Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 13. Nov. 2015 - M 24 K 15.2129, M 24 K 15.2130

13.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. Mai 2015 verpflichtet, die Kläger nach Hessen umzuverteilen.

II.Der Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die am … 1938 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am … 1962 geborenen Klägers zu 2). Beide sind Staatsangehörige Myanmars und haben am 13. bzw. 19. August 2014 einen Asylantrag gestellt.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 bat der damalige Prozessbevollmächtigte beim Landratsamt … um Zustimmung zum Umzug nach … Die Klägerin zu 1) sei pflegebedürftig und befinde sich im Krankenhaus. Der Kläger zu 2) sei ebenfalls schwer behindert. Eine Verwandte in … wäre bereit, beide aufzunehmen.

Dieser Umverteilungsantrag wurde mit Kurzmitteilung vom 21. Oktober 2015 an die Beklagte übermittelt mit der Bitte, als zuständige Behörde nach § 51 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG - seit in Kraft treten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 am 24.10.2015 (BGBl. 2015, 1722ff) Asylgesetz - AsylG) zu entscheiden.

Mit zwei Bescheiden vom 6. November 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger, diese von Bayern nach Hessen umzuverteilen, ab. Die Voraussetzungen für eine Umverteilung nach § 51 Abs. 1 AsylVfG lägen nicht vor. Zwar könne der Umstand, dass ein Asylbewerber infolge seines Gesundheitszustandes auf die Unterstützung durch nahe Verwandte in besonderer Weise angewiesen sei, im Einzelfall ein ähnlich hohes Gewicht zukommen wie der Lebensgemeinschaft der in § 51 Abs. 1 AsylVfG genannten Personen. Die setze jedoch voraus, dass schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werde, dass in gesundheitlicher Hinsicht eine Hilfs- und Pflegebedürftigkeit bestehe und der nahe Verwandte tatsächlich fähig und bereit sei, die von ihm erwarteten Pflegeleistungen im erforderlichen Umfang zu erbringen. Der Bevollmächtigte der Kläger habe keinerlei Nachweise über Krankheit und Pflegebedürftigkeit bzw. über eine Schwerbehinderung vorgelegt. Lediglich die Aufnahmebereitschaft einer Verwandten in … sei (ohne Nachweis der Zustimmung eines Vermieters und der Wohnungsgröße) dargelegt worden. Für die medizinische Versorgung sei am Zuweisungsort gesorgt.

Mit Schreiben vom 14. April 2015 bestellten sich die nunmehrigen Bevollmächtigten der Kläger und beantragten bei der Beklagten erneut, diese nach Hessen umzuverteilen. Im Hinblick auf die Klägerin zu 1) wurde ausgeführt, dass diese pflegebedürftig sei. Diese Pflege müsse von ihrer Tochter, die in … wohne, durchgeführt werden. Die Pflege könne auch nicht von ihrem Sohn, dem Kläger zu 2) vorgenommen werden. Dieser sei selbst schwerbehindert, insbesondere sei sein rechter Arm vollständig gelähmt und er auch fast blind. Dementsprechend könne er die notwendigen Tätigkeiten nicht ausüben, beispielsweise mit einer Hand keine Medikamentenpackung öffnen. Aufgrund seines schlechten Augenlichtes könne er die Medikamente auch nicht richtig sehen und abmessen. Aufgrund seiner Körperbehinderung könne er auch die körperlichen Hilfen beim Be- und Entkleiden und beim Stuhlgang nicht verrichten. Im Hinblick auf den Kläger zu 2) wurde dargelegt, dass dieser aufgrund der Lähmung des rechten Armes nicht in der Lage sei, sich selbst zu versorgen. Er benötige die Unterstützung dritter Personen. Seine Mutter, die Klägerin zu 1) sei aufgrund ihrer eigenen körperlichen Behinderung nicht in der Lage, dies Unterstützungsleistungen zu erbringen. Die Pflegeleistungen könnten auch nicht durch externe Dritte erbracht werden, weil eine Verständigung durch den Kläger zu 2) und der Pflegeperson nicht möglich sei. Der Kläger zu 2) spreche nur myanmarisch, er sei deshalb auf die Hilfe von Familienangehörigen angewiesen.

Diesen Schreiben vom 14. April 2015 war für die Klägerin zu 1) ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des MDK Bayern vom 22. Januar 2015 beigefügt, wonach bei der Klägerin zu 1) die Pflegestufe I festgestellt wurde. Als pflegebegründende Diagnosen wurden Störungen des Ganges und der Mobilität und part. Harninkontinenz aufgeführt. Bei der Einnahme von Medikamenten benötige die Klägerin zu 1) Hilfestellung, die Pflege werde durch Angehörige/Bekannte durchgeführt. Die Klägerin zu 1) lebe in Gemeinschaft mit der Tochter. Der tägliche Zeitaufwand für die Grundpflege wurde mit 99 Minuten/Tag, der Zeitaufwand für die Hauswirtschaft mit 45 Minuten/Tag angegeben. In einem zudem vorgelegten ärztlichen Attest vom 12. November 2014 wurde der Klägerin zu 1) ein großzelliges B-Zell-Lymphon bescheinigt. Die angefangene Chemotherapie sollte weitergeführt werden. Aus medizinischer Sicht sei ein Umzug zur Tochter nach … dringend angezeigt. Die Tochter spreche etwas deutsch. Die Diagnose „Lugenkarzinom unter Immunchemotherapie“ ergibt sich zudem einem vorläufigen Arztbericht des Klinikums des Landkreises … vom … November 2014.

Für den Kläger zu 2) wurden zwei vorläufige Arztbriefe des Klinikums … vom … Oktober 2014 und … November 2014 nach einem dortigen stationären Aufenthalt vorgelegt, aus dem sich u. a. die Diagnosen Epilepsie und - aufgrund einer cerebralen Ischämie vor 15 Jahren - Hemiparese (Lähmung) des rechten Armes ergeben. Der Kläger zu 2) spreche nur burmesisch, eine Verständigung sei nur über die anwesende Schwester möglich gewesen.

Eine praktische Ärztin bescheinigte ihm in einem Attest vom … November 2014, dass er an Epilepsie leide, kein Deutsch spreche und die Schwester, die derzeit auf Besuch sei, ihm die Medikamente eingeben müsse. Da die Schwester in … lebe, sei ein Umzug des Klägers zu 2) nach … dringend angezeigt; der Kläger zu 2) könne nicht alleine leben.

Aus einem Schreiben des MDK vom … Januar 2015 an die Sozialhilfeverwaltung des Landkreises … ergibt sich, dass beim Kläger zu 2) überwiegend morgens und abends ein erforderlicher Grundpflegeaufwand festgestellt worden sei, der durch eine private Pflegeperson oder durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden könne. Eine vollstationäre Unterbringung sei derzeit noch nicht erforderlich.

Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung vom … März 2015 sei der Kläger zu 2) aufgrund der Diagnosen Epilepsie, Apoplex, Lähmung des rechten Armes und schwere chronische Hautkrankheit betreuungs- und pflegebedürftig.

Mit zwei Bescheiden vom 18. Mai 2015 wurde der Antrag der Kläger auf Umverteilung von Bayern nach Hessen erneut abgelehnt. Im Hinblick auf die Klägerin zu 2) wurde ausgeführt, dass sich auch aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen keine medizinische Notwendigkeit für die Umverteilung ergeben würde. Dem Gutachten des MDK Bayern sei nicht zu entnehmen, dass die Pflegeleistungen durch die Tochter durchgeführt werden müssten. Im Hinblick auf den Kläger zu 2) wurde ausgeführt, dass sich der neuerliche Umverteilungsantrag in der Hauptsache auf ein ärztliches Attest stütze, wonach ihm Epilepsie bescheinigt und dargelegt werde, dass er nicht alleine bleiben könne. Eine Verbesserung käme allerdings nur in Frage, wenn er Aufnahme bei seiner Schwester finden könnte. Entsprechendes sei jedoch nicht vorgetragen worden. Die Umverteilung in eine Gemeinschaftsunterkunft in … oder die Unterbringung in … würde die tatsächlichen Verhältnisse jedoch nicht grundlegend verändern. Die Umverteilung sei als dringend angezeigt, aber nicht als medizinisch notwendig attestiert worden. Nach den Ausführungen des MDK Bayern könne der festgestellte erforderliche Grundpflegeaufwand morgens und abends sowohl durch eine private Pflegeperson als auch durch einen ambulanten Dienst erbracht werden. In der Gesamtheit bewertet erreichten die Gründe für eine Umverteilung aus humanitären Gründen kein vergleichbares Gewicht zu den gesetzlichen Gründen.

Mit zwei am 28. Mai 2015 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 26. Mai 2015 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten gegen den jeweiligen Bescheid Klage mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. Mai 2015 das beklagte Land Hessen zu verpflichten, dem Antrag der Kläger auf Umverteilung von Bayern nach Hessen zuzustimmen und dem beklagten Land Hessen die Kosten des jeweiligen Verfahrens aufzuerlegen.

Zugleich wurde beantragt,

den Klägern jeweils Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren.

Die Klägerin zu 1) sei krank und pflegebedürftig. In Hessen wohne ihre Tochter, die als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebe. Die Tochter wäre bereit und in der Lage, die Klägerin zu 1) angemessen zu versorgen. Der Sohn der Klägerin (der Kläger zu 2)) sei einseitig gelähmt und könne dementsprechend die notwendige Pflegeleistung nicht erbringen. Eine Versorgung durch einen externen Pflegedienst sei nicht möglich, weil beiden Seiten die jeweilige Sprachkompetenz fehle.

Der Kläger zu 2) sei nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt; hinzu komme Epilepsie und eine schwere chronische Hautkrankheit. Er könne sich nicht selbst versorgen und sei pflegebedürftig. Seine Schwester lebe in … und sei bereit und in der Lage, den Kläger zu 2) angemessen zu versorgen.

Der Beklagte legte mit zwei Schreiben vom 9. Juni 2015 die jeweiligen Behördenakten vor und beantragte jeweils,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend wurde von den Bevollmächtigten für die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 2. Juli 2015 vorgetragen, dass die beteiligten Behörden keinerlei eigene Informationen über den Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) eingeholt hätten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie die Pflege der Klägerin zu 1) durch externe Pflegepersonen organisiert werden solle, nachdem zwischenzeitlich durch entsprechende Atteste nachgewiesen sei, dass der Sohn der Klägerin zu 1) diese Pflegeleistungen nicht erbringen könne. Derzeit werde die Situation so gehandhabt, dass sich entweder die Klägerin zu 1) bei ihrer Tochter in … aufhalte oder die Tochter mit zur Klägerin zu 1) komme, um diese dort zu betreuen. Die Feststellungen in den vorgelegten ärztlichen Attesten und Gutachten würden seitens der Beklagten vollkommen ignoriert.

Für den Kläger zu 2) wurde mit Schreiben vom 31. August 2015 ein Entlassungsbrief des … in … vom … August 2015 vorgelegt und ergänzend vorgetragen, dass sich aus diesem ergebe, dass der Kläger zu 2) eine starke Magenblutung erlitten und notfallmäßig ins Krankenhaus habe aufgenommen werden müssen. Der Kläger zu 2) spreche nach wie vor praktisch kein Deutsch und könne sich mit den Ärzten nicht verständigen. Schon allein diese Tatsache mache es notwendig, dass er in … lebe, da seine Schwester die notwendigen Übersetzungen vornehmen könne. Es sei nicht zu erwarten, dass bei einer Einlieferung des Klägers zu 2) in ein Krankenhaus in … oder in einer anderen Stadt kurzfristig eine Person greifbar sei, die aus der myanmarischen Sprache übersetzen könne.

Am 15. Oktober 2015 legten die Kläger nach Aufforderung des Gerichts jeweils eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

Mit zwei Beschlüssen vom 15. Oktober 2015 wurden die beiden Rechtsstreite jeweils zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 wurden die Verfahren M 24 K 15.2129 und M 24 K 15.2130 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) jeweils ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (15. Oktober 2015) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … zu den Bedingungen eines im Bezirk des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.

Mit gerichtlichen Schreiben ebenfalls vom 16. Oktober 2015, dem Bevollmächtigten der Kläger und dem Beklagten jeweils am 22. Oktober 2015 zugestellt, wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Klägerbevollmächtigte erklärte hierzu sein Einverständnis. Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 9. November 2015 dahingehend, dass die Einwände gegen eine Umverteilung weiterhin vorlägen. Es sei nicht vorgetragen worden, dass eine Haushaltsaufnahme möglich wäre. Art und Umfang der Hilfestellung seien nicht detailliert dargelegt worden. Sollte die Möglichkeit einer Haushaltsaufnahme der beiden Kläger bestehen, würde sich die Lage wesentlich ändern und der Beklagte sei bereit, der aufnehmenden Sozialbehörde eine Umverteilung anzukündigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die - bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Klagen konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsachen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist.

2. Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München (Landkreis …) zu nehmen hatten (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V. m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der VwGO - AGVwGO - i.V. m. § 83 Satz 1 VwGO i.V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Es handelt sich vorliegend um Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i. S.v. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil streitentscheidende Vorschrift § 51 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG - seit in Kraft treten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 am 24.10.2015 (BGBl. 2015, 1722ff) Asylgesetz - AsylG) ist.

3. Gegenstand der Klagen ist die Verpflichtung des Beklagten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylG, die Kläger nach Hessen umzuverteilen. Das Gericht legt den Klageantrag, den Anträgen der Kläger auf Umverteilung von Bayern nach Hessen zuzustimmen, als Antrag auf Verpflichtung auf Umverteilung nach § 51 AsylG nach Hessen aus (§ 88 VwGO).

4. Die Klagen sind zulässig und begründet, da die Bescheide des Beklagten vom 18. Mai 2015 rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) einen Anspruch auf Umverteilung nach Hessen nach § 51 Abs. 1 AsylG.

Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG, also von Ehegatten oder Lebenspartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Geht es dem Ausländer, wie vorliegend, um die Aufnahme von familiären Beziehungen außerhalb der Kernfamilie müssen diese ein vergleichbares Gewicht aufweisen. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Person auf die Lebenshilfe der anderen aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder sonstiger Gesichtspunkte besonderer Betreuungsbedürftigkeit angewiesen ist. Die Frage, ob sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten (BayVGH, B.v. 12.09.2002 - 25 ZB 02.31330 - juris).

So liegt es hier. Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um eine 77jährige myanmarischer Staatsangehörige, die an einem „Lugenkarzinom unter Immunchemotherapie“ leidet und den vorlegten Unterlagen zufolge pflegebedürftig ist. Auch der Kläger zu 2) ist aufgrund seiner Erkrankungen, insbesondere seiner Epilepsie und Lähmung des linken Armes, pflegebedürftig. Angesichts der gesundheitlichen Situation können sich die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) auch nicht gegenseitig pflegen. Die Schwere der Erkrankung der Kläger und deren fehlende Sprachkompetenz erfordern, dass sich diese zumindest in greifbarer Nähe der Tochter bzw. Schwester aufhalten. Dass diese bereit und in der Lage ist, sich um die Mutter und den Bruder entsprechend zu kümmern, ergibt aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, wonach diese bei Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten als Dolmetscherin für die Kläger agierte, regelmäßig vor Ort anwesend ist sowie die private Pflege ausübt.

Liegen in der Person der Kläger sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht i. S.v. § 51 Abs. 1 AsylG vor, hat der nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG zuständige Beklagte diesem Umstand durch länderübergreifende Umverteilung nach Hessen Rechnung zu tragen, wobei angesichts der persönlichen Situation der Kläger eine Umverteilung zumindest in eine Gemeinschaftsunterkunft in die Nähe der Wohnung der Tochter der Klägerin zu 1) bzw. der Schwester des Klägers zu 2) in … geboten ist. Sollte sich im weiteren Verfahrensverlauf herausstellen, dass die Kläger im Haushalt der Tochter der Klägerin zu 1) bzw. der Schwester des Klägers zu 2) aufgenommen werden können, kann diesem Umstand nach einem Antrag auf private Wohnsitznahme bei der Beklagten Rechnung getragen werden. Die Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 9. November 2015 lassen für diesen Fall auf eine positive Entscheidung schließen.

Vorliegend kann auch dahinstehen, ob die Entscheidung über die Verteilung in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist (vgl. Sächsisches OVG, B.v. 7.4.1999 - A 4 S 78/98 - juris Rn. 4, Hailbronner, AuslR, § 51 AsylVfG Rn. 16) oder ob ein Rechtsanspruch auf Umverteilung besteht (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 5). Denn in den von § 51 Abs. 1 AsylG erfassten Fallgestaltungen ist - so wie vorliegend - das der Behörde zustehende Ermessen in der Regel gebunden (vgl. Sächsisches OVG, B.v. 7.4.1999, a. a. O., juris Rn. 4, VGH Baden-Württemberg, U.v. 2.2.2006 - A 12 S 929/05 - juris Rn. 17).

Nach § 52 AsylG wird im Übrigen die Aufnahme der Kläger auf die nach § 45 AsylG für das Bundesland Hessen vorgesehene Quote angerechnet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige


(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Sta

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung


(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 51 Länderübergreifende Verteilung


(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 45 Aufnahmequoten


(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 52 Quotenanrechnung


Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 14a sowie des § 51 angerechnet.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2006 - A 12 S 929/05

bei uns veröffentlicht am 02.02.2006

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2005 - A 17 K 10806/04 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2005 - A 17 K 10806/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die 1942 geborene Klägerin und der 1937 geborene Kläger sind Eheleute eritreischer Staatsangehörigkeit. Sie reisten im Oktober 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 06.11.2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Bezirksregierung Arnsberg wies sie mit Verfügung vom 29.01.2003 der Gemeinde xxx, Kreis Coesfeld/Nordrhein-Westfalen zu. Unter dem 14.04.2003 beantragten sie ihre Umverteilung nach Stuttgart. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten in xxx keine Verwandten. Niemand spreche ihre Sprache. Da sie beide sehr krank seien und von niemanden unterstützt würden, seien sie völlig hilflos. In Stuttgart lebten Verwandte, die sie im Alltag unterstützen könnten. Die Kläger legten das Schreiben eines in Stuttgart lebenden Neffen der Klägerin vor, in dem sich dieser bereit erklärte, sich um die Kläger zu kümmern. Sie fügten außerdem eine ärztliche Bescheinigung bei. Darin wird ausgeführt, sie seien multimorbid krank. Da sie weder lesen noch schreiben könnten, seien sie nicht in der Lage, für sich einzukaufen und für ihren täglichen Bedarf zu sorgen. Aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur sei davon auszugehen, dass sie in nächster Zeit die deutsche Sprache nur in Teilen beherrschen würden. Sie erschienen völlig hilflos. Soweit bekannt, lebten Verwandte im Raum Stuttgart. Es werde deshalb als dringend geboten angesehen, die beiden dorthin zu schicken, um eine vernünftige Versorgung zu gewährleisten. Das Gesundheitsamt des Landkreises Coesfeld führte nach Untersuchung der Kläger in einer Stellungnahme vom 20.12.2003 im wesentlichen aus, sie seien aufgrund ihrer Erkrankung nicht direkt pflege- oder betreuungsbedürftig. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und nicht vorhandener Deutschkenntnisse seien sie jedoch auf Personen angewiesen, die ihnen bei Arztbesuchen etc. zur Seite stehen könnten. Aus amtsärztlicher Sicht werde befürwortet, ihren Aufenthaltsort in den Raum Stuttgart zu verlegen, da dort Verwandte lebten, die eine vernünftige Versorgung gewährleisten könnten.
Mit Bescheid vom 20.02.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Umverteilung der Kläger nach Stuttgart ab. Zur Begründung führte sie aus, eine länderübergreifende Umverteilung sei nur in den Fällen des § 51 Abs. 1 AsylVfG möglich. Die Kläger beabsichtigten nicht die Herstellung der Haushaltsgemeinschaft mit einem Ehegatten oder einem minderjährigen ledigen Kind. Es lägen aber auch keine sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht vor. Verwandtschaftliche Beziehungen könnten nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Berücksichtigung finden, beispielsweise dann, wenn der Antragsteller aufgrund von Krankheit auf die Lebenshilfe des Verwandten angewiesen sei. Bei der amtsärztlichen Untersuchung seien verschiedene gesundheitliche Beschwerden wie z.B. Hypertonie, Diabetes mellitus, chronische Sinusitis etc., jedoch keine Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit festgestellt worden. Eine Dauermedikation sei nicht erforderlich. Die Behandlung erfolge bereits beim Hausarzt. Probleme bestünden vielmehr im sprachlichen Bereich. Dies allein stelle jedoch keinen Umverteilungsgrund i.S.d. genannten Vorschrift dar. Es sei davon auszugehen, dass die insoweit erforderliche Unterstützung auch durch Sozialdienste vor Ort oder aber durch Landsleute, die in der gleichen Unterkunft oder Umgebung wohnhaft seien, gewährleistet werden könne.
Die Kläger haben am 05.03.2004 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2004 zu verpflichten, ihrer Umverteilung nach Stuttgart zuzustimmen. Zur Begründung führten sie aus, sie seien weiterhin nicht in der Lage, ihre allgemeinen Bedürfnisse ohne Hilfe Dritter zu regeln, weswegen eine Umverteilung zu Verwandten als einzig sinnvolle Lösung in Betracht komme, um ihnen ein "Dahinvegetieren" zu ersparen. Die medizinische Betreuung scheitere bereits an der Verständigung bzw. sei stark eingeschränkt. Gerade im Hinblick auf den Diabetes mellitus der Klägerin könne dies weit reichende Konsequenzen haben.
Das Verwaltungsgericht hat - dem Antrag der Beklagten folgend - die Klage mit Urteil vom 12.04.2005 - A 17 K 10806/04 - abgewiesen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Situation der Kläger unterscheide sich in nicht nennenswerter Weise von der einer Vielzahl von Asylbewerbern. Es sei eher die Regel als die Ausnahme, dass sie in Städten oder Gemeinden untergebracht würden, in denen keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestünden. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass sich an ihrem Aufenthaltsort, wohin sie zugewiesen seien, keine Landsleute befänden, mit denen sie in ihrer Muttersprache kommunizieren könnten oder die der deutschen Sprache soweit mächtig seien, dass sie dem Sprachunkundigen bei Behörden- oder Arztbesuchen sowie bei der Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten behilflich sein könnten. Ein humanitärer Grund könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin regelmäßig Medikamente zur Behandlung ihrer Erkrankung einnehmen müsse. Auch insoweit liege kein Umstand vor, der ihre Situation von der der zahlreichen übrigen Asylbewerber so wesentlich unterscheide, dass die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 1 AsylVfG gerechtfertigt wäre. Zudem seien beide Kläger nach der amtsärztlichen Stellungnahme weder pflege- noch betreuungsbedürftig. Gegen ihre angebliche Hilflosigkeit spreche bereits, dass es ihnen gelungen sei, von Eritrea nach Deutschland zu reisen, dass sie hier ein Asylverfahren betrieben und einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätten. Sie seien auch nicht in einem Alter, in dem ohne weiteres von einer Hilflosigkeit bei der Bewältigung des Alltagslebens auszugehen sei. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15.04.2005 zugestellt.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 06.10.2005 (A 12 S 466/05) zugelassenen Berufung haben die Kläger fristgerecht im wesentlichen ausgeführt, ihre Asylanträge seien mit Bescheid vom 23.07.2003 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt worden. Über die dagegen beim Verwaltungsgericht Münster erhobene Klage sei bisher noch nicht entschieden. Sie lebten seit Beginn des Asylverfahrens in einer Asylbewerberunterkunft, die lediglich einmal habe gewechselt werden können, da in der neuen Unterkunft zumindest eine Person sei, die Übersetzungshilfe leisten könne. Da erhebliche Verständigungsschwierigkeiten bei Behörden- und insbesondere bei Arztbesuchen bestünden, sei es nach wie vor dringend angezeigt, dass sie in den räumlichen Bereich von Angehörigen und Bekannten gelangten, die ihnen die erforderliche Unterstützung bieten könnten, damit insbesondere eine hinlängliche medizinische Versorgung gewährleistet sei. Es sei zuzugeben, dass nicht jedwede Belange dazu führen können, dass eine länderübergreifende Umverteilung zu Verwandten stattfinde. Wenn aber die Gesamtsituation für die Betroffenen, aber auch für Ärzte und Behörden derart schwierig und unzumutbar sei, stünden öffentliche Belange der Umverteilung nicht mehr entgegen. Dass sich ihre Situation von der anderer absetze, zeigten deutlich die Ausführungen der Sozialarbeiterin bei der Gemeinde xxxxxxxxx. Es sei zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, dass die in Stuttgart lebenden Personen die Kläger vollständig freistellen wollten, etwa durch Gewährung von Wohnraum oder Finanzierung des Lebensunterhaltes. Sie sollten lediglich Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen und insbesondere bei Arztbesuchen gewähren. Die Kläger legten die Erklärung einer Frau xxx xxx, wohnhaft in Stuttgart, vor, die sich bereit erklärte, den Klägern nach ihrem Umzug nach Stuttgart bei alltäglichen Verrichtungen und insbesondere bei Arztbesuchen behilflich zu sein.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.04.2005 - A 17 K 10806/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.02.2004 zu verpflichten, einer Umverteilung der Kläger nach Stuttgart zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Ergänzend führt sie aus, der in Stuttgart lebende Verwandte der Kläger habe in einer Besprechung bei der Beklagten erklärt, er könne seine Tante und seinen Onkel nicht bei sich aufnehmen, da er in einer kleinen Wohnung mit 47 qm zusammen mit Ehefrau und zwei Kindern wohne. Da er zwei Kinder zu versorgen habe, sei es nicht vorstellbar, dass er die Medikamenteneinnahme in Stuttgart kontrollieren könne. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen litten die Kläger an Erkrankungen, die üblicherweise bei Menschen im fortgeschrittenen Alter vorkämen. In erster Linie sei es wichtig, dass die Medikamente täglich zu bestimmten Zeiten eingenommen würden. Aus der Stellungnahme der Sozialarbeiterin ergebe sich, dass es sich bei den Klägern vor allem um Menschen handele, die aufgrund von Altersverwirrtheit Verständigungsschwierigkeiten hätten. Danach werde eine Mitbewohnerin im Übergangsheim, die sich mit den Klägern sprachlich verständigen könne, mehrmals, auch nachts, durch sich ständig wiederholende Fragen beansprucht. Eine solche Situation könne in keiner Gemeinschaftsunterkunft befriedigend gelöst werden. Dies treffe für die Gemeinschaftsunterkunft in xxx genauso zu wie für eine solche in Stuttgart. Es sei sogar denkbar, dass bei einer Umsiedlung der Kläger in eine Großstadt und in eine große Gemeinschaftsunterkunft erhebliche Umstellungsprobleme zu einer noch stärkeren Verwirrung führten. Es stelle sich eher die Frage, ob sie nicht in ein Pflegeheim einzuweisen seien, wo die pünktliche Einnahme der Medikamente und eine medizinische Versorgung durch Fachpersonal gewährleistet sei. Der Neffe der Klägerin sei zu ihrer Versorgung in Stuttgart rechtlich nicht verpflichtet. Er wäre auch neben der Versorgung seiner eigenen Familie zur Übernahme einer solchen Aufgabe nicht in der Lage. Die Kläger hätten in der jetzigen Gemeinschaftsunterkunft eine Ansprechpartnerin und Übersetzerin, die sich um sie kümmere und ihr Vertrauen genieße. Seit 06.02.2003 würden sie von der gleichen Gemeinschaftspraxis versorgt. Offensichtlich habe auch die medizinische Versorgung funktioniert.
11 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts vor.
12 
Der Senat hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und Frau xxx xxx als Zeugin vernommen. Zum Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Nach Zulassung durch den Senat ist die Berufung statthaft.
14 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist auch zur Entscheidung über die Berufung zuständig, obwohl anstelle des erstinstanzlich örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts Münster das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden hat.
15 
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Umverteilung kommt nur § 51 AsylVfG in Betracht, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Ausländers seinem Umverteilungsbegehren zu entsprechen ist. Da der Anspruch seine rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz hat, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2000 - 4 Bs 210/00 - juris). Örtlich zuständig für die gerichtliche Entscheidung über diesen Anspruch ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat (§ 52 Nr.2 S. 3, 1.Halbsatz VwGO), nicht etwa das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden will, auch wenn sich die Zuständigkeit für die behördliche Entscheidung - entsprechend landesrechtlicher Regelungen - nach dem Ort richtet, für den der weitere Aufenthalt beantragt wird (§ 51 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Somit hätte das für den Kreis Coesfeld (Nordrhein-Westfalen) zuständige Verwaltungsgericht Münster, nicht aber das Verwaltungsgericht Stuttgart über die Klage entscheiden müssen. Zu einer Verweisung des Rechtsstreits ist der Senat jedoch gemäß § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG nicht befugt, sondern hat über die Berufung zu entscheiden. Die Beklagte wird allerdings für künftige Fälle ihre Rechtsmittelbelehrung an der aufgezeigten Rechtslage auszurichten haben.
16 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nicht zu.   
17 
Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Geht es dem Ausländer um die Aufnahme von familiären Beziehungen - außerhalb der Kernfamilie -, müssen sie ein ähnliches Gewicht aufweisen, wie das Verhältnis zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren Kindern unter 18 Jahren. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Person auf die Lebenshilfe der anderen aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder mangelnder Deutschkenntnisse angewiesen ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 50 AsylVfG RdNr. 29). Liegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vor, ist das der Behörde zustehende Ermessen in der Regel gebunden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 07.04.1999 - A 4 S 78/98 -, AuAS 1999, 215). Über den Antrag nach § 51 Abs. 1 AsylVfG entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist (§ 51 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Für die Beurteilung des geltendgemachten Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgeblich (§ 77 Abs.1 S. 1 AsylVfG).
18 
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Umverteilung der Kläger nach Stuttgart nicht vor. Weder begehren sie das Zusammenleben mit Ehegatten, Eltern oder minderjährigen ledigen Kindern noch liegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vor. Insbesondere geht es ihnen nicht um die Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten, auf deren Lebenshilfe sie angewiesen wären. Der Neffe der Klägerin, der sich (ursprünglich) bereit erklärt hatte, sich um die Kläger zu kümmern, ist unstreitig zu ihrer Aufnahme in seiner nur 47 qm großen Wohnung, in der er gemeinsam mit Ehefrau und zwei Kindern lebt, nicht in der Lage.
19 
Offen bleiben kann, ob verwandtschaftliche Beziehungen auch dann die Annahme eines sonstigen humanitären Grundes i.S.v. § 51 AsylVfG rechtfertigen können, wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einem Verwandten aufgenommen werden soll. Jedenfalls sind enge verwandtschaftliche Beziehungen und die Erbringung von Lebenshilfe in erheblichem Umfang erforderlich (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 50 RdNr. 56 f.). Daran fehlt es hier jedoch. Die Anhörung der Kläger und die Vernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, dass nach einer Umverteilung der Kläger nach Stuttgart Unterstützungsleistungen im Alltag im wesentlichen durch die Zeugin, die mit den Klägern nicht verwandt ist, erbracht werden sollen. Dies wird auch daran deutlich, dass die Kläger anlässlich der Reise zur mündlichen Verhandlung bei der Zeugin und nicht bei dem Neffen übernachtet und sie  lediglich von Besuchen der Zeugin an ihrem derzeitigen Wohnort berichtet haben. Von dem Neffen war in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung allenfalls am Rande die Rede.
20 
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Kläger aus gesundheitlichen Gründen dringend auf die Hilfe der Zeugin angewiesen sind. Ihre medizinische Versorgung ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen an ihrem derzeitigen Wohnort gewährleistet. Die Kläger werden seit Beginn der Unterbringung in xxx im Februar 2003 von derselben Hausarztpraxis betreut, die sich ebenfalls in xxx befindet. Der Klägerin werden - wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde - zweimal pro Tag die zur Behandlung des Diabetes mellitus erforderlichen Insulinspritzen verabreicht. Diese Aufgabe wird allem Anschein nach von einer Pflegestation übernommen. Die Klägerin sprach in diesem Zusammenhang von "Nonnen". Dass es in den vergangenen ca. drei Jahren zu konkreten gesundheitlichen Gefährdungen gekommen ist, kann weder den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme der Unteren Gesundheitsbehörde entnommen werden noch haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats entsprechende Vorfälle schildern können. Nicht ersichtlich ist, dass gerade aufgrund von Sprachschwierigkeiten bzw. der fehlenden Betreuung durch Verwandte oder Bekannte der Kläger gesundheitlichen Gefährdungen nicht (rechtzeitig) begegnet werden konnte oder es zu solchen Gefährdungen etwa im Zusammenhang mit der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten gekommen ist. Für die Bewältigung der alltäglichen Probleme steht den Klägern eine Sozialarbeiterin zur Verfügung, die für die Betreuung der Asylbewerber und Aussiedler in xxx zuständig ist. Aus deren Stellungnahme vom 10.11.2005 ergibt sich auch, dass sich eine Mitbewohnerin in der Gemeinschaftsunterkunft, in der die Kläger untergebracht sind, mit ihnen verständigen kann und - soweit wie möglich - hilft. Dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung  kann nicht entnommen werden, dass sich die Mitbewohnerin inzwischen nicht mehr dort aufhält oder nicht mehr zur Unterstützung der Kläger bereit ist.       
21 
Auch ist nicht zu erwarten, dass sich im Falle eines Umzugs der Kläger nach Stuttgart ihr Gesundheitszustand wesentlich verbessern würde oder eventuellen akuten Gefährdungen ihrer Gesundheit besser begegnet werden könnte. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zur Unterbringung der Kläger lediglich eine Gemeinschaftsunterkunft in Degerloch zur Verfügung stehe, die 330 Plätze habe. Die Zeugin wohnt in Stuttgart-Zuffenhausen, mithin im Norden Stuttgarts; Degerloch hingegen befindet sich im Süden Stuttgarts. Weder dem Vorbringen der Kläger noch den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass sich die Kläger überwiegend bei der Zeugin aufhalten sollen oder umgekehrt. Die Zeugin will die Kläger bei Einkäufen, Arztbesuchen und Behördengängen unterstützen. Sie wäre mithin im Regelfall nicht zu einer sofortigen Hilfe in der Lage. Auch müssten sich im Falle eines Umzugs zunächst Ärzte und Betreuer mit den Klägern und ihren (gesundheitlichen) Problemen vertraut machen. Die Kläger wären gezwungen, sich in einem neuen Umfeld, insbesondere einer großen Gemeinschaftsunterkunft und einer unbekannten (Groß-)Stadt zurechtzufinden. Dies dürfte angesichts ihrer "Altersverwirrtheit" (vgl. die Stellungnahme der Sozialarbeiterin) jedenfalls in der Anfangszeit zu nicht unerheblichen Eingewöhnungsproblemen führen. Sollten sie - wofür insbesondere die Stellungnahme der Sozialarbeiterin spricht - auf eine ständige Beaufsichtigung angewiesen sein, könnte dem durch die beabsichtigte - nur punktuelle - Hilfe der Zeugin nicht Rechnung getragen werden.
22 
Der Senat verkennt nicht, dass die Kläger in ihrer derzeitigen Unterkunft aufgrund fehlender Kontakte zu Landsleuten und Verwandten und der bestehenden Sprachbarriere sozial isoliert sind. Angesichts dessen ist der Wunsch nach einem Umzug in eine Stadt, in der sich Personen mit ähnlichem kulturellen Hintergrund und gleicher Sprache aufhalten, verständlich. Ihre Situation stellt sich insoweit aber nicht als untypisch im Vergleich zu anderen Asylbewerbern dar, denen die Eingewöhnung in eine sprach- und kulturfremde Umgebung ebenfalls (psychische) Probleme bereitet.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
13 
Nach Zulassung durch den Senat ist die Berufung statthaft.
14 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist auch zur Entscheidung über die Berufung zuständig, obwohl anstelle des erstinstanzlich örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts Münster das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden hat.
15 
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Umverteilung kommt nur § 51 AsylVfG in Betracht, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Ausländers seinem Umverteilungsbegehren zu entsprechen ist. Da der Anspruch seine rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz hat, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2000 - 4 Bs 210/00 - juris). Örtlich zuständig für die gerichtliche Entscheidung über diesen Anspruch ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat (§ 52 Nr.2 S. 3, 1.Halbsatz VwGO), nicht etwa das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden will, auch wenn sich die Zuständigkeit für die behördliche Entscheidung - entsprechend landesrechtlicher Regelungen - nach dem Ort richtet, für den der weitere Aufenthalt beantragt wird (§ 51 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Somit hätte das für den Kreis Coesfeld (Nordrhein-Westfalen) zuständige Verwaltungsgericht Münster, nicht aber das Verwaltungsgericht Stuttgart über die Klage entscheiden müssen. Zu einer Verweisung des Rechtsstreits ist der Senat jedoch gemäß § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG nicht befugt, sondern hat über die Berufung zu entscheiden. Die Beklagte wird allerdings für künftige Fälle ihre Rechtsmittelbelehrung an der aufgezeigten Rechtslage auszurichten haben.
16 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nicht zu.   
17 
Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Geht es dem Ausländer um die Aufnahme von familiären Beziehungen - außerhalb der Kernfamilie -, müssen sie ein ähnliches Gewicht aufweisen, wie das Verhältnis zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren Kindern unter 18 Jahren. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Person auf die Lebenshilfe der anderen aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder mangelnder Deutschkenntnisse angewiesen ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 50 AsylVfG RdNr. 29). Liegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vor, ist das der Behörde zustehende Ermessen in der Regel gebunden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 07.04.1999 - A 4 S 78/98 -, AuAS 1999, 215). Über den Antrag nach § 51 Abs. 1 AsylVfG entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist (§ 51 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Für die Beurteilung des geltendgemachten Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgeblich (§ 77 Abs.1 S. 1 AsylVfG).
18 
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Umverteilung der Kläger nach Stuttgart nicht vor. Weder begehren sie das Zusammenleben mit Ehegatten, Eltern oder minderjährigen ledigen Kindern noch liegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vor. Insbesondere geht es ihnen nicht um die Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten, auf deren Lebenshilfe sie angewiesen wären. Der Neffe der Klägerin, der sich (ursprünglich) bereit erklärt hatte, sich um die Kläger zu kümmern, ist unstreitig zu ihrer Aufnahme in seiner nur 47 qm großen Wohnung, in der er gemeinsam mit Ehefrau und zwei Kindern lebt, nicht in der Lage.
19 
Offen bleiben kann, ob verwandtschaftliche Beziehungen auch dann die Annahme eines sonstigen humanitären Grundes i.S.v. § 51 AsylVfG rechtfertigen können, wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einem Verwandten aufgenommen werden soll. Jedenfalls sind enge verwandtschaftliche Beziehungen und die Erbringung von Lebenshilfe in erheblichem Umfang erforderlich (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 50 RdNr. 56 f.). Daran fehlt es hier jedoch. Die Anhörung der Kläger und die Vernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, dass nach einer Umverteilung der Kläger nach Stuttgart Unterstützungsleistungen im Alltag im wesentlichen durch die Zeugin, die mit den Klägern nicht verwandt ist, erbracht werden sollen. Dies wird auch daran deutlich, dass die Kläger anlässlich der Reise zur mündlichen Verhandlung bei der Zeugin und nicht bei dem Neffen übernachtet und sie  lediglich von Besuchen der Zeugin an ihrem derzeitigen Wohnort berichtet haben. Von dem Neffen war in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung allenfalls am Rande die Rede.
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Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Kläger aus gesundheitlichen Gründen dringend auf die Hilfe der Zeugin angewiesen sind. Ihre medizinische Versorgung ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen an ihrem derzeitigen Wohnort gewährleistet. Die Kläger werden seit Beginn der Unterbringung in xxx im Februar 2003 von derselben Hausarztpraxis betreut, die sich ebenfalls in xxx befindet. Der Klägerin werden - wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde - zweimal pro Tag die zur Behandlung des Diabetes mellitus erforderlichen Insulinspritzen verabreicht. Diese Aufgabe wird allem Anschein nach von einer Pflegestation übernommen. Die Klägerin sprach in diesem Zusammenhang von "Nonnen". Dass es in den vergangenen ca. drei Jahren zu konkreten gesundheitlichen Gefährdungen gekommen ist, kann weder den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme der Unteren Gesundheitsbehörde entnommen werden noch haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats entsprechende Vorfälle schildern können. Nicht ersichtlich ist, dass gerade aufgrund von Sprachschwierigkeiten bzw. der fehlenden Betreuung durch Verwandte oder Bekannte der Kläger gesundheitlichen Gefährdungen nicht (rechtzeitig) begegnet werden konnte oder es zu solchen Gefährdungen etwa im Zusammenhang mit der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten gekommen ist. Für die Bewältigung der alltäglichen Probleme steht den Klägern eine Sozialarbeiterin zur Verfügung, die für die Betreuung der Asylbewerber und Aussiedler in xxx zuständig ist. Aus deren Stellungnahme vom 10.11.2005 ergibt sich auch, dass sich eine Mitbewohnerin in der Gemeinschaftsunterkunft, in der die Kläger untergebracht sind, mit ihnen verständigen kann und - soweit wie möglich - hilft. Dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung  kann nicht entnommen werden, dass sich die Mitbewohnerin inzwischen nicht mehr dort aufhält oder nicht mehr zur Unterstützung der Kläger bereit ist.       
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Auch ist nicht zu erwarten, dass sich im Falle eines Umzugs der Kläger nach Stuttgart ihr Gesundheitszustand wesentlich verbessern würde oder eventuellen akuten Gefährdungen ihrer Gesundheit besser begegnet werden könnte. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zur Unterbringung der Kläger lediglich eine Gemeinschaftsunterkunft in Degerloch zur Verfügung stehe, die 330 Plätze habe. Die Zeugin wohnt in Stuttgart-Zuffenhausen, mithin im Norden Stuttgarts; Degerloch hingegen befindet sich im Süden Stuttgarts. Weder dem Vorbringen der Kläger noch den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass sich die Kläger überwiegend bei der Zeugin aufhalten sollen oder umgekehrt. Die Zeugin will die Kläger bei Einkäufen, Arztbesuchen und Behördengängen unterstützen. Sie wäre mithin im Regelfall nicht zu einer sofortigen Hilfe in der Lage. Auch müssten sich im Falle eines Umzugs zunächst Ärzte und Betreuer mit den Klägern und ihren (gesundheitlichen) Problemen vertraut machen. Die Kläger wären gezwungen, sich in einem neuen Umfeld, insbesondere einer großen Gemeinschaftsunterkunft und einer unbekannten (Groß-)Stadt zurechtzufinden. Dies dürfte angesichts ihrer "Altersverwirrtheit" (vgl. die Stellungnahme der Sozialarbeiterin) jedenfalls in der Anfangszeit zu nicht unerheblichen Eingewöhnungsproblemen führen. Sollten sie - wofür insbesondere die Stellungnahme der Sozialarbeiterin spricht - auf eine ständige Beaufsichtigung angewiesen sein, könnte dem durch die beabsichtigte - nur punktuelle - Hilfe der Zeugin nicht Rechnung getragen werden.
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Der Senat verkennt nicht, dass die Kläger in ihrer derzeitigen Unterkunft aufgrund fehlender Kontakte zu Landsleuten und Verwandten und der bestehenden Sprachbarriere sozial isoliert sind. Angesichts dessen ist der Wunsch nach einem Umzug in eine Stadt, in der sich Personen mit ähnlichem kulturellen Hintergrund und gleicher Sprache aufhalten, verständlich. Ihre Situation stellt sich insoweit aber nicht als untypisch im Vergleich zu anderen Asylbewerbern dar, denen die Eingewöhnung in eine sprach- und kulturfremde Umgebung ebenfalls (psychische) Probleme bereitet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 14a sowie des § 51 angerechnet.

(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).

(2) Zwei oder mehr Länder können vereinbaren, dass Asylbegehrende, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden. Eine Vereinbarung nach Satz 1 sieht mindestens Angaben zum Umfang der von der Vereinbarung betroffenen Personengruppe sowie einen angemessenen Kostenausgleich vor. Die Aufnahmequote nach Absatz 1 wird durch eine solche Vereinbarung nicht berührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.