Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juni 2015 - M 8 S 15.1689

bei uns veröffentlicht am08.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7,75 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer am 27. April 2015 erhobenen Anfechtungsklage in der Hauptsache gegen eine Gebührenfestsetzung der Antragsgegnerin im Bescheid vom ... April 2015 und hat im selben Schreiben unter Ziff. 8. beantragt,

in Bezug auf den Gebührenbescheid gemäß Klageantrag zu Ziff. 7. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 ist die Antragsgegnerin dem Antrag entgegengetreten und beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt in der ...str. 162 das „...“, das als Gemeinschaftsunterkunft für etwa 70 Asylbewerber mit Räumen für ca. 23 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge genutzt wird.

Am 23. Oktober 2014 erfolgte eine Feuerbeschau, deren Ergebnis die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2014, versendet am 28. Oktober 2014, übermittelte. In diesem Schreiben wurde die Antragstellerin aufgefordert, die mitgeteilten Mängel innerhalb einer für den jeweiligen Mangel angegebenen Frist freiwillig zu beseitigen. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass die Mängel nicht beseitigt würden, gemäß Art. 28 BayVwVfG der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von 2 Wochen zum Sachverhalt der betrieblichen Gefahren zu äußern. Soweit die Mängel nach Ablauf der Fristen nicht beseitigt seien und im Rahmen der Anhörung auch keine Gründe vorgebracht würden, die das Erfordernis der Mängelbeseitigung ausschließen, werde eine kostenrechtliche Anordnung im Sinne von § 6 der Feuerbeschau-Verordnung (FBV) erfolgen.

Nachdem bis zum 9. Januar 2015 keine schriftliche Bestätigung der Mängelbeseitigung bei der Antragsgegnerin eingegangen war, führten deren Mitarbeiter am 9. Januar 2015 eine Nachschau durch, bei der festgestellt wurde, dass nicht alle im Schreiben vom 27. Oktober 2014 aufgeführten Mängel beseitigt worden waren. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am ... Januar 2015 eine Anordnung, in der die zur Beseitigung der festgestellten und noch vorhandenen Mängel angeordnet und für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung jeweils Zwangsgelder angedroht wurden.

Die letztgenannte Anordnung wurde von Seiten der Antragstellerin nicht angegriffen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die in der Anordnung vom ... Januar 2015 unter Ziff. I. genannten Maßnahmen durchgeführt worden seien. Daraufhin erfolgte am 2. März 2015 nochmals eine Nachschau durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Hierbei wurde festgestellt, dass insgesamt vier Brandschutztüren im 2. Untergeschoss nicht selbstschließend ausgeführt und in den Rettungswegen in drei Bereichen Lagerungen vorhanden waren.

Mit Schreiben vom ... März 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das in der Anordnung vom ... Januar 2015 angedrohte Zwangsgeld für die nichterfüllten Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 550,- EUR zur Zahlung fällig geworden sei. Gleichzeitig wurde unter Setzung einer Frist eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen und unter 3. festgesetzt, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Für diesen Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 13,- EUR sowie Auslagen in Höhe von 2,51 EUR festgesetzt.

Nach Ablauf der Wochenfrist zur Mängelbeseitigung erfolgte am 7. April 2015 eine erneute Nachschau, die zur Feststellung führte, dass die Brandschutztüren im 2. Untergeschoss nach wie vor nicht selbstschließend ausgeführt waren und nach wie vor in zwei Bereichen Lagerungen in den Rettungswegen erfolgten.

Mit Schreiben vom ... April 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR zur Zahlung fällig geworden sei und gleichzeitig eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen. Unter Ziff. 3. wurde für den Bescheid wiederum eine Gebühr in Höhe von 13,- EUR sowie Auslagen in Höhe von 2,51 EUR festgesetzt.

Mit ihrer Klage vom 24. April 2015, die insgesamt 11 Anträge bzw. unterschiedliche Klagen umfasst, hat die Antragstellerin unter anderem die Bescheide vom ... März 2015 sowie vom ... April 2015 angefochten.

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie dem Vorbringen der Beteiligten auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Kostenentscheidung erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Hinblick auf den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bereits unzulässig, da es an dem gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zwingend durchzuführenden „Vorverfahren“ fehlt.

Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ein derartiger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist weder von der Antragstellerin vorgetragen, noch lässt er sich aus den vorgelegten Behördenakten entnehmen. Insoweit ist für das besondere Vorverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO anerkannt, dass dieses nicht durch eine rügelose Einlassung der Verwaltung auf den Antrag oder die erhobene Klage ersetzt werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 184).

Nach überwiegender Auffassung normiert § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO eine Zugangsvoraussetzung, die bereits bei Rechtshängigkeit des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vorliegen muss und - anders als bei sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - nicht nachholbar ist (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 185 m. w. N.).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragst

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.