Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 10. Aug. 2016 - M 10 K 16.30313

10.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger ist laut vorgelegter Wahlberechtigungskarte (République du Sénégal - Carte d`Electeur) ... geborener Staatsangehöriger der Republik Senegal. Nach eigenen Angaben gehört er dem Volk der ... an und ist muslimischen Glaubens.

Am 17. Oktober 2013 stellte er einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 9. November 2015 gab der Kläger zu seiner Ausreise an, er habe seine Heimatstadt ... im März 2000 verlassen und sei von Libyen mit dem Schiff nach Italien gelangt, wo er bis 2013 in Bari gelebt habe. Anschließend habe er sich etwa zwei Monate in der Schweiz aufgehalten, wo sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Im Oktober 2013 sei er dann in die Bundesrepublik eingereist.

Zu seinen Asylgründen trug der Kläger vor, seine Großfamilie lebe in verschiedenen Ländern in Westafrika. Alle zwei Jahre habe man sich in einem großen Wald im Süden Senegals getroffen. Diese Bewegung nenne sich „...“ (...), ihr Anführer sei ein Schamane, ein spiritueller Mensch. Bei den regelmäßigen Treffen werde u. a. auch der Nachfolger des Schamanen gewählt, der aus der Großfamilie ... stammen müsse. Die Anhänger seien absolut überzeugt von dieser Art Religion, dies habe der Kläger als Kind miterlebt. Weil er mit einem sechsten Finger geboren worden und darin ein Zeichen gesehen worden sei, hätte er der Nachfolger des Schamanen werden sollen. Sein Großvater mütterlicherseits, ein Muslim, habe immer versucht, ihn von dem Ganzen fernzuhalten. Als der Kläger verstanden habe, dass der Glaube um den Schamanen nichts für ihn sei, hätten dessen Anhänger dennoch gewollt, dass er der Nachfolger werde. Dass er abgelehnt habe, sei für die Leute eine schlimme Beleidigung gewesen, da er aus ihrer Sicht mit dem Ganzen gebrochen habe. Die Religion habe wirklich Macht, es sei wie ein Blutpakt. Nach der Ablehnung der Nachfolge sei der Kläger ein Jahr lang schwer krank gewesen, ohne dass die Ärzte dies hätten erklären können. Er nehme an, die Leute um den Schamanen hätten die Krankheit provoziert. Seine Mutter habe sehr darunter gelitten und versucht, sich bei dem Schamanen zu entschuldigen, damit er ihnen verzeihe. Schließlich sei der Kläger „freigelassen“ worden, was bedeute, dass er das Land habe verlassen müssen. Er habe keine Wahl gehabt. Die Religion sei eine starke Religion, wenn man ihre Position ablehne, verzichte man auf Macht und Einfluss. Eine Ablehnung bedeute spirituelle aber auch physische Gefahr. Wäre er im Senegal geblieben wäre, wäre er schwer krank oder verrückt oder sogar umgebracht worden. Dies sei jetzt 15 Jahre her, er könne aber nie wieder in den Senegal zurückkehren, weil dies wie eine weitere Beleidigung wäre. Auch die Polizei könne in einem solchen Fall nichts machen. Die Bewegung sei wie ein Insekt, vor dem alle Angst hätten, sie sei wie schwarze Magie, die einen verfluchen könne.

Zudem habe er gesundheitliche Gründe für sein Asylgesuch. Er leide unter chronischem Asthma, das in Italien durch eine Allergie gegen eine bestimmte Art von Bäumen ausgelöst worden sei. Aus diesem Grund sei er dort jedes Jahr ein bis zwei Wochen im Krankenhaus gewesen.

In Italien habe er kein Asyl beantragen wollen, nachdem er die Lebenssituation der anderen Afrikaner dort gesehen habe. Hier in Deutschland habe er innerlich und äußerlich Ruhe gefunden, sein Asthma werde behandelt. Er sei auf dem Weg, seine Integration zu verbessern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers gegenüber dem Bundesamt wird auf die Asylakte (Bl. 40 ff.) verwiesen.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2016, dem Kläger zugestellt am 16. Februar 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2. des Bescheids) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurde der Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziffer 3. des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Ziffer 4. des Bescheids), der Kläger wurde zur Ausreise binnen Wochenfrist aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angeordnet (Ziffer 5. des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6. des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 7. des Bescheids).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Aner-kennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Kläger stamme aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG. Er habe nichts vorgetragen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Einschätzung gebieten würde. Er habe auch keine begründete Furch vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Sofern er vortrage, er vortrage, er unterliege einer Art Fluch, könne dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Muslime stellten im Senegal mit 90% die Bevölkerungsmehrheit, Christen machten ca. 5% der Bevölkerung aus. Die Religionsfreiheit sei verfassungsrechtlich geschützt, an der Ausübung seiner Religion werde niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert. Wie die ethnischen hätten auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Sofern der Kläger Übergriffe von Glaubensgemeinschaften fürchte, könne er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und durch Anzeige eines etwaigen Vorfalls Hilfe erlangen. Der senegalesische Staat schütze vor Repressionen Dritter, es könne weder von einer generellen Schutzunwilligkeit noch Schutzunfähigkeit der Behörden gesprochen werden. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags hätte der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Schutzes, da er sich jedenfalls auf die vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten im Senegal verweisen lassen müsse. Der Kläger habe selbst erklärt, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, dies sei von ihm selbst zu verantworten. Davon abgesehen bestehe für den Kläger auch die Möglichkeit des internen Schutzes, insbesondere die Option, in größere Städte auszuweichen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Täter landesweit auf den Kläger hätten zugreifen können.

Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Es sei davon auszugehen, dass er als volljähriger arbeitsfähiger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in den Senegal in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen. So sei er offenbar auch vor der Ausreise in der Lage gewesen, sein Auskommen zu sichern und sein Studium zu finanzieren. Auch könne er bei seiner Rückkehr auf seine Mutter zurückgreifen, wodurch er heimatliche Unterstützung erfahren dürfte und die Gefahr einer Obdachlosigkeit nicht gegeben sei. Sofern der Kläger auf seine Asthmaerkrankung und seine Allergie verweise, könne dies nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen. Denn nähere Informationen zur Krankheit und zur Art und Notwendigkeit der Behandlung seien nicht vorgetragen oder gar durch ärztliche Atteste nachgewiesen worden. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Senegal eine optimale ärztliche Versorgung wie in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden könne, sei hier aber nicht zu befürchten, dass der Kläger sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. einem Todesrisiko durch Krankheit ausgesetzt werden würde.

Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Am ... Februar 2016 hat der Kläger durch seine Verfahrensbevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen mit den Anträgen,

1. den Bescheid der Beklagte vom 29. Januar 2016 aufzuheben und

2. festzustellen, dass

a. der Kläger asylberechtigt ist,

b. die Flüchtlingseigenschaft bei ihm vorliegt,

c. der subsidiären Schutzstatus bei ihm vorliegt,

d. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7

AufenthG bei ihm vorliegen.

Gleichzeitig ist beantragt worden, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az. M 10 S 16.30314).

Zur Begründung dieser Anträge trägt die Verfahrensbevollmächtigte vor, der Kläger sei ein schwer kranker Mann. Er leide an chronischem Asthma und sei bereits mehrmals lebensrettend im Krankenhaus gewesen.

Unter dem 25. Februar 2016 und 10. März 2016 legte sie dem Gericht die Kopie eines Arztbriefes vom 25. August 2015 der Kliniken im ... über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 23. August 2015 bis 25. August 2015 sowie die Kopie eines Verlaufsberichts der Praktischen Ärzte Dres. med. ... und ... S., ..., ..., vom 25. Februar 2016 betreffend den Kläger vor; hieraus ergebe sich, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung an allergischem Asthma bronchiale auf Dauer behandlungsbedürftig sei und regelmäßige Medikamentation benötige. Die Sicherstellung der lebensrettenden Medikamente sei im Senegal nicht gewährleistet, eine Verschlechterung im Heimatland bis hin zum Tode sei hinreichend wahrscheinlich gemacht. Ferner ergebe sich aus den Attesten, dass eine Abschiebung des Klägers nicht möglich sein dürfte.

In dem vorgelegten Arztbrief der Kliniken im ... vom 25. August 2015 wird beim Kläger ein Asthmaanfall bei bekanntem allergischem Asthma bronchiale diagnostiziert. Der Patient sei via Notarzt mit einer akuten Dyspnoe eingeliefert worden, er habe aktuell kein Asthmaspray mehr gehabt (Vormedikation: Foster, Flutiform 250/10 µg 1-0-1, aktuell beide Sprays leer). Zusammenfassend hält der Bericht fest, der Kläger sei mit einem akuten Asthmaanfall bei bekanntem allergisch getriggertem Asthma bronchiale aufgenommen worden. Unter Glukokortikoidgabe sowie einer inhalativen antiobstruktiven Therapie hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert. Eine ambulante pulmonologische Anbindung sei zur Verlaufskontrolle sowie weiteren Anpassung der Therapie im Verlauf zu empfehlen. Der Kläger werde in stabilem Zustand in die ambulante Weiterbetreuung der Hausärzte entlassen (Medikation bei Entlassung: Symbicort 160/4,5 µg 2-0-2, Salbutamol bei Bedarf; selbstverständlich könnten auch wirkstoffgleiche Präparate anderer Hersteller verordnet werden).

In dem weiterhin vorgelegten Verlaufsbericht der Hausärzte des Klägers Dres. S. vom 25. Februar 2016 wird ausgeführt, der Kläger habe sich erstmals am 18. November 2013 wegen Asthma bronchiale in ihrer Praxis vorgestellt. Er habe über Atemnot geklagt, auskultatorisch habe eine Obstruktion der Atemwege bestanden. Salbutamol Spray (Kosten: 15,26 €) sei verordnet worden. In der Lungenfunktion habe sich am 19. November 2013 eine obstruktive Lungenerkrankung gezeigt, am 26. November 2013 habe sich der Kläger mit Verschlechterung der Symptomatik wieder vorgestellt. Nach subcutaner Verabreichung von Bricanyl sei deutliche Besserung erfolgt. Eine Dauertherapie mit Flutiform 250/10 (Kosten: 83,94 €) sei eingeleitet worden. Im Juni/Juli 2014 seien zwei Exazerbationen erfolgt, die durch kurzfristige orale Therapie mit Kortisontabletten behandelt worden seien. Ansonsten sei unter regelmäßiger Anwendung von Flutiform ein stabiler Verlauf zu verzeichnen. Bei Absetzen des Medikaments sei eine Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten.

Ferner legte die Verfahrensbevollmächtigte eine Bestätigung über die Teilnahme des Klägers an einem berufsbezogenen Sprachkurs im Bereich gewerbliche Helfertätigkeit sowie einen Arbeitsvertrag und eine Lohnsteuerbescheinigung 2015 vor.

Die Beklagte hat unter dem 24. Februar 2016 die Behördenakten vorgelegt, ohne sich im Verfahren zu äußern.

Mit Beschluss vom 25. April 2016 lehnte das Gericht den Eilantrag Az. M 10 S 16.30314 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2016, zugestellt am 11. Mai 2016, wurde die Klägerseite zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört; eine Äußerung erfolgte innerhalb der Wochenfrist nicht.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Verfahren M 10 S 16.30314) und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

I. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet

II. Die Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit die Aufhebung der Anordnung in Ziffer 7 des Bescheids vom 29. Januar 2016 begehrt wird, in der das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG lediglich gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet wird, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Denn die schlichte Aufhebung der Ziffer 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage beträfe lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das - unmittelbar kraft Gesetz geltende - Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung des Klägers wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden (vgl. NdsOVG, B.v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - juris Rn. 5; VG München, B.v. 12.1.2016 - M 21 S 15.31689 - UA S. 8; VG Ansbach, B.v. 20.11.2015 - AN 5 S 15.01667 - juris Rn. 2; B.v. 18.11.2015 - AN 5 S 15.01616 - UA S. 2; VG Aachen, B.v. 30.10.2015 - 6 L 807/15.A - juris Rn. 8; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 183, 190, 193, 196).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass von Klägerseite keine (substantiierten) Bedenken gegen die Länge der Befristung vorgebracht wurden.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig (vgl. insbesondere im Hinblick auf Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Dezember 2015, § 11 Rn. 189), aber offensichtlich unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146-149) setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) - voraus, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylVfG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, Bv. 20.9.2001 a. a. O.).

Nach diesen Maßgaben ist der Bescheid des Bundesamts vom 29. Januar 2016 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO.

a. Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter jeweils zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt; auch die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz sowie die Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sind nicht zu beanstanden.

Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Im gerichtlichen Verfahren wurden keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das wegen der Asthmaerkrankung des Klägers geltend gemachte Abschiebungshindernis. Insoweit wird auf die ausführlichen Gründe im Beschluss vom 25. April 2016 verwiesen, mit dem das Gericht den Eilantrag Az. M 10 S 16.30314 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat.

b. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

c. Schließlich ist auch das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig.

Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal der Kläger gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

Der Antragsteller ist laut vorgelegter Wahlberechtigungskarte (République du Sénégal - Carte d‚Electeur) 1970 geborener Staatsangehöriger der Republik Senegal. Nach eigenen Angaben gehört er dem Volk der Mandinka an und ist muslimischen Glaubens.

Am 17. Oktober 2013 stellte er einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 9. November 2015 gab der Antragsteller zu seiner Ausreise an, er habe seine Heimatstadt ... im März 2000 verlassen und sei von Libyen mit dem Schiff nach Italien gelangt, wo er bis 2013 in Bari gelebt habe. Anschließend habe er sich etwa zwei Monate in der Schweiz aufgehalten, wo sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Im Oktober 2013 sei er dann in die Bundesrepublik eingereist.

Zu seinen Asylgründen trug der Antragsteller vor, seine Großfamilie lebe in verschiedenen Ländern in Westafrika. Alle zwei Jahre habe man sich in einem großen Wald im Süden Senegals getroffen. Diese Bewegung nenne sich „Bois Sacré“ (heiliges Holz/heiliger Wald), ihr Anführer sei ein Schamane, ein spiritueller Mensch. Bei den regelmäßigen Treffen werde u. a. auch der Nachfolger des Schamanen gewählt, der aus der Großfamilie Kamara stammen müsse. Die Anhänger seien absolut überzeugt von dieser Art Religion, dies habe der Antragsteller als Kind miterlebt. Weil er mit einem sechsten Finger geboren worden und darin ein Zeichen gesehen worden sei, hätte er der Nachfolger des Schamanen werden sollen. Sein Großvater mütterlicherseits, ein Muslim, habe immer versucht, ihn von dem Ganzen fernzuhalten. Als der Antragsteller verstanden habe, dass der Glaube um den Schamanen nichts für ihn sei, hätten dessen Anhänger dennoch gewollt, dass er der Nachfolger werde. Dass er abgelehnt habe, sei für die Leute eine schlimme Beleidigung gewesen, da er aus ihrer Sicht mit dem Ganzen gebrochen habe. Die Religion habe wirklich Macht, es sei wie ein Blutpakt. Nach der Ablehnung der Nachfolge sei der Antragsteller ein Jahr lang schwer krank gewesen, ohne dass die Ärzte dies hätten erklären können. Er nehme an, die Leute um den Schamanen hätten die Krankheit provoziert. Seine Mutter habe sehr darunter gelitten und versucht, sich bei dem Schamanen zu entschuldigen, damit er ihnen verzeihe. Schließlich sei der Antragsteller „freigelassen“ worden, was bedeute, dass er das Land habe verlassen müssen. Er habe keine Wahl gehabt. Die Religion sei eine starke Religion, wenn man ihre Position ablehne, verzichte man auf Macht und Einfluss. Eine Ablehnung bedeute spirituelle aber auch physische Gefahr. Wäre er im Senegal geblieben wäre, wäre er schwer krank oder verrückt oder sogar umgebracht worden. Dies sei jetzt 15 Jahre her, er könne aber nie wieder in den Senegal zurückkehren, weil dies wie eine weitere Beleidigung wäre. Auch die Polizei könne in einem solchen Fall nichts machen. Die Bewegung sei wie ein Insekt, vor dem alle Angst hätten, sie sei wie schwarze Magie, die einen verfluchen könne.

Zudem habe er gesundheitliche Gründe für sein Asylgesuch. Er leide unter chronischem Asthma, das in Italien durch eine Allergie gegen eine bestimmte Art von Bäumen ausgelöst worden sei. Aus diesem Grund sei er dort jedes Jahr ein bis zwei Wochen im Krankenhaus gewesen.

In Italien habe er kein Asyl beantragen wollen, nachdem er die Lebenssituation der anderen Afrikaner dort gesehen habe. Hier in Deutschland habe er innerlich und äußerlich Ruhe gefunden, sein Asthma werde behandelt. Er sei auf dem Weg, seine Integration zu verbessern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt wird auf die Asylakte (Bl. 40 ff.) verwiesen.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2016, dem Antragsteller zugestellt am 16. Februar 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2. des Bescheids) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurde der Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziffer 3. des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Ziffer 4. des Bescheids), der Antragsteller wurde zur Ausreise binnen Wochenfrist aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angeordnet (Ziffer 5. des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6. des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 7. des Bescheids).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG. Er habe nichts vorgetragen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Einschätzung gebieten würde. Er habe auch keine begründete Furch vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Sofern er vortrage, er vortrage, er unterliege einer Art Fluch, könne dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Muslime stellten im Senegal mit 90% die Bevölkerungsmehrheit, Christen machten ca. 5% der Bevölkerung aus. Die Religionsfreiheit sei verfassungsrechtlich geschützt, an der Ausübung seiner Religion werde niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert. Wie die ethnischen hätten auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Sofern der Antragsteller Übergriffe von Glaubensgemeinschaften fürchte, könne er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und durch Anzeige eines etwaigen Vorfalls Hilfe erlangen. Der senegalesische Staat schütze vor Repressionen Dritter, es könne weder von einer generellen Schutzunwilligkeit noch Schutzunfähigkeit der Behörden gesprochen werden. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Schutzes, da er sich jedenfalls auf die vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten im Senegal verweisen lassen müsse. Der Antragsteller habe selbst erklärt, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, dies sei von ihm selbst zu verantworten. Davon abgesehen bestehe für den Antragsteller auch die Möglichkeit des internen Schutzes, insbesondere die Option, in größere Städte auszuweichen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Täter landesweit auf den Antragsteller hätten zugreifen können.

Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Es sei davon auszugehen, dass er als volljähriger arbeitsfähiger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in den Senegal in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen. So sei er offenbar auch vor der Ausreise in der Lage gewesen, sein Auskommen zu sichern und sein Studium zu finanzieren. Auch könne er bei seiner Rückkehr auf seine Mutter zurückgreifen, wodurch er heimatliche Unterstützung erfahren dürfte und die Gefahr einer Obdachlosigkeit nicht gegeben sei. Sofern der Antragsteller auf seine Asthmaerkrankung und seine Allergie verweise, könne dies nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen. Denn nähere Informationen zur Krankheit und zur Art und Notwendigkeit der Behandlung seien nicht vorgetragen oder gar durch ärztliche Atteste nachgewiesen worden. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Senegal eine optimale ärztliche Versorgung wie in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden könne, sei hier aber nicht zu befürchten, dass der Antragsteller sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. einem Todesrisiko durch Krankheit ausgesetzt werden würde.

Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Am 15. Februar 2016 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2016 durch seine Verfahrensbevollmächtigte Klage erheben (zunächst Az. M 21 K 16.30313, nunmehr Az. M 10 K 16. 30313).

Mit dieser wird unter Aufhebung des Bescheids die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigten bzw. hilfsweise als Flüchtling begehrt. Weiter hilfsweise wird die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geltend gemacht.

Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Gleichzeitig wird im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen

bzw. wiederherzustellen.

Die Verfahrensbevollmächtigte trägt vor, der Antragsteller sei ein schwer kranker Mann. Er leide an chronischem Asthma und sei bereits mehrmals lebensrettend im Krankenhaus gewesen.

Unter dem 25. Februar 2016 und 10. März 2016 legte die Verfahrensbevollmächtigte dem Gericht die Kopie eines Arztbriefes vom 25. August 2015 der Kliniken im Naturpark ... über einen stationären Aufenthalt des Antragstellers vom 23. August 2015 bis 25. August 2015 sowie die Kopie eines Verlaufsberichts der Praktischen Ärzte Dres. med. ... und ..., vom 25. Februar 2016 betreffend den Antragsteller vor; hieraus ergebe sich, dass der Antragsteller wegen seiner Erkrankung an allergischem Asthma bronchiale auf Dauer behandlungsbedürftig sei und regelmäßige Medikamentation benötige. Die Sicherstellung der lebensrettenden Medikamente sei im Senegal nicht gewährleistet, eine Verschlechterung im Heimatland bis hin zum Tode sei hinreichend wahrscheinlich gemacht. Ferner ergebe sich aus den Attesten, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht möglich sein dürfte.

In dem vorgelegten Arztbrief der Kliniken im Naturpark ... vom 25. August 2015 wird beim Antragsteller ein Asthmaanfall bei bekanntem allergischem Asthma bronchiale diagnostiziert. Der Patient sei via Notarzt mit einer akuten Dyspnoe eingeliefert worden, er habe aktuell kein Asthmaspray mehr gehabt (Vormedikation: Foster, Flutiform 250/10 µg 1-0-1, aktuell beide Sprays leer). Zusammenfassend hält der Bericht fest, der Antragsteller sei mit einem akuten Asthmaanfall bei bekanntem allergisch getriggertem Asthma bronchiale aufgenommen worden. Unter Glukokortikoidgabe sowie einer inhalativen antiobstruktiven Therapie hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert. Eine ambulante pulmonologische Anbindung sei zur Verlaufskontrolle sowie weiteren Anpassung der Therapie im Verlauf zu empfehlen. Der Antragsteller werde in stabilem Zustand in die ambulante Weiterbetreuung der Hausärzte entlassen (Medikation bei Entlassung: Symbicort 160/4,5 µg 2-0-2, Salbutamol bei Bedarf; selbstverständlich könnten auch wirkstoffgleiche Präparate anderer Hersteller verordnet werden).

In dem weiterhin vorgelegten Verlaufsbericht der Hausärzte des Antragstellers Dres. ... vom 25. Februar 2016 wird ausgeführt, der Antragsteller habe sich erstmals am 18. November 2013 wegen Asthma bronchiale in ihrer Praxis vorgestellt. Er habe über Atemnot geklagt, auskultatorisch habe eine Obstruktion der Atemwege bestanden. Salbutamol Spray (Kosten: 15,26 €) sei verordnet worden. In der Lungenfunktion habe sich am 19. November 2013 eine obstruktive Lungenerkrankung gezeigt, am 26. November 2013 habe sich der Antragsteller mit Verschlechterung der Symptomatik wieder vorgestellt. Nach subcutaner Verabreichung von Bricanyl sei deutliche Besserung erfolgt. Eine Dauertherapie mit Flutiform 250/10 (Kosten: 83,94 €) sei eingeleitet worden. Im Juni/Juli 2014 seien zwei Exazerbationen erfolgt, die durch kurzfristige orale Therapie mit Kortisontabletten behandelt worden seien. Ansonsten sei unter regelmäßiger Anwendung von Flutiform ein stabiler Verlauf zu verzeichnen. Bei Absetzen des Medikaments sei eine Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten.

Ferner legte die Verfahrensbevollmächtigte eine Bestätigung über die Teilnahme des Antragstellers an einem berufsbezogenen Sprachkurs im Bereich gewerbliche Helfertätigkeit sowie einen Arbeitsvertrag und eine Lohnsteuerbescheinigung 2015 vor.

Die Antragsgegnerin hat unter dem 24. Februar 2016 die Behördenakten vorgelegt, ohne sich im Verfahren zu äußern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Verfahren M 10 K 16.30315) und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.

II.

Der - nach Auslegung - zulässig erhobene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt erfolglos. Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des subsidiären Schutzes unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nicht erkennbar, so dass eine Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis nicht geboten ist.

1. Das Gericht geht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO in sachgerechter Auslegung des Antrags davon aus, dass sich der Eilantrag nicht gegen das auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützte Aufenthalts- und Einreiseverbot nach der Abschiebung (Ziffer 7. des Bescheids vom 29.1.2016) richtet. Ein derartiger Antrag wäre mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig (NdsOVG, B.v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - juris Rn. 5; ausführlich ebenso VG München, B.v. 19.1.2016 - M 21 S 16.30019 - S. 8 f. des Beschlussabdrucks - zur Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage für die Befristungsentscheidung m. umfangr. Nachw.).

Der ansonsten auslegungsbedürftige (§ 88 VwGO) Eilantrag ist in der Sache darauf gerichtet, dass das Gericht die kraft Gesetzes nach § 75 Asylgesetz (AsylG; ohne weitere Übergangsregelung in Kraft seit 24.10.2015 aufgrund von Art. 1, 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I S. 1722) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. Satz 2 u. 3 des Bescheids vom 29.1.2016) und die nach § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6. des Bescheids) nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen soll.

Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt.

2. Der Antrag bleibt erfolglos.

a) Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i. V. m. § 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166/189 ff. = juris Rn. 86 ff.).

Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166/221).

b) Nach der Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung.

Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2016 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend wird ausgeführt:

aa) Im Antragsvorbringen ist zur Frage der Ablehnung des Asylbegehrens des Antragstellers nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte.

Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet.

Soweit der Antragsteller seine Weigerung, die Nachfolge eines Schamanen anzutreten, im Jahre 2000 anführt und vorträgt, er bei einer Rückkehr in den Senegal fürchte die Rache der Anhänger der religiösen Gruppierung, genügt dieses Vorbringen - selbst als wahr unterstellt - schon nicht den Anforderungen an eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass der senegalesische Staat willens und in der Lage ist, von Dritten verfolgte Staatsangehörige zu schützen. Jedenfalls steht ihnen bei einer Rückkehr in Anwendung von § 3d, § 3e AsylG ausreichender interner Schutz zur Verfügung; insbesondere innerhalb der Großstädte des Landes bestehen ausreichende Ausweichmöglichkeiten (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 21.11.2015 - Stand August 2015 - Gz. 508-516.80/3 SEN, nachfolgend: Lagebericht 2015 - S. 12 f.).

Eine Ablehnung des Schutzantrages als offensichtlich unbegründet ist damit nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gerechtfertigt.

bb) Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden; denn wie ausgeführt kann der Antragsteller jedenfalls ausreichenden internen Schutz im Senegal vorfinden (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3d, § 3e AsylG).

cc) Die Ablehnung mit der Folge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung erfasst auch die Verneinung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) sind solche hier nicht ersichtlich bzw. nicht ausreichend dargetan.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche (individuelle) Gefahr kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.9.1997 - 9 C 48.96 - BVerwGE 105, 383; U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33; B.v. 17.8.2011 - 10 B 13.11 u. a. - juris).

Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl 2003, 463).

Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann allerdings nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ die Heilung eines Krankheitszustandes im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es allein den Schutz vor gravierenden Beeinträchtigungen von Leib und Leben im Zielstaat einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Auch dient der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln, insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland.

Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist daher auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands, sondern nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden bei einer Rückkehr in den Zielstaat drohen (BVerwG, B.v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - juris).

Hinreichend konkret ist die Gefahr schließlich nur dann, wenn eine nach den vorstehend beschriebenen Anforderungen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einzutreten droht (vgl. OVG NRW, U.v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - juris).

Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist (VG München, U.v. 24.2.2012 - M 22 K 10.30780 - juris).

Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen des Antragstellers ist nicht gegeben. Insbesondere lässt sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen, dass die diagnostizierte Asthmaerkrankung sich alsbald nach seiner Rückkehr in den Senegal in lebensbedrohlicher Weise verschlimmern würde.

Der Verlaufsbericht der Dres. med. ... vom 25. Februar 2016 bescheinigt, dass sich der Antragsteller im November 2013 in ihrer Praxis mit Asthma bronchiale und einer Obstruktion der Atemwege vorgestellt hat. In Folge dessen wurde eine Dauertherapie mit dem Asthmaspray Flutiform 250/10 (Kosten: 83,94 €) eingeleitet. Zwei Exazerbationen im Juni/Juli 2014 wurden durch kurzfristige orale Therapie mit Kortisontabletten behandelt.

Insgesamt stellt der Bericht fest, dass unter regelmäßiger Anwendung von Flutiform ein stabiler Verlauf der Krankheit zu verzeichnen sei; bei Absetzen des Medikaments sei jedoch eine Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten.

Letzteres bestätigt auch der Arztbrief der Kliniken ... vom 25. August 2015, der berichtet, dass der Antragsteller am 23. August 2015 wegen akuter Dyspnoe notärztlich eingeliefert wurde. In der Anamnese wird der Asthmaanfall darauf zurückgeführt, dass der Antragsteller kein Asthmaspray mehr hatte, beide Inhalatoren waren aktuell leer.

Nach der Auskunftslage ist eine allergisch bedingte Asthmaerkrankung, wie sie beim Antragsteller vorliegt, im Senegal behandelbar. Dies umfasst auch die notwendige medikamentösen Versorgung.

Grundsätzlich ist das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten umfassend. Auch die Ärzteschaft ist gut ausgebildet. Dies gilt insbesondere für die Kliniken in Dakar (vgl. Lagebericht 2015 S. 15).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendige Behandlung einschließlich Medikation für den Antragsteller aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar wären.

Nach der Auskunftslage ist das staatliche Gesundheitssystem zwar insoweit unzureichend, als Patienten ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren müssen. Obwohl Medikamente wesentlich preiswerter als in Europa sind, sind sie für weite Bevölkerungsteile kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen, häufig muss in solchen Fällen die gesamte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert (zum Ganzen vgl. Lagebericht 2015 a. a. O.).

Grundsätzlich ist der Antragsteller als arbeitsfähiger Mann in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Senegal - wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation - durch eigene Tätigkeit sicherzustellen. Er hat nach eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise neben seinem Studium gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller möglich und tatsächlich zumutbar, seinen Lebensunterhalt durch eigene Tätigkeit sicherzustellen.

In Bezug auf die Finanzierung der dauerhaft benötigten Asthmamedikamente ist davon auszugehen, dass ihn seine im Heimatland lebenden Angehörigen ggf. hierbei unterstützen können.

Zudem sind Bestrebungen zur staatlichen Subventionierung der Asthmabehandlung im Senegal erkennbar. Laut einem Artikel der Zeitung „Le soleil online“ vom 24. Mai 2013 habe der Präsident der senegalesischen Vereinigung für Pneumologie, Prof. Abdul Almamy Hann, die Behörden aufgefordert, Medikamente für die Behandlung von Asthma in der gleichen Art wie zuvor die Medikamente für AIDS und Diabetes zu subventionieren (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Senegal: Informationen zu medizinischer Behandlung (Asthma) [a-8569], 3.12.2013 - verfügbar auf ecoi.net ).

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist.

dd) Damit ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerseite trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerseite begehrt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der asylrechtlichen Entscheidung vorgenommene Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

Dieser Antrag ist unzulässig und daher abzulehnen, weil ein Rechtsschutzinteresse hierfür nicht ersichtlich ist. Das Einreiseverbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG in der seit 24.10.2015 geltenden Fassung). Die getroffene behördliche Regelung bezieht sich allein auf die zeitliche Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Selbst wenn man der gegen die Befristungsentscheidung erhobenen Klage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufschiebende Wirkung zusprechen würde, so würde der Antragstellerseite hieraus keinerlei rechtlicher Vorteil erwachsen, weil im Falle der Abschiebung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung unbefristet gelten würde.

Im Übrigen hat es die Antragstellerseite selbst in der Hand, das Eintreten des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch freiwillige Ausreise zu vermeiden.

Soweit sich der Antrag auch auf das nach § 11 Abs. 7 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zwar zulässig (§ 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), aber nicht begründet.

Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt hier kein überwiegendes Interesse der Antragstellerseite an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil angesichts der im Gesetz festgelegten Abhängigkeit des Wirksamwerdens der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom Eintritt der Bestandskraft der asylrechtlichen Statusentscheidung (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) die Antragstellerseite in der Zwischenzeit nicht beschwert ist. Zudem sind die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin zur Befristungsentscheidung, die sich zutreffend an § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6 AufenthG orientieren, im Rahmen einer auf den Maßstab des § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerseite trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Da es sich nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung in dem zwischenzeitlich mit Wirkung ab 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen § 83c AsylG vorliegend um ein Verfahren nach dem Asylgesetz handelt, werden gemäß § 83 b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben, so dass auch für eine Streitwertfestsetzung kein Raum ist.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung des Anwaltshonorars beruht auf § 30 Abs. 2 RVG in der seit 24. Oktober 2015 gültigen Fassung. Im Übrigen folgt das Gericht bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die asylrechtliche Befristungsentscheidung den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Kostenquotelung im Hinblick auf die isolierte Betrachtung einer ausländerrechtlichen Befristungsentscheidung (vgl. U.v. 10.7.2012, Az. 1 C 19/11 und vom 13.12.2012, Az. 1 C 14.12). Bei Personenmehrheit beruht die Erhöhung des Gegenstandwerts auf dem Rechtsgedanken des § 30 Abs. 1 RVG zur Erhöhung des Gegenstandwerts bei weiteren Personen.

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der gegen das auf zehn Monate befristet angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheides vom 15. September 2015) gerichteten Klage (Az. 6 K 1730/15.A) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller zu 80% und die Antragsgegnerin zu 20%.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

Der Antragsteller ist laut vorgelegter Wahlberechtigungskarte (République du Sénégal - Carte d‚Electeur) 1970 geborener Staatsangehöriger der Republik Senegal. Nach eigenen Angaben gehört er dem Volk der Mandinka an und ist muslimischen Glaubens.

Am 17. Oktober 2013 stellte er einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 9. November 2015 gab der Antragsteller zu seiner Ausreise an, er habe seine Heimatstadt ... im März 2000 verlassen und sei von Libyen mit dem Schiff nach Italien gelangt, wo er bis 2013 in Bari gelebt habe. Anschließend habe er sich etwa zwei Monate in der Schweiz aufgehalten, wo sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Im Oktober 2013 sei er dann in die Bundesrepublik eingereist.

Zu seinen Asylgründen trug der Antragsteller vor, seine Großfamilie lebe in verschiedenen Ländern in Westafrika. Alle zwei Jahre habe man sich in einem großen Wald im Süden Senegals getroffen. Diese Bewegung nenne sich „Bois Sacré“ (heiliges Holz/heiliger Wald), ihr Anführer sei ein Schamane, ein spiritueller Mensch. Bei den regelmäßigen Treffen werde u. a. auch der Nachfolger des Schamanen gewählt, der aus der Großfamilie Kamara stammen müsse. Die Anhänger seien absolut überzeugt von dieser Art Religion, dies habe der Antragsteller als Kind miterlebt. Weil er mit einem sechsten Finger geboren worden und darin ein Zeichen gesehen worden sei, hätte er der Nachfolger des Schamanen werden sollen. Sein Großvater mütterlicherseits, ein Muslim, habe immer versucht, ihn von dem Ganzen fernzuhalten. Als der Antragsteller verstanden habe, dass der Glaube um den Schamanen nichts für ihn sei, hätten dessen Anhänger dennoch gewollt, dass er der Nachfolger werde. Dass er abgelehnt habe, sei für die Leute eine schlimme Beleidigung gewesen, da er aus ihrer Sicht mit dem Ganzen gebrochen habe. Die Religion habe wirklich Macht, es sei wie ein Blutpakt. Nach der Ablehnung der Nachfolge sei der Antragsteller ein Jahr lang schwer krank gewesen, ohne dass die Ärzte dies hätten erklären können. Er nehme an, die Leute um den Schamanen hätten die Krankheit provoziert. Seine Mutter habe sehr darunter gelitten und versucht, sich bei dem Schamanen zu entschuldigen, damit er ihnen verzeihe. Schließlich sei der Antragsteller „freigelassen“ worden, was bedeute, dass er das Land habe verlassen müssen. Er habe keine Wahl gehabt. Die Religion sei eine starke Religion, wenn man ihre Position ablehne, verzichte man auf Macht und Einfluss. Eine Ablehnung bedeute spirituelle aber auch physische Gefahr. Wäre er im Senegal geblieben wäre, wäre er schwer krank oder verrückt oder sogar umgebracht worden. Dies sei jetzt 15 Jahre her, er könne aber nie wieder in den Senegal zurückkehren, weil dies wie eine weitere Beleidigung wäre. Auch die Polizei könne in einem solchen Fall nichts machen. Die Bewegung sei wie ein Insekt, vor dem alle Angst hätten, sie sei wie schwarze Magie, die einen verfluchen könne.

Zudem habe er gesundheitliche Gründe für sein Asylgesuch. Er leide unter chronischem Asthma, das in Italien durch eine Allergie gegen eine bestimmte Art von Bäumen ausgelöst worden sei. Aus diesem Grund sei er dort jedes Jahr ein bis zwei Wochen im Krankenhaus gewesen.

In Italien habe er kein Asyl beantragen wollen, nachdem er die Lebenssituation der anderen Afrikaner dort gesehen habe. Hier in Deutschland habe er innerlich und äußerlich Ruhe gefunden, sein Asthma werde behandelt. Er sei auf dem Weg, seine Integration zu verbessern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt wird auf die Asylakte (Bl. 40 ff.) verwiesen.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2016, dem Antragsteller zugestellt am 16. Februar 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2. des Bescheids) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurde der Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziffer 3. des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Ziffer 4. des Bescheids), der Antragsteller wurde zur Ausreise binnen Wochenfrist aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angeordnet (Ziffer 5. des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6. des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 7. des Bescheids).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG. Er habe nichts vorgetragen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Einschätzung gebieten würde. Er habe auch keine begründete Furch vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Sofern er vortrage, er vortrage, er unterliege einer Art Fluch, könne dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Muslime stellten im Senegal mit 90% die Bevölkerungsmehrheit, Christen machten ca. 5% der Bevölkerung aus. Die Religionsfreiheit sei verfassungsrechtlich geschützt, an der Ausübung seiner Religion werde niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert. Wie die ethnischen hätten auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Sofern der Antragsteller Übergriffe von Glaubensgemeinschaften fürchte, könne er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und durch Anzeige eines etwaigen Vorfalls Hilfe erlangen. Der senegalesische Staat schütze vor Repressionen Dritter, es könne weder von einer generellen Schutzunwilligkeit noch Schutzunfähigkeit der Behörden gesprochen werden. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Schutzes, da er sich jedenfalls auf die vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten im Senegal verweisen lassen müsse. Der Antragsteller habe selbst erklärt, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, dies sei von ihm selbst zu verantworten. Davon abgesehen bestehe für den Antragsteller auch die Möglichkeit des internen Schutzes, insbesondere die Option, in größere Städte auszuweichen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Täter landesweit auf den Antragsteller hätten zugreifen können.

Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Es sei davon auszugehen, dass er als volljähriger arbeitsfähiger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in den Senegal in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen. So sei er offenbar auch vor der Ausreise in der Lage gewesen, sein Auskommen zu sichern und sein Studium zu finanzieren. Auch könne er bei seiner Rückkehr auf seine Mutter zurückgreifen, wodurch er heimatliche Unterstützung erfahren dürfte und die Gefahr einer Obdachlosigkeit nicht gegeben sei. Sofern der Antragsteller auf seine Asthmaerkrankung und seine Allergie verweise, könne dies nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen. Denn nähere Informationen zur Krankheit und zur Art und Notwendigkeit der Behandlung seien nicht vorgetragen oder gar durch ärztliche Atteste nachgewiesen worden. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Senegal eine optimale ärztliche Versorgung wie in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden könne, sei hier aber nicht zu befürchten, dass der Antragsteller sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. einem Todesrisiko durch Krankheit ausgesetzt werden würde.

Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Am 15. Februar 2016 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2016 durch seine Verfahrensbevollmächtigte Klage erheben (zunächst Az. M 21 K 16.30313, nunmehr Az. M 10 K 16. 30313).

Mit dieser wird unter Aufhebung des Bescheids die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigten bzw. hilfsweise als Flüchtling begehrt. Weiter hilfsweise wird die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geltend gemacht.

Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Gleichzeitig wird im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen

bzw. wiederherzustellen.

Die Verfahrensbevollmächtigte trägt vor, der Antragsteller sei ein schwer kranker Mann. Er leide an chronischem Asthma und sei bereits mehrmals lebensrettend im Krankenhaus gewesen.

Unter dem 25. Februar 2016 und 10. März 2016 legte die Verfahrensbevollmächtigte dem Gericht die Kopie eines Arztbriefes vom 25. August 2015 der Kliniken im Naturpark ... über einen stationären Aufenthalt des Antragstellers vom 23. August 2015 bis 25. August 2015 sowie die Kopie eines Verlaufsberichts der Praktischen Ärzte Dres. med. ... und ..., vom 25. Februar 2016 betreffend den Antragsteller vor; hieraus ergebe sich, dass der Antragsteller wegen seiner Erkrankung an allergischem Asthma bronchiale auf Dauer behandlungsbedürftig sei und regelmäßige Medikamentation benötige. Die Sicherstellung der lebensrettenden Medikamente sei im Senegal nicht gewährleistet, eine Verschlechterung im Heimatland bis hin zum Tode sei hinreichend wahrscheinlich gemacht. Ferner ergebe sich aus den Attesten, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht möglich sein dürfte.

In dem vorgelegten Arztbrief der Kliniken im Naturpark ... vom 25. August 2015 wird beim Antragsteller ein Asthmaanfall bei bekanntem allergischem Asthma bronchiale diagnostiziert. Der Patient sei via Notarzt mit einer akuten Dyspnoe eingeliefert worden, er habe aktuell kein Asthmaspray mehr gehabt (Vormedikation: Foster, Flutiform 250/10 µg 1-0-1, aktuell beide Sprays leer). Zusammenfassend hält der Bericht fest, der Antragsteller sei mit einem akuten Asthmaanfall bei bekanntem allergisch getriggertem Asthma bronchiale aufgenommen worden. Unter Glukokortikoidgabe sowie einer inhalativen antiobstruktiven Therapie hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert. Eine ambulante pulmonologische Anbindung sei zur Verlaufskontrolle sowie weiteren Anpassung der Therapie im Verlauf zu empfehlen. Der Antragsteller werde in stabilem Zustand in die ambulante Weiterbetreuung der Hausärzte entlassen (Medikation bei Entlassung: Symbicort 160/4,5 µg 2-0-2, Salbutamol bei Bedarf; selbstverständlich könnten auch wirkstoffgleiche Präparate anderer Hersteller verordnet werden).

In dem weiterhin vorgelegten Verlaufsbericht der Hausärzte des Antragstellers Dres. ... vom 25. Februar 2016 wird ausgeführt, der Antragsteller habe sich erstmals am 18. November 2013 wegen Asthma bronchiale in ihrer Praxis vorgestellt. Er habe über Atemnot geklagt, auskultatorisch habe eine Obstruktion der Atemwege bestanden. Salbutamol Spray (Kosten: 15,26 €) sei verordnet worden. In der Lungenfunktion habe sich am 19. November 2013 eine obstruktive Lungenerkrankung gezeigt, am 26. November 2013 habe sich der Antragsteller mit Verschlechterung der Symptomatik wieder vorgestellt. Nach subcutaner Verabreichung von Bricanyl sei deutliche Besserung erfolgt. Eine Dauertherapie mit Flutiform 250/10 (Kosten: 83,94 €) sei eingeleitet worden. Im Juni/Juli 2014 seien zwei Exazerbationen erfolgt, die durch kurzfristige orale Therapie mit Kortisontabletten behandelt worden seien. Ansonsten sei unter regelmäßiger Anwendung von Flutiform ein stabiler Verlauf zu verzeichnen. Bei Absetzen des Medikaments sei eine Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten.

Ferner legte die Verfahrensbevollmächtigte eine Bestätigung über die Teilnahme des Antragstellers an einem berufsbezogenen Sprachkurs im Bereich gewerbliche Helfertätigkeit sowie einen Arbeitsvertrag und eine Lohnsteuerbescheinigung 2015 vor.

Die Antragsgegnerin hat unter dem 24. Februar 2016 die Behördenakten vorgelegt, ohne sich im Verfahren zu äußern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Verfahren M 10 K 16.30315) und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.

II.

Der - nach Auslegung - zulässig erhobene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt erfolglos. Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des subsidiären Schutzes unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nicht erkennbar, so dass eine Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis nicht geboten ist.

1. Das Gericht geht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO in sachgerechter Auslegung des Antrags davon aus, dass sich der Eilantrag nicht gegen das auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützte Aufenthalts- und Einreiseverbot nach der Abschiebung (Ziffer 7. des Bescheids vom 29.1.2016) richtet. Ein derartiger Antrag wäre mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig (NdsOVG, B.v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - juris Rn. 5; ausführlich ebenso VG München, B.v. 19.1.2016 - M 21 S 16.30019 - S. 8 f. des Beschlussabdrucks - zur Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage für die Befristungsentscheidung m. umfangr. Nachw.).

Der ansonsten auslegungsbedürftige (§ 88 VwGO) Eilantrag ist in der Sache darauf gerichtet, dass das Gericht die kraft Gesetzes nach § 75 Asylgesetz (AsylG; ohne weitere Übergangsregelung in Kraft seit 24.10.2015 aufgrund von Art. 1, 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I S. 1722) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. Satz 2 u. 3 des Bescheids vom 29.1.2016) und die nach § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6. des Bescheids) nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen soll.

Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt.

2. Der Antrag bleibt erfolglos.

a) Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i. V. m. § 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166/189 ff. = juris Rn. 86 ff.).

Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166/221).

b) Nach der Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung.

Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2016 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend wird ausgeführt:

aa) Im Antragsvorbringen ist zur Frage der Ablehnung des Asylbegehrens des Antragstellers nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte.

Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet.

Soweit der Antragsteller seine Weigerung, die Nachfolge eines Schamanen anzutreten, im Jahre 2000 anführt und vorträgt, er bei einer Rückkehr in den Senegal fürchte die Rache der Anhänger der religiösen Gruppierung, genügt dieses Vorbringen - selbst als wahr unterstellt - schon nicht den Anforderungen an eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass der senegalesische Staat willens und in der Lage ist, von Dritten verfolgte Staatsangehörige zu schützen. Jedenfalls steht ihnen bei einer Rückkehr in Anwendung von § 3d, § 3e AsylG ausreichender interner Schutz zur Verfügung; insbesondere innerhalb der Großstädte des Landes bestehen ausreichende Ausweichmöglichkeiten (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 21.11.2015 - Stand August 2015 - Gz. 508-516.80/3 SEN, nachfolgend: Lagebericht 2015 - S. 12 f.).

Eine Ablehnung des Schutzantrages als offensichtlich unbegründet ist damit nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gerechtfertigt.

bb) Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden; denn wie ausgeführt kann der Antragsteller jedenfalls ausreichenden internen Schutz im Senegal vorfinden (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3d, § 3e AsylG).

cc) Die Ablehnung mit der Folge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung erfasst auch die Verneinung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) sind solche hier nicht ersichtlich bzw. nicht ausreichend dargetan.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche (individuelle) Gefahr kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.9.1997 - 9 C 48.96 - BVerwGE 105, 383; U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33; B.v. 17.8.2011 - 10 B 13.11 u. a. - juris).

Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl 2003, 463).

Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann allerdings nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ die Heilung eines Krankheitszustandes im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es allein den Schutz vor gravierenden Beeinträchtigungen von Leib und Leben im Zielstaat einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Auch dient der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln, insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland.

Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist daher auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands, sondern nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden bei einer Rückkehr in den Zielstaat drohen (BVerwG, B.v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - juris).

Hinreichend konkret ist die Gefahr schließlich nur dann, wenn eine nach den vorstehend beschriebenen Anforderungen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einzutreten droht (vgl. OVG NRW, U.v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - juris).

Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist (VG München, U.v. 24.2.2012 - M 22 K 10.30780 - juris).

Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen des Antragstellers ist nicht gegeben. Insbesondere lässt sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen, dass die diagnostizierte Asthmaerkrankung sich alsbald nach seiner Rückkehr in den Senegal in lebensbedrohlicher Weise verschlimmern würde.

Der Verlaufsbericht der Dres. med. ... vom 25. Februar 2016 bescheinigt, dass sich der Antragsteller im November 2013 in ihrer Praxis mit Asthma bronchiale und einer Obstruktion der Atemwege vorgestellt hat. In Folge dessen wurde eine Dauertherapie mit dem Asthmaspray Flutiform 250/10 (Kosten: 83,94 €) eingeleitet. Zwei Exazerbationen im Juni/Juli 2014 wurden durch kurzfristige orale Therapie mit Kortisontabletten behandelt.

Insgesamt stellt der Bericht fest, dass unter regelmäßiger Anwendung von Flutiform ein stabiler Verlauf der Krankheit zu verzeichnen sei; bei Absetzen des Medikaments sei jedoch eine Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten.

Letzteres bestätigt auch der Arztbrief der Kliniken ... vom 25. August 2015, der berichtet, dass der Antragsteller am 23. August 2015 wegen akuter Dyspnoe notärztlich eingeliefert wurde. In der Anamnese wird der Asthmaanfall darauf zurückgeführt, dass der Antragsteller kein Asthmaspray mehr hatte, beide Inhalatoren waren aktuell leer.

Nach der Auskunftslage ist eine allergisch bedingte Asthmaerkrankung, wie sie beim Antragsteller vorliegt, im Senegal behandelbar. Dies umfasst auch die notwendige medikamentösen Versorgung.

Grundsätzlich ist das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten umfassend. Auch die Ärzteschaft ist gut ausgebildet. Dies gilt insbesondere für die Kliniken in Dakar (vgl. Lagebericht 2015 S. 15).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendige Behandlung einschließlich Medikation für den Antragsteller aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar wären.

Nach der Auskunftslage ist das staatliche Gesundheitssystem zwar insoweit unzureichend, als Patienten ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren müssen. Obwohl Medikamente wesentlich preiswerter als in Europa sind, sind sie für weite Bevölkerungsteile kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen, häufig muss in solchen Fällen die gesamte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert (zum Ganzen vgl. Lagebericht 2015 a. a. O.).

Grundsätzlich ist der Antragsteller als arbeitsfähiger Mann in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Senegal - wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation - durch eigene Tätigkeit sicherzustellen. Er hat nach eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise neben seinem Studium gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller möglich und tatsächlich zumutbar, seinen Lebensunterhalt durch eigene Tätigkeit sicherzustellen.

In Bezug auf die Finanzierung der dauerhaft benötigten Asthmamedikamente ist davon auszugehen, dass ihn seine im Heimatland lebenden Angehörigen ggf. hierbei unterstützen können.

Zudem sind Bestrebungen zur staatlichen Subventionierung der Asthmabehandlung im Senegal erkennbar. Laut einem Artikel der Zeitung „Le soleil online“ vom 24. Mai 2013 habe der Präsident der senegalesischen Vereinigung für Pneumologie, Prof. Abdul Almamy Hann, die Behörden aufgefordert, Medikamente für die Behandlung von Asthma in der gleichen Art wie zuvor die Medikamente für AIDS und Diabetes zu subventionieren (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Senegal: Informationen zu medizinischer Behandlung (Asthma) [a-8569], 3.12.2013 - verfügbar auf ecoi.net ).

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist.

dd) Damit ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.