Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 8 K 17.4827

published on 17/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 8 K 17.4827
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. September 2017, mit welchem ihr die Fälligkeit des im Bescheid vom 6. März 2017 angedrohten Zwangsgeldes mitgeteilt wurde und erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € angedroht wurde, für den Fall, dass sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem Grundstück … str. 121, Fl.Nr. …, Gemarkung …, weiter als Vergnügungsstätte (Wettbüro) nutzt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 verfügte die Beklagte gegenüber dem damaligen Betreiber des Wettbüros, die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat Klage (M 8 K 12.3746), nahm diese jedoch zurück, woraufhin dass Verfahren mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 8 S 12.3745) hatte das Verwaltungsgericht München zuvor am 12. Oktober 2012 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 drohte die Beklagte für den Fall, dass der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (M 8 K 17.838) wurde mit Urteil vom 17. September 2018 abgewiesen. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (M 8 S 18.183) hatte das Verwaltungsgericht München zuvor am 1. März 2018 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 6. März 2017 teilte die Beklagte mit, dass das im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist, und drohte für den Fall, dass der Festsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2017, der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 Folge zu leisten, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € an.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (M 8 K 17.1482) wurde mit Urteil vom 17. September 2018 abgewiesen. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (M 8 S 18.182) hatte das Verwaltungsgericht München zuvor am 2. März 2018 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 5. September 2017 (Az.: …*), ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte, jedoch befindet sich auf der von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Bescheidkopie der Vermerk „Eingegangen 07. Sep. 2017“, teilte die Beklagte mit, dass das im Bescheid vom 6. März 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist, und drohte für den Fall, dass der Festsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2017, der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 Folge zu leisten, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € an.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass bei einer erneuten Ortskontrolle am 21. August 2017 festgestellt worden sei, dass in den Räumlichkeiten immer noch ein Wettbüro vorhanden sei bzw. betrieben werde.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017, beim Verwaltungsgericht München am 9. Oktober 2017 eingegangen, ließ die Klagepartei durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 5. September 2017 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage führte der Bevollmächtigte der Klagepartei im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Er nahm Bezug auf seine Schriftsätze in den Parallelverfahren. Das Gewerbe sei am 18. September 2017 zum 31. August 2017 abgemeldet worden.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertiefte sie ihre Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und nahm Bezug auf ihre Schriftsätze in den Parallelverfahren. Bis zur Gewerbeabmeldung am 18. September 2018 habe die Klägerin selbst den Anschein für ihr rechtswidriges Tun gesetzt.

Hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung am 17. September 2018, in welcher die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten, wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 S 18.183, M 8 S 18.182, M 8 K 17.838 und M 8 K 17.1482 Bezug genommen.

Gründe

Die zugunsten der Klägerin als Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung und als Feststellungsklage hinsichtlich der Fälligkeitsmittelung auszulegende Klage (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig.

1.1 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) kann - soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist - die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z.B. der Verwaltungsakt nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 8). Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ist hingegen keine Voraussetzung der vorliegenden Vollstreckung, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 - 20 ZB 02.1265 - juris Rn. 12 m.w.N.) und daher im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen. Der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, ein Wettbüro sei baurechtlich zulässig, muss damit unberücksichtigt bleiben.

1.2 Eine solche Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

Die Verfügung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin vom 18. Juli 2012 wurde bestandskräftig, nachdem die dagegen erhobene Klage zurückgenommen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (M 8 K 12.3746) mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde.

Die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gilt auch gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin im Sinn von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Zur Vermeidung von Wiederholung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 1. März 2018 (M 8 S 18.183) Bezug genommen.

Eine selbständige Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung ist weder erkennbar noch vorgetragen. Ein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es der Vollstreckungsschuldnerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, Art. 19 Abs. 2 VwZVG, besteht nicht. Insbesondere war die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 5. September 2017 noch Betreiberin des Wettbüros. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass die Nutzung erst am 31. August 2017 aufgegeben worden sei. Zudem ist das Gericht angesichts der zahlreichen und ausführlichen Ortsbesichtigungen durch die Beklagte, insbesondere durch die Ortsbesichtigung am 21. August 2017, überzeugt, dass eine Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheiderlasses noch erfolgt ist. Daran ändert nach Überzeugung des Gerichts auch die rückwirkend erklärte Betriebsabmeldung nichts, denn hierbei handelt es sich um eine weder für die Beklagte noch für das Gericht nachprüfbare Tatsache. Rückwirkend ist es nicht möglich festzustellen, ob wirklich der Betrieb an dem angegebenen Datum eingestellt wurde. Insbesondere die erhebliche zeitliche Differenz zwischen der angeblichen Betriebsaufgabe am 31. August 2017 und der Gewerbeanmeldung am 18. September 2017 spricht dagegen. Die Klägerin hat darüber hinaus diesbezüglich nicht substantiiert vorgetragen.

Das im Bescheid vom 5. September 2017 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- € nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes deutlich in der unteren Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und stellt eine moderate Erhöhung gegenüber den zuvor erfolglos angedrohten Zwangsgelder (10.000 € und 15.000 €) dar. Schließlich ist auch die gesetzte Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids für die Erfüllung der Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Wettbüro oder ähnliches ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Hierbei ist neben dem Umstand, dass die Aufgabe der Nutzung als Wettbüro mit vergleichsweise geringfügigem Aufwand möglich sein dürfte, auch zu berücksichtigen, dass die bestandskräftige Nutzungsuntersagung, die der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt, bereits vom 18. Juli 2012 datiert und die Klägerin zwei weiteren Aufforderungen nicht nachgekommen ist.

Ein etwaiger Zustellungsmangel (vgl. Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG) ist jedenfalls durch Erhalt des Bescheides durch den Bevollmächtigten der Klägerin am 7. September 2017 geheilt worden (vgl. Art. 9 VwZVG).

2. Auch die Fälligkeitsmitteilung erfolgte zu Recht.

Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen vorliegend Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466 - juris Rn. 3 f.).

Nachdem das Verwaltungsgericht die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 6. März 2017 als rechtmäßig beurteilt hat (VG München, U.v. 17.9.2018 - M 8 K 17.1482) und die Nutzung - dies bestreitet die Klägerin nicht - nicht binnen der 14-tägigen Frist aufgegeben wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fälligkeitsmitteilung. Substantiierte Einwendungen gegen die Fälligkeit sind dem Vortrag der Klägerin zudem nicht zu entnehmen.

3. Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.