Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2014 - 10 K 13.3224
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer.
Der Kläger hat außerhalb ... seine Hauptwohnung. Mit Mietvertrag vom 15. Oktober 2011 mietete er die Wohnung Nr. 1.44 in der ...-Straße 20 in ... ab dem 15. Oktober 2011 auf unbestimmte Zeit an. Es wurde ein monatlicher Mietzins in Höhe von 450 Euro vereinbart.
Der Sohn des Klägers, der diese Wohnung nutzt, gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2012 an, er studiere an der ... Da er selbst kein Einkommen habe, werde die Wohnung von seinem Vater (dem Kläger) finanziert, er lasse ihn unentgeltlich wohnen.
Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger unter dem 10. September 2012 eine Zweitwohnungsteuererklärung vor und erklärte gleichzeitig, er sei zwar Mieter der streitgegenständlichen Wohnung in ..., allerdings bewohne er sie nicht. Sie diene lediglich seinem Sohn während seines Studiums an der ... als Unterkunft. Grund hierfür sei, dass der Vermieter mit einem Studenten als Mieter nicht einverstanden gewesen sei.
Mit Bescheid vom ... September 2012 setzte die Beklagte für die Zweitwohnung in der ...-Straße 20 gegenüber dem Kläger für das Jahr 2011 vom 1. November bis 31. Dezember 2011 ausgehend von einer monatlichen Nettokaltmiete von 450 Euro eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 81 Euro und für das Jahr 2012 eine jährliche Zweitwohnungsteuer in Höhe von 486 Euro fest. Es wurde bestimmt, dass die festgesetzte Steuer auch für die Folgejahre gilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Innehaben einer Zweitwohnung liege dann vor, wenn die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt gegeben sei. Dies liege hier vor, da der Kläger alleiniger Mieter der Wohnung sei. Auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch ihn komme es nicht an. Entscheidend sei die Nutzungsmöglichkeit mit dem Recht, über die Verwendung der Wohnung entscheiden zu können. Auch mit der Überlassung der Wohnung an seinen Sohn bestehe die Zweitwohnungsteuerpflicht fort, da der Kläger als Mieter der Wohnung weiterhin die Verfügungsgewalt innehabe.
Gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid legte der Kläger am 2. Oktober 2012 Widerspruch ein. Er habe die Wohnung mieten müssen, da der Vermieter an seinen Sohn nicht vermietet habe. Der Sohn studiere an der ... Sein Sohn habe keinerlei Einkommen, der Kläger übernehme den ganzen Unterhalt für ihn. Er habe sonst keinerlei Interesse, in ... eine zweite Wohnung zu haben.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 lehnte die Regierung ... den Widerspruch gegen den Abgabenbescheid ab. Der Kläger erfülle als Mieter den Tatbestand des Innehabens einer Zweitwohnung. Auch derjenige, der eine Wohnung für die persönliche Lebensführung eines nahen Angehörigen anmiete, erfülle den Steuertatbestand.
Der Kläger hat am 24. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom ... September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt, seit Anmietung des streitgegenständlichen Anwesens zum 15. Oktober 2011 sei der Sohn des Klägers Mieter der Wohnung. Sämtliche zu der Wohnung gehörenden Schlüssel seien auch dem Sohn des Klägers und nicht dem Kläger selbst ausgehändigt worden. Zwischen dem Sohn des Klägers und dem Vermieter sei auch tatsächlich vereinbart worden, dass der Sohn die alleinige Sachherrschaft und alleine Verfügungsbefugnis als Besitzer über die Wohnung habe und ihm dieses Nutzungsrecht nicht ohne Weiteres entzogen werden könne. Die Zahlung des Mietzinses solle lediglich durch den Kläger erfolgen bzw. der Kläger wirtschaftlich für den Mietzins aufkommen, da der Sohn über kein eigenes Einkommen verfüge. Ergänzend wurde nunmehr auch ein auf den Sohn des Klägers lautender Mietvertrag, der am 4. Januar 2014 unterzeichnet wurde, mit (rückdatiertem) Mietbeginn 15. Oktober 2011 vorgelegt. Durch diesen Mietvertrag werde die getroffene Vereinbarung perpetuiert; der Kläger komme entsprechend seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung wirtschaftlich für den Mietzins auf.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 ergänzte der Kläger, der Mietvertrag vom 4. Januar 2014 stelle eine Bestätigung des tatsächlich durchgeführten Vertragsverhältnisses zwischen dem Sohn des Klägers und dem Vermieter dar. Richtig sei allein, dass der Kläger nach wie vor die Miete zahle. Vermieter und Kläger seien übereingekommen, dass aus dem „alten“ Mietvertrag, in dem der Kläger fälschlich als Mieter angegeben worden sei, keine Rechte zwischen Kläger und Vermieter hergeleitet würden. Der alte Vertrag sei als gegenstandslos zu betrachten. Wenn überhaupt wäre der alte Vertrag als Scheingeschäft zu beurteilen, da zwischen Vermieter und Sohn vereinbart gewesen sei, dass nicht der Kläger, sondern sein Sohn Mieter der gegenständlichen Wohnung werde. Der Kläger hatte und habe kein vertragliches Nutzungsrecht an der Wohnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid vom ... August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung ... vom ... Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Steuererhebung durch die Beklagte ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der ... (Zweitwohnungsteuersatzung -ZwStS) vom ... Dezember 2006. Hinsichtlich der Gültigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung bestehen keine Bedenken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben die Gültigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung in mehreren Entscheidungen nicht beanstandet (BayVGH, B. v. 17.3.2009 - 4 CS 09.25; U. v. 15.10.2009 - 4 ZB 09.521; U. v. 28.9.2009 - 4 ZB 09.923; BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - juris).
2. Der Kläger ist auf der Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten zu Recht zur Zweitwohnungsteuer für den Veranlagungszeitraum ab 1. November 2011 herangezogen worden.
Ein nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG besteuerbarer Aufwand für eine Zweitwohnung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die weitere Wohnung innehat. Dies setzt voraus, dass er für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über deren Nutzung verfügen kann. Die rein tatsächliche Möglichkeit der Nutzung genügt nicht (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 C 8.08 - NVwZ 2009, 1172 Leitsatz 1). Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus:
„Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>). In dem Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf liegt ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die gerade keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG erfordert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG
Diese - dem Wesen der Aufwandsteuer geschuldete - Entscheidungsfreiheit besteht nicht bei einer rein tatsächlichen, rechtlich nicht abgesicherten Möglichkeit der Nutzung. Vielmehr muss der Nutzer dann damit rechnen, dass die Nutzung ihm jederzeit entzogen werden kann, er es jedenfalls nicht in der Hand hat, die Wohnung seinem Willen entsprechend tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Die verschiedenen Möglichkeiten des Wohnens ohne Nutzungsrecht (etwa Wohngelegenheit in Form vorübergehender Überlassung einer Wohnung oder Teilen davon) stellen im Übrigen auch keinen fest umrissenen Konsumtatbestand dar, der die Feststellung erlaubt, dass hierfür gewöhnlich nennenswerte finanzielle Mittel aufgewandt werden müssen … Es trifft zwar zu, dass der Steuertatbestand auch dann erfüllt sein kann, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung nicht für sich selbst, sondern für den persönlichen Lebensbedarf von Familienangehörigen vorhält. Er bleibt jedoch nur dann steuerpflichtiger Inhaber der Wohnung, wenn er sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt, sondern sie den Familienangehörigen nur tatsächlich zur Nutzung überlässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a. a. O. S. 349). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat sich der Kläger mit der - vom Berufungsgericht festgestellten - Bestellung des Nießbrauchs zugunsten seiner Mutter des Rechtes begeben, über deren Nutzung bestimmen zu können.“
Vorliegend ist der Kläger auf der Grundlage des von ihm unterzeichneten Mietvertrages Mieter der Wohnung Nr. 1.44 in der ...-Straße 20 in ... geworden. Er hat damit die notwendige rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung erlangt. Dieser rechtlichen Verfügungsbefugnis aus dem Mietvertrag hat sich der Kläger nicht begeben, insbesondere wurde der Mietvertrag des Klägers weder von ihm selbst noch vom Vermieter gekündigt.
Aus welcher Motivation (auch im Konsens mit dem Vermieter) heraus der Kläger den Mietvertrag als Mieter unterzeichnete, ist rechtlich unbeachtlich. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass er selbst während des Veranlagungszeitraums die Wohnung nicht bewohnt und auch keinen Schlüssel zu dieser Wohnung hat, vielmehr sein Sohn die Wohnung bewohnt, führt nicht dazu, dass der Kläger sich des Nutzungsrechts, insbesondere des Besitzrechts an der Wohnung, in rechtlich erheblicher Weise begeben hätte. Die Nutzungsmöglichkeit des Klägers wird auch nicht aufgrund einer evtl. Absprache des Klägers mit seinem Sohn, dass nur dieser die Wohnung nutzt und Schlüsselgewalt hat, ausgeschlossen. Der neue Vortrag des Klägers, sein Mietvertrag sei „gegenstandslos“, ist allenfalls so zu verstehen, dass zwischen Kläger, seinem Sohn und dem Vermieter vereinbart wurde, dass dem Sohn die Mietrechte als Bewohner zustünden, dem eben vom Kläger als Mieter der Wohnung die Nutzung eingeräumt wurde. Hierin ist aber weder eine Kündigung noch ein Aufhebungsvertrag oder sonst eine Auflösung des ursprünglichen Mietvertrags mit dem Kläger zu sehen. Dem Vermieter ist das Weiterbestehen des Mietvertrags nachvollziehbar wichtig, da der Kläger als solventer Schuldner erhalten bleibt. Der Sohn ohne gegenwärtig eigenes Einkommen reichte dem Vermieter als einziger Mieter der Wohnung anstelle des Klägers offenbar gerade nicht aus.
Unerheblich für das Innehaben der Zweitwohnung ist, wer die Mietzinszahlungen für die Wohnung ausführt. Auch wenn ein Angehöriger des Klägers die Mietzinszahlungen geleistet haben sollte, wird dadurch die mit der Unterzeichnung des Mietvertrages rechtlich begründete Mieterstellung des Klägers mit dem damit erworbenen Verfügungs- und Nutzungsrecht des Klägers weder berührt noch eingeschränkt. Im vorliegenden Fall hat aber der Kläger zudem erklärt, er als Vater habe die Miete gezahlt und zahle sie im Rahmen seiner Unterhaltspflichten auch weiterhin.
Die tatsächliche Nutzungsüberlassung an den Sohn ohne Ausschluss der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Klägers erfüllt die Voraussetzung des Innehabens einer Zweitwohnung zur eigenen persönlichen Lebensführung und/oder der eines Familienangehörigen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS.
Der Mietvertrag wird auch durch den mittlerweile nachträglich vom Sohn abgeschlossenen Mietvertrag über dieselbe Wohnung nicht unwirksam oder gegenstandslos. Der Kläger kann weiterhin alle Rechte aus dem bestehenden Vertrag geltend machen. Dass ein weiterer Mietvertrag mit dem Sohn abgeschlossen wurde, berührt die Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit des Klägers nicht. Die hieraus folgende Mitmieterstellung von Kläger und Sohn des Klägers schränkt die mietrechtlich begründete Verfügungsbefugnis des Klägers nicht ein. Unerheblich für das Innehaben einer Wohnung ist, ob der Kläger dieses Recht tatsächlich ausübt. Es genügt die Möglichkeit der Rechtsausübung. Der klägerische Vortrag, dass auch der Sohn des Klägers durch einen von ihm eingegangenen Mietvertrag über diese Wohnung im selben Zeitraum Mieter geworden sei, könnte vielmehr dazu führen, dass auch der Sohn des Klägers neben dem Kläger zweitwohnungsteuerpflichtig wäre (und nach § 3 Abs. 2 ZwStS Gesamtschuldnerschaft vorliegen würde), wenn auch der Sohn seine Hauptwohnung außerhalb... haben sollte.
Der Kläger hat somit die Wohnung in ... zu seiner persönlichen Lebensführung bzw. der eines Familienangehörigen inne.
3. Die Steuer ist in ihrer Höhe gegenüber dem Kläger als Schuldner korrekt festgesetzt worden (§§ 3 bis 6 ZwStS); Fehler wurden insoweit nicht gerügt und sind nicht ersichtlich.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung: § 167 Abs.1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.