Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2014 - 12 K 13.4161
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 teilte die Rechtsanwältin ..., dem Landesamt für Finanzen mit, das Amtsgericht ..., Vormundschaftsgericht, habe sie zum Betreuer für den Kläger bestellt (Bl. 1 der Behördenakte). Aus dem Betreuerausweis ergibt sich, dass der Aufgabenkreis der Betreuerin die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern umfasst (Bl. 2 der Behördenakte). Aus einer Bescheinigung des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz vom 22. Dezember 2008 ergibt sich, dass der Kläger zu 80% schwerbehindert ist.
Am 25. Juli 1991 hatte die Bezirksfinanzdirektion Regensburg die Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz für den Vater des Klägers, der als Polizeihauptmeister bei der Polizeiinspektion ... beschäftigt war, festgesetzt.
Mit Schreiben vom 5. März 2009 bat das Landesamt für Finanzen die Betreuerin, zur weiteren Bearbeitung des Waisengeldes für den Kläger die erforderlichen Anlagen auszufüllen und eine Lohnsteuerkarte 2009 beizufügen. Mit Schreiben vom 10. März 2009 übersandte die Betreuerin die Lohnsteuerkarte 2009 und den ausgefüllten Antrag nebst Anlagen.
In der Akte befinden sich die Zeugnisse des Klägers und zwar des Bundesversicherungsamtes über das Bestehen der Prüfung als Sozialversicherungsfachangestellter vom 28. August 1989 und der Fachoberschule ... über das Bestehen der Fachhochschulreife vom 30. Juni 1990 mit der Durchschnittsnote 2,4. Nach einer Wehrdienstzeitbescheinigung der Kaserne ... hat der Kläger vom 2. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 seinen Wehrdienst geleistet. Aus einem Vorprüfungszeugnis der Fachhochschule München vom 11. März 1994 ist ersichtlich, dass der Kläger die Vorprüfung im Studiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule München abgelegt und bestanden hat. Am 25. Mai 2000 hat der Kläger an der Fachhochschule ... das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen und die Urkunde als Diplombetriebswirt (FH) erhalten.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hatte am 25. November 1999 einen Rentenbescheid an die Betreuerin des Klägers erlassen, wonach der Kläger ab 1. Mai 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 hat der Bezirk Oberbayern den (nicht in der Akte befindlichen) Bescheid vom 14. März 2008 dahingehend geändert, dass dem Kläger darlehensweise im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zunächst 31. Januar 2009 Grundsicherung in Höhe von monatlich von 514,37 €, längstens bis zur Beendigung des ambulant betreuten Wohnens, gewährt wurde. Mit Bescheid vom 5. März 2009 gewährte der Bezirk Oberbayern dem Kläger darlehensweise im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zunächst 31. Dezember 2009 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 519,54 €, längstens bis zur Beendigung des ambulant betreuten Wohnens. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger bislang mit Bescheid vom 14. März 2008 Grundsicherungsleistungen während der Betreuung im ambulant betreuten Wohnen (psychiatrische Familienpflege in der Familie ...-...) erhalten habe. Der Kläger verfüge über eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 349,60 €, die auf die Grundsicherung anzurechnen sei.
Aus einem Aktenvermerk über die Einkünfte des Klägers ergibt sich, dass der Kläger seit 1. Januar 1999 Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, Grundsicherung aus Darlehen vom Bezirk Oberbayern seit 1. Juli 2008 und Waisengeld ab 1. Januar 2006.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 bat das Landesamt für Finanzen die Betreuerin des Klägers um Stellungnahme zu bestimmten Punkten den Kläger betreffend. Die Betreuerin übersandte mit Schreiben vom 8. Juli 2009 ein Schreiben des Klägers vom 4. Juli 2009, ärztliche Atteste vom 2. August 1996, 17. September 1997 und 9. Dezember 1998 und Rentenanpassungsmitteilungen von Juli 2003 bis Juli 2009. Die Rente sei ab Mai 1999 durchgehend bezahlt worden.
Aus dem Schreiben des Klägers vom 4. Juli 2009 ergibt sich, dass er keinerlei Beschäftigung nachgehen könne und bis November 1995 studiert habe. Während des Studiums habe er drei bis vier Urlaubssemester nehmen müssen, da nicht mal mehr studieren möglich gewesen sei. Er habe auch diverse Krankenhausaufenthalte gehabt. Seine Mutter, geboren 1941, sei schon immer psychisch krank und zu 100% psychisch schwerbehindert gewesen. Die Pflegebedürftigkeit der Stufe 1 seiner Mutter habe er sich mit seinem Bruder ... zur Hälfte aufgeteilt. Der Kläger habe den Tag absolviert (wie Waschen der Wäsche, Kochen und Gespräche führen). Seine Schwester ..., geboren ... 1987, sei nach dem Tode des Vaters (..., gestorben am 10.6.1991) bei einer Pflegefamilie untergebracht gewesen. Der Kläger selbst sei nach dem Tod seines Vaters ebenfalls in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Psychopharmaka nehmen müssen. Er sei ambulant bei Psychiater ... in Wolfratshausen gewesen. Der Arbeitsversuch im März 1998 sei bald schiefgegangen, da schon einschlägige Behinderungen und Erwerbsunfähigkeiten gegeben gewesen seien. Stationär sei der Kläger im Bezirkskrankenhaus ..., in der Universitätsklinik in München, ..., in ..., in ... und in ... gewesen. Seit März 1999 werde die Erwerbsunfähigkeitsrente durchgehend gezahlt. Es habe aufgrund der Erwerbsunfähigkeit nie die Möglichkeit bestanden, eigenes Einkommen zu verdienen. Der Kläger sei zum Großteil aus dem Familienvermögen unterstützt worden.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2009, versandt am 30. Juli 2009, stellte das Landesamt für Finanzen fest, dass der Kläger ab 1. Januar 2006 bis auf weiteres Anspruch auf Waisengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei das Kind eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit und erhalte damit Waisengeld gemäß § 23 BeamtVG. Das Waisengeld betrage für Halbwaise 12% des Ruhegehalts, das der Verstorbene hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, § 24 BeamtVG. Waisengeld werde auf Antrag gewährt, solange ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Das Waisengeld werde auch nach vollendetem 27. Lebensjahr gewährt, wenn die Behinderung bereits bei Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei und solange die Waise ledig sei, § 61 Abs. 2 Satz 1, 3 BeamtVG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Der Nachweis, dass eine Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden habe, sei durch die Bescheinigung des Versorgungsamts Regensburg vom 22. Dezember 2008 erbracht. Dort sei festgestellt, dass beim Kläger, geboren am 14. September 1969, in den Jahren 1985 bis 1997 ein Grad der Behinderung mit 50% und in den Jahren 1998 bis 2011 ein Grad der Behinderung von 80% bestanden habe bzw. besteht. Nach den ärztlichen Attesten des Herrn Dr. ... vom 2. August 1996 und 17. September 1997 habe eine zurückliegende schwere Nervenerkrankung bestanden, deren Erstmanifestation in dem Zeitraum Mai/Juni 1996 zu datieren sei. Nach dem ärztlichen Attest des Dr. ... vom 9. Dezember 1998 habe eine schizoaffektive Psychose bestanden, die einen langzeitigen stationären Aufenthalt (zuletzt 8 Monate) erforderlich gemacht habe. Auf Antrag vom 31. Mai 1999 habe die Deutsche Rentenversicherung seit 1. Mai 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. Gemäß dem Rentenbescheid vom 25. November 1999 seien die Voraussetzungen hierfür seit 12. März 1998 erfüllt. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass die Behinderung des Klägers Ursache für dessen Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei. Das Waisengeld werde ungeachtet der Höhe des eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen in der Weise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 BeamtVG (= Freibetrag) übersteige, werde es zur Hälfte auf das Waisengeld angerechnet, § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Zum Einkommen gehöre die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Allerdings liege diese ab der Gewährung ab dem 1. Januar 2006 unter dem Freibetrag, so dass kein Betrag anzurechnen sei.
Die Betreuerin legte am 20. August 2009 gegen den Bescheid vom 28. Juli 2009, dort eingegangen am 3. August 2009, Widerspruch ein. Der Widerspruch erfolge rein vorsorglich. Das Waisengeld sei rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 bewilligt worden. Eine Begründung hierfür fehle. Tatsächlich bestehe der Anspruch seit dem 12. März 1998.
Mit Schreiben vom 25. August 2009 teilte das Landesamt der Betreuerin mit, das Waisengeld nach § 61 Abs. 2 BeamtVG werde auf Antrag gewährt, und zwar vom 1. des Monats an, in dem die Voraussetzungen erfüllt seien. Allerdings würden Ansprüche auf Bezüge nach Maßgabe der §§ 194 ff. BGB nach 3 Jahren verjähren. Die Verjährung beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Der Anspruch auf Nachzahlung des Waisengeldes nach § 61 Abs. 2 BeamtVG sei daher für die Zeit vom 12. März 1998 bis 31. Dezember 2005 nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.
Die Prozessbevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 27. August 2009 mit, der Antrag auf Waisengeld sei mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 formlos gestellt worden. Demnach sei die Nachzahlung für 2005 noch nicht verjährt.
Mit Schreiben vom 1. September 2009 meldete der Bezirk Oberbayern dem Landesamt für Finanzen Regensburg gegenüber einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X an. Der Bezirk führte aus, der Kläger sei auf seine Kosten in der Einrichtung Landwehrstr. 4 in ... seit 1. Februar 2008 untergebracht und erhalte dort Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII. Die Gesamtausgaben für den Kläger beliefen sich auf insgesamt 27.689,91 €. Das Waisengeld solle ab 1. Januar 2006 zuzüglich eventueller anfallender Zinsen gemäß § 108 SGB X an den Bezirk überwiesen werden.
Das Landesamt für Finanzen teilte dem Bezirk Oberbayern mit Schreiben vom 9. September 2009 mit, die Nachzahlung der Versorgungsbezüge (Waisengeld) für den Kläger für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. August 2009 in Höhe von 11.917,22 € sei mit den laufenden Bezügen für September 2009 in Höhe von 280,08 € (insgesamt 12.197,30 €) zur Auszahlung auf das Konto des Bezirks angewiesen worden. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 erfolge mit den laufenden Bezügen für den Monat Oktober 2009 (Wert: 30.9.2009; insgesamt 991,43 €).
Mit Schreiben vom 11. November 2009 teilte der Bezirk Oberbayern der Familie ...-... in ... mit, bisher sei die Waisenrente des Klägers direkt an den Bezirk überwiesen worden. Dies werde sich zum 1. Januar 2010 ändern, wodurch die Waisenrente nun direkt an den Kläger überwiesen werde. Da ab 1. Januar 2010 die Waisenrente sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen des Klägers berücksichtigt würden, bestehe kein Anspruch mehr auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, da der Kläger seinen Bedarf selbst decken könne. Hierzu werde noch ein gesonderter Bescheid ergehen.
Mit Schreiben vom 24. November 2009 teilte das Landesamt für Finanzen auf Anfrage des Bezirks Oberbayern diesem mit, wie sich der Betrag von 991,43 € im Abrechnungsmonat Oktober 2009 zusammensetze.
Mit Schreiben vom 7. April 2011 übersandte die Betreuerin dem Landesamt für Finanzen Kopien der Bescheide der Bezügestelle Versorgung-Familienkasse vom 14. Februar 2011 und vom 21. März 2013. Daraus ergibt sich, dass die Mutter des Klägers als Kindergeldberechtigte für den Kläger Kindergeld erhält. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1, 3 EStG werde Kindergeld gewährt, weil der Kläger wegen einer Behinderung grundsätzlich außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die eigenen Mittel den maßgeblichen Grenzbetrag überstiegen. Das verfügbare Einkommen (Erwerbsunfähigkeitsrente, Waisengeld, Einkünfte aus Vermietung) und die Leistungen Dritter (Sozialhilfeleistungen) hätten im Jahr 2009 den Grenzbetrag überstiegen. Kindergeld für 2009 könne nicht festgesetzt werden. Das verfügbare Einkommen habe aber im Jahr 2010 nicht den Grenzbetrag überstiegen und deshalb könne für 2010 und ab 1. Januar 2011 Kindergeld festgesetzt werden.
Die Betreuerin beantragte im Schreiben vom 7. April 2011, dem Kläger rückwirkend Familienzuschlag Stufe 1 und alle sonstigen in Frage kommenden Zuschläge zu gewähren.
Das Landesamt für Finanzen teilte mit Schreiben vom 8. Juni 2011 der Betreuerin mit: Die Zahlung des Familienzuschlag-Unterschiedsbetrags richte sich nach den Bestimmungen des Art. 69 BayBeamtVG i. V. m. Art. 36 BayBesG. Der Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags zwischen der Stufe 1 und der nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz zustehenden Stufe werde nach dem Ruhegehalt gezahlt. Er werde unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder des Ruhestandsbeamten für die Bemessung des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld bezahlt, soweit der Witwer oder die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder habe oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde. Soweit kein Anspruch nach Satz 2 bestehe, werde der Unterschiedsbetrag neben dem Waisengeld gezahlt, wenn der Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen sei oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin noch lebten. Demnach sei dieser Familienzuschlag neben dem Witwengeld an Frau Renate ... zu zahlen. Eine unmittelbare Zahlung an den Kläger sei nicht möglich.
Am 8. August 2011 hat der Kläger beim Landesamt angerufen und mitgeteilt, er habe eventuell einen Anspruch auf Waisenrente nach seinem verstorbenen Vater. Er habe bereits von der Rentenversicherung Antragsunterlagen erhalten. Er möchte wissen, welche Auswirkungen die Zahlung einer Waisenrente auf das Kindergeld habe. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass eine Waisenrente zu den Einkünften gehöre, die beim Kindergeld und beim Waisengeld zu berücksichtigen sei. Er sei hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, Waisenrente zu beantragen. Der Kläger habe zugesichert, unverzüglich bei der Rentenversicherung einen Antrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 24. August 2011 hat die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger ein Aktenzeichen über die Antragstellung auf Hinterbliebenenrente überwiesen.
Das Landesamt für Finanzen fragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 24. Mai 2012, ob der Kläger eine Hinterbliebenenrente bezieht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte mit, dass der Kläger keine Waisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Vaters bezieht. Der Kläger habe das 27. Lebensjahr bereits im Jahr 1996 vollendet. Es bestehe kein Anspruch auf Waisenrente.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 teilte der Kläger dem Finanzgericht Nürnberg mit, er erhebe Klage auf Gewährung des Familienzuschlags an das Kind bzw. Frau ...-... selbst, vertreten durch die Betreuerin.
Er führte aus, „das Kindergeld in Höhe von 184,- € werde an ihn aufgrund § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gewährt. Der Familienzuschlag werde jedoch über den Umweg vom Konto seiner Mutter bei Frau ... an ihn mit monatlich pauschal 75,- € abgegolten. Er beantrage die Gewährung des Familienzuschlags auf das Konto von Frau ...-... (Psychiatrische Familienpflege). Der Familienzuschlag solle „zusammen mit dem Kindergeld an (Mutter) Kind ausgezahlt werden“. Aufgrund Eingliederungshilfe bestehe Kostenfreiheit des Verfahrens. Die gelte als beantragt.“
Mit Beschluss vom 11. September 2013 erklärte das Finanzgericht Nürnberg den Rechtsweg zur Finanzgerichtsbarkeit für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München. Zur Begründung führte das Finanzgericht im Wesentlichen aus, für den Kläger werde nach dessen Angaben Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gewährt; Kindergeldberechtigte sei seine Mutter, Frau Renate ...; das Kindergeld werde an den Kläger ausgezahlt. Mit seiner an das Finanzgericht Nürnberg gerichteten Klage (Schriftsatz v. 10.6.2013) begehre der Kläger die Gewährung bzw. die Auszahlung des Familienzuschlags an sich selbst bzw. an Frau ...-... Der Finanzrechtsweg sei nicht eröffnet, da die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FGO nicht vorlägen. Im Streitfall gehe es nicht um Kindergeld als Abgabenangelegenheit, sondern um die Gewährung/Auszahlung des Familienzuschlags als Besoldungsbestandteil (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayBesG). Hierfür sei der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger sei der Sohn des am 16. Januar 1938 geborenen und am 10. Juni 1991 verstorbenen ... und dessen am 9. Mai 1941 geborener Ehefrau Elisabeth ... Der verstorbene Vater des Klägers habe bis zu seinem Tod als Beamter im Dienst des Beklagten (zuletzt Polizeihauptmeister, Besoldungsgruppe A 9) bei der Polizeiinspektion ... gestanden. Durch Bescheid vom 25. Juni 1991 habe die ehemalige Bezirksfinanzdirektion Regensburg mit Wirkung ab 1. Juli 1991 das Witwengeld für die Mutter des Klägers festgesetzt. Neben dem Witwengeld erhalte die Mutter des Klägers den Unterschiedsbetrag gemäß § 50 Abs. 1 BeamtVG zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 des Ortszuschlags (bis 30.6.1997 den sog. Kinderanteil, ab 1.7.1997 (Inkrafttreten des Reformgesetzes v. 24.10.1997 BGBl. I S. 322) den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Familienzuschlags (ebenfalls sog. Kinderanteil)). Gemäß Bestellung vom 27. Juni 1999 stehe die Mutter des Klägers unter Betreuung. Betreuerin sei Frau Rechtsanwältin ... Laut Betreuerausweis des Amtsgerichts ... vom 29. September 2008 stehe der Kläger unter Betreuung. Zur Betreuerin habe das Amtsgericht ... Frau Rechtsanwältin Sabine ... bestellt. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasse die Vermögenssorge, die Vertretung des Klägers gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Auf den Antrag der Betreuerin des Klägers vom 29. Dezember 2008 hin habe das Landesamt für Finanzen (Dienststelle Regensburg) dem Kläger durch Bescheid vom 28. Juli 2009 rückwirkend ab 1. Januar 2006 Waisengeld gewährt. Das Waisengeld habe das Landesamt zunächst nicht an den Kläger, sondern an den Bezirk Oberbayern (Sozialhilfeverwaltung) wegen dessen Anspruchsanmeldung vom 1. September 2009 ausbezahlt. Ab Januar 2010 zahle das Landesamt für Finanzen das Waisengeld an den Kläger aus. Auf den Antrag der Betreuerin des Klägers vom 12. Oktober 2009 habe das Landesamt für Finanzen in seiner damaligen Eigenschaft als Familienkasse durch Bescheide vom 14. Februar 2011 und 21. März 2011 das Kindergeld für den Kläger vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 auf 154,- € monatlich, ab 1. Januar 2010 bis auf weiteres auf 184,- € monatlich festgesetzt und habe es im Weg der sog. Abzweigung (§ 74 EStG) an den Kläger ausbezahlt. Für das Kalenderjahr 2009 habe es Kindergeld wegen Überschreitens des damals maßgeblichen Grenzbetrags bei den Einkünften und Bezügen des Klägers versagt. Mit Schreiben vom 7. April 2011 habe die Betreuerin des Klägers den Familienzuschlag der Stufe 1 sowie alle sonstigen in Frage kommenden Zuschläge für den Kläger beantragt. Das Landesamt für Finanzen habe den Antrag als solchen auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Familienzuschlags (sog. Kinderanteil) verstanden und die Zahlung im Schreiben vom 8. Juni 2011 unter Hinweis auf die Vorschrift des Art. 69 BayBeamtVG abgelehnt. Der sog. Kinderanteil sei neben dem Witwengeld an die Mutter des Klägers zu zahlen.
Die Klage sei unzulässig. Der Kläger gebe nicht an, ab welchem Monat er den sog. Kinderanteil begehre. Folglich fehle es an der Bestimmtheit des Klagebegehrens. Weil der Kläger sich mit dem Begehren vor Erhebung der Klage nicht an das Landesamt für Finanzen gewandt habe, sei ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu erkennen. Dass sich der Kläger mit seinem Begehren vor Erhebung einer Klage an den Beklagten wende, also vor Erhebung der Klage einen dem Klagebegehren entsprechenden Antrag an den Beklagten richte, sei eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung. Schließlich habe das Landesamt für Finanzen im Bescheid vom 8. Juni 2011 bereits über das gleichlautende Begehren der Betreuerin des Klägers entschieden. Dieser nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid sei mangels Einlegung von Rechtsbehelfen bestandskräftig und damit für die Beteiligten, also auch für den Kläger, bindend geworden.
Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Zahlung des Familienzuschlags richte sich seit dem 1. Januar 2011 nach den Vorschriften des Art. 89, 69 BayBeamtVG. Im Streitfall seien einschlägig die Bestimmungen des Art. 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayBeamtVG. Gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG werde der sog. Kinderanteil unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Versorgungsurhebers (verstorbener Vater des Klägers als Beamter) für die Bemessung des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe (Mutter des Klägers) Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder habe oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 EStG haben würde. Dass der Kläger unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Versorgungsurhebers, d. h. des verstorbenen Vaters des Klägers, für die Bemessung des Familienzuschlags als Kind in Betracht komme, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Der Kläger sei leibliches Kind des verstorbenen Vaters, mit diesem also im ersten Grad verwandt. Er komme bei der Bemessung des Familienzuschlags in Betracht (Art. 69 Abs. 1 BayBeamtVG, Art. 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBesG, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Entscheidende Frage sei, ob die Mutter des Klägers als Witwe Anspruch auf Kindergeld für den Kläger habe oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 EStG haben würde. Diese Frage sei zu bejahen. Mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 14. Februar 2011 und 31. März 2011 habe die Familienkasse entschieden, dass der Mutter des Klägers das Kindergeld für diesen zustehe; die Bescheide bezeichneten sie ausdrücklich als Kindergeldberechtigte. Dass das Kindergeld im Weg der sog. Abzweigung (§ 74 EStG) tatsächlich an den Kläger ausbezahlt worden sei und werde, ändere an der Kindergeldberechtigung der Mutter des Klägers nichts. Die genannten Entscheidungen der Familienkasse seien für die Bezügestelle Versorgung bindend. Wegen der Verweisung in Art. 69 Abs. 1 BayBeamtVG auf die Vorschriften des BayBesG und der in Art. 36 Abs. 2 Satz 3 BayBesG angeordneten Bindungswirkung der Entscheidung der Familienkasse für die Bezügestelle Besoldung und Versorgung komme es auf die frühere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage nicht mehr an. Die genannte Rechtsprechung habe im Übrigen ebenfalls eine Bindungswirkung angenommen. Keine Rolle spiele auch, ob die Entscheidungen der Familienkasse rechtmäßig oder rechtswidrig seien. Unabhängig von diesem Gesichtspunkt sei die Mutter des Klägers auch materiell-rechtlich kindergeldberechtigt. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG; der Kläger sei gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG werde der Kläger über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus berücksichtigt, weil er wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei. Durch die sog. Abzweigung gemäß § 74 EStG sei der Kläger lediglich Zahlungsempfänger des Kindergeldes; Inhaber des Anspruchs aufs Kindergeld sei weiterhin die Mutter des Klägers als Kindergeldberechtigte geblieben (DA-FamEStG Nr. 74.1.1 Abs. 2 Satz 1). Als Rechtsfolge ordne die Vorschrift des Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG an, dass der auf den Kläger entfallende sog. Kinderanteil neben dem Witwengeld gezahlt werde. Das heiße nichts anderes, als dass der Mutter des Klägers der sog. Kindergeldanteil zustehe. An den Kläger als Halbwaisen und Waisengeldberechtigten würde der sog. Kinderanteil nach Art. 69 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG neben dem Waisengeld nur dann auszuzahlen sein, soweit kein Anspruch nach Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG bestehe. Wie gezeigt, bestehe ein solcher Anspruch jedoch, nämlich derjenige der Mutter des Klägers. Der Kläger besitze also nicht den geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten. Aus der Vorschrift des Art. 69 Abs. 4 Satz 4 BayBeamtVG sei zu entnehmen, dass der sog. Kinderanteil nur einmal bezahlt werde - im Streitfall eben an die Mutter des Klägers als Witwe des Versorgungsurhebers. Der Streitwert solle auf 2.463,60 € festgesetzt werden (= 102,65 € x 24 Monate).
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2013 teilte der Kläger dem Verwaltungsgericht mit, nach § 69 BayBeamtVG sei der Familienzuschlag zusammen mit dem Kindergeld an das Kind auszuzahlen. Des Weiteren hätte nach telefonischer Auskunft von Herrn Kieninger (Landesamt für Finanzen) ab Beginn der Kindergeldzahlung der Familienzuschlag kraft Gesetzes, d. h. ohne gesonderten Antrag ausbezahlt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt (Kindergeld ab 2005, davor verjährt).
Am 13. November 2013 ergänzte der Beklagte seine Stellungnahme im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger zitiere die Vorschrift des Art. 69 BayBeamtVG falsch. Die Norm ordne nicht an, dass der Familienzuschlag, d. h. der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Familienzuschlags (sog. Kinderanteil) zusammen mit dem Kindergeld an das Kind auszuzahlen sei. Hinsichtlich der Abzweigung des Kindergeldes gem. § 74 EStG - Zahlung des Kindergeldes statt an die kindergeldberechtigte Mutter des Klägers an den Kläger selbst ohne Änderung der Kindergeldberechtigung - übersende der Beklagte den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 22. März 2011 an die Betreuerin des Klägers.
Für den 30. Januar 2014 hat das Gericht zur mündlichen Verhandlung geladen. Der Kläger teilte mit, er werde an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, er wünsche eine Entscheidung nach Aktenlage.
Mit Schreiben vom 26. November 2013 führte der Kläger gegenüber dem Gericht aus, er beantrage die Zahlung des Familienzuschlags an ihn kraft Gesetzes seit Beginn der Kindergeldzahlung, nicht erst ab gesondertem Antrag.
Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 mit, er sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Der Kläger stelle nunmehr im Schreiben vom 26. November 2005 klar, dass er den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und 2 des Familienzuschlags (sog. Kinderanteil) seit dem 1. Januar 2005 begehrt. Hinsichtlich der Bindungswirkung der Entscheidungen der Familienkasse über die Kindergeldberechtigung für die Bezügestellen Besoldung und Versorgung weise der Beklagte ergänzend auf den Beschluss des BVerwG v. 18. Juni 2013 hin. Danach werde der sog. Kinderanteil des Familienzuschlags nicht gewährt, wenn die Kindergeldberechtigung unanfechtbar abgelehnt worden ist, und zwar selbst dann, wenn der ablehnende Bescheid auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt sei und der Betroffene hiergegen keinen Einspruch eingelegt habe.
Am 8. Dezember 2013 führte der Kläger die Vorschriften auf, die seiner Meinung nach anzuwenden seien.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde am 30. Dezember 2013 aufgehoben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die Verwaltungsstreitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil beide Parteien damit ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag beim Beklagten auf Auszahlung des Kinderanteils gestellt hat. Die Antragstellung bei der Behörde stellt ein selbstständiges prozessuales Antragserfordernis als Sachurteilsvoraussetzung der Verpflichtungsklage dar (Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 42 RdNr. 36). Ein Antrag auf die begehrte Leistung ist im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbar (BVerwGE 21, 142/145; Rennert in Eyermann, a. a. O., § 68 RdNr. 22).
Die Klage ist auch deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Streitgegenstand (Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und 2 des Familienzuschlags (sog. Kinderanteil) seit dem 1. Januar 2005) ist mit Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2011 bereits bestandskräftig entschieden worden (auf Antrag der Betreuerin vom 7. April 2011). Zwar enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Klagefrist von 1 Jahr gilt, § 58 Abs. 2 VwGO. Allerdings ist der Bescheid am 5. Juli 2011 an die Betreuerin versandt worden, so dass die Jahresfrist abgelaufen ist. Es handelt sich auch um einen Bescheid gem. Art. 35 BayVwVfG, da ersichtlich ist, dass die Behörde den Antrag der Betreuerin vom 7. April 2011 verbindlich regeln wollte.
Die Klage ist auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Kinderanteils an sich selbst, § 113 Abs. 5 VwGO.
Anspruchsgrundlage für die Auszahlung ist Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG. Danach wird der sog. Kinderanteil unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Versorgungsurhebers für die Bemessung des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder unter Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG haben würde. Als leibliches Kind des verstorbenen Vaters kommt der Kläger für die Bemessung des Familienzuschlags in Betracht, Art. 69 Abs. 1 BayBeamtVG.
Allerdings hat die Mutter des Klägers als Witwe Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch wurde mit Bescheiden der Familienkasse vom 14. Februar 2011 und 21. März 2011 bestandskräftig festgestellt. Die Bescheide bezeichnen die Mutter des Klägers ausdrücklich als Kindergeldberechtigte.
Gem. Art. 69 Abs. 1 BayVersG i. V. m. Art. 36 Abs. 2 Satz 3 BayBesG sind die bestandskräftigen Bescheide der Familienkasse für die Bezügestelle Versorgung bindend. Der Familienzuschlag als Teil der Versorgung ist an die Kindergeldberechtigung gekoppelt. Er hängt ausschließlich davon ab, ob für das jeweilige Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Beide Leistungen dienen dem einheitlichen sozialpolitischen Zweck des Familienlastenausgleichs (BVerwG, B. v. 13. 2.2007, 2 B 65/06). Nicht erforderlich ist, dass die „Kindergeldentscheidung“ rechtskräftig festgestellt wurde. Es reicht aus, wenn eine (positive oder negative) „Kindergeldentscheidung“ vorliegt; eine gerichtliche Bestätigung oder Korrektur muss nicht erfolgt sein. In diesen Fällen ist somit die Besoldungsstelle Versorgung auch dann an die „Kindergeldentscheidung“ gebunden (VG Saarland, U. v.19.8.2008, 3 K 105/08).
Dass das Kindergeld im Wege der Abzweigung des § 74 EStG an den Kläger selbst ausbezahlt wurde, ändert an der Kindergeldberechtigung nichts.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
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(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise zwanzig Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
- 1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, - 2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet, - 3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, - 4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise
- 1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
- 2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn - a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und - b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise zwanzig Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
- 1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, - 2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet, - 3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, - 4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise
- 1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
- 2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn - a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und - b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern
- 1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und - 2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.
(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1)1Als Kinder werden berücksichtigt
- 1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, - 2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, - 3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.