Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2018 - M 9 K 17.2379

bei uns veröffentlicht am09.05.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. zu tragen. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihrer Nachbarin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Gästehauses mit Betriebsleiterwohnung.

Wegen des Tatbestands wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO zunächst vollumfänglich auf die Gründe zu I. des zwischen denselben Beteiligten ergangenen Eilbeschluss vom 17. Juli 2017 - M 9 SN 17.2380 - juris Bezug genommen.

Gegenüber dem dort geschilderten Sachverhalt sind noch folgende Ergänzungen veranlasst:

Der maßgebliche Beschluss über das gemeindliche Einvernehmen zur Baugenehmigung datiert vom 9. Mai 2017 (Bl. 223 d. Behördenakts).

Unter dem 23. Oktober 2017 ließ der Beklagte im Rahmen eines Ergänzungsbescheids, Az. … … (Bl. 73ff. d. Gerichtsakts), eine Abweichung von Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 BayBO in Bezug auf Öffnungen in der Decke und eine Abweichung von Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBO in Bezug auf notwendige Treppenräume zu.

Die Klägerbevollmächtigte hat die Klage mit Schriftsatz vom *. Dezember 2017 auf diesen Ergänzungsbescheid erweitert. Sie beantragt zuletzt,

die Baugenehmigung vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. Oktober 2017 aufzuheben.

Der Vortrag im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens werde zum Gegenstand des Hauptsacheverfahrens gemacht. Darüber hinaus sei auszuführen, dass die Beeinträchtigung durch die Baugenehmigung bereits im Bebauungsplan angelegt sei und dass die Verletzung des nachbarschützenden Rechts auf fehlerfreie Abwägung, § 1 Abs. 7 BauGB, auch die Baugenehmigung infiziere. Die Ausführungen im Normenkontrollschriftsatz würden hiermit ebenfalls zum Bestandteil des vorliegenden Verfahrens gemacht. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sei maßgeblich, ob diese den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans entspreche. In diesem Zusammenhang sei zwingend die Frage zu klären, ob der derzeitig geltende Bebauungsplan gültig oder nichtig sei. Die letztgenannte Frage könne auch im Rahmen eines Nachbarrechtsbehelfs nicht offen gelassen werden, denn sie habe einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren, weil von ihr abhänge, ob und welche Rechte der Klägerin verletzt sein könnten. Erweise sich der Bebauungsplan als wirksam, sei die behauptete Rechtsverletzung an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu messen, ansonsten auf der Grundlage von § 34 BauGB oder § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. In diesem Zusammenhang könnten unterschiedliche Maßstäbe gelten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen der Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Augenschein vom 9. Mai 2018 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2018.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung in Gestalt des Änderungsbescheids verletzt die Klägerin nicht in subjektivöffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris; VG München, B.v. 7.9.2016 - M 1 SN 16.3556 - juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nicht erkennbar.

Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Gründe zu II. des zwischen denselben Beteiligten ergangenen Eilbeschluss vom 17. Juli 2017 - M 9 SN 17.2380 - juris Bezug genommen. Der Ergänzungsbescheid bringt keine Änderungen zuungunsten der Nachbarn mit sich.

Ergänzend und bekräftigend wird noch Folgendes ausgeführt:

Auch der einbezogene Vortrag aus dem Normenkontrollverfahren ändert nichts daran, dass keine Rechtsverletzung ersichtlich ist. Dort wurden letztlich dieselben Themenkreise (Denkmalschutz, Verkehrslärm, Bl. 164ff. und Bl. 169ff. d. Gerichtsakts) zur Sprache gebracht, die im Eilbeschluss schon ausführlich behandelt wurden.

Eine Beeinträchtigung des Denkmals scheidet auch unter den Eindrücken des Augenscheins aus. Es wird kein Garagenriegel ausgeführt, sondern mittlerweile entstehen zurückgesetzt nur noch 2 Garagen und ein Carport. Eine „harte Baukante“ ist nicht ersichtlich.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, scheidet ebenfalls aus. Die klägerische Rechtsmeinung zu den unterschiedlichen Maßstäben - je nachdem, ob das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO hergeleitet werde oder aus §§ 34f. BauGB -, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich so oder so um baugebietsübergreifenden Nachbarschutz, der sich nur nach dem Gebot der Rücksichtnahme bestimmt, das jeweils denselben rechtlichen Grundsätzen - bspw. § 3 Abs. 1 BImSchG - unterliegt (vgl. statt aller BayVGH, B.v. 12.9.2017 - 1 ZB 15.126 - juris; B.v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 -juris; B.v. 17.6.2010 - 15 ZB 09.2132 - juris; U.v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 - juris). Der maßgebliche Immissionsort, Nr. 2.3 TA Lärm, bleibt immer das klägerische Grundstück, weswegen die planungsrechtliche Lage des Vorhabengrundstücks eine untergeordnete Rolle spielt. Die für die Einordnung nach TA Lärm maßgebliche Umgebung des Immissionsortes wurde vom Landratsamt M. - Technischer Umweltschutz - zu Recht als Mischgebiet angesehen (Stellungnahme vom 29. März 2017, Bl. 21 d. Behördenakts), die dort eigentlich geltenden Immissionsrichtwerte - 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - sogar noch reduziert. Eine Überschreitung dieser Grenzwerte ist im Regelbetrieb nicht ansatzweise zu erwarten.

Mit dem Vortrag zu einem etwaigen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung und zu einer etwaigen unzulässigen persönlichen Beteiligung des 1. Bürgermeisters werden keine drittschützenden Positionen angesprochen. Zudem sind Verstöße nicht erkennbar.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch irrelevant wäre, ob das Vorhaben, wäre der Bebauungsplan unwirksam und würde es dementsprechend im Außenbereich ausgeführt, nach § 35 BauGB zugelassen werden könnte oder nicht: Es gibt keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Vorhaben; ein etwaiger objektivrechtlicher Verstoß der Baugenehmigung gegen § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB führt nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung (statt aller BayVGH, B.v. 21.3.2018 - 9 ZB 16.2081 - juris; B.v. 23.1.2018 - 15 CS 17.2575 - juris, jeweils m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; nur der Beigeladene zu 2. hat sich durch Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, der Klägerin nur seine außergerichtlichen Kosten aufzubürden. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf

§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 1 SN 16.3556

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2017 - 1 ZB 15.126

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Juli 2017 - M 9 SN 17.2380

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2018 - 15 CS 17.2575

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - 15 ZB 15.1404

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert fü
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Juli 2017 - M 9 SN 17.2380

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt. Gr

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine ihrer Nachbarin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Gästehauses mit Betriebsleiterwohnung.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen stehende FlNr. 1283/3, Gem. S. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nordöstlich gelegenen Grundstücks FlNrn. 1266, Gem. S., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, bei dem es sich um ein historisches Fischmeisterhaus handelt. Letzteres ist als Baudenkmal in der Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (i.F.: BayLfD) geführt. Das Baugrundstück liegt südwestlich der restlichen Bebauung jenseits der F.-Straße. Die ehemals dieses Grundstück erfassende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 „F.-Straße“ – Satzungsbeschluss vom 21. September 2016 – wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 21. März 2017 aufgehoben. Ebenfalls in der Sitzung vom 21. März 2017 wurde eine geänderte Fassung dieser 1. Änderung gebilligt und die Auslegung dieses Entwurfs beschlossen. Der Entwurf vom 21. März 2017 wurde am 2. Mai 2017 vom Gemeinderat beschlossen und am 9. Mai 2017 bekanntgemacht.

Unter dem 28. März 2017 beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde S. erteilte ebenfalls am 28. März 2017 das Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Mai 2017 (Az. 31/602 3-2017-410-B) erteilte der Beklagte die Baugenehmigung (Ziff. I des Bescheids), die nach Ziff. II des Bescheids zugleich die erforderliche Befreiung von § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung „Schutz des S.-Sees und seiner Umgebung“ ersetzt. Ziff. III enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 „F.-Straße“, die sich auf eine Baugrenzenüberschreitung bezieht. Mit Ziff. IV des Bescheids wird eine vormals angeordnete Baueinstellung aufgehoben. Ziff. V ordnet an, dass die Baugenehmigung erlischt, wenn die Grundstücke FlNr. 1283/3 und 1283/1, Gem. S nicht nachweislich binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheids im Rechtssinne verschmolzen bzw. vereinigt werden.

Die Baugenehmigung enthält u.a. die Auflagen, dass die in den beigefügten Schreiben des Fachlichen Naturschutzes vom 30. März 2017 und des Technischen Umweltschutzes vom 29. März 2017 (Bl. 21 d. BA 3/2017-410-B) enthaltenen Forderungen zu erfüllen und Bestandteil des Bescheids sind (Ziff. 2 der Auflagen) und dass für das Vorhaben 7 Kraftfahrzeugstellplätze erforderlich sind (Ziff. 23 der Auflagen). Wegen des Inhalts des Bescheids wird im Übrigen auf dessen Gründe Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 bezüglich Ziff. I und Ziff. III anzuordnen.

Der Antrag müsse Erfolg haben, weil die Antragstellerin durch die Baugenehmigung in drittschützenden Vorschriften verletzt werde. Die Baugenehmigung umfasse auch die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, womit die denkmalschutzrechtlichen Belange vom Prüfprogramm der bauaufsichtlichen Zulassung erfasst seien. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) definiere einen gesetzlichen Schutzbereich für ein Baudenkmal, wenn in seiner Nähe eine Anlage errichtet werden solle, die nachteilige Wirkungen auf seinen Bestand oder sein äußeres Erscheinungsbild haben könne; insofern vermittle Art. 6 DSchG auch Drittschutz. Die genehmigte Fremdenverkehrsnutzung führe in ihren Dimensionen und hinsichtlich ihrer Lage dazu, dass sie gleichzeitig von außen mit dem Baudenkmal wahrgenommen werde und dessen denkmalgeschütztes historisches Erscheinungsbild beeinträchtige. Das Vorhaben entwickle eine erdrückende Wirkung auf das kleine Fischmeisterhaus; dies gelte sowohl für das Garagengebäude als auch erst recht für den Hauptbaukörper. Für die Wichtigkeit der Gründe des Denkmalschutzes sprächen auch die zu befürchtenden Bezugsfälle sowie die Wirkung auf die Öffentlichkeit. In diese Richtung gehe auch die Stellungnahme des BayLfD. Diese habe im Übrigen die denkmalschutzrechtlichen Tatsachen zwar richtig ermittelt, aber die falschen rechtlichen Folgen gezogen. Das Gericht sei hieran nicht gebunden. Durch die Baugenehmigung komme es für die Antragstellerin durch den zu erwartenden Liefer-, An- und Abfahrtsverkehr zu erheblichen Verkehrslärmbelästigungen, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründeten. Es liege nicht von vorn herein „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragstellerin durch die künftige Nutzung der Erschließungs Straße im Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde. Die Erschütterungen infolge der Bauarbeiten zur Errichtung des Vorhabens hätten im Übrigen schon zu Beschädigungen des Baudenkmals geführt.

Der Antragsgegner nimmt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 Stellung.

Klage und Eilantrag hätten keinen Erfolg. Es werde verwiesen auf die Schreiben vom 16. Februar 2017, vom 11. Mai 2017 sowie auf das Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 16. Mai 2017.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Stellungnahmen des BayLfD vom 10. April 2017 (Bl. 79f. d. BA 3/2017-410-B zur Bebauungsplanänderung) und vom 4. Mai 2017 (Bl. 203f. d. BA 3/2017-410-B zum Bauvorhaben) und auf die Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes vom 29. März 2017 (Bl. 20ff. d. BA 3/2017-410-B).

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften wegen einer etwaigen Beeinträchtigung des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Baudenkmals ist nicht ersichtlich (1.). Auch eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar (2.).

1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung keine Rechte der Antragstellerin als Eigentümerin des Fischmeisterhauses als eingetragenes Baudenkmal, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Hier wird diese Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG zwar von der erforderlichen (Art. 55 Abs. 1 BayBO) Baugenehmigung ersetzt; bei deren Erteilung hat die Baugenehmigungsbehörde nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO dann aber auch die Vorschriften des Denkmalschutzrechts zu prüfen. Die Baugenehmigung darf nur ergehen, wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift darf die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse, ohne dem Einzelnen subjektive (Abwehr-) Rechte einzuräumen. Ein Ausschluss von Abwehrrechten des Eigentümers eines Denkmals gegen die Zulassung eines in der Umgebung geplanten Vorhabens, von dem nachteilige Wirkungen auf das Denkmal ausgehen, ist allerdings insoweit mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, als das Denkmal hierdurch erheblich beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn von dem Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals ausgeht und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (z.B. BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris). Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris; U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris; B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris).

Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung ist vorliegend nicht auszumachen. Unabhängig davon, ob die Stellungnahme des BayLfD für das Gericht bindend ist oder nicht, ist ihr inhaltlich nach Lage der Akten jedenfalls in vollem Umfang beizutreten. Der Denkmalwert des Fischmeisterhauses zeichnet sich demnach nachvollziehbar gerade durch seinen Bezug zum See aus, der vorliegend bereits teilweise durch Bauten überprägt ist und auf den das Bauvorhaben keinerlei Einfluss nimmt. Mit der Verkleinerung des Garagenanbaus auf – wie vonseiten des BayLfD gefordert – maximal 3 Stellplätze, mit der unterirdischen Gestaltung der Verbindung zwischen Haupthaus und Garagenanbau und mit der Einhausung nur der von der Straße zurückgesetzten Parkplätze wurde weiter allen in der Stellungnahme formulierten Anforderungen bzw. Voraussetzungen entsprochen, um eine „harte Baukante“ an der Grundstücksgrenze zu vermeiden. Eine Abriegelung des Denkmals bzw. ein Einmauern ist auch nach den vorgelegten Plänen und Ansichten nicht erkennbar. Demnach soll der Garagenanbau in einer Entfernung von ca. 14 m zum Fischmeisterhaus und an der engsten Stelle ca. 12,5 m zurückgesetzt von der Erschließungs Straße entstehen. Ein groß dimensionierter grenzständiger Garagenriegel o.Ä. ist somit nicht geplant.

2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).

Da hinsichtlich der maßgeblichen (Sach- und) Rechtslage entscheidend auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde – hier: 17. Mai 2017 – abzustellen ist (statt aller Simon/Busse, BayBO, Stand: 124. EL Januar 2017, Art. 68 Rn. 141), ist vorliegend § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB einfachgesetzlicher Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme, da die Neufassung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 „F.-Straße“ nach Aktenlage (Bl. 46 d. Gerichtsakts M 9 K 17.2379) mit Bekanntmachung vom 9. Mai 2017 in Kraft trat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Unwirksamkeit auch der letztgenannten Änderung des Bebauungsplans am rechtlichen Ansatzpunkt der Nachbarklage nichts ändern würde: Auch in diesem Fall wäre die Antragstellerin auf baugebietsübergreifenden Nachbarschutz, mithin auf die Geltendmachung des Gebots der Rücksichtnahme verwiesen, das sich dann – nach den Luftbildern zu urteilen – aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ableiten ließe (ebenfalls offen lassend z.B. BayVGH, B.v. 14.10.2015 – 15 ZB 14.1037 – juris).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

a) Unabhängig davon, dass vorliegend nicht klar ersichtlich wird, ob mit der von der Antragstellerin befürchteten „zusätzlichen Lärmbelastung durch die künftige Nutzung der Erschließungs Straße“ mit dem Betrieb des Gästehauses in Zusammenhang stehender und damit dem Vorhaben zuzurechnender An- und Abfahrtsverkehr (Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm) oder aber Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen (Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm) angesprochen sein soll, sind diesbezügliche schädliche Umwelteinwirkungen im oben beschriebenen Sinn vorliegend nicht zu erwarten.

Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel – wie vorliegend geschehen, vgl. Ziff. 2 der Auflagen i.V.m. Ziff. 2 der Auflagen im Schreiben des Technischen Umweltschutzes vom 29. März 2017 –, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten (vgl. z.B. VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – juris; BayVGH, B.v. 7.2.2013 – 15 CS 12.743 – juris; B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris). Würden dagegen die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, würde es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht genügen, den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr müsste die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden.

Vorliegend ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich, was darauf hindeuten könnte, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts im Regelbetrieb nicht eingehalten würden. Es sollen insgesamt nur sieben Stellplätze entstehen. Diese liegen zwar an der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Seite, sind aber ca. 14 m von deren Wohnhaus entfernt. Die Zufahrt befindet sich immerhin noch in einer Entfernung von ca. 7,5 m. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass über das Zufahrtsgrundstück FlNr. 1283/2 auch bis dato bereits der Hinterlieger auf FlNr. 1283/4 erschlossen wird, also nicht erstmals eine Zufahrt entlang des Antragstellergrundstücks entsteht. Die Antragstellerin hat zudem in der nach den Luftbildern als Mischgebiet einzustufenden näheren Umgebung bereits Einwirkungen u.a. vonseiten eines Autohauses, zweier Gaststätten, eines großen Parkplatzes und diverser Gästehäuser hinzunehmen. Weiter sind die Anlagen vorliegend straßennah untergebracht, was die Belastung für die Nachbarschaft weiter senkt. Bereits aufgrund dieser Umstände erscheint – auch unter Beachtung der Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO – ausgeschlossen, dass der Betrieb gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte.

Dies alles gilt umso mehr, als die MI-Grenzwerte – die auch bei Lage des Vorhabens im Außenbereich, der einem MD vergleichbar ist, gelten würden – vonseiten des Technischen Umweltschutzes vorliegend um 5 dB(A) reduziert wurden, um eine mögliche Summenwirkung mehrerer emittierender Betriebe zu berücksichtigen. Vorbelastungen i.S.v. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm können im Rahmen der sich aus Vor- und Zusatzbelastung zusammensetzenden Gesamtbelastung am Einwirkungsort (sog. Summenwirkung) zu einer Anhebung, aber auch zu einer Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle führen (BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 ZB 08.1516 – juris). Die Fachstelle hat sich vorliegend für eine Reduzierung der Grenzwerte entschieden, um – wie aus Ziff. 3 der Immissionsschutzauflagen hervorgeht – einen Spielraum für die Berücksichtigung der Summenwirkung der zu beurteilenden Anlage und anderer auf das Antragstellergrundstück einwirkender Anlagen zu haben (vgl. dazu BayVGH, B.v. 27.11.2008 – 1 ZB 06.594 – juris). Ob eine solche Reduzierung vorliegend zwingend war, kann dahingestellt bleiben, da sich dies ohnehin nur günstig für die Antragstellerin auswirkt. Eine Verschlimmerung der Immissionsbelastung in der – nach Google Maps – von einem Autohaus, von zwei Gaststätten, von einem großen Parkplatz und von diversen Gästehäusern geprägten Umgebung steht jedenfalls nicht zu befürchten. Diesbezüglich stützt sich das Gericht auf die Stellungnahme der Fachbehörde, die bei Einhaltung der vorgegebenen Auflagen ausdrücklich keine Bedenken gegen das Vorhaben erhebt. Eine Festlegung „ohne nähere Ermittlung oder Bewertung“ – mithin: unter Verkennung eines weiteren Aufklärungsbedarfs – ist darin nicht zu sehen; die Antragstellerin behauptet gerade nicht, dass diese Stellungnahme in Verbindung mit den vorgegebenen Immissionsschutzauflagen offen erkennbare Mängel enthalte, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit aufkommen lasse, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder unlösbare Widersprüche beinhalte (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 ZB 08.1516 – juris). Das ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Unabhängig davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der Regelbetrieb die Immissionsrichtwerte überschreiten könnte, enthält die Baugenehmigung ohnehin eine Reihe vollstreckbarer Auflagen (Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 6), die die genehmigte Nutzung einschränken. Eine von der Antragstellerin eventuell befürchtete Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar. Sollte sich nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dem gegebenenfalls durch nachträgliche Lärmschutzauflagen nachzukommen.

Nur ergänzend und für den Fall, dass mit dem Vortrag der Antragstellerin auch auf Verkehr gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm angespielt werden sollte, ist anzumerken, dass hier eine konkrete Ermittlung im Zweifel aus allen drei in den Spiegelstrichen aufgeführten Kriterien heraus unterbleiben konnte: Der vom Grundstück abfließende Verkehr wird sich angesichts der in der Umgebung bestehenden Nutzungen mit dem übrigen Verkehr vermischen; von einem Gästehaus mit nur 12 Betten wird angesichts der oben beschriebenen Fahrzeugbewegungen keine für eine Erhöhung um mindestens 3 dB(A) notwendige Verdoppelung des Verkehrsaufkommens ausgehen und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden könnten (vgl. statt aller auch VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – juris; U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.5510 – juris).

b) Auch hinsichtlich der geltend gemachten Beschädigungen des Denkmals ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich. Die beigegebene Fotodokumentation könnte bestenfalls belegen, dass der Baustellenverkehr entsprechende Erschütterungen und Beschädigungen ausgelöst hat. Genehmigungsgegenstand aber ist grundsätzlich nur das in den Bauvorlagen näher bestimmte Bauvorhaben, nicht der Errichtungsvorgang bzw. die Bauausführung als solche (BayVGH, B.v. 23.8.2011 – 2 CS 11.1218 – juris; VG München, B.v. 23.9.2014 – M 11 S7 14.4026 – juris). Demnach müssten die Antragsteller – vorgeblich – durch Baustellenverkehr entstandene oder entstehende Schäden zivilrechtlich geltend machen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch Art. 6 DSchG diesbezüglich keinen Drittschutz vorsieht (vgl. nur VG München, B.v. 23.9.2014 – M 11 S7 14.4026 – juris).

c) Auch die geäußerte Befürchtung, das Vorhaben werde eine erdrückende Wirkung für das Fischmeisterhaus entfalten, ist unbegründet. Den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts kommt diesbezüglich Bedeutung jedenfalls insofern zu, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos sein wird (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C-5/93 – juris; VG München, B.v. 25.5.2016 – M 9 SN 16.179 – juris). Der Hauptbaukörper ist von der gemeinsamen Grundstücksgrenze an der schmalsten Stelle mehr als 16,5 m entfernt, der Garagenanbau befindet sich in einer Entfernung von wenigstens 6,5 m. Bei Wandhöhen von 6,5 m (Hauptbaukörper) und 2,5 m (Garagenanbau) werden die Abstandsflächen bei weitem eingehalten.

Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie eine Rücksichtslosigkeit im Übrigen ist nicht erkennbar. Auch der im Laufe der Planungsphase zuletzt – unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BayLfD – nochmals verkleinerte Garagenanbau entwickelt keine „erdrückende“, „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung für das Grundstück der Antragstellerin. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C-34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C-1/78 – juris). Eine Garage mit einer Breite von 8,45 m und einer mittleren Wandhöhe von 2,5 m entwickelt keinen derartigen erdrückenden oder abriegelnden Charakter.

Mangels individueller Besonderheiten bleibt es auch im vorliegenden Fall deshalb bei der Regel, dass derjenige, der sein Grundstück als Erster baulich ausnutzt, damit kein Präjudiz für eine spätere Genehmigung für die Bebauung des Nachbargrundstücks innerhalb der dann geltenden Rechtslage setzt. Ein „besonderer Bestandsschutz“ ist auch baulichem Altbestand als solchem nicht zuzugestehen. Das bloße Alter eines vorhandenen Baubestands zählt regelmäßig nicht zu den auch im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme berücksichtigungsfähigen Interessen. Eine derart pauschale Sichtweise wäre mit der von Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Baufreiheit nicht zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 15 ZB 17.58 – juris).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks FlNr. 156/1 Gemarkung … sowie des unbebauten Grundstücks FlNr. 155/12 (… Straße ...). Unter dem Datum des ... Juli 2015 beantragte die Bauherrin, die mit Beschluss der Kammer vom 9. August 2016 zum Verfahren beigeladen wurde, beim Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 155/9, 155/10, 157, 159 und 159/12 (… Straße ...), die unter Beseitigung des bisher dort vorhandenen Baubestandes erfolgen soll. Die Beigeladene hat die zu bebauenden Grundstücke im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens erworben. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich des Marktes …, der dem Vorhaben mit Beschluss seines Marktgemeinderats vom 13. Juli 2015 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens legte die Beigeladene informatorisch ein Baugrundgutachten für die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke des geologischen Gutachters Dr. K. vom ... März 2015 vor.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2016, der Antragstellerin zugestellt am 7. Juli 2016, erteilte das Landratsamt auf der Grundlage der geänderten Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthält unter anderem die Auflage, dass die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet bleiben muss und den Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein, dass von östlicher Seite mit Grund- und Schichtenwasser gerechnet werden müsse.

Mit Schriftsatz vom ... August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die dort unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.3555 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach und beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung vom ... Juli 2016 sei nicht hinreichend bestimmt. Es fehle an den Unterschriften der Nachbarn. Auch sei das Vorhaben nicht konkret bezeichnet, da wichtige Angaben fehlten. Den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werde nicht entsprochen, sodass insbesondere eine Prüfung der Abstandsflächen nicht möglich gewesen sei. Auch sei das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt. Direkt an der Grundstücksgrenze befinde sich eine Mauer mit dahinter liegender Treppe und Pflasterfläche. Insoweit sei nicht nur mit Beschädigungen des Eigentums der Antragstellerin, sondern sogar auch mit dessen Zerstörung zu rechnen; bereits in der Vergangenheit sei es infolge von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück zu erheblichen Schäden durch Hangabrutsch gekommen. Aufgrund des Bauvorhabens sei damit wieder zu rechnen. Dies gelte auch für die Gefahr, die vorhabensbedingt von Hangwässern ausgehe, die sodann zu Setzungsschäden, im ungünstigsten Fall auch zu Rutschung führen könnten. Somit bestehe Sorge für die Standsicherheit des Hauses der Antragstellerin. Das Landratsamt habe sich mit den mehrfach vorgebrachten Einwendungen nicht befasst. Die Aussage in der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet werden müsse, sei zu unbestimmt, weil sich nicht entnehmen lasse, um welches Gebäude es sich handele. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Mit Blick auf die Höhenentwicklung des Vorhabens sowie die zu überbauende Grundstücksfläche verstoße das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Bauvorhaben überschreite dieses Maß im Verhältnis zur Umgebungsbebauung deutlich.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben befinde sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Nachdem ein Sonderbau nicht vorliege, sei das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) anzuwenden gewesen. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei, sei das Vorhaben zulässig. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen gewesen.

Die Beigeladene stellte keinen Antrag und hat sich zur Sache auch nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier wird die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom *. Juli 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Die Antragstellerin hat als Nachbarin nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Sie muss vielmehr durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung besitzt, und sie zudem im Baugenehmigungsverfahren auch prüfungsgegenständlich ist.

1. Der Prüfungsmaßstab und damit zugleich die Feststellungswirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom 4. Juli 2016 bestimmen sich nach Art. 59 BayBO. Daraus folgt, dass das Landratsamt im Rahmen der angefochtenen Baugenehmigung zu Recht keine Regelung zu den Abstandsflächen (vgl. Art. 6 BayBO) getroffen hat (vgl. ausdrücklich so: Bescheid vom 4.7.2016, Seite 6). Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit privaten Rechten Dritter ist gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 f.). Auch zur Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG) und zur Standsicherheit auf den Nachbargrundstücken (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO) war nach Art. 59 BayBO keine bauaufsichtliche Regelung veranlasst. Soweit der streitbefangene Bescheid gleichwohl unter Nummer II.5.10 eine Auflage zur Wahrung der Standsicherheit während der Bauausführung in der Nachbarschaft sowie daneben unter Nummer III.1 auch einen (ohne weiteres zulässigen) Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein zum Umgang mit Grund- und Schichtenwasser enthält, geht damit für die Antragstellerin jedenfalls keine Beschwer einher. Infolgedessen geht die Anfechtung der Baugenehmigung vom *. Juli 2016 mit den entsprechenden Begründungen in der Klage- und Antragsschrift vom *. August 2016 von vornherein ins Leere.

Mangels Drittschutz gilt Gleiches vorliegend auch für die als verletzt gerügten Art. 61 BayBO (Bauvorlageberechtigung), Art. 64 BayBO (Bauantrag, Bauvorlagen) und Art. 66 BayBO (Beteiligung der Nachbarn), auf die sich die Antragsteller in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) sinngemäß ebenfalls berufen. Zwar dient das Verfahrensrecht insofern auch dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen verlangen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 9). Eine Verletzung von Nachbarrechten läge nur dann vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes und im Baugenehmigungsverfahren prüfungsmaßstäbliches Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Solches ist indes vorliegend nicht ersichtlich.

Nachdem von der Beigeladenen auch keine Abweichung nach Art. 63 BayBO beantragt wurde, enthält sich die streitbefangene Baugenehmigung auch insoweit zutreffend einer entsprechenden Regelung (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Der Hinweis auf Seite 6 der Baugenehmigung, wonach „beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO geprüft wurden“, stellt lediglich einen allgemeinen - im vorliegenden Fall mangels entsprechender Antragstellung allerdings missverständlichen - Hinweis auf die Rechtslage dar.

Trifft die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mithin keine entsprechenden Aussagen, bleibt der Nachbar auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt.

2. Ob das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Höhe und der Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht unerheblich überschreitet und ob dies - im Falle einer (unterstellten) Überschreitung - zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen würde, kann schließlich dahinstehen. Denn die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich - wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise - nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2013 a.a.O. juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Dieses ist nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m.w.N.). Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird im Übrigen durch den Regelungsumfang der erteilten Baugenehmigung begrenzt. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist gerade keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6), hier der Norm des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des „Einfügens“.

Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und somit rücksichtlos wären, ist indes nicht ersichtlich. Eine hierfür erforderlich „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64). Davon kann bei der Höhe des genehmigten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses der Beigeladenen mit einer maximalen Firsthöhe von 13,17 m mit Blick auf die unmittelbare Nachbarbebauung auf den Grundstücken FlNr. 156/1 und 159/13, die als dreigeschossige Gebäude Firsthöhen von 10,66 m bzw. 9,85 m aufweisen, nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die zu überbauende Grundstücksfläche und das Volumen des Bauvorhabens. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht hiervon - auch in einer Zusammenschau von Gebäudehöhe, Geschossigkeit und Bauvolumen - nicht aus.

3. Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine ihrer Nachbarin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Gästehauses mit Betriebsleiterwohnung.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen stehende FlNr. 1283/3, Gem. S. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nordöstlich gelegenen Grundstücks FlNrn. 1266, Gem. S., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, bei dem es sich um ein historisches Fischmeisterhaus handelt. Letzteres ist als Baudenkmal in der Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (i.F.: BayLfD) geführt. Das Baugrundstück liegt südwestlich der restlichen Bebauung jenseits der F.-Straße. Die ehemals dieses Grundstück erfassende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 „F.-Straße“ – Satzungsbeschluss vom 21. September 2016 – wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 21. März 2017 aufgehoben. Ebenfalls in der Sitzung vom 21. März 2017 wurde eine geänderte Fassung dieser 1. Änderung gebilligt und die Auslegung dieses Entwurfs beschlossen. Der Entwurf vom 21. März 2017 wurde am 2. Mai 2017 vom Gemeinderat beschlossen und am 9. Mai 2017 bekanntgemacht.

Unter dem 28. März 2017 beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde S. erteilte ebenfalls am 28. März 2017 das Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Mai 2017 (Az. 31/602 3-2017-410-B) erteilte der Beklagte die Baugenehmigung (Ziff. I des Bescheids), die nach Ziff. II des Bescheids zugleich die erforderliche Befreiung von § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung „Schutz des S.-Sees und seiner Umgebung“ ersetzt. Ziff. III enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 „F.-Straße“, die sich auf eine Baugrenzenüberschreitung bezieht. Mit Ziff. IV des Bescheids wird eine vormals angeordnete Baueinstellung aufgehoben. Ziff. V ordnet an, dass die Baugenehmigung erlischt, wenn die Grundstücke FlNr. 1283/3 und 1283/1, Gem. S nicht nachweislich binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheids im Rechtssinne verschmolzen bzw. vereinigt werden.

Die Baugenehmigung enthält u.a. die Auflagen, dass die in den beigefügten Schreiben des Fachlichen Naturschutzes vom 30. März 2017 und des Technischen Umweltschutzes vom 29. März 2017 (Bl. 21 d. BA 3/2017-410-B) enthaltenen Forderungen zu erfüllen und Bestandteil des Bescheids sind (Ziff. 2 der Auflagen) und dass für das Vorhaben 7 Kraftfahrzeugstellplätze erforderlich sind (Ziff. 23 der Auflagen). Wegen des Inhalts des Bescheids wird im Übrigen auf dessen Gründe Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 bezüglich Ziff. I und Ziff. III anzuordnen.

Der Antrag müsse Erfolg haben, weil die Antragstellerin durch die Baugenehmigung in drittschützenden Vorschriften verletzt werde. Die Baugenehmigung umfasse auch die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, womit die denkmalschutzrechtlichen Belange vom Prüfprogramm der bauaufsichtlichen Zulassung erfasst seien. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) definiere einen gesetzlichen Schutzbereich für ein Baudenkmal, wenn in seiner Nähe eine Anlage errichtet werden solle, die nachteilige Wirkungen auf seinen Bestand oder sein äußeres Erscheinungsbild haben könne; insofern vermittle Art. 6 DSchG auch Drittschutz. Die genehmigte Fremdenverkehrsnutzung führe in ihren Dimensionen und hinsichtlich ihrer Lage dazu, dass sie gleichzeitig von außen mit dem Baudenkmal wahrgenommen werde und dessen denkmalgeschütztes historisches Erscheinungsbild beeinträchtige. Das Vorhaben entwickle eine erdrückende Wirkung auf das kleine Fischmeisterhaus; dies gelte sowohl für das Garagengebäude als auch erst recht für den Hauptbaukörper. Für die Wichtigkeit der Gründe des Denkmalschutzes sprächen auch die zu befürchtenden Bezugsfälle sowie die Wirkung auf die Öffentlichkeit. In diese Richtung gehe auch die Stellungnahme des BayLfD. Diese habe im Übrigen die denkmalschutzrechtlichen Tatsachen zwar richtig ermittelt, aber die falschen rechtlichen Folgen gezogen. Das Gericht sei hieran nicht gebunden. Durch die Baugenehmigung komme es für die Antragstellerin durch den zu erwartenden Liefer-, An- und Abfahrtsverkehr zu erheblichen Verkehrslärmbelästigungen, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründeten. Es liege nicht von vorn herein „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragstellerin durch die künftige Nutzung der Erschließungs Straße im Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde. Die Erschütterungen infolge der Bauarbeiten zur Errichtung des Vorhabens hätten im Übrigen schon zu Beschädigungen des Baudenkmals geführt.

Der Antragsgegner nimmt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 Stellung.

Klage und Eilantrag hätten keinen Erfolg. Es werde verwiesen auf die Schreiben vom 16. Februar 2017, vom 11. Mai 2017 sowie auf das Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 16. Mai 2017.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Stellungnahmen des BayLfD vom 10. April 2017 (Bl. 79f. d. BA 3/2017-410-B zur Bebauungsplanänderung) und vom 4. Mai 2017 (Bl. 203f. d. BA 3/2017-410-B zum Bauvorhaben) und auf die Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes vom 29. März 2017 (Bl. 20ff. d. BA 3/2017-410-B).

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften wegen einer etwaigen Beeinträchtigung des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Baudenkmals ist nicht ersichtlich (1.). Auch eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar (2.).

1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung keine Rechte der Antragstellerin als Eigentümerin des Fischmeisterhauses als eingetragenes Baudenkmal, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Hier wird diese Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG zwar von der erforderlichen (Art. 55 Abs. 1 BayBO) Baugenehmigung ersetzt; bei deren Erteilung hat die Baugenehmigungsbehörde nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO dann aber auch die Vorschriften des Denkmalschutzrechts zu prüfen. Die Baugenehmigung darf nur ergehen, wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift darf die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse, ohne dem Einzelnen subjektive (Abwehr-) Rechte einzuräumen. Ein Ausschluss von Abwehrrechten des Eigentümers eines Denkmals gegen die Zulassung eines in der Umgebung geplanten Vorhabens, von dem nachteilige Wirkungen auf das Denkmal ausgehen, ist allerdings insoweit mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, als das Denkmal hierdurch erheblich beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn von dem Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals ausgeht und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (z.B. BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris). Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris; U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris; B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris).

Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung ist vorliegend nicht auszumachen. Unabhängig davon, ob die Stellungnahme des BayLfD für das Gericht bindend ist oder nicht, ist ihr inhaltlich nach Lage der Akten jedenfalls in vollem Umfang beizutreten. Der Denkmalwert des Fischmeisterhauses zeichnet sich demnach nachvollziehbar gerade durch seinen Bezug zum See aus, der vorliegend bereits teilweise durch Bauten überprägt ist und auf den das Bauvorhaben keinerlei Einfluss nimmt. Mit der Verkleinerung des Garagenanbaus auf – wie vonseiten des BayLfD gefordert – maximal 3 Stellplätze, mit der unterirdischen Gestaltung der Verbindung zwischen Haupthaus und Garagenanbau und mit der Einhausung nur der von der Straße zurückgesetzten Parkplätze wurde weiter allen in der Stellungnahme formulierten Anforderungen bzw. Voraussetzungen entsprochen, um eine „harte Baukante“ an der Grundstücksgrenze zu vermeiden. Eine Abriegelung des Denkmals bzw. ein Einmauern ist auch nach den vorgelegten Plänen und Ansichten nicht erkennbar. Demnach soll der Garagenanbau in einer Entfernung von ca. 14 m zum Fischmeisterhaus und an der engsten Stelle ca. 12,5 m zurückgesetzt von der Erschließungs Straße entstehen. Ein groß dimensionierter grenzständiger Garagenriegel o.Ä. ist somit nicht geplant.

2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).

Da hinsichtlich der maßgeblichen (Sach- und) Rechtslage entscheidend auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde – hier: 17. Mai 2017 – abzustellen ist (statt aller Simon/Busse, BayBO, Stand: 124. EL Januar 2017, Art. 68 Rn. 141), ist vorliegend § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB einfachgesetzlicher Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme, da die Neufassung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 „F.-Straße“ nach Aktenlage (Bl. 46 d. Gerichtsakts M 9 K 17.2379) mit Bekanntmachung vom 9. Mai 2017 in Kraft trat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Unwirksamkeit auch der letztgenannten Änderung des Bebauungsplans am rechtlichen Ansatzpunkt der Nachbarklage nichts ändern würde: Auch in diesem Fall wäre die Antragstellerin auf baugebietsübergreifenden Nachbarschutz, mithin auf die Geltendmachung des Gebots der Rücksichtnahme verwiesen, das sich dann – nach den Luftbildern zu urteilen – aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ableiten ließe (ebenfalls offen lassend z.B. BayVGH, B.v. 14.10.2015 – 15 ZB 14.1037 – juris).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

a) Unabhängig davon, dass vorliegend nicht klar ersichtlich wird, ob mit der von der Antragstellerin befürchteten „zusätzlichen Lärmbelastung durch die künftige Nutzung der Erschließungs Straße“ mit dem Betrieb des Gästehauses in Zusammenhang stehender und damit dem Vorhaben zuzurechnender An- und Abfahrtsverkehr (Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm) oder aber Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen (Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm) angesprochen sein soll, sind diesbezügliche schädliche Umwelteinwirkungen im oben beschriebenen Sinn vorliegend nicht zu erwarten.

Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel – wie vorliegend geschehen, vgl. Ziff. 2 der Auflagen i.V.m. Ziff. 2 der Auflagen im Schreiben des Technischen Umweltschutzes vom 29. März 2017 –, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten (vgl. z.B. VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – juris; BayVGH, B.v. 7.2.2013 – 15 CS 12.743 – juris; B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris). Würden dagegen die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, würde es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht genügen, den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr müsste die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden.

Vorliegend ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich, was darauf hindeuten könnte, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts im Regelbetrieb nicht eingehalten würden. Es sollen insgesamt nur sieben Stellplätze entstehen. Diese liegen zwar an der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Seite, sind aber ca. 14 m von deren Wohnhaus entfernt. Die Zufahrt befindet sich immerhin noch in einer Entfernung von ca. 7,5 m. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass über das Zufahrtsgrundstück FlNr. 1283/2 auch bis dato bereits der Hinterlieger auf FlNr. 1283/4 erschlossen wird, also nicht erstmals eine Zufahrt entlang des Antragstellergrundstücks entsteht. Die Antragstellerin hat zudem in der nach den Luftbildern als Mischgebiet einzustufenden näheren Umgebung bereits Einwirkungen u.a. vonseiten eines Autohauses, zweier Gaststätten, eines großen Parkplatzes und diverser Gästehäuser hinzunehmen. Weiter sind die Anlagen vorliegend straßennah untergebracht, was die Belastung für die Nachbarschaft weiter senkt. Bereits aufgrund dieser Umstände erscheint – auch unter Beachtung der Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO – ausgeschlossen, dass der Betrieb gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte.

Dies alles gilt umso mehr, als die MI-Grenzwerte – die auch bei Lage des Vorhabens im Außenbereich, der einem MD vergleichbar ist, gelten würden – vonseiten des Technischen Umweltschutzes vorliegend um 5 dB(A) reduziert wurden, um eine mögliche Summenwirkung mehrerer emittierender Betriebe zu berücksichtigen. Vorbelastungen i.S.v. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm können im Rahmen der sich aus Vor- und Zusatzbelastung zusammensetzenden Gesamtbelastung am Einwirkungsort (sog. Summenwirkung) zu einer Anhebung, aber auch zu einer Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle führen (BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 ZB 08.1516 – juris). Die Fachstelle hat sich vorliegend für eine Reduzierung der Grenzwerte entschieden, um – wie aus Ziff. 3 der Immissionsschutzauflagen hervorgeht – einen Spielraum für die Berücksichtigung der Summenwirkung der zu beurteilenden Anlage und anderer auf das Antragstellergrundstück einwirkender Anlagen zu haben (vgl. dazu BayVGH, B.v. 27.11.2008 – 1 ZB 06.594 – juris). Ob eine solche Reduzierung vorliegend zwingend war, kann dahingestellt bleiben, da sich dies ohnehin nur günstig für die Antragstellerin auswirkt. Eine Verschlimmerung der Immissionsbelastung in der – nach Google Maps – von einem Autohaus, von zwei Gaststätten, von einem großen Parkplatz und von diversen Gästehäusern geprägten Umgebung steht jedenfalls nicht zu befürchten. Diesbezüglich stützt sich das Gericht auf die Stellungnahme der Fachbehörde, die bei Einhaltung der vorgegebenen Auflagen ausdrücklich keine Bedenken gegen das Vorhaben erhebt. Eine Festlegung „ohne nähere Ermittlung oder Bewertung“ – mithin: unter Verkennung eines weiteren Aufklärungsbedarfs – ist darin nicht zu sehen; die Antragstellerin behauptet gerade nicht, dass diese Stellungnahme in Verbindung mit den vorgegebenen Immissionsschutzauflagen offen erkennbare Mängel enthalte, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit aufkommen lasse, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder unlösbare Widersprüche beinhalte (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 ZB 08.1516 – juris). Das ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Unabhängig davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der Regelbetrieb die Immissionsrichtwerte überschreiten könnte, enthält die Baugenehmigung ohnehin eine Reihe vollstreckbarer Auflagen (Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 6), die die genehmigte Nutzung einschränken. Eine von der Antragstellerin eventuell befürchtete Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar. Sollte sich nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dem gegebenenfalls durch nachträgliche Lärmschutzauflagen nachzukommen.

Nur ergänzend und für den Fall, dass mit dem Vortrag der Antragstellerin auch auf Verkehr gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm angespielt werden sollte, ist anzumerken, dass hier eine konkrete Ermittlung im Zweifel aus allen drei in den Spiegelstrichen aufgeführten Kriterien heraus unterbleiben konnte: Der vom Grundstück abfließende Verkehr wird sich angesichts der in der Umgebung bestehenden Nutzungen mit dem übrigen Verkehr vermischen; von einem Gästehaus mit nur 12 Betten wird angesichts der oben beschriebenen Fahrzeugbewegungen keine für eine Erhöhung um mindestens 3 dB(A) notwendige Verdoppelung des Verkehrsaufkommens ausgehen und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden könnten (vgl. statt aller auch VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – juris; U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.5510 – juris).

b) Auch hinsichtlich der geltend gemachten Beschädigungen des Denkmals ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich. Die beigegebene Fotodokumentation könnte bestenfalls belegen, dass der Baustellenverkehr entsprechende Erschütterungen und Beschädigungen ausgelöst hat. Genehmigungsgegenstand aber ist grundsätzlich nur das in den Bauvorlagen näher bestimmte Bauvorhaben, nicht der Errichtungsvorgang bzw. die Bauausführung als solche (BayVGH, B.v. 23.8.2011 – 2 CS 11.1218 – juris; VG München, B.v. 23.9.2014 – M 11 S7 14.4026 – juris). Demnach müssten die Antragsteller – vorgeblich – durch Baustellenverkehr entstandene oder entstehende Schäden zivilrechtlich geltend machen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch Art. 6 DSchG diesbezüglich keinen Drittschutz vorsieht (vgl. nur VG München, B.v. 23.9.2014 – M 11 S7 14.4026 – juris).

c) Auch die geäußerte Befürchtung, das Vorhaben werde eine erdrückende Wirkung für das Fischmeisterhaus entfalten, ist unbegründet. Den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts kommt diesbezüglich Bedeutung jedenfalls insofern zu, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos sein wird (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C-5/93 – juris; VG München, B.v. 25.5.2016 – M 9 SN 16.179 – juris). Der Hauptbaukörper ist von der gemeinsamen Grundstücksgrenze an der schmalsten Stelle mehr als 16,5 m entfernt, der Garagenanbau befindet sich in einer Entfernung von wenigstens 6,5 m. Bei Wandhöhen von 6,5 m (Hauptbaukörper) und 2,5 m (Garagenanbau) werden die Abstandsflächen bei weitem eingehalten.

Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie eine Rücksichtslosigkeit im Übrigen ist nicht erkennbar. Auch der im Laufe der Planungsphase zuletzt – unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BayLfD – nochmals verkleinerte Garagenanbau entwickelt keine „erdrückende“, „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung für das Grundstück der Antragstellerin. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C-34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C-1/78 – juris). Eine Garage mit einer Breite von 8,45 m und einer mittleren Wandhöhe von 2,5 m entwickelt keinen derartigen erdrückenden oder abriegelnden Charakter.

Mangels individueller Besonderheiten bleibt es auch im vorliegenden Fall deshalb bei der Regel, dass derjenige, der sein Grundstück als Erster baulich ausnutzt, damit kein Präjudiz für eine spätere Genehmigung für die Bebauung des Nachbargrundstücks innerhalb der dann geltenden Rechtslage setzt. Ein „besonderer Bestandsschutz“ ist auch baulichem Altbestand als solchem nicht zuzugestehen. Das bloße Alter eines vorhandenen Baubestands zählt regelmäßig nicht zu den auch im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme berücksichtigungsfähigen Interessen. Eine derart pauschale Sichtweise wäre mit der von Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Baufreiheit nicht zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 15 ZB 17.58 – juris).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken.

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung Nummer 2.2 im Baugenehmigungsbescheid vom 9. April 2013, wonach die von dem Reitplatz mit Überdachung ausgehenden Geräusche an den nächstgelegenden relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet – den Wohngebäuden der Beigeladenen – tagsüber außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger durch die angegriffene Nebenbestimmung nicht in seinen Rechten verletzt wird. Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung hat es offen gelassen, ob das Vorhaben nach § 34 oder nach § 35 BauGB zu beurteilen ist.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich hinsichtlich keiner der beiden Alternativen der planungsrechtlichen Beurteilung ein Zulassungsgrund. Denn auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung der Beigeladenen hat das Vorhaben des Klägers in beiden Fällen Rücksicht zu nehmen. Aus diesem Grund kann die Statthaftigkeit der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage (der Kläger begehrt erkennbar die Verpflichtung des Beklagten auf Anhebung des mit der Nebenbestimmung festgesetzten Immissionsrichtwerts um 5 dB(A) auf 60 dB(A) entsprechend einem Dorfgebiet) offen bleiben.

Für den Fall, dass das Vorhaben des Klägers nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Außenbereich ansässige Betriebe auf die benachbarte Wohnbebauung Rücksicht nehmen müssen. Das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gilt nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern wirkt – wie hier – auch über Gebietsgrenzen hinweg und kommt auch Eigentümern zugute, deren Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich liegen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1983 – 4 C 59.79 – NVwZ 1983, 609 m.w.N.). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge – billigerweise – zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1983 a.a.O.). Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden. Stoßen Gebiete von unterschiedlicher Qualität aneinander, so sind auch sie mit einer „spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme“ belastet. Dass hierbei auch der Gesichtspunkt von Bedeutung ist, welche der beiden miteinander unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1975 – IV C 71.73 – BVerwGE 50, 49; B.v. 28.9.1993 – 4 B 151.93 – juris Rn. 12).

Daran gemessen musste der Kläger auch schon bislang Rücksicht auf die vorhandene Wohnbebauung der Beigeladenen, die an den Außenbereich grenzt, nehmen. Angesichts der insoweit allein vorliegenden Wohnbebauung und deren konkreter Schutzwürdigkeit ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der maßgebliche Immissionsrichtwert liege hier bei den Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete, nicht zu beanstanden (vgl. Hess. VGH, U.v. 30.10.2009 – 6 B 2689.09 – juris Rn. 11). Die Baugenehmigungen zur Errichtung der Wohnbebauung der Beigeladenen hat der Kläger nicht angegriffen. Auf die Frage, ob er als Nachbar im Rahmen dieser Baugenehmigungsverfahren beteiligt wurde, kommt es nicht an. Im Übrigen war der Kläger nach seinem Vortrag zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, sodass ihm die Wohnbebauung unabhängig von einer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren bekannt war. Soweit der Kläger auf eine etwaige Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abstellt, legt die Zulassungsbegründung, in der er im Wesentlichen auf seine Äußerungen in dem Parallelverfahren (M 11 K 12.2710) verweist bzw. aus diesem zitiert, die Voraussetzungen einer Privilegierung nicht hinreichend substantiiert dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Daher kann offen bleiben, ob die Frage der Privilegierung für die Beurteilung, ob die (weiteren) Auswirkungen durch die Nutzung seines Grundstücks als Reitplatz mit Überdachung den Beigeladenen zuzumuten sind, eine Rolle spielt (vgl. dazu BayVGH, U.v. 30.03.2000 – 26 B 96.4101 – juris Rn. 22 wonach es in diesem Fall gleichgültig ist, ob es sich um einen „privilegierten“ Landwirt oder ein Nichtlandwirt handelt). Damit sind auch eine weitere Aufklärung sowie eine Beiziehung der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts in dem vorgenannten Parallelverfahren nicht geboten. Dass die Beigeladenen wegen der Lage ihrer Grundstücke am Rand des Außenbereichs stärkere Immissionen hinnehmen müssen als in einem (reinen) Wohngebiet, liegt auf der Hand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Schutzanspruch (hier der Beigeladenen) am Rande zum Außenbereich wegen dieser besonderen Lage generell vermindert (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1989 – 7 C 77.87 – BVerwGE 81, 197).

Auch im Innenbereich ist das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 bzw. § 6 BauNVO richtet. Das Gebot der Rücksichtnahme, das für nach § 34 Abs. 1 zu beurteilende Vorhaben im Begriff des „Einfügens“ enthalten und für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelt ist, ist in beiden Fällen zu beachten. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich nach der vorliegenden Aktenlage die das Lärmschutzniveau vorgebende nähere Umgebung westlich der H. Straße nicht als Dorf- bzw. Mischgebiet dar, sondern als Gemengelage. Denn neben der Wohnbebauung auf den Grundstücken der Beigeladenen, der Wohnbebauung in dem ehemaligen Gasthaus auf FlNr. 191/3 und der Hofstelle auf dem Grundstück des Klägers sind in diesem Umgriff keine weiteren Nutzungen, die ein Dorf- bzw. Mischgebiet prägen könnten, vorhanden. Damit lässt sich die hier maßgebliche Umgebung nicht eindeutig einem bestimmten Baugebietstypus der BauNVO, insbesondere als Dorf- bzw. Mischgebiet, zuordnen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Gebietscharakter des Baugebiets auch nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der im fraglichen Bereich als „gemischte Baufläche“ dargestellt ist, ableiten. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) enthält im Grundsatz keine rechtsverbindlichen Festsetzungen und kann deshalb auch keinen rechtserheblichen Beitrag zur Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets leisten (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377). Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Mittelwertbildung zwischen einem reinen Wohngebiet und einem Dorfgebiet sei angemessen, steht angesichts der vorstehend beschriebenen Gemengelage auch nicht die Größe der Wohnbebauung im Vergleich zur Hofstelle des Klägers entgegen.

Soweit der Kläger sich für die erstrebte Anhebung des Immissionsrichtwerts auf die Vorbelastung der Bahnstrecke München – Augsburg beruft, ist festzustellen, dass im Rahmen der Anwendbarkeit der hier maßgeblichen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl S. 303), soweit sie – wie hier – für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, als Vorbelastung nach Nummer 2.4 der TA Lärm nur Geräuschemissionen von solchen Anlagen zu berücksichtigen sind, für die die TA Lärm gilt. Der von der Bahnstrecke ausgehend Lärm hat daher außer Betracht zu bleiben. Des Weiteren kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit der von der Bahnstrecke ausgehende Lärm in die Erweiterung und Änderung des Bebauungsplans „A... K... …garten“ der Gemeinde H... … eingeflossen ist. Dass die Gemeinde als Ortsgesetzgeber die Möglichkeiten zu nutzen hat, um im Rahmen sachgerechter Abwägung durch planerische Maßnahmen – soweit wie möglich – dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen sich nicht verwirklichen können, kann nicht zweifelhaft sein, ist aber mit der vorliegenden Genehmigung des Vorhabens des Klägers nicht vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch ohne Belang, dass die Beigeladenen als betroffene Nachbarn dem Vorhaben des Klägers zugestimmt hätten. Denn auf die Einhaltung öffentlicher Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB können privat Betroffene nicht verzichten (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1978 – 4 C 53.76 – juris Rn. 30).

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Änderungsbaugenehmigung (Tekturgenehmigung) vom 26. August 2014 betreffend die „wesentliche Änderung gegenüber der Eingabeplanung und Errichtung eines Seilgartens“. Der Änderungsantrag wurde zum mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 bauaufsichtlich genehmigten Vorhaben „Errichtung eines (tiergestützten) Zentrums für Therapie und Pädagogik“ auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung S. eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht stellt auf die mit der Änderungsbaugenehmigung vom 26. August 2014 genehmigte Errichtung des Hochseilgartens auf dem Baugrundstück ab, weil jeglicher Vortrag der Klägerin zu einer Verletzung drittschützender Vorschriften wegen der auch genehmigten Verbesserungen im Brandschutz und des Einbaus eines Treppenlifts unterblieben und eine solche Verletzung auch nicht erkennbar sei. Hiergegen ist nichts zu erinnern; die Änderungen beim Brandschutz und der Einbau eines Treppenlifts lassen keine Verletzung drittschützender Vorschriften erkennen und werden auch im Zulassungsverfahren nicht beanstandet. In planungsrechtlicher Hinsicht verletze die Errichtung des Hochseilgartens nicht das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem mit einem Hotel (mit Gasthof und Biergarten) bebauten Außenbereichsgrundstück der Klägerin. Der Seilgarten sei nur für eine Nutzung im Rahmen der angebotenen Therapie für die in der Einrichtung betreuten Patienten vorgesehen und für Dritte nicht frei zugänglich. Deswegen beschränke sich die Nutzung des Seilgartens auf die Tagzeit. Ein Zugang sei nur über die im Norden des Baugrundstücks vorhandene wegemäßige Erschließung möglich. Da es sich bei den ins Feld geführten Belästigungen überwiegend um Kinderlärm handle, weil der Seilgarten nach dem Betriebskonzept ausschließlich im Rahmen der üblichen Therapie und der Inklusionsarbeit mit behinderten und nicht behinderten Kindern genutzt werde, die durch Aufsichtspersonal begleitet würden, sei der entstehende Lärm unter dem Gesichtspunkt des aus § 22 Abs. 1 a BImSchG folgenden besonderen Toleranzgebots von der Klägerin hinzunehmen. Die Klägerin habe es versäumt, darzulegen, inwieweit Lärmschutzgrenzwerte durch den Betrieb des Seilgartens überschritten würden. Auch eine Verletzung drittschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften scheide aus. Diese Ausführungen sind nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie müsse im Hinblick auf das anhängige Verfahren (Az. 15 ZB 14.1037 - Nachbarklage gegen die Teilbaugenehmigung vom 9.10.2012 und die Baugenehmigung vom 12.12.2012) auch gegen die Tekturgenehmigung vom 26. August 2014 vorgehen. Aufgrund des Tekturvorhabens Hochseilgarten würden die Beeinträchtigungen, die schon durch das Therapiezentrum als solches eintreten würden, noch erheblich verstärkt. Insoweit sei das Vorhaben insgesamt zu würdigen. Auch die erteilte Tekturgenehmigung sei wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. das Rücksichtnahmegebot rechtswidrig.

a) Im Hinblick auf etwaige Lärmbeeinträchtigungen durch das Therapiezentrum hat der Senat im Verfahren 15 ZB 14.1037 mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 folgendes ausgeführt:

„b) Die auf die zu erwartenden Lärmwirkungen beim Betrieb des Therapiezentrums gestützten Einwände der Klägerin lassen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht erkennen.

aa) Soweit der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr und die aus Sicht der Klägerin unzureichende Stellplatzzahl des Vorhabens zum Gegenstand des Zulassungsvorbringens gemacht werden, ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Klägerin erheblichen Nachteilen oder Belästigungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) ausgesetzt wäre.

(1) Die Zu- und Abfahrt erfolgt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Norden des Baugrundstücks über eine öffentliche Straße. Im Nordteil des Baugrundstücks befindet sich auch der Parkplatz des Therapiezentrums. Das südlich des Baugrundstücks und deutlich von den baulichen Anlagen des Therapiezentrums abgesetzt gelegene Hotel mit Gasthof und Biergarten der Klägerin wird vom An- und Abfahrtsverkehr nicht unmittelbar betroffen; unzumutbare Lärmwirkungen gegenüber dem Hotel- und Gaststättenbetrieb der Klägerin sind deshalb nicht zu erwarten. Ein Anspruch auf die Bewahrung einer, zurzeit absolut ruhigen Umgebung‘ besteht nicht.

(2) Der Befürchtung, künftig würde ihr eigener Parkplatz von fremden Fahrzeugen belegt sein, kann die Klägerin durch geeignete Maßnahmen begegnen.

bb) Soweit eingewandt wird, auch der Betrieb des Therapiezentrums werde mit weiteren Lärmbelästigungen für die Grundstücke der Klägerin verbunden sein, weil die Therapie zum großen Teil in den Außenbereichen des Zentrums stattfinde, geht es der Klägerin um die im Freien vorgesehenen freizeittherapeutischen Angebote für die Patienten (z. B. ‚Veranstaltungswiese‘, ‚Aktionsplatz‘, ‚Allwetterplatz Pferde‘, ‚Aktions- und Spielwiese‘, ‚Koppel-Kleintiere‘ und ‚HIT-Rundweg für Pferde‘).

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, für eine unzumutbare Belastung der Klägerin bestünden nach derzeitigem Erkenntnisstand keine konkreten Anhaltspunkte. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. So wird schon nicht dargelegt, welchen Lärm-Schutzanspruch die Klägerin mit ihrer im Außenbereich gelegenen und selbst emittierenden Hotel- und Gaststättennutzung geltend machen kann. Angesichts der Zweckbestimmung des Therapiezentrums, das chronisch-, krebs- und schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Familien Unterstützung anbieten soll, können in lärmrechtlicher Beziehung weder der privilegierte soziale Zweck der Anlage (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm) noch die Privilegierung der durch Kinder hervorgerufenen Geräuschwirkungen (vgl. § 22 Abs. 1 a BImSchG; vgl. auch Art. 2, Art. 3 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20.7.2011, GVBl 2011, 304) außer Betracht bleiben. Insoweit kommt den lärmrelevanten Elementen wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz bei der wertenden Betrachtung ein besonderes Gewicht zu (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Teil B Nr. 1 Rn. 22 f. m. w. N.). Schließlich bestehen angesichts der Abstände etwa von Veranstaltungswiese, Aktionsplatz, Allwetterplatz-Pferde sowie Aktions- und Spielwiese zum Gebäude der Klägerin von zwischen 180 m und 250 m und z.T. aufgrund der abschirmenden Wirkung von Gebäuden des Vorhabens auch sonst keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine nicht mehr hinnehmbare Lärmbelastung der Klägerin.“

b) Die Ausführungen der Klägerin im gegenständlichen Verfahren lassen auch unter Berücksichtigung des hinzukommenden Hochseilgartens keine hiervon abweichende Bewertung zu.

aa) Für die Beurteilung der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens kann in Ansehung etwaiger nachbarlicher Abwehrrechte der Klägerin dahinstehen, ob der Bebauungsplan wirksam ist. Das Verwaltungsgericht hatte bereits im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung vom 12. Dezember 2012 darauf abgestellt, dass sich das Vorhaben im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 35 BauGB beurteilen würde und auch insoweit nur eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht komme. Dies trifft zu.

bb) Etwaige negative Wirkungen, die die Klägerin beim Betrieb des Therapiezentrums befürchtet oder schon festgestellt habe (z. B. „rückläufige Übernachtungszahlen“) sind unbeachtlich, soweit sie sich auf eine bislang „absolut ruhige und unvorbelastete Umgebung“, auf eine völlige Veränderung des „Gebietscharakters“ oder auf ihr Bestreben, „Erholungssuchenden eine Oase der Ruhe bieten zu können, in der sie sich auch tatsächlich erholen können“ beruft. Denn das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, ist nicht schutzwürdig (BVerwG, B.v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Nichts anderes gilt, wenn sich die Nachbarbebauung negativ auf den Wert der umliegenden Bebauung auswirkt, etwa weil ihr Hinzukommen die Attraktivität eines bestehenden Betriebs und damit dessen Umsatzerwartungen schmälert. Denn ein Abwehranspruch kann nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.). Dass die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt oder eingeschränkt wären und sich deswegen der Gaststätten- und Hotelbetrieb der Klägerin auch nach Durchführung des Vorhabens nicht mehr weiterführen ließe, wird nicht hinreichend dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037).

cc) Da die Zu- und Abfahrt zum und vom Therapiezentrum im Norden des Baugrundstücks weitab des klägerischen Betriebs erfolgt und sich durch den Hochseilgarten nichts daran ändert, sind verkehrsbedingte Lärmbelästigungen am Grundstück der Klägerin nach wie vor nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Sorge der Klägerin, Besucher des Therapiezentrums könnten ihren Parkplatz benutzen, gilt nichts anderes.

dd) Schließlich ändert sich aus Anlass der Errichtung des Hochseilgartens weder die Einstufung des Therapiezentrums als Anlage für soziale Zwecke i. S. d. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm noch die Privilegierung der durch Kinder hervorgerufenen Geräuschwirkungen (vgl. § 22 Abs. 1 a BImSchG; vgl. auch Art. 2, Art. 3 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20.7.2011, GVBl 2011, 304) oder die schutzmindernde Außenbereichslage des Hotel- und Gaststättenbetriebs der Klägerin. Im Übrigen ist auch sonst nicht erkennbar, dass sich die Lärmsituation anlässlich einer Gesamtbetrachtung des geänderten Vorhabens zulasten der Klägerin unzumutbar verschlechtern könnte.

c) Der im gegenständlichen Verfahren wiederholte Vortrag, ein Café bzw. Restaurant im Therapiezentrum werde möglicherweise auch Personen anziehen, die sonst den Gasthof der Klägerin aufgesucht haben, ist unbeachtlich.

Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683 = juris Rn. 6 m. w. N.; BVerwG, U.v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - Rn. 19 m. w. N.).

d) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben auch keine drittschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Insbesondere führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass dem Erschließungserfordernis des Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion zukommt und - davon abgesehen - sowohl das Therapiezentrum als auch der Hochseilgarten über eine gesicherte Zuwegung von Norden her verfügen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt die ihr im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheiden des Landratsamts N. vom 9. Februar 2016, vom 31. August 2016 und vom 5. September 2016 erteilte bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Heizwärme- und Stromverteilerstation mit zwei Stellplätzen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. September 2016 in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, beurteilt sich im Wesentlichen anhand dessen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Mit dem Vorbringen, das Vorhaben der Beigeladenen liege entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Denn die Klägerin legt nicht dar, welche weitergehende Verletzung in eigenen Rechten in Betracht kommen könnte, wenn das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt würde. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall, weil § 35 BauGB – anders als etwa § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung – nur über das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme drittschützend wirkt (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1672 – juris Rn. 13 m.w.N.). Ob das Vorhaben, würde es im Außenbereich ausgeführt werden, nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zugelassen werden könnte, ist deshalb ohne Belang, weil es keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben gibt (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 – 4 B 38.99 – NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5 m.w.N.).

b) Die Annahme der Klägerin, wonach die Festlegung von Auflagen zum Lärmschutz bei einer Heizwärme- und Stromverteilerstation unüblich sei, so dass bei der Frage, ob ein nicht (wesentlich) störender Gewerbebetrieb i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO vorliege, eine konkrete Betrachtungsweise anstelle einer typisierenden Betrachtung notwendig gewesen wäre, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

Angesichts der mit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 24. Februar 2016 für das Vorhaben berechneten Beurteilungspegel an den Immissionsorten in der Nachbarschaft von maximal 39 dB(A) zur Tagzeit und 23 dB(A) (IO 4) zur Nachtzeit ist das Vorhaben weder bei einer konkreten noch bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise als wesentlich störender Gewerbebetrieb einzustufen. Die Festlegung von Auflagen zum Lärmschutz in der Nachbarschaft stellt im Übrigen die Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht infrage, sondern sichert zur Wahrung des Rücksichtnahmegebots die Einhaltung der Immissionsrichtwerte – hier – der TA Lärm. Hiervon ausgehend erübrigt sich die Frage, ob das Vorhaben auch auf Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 2 BauNVO zulässig wäre.

c) Mit dem Vorbringen, die vom Verwaltungsgericht angenommene 32-fache Unterschreitung der festgelegten Immissionswerte von 54 dB(A)/tags und 39 dB(A)/nachts sei rechnerisch falsch, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt.

Das Verwaltungsgericht geht auf Grundlage der Schallgutachtens vom 24. Februar 2016 entscheidungserheblich davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine unzumutbaren Geräusch-Immissionen auslöst, weil entsprechend Nr. 3.2.1 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionswerte für den Beurteilungspegel festgelegt wurden. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Im Übrigen besagt die vom Verwaltungsgericht und dem Beklagten angenommene 32-fache Unterschreitung, dass selbst die von 32 Anlagen desselben Typs wie das Vorhaben ausgehenden Geräusche am selben Ort die reduzierten Immissionswerte für den Beurteilungspegel von 54 dB(A)/tags und 39 dB(A)/nachts am Anwesen der Klägerin einhalten würden. Dieses Ergebnis zeigt auch die mit der Zulassungsbegründung eingereichte Anlage A1, allerdings nicht in der markierten Zeile „Faktor x bei Lautstärke“, sondern in der Zeile „Faktor z bei Schallintensität“ (Pegeländerung ΔLI ≈ 15 dB).

d) Das Vorbringen, es seien zwingend die Summenwirkungen zu berücksichtigen, insbesondere durch den Betrieb der P.-Klinik, bei der ebenfalls reduzierte Immissionswerte festgelegt seien, lässt den Schutzanspruch außer Acht, den die Klägerin geltend machen kann, und verkennt den Regelungsgehalt der zur Baugenehmigung festgelegten Auflagen zum Lärmschutz.

Da das Anwesen der Klägerin nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem faktischen Mischgebiet liegt, sind ihm gegenüber Belästigungen oder Störungen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, in Höhe der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm von 60 dB(A)/tags und 45 dB(A)/nachts zumutbar. Ausgehend von diesen Immissionsrichtwerten hat der Beklagte durch die Auflage Nr. 4.2 vorsorglich um 6 dB(A) reduzierte Immissionswerte für den Beurteilungspegel der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche festgelegt, um eine die Immissionsrichtwerte (60 dB(A)/45 dB(A)) überschreitende Lärmbeeinträchtigung aufgrund etwaiger Vorbelastungen auszuschließen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Denn nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Unterschreitet die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 60 dB(A)/tags und 45/dB(A) nachts um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung einer Anlage rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm; vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 55 m.w.N.).

e) Das Vorbringen, in der Baugenehmigung und im Genehmigungsverfahren sei das Rücksichtnahmegebot bezüglich des klägerischen Grundstücks nicht berücksichtigt worden, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Die Klage richtet sich gegen die Baugenehmigung vom 9. Februar 2016 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 31. August 2016 und des Änderungsbescheids vom 5. September 2016. Ob die Baugenehmigung vom 9. Februar 2016 für sich genommen rechtmäßig war, ist daher ohne Belang. Im Übrigen sind bei der Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtlage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3).

f) Die Kritik der Klägerin an der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Ein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe – wie hier – nicht durchgreifen. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der – hier nicht in Betracht kommenden – Zulassung möglich (BVerwG, B.v. 6.3.2002 – 4 BN 7.02 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 6 ZB 16.656 = juris Rn. 24; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 158 Rn. 4). Davon abgesehen hat die Beigeladene, anders als im Zulassungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren mit ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 gefördert und auch Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsandt. Die Antragstellung ist keine Voraussetzung für eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO. Sie ist insbesondere vom notwendig beigeladenen Bauherrn im Nachbarrechtsstreit nicht zu fordern (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 162 Rn. 17 m.w.N.).

2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Frage, „ob tatsächlich eine 32-fache Unterschreitung eines Beurteilungspegels“ vorliegt und damit noch Luft nach oben besteht, ist aus den zuvor genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Das Vorhaben ist nicht erst dann zulässig, wenn es die festgelegten Immissionswerte für den Beurteilungspegel um das 32-fache unterschreitet.

3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin zur Einholung eines Sachverständigenbeweises als unzulässigen Ausforschungsbeweis angesehen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, der als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. Eine Behauptung kann zwar nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2017 – 6 B 54.16 – NVwZ 2017, 1388 = juris Rn. 7 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht abgelehnt, weil für die Tatsachenbehauptung der Klägerin keine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Mit Ergänzungsbescheid vom 31. August 2016 wurde das Schallschutzgutachten der Firma S. vom 24. Februar 2016 zum Bestandteil der Baugenehmigung bestimmt. Nach dieser schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung treten durch das Vorhaben am Wohnanwesen der Klägerin (Immissionsort 1) Beurteilungspegel von lediglich 39 dB(A) zur Tagzeit und 20 dB(A) zur Nachtzeit auf. Dem steht eine zumutbare Gesamtbelastung von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, von 60 dB(A)/tags und 45 dB(A)/nachts gegenüber. Hiermit setzt sich das Klägervorbringen ebenso wenig auseinander wie mit dem vonseiten des Gutachters gerade wegen einer möglichen Vorbelastung vorsorglich empfohlenen Ansatz von um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteilen, die mit Ergänzungsbescheid vom 31. August 2016 auch verbindlich festgelegt wurden.

Von Vorstehendem abgesehen ist die von der Klägerin aufgestellte Tatsachenbehauptung auch nicht entscheidungserheblich. Denn die im Bescheid festgelegten Immissionswerte für den Beurteilungspegel berücksichtigen bereits eine etwaige Vorbelastung, weshalb die „Berücksichtigung möglicher Summenwirkungen“ ebenso wenig in Betracht kommt wie ein Anspruch auf die Einhaltung der reduzierten Immissionswerte von 54 dB(A)/tags und 39 dB(A)/nachts durch die Gesamtbelastung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke [FlNr. ... (mit einem Wohnhaus bebaut) und nördlich angrenzend FlNr. ... (unbebaut), jeweils Gemarkung O...] gegen eine dem Beigeladenen unter dem 10. April 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Metallbau-Werkstatt mit Büro und Betriebsleiterwohnung“ auf dem östlich benachbarten Baugrundstück (vormals FlNr. ...; heute laut Angaben im „BayernAtlas-plus“ FlNr. ......).

Der Baugenehmigungsbescheid enthält diverse „immissionsschutzfachtechnische Auflagen“ – die nach Rücknahme einer vom Beigeladenen hiergegen erhobenen Klage (RN 6 K 17.792) – zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sind. Gemäß Auflage Nr. 9 zum Genehmigungsbescheid sowie laut Stempel der Baugenehmigungsbehörde ist ein im Auftrag des Beigeladenen von der K... und ... GmbH erstelltes Lärmgutachten vom 30. März 2017 Bestandteil der Baugenehmigung. Dieses Gutachten prognostiziert u.a. basierend auf Angaben des Beigeladenen zum Betriebsablauf (vgl. Seite 7 „Betriebsbeschreibung“) sowie auf Messungen, die vom Gutachterbüro in einer vergleichbaren Werkstätte durchgeführt wurden [Seite 13: Ansatz eines Innenraumpegels über den gesamten Betriebszeitraum 77,5 dB(A)], in der Umgebung Beurteilungspegel für die aus dem Betrieb des genehmigten Vorhabens resultierende Zusatzbelastung bis zu 49 dB(A) [für das Anwesen der Antragsteller als Immissionsort „I 2“: 39 dB(A)] sowie kurzzeitige Geräuschspitzen bis zu 81 dB(A) [für das Anwesen der Antragsteller: 62 dB(A)] bei einer Prognoseunsicherheit in einem Bereich zwischen +/- 1,3 dB(A) bis +/- 2,4 dB(A). Das Gutachten resümiert (vgl. Zusammenfassung Seite 20):

„Unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Emissionsansätze und maximalen Häufigkeiten für die lärmrelevanten Vorgänge werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (...) an den untersuchten Immissionsorten I 1 bis I 5 der umliegenden schützenswerten Gebäuden innerhalb des Dorf- / Mischgebiets um mehr als 6 dB(A) unterschritten.

Bei Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 6 dB kann nach Abschnitt 3.2.1 der TA Lärm von einer detailliierten Untersuchung der Vorbelastung abgesehen werden.

Die zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen gemäß der TA Lärm (...) von 90 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht werden ebenfalls eingehalten.“

Den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer am 17. Mai 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 30. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ergangene Baugenehmigung mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe. Das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegene Bauvorhaben des Beigeladenen verletze nicht das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller. Insbesondere hielten sich die Lärmbelastungen im Bereich des Zumutbaren, unabhängig davon, ob das Wohngrundstück der Antragsteller in einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) oder in einer sog. Gemengelage situiere. Auch gehe von dem Bauvorhaben keine einmauernde Wirkung aus, zumal die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken eingehalten würden.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie tragen vor, ein metallverarbeitender Produktionsbetrieb widerspreche als wesentlich störender Gewebebetrieb schon den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der ein Dorfgebiet vorsehe. Zudem könne das Vorhaben Lärmgrenzen für ein Dorfgebiet überschreiten und daher schädliche Umwelteinwirkungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen. Das Bauvorhaben sei tatsächlich aufgrund der Zäsurwirkung eines unmittelbar nördlich des Baugrundstücks verlaufenden Baches („Sixtengraben“) dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnen. Dort widerspreche es als wesentlich störender Gewerbebetrieb den Anforderungen eines faktischen Dorfgebiets am Maßstab von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO und füge sich auch im Übrigen nicht in die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Auch wenn man das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuordnete, wäre das Vorhaben nicht nur gem. § 35 Abs. 2 BauGB objektiv-rechtlich unzulässig, sondern verletze auch ihre Rechte als Nachbarn. Zum einen verstoße die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Rücksichtnahmegebot. Tatsächlich sei mit erheblich stärkeren Lärmbelästigungen durch die Metallbau-Produktionsanlage zu rechnen und zu befürchten, dass Lärmgrenzwerte überschritten würden. An einem nach den Auflagen der Baugenehmigung einzuhaltenden Beurteilungspegel für ihr Grundstück von lediglich 39 dB(A) seien im Vergleich zu Geräuschpegeln von Flüstern von 30 dB(A) und leiser Musik von 40 dB(A) Zweifel angebracht. Das Verwaltungsgericht hätte sich nicht abschließend auf die gutachterliche Bewertung durch das vom Beigeladenen beauftragte Gutachterbüro stützen dürfen, sondern hätte ein unabhängiges Gutachten einholen müssen; zumindest hätte eine schriftliche Auskunft der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts eingeholt werden müssen. Eine bloße Prüfung auf Plausibilität sei nicht ausreichend gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass durch Einhaltung eines nicht nachvollziehbaren Lärminnenpegels von 77,5 dB(A) gem. Nr. 12 der immissionsschutzfachlichen Auflagen des Baugenehmigungsbescheids die zulässigen Grenzwerte außen eingehalten würden. Insbesondere sei in den Sommermonaten damit zu rechnen, dass aufgrund einer nicht ausreichenden Belüftung die Fenster geöffnet würden. Dann könne das angestrebte Schalldämmmaß nicht eingehalten werden. Eine Lüftung der Halle nach Maßgabe der Baugenehmigung von maximal einer Stunde pro Tag über geöffnete Tore und Türen sei für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften sicherlich nicht ausreichend. Die Baugenehmigung sei deshalb sogar nichtig. Darüber hinaus stehe ihnen, selbst bei Lage des Vorhabens im Außenbereich, ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Für ihr Wohngebäude gelte das Schutzniveau eines Dorfgebietes. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes müsse sich ein Nachbar gegen ein Außenbereichsvorhaben in gleicher Weise zur Wehr setzen können wie gegen ein unmittelbar benachbartes Innenbereichsvorhaben. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass den Eigentümern eines Innenbereichsgrundstücks der Gebietserhaltungsanspruch versagt werde, nur weil das rechtswidrige Vorhaben sich selbst auf einem zwar unmittelbar angrenzenden, jedoch möglicherweise im Außenbereich gelegenen Grundstücks befinde. Schließlich sei das Abstandsflächenrecht verletzt. Der noch zu errichtende Gebäudeteil werde vermutlich eine Höhe von 12 m aufweisen, wohingegen der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nur 7,15 m betrage.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. November 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2017 anzuordnen.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und trägt hierzu u.a. vor, dass § 35 Abs. 2 BauGB nicht grundsätzlich nachbarschützend sei. Der Nachbarschutz außerhalb der Grenzen eines (faktischen) Plangebiets bestimme sich nur nach dem Rücksichtnahmegebot; der sog. Gebietserhaltungsanspruch greife nicht. Die Antragsteller seien keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Die Ausführungen der Antragsteller zur Lage des Vorhabens im bauplanungsrechtlichen Innenbereich seien nicht überzeugend. Sollte dennoch von einer Innenbereichslage auszugehen sein, läge eine sog. Gemengelage – und kein faktisches Dorfgebiet – vor, sodass dann aus diesem Grund der Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Zudem sei das Vorhaben unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 vorgelegten ergänzenden Betriebsbeschreibung (vgl. Bl. 44 der VG-Akte RN 6 S. 17.1763), des Lärmgutachtens vom 30. März 2017 sowie der Lärmschutzauflagen in der Baugenehmigung als „nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“ einzuordnen. Abstandsflächen seien nicht Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren gewesen; unabhängig davon halte das Vorhaben in Richtung des Grundstücks der Antragsteller mit einer Wandhöhe von 5,72 m einen genügenden Abstand von 7,15 m zur Grundstücksgrenze ein.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt.

1. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von den Antragstellern vorgebrachten Gesichtspunkte vermögen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden Vorschriften verletzt, die auch ihrem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Die Nachbaranfechtungsklage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben. Aus diesem Grund ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung zutreffend, dass das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a BauGB) das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben.

a) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht den sog. Gebietserhaltungsanspruch, da weder für das Baugrundstück ein Bebauungsplan existiert noch die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens hinsichtlich der Nutzungsart sich nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Allerdings liegen – soweit nach Aktenlage ersichtlich – weder das Baugrundstück noch die Nachbargrundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Entgegen der Rechtsansicht des Landratsamts geht der Senat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ferner davon aus, dass das Bauvorhaben (anders als das Wohnhaus der Antragsteller) nicht im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich i.S. von § 35 BauGB situiert. Der Senat nimmt auf die umfangreiche und inhaltlich überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts (Seiten 9 – 11 des Beschlusses vom 30. November 2017) Bezug, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Erwägungen in der Beschwerdebegründung vermögen diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen, sodass solche Hindernisse je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben können. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann mithin zwar dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (Zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – NVwZ 1991, 879 = juris Rn. 22; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 8 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze erscheint es unter Berücksichtigung der in den vorgelegten Akten enthaltenen Lagepläne sowie der amtlichen Flurkarte samt Luftbild im „BayernAtlas-plus“ sehr unwahrscheinlich, dass – wie die Beschwerdebegründung erwägt – der an der nördlichen Grenze des Baugrundstücks verlaufende Bach die Grenze zwischen Innenbereich (südlich hiervon) und Außenbereich (nördlich hiervon) markiert. Dieser Bach dürfte zum einen aufgrund seiner geringen Breite und zum anderen aufgrund seiner erheblichen Entfernung von ca. 75 – 80 m zu den südlich von ihm gelegenen Wohnhäusern auf den Grundstücken des Beigeladenen und der Antragsteller keine den unbeplanten Innenbereich definierende topgrafische Marke darstellen können, zumal die Landschaft ausgehend vom mittleren Punkt der Ostgrenze des Baugrundstücks nicht nur nach Norden (über den Bach hinaus), sondern auch nach Westen hin weitläufig von relevanter Bebauung frei ist.

Aufgrund der im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach festzustellenden Lage des Baugrundstücks im Außenbereich scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus, weil sich das Bauvorhaben dann nicht in demselben (faktischen) Baugebiet befindet wie das Wohngrundstück der Antragsteller (BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 12). In einem solchen Fall fehlt es von vornherein an einem bestehenden typisch wechselseitigen Verhältnis einer bodenrechtlichen Austausch- und Schicksalsgemeinschaft (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; VG München, U.v. 8.8.2012 – M 9 K 11.3750 – juris Rn. 23). Aufgrund dieses Umstands sind rechtliche Unterschiede hinsichtlich der Einschlägigkeit des Gebietserhaltungsanspruchs im Vergleich zwischen einem Innenbereichsvorhabens gem. § 34 Abs. 2 BauGB und einem Außenbereichsvorhaben gem. § 35 BGB (auch wenn dieses an den Innenbereich angrenzt) mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sachlich gerechtfertigt bzw. besteht zwischen den genannten Fallgruppen schon keine Vergleichbarkeit. Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht – unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt – nicht (vgl. z.B.: BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 15 ZB 10.1047 – juris Rn. 6; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – Rn. 24; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Die Frage, ob das genehmigte Vorhaben als metallverarbeitender Produktionsbetrieb nach typisierender Betrachtung die Voraussetzungen eines wesentlich störenden Gewerbebetriebs erfüllt, der in einem faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 9 CS 09.2104 – juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, B.v. 28.9.2012 – 1 B 313/12 – juris Rn. 10 ff.), stellt sich mithin im vorliegenden Fall nicht. Ebenso kann dahinstehen, ob sich das Wohnhaus der Antragsteller in einem faktischen Dorfgebiet oder in einer sog. Gemengelage (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2017 – 15 ZB 16.1975 – juris Rn. 7, 8: dort keine Geltung des Gebietserhaltungsanspruchs) befindet. Auch wenn Vieles dafür spricht, dass die Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben objektiv-rechtlich am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB rechtswidrig ist, folgt hieraus keine Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller. Letztere sind hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes von vornherein auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 12); hierzu im Folgenden.

b) Nach Aktenlage sowie nach Maßgabe der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erscheint es ebenfalls als unwahrscheinlich, dass aufgrund der zu prognostizierenden Lärmbelastung das drittschützende Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller durch die Baugenehmigung verletzt ist.

aa) Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend aufgrund der Außenbereichslage des genehmigten Vorhabens über § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet und hierüber auch „gebietsübergreifend“ im Verhältnis zwischen einem Grundstück im Innenbereich und einem Grundstück im Außenbereich gilt (BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 16) – kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

(Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 22).

bb) Der Senat geht davon aus, dass nach diesen Maßstäben die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich der von der Nutzung der genehmigten Werkhalle ausgehenden Lärmbelastung aller Voraussicht nach gegenüber den Antragstellern eingehalten sind.

Bei der Lärmbeurteilung hat die vom Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 30. März 2017 unter Heranziehung der Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete in der Sache – wie von den Antragstellern gefordert – hinsichtlich ihres Wohngrundstücks die Schutzwürdigkeit eines Dorfgebiets zugrunde gelegt. Hiernach sind die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem solchen von 45 dB(A) (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm) und die zu prognostizierenden kurzzeitigen Geräuschspitzen (vgl. Nr. 2.8 TA Lärm) mit den sich aus Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm ergebenden Maximalpegeln – also 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts – zu vergleichen.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung (vgl. Nr. 2.4 Satz 2 TA Lärm) die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann für die Lärmprognose die an sich gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 TA Lärm für die Erfassung der Gesamtbelastung gebotene Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu überprüfenden Anlage – hier des genehmigten Bauvorhabens des Beigeladenen – die nach Nr. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Hieraus folgt, dass bei einer Unterschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) durch die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lärmzusatzbelastung ohne weiteres von der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Ganzen ausgegangen werden kann (BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 34 ff.; B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.767 – juris Rn. 9). Dies ist nach den Ergebnissen der Lärmbegutachtung vom 30. März 2017 vorliegend der Fall: Hiernach sind infolge der bestimmungsgemäßen Nutzung des genehmigten Vorhabens am Immissionsort „I 2“ (Nordseite des Wohnhauses der Antragsteller auf FlNr. ......) eine Lärmzusatzbelastung in Höhe eines Beurteilungspegels von tagsüber 39 dB(A) sowie kurzzeitige Geräuschspitzen mit Maximalpegeln von tagsüber 62 dB(A) zu prognostizieren. Der Beurteilungspegel liegt 21 dB(A) unterhalb des o.g. Tages-Immissionsrichtwerts gem. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm; der zu prognostizierende Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen wird um 18 dB(A) im Vergleich zum Maximalwert gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm unterschritten. Auf Nachtwerte (vgl. Nr. 6.4 TA Lärm) kommt es nicht an, weil laut Auflage Nr. 11 zum streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid die Betriebszeiten des Metallbaubetriebs auf den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr an Werktagen beschränkt ist. Auch bei Berücksichtigung eines Zuschlags von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm für die nach dem Genehmigungsbescheid zulässige Betriebszeit an Werktagen zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr liegt die Belastung der Antragsteller deutlich unterhalb des Relevanzwerts gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm.

Die Einhaltung von bestimmten Beurteilungspegeln und Maximalpegeln für einzelne Geräuschspitzen in der Nachbarschaft wird auch durch die Auflagen Nr. 14 und Nr. 15 zum streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 10. April 2017 vorgegeben [in Anlehnung an das Gutachten für die Nordfassade des Wohnhauses der Antragsteller: Beurteilungspegel 39 dB(A), maximale kurzzeitige Geräuschspitzen: 62 dB(A)]. Nach dem Lärmschutzgutachten erscheint es gewährleistet, dass diese Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – NVwZ-RR 2014, 175 = juris Rn. 15; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 22; B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Die Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenzen nach TA Lärm wird insbesondere über diverse weitere „immissionsschutzfachtechnische Auflagen“, wonach in der Werkstatthalle ein Innenpegel von 77,5 dB(A) einzuhalten ist (Nr. 12), Türen und Fenstern geschlossen zu halten und bestimmte Vorgaben für Be- und Entladevorgänge zu beachten sind (Nr. 16 – Nr. 19), bestimmte Schalldämmmaße für Außenwände, Dach, Fenster (Lichtband), Türe und Tore der Werkstatthalle (Nr. 20) sowie Vorgaben für das Abstellen von Personenkraftwagen (Nr. 21) einzuhalten sind, sichergestellt.

cc) Sollte von einer Gemengelage auszugehen sein und deshalb für die maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Vergleich zu Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm ein Aufschlag geboten sein, wäre erst recht von der Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenzen auszugehen.

dd) Die Einwände der Antragsteller gegen das vom Beigeladenen in Auftrag gegebene Lärmgutachten vom 30. März 2017 sind zu pauschal und undifferenziert, um in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz dessen Grundlagen ernsthaft zu erschüttern (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2009 – 15 CS 09.21 – juris Rn. 9).

Soweit die Antragsteller vortragen, dass im Sommer mit einer Öffnung der Fenster zu rechnen sei und dann das angestrebte Schalldämmmaß nicht eingehalten werden könne, wird ohne nähere Ausführungen ein auflagenverletzendes Verhalten unterstellt. Die Antragsteller vermochten aber – entgegen der Annahme des Gutachtens, das einen Anlagenbetrieb mit geschlossenen Fenstern offenbar als möglich erachtet – nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass diese Auflage nicht eingehalten werden kann und dass deshalb von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen sei. Ihr Einwand, dass eine Lüftung der Halle nach Maßgabe der Baugenehmigung von maximal einer Stunde pro Tag über geöffnete Tore und Türen „für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften sicherlich nicht ausreichend“ sei bleibt spekulativ. Sollte an heißen Tagen auch eine technische Klimatisierung keine arbeitsschutzrechtlichen Standards gewährleisten, müsste der Beigeladene dann notfalls den Betrieb an diesen Tagen einstellen.

Soweit die Antragsteller in der Sache rügen, das Gutachten sei ein nicht unabhängig erstelltes Parteigutachten, besteht insbesondere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Anlass, deshalb ein weiteres „neutrales“ Gutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2010 – 14 CS 10.816 – juris Rn. 31; VG Arnsberg, B.v. 12.1.2015 – 4 L 1204/14 – juris Rn. 49). Sogar in einem verwaltungsgerichtlichen Klage- / Hauptsacheverfahren kann seitens des Gerichts grundsätzlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sich die erforderliche Sachkunde zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Fachfragen durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von den Beteiligten vorgelegten sachverständigen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2010 – 8 B 15.10 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 22 ZB 15.1506 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens stellt selbst in einem Klageverfahren nur dann einen Aufklärungsmangel am Maßstab von § 86 Abs. 1 VwGO dar, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (BVerwG, U.v. 18.6.2003 – 4 A 70.01 – NVwZ 2004, 100 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v.28.3.2013 – 4 B 15.12 – ZfBR 2013, 479 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 68 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 118.2014 – 10 A 2589/13 – juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 21.1.2010 – 9 B 2936/09 – juris Rn. 9).

Die vom Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 30. März 2017 wurde von den Antragstellern allerdings weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren durch Aufzeigen konkreter, erheblicher Fehler angegriffen. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass im Vergleich zu dem Ergebnis der Begutachtung tatsächlich mit erheblich stärkeren Lärmbelästigungen durch die Metallbau-Produktionsanlage zu rechnen sei, bleibt unsubstanziierte Behauptung, die das Gutachtenergebnis nicht zu erschüttern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – juris Rn. 23). Soweit die Nachvollziehbarkeit des in Auflage Nr. 12 vorgegebenen Innenpegels, auf dem die Immissionsprognose für die benachbarte Umgebung beruht, bezweifelt wird, wird im Gutachten vom 30. März 2017 sachverständig ausgeführt, dass dieser auf Messungen basiert, die von dem beauftragten Ingenieurbüro in einer vergleichbaren Werkstätte durchgeführt wurde. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

c) Der Einwand, das Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein, ist schon deshalb irrelevant, weil Art. 6 BayBO nicht Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin grundsätzlich nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt, noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508).

d) Unabhängig davon, dass hierzu nichts Konkretes mit der Beschwerde vorgetragen wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist ferner nicht ersichtlich, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben eine gegen das Rücksichtnahmegebot (s.o.) verstoßende erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zu Lasten der Antragsteller ausgehen könnte (zu den eher engen Voraussetzungen vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; .v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508). Mit Blick auf die Höhe des geplanten Werkstattgebäudes (9,33 m über Gelände am höchsten Dachpunkt) und darauf, dass sich das genehmigte Gebäude des Beigeladenen und das Wohnhaus der Antragsteller auf FlNr. ... nicht unmittelbar gegenüberstehen – sondern versetzt zueinander liegen und dabei nach dem Lageplan ein Abstand zwischen dem südwestlichen Eck des genehmigten Gebäudes und dem nordöstlichen Eck des Wohnhauses der Antragsteller von ca. 24 m besteht –, vermag der Senat insbesondere nicht zu erkennen, wie durch das Hinzukommen der genehmigten Bebauung auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-„bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller tragen billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil jener einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.