Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 21. März 2017 - M 26 K 17.585

published on 21/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 21. März 2017 - M 26 K 17.585
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mittels Anfechtungsklage gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs wurde der Kläger vom Beklagten ermittelt. Nachdem der Kläger Auskunftsbegehren nicht nachkam, meldete der Beklagte ihn zum 1. Januar 2014 als privaten Beitragszahler an und teilte ihm dies mit Schreiben vom 20. März 2014 mit.

Nachdem der Kläger Zahlungsaufforderungen des Beklagten nicht nachkam, setzte der Beklagte mit den nachfolgend benannten Bescheiden für folgende Zeiträume die rückständigen Rundfunkbeiträge jeweils zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro fest:

Bescheid

Festgesetzter Zeitraum

Festsetzungsbetrag inkl. Säumniszuschlag

1. August 2014

Januar bis März 2014

61,94 Euro

1. November 2014

April bis September 2014

115,88 Euro

1. September 2015

Oktober bis Dezember 2014

61,94 Euro

2. Dezember 2016

Januar 2015 bis September 2016

376,94 Euro

Gegen diese Festsetzungsbescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch unter gleichzeitiger Beantragung der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ein. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2017 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 14. Februar 2017 Klage erhoben; er beantragt die Aufhebung der Bescheide vom 1. August 2014, 1. November 2014, 1. September 2015 und 2. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2017.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Rundfunkbeitrag sei formell und materiell wegen Verstößen gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig. Das Innehaben einer Wohnung habe nichts mit der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu tun; insbesondere könnten viele Personen, die keine Wohnung in Deutschland innehaben, das Angebot ebenfalls nutzen. Er besitze kein TV-Gerät, kein Radio und keinen PC/Notebook mit TV-Karte. Mit den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine unvoreingenommene, unabhängige und umfassende Informationsbeschaffung nicht gewährleistet; daher wolle er diese Angebote nicht nutzen. Durch den unverhältnismäßig hohen Betrag von 17,98 € (inzwischen 17,50 €) pro Monat wären seine Mittel für eine selbstbestimmte Informationsbeschaffung stark eingeschränkt, was eine Verletzung seiner Informationsfreiheit bedeuten würde.

Der Beklagte hat die Behördenakte vorgelegt, aber keinen Antrag gestellt.

Die Verwaltungsstreitsache wurde mit Beschluss vom 10. März 2017 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Im Übrigen wird auf die Gerichts-und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist nicht begründet und hat daher keinen Erfolg.

1. Die streitgegenständlichen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat der Beklagte gegenüber der Klagepartei in rechtmäßiger Weise Rundfunkbeiträge für eine Wohnung sowie Säumniszuschläge festgesetzt.

a) Die Bescheide sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle jeweils ohne weiteres erkennbar.

Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Beklagten, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für diesen handelnden „Beitragsservice“) ist rechtlich nicht erforderlich.

Schließlich leiden die Bescheide nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil sie nicht unterschrieben sind. Vielmehr enthalten sie gem. Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - analog zulässigerweise den Hinweis, dass sie maschinell erstellt worden sind und deshalb keine Unterschrift tragen. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.

b) Mit den Bescheiden wurden auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung und Säumniszuschläge festgesetzt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258] sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags -RFinStV- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566]. Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser betrug bis einschließlich März 2015 17,98 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15.12.2010); seit 1. April 2015 beträgt er 17,50 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Die Klagepartei hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Sie war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Klagepartei die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).

Ein Befreiungs- oder Ermäßigungsantrag nach § 4 RBStV, der beim Beklagten so rechtzeitig gestellt worden wäre, dass er für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Bedeutung erlangen könnte, ist von der Klagepartei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Verfassungsrechtliche Einwendungen sind nicht durchgreifend. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) u.a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG vom 6.9.1999 BayVBl 2000, 208). Das sei ersichtlich nicht der Fall (Rn. 64). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraft-fahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grund-gesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rund-funkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Dieses Ergebnis wird auch durch die jetzt vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.3.2016 - 6 C 6/15) bestätigt. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor (BayVGH, U.v. 19.7.2015 - 7 BV 14.1707 - juris). Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.).

Der Kläger kann auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung daraus herleiten, dass auch Nichtinhaber einer Wohnung die Möglichkeit zum Empfang öffentlich-rechtlichen Rundfunks hätten und dass die Beitragspflicht nur an die Inhaberschaft von inländischen Wohnungen anknüpfe, diese hingegen nicht für Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots des Beklagten im Ausland gelte. Selbst wenn für Personen, die keine Wohnung im Bundesgebiet innehaben, der Vorteil aus dem Programmangebot gleichwertig mit den Nutzungsmöglichkeiten der Bewohner einer Wohnung sein sollte, ist es aus dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht nicht am Sonderfall von Wohnungslosen ausrichtet. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass es dem Beklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich ist, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen heranzuziehen.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Programmkritik bzw. etwaige Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit zutreffen. Solches lässt die Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Programmkommission und der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (s. etwa Beschwerde nach Art. 19 Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG), insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (siehe z.B. BVerfG, U.v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 - 1 BvF 4/11 - DVBl 2014, 649/655; BVerfG, U.v.11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 - 1 BvR 809/06 - 1 BvR 830/06 - DVBl 2007, 1292/1294).

d) Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 19/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 BV 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628) 7. Senat Hauptpunkte: Rundfunkfr
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. 2 Ab 15.1.2015 war er mit der Wohnanschrift ...-Straße ... in
published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärztinnen, wendet sich gegen ihre Heranziehung als Betriebsstätteninhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2 Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblin
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.