Die am … 1938 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am … 1962 geborenen Klägers zu 2). Beide sind Staatsangehörige Myanmars und haben am 13. bzw. 19. August 2014 einen Asylantrag gestellt.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 bat der damalige Prozessbevollmächtigte beim Landratsamt … um Zustimmung zum Umzug nach … Die Klägerin zu 1) sei pflegebedürftig und befinde sich im Krankenhaus. Der Kläger zu 2) sei ebenfalls schwer behindert. Eine Verwandte in … wäre bereit, beide aufzunehmen.
Dieser Umverteilungsantrag wurde mit Kurzmitteilung vom 21. Oktober 2015 an die Beklagte übermittelt mit der Bitte, als zuständige Behörde nach § 51 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG - seit in Kraft treten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 am 24.10.2015 (BGBl. 2015, 1722ff) Asylgesetz - AsylG) zu entscheiden.
Mit zwei Bescheiden vom 6. November 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger, diese von Bayern nach Hessen umzuverteilen, ab. Die Voraussetzungen für eine Umverteilung nach § 51 Abs. 1 AsylVfG lägen nicht vor. Zwar könne der Umstand, dass ein Asylbewerber infolge seines Gesundheitszustandes auf die Unterstützung durch nahe Verwandte in besonderer Weise angewiesen sei, im Einzelfall ein ähnlich hohes Gewicht zukommen wie der Lebensgemeinschaft der in § 51 Abs. 1 AsylVfG genannten Personen. Die setze jedoch voraus, dass schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werde, dass in gesundheitlicher Hinsicht eine Hilfs- und Pflegebedürftigkeit bestehe und der nahe Verwandte tatsächlich fähig und bereit sei, die von ihm erwarteten Pflegeleistungen im erforderlichen Umfang zu erbringen. Der Bevollmächtigte der Kläger habe keinerlei Nachweise über Krankheit und Pflegebedürftigkeit bzw. über eine Schwerbehinderung vorgelegt. Lediglich die Aufnahmebereitschaft einer Verwandten in … sei (ohne Nachweis der Zustimmung eines Vermieters und der Wohnungsgröße) dargelegt worden. Für die medizinische Versorgung sei am Zuweisungsort gesorgt.
Mit Schreiben vom 14. April 2015 bestellten sich die nunmehrigen Bevollmächtigten der Kläger und beantragten bei der Beklagten erneut, diese nach Hessen umzuverteilen. Im Hinblick auf die Klägerin zu 1) wurde ausgeführt, dass diese pflegebedürftig sei. Diese Pflege müsse von ihrer Tochter, die in … wohne, durchgeführt werden. Die Pflege könne auch nicht von ihrem Sohn, dem Kläger zu 2) vorgenommen werden. Dieser sei selbst schwerbehindert, insbesondere sei sein rechter Arm vollständig gelähmt und er auch fast blind. Dementsprechend könne er die notwendigen Tätigkeiten nicht ausüben, beispielsweise mit einer Hand keine Medikamentenpackung öffnen. Aufgrund seines schlechten Augenlichtes könne er die Medikamente auch nicht richtig sehen und abmessen. Aufgrund seiner Körperbehinderung könne er auch die körperlichen Hilfen beim Be- und Entkleiden und beim Stuhlgang nicht verrichten. Im Hinblick auf den Kläger zu 2) wurde dargelegt, dass dieser aufgrund der Lähmung des rechten Armes nicht in der Lage sei, sich selbst zu versorgen. Er benötige die Unterstützung dritter Personen. Seine Mutter, die Klägerin zu 1) sei aufgrund ihrer eigenen körperlichen Behinderung nicht in der Lage, dies Unterstützungsleistungen zu erbringen. Die Pflegeleistungen könnten auch nicht durch externe Dritte erbracht werden, weil eine Verständigung durch den Kläger zu 2) und der Pflegeperson nicht möglich sei. Der Kläger zu 2) spreche nur myanmarisch, er sei deshalb auf die Hilfe von Familienangehörigen angewiesen.
Diesen Schreiben vom 14. April 2015 war für die Klägerin zu 1) ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des MDK Bayern vom 22. Januar 2015 beigefügt, wonach bei der Klägerin zu 1) die Pflegestufe I festgestellt wurde. Als pflegebegründende Diagnosen wurden Störungen des Ganges und der Mobilität und part. Harninkontinenz aufgeführt. Bei der Einnahme von Medikamenten benötige die Klägerin zu 1) Hilfestellung, die Pflege werde durch Angehörige/Bekannte durchgeführt. Die Klägerin zu 1) lebe in Gemeinschaft mit der Tochter. Der tägliche Zeitaufwand für die Grundpflege wurde mit 99 Minuten/Tag, der Zeitaufwand für die Hauswirtschaft mit 45 Minuten/Tag angegeben. In einem zudem vorgelegten ärztlichen Attest vom 12. November 2014 wurde der Klägerin zu 1) ein großzelliges B-Zell-Lymphon bescheinigt. Die angefangene Chemotherapie sollte weitergeführt werden. Aus medizinischer Sicht sei ein Umzug zur Tochter nach … dringend angezeigt. Die Tochter spreche etwas deutsch. Die Diagnose „Lugenkarzinom unter Immunchemotherapie“ ergibt sich zudem einem vorläufigen Arztbericht des Klinikums des Landkreises … vom … November 2014.
Für den Kläger zu 2) wurden zwei vorläufige Arztbriefe des Klinikums … vom … Oktober 2014 und … November 2014 nach einem dortigen stationären Aufenthalt vorgelegt, aus dem sich u. a. die Diagnosen Epilepsie und - aufgrund einer cerebralen Ischämie vor 15 Jahren - Hemiparese (Lähmung) des rechten Armes ergeben. Der Kläger zu 2) spreche nur burmesisch, eine Verständigung sei nur über die anwesende Schwester möglich gewesen.
Eine praktische Ärztin bescheinigte ihm in einem Attest vom … November 2014, dass er an Epilepsie leide, kein Deutsch spreche und die Schwester, die derzeit auf Besuch sei, ihm die Medikamente eingeben müsse. Da die Schwester in … lebe, sei ein Umzug des Klägers zu 2) nach … dringend angezeigt; der Kläger zu 2) könne nicht alleine leben.
Aus einem Schreiben des MDK vom … Januar 2015 an die Sozialhilfeverwaltung des Landkreises … ergibt sich, dass beim Kläger zu 2) überwiegend morgens und abends ein erforderlicher Grundpflegeaufwand festgestellt worden sei, der durch eine private Pflegeperson oder durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden könne. Eine vollstationäre Unterbringung sei derzeit noch nicht erforderlich.
Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung vom … März 2015 sei der Kläger zu 2) aufgrund der Diagnosen Epilepsie, Apoplex, Lähmung des rechten Armes und schwere chronische Hautkrankheit betreuungs- und pflegebedürftig.
Mit zwei Bescheiden vom 18. Mai 2015 wurde der Antrag der Kläger auf Umverteilung von Bayern nach Hessen erneut abgelehnt. Im Hinblick auf die Klägerin zu 2) wurde ausgeführt, dass sich auch aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen keine medizinische Notwendigkeit für die Umverteilung ergeben würde. Dem Gutachten des MDK Bayern sei nicht zu entnehmen, dass die Pflegeleistungen durch die Tochter durchgeführt werden müssten. Im Hinblick auf den Kläger zu 2) wurde ausgeführt, dass sich der neuerliche Umverteilungsantrag in der Hauptsache auf ein ärztliches Attest stütze, wonach ihm Epilepsie bescheinigt und dargelegt werde, dass er nicht alleine bleiben könne. Eine Verbesserung käme allerdings nur in Frage, wenn er Aufnahme bei seiner Schwester finden könnte. Entsprechendes sei jedoch nicht vorgetragen worden. Die Umverteilung in eine Gemeinschaftsunterkunft in … oder die Unterbringung in … würde die tatsächlichen Verhältnisse jedoch nicht grundlegend verändern. Die Umverteilung sei als dringend angezeigt, aber nicht als medizinisch notwendig attestiert worden. Nach den Ausführungen des MDK Bayern könne der festgestellte erforderliche Grundpflegeaufwand morgens und abends sowohl durch eine private Pflegeperson als auch durch einen ambulanten Dienst erbracht werden. In der Gesamtheit bewertet erreichten die Gründe für eine Umverteilung aus humanitären Gründen kein vergleichbares Gewicht zu den gesetzlichen Gründen.
Mit zwei am 28. Mai 2015 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 26. Mai 2015 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten gegen den jeweiligen Bescheid Klage mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. Mai 2015 das beklagte Land Hessen zu verpflichten, dem Antrag der Kläger auf Umverteilung von Bayern nach Hessen zuzustimmen und dem beklagten Land Hessen die Kosten des jeweiligen Verfahrens aufzuerlegen.
Zugleich wurde beantragt,
den Klägern jeweils Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren.
Die Klägerin zu 1) sei krank und pflegebedürftig. In Hessen wohne ihre Tochter, die als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebe. Die Tochter wäre bereit und in der Lage, die Klägerin zu 1) angemessen zu versorgen. Der Sohn der Klägerin (der Kläger zu 2)) sei einseitig gelähmt und könne dementsprechend die notwendige Pflegeleistung nicht erbringen. Eine Versorgung durch einen externen Pflegedienst sei nicht möglich, weil beiden Seiten die jeweilige Sprachkompetenz fehle.
Der Kläger zu 2) sei nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt; hinzu komme Epilepsie und eine schwere chronische Hautkrankheit. Er könne sich nicht selbst versorgen und sei pflegebedürftig. Seine Schwester lebe in … und sei bereit und in der Lage, den Kläger zu 2) angemessen zu versorgen.
Der Beklagte legte mit zwei Schreiben vom 9. Juni 2015 die jeweiligen Behördenakten vor und beantragte jeweils,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wurde von den Bevollmächtigten für die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 2. Juli 2015 vorgetragen, dass die beteiligten Behörden keinerlei eigene Informationen über den Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) eingeholt hätten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie die Pflege der Klägerin zu 1) durch externe Pflegepersonen organisiert werden solle, nachdem zwischenzeitlich durch entsprechende Atteste nachgewiesen sei, dass der Sohn der Klägerin zu 1) diese Pflegeleistungen nicht erbringen könne. Derzeit werde die Situation so gehandhabt, dass sich entweder die Klägerin zu 1) bei ihrer Tochter in … aufhalte oder die Tochter mit zur Klägerin zu 1) komme, um diese dort zu betreuen. Die Feststellungen in den vorgelegten ärztlichen Attesten und Gutachten würden seitens der Beklagten vollkommen ignoriert.
Für den Kläger zu 2) wurde mit Schreiben vom 31. August 2015 ein Entlassungsbrief des … in … vom … August 2015 vorgelegt und ergänzend vorgetragen, dass sich aus diesem ergebe, dass der Kläger zu 2) eine starke Magenblutung erlitten und notfallmäßig ins Krankenhaus habe aufgenommen werden müssen. Der Kläger zu 2) spreche nach wie vor praktisch kein Deutsch und könne sich mit den Ärzten nicht verständigen. Schon allein diese Tatsache mache es notwendig, dass er in … lebe, da seine Schwester die notwendigen Übersetzungen vornehmen könne. Es sei nicht zu erwarten, dass bei einer Einlieferung des Klägers zu 2) in ein Krankenhaus in … oder in einer anderen Stadt kurzfristig eine Person greifbar sei, die aus der myanmarischen Sprache übersetzen könne.
Am 15. Oktober 2015 legten die Kläger nach Aufforderung des Gerichts jeweils eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
Mit zwei Beschlüssen vom 15. Oktober 2015 wurden die beiden Rechtsstreite jeweils zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 wurden die Verfahren M 24 K 15.2129 und M 24 K 15.2130 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) jeweils ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (15. Oktober 2015) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … zu den Bedingungen eines im Bezirk des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.
Mit gerichtlichen Schreiben ebenfalls vom 16. Oktober 2015, dem Bevollmächtigten der Kläger und dem Beklagten jeweils am 22. Oktober 2015 zugestellt, wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Klägerbevollmächtigte erklärte hierzu sein Einverständnis. Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 9. November 2015 dahingehend, dass die Einwände gegen eine Umverteilung weiterhin vorlägen. Es sei nicht vorgetragen worden, dass eine Haushaltsaufnahme möglich wäre. Art und Umfang der Hilfestellung seien nicht detailliert dargelegt worden. Sollte die Möglichkeit einer Haushaltsaufnahme der beiden Kläger bestehen, würde sich die Lage wesentlich ändern und der Beklagte sei bereit, der aufnehmenden Sozialbehörde eine Umverteilung anzukündigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
1. Über die - bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Klagen konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsachen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist.
2. Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München (Landkreis …) zu nehmen hatten (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V. m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der VwGO - AGVwGO - i.V. m. § 83 Satz 1 VwGO i.V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Es handelt sich vorliegend um Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i. S.v. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil streitentscheidende Vorschrift § 51 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG - seit in Kraft treten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 am 24.10.2015 (BGBl. 2015, 1722ff) Asylgesetz - AsylG) ist.
3. Gegenstand der Klagen ist die Verpflichtung des Beklagten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylG, die Kläger nach Hessen umzuverteilen. Das Gericht legt den Klageantrag, den Anträgen der Kläger auf Umverteilung von Bayern nach Hessen zuzustimmen, als Antrag auf Verpflichtung auf Umverteilung nach § 51 AsylG nach Hessen aus (§ 88 VwGO).
4. Die Klagen sind zulässig und begründet, da die Bescheide des Beklagten vom 18. Mai 2015 rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) einen Anspruch auf Umverteilung nach Hessen nach § 51 Abs. 1 AsylG.
Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG, also von Ehegatten oder Lebenspartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Geht es dem Ausländer, wie vorliegend, um die Aufnahme von familiären Beziehungen außerhalb der Kernfamilie müssen diese ein vergleichbares Gewicht aufweisen. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Person auf die Lebenshilfe der anderen aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder sonstiger Gesichtspunkte besonderer Betreuungsbedürftigkeit angewiesen ist. Die Frage, ob sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten (BayVGH, B.v. 12.09.2002 - 25 ZB 02.31330 - juris).
So liegt es hier. Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um eine 77jährige myanmarischer Staatsangehörige, die an einem „Lugenkarzinom unter Immunchemotherapie“ leidet und den vorlegten Unterlagen zufolge pflegebedürftig ist. Auch der Kläger zu 2) ist aufgrund seiner Erkrankungen, insbesondere seiner Epilepsie und Lähmung des linken Armes, pflegebedürftig. Angesichts der gesundheitlichen Situation können sich die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) auch nicht gegenseitig pflegen. Die Schwere der Erkrankung der Kläger und deren fehlende Sprachkompetenz erfordern, dass sich diese zumindest in greifbarer Nähe der Tochter bzw. Schwester aufhalten. Dass diese bereit und in der Lage ist, sich um die Mutter und den Bruder entsprechend zu kümmern, ergibt aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, wonach diese bei Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten als Dolmetscherin für die Kläger agierte, regelmäßig vor Ort anwesend ist sowie die private Pflege ausübt.
Liegen in der Person der Kläger sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht i. S.v. § 51 Abs. 1 AsylG vor, hat der nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG zuständige Beklagte diesem Umstand durch länderübergreifende Umverteilung nach Hessen Rechnung zu tragen, wobei angesichts der persönlichen Situation der Kläger eine Umverteilung zumindest in eine Gemeinschaftsunterkunft in die Nähe der Wohnung der Tochter der Klägerin zu 1) bzw. der Schwester des Klägers zu 2) in … geboten ist. Sollte sich im weiteren Verfahrensverlauf herausstellen, dass die Kläger im Haushalt der Tochter der Klägerin zu 1) bzw. der Schwester des Klägers zu 2) aufgenommen werden können, kann diesem Umstand nach einem Antrag auf private Wohnsitznahme bei der Beklagten Rechnung getragen werden. Die Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 9. November 2015 lassen für diesen Fall auf eine positive Entscheidung schließen.
Vorliegend kann auch dahinstehen, ob die Entscheidung über die Verteilung in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist (vgl. Sächsisches OVG, B.v. 7.4.1999 - A 4 S 78/98 - juris Rn. 4, Hailbronner, AuslR, § 51 AsylVfG Rn. 16) oder ob ein Rechtsanspruch auf Umverteilung besteht (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 5). Denn in den von § 51 Abs. 1 AsylG erfassten Fallgestaltungen ist - so wie vorliegend - das der Behörde zustehende Ermessen in der Regel gebunden (vgl. Sächsisches OVG, B.v. 7.4.1999, a. a. O., juris Rn. 4, VGH Baden-Württemberg, U.v. 2.2.2006 - A 12 S 929/05 - juris Rn. 17).
Nach § 52 AsylG wird im Übrigen die Aufnahme der Kläger auf die nach § 45 AsylG für das Bundesland Hessen vorgesehene Quote angerechnet.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff Zivilprozessordnung (ZPO).