Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2018 - M 8 S 18.182

published on 02/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2018 - M 8 S 18.182
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Gericht

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Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 6. März 2017, mit welchem ihr die Fälligkeit des im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohten Zwangsgeldes angedroht wurde und erneut ein Zwangsgeld angedroht wurde, für den Fall, dass sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem Grundstück … …str. 121, Fl.Nr. …, Gemarkung …, weiter als Vergnügungsstätte (Wettbüro) nutzt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 (Az.: …*) verfügte die Antragsgegnerin gegenüber dem damaligen Betreiber des Wettbüros, die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung unterlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat Klage (M 8 K 12.3746), nahm diese jedoch zurück, worauf das Verfahren mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 8 S 12.3745) hatte das Verwaltungsgericht München zuvor am 12. Oktober 2012 abgelehnt, da die festgestellte Nutzung als Wettbüro formell illegal war und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht vorlag.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 (Az.: …), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 27. Januar 2017 zugestellt, drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 18. Juli 2012 verfügt worden sei, dass die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen sei. Bei einer Ortskontrolle am 23. Januar 2017 hätte die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro noch nicht aufgegeben bzw. die mit Bescheid vom 10. Juli 2014 genehmigte, getrennte Nutzung als Wettannahmestelle und Café noch nicht umgesetzt worden sei. Eine wesentliche Veränderung zur vorherigen Ortskontrolle sei nicht erkennbar gewesen. Unter anderem seien an der Eingangsseite rechts Fernseher vier Bildschirme in Betrieb gewesen, auf denen Live-Wetten angezeigt worden seien es sei immer noch möglich gewesen Live-Wetten abzugeben. Nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen und Informationen sei die Antragstellerin Betreiberin/Inhaberin Büros. Die gegenüber dem Vorbesitzer/-inhaber erlassene Nutzungsuntersagung wirke gegenüber dem Rechtsnachfolger weiter. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 sei die Antragstellerin angehört worden; sie habe hierauf jedoch nicht reagiert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Klage (M 8 K 17.838), über die noch nicht entschieden ist. Zudem stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den Bescheid vom 25. Juli 2017 (M 8 S 18.183), der am 1. März 2018 abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 6. März 2017 (Az.: …), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 8. März 2017 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin mit, dass das im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist (Ziffer I.), und drohte für den Fall, dass der Festsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2017, der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 Folge zu leisten, nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin unter Nennung der Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung aus, dass bei einer erneuten Ortskontrolle am 6. März 2017 festgestellt und dokumentiert worden sei, dass in den betreffenden Räumlichkeiten weiterhin – uneingeschränkt – eine Wettbüro-Nutzung stattfinde. Bei der Höhe des Zwangsgeldes und der festgesetzten Frist sei zudem zu berücksichtigen, dass die Unzulässigkeit der Nutzung als Wettbüro hinreichend bekannt sei.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2017, beim Verwaltungsgericht München am 8. April 2017 eingegangen, ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2017 erheben. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.1482 geführt und ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, beim Verwaltungsgericht München am 10. Januar 2018 eingegangen, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin,

die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 6. März 2017 auszusetzen.

Zur Begründung des Antrags legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin diverse Unterlagen der Zwangsvollstreckung vor. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin seien rechtswidrig, da die Antragstellerin die Betriebsstätte … …straße 121, gegen die sich die Zwangsmittel richten würden, gar nicht mehr betreibe. Sie habe das Gewerbe zum 31. August 2017 abgemeldet, was sich aus der Gewerbeabmeldung vom 18. September 2017 ergebe.

Die Antragstellerin habe den streitgegenständlichen Laden seit 21. Oktober 2016, wie genehmigt, als Café im vorderen Bereich und als Tipp-Annahmestelle im hinteren Bereich betrieben. Im Bescheid vom 6. März 2017 gehe die Antragsgegnerin von einem alten Sachverhalt aus. Die Antragstellerin sei keine Rechtsnachfolgerin eines vorher tätig gewesenen Besitzers. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin auch zu Unrecht davon aus, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Wettbüro nicht betrieben werden dürfe.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zu Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Nutzungsuntersagungsbescheid vom 18. Juli 2012 nach Rücknahme der Klage im Verfahren M 8 K 12.3746 bestandskräftig geworden sei. Mit dem Bescheid vom 25. Januar 2017 sei der Antragstellerin als neuer Betreiberin die Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 übermittelt und unter Fristsetzung von einem Monat ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht angedroht worden. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Am 23. Januar 2017 sei im Rahmen einer Ortskontrolle festgestellt worden, dass die Nutzung als Vergnügungsstätte entgegen dem bestandskräftigen Bescheid am 18. Juli 2012 weiter bestehe. Die aktenkundigen Recherchen vom 30. Dezember 2016 hätten zur Antragstellerin als Betreiberin der Vergnügungsstätte geführt. Das Zwangsgeld sei auch fällig geworden, was die aktenkundige Ortskontrolle vom 6. März 2017 ergeben habe. Die behauptete Gewerbeabmeldung zum 31. August 2017 hindere nicht die Fortsetzung der Vollstreckung, was sich aus Art. 37 Abs. 4 Satz 2 BayVwZVG ergebe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 17.1482, M 8 S 18.183, M 8 K 17.838 und M 8 K 17.4827 verwiesen.

II.

1. Der Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 6. März 2017 auszusetzen, ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß so zu verstehen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Schriftsatz vom 7. April 2017 erhobenen Klage gegen die erneute Androhung eines Zwangsgeldes im Bescheid vom 6. März 2017 (M 8 K 17.1482) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO beantragt wird. Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung, gegen die in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 2 ZB 13.2466 – juris Rn. 3), ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO die richtige Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 6. März 2017 verfügten Zwangsgeldandrohung ist zulässig, aber unbegründet und bleibt in der Sache daher ohne Erfolg.

2.1 Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. März 2017, mit der der Antragstellerin ein Zwangsgeld angedroht wird, keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 6. März 2017 nachrangig.

2.2 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann – soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

2.2.1 Die Verfügung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin vom 18. Juli 2012 wurde bestandskräftig, nachdem die dagegen erhobene Klage zurückgenommen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (M 8 K 12.3746) mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde.

2.2.2 Die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gilt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im Sinn von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Wie sich aus der Begründung des Bescheids vom 25. Januar 2017 sowie aus dem vorausgegangenen Anhörungsschreiben vom 16. Januar 2017 ergibt, wird die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen und ihr gegenüber lediglich eine Frist zur Umsetzung der unanfechtbaren Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gesetzt, sowie für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Als Betreiberin des Wettbüros hat die Antragstellerin das Besitzrecht an dem vorstehenden Grundstück nach Erlass der bauaufsichtlichen Maßnahme vom 18. Juli 2012 erlangt. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO gelten bauaufsichtliche Verwaltungsakte auch für und gegen Personen, die ein Besitzrecht nach Erlass des Verwaltungsakts erlangt haben, also z. B. ein neuer Mieter oder Pächter (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 127. EL November 2017, Art. 54 Rn. 120, Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue BayBO, 64. EL Mai 2016, Art. 54 Rn. 116, 121). Bauaufsichtliche Verfügungen sind grundsätzlich grundstücksbezogen und damit „dinglich“, mit der Folge, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums- oder Besitzwechsel stattgefunden hat (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 2.2.2016 – 3 M 77/14 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 13.1.2006 – OVG 10 S 25.05 – juris Rn. 9). Derjenige, der in der Regel aufgrund zivilrechtlicher Vorgänge den Besitz an der Anlage innehat, ist verpflichtet, die Verfügung gegen sich gelten zu lassen (vgl. Manssen, in: Spannowsky, Beck'scher Online-Kommentar BayBO Stand: 01.12.2017, Art. 54 Rn. 25). Darüber hinaus ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO im Zusammenhang mit den weiteren bauordnungsrechtlichen Vorschriften dahingehend auszulegen, dass insbesondere bei wechselnden Besitzverhältnissen neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen Rechtsnachfolger auch ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt – wie hier die Antragstellerin –in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung (etwa einer Nutzungsuntersagung) gewesen ist (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16 m.w.N.). Würde bei derartigen Konstellationen derjenige, der die Nutzung in demsel-ben Umfang und hinsichtlich derselben Liegenschaft fortführt, nicht über Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO zu Verantwortung gezogen werden können, hätte dies zur Konsequenz, dass durch mehrfache Weitergabe der Liegenschaft und Schaffung neuer Untermiet- und Besitzverhältnisse bzw. durch Kaufverträge die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen, die eventuell sogar durch mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigt wurden, nur deswegen nicht durchgesetzt werden könnten, weil ein Eigentumsbzw. Besitzwechsel herbeigeführt worden ist. Damit könnte die Verwirklichung des Rechts praktisch auf Dauer verhindert werden (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 22.01.1971 – IV C 62.66 – juris Rn. 19; VG Cottbus, B.v. 13.10.2016 – 3 L 244/16 – juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, B.v. 7.5.2015 – 5 L 582/15 – juris Rn. 11; VG Düsseldorf, B.v. 14.1.2011 – 25 K 2745/10 – juris Rn. 35).

Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die Verfügung daher zwar möglicherweise neu bekannt gemacht, nicht aber neu erlassen werden (vgl. Manssen, in: Spannowsky, Beck'scher Online-Kommentar, BayBO, Stand: 01.12.2017, Art. 54 Rn. 30). Hier erfolgte die Bekanntgabe der Verfügung vom 18. Juli 2012 jedenfalls auch gegenüber der Antragstellerin durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017, mit dem der Antragstellerin die Verfügung vom 18. Juli 2012 übersandt und darauf hingewiesen wurde, dass diese auch gegenüber ihr als Rechtsnachfolgerin gelte und der Antragstellerin die Möglichkeit zur Äußerung hierzu eingeräumt.

2.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 bestandskräftig und gilt gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO fort. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann – soweit die Androhung wie im vorliegenden Fall nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z.B. der Verwaltungsakt nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 8). Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ist hingegen keine Voraussetzung der vorliegenden Vollstreckung, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 12 m.w.N.) und daher im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen. Der Einwand des Bevollmächtigten, ein Wettbüro sei baurechtlich zulässig, muss damit unberücksichtigt bleiben.

Eine selbständige Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung vom 6. März 2017 ist vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Ein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es der Vollstreckungsschuldnerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, Art. 19 Abs. 2 VwZVG, besteht nicht.

Insbesondere war die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 6. März 2017 noch Betreiberin des Wettbüros. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, dass die Nutzung erst am 31. August 2017 aufgegeben worden ist.

Zudem ist das Gericht angesichts der zahlreichen und ausführlichen Ortsbesichtigungen durch die Antragsgegnerin, insbesondere durch die Ortsbesichtigung am 6. März 2017, überzeugt, dass eine Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch erfolgt ist.

Die vorgelegten Unterlagen aus der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin sind für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids irrelevant.

2.4 Da die Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung aus der Verfügung vom 18. Juli 2012, die gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gilt, eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies bedeutet aber nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Die Zwangsvollstreckungsbehörde muss vielmehr nur abwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 7 m.w.N.; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 11).

Vorliegend hat die Antragstellerin die Nutzung als Wettbüro nicht binnen der einmonatigen Frist, die ihr in der Verfügung vom 25. Januar 2017 nach summarischer Prüfung (s.o. sowie VG München, B.v. 1.3.2018 – M 8 S 18.183) rechtmäßig gesetzt wurde, aufgegeben. Dies ergibt sich aus der Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am 6. März 2017. Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 25. Januar 2017 blieb daher erfolglos. Die Zwangsgeldandrohung verstößt daher auch nicht gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG.

3. Das im Bescheid vom 6. März 2017 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- € nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes im unteren Viertel des gesetzlich vorgesehenen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Eine moderate Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes um 5.000,- € im Vergleich zum Bescheid vom 25. Januar 2017 erscheint angesichts der Weigerung der Antragstellerin zur Aufgabe der Nutzung als Wettbüro angemessen. Schließlich ist auch die im Bescheid vom 6. März 2017 gesetzte Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids für die Erfüllung der Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Wettbüro ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Hierbei ist neben dem Umstand, dass die Aufgabe der Nutzung als Wettbüro mit vergleichsweise geringfügigem Aufwand möglich sein dürfte, auch zu berücksichtigen, dass die bestandskräftige Nutzungsuntersagung, die der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt, bereits vom 18. Juli 2012 datiert, und es sich um die zweite Androhung eines Zwangsgeldes handelt.

4. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung ist jedenfalls unbegründet.

Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen vorliegend nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 2 ZB 13.2466 – juris Rn. 3 f.).

Nachdem die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 25. Januar 2017 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist (s.o. sowie VG München, B.v. 1.3.2018 – M 8 S 18.183) und die Nutzung als Wettbüro nicht binnen der einmonatigen Frist aufgegeben wurde (s.o.) bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fälligkeitsmitteilung. Substantiierte Einwendungen gegen die Fälligkeit der Zwangsgeldforderung sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen.

5. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.1.1, 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.