Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Nov. 2014 - M 8 SN 14.3336

published on 13/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Nov. 2014 - M 8 SN 14.3336
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück ... Eck 1, ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Das sechsgeschossige Gebäude der Antragstellerin grenzt westlich unmittelbar an das Vordergebäude der Beigeladenen auf dem streitgegenständliche Grundstück ... Eck 3 (Fl.Nr. ...). Das Vorhabengebäude der Beigeladenen ragt mit seinem rückwärtigen Seitengebäude in einen schmalen Hinterhof zwischen ...str. 2, 4, Fl.Nrn. ..., ... und dem Grundstück der Beigeladenen, Fl.Nr. ...

Mit Bauantrag vom 8. Oktober 2013 nach Plannr. ... beantragte die Beigeladene die Genehmigung für Umbau, Sanierung und Erweiterung des Vorder- und Rückgebäudes mit Nutzungsänderung in Teilbereichen von Büro zu Wohnen und den Einbau einer Tiefgarage im Kellergeschoß, ... Eck 3, Fl.Nr. ... in ... Nach den eingereichten Plänen ist u. a. vorgesehen, den bisher eingeschossigen südlichen Teil des Seitengebäudes terrassenförmig mit einer Traufhöhe von 12,49 m und 15,84 m bis 18,96 m aufzustocken und unmittelbar zum Grundstück ... Eck 5, Fl.Nr. ... an die dortige Brandwand anzuschließen. Das Vordergebäude soll mit seiner Rückseite um ca. 2 m in den Innenhof vorrücken, so dass es an das Nachbargebäude der Antragstellerin, ... Eck 1, Fl.Nr. ... bündig anschließt.

Zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgenden Lageplan 1:1.000. Der Plan ist aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.

Bild

Am ... Mai 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen ... die beantragte Baugenehmigung für das Grundstück ... Eck 3, Fl.Nr... In der Baugenehmigung wurden unter anderem folgende Befreiungen und Abweichungen erteilt: Unter Nr. 1: Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch Anbau am Vordergebäude sowie im Dachgeschoss. Unter Nr. 5: Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken Fl.-Nr. ..., ... und ... durch den nördlichen Teil des Seitengebäudes um insgesamt ca. 232 m2. Unter Nr. 7: Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken Fl.-Nr. ... und ... durch den südlichen Teil des Seitengebäudes um insgesamt ca. 91 m2. Zu den Nrn. 5 und 7 wurde ausgeführt, dass der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften, Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung sowohl der neu beantragten wie der bestehenden Wohnnutzungen sowohl auf dem Baugrundstück wie auf den betroffenen Nachbargrundstücken erreicht sei. Da die bestehenden Nachbargebäude ihrerseits das Baugrundstück mit Abstandsflächen belasteten, sei auch dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen.

Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde der Hausverwaltung der Antragstellerin, WEG ... Eck 1, am 17. Mai 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom ... Mai 2014. Mit Schriftsatz vom 1. August 2014 beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 17.06.2014 erhobenen Anfechtungsklage (Az. M 8 K 14.2601) gegen den Baugenehmigungsbescheid der ... vom ...05.2014 (Az: ...) anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid vom ... Mai 2014 berücksichtige in den Nrn. 5 und 7 lediglich die durch den südlichen und den nördlichen Teil des Rückgebäudes verursachten Abstandsflächen. Nicht berücksichtigt seien die in Richtung Süden/Südosten aufgrund der rückseitigen Erweiterungen des straßenseitigen Bestandsgebäudes sowie aufgrund der Erhöhung der südlichen Außenwand des straßenseitigen Vordergebäudes auf 21,51 m anfallenden Abstandsflächen. Hierfür seien keine Abweichungen erteilt worden. Das führe bereits zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Weiter seien die in Ziffern 5 und 7 in Ansehung des nördlichen und des südlichen Teils des Seitengebäudes erteilten Abweichungen ermessensfehlerhaft. Es fehle an der detaillierten Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der geplanten Bebauung. Auch eine Darlegung, inwieweit seitens des klägerseitigen Grundstücks ein vergleichbarer Abstandsflächenverstoß gegenüber dem Baugrundstück vorliege, sei nicht erfolgt. Daher sei sogar von einem Abwägungsausfall auszugehen. Das genehmigte Bauvorhaben überdecke mit seinen Abstandsflächen gut das gesamte klägerische Grundstück, während für das antragstellerseitige Grundstück Abstandsflächen nur geringfügig auf dem Baugrundstück der Beigeladenen anfielen. Durch die genehmigte Bebauung würden die Belichtung, Belüftung und Besonnung in erheblichem und unzumutbarem Umfang verschlechtert. Das antragstellerseitige Grundstück sei durch die vorhandene Situation bereits stark vorbelastet, die einzige Richtung für Belichtung und Belüftung sei Süd bzw. Südwest, genau hier solle nun die vier- bis sechsgeschossige Erweiterung des Seitengebäudes erfolgen. Durch diese Baumaßnahmen werde das Grundstück beinahe von jeglicher Belichtung und Belüftung abgeschottet. Dies sei weder in der Baugenehmigung noch bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten überwiege das Interesse der Antragstellerin, da sonst Tatsachen geschaffen würden, die kaum mehr rückgängig gemacht werden könnten.

Mit Schreiben vom 14. August 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Die Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte. Zur Begründung werde auf die Ausführungen im Baugenehmigungsbescheid und den Akteninhalt verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 12. August 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bestehende fünfgeschossige Seitengebäude der Beigeladenen bereits jetzt den nördlichen Teil der Freifläche des Grundstücks der Antragstellerin vollständig überdecke und sich damit aus dem Bauvorhaben keine Verschlechterung ergäbe. Allein im südlichen Teil dieser Freifläche, der nur als Müllabstellplatz bzw. als Fahrradabstellfläche genutzt werde, ergäbe sich in geringem Umfang eine zusätzliche Verschattung. Die der Beigeladenen erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen seien rechtmäßig. Es läge eine atypische Situation wegen der sehr dicht gedrängten innerstädtischen Bebauung vor. In der gesamten Umgebung seien gegenseitigen Abstandsflächenüberlagerungen vorzufinden, nirgendwo seien die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Diese Atypik werde durch den Grundstückszuschnitt verstärkt. Es werde nur das Bestandsgebäude saniert und in gegenüber der Antragstellerin nicht abstandsrelevanter Weise erweitert. Soweit es durch das hinzukommende südliche Seitengebäude zu einer zusätzlichen Verschattung der Freifläche komme, so werde diese Fläche nur als Abstellplatz genutzt, eine Bebauung scheide aus. Auch nach Errichtung des neuen südlichen Teils des Seitengebäudes werde die Süd-West-Fassade der Antragstellerin nicht unzumutbar verschattet, denn der neue Gebäudeteil liege seitlich und sei deutlich abgesetzt. Durch die Terrassierung sei weiterhin ein Lichteinfall von 45 Grad möglich. Mögliche abstandsrechtliche Mängel des Ausgangsbescheids könnten durch einen Nachgangsbescheid jederzeit behoben werden.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 erwiderten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der von der Beigeladenen vorgelegte Abstandsflächenplan (Anlage BE 4) zeige deutlich, dass bereits die im Bereich des Vordergebäudes geplanten Maßnahmen zu einer maßgeblichen Erhöhung der von dort anfallenden Abstandsflächentiefe führen würden. Im Dachgeschoss würde nunmehr eine Wohnnutzung mit Dachterrasse realisiert. Hierbei handele es sich um eine abstandsflächenrechtlich relevante Nutzungsänderung, die eine abstandsflächenrelevante Neubetrachtung erforderlich mache (vgl. BayVGH, B. v. 19.02.2004 - 26 ZB 03.1559 - juris). Die erteilten Abweichungen seien lediglich pauschal und gänzlich ohne Einzelfallbetrachtung erfolgt. Die getroffenen Abweichungsentscheidungen gingen davon aus, dass das Gebäude der Antragstellerin das Baugrundstück ebenfalls in etwa gleichwertig mit Abstandsflächen belaste. Dies sei unzutreffend. Nicht alle in abstandflächenrechtlicher Hinsicht erforderlichen Abweichungen seien erteilt worden (Anlage BE 4). Der Fall normwidriger Unterlassung einer notwendigen Abweichung stehe dem Fall einer normwidrig erteilten Abweichung gleich (vgl. VG Würzburg, B. v. 03.09.2012 - W 5 S 12.729 - juris mit Verweis auf Simon/Busse Art. 66 BayBO Rn. 587 m. w. N.). Bereits deshalb sei die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig. Es sei zwar richtig, dass das antragstellerseitige Grundstück bereits durch Abstandsflächen in östlicher, nördlicher und westlicher Richtung stark vorbelastet sei. Hieraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine weitere Verschlechterung der Abstandsflächensituation unproblematisch möglich sei. Ganz im Gegenteil führe die bestehende Vorbelastung zu einer gesteigerten Schutzbedürftigkeit des antragstellerseitigen Grundstücks. Die Überschneidung von bis zu 3 Abstandsflächen aus drei verschiedenen Richtungen zeige die einkesselnde Wirkung des Bauvorhabens. Eine ausreichende Belichtung, Besonnung, Belüftung sowie Sozialfrieden und Sozialabstand könnten daher nicht mehr gewährleistet werden. Nach Realisierung des Bauvorhabens werde das Grundstück der Antragstellerin künftig von beiden Längsseiten von einer Bebauung mit erheblicher Höhenentwicklung ohne Einhaltung der eigentlich erforderlichen Abstandsflächen geradezu eingekesselt. Gerade in den Wintermonaten werde mit einem niedrigen Sonnenstand die Belichtung und Besonnung aus südwestlicher bis südlicher Richtung erheblich beeinträchtigt. Die für die erteilten abstandsflächenrechtlichen Abweichungen erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen würden nicht vorliegen und von einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Es fehle bereits an der erforderlichen atypischen Fallgestaltung. Der streitgegenständliche Bescheid setze sich mit dem Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung nicht im Ansatz auseinander, ferner fehle eine einzelfallbezogene Betrachtung. Zahlreiche Aspekte würden überhaupt nicht in das Ermessen eingestellt, so dass von einem Ermessensausfall auszugehen sei.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2014 ergänzten die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, dass entgegen den Ausführungen der Antragstellerin das Vordergebäude und der bereits bestehende nördliche Teil des rückwärtigen Seitengebäudes nicht aufgestockt würden. Es werde lediglich die Dachform abgeändert. Die streitgegenständliche Planung stelle eine Verbesserung der bisherigen Nachbarsituation dar. Die „neuen“ Dachterrassen seien deutlich von der Dachkante zurückgesetzt, die künftige Dachwohnung erhalte mit Ausnahme des Dachaustritts (bereits als Dachgaube vorhanden) auch künftig nur Dachflächenfenster. Diese seien ebenfalls deutlich von der Dachkante abgesetzt. Soweit eine Neubetrachtung der Abstandsflächen erforderlich gewesen sei, habe man dies entsprechend berücksichtigt. Die Abstandsflächen seien im genehmigten Abstandsflächenplan dargestellt und die insoweit erforderlichen Abweichungen erteilt. Soweit die Antragstellerin meine, dass die für die östliche Außenwand des rückwärtigen Seitengebäudes anfallenden Abstandsfläche erforderliche Abweichung übersehen worden sei, werde auf den genehmigten Abstandsflächenplan verwiesen. Dort seien die Abstandsflächen insbesondere im Bereich der Dachgeschossänderung sowie der Dachterrasse eingetragen und soweit hierfür erforderlich auch die entsprechenden Abweichungen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin erteilt worden. Dem Verschattungsszenario am 21.12. jeden Jahres für ein zunächst noch umfänglicheres und höher geplantes Neubauvorhaben auf dem streitgegenständlichen Grundstück könne entnommen werden, dass die Belichtungssituation um 9.00 Uhr und um 12.00 Uhr am Gebäude der Antragstellerin ausschließlich durch die Bebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... bestimmt werde. Das gesamte rückwärtige Seitengebäude spiele hingegen keine Rolle.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 ergänzten die Bevollmächtigten der Beigeladenen ihre Ausführungen. Die Beigeladene habe zwischenzeitlich einen Antrag hinsichtlich der vom Vordergebäude nach Süden anfallenden Abstandsflächen gestellt. Diese Abweichungen könnten auch unter Nachbargesichtspunkten erteilt werden. Die wegen des atypischen Grundstücksverlaufs zusätzlich vom streitgegenständlichen Vordergebäude auf die Freifläche fallenden Abstandsflächen überlagerten lediglich die Abstandsflächen des Gebäudes der Antragstellerin. Der Kommunanschluss des Vordergebäudes in gleicher Tiefe an das Gebäude der Antragstellerin sei planungsrechtlich zulässig. Dürfe an der Grundstücksgrenze gebaut werden, ginge das nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht vor.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin aus, im Dachgeschoß des Vordergebäudes sei nunmehr eine Wohnnutzung vorgesehen, wofür die Wandhöhe abstandsflächenrelevant erhöht werde. Gleiches gelte für das Seitengebäude. Auch die südwestliche Außenwand des Vordergebäudes solle abstandsflächenrelevant verschoben werde. Damit belasteten die geplanten Baumaßnahmen die abstandsflächenrechtliche Situation zulasten der Antragstellerin erheblich. Weiter dürfe die abstandsflächenrechtliche Situation nicht isoliert auf die Mehrung der Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des Vordergebäudes beschränkt werden. Vielmehr müsse gerade die Summenwirkung der aus Richtung Nordwesten anfallenden Abstandsflächen durch das bestehende/neue Seitengebäude berücksichtigt werden. Die Errichtung des neuen Seitengebäudes verschärfe die abstandsflächenrechtliche Situation dabei erheblich.

Wegen des Umfanges der geplanten Maßnahmen sei eine vollständige neue Abstandsflächenbetrachtung erforderlich. Dass dies im Rahmen der Baugenehmigung erfolgt sei, sei wegen der lediglich formelhaften Begründung nicht nachvollziehbar. Die wechselseitigen Abstandsflächen stünden gerade im Bereich des neuen Rückgebäudes außerhalb jeden Verhältnisses. Auf das Erfordernis eines quantitativen Vergleiches sei bereits im Schriftsatz vom 15. September 2014 hingewiesen worden. Auch das von der Beigeladenen dazu zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 7. Oktober 2013 postuliere das Erfordernis eines quantitativ wie qualitativ vergleichbaren wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes als Grundlage für eine Abweichungserteilung. Die Erteilung der erforderlichen Abweichungen sei auch nicht nachholbar. Auch in einem dicht bebauten Innenstadtbereich sei bei Erteilung von Abweichungen stets eine einzelfallbezogene Betrachtung vorzunehmen, die hier fehle. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Gerichts vom 27. Februar 2012 führe die Nichtausübung des Ermessens und das Fehlen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Auch bei einer Höhenreduzierung der Erweiterung des Seitengebäudes sei von der Möglichkeit einer adäquaten Grundstücksausnutzung auszugehen. Das Abstellen auf die Verschattungswirkung greife zu kurz, es käme nicht nur auf die Besonnung, sondern gerade auch auf adäquate Belichtungsverhältnisse an. Im vorliegenden Fall würde das Grundstück der Antragstellerin auf beiden Seiten durch eine erhebliche Bebauung eingeklammert. Gleiches gelte für den ebenfalls abstandsflächenrechtlich geschützten Sozialfrieden, da sich wegen der Dachterrassen erhebliche Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin ergäben.

Mit Schreiben vom 24.10.2014 teilten die Bevollmächtigten der Beigeladenen mit, dass bis zum Erlass des beantragten Nachgangsbescheids keine Baumaßnahmen ausgeführt würden, durch die die Rechte der Nachbarn beeinträchtigt werden könnten.

Mit Nachgangsbescheid vom ... Oktober 2014 verfügte die Beklagten, dass

1. zwei weitere Abweichungen gem. Art 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 BayBO zugelassen werden:

a) Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... durch die Abstandsflächen der südlichen Außenwand des Vordergebäudes, der südlichen Brüstung der auf diesem befindlichen Dachterrasse und der auf der Südseite des Vordergebäudes befindlichen Dachgaube.

b) Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... durch die Abstandsflächen der östlichen Brüstung der auf dem Vorder-/Seitengebäude befindlichen Dachterrasse.

Als Begründung zu a) und b) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abweichungen unter Berücksichtigung der Absichten des Abstandsflächenrechtes - Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung nach Würdigung der Gesamtumstände und der nachbarlichen Belange - mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar seien. Zu a): Die 3 in der Abweichung genannten Bauteile lösten bei isolierter Betrachtung Abstandsflächen aus. Da das Vordergebäude schräg zur Grenze mit dem Grundstück Fl.Nr. ... verlaufe, fielen diese primär auf den Innenhof des Grundstücks ... Eck 1. Aufgrund der Schrägstellung des Vordergebäudes ... Eck 3 bestehe eine atypische Grundstückssituation. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, dass durch diese „Abstandsflächenerstreckung“ geschützte Nachbarrechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden. Die Bauteile lösten in der Realität so gut wie keine zusätzliche Verschattung aus. Zu b): Die östliche Brüstung der Dachterrasse auf dem Vorder-/Seitengebäude löse Abstandsflächen aus, die auf die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... fallen würden. Größtenteils lägen sie innerhalb der Abstandsflächen der Südwand des Gebäudes ... Eck 3 und würden deren Ausmaße mit einer geringfügigen Ausnahme in einer Breite von 30 cm nicht überschreiten. Aufgrund der Schrägstellung des Vordergebäudes ... Eck 3 bestehe eine atypische Grundstückssituation. Auch hier würden die geschützten Nachbarrechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die Dachterrassenbrüstung löse in der Realität so gut wie keine zusätzliche Verschattung aus, zumal sie im Norden läge und 8,4 bis 9,4 m von der Grundstücksgrenze entfernt sei.

2. Zu den in der Baugenehmigung vom ... Mai 2014 erteilten Abweichungen in Ziffern 5 bis 7 wurde die Begründung im Nachgangsbescheid vom ...10.2014 ergänzt: Zu Ziffer 5: Die für die Abweichung erforderliche atypische Situation ergäbe sich aus der beengten Innenstadtlage und dem Gebäudebestand. Der nördliche Teil des Seitengebäudes bestehe bereits, die Traufkante werde nahezu unverändert übernommen, das anschließende Dach sei wegen seines 45 Grad Winkels abstandsflächenneutral. Eine nennenswerte zusätzliche Verschattung ergäbe sich gegenüber den Nachbargrundstücken Fl. Nrn. ..., ... und ... nicht, zumal das Gebäude im Nordwesten läge, von wo aus kein direkter Lichteinfall erfolge. Die Dachterrassen auf dem nördlichen Seitengebäude seien ausreichend weit von der Dachkante abgesetzt, so dass auch der Sozialabstand nicht unzureichend verkürzt werde. Zu Ziffer 7: Die Atypik betreffe auch den südlichen Teil des Seitengebäudes. Keines der benachbarten Gebäude könne die erforderlichen Abstandsflächen einhalten. Gegenüber den Nachbarn Fl.Nrn. ... und ... würde es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen, Fl.Nr. ... sei selbst grenzständig bebaut und werfe aufgrund der Höhe massiv Abstandsflächen auf das Baugrundstück, wobei aber aufgrund der Nutzungsanordnung innerhalb der Gebäude keine ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstünden. Der Nachbar Fl.Nr. ... sei durch die Abweichung nur hinsichtlich des südlichen Teils seiner Freifläche betroffen, die er primär als Müllabstellplatz nutze. Die erteilte Abweichung führe damit auch bei ihm nicht zu unzumutbaren Verhältnissen. Das gelte auch in Zusammenschau mit den weiteren ihm gegenüber bereits erteilten Abweichungen. Gegenüber seinem im rückwärtigen Bereich über die Südfassade belichteten Räumen befände sich eine knapp 30 m tiefe Freifläche, die auch an der Fensterkante des untersten Fensters den Mindestlichteinfallwinkel von 45 Grad deutlich unterschreite. Auch die Belichtungssituation als solche werde nicht in unzumutbarer Weise verschlechtert. Das südliche Seitengebäude sei leicht nach Westen abgesetzt und nach Süden hin abgetreppt, dadurch könne mehr Licht einfallen und es verbliebe ein zusammenhängender ca. 300 m2 großer Innenhof, der die Belichtung ausreichend gewährleiste. Andere Hofbereiche im zentralen Stadtbereich seien bei gleich hoher Bebauung wesentlich kleiner. Die Dachterrassen des südlichen Seitengebäudes seien ebenfalls von der Außenwand abgesetzt, der Abstand insbesondere zum Gebäude Fl.Nr. ... sei sehr groß. Das Gesamtvorhaben füge sich planungsrechtlich in die vorhandene Umgebung ein und trage dazu bei, den öffentlichen Bedarf nach dringend benötigtem Wohnraum zu erfüllen.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2014 erklärten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, dass der Gebäudebestand nicht aufgestockt und der künftige Wohnraum im Dachgeschoss zurückversetzt innerhalb des Bestandes verwirklicht werde. Die geplante Dachterrasse halte einen deutlichen Sozialabstand zur Richtung der Antragstellerin ein. Hinsichtlich des Seitengebäudes wurden die in Anlage BE 12 dargestellte Dachgestaltung und die dort angegebenen First- und Traufhöhen näher dargestellt. Es sei zutreffend, dass sich auf der rückwärtigen Freifläche der Antragstellerin zahlreiche Abstandsflächen überschnitten. Das sei aber kein unzumutbarer Ausnahmefall, vielmehr würden sich in zentralen Innenstadtlagen in nahezu allen Hofbereichen Abstandsflächen überlagern. Allein das führe nicht zur Unzumutbarkeit für den Eigentümer. Vielmehr komme es nach der Rechtsprechung darauf an, ob sich hinsichtlich der auf dem Grundstück stattfindenden Nutzungen eine unzumutbare Beeinträchtigung ergäbe. Nach den Ausführungen des BayVGH vom 8.12.2011 (15 ZB 11.1882 - juris) komme es für die Rechtmäßigkeit der Abweichung auf die konkrete aktuelle Grundstückssituation zum Zeitpunkt der Erteilung an. Im südlichen Teil der Freifläche der Antragstellerin komme es infolge der geplanten Baumaßnahmen zu weiteren Abstandsflächenüberlagerungen. Dessen gegenwärtige Nutzung sei aber Abstellplatz für Mülltonnen und Fahrräder. Diese bedürfe keiner Belichtung, der Platz sei für einen längeren Aufenthalt nicht vorgesehen. Es wäre daher ermessensfehlerhaft, der Nebennutzung dieser Freifläche gegenüber dem bestehenden Baurecht Vorrang einzuräumen. Soweit die Antragstellerin den unzureichenden Sozialabstand infolge des geplanten Dachterrassenausbaues bemängelt, so würden Gaube und Dachterrasse in Zukunft zurückversetzt und so weit vom Gebäude der Antragstellerin entfernt liegen, dass ein direkter Einblick nicht möglich sei. In zentraler Innenstadtlage könne dabei nicht mehr von einem unzureichenden Sozialabstand gesprochen werden. Dasselbe gelte auch für die im Süden angrenzende Terrasse im Seitengebäude und für die Terrassen im 3. und 4. Obergeschoß. Bei der Einhaltung der östlichen Abstandsflächen des Seitengebäudes ausschließlich auf dem Baugrundstück selbst, wäre nur noch eine eingeschossige Bebauung möglich. Angesichts des aus planungsrechtlichen Gesichtspunkten möglichen Baurechts schlösse dies eine sinnvolle Grundstücksnutzung aus. Im Übrigen seien die fehlenden Abweichungen von der Beklagten inzwischen erteilt und die Abweichungsbegründungen umfänglich ergänzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (auch im Klageverfahren M 8 K 14.2601) sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 59 Abs. 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Beim Antrag gem. § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2013, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

Bei Würdigung der maßgeblichen Umstände ist das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Baugenehmigung hier höher einzuschätzen als das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann nicht angeordnet werden muss, wenn eine Baugenehmigung zwar möglicherweise Rechte der Antragstellerin verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist oder - wie hier - durch einen Nachgangsbescheid eine Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfallen ist (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 08.08.2001 - 2 ZS 01.1331 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23; VG München, B. v. 12.07.2010 - M 8 SN 10.2346 - juris Rn. 74). Selbst die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des VG Würzburg vom 3. September 2012 (W 5 S 12.729 - juris Rn. 23) verweist auf die Kommentarliteratur, in der ausgeführt wird, dass die Verwaltungsbehörde die Abweichung nachträglich erteilen kann. Ein Rechtsschutzinteresse des Nachbarn an einer Entscheidung, dass der angefochtene Baugenehmigungsbescheid in seiner ursprünglichen Fassung rechtswidrig war, besteht dann im Allgemeinen nicht mehr (vgl. Simon/Busse Art. 66 BayBO Rn. 587 mit Verweis auf BayVGH, U. v. 1. 6. 1976 - 65 I 75 n.V.).

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

3. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des einfachen übergeleiteten Baulinienplanes, der für das Grundstück eine vordere Baulinie sowie eine hintere und seitliche Baugrenze festsetzt, im Übrigen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB.

3.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).

3.2 Es liegt auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Im vorliegenden Fall stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte Verschlechterung der Belichtung, Besonnung und Belüftung noch im Hinblick auf die gerügte einmauernde bzw. einkesselnde Wirkung noch hinsichtlich der vorgetragenen Verletzung des Sozialfriedens/Sozialabstands und schließlich auch nicht im Hinblick auf den gerügten Abstandsflächenverstoß als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

3.2.1 Soweit die Antragstellerin rügt, dass durch das streitgegenständliche Bauvorhaben die Belichtungs-, Besonnungs- und Belüftungssituation nachhaltig verschlechtert würde, kommt vorliegend keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht.

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).

Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, inwieweit der Umbau des Dachgeschosses im Vordergebäude überhaupt zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belichtungssituation auf dem antragstellerseitigen Grundstück führt. Die Frage der Beeinträchtigung durch das rückwärtige Seitengebäude ist - wie von der Antragstellerin zutreffend ausgeführt - durch keine Verschattungsstudie zum vorliegenden Bauvorhaben abschließend geklärt. Aus dem vorgelegten Verschattungsszenario zu einem - nach Angaben der Beigeladenen - höher geplanten Bauvorhaben auf dem streitgegenständlichen Grundstück wird jedoch deutlich, dass das östlich vom Vorhabengrundstück gelegene Gebäude der Antragstellerin nicht maßgeblich - allenfalls in den Abendstunden - durch das westlich geplante Bauvorhaben beeinträchtigt wird. Solche geringfügige Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind jedoch hinzunehmen (vgl. BayVGH B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24). Dazu kommt, dass das nördliche Seitengebäude der Beigeladenen bereits seit langem besteht und von der Antragstellerin bereits seit langem hingenommen werden muss. Das rückwärtige nördliche Seitengebäude und das Vordergebäude sollen bis auf den Umbau im Dachgeschosses - bei gleichbleibender Firsthöhe des Vordergebäudes - und der Errichtung einer Dachterrasse sowie einer Dachgaube weitgehend unverändert bleiben und lediglich saniert bzw. modernisiert werden. Die Aufstockung des bisher eingeschossigen südlichen Seitengebäudes lässt ebenfalls nach den vorgelegten Bildsimulationen keine derart schwerwiegende zusätzliche Beeinträchtigung der Belichtungs-, Besonnungs-, und Belüftungssituation erkennen, die zu schlechthin unzumutbaren und nicht mehr hinnehmbaren Wohnverhältnissen führen würden. Eine solche Beeinträchtigung ist auch von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Die Sichtachse der Antragstellerin wird durch die im Bestand vorhandene Brandschutzwand des dreigeschossigen Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., ... Eck 5 bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt beeinträchtigt, insoweit bewirkt das Vorhaben eine zumutbare Verschlechterung der seit langem bestehenden Situation. Außerdem verbleibt auch nach Realisierung des Bauvorhabens ein Innenhofbereich mit einer Gesamtfläche von insgesamt über 300 m², so dass nach wie vor einen ausreichende Belichtungs-, Belüftungs- und Besonnungssituation gewährleistet ist.

3.2.2 In der Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen den Vorhabengebäuden und dem Anwesen der Antragstellerin. Durch den Dachgeschossumbau im Vordergebäude bleiben die Traufhöhe von 19,13 m und die Bestands-Firsthöhe von 24,44 m unverändert. Der rückwärtige Seitenbau soll im nördlichen Gebäudeteil eine Traufhöhe von 18,96 m und eine Firsthöhe/Flachdach von 21,81 m zuzüglich der Dachterrassenumwehrung mit 1,10 m, insgesamt demnach 22,91 m erhalten und im südlichen Seitenteil eine Traufhöhe von 12,49 m - 15,48 m. Das Gebäude der Antragstellerin weist eine Traufhöhe von 18,84 m und eine Firsthöhe von 24,21 m auf. Schon insoweit ist die im dicht bebauten innerstädtischen Bereich zur Bejahung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung erforderliche erhebliche Höhendifferenz nicht gegeben. Dazu kommt, dass das rückwärtige Seitengebäude terrassenförmig abgestuft werden soll und damit ebenfalls Rücksicht auf die nachbarlichen Belange nimmt. Gerade im innerstädtischen Bereich hat ein Grundstückseigentümer kein Recht auf Beibehaltung einer ungehinderten oder bislang nur geringfügig beeinträchtigten Sicht von seinem Wohngebäude aus (vgl. BayVGH B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG vom 28.10.1993 - NVwZ 1994, 686).

Auch die gerügte Summenwirkung der Überschneidung von Abstandsflächen aus drei unterschiedlichen Richtungen auf dem antragstellerseitigen Grundstück führt zu keiner einkesselnden Wirkung. Es ist zwar zutreffend, dass der Innenhof auf dem antragstellerseitigen Grundstück nach Realisierung des südlichen rückwärtigen Seitengebäudes sowohl von Westen, wie auch von Osten und Süden von Gebäuden mit nicht unerheblicher Höhenentwicklung umgeben ist. Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst durch ihr eigenes Bestandsgebäude Teil der nördlichen Begrenzung des Innenhofbereichs darstellt. Die Antragstellerin hat ihr vergleichsweise kleines Grundstück mit einem sechsgeschossigen Gebäude massiv bebaut. Die beachtliche Ausübung des eigenen Baurechts ist daher ebenfalls ursächlich für die im Geviert vorliegende intensive innerstädtische Bebauung. Ein Nachbar ist nach Erfüllung der eigenen Bauwünsche nicht berechtigt, in etwa gleichwertige Bauwünsche abzuwehren. Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist zwar flächenmäßig größer als das Bestandsgebäude der Antragstellerin. Dies ist jedoch durch den unterschiedlichen Grundstückszuschnitt bedingt. Das Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu seiner geringen Größe bereits ausgeprägt bebaut. Das Grundstück der Beigeladenen ist größer und kann daher auch entsprechend bebaut werden, ohne damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verstoßen. Zwar verändert das genehmigte Vorhaben die bauliche Situation im Hofbereich. Das Ergebnis stellt sich im Vergleich zum Normalfall verdichteter innerstädtischer Bebauung mit geschlossener Bauweise aber als noch hinnehmbar und für einen Durchschnittsbetrachter als nicht erdrückend dar. Nicht schon dann, wenn das angegriffene Vorhaben die Situation für den Nachbarn verändert, kann von einer erdrückenden Situation im Sinne einer Gefängnishofsituation die Rede sein, zumal sich das Anwesen der Antragstellerin jahrzehntelang dem bereits bestehenden Baukörper gegenübersah, der nunmehr im Vordergebäude und nördlichem Seitengebäude lediglich modernisiert und geringfügig verändert wird, ohne zu einer Erhöhung der Bestandsfirst- und Traufhöhe zu führen. Lediglich im südlichen Bereich kommt es durch die terrassenförmige Aufstockung des bisher eingeschossigen südlichen Seitengebäudes zu einer Vertiefung entlang der bestehenden Brandschutzwand des Gebäudes auf dem Grundstück, Fl.Nr. ..., ... Eck 5.

Insgesamt ist vorliegend daher schon aufgrund der geringen Höhendifferenz zwischen dem streitgegenständlichen Gebäudekomplex und dem Gebäude der Antragstellerin eine erdrückende bzw. einkesselnde Wirkung ausgeschlossen.

3.2.3 Soweit die Antragstellerin rügt, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben der Sozialfrieden und Sozialabstand beeinträchtigt würden, führt dies ebenfalls zu keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 BayVBl. 2006, 374 - juris Rn. 19). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 a. a. O.; Sächs. OVG B. v. 23.2.2010 - 1 B 581/09 - juris Rn. 5). Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich und führen nicht automatisch zu einer Verletzung des Sozialabstands. Außerdem sind die Fenster des rückwärtigen Seitengebäudes nicht unmittelbar in Richtung des antragstellerseitigen Gebäudes ausgerichtet. Auch die Fenster auf der Rückseite des Vordergebäudes und die geplanten Loggien sind nicht unmittelbar auf das antragstellerseitige Gebäude ausgerichtet, sondern ragen vielmehr in den Innenhof und schließen bündig mit der westlichen Gebäudemauer der Antragstellerin ab, so dass dadurch keine Einblickmöglichkeiten geschaffen werden. Die geplanten Dachterrassen sind von der Gebäudekante stark zurückversetzt, so dass keine unzumutbaren Einblicke in die Fenster des antragstellerseitigen Gebäudes ermöglicht werden. Die Betroffenen können sich ferner gegebenenfalls durch das Anbringen von Jalousien, Vorhängen oder verspiegelten Fenstern behelfen. Außerdem sind die Wohnräume im Gebäude der Antragstellerin teilweise dadurch geschützt, dass ihnen ein Balkon vorgelagert ist. Im Übrigen sind die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können(vgl. BayVGH U. v. 07.10.2010 - 2 B 09.328- juris Rn. 30). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht auszumachen.

3.2.4 Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt daher gegen keine nachbarschützenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften.

4. Nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften werden durch den streitgegenständlichen Bescheid vom ...05.2014 unter Berücksichtigung des Nachgangsbescheids vom ...10.2014 nach der im einstweiligen Rechtschutz nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ebenfalls nicht verletzt. Die bestehenden Mängel der Baugenehmigung vom ...05.2014 hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich in nicht zu beanstandender Art und Weise durch den Erlass des Nachgangsbescheids vom ...10.2014 geheilt worden.

4.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, kann regelmäßig nur dann erreicht werden, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 16). Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20). Von Bedeutung ist bei der Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Atypik insbesondere, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO unmöglich oder unzumutbar ist (BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris Rn. 16). In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ist eine atypische Situation dann anzunehmen, wenn jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23).

4.2 Eine derartige Sondersituation (Atypik) ist im vorliegenden Fall gegeben.

Das Bauplanungsrecht gibt hier eine Bebauung unter Beachtung der vorderen Baulinie und der rückwärtigen Baugrenze vor. Soll auch in diesem Bereich Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3). Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil hier im dicht bebauten Altstadtbereich kaum ein Anwesen die Abstandsflächen wahrt. Entscheidend ist, ob sich ein Vorhaben vom normativen Regelfall unterscheidet (vgl. BayVGH vom 7.10.2010 Az. 2 B 09.328 - juris) und dies ist hier wegen der atypischen Grundstücksituation der Fall. Das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen erlaubt grundsätzlich eine Bebauung, die sich im Rahmen der festgesetzten vorderen Baulinie und der rückwärtigen Baugrenze hält. Da das streitgegenständliche Grundstück an einer nicht geradlinig verlaufenden Straße situiert ist, verlaufen auch die Grundstückgrenzen schräg. Dadurch wirft das streitgegenständliche Bestandsvordergebäude unweigerlich Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragstellerin. Die besondere Hinterhofsituation ist ebenfalls durch die nicht rechteckig verlaufenden Grundstückschnitte bedingt. Nicht nur das streitgegenständliche Grundstück, sondern auch die benachbarten Grundstücke haben einen irregulären Grundstückszuschnitt. Die Grundstücke im vorliegenden Geviert sind fast ausnahmslos massiv bebaut und weisen nur wenig Freifläche im Verhältnis zu ihrer Grundstücksfläche auf. Diese spezifische Lage des streitgegenständlichen Grundstücks im absoluten Stadtinnenzentrum mit zum Teil historischer Bausubstanz in Verbindung mit den besonderen Grundstückszuschnitten im vorliegenden Areal und der Vielzahl von Grundstücken mit vergleichsweise massiver Bebauung begründet eine atypische Situation.

4.3 Die erforderliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ist auch mit den öffentlichen und mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar.

Zwar wird durch die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens zweifellos eine Verschlechterung der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange der Antragstellerin - hier Belichtung und Besonnung - bewirkt. Jedoch werden die Schutzziele der Art. 3 und Art. 6 BayBO nicht dergestalt verfehlt, dass eine Abweichung mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar wäre. Nach summarischer Prüfung überwiegen die Interessen der Beigeladenen im Rahmen der Abweichungsentscheidung. In die erforderliche Interessenabwägung ist zunächst einzustellen, dass der Um- und Ausbau auch der Schaffung von Wohnraum dient und insoweit im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BayVGH B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 5). Die Schaffung von Wohnraum ist zwar nicht geeignet, das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung zu begründen, aber - bei Vorliegen der erforderlichen Atypik - stellt die Wohnraumschaffung einen gewichtigen öffentlichen Belang dar, der im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen ist. Außerdem musste die Antragstellerin aufgrund der vorliegenden städtebaulichen Situation damit rechnen, dass früher oder später eine der Umgebung angepasste Baulückenschließung durch die Aufstockung des eingeschossigen Seitengebäudes im rückwärtigen Bereich erfolgen würde. Darüber hinaus berücksichtigt ein Gebäude, das im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot eine terrassenförmige Abstufung wahrt, tendenziell auch die nachbarlichen Belange.

4.4 Die erforderlichen Abweichungen können daher von der Antragsgegnerin nach pflichtgemäßer Ermessensausübung erteilt werden. Sie hat dabei die gesetzlichen Grenzen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO beachtet. Das durch Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eingeräumte Ermessen ist ein tatbestandlich intendiertes Ermessen, d. h. sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung gegeben, so ist sie zuzulassen, es sei denn besondere Umstände stünden dem entgegen (vgl. BayVGH B. v. 22.07.2003 - 15 ZB 02.1233 - juris Rn. 8; Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand: Januar 2014, Art. 63 Rn. 39). Denn bereits auf der Tatbestandsseite des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist eine Abwägung vorzunehmen, die jeweils die vorgesehene Abweichung zu den genannten Einzelaspekten in Beziehung setzt und die betroffenen Belange untereinander koordiniert (BayVGH B. v. 22.07.2003 - 15 ZB 02.1223 - juris Rn. 8).

4.5 Die mit Bescheid vom ...05.2014 erteilten Abweichungen für das südliche und nördliche Seitengebäude sind, obschon es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 BayBO auf die im Bescheid angegebenen Ermessenserwägungen nicht im Einzelnen ankommt (BayVGH vom 22.7.2003, a. a. O.), vorliegend dennoch zu knapp und pauschal. Im streitgegenständlichen Bescheid vom ...05.2014 wurde bereits die Atypik nicht ausreichend dargelegt und auch die nachbarlichen und öffentlichen Belange nur formelhaften und pauschal begründet. Die erteilten Abweichungen genügten daher in ihrer Begründung nicht den zu stellenden Anforderungen. Ferner hatte die Beigeladenen nicht alle erforderlichen Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften im Bauantrag vom 08.10.2013 beantragt und die Beklagte nicht alle erforderlichen Abweichungen im Bescheid vom ...05. 2014 erteilt. Diese Mängel sind allerdings voraussichtlich durch den Nachgangsbescheid vom ...10.2014 behoben worden. Auch bei einer im Ergebnis unter Umständen unbedenklichen Abweichungsentscheidung muss sich die Bauaufsichtsbehörde ein Gesamtbild der von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Abweichungen von den Abstandsflächenanforderungen gemacht haben (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Kommentar, Stand: Mai 2014, Art. 63 Rn. 18, 19). Die Antragsgegnerin hat jedenfalls im Nachgangsbescheid vom ...10. 2014 eine Gesamtschau und Gesamtwürdigung der hier im vorliegenden Fall erforderlichen abstandsrechtlichen Abweichungsentscheidungen vorgenommen, da sie nicht lediglich zwei zusätzliche Abweichungen erteilt, sondern ihre bereits erteilten Abweichungen nachträglich ergänzend begründet hat.

5. Die von der Beigeladenen bei der Antragsgegnerin beantragten weiteren Abweichungen gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO wurden mit Nachgangsbescheid vom...10.2014 nach summarischer Prüfung rechtmäßig erteilt. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO liegen voraussichtlich vor, da im Rahmen der Ausübung des „Abweichungsermessens“ die vorstehenden Ausführungen (unter 3.) zum Rücksichtnahmegebot gelten (vgl. BayVGH U. v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 35).

5.1 Die geplante Dachterrasse mit Terrassenumwehrung ist nach summarischer Prüfung abstandsflächenpflichtig.

Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO, der gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO für Dachaufbauten gilt, ist die für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die vorliegend zu beurteilende Dachterrassenumwehrung ist als Bestandteil der Außenwand im vorgenannten Sinn bzw. ein versetzter Außenwandteil. Oberer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe ist damit die Oberkante der Terrassenumwehrung.

Das Vorliegen einer Außenwand oder eines Außenwandteiles hängt grundsätzlich nicht von der Ausgestaltung der Wand ab. Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtungsweise die Wirkung einer Wand nicht gegeben ist, kann von einer Abstandsflächenpflicht nicht mehr ausgegangen werden (BayVGH vom 8.8.2001 Az.: 2 ZS 01.1331 - Juris; weitergehend OVG NRW vom 1.6.2007 Az.: 7 A 3852/06 - Juris: auf das jeweilige Material eines Terrassengeländers und insbesondere darauf, ob dieses offen oder transparent gestaltet ist, kommt es nicht an; a. A. Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2014, Art. 6, Rn. 180, für eine überwiegend lichtdurchlässig ausgeführte Dachterrassenumwehrung).

Die geschlossene Einfassung der Dachterrasse, die einen Austritt im Dachspitz des Vordergebäudes erhalten soll, hat eine Gesamtlänge von ca. 8,7 m an der nördlichen Außenwand des Vordergebäudes und ca. 5 m an der östlichen Außenwand des nördlichen rückwärtigen Seitengebäudes sowie eine Höhe von 1,10 m (abgegriffen aus dem genehmigten Abstandsflächenplan). Diese Einfriedung ragt über die Dachfläche hinaus und ist nicht Bestandteil des Daches, sondern tritt vielmehr optisch deutlich wahrnehmbar in Erscheinung. Ein zur Verneinung einer Abstandsflächenrelevanz führender Ausnahmefall ist nach diesen Umständen voraussichtlich nicht gegeben.

Die beantragte Abweichung wurde mit Nachgangsbescheid vom ...10.2014 voraussichtlich rechtmäßig erteilt.

5.2 Die geplante Dachgaube auf der südlichen Dachseite des Vordergebäudes bleibt gem. Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO nur dann bei der Bemessung von Abstandsflächen außer Betracht, wenn es sich um eine untergeordnete Dachgaube handelt. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die geplante Dachgaube mit einer Breite von etwa 4 m und einer Höhe von 2,34 m eine Ansichtsfläche von deutlich über 4 m² hat, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 b BayBO nicht erfüllt sind.

Mit Antrag vom 22.10.2014 hat die Beigeladene ebenfalls die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften für die Dachgaube beantragt und die Antragsgegnerin eine entsprechende Abweichung mit Nachgangsbescheid vom ...10.2014 für die Dachgaube erteilt.

5.3 Soweit durch den bündigen Anschluss der südlichen Rückwand des Vordergebäudes die zum Teil mit Loggien versehene Rückwand um 2 m tiefer in den Innenhof hineinragt, ist dies gem. Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayBO als Grenzanbau zulässig. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayBO ist vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, keine Abstandsfläche erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

Nach dem vorliegenden Lageplan ist die geschlossene Bauweise im vorliegenden Geviert vorherrschend. Die Antragsgegnerin hat für den geplanten bündigen Anschluss des Vordergebäudes eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB vom festgesetzten Bauraum erteilt. Die erteilte Befreiung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da der Nachbar an den kommun angebaut werden soll, selbst die hintere Baugrenze überschreitet und daher selbst Auslöser für den Kommunanbau der südlichen Rückseite des streitgegenständlichen Vordergebäudes ist.

Der Grenzanbau des Vordergebäudes an das antragstellerseitige Gebäude ist somit zulässig.

5.4. Die Vertiefung der südlichen Rückwand des Bestandsvordergebäudes um 2 m und die damit teilweise Schaffung von zusätzlichem Wohnraum sowie der Anbau von Loggien kann als bauliche Veränderung abstandsflächenpflichtig sein. Wird durch einen Anbau eine neue einheitliche Außenwand hergestellt, die auch horizontal oder vertikal versetzt sein kann, so ist eine abstandsflächenrechtliche Betrachtung der gesamten Außenwand erforderlich, d. h. auch der Altbestand muss ebenso wie der hinzukommende Wandteil die Anforderungen des Art. 6 BayBO erfüllen, selbst wenn der Altbestand im Zeitpunkt seiner Errichtung keiner vergleichbaren Anforderung unterworfen war oder wenn er die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Anforderungen erfüllt hat (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Kommentar, Stand Januar 2014, Art. 6 Rn. 15).

Das Vorhaben bedarf daher hinsichtlich der vorgesehenen Dachgeschossänderungen im bestehenden Vordergebäude und den kommunen Wandanbau mit der damit verbundenen Vertiefung des Vordergebäudes um ca. 2 m nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich einer abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung.

Die Antragsgegnerin hat im Nachgangsbescheid vom ...10.2014 eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch die südliche Außenwand des Vordergebäudes, der südlichen Brüstung der auf dem Vordergebäude befindlichen Dachterrasse und der auf der Südseite des Vordergebäudes befindlichen Dachgaube erteilt.

Da im Rahmen der Ausübung des „Abweichungsermessens“ die vorstehenden Ausführungen (unter 3.) zum Rücksichtnahmegebot gelten (vgl. BayVGH U. v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 35), erscheint es nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass die Änderungen an der Rückseite des Vordergebäudes zwar zu einer abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung wegen der „neuen“ Außenwand führt, aber die von der Antragsgegnerin entsprechend erteilte Abweichung gem. Art. 63 BayBO nicht zu beanstanden sein wird.

6. Soweit die Antragstellerin rügt, durch die Summenwirkung der sich von vier Seiten auf ihrem Grundstück treffenden Abstandsflächen in ihren Rechten verletzt zu sein, kann das Gericht diesem Einwand nicht folgen. Ein Fall der Erstreckung von Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragstellerin (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayBO) liegt hier gerade durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht vor, da die erteilten Abweichungen auf eine entsprechende Verkürzung der gesetzlichen Tiefe der Abstandsfläche abzielen (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; Dhom in Simon/Busse, BayBO, Kommentar Stand Januar 2014, Art. 63 Rn. 46).

7. Nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung dazu, dass die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung aufgrund des § 212a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.

Es erscheint unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft die aufschiebende Wirkung der voraussichtlich erfolglosen Klage der Antragstellerin anzuordnen.

Soweit die Beigeladene - wie angekündigt - vor einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren mit den Bauarbeiten beginnt, wird sie auf eigenes Risiko tätig.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO.

Die Sonderregelungen gem. § 155 Abs. 3 und 4 VwGO gehen der Kostenverteilung nach § 154 Abs. 1 VwGO vor (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, § 154 Rn.1). Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom ...05.2014 war ohne Berücksichtigung des zwischenzeitlich erlassenen Nachgangsbescheids vom ...10.2014 rechtswidrig, da die erteilten Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO trotz intendiertem Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend zu beanstanden waren. Hinzu kommt der Umstand, dass nicht alle erforderlichen Abweichungen beantragt und genehmigt gewesen sind. Diese behebbaren Mängel rechtfertigen aufgrund des mittlerweile ergangenen Nachgangsbescheids zwar nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin, führen aber zur Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 30/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistun
published on 29/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe
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published on 15/03/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 18. Dezember 2015 (M 8 K 15.5771) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. November 2015 (Az.: ...) in der Fassung des Nachgangsbescheids vom 3. Februar 2016 wird
published on 30/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistun
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.