Embryonenschutzgesetz - ESchG | § 2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen

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(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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published on 06/07/2010 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja ESchG §§ 1, 2 Die nach extrakorporaler Befruchtung beabsichtigte Präimplantationsdiagnostik mittels Blastozystenbiopsie und anschließender Untersuchung der entnommenen pluripotenten Troph
published on 07/09/2016 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt
published on 13/12/2018 00:00

Tenor 1. Die Berufung und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Dillingen vom 20.03.2018 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Berufungsverfahrens ei
published on 30/11/2018 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, eingestellt. II. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläuf
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