Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 9 M 17.3417

published on 06/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 9 M 17.3417
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Gericht

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Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Juli 2017.

Im zugrunde liegenden Klageverfahren (M 9 K 11.2941) war ein Mitglied des Vorstands der Beigeladenen zu 1., Hr. P., in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 und vom 23. Januar 2013 sowie im Ortstermin vom 20. Juni 2012 anwesend. Mit Urteil vom 23. Januar 2013 wurde die Klage abgewiesen. Nach der in Ziff. II des Tenors getroffenen Kostengrundentscheidung hatten die Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. als Gesamtschuldner zu tragen. Der Streitwert wurde mit gesondertem Beschluss vom 23. Januar 2013 auf EUR 7.500 festgesetzt.

Über die - zugelassene - Berufung wurde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ebenfalls mündlich verhandelt und die Berufung mit Urteil vom 2. Mai 2017 - 1 B 15.1575 - Entscheidungsabdruck zurückgewiesen. In Ziff. II wurden nur die Kosten des Berufungsverfahrens behandelt. Mit gesondertem Beschluss vom 2. Mai 2017 wurde der Streitwert unter Abänderung des Beschlusses des VG München vom 23. Januar 2013 für beide Rechtszüge auf je EUR 20.000 festgesetzt.

Ein auf die Kostengrundentscheidung vom 23. Januar 2013 ergangener erster Kostenfestsetzungsbeschluss des hiesigen Urkundsbeamten vom 15. November 2013 wurde mit Erinnerung vom 22. November 2013 angegriffen - diese hatte teilweise Erfolg (B.v. 16.12.2014 - M 9 M 13.5788 -). Über die hiergegen gerichtete Beschwerde entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2015 (1 C 15.153); der Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1. für das Verfahren 1. Instanz wurde hiernach letztlich auf EUR 1.249,50 festgesetzt. Die Parteiauslagen des Vorstandsmitglieds spielten hierbei keine Rolle, da der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. den entsprechenden Antrag zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 8. November 2013 zurückgenommen hatte.

Auf neuerlichen Antrag der Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. vom 4. Mai 2017, geändert mit Schreiben vom 1. Juni 2017 und vom 3. Juni 2017, setzte die Urkundsbeamtin mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2017 die der Beigeladenen zu 1. im Verfahren M 9 K 11.2941 entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt EUR 1.774 fest. Von diesen Kosten hätten die Kläger und hiesigen Antragsteller als Gesamtschuldner noch EUR 524,50 zu tragen, da EUR 1.249,50 mit Beschluss des BayVGH vom 21. Juli 2015 bereits als erstattungsfähig festgesetzt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragt der Bevollmächtigte namens und in Vollmacht der Antragsteller,

  • 1.den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2017 aufzuheben,

  • 2.festzustellen, dass die Kläger nach dem Urteil des BayVGH noch EUR 271,30 für das Verfahren vor dem VG München zu tragen haben,

  • 3.die der Beigeladenen zu 1. im Verfahren vor dem BayVGH entstandenen notwendigen Aufwendungen auf EUR 2.150,80 festzusetzen.

Vorab sei zu betonen, dass es schon deshalb nicht einsichtig sei, weshalb die Teilnahme des Vorstandes an den Gerichtsterminen erforderlich gewesen sein sollte, weil die Beigeladene zu 1. bei sämtlichen Gerichtsterminen (auch) durch Rechtsanwalt K. vertreten gewesen sei, der unstreitig als Mitglied des Aufsichtsrats der Beigeladenen zu 1. mit dem Sachverhalt bestens vertraut gewesen sei. Die Teilnahme des Vorstandes an den Terminen vom 20. Juni 2012 und vom 23. Januar 2013 vor der Kammer sei nicht erforderlich gewesen, die Kosten deshalb nicht erstattungsfähig. Die für die erste Instanz noch zu erstattenden Kosten reduzierten sich auf EUR 524, 50 - EUR 27,00 - EUR 102,00 - EUR 22,20 - EUR 102 = EUR 271,30. Auch die Teilnahme am Termin vom 2. Mai 2017 vor dem BayVGH sei nicht erforderlich gewesen. Hier seien demnach nur EUR 2.356,60 - EUR 52,80 - EUR 153,00 = EUR 2.150,80 zu erstatten.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte diesen mit Schreiben vom 21. Juli 2017 der Kammer vor. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 gab das Gericht allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Über die Erinnerung entscheidet vorliegend die Kammer, da sie mit Urteil vom 23. Januar 2013 (M 9 K 11.2941) auch die nach wie vor gültige Kostengrundentscheidung getroffen hat.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung), § 165 Satz 1, Satz 2 VwGO i.V.m. § 151 Satz 1, Satz 2 VwGO bleibt erfolglos.

Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere wurde er fristgerecht binnen zwei Wochen gestellt, § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO, und war statthaft, da der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2013 nach der Abänderung der Streitwertfestsetzung durch den BayVGH vom 2. Mai 2017 gegenstandslos wurde (Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 7) und mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2017 somit ein neuer Angriffsgegenstand gegeben war.

Der Antrag ist aber unbegründet. Die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges hat die Parteiauslagen des Vorstandsmitglieds für beide Instanzen zu Recht als erstattungsfähig angesehen.

Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte auf Antrag hin den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigten Beteiligten, § 162 Abs. 1 VwGO.

Nach herrschender Meinung gehören die durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung entstehenden Kosten eines Beteiligten regelmäßig zu den erstattungsfähigen Aufwendungen, selbst dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist. Ohne Bedeutung ist auch, ob das Erscheinen sachdienlich oder auch nur angemessen war, da jeder Beteiligte das Recht hat, anwesend zu sein, wenn seine Sache vor Gericht verhandelt wird, auch dann, wenn er von einem Bevollmächtigten vertreten wird. […] Voraussetzung ist allerdings, dass das Erscheinen beim Termin sinnvoll ist, d.h. der Erschienene muss die Möglichkeit haben, sich zu äußern, was bei einem Verkündungstermin nicht zutrifft (zum Ganzen Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 162 Rn. 5 m.w.N.).

Vorliegend sieht das Gericht mit der Urkundsbeamtin angesichts dessen keine Veranlassung, den Sachverhalt anders zu bewerten:

1. Es fanden jeweils nicht lediglich Verkündungstermine statt, sondern vollwertige mündliche Verhandlungen. Der Vorstand der Beigeladenen zu 1. hatte die Möglichkeit, sich zu äußern - und hat von dieser Möglichkeit im Übrigen selbst ausweislich der Protokolle, die nicht den vollen Umfang der Diskussion wiedergeben können, teilweise auch Gebrauch gemacht (Niederschrift vom 20. Juni 2012, S. 6; Niederschrift vom 23. Januar 2013, S. 3).

2. Zur aufgeworfenen Frage der Notwendigkeit im Hinblick auf eine etwaige „Doppelstellung“ des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. gilt Folgendes: Zunächst ist nach der Niederschrift über den Ortstermin und die anschließende mündliche Verhandlung vor dem 1. Senat des BayVGH vom 2. Mai 2017, S. 2 bereits stark zu bezweifeln, dass die für die Beigeladene zu 1. anwesenden „Herr K., Mitglied des Aufsichtsrats“ und „Rechtsanwalt Dr. K.“ ein und dieselbe Person sind. Es erschließt sich nicht, wieso eine Identität nicht kenntlich gemacht worden sein sollte, insbesondere, wieso einmal ein Doktortitel genannt wird und einmal nicht. Der vom Bevollmächtigten der Antragsteller benannte Herr F. K., der ausweislich der Webseite der von der Beigeladenen zu 1. bevollmächtigten Kanzlei seit 1. Oktober 2016 als Rechtsanwalt ausgeschieden ist, mag Mitglied des Aufsichtsrats sein, was mit Blick auf die Bevollmächtigung von Hr. Dr. H. K. aber irrelevant ist. Es wurden im Übrigen auch nur Kosten für einen Prozessbevollmächtigten und für einen Vorstand der Beigeladenen zu 1. geltend gemacht - und nicht etwa für zwei Prozessbevollmächtigte und/oder für einen Aufsichtsrat.

3. Die Beigeladene zu 1. wird als Aktiengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich von ihrem Vorstand vertreten, § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG und nicht vom Aufsichtsrat. Die Anwesenheit von Hr. P. als organschaftlicher Vertreter konnte demnach selbst bei unterstellter Personenidentität nicht durch die Anwesenheit des Bevollmächtigten, der (nur) nach Angabe des Antragstellervertreters auch Aufsichtsratsmitglied sein soll, substituiert werden. Dass auch der Zeitaufwand einer juristischen Person - damit denknotwendig gemeint: v.a. ihres organschaftlichen Vertreters - zu berücksichtigen ist, entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung (vgl. nur KG Berlin, B.v. 13.3.2007 - 1 W 257/06 - juris; Schoch u.a., VwGO, Stand: 33. EL Juni 2017, § 162 Rn. 21).

4. Schließlich ist festzuhalten, dass die Rücknahme des Antrags auf Festsetzung der Parteiauslagen vom 8. November 2013 der jetzigen Festsetzung dieser Aufwendungen nicht entgegensteht. Mit der zwischenzeitlichen Neufestsetzung des Streitwerts durch den BayVGH mit Beschluss vom 2. Mai 2017 wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2013 gegenstandslos (s.o.); im damit erforderlich werdenden neuen Kostenfestsetzungsverfahren wurde von Anfang an die Erstattung der Parteiauslagen gefordert.

5. Nur ergänzend wird abschließend noch darauf hingewiesen, dass die oben wiedergegebene Berechnung des Bevollmächtigten der Antragsteller angesichts der mit Schriftsatz des Vertreters der Beigeladenen zu 1. vom 1. Juni 2017 reduzierten Forderung nicht nachvollziehbar ist. Von den mit Ziff. II des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses ausgewiesenen EUR 524,50 wären auch bei Zugrundelegung der Argumentation des Bevollmächtigten der Antragsteller bestenfalls EUR 22,50 + EUR 18,00 + EUR 18,50 + EUR 18,00 = EUR 77 abzusetzen. Im Hinblick auf Ziff. III des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses ergäbe sich maximal ein Differenzbetrag von EUR 44,00 + EUR 31,50 = EUR 75,50.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 10). Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG analog. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner (Erinnerungsführer) trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Erinnerung des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Im Kostenfestse
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamt-schuldner. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außerger
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Annotations

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.

(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.

(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.