Verwaltungsgericht München AnU, 23. Juli 2018 - M 5 K 18.734

bei uns veröffentlicht am23.07.2018

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2018 verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu übernehmen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit seiner am 16. Februar 2018 erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das hatte die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 12. Februar 2018 ausdrücklich abgelehnt.

Die Kläger hat beantragt,

Unter Abänderung des Bescheids vom 12. Februar 2018 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu übernehmen.

Hilfsweise:

Unter Abänderung des Bescheids vom 12. Februar 2018 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte ist der Klage zunächst entgegengetreten. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 hat die Regierung von Oberbayern – Prozessvertretung – den mit der Klage geltend gemachten Anspruch anerkannt.

Die Klagepartei hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.

Gründe

Der Beklagte hat die Klageforderung (Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Aufhebung des entgegen stehenden Bescheids vom 12. Februar 2018) ohne Einschränkung anerkannt. Er war daher gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 307 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Sachprüfung antragsgemäß zu verurteilen.

Auch im Verwaltungsprozess ist der Erlass eines Anerkenntnisurteils möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Verpflichtungsbegehren in Rede steht. Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils wird in §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO vorausgesetzt und folgt auch aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen (BVerwG v. 7.1.1997 – 4 A 20/95 – BVerwGE 104, 27, juris Rn. 5).

Die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter zu treffen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Zwar entscheidet gemäß § 101 Abs. 1 VwGO das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 307 Satz 2 ZPO stellt aber eine solche andere Bestimmung dar (VG München, U.v. 19.2.2018 – M 2 K 17.5516 – juris Rn. 8; U.v. 9.8.2010 – M 12 K 10.458 – juris Rn. 8; SächsOVG U.v. 25.5.2010 – 2 A 127/10LKV 2010, 381, juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. § 156 VwGO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da der Beklagte den Anspruch nicht sofort anerkannt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 156


Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Feb. 2018 - M 2 K 17.5516

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.919,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. November 2017 zu bezahlen. II. Die Beklagten haben di

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.919,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. November 2017 zu bezahlen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein Verband i.S.v. § 1 WVG, begehrt von den Beklagten die Bezahlung von Wassergebühren.

Die Beklagten waren vom 9. Juni 2006 bis 24. Juli 2017 Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 496/1 der Gemarkung ... (...straße 6) im Verbandsgebiet des Klägers. Mit drei jeweils vom 20. Juli 2017 datierenden Bescheiden setzte der Kläger für den Zeitraum vom 2. Juli 2014 bis 1. Juli 2015, vom 2. Juli 2015 bis 1. Juli 2016 und vom 2. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 Wassergebühren in einer Höhe von insgesamt 9.919,62 € gegen die Beklagten fest. Die Bescheide wurden den Beklagten jeweils am 22. Juli 2017 mit Einschreiben-Rückschein zugestellt; sie wurden nicht angefochten. Eine Zahlung durch die Beklagten erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2017, der beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 23. November 2017 eingegangen ist, erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilt, an den Kläger 9.919,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten äußerten sich innerhalb der ihnen gesetzten Erwiderungsfrist inhaltlich nicht zur Sache. Nachdem das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung für den 19. Februar 2018 bestimmt worden war, erkannten die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 die Klageforderung an. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragten die Klägerbevollmächtigten daraufhin den Erlass eines Anerkenntnisurteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Beklagten haben die Klageforderung ohne Einschränkung anerkannt, sodass gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ohne Sachprüfung antragsgemäß zu entscheiden war. Der Erlass eines Anerkenntnisurteils ist auch im Verwaltungsprozess möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren inmitten steht. Die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils wird von § 87a Abs. 1 Nr. 2, § 156 VwGO vorausgesetzt und folgt zudem aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen (vgl. z.B. VG München, U.v. 9.8.2010 – M 12 K 10.458 – juris).

Eine mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO abweichend von § 101 Abs. 1 VwGO nicht.

II.

Ohne dass es mit Blick auf das Anerkenntnis vom 15. Februar 2018 noch darauf ankäme, weist das Gericht – lediglich ergänzend – darauf hin, dass die ursprünglich erhobene Leistungsklage auch erfolgreich gewesen wäre.

1. Die erhobene Leistungsklage wäre zulässig gewesen.

Der Kläger benötigt zur Durchsetzung seines geltend gemachten Zahlungsanspruchs gerichtlichen Rechtsschutz, da er gemäß Art. 27 Abs. 2 VwZVG i.V.m. § 3 DVVwZVG nicht zur Anbringung der Vollstreckungsklausel nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG am den Bescheiden vom 20. Juli 2017 befugt ist.

2. Die Klage wäre auch begründet gewesen. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch gegenüber den Beklagten auf Zahlung von 9.919,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 23. November 2017 inne.

Der Kläger erhebt als Verband nach § 1 WVG gemäß § 14 Abs. 1 seiner Wasserbezugsordnung von den Abnehmern als Abgabenschuldner Beiträge und Gebühren. Nach § 2 der Wasserbezugsordnung sind Abnehmer die jeweiligen Eigentümer der Mitgliedsgrundstücke, wobei Miteigentümer als ein Abnehmer gelten. Gleiches folgt aus § 4 Abs. 1 der Satzung des Klägers.

Der Anspruch auf Bezahlung der vorliegend geltend gemachten Grund- und Verbrauchsgebühren für den gesamten Abrechnungszeitraum vom 2. Juli 2014 bis 30. Juni 2017 ergibt sich aus § 14 Abs. 3 lit. b und c der Wasserbezugsordnung. Diese Gebühren wurden in einer Höhe von insgesamt 9.919,62 € mit drei Bescheiden vom 20. Juli 2017, zugestellt am 22. Juli 2017, gegenüber den Beklagten bestandskräftig festgesetzt. Die Beklagten haben diese Gebührenforderung, deren Fälligkeit nach § 14 Abs. 4 der Wasserbezugsordnung einen Monat nach Bekanntgabe der Bescheide – hier also am 23. August 2017 – eingetreten ist, trotz entsprechender Mahnung des Klägers nicht beglichen. Sie wären daher, wie vor dem Anerkenntnis vom 15. Februar 2018 vom Kläger beantragt, gesamtschuldnerisch zur Bezahlung der geltend gemachten Forderung i.H.v. 9.919,62 € zu verurteilen gewesen.

Der Zinsanspruch i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage am 23. November 2017 (vgl. § 90 Abs. 1 VwGO) ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. § 156 VwGO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beklagten den Anspruch nicht sofort, d.h. zumindest innerhalb der ihnen zuletzt gesetzten Frist zur Klageerwiderung bis 25. Januar 2018, anerkannt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.