Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2018 - M 8 S 18.182

bei uns veröffentlicht am02.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 6. März 2017, mit welchem ihr die Fälligkeit des im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohten Zwangsgeldes angedroht wurde und erneut ein Zwangsgeld angedroht wurde, für den Fall, dass sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem Grundstück … …str. 121, Fl.Nr. …, Gemarkung …, weiter als Vergnügungsstätte (Wettbüro) nutzt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 (Az.: …*) verfügte die Antragsgegnerin gegenüber dem damaligen Betreiber des Wettbüros, die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung unterlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat Klage (M 8 K 12.3746), nahm diese jedoch zurück, worauf das Verfahren mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 8 S 12.3745) hatte das Verwaltungsgericht München zuvor am 12. Oktober 2012 abgelehnt, da die festgestellte Nutzung als Wettbüro formell illegal war und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht vorlag.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 (Az.: …), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 27. Januar 2017 zugestellt, drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 18. Juli 2012 verfügt worden sei, dass die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen sei. Bei einer Ortskontrolle am 23. Januar 2017 hätte die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro noch nicht aufgegeben bzw. die mit Bescheid vom 10. Juli 2014 genehmigte, getrennte Nutzung als Wettannahmestelle und Café noch nicht umgesetzt worden sei. Eine wesentliche Veränderung zur vorherigen Ortskontrolle sei nicht erkennbar gewesen. Unter anderem seien an der Eingangsseite rechts Fernseher vier Bildschirme in Betrieb gewesen, auf denen Live-Wetten angezeigt worden seien es sei immer noch möglich gewesen Live-Wetten abzugeben. Nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen und Informationen sei die Antragstellerin Betreiberin/Inhaberin Büros. Die gegenüber dem Vorbesitzer/-inhaber erlassene Nutzungsuntersagung wirke gegenüber dem Rechtsnachfolger weiter. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 sei die Antragstellerin angehört worden; sie habe hierauf jedoch nicht reagiert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Klage (M 8 K 17.838), über die noch nicht entschieden ist. Zudem stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den Bescheid vom 25. Juli 2017 (M 8 S 18.183), der am 1. März 2018 abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 6. März 2017 (Az.: …), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 8. März 2017 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin mit, dass das im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist (Ziffer I.), und drohte für den Fall, dass der Festsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2017, der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 Folge zu leisten, nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin unter Nennung der Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung aus, dass bei einer erneuten Ortskontrolle am 6. März 2017 festgestellt und dokumentiert worden sei, dass in den betreffenden Räumlichkeiten weiterhin – uneingeschränkt – eine Wettbüro-Nutzung stattfinde. Bei der Höhe des Zwangsgeldes und der festgesetzten Frist sei zudem zu berücksichtigen, dass die Unzulässigkeit der Nutzung als Wettbüro hinreichend bekannt sei.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2017, beim Verwaltungsgericht München am 8. April 2017 eingegangen, ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2017 erheben. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.1482 geführt und ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, beim Verwaltungsgericht München am 10. Januar 2018 eingegangen, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin,

die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 6. März 2017 auszusetzen.

Zur Begründung des Antrags legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin diverse Unterlagen der Zwangsvollstreckung vor. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin seien rechtswidrig, da die Antragstellerin die Betriebsstätte … …straße 121, gegen die sich die Zwangsmittel richten würden, gar nicht mehr betreibe. Sie habe das Gewerbe zum 31. August 2017 abgemeldet, was sich aus der Gewerbeabmeldung vom 18. September 2017 ergebe.

Die Antragstellerin habe den streitgegenständlichen Laden seit 21. Oktober 2016, wie genehmigt, als Café im vorderen Bereich und als Tipp-Annahmestelle im hinteren Bereich betrieben. Im Bescheid vom 6. März 2017 gehe die Antragsgegnerin von einem alten Sachverhalt aus. Die Antragstellerin sei keine Rechtsnachfolgerin eines vorher tätig gewesenen Besitzers. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin auch zu Unrecht davon aus, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Wettbüro nicht betrieben werden dürfe.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zu Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Nutzungsuntersagungsbescheid vom 18. Juli 2012 nach Rücknahme der Klage im Verfahren M 8 K 12.3746 bestandskräftig geworden sei. Mit dem Bescheid vom 25. Januar 2017 sei der Antragstellerin als neuer Betreiberin die Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 übermittelt und unter Fristsetzung von einem Monat ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht angedroht worden. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Am 23. Januar 2017 sei im Rahmen einer Ortskontrolle festgestellt worden, dass die Nutzung als Vergnügungsstätte entgegen dem bestandskräftigen Bescheid am 18. Juli 2012 weiter bestehe. Die aktenkundigen Recherchen vom 30. Dezember 2016 hätten zur Antragstellerin als Betreiberin der Vergnügungsstätte geführt. Das Zwangsgeld sei auch fällig geworden, was die aktenkundige Ortskontrolle vom 6. März 2017 ergeben habe. Die behauptete Gewerbeabmeldung zum 31. August 2017 hindere nicht die Fortsetzung der Vollstreckung, was sich aus Art. 37 Abs. 4 Satz 2 BayVwZVG ergebe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 17.1482, M 8 S 18.183, M 8 K 17.838 und M 8 K 17.4827 verwiesen.

II.

1. Der Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 6. März 2017 auszusetzen, ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß so zu verstehen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Schriftsatz vom 7. April 2017 erhobenen Klage gegen die erneute Androhung eines Zwangsgeldes im Bescheid vom 6. März 2017 (M 8 K 17.1482) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO beantragt wird. Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung, gegen die in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 2 ZB 13.2466 – juris Rn. 3), ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO die richtige Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 6. März 2017 verfügten Zwangsgeldandrohung ist zulässig, aber unbegründet und bleibt in der Sache daher ohne Erfolg.

2.1 Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. März 2017, mit der der Antragstellerin ein Zwangsgeld angedroht wird, keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 6. März 2017 nachrangig.

2.2 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann – soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

2.2.1 Die Verfügung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin vom 18. Juli 2012 wurde bestandskräftig, nachdem die dagegen erhobene Klage zurückgenommen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (M 8 K 12.3746) mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde.

2.2.2 Die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gilt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im Sinn von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Wie sich aus der Begründung des Bescheids vom 25. Januar 2017 sowie aus dem vorausgegangenen Anhörungsschreiben vom 16. Januar 2017 ergibt, wird die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen und ihr gegenüber lediglich eine Frist zur Umsetzung der unanfechtbaren Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gesetzt, sowie für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Als Betreiberin des Wettbüros hat die Antragstellerin das Besitzrecht an dem vorstehenden Grundstück nach Erlass der bauaufsichtlichen Maßnahme vom 18. Juli 2012 erlangt. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO gelten bauaufsichtliche Verwaltungsakte auch für und gegen Personen, die ein Besitzrecht nach Erlass des Verwaltungsakts erlangt haben, also z. B. ein neuer Mieter oder Pächter (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 127. EL November 2017, Art. 54 Rn. 120, Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue BayBO, 64. EL Mai 2016, Art. 54 Rn. 116, 121). Bauaufsichtliche Verfügungen sind grundsätzlich grundstücksbezogen und damit „dinglich“, mit der Folge, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums- oder Besitzwechsel stattgefunden hat (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 2.2.2016 – 3 M 77/14 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 13.1.2006 – OVG 10 S 25.05 – juris Rn. 9). Derjenige, der in der Regel aufgrund zivilrechtlicher Vorgänge den Besitz an der Anlage innehat, ist verpflichtet, die Verfügung gegen sich gelten zu lassen (vgl. Manssen, in: Spannowsky, Beck'scher Online-Kommentar BayBO Stand: 01.12.2017, Art. 54 Rn. 25). Darüber hinaus ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO im Zusammenhang mit den weiteren bauordnungsrechtlichen Vorschriften dahingehend auszulegen, dass insbesondere bei wechselnden Besitzverhältnissen neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen Rechtsnachfolger auch ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt – wie hier die Antragstellerin –in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung (etwa einer Nutzungsuntersagung) gewesen ist (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16 m.w.N.). Würde bei derartigen Konstellationen derjenige, der die Nutzung in demsel-ben Umfang und hinsichtlich derselben Liegenschaft fortführt, nicht über Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO zu Verantwortung gezogen werden können, hätte dies zur Konsequenz, dass durch mehrfache Weitergabe der Liegenschaft und Schaffung neuer Untermiet- und Besitzverhältnisse bzw. durch Kaufverträge die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen, die eventuell sogar durch mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigt wurden, nur deswegen nicht durchgesetzt werden könnten, weil ein Eigentumsbzw. Besitzwechsel herbeigeführt worden ist. Damit könnte die Verwirklichung des Rechts praktisch auf Dauer verhindert werden (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 22.01.1971 – IV C 62.66 – juris Rn. 19; VG Cottbus, B.v. 13.10.2016 – 3 L 244/16 – juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, B.v. 7.5.2015 – 5 L 582/15 – juris Rn. 11; VG Düsseldorf, B.v. 14.1.2011 – 25 K 2745/10 – juris Rn. 35).

Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die Verfügung daher zwar möglicherweise neu bekannt gemacht, nicht aber neu erlassen werden (vgl. Manssen, in: Spannowsky, Beck'scher Online-Kommentar, BayBO, Stand: 01.12.2017, Art. 54 Rn. 30). Hier erfolgte die Bekanntgabe der Verfügung vom 18. Juli 2012 jedenfalls auch gegenüber der Antragstellerin durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017, mit dem der Antragstellerin die Verfügung vom 18. Juli 2012 übersandt und darauf hingewiesen wurde, dass diese auch gegenüber ihr als Rechtsnachfolgerin gelte und der Antragstellerin die Möglichkeit zur Äußerung hierzu eingeräumt.

2.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 bestandskräftig und gilt gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO fort. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann – soweit die Androhung wie im vorliegenden Fall nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z.B. der Verwaltungsakt nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 8). Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ist hingegen keine Voraussetzung der vorliegenden Vollstreckung, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 12 m.w.N.) und daher im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen. Der Einwand des Bevollmächtigten, ein Wettbüro sei baurechtlich zulässig, muss damit unberücksichtigt bleiben.

Eine selbständige Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung vom 6. März 2017 ist vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Ein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es der Vollstreckungsschuldnerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, Art. 19 Abs. 2 VwZVG, besteht nicht.

Insbesondere war die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 6. März 2017 noch Betreiberin des Wettbüros. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, dass die Nutzung erst am 31. August 2017 aufgegeben worden ist.

Zudem ist das Gericht angesichts der zahlreichen und ausführlichen Ortsbesichtigungen durch die Antragsgegnerin, insbesondere durch die Ortsbesichtigung am 6. März 2017, überzeugt, dass eine Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch erfolgt ist.

Die vorgelegten Unterlagen aus der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin sind für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids irrelevant.

2.4 Da die Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung aus der Verfügung vom 18. Juli 2012, die gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gilt, eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies bedeutet aber nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Die Zwangsvollstreckungsbehörde muss vielmehr nur abwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 7 m.w.N.; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 11).

Vorliegend hat die Antragstellerin die Nutzung als Wettbüro nicht binnen der einmonatigen Frist, die ihr in der Verfügung vom 25. Januar 2017 nach summarischer Prüfung (s.o. sowie VG München, B.v. 1.3.2018 – M 8 S 18.183) rechtmäßig gesetzt wurde, aufgegeben. Dies ergibt sich aus der Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am 6. März 2017. Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 25. Januar 2017 blieb daher erfolglos. Die Zwangsgeldandrohung verstößt daher auch nicht gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG.

3. Das im Bescheid vom 6. März 2017 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- € nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes im unteren Viertel des gesetzlich vorgesehenen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Eine moderate Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes um 5.000,- € im Vergleich zum Bescheid vom 25. Januar 2017 erscheint angesichts der Weigerung der Antragstellerin zur Aufgabe der Nutzung als Wettbüro angemessen. Schließlich ist auch die im Bescheid vom 6. März 2017 gesetzte Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids für die Erfüllung der Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Wettbüro ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Hierbei ist neben dem Umstand, dass die Aufgabe der Nutzung als Wettbüro mit vergleichsweise geringfügigem Aufwand möglich sein dürfte, auch zu berücksichtigen, dass die bestandskräftige Nutzungsuntersagung, die der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt, bereits vom 18. Juli 2012 datiert, und es sich um die zweite Androhung eines Zwangsgeldes handelt.

4. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung ist jedenfalls unbegründet.

Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen vorliegend nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 2 ZB 13.2466 – juris Rn. 3 f.).

Nachdem die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 25. Januar 2017 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist (s.o. sowie VG München, B.v. 1.3.2018 – M 8 S 18.183) und die Nutzung als Wettbüro nicht binnen der einmonatigen Frist aufgegeben wurde (s.o.) bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fälligkeitsmitteilung. Substantiierte Einwendungen gegen die Fälligkeit der Zwangsgeldforderung sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen.

5. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.1.1, 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juni 2014 - 2 B 414/14 SN – wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung wie folgt neu gefasst:

Der Antrag auf Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Erledigung einer Nutzungsuntersagungsverfügung.

2

Die Antragstellerin war Eigentümerin eines mit dem Sondereigentum an einer Wohnung nebst Balkon und Abstellraum verbundenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück in der Gemarkung Rerik-Ost. Das Grundstück ist im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 belegen, der die Fläche als allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Antragstellerin nutzte die Wohnung als Ferienwohnung. Nachdem die Antragstellerin auf Nachfrage der Bauaufsichtsbehörde nicht erklärt hatte, die Nutzung bis Ende 2013 einstellen zu wollen, verfügte der Antragsgegner am 9. Dezember 2013 die Einstellung der Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken bis zum 28. Februar 2014. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die Antragstellerin legte gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 zurückwies.

3

Am 22. April 2014 hat die Antragstellerin zum Verwaltungsgericht Schwerin Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. Juni 2014 (Az.: 2 B 414/14 SN) abgelehnt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 16. Juni 2014 zugestellt. Am 30. Juni 2014 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, die sie am 16. Juli 2014 begründet hat.

4

Mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 2014 verkaufte die Antragstellerin das genannte Wohnungseigentum und erklärte die Auflassung. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 24. April 2015. Die Antragstellerin legte eine eidesstattliche Versicherung der neuen Eigentümer vor, in der diese erklären, die Eigentumswohnung ausschließlich selbst zu nutzen und nicht als Ferienwohnung zu vermieten. Eine solche Nutzung sei auch nicht beabsichtigt, solange der bisherige Bebauungsplan Gültigkeit habe.

5

Am 27.Januar 2015 hat die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung widersprochen.

II.

6

1. Es bedarf keiner Entscheidung zu der Frage mehr, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung abgelehnt hat. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht mehr das ursprüngliche Aussetzungsbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Da sich der Antragsgegner der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist an die Stelle des Streits über das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Begehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden, getreten. Die Antragstellerin hat mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung von ihrem bisherigen Begehren Abstand genommen. Sie begehrt nunmehr stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. Der Austausch des Antragsbegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstands und stellt damit der Sache nach eine auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antragsänderung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 – 3 B 134/92 -, juris Rn. 1; OVG Bautzen, Beschl. v. 08.05.2015 – 5 B 12/15 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.06.2011 – 3 S 375/11 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 161, Rn. 20 m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rn. 931).

7

2. Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt. Die Veräußerung des Wohneigentums hat keinen Einfluss auf das Verfahren, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dadurch und durch die von den neuen Eigentümern abgegebene Erklärung hat sich auch nicht die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 9. Dezember 2013 erledigt.

8

Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG M-V bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Eigentumsübergang an der von der Verfügung betroffenen Wohnung führte nicht zur Erledigung des Verwaltungsaktes. Der Wegfall des Adressaten lässt Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Wirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 43, Rn. 210). Vorliegend ordnet § 58 Abs. 2 LBauO M-V jedoch an, dass bauaufsichtliche Maßnahmen auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten.

9

Auch der Umstand, dass die neuen Wohnungseigentümer eidesstattlich versichert haben, die Eigentumswohnung ausschließlich selbst zu nutzen und nicht als Ferienwohnung vermieten zu wollen, solange der bisherige Bebauungsplan Gültigkeit habe, ließ keine Erledigung der Nutzungsuntersagungsverfügung eintreten. Untersagungsverfügungen zählen nicht zu den Verwaltungsakten, die sich typischerweise kurzfristig erledigen. Vielmehr sind sie als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung gerade auf langfristige Geltung angelegt. Dass sie sich regelmäßig fortlaufend für den bereits zurückliegenden Zeitraum erledigen, lässt ihre gegenwärtige, sich täglich neu aktualisierende Wirksamkeit unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 38/12 –, juris Rn. 22). Eine Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen. Eine solche Verfügung ist erst dann erledigt, wenn die beschwerende Regelung weggefallen ist. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht vom Interesse des Adressaten her zu beurteilen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.12.1995 – 11 A 2734/93 –, juris Rn. 13, 15). Ein Wirksamkeitsverlust eines Verwaltungsaktes durch Erledigung auf andere Weise ist dabei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen, die den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG M-V genannten Varianten, die an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand anknüpfen, im Sinne von Rechtsklarheit vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 3/11 –, juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben ist die Regelungswirkung der in der Hauptsache angefochtenen Untersagungsverfügung nicht entfallen. Sie verbietet auch den Rechtsnachfolgern der Antragstellerin die Wiederaufnahme der Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken. Das Regelungsobjekt der Verfügung ist durch die von den jetzigen Eigentümern bekundete Nutzungsabsicht nicht entfallen. Die Wohnung eignet sich in unveränderter Weise zur Nutzung als Ferienwohnung. Es liegt auch kein Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe vor. Zum einen ist die Ferienwohnnutzung nicht dauerhaft beendet, sondern nur vorübergehend aufgegeben. Die Wohnungseigentümer sind kraft ihrer Verfügungsbefugnis über die Wohnung jederzeit in der Lage, die untersagte Nutzung erneut aufzunehmen (vgl. zu einem Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe VG München, Urt. v. 23.06.2009 – M 1 K 09.418 –, juris Rn. 23). Zum anderen haben die Erwerber der Wohnung auch selbst nicht erklärt, die untersagte Nutzung endgültig aufgegeben zu haben, sondern diese Absicht auf den Zeitraum der Gültigkeit des bestehenden Bebauungsplans begrenzt.

10

Soweit die Antragstellerin oder die Erwerber der Wohnung der Auffassung sein sollten, die Sach- und Rechtslage habe sich dadurch geändert, dass die nunmehrigen Eigentümer in eigener Person keinen Anlass zum Erlass der Untersagungsverfügung gegeben haben, trifft das zu, zumal der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2013 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) zu erkennen gegeben hat, dass er bauaufsichtlich nur gegen diejenigen Eigentümer von zu Ferienwohnzwecken genutzten Wohnungen vorgehen wird, die ihm nicht freiwillig die Einstellung der Nutzung anzeigen (vgl. zu den Voraussetzungen für ein präventives Verbot OVG Greifswald Beschl. v. 07.12.2006 – 3 L 192/06 –, juris Rn. 7). Allerdings führt dieser Umstand nicht dazu, dass die Nutzungsuntersagung von sich aus wirkungslos wird, sondern die Betroffenen gegebenenfalls einen Anspruch auf Abänderung der Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V geltend machen können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 43, Rn. 42a).

11

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 GKG.

12

Hinweis:

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

1.               Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.               Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Beklagte das im Bescheid vom 20. April 2012 angedrohte Zwangsgeld zu Recht mit Schreiben vom 24. Mai 2012 fällig gestellt hat und keine durchgreifenden Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch gegeben sind.

Statthafter Rechtsbehelf gegen die Fälligkeitsmitteilung ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BayVerfGH, B. v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris), da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt. Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG).

Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen.

Die Zwangsgeldforderung ist fällig geworden, weil die Pflicht zur Unterlassung der Nutzung als Hotel bzw. gewerbliche Appartementvermietung nicht bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wurde (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Zwar ist die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Ein angedrohtes Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 VwZVG). So liegt es hier.

Mit Bescheid vom 20. April 2012 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Nutzung als Hotel- bzw. gewerbliche Appartementvermittlung für Touristen im vierten Obergeschoss Mitte und im fünften Obergeschoss rechts des Anwesens F. unverzüglich, spätestens bis 11. Mai 2012 aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht. Substantiierte Einwendungen gegen die Fälligkeit der Zwangsgeldforderung sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

a) Die Klägerin rügt aber, dass die Zwangsgeldandrohung fehlerhaft gewesen sei, weil sie nur die Wohnung im fünften Obergeschoss angemietet habe. Die Zwangsgeldandrohung weise fälschlicherweise eine weitere Wohnung aus. Damit wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsgeldandrohung des bestandskräftigen Bescheids vom 20. April 2012. Der Senat erkennt keine Nichtigkeit gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Diese Vorschrift erfordert einen besonders schweren Fehler des Verwaltungsakts. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Wohnung im vierten Obergeschoss durch die Klägerin nicht genutzt wurde, bestand jedenfalls in Bezug auf die Nutzung der Wohnung im fünften Obergeschoss die Notwendigkeit zum Erlass einer Zwangsgeldandrohung. Allenfalls könnte man daran denken, dass bei einer auf die Wohnung im fünften Obergeschoss beschränkten Zwangsgeldandrohung möglicherweise ein Zwangsgeld in geringerer Höhe hätte angedroht werden können. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, worin die Offensichtlichkeit des vermeintlichen Fehlers liegen sollte. Offensichtlich ist der Fehler eines Verwaltungsakts dann, wenn er bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (vgl. Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Auflage 2010, § 44 Rn. 16; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 44 Rn. 122). Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der Höhe des anzudrohenden Zwangsgelds besteht nämlich ein Spielraum. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hier die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 3.000 Euro für eine Zuwiderhandlung gegen baurechtliche Bestimmungen in einer Wohnung offensichtlich fehlerhaft war.

b) Die Klägerin rügt ferner, dass die Beweisunterlagen fehlerhaft ausgewertet worden seien und das Verwaltungsgericht die Beweise fehlerhaft gewürdigt habe. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann hinreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird (vgl. zur Problematik allgemein Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 8). Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2012 - 2 ZB 11.2855 - juris; VGH BW, B. v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Wollte man einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überhaupt als Verfahrensfehler ansehen, dringt die Klägerin damit nicht durch. Das Gericht ist bei der Würdigung des Prozessstoffs an dessen Beweiswert nicht gebunden. Es entscheidet nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung wahr ist oder nicht, und darf sich auch nicht für an Beweisvermutungen gebunden halten, die es nicht gibt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 108 Rn. 2). Das Gebot freier Überzeugungsbildung verpflichtet das Gericht, sich geeignete Grundlagen zu verschaffen, auf denen eine derartige Überzeugungsbildung möglich ist. Dem ist das Erstgericht nachgekommen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht durch Einvernahme zweier Zeugen Beweis über die Tatsache erhoben, dass im Zeitraum vom 11. Mai bis 24. Mai 2012 die Wohnungen im vierten und fünften Obergeschoss weiterhin für Zwecke des Geschäftsbetriebs der Klägerin in Form von Kurzvermietungen an Touristen genutzt wurden (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 3 bis 9). Mit den Aussagen der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat sich das Erstgericht geeignete Grundlagen verschafft, auf die es sein Urteil stützen konnte. Die Ausführungen der Klägerin lassen keine sachfremden Schlüsse des Gerichts erkennen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nicht gegeben.

2. Die Sache weist auch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Vielmehr geht der Schwierigkeitsgrad des Falls nicht über eine durchschnittliche vollstreckungsrechtliche Streitigkeit hinaus. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, worin die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollen.

3. Es liegen auch keine Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Die Klägerin rügt, dass die Kammer zur öffentlichen Sitzung am 24. Juni 2013 geladen habe, ohne diesen Termin als Beweisaufnahmetermin zu bestimmen. Ausweislich der Akten erfolgte eine ordnungsgemäße Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 27. März 2013. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweis und kann nach § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO insbesondere Zeugen vernehmen. Die Bestimmung eines Beweisaufnahmetermins dafür ist nicht erforderlich. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte in der öffentlichen Sitzung keinen Beweisantrag gestellt habe, ergibt sich aus der Niederschrift das Gegenteil (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 2).

Die Klägerin macht weiter geltend, dass es sich um einen Ausforschungsbeweis handle. Bei einem Ausforschungsbeweisantrag werden zwar die formalen Anforderungen an einen Beweisantrag erfüllt, für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung gibt es aber nicht einmal eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 27). So liegt der Fall hier nicht, weil die Zeugin H. schon im Verwaltungsverfahren ausweislich der Bauakte (S. 68) als potentielle Zeugin für ein Gerichtsverfahren im Raum stand und sich für das Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache hinreichende Anhaltspunkte in den Akten befanden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme und es bestand auch die Möglichkeit die Zeugen zu befragen. Ausweislich des Protokolls (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 5) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Zeugen befragt. Einen eigenen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 25. Januar 2017, mit welchem ihr ein Zwangsgeld angedroht wurde, für den Fall, dass sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem Grundstück … …str. 121, Fl.Nr. …, Gemarkung …, weiter als Vergnügungsstätte (Wettbüro) nutzt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 (Az.: …) verfügte die Antragsgegnerin gegenüber dem damaligen Betreiber des Wettbüros, die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung unterlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat Klage (M 8 K 12.3746), nahm diese jedoch zurück, worauf das Verfahren mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 8 S 12.3745) hatte das Verwaltungsgericht München zuvor am 12. Oktober 2012 abgelehnt, da die festgestellte Nutzung als Wettbüro formell illegal war und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht vorlag.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 (Az.: …), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 27. Januar 2017 zugestellt, drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 18. Juli 2012 verfügt worden sei, dass die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen sei. Bei einer Ortskontrolle am 23. Januar 2017 hätte die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro noch nicht aufgegeben bzw. die mit Bescheid vom 10. Juli 2014 genehmigte, getrennte Nutzung als Wettannahmestelle und Café noch nicht umgesetzt worden sei. Eine wesentliche Veränderung zur vorherigen Ortskontrolle sei nicht erkennbar gewesen. Unter anderem seien an der Eingangsseite rechts Fernseher vier Bildschirme in Betrieb gewesen, auf denen Live-Wetten angezeigt worden seien es sei immer noch möglich gewesen Live-Wetten abzugeben. Nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen und Informationen sei die Antragstellerin Betreiberin/Inhaberin Büros. Die gegenüber dem Vorbesitzer/-inhaber erlassene Nutzungsuntersagung wirke gegenüber dem Rechtsnachfolger weiter. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 sei die Antragstellerin angehört worden; sie habe hierauf jedoch nicht reagiert.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2017 erheben. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.838 geführt und ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, beim Verwaltungsgericht München am 10. Januar 2018 eingegangen, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin,

die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25. Januar 2017 auszusetzen.

Zur Begründung des Antrags legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin diverse Unterlagen der Zwangsvollstreckung vor. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin seien rechtswidrig, da die Antragstellerin die Betriebsstätte … …straße 121, gegen die sich die Zwangsmittel richten würden, gar nicht mehr betreibe. Sie habe das Gewerbe zum 31. August 2017 abgemeldet, was sich aus der Gewerbeabmeldung vom 18. September 2017 ergebe.

Die Antragstellerin habe den streitgegenständlichen Laden seit 21. Oktober 2016, wie genehmigt, als Café im vorderen Bereich und als Tipp-Annahmestelle im hinteren Bereich betrieben. Im Bescheid vom 25. Januar 2017 gehe die Antragsgegnerin von einem alten Sachverhalt aus. Die Antragstellerin sei keine Rechtsnachfolgerin eines vorher tätig gewesenen Besitzers. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin auch zu Unrecht davon aus, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Wettbüro nicht betrieben werden dürfe.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zu Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Nutzungsuntersagungsbescheid vom 18. Juli 2012 nach Rücknahme der Klage im Verfahren M 8 K 12.3746 bestandskräftig geworden sei. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Januar 2017 sei der Antragstellerin als neuer Betreiberin die Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 übermittelt und unter Fristsetzung von einem Monat ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht angedroht worden. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Am 23. Januar 2017 sei im Rahmen einer Ortskontrolle festgestellt worden, dass die Nutzung als Vergnügungsstätte entgegen dem bestandskräftigen Bescheid am 18. Juli 2012 weiter bestehe. Die aktenkundigen Recherchen vom 30. Dezember 2016 hätten zur Antragstellerin als Betreiberin der Vergnügungsstätte geführt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 17.838, M 8 S 18.182, M 8 K 17.1482 und M 8 K 17.4827 verwiesen.

II.

1. Der Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25. Januar 2017 auszusetzen, ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß so zu verstehen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2017 (M 8 K 17.838) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO beantragt wird.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 25. Januar 2017 verfügten Zwangsgeldandrohung ist zulässig, aber unbegründet und bleibt in der Sache daher ohne Erfolg.

2.1 Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summari-schen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017, mit der der Antragstellerin ein Zwangsgeld angedroht wird, keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 25. Januar 2017 nachrangig.

2.2 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann – soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

2.2.1 Die Verfügung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin vom 18. Juli 2012 wurde bestandskräftig, nachdem die dagegen erhobene Klage zurückgenommen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (M 8 K 12.3746) mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde.

2.2.2 Die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gilt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im Sinn von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Wie sich aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 25. Januar 2017 sowie aus dem vorausgegangenen Anhörungsschreiben vom 16. Januar 2017 ergibt, wird die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen und ihr gegenüber lediglich eine Frist zur Umsetzung der unanfechtbaren Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gesetzt, sowie für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Als Betreiberin des Wettbüros hat die Antragstellerin das Besitzrecht an dem vorstehenden Grundstück nach Erlass der bauaufsichtlichen Maßnahme vom 18. Juli 2012 erlangt. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO gelten bauaufsichtliche Verwaltungsakte auch für und gegen Personen, die ein Besitzrecht nach Erlass des Verwaltungsakts erlangt haben, also z. B. ein neuer Mieter oder Pächter (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 127. EL November 2017, Art. 54 Rn. 120, Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue BayBO, 64. EL Mai 2016, Art. 54 Rn. 116, 121). Bauaufsichtliche Verfügungen sind grundsätzlich grundstücksbezogen und damit „dinglich“, mit der Folge, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums- oder Besitzwechsel stattgefunden hat (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 2.2.2016 – 3 M 77/14 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 13.1.2006 – OVG 10 S 25.05 – juris Rn. 9). Derjenige, der in der Regel aufgrund zivilrechtlicher Vorgänge den Besitz an der Anlage innehat, ist verpflichtet, die Verfügung gegen sich gelten zu lassen (vgl. Manssen, in: Spannowsky, Beck'scher Online-Kommentar BayBO Stand: 01.12.2017, Art. 54 Rn. 25). Darüber hinaus ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO im Zusammenhang mit den weiteren bauordnungsrechtlichen Vorschriften dahingehend auszulegen, dass insbesondere bei wechselnden Besitzverhältnissen neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen Rechtsnachfolger auch ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt – wie hier die Antragstellerin – in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung (etwa einer Nutzungsuntersagung) gewesen ist (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16 m.w.N.). Würde bei derartigen Konstellationen derjenige, der die Nutzung in demselben Umfang und hinsichtlich derselben Liegenschaft fortführt, nicht über Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO zu Verantwortung gezogen werden können, hätte dies zur Konsequenz, dass durch mehrfache Weitergabe der Liegenschaft und Schaffung neuer Untermiet- und Besitzverhältnisse bzw. durch Kaufverträge die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen, die eventuell sogar durch mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigt wurden, nur deswegen nicht durchgesetzt werden könnten, weil ein Eigentumsbzw. Besitzwechsel herbeigeführt worden ist. Damit könnte die Verwirklichung des Rechts praktisch auf Dauer verhindert werden (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 22.01.1971 – IV C 62.66 – juris Rn. 19; VG Cottbus, B.v. 13.10.2016 – 3 L 244/16 – juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, B.v. 7.5.2015 – 5 L 582/15 – juris Rn. 11; VG Düsseldorf, B.v. 14.1.2011 – 25 K 2745/10 – juris Rn. 35).

Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die Verfügung daher zwar möglicherweise neu bekannt gemacht, nicht aber neu erlassen werden (vgl. Manssen, in: Spannowsky Beck'scher Online-Kommentar, BayBO, Stand: 01.12.2017, Art. 54 Rn. 30). Hier erfolgte die Bekanntgabe der Verfügung vom 18. Juli 2012 jedenfalls auch gegenüber der Antragstellerin durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017, mit dem der Antragstellerin die Verfügung vom 18. Juli 2012 übersandt und darauf hingewiesen wurde, dass diese auch gegenüber ihr als Rechtsnachfolgerin gelte und der Antragstellerin die Möglichkeit zur Äußerung hierzu eingeräumt.

2.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 bestandskräftig und gilt gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO fort. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann – soweit die Androhung wie im vorliegenden Fall nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z.B. der Verwaltungsakt nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 8). Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ist hingegen keine Voraussetzung der vorliegenden Vollstreckung, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 12 m.w.N.) und daher im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen. Der Einwand des Bevollmächtigten, ein Wettbüro sei baurechtlich zulässig, muss damit unberücksichtigt bleiben.

Eine selbständige Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung vom 25. Januar 2017 ist vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Ein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es der Vollstreckungsschuldnerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, Art. 19 Abs. 2 VwZVG, besteht nicht.

Insbesondere war die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 25. Januar 2017 noch Betreiberin des Wettbüros. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, dass die Nutzung erst am 31. August 2017 aufgegeben worden ist.

Zudem ist das Gericht angesichts der zahlreichen und ausführlichen Ortsbesichtigungen durch die Antragsgegnerin, insbesondere durch die Ortsbesichtigung am 23. Januar 2017, überzeugt, dass eine Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch erfolgt ist.

Die vorgelegten Unterlagen aus der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin sind für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids irrelevant.

3. Das im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes im unteren Viertel des gesetzlich vorgesehenen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Schließlich ist auch die im Bescheid vom 25. Januar 2017 gesetzte Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids für die Erfüllung der Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Wettbüro oder ähnliches ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Hierbei ist neben dem Umstand, dass die Aufgabe der Nutzung als Wettbüro mit vergleichsweise geringfügigem Aufwand möglich sein dürfte, auch zu berücksichtigen, dass die bestandskräftige Nutzungsuntersagung, die der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt, bereits vom 18. Juli 2012 datiert.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.