Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. März 2018 - M 8 S 18.183

bei uns veröffentlicht am01.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 25. Januar 2017, mit welchem ihr ein Zwangsgeld angedroht wurde, für den Fall, dass sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem Grundstück … …str. 121, Fl.Nr. …, Gemarkung …, weiter als Vergnügungsstätte (Wettbüro) nutzt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 (Az.: …) verfügte die Antragsgegnerin gegenüber dem damaligen Betreiber des Wettbüros, die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung unterlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat Klage (M 8 K 12.3746), nahm diese jedoch zurück, worauf das Verfahren mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 8 S 12.3745) hatte das Verwaltungsgericht München zuvor am 12. Oktober 2012 abgelehnt, da die festgestellte Nutzung als Wettbüro formell illegal war und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht vorlag.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 (Az.: …), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 27. Januar 2017 zugestellt, drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 18. Juli 2012 verfügt worden sei, dass die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen sei. Bei einer Ortskontrolle am 23. Januar 2017 hätte die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro noch nicht aufgegeben bzw. die mit Bescheid vom 10. Juli 2014 genehmigte, getrennte Nutzung als Wettannahmestelle und Café noch nicht umgesetzt worden sei. Eine wesentliche Veränderung zur vorherigen Ortskontrolle sei nicht erkennbar gewesen. Unter anderem seien an der Eingangsseite rechts Fernseher vier Bildschirme in Betrieb gewesen, auf denen Live-Wetten angezeigt worden seien es sei immer noch möglich gewesen Live-Wetten abzugeben. Nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen und Informationen sei die Antragstellerin Betreiberin/Inhaberin Büros. Die gegenüber dem Vorbesitzer/-inhaber erlassene Nutzungsuntersagung wirke gegenüber dem Rechtsnachfolger weiter. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 sei die Antragstellerin angehört worden; sie habe hierauf jedoch nicht reagiert.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2017 erheben. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.838 geführt und ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, beim Verwaltungsgericht München am 10. Januar 2018 eingegangen, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin,

die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25. Januar 2017 auszusetzen.

Zur Begründung des Antrags legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin diverse Unterlagen der Zwangsvollstreckung vor. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin seien rechtswidrig, da die Antragstellerin die Betriebsstätte … …straße 121, gegen die sich die Zwangsmittel richten würden, gar nicht mehr betreibe. Sie habe das Gewerbe zum 31. August 2017 abgemeldet, was sich aus der Gewerbeabmeldung vom 18. September 2017 ergebe.

Die Antragstellerin habe den streitgegenständlichen Laden seit 21. Oktober 2016, wie genehmigt, als Café im vorderen Bereich und als Tipp-Annahmestelle im hinteren Bereich betrieben. Im Bescheid vom 25. Januar 2017 gehe die Antragsgegnerin von einem alten Sachverhalt aus. Die Antragstellerin sei keine Rechtsnachfolgerin eines vorher tätig gewesenen Besitzers. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin auch zu Unrecht davon aus, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Wettbüro nicht betrieben werden dürfe.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zu Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Nutzungsuntersagungsbescheid vom 18. Juli 2012 nach Rücknahme der Klage im Verfahren M 8 K 12.3746 bestandskräftig geworden sei. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Januar 2017 sei der Antragstellerin als neuer Betreiberin die Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 übermittelt und unter Fristsetzung von einem Monat ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht angedroht worden. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Am 23. Januar 2017 sei im Rahmen einer Ortskontrolle festgestellt worden, dass die Nutzung als Vergnügungsstätte entgegen dem bestandskräftigen Bescheid am 18. Juli 2012 weiter bestehe. Die aktenkundigen Recherchen vom 30. Dezember 2016 hätten zur Antragstellerin als Betreiberin der Vergnügungsstätte geführt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 17.838, M 8 S 18.182, M 8 K 17.1482 und M 8 K 17.4827 verwiesen.

II.

1. Der Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25. Januar 2017 auszusetzen, ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß so zu verstehen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2017 (M 8 K 17.838) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO beantragt wird.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 25. Januar 2017 verfügten Zwangsgeldandrohung ist zulässig, aber unbegründet und bleibt in der Sache daher ohne Erfolg.

2.1 Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summari-schen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017, mit der der Antragstellerin ein Zwangsgeld angedroht wird, keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 25. Januar 2017 nachrangig.

2.2 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann – soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

2.2.1 Die Verfügung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin vom 18. Juli 2012 wurde bestandskräftig, nachdem die dagegen erhobene Klage zurückgenommen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (M 8 K 12.3746) mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde.

2.2.2 Die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gilt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im Sinn von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Wie sich aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 25. Januar 2017 sowie aus dem vorausgegangenen Anhörungsschreiben vom 16. Januar 2017 ergibt, wird die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen und ihr gegenüber lediglich eine Frist zur Umsetzung der unanfechtbaren Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gesetzt, sowie für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Als Betreiberin des Wettbüros hat die Antragstellerin das Besitzrecht an dem vorstehenden Grundstück nach Erlass der bauaufsichtlichen Maßnahme vom 18. Juli 2012 erlangt. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO gelten bauaufsichtliche Verwaltungsakte auch für und gegen Personen, die ein Besitzrecht nach Erlass des Verwaltungsakts erlangt haben, also z. B. ein neuer Mieter oder Pächter (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 127. EL November 2017, Art. 54 Rn. 120, Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue BayBO, 64. EL Mai 2016, Art. 54 Rn. 116, 121). Bauaufsichtliche Verfügungen sind grundsätzlich grundstücksbezogen und damit „dinglich“, mit der Folge, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums- oder Besitzwechsel stattgefunden hat (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 2.2.2016 – 3 M 77/14 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 13.1.2006 – OVG 10 S 25.05 – juris Rn. 9). Derjenige, der in der Regel aufgrund zivilrechtlicher Vorgänge den Besitz an der Anlage innehat, ist verpflichtet, die Verfügung gegen sich gelten zu lassen (vgl. Manssen, in: Spannowsky, Beck'scher Online-Kommentar BayBO Stand: 01.12.2017, Art. 54 Rn. 25). Darüber hinaus ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO im Zusammenhang mit den weiteren bauordnungsrechtlichen Vorschriften dahingehend auszulegen, dass insbesondere bei wechselnden Besitzverhältnissen neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen Rechtsnachfolger auch ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt – wie hier die Antragstellerin – in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung (etwa einer Nutzungsuntersagung) gewesen ist (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16 m.w.N.). Würde bei derartigen Konstellationen derjenige, der die Nutzung in demselben Umfang und hinsichtlich derselben Liegenschaft fortführt, nicht über Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO zu Verantwortung gezogen werden können, hätte dies zur Konsequenz, dass durch mehrfache Weitergabe der Liegenschaft und Schaffung neuer Untermiet- und Besitzverhältnisse bzw. durch Kaufverträge die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen, die eventuell sogar durch mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigt wurden, nur deswegen nicht durchgesetzt werden könnten, weil ein Eigentumsbzw. Besitzwechsel herbeigeführt worden ist. Damit könnte die Verwirklichung des Rechts praktisch auf Dauer verhindert werden (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 22.01.1971 – IV C 62.66 – juris Rn. 19; VG Cottbus, B.v. 13.10.2016 – 3 L 244/16 – juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, B.v. 7.5.2015 – 5 L 582/15 – juris Rn. 11; VG Düsseldorf, B.v. 14.1.2011 – 25 K 2745/10 – juris Rn. 35).

Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die Verfügung daher zwar möglicherweise neu bekannt gemacht, nicht aber neu erlassen werden (vgl. Manssen, in: Spannowsky Beck'scher Online-Kommentar, BayBO, Stand: 01.12.2017, Art. 54 Rn. 30). Hier erfolgte die Bekanntgabe der Verfügung vom 18. Juli 2012 jedenfalls auch gegenüber der Antragstellerin durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017, mit dem der Antragstellerin die Verfügung vom 18. Juli 2012 übersandt und darauf hingewiesen wurde, dass diese auch gegenüber ihr als Rechtsnachfolgerin gelte und der Antragstellerin die Möglichkeit zur Äußerung hierzu eingeräumt.

2.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 bestandskräftig und gilt gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO fort. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann – soweit die Androhung wie im vorliegenden Fall nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z.B. der Verwaltungsakt nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 8). Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ist hingegen keine Voraussetzung der vorliegenden Vollstreckung, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 12 m.w.N.) und daher im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen. Der Einwand des Bevollmächtigten, ein Wettbüro sei baurechtlich zulässig, muss damit unberücksichtigt bleiben.

Eine selbständige Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung vom 25. Januar 2017 ist vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Ein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es der Vollstreckungsschuldnerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, Art. 19 Abs. 2 VwZVG, besteht nicht.

Insbesondere war die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 25. Januar 2017 noch Betreiberin des Wettbüros. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, dass die Nutzung erst am 31. August 2017 aufgegeben worden ist.

Zudem ist das Gericht angesichts der zahlreichen und ausführlichen Ortsbesichtigungen durch die Antragsgegnerin, insbesondere durch die Ortsbesichtigung am 23. Januar 2017, überzeugt, dass eine Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch erfolgt ist.

Die vorgelegten Unterlagen aus der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin sind für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids irrelevant.

3. Das im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes im unteren Viertel des gesetzlich vorgesehenen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Schließlich ist auch die im Bescheid vom 25. Januar 2017 gesetzte Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids für die Erfüllung der Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Wettbüro oder ähnliches ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Hierbei ist neben dem Umstand, dass die Aufgabe der Nutzung als Wettbüro mit vergleichsweise geringfügigem Aufwand möglich sein dürfte, auch zu berücksichtigen, dass die bestandskräftige Nutzungsuntersagung, die der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt, bereits vom 18. Juli 2012 datiert.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juni 2014 - 2 B 414/14 SN – wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung wie folgt neu gefasst:

Der Antrag auf Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Erledigung einer Nutzungsuntersagungsverfügung.

2

Die Antragstellerin war Eigentümerin eines mit dem Sondereigentum an einer Wohnung nebst Balkon und Abstellraum verbundenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück in der Gemarkung Rerik-Ost. Das Grundstück ist im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 belegen, der die Fläche als allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Antragstellerin nutzte die Wohnung als Ferienwohnung. Nachdem die Antragstellerin auf Nachfrage der Bauaufsichtsbehörde nicht erklärt hatte, die Nutzung bis Ende 2013 einstellen zu wollen, verfügte der Antragsgegner am 9. Dezember 2013 die Einstellung der Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken bis zum 28. Februar 2014. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die Antragstellerin legte gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 zurückwies.

3

Am 22. April 2014 hat die Antragstellerin zum Verwaltungsgericht Schwerin Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. Juni 2014 (Az.: 2 B 414/14 SN) abgelehnt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 16. Juni 2014 zugestellt. Am 30. Juni 2014 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, die sie am 16. Juli 2014 begründet hat.

4

Mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 2014 verkaufte die Antragstellerin das genannte Wohnungseigentum und erklärte die Auflassung. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 24. April 2015. Die Antragstellerin legte eine eidesstattliche Versicherung der neuen Eigentümer vor, in der diese erklären, die Eigentumswohnung ausschließlich selbst zu nutzen und nicht als Ferienwohnung zu vermieten. Eine solche Nutzung sei auch nicht beabsichtigt, solange der bisherige Bebauungsplan Gültigkeit habe.

5

Am 27.Januar 2015 hat die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung widersprochen.

II.

6

1. Es bedarf keiner Entscheidung zu der Frage mehr, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung abgelehnt hat. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht mehr das ursprüngliche Aussetzungsbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Da sich der Antragsgegner der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist an die Stelle des Streits über das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Begehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden, getreten. Die Antragstellerin hat mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung von ihrem bisherigen Begehren Abstand genommen. Sie begehrt nunmehr stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. Der Austausch des Antragsbegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstands und stellt damit der Sache nach eine auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antragsänderung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 – 3 B 134/92 -, juris Rn. 1; OVG Bautzen, Beschl. v. 08.05.2015 – 5 B 12/15 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.06.2011 – 3 S 375/11 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 161, Rn. 20 m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rn. 931).

7

2. Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt. Die Veräußerung des Wohneigentums hat keinen Einfluss auf das Verfahren, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dadurch und durch die von den neuen Eigentümern abgegebene Erklärung hat sich auch nicht die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 9. Dezember 2013 erledigt.

8

Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG M-V bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Eigentumsübergang an der von der Verfügung betroffenen Wohnung führte nicht zur Erledigung des Verwaltungsaktes. Der Wegfall des Adressaten lässt Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Wirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 43, Rn. 210). Vorliegend ordnet § 58 Abs. 2 LBauO M-V jedoch an, dass bauaufsichtliche Maßnahmen auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten.

9

Auch der Umstand, dass die neuen Wohnungseigentümer eidesstattlich versichert haben, die Eigentumswohnung ausschließlich selbst zu nutzen und nicht als Ferienwohnung vermieten zu wollen, solange der bisherige Bebauungsplan Gültigkeit habe, ließ keine Erledigung der Nutzungsuntersagungsverfügung eintreten. Untersagungsverfügungen zählen nicht zu den Verwaltungsakten, die sich typischerweise kurzfristig erledigen. Vielmehr sind sie als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung gerade auf langfristige Geltung angelegt. Dass sie sich regelmäßig fortlaufend für den bereits zurückliegenden Zeitraum erledigen, lässt ihre gegenwärtige, sich täglich neu aktualisierende Wirksamkeit unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 38/12 –, juris Rn. 22). Eine Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen. Eine solche Verfügung ist erst dann erledigt, wenn die beschwerende Regelung weggefallen ist. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht vom Interesse des Adressaten her zu beurteilen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.12.1995 – 11 A 2734/93 –, juris Rn. 13, 15). Ein Wirksamkeitsverlust eines Verwaltungsaktes durch Erledigung auf andere Weise ist dabei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen, die den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG M-V genannten Varianten, die an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand anknüpfen, im Sinne von Rechtsklarheit vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 3/11 –, juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben ist die Regelungswirkung der in der Hauptsache angefochtenen Untersagungsverfügung nicht entfallen. Sie verbietet auch den Rechtsnachfolgern der Antragstellerin die Wiederaufnahme der Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken. Das Regelungsobjekt der Verfügung ist durch die von den jetzigen Eigentümern bekundete Nutzungsabsicht nicht entfallen. Die Wohnung eignet sich in unveränderter Weise zur Nutzung als Ferienwohnung. Es liegt auch kein Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe vor. Zum einen ist die Ferienwohnnutzung nicht dauerhaft beendet, sondern nur vorübergehend aufgegeben. Die Wohnungseigentümer sind kraft ihrer Verfügungsbefugnis über die Wohnung jederzeit in der Lage, die untersagte Nutzung erneut aufzunehmen (vgl. zu einem Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe VG München, Urt. v. 23.06.2009 – M 1 K 09.418 –, juris Rn. 23). Zum anderen haben die Erwerber der Wohnung auch selbst nicht erklärt, die untersagte Nutzung endgültig aufgegeben zu haben, sondern diese Absicht auf den Zeitraum der Gültigkeit des bestehenden Bebauungsplans begrenzt.

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Soweit die Antragstellerin oder die Erwerber der Wohnung der Auffassung sein sollten, die Sach- und Rechtslage habe sich dadurch geändert, dass die nunmehrigen Eigentümer in eigener Person keinen Anlass zum Erlass der Untersagungsverfügung gegeben haben, trifft das zu, zumal der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2013 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) zu erkennen gegeben hat, dass er bauaufsichtlich nur gegen diejenigen Eigentümer von zu Ferienwohnzwecken genutzten Wohnungen vorgehen wird, die ihm nicht freiwillig die Einstellung der Nutzung anzeigen (vgl. zu den Voraussetzungen für ein präventives Verbot OVG Greifswald Beschl. v. 07.12.2006 – 3 L 192/06 –, juris Rn. 7). Allerdings führt dieser Umstand nicht dazu, dass die Nutzungsuntersagung von sich aus wirkungslos wird, sondern die Betroffenen gegebenenfalls einen Anspruch auf Abänderung der Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V geltend machen können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 43, Rn. 42a).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 GKG.

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Hinweis:

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

1.               Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.               Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.