Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2015 - 1 C 15.153

published on 21/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2015 - 1 C 15.153
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Tenor

I.

Der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2014 erhält folgende Fassung:

„I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2013 wird dahingehend geän-dert, dass der Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen auf 1.249,50 Euro festgesetzt wird.

Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten übertragen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.“

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu einem Zehntel und die Antragsgegnerin zu neun Zehnteln.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.259,85 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat überwiegend Erfolg.

Die Kosten für die Teilnahme des Dipl.-Ing. (FH) Hofmann am Ortstermin und an der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig und sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1 VwGO).

Aufwendungen für private Sachverständige sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig (BVerwG, B. v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08, 4 A 2001/06 - juris, m. w. N.; BayVGH, B. v. 4.1.2010 - 9 C 09.488 - juris). Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss die Beauftragung des Sachverständigen erfordern und dessen Beitrag muss das Verfahren fördern (vgl. BVerwG a. a. O.).

Hier war die Prozesssituation dadurch gekennzeichnet, dass die Ladung zum Ortstermin und zur mündlichen Verhandlung trotz der Angriffe der Antragsteller gegen das dem angefochtenen Änderungsbescheid zugrunde liegende Gutachten lediglich den „Zusatz für den Beklagten“ enthielt, es werde gebeten, einen fachkundigen Vertreter des Sachgebiets technischer Umweltschutz zum Termin mitzubringen. Damit hat das Verwaltungsgericht klar zu erkennen gegeben, dass es die ohne Einschaltung eines Sachverständigen vorgetragenen Angriffe der Antragsteller gegen die Richtigkeit des Parteigutachtens für nicht so gravierend hielt, dass die Anwesenheit weiteren Sachverstands erforderlich gewesen wäre. Es gab auch keine Hinweise, dass die Antragsteller zum Termin einen eigenen Sachverständigen mitbringen würden und sich daraus für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit einer qualifizierten Rechtsverteidigung ergeben würde. Unter diesen Umständen war die Beiziehung des Sachverständigen zwar sachdienlich und zweckmäßig, nicht aber notwendig im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO. Würde man es diesbezüglich wie das Verwaltungsgericht ausreichen lassen, dass die Antragsgegnerin selbst nicht die erforderliche Sachkunde für die Beantwortung der von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen vorweisen kann, würde der Grundsatz, dass Aufwendungen für private Sachverständige nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind, in das Gegenteil verkehrt.

Gleichwohl hat die Beschwerde insoweit keinen Erfolg, als sie einen niedrigeren Erstattungsbetrag als die nun festgesetzten 1.249,50 Euro erreichen will. Insoweit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten rechtskräftig geworden, weil er von den Antragstellern nur insoweit mit der Kostenerinnerung angegriffen worden ist, als ein höherer Betrag als 1.249,50 Euro festgesetzt worden ist. Deshalb ist die Beschwerde insoweit bereits unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren
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published on 06/03/2018 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Kostenfes
published on 21/08/2015 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 28. April 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Betrag der dem Antragsgegner von den Antragstellern zu erstattenden Aufwendungen auf 210,98 € festgesetzt wird
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Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.