Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 8 S 15.5198

bei uns veröffentlicht am18.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens

zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr gegenüber als Mieterin mit Bescheid vom ... Oktober 2015 verfügten Nutzungsuntersagung zu Wohn- und sonstigen Aufenthaltszwecken der von ihr angemieteten Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Anwesens ... Straße 15b, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... in ... sowie gegen das mit diesem Bescheid zugleich angedrohte Zwangsgeld und die mit dem Bescheid verbundene Kostenrechnung. Das Gebäude als Ganzes befindet sich im Eigentum der WEG ... Straße 13 - 15b.

Es handelt sich bei der von der Antragstellerin angemieteten Wohnung um Räumlichkeiten, die ursprünglich mit der Änderungsgenehmigung vom ... September 1983 im Nachgang zur Baugenehmigung vom ... August 1982 als Speicher genehmigt wurden. Mit Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 wurde der Ausbau dieses Speicherraumes zum Zwecke der Wohnraumerweiterung der darunter befindlichen Wohneinheit Nr. 88 genehmigt. Die Wohnung Nr. 88 darf danach mit dem darüber liegenden Speicher Nr. 88 mit einer Wendeltreppe verbunden und erweitert werden.

Mit Schreiben vom 31. März 2014 teilte die Branddirektion der Antragsgegnerin der Wohnungseigentümergemeinschaft ... Str. 13 - 15b mit, dass bei einer Feuerbeschau ihres Anwesens am 23. März 2014 brandschutztechnische Gefahren baulicher Art festgestellt worden seien. Die WEG wurde unter Auflistung der Mängel und Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert.

Mit Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2014, mit Postzustellungsurkunde jeweils am 11. Juli 2014 und 12. Juli 2014 zugestellt, hat die Antragsgegnerin der WEG ... Str. 13 - 15b sowie den Eigentümern der Nutzungseinheiten 86 und 88 mitgeteilt, dass sie die Feststellungen der Branddirektion überprüft habe. Danach läge eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzer des Gebäudes vor. Es werde daher um unverzügliche Mängelbeseitigung gebeten und eine Frist zur Äußerung bis zum 31. Juli 2014 gem. Art. 28 BayVwVfG eingeräumt. Zum hier streitgegenständlichen Anwesen ... Straße 15b führte die Antragsgegnerin u. a. entsprechend den Feststellungen der Branddirektion vom 23. März 2014 aus, dass an der obersten Stelle des Treppenraumes - entgegen den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 8 BayBO - Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² fehlten, sich in der Treppenraumwand (Kellergeschoss) offene bzw. unzureichend abgeschlossene Durchführungen für Leitungen befänden und es für den Raum über der Wohnung der Sondereigentumseinheit 88 (WE 88) entgegen der Bestimmungen des Art. 31 Abs. 2 BayBO an einem 2. Rettungsweg fehle. Die Nutzung zu Wohnzwecken sei im jetzigen baulichen Zustand, insbesondere auch wegen den erheblichen brandschutztechnischen Mängeln, nicht genehmigungsfähig. Die Nutzung dieses Raums zu Aufenthaltszwecken sei zu unterlassen. Es läge nur eine Genehmigung für eine Wohnraumerweiterung der Wohneinheit 88 im Speichergeschoss (keine eigenständige Wohneinheit) vom ... Oktober 2015 nach Plan-Nr. ... vor.

Mit Anhörungsschreiben vom 16. Juli 2014 leitete die Antragsgegnerin dieses Schreiben in Kopie an die Antragstellerin als Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung weiter und informierte sie, dass der von ihr bewohnte Speicherraum nicht als Wohnung genehmigt und im derzeitigen baulichen Zustand auch nicht genehmigungsfähig sei. Da Mängel im 1. Rettungsweg bestünden und der 2. Rettungsweg nicht vorhanden sei, liege eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bewohner und Nutzer dieses Speicherraumes vor. Es werde daher empfohlen, die Wohnnutzung zu unterlassen. Zur Vermeidung von Personenschäden könne eine Nutzungsuntersagung verfügt werden. Wenn die Antragstellerin schriftlich erkläre, dass sie mögliche Maßnahmen gegenüber den Eigentümern dulden und bei unveränderter Sachlage die Nutzung der Speicherräume zu Wohnzwecken unterlassen werde, vermeide sie den Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung. Es werde ihr die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 31. Juli 2014 zum vorliegenden Sachverhalt äußern (Art. 28 BayVwVfG).

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin:

1. Die Nutzung der im beiliegenden Plan rot umrandeten Räume in der zweiten Dachgeschossebene (Eingang rechts) des Anwesens ... Str. 15b zu Wohn- und sonstigen Aufenthaltszwecken ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Zustellung dieser Verfügung zu unterlassen.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

3. Für den Fall der nichtfristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziff. 1 dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR angedroht.

4. Für diesen Bescheid werden Gebühren und Auslagen gemäß beiliegender Kostenrechnung vom ... Oktober 2015 erhoben. Die beiliegende Kostenrechnung ist Bestandteil dieses Bescheides.

Die städtische Branddirektion habe im Rahmen der Feuerbeschau des oben genannten Anwesens am 20. März 2014 konkrete brandschutztechnische Gefahren baulicher Art festgestellt. Es liege eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bewohnerin des Raumes über der Wohnung der Sondereigentumseinheit 88 (WE 88) im obersten Dachgeschoss des Anwesens ... Str. 15b rechts vor. Im Treppenraum als 1. Rettungsweg fehlten an der obersten Stelle entgegen den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 8 BayBO Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m². In der Treppenraumwand (Kellergeschoss) befänden sich offene bzw. unzureichend abgeschlossene Durchführungen für Leitungen entgegen den Bestimmungen der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - LAR. Ein 2. Rettungsweg sei nicht vorhanden. Der Raum im obersten Dachgeschoss sei baurechtlich als Speicher genehmigt. Für eine Wohnraumerweiterung der unter den betroffenen Flächen liegenden Wohneinheit (WE 88) in das Speichergeschoss (keine eigenständige Wohneinheit) liege die Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 nach Plan-Nr. ... vor. Bauherrin sei die Wohnungseigentümergemeinschaft. Von der Baugenehmigung sei kein Gebrauch gemacht worden. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 16. Juli 2014 angehört worden. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung sei Art. 76 Satz 2 BayBO. Die derzeitige Nutzung des Raumes als Wohnung widerspreche öffentlichrechtlichen Vorschriften. Für eine Nutzungsuntersagung genüge bereits das Vorliegen der formellen Rechtswidrigkeit. Eine Baugenehmigung für die gegenwärtige Nutzung sei von der Antragsgegnerin nicht erteilt worden. Die Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung vom ... Oktober 2015 seien nicht eingehalten, insbesondere gebe es keine Verbindung der Räume im obersten Dachgeschoss mit der darunter liegenden Etage durch eine interne Treppe. Damit sei die derzeitige Nutzung formell rechtswidrig, da die Nutzungsänderung von Speicherräumen in eine Wohnung genehmigungspflichtig sei (Art. 55 BayBO). Die Nutzung sei auch materiell rechtswidrig. Der Treppenraum als 1. Rettungsweg weise erhebliche Mängel auf. In der Treppenraumwand (Kellergeschoss) befänden sich offene bzw. unzureichend abgeschlossene Durchführungen für Leitungen. Ein 2. Rettungsweg sei nicht vorhanden (Art. 31 BayBO). Die Antragsgegnerin handele auch im pflichtgemäßen Ermessen (Art. 40 BayVwVfG), da sie unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das öffentliche Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer baulicher Zustände gegenüber den Interessen der Adressaten überwiege. Die baulichen Mängel seien gravierend. Im Brandfall könnten die Einsatzkräfte die Bewohnerin oder deren Besucher nur durch einen verrauchten Treppenraum in das Freie bringen. Eine erfolgreiche Rettung könne damit nicht gesichert werden. In Anbetracht der Gefahr für Leben und Gesundheit, die im Brandfall für die Bewohnerin und deren Besucher bestehe, sei die Anordnung verhältnismäßig und zumutbar. Demgegenüber müssten die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zurücktreten. Auch angesichts des bestehenden Wohnungsmangels in ... könne die Bauaufsichtsbehörde nicht dulden, dass ungeeignete Räume für Wohnzwecke genutzt würden. Insbesondere bei Gefahren mit Aufenthaltsnutzungen sei die Antragsgegnerin gehalten, den gefährlichen Zustand zu unterbinden. Die Gefahr könne zumindest vorliegend offensichtlich nicht mit einfachen Maßnahmen behoben werden. Sofern überhaupt technisch machbar, wären Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. Daher liege kein geeignetes milderes Mittel als die Untersagung der Aufenthaltsnutzung vor. Die Fristsetzung sei angemessen, da jederzeit ein Brand ausbrechen könne. Gleichzeitig solle der Mieterin Gelegenheit gegeben werden, neuen Wohnraum zu finden. Die Antragstellerin sei als Bewohnerin und „Handlungsstörerin“ die richtige Adressatin dieser Anordnung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sei notwendig. Wegen der aktuell besehenden Gefahrenlage könne es den Nutzern des Anwesens nicht zugemutet werden, auf die Beseitigung der bestehenden Mängel bis zum Abschluss eines eventuell durchzuführenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu warten. Das öffentliche Interesse erfordere ein sofortiges Einschreiten gegen den akut gefahrdrohenden Zustand. Für die Anordnung des Sofortvollzuges sei entscheidend, dass die bestehende Gefahr sich von Tag zu Tag ständig aktualisiere. Aus der Tatsache, dass es in den letzten Jahren nicht gebrannt habe, könne nicht geschlossen werden, dass sich die erhebliche Gefahr auch in Zukunft nicht konkretisiere. Die Zwangsgeldandrohung stütze sich auf Art. 29 ff. BayVwZVG. Die Höhe des Zwangsgeldes entspreche der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung und berücksichtige außerdem das Interesse, dass die Antragstellerin an der Weiterbetreibung der Nutzung habe. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwandes könne die Erfüllung der Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist billigerweise zugemutet werden.

Ein Zustellungsnachweis für die Nutzungsuntersagung gegenüber der Antragstellerin befindet sich nicht in den vorgelegten Behördenakten.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 verfügte die Antragsgegnerin auch gegenüber der Eigentümerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten eine Nutzungsuntersagung für diese Wohneinheit (vgl. Verfahren M 8 K 15.5149).

Mit Schriftsatz vom 18. November 2015, am selben Tag per Fax beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom ... Oktober 2015, Az.: ... und beantragten, die Verfügung vom ... Oktober 2015, die Nutzung der in dem der Verfügung beiliegenden Plan rot umrandeten Räume in der zweiten Dachgeschossebene (Eingang rechts) des Anwesens ... Str. 15b in ... zu Wohn- und sonstigen Aufenthaltszwecken unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Zustellung dieser Verfügung, zu unterlassen, aufzuheben (vgl. M 8 K 15. 5199). Ferner wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, soweit die ... verfügt hat,

a) die vorläufige Vollstreckung dieser Verfügung anzuordnen,

b) ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR anzudrohen,

c) sowie eine Gebühr sowie Auslagen in Höhe von 154,38 EUR festzusetzen.

Die Begründung der Klage bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Die Antragstellerin trage als Mieterin keinerlei Verantwortung für die bauordnungswidrige Überlassung der Mietsache und habe aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Situation keinerlei reale Chancen auf dem ... Wohnungsmarkt, innerhalb von 4 Monaten eine Ersatzwohnung zu finden. Die Antragstellerin sei von der Einhaltung der öffentlichrechtlichen Bestimmungen ausgegangen. Parallel zu dieser Klage habe die Klägerin zivilrechtliche Schritte zur Herstellung eines mietvertragskonformen Zustandes eingeleitet. Konkrete Maßnahmen seien im Schreiben des Bevollmächtigten der Eigentümerin vom 17. November 2015 von Vermieterseite zwar angekündigt und wohl auch in die Wege geleitet worden, diese Schritte würden aller Voraussicht nach aber alleine aufgrund der Beschlussfassungsproblematik innerhalb der WEG, der die Vermieterin der Antragstellerin angehöre und der allgemeinen Prozessdauer nicht innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten zu einem Erfolg führen können. Auch bezüglich der Gebühren sei durch die Antragsgegnerin bereits eine Frist bis zum 20. November 2015 zur Zahlung gesetzt worden und Säumniszuschläge sowie die Vollstreckung angedroht worden. Die Klägerin sei auch insoweit nicht zur sofortigen Zahlung in der Lage. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung werde „gleichlaufend“ bei der Beklagten gestellt.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015, beim Verwaltungsgericht München am 15. Dezember 2015 eingegangen, beantragte die Antragsgegnerin,

der Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet, da das Hauptsacheverfahren ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Antragstellerin habe die streitgegenständlichen Speicherräume der Wohneinheit 88 der Wohnanlage ... Str. 13 - 15b von der Eigentümerin Frau ... angemietet und nutze diese seit dem 14. Juni 2010 als Wohnung. Mit Baugenehmigung vom ... September 1983 sei die Errichtung des von der Antragstellerin inzwischen bewohnten Raumes als Speicher genehmigt worden. Der Ausbau des zweiten Dachgeschosses sei zwar 2012 genehmigt, für die Wohneinheit 88 sei dabei jedoch lediglich eine Wohnraumerweiterung über eine interne Treppe, nicht dagegen die Ausgestaltung des Speichers als eigenständiger Wohnraum vorgesehen worden. Der Treppenraum als erster Rettungsweg weise erhebliche Mängel auf. Ein zweiter Rettungsweg sei gar nicht erst vorhanden. Die Nutzungsuntersagung wende sich an den richtigen Adressaten. Als Adressat einer Nutzungsuntersagung komme auch derjenige in Betracht, der die Nutzung tatsächlich ausübe. Insbesondere nach dem Grundsatz einer effektiven Gefahrenabwehr sei die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen, da sie zur Beseitigung der Gefahr am schnellsten und wirksamsten in der Lage sei. Aufgrund der fehlenden bzw. mangelhaften Rettungswege bestünde eine erhebliche Gefahr für die Antragstellerin bei einem weiteren Verbleib in den Speicherräumen. Die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände durch die WEG sowie der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könnten nicht abgewartet werden, da es jederzeit zu einem Brand im Wohnhaus kommen könne. Die Anordnung des Sofortvollzuges erfolge daher ebenfalls - auch unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Antragstellerin und der Situation auf dem ... Wohnungsmarkt - ermessensfehlerfrei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bleibt, soweit er nicht bereits unzulässig ist, jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

1. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen und des Weiteren nach Nr. 4 der Bestimmung, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollziehungsinteresse hinzutritt. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab.

2. Soweit der Antrag sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids richtet, bleibt er ohne Erfolg. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs begegnet keinen rechtlichen Bedenken (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die von der Antragsgegnerin auf Art. 76 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayBO gestützte Nutzungsuntersagung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen und ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich im Ergebnis zu Recht erfolgt.

3. Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften erfolgt.

Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung - insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar - in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH vom 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - juris m. w. N.).

Nach diesem Maßstab durfte die Antragsgegnerin gegen die Wohnnutzung des Speichers der Wohnung 88 im „Dachgeschoss 2“ in der ... Str. 15b einschreiten, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen, weil die untersagte Nutzung formell illegal und in materieller Hinsicht jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

3.1 Es liegt hier eine gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Die Änderung der Nutzung des Dachbodens zur Wohnnutzung ist insbesondere nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung (Wohnnutzung) andere öffentlichrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung (Speicher). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die planungsrechtlichen wie auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Eine Verfahrensfreiheit nach dieser Bestimmung scheidet bereits dann aus, wenn es möglich erscheint, dass an die neue Nutzung andere öffentlichrechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die bisherige Nutzung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesformulierung, wonach es darauf ankommt, ob für die neue Nutzung andere Vorschriften „in Betracht kommen“. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Vorliegend kommen bei der Nutzung der Speicherräume zu Wohnzwecken andere öffentlichrechtliche Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes in Betracht als bei der Nutzung der Räume als bloßer Speicher. Art. 31 BayBO stellt spezielle brandschutztechnische Anforderungen an die Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen und selbstständige Betriebstätten.

3.2 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung hat ergeben, dass für die Nutzung der von der Antragstellerin angemieteten Wohnung im „Dachgeschoss 2“ keine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt, die die Nutzung des Speichers 88 als eigenständige Wohneinheit genehmigt.

Mit der Änderungsgenehmigung ... September 1983 im Nachgang zur Baugenehmigung vom ... August 1982 wurde die streitgegenständliche Nutzungseinheit als Speicher genehmigt. Mit der Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 wurde der streitgegenständliche Speicher 88 als Wohnraumerweiterung der darunter im „Dachgeschoss 1“ liegenden Sondereigentumswohnung 88 genehmigt. In den genehmigten Plänen der Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 ist sowohl im Grundriss wie auch im Schnitt „... Str. 15b“ eine Wendeltreppe eingezeichnet und ausdrücklich vermerkt, dass es sich um eine „Wohnraumerweiterung ins DG II“ zum Ausbau der „Wohnung 88“ handelt. Danach wurde zu keinem Zeitpunkt eine eigenständige Wohneinheit im streitgegenständlichen „Speicher 88“ genehmigt. Hinzu kommt, dass den Behördenakten keine Baubeginnsanzeige zur Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 beiliegt, so dass das Gericht nicht zuverlässig überprüfen kann, ob von dieser Baugenehmigung bisher überhaupt Gebrauch gemacht wurde. Aufgrund dieser Tatsachen ist das Gericht der Überzeugung, dass eine Baugenehmigung für den Ausbau der streitgegenständlichen Räumlichkeiten im „Dachgeschoss 2“ in der ... Str. 15b für eine Nutzung als eigenständige Wohneinheit nicht erteilt wurde und die streitgegenständliche Nutzung des „Speichers 88“ zu Wohnzwecken als abgetrennte Wohnung damit formell illegal ist. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin selbst für den Fall, dass die Wohnnutzung des Speicherraums genehmigt wäre, nach Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO nachträgliche Anforderungen an bestandsgeschützte bauliche Anlagen zur Abwendung von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit stellen.

3.3 Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Nach summarischer Prüfung widerspricht die streitgegenständliche Wohnnutzung des „Speichers 88 im Dachgeschoss 2“ als abgetrennte und selbstständige Wohneinheit öffentlichrechtlichen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung.

3.3.1 Es liegt zunächst ein Verstoß gegen Art. 12 und 31 BayBO vor. Gemäß Art. 12 BayBO sind die baulichen Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Nach Art. 31 Abs. 1 BayBO müssen für die Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Art. 31 Abs. 1 BayBO enthält den Grundsatz der zwei Rettungswege, d. h. für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mindestens zwei Rettungswege vorhanden sein (vgl. Farmers, in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 118. EL Oktober 2015, Art. 31 Rn. 17, 23, 25; Bauer, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Kommentar, 62. Ergänzungslieferung Juli 2015, Art. 31 Rn. 40, 42).

Nach der fachlichen Stellungnahme der Branddirektion vom 31. März 2014 und den Ausführungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Schreiben vom 17. Dezember 2015 weist der erste Rettungsweg über das Treppenhaus im vorliegenden Fall erhebliche Mängel auf und ein zweiter Rettungsweg existiert nicht, so dass eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen in der streitgegenständlichen Wohnung besteht.

(1) Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayBO muss der erste Rettungsweg für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsraum, die - wie hier - nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe im Sinne des Art. 32 BayBO führen. Vorliegend kann der erste Rettungsweg über das Treppenhaus im Brandfall nicht uneingeschränkt sicher begangen werden. Gemäß Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Ziffer 1, Sätze 3 und 4 BayBO und gemäß Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Ziffer 2, Satz 4 BayBO müssen Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung von mindestens 1 m² haben sowie Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Nach den Feststellungen der Branddirektion bei der Feuerbeschau am 23. März 2014 und nach den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom ... Oktober 2015 sowie im Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 fehlt es an der obersten Stelle an einer solchen Öffnung zur Rauchableitung. Die gem. Art. 33 Abs. 8 BayBO erforderliche fehlende Öffnung an der obersten Stelle des Treppenraums begünstigt eine Brandausbreitung mit starker Verrauchung. Bei einem Brand kann Brandrauch im Treppenraum die Sicht beeinträchtigen und damit die Rettung im Brandfall erschweren. Unter diesen Voraussetzungen ist eine gefahrenlose Begehung über den Treppenraum ohne Atemschutzgeräte und ohne Sichtbeeinträchtigung nicht möglich. Die Funktion des 1. Rettungswegs ist jedenfalls deutlich eingeschränkt. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Rettung von Personen bei einem etwaigen Brand erschwert wird. Dass sich in der Treppenraumwand (Kellergeschoss) offene bzw. unzureichend abgeschlossene Durchführungen für Leitungen entgegen den Bestimmungen der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen - LAR - befinden, trägt zu einer Verschärfung der Brandgefahr bei. Hinzu kommt, dass sich die streitgegenständliche Wohnung der Antragstellerin im obersten Dachgeschoss befindet, so dass die Antragstellerin im Brandfall von den bei der Feuerbeschau festgestellten Mängeln in besonderem Maß betroffen ist. Gerade vor der Wohnungstür der Antragstellerin können sich so Rauch und giftige Gase sammeln und durch die bzw. unter der Wohnungstür in die Wohnung der Antragstellerin eindringen. Unter solchen Bedingungen kann die Rettung durch die Feuerwehr zu spät kommen. Die Antragstellerin ist somit als Bewohnerin der obersten Wohnungseinheit den aus den brandschutztechnischen Mängeln resultierenden Gefahren in besonders großen Umfang ausgesetzt.

(2) Darüber hinaus ist nicht nur der erste Rettungsweg mangelhaft, sondern fehlt der erforderliche zweite Rettungsweg. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO kann der zweite Rettungsweg entweder eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Eine weitere Treppe ist vorliegend nicht vorhanden, so dass als zweiter Rettungsweg lediglich eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheiten in Betracht kommt, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO.

Der 2. Rettungsweg ist durch die Dachfenster in der Dachschräge im „Dachgeschoss 2“ nicht gewährleistet. Nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 können die Fenster in der Dachschräge der streitgegenständlichen Nutzungseinheit nicht angeleitert werden. Gemäß Art. 35 Abs. 4 Satz 1 BayBO müssen Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO dienen, mindestens 0,60 cm breit und mindestens 1 m hoch sein. Liegen die Fenster in Dachschrägen, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m betragen, Art. 35 Abs. 4 Satz 2 BayBO. Traufkante ist dabei die Stelle, an der die Feuerwehrleiter angelegt werden kann (vgl. Farmers, in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 118. EL Oktober 2015, Art. 35 Rn. 68). Hier liegt die Unterkante bzw. der Austritt der östlichen und der nördlichen Dachflächenfenster horizontal gemessen deutlich mehr als 1 m von der Traufkante entfernt.

Ferner befindet sich auf der Ebene „Dachgeschoss 2“ nach den mit der Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 eingereichten Bauplänen weder auf der Ost-, noch Süd- oder Nordansicht ein zu den streitgegenständlichen Räumlichkeiten gehörender Balkon oder Terrasse, an die zur Rettung von Personen aus den streitgegenständlichen Räumlichkeiten angeleitert werden könnte. Auch in den Bauplänen zur Änderungsgenehmigung vom ... September 1983 sind weder Balkone noch Terrassen eingezeichnet, die zum Speicher 88 im „Dachgeschoss 2“ führen und an die angeleitert werden könnte. Auch in dem von der WEG ... Straße 13-15b im Rahmen der Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 vorgelegten Brandschutznachweis vom 28. Juni 2012 ist mehrfach in den Plänen hinsichtlich der 2. und 3 Dachgeschossebene vermerkt, dass „keine Anleiterung möglich ist, weil Anleiterstelle mehr als 1 m von der Trauf entfernt“ ist.

Nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 fehlt der 2. Rettungsweg aus den streitgegenständlichen Räumlichkeiten ins Freie nach wie vor gänzlich und die Mängelbeseitigung im Treppenhaus hinsichtlich des 1. Rettungswegs ist ebenfalls noch nicht erfolgt, so dass dieser weiterhin nicht gesichert ist. Danach sind die brandschutzrechtlichen Bestimmungen für die streitgegenständliche Wohnungseinheit nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber zugleich ausreichenden summarischen Prüfung weiterhin nicht eingehalten.

3.3.2 Ferner liegt auch ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 BayBO vor. Gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBO sind bei Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Die streitgegenständliche Nutzungsänderung löst gemäß Art. 47 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 2 Abs. 1 der Stellplatzsatzung der... als eigenständige Nutzungseinheit einen Stellplatzbedarf von 1 Stellplatz. Der erforderliche Stellplatz wurden vorliegend weder hergestellt noch gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO abgelöst, so dass es auch aus diesem Grund an der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Nutzung fehlt.

3.4 Die Antragstellerin ist als Mieterin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten auch richtige Adressatin der vorliegenden Nutzungsuntersagung vom ... Oktober 2015. Auf ein Verschulden der Antragstellerin kommt es entgegen dem antragstellerseitigen Vorbringen für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung nicht an. Ebenso wie bei der Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Störers bei Vorliegen einer Störermehrheit zu entscheiden, ihr kommt insoweit ein Auswahlermessen zu (vgl. BayVGH, B. v. 28.07.2014 - 2 CS 14.1326 - juris Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, U. v. 9.5.1986 - 2 B 83 A.2900 - UPR 1987, 275; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 295 und 177 ff. m. w. N.). In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern in der Regel der Handlungsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 1 LStVG) vor dem Zustandsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 2 LStVG) in Anspruch zu nehmen ist, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (vgl. BayVGH, B. v. 28.07.2014 - 2 CS 14.1326 - juris Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris; U. v. 22.4.1992 - 2 B 90.1348 - BayVBl 1993, 147 - NJW 1993, 81; vgl. auch Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 179). Dies gilt grundsätzlich auch für eine Nutzungsuntersagung, mit der nicht nur (präventiv) die künftige Nutzung untersagt, sondern auch eine bereits ausgeübte Nutzung unterbunden werden soll. In diesem Fall ist grundsätzlich der Mieter bzw. Pächter als Handlungsstörer heranzuziehen (vgl. BayVGH, B. v. 28.07.2014 - 2 CS 14.1326 - juris Rn. 4 m. w. N.).

3.5 Die Antragsgegnerin hat auch das ihr durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dass die Behörde einschreitet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, bedarf keiner besonderen Rechtfertigung. Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass ein genehmigungspflichtiger Umbau oder eine brandschutzmäßige Ertüchtigung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten angesichts der bestehenden Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher nicht abgewartet werden kann.

3.6 Es besteht auch ein öffentliches Interesse daran, dass die Nutzungsuntersagung sofort und nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren vollziehbar ist. Liegen die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO vor, ist in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, überwiegt im Allgemeinen das private Interesse, die rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (vgl. BayVGH, B. v. 18.3.2001 - 1 CS 02.2750 - juris).

Besondere Umstände, die zur Folge hätten, dass die Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse vorliegend ausnahmsweise anders ausfallen müsste, liegen nicht vor. Auch der Umstand, dass zwischen Anhörung und Bescheiderlass über 1 Jahr verstrichen ist und die Antragsgegnerin im Bescheid vom ... Oktober 2015 eine Frist von 4 Monaten gesetzt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges. Eine mögliche Indizwirkung eines solchen Verwaltungshandelns für eine fehlende Dringlichkeit wird vorliegend durch die Erheblichkeit der Brandschutzmängel widerlegt. Die Tatsache, dass der 1. Rettungsweg bei Fehlen eines 2. Rettungsweges Mängel aufweist, die auch eine Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO rechtfertigen würden und die Mängel trotz entsprechender Aufforderung über einen längeren Zeitraum nicht beseitigt wurden, schließt eine weitere, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens andauernde und damit zeitlich nicht absehbare Weiternutzung aus. Die Tatsache, dass die Antragstellerin auf dem ... Wohnungsmarkt nur schwer eine geeignete Wohnung findet, ist kein Grund, ihr die rechtswidrige Nutzung, weiterhin zu gestatten, zumal ihr bereits seit Juli 2014 sowohl die Unzulässigkeit der Nutzung als auch die brandschutzrechtliche Problematik bekannt war. Insbesondere fällt hier ins Gewicht, dass vorliegend eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht. Es liegt auch im wohlverstandenen Eigeninteresse der Antragstellerin, die streitgegenständliche Wohnung solange nicht mehr zu Wohnzwecken zu nutzen, als eine Gefahr für Leben und Gesundheit aufgrund des fehlenden 2. Rettungsweges bei gleichzeitig mängelbehaftetem 1. Rettungsweg besteht.

4. Auch die Rechtmäßigkeit der nach Art. 21 a VwZVG trotz der Klageerhebung vollziehbaren Zwangsgeldandrohung erscheint nicht fraglich, so dass auch insoweit keine Veranlassung besteht, dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen. Insbesondere ist die der Antragstellerin gesetzte Erfüllungsfrist von vier Monaten im Hinblick auf die Dringlichkeit und die Kenntnis der Antragstellerin ohnehin großzügig mit größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin gesetzt und damit keinesfalls als zu kurz zu beanstanden; die streitgegenständliche Nutzung ist mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner und Benutzer dieser Wohneinheit verbunden, weshalb nicht länger zugewartet werden kann. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens liegt (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

5. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Kostenentscheidung erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Hinblick auf den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bereits unzulässig, da es an dem gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zwingend durchzuführenden „Vorverfahren“ fehlt (vgl. VG München, B. v. 8.6.2015 - M 8 S 15.1689 - juris Rn. 15 - 17).

Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Eine zeitgleiche Antragstellung sowohl bei der Antragsgegnerin wie auch bei Gericht genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht. Die Sonderregelung des § 80 Abs. 6 VwGO normiert nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung‚ die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte‚ sondern eine Zugangsvoraussetzung‚ die nicht nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 6 CS 15.369 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 16.5.2000 - 6 ZS 00.1065 - juris Rn. 3; B. v. 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris Rn. 4; BayVGH‚ B. v. 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - juris Rn. 13; VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3).

Insbesondere war eine angemessene Frist, die der Behörde zur Bearbeitung des Aussetzungsantrags eingeräumt ist, noch nicht abgelaufen. Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind die Umstände des Einzelfalls. Als Orientierungswert ist dabei nicht auf die zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, sondern auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 6 CS 15.369 - juris Rn. 8; NdsOVG‚ B. v. 30.1.2008 - 1 ME 270/07 - juris Rn. 6; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 8; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner‚ VwGO‚ § 80 Rn. 348). Eine solche im Regelfall angemessene Zeitspanne von einem Monat hat die Antragstellerin nicht abgewartet, da nach dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. November 2015 dieser Antrag bei der Behörde lediglich „gleichlaufend“ gestellt wurde.

Besondere Umstände, die eine weitergehende Eilbedürftigkeit hätten begründen können, sind nicht ersichtlich. Da Vollstreckungsmaßnahmen nicht drohen‚ sondern in der angefochtenen Kostenrechnung lediglich darauf aufmerksam gemacht wird, dass ggfs. für „ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen zusätzliche Kosten“ anfallen, steht allein die Entstehung von nicht erstattungsfähigen Säumniszuschlägen in Rede. Die hieraus folgende finanzielle Belastung der Abgaben- oder Kostenpflichtigen ist jedoch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und deshalb für sich betrachtet keinen Grund für eine - weitere - Verkürzung der Entscheidungsfrist (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 6 CS 15.369 - juris Rn. 9; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 9).

Dass inzwischen eine angemessene Frist verstrichen ist und die Antragsgegnerin über den Aussetzungsantrag noch nicht entscheiden hat, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und zu einer inhaltlichen Prüfung durch das Gericht (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 6 CS 15.369 - juris Rn. 10). Insoweit ist für das besondere Vorverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO anerkannt, dass dieses nicht durch eine rügelose Einlassung der Verwaltung auf den Antrag oder die erhobene Klage ersetzt werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 184). Nach überwiegender Auffassung normiert § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO eine Zugangsvoraussetzung, die bereits bei Rechtshängigkeit des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vorliegen muss und - anders als bei sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - nicht nachholbar ist (vgl. VG München, B. v. 8.6.2015 - M 8 S 15.1689 - juris Rn. 15 - 17).

6. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.4 und 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten und damit verbundene

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 8. April 2014 insgesamt angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. In Würdigung des Beschwerdevorbringens hält der Verwaltungsgerichtshof eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für erforderlich (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Es bestehen nach einer in einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) so erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, dass das Interesse der Antragstellerin, den angeordneten Maßnahmen nicht vor einer Entscheidung in der Hauptsache nachkommen zu müssen, das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.

1. Der angefochtene Bescheid ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat bei der gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO verfügten Nutzungsuntersagung das ihr hinsichtlich der Auswahl des richtigen Adressaten (Störers) zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Ausführungen dazu, warum die Antragstellerin als Eigentümerin der beiden im Dachgeschoß zu Lagerzwecken genehmigten Einheiten, nicht aber die beiden Mieter als Adressat der Nutzungsuntersagung herangezogen wurden.

Ebenso wie bei der Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Störers bei Vorliegen einer Störermehrheit zu entscheiden (Auswahlermessen, vgl. BayVGH, U. v. 9.5.1986 - 2 B 83 A.2900 - UPR 1987, 275; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 295 und 177 ff. m. w. N.). In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris; U. v. 22.4.1992 - 2 B 90.1348 - BayVBl. 1993, 147 = NJW 1993, 81; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 179) ist geklärt, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern in der Regel der Handlungsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 1 LStVG) vor dem Zustandsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 2 LStVG) in Anspruch zu nehmen ist, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Nutzungsuntersagung, mit der nicht nur (präventiv) die künftige Nutzung untersagt, sondern auch eine bereits ausgeübte Nutzung unterbunden werden soll. In diesem Fall ist grundsätzlich zunächst der Mieter bzw. Pächter als Handlungsstörer vor dem Eigentümer bzw. Vermieter als Zustandsstörer heranzuziehen, sofern nicht zu befürchten ist, dass das Objekt einem ständig wechselnden Personenkreis überlassen wird (vgl. BayVGH zur bordellartigen Nutzung einer Wohnung, B. v. 26.2.2007 - 1 ZB 06.2296 - juris; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 295).

Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen, nicht aber erstmals ihre Gründe für die Ermessensentscheidung angeben. Ersteres setzt jedoch voraus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht, und sie dieses auch ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall finden sich im angefochtenen Bescheid aber keine Ausführungen zur Störerauswahl, so dass von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen ist, also dem Fall, in dem die Behörde nicht erkennt, dass sie ein Ermessen hat.

Einer Begründung (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) hinsichtlich der Ermessensausübung bedarf es nach der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.1996 - 14 CS 95.3668 - n. v.) nur dann nicht, wenn für den Empfänger des Verwaltungsakts die Auffassung der Behörde auch ohne schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ausweislich der Bauakten wurde die Antragstellerin noch nicht einmal vor Erlass des Bescheids nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Vielmehr erhielt die Antragsgegnerin am 7. April 2014 Kenntnis von der nicht genehmigten Nutzung und vergewisserte sich am 8. April 2014 vor Ort darüber (ausweislich der in der Bauakte befindlichen Fotos, Bl. 42-44). Der angefochtene Bescheid datiert ebenfalls vom 8. April 2014.

Eine Begründung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Auswahlermessen offensichtlich auf Null reduziert wäre, also lediglich die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Eigentümerin in Betracht käme. Zwar wäre die Antragstellerin aufgrund der Nutzungsuntersagung wohl zur Kündigung der Mietverträge verpflichtet. Ob dies jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Handelns sachgerecht wäre, weil dies unter Umständen einen längeren zivilrechtlichen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung nach sich ziehen könnte, ist mehr als fraglich. Auch handelt es sich wohl um langjährige gewerbliche Mieter, so dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Inanspruchnahme des Eigentümers im Hinblick auf häufige Mieterwechsel effektiver gewesen wäre. Grundsätzlich kann hier einer durch den fehlenden zweiten Rettungsweg ausgelösten Gefahr schneller und effektiver begegnet werden, indem der jeweilige Mieter als Handlungsstörer in Anspruch genommen wird. Es ist nicht erkennbar oder vorgetragen, dass hier eine raschere Beseitigung der bestehenden Gefahr durch Inanspruchnahme des Eigentümers zwingend gewesen wäre und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7,75 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer am 27. April 2015 erhobenen Anfechtungsklage in der Hauptsache gegen eine Gebührenfestsetzung der Antragsgegnerin im Bescheid vom ... April 2015 und hat im selben Schreiben unter Ziff. 8. beantragt,

in Bezug auf den Gebührenbescheid gemäß Klageantrag zu Ziff. 7. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 ist die Antragsgegnerin dem Antrag entgegengetreten und beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt in der ...str. 162 das „...“, das als Gemeinschaftsunterkunft für etwa 70 Asylbewerber mit Räumen für ca. 23 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge genutzt wird.

Am 23. Oktober 2014 erfolgte eine Feuerbeschau, deren Ergebnis die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2014, versendet am 28. Oktober 2014, übermittelte. In diesem Schreiben wurde die Antragstellerin aufgefordert, die mitgeteilten Mängel innerhalb einer für den jeweiligen Mangel angegebenen Frist freiwillig zu beseitigen. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass die Mängel nicht beseitigt würden, gemäß Art. 28 BayVwVfG der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von 2 Wochen zum Sachverhalt der betrieblichen Gefahren zu äußern. Soweit die Mängel nach Ablauf der Fristen nicht beseitigt seien und im Rahmen der Anhörung auch keine Gründe vorgebracht würden, die das Erfordernis der Mängelbeseitigung ausschließen, werde eine kostenrechtliche Anordnung im Sinne von § 6 der Feuerbeschau-Verordnung (FBV) erfolgen.

Nachdem bis zum 9. Januar 2015 keine schriftliche Bestätigung der Mängelbeseitigung bei der Antragsgegnerin eingegangen war, führten deren Mitarbeiter am 9. Januar 2015 eine Nachschau durch, bei der festgestellt wurde, dass nicht alle im Schreiben vom 27. Oktober 2014 aufgeführten Mängel beseitigt worden waren. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am ... Januar 2015 eine Anordnung, in der die zur Beseitigung der festgestellten und noch vorhandenen Mängel angeordnet und für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung jeweils Zwangsgelder angedroht wurden.

Die letztgenannte Anordnung wurde von Seiten der Antragstellerin nicht angegriffen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die in der Anordnung vom ... Januar 2015 unter Ziff. I. genannten Maßnahmen durchgeführt worden seien. Daraufhin erfolgte am 2. März 2015 nochmals eine Nachschau durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Hierbei wurde festgestellt, dass insgesamt vier Brandschutztüren im 2. Untergeschoss nicht selbstschließend ausgeführt und in den Rettungswegen in drei Bereichen Lagerungen vorhanden waren.

Mit Schreiben vom ... März 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das in der Anordnung vom ... Januar 2015 angedrohte Zwangsgeld für die nichterfüllten Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 550,- EUR zur Zahlung fällig geworden sei. Gleichzeitig wurde unter Setzung einer Frist eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen und unter 3. festgesetzt, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Für diesen Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 13,- EUR sowie Auslagen in Höhe von 2,51 EUR festgesetzt.

Nach Ablauf der Wochenfrist zur Mängelbeseitigung erfolgte am 7. April 2015 eine erneute Nachschau, die zur Feststellung führte, dass die Brandschutztüren im 2. Untergeschoss nach wie vor nicht selbstschließend ausgeführt waren und nach wie vor in zwei Bereichen Lagerungen in den Rettungswegen erfolgten.

Mit Schreiben vom ... April 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR zur Zahlung fällig geworden sei und gleichzeitig eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen. Unter Ziff. 3. wurde für den Bescheid wiederum eine Gebühr in Höhe von 13,- EUR sowie Auslagen in Höhe von 2,51 EUR festgesetzt.

Mit ihrer Klage vom 24. April 2015, die insgesamt 11 Anträge bzw. unterschiedliche Klagen umfasst, hat die Antragstellerin unter anderem die Bescheide vom ... März 2015 sowie vom ... April 2015 angefochten.

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie dem Vorbringen der Beteiligten auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Kostenentscheidung erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Hinblick auf den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bereits unzulässig, da es an dem gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zwingend durchzuführenden „Vorverfahren“ fehlt.

Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ein derartiger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist weder von der Antragstellerin vorgetragen, noch lässt er sich aus den vorgelegten Behördenakten entnehmen. Insoweit ist für das besondere Vorverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO anerkannt, dass dieses nicht durch eine rügelose Einlassung der Verwaltung auf den Antrag oder die erhobene Klage ersetzt werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 184).

Nach überwiegender Auffassung normiert § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO eine Zugangsvoraussetzung, die bereits bei Rechtshängigkeit des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vorliegen muss und - anders als bei sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - nicht nachholbar ist (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 185 m. w. N.).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 2015 - RO 2 S 15.67 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 29.696,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Pfarrer-Hof-Straße in Höhe von 118.786‚02 Euro für sein Grundstück FlNr. 496 (alt). Er hat gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2014 mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 Widerspruch erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Bereits am 14. Januar 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 als unzulässig abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 22. Dezember 2014 bislang nicht entschieden. Eine angemessene Frist im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sei seit Antragstellung noch nicht verstrichen und eine Vollstreckung drohe ebenfalls nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint‚ er habe bis zur Antragstellung beim Verwaltungsgericht eine angemessene Frist abgewartet. Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Sie hatte dem Antragsteller unter dem 9. Februar 2015 mitgeteilt, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehne.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 3. Dezember 2014 nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO sind nicht erfüllt.

§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bestimmt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - also bei der hier in Streit stehenden Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - nur zulässig ist‚ wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2).

Der Antragsteller hatte zwar zunächst bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids vom 3. Dezember 2014 beantragt, bevor er am 14. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs stellte. Da die Antragsgegnerin aber noch nicht entschieden hatte, war die Antragstellung bei Gericht nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO zulässig. Diese lagen indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Zeitpunkt der Antragstellung (14.1.2015) nicht vor. Insbesondere war entgegen der Ansicht der Beschwerde eine angemessene Frist, die der Behörde zur Bearbeitung des Aussetzungsantrags eingeräumt ist, noch nicht abgelaufen.

Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind die Umstände des Einzelfalls. Als Orientierungswert ist dabei nicht auf die zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, sondern auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO (vgl. NdsOVG‚ B. v. 30.1.2008 - 1 ME 270/07 - juris Rn. 6; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 8; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner‚ VwGO‚ § 80 Rn. 348). Eine solche im Regelfall angemessene Zeitspanne von einem Monat hat der Antragsteller indes nicht abgewartet. Sein Aussetzungsantrag war bei der Antragsgegnerin per Telefax am 22. Dezember 2014 eingegangen. Bereits am 14. Januar 2015‚ also nach nur drei Wochen und zwei Tagen, wandte er sich mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht. In diesem Zeitpunkt war, zumal mit Blick auf die dazwischen liegenden Feiertage, noch keine angemessene Entscheidungsfrist für die Antragsgegnerin vergangen.

Besondere Umstände, die eine weitergehende Eilbedürftigkeit hätten begründen können, sind von der Beschwerde nicht dargelegt und auch mit Blick auf die - durchaus erhebliche - Höhe der in Streit stehenden Beitragsforderung nicht ersichtlich. Da Vollstreckungsmaßnahmen nicht drohten‚ stand allein die Entstehung von nicht erstattungsfähigen Säumniszuschlägen in Rede. Die hieraus folgende finanzielle Belastung der Abgaben- oder Kostenpflichtigen ist jedoch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und deshalb für sich betrachtet keinen Grund für eine - weitere - Verkürzung der Entscheidungsfrist (vgl. SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 9). Auch das Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2014 hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass und warum der Antragsteller eine Beitragsbelastung seines gesamten Grundeigentums „mit einer Fläche“ für rechtswidrig hält. Das ändert aber nichts daran, dass mit Blick auf die durchschnittliche Schwierigkeit beitragsrechtlicher Fälle eine Entscheidungsfrist von einem Monat im Regelfall als „angemessen“ erscheint. Der Antragsteller war zu einer vorzeitigen Anrufung des Gerichts auch nicht dadurch berechtigt, dass er der Antragsgegnerin mit seinem Aussetzungsantrag vom 22. Dezember 2014 eine Frist bis zum 9. Januar 2015 gesetzt hat. Eine solche Vorgehensweise findet im Gesetz keine Stütze. Eine Fristsetzung durch den Antragsteller und deren Übergehen durch die Behörde kann nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO überspielen.

Dass inzwischen eine angemessene Frist verstrichen ist und die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag - nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung - abgelehnt hat, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und zu einer inhaltlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht.

Die Sonderregelung des § 80 Abs. 6 VwGO normiert nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung‚ die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte‚ sondern eine Zugangsvoraussetzung‚ die nicht nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2000 - 6 ZS 00.1065 - juris Rn. 3; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 4; B. v. 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris Rn. 4; BayVGH‚ B. v. 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - juris Rn. 13; VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3; a.A. - allerdings nicht entscheidungstragend - BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 8 CS 08.1117 - juris Rn. 2). Die vom Gesetzgeber verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen‚ wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Dagegen spricht auch nicht‚ dass ein gerichtlicher Eilantrag wegen Nichtvorliegens der behördlichen Entscheidung als unzulässig abgelehnt wird und es danach im Fall einer Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behörde noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Denn nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bewirkt ‚ dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt (vgl. VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat setzt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts an (z. B. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 6 CS 13.641 - juris Rn. 15; B. v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 14). Der Wert ist demnach auch für das erstinstanzliche Verfahren (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 29.696,50 Euro zu beziffern (118.786,02 /4).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2010 - 2 K 1398/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.500,57 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.5.2009, mit dem ein Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 26.002,28 EUR festgesetzt wird, zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mithin bei der Anforderung öffentlicher Abgaben - wie sie hier zwischen den Beteiligten in Streit steht -, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Diese Voraussetzung ist im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt. Abzustellen ist insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor Gericht, denn bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert vielmehr eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.3.1992 - 2 S 3215/91 - VBlBW 1992, 374 und vom 12.3.2008 - 2 S 2736/07 -; ebenso: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 80 Rn. 340, 343; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 80 Rn. 185; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.2010 - 4 ME 164/10 - NVwZ-RR 2010, 865; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris). Der vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (nicht tragend) angedeuteten gegenteiligen Auffassung (Beschluss vom 9.6.2008 - 8 CS 08.1117 - NVwZ-RR 2009, 135), auf die sich die Antragstellerin beruft, folgt der Senat nicht. Denn die mit der Bestimmung verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen, wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare - Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Dagegen spricht auch nicht, dass ein gerichtlicher Eilantrag wegen Nichtvorliegens der behördlichen Entscheidung als unzulässig abgelehnt wird und es danach noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Zum einen ist eine der Antragstellerin günstige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht von vornherein ausgeschlossen. Zum anderen bewirkt nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt.
Auf eine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Nach dieser Bestimmung gilt Satz 1 nicht, wenn erstens die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder zweitens eine Vollstreckung droht. Von einem dieser Fälle kann hier nicht ausgegangen werden.
Die erste Alternative (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) liegt hier unstreitig nicht vor. Aber auch die zweite Alternative ist nicht gegeben. Die vorherige Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens war nicht im Hinblick auf eine der Antragstellerin drohende Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) entbehrlich. Von einer drohenden Vollstreckung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt worden ist; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags oder der Erlass einer Mahnung genügen hierfür ebenso wenig wie die in einem Bescheid enthaltene formularmäßige Ankündigung, man werde die Vollstreckung nach Ablauf einer Zahlungsfrist einleiten. Denn aus der Sicht eines objektiven Betrachters steht die Vollstreckung in diesen Fällen zeitlich nicht so unmittelbar bevor, dass es dem Abgabenschuldner unzumutbar wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.5.2010 - 7 B 356/10 -; Bay. VGH, Beschluss vom 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 12.3.2008 - 2 S 2736/07 -).
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall nicht von einer drohenden Vollstreckung im Zeitpunkt der Antragstellung vor Gericht auszugehen. Weder die Höhe des streitigen Betrags noch das Verhalten des Antragsgegners vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts haben die - im Übrigen bis heute nicht erfolgte - Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorstehen lassen, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar gewesen wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 2.12.1999 - 7 CS 99.2013 - BayVBl 2000, 416 -). In diesem Beschluss hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die drohende Exmatrikulation eines Studenten wegen der Nichtzahlung der Zweitstudiengebühr der Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzustellen sei. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin für den Fall, dass sie die angeforderten Beiträge nicht begleicht, vergleichbar schwere Sanktionen unmittelbar gedroht haben.
Ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, kann nach alledem dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind dementsprechend die hierauf bezogenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Übrigen ersichtlich nicht tragend. Es handelt sich ausdrücklich nur um einen bloßen „Hinweis“, also um ein sog. „obiter dictum“. Weshalb sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 30.9.1991 (- 1 S 1324/91 - VBlBW 1992, 95) etwas anderes ableiten lassen sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBlBW 2004, 467).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 2015 - RO 2 S 15.67 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 29.696,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Pfarrer-Hof-Straße in Höhe von 118.786‚02 Euro für sein Grundstück FlNr. 496 (alt). Er hat gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2014 mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 Widerspruch erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Bereits am 14. Januar 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 als unzulässig abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 22. Dezember 2014 bislang nicht entschieden. Eine angemessene Frist im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sei seit Antragstellung noch nicht verstrichen und eine Vollstreckung drohe ebenfalls nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint‚ er habe bis zur Antragstellung beim Verwaltungsgericht eine angemessene Frist abgewartet. Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Sie hatte dem Antragsteller unter dem 9. Februar 2015 mitgeteilt, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehne.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 3. Dezember 2014 nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO sind nicht erfüllt.

§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bestimmt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - also bei der hier in Streit stehenden Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - nur zulässig ist‚ wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2).

Der Antragsteller hatte zwar zunächst bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids vom 3. Dezember 2014 beantragt, bevor er am 14. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs stellte. Da die Antragsgegnerin aber noch nicht entschieden hatte, war die Antragstellung bei Gericht nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO zulässig. Diese lagen indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Zeitpunkt der Antragstellung (14.1.2015) nicht vor. Insbesondere war entgegen der Ansicht der Beschwerde eine angemessene Frist, die der Behörde zur Bearbeitung des Aussetzungsantrags eingeräumt ist, noch nicht abgelaufen.

Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind die Umstände des Einzelfalls. Als Orientierungswert ist dabei nicht auf die zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, sondern auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO (vgl. NdsOVG‚ B. v. 30.1.2008 - 1 ME 270/07 - juris Rn. 6; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 8; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner‚ VwGO‚ § 80 Rn. 348). Eine solche im Regelfall angemessene Zeitspanne von einem Monat hat der Antragsteller indes nicht abgewartet. Sein Aussetzungsantrag war bei der Antragsgegnerin per Telefax am 22. Dezember 2014 eingegangen. Bereits am 14. Januar 2015‚ also nach nur drei Wochen und zwei Tagen, wandte er sich mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht. In diesem Zeitpunkt war, zumal mit Blick auf die dazwischen liegenden Feiertage, noch keine angemessene Entscheidungsfrist für die Antragsgegnerin vergangen.

Besondere Umstände, die eine weitergehende Eilbedürftigkeit hätten begründen können, sind von der Beschwerde nicht dargelegt und auch mit Blick auf die - durchaus erhebliche - Höhe der in Streit stehenden Beitragsforderung nicht ersichtlich. Da Vollstreckungsmaßnahmen nicht drohten‚ stand allein die Entstehung von nicht erstattungsfähigen Säumniszuschlägen in Rede. Die hieraus folgende finanzielle Belastung der Abgaben- oder Kostenpflichtigen ist jedoch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und deshalb für sich betrachtet keinen Grund für eine - weitere - Verkürzung der Entscheidungsfrist (vgl. SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 9). Auch das Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2014 hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass und warum der Antragsteller eine Beitragsbelastung seines gesamten Grundeigentums „mit einer Fläche“ für rechtswidrig hält. Das ändert aber nichts daran, dass mit Blick auf die durchschnittliche Schwierigkeit beitragsrechtlicher Fälle eine Entscheidungsfrist von einem Monat im Regelfall als „angemessen“ erscheint. Der Antragsteller war zu einer vorzeitigen Anrufung des Gerichts auch nicht dadurch berechtigt, dass er der Antragsgegnerin mit seinem Aussetzungsantrag vom 22. Dezember 2014 eine Frist bis zum 9. Januar 2015 gesetzt hat. Eine solche Vorgehensweise findet im Gesetz keine Stütze. Eine Fristsetzung durch den Antragsteller und deren Übergehen durch die Behörde kann nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO überspielen.

Dass inzwischen eine angemessene Frist verstrichen ist und die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag - nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung - abgelehnt hat, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und zu einer inhaltlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht.

Die Sonderregelung des § 80 Abs. 6 VwGO normiert nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung‚ die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte‚ sondern eine Zugangsvoraussetzung‚ die nicht nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2000 - 6 ZS 00.1065 - juris Rn. 3; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 4; B. v. 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris Rn. 4; BayVGH‚ B. v. 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - juris Rn. 13; VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3; a.A. - allerdings nicht entscheidungstragend - BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 8 CS 08.1117 - juris Rn. 2). Die vom Gesetzgeber verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen‚ wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Dagegen spricht auch nicht‚ dass ein gerichtlicher Eilantrag wegen Nichtvorliegens der behördlichen Entscheidung als unzulässig abgelehnt wird und es danach im Fall einer Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behörde noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Denn nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bewirkt ‚ dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt (vgl. VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat setzt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts an (z. B. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 6 CS 13.641 - juris Rn. 15; B. v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 14). Der Wert ist demnach auch für das erstinstanzliche Verfahren (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 29.696,50 Euro zu beziffern (118.786,02 /4).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 2015 - RO 2 S 15.67 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 29.696,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Pfarrer-Hof-Straße in Höhe von 118.786‚02 Euro für sein Grundstück FlNr. 496 (alt). Er hat gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2014 mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 Widerspruch erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Bereits am 14. Januar 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 als unzulässig abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 22. Dezember 2014 bislang nicht entschieden. Eine angemessene Frist im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sei seit Antragstellung noch nicht verstrichen und eine Vollstreckung drohe ebenfalls nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint‚ er habe bis zur Antragstellung beim Verwaltungsgericht eine angemessene Frist abgewartet. Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Sie hatte dem Antragsteller unter dem 9. Februar 2015 mitgeteilt, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehne.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 3. Dezember 2014 nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO sind nicht erfüllt.

§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bestimmt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - also bei der hier in Streit stehenden Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - nur zulässig ist‚ wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2).

Der Antragsteller hatte zwar zunächst bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids vom 3. Dezember 2014 beantragt, bevor er am 14. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs stellte. Da die Antragsgegnerin aber noch nicht entschieden hatte, war die Antragstellung bei Gericht nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO zulässig. Diese lagen indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Zeitpunkt der Antragstellung (14.1.2015) nicht vor. Insbesondere war entgegen der Ansicht der Beschwerde eine angemessene Frist, die der Behörde zur Bearbeitung des Aussetzungsantrags eingeräumt ist, noch nicht abgelaufen.

Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind die Umstände des Einzelfalls. Als Orientierungswert ist dabei nicht auf die zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, sondern auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO (vgl. NdsOVG‚ B. v. 30.1.2008 - 1 ME 270/07 - juris Rn. 6; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 8; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner‚ VwGO‚ § 80 Rn. 348). Eine solche im Regelfall angemessene Zeitspanne von einem Monat hat der Antragsteller indes nicht abgewartet. Sein Aussetzungsantrag war bei der Antragsgegnerin per Telefax am 22. Dezember 2014 eingegangen. Bereits am 14. Januar 2015‚ also nach nur drei Wochen und zwei Tagen, wandte er sich mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht. In diesem Zeitpunkt war, zumal mit Blick auf die dazwischen liegenden Feiertage, noch keine angemessene Entscheidungsfrist für die Antragsgegnerin vergangen.

Besondere Umstände, die eine weitergehende Eilbedürftigkeit hätten begründen können, sind von der Beschwerde nicht dargelegt und auch mit Blick auf die - durchaus erhebliche - Höhe der in Streit stehenden Beitragsforderung nicht ersichtlich. Da Vollstreckungsmaßnahmen nicht drohten‚ stand allein die Entstehung von nicht erstattungsfähigen Säumniszuschlägen in Rede. Die hieraus folgende finanzielle Belastung der Abgaben- oder Kostenpflichtigen ist jedoch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und deshalb für sich betrachtet keinen Grund für eine - weitere - Verkürzung der Entscheidungsfrist (vgl. SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 9). Auch das Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2014 hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass und warum der Antragsteller eine Beitragsbelastung seines gesamten Grundeigentums „mit einer Fläche“ für rechtswidrig hält. Das ändert aber nichts daran, dass mit Blick auf die durchschnittliche Schwierigkeit beitragsrechtlicher Fälle eine Entscheidungsfrist von einem Monat im Regelfall als „angemessen“ erscheint. Der Antragsteller war zu einer vorzeitigen Anrufung des Gerichts auch nicht dadurch berechtigt, dass er der Antragsgegnerin mit seinem Aussetzungsantrag vom 22. Dezember 2014 eine Frist bis zum 9. Januar 2015 gesetzt hat. Eine solche Vorgehensweise findet im Gesetz keine Stütze. Eine Fristsetzung durch den Antragsteller und deren Übergehen durch die Behörde kann nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO überspielen.

Dass inzwischen eine angemessene Frist verstrichen ist und die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag - nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung - abgelehnt hat, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und zu einer inhaltlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht.

Die Sonderregelung des § 80 Abs. 6 VwGO normiert nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung‚ die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte‚ sondern eine Zugangsvoraussetzung‚ die nicht nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2000 - 6 ZS 00.1065 - juris Rn. 3; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 4; B. v. 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris Rn. 4; BayVGH‚ B. v. 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - juris Rn. 13; VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3; a.A. - allerdings nicht entscheidungstragend - BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 8 CS 08.1117 - juris Rn. 2). Die vom Gesetzgeber verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen‚ wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Dagegen spricht auch nicht‚ dass ein gerichtlicher Eilantrag wegen Nichtvorliegens der behördlichen Entscheidung als unzulässig abgelehnt wird und es danach im Fall einer Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behörde noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Denn nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bewirkt ‚ dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt (vgl. VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat setzt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts an (z. B. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 6 CS 13.641 - juris Rn. 15; B. v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 14). Der Wert ist demnach auch für das erstinstanzliche Verfahren (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 29.696,50 Euro zu beziffern (118.786,02 /4).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7,75 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer am 27. April 2015 erhobenen Anfechtungsklage in der Hauptsache gegen eine Gebührenfestsetzung der Antragsgegnerin im Bescheid vom ... April 2015 und hat im selben Schreiben unter Ziff. 8. beantragt,

in Bezug auf den Gebührenbescheid gemäß Klageantrag zu Ziff. 7. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 ist die Antragsgegnerin dem Antrag entgegengetreten und beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt in der ...str. 162 das „...“, das als Gemeinschaftsunterkunft für etwa 70 Asylbewerber mit Räumen für ca. 23 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge genutzt wird.

Am 23. Oktober 2014 erfolgte eine Feuerbeschau, deren Ergebnis die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2014, versendet am 28. Oktober 2014, übermittelte. In diesem Schreiben wurde die Antragstellerin aufgefordert, die mitgeteilten Mängel innerhalb einer für den jeweiligen Mangel angegebenen Frist freiwillig zu beseitigen. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass die Mängel nicht beseitigt würden, gemäß Art. 28 BayVwVfG der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von 2 Wochen zum Sachverhalt der betrieblichen Gefahren zu äußern. Soweit die Mängel nach Ablauf der Fristen nicht beseitigt seien und im Rahmen der Anhörung auch keine Gründe vorgebracht würden, die das Erfordernis der Mängelbeseitigung ausschließen, werde eine kostenrechtliche Anordnung im Sinne von § 6 der Feuerbeschau-Verordnung (FBV) erfolgen.

Nachdem bis zum 9. Januar 2015 keine schriftliche Bestätigung der Mängelbeseitigung bei der Antragsgegnerin eingegangen war, führten deren Mitarbeiter am 9. Januar 2015 eine Nachschau durch, bei der festgestellt wurde, dass nicht alle im Schreiben vom 27. Oktober 2014 aufgeführten Mängel beseitigt worden waren. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am ... Januar 2015 eine Anordnung, in der die zur Beseitigung der festgestellten und noch vorhandenen Mängel angeordnet und für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung jeweils Zwangsgelder angedroht wurden.

Die letztgenannte Anordnung wurde von Seiten der Antragstellerin nicht angegriffen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die in der Anordnung vom ... Januar 2015 unter Ziff. I. genannten Maßnahmen durchgeführt worden seien. Daraufhin erfolgte am 2. März 2015 nochmals eine Nachschau durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Hierbei wurde festgestellt, dass insgesamt vier Brandschutztüren im 2. Untergeschoss nicht selbstschließend ausgeführt und in den Rettungswegen in drei Bereichen Lagerungen vorhanden waren.

Mit Schreiben vom ... März 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das in der Anordnung vom ... Januar 2015 angedrohte Zwangsgeld für die nichterfüllten Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 550,- EUR zur Zahlung fällig geworden sei. Gleichzeitig wurde unter Setzung einer Frist eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen und unter 3. festgesetzt, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Für diesen Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 13,- EUR sowie Auslagen in Höhe von 2,51 EUR festgesetzt.

Nach Ablauf der Wochenfrist zur Mängelbeseitigung erfolgte am 7. April 2015 eine erneute Nachschau, die zur Feststellung führte, dass die Brandschutztüren im 2. Untergeschoss nach wie vor nicht selbstschließend ausgeführt waren und nach wie vor in zwei Bereichen Lagerungen in den Rettungswegen erfolgten.

Mit Schreiben vom ... April 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR zur Zahlung fällig geworden sei und gleichzeitig eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen. Unter Ziff. 3. wurde für den Bescheid wiederum eine Gebühr in Höhe von 13,- EUR sowie Auslagen in Höhe von 2,51 EUR festgesetzt.

Mit ihrer Klage vom 24. April 2015, die insgesamt 11 Anträge bzw. unterschiedliche Klagen umfasst, hat die Antragstellerin unter anderem die Bescheide vom ... März 2015 sowie vom ... April 2015 angefochten.

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie dem Vorbringen der Beteiligten auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Kostenentscheidung erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Hinblick auf den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bereits unzulässig, da es an dem gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zwingend durchzuführenden „Vorverfahren“ fehlt.

Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ein derartiger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist weder von der Antragstellerin vorgetragen, noch lässt er sich aus den vorgelegten Behördenakten entnehmen. Insoweit ist für das besondere Vorverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO anerkannt, dass dieses nicht durch eine rügelose Einlassung der Verwaltung auf den Antrag oder die erhobene Klage ersetzt werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 184).

Nach überwiegender Auffassung normiert § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO eine Zugangsvoraussetzung, die bereits bei Rechtshängigkeit des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vorliegen muss und - anders als bei sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - nicht nachholbar ist (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 185 m. w. N.).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.