Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Mai 2016 - M 9 SN 16.179

bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen; hier begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Der Antragsteller ist Eigentümer der FlNr. … der Gemarkung … Sein Grundstück ist ein mutmaßlich über einen auf FlNr. … gelegenen …weg, der im Osten in die …-Straße mündet, erschlossenes Hinterliegergrundstück. Es grenzt im Süden an die neu gefasste im Eigentum des Beigeladenen stehende FlNr. … Auf dem Grundstück des Antragstellers befindet sich im südwestlichen Bereich eine Garage, die unmittelbar nördlich der auf FlNr. … geplanten Garagen steht. Die neu gefasste FlNr. … umfasst den nördlichen Grundstücksbereich der alten FlNr. …, die geteilt wurde in zwei FlNr. … und … (nunmehr den südlichen Teil umfassend). Beide zuletzt genannten Flurstücke befinden sich im Eigentum des Beigeladenen und sind Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Die geplanten hintereinander liegenden Einfamilienhäuser werden von Süden her über den …weg erschlossen. Östlich an die Baugrundstücke angrenzend befindet sich inmitten des unmittelbaren Umgriffs, begrenzt durch den …weg im Süden, der …-Straße im Osten und dem …weg im Norden, ein Riegel mit mindestens fünf Garagen. Dieser Riegel liegt im Zentrum des beschriebenen Umgriffs und wird über zwei lange Zufahrten auf den FlNr. …, … und …, die an den beiden dort bestehenden Häusern vorbeiführen, angefahren. Direkt westlich der FlNr. … befinden sich im Bereich der vom …weg beschriebenen S-Kurve mehrere offene Stellplätze und mindestens zwölf Garagen. Alle Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom … Oktober 2015 erhielt der Beigeladene die bauaufsichtliche Genehmigung für ein Vorhaben zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit zwei Doppelparkern und zwei Fertiggaragen auf den beiden Flurstücken … und … Haus 2 befindet sich nach der Baugenehmigung auf FlNr. …, Haus 1 auf FlNr. … Nördlich des Hauses 2, im Anschluss an einen Anbau mit Treppenaufgang, sieht die Baugenehmigung auf einer Länge von 8,70 m zwei Doppelparker südlich angrenzend an die FlNr. … vor. Die Firsthöhe des Garagenanbaus beträgt + 5,18 m, gemessen vom Fertigfußboden des Erdgeschosses des Hauses aus, die Wandhöhe + 2,98 m. Die Firstrichtung des Satteldaches verläuft von Ost nach West. Am 28. Oktober 2015 zeigte der Beigeladene den Beginn der Bauarbeiten zum 9. November 2015 an.

Unter dem 16. November 2016 reichte der Beigeladene einen Änderungsantrag ein, der eine Änderung der Doppelparker durch Längenreduzierung auf 6,20 m vorsah. Ein Genehmigungsbescheid dazu liegt dem Gericht nicht vor.

Nachdem die Bauarbeiten zwischenzeitlich ruhten, weil bei einer Baukontrolle festgestellt wurde, dass der in den Bauvorlagen dargestellte Geländeverlauf des ursprünglichen Geländes nicht korrekt war, reichte der Beigeladene einen Änderungsantrag zum oben beschriebenen Vorhaben ein, datierend vom 1. April 2016 - bei der Gemeinde … eingegangen am 4. April 2016 -, der ausschließlich das Haus 2 betraf (Aktenzeichen … * …*). Dieser Änderungsantrag beinhaltete unter anderem eine Neugestaltung des im nördlichen Grundstücksteil zu errichtenden Garagenanbaus. Mit Bescheid vom … April 2016 wurde dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für die beantragte Tektur erteilt. Vorgesehen sind nun anstelle der Doppelparker zwei nebeneinander liegende Fertiggaragen. Die Firsthöhe des Garagenanbaus beträgt nunmehr + 4,25 m, die Wandhöhe + 2,15 m. Die Firstrichtung des Satteldachs verläuft jetzt von Nord nach Süd. Die Garagen grenzen nur mehr mit 6 m Länge an das Grundstück des Antragstellers. Im östlichen Zufahrtsbereich ist ein weiterer offener Stellplatz vorgesehen. Zwischen Garagenanbau und Haus befindet sich wiederum ein Treppenaufgang. Die Gemeinde … erklärte mit Schreiben vom 11. April 2016 ihr vorbehaltloses Einvernehmen zu dieser Tektur (Bl. 30 des Behördenakts zur Tektur). Neben dieser Tektur existiert eine zweite Tektur (Aktenzeichen … * …*), die Änderungen am Haus 1 betrifft.

Auf zwischenzeitliche Nachfrage des Gerichts erklärte der Beigeladene mit Schriftsatz vom 5. April 2016 Folgendes:

„1. Es ist richtig, dass nach etwaiger Genehmigung meines Tekturantrages - Änderung der Doppelparker - diese nur noch mit einer reduzierten Länge von 6,20 m ausgeführt werden sollen.

2. Mittlerweile wurde ein erneuter und weiterer Tekturantrag eingereicht (Montag, den 4.4.2016) mit der auf die Ausführung von Doppelparker gänzlich verzichtet wird. Mit weiterer reduzierter Länge von bisher 6,20 m auf neu 6,00 m, sollen dann nur noch zwei Fertiggaragen zur Ausführung kommen.“

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat unter dem 3. November 2015 zunächst Klage gegen den Ausgangsbescheid vom … Oktober 2015 erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 hat er diesbezüglich Eilrechtsschutz begehrt. Mit einem mit Klage überschriebenen Schriftsatz samt Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom 6. Mai 2016 (Bl. 52ff. des Gerichtsakts) hat er sich auch gegen die Tektur vom 18. April 2016 gewandt. In einem zweiten Schriftsatz ebenfalls vom 6. Mai 2016 (Bl. 57f. des Gerichtsakts) hat er „zur erweiterten Klage und erneutem Eilantrag“ vorgetragen. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er seine neuen Anträge vom 6. Mai 2016 als neu anzulegende Klage samt zugehörigem Eilantrag verstanden wissen wolle oder ob die Anträge zu den bestehenden Verfahren genommen werden sollen, hat er am 12. Mai 2016 erklärt, dass die Anträge zu den bestehenden Verfahren genommen werden sollen. Im hiesigen Verfahren beantragt er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die durch die Baugenehmigung, auch in Form der Tektur, genehmigte Garage für Haus 2 samt deren Zufahrtssituation verstoße gegen das aus § 34 BauGB abzuleitende Gebot der Rücksichtnahme. Dieses könne auch verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und die Vorgaben der einschlägigen Ortsgestaltungssatzung eingehalten seien. Sowohl von der Doppel-Duplex-Garage als auch vom Garagenanbau in Gestalt der Tektur gingen unzumutbare Belästigungen und Störungen für das Grundstück des Antragstellers aus, insbesondere eine übermäßige Beschattung für dessen südwestlichen Teil, Lärm und eine Verschlechterung der Luftverhältnisse durch die Abgase der zufahrenden Kraftfahrzeuge. Gerade die Zufahrtsituation ändere sich auch durch die Tektur nicht. Das Grundstück des Antragstellers, vor allem der Gartenbereich, werde durch die Ursprungsplanung zum einen aufgrund der Ausmaße der massiv überdimensionierten Doppel-Garage, die sich so, vor allem unter Ausführung eines Satteldaches, in der näheren Umgebung nirgendwo sonst finde, zum anderen wegen einer zu befürchtenden Parknutzung des Rangierplatzes und durch ständig fahrende Autos im Ergebnis in seinem Gartenbereich „abgeriegelt“. Die bisher freie Sichtachse werde vollständig genommen. Es entstehe dort deswegen und wegen der zu erwartenden Abgase und des Lärms der Kraftfahrzeuge weiter auch eine „erdrückende“ Situation. Die Konstellation fände sich in diesem Ausmaß auf keinem der Grundstücke in der näheren Umgebung wieder. Die Immissionssituation sei in der Baugenehmigung trotz Vortrags des Antragstellers nicht erörtert und damit auch nicht gelöst worden. Es gebe weiter auch für den Antragsteller günstigere Anordnungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Dass derartige Alternativausführungen zu berücksichtigen seien, ergebe sich auch aus dem Urteil des OVG NW vom 5.11.2015 - 10 B 1041/15 -, das im Übrigen einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden habe. Die Tekturplanung schmälere neben der Lebensqualität auch den Wert des Grundstücks des Antragstellers erheblich, was sich bei einem Verkauf in hohem Maße niederschlagen würde. Die Garage, deren Fundament der Beigeladene bereits abgesteckt habe, liege ca. 50 cm höher als die Rasenfläche des Antragstellers, wodurch die rechtliche zulässige Höhe bei der Garage nicht eingehalten werde. Ungeklärt sei zudem die Frage der Entwässerung des Parkbereichs. Auch vom zwischenzeitlich auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichteten Wohnhaus mit massiver Außentreppe gehe eine „abriegelnde“ und „erdrückende“ Wirkung für den Kläger aus.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das streitgegenständliche Vorhaben, auch die Doppelparkergarage im nördlichen Grundstücksbereich, sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO bestehe eine normative Duldungspflicht für Stellplätze und Garagen. Die Dachgestaltung sei unerheblich, da die Dachform kein Zulassungskriterium im Sinne des § 34 BauGB darstelle. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ergebe sich nicht, da die Garage die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 BayBO einhalte, weswegen grundsätzlich von zumutbaren Auswirkungen auszugehen sei, und die Dachneigung von 35° unberücksichtigt bleibe. Auf dem Grundstück des Antragstellers bestehe an der westlichen Grundstücksgrenze im grenznahen Bereich zum Bauherren eine Garage mit angrenzendem Abstellraum, weswegen sich die von der streitgegenständlichen Bebauung ausgehenden Wirkungen auf die Restlänge von 5,70 m beschränkten. Eine Alternative zur genehmigten Bauausführung könne nicht Prüfungsmaßstab sein, der Bauherr müsse nicht die dem Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung wählen. Die von Garagen und Stellplätzen ausgehenden Immissionen seien der Nachbarschaft im Regelfall zumutbar, eine Besonderheit vorliegend nicht ersichtlich. Eine ungestörte „Innenhofsituation“, in die erstmals ein Kraftfahrzeugverkehr eindringen würde, liege nicht vor, da der Antragsteller selbst einen KFZ-Stellplatz in unmittelbarer Nähe zum streitgegenständlichen Garagengebäude habe und auch auf den östlich gelegenen Grundstücken FlNr. … und … Garagengebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich zu finden seien. Der durch das genehmigte Vorhaben verursachte KFZ-Verkehr sei aufgrund der überschaubaren Anzahl von Zu- und Abfahrten für den Antragsteller zumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren M 9 K 15.4913.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Unter Berücksichtigung der Erklärung des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Mai 2016, der Antrag solle zum laufenden Verfahren genommen werden, versteht das Gericht den Erklärungsinhalt des Schriftsatzes vom 6. Mai 2016 (Bl. 52ff. des Gerichtsakts) dahingehend, dass sich Klage und Antrag nach Erlass des Tekturbescheids nunmehr gegen die Baugenehmigung vom … Oktober 2015 in Gestalt der Tektur vom 18. April 2016 richtet. Diese für den Antragsteller günstige Sichtweise folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach in vergleichbaren Konstellationen weitere isoliert gegen die Tektur gerichtete Anträge als unzulässig angesehen bzw. abgelehnt wurden (BayVGH, B.v. 13.2.2007 - 15 CS 06.3367 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 7 B 1768/08). Beide Bescheide bilden vorliegend eine genehmigungsrechtliche Einheit. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Tektur, die ausschließlich Änderungen am Haus 2 vorsieht, nur einen abgegrenzten Teil des ursprünglichen Vorhabens - Neubau von 2 Einfamilienhäusern - betrifft und damit keine erneute vollumfängliche Genehmigung des Gesamtvorhabens darstellt (BayVGH, B.v. 13.2.2007 - 15 CS 06.3367 - juris Rn. 16). Weiter beinhaltet die ausdrücklich als solche bezeichnete Tektur, für die die Genehmigungsbehörde auch nur Kosten nach dem Tarif einer Änderungsgenehmigung erhoben hat, die Festlegung, dass die Auflagen, Hinweise und Revisionen der ursprünglichen Baugenehmigung weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollen, was ebenfalls für einen akzessorischen Charakter spricht (vgl. zu diesen Kriterien BayVGH, U.v. 22.3.1984 - Nr. 2 B 82 A.301 - BayVBl 1984, 596; B.v. 13.2.2007 - 15 CS 06.3367 - juris Rn. 16). Die Tektur erging vorliegend vor allem auch zur erforderlichen Klarstellung der Geländehöhen (Bl. 42 des Behördenakts zur Tektur); ein Nachtrag dieses Inhalts bewirkt keine Änderung des Bauvorhabens im Sinne eines aliuds (OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 7 B 1768/08 - juris Rn. 8). Da der Beigeladene auf Nachfrage des Gerichts erklärte, das Vorhaben nur mehr in Gestalt der Tektur ausführen zu wollen, was im Hinblick auf die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BauVorlV erforderliche korrekte Darstellung der vorhandenen Geländeoberfläche konsequent ist, wird der Rechtsschutz des Antragstellers auch nicht verkürzt.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft im Rahmen des vorliegenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherren oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die zulässige Anfechtungsklage ist voraussichtlich unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom … Oktober 2015 in Gestalt der Tektur vom 18. April 2016 verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

1. Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen und der Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 12 BauNVO zulässig. Das Baugrundstück befindet sich vorliegend nach Aktenlage (Bl. 42 des Behördenakts zur Tektur, Bl. 12 des Behördenakts zur Ausgangsgenehmigung) und ausweislich eines am 19. Mai 2016 über BayernAtlas-plus abgerufenen Luftbilds (zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf dieses Erkenntnismittel vgl. bspw. BVerwG, B.v. 18.12.2012 - 4 B 3/12 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 9.2.2016 - 15 B 14.2139 - juris Rn. 26; B.v. 12.10.2015 - 2 CS 15.1605 - juris Rn. 6) im Innenbereich, da es am Bebauungszusammenhang teilnimmt. Ein ehemals bestehender Bebauungsplan ist nach Vortrag des Beklagten aufgehoben worden. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach Aktenlage einem allgemeinen Wohngebiet (Bl. 12 des Behördenakts zur Ausgangsgenehmigung). All dies wird vonseiten des Antragstellers nicht in Abrede gestellt. Einfamilienhäuser und Garagen sind demnach gemäß §§ 4 Abs. 1 und 2, 12 BauNVO zulässig.

Auch wenn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks nicht vollumfänglich einem allgemeinen Wohngebiet entspräche und § 34 Abs. 2 BauGB daher nicht anwendbar wäre, würde sich das Vorhaben auch hinsichtlich der vordringlich bekämpften Garagen nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Ein am 19. Mai 2016 über Google Maps abgerufenes Luftbild zeigt auch im Inneren des Gevierts mindestens 17 Garagen, u.a. direkt an der östlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks und in der vom …weg beschriebenen S-Kurve im Südwesten. Hinzu tritt die auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Garage. § 12 Abs. 1 BauNVO, der auch bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 BauGB wenigstens als Auslegungs- und Orientierungshilfe fungiert (BVerwG, U.v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - juris Rn. 18), führt dabei zur Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach. Im Rahmen des § 12 BauNVO spielt die Anordnung und Größe von Stellplatzanlagen keine Rolle (BVerwG, U.v. 16.9.2010 a.a.O. Rn. 20), weswegen eine Ungewöhnlichkeit nach der Eigenart des Baugebiets, wie sie der Antragsteller als gegeben ansieht, hier irrelevant wäre.

2. Das Vorhaben verletzt auch nicht das vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder - sollte die Eigenart der näheren Umgebung nicht der eines WA entsprechen - aus § 34 Abs. 1 BauGB („einfügt“) folgende Gebot der Rücksichtnahme, über welches der Nachbar im Drittanfechtungsfall eine Unzulässigkeit in Bezug auf die Kriterien Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche geltend machen kann, die ansonsten regelmäßig nicht drittschützend sind.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

a) Der Garagenanbau verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts kommt diesbezüglich Bedeutung jedenfalls insofern zu, als dass ein Vorhaben, dass Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos sein wird (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 22). Der Garagenanbau entspricht den Forderungen von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Das Fundament miteinbeziehend, das über das im Schnitt B-B der Tektur (Eingabeplan Haus 2) dargestellte, an der Grundstücksgrenze durch Laserscan-Befliegung (Messpunkt 1) auf - 0,85 m / 488,35 ü. NN. bestimmte natürliche Geländeniveau hinausgeführt wird, hält die zum Antragsteller gewandte Außenwand die höchstzulässige Wandhöhe von 3 m durchgängig ein. Mit 6 m Länge unterschreiten die Fertiggaragen die vorgegebene maximale Gesamtlänge von 9 m deutlich. Unabhängig davon, dass die Dachneigung hier ohnehin nur 35 Grad beträgt, liegt in der Regelung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BayBO auch eine Privilegierung gerade der vom Antragsteller kritisierten Dachform - Satteldach - vor (Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand 03/16, Art. 6 Rn. 276), die demnach bei Garagen keine Besonderheit darstellt. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf § 7 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde … (OGS) i.d.F. vom 26. Februar 2015 hingewiesen, wonach Garagen dem Hauptgebäude in der Dachform und der gestalterischen Ausführung anzugleichen sind. Dieser Anforderung wurde mit der - im Rahmen der Tektur nunmehr auch der Firstrichtung nach stimmigen - Ausführung der Garagen mittels Satteldachs gerade entsprochen.

Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie eine Rücksichtslosigkeit im Übrigen ist nicht erkennbar. Die Garagen entwickeln keine „erdrückende“, „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15), oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 34). Eine Garage mit 6 m Breite und einer mittleren Wandhöhe von 3 m entwickelt - auch bei einer Giebelhöhe von 4,25 m bzw. vom Grundstück des Antragstellers aus gemessen 5,10 m - keinen derartigen erdrückenden oder abriegelnden Charakter. Dasselbe gilt, worauf nur ergänzend hingewiesen sei, auch für die Doppelparker-Planung. Dies umso mehr, als der Antragsteller selbst im südwestlichen Teil seines Grundstücks eine Garage besitzt, wie aus den Luftbildern und aus der mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 (Bl. 57ff. der Gerichtsakte) vorgelegten Anlage LB 2 hervorgeht. Ein nachteiliger Effekt für die Belüftung, Belichtung oder Besonnung des Grundstücks des Antragstellers ist insoweit von vorn herein ausgeschlossen.

Auch der mit dem Vorhaben einhergehende Zu-, Abfahrts- und Wendeverkehr - verbunden mit Stellplatz und Garage - wird keine unzumutbaren Umgebungsbelastungen erzeugen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine Wohnbebauung. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten, § 12 Abs. 2 BauNVO, müssen die Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (BayVGH, B.v. 10.1.2005 - 2 CS 04.3304 - juris Rn. 2; B.v. 11.6.1999 - 20 ZB 99.1359, 20 C 9920 C 99.1360 - juris Rn. 5). Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die eine Ausnahme von dieser Regel begründen könnten. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wird sich wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tagsüber als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten. Dass die Garage am von der Straße weitest entfernten Punkt entstehen soll, stellt bereits in der nächsten Umgebung keine Besonderheit dar, wie die identische Zufahrtssituation auf den östlich gelegenen Flurstücken …, … und … zeigt; die dortigen Garagen sind ausweislich des über Google Maps abgerufenen Luftbilds ebenfalls nicht zur Straße hin orientiert (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris Rn. 17). Weiter wäre dieser Umstand vorliegend auch nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit für den Antragsteller zu begründen, da die Zufahrt gerade nicht entlang seiner Grenze zum Grundstück des Beigeladenen erfolgt. Es ist bereits anhand der Luftbilder auch kein beruhigter Innenhof bzw. rückwärtiger Ruhebereich erkennbar, in den durch die Zufahrtssituation auf dem Hinterliegergrundstück, FlNr. …, erstmalig Unruhe getragen werden könnte (BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris Rn. 17; B.v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris Rn. 9). Im Zentrum des durch den …weg, die …-Straße und den mutmaßlichen …weg umschlossenen Nahbereichs befindet sich ausweislich des Luftbilds in zentraler Position ein Garagenriegel mit mindestens fünf Garagen und kein Grünbereich. Direkt westlich der Baugrundstücke befinden sich wenigstens 12 weitere Garagen und offene Stellplätze. Der Antragsteller selbst besitzt nach Aktenlage ein Hinterliegergrundstück mit Wohnhaus und Garage, das wohl von Osten kommend über die FlNr. … angefahren wird. Er hat deshalb selbst einen etwaigen Garten- und Innenhofbereich als möglichen Ruheraum verhindert. Nach alledem ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, worin die unzumutbare und nach der Eigenart des Baugebiets ungewöhnliche Beeinträchtigung durch das Vorhaben liegen sollte.

Auch aus der zitierten Entscheidung des OVG NW, B.v. 5.11.2015 - 10 B 1041/15 - juris ergibt sich nichts anderes. Vorab ist klarzustellen, dass dem Beschluss ohnehin nur begrenzte Aussagekraft - und keinesfalls eine Bindungswirkung - zukommt, da ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme stets eine Einzelfallprüfung erfordert. Wie den Gründen des Beschlusses zu entnehmen ist, ist der dort entschiedene Sachverhalt aber auch - anders als der Antragsteller meint - nicht vergleichbar. Die dort geplante Zufahrt führt über eine Länge von 7 m unmittelbar an dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragsteller entlang. Vorliegend erfolgt die Zufahrt entlang der östlichen Grenze des Baugrundstücks, benachbart zu den auf den FlNr. …, … und … befindlichen Garagen. Weiter befanden sich im dort entschiedenen Fall direkt angrenzend an die Zufahrtsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller deren lärmempfindliche Terrasse und Wohnzimmer. Vorliegend ist das Wohnhaus des Antragstellers im nordöstlichen Bereich seines Grundstücks und damit am weitest entfernten Punkt zum Baugrundstück situiert.

Ob ein Alternativstandort oder eine alternative Ausführung für den Antragsteller weniger belastend sein könnte, ist für die Prüfung, die an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden ist, irrelevant (BVerwG, B.v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris Rn. 21; B.v. 27.5.2013 - 1 ZB 12.523 - juris Rn. 11). Auch das OVG NW hat darauf in der zitierten Entscheidung nicht tragend abgestellt. Die Ausführungen dazu, dass die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze auch an anderer Stelle unterzubringen wären (OVG NW, B.v. 5.11.2015 a.a.O. Rn. 13), erfolgten im Anschluss an den ersichtlich für den Senat tragenden Grund, dass die konkrete Planung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße.

b) Eine etwaige planabweichende Bauausführung ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Das Gericht versteht den Vortrag des Antragstellers, die bereits einsehbaren Garagenfundamente lägen ca. 50 cm höher als die Rasenfläche des Antragstellers, so, dass damit eine planabweichende Ausführung gerügt werden soll. Dies kann dem Angriff auf die Baugenehmigung von vorn herein nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei einer planabweichenden bzw. fehlerhaften Bauausführung um eine Frage der Bauaufsicht und nicht um eine solche der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung handelt; im vorliegenden Verfahren ist nur maßgeblich, ob eine Ausführung gemäß den vorgelegten Plänen, die Gegenstand der Tektur sind, geeignet ist, auf dem Grundstück des Antragstellers zu unzumutbaren Beeinträchtigungen zu führen (VG Augsburg, B.v. 14.7.2015 - Au 5 S. 15.866 - juris Rn. 33f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bestandsgelände nach den genehmigten Tekturplänen in nördlicher Richtung abflacht und das Fundament der Fertiggaragen von - 0,85 m / 488,35 ü. NN. auf dem klägerischen Grundstück auf - 0,16 m / 489,04 ü. NN. hochgeführt wird. Dies ist demnach plankonform und mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen, wonach die höchstzulässige Wandhöhe von 3 m dadurch eingehalten wird, nicht zu beanstanden.

c) Auch vom auf FlNr. … errichteten Wohnhaus geht keine „abriegelnde“ und „erdrückende“ Wirkung für den Antragsteller aus. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, da auch das Einfamilienhaus seiner Kubatur nach keine unverhältnismäßigen Dimensionen entwickelt.

d) Der Vortrag zur - von vorn herein nicht ersichtlichen - Beeinträchtigung durch die Entwässerung des „Parkbereichs“ ist mangels Angabe konkreter Tatsachen unsubstantiiert und eine Verletzung nachbarlicher Rechte nicht glaubhaft gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 2 CE 14.2000 - juris Rn. 7). Wegen des eingeschränkten Prüfungsprogramms des Art. 59 BayBO - vorliegend steht kein Sonderbau in Rede - könnte der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Niederschlagswasserentwässerung im Übrigen auch grundsätzlich nicht für die präventive Verhinderung von möglichen Vernässungsschäden fruchtbar machen (BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 13 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Da er damit darauf verzichtet hat, sich in ein aus § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO folgendes Kostenrisiko zu begeben, entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Mai 2016 - M 9 SN 16.179

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Mai 2016 - M 9 SN 16.179

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Mai 2016 - M 9 SN 16.179 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Mai 2016 - M 9 SN 16.179 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Mai 2016 - M 9 SN 16.179 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juli 2016 - M 9 K 15.4913

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckba

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2016 - 15 B 14.2139

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 B 14.2139 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Februar 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013, Az.: Au 5 K 11.1663) 15. Senat Sachgebietssc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - 15 CS 14.949

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Der Streitwert für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 2 CE 14.2000

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie die Steilböschung betrifft. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der auß

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2015 - 2 CS 15.1605

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juli 2015 - 1 B 15.194

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtliche

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2012 - 4 B 3/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist ni

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Sept. 2010 - 4 C 7/10

bei uns veröffentlicht am 16.09.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Mai 2016 - M 9 SN 16.179.

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juli 2016 - M 9 K 15.4913

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckba

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Mai 2018 - M 9 K 17.325

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger als Gesamtschuldner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig volls

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Juli 2017 - M 9 SN 17.2380

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt. Gr

Referenzen

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen.

Der Kläger ist Eigentümer der Fl. Nr. … der Gemarkung ... Die Zufahrt zu seinem Hinterliegergrundstück erfolgt von der …-Straße her über die Fl. Nr. … Sein Grundstück grenzt im Süden an die neu gefasste im Eigentum des Beigeladenen stehende Fl. Nr. … Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich an der Südwestgrenze ein überdachter Unterstand mit anschließendem Schuppen sowie Carport. Der Unterstand grenzt unmittelbar nördlich an die auf Fl. Nr. … situierten Garagen an. Die neu gefasste Fl. Nr. … umfasst den nördlichen Grundstücksbereich der alten Fl. Nr. …, die geteilt wurde in zwei Fl. Nr. … und … (nunmehr den südlichen Teil umfassend). Beide zuletzt genannten Flurstücke befinden sich im Eigentum des Beigeladenen. Die geplanten hintereinander liegenden Einfamilienhäuser werden von Süden her über den …-weg erschlossen. Alle Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom … Oktober 2015 erhielt der Beigeladene die bauaufsichtliche Genehmigung für ein Vorhaben zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit zwei Doppelparkern und zwei Fertiggaragen auf den beiden Flurstücken … und … Haus 2 befindet sich nach der Baugenehmigung auf Fl. Nr. ..., Haus 1 auf Fl. Nr. ...

Nachdem die Bauarbeiten zwischenzeitlich ruhten, reichte der Beigeladene einen Änderungsantrag zum oben beschriebenen Vorhaben ein, datierend vom … April 2016 - bei der Gemeinde ... eingegangen am … April 2016 -, der ausschließlich das Haus 2 betraf (Aktenzeichen …). Dieser Änderungsantrag beinhaltete unter anderem eine Neugestaltung des im nördlichen Grundstücksteil zu errichtenden Garagenanbaus. Mit Bescheid vom … April 2016 wurde dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für die beantragte Tektur erteilt. Vorgesehen sind nun anstelle der Doppelparker zwei nebeneinander liegende Fertiggaragen. Die Firsthöhe des Garagenanbaus beträgt nunmehr + 4,25 m, die Wandhöhe + 2,15 m. Die Firstrichtung des Satteldachs verläuft jetzt von Nord nach Süd. Die Garagen grenzen nur mehr mit 6 m Länge an das Grundstück des Antragstellers. Im östlichen Zufahrtsbereich ist ein weiterer offener Stellplatz vorgesehen. Zwischen Garagenanbau und Haus befindet sich wiederum ein Treppenaufgang. Die Gemeinde ... erklärte mit Schreiben vom … April 2016 ihr vorbehaltloses Einvernehmen zu dieser Tektur (Bl. 30 des Behördenakts zur Tektur). Neben dieser Tektur existiert eine zweite Tektur (Aktenzeichen …), die Änderungen am Haus 1 betrifft.

Der Beigeladene hat das Vorhaben, wie mit Schriftsatz vom 5. April 2016 auf Nachfrage des Gerichts zugesagt, nur mehr in Gestalt der Tektur verfolgt. Es war zum Zeitpunkt des Augenscheins bereits weitgehend ausgeführt; insbesondere die Garagen waren bereits aufgemauert, der Dachstuhl ihres Satteldachs aufgesetzt.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat unter dem 3. November 2015 zunächst Klage gegen den Ausgangsbescheid vom … Oktober 2015 erhoben. Zuletzt beantragt er,

den Bescheid vom … Oktober 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom … April 2016 aufzuheben.

Die Zufahrt zu den Garagen mache heute einen Knick, da die Stellplätze jetzt um die Ecke situiert seien. Früher sei die Zufahrt direkt vom …-weg zu der Garage im Nordosteck des Grundstücks des Beigeladenen zu 1. erfolgt. Auch die Aufschüttung spiele eine Rolle für die Beurteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe zu I. des Eilbeschlusses der Kammer vom 25. Mai 2016, M 9 SN 16.179, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe zu I. des Eilbeschlusses der Kammer vom 25. Mai 2016, M 9 SN 16.179, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Der Beigeladene zu 1. erklärte, dass das Gelände entlang der Klägergrenze vor seiner Garage angepasst werde und um ca. 40 cm bis 50 cm aufgeschüttet werde. Eine Mauer werde er nicht bauen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 20. Juli 2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren M 9 SN 16.179, insbesondere auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Baugenehmigung vom … Oktober 2015 in Gestalt der Tektur vom ... April 2016 verletzt den Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer nimmt vollumfänglich auf die Gründe zu II. des Eilbeschlusses vom 25. Mai 2016, M 9 SN 16.179, Bezug. Die Erkenntnisse aus dem Augenschein haben diese Entscheidung bestätigt.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die Zufahrt sei früher nicht „abgeknickt“, sondern habe direkt zu den damals in der Nordostecke gelegenen Garagen geführt, nichts daran ändert, dass das jetzt streitgegenständliche Vorhaben nicht rücksichtslos ist. Das Gericht hat im Eilbeschluss die gegenwärtige Zufahrtssituation beurteilt und hält daran fest, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch bei einer „abknickenden“ Zufahrt nicht in Betracht kommt.

Die bereits aus den Plänen erkennbare Aufschüttung verletzt ebenfalls keine Nachbarrechte. Die geringfügige Aufschüttung riegelt das klägerische Grundstück - was der Augenschein gezeigt hat - keinesfalls ab, eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kommt nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Ortsgestaltungssatzung der Beigeladenen zu 2. für rückwärtige Grundstücksgrenzen auch Zäune bis zu einer Höhe von 1,50 m zuließe (§ 12 OGS). Der Beigeladene zu 1. erklärte auf Nachfrage aber, mit Rücksicht auf das nachbarschaftliche Verhältnis keine derartige Einfriedung verwirklichen zu wollen.

Abstandsflächenrechtlich ist eine Aufschüttung von 40-50 cm - auch mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO - für sich genommen nicht relevant, da ihr die gebäudegleiche Wirkung fehlt (vgl. nur BayVGH, B. v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris; B. v. 8.7.2008 - 14 CS 08.647, 14 ZB 08.730 - juris).

Weiter stellt die Aufschüttung auch kein Problem für die von den Gebäuden einzuhaltenden Abstandsflächen dar, da die Vorgaben des Art. 6 BayBO sowohl ausgehend vom geplanten Geländeniveau als auch vom tiefer liegenden Bestandsniveau ohne weiteres eingehalten werden (BayVGH, B. v. 27.12.2006 - 25 CS 06.3222 - juris). Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Bauaufsichtsbehörde das neue Geländeniveau nicht etwa förmlich festgelegt hat, weswegen rechtlich das Bestandsniveau maßgeblich ist (BayVGH, B. v. 28.9.2001 - 1 CS 01.1612 - juris Rn. 13). Der Augenschein ergab, dass die Wandhöhe an der Nordostecke der Garage, gemessen vom Klägergrundstück aus, tatsächlich nur 2,86 m beträgt, der Privilegierungstatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO also ohne Weiteres erfüllt ist.

Zudem handelt es sich vorliegend um eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung, weswegen die Abstandsflächen von vorn herein nicht Bestandteil des Prüfprogramms sind, Art. 59 Satz 1 BayBO. Eine Verletzung des Art. 6 BayBO könnte der Anfechtungsklage damit ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen. Der Eilbeschluss bezog sich nur deshalb auf die Einhaltung der Abstandsflächen, um die Einschätzung abzustützen, dass das Vorhaben in Bezug auf die Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist.

Der Kostenentscheidung liegen § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO zugrunde. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Da sie damit darauf verzichtet haben, sich in ein Kostenrisiko zu begeben, entspricht es nicht der Billigkeit, dem Kläger auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerdeführer beimessen.

3

a) Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, "was unter einem Einkaufszentrum i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zu verstehen" sei. Unabhängig davon, dass sich die Frage in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Urteile des Senats vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 16.87 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16) und vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - (BVerwGE 117, 25 <34>) sowie die Beschlüsse vom 15. Februar 1995 - BVerwG 4 B 84.94 - (juris) und vom 12. Juli 2007 - BVerwG 4 B 29.07 - (ZfBR 2007, 684 = BauR 2007, 2023) hinreichend geklärt. Im Beschluss vom 15. Februar 1995 (a.a.O. Rn. 4) hat der Senat zusammenfassend folgendes ausgeführt:

"Im übrigen enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1990 (a.a.O.), das ebenso wie das Berufungsurteil zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ergangen ist, über den bereits zitierten Leitsatz hinaus weitere Ausführungen zur Begriffsbestimmung des 'Einkaufszentrums' im Sinne der Baunutzungsverordnung. Hiernach ist in Übereinstimmung auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Einkaufszentrum im Rechtssinne nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als 'gewachsen' darstellt. Ein 'gewachsenes' Einkaufszentrum setzt außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weiter voraus, daß die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten, wie etwa in gemeinsamer Werbung oder einer verbindenden Sammelbezeichnung, dokumentieren. Nur durch solche äußerlich erkennbaren Merkmale ergibt sich für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO die notwendige planvolle Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem 'Zentrum' und zugleich die erforderliche Abgrenzung zu einer beliebigen Häufung von jeweils für sich planungsrechtlich zulässigen Läden auf mehr oder weniger engem Raum."

4

Im Beschluss vom 12. Juli 2007 (a.a.O. Rn. 3) wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

"Dass es (scil: das Oberverwaltungsgericht) den Charakter des zur Beurteilung gestellten Vorhabens als Einkaufszentrum nicht deshalb verneint hat, weil weder eine gemeinsame Verwaltung des Gewerbeparks noch eine gemeinsame Werbung vorgesehen ist, bedeutet keine Abkehr von den Entscheidungen des Senats vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 16.87 - (BRS 50 Nr. 67) und vom 15. Februar 1995 - BVerwG 4 B 84.94 - (juris). In beiden Entscheidungen wird eine gemeinsame Werbung oder eine verbindende Sammelbezeichnung als Beispiel dafür genannt, in welcher Weise sich die Verbundenheit von Betrieben zu einem Einkaufszentrum dokumentieren kann. Zwingende Voraussetzungen für ein Einkaufszentrum sind die Merkmale nicht."

5

Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

6

b) Auch die weiter für klärungsbedürftig erachteten Fragen, ob ein "einheitlich geplanter" bzw. ein "einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex" bereits dann vorliegt, wenn der Bauherr derselbe ist, und ob jede Agglomeration von selbständigen Gebäuden bereits ein "Gebäudekomplex" ist, ob es sich bei einem geborenen und einem gewachsenen Einkaufszentrum um alternative Fallgruppen von Einkaufszentren mit unterschiedlichen Voraussetzungen handelt, ob es bei der "äußerlich in Erscheinung tretenden Organisation und Kooperation" auf eine Organisation und Kooperation der Einzelhandelsbetriebe ankommt oder ob die Identität des Vermieters/Eigentümers/Bauherrn und die mietvertragliche Einräumung eines Mitbenutzungsrechts am Parkplatz bereits genügt, ob die Annahme eines Einkaufszentrums eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände voraussetzt oder die Benennung hinreichender Indizien für die Bejahung oder Verneinung eines Einkaufszentrums ausreicht sowie ob die Anforderungen an die Annahme eines Einkaufszentrums umso höher sind, je stärker der zu beurteilende Sachverhalt vom "Regelfall" eines Einkaufszentrums abweicht, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Soweit sich diese Fragen aufgrund des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würden, können sie jedenfalls auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats beantwortet werden. Ob ein Einkaufszentrum nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO gegeben ist, hängt folglich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

7

c) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist ferner die Frage der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) von Gemeinden gegen Baugenehmigungen für Vorhaben im Gebiet einer Nachbargemeinde (Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 352 und Beschluss vom 22. Dezember 2009 - BVerwG 4 B 25.09 - ZfBR 2010, 269 = BauR 2010, 740). Danach gewährt § 2 Abs. 2 BauGB diesen unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Abwehrrechte. Da durch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO lediglich Popularklagen und solche Klagen ausgeschlossen werden sollen, mit denen der Kläger außerrechtliche Interessen verfolgt, ist die Klagebefugnis nur dann zu verneinen, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des Klagevorbringens subjektive Rechte des Klägers ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 m.w.N.). Ob der Kläger dagegen durch die Genehmigungen in eigenen Rechten tatsächlich verletzt wird, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

8

Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage, ob die Ziele Z 39 und Z 57 bis Z 61 des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV) entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. März 2011 - Rs. C-400/08 - (BauR 2011, 1117) europarechtswidrig und damit nicht anwendbar sind, womit sich aus § 2 Abs. 2 BauGB keine Klagebefugnis herleiten lasse, nicht klärungsbedürftig, weil die vermeintliche Europarechtswidrigkeit jedenfalls nicht offensichtlich ist. Es kommt hinzu, dass selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit der genannten Ziele nur die Berufung auf § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB entfiele, eine mögliche Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots über § 2 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Alt. 2 BauGB hiervon aber unberührt bliebe.

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

10

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die die genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22, juris Rn. 16 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

11

Soweit eine Divergenz zum Urteil des Senats vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 16.87 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16) behauptet wird, benennt die Beschwerde schon keinen abstrakten Rechtssatz, mit welchem das Oberverwaltungsgericht von der vorgenannten Entscheidung abgewichen sein soll. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht auf den Seiten 13 unten bis 14 Mitte des Urteilsabdrucks die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO referiert und dabei auch die Beschlüsse vom 15. Februar 1995 (a.a.O.) und vom 12. Juli 2007 (a.a.O.) berücksichtigt. Anhand der danach maßgeblichen Kriterien (vgl. oben) ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass der streitgegenständliche Gebäudekomplex durch das Hinzutreten der durch die verfahrensgegenständliche Teilbaugenehmigung/Baugenehmigung zugelassenen Einzelhandelsbetriebe (Textilmarkt und Schuhmarkt) zu einem Einkaufszentrum werde. Die Beschwerde hält dagegen dem Oberverwaltungsgericht vor, bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, insbesondere bei Unterscheidung eines geplanten von einem "gewachsenen" Einkaufszentrum, hätte dieses nicht zur Bejahung eines Einkaufszentrums gelangen können. Damit wird aber allenfalls eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht aber eine Divergenz dargelegt. Eine solche folgt auch nicht daraus, wie die Beschwerde zu meinen scheint, dass das Oberverwaltungsgericht dem Begriff des Einkaufszentrums im Rahmen der Subsumtion einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Inhalt gegeben hätte. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Annahme, es entstehe durch das Hinzutreten weiterer zwei Einzelhandelsbetriebe ein Einkaufszentrum zunächst darauf, dass alle Einzelhandelsbetriebe auf dem in Rede stehenden Areal von dem Bauherrn und Eigentümer des Geländes - dem Beigeladenen zu 1) - einheitlich geplant und finanziert sowie sukzessive verwirklicht worden seien. Des weiteren sprächen die Tatsachen, dass sich die vorhandenen vier Einzelhandelsbetriebe zusammen mit den zwei angegriffenen Märkten auf einem inselartigen gemeinsamen Areal befänden, das von der unmittelbar vorbeiführenden Bundesstraße nur durch eine einzige gemeinsame Zufahrt zu erreichen sei, die Baukörper ohne Einhaltung von Abständen aneinander gebaut seien bzw. noch entsprechend errichtet werden sollten und die Gebäude zudem um einen gemeinsamen Parkplatz mit ca. 240 Parkplätzen angeordnet seien, für die Einschätzung, dass dieser Gebäudekomplex mit seinen Einzelhandelsbetrieben aus Kundensicht als miteinander verbunden in Erscheinung trete. Hierzu bedürfe es keines Verbindungsganges, vielmehr reiche der gemeinsam genutzte Großparkplatz aus, um den die einzelnen Betriebe baulich aneinander hängend gruppiert seien. Hinzu komme die in der Presse, im öffentlichen Umfeld und vom Beigeladenen zu 1) selbst in seinen Bauanträgen verwendete Bezeichnung "Lahntal-Center", die darauf hinweise, dass das betreffende Areal letztendlich vom Beigeladenen zu 1) zur sukzessiven Errichtung eines Einkaufszentrums vorgesehen sei. Diese Ausführungen lassen eine stillschweigende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen.

12

Die behauptete Divergenz zum Urteil des Senats vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - (BVerwGE 119, 25 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 117) liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Entscheidung zu § 34 Abs. 1 BauGB ergangen ist, während es vorliegend um Genehmigungen geht, die bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sind. Eine Abweichung von den weiter angeführten Entscheidungen vom 11. Mai 1989 (nicht 10. Mai 1989) - BVerwG 4 C 1.88 - (BVerwGE 82, 61 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 29) und vom 11. Juli 1989 - BVerwG 4 B 33.89 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 92) scheidet aus, weil diesen andere Fallkonstellationen zugrunde lagen. Im ersten Fall handelte es sich um eine (Nachbar-)Klage einer Privatperson gegen die Baugenehmigung für ein Brennelement-Zwischenlager als Transportbehälterlager für bestrahlte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren, im zweiten Fall um die Klage einer GmbH, die Mieterin eines Grundstücks war, gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Alten- und Pflegeheimes auf dem Nachbargrundstück. Vorliegend geht es jedoch um die Klage einer Gemeinde, die unter Berufung auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB eine Teilbau- und eine Baugenehmigung anficht. Dass sich Gemeinden über die genannte Norm unter bestimmten Voraussetzungen gegen Baugenehmigungen für Vorhaben im Gebiet einer Nachbargemeinde wenden können, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. oben). Soweit die Beschwerde weiter ausführt, das Oberverwaltungsgericht habe aus dem Beschluss vom 22. Dezember 2009 (a.a.O.) die falschen Schlüssen gezogen, reicht dies, wie bereits ausgeführt, zur Darlegung der Divergenz nicht aus.

13

3. Schließlich liegen auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

14

a) Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. So hätte es im Rahmen der Beweisaufnahme eine Ortsbesichtigung durchführen müssen. Es hätte dann festgestellt, dass die für ein Einkaufszentrum erforderlichen Dienstleistungsbetriebe fehlen, die vorhandenen Betriebe hinsichtlich Eingänge, Öffnungszeiten, Anlieferung und Sozialräume sowie Werbeanlagen autark sind und eine Parkplatzschranke, aufeinander abgestimmte Sortimente sowie eine gemeinsame Werbung fehlen; bei Würdigung dieser Umstände wäre das Oberverwaltungsgericht nicht zur Annahme eines Einkaufszentrums gelangt.

15

Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat - ausweislich der Urteilsbegründung (S. 15 des Urteilsabdrucks) - die örtlichen Verhältnisse im Gewerbegebiet "Maaracker" anhand der in den Bauakten befindlichen Lagepläne, aus den im Schriftsatz der Klägerin vom 20. April 2011 enthaltenen Lichtbildern (Bl. 373 und 374 der Gerichtsakte, Verwaltungsgericht Koblenz, Band II) sowie aus dem als Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2011 genommenen Luftbild gewonnen. Lichtbilder und Lagepläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 S. 464 f. und vom 22. Februar 2012 - BVerwG 4 B 9.12, 4 PKH 1.12 - BauR 2012, 922). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (stRspr, vgl. Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 sowie Beschluss vom 4. Juni 2008 - BVerwG 4 B 35.08 - juris). In der Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2012 wird indessen nur geltend gemacht, dass das vom Oberverwaltungsgericht aus dem Internet abgerufene Luftbild zur Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten nicht ausreiche. Das mag zutreffen. Wie bereits ausgeführt, hat sich das Oberverwaltungsgericht aber zur Beurteilung der Örtlichkeiten nicht nur auf das Luftbild gestützt, sondern auch in den Akten befindliche Lagepläne und vorgelegte Lichtbilder gewürdigt. Dass anhand dieser Unterlagen die örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend beurteilt werden konnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.

16

Soweit im Schriftsatz vom 10. April 2012 nunmehr erstmals behauptet wird, auch die in der Gerichtsakte befindlichen Lichtbilder - auf die vom Oberverwaltungsgericht ebenfalls herangezogenen Lagepläne wird auch hier nicht eingegangen - dokumentierten die Umstände, aus welchen das Oberverwaltungsgericht die Verbundenheit der Einzelhandelsbetriebe ableite, nicht, muss dieser Vortrag unberücksichtigt bleiben, da er außerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgte und sich nicht nur als bloße Ergänzung des bisherigen Vortrages darstellt. Gleiches gilt für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei im Urteil von seiner in der mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung zur Ablehnung des Beweisantrages abgewichen, womit gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 96 Abs. 1 VwGO) verstoßen worden sei.

17

b) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Prüfung, ob ein Einkaufszentrum vorliege, keine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Annahme eines Einkaufszentrums sprechenden Umstände vorgenommen, wird schon kein Verfahrensfehler aufgezeigt, sondern vielmehr ein solcher des materiellen Rechts geltend gemacht. Aus dem Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 4 BN 20.11 - (ZfBR 2012, 258 = BauR 2012, 621) folgt nichts anderes. Die Entscheidung erging zu § 47 Abs. 2 VwGO und den Anforderungen, die diesbezüglich an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zu stellen sind, und ist auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nicht übertragbar.

18

Mit dem Einwand, das Oberverwaltungsgericht hätte zur Bejahung der Klagebefugnis feststellen müssen, "ob die Klägerin dem streitgegenständlichen Vorhaben in einem Bebauungsplanverfahren hätte entgegentreten und der Umgehung des Abstimmungsgebots wirksam hätte entgegentreten können", wird verkannt, dass - wie bereits ausgeführt - zur Bejahung der Klagebefugnis die Möglichkeit der Verletzung der Rechte der Klägerin aus § 2 Abs. 2 BauGB ausreicht; ob die Klägerin in eigenen Rechten tatsächlich verletzt ist, worauf die Beschwerdeführer mit ihrem Vortrag offensichtlich abheben, ist dagegen eine Frage der Klagebegründetheit und damit des materiellen Rechts.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 B 14.2139

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Februar 2016

(VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013, Az.: Au 5 K 11.1663)

15. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Wohnbauvorhaben,

einfacher Bebauungsplan,

Bebauungszusammenhang,

letztes Grundstück am Waldrand,

überbaubare Grundstücksfläche,

Alternativprüfung,

keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange,

Aussagen des Bebauungsplans zu Splittersiedlung und Flächennutzungsplan,

eingefriedete Wiesenfläche ist (hier) keine Landschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch die Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

beigeladen: Stadt ..., vertreten durch den ersten Bürgermeister,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung,

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2016 am 9. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 4. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bebaubarkeit des 1.411 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung W. mit einem Einfamilienhaus mit Büro, Doppelgarage und Stellplätzen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 lehnte das Landratsamt Augsburg den Bauantrag der Rechtsvorgängerin der Kläger vom 4. September 2006 ab, weil sich das im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 71 „K.-hang West-Nord“ der Beigeladenen gelegene Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Das deshalb nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Wohnbauvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange und halte den aus Sicherheitsgründen zum angrenzenden Wald nötigen Abstand nicht ein.

Mit Urteil vom 16. Mai 2013 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die am 28. März 2008 erhobene und von den seit dem 31. Oktober 2008 als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragenen Klägern übernommene Klage ab. Der am 12. September 2006 beim Landratsamt eingegangene Bauantrag sei nicht genehmigungsfähig, weil das Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspreche. Der seit dem 7. August 1997 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 71 setze lediglich ein reines Wohngebiet fest und enthalte weder Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen noch zu den örtlichen Verkehrsflächen. Das der Art nach zulässige Vorhaben solle auf einem dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnenden Grundstück verwirklicht werden. In dem unverändert fortgeltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom 2. Februar 1990 sei der weit überwiegende Teil des Grundstücks als erhaltenswerter landschafts- und ortsbildprägender Gehölzbestand gekennzeichnet. Diese Darstellung sei ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Rodung nicht funktionslos geworden, der Gehölzlebensraum entwickle sich nach Auskunft der Naturschutzbehörde wieder in Richtung des ursprünglichen Zustands. Ob die Verwirklichung des Vorhabens die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung; ebenso könne dahinstehen, ob die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. Unabhängig davon sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten zur Ablehnung der Baugenehmigung mangels Sachbescheidungsinteresses herangezogene Baumwurfgefahr dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Eine entsprechende Gefahrenlage sei gegenwärtig nicht feststellbar, nach forstfachlicher Ansicht könne eine konkrete Baumsturzgefahr aus dem angrenzenden Jungwald auch für die nähere Zukunft ausgeschlossen werden.

Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger,

das Urteil vom 16. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, über den Bauantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beigeladene habe mit dem Bebauungsplan Nr. 71, dessen Festsetzungen das Vorhaben entspreche, zugleich die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils festlegen wollen, um für die weitere Genehmigungspraxis in dem bereits überwiegend bebauten Gebiet mit § 34 BauGB eine Grundlage für die Beurteilung von Neubauten zu schaffen, die den Villencharakter des Gebiets nicht beeinträchtigen sollten. Das östlich an der W.-straße gelegene Grundstück FlNr. ... sei ursprünglich ca. 6.000 m² groß, seit Anfang des 20. Jahrhunderts bebaut und einheitlich bewirtschaftet gewesen. Nach der Abtrennung einer Teilfläche (FlNr. .../...) und der Teilung des Restgrundstücks in die FlNr. ... und .../... sei letzteres als ein Haus- und Gartengrundstück genutzt worden; 1968 sei die Reparatur eines um diesen Besitz herum geführten, aus an Betonsäulen befestigtem Drahtgeflecht bestehenden Zauns genehmigt worden. Im Süden liefe auf einer Länge von rund 75 m ein 3 - 5 m breiter Wald- und Bewirtschaftungsweg vorbei; im Osten grenze ein Forstweg an, der bis zur Dr.-R.-Straße führe. Damit sei das Grundstück der Kläger vom Außenbereich optisch abgetrennt und dem im Norden vorhandenen Bebauungszusammenhang zuzurechnen.

Die Darstellungen im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1990 könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Mitte der 1990´er Jahre seien der Baumbestand und die örtlichen Verhältnisse erfasst worden mit dem Ergebnis, dass auf dem streitigen Grundstück drei Bäume als schutzwürdig festgesetzt wurden.

Wenn man von einer Außenbereichslage ausginge, beeinträchtige das Vorhaben keine öffentlichen Belange. Das Grundstück sei weder Teil einer Erholungslandschaft noch werde es in absehbarer Zeit dazu.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das am Waldrand liegende Grundstück erhalte durch diesen Wald seine Prägung, es gehöre dem Außenbereich an. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Auch wenn der Bebauungsplan, der keine bebaubaren Flächen enthalte, im südwestlichen Bereich des Vorhabensgrundstücks nur drei erhaltenswerte Bäume festsetze, sei ihm nicht zu entnehmen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht mehr gelten sollten. Der darin enthaltene Gehölzbestand werde sich wieder entwickeln. Daneben beeinträchtige das Vorhaben die Eigenart der Landschaft und lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bebauungsplan Nr. 71 habe kein Baurecht geschaffen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich an Ort und Stelle nach § 35 BauGB. Das Grundstück FlNr. .../... bilde eine Einheit mit dem unmittelbar benachbarten K.-wald. Weder die angrenzenden, als naturbelassen in Erscheinung tretenden Wege noch die Zaunanlage könnten eine verbindliche Abgrenzung zum Außenbereich herbeiführen. Es handle sich auch nicht um eine bauakzessorische Fläche, da die zuvor auf dem ursprünglichen Grundstück insgesamt ausgeübten Nutzungen hier allenfalls die Errichtung eines Nebengebäudes, nicht aber eines weiteren Wohnhauses für möglich hätten erscheinen lassen können. Mit der endgültigen Aufteilung des ursprünglichen Grundstücks sei die streitige Fläche nun selbstständig zu beurteilen, aus früheren grundbuchrechtlichen Vorgängen könne für die planungsrechtliche Beurteilung nichts hergeleitet werden. Das nicht privilegierte Vorhaben stimme mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht überein. Es beeinträchtige auch die von Grün- und Waldflächen geprägte Eigenart der Landschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die beigezogenen Bauakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Die im Tenor angesprochene Einschränkung betrifft lediglich die Frage der Sicherung der Erschließung im Hinblick auf die Möglichkeit, das Grundstück an den städtischen Abwasserkanal anzuschließen (vgl. dazu unten 3.).

Über die Verpflichtungsklage ist auf der Grundlage der Bayerischen Bauordnung 2008 nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gegebenen Sachlage zu entscheiden.

Das mit dem Eingang des Bauantrags bei der Beigeladenen am 5. September 2006 eingeleitete Baugenehmigungsverfahren (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998) ist nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verfahrensrecht der BayBO 2008 zu Ende zu führen. Die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008 a. F., die abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts eine ausdrückliche Erklärung zugunsten der Anwendung des neuen Verfahrensrechts erforderte, die nach der Rechtsprechung auch noch im Verpflichtungsprozess abgegeben werden konnte (zum Ganzen König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 83 Rn. 2, 7 und 8 m. w. N.), ist mit Ablauf des 29. April 2013 entfallen (§ 1 Nr. 13 Gesetz vom 8.4.2013, GVBl S. 174).

Das die Klage abweisende Urteil war abzuändern. Die zwischen den Beteiligten nur hinsichtlich seiner Lage streitige planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung W. ist auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bejahen (1.). Eine alternative Beurteilung nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB führt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt (2.).

1. Der an seiner südöstlichen Grenze auch das Grundstück der Kläger komplett umfassende, am 7. August 1997 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 71 der Beigeladenen in der Fassung der 1. Änderung vom 24. Mai 2012 setzt lediglich die Art der Nutzung (reines Wohngebiet), die Bauweise (offen, nur Einzelhäuser zulässig) und die örtlichen Verkehrsflächen fest. Darüber hinaus beschränkt die Satzung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei, bestimmt als regelmäßige Mindestgröße der Baugrundstücke 1.000 m² und erlaubt in jedem Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten. Schon mangels Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen handelt es sich dabei - wie auch in der Zweitüberschrift auf dem Planexemplar zum Ausdruck gebracht - nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 1 BauGB, sondern um einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, namentlich seine Situierung auf dem unbebauten Grundstück FlNr. .../..., richtet sich hier nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet (vgl. im Folgenden 1.1) und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. unten 1.2). Das Vorhaben erfüllt beide Voraussetzungen.

1.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper; besondere Geländeverhältnisse (z. B. Damm, Böschung, Waldrand) können es im Einzelfall jedoch ausnahmsweise rechtfertigen, auch daran anschließende, unbebaute Flächen noch dem im Zusammenhang bebauten Bereich zuzuordnen. Maßgeblich ist dabei, ob optisch wahrnehmbare Besonderheiten der zur Beurteilung stehenden Fläche die Zugehörigkeit zum Bebauungszusammenhang vermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 8.10.2015 - 4 BN 28/15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5/6 m. w. N.).

Danach rechnet das ganze, entlang der W.-straße 19 m breite und in östlicher Richtung rund 75 m tiefe Grundstück FlNr. .../... noch zu der im Ortsteil W. der Beigeladenen vorhandenen, zusammenhängenden Bebauung. Diese reicht im Westen auf der FlNr. ..., hier jenseits der in diesem Bereich nach Südsüdwesten verlaufenden W.-straße, an das Baugrundstück heran. Entlang der gesamten Nordseite des Baugrundstücks folgen mit dem Grundstück FlNr. .../... und dem westlich daneben, an der W.-straße gelegenen Grundstück FlNr. ... jeweils innerhalb der letzten etwas mehr als zehn Jahre mit zweigeschossigen Wohngebäuden bebaute Flächen. Weiter im Norden schließt sich an diese beiden Grundstücke die von der W.-straße im Westen, der Dr.-R.-Straße im Norden sowie dem K.-wald im Osten umgrenzte FlNr. .../... an, die bis auf eine verhältnismäßig breite, zum Grundstück FlNr. .../... führende Zufahrt in ihrem östlichen Bereich unbebaut ist. Jenseits der Dr.-R.-Straße folgen im Norden und Nordwesten zahlreiche weitere bebaute Grundstücke. Die Gesamtfläche der vier von der W.-straße, der Dr.-R.-Straße und dem K.-wald eingerahmten Grundstücke (FlNr. .../..., ..., .../... und .../...), die jeweils annähernd gleich groß sind, beträgt rund 6.000 m². Die Besonderheit der örtlichen Verhältnisse, die dem Grundstück der Kläger die Zugehörigkeit zu der Bebauung in seiner unmittelbaren Nachbarschaft im Westen und Norden verleihen, ist darin zu sehen, dass das Baugrundstück im Osten, ebenso wie das dort nördlich benachbarte Grundstück FlNr. .../..., und im Süden - jeweils in ganzer Länge bzw. Breite - vom hohen Baumbestand des K.-walds umrahmt wird, welcher im Übrigen sowohl nach Osten wie auch nach Süden deutlich sichtbar weiter ansteigt.

Diese dem Baugrundstück durch die natürlichen Besonderheiten in der Umgebung optisch vermittelte Zugehörigkeit zur anschließenden aufeinanderfolgenden Bebauung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie der Beklagte im Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 erwogen hat - der im Westen angrenzenden W.-straße trennende Wirkung bezüglich der auf der anderen Seite anliegenden Wohnbebauung zukäme (vgl. dazu allgemein BVerwG, B. v. 10.3.1994 - 4 B 50/94 - juris Rn. 3). Die nach der Rechtsprechung vorzunehmende Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts hat zum Ergebnis, dass dieser insgesamt nur etwa 270 m langen Sackstraße im hier maßgeblichen, beiderseits bebauten bzw. zu bebauenden, 90 m langen nördlichen Teilbereich keine trennende Wirkung beigemessen werden kann. Wie sich aus den in den Akten befindlichen Lageplänen, Luftbildern und Fotografien ergibt, sind hier auf beiden Seiten der verhältnismäßig schmalen und nur der Erschließung weniger, weiter südlich nur auf ihrer Westseite gelegenen, Baugrundstücke dienenden Wegefläche größenmäßig und strukturell gleiche bzw. vergleichbare Nutzungen vorhanden. Schon mangels an Ort und Stelle voneinander unterscheidbarer Baubereiche ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern dieser Straße auf der Höhe des Baugrundstücks die Wirkung einer Zäsur zukommen könnte.

Vergleichbares gilt nach Norden; auch in diese Richtung ist nichts feststellbar, was auf eine von den dort vorhandenen, bebauten Grundstücken deutlich abgesetzte Lage des Baugrundstücks schließen lassen könnte. Das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück und in dessen näherer nördlicher Umgebung steigt vielmehr ab der Dr.-R.-Straße insgesamt gleichmäßig in Richtung Süden an. Das ist nicht zuletzt auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbildern zu erkennen, die den Verlauf der W.-straße von der Südgrenze des Baugrundstücks aus mit Blick nach Norden (bis zur Dr.-R.-Straße) bzw. vom Inneren des Baugrundstücks aus mit Sicht nach Westen zeigen. Denselben Eindruck vermittelt die Aufnahme auf Seite 4 der in den Bauakten befindlichen Fotodokumentation der Planfertiger der Bauherren, die den entlang der Ostgrenze der FlNr. .../... und .../... in Richtung Norden verlaufenden Waldweg aus einer südlichen Perspektive darstellt. Eine überschlägige Kontrolle anhand der von der Bayerischen Vermessungsverwaltung im Internet für die jeweiligen Flurnummern abrufbaren Daten (BayernAtlas - plus) bestätigt diesen Befund. Dort sind als mittlere Höhen für die FlNr. .../... 505 m, für die FlNr. ... und .../... jeweils 502 m und für die FlNr. .../... 498 m verzeichnet.

Für das Baugrundstück selbst ergibt sich der Höhenverlauf auch aus den Angaben auf den Bauvorlagen vom 9. September 2006, deren Richtigkeit weder der Beklagte noch die Beigeladene in Frage gestellt haben. Danach steigt das auf dem Baugrundstück vorhandene Gelände auf der Westseite entlang der Straße auf einer Strecke von 19 m von 501,07 m üNN auf 503,02 m üNN, also um 1,95 m an. Der Höhenunterschied auf der Ostseite beträgt 1,33 m, von 502,47 m üNN auf 503,80 m üNN. In etwa der Mitte des Baugrundstücks befindet sich eine Welle; hier erreicht das Niveau laut den entsprechenden Eintragungen auf den Plänen bis zu 506,01 m üNN an der Südgrenze.

Soweit auf den Grundstücken FlNr. ... und .../... zur Herstellung ebener Außenwohnbereiche bis zu den jeweiligen Südgrenzen reichende Abgrabungen vorgenommen worden sein sollten, haben diese in jüngerer Vergangenheit erfolgten, künstlichen Veränderungen keinen Einfluss auf die zuvor dargestellte, anhand des gesamten Akteninhalts zweifelsfrei zu gewinnende Erkenntnis der Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Bebauungszusammenhang im Norden. Neben dem Umstand, dass eventuelle Niveauunterschiede erst kürzlich durch menschliche Einwirkung herbeigeführt wären, sprechen gegen deren Berücksichtigung als ins Gewicht fallender Versprung des Geländes zusätzlich ihre, gemessen am insgesamt in den Blick zu nehmenden Bereich, in Breite und Höhe allenfalls unbedeutend geringen Ausmaße.

1.2 Die zur Bebauung auf dem Grundstück FlNr. .../... vorgesehene Fläche befindet sich innerhalb des aus der Umgebung abzuleitenden Rahmens. Für die Bebauung auf der FlNr. ... lässt sich aus aktuellen Lageplänen eine Bebauungstiefe analog § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO von etwa 23,5 m, für jene auf der FlNr. .../... eine solche von rund 64 m entnehmen. Die Ostwand des Wohnhauses auf dem Baugrundstück soll nach den Bauvorlagen nicht weiter als circa 43 m von der Grenze der W.-straße entfernt errichtet werden.

2. Eine alternative Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens am Maßstab des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben beeinträchtigt keine öffentlichen Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB.

2.1 Selbst wenn man die unter 1.1 näher beschriebene Bebauung östlich der W.- und südlich der Dr.-R.-Straße als Siedlungssplitter (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) bezeichnen wollte, ist es aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles ausgeschlossen, dass mit dem streitigen Vorhaben eine städtebaulich unerwünschte Zersiedelung verstärkt wird oder das Vorhaben als Vorbild für weitere unerwünschte Baumaßnahmen dienen könnte. In diesem Zusammenhang kommt der Manifestation des planerischen Willens der Beigeladenen im Bebauungsplan Nr. 71, dessen Rechtswirksamkeit weder von den Beteiligten in Frage gestellt wird noch sonst Zweifeln unterliegt, maßgebliche Bedeutung zu. Dieser Bebauungsplan setzt das gesamte im fraglichen Bereich an den auch förmlich unter Schutz gestellten K.-wald (Verordnung des Landkreises Augsburg über das Landschaftsschutzgebiet „K.-wald“ vom 14.11.1977) angrenzende Areal als reines Wohngebiet fest. Diese Festsetzung definiert das an Ort und Stelle bauplanungsrechtlich „Gewünschte“. Die Errichtung eines Wohnhauses an der von den Klägern geplanten Stelle stimmt damit überein. Da sich der K.-wald unmittelbar an das Baugrundstück anschließt, kann das Vorhaben nicht als Bezugsfall für vergleichbare Bauwünsche in diesem wohl schon faktisch, vor allem aber aus Rechtsgründen nicht bebaubaren Bereich dienen.

Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme sei angemerkt, dass die im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte Vorstellung, dass es sich bei dem hier zu erörternden Bereich insgesamt um Wohnbauland handelt, auch aus der historischen Entwicklung schlüssig nachvollziehbar ist. Das südlich der Mitte der FlNr. ... (alt) bis Anfang der 2000´er Jahre vorhandene und zuletzt von der Rechtsvorgängerin der Kläger genutzte Wohnhaus mit einem Grundriss von rund 10 m x 11 m sowie ein ehemals südlich davon gelegenes schmales Nebengebäude finden sich nicht zuletzt auch auf der Karte (M 1:5000) zum Landschaftsschutzgebiet „K.“. Dessen Grenzen wurden im Süden und Osten an dieses seinerzeit, wenn auch nur verhältnismäßig gering bebaute, aber mit Ausnahme eines kleineren Teils im Norden (FlNr. .../...) komplett eingefriedete Areal (FlNr. ... alt und .../..., vgl. die Genehmigung vom 3.10.1968, Az.: 2052/68 LRA Augsburg, „Hauptreparatur der Einfriedung“ sowie den Vermerk ebenda vom 20.12.1968: „Die Einfriedung ist fertig“) herangeführt. Jenseits der Zaunanlage verlaufen auch heute noch an der Südgrenze sowie entlang der Ostseite (FlNr. .../... und .../... neu) mehr oder minder naturbelassene Waldwege. Diese Grenzziehung zwischen Wohnbauflächen und (geschützten) Waldflächen übernahm der am 1. Februar 1990 ortsüblich bekannt gemachte Flächennutzungsplan. Dieselbe Trennlinie findet sich auch im Bebauungsplan aus dem Jahr 1997. Bei der in den frühen 2000´er Jahren erfolgten ersten Genehmigung für die Errichtung eines 22 m langen Neubaus auf der nach dem Abriss des Altbestandes auf der FlNr. ... (alt) abgeteilten, ihrerseits im Osten bis zum Waldrand reichenden FlNr. .../... hatte der Beklagte schließlich - soweit ersichtlich - selbst noch keine Zweifel an der planungsrechtlichen Qualität des Umgriffs als Bauland.

2.2 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben, wie der Beklagte und die Beigeladene meinen, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), sieht der Senat nicht. Aus dem umfangreichen Bildmaterial in den Akten ist nichts zu erkennen, was dem 1.411 m² großen Grundstücksstreifen „natürliche“ Eigenschaften verleihen könnte, die durch die geplante Bebauung beeinträchtigt werden könnten. Heute stellt sich die Fläche als eingefriedete und gemähte Wiese dar.

Wenn auf der zu überbauenden Fläche überhaupt jemals nennenswerter Gehölzbewuchs vorhanden gewesen sein sollte, so wurde dieser nach Aktenlage im Jahr 2006, also vor nahezu zehn Jahren beseitigt. Auf der unter 2.1 schon erwähnten Karte zum Landschaftsschutzgebiet „K.“ sind auf dem Baugrundstück - anders als auf zahlreichen anderen Grundstücken im Geltungsbereich des späteren Bebauungsplans Nr. 71 - nur zwei zeichnerische Andeutungen für einen allenfalls mittelhohen Bewuchs erkennbar; ein entsprechendes Symbol findet sich in der Mitte an der Südgrenze, ein weiteres im Nordosten. Bei den im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1990 auf dem Baugrundstück entlang des K.-waldes grün dargestellten Bereichen - erhaltenswerter Landschafts- und ortsbildprägender Gehölzbestand im Süden und Osten, circa 30 m breiter Waldrandsaum im Osten, der sich nach Norden auf insgesamt weit über 200 m erstreckt - dürfte es sich in erheblichem Umfang am ehesten noch um planerische Wunschvorstellungen für eine fernere Zukunft handeln. Der überwiegende Teil dieses Waldrandsaums beispielsweise wurde auf eine vorhandene öffentliche Straße sowie über zu diesem Zeitpunkt bereits auf den privaten Grundstücken entlang der Westseite dieser Straße vorhandene Bebauung gelegt. Der danach auf dem Baugrundstück zu schützende Gehölzbestand dürfte in der Zeit vor dem Erlass des Flächennutzungsplans allenfalls durch Anflug am Südrand des zusammenhängend genutzten Grundstücks FlNr. ... (alt) und .../... entstanden sein. Abgesehen davon, dass dieser Bewuchs inzwischen längst beseitigt wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beklagten geäußerte Erwartung, der „Gehölzlebensraum werde sich wieder in Richtung des ursprünglichen (?) Zustandes entwickeln“ dem Bauprojekt auf den westlichen beiden Dritteln des Grundstücks gegenwärtig entgegenstehen könnte. Das östliche Drittel des Grundstücks soll nach dem Bauantrag entlang der Grenzen ohnehin mit Laubbäumen und heimischen Sträuchern naturnah gestaltet werden.

Ebenso wenig kann sich der Senat dem Gedanken anschließen, dass die fragliche Fläche einen Erholungswert für die Allgemeinheit haben soll, der durch die Bebauung beeinträchtigt werden könnte. Unter 2.1 wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Baugrundstück seit Jahrzehnten eingefriedet ist. Auf zwei Seiten führen Waldwege daran vorbei, die - anders als das private Grundstück - Erholungssuchenden zur Nutzung offen stehen.

2.3 Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BauGB) besteht nicht. Soweit der Flächennutzungsplan Darstellungen über erhaltenswerte Grün- und Gehölzflächen enthielt, sind an deren Stelle die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71 über drei zu erhaltende Bäume an der Südwestgrenze des Baugrundstücks getreten. Die Darstellungen des älteren Flächennutzungsplans sind durch die Festsetzungen des nachfolgenden Bebauungsplans überholt.

Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans sind nur insoweit geeignet, einem öffentlichen Belang die gegen ein Außenbereichsvorhaben sprechende Wirkung zu nehmen, wenn sie in Bezug auf diesen Belang eine Aussage treffen (BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 1 N 06.2824 - VGH n. F. 62, 63 = juris Rn. 63 m. w. N.). Das ist hier hinsichtlich des auf dem Baugrundstück zu erhaltenden Baumbestandes der Fall. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan, der auf dem Baugrundstück und den nördlich benachbarten Flächen in erheblichem Umfang erhaltenswerten Landschafts- und ortsbildprägenden Gehölzbestand sowie einen rund 30 m breiten Waldrandsaum darstellt, beschränkt der Bebauungsplan den in diesem Quartier zu erhaltenden Baumbestand auf die drei vorerwähnten Bäume sowie einen schmalen Streifen „Verkehrsgrün“ entlang eines von der Dr.-R.-Straße nach Südosten abzweigenden Forstwegs. Vor dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan - zu Recht, vgl. oben 1. - im seinem gesamten Geltungsbereich von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit der privaten Grundstücke ausgegangen ist, ist es allein folgerichtig, dass der Plan selbst auch die diese Bebaubarkeit einschränkenden Bestimmungen abschließend aufzählt. Die im Übrigen zum Teil von vorneherein rechtlich eher fragwürdigen Darstellungen eines umfangreichen landschafts- oder ortsbildprägenden Aufwuchses (direkt am Waldrand?) und eines 30 m breiten, entlang der im Norden gelegenen Dr.-R.-Straße weder vorhandenen noch realisierbaren und im hier maßgeblichen Umgriff längst nicht mehr existierenden „Waldrandsaums“ können dem Vorhaben damit nicht entgegengehalten werden.

3. Hinsichtlich der abwassermäßigen Erschließung sind sich die Kläger und die Beigeladene einig, dass der in der W.-straße vorhandene Kanal um das bis zum Baugrundstück fehlende Teil verlängert werden kann und soll, sobald ein angemessenes Erschließungsangebot vorgelegt wird. Grundsätzlich steht dieser Punkt außer Streit. Weil dieses Angebot mit Rücksicht auf den Ausgang dieses Gerichtsverfahrens bisher noch nicht abgegeben wurde, ist der Rechtstreit aber insoweit noch nicht endgültig entscheidungsreif.

4. Der Beklagte und die Beigeladene tragen als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000,-- Euro festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl-Beilage 1/2014).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009,581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller als Nachbar kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach jedoch erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.

Das Bauvorhaben des Beigeladenen wurde mit Baugenehmigung vom 9. März 2015 als Neubau eines Milchviehstalls genehmigt. Mit Ergänzungsbescheid vom 17. Juni 2015 fügte die Beklagte in die Baugenehmigung unter anderem eine Ziffer 1.8.2 ein, nach welcher im neuen Stallgebäude maximal 140 Milchkühe (entsprechen 168 GV) untergebracht werden können, wenn im bestehenden Stallgebäude eine Belegung mit 89 GV (Milchvieh/Jungvieh) nicht überschritten wird. Der Grundstücksteil, auf welchem der neue Milchviehstall errichtet werden soll, befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich liegenden Grundstücks Fl. Nr. 16, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück des Antragstellers wurde vom Erstgericht planungsrechtlich als Außenbereich eingestuft.

1. Der Antragsteller ist durch das Vorhaben keinen unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt.

a) Das Erstgericht stützte sich bei seiner tatrichterlichen Beurteilung auf die Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz des Landratsamts vom 22. April 2014, der die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 zugrunde lag (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandsbestimmung Geruch, November 2012), die zudem durch Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 6. August 2014 im Vorbescheidsverfahren (Az. Au 4 K 14.83 u. a.) ergänzt wurde. Danach ist an dem Wohngrundstück ein beurteilungsrelevanter Immissionswert von 6% zu erwarten. Der in Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), die hier als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, für schützenswerte Bebauung im Außenbereich genannte Immissionswert von 25% ist damit nicht überschritten. Auch der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass in die Stellungnahmen des Landratsamts falsche oder unsachgemäße Daten eingeflossen wären oder eine falsche Berechnungsmethode angewandt worden wäre. Die Berechnungen des Landratsamts werden durch das von dem Antragsteller selbst eingeholte Gutachten der Fa. A. vom 22. Oktober 2014 bestätigt. Auch nach dieser Geruchsimmissionsprognose wird an dem Wohnhaus des Antragstellers (vgl. S. 19 Tabelle 3, Spalte 2 und Seite 22 Nr. 9: IP_7) der Immissionswert der GIRL von 25% mit 9% eingehalten. Der Antragsteller beruft sich auf Werte von 19% hinsichtlich seines Wohnhauses, verkennt dabei jedoch, dass es sich hierbei um die tatsächliche Geruchsstundenhäufigkeit (vgl. Gutachten der Fa. A. vom 22. Oktober 2014, S. 19 Tabelle 3, Spalte 3) handelt. Diese tatsächliche Geruchsstundenhäufigkeit ist jedoch zur Ermittlung des beurteilungsrelevanten Immissionswerts mit dem tierspezifischen Faktor (hier 0,4 für Rinder) zu multiplizieren. Diese Berechnung hat auch der Gutachter der Antragsteller richtigerweise angestellt und so die beurteilungsrelevanten Immissionswerte (vgl. S. 19 Tabelle 3, Spalte 2) ermittelt. Dies entspricht den Ergebnissen der nun im Verfahren vorgelegten weiteren Stellungnahme des Landratsamts vom 19. August 2015. Im Übrigen läge auch die tatsächliche Geruchsstundenhäufigkeit mit 19% unterhalb des Immissionswerts der GIRL von 25%. Der vom Gutachter der Fa. A. angesetzte Beurteilungswert von 20% wäre ebenfalls unterschritten, käme nur zur Anwendung in Randlagen, was hier nicht gegeben ist.

b) Zudem trägt der Antragsteller vor, er sei unzumutbaren Staubimmissionen ausgesetzt, weil die E.-straße nicht befestigt sei. Dieser Vortrag ist falsch, da die E.-straße im fraglichen Bereich entgegen dem Vortrag des Antragstellers asphaltiert ist. Dies lässt sich allgemein zugänglichen Luftbildaufnahmen entnehmen (z. B. Bayern Atlas Plus oder Google Maps).

c) Der Antragssteller befürchtet weiter unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch Kälberbrüllen, was bislang nicht berücksichtigt worden sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die bislang aufgestellten Kälberboxen überflüssig werden, da das Jungvieh im alten Stall untergebracht werden soll. Im Übrigen hat die Fachstelle beim Landratsamt berücksichtigt, dass der Beigeladene einen Offenstall errichten will (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.8.2014 - Au 4 K 14.83 u. a.).

Auch durch den Transportverkehr ergibt sich keine unzumutbare Lärmbelästigung für den Antragsteller. Nach der Lärmbeurteilung durch den fachlichen Immissionsschutz vom 22. April 2014 sind die hinzukommenden landwirtschaftlichen Fahrten, die überwiegend auf öffentlicher Straße stattfänden, nach der TA Lärm nicht relevant, weil insgesamt die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden. Diese Bewertung begegnet keinen Bedenken. Insoweit ist zu beachten, dass die TA Lärm für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen - wie hier - unmittelbar ohnehin keine Anwendung findet (Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm). Davon abgesehen sind Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm u. a. nur insoweit beachtlich, als sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen (was eine Verdoppelung des gesamten Verkehrsaufkommens auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfordert) und die Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, ist weder dargelegt noch ernstlich in Betracht zu ziehen.

Die privaten Lärmmessungen sind insoweit nicht hinreichend wissenschaftlich fundiert, da es sich nur um stichpunktartige Messungen handelt. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Landratsamts vom 19. August 2015 verwiesen.

d) Hinsichtlich einer Belästigung durch Bioaerosole liegen dem Landratsamt keine anerkannten Erkenntnisse vor. Zudem ist die Behauptung des Antragstellers nicht näher substantiiert.

e) Weiterhin führt der Antragsteller an, dass das Bauvorhaben nicht ausreichend erschlossen sei, da die E.-straße lediglich mit Fahrzeugen bis 7,5 t befahren werden dürfe. Der Beigeladene entgegnet insoweit, dass die E.-straße für Anlieger und landwirtschaftliche Fahrzeuge uneingeschränkt befahrbar sei. Die gerügte fehlende Erschließung kann aber dahinstehen, weil diese jedenfalls vorliegend nicht nachbarschützend ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht in ein Kostenrisiko begeben hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.

2

Die Klägerin betreibt auf dem Hafengelände von Norddeich eine Schiffswerft. Mit Datum vom 20. Januar 2005 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung ihrer Bootslagerhalle als Parkhaus für ca. 250 Kraftfahrzeuge in den Sommermonaten und zum Bau von schotterunterlegten Parkplätzen für ca. 750 Kraftfahrzeuge auf der ca. 110 m tiefen, zwischen der Bootslagerhalle und dem östlichen Hafenschutzdamm gelegenen, Freifläche. Die geplanten Stellplätze sind für die Fahrzeuge von Gästen der Inseln Juist und Norderney vorgesehen, die mit den im Hafen ablegenden Fährschiffen vom Festland übersetzen wollen.

3

Die am 2. Juni 2005 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil das einheitlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse und deshalb den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtige. § 35 BauGB sei maßgeblich, weil nur die Bootslagerhalle, nicht aber die Freifläche zwischen ihr und dem östlichen Hafenschutzdamm im Innenbereich liege. Der Damm habe trotz Anstiegs und erhöhter Lage keine topografische Bedeutung in dem Sinne, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil bis an ihn heranreichen würde.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die von ihm zugelassene Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dabei könne offen bleiben, ob der Hafenschutzdeich geeignet sei, einen Innenbereich vom Außenbereich abzugrenzen; denn das Vorhaben sei weder nach § 34 BauGB noch nach § 35 BauGB genehmigungsfähig.

5

Beurteile man das Vorhaben nach § 34 BauGB, könne sein Absatz 2 keine Anwendung finden, weil das Gelände allenfalls als faktisches Hafengebiet einzustufen wäre und sich damit als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO darstellen würde. Ein Rückgriff auf § 11 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB scheide aber aus, weil sich ein derartiges Baugebiet erst durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans näher definieren lasse. Der auf dem Außengelände anzulegende Stellplatz sowie die Nutzung der vorhandenen Halle als Stellplatz in der Sommersaison fügten sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebung ein. Da vergleichbare Stellplätze im Hafengebiet nicht vorhanden seien, überschritte das Vorhaben deutlich den vorhandenen Rahmen. Zwar befänden sich westlich und nordwestlich des Grundstücks der Klägerin einzeilige Autoabstellplätze/Parkplätze parallel zu den vorhandenen Straßen im Hafengelände; jedoch sei ein Abstellplatz für Autos in der von der Klägerin geplanten Größe im eigentlichen Hafengebiet nicht vorhanden. Selbst wenn es im eigentlichen Hafengebiet für das umstrittene Projekt Vorbilder gäbe, löste es städtebauliche Spannungen aus, deren negative Folgewirkungen nicht verlässlich auszuschließen seien. Das Vorhaben würde durch seine Vorbildwirkung dazu führen, dass für weitere nicht (mit Gebäuden) bebaute Grundstücke der Wunsch nach einer Einrichtung von Stellplätzen für die Fahrzeuge der Feriengäste aufkäme. Zusätzlich werfe die Erschließung eines Stellplatzes für annähernd 1 000 Fahrzeuge bewältigungsbedürftige Spannungen auf. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Zufahrt zu dem geplanten Parkplatz den zu erwartenden Fahrzeugverkehr aufnehmen könne.

6

Das Vorhaben der Klägerin sei aber auch nicht genehmigungsfähig, wenn das Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen wäre. Die geplante Stellplatzanlage sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Sie sei nicht standortgebunden, weil sie auch außerhalb des Hafengebiets angelegt werden könne. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es sei geeignet, eine vorhandene Splittersiedlung in zu missbilligender Weise zu verfestigen.

7

Die Nutzung allein der Bootslagerhalle zur Einstellung von Kraftfahrzeugen sei ebenfalls aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig. Wäre die Halle noch dem Innenbereich zuzuordnen, sei die Nutzung als Stellplatz für nur 250 Kraftfahrzeuge nicht mit der vorhandenen Umgebung zu vereinbaren; denn auch diese gegenüber der Nutzung des gesamten Areals verringerte Nutzung finde in der Umgebung keine Entsprechung. Maßgeblich sei insoweit, ob die Neuerrichtung der Halle mit diesem Nutzungszweck planungsrechtlich zulässig wäre. Das sei sowohl hinsichtlich § 34 BauGB als auch bei Anwendung von § 35 BauGB zu verneinen.

8

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Da die tatrichterlichen Feststellungen nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob auf das Vorhaben § 34 oder § 35 BauGB Anwendung findet, kann auf Grund der im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht entschieden werden.

11

§ 34 BauGB setzt nach seinem ersten Absatz für seine Anwendbarkeit voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Diese Voraussetzung bestimmt räumlich den Umfang des unbeplanten Innenbereichs und dient gleichzeitig dessen Abgrenzung zum Außenbereich. Nach gesicherter Rechtsprechung reichen Bebauungszusammenhänge des unbeplanten Innenbereichs stets so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. etwa Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.>, vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36> und vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - ZfBR 1990, 293; Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (Urteile vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272> und vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72 S. 164).

12

Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass § 34 BauGB auf ihr Vorhaben Anwendung finde. Sie teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihre Bootshalle am Bebauungszusammenhang teilnehme, meint aber, dass der Bebauungszusammenhang nicht an der Rück(Nord-Ost)-Seite der Halle ende, sondern sich bis zum östlichen Hafenschutzdeich erstrecke. Nach dem Berufungsurteil bleibt bereits offen, ob es zutrifft, dass die Bootslagerhalle noch Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Senat nicht beurteilen, ob dies auch für die sich daran anschließende Freifläche gilt, die für die Außenstellplätze vorgesehen ist. Zwar endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (Urteile vom 22. März 1972 - BVerwG 4 C 121.68 - BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 - BVerwG 4 C 3.72 - BRS 27 Nr. 56; Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763); örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind (Urteil vom 12. Dezember 1990 a.a.O.; Beschlüsse vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 und vom 17. Januar 2005 - BVerwG 4 B 3.05 - juris Rn. 7). Um dies zu beurteilen, bedarf es einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts" durch den Tatrichter (Urteil vom 6. November 1968 a.a.O.).

13

2. Auf die ungeklärte Frage, ob das Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich ausgeführt werden soll, käme es für den Ausgang des Verfahrens nicht an, wenn das Vorhaben entweder nach beiden Vorschriften zulässig oder aber nach beiden Vorschriften unzulässig sein sollte. Dazu lässt sich jedoch derzeit Abschließendes ebenfalls nicht sagen.

14

a) Das Oberverwaltungsgericht hat für den Fall der Innenbereichslage verneint, dass das Vorhaben der Klägerin nach § 34 BauGB zulässig ist. Die hierfür angegebenen Gründe halten der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht stand.

15

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig wäre.

16

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat es für möglich gehalten, dass das Baugrundstück in einem faktischen Hafengebiet und damit in einem Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO liegt, einen Rückgriff auf § 11 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aber aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Dem ist beizupflichten. Im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB "bezeichnet" sind Baugebiete nicht schon dann, wenn sie in der Baunutzungsverordnung namentlich genannt sind. Da § 34 Abs. 2 BauGB auf der Rechtsfolgenseite "allein" auf die nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Arten der baulichen Nutzung verweist, können zu den bezeichneten Baugebieten im Sinne des Tatbestandes auch nur diejenigen Baugebiete gehören, für die die Baunutzungsverordnung die zulässige Art der baulichen Nutzung selbst regelt. Sondergebiete nach § 11 BauNVO gehören dazu nicht. Die Vorschrift trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie nach ihrem Absatz 2 Satz 1 vom Planungsträger. Dies gilt auch für die in Absatz 2 Satz 2 aufgelisteten Sondergebiete und namentlich die Hafengebiete (Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - BRS 49 Nr. 15 S. 32). Ob es rechtlich zulässig wäre, faktische Sondergebiete für Einkaufszentren und den großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (vgl. dazu Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - BRS 55 Nr. 174 S. 479 f.; bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2008 - OVG 2 S 116.07 - BRS 73 Nr. 83 S. 420 ), bedarf hier keiner Entscheidung.

17

bb) Die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung hat das Oberverwaltungsgericht deshalb zu Recht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt. Es hat kumulativ begründet, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Vorhaben sei - erstens - ohne Vorbild, weil die im "eigentlichen" Hafengebiet bereits vorhandenen Parkplätze nach ihrer räumlichen Ausdehnung (einzeilig entlang den bestehenden Straßen) mit ihm nicht vergleichbar seien. Es überschritte daher den aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen. Selbst wenn es - zweitens - im eigentlichen Hafengebiet Vorbilder gäbe, das Vorhaben mithin den Rahmen einhielte, fügte es sich nicht ein, weil es geeignet sei, städtebaulich relevante Spannungen auszulösen. Beide Begründungselemente stehen mit der Rechtslage nicht im Einklang.

18

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass sich ein Vorhaben in der Regel in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385>; stRspr). Als richtig unterstellt werden mag auch seine Ansicht, dass die geplante Nutzungsart in der maßgeblichen Umgebung bereits verwirklicht sein muss (vgl. dazu Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - BRS 47 Nr. 63). Nicht berücksichtigt hat es jedoch, dass bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze auszugehen (Urteile vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368> und vom 19. September 1986 a.a.O. S. 42) und somit auf die Vorschriften des ersten Abschnitts (§§ 1 bis 15) der Baunutzungsverordnung als Auslegungs- oder Orientierungshilfe zurückzugreifen ist (so schon Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 12.67 - BVerwGE 32, 31 <36>). Auf diesem Versäumnis beruht sein Irrtum, dass das umstrittene Vorhaben mit den vorhandenen Stellplätzen im "eigentlichen" Hafengebiet nach der Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar ist.

19

Die Zulässigkeit von Stellplätzen und den ihnen gleich gestellten Garagen, zu denen auch Parkhäuser zu zählen sind (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2010, § 12 BauNVO Rn. 33), regelt § 12 BauNVO.

20

Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Nach § 12 Abs. 6 BauNVO ist es zwar zulässig, Stellplätze und Garagen dem Umfang nach zu beschränken. Dies ist allerdings nur durch eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan möglich. Das vom Oberverwaltungsgericht gewählte Differenzierungskriterium der unterschiedlichen räumlichen Ausdehnung (Anordnung und Größe) von Stellplatzanlagen (UA S. 8 f.) ist ansonsten in § 12 BauNVO nicht angelegt und kann bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es um die Art der Nutzung geht, nicht herangezogen werden. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Stellplätze und Garagen für einen darüber hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 genannten Gebieten zulässig. In diesen Gebieten erlaubt § 12 Abs. 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, wie beispielsweise Kundenparkplätze für einen Gewerbebetrieb, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen. Darunter fallen gewerblich betriebene Einstellplätze, die - wie vorliegend geplant - außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 - BRS 63 Nr. 89; Stock, a.a.O. Rn. 35). Der Grundsatz des § 12 Abs. 1 BauNVO und die Einschränkung des § 12 Abs. 2 BauNVO knüpfen an die unterschiedliche Störempfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit von Baugebieten, die vorwiegend dem Wohnen und der Erholung dienen, und den übrigen Baugebieten an. Zur Bewahrung des gebietstypischen Immissionsniveaus sollen in den Baugebieten, die in § 12 Abs. 2 BauNVO genannt sind, die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen auf das Maß begrenzt werden, das sich aus dem Bedarf der im Gebiet zugelassenen Nutzungen ergibt (Urteile vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <150> und vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 11.05 - BVerwGE 127, 231 <233 f.>). Für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gibt die Systematik des § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO deshalb nichts her, wenn - wie vorliegend - in der maßgeblichen Umgebung keine Nutzungen ausgeübt werden, die im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO schutzwürdig sind.

21

Ohne Bedeutung ist, dass für die vorhandenen einzeiligen Stellplätze § 12 BauNVO nicht gilt, wenn sie Bestandteil des öffentlichen Straßenraums sind. Stellplätze auf öffentlichem Straßengrund stellen nicht eine andere Art der Nutzung dar als Stellplätze auf privaten Grundstücken.

22

(2) Der Prüfungsansatz des Oberverwaltungsgerichts, ein Vorhaben, das den Rahmen einhält, sei unzulässig, wenn es geeignet sei, städtebauliche Spannungen auszulösen, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Hält sich ein Vorhaben - wie hier jedenfalls nach der Art der Nutzung - im vorgefundenen Rahmen, so fügt es sich gleichwohl nicht ein, wenn es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386). Auf die Eignung zur Auslösung städtebaulicher (bodenrechtlicher) Spannungen kommt es demgegenüber nur an, wenn es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens geht, das den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386).

23

Das Gebot der Rücksichtnahme ist mit dem Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen nicht in jeder Beziehung identisch. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der sonstigen, d.h. vor allem: der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen, Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen (Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 118 und vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386); es hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab und will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186 S. 412). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386 f.; Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 4 B 15.99 - BRS 62 Nr. 101). Zwar wird ein Vorhaben, das gegenüber der Nachbarschaft "rücksichtslos" ist, auch städtebaulich relevante Spannungen hervorrufen. Umgekehrt ist aber nicht jedes Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst, gleichzeitig rücksichtslos.

24

Dass das Vorhaben der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der mit dem Vorhaben verbundene Zu- und Abgangsverkehr unzumutbare Umgebungsbelastungen erzeugen würde.

25

(3) Auf die Auslösung städtebaulicher Spannungen hätte das Oberverwaltungsgericht zu Recht abgestellt, wenn das Vorhaben - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht - nach dem Maß der baulichen Nutzung den Umgebungsrahmen überschritte. Ob das der Fall ist, kann der Senat indes nicht beurteilen. Der Rahmen wird nämlich nicht nur, wie die Beklagte meint, durch die vorhandenen einzeiligen Kfz-Stellplätze, sondern durch die gesamte Bebauung in der näheren Umgebung abgesteckt.

26

cc) Ob die Erschließung des klägerischen Vorhabens gesichert ist, kann der Senat ebenfalls nicht beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar die Frage aufgeworfen, ob die Straßen im Hafengebiet dem vorhabenbedingten Zu- und Abgangsverkehr gewachsen sind, zu ihr jedoch keine Feststellungen getroffen, sondern sich insoweit auf Vermutungen beschränkt. Sollte die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von der Sicherung der Erschließung abhängen, wird das Oberverwaltungsgericht die erforderlichen Ermittlungen anzustellen haben. Als rechtlicher Maßstab gilt: Nicht jede Zunahme der Verkehrsbelastung mit der Folge von Wartezeiten gefährdet die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens. Die Erschließung wäre allerdings dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der Zuwegung führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre (Urteil vom 19. September 1986 a.a.O S. 44 f.). Im unbeplanten Innenbereich sind nämlich nur solche Vorhaben zulässig, die sich mit der vorhandenen Erschließung abfinden können.

27

b) Ob dem Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung des § 35 BauGB ebenfalls Rechtsfehler unterlaufen sind, kann dahingestellt bleiben. Da das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB und des § 35 BauGB alternativ verneint hat, genügt es für den Erfolg der Revision, dass der Begründungsteil des Urteils, der § 34 BauGB betrifft, gegen Bundesrecht verstößt. Denn es ist nicht gesichert, dass der andere Begründungsteil das Urteil trägt (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - BRS 55 Nr. 28 S. 73).

28

Gleichwohl und vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich das Oberverwaltungsgericht der Ansicht des Verwaltungsgerichts anschließen, dass die Bootslagerhalle dem Innenbereich, der Parkplatz im Freien aber dem Außenbereich zuzuordnen ist, wird es das Vorhaben, falls dieses tatsächlich nur einheitlich beurteilt werden kann, insgesamt an § 35 BauGB zu messen und dabei zu bedenken haben, dass sich der Außenstellplatz selbst nicht unter den Begriff der Splittersiedlung subsumieren lässt; denn eine Siedlung setzt die Existenz von Gebäuden voraus, die wenigstens zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <38>). Allerdings kann die Errichtung einer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage, die die Ausweitung einer in der Splittersiedlung ausgeübten oder auszuübenden Nutzung ermöglicht, die Splittersiedlung verfestigen (Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 B 188.84 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 215). Als Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils wäre die Bootshalle indes keine Keimzelle einer Splittersiedlung, weil Splittersiedlung und im Zusammenhang bebauter Ortsteil einen Gegensatz bilden (Roeser, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Oktober 2010, § 35 Rn. 84). Anliegen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist es, eine zusammenhanglose oder sonst unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 72.74 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 123 S. 17). Wenn ein Vorhaben, das für sich allein den Begriff der Splittersiedlung nicht erfüllt, nach der Vorschrift missbilligt wird, liegt das daran, dass die Splittersiedlung, der es funktional und räumlich zugeordnet ist und deren Verfestigung sie befürchten lässt, ihrerseits missbilligt wird. Das kann aber nur der Fall sein, wenn die Splittersiedlung im Außenbereich liegt.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der dem Beigeladenen zu 1 (Bauherr) vom Landratsamt P. erteilten Baugenehmigung vom 5. November 2013, mit der die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und fünf Fertiggaragen sowie sieben Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. .../17 Gemarkung R. (Baugrundstück, ca. 43 m x 20 m) zugelassen wird.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../18‚ das mit seiner westlichen Seite in einer Länge von etwa 45 m an das Grundstück des Klägers grenzt. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Von den insgesamt sieben genehmigten Stellplätzen auf dem Baugrundstück sind vier im Süden des Baugrundstücks an der R.-...-Straße situiert‚ während weitere drei Stellplätze sowie fünf Fertiggaragen im nördlichen Drittel des Grundstücks - einander gegenüberliegend und getrennt durch eine ca. 8 m x 15 m messende Rangierfläche - angeordnet sind; diese Parkfläche soll über eine etwa 33 m lange und 3 m breite Zufahrt erschlossen werden‚ die auf der Ostseite des Baugrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers verläuft.

Der Kläger hat am 25. November 2013 Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt; mit Beschluss vom 10. April 2014 (1 CS 14.397) hob der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die im hinteren Teil des Baugrundstücks genehmigte Stellplatzanlage‚ die sich zur Mitte des nördlich der R.-...-Straße befindlichen Wohnquartiers hin orientiere‚ das im Osten von der S.-straße und im Norden sowie Westen von der S. Straße gebildet werde, dürfte erstmals zu einer maßgeblichen Belastung des bisher von Kraftfahrzeugverkehr noch freien rückwärtigen Garten- und Ruhebereichs führen. Dieser Bereich werde (von West nach Ost) durch die Anwesen S. Straße 23‚ 21‚ 15a und b‚ und 13 sowie durch die Bebauung R.-...-Straße Nr. 6‚ 6a‚ 10‚ 10a‚ 10b und 12 gebildet. Die bestehenden Abstellplätze für die Anwesen in der R.-...-Straße seien sämtlich nach Süden zu ihr hin - also vom Innern des Quartiers abgewandt - ausgerichtet.

Mit Urteil vom 23. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszuschließen‚ da durch die an der Nordseite des Baugrundstücks genehmigten Stellplätze und Garagen nicht erstmalig Parkverkehr in einen geschützten Ruhebereich hineingetragen werde. Grundsätzlich müssten Nachbarn die im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehende Nutzung von Stellplätzen und die entsprechenden Immissionen hinnehmen. Das im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmende Baugebiet zeichne sich durch zahlreiche rückwärtig angeordnete oberirdische Stellplatzanlagen aus, deren Situierung durch die dichte, mehrreihige Bebauung des maßgeblichen Gevierts bedingt sei. Eine einheitliche Ruhezone im Quartier sei insbesondere als Folge der Nachverdichtung durch Bebauung in der zweiten Reihe nicht erkennbar. Die beiden von der S. Straße in südliche Richtung abzweigenden Stichstraßen würden Grundstücke in zweiter Reihe erschließen‚ auf denen mehrere Meter lange Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen bestünden. Das Anwesen S. Straße 29 habe eine längere Zufahrt‚ über die eine Garage erschlossen werde‚ die im von der Straße abgewandten östlichen Grundstücksbereich liege. Auch bei den Anwesen S. Straße 15a und 15b verlaufe die knapp 20 m lange Zufahrt auf den Grundstücken selbst. Die genannten Fälle zeigten, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht die erste Zufahrt auf privater Fläche in rückwärtige Bereiche zu dort angeordneten Stellplätzen hergestellt werde. Unerheblich sei dagegen‚ ob von den bereits bestehenden Zufahrten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgingen‚ weil die Frage nach einer einheitlichen und schutzwürdigen‚ rückwärtigen Gartenzone bezogen auf das gesamte in den Blick zu nehmende Gebiet zu beantworten sei und eine isolierte Betrachtung der Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers ausscheide. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auf dem Baugrundstück, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe‚ halte sich in Grenzen. In die Gesamtbetrachtung sei auch einzustellen‚ dass die Stellplätze sowohl auf die Südseite des Baugrundstücks als auch auf seine Nordwest- und Nordostseite verteilt worden seien.

Einen Antrag des Bauherrn nach § 80 Abs. 7 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 2014 (1 AS 14.2331) abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2015 (1 AS 14.2540) wurde nach § 80 b Abs. 3 VwGO die Fortdauer der am 17. Februar 2015 beendeten aufschiebenden Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus angeordnet.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Im Beschluss des Senats vom 10. April 2014 werde der Ruhebereich des Gevierts richtigerweise enger gezogen als dies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil getan habe. Die durch die beiden Stichstraßen von Norden her erschlossenen Grundstücke seien mit ihren Abstellanlagen ausschließlich nach Norden hin ausgerichtet und berührten den inneren Ruhebereich des Wohnquartiers‚ der aus den Gebäuden R.-...-Straße 10‚ S. Straße 21‚ 15b‚ 15a und 13 sowie S.-straße 6‚ 8 und 10 gebildet werde, nicht. Es sei auch zu beachten‚ dass der nördliche Bereich des Grundstücks des Klägers bisher keinem Kraftfahrzeuglärm ausgesetzt sei. Diese Ruhezone werde durch die unmittelbar westlich davon genehmigte Abstellanlage zerstört. Auch die mehr als 30 m lange, direkt an der Grundstücksgrenze gelegene Zufahrt verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinzu komme noch der vom zwangsläufig auf der Anlage entstehenden Rangierverkehr ausgehende Fahrzeuglärm‚ sowie der aus Rückwärtsfahrten im Falle eines Begegnungsverkehrs auf der nur 3 m breiten Zufahrt resultierende Lärm. Im Übrigen übersteige das Bauvorhaben die zulässige Grundflächenzahl von 0‚4 im reinen Wohngebiet bei weitem‚ denn bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche (881 m²) ergebe sich (zuzüglich des 50%igen Anteils nach § 19 Abs. 4 BauNVO) eine maximal zulässige Grundfläche von 528‚6 m²; tatsächlich betrage schon allein die bebaute Verkehrsfläche 476 m².

Der Kläger beantragt‚

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 und den Genehmigungsbescheid vom 5. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Der Augenschein habe ergeben‚ dass der durch die erstinstanzliche Entscheidung beschriebene Rahmen zutreffend sei. Zwar profitiere das Grundstück des Klägers bislang vom unbebauten Zustand des Baugrundstücks; entscheidend sei jedoch nicht die von ihm befürchtete tatsächliche Verschlechterung der Lärmsituation, sondern es komme auf den Rahmen an‚ in den sein Grundstück schon bisher eingebettet gewesen sei. In dieser Hinsicht sei das Grundstück durch die gebietstypische Prägung mit Erschließungsstraßen‚ durch Zufahrten entlang von Grundstücksgrenzen und durch rückwärtige Stellplätze vorbelastet.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Bauakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und des Klageverfahrens‚ insbesondere auf die Niederschriften über die Ortsbesichtigung am 7. Juli 2015 mit der dazugehörigen Fotodokumentation und über die mündliche Verhandlung am 14. Juli 2015 vom Bezug genommen. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 15. Juli 2015 nochmals geäußert.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 15. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Baugenehmigung verstößt nicht zulasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Von der im Norden des Baugrundstücks gelegenen Pkw-Abstellanlage und ihrer Zufahrt entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers gehen keine Belästigungen oder Störungen aus‚ die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst unzumutbar sind. Nachdem sich der Senat bei seiner Ortsbesichtigung ein Bild von den örtlichen Verhältnissen gemacht hat‚ sieht er keine Veranlassung mehr‚ die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. B. v. 10.4.2014‚ 18.11.2014 und 21.1.2015‚ jew. a. a. O.) vertretene Rechtsauffassung aufrechtzuerhalten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts‚ durch die Anordnung der Stellplätze an der Nordseite des Baugrundstücks werde nicht erstmalig Parkverkehr in einen bisher geschützten Ruhebereich im maßgeblichen Bauquartier hineingetragen, trifft zu.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Das in den Blick zu nehmende Baugebiet wird durch die R.-...-Straße im Süden‚ die S.-straße im Osten und die S. Straße im Westen und Norden gebildet. In seinem Zentrum befindet sich ein „innerer Grünbereich“ in Form einer ca. 120 m langen, sich von West nach Ost erstreckenden Fläche, beginnend an der östlichen Außenwand des Anwesens S. Straße 29 bis hin zur westlichen Grundstücksgrenze des Gebäudes S.-straße 8; die Nord-Süd-Ausdehnung beträgt an der breitesten Stelle etwa 40 m (von der südlichen Gebäudewand der Anwesen S. Straße 15a‚ 15b bis zur nördlichen Wand des Gebäudes R.-...-Straße 10). Der so definierte innere Bereich des Bauquartiers besitzt aber nicht die Qualität eines bislang von Kraftfahrzeuglärm verschonten rückwärtigen Ruhebereichs im Sinne der Rechtsprechung zu diesem Begriff (vgl. BayVGH‚ B. v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris Rn. 9). So wirken auf ihn insbesondere die von den Abstellplätzen für die Anwesen S. Straße 21 und 23 ausgehenden Kfz-Geräusche ein. Die fotographisch festgehaltenen Blickbeziehungen (Fotos Nr. 792, 798, 817 bis 819, 821 der Fotodokumentation zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) zeigen, dass schon heute der Parkverkehr unmittelbar an die Grünzone heranfährt‚ auch wenn die Zu- und Abfahrt von bzw. nach Norden über eine Stichstraße erfolgt (vgl. Fotodokumentation Nr. 815). Damit ist ausgeschlossen, den „inneren Grünbereich“ als derzeit noch unbelastete Ruhezone zu bezeichnen. Dass sich die Abstellplätze der im Süden des Baugebiets entlang der R.-...-Straße gelegenen Wohnhäuser tatsächlich ausnahmslos zu dieser Straße hin orientieren‚ ist im Hinblick auf die für den nördlichen Bereich des Baugebiets festgestellte Situation nicht mehr ausschlaggebend. Daher führt der Umstand‚ dass nun erstmals mit dem Bauvorhaben Kraftfahrzeugverkehr für ein von der R.-...-Straße her erschlossenes Wohngebäude nicht nur auf seiner Südseite‚ sondern auch auf seiner rückwärtigen (Nord-)Seite ermöglicht wird‚ nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Kläger, weil es schon bisher an der Unberührtheit des inneren Bereichs fehlte. Im Übrigen ist die Größe des vom Bauherrn geplanten Garagenhofs (mit insgesamt acht Abstellmöglichkeiten) im Wohngebiet nicht ohne Vorbild, wenn man nur die auf dem Grundstück FlNr. .../5 (S. Str. 13; Fotodokumentation Nr. 809, 810) vorhandenen Abstellplätze betrachtet.

Der Kläger konnte ebensowenig wie die Eigentümer der anderen, an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke darauf vertrauen‚ dass im Falle einer Bebauung Garagen und Stellplätze ausschließlich auf seiner südlichen Seite hin zur R.-...-Straße konzentriert würden. Die verdichtete Bebauung im maßgeblichen Quartier hat zusammen mit der Zulassung von Stellplätzen in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Wohnhauses auf der Grundlage der Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung dazu geführt‚ dass im Wohngebiet keine zusammenhängende, größere Fläche mehr besteht‚ die frei von den Auswirkungen des den Anwohnern zurechenbaren Kraftfahrzeugverkehrs ist. Dabei scheidet eine isolierte Betrachtung der Lärmsituation auf dem Grundstück des Klägers nach den örtlichen Verhältnissen aus; vielmehr muss die gesamte Situation im zu beurteilenden Baugebiet betrachtet werden. Selbst dessen innerer Bereich ist jedoch bereits durch Kfz-Abstellmöglichkeiten und damit durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt; in unmittelbarer Nachbarschaft finden sich bereits in ausreichender Anzahl Beispiele für Garagenanlagen‚ die ein Vertrauen der betroffenen Grundstückseigentümer darauf ausschließen‚ seinen Gartenbereich dauerhaft als Ruhezone nutzen zu können (vgl. OVG NW‚ B. v. 30.8.2013 - 7 B 252/13 - juris Rn. 5).

Zu beachten ist weiter‚ dass sich die dargestellte‚ vom Senat zunächst in den Blick genommene Ruhezone durch ihre Kleinteiligkeit und eine vielfache Bebauung mit Gartenhäuschen‚ Schuppen und Mauern auszeichnet; schon aus diesem Grunde hat sich vor Ort der Eindruck eines einheitlichen Garten- und Ruhebereichs nicht bestätigt. Es fehlt an der klassischen „Innenhofsituation“‚ die durch erstmals zu ihren Abstellplätzen ein- und ausfahrende Kraftfahrzeuge beeinträchtigt werden könnte.

Der Umstand, dass der Kläger bisher von dem unbebauten Zustand des Baugrundstücks profitiert hat und nunmehr durch die Situierung der Abstellanlage erhöhter Unruhe in seinem (Außen-)Wohnbereich ausgesetzt wird‚ macht das Vorhaben nicht rücksichtslos. Es spielt auch keine Rolle‚ ob der Schwerpunkt der Garten- und Freizeitnutzung im Süden des Anwesens des Klägers liegt oder in dem kleineren, nach Norden ausgerichteten Gartenteil. Entscheidend ist‚ dass auf den schmalen Gürtel‚ den die Grün- und Freizeitflächen im Inneren des Bauquartiers bilden‚ bereits heute im Zusammenhang mit Parkvorgängen stehender Fahrzeuglärm einwirkt (vgl. zur Vorbelastung im Blockinneren eines Straßencarrées: NdsOVG‚ B. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - NVwZ-RR 2014‚ 256).

Ohne Belang ist schließlich‚ dass eine angemessene Nutzung des Baugrundstücks möglicherweise auch mit einer Bebauung erreicht werden könnte‚ die die vom Kläger beanstandete Konzentration von Garagen und Abstellplätzen im rückwärtigen (nördlichen) Bereich vermeidet. Denn stellt sich - wie hier - das konkrete Bauvorhaben gegenüber dem Kläger als nicht rücksichtslos dar, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf aus seiner Sicht besser geeignete Alternativplanungen zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357; BayVGH, B. v. 27.5.2013 - 1 ZB 12.523 - juris).

Auch der weitere Vortrag im Berufungsverfahren führt nicht zum Erfolg. Weder die mehr als 30 m lange‚ direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegene Zufahrt noch der zwangsläufig mit der Anlage im Norden verbundene Rangierverkehr vermögen vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 2 BauNVO eine Rücksichtslosigkeit zu begründen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tags als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten wird. Soweit der Kläger vorträgt‚ das Bauvorhaben überschreite die nach § 17 Abs. 1 BauNVO für ein reines Wohngebiet höchstzulässige Grundflächenzahl von 0‚4 und sei daher unzulässig‚ ist dem entgegenzuhalten‚ dass diese Bestimmung ausschließlich für Festsetzungen in einem Bebauungsplan gilt, wie sich schon aus dem Verweis in § 17 Abs. 1 BauNVO. auf § 16 BauNVO ergibt. Im Übrigen würde ein Nachbar selbst dann nicht in seinen Rechten verletzt werden, wenn eine Gemeinde in einem Bebauungsplan ein die Obergrenzen des § 17 BauNVO überschreitendes Nutzungsmaß festsetzt, obwohl die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO hierfür nicht vorliegen (König/Roeser/Stock, BauNVO 3. Aufl. 2014, § 17 Rn. 2).

Damit scheidet eine nur ausnahmsweise anzunehmende Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens aus, so dass der Kläger die im Zusammenhang mit der zulässigen Wohnnutzung stehende Nutzung von Stellplätzen und Garagen sowie die von ihnen ausgehenden Immissionen hinnehmen muss.

Der Schriftsatz des Klägers vom 15. Juli 2015, der das Gericht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht hat, zeigt keine neuen entscheidungserheblichen Umstände auf, die Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben hätten. Der Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet‚ die ausschließlich im Rahmen einer gütlichen Einigung angeregten Schutzmaßnahmen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze (etwa: Lärmschutzwand) in der Baugenehmigung als Auflage anzuordnen‚ weil die nach § 12 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässige Kfz-Abstellanlage keinen unzumutbaren Lärm verursacht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab und nimmt auf die Gründe des Urteils vom 23. Juli 2014 Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013‚ vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie die Steilböschung betrifft. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde (§146 Abs. 1 VwGO) ist, soweit sie die Steilböschung betrifft, unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch für die Beschwerde ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 30). Es fehlt bei Anträgen, deren Erfolg die Rechtsstellung der Antragsteller nicht (mehr) verbessern würde (vgl. zur Klage BVerwGE, 121, 1,3; Happ a. a. O.). Bei der strittigen Steilböschung handelt es sich im unteren, westseitigen zum Grundstück der Antragsteller hin gelegenen Grundstücksteil nicht lediglich um eine Erdaufschüttung. Die Böschung wird durch eine Erdbewehrung aus einer Metall- und Kunststoffgitterkonstruktion gesichert. Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Konstruktion hinsichtlich ihrer geplanten Höhe und Steigung verwirklicht worden. Lediglich eine etwaige Auffüllung verbliebener Hohlräume mit Erdmaterial sowie eine Begrünung der Fläche standen noch aus. Die dem Senat vorgelegten Lichtbildaufnahmen vom 14. Oktober 2014 zeigen, dass mittlerweile auch die Hohlräume nicht mehr existieren. Lediglich die Verkleidung der Erdbewehrung (mit Sackgewebe oder Erde) ist noch nicht vollständig abgeschlossen.

Die Antragsteller wenden sich vorliegend insbesondere gegen die von der Konstruktion ausgehenden Beeinträchtigungen, die sie darin sehen, dass Abstandsflächen nicht eingehalten werden und eine Verschlechterung der Entwässerungssituation eintritt. Sonstige Rechtsverletzungen werden nicht geltend gemacht. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt mit der Fertigstellung des Rohbaus dann, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches, etwa weil es Abstandsflächen nicht einhält, vorläufig abwehren will (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2012 - 2 CE 11.2767 - juris). Eine nach Fertigstellung ergehende einstweilige Anordnung, den Bau vorläufig einzustellen, würde die Rechtsstellung der Nachbarn nicht mehr verbessern, weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden (vgl. BayVGH, a. a. O.). So liegt es hier.

2. Soweit die Antragsteller eine Einstellung der Bauarbeiten hinsichtlich des Wohnhauses begehren, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. Die Entscheidung des Erstgerichts, dass die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, ist nicht zu beanstanden.

a) Die Antragsteller tragen vor, dass nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO als Tiefe der Abstandsflächen vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m, genüge. Werde ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gelte Satz 1 nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO jedoch nur für eine Außenwand. Eine weitere Abweichung sei daher unzulässig. Damit wird jedoch ein abstandsflächenrechtlicher Verstoß nicht substantiiert geltend gemacht. Es wird nichts weiter dazu ausgeführt, worin eine „weitere Abweichung“ bestehen soll. Aus den Akten ergibt sich für den Senat lediglich, dass in der Baugenehmigung vom 28. Februar 2014 eine Abweichung hinsichtlich der nördlichen Abstandsfläche erteilt wurde. Wie sich aus dem Abstandsflächenplan der Tektur P4 (Bauakte 20/14) ergibt, ist das westlich gelegene Grundstück der Antragsteller abstandsflächenrechtlich nicht tangiert. Allenfalls in dem Bereich der Linie zwischen H5 und H4 wird geringfügig der Weg zwischen den beiden Grundstücken berührt. Die Antragsteller stellen den Abstandsflächenplan nicht substantiiert in Frage.

b) Nach Auffassung der Antragsteller fügt sich das Bauvorhaben nicht ein. Soweit sie diesbezüglich auf das Maß der baulichen Nutzung abstellen wollen, so ist dieses grundsätzlich nicht nachbarschützend. Im Übrigen legen sie nicht näher dar, woraus sich im konkreten Fall aus dem Einfügungsgebot Nachbarschutz ergeben soll. Für den Senat ist ein solcher auch nicht ersichtlich.

c) Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - BauR 2005, 1138). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragsteller nicht vor. Von einer erdrückenden Wirkung kann angesichts des Umstands, dass zwischen den beiden Gebäuden ein Abstand von mindestens 13 Metern besteht (gegriffen aus dem Lageplan Bauakte 20/14, Seite 23) und sich zwischen den beiden Gebäuden ein Weg sowie im östlichen Teil des Grundstücks der Antragsteller eine Freifläche befindet, keine Rede sein. Die Situation, dass das Bauvorhaben das Gebäude der Antragsteller überragt, ist im Wesentlichen - wie sich auch aus dem dem Senat vorliegenden Bildmaterial ergibt - den topografischen Gegebenheiten geschuldet. Soweit die Antragsteller vortragen, dass von den Beigeladenen eine Mauer auf einer Steilböschung errichtet wird, wird diese Stützmauer wie sich aus dem vorliegenden Bildmaterial ergibt, deutlich von der Böschung zurückversetzt errichtet. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern diese ca. 1 m hohe Mauer auf das Grundstück der Antragsteller eine erdrückende Wirkung haben sollte.

d) Die Antragsteller behaupten auch im Beschwerdeverfahren, dass Wasserabflüsse in Folge einer großflächigen Versiegelung zu erwarten seien, wobei die bereits fertig gestellte Steilböschung hier nicht zu berücksichtigen ist. Sie machen jedoch eine Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht glaubhaft. Ihr Vortrag ist mangels Angabe konkreter Tatsachen unsubstantiiert. Der Entsorgungs- und Baubetrieb der Beklagten, der für Fragen der Entwässerung zuständig ist, hat die Entwässerungssituation positiv beurteilt (Bauakte 20/14, Blatt 21 f). Die Entwässerungsplanung wurde genehmigt (Bauakte 20/14, Blatt 65 f). Für den Senat ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsteller durch Starkregenereignisse tatsächlich in ihren Rechten verletzt sein könnten. Zwischen dem Bauvorhaben und dem Grundstück der Antragsteller besteht ein relativ großer Abstand. Zwischen beiden Grundstücken liegt ferner ein Weg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem aus den FlNr. ... und ... (Gemarkung H.) bestehenden und straßenseitig über die Mittlere E. erschlossenen Baugrundstück. Sie haben als Miteigentümerinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz des südlich benachbarten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung H.) am 24. März 2014 gegen die ihnen nicht zugestellte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 in eigenem Namen Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 14.485) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Au 4 S 14.486).

Mit je am 17. April 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das Vorhaben verletze keine im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da bereits ein Schmutzwasserkanal durch das Grundstück der Antragstellerinnen zu dem in der U. verlegten öffentlichen Kanal führe, werde ihnen durch die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück kein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB aufgezwungen. Fragen nach dem Umfang der aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit resultierenden Duldungspflichten seien bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu klären. Die Ableitung von Regenwasser in die dafür vorhandene zweite Rohrleitung habe ein Gutachter in einer Stellungnahme vom 16. März 2014 zwar als “grenzwertig“ angesehen. Das bedeute aber, dass diese Ableitungsanlage noch als ausreichend angesehen werden könne und die Erschließung damit gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 anzuordnen sowie die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

Hier sei zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Erschließung allein über das Grundstück der Antragstellerinnen erfolgen solle. Die Leitung für das Oberflächenwasser (Regenwasser) habe keine ausreichenden Sicherheitsreserven, weshalb die Gefahr von Überflutungen des tiefer gelegenen Grundstücks bestehe und Schäden auch am Eigentum der Antragstellerinnen entstehen könnten. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 59 BayBO gebiete, Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Baugenehmigung könne so, wie sie erteilt wurde, nicht bestehen bleiben. Im Übrigen dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstoße. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hätten sämtliche Wohnungseigentümer die bisherige Prozessführung der Antragstellerinnen genehmigt und diese ermächtigt, die Rechte der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem der Rohbau fertiggestellt sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Unabhängig davon seien die Anforderungen des Art. 11 BayBO (Schutz gegen Einwirkungen durch bauliche Anlagen) nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO. Die Baugenehmigung enthalte dazu auch keine Feststellungen, weshalb eine Rechtsverletzung der Antragstellerinnen ausscheide. Die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Baubehörde eingeräumte Ablehnungsbefugnis diene nicht der Wahrung nachbarlicher Interessen. Den Nachbarn werde kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens dahingehend eingeräumt, dass die Baugenehmigung in den vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Fällen abzulehnen sei. Im Übrigen sei die Entwässerung der Tiefgaragenzufahrt auf dem Baugrundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ***/* möglich.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Bauakte verwiesen.

II.

Die Prüfung der statthaften (§ 146 Abs. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Beschwerde in erster Linie anhand der fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung keine eigenen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Im Hinblick auf die befürchteten Schäden am Sondereigentum durch Überflutung des Grundstücks FlNr. ***/* bei Starkregen fehlt es bereits an einer entsprechenden Regelung in der Baugenehmigung; daneben wird die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte nicht schlüssig dargelegt (1.). § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu; eine gewillkürte Prozessstandschaft - die rechtsgeschäftliche Übertragung der Befugnis, fremde Rechte in eigenem Namen gerichtlich zu verfolgen - ist im Anfechtungsrechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (2.).

1. Der Prüfungsumfang und damit zugleich die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung hat sich gemäß § 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden Fall unter anderem darauf beschränkt, ob die Erschließung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung ausreichender Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 - ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - BauR 1988, 576 = juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Energie (str.) sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2014, § 123 Rn. 2; Ernst/Griwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1. Januar 2014, § 123 Rn. 4 b; Gloria, NVwZ 1991, 720, 721 f.). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen - auch in der Nachbarschaft des Vorhabens - zum Gegenstand hat.

Nachdem der Bauantrag der Beigeladenen am 4. Juli 2013 bei ihr eingegangen war, hat die Gemeinde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2013 dem Vorhaben zugestimmt und ergänzend festgestellt, dass die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (Kanalisation im Trennsystem) gesichert seien (Bl. 138/140 d. Bauakte). Auf dieser Grundlage erteilte das Landratsamt mit Datum vom 10. Oktober 2013 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO. Der Bescheid weist im Text (unter 3. auf S. 3) lediglich auf die oben zitierte Stellungnahme der Gemeinde hin. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 53, 62-69 d. Bauakte) enthalten keine zeichnerische Darstellung der Oberflächenwasserentsorgung des Vorhabens auf dem Baugrundstück oder über das benachbarte Grundstück FlNr. 269/1.

Daraus folgt, dass die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Anfechtung der Genehmigung mit der Begründung, von einer mangelnden Sicherung der Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks gingen Nachteile oder Gefahren für das Grundstück FlNr. ... aus, von vorneherein ins Leere (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Zwar finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Erwägungen dazu, dass eine Baugenehmigung deshalb gegen das einfachgesetzliche Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, weil die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen gewährleistet sei oder durch einen genehmigten Erdwall zulasten der Nachbarschaft verändert werde (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2006 - 20 CS 05.3147 - juris Rn. 10-13; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 13-15). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt.

Abgesehen davon haben die Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer - im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 erstmalig enthaltenen - näheren Äußerungen zu möglichen Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums nicht substanziiert aufgezeigt, dass die genehmigte Bebauung insoweit zu unzumutbaren Verhältnissen führen könnte. Wenn es wegen der vom Gutachter (vgl. baufachliche Stellungnahme vom 16.3.2014, Bl. 192-235 d. Bauakte = Bl. 16-60 der VG-Akte) als „grenzwertig“ bezeichneten Dimensionierung des Regenwasserkanals tatsächlich zu einem Rückstau des „Abwassers“ (?) in das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... kommen sollte, läge die Ursache dafür vor allem in dem Zusammentreffen zweier in einem Teilabschnitt (ab „RW 2“) über denselben Regenwasserkanal abgeführten Oberflächenwasserströme, nämlich aus dem Baugrundstück und dem Unterliegergrundstück, an dem die Antragstellerinnen mitbeteiligt sind. Wie in einem solchen Fall der Nachweis der alleinigen oder überwiegenden Verursachung eines Rückstaus bis in das Haus auf dem Unterliegergrundstück durch Wasser, das vom Oberliegergrundstück herrührt, zu führen wäre, erscheint schon für sich betrachtet nicht plausibel. Die zitierte Begutachtung nimmt für ein statistisch am Standort Lindau einmal in zwei Jahren überschrittenes Regenereignis mit einer kurzzeitigen (fünfminütigen) Menge von 241 l/s einen Regenwasser-Volumenstrom von insgesamt 12,30 l/s für das Baugrundstück und einen solchen von 10,80 l/s für das Unterliegergrundstück an. Ab dem Einleitpunkt „RW 2“ werden lt. dem Gutachten insgesamt 21,2 l/s ausgewiesen. Wegen des nur geringen Gefälles zwischen dem Schacht am Einleitpunkt „RW 2“ bis zum rund 3,50 m entfernten Schacht „RW 3“ (von Schachtsohle RW 2 - 411,02 - zur Schachtsohle RW 3 - 410.95 - insgesamt 7 cm) empfiehlt die zitierte Begutachtung eine nochmalige Überprüfung, ob der ab „RW 2“ in „DN 200“ ausgeführte Kanal ausreichend dimensioniert ist. Eine Schadensprognose wird aber auch für den Bestand nicht aufgestellt, zumal für eine Leitung mit „DN 200“ bei Vollfüllung eine tatsächliche Abflussleistung von rd. 33 l/s angegeben wird. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerinnen sich zu der am Ende des Gutachtens angesprochenen Frage, ob für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... eine Rückstausicherung vorhanden ist, nicht geäußert haben. Bei diesem Sach- und Erkenntnisstand ist die zuletzt vorgetragene „naturgemäße Beeinträchtigung des Sondereigentums im Erdgeschoss (Antragstellerin 2) und im Kellergeschoss (beide Antragstellerinnen)“ durch einen Rückstau allenfalls spekulativ.

Gleiches gilt für die angenommenen Überflutungsschäden am Sondereigentum der Antragstellerinnen im Erdgeschoss und Kellergeschoss. Mit den in dem mehrfach erwähnten Gutachten enthaltenen Annahmen und Folgerungen für ein dreißigjähriges Regenereignis, das kurzzeitig nicht in einen Vorfluter (Kanal oder Gewässer) entwässert werden kann, lässt sich auch diese Befürchtung nicht schlüssig belegen. Der Gutachter schätzt die Überflutungshöhe des Baugrundstücks auf befestigten und für die Berechnung als eben unterstellten Flächen außerhalb des Gebäudes alternativ mit einem (zurückzuhaltende Regenwassermenge 6,3 Kubikmeter) oder zwei Zentimetern (zurückzuhaltende Regenwassermenge 13,6 Kubikmeter) ab. Da das Grundstück FlNr. ... im Süden lediglich mit einer - wegen eines rechtwinkligen Grenzversprungs im Westen - projizierten Länge von rd. 24 m an das insgesamt 45 m breite Baugrundstück angrenzt (vgl. Bl. 53 der Bauakte) wäre es von den angesprochenen Gesamtwassermengen selbst im Falle ihres ungehinderten Abflusses in Richtung Untere E. auch nur etwa zur Hälfte betroffen. Im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 wird nicht ansatzweise dargestellt, wie es angesichts dessen zu einem Wassereinbruch in den Keller des Gebäudes auf FlNr. ... - und damit in das Teil- oder Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG) der Antragstellerinnen - kommen sollte.

2. Hinsichtlich der in der Baugenehmigung als gesichert festgestellten abwassermäßigen Erschließung haben die Antragstellerinnen keine Bedenken vorgetragen. Die vorhandene Leitung im Grundstück FlNr. ... ist zur ordnungsgemäßen Ableitung der vom Bauvorhaben herrührenden Abwässer nach den in den Akten enthaltenen Aussagen geeignet, die Baugenehmigung bewirkt damit keine Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines „Notleitungsrechts“ entsprechend § 917 Abs. 1 BGB (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - 4 C 7/74 - BVerwGE 50, 282; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182 = juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BayVBl 2000, 472; B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 29-31).

Abgesehen davon wären die Antragstellerinnen selbst bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. 269/1 in diesem Zusammenhang nicht klage- und antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Anfechtungsrechtsstreit ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl 2001, 725 = juris Rn. 25; Happ, a. a. O., Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, vor § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114-115.1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 63 Rn. 7 a; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch u. a., VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk, VwGO, 2011, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch von Albedyll in Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 42 Rn. 62, 65, 67).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 keinen Erfolg haben.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.