Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 9 M 17.3417

bei uns veröffentlicht am06.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Juli 2017.

Im zugrunde liegenden Klageverfahren (M 9 K 11.2941) war ein Mitglied des Vorstands der Beigeladenen zu 1., Hr. P., in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 und vom 23. Januar 2013 sowie im Ortstermin vom 20. Juni 2012 anwesend. Mit Urteil vom 23. Januar 2013 wurde die Klage abgewiesen. Nach der in Ziff. II des Tenors getroffenen Kostengrundentscheidung hatten die Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. als Gesamtschuldner zu tragen. Der Streitwert wurde mit gesondertem Beschluss vom 23. Januar 2013 auf EUR 7.500 festgesetzt.

Über die - zugelassene - Berufung wurde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ebenfalls mündlich verhandelt und die Berufung mit Urteil vom 2. Mai 2017 - 1 B 15.1575 - Entscheidungsabdruck zurückgewiesen. In Ziff. II wurden nur die Kosten des Berufungsverfahrens behandelt. Mit gesondertem Beschluss vom 2. Mai 2017 wurde der Streitwert unter Abänderung des Beschlusses des VG München vom 23. Januar 2013 für beide Rechtszüge auf je EUR 20.000 festgesetzt.

Ein auf die Kostengrundentscheidung vom 23. Januar 2013 ergangener erster Kostenfestsetzungsbeschluss des hiesigen Urkundsbeamten vom 15. November 2013 wurde mit Erinnerung vom 22. November 2013 angegriffen - diese hatte teilweise Erfolg (B.v. 16.12.2014 - M 9 M 13.5788 -). Über die hiergegen gerichtete Beschwerde entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2015 (1 C 15.153); der Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1. für das Verfahren 1. Instanz wurde hiernach letztlich auf EUR 1.249,50 festgesetzt. Die Parteiauslagen des Vorstandsmitglieds spielten hierbei keine Rolle, da der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. den entsprechenden Antrag zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 8. November 2013 zurückgenommen hatte.

Auf neuerlichen Antrag der Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. vom 4. Mai 2017, geändert mit Schreiben vom 1. Juni 2017 und vom 3. Juni 2017, setzte die Urkundsbeamtin mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2017 die der Beigeladenen zu 1. im Verfahren M 9 K 11.2941 entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt EUR 1.774 fest. Von diesen Kosten hätten die Kläger und hiesigen Antragsteller als Gesamtschuldner noch EUR 524,50 zu tragen, da EUR 1.249,50 mit Beschluss des BayVGH vom 21. Juli 2015 bereits als erstattungsfähig festgesetzt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragt der Bevollmächtigte namens und in Vollmacht der Antragsteller,

  • 1.den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2017 aufzuheben,

  • 2.festzustellen, dass die Kläger nach dem Urteil des BayVGH noch EUR 271,30 für das Verfahren vor dem VG München zu tragen haben,

  • 3.die der Beigeladenen zu 1. im Verfahren vor dem BayVGH entstandenen notwendigen Aufwendungen auf EUR 2.150,80 festzusetzen.

Vorab sei zu betonen, dass es schon deshalb nicht einsichtig sei, weshalb die Teilnahme des Vorstandes an den Gerichtsterminen erforderlich gewesen sein sollte, weil die Beigeladene zu 1. bei sämtlichen Gerichtsterminen (auch) durch Rechtsanwalt K. vertreten gewesen sei, der unstreitig als Mitglied des Aufsichtsrats der Beigeladenen zu 1. mit dem Sachverhalt bestens vertraut gewesen sei. Die Teilnahme des Vorstandes an den Terminen vom 20. Juni 2012 und vom 23. Januar 2013 vor der Kammer sei nicht erforderlich gewesen, die Kosten deshalb nicht erstattungsfähig. Die für die erste Instanz noch zu erstattenden Kosten reduzierten sich auf EUR 524, 50 - EUR 27,00 - EUR 102,00 - EUR 22,20 - EUR 102 = EUR 271,30. Auch die Teilnahme am Termin vom 2. Mai 2017 vor dem BayVGH sei nicht erforderlich gewesen. Hier seien demnach nur EUR 2.356,60 - EUR 52,80 - EUR 153,00 = EUR 2.150,80 zu erstatten.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte diesen mit Schreiben vom 21. Juli 2017 der Kammer vor. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 gab das Gericht allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Über die Erinnerung entscheidet vorliegend die Kammer, da sie mit Urteil vom 23. Januar 2013 (M 9 K 11.2941) auch die nach wie vor gültige Kostengrundentscheidung getroffen hat.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung), § 165 Satz 1, Satz 2 VwGO i.V.m. § 151 Satz 1, Satz 2 VwGO bleibt erfolglos.

Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere wurde er fristgerecht binnen zwei Wochen gestellt, § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO, und war statthaft, da der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2013 nach der Abänderung der Streitwertfestsetzung durch den BayVGH vom 2. Mai 2017 gegenstandslos wurde (Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 7) und mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2017 somit ein neuer Angriffsgegenstand gegeben war.

Der Antrag ist aber unbegründet. Die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges hat die Parteiauslagen des Vorstandsmitglieds für beide Instanzen zu Recht als erstattungsfähig angesehen.

Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte auf Antrag hin den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigten Beteiligten, § 162 Abs. 1 VwGO.

Nach herrschender Meinung gehören die durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung entstehenden Kosten eines Beteiligten regelmäßig zu den erstattungsfähigen Aufwendungen, selbst dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist. Ohne Bedeutung ist auch, ob das Erscheinen sachdienlich oder auch nur angemessen war, da jeder Beteiligte das Recht hat, anwesend zu sein, wenn seine Sache vor Gericht verhandelt wird, auch dann, wenn er von einem Bevollmächtigten vertreten wird. […] Voraussetzung ist allerdings, dass das Erscheinen beim Termin sinnvoll ist, d.h. der Erschienene muss die Möglichkeit haben, sich zu äußern, was bei einem Verkündungstermin nicht zutrifft (zum Ganzen Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 162 Rn. 5 m.w.N.).

Vorliegend sieht das Gericht mit der Urkundsbeamtin angesichts dessen keine Veranlassung, den Sachverhalt anders zu bewerten:

1. Es fanden jeweils nicht lediglich Verkündungstermine statt, sondern vollwertige mündliche Verhandlungen. Der Vorstand der Beigeladenen zu 1. hatte die Möglichkeit, sich zu äußern - und hat von dieser Möglichkeit im Übrigen selbst ausweislich der Protokolle, die nicht den vollen Umfang der Diskussion wiedergeben können, teilweise auch Gebrauch gemacht (Niederschrift vom 20. Juni 2012, S. 6; Niederschrift vom 23. Januar 2013, S. 3).

2. Zur aufgeworfenen Frage der Notwendigkeit im Hinblick auf eine etwaige „Doppelstellung“ des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. gilt Folgendes: Zunächst ist nach der Niederschrift über den Ortstermin und die anschließende mündliche Verhandlung vor dem 1. Senat des BayVGH vom 2. Mai 2017, S. 2 bereits stark zu bezweifeln, dass die für die Beigeladene zu 1. anwesenden „Herr K., Mitglied des Aufsichtsrats“ und „Rechtsanwalt Dr. K.“ ein und dieselbe Person sind. Es erschließt sich nicht, wieso eine Identität nicht kenntlich gemacht worden sein sollte, insbesondere, wieso einmal ein Doktortitel genannt wird und einmal nicht. Der vom Bevollmächtigten der Antragsteller benannte Herr F. K., der ausweislich der Webseite der von der Beigeladenen zu 1. bevollmächtigten Kanzlei seit 1. Oktober 2016 als Rechtsanwalt ausgeschieden ist, mag Mitglied des Aufsichtsrats sein, was mit Blick auf die Bevollmächtigung von Hr. Dr. H. K. aber irrelevant ist. Es wurden im Übrigen auch nur Kosten für einen Prozessbevollmächtigten und für einen Vorstand der Beigeladenen zu 1. geltend gemacht - und nicht etwa für zwei Prozessbevollmächtigte und/oder für einen Aufsichtsrat.

3. Die Beigeladene zu 1. wird als Aktiengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich von ihrem Vorstand vertreten, § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG und nicht vom Aufsichtsrat. Die Anwesenheit von Hr. P. als organschaftlicher Vertreter konnte demnach selbst bei unterstellter Personenidentität nicht durch die Anwesenheit des Bevollmächtigten, der (nur) nach Angabe des Antragstellervertreters auch Aufsichtsratsmitglied sein soll, substituiert werden. Dass auch der Zeitaufwand einer juristischen Person - damit denknotwendig gemeint: v.a. ihres organschaftlichen Vertreters - zu berücksichtigen ist, entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung (vgl. nur KG Berlin, B.v. 13.3.2007 - 1 W 257/06 - juris; Schoch u.a., VwGO, Stand: 33. EL Juni 2017, § 162 Rn. 21).

4. Schließlich ist festzuhalten, dass die Rücknahme des Antrags auf Festsetzung der Parteiauslagen vom 8. November 2013 der jetzigen Festsetzung dieser Aufwendungen nicht entgegensteht. Mit der zwischenzeitlichen Neufestsetzung des Streitwerts durch den BayVGH mit Beschluss vom 2. Mai 2017 wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2013 gegenstandslos (s.o.); im damit erforderlich werdenden neuen Kostenfestsetzungsverfahren wurde von Anfang an die Erstattung der Parteiauslagen gefordert.

5. Nur ergänzend wird abschließend noch darauf hingewiesen, dass die oben wiedergegebene Berechnung des Bevollmächtigten der Antragsteller angesichts der mit Schriftsatz des Vertreters der Beigeladenen zu 1. vom 1. Juni 2017 reduzierten Forderung nicht nachvollziehbar ist. Von den mit Ziff. II des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses ausgewiesenen EUR 524,50 wären auch bei Zugrundelegung der Argumentation des Bevollmächtigten der Antragsteller bestenfalls EUR 22,50 + EUR 18,00 + EUR 18,50 + EUR 18,00 = EUR 77 abzusetzen. Im Hinblick auf Ziff. III des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses ergäbe sich maximal ein Differenzbetrag von EUR 44,00 + EUR 31,50 = EUR 75,50.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 10). Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG analog. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


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Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

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(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamt-schuldner. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen die Änderung der Baugenehmigung vom 17. Mai 2011, mit der immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen für den Betrieb einer Tankstelle mit Waschhalle und Verkaufsraum auf dem benachbarten Grundstück neu gefasst worden sind; dabei ist zu ihren Lasten der Immissionsrichtwert um 3 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite ihres Wohnhauses angehoben worden.

Die Kläger haben zunächst in einem Vergleich vor der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Baugenehmigung vom 4. November 1999 in der Fassung der 1. Änderung vom 3. Dezember 1999 für die Errichtung einer Tankstelle mit Waschhalle, Verkaufsraum und Tankstellendach akzeptiert. In der Genehmigung war festgesetzt worden, dass der Betriebslärm den Immissionsrichtwert von 57 dB(A) vor den Fenstern in der Nordfassade ihres Wohnhauses nicht überschreiten darf. Nachdem die Kläger durch eine Immissionsprognose der Fa. … von September 2004 belegt hatten, dass - anders als nach der von der Beigeladenen zu 1 zunächst eingeholten Lärmprognose - der Immissionsrichtwert bei einer realistischen Kundenfrequenz von 612 Fahrzeugen pro Tag überschritten werde, verlangten sie vom Landratsamt, das Genehmigungsverfahren wiederaufzugreifen. Mit rechtskräftigem Urteil des Senats vom 30. Juli 2009 (Az. 1 B 08.2890) wurde der Beklagte verpflichtet, das Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Prüfung der Lärmbelastung des Anwesens der Kläger wiederaufzugreifen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Im wiederaufgegriffenen Verfahren wurde auf Anforderung des Landratsamts von der Beigeladenen zu 1 eine schalltechnische Untersuchung zur Geräuschentwicklung in der Nachbarschaft der I* … … … … … … mbH (nachfolgend „…“) vom 15. April 2011 vorgelegt. Danach werde an den Immissionsorten auf dem Anwesen der Kläger der für ein Mischgebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags eingehalten. Da weitere gewerbliche Geräuschemittenten in der Umgebung der Tankstelle nicht vorhanden und auch nicht geplant seien, sei es auch angesichts der vorhandenen Vorbelastung durch den Verkehrslärm (Bahnlinie, Straßenverkehr) aus fachlicher Sicht vertretbar, im südlich von der Tankstelle gelegenen Mischgebiet den vollen Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm für die Tankstelle zur Verfügung zu stellen. In der Folge wurde mit Bescheid vom 17. Mai 2011 u.a. die immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung in der Baugenehmigung in Nummer 2.2.2 dahingehend abgeändert, dass der maßgebliche Beurteilungspegel an Nordseite des Wohnhauses der Kläger tags den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nicht überschreiten dürfe.

Die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 17. Mai 2011 sowie auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 4. November 1999 in der Fassung der 1. Änderung vom 3. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Bescheid vom 17. Mai 2011 sei rechtmäßig. Das Landratsamt habe im Änderungsbescheid gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung den Immissionsrichtwert für die Nordseite des Wohnhauses der Kläger zu Recht um 3 dB(A) und damit im zulässigen Rahmen des Richtwerts für Dorf- und Mischgebiete angehoben. Die von den Klägern angenommene maximale Auslastung von 1.344 Kfz pro Tag gehe von einer in der Realität unmöglichen Tankgeschwindigkeit aus und könne daher nicht Grundlage für eine entsprechende Berechnung sein. Auch die Hessische Tankstellenstudie, die auch dem von den Klägern in Auftrag gegebene Gutachten der Fa. … vom 6. September 2004 zugrunde gelegen habe, gehe nicht von einer technisch möglichen, sondern von der üblichen Auslastung aus. Die Einhaltung der beauflagten Lärmrichtwerte ergebe sich aus den Berechnungen des Gutachters der Fa. …, denen die tatsächliche Auslastung im zweitumsatzstärksten Monat des Jahres aufgrund einer Auswertung der Kassenzettel zugrunde gelegen habe. Die maßgeblichen Werte der Spitzenpegel von 90 dB(A) würden sowohl nach dem Gutachten der Fa. … als auch nach dem Gutachten der Fa. … unterschritten. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2009 könne keine Bindungswirkung entnommen werden, nur eine Entscheidung zugunsten der Kläger zu treffen. Im Übrigen sei der Antrag auf Aufhebung der (ursprünglichen) Baugenehmigung unzulässig, da die Baugenehmigung bestandskräftig sei und es auch - mangels Rechtsverletzung der Kläger - an einem sachlichen Grund für die Aufhebung fehle.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger weiterhin ihr Begehren in unverändertem Umfang. Der Vergleich vom 25. September 2001 in dem Verfahren vor der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts sei spätestens durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2009 gegenstandslos geworden. Der Beklagte sei darin zu einem Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens verurteilt worden, weil die ursprüngliche Baugenehmigung, beruhend auf falschen Angaben der Beigeladenen zu 1, keinen ausreichenden Lärmschutz für die Kläger vorgesehen habe und daher von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) sei nicht erkennbar. Der Senat habe den Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet, weil mit dem …-Gutachten vom 6. September 2004 ein neues Beweismittel vorgelegen habe, das zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dabei sei es nicht um eine Ergebnisoffenheit gegangen, vielmehr habe für den Senat festgestanden, dass es zu einem besseren Lärmschutz für die Kläger kommen werde. Offen sei lediglich gewesen, welche Nebenbestimmungen im Einzelnen zu treffen seien. Insoweit sei ein Vertrauensschutz der Kläger zu berücksichtigen gewesen. Im Übrigen gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem faktischen Mischgebiet aus. Tatsächlich handle es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, insbesondere gehörten zu diesem Gebiet auch die westlich der B … gelegenen Grundstücke. Zudem müsse auch die vor Errichtung der Tankstelle vorhandene (Wohn-) Nutzung berücksichtigt werden. Der ursprünglich festgesetzte Wert von 57 dB(A) stelle einen zulässigen Mittelwert dar. Auch leide das Gutachten der Fa. … an entscheidungserheblichen Mängeln, insbesondere sei die ehemalige Werkstatt der Kläger entgegen Buchst. b der Nummer A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm nicht als Immissionsort herangezogen worden, obwohl das Gebäude nach der Lebensplanung der Kläger zu Wohnzwecken ausgebaut werden solle. Der Berechnung müsse die maximale Auslastung der Tankstelle entsprechend den Vorgaben der Nummer A. 1.2 Abs. 2 Buchst. a des Anhangs der TA Lärm zugrunde gelegt werden, zumindest aber müsse auf den umsatzstärksten Monat abgestellt werden. Bei einer derartigen Auslastung könne - auch wenn entsprechend der Genehmigung nur von einem Tank-Lkw pro Tag ausgegangen werde - ein Wert von 60 dB(A) nicht eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass Überschreitungen ein „Vollzugsproblem“ darstellen würden.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Januar 2013 den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2011 aufzuheben. Sie beantragen weiter, die der Beigeladenen zu 1 mit Bescheiden vom 4. November 1999 und 3. Dezember 1999 erteilte Baugenehmigung aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen‚

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigen das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Wegen der beim Ortstermin am 2. Mai 2017 getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift mit der beigefügten Fotodokumentation verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

Die gegen die Baugenehmigung aus dem Jahr 1999 gerichtete Anfechtungsklage ist bereits unzulässig (1.). Die gegen den Änderungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des Landratsamts vom 17. Mai 2011 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (2.). Die dabei zu Lasten der Kläger erfolgte Anhebung des Immissionsrichtwerts um 3 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite ihres Wohnhauses (IO 2a) auf 60 dB(A) ist rechtmäßig. Sie ist weder durch das wiederaufgegriffene Verwaltungsverfahren gesperrt, noch überschreitet die Belastung durch die Tankstelle der Beigeladenen zu 1 den festgesetzten Immissionsrichtwert.

1. Der Antrag der Kläger auf Aufhebung des ursprünglichen Baugenehmigungsbescheids ist unzulässig. Die Anfechtungsklage scheitert an der Bestandskraft der ursprünglichen Baugenehmigung aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren M 16 K 00.1037 am 25. September 2001 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Darin hatten sich die Kläger, der Beklagte und die Beigeladene zu 1 darauf geeinigt, dass mit den dort im Einzelnen getroffenen Regelungen die Streitigkeiten hinsichtlich der Tankstelle der Beigeladenen zu 1 ihre Erledigung finden. Dieser Vergleich ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht durch das Urteil des Senats vom 30. Juli 2009 gegenstandslos geworden. Denn durch das vorgenannte Urteil wurde der Beklagte nur verpflichtet, das Baugenehmigungsverfahren für die Tankstelle hinsichtlich der Prüfung der Lärmbelastung des Anwesens der Kläger wieder aufzugreifen. Die Schlussfolgerung der Kläger, die Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens ermögliche es, die Baugenehmigung als Ganzes zu Fall zu bringen, ergibt sich daraus nicht. Die Sachentscheidung in Nummer I des Tenors, wonach die Verpflichtungsklage auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung abgewiesen wurde und die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils (UA Rn. 57, 59, 60 und 70), dass aufgrund der Prognose der Fa. … vom 6. September 2004 im aufzugreifenden Verwaltungsverfahren lediglich eine Verschärfung der dem Schutz des Anwesens der Kläger vor den Tankstellengeräuschen dienenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigung zu erwarten sei, lassen die Bestandskraft der Baugenehmigung im Übrigen unberührt.

Aus diesem Grund bleibt auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ohne Erfolg.

2. Die Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid des Landratsamts vom 17. Mai 2011 ist teils unzulässig, teils unbegründet.

Soweit die Kläger sich gegen die Nummern 3.3.2 (zum Beurteilungspegel an der Westfassade des Wohnhauses der Kläger von 57 dB(A) tags), 3.3.3 (zu den kurzzeitigen Geräuschspitzen) und 3.3.4.2 (zum Nachtbetrieb) wenden, ist sie unzulässig. Denn die in Nummern 3.3.2 und 3.3.3 getroffenen Nebenbestimmungen entsprechen der Regelung in der bestandskräftigen ursprünglichen Baugenehmigung. Die in Nummer 3.3.4.2 getroffene Regelung resultiert aus dem Vergleich vom 25. September 2001. Sie dient ebenfalls dem Schutz der Kläger und stellt eine Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung dar. Es fehlt daher an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Kläger die Aufhebung der Anhebung des Immissionsrichtwerts auf 60 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite ihres Wohnhauses (IO 2a) verfolgen, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Die Anhebung des Immissionsrichtwerts auf 60 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite des Wohnhauses der Kläger in Nummer 3.3.2 des Änderungsbescheids im Rahmen des insoweit wiederaufgenommenen Baugenehmigungsverfahren nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG ist rechtmäßig und für die Kläger zumutbar. Sie entspricht dem objektiv-rechtlich den Klägern zustehenden Schutzniveau. Da es sich bei einer Baugenehmigung einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen um eine ohne Ermessensspielraum zu treffende (gebundene) Verwaltungsentscheidung handelt, kommt es weder auf die Frage, wann der Tankstellenbetrieb auf dem westlich der B … liegendem Grundstück FlNr. … eingestellt wurde, noch auf die Hintergründe der Festsetzung des Immissionsrichtwerts von 57 dB(A) in der ursprünglichen Baugenehmigung entscheidungserheblich an. Ebenso wenig ist es wegen Art. 46 BayVwVfG von Bedeutung, ob an der angegriffenen Entscheidung Personen mitgewirkt haben, die möglicherweise nach Art. 21 BayVwVfG befangen gewesen sind. Die Kläger werden durch die Anhebung des Immissionsrichtwerts nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Welche Geräuschimmissionen den Klägern aufgrund des Tankstellenbetriebs der Beigeladenen zu 1 zuzumuten sind, beurteilt sich anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl S. 303). Dabei kommt der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift des Bundes, soweit sie - wie hier - für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit jeweils konkrete Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; U.v. 11.12.2003 - 7 C 19.12 - BVerwGE 119, 329; BayVGH, B.v. 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 - BayVBl 2011, 181). Einen weitergehenden Schutz als die Einhaltung des Immissionsrichtwerts nach Nummer 6.1 Buchst. c der TA Lärm von tags 60 dB(A) können die Kläger nicht beanspruchen, weil das Gebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, bestenfalls einem Mischgebiet entspricht (Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm).

Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Tankstelle, die aufgrund ihrer bestandskräftigen Genehmigung bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen ist, und die südlich anschließende Bebauung im Osten der B … die Anforderungen an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil erfüllen. Auf die Bebauung westlich der B … kommt es nicht an, weil der Bundesstraße wegen ihrer Breite und Verkehrsbedeutung trennende Wirkung zukommt. Nördlich der Tankstelle endet die Bebauung. Das Bahnhofsgebäude folgt erst in einer Entfernung von 150 m. Südlich der Tankstelle stehen das Wohngebäude der Kläger und ein weiteres Wohnhaus. Da im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids die südlich anschließende Freifläche noch nicht bebaut war - das Haus mit Apotheke und Arztpraxis ist erst Ende 2011 genehmigt worden -, und der weiter südlich folgende Gasthof mit Metzgerei sowie der Lebensmittelmarkt mehr als 70 m von den Wohnhäusern entfernt sind, spricht einiges dafür, dass auch südlich des zweiten Wohnhauses der Bebauungszusammenhang endet. Einer Tankstelle und zwei Wohnhäusern fehlt aber bereits das für einen Ortsteil erforderliche siedlungsstrukturelle Gewicht. Bei einem Siedlungssplitter im Außenbereich wäre das angemessene Schutzniveau mangels eines Außenbereichs-Immissionsrichtwerts unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Grund einer Beurteilung im Einzelfall zu bestimmen, das keinesfalls besser als der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet liegen kann.

Aber auch soweit zu Gunsten der Kläger unterstellt wird, dass der Bebauungszusammenhang östlich der B … sich bis zum Edeka-Markt erstreckt und damit von einem Innenbereich nach § 34 BauGB auszugehen ist, können die Kläger einen weitergehenden Schutz als die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts nach Nummer 6.1 Buchst. c der TA Lärm von tags 60 dB(A) für ein Mischgebiet nicht beanspruchen. Denn bei dieser städtebaulichen Situation, bei der aufgrund der prägenden Wirkung, die dem bestandskräftig genehmigten Tankstellenbetrieb der Beigeladenen zu 1 zukommt sowie aufgrund der im weiteren südlichen Verlauf überwiegend vorhandenen gewerblichen Nutzungen, sind die Wohnnutzung und die das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung weder quantitativ noch qualitativ in etwa gleich ausgeprägt (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309). Insoweit liegt es nahe, aufgrund der im Vordergrund stehenden gewerblichen Nutzung von einer Gemengelage auszugehen, wobei nach Nummer 6.7 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm auch insoweit der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet/Dorfgebiet nicht überschritten werden soll.

Entgegen der Auffassung der Kläger stellt sich die das Lärmschutzniveau vorgebende nähere Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage oder bestenfalls als Mischgebiet dar. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirkt und andererseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Soweit die Kläger die Wohnbebauung westlich der Bundesstraße zur näheren Umgebung rechnen, weil die Emissionen des Tankstellenbetriebs sich auch dort auswirken und daher in der Baugenehmigung Immissionsrichtwerte für die Wohngebäude westlich der Bundesstraße festgesetzt worden sind, verkennen sie, dass allein die Reichweite der Immissionen eines Gewerbebetriebs die nähere Umgebung nicht zu bestimmen vermag. Vielmehr wird die wechselseitige bodenrechtliche Prägung durch Bau- und Nutzungsstrukturen, Freiflächen und andere Trennungslinien entsprechend der tatsächlichen baulichen Situation bestimmt, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.02 - juris). Auf der Grundlage der Feststellungen im Ortstermin vom 2. Mai 2017 gehört die Bebauung westlich der B … nicht mehr zur näheren Umgebung des Tankstellengeländes. Neben der Breite der Bundesstraße und ihrer Verkehrsbedeutung finden sich zu beiden Seiten der Bundesstraße deutlich abgegrenzte unterschiedliche Nutzungsstrukturen. Während der Bereich westlich der Bundesstraße überwiegend von Wohnnutzung geprägt ist, herrscht östlich der Bundesstraße die gewerbliche Nutzung vor. Selbst wenn man zugunsten der Kläger wegen der ebenfalls anzutreffenden Wohnnutzung ein Mischgebiet annimmt mit der Folge, dass sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die zulässige Nutzungsart allein nach § 6 BauNVO bestimmt, können die Kläger keinen günstigeren Immissionsrichtwert als 60 dB(A) beanspruchen.

b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist im vorliegenden Fall nach der TA Lärm keine Reduzierung des Immissionsrichtwerts um 3 dB(A) geboten, weil keine relevante Vorbelastung vorhanden ist. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist nach Nummern 3.2.1 Abs. 1 und 2.4 Abs. 3 der TA Lärm sichergestellt, wenn die aus Vor- und Zusatzbelastung bestehende Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Als Vorbelastung sind nach Nummer 2.4 der TA Lärm nur Geräuschemissionen von solchen Anlagen zu berücksichtigen, für die die TA Lärm gilt. Außer Betracht bleiben im vorliegenden Fall also insbesondere der von der B … ausgehende Verkehrslärm sowie der Lärm von der Bahnstrecke M* …-I* …, da Verkehrslärm - sofern er nicht anlagenbezogen ist - nach Nummer 1 der TA Lärm nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfällt. Der von dem westlich der B … gelegenen Betrieb auf der FlNr. … ausgehende Lärm muss den Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet einhalten. Daher kann dessen Immissionsbeitrag nicht zu einer relevanten Erhöhung der vom Tankstellenbetrieb ausgehenden Zusatzbelastung führen. Maßgeblicher Immissionsort auf dem Grundstück der Kläger sind nach Nummern 2.3 Abs. 1 und A.1.3 Buchst. a der TA Lärm die Fenster in der Nordfassade des Wohnhauses der Kläger. Entgegen der Auffassung der Kläger kann das ehemalige Werkstattgebäude des Klägers auf demselben Grundstück ungeachtet einer eventuellen Absicht, das Werkstattgebäude zu Wohnzwecken zu nutzen, nicht als Immissionsort berücksichtigt werden. Denn Nummer A.1.3 Buchst. b der TA Lärm findet keine Anwendung, wenn sich der maßgebliche Immissionsort wie vorliegend bereits nach Buchst. a der Vorschrift bestimmt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, der nach bebauten und unbebauten Flächen differenziert sowie aufgrund der Systematik der Vorschrift.

c) Die Erhöhung des Immissionsrichtwerts um 3 dB(A) auf 60 dB(A) ist auch nicht durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens aufgrund des Urteils des Senats vom 30. Juli 2009 gesperrt. Denn die Rechtsfolge des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG, der die Korrektur einer bestandskräftigen Entscheidung erlaubt, beinhaltet nicht die Verpflichtung zum Erlass einer „günstigeren“ Entscheidung, sondern die Verpflichtung zum Erlass einer rechtmäßigen Entscheidung. Das Verwaltungsverfahren wird dabei zunächst in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung befunden hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.1992 - 9 B 18.92 - NVwZ-RR 1993, 667). Zugleich kann es in diesem neuen, vom ursprünglichen und abgeschlossenen Verfahren unabhängigen Verfahren darüber hinaus erforderlich werden, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Bei der zu treffenden Sachentscheidung ist allein die für den Verwaltungsakt aktuell geltende materielle Rechtslage maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75.80 - BayVBl 1983, 24). Die Behörde ist im wiederaufgegriffenen Verfahren nicht auf die in Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121).

Auch aus dem Urteil des Senats vom 30. Juli 2009 ergibt sich nichts anderes. Die dortigen Ausführungen (Rn. 60 und 70) stehen erkennbar im Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG im Wiederaufnahmeverfahren. Davon unberührt bleibt jedoch die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Prüfung und Entscheidung, welche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung erforderlich sind, um das Anwesen der Kläger vor einer unzumutbaren Belastung durch die von der Tankstelle herrührenden Geräusche zu schützen (Rn. 64).

Die Kläger haben auch weder einen Anspruch auf Fortbestand des in der ursprünglichen Baugenehmigung festgesetzten Immissionsrichtwerts von 57 dB(A) noch genießen sie insoweit Vertrauensschutz. Denn aufgrund des Verweises in Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG auf die Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, nicht aber auf die Vertrauenstatbestände der Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Art. 49 Abs. 2, 3 und 6 BayVwVfG ist klargestellt, dass ihnen kein Vertrauensschutz nach Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.1992 a.a.O.; Falkenbach in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 51 Rn. 24). Die Kläger haben mit dem von ihnen eingelegten „außerordentlichen Rechtsbehelf“ des Art. 51 BayVwVfG den Bestandsschutz der ursprünglichen Baugenehmigung, die einen Immissionsrichtwert von 57 dB(A) festgesetzt hat, selbst in Frage gestellt. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die näheren Umstände des Erlasses der Baugenehmigung an. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verböserung, d.h. eine dem Antragsteller ungünstigere Entscheidung im wiederaufgegriffenen Verfahren grundsätzlich möglich.

d) Der somit für die nördliche Gebäudeseite des Wohnhauses der Kläger maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nummer 6.1 Buchst. c der TA Lärm von tags 60 dB(A) wird durch den vom Tankstellenbetrieb ausgehenden Lärm nach den Berechnungsergebnissen der schalltechnischen Untersuchung der Fa. … nicht überschritten (Nummern 3.2.1 Abs. 1, 2.4 Abs. 2 und 2.10 der TA Lärm), sodass durch die festgelegten Nebenbestimmungen ein ausreichender Schutz der Kläger gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; U.v. 11.12.2003 - 7 C 19.12 - BVerwGE 119, 329; BayVGH, B.v. 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 - BayVBl 2011, 181).

Die Zusatzbelastung wird nach Nummer A.1.2 Abs. 2 Buchst. a der TA Lärm nach der „bestimmungsgemäßen Betriebsart“ mit dem höchsten Beurteilungspegel ermittelt. Diese Betriebsart wird durch die Betriebsbeschreibung des Inhabers des Betriebs und gegebenenfalls durch behördliche Regelungen bestimmt. Sie erfasst die üblicherweise anzutreffenden Betriebsmodalitäten, nicht jedoch die Maximalauslastung. Denn anderenfalls wäre für seltene Ereignisse nach Nummer 7.2 der TA Lärm kein Anwendungsbereich mehr vorhanden. Der Nummer 7.2 der TA Lärm liegt jedoch das Anliegen zugrunde, einen gerechten Ausgleich zwischen den Belangen der Nachbarschaft der emittierenden Anlage und dem Wunsch des Anlagenbetreibers zu schaffen, diese fallweise auch unter Überschreitung der grundsätzlich einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nutzen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 14.395 - BauR 2015, 962). Da die Kundenfrequenz durch den Betreiber bei Tankstellen nur bedingt steuerbar ist aufgrund der im Einzelfall zu beachtenden Öffnungszeiten, der Lage der Tankstelle sowie etwaiger Zusatzangebote, ist von der üblichen Kundenfrequenz der konkreten Tankstelle auszugehen, die durch Erhebungen zu ermitteln ist. In diesem Sinn verfahren auch die Hessische Tankstellenstudie (Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Tankstellen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 1. Februar 1991 und 31. August 1999) und die Bayerische Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen) des Bayerischen Landesamts für Umwelt von August 2007. Beide Studien gehen von einem realistischen Durchschnittsbetrieb aus. Die Hessische Tankstellenstudie aus dem Jahr 1999, die nach Erlass der TA Lärm 1998 überarbeitet wurde um die Auswirkungen auf die Beurteilung der Tankstellengeräusche zu untersuchen und das Prognosemodell auf die Systematik der neuen TA Lärm anzupassen, führt dazu unter Nummer 5.2.3 ausdrücklich aus, dass die beobachtete durchschnittliche Kundenzahl erheblich unter der (möglichen) Maximalauslastung liegt.

Die vorliegend zugrunde gelegte Kundenfrequenz im zweitstärksten Umsatzmonat mit 580 Fahrzeugen im Zeitraum von Montag bis Freitag entspricht diesen Anforderungen. Die insoweit von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Zahlen, die sich aus der tatsächlichen Auslastung im zweitstärksten Umsatzmonat des Jahres 2010 ergeben und auf einer Auswertung der Kassenzettel beruhen, wurden von den Klägern nicht substantiiert bestritten. Demgegenüber stellt sich die unter Beweis gestellte Forderung der Kläger, die Beigeladene zu 1 müsse zur Aufklärung der Frage der Höhe der tatsächlichen Frequentierung der Tankstelle sämtliche Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen seit Eröffnung der Tankstelle im Jahr 1999 vorlegen, als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Die Richtigkeit der zugrunde gelegten Kundenfrequenz wird auch durch die Werte der mit der Tankstelle der Beigeladenen zu 1 vergleichbaren Tankstelle in der Anlage 4 Nummer 4 der Tankstellenstudie bestätigt, die bei sechs Zapfstellen (vgl. dazu Nummer 5.2.5 der Tankstellenstudie) eine Gesamtanzahl von 647 Pkw aufweist. Darüber hinaus hat die Untersuchung der Fa. … auch entsprechend der Bayerischen Parkplatzlärmstudie den Lärmbeitrag von besonderen Fahrzeugbewegungen, insbesondere von Motorrädern und Lkw berücksichtigt, um die Lärmentwicklung der Tankstelle realistisch zu erfassen. Entgegen der Behauptung der Kläger hat die Untersuchung der Fa. … auch Tankvorgänge von Motorrädern, Lkw und Traktoren erfasst (s. Nummer 4.2 Tankvorgänge). Das gilt in gleicher Weise für Besuche von Kunden, die nicht tanken, sondern lediglich im Shop einkaufen (s. Nummer 4.2 Pkw-Parkgeräusche). Dabei sind entsprechend der Hessischen Tankstellenstudie auch die begleitenden Geräusche, wie laute Unterhaltung und Radiogeräusche oder Hupen, erfasst. Parkvorgänge direkt an der Grenze zum Grundstück der Kläger und die mehrfache Anlieferung von Treibstoff pro Tag wurden zutreffend nicht berücksichtigt, da sie den in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen und der in Nummer II des gerichtlichen Vergleichs vom 25. September 2001 getroffenen Vereinbarung widersprechen. Da die schalltechnische Untersuchung der Fa. … nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis kommt, dass durch den Betrieb der Tankstelle der maßgebliche Immissionsrichtwert nicht überschritten wird, besteht kein Anlass, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Eine Verminderung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nummer 7.4 Abs. 2 der TA Lärm ist im vorliegenden Fall aufgrund der umgehenden Vermischung mit dem Verkehr auf der Bundesstraße nicht geboten. Auch der Spitzenpegel, der im hier maßgeblichen Mischgebiet tagsüber bis zu 90 dB(A) betragen darf, wird im vorliegenden Fall unterschritten. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellen, dass auch das (ehemalige) Werkstattgebäude als maßgeblicher Immissionsort zu berücksichtigen wäre, ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Buchst. b zu verweisen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner (§ 154 Abs. 1, § 159 S. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO), weil ihr Rechtmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladene zu 2, die sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2014 erhält folgende Fassung:

„I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2013 wird dahingehend geän-dert, dass der Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen auf 1.249,50 Euro festgesetzt wird.

Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten übertragen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.“

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu einem Zehntel und die Antragsgegnerin zu neun Zehnteln.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.259,85 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat überwiegend Erfolg.

Die Kosten für die Teilnahme des Dipl.-Ing. (FH) Hofmann am Ortstermin und an der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig und sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1 VwGO).

Aufwendungen für private Sachverständige sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig (BVerwG, B. v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08, 4 A 2001/06 - juris, m. w. N.; BayVGH, B. v. 4.1.2010 - 9 C 09.488 - juris). Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss die Beauftragung des Sachverständigen erfordern und dessen Beitrag muss das Verfahren fördern (vgl. BVerwG a. a. O.).

Hier war die Prozesssituation dadurch gekennzeichnet, dass die Ladung zum Ortstermin und zur mündlichen Verhandlung trotz der Angriffe der Antragsteller gegen das dem angefochtenen Änderungsbescheid zugrunde liegende Gutachten lediglich den „Zusatz für den Beklagten“ enthielt, es werde gebeten, einen fachkundigen Vertreter des Sachgebiets technischer Umweltschutz zum Termin mitzubringen. Damit hat das Verwaltungsgericht klar zu erkennen gegeben, dass es die ohne Einschaltung eines Sachverständigen vorgetragenen Angriffe der Antragsteller gegen die Richtigkeit des Parteigutachtens für nicht so gravierend hielt, dass die Anwesenheit weiteren Sachverstands erforderlich gewesen wäre. Es gab auch keine Hinweise, dass die Antragsteller zum Termin einen eigenen Sachverständigen mitbringen würden und sich daraus für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit einer qualifizierten Rechtsverteidigung ergeben würde. Unter diesen Umständen war die Beiziehung des Sachverständigen zwar sachdienlich und zweckmäßig, nicht aber notwendig im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO. Würde man es diesbezüglich wie das Verwaltungsgericht ausreichen lassen, dass die Antragsgegnerin selbst nicht die erforderliche Sachkunde für die Beantwortung der von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen vorweisen kann, würde der Grundsatz, dass Aufwendungen für private Sachverständige nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind, in das Gegenteil verkehrt.

Gleichwohl hat die Beschwerde insoweit keinen Erfolg, als sie einen niedrigeren Erstattungsbetrag als die nun festgesetzten 1.249,50 Euro erreichen will. Insoweit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten rechtskräftig geworden, weil er von den Antragstellern nur insoweit mit der Kostenerinnerung angegriffen worden ist, als ein höherer Betrag als 1.249,50 Euro festgesetzt worden ist. Deshalb ist die Beschwerde insoweit bereits unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.

(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.

(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner (Erinnerungsführer) trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Erinnerung des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2013 wurde zu Recht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (8 AS 12.40070) eine Erledigungsgebühr festgesetzt.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.1985 - 8 C 68.83 - juris Rn. 9). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss ferner kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein (vgl. hierzu z. B. BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein über die normale Prozessführung hinausgehendes Verhalten des Rechtsanwalts auch im Zusammenhang mit einer Prozessvertretung in anderen gerichtlichen Verfahren erfolgen kann. Das setzt aber voraus, dass dort ein Verhalten zutage tritt, das spezifisch auf die unstreitige Erledigung desjenigen Verfahrens gerichtet ist, in dem die Erledigungsgebühr geltend gemacht wird. Dieses Verhalten muss seinerseits über das hinausgehen, was für die ordnungsgemäße Prozessführung in dem anderen Verfahren erforderlich ist (vgl. OVG NW, B.v. 10.10.2011 - 1 E 300/11 - juris Rn. 7).

Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller - unstreitig - durch seinen Vergleichsvorschlag wesentlich zur unstreitigen, vergleichsweisen Beendigung des Hauptsacheverfahrens (8 A 12.40036) beigetragen. Darin lag auch eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über das hinausging, was zur ordnungsgemäßen Prozessführung erforderlich ist. Diese anwaltliche Mitwirkung im Hauptsacheverfahren zielte nicht nur auf die unstreitige Erledigung des Hauptsacheverfahrens, sondern auch darauf ab, gleichzeitig das noch anhängige Eilverfahren unstreitig zu erledigen. Der im Hauptsacheverfahren abgeschlossene Vergleich führte nicht nur zur Beendigung des Rechtsstreits im Klageverfahren, sondern auch zur Erledigung des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ging. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der im Vergleich (Ziffer II.) erfolgten Planänderung wurde aufgrund des Vergleichs bestandskräftig. Damit war die anwaltliche Mitwirkung an der unstreitigen Beendigung des Hauptsacheverfahrens auch ursächlich für die Erledigung des Eilverfahrens. Die anwaltliche Mitwirkung ging auch über die bloße Erledigungserklärung im Eilverfahren, die an sich noch keine Erledigungsgebühr rechtfertigt, hinaus. Die Erledigungsgebühr wurde daher zu Recht festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend; vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2013 - 22 M 13.40022 - juris Rn. 27; B.v. 28.10.2013 - 8 M 13.747 - B.A. Rn. 2). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).