Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. März 2015 - 6 CS 15.369

bei uns veröffentlicht am05.03.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 2 S 15.67, 26.01.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 2015 - RO 2 S 15.67 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 29.696,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Pfarrer-Hof-Straße in Höhe von 118.786‚02 Euro für sein Grundstück FlNr. 496 (alt). Er hat gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2014 mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 Widerspruch erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Bereits am 14. Januar 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 als unzulässig abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 22. Dezember 2014 bislang nicht entschieden. Eine angemessene Frist im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sei seit Antragstellung noch nicht verstrichen und eine Vollstreckung drohe ebenfalls nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint‚ er habe bis zur Antragstellung beim Verwaltungsgericht eine angemessene Frist abgewartet. Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Sie hatte dem Antragsteller unter dem 9. Februar 2015 mitgeteilt, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehne.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 3. Dezember 2014 nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO sind nicht erfüllt.

§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bestimmt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - also bei der hier in Streit stehenden Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - nur zulässig ist‚ wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2).

Der Antragsteller hatte zwar zunächst bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids vom 3. Dezember 2014 beantragt, bevor er am 14. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs stellte. Da die Antragsgegnerin aber noch nicht entschieden hatte, war die Antragstellung bei Gericht nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO zulässig. Diese lagen indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Zeitpunkt der Antragstellung (14.1.2015) nicht vor. Insbesondere war entgegen der Ansicht der Beschwerde eine angemessene Frist, die der Behörde zur Bearbeitung des Aussetzungsantrags eingeräumt ist, noch nicht abgelaufen.

Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind die Umstände des Einzelfalls. Als Orientierungswert ist dabei nicht auf die zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, sondern auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO (vgl. NdsOVG‚ B. v. 30.1.2008 - 1 ME 270/07 - juris Rn. 6; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 8; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner‚ VwGO‚ § 80 Rn. 348). Eine solche im Regelfall angemessene Zeitspanne von einem Monat hat der Antragsteller indes nicht abgewartet. Sein Aussetzungsantrag war bei der Antragsgegnerin per Telefax am 22. Dezember 2014 eingegangen. Bereits am 14. Januar 2015‚ also nach nur drei Wochen und zwei Tagen, wandte er sich mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht. In diesem Zeitpunkt war, zumal mit Blick auf die dazwischen liegenden Feiertage, noch keine angemessene Entscheidungsfrist für die Antragsgegnerin vergangen.

Besondere Umstände, die eine weitergehende Eilbedürftigkeit hätten begründen können, sind von der Beschwerde nicht dargelegt und auch mit Blick auf die - durchaus erhebliche - Höhe der in Streit stehenden Beitragsforderung nicht ersichtlich. Da Vollstreckungsmaßnahmen nicht drohten‚ stand allein die Entstehung von nicht erstattungsfähigen Säumniszuschlägen in Rede. Die hieraus folgende finanzielle Belastung der Abgaben- oder Kostenpflichtigen ist jedoch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und deshalb für sich betrachtet keinen Grund für eine - weitere - Verkürzung der Entscheidungsfrist (vgl. SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 9). Auch das Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2014 hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass und warum der Antragsteller eine Beitragsbelastung seines gesamten Grundeigentums „mit einer Fläche“ für rechtswidrig hält. Das ändert aber nichts daran, dass mit Blick auf die durchschnittliche Schwierigkeit beitragsrechtlicher Fälle eine Entscheidungsfrist von einem Monat im Regelfall als „angemessen“ erscheint. Der Antragsteller war zu einer vorzeitigen Anrufung des Gerichts auch nicht dadurch berechtigt, dass er der Antragsgegnerin mit seinem Aussetzungsantrag vom 22. Dezember 2014 eine Frist bis zum 9. Januar 2015 gesetzt hat. Eine solche Vorgehensweise findet im Gesetz keine Stütze. Eine Fristsetzung durch den Antragsteller und deren Übergehen durch die Behörde kann nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO überspielen.

Dass inzwischen eine angemessene Frist verstrichen ist und die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag - nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung - abgelehnt hat, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und zu einer inhaltlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht.

Die Sonderregelung des § 80 Abs. 6 VwGO normiert nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung‚ die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte‚ sondern eine Zugangsvoraussetzung‚ die nicht nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2000 - 6 ZS 00.1065 - juris Rn. 3; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 4; B. v. 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris Rn. 4; BayVGH‚ B. v. 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - juris Rn. 13; VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3; a.A. - allerdings nicht entscheidungstragend - BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 8 CS 08.1117 - juris Rn. 2). Die vom Gesetzgeber verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen‚ wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Dagegen spricht auch nicht‚ dass ein gerichtlicher Eilantrag wegen Nichtvorliegens der behördlichen Entscheidung als unzulässig abgelehnt wird und es danach im Fall einer Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behörde noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Denn nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bewirkt ‚ dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt (vgl. VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat setzt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts an (z. B. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 6 CS 13.641 - juris Rn. 15; B. v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 14). Der Wert ist demnach auch für das erstinstanzliche Verfahren (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 29.696,50 Euro zu beziffern (118.786,02 /4).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2010 - 2 K 1398/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.500,57 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.5.2009, mit dem ein Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 26.002,28 EUR festgesetzt wird, zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mithin bei der Anforderung öffentlicher Abgaben - wie sie hier zwischen den Beteiligten in Streit steht -, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Diese Voraussetzung ist im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt. Abzustellen ist insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor Gericht, denn bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert vielmehr eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.3.1992 - 2 S 3215/91 - VBlBW 1992, 374 und vom 12.3.2008 - 2 S 2736/07 -; ebenso: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 80 Rn. 340, 343; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 80 Rn. 185; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.2010 - 4 ME 164/10 - NVwZ-RR 2010, 865; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris). Der vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (nicht tragend) angedeuteten gegenteiligen Auffassung (Beschluss vom 9.6.2008 - 8 CS 08.1117 - NVwZ-RR 2009, 135), auf die sich die Antragstellerin beruft, folgt der Senat nicht. Denn die mit der Bestimmung verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen, wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare - Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Dagegen spricht auch nicht, dass ein gerichtlicher Eilantrag wegen Nichtvorliegens der behördlichen Entscheidung als unzulässig abgelehnt wird und es danach noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Zum einen ist eine der Antragstellerin günstige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht von vornherein ausgeschlossen. Zum anderen bewirkt nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt.
Auf eine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Nach dieser Bestimmung gilt Satz 1 nicht, wenn erstens die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder zweitens eine Vollstreckung droht. Von einem dieser Fälle kann hier nicht ausgegangen werden.
Die erste Alternative (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) liegt hier unstreitig nicht vor. Aber auch die zweite Alternative ist nicht gegeben. Die vorherige Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens war nicht im Hinblick auf eine der Antragstellerin drohende Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) entbehrlich. Von einer drohenden Vollstreckung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt worden ist; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags oder der Erlass einer Mahnung genügen hierfür ebenso wenig wie die in einem Bescheid enthaltene formularmäßige Ankündigung, man werde die Vollstreckung nach Ablauf einer Zahlungsfrist einleiten. Denn aus der Sicht eines objektiven Betrachters steht die Vollstreckung in diesen Fällen zeitlich nicht so unmittelbar bevor, dass es dem Abgabenschuldner unzumutbar wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.5.2010 - 7 B 356/10 -; Bay. VGH, Beschluss vom 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 12.3.2008 - 2 S 2736/07 -).
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall nicht von einer drohenden Vollstreckung im Zeitpunkt der Antragstellung vor Gericht auszugehen. Weder die Höhe des streitigen Betrags noch das Verhalten des Antragsgegners vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts haben die - im Übrigen bis heute nicht erfolgte - Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorstehen lassen, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar gewesen wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 2.12.1999 - 7 CS 99.2013 - BayVBl 2000, 416 -). In diesem Beschluss hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die drohende Exmatrikulation eines Studenten wegen der Nichtzahlung der Zweitstudiengebühr der Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzustellen sei. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin für den Fall, dass sie die angeforderten Beiträge nicht begleicht, vergleichbar schwere Sanktionen unmittelbar gedroht haben.
Ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, kann nach alledem dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind dementsprechend die hierauf bezogenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Übrigen ersichtlich nicht tragend. Es handelt sich ausdrücklich nur um einen bloßen „Hinweis“, also um ein sog. „obiter dictum“. Weshalb sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 30.9.1991 (- 1 S 1324/91 - VBlBW 1992, 95) etwas anderes ableiten lassen sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBlBW 2004, 467).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2010 - 2 K 1398/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.500,57 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.5.2009, mit dem ein Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 26.002,28 EUR festgesetzt wird, zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mithin bei der Anforderung öffentlicher Abgaben - wie sie hier zwischen den Beteiligten in Streit steht -, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Diese Voraussetzung ist im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt. Abzustellen ist insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor Gericht, denn bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert vielmehr eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.3.1992 - 2 S 3215/91 - VBlBW 1992, 374 und vom 12.3.2008 - 2 S 2736/07 -; ebenso: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 80 Rn. 340, 343; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 80 Rn. 185; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.2010 - 4 ME 164/10 - NVwZ-RR 2010, 865; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris). Der vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (nicht tragend) angedeuteten gegenteiligen Auffassung (Beschluss vom 9.6.2008 - 8 CS 08.1117 - NVwZ-RR 2009, 135), auf die sich die Antragstellerin beruft, folgt der Senat nicht. Denn die mit der Bestimmung verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen, wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare - Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Dagegen spricht auch nicht, dass ein gerichtlicher Eilantrag wegen Nichtvorliegens der behördlichen Entscheidung als unzulässig abgelehnt wird und es danach noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Zum einen ist eine der Antragstellerin günstige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht von vornherein ausgeschlossen. Zum anderen bewirkt nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt.
Auf eine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Nach dieser Bestimmung gilt Satz 1 nicht, wenn erstens die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder zweitens eine Vollstreckung droht. Von einem dieser Fälle kann hier nicht ausgegangen werden.
Die erste Alternative (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) liegt hier unstreitig nicht vor. Aber auch die zweite Alternative ist nicht gegeben. Die vorherige Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens war nicht im Hinblick auf eine der Antragstellerin drohende Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) entbehrlich. Von einer drohenden Vollstreckung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt worden ist; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags oder der Erlass einer Mahnung genügen hierfür ebenso wenig wie die in einem Bescheid enthaltene formularmäßige Ankündigung, man werde die Vollstreckung nach Ablauf einer Zahlungsfrist einleiten. Denn aus der Sicht eines objektiven Betrachters steht die Vollstreckung in diesen Fällen zeitlich nicht so unmittelbar bevor, dass es dem Abgabenschuldner unzumutbar wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.5.2010 - 7 B 356/10 -; Bay. VGH, Beschluss vom 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 12.3.2008 - 2 S 2736/07 -).
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall nicht von einer drohenden Vollstreckung im Zeitpunkt der Antragstellung vor Gericht auszugehen. Weder die Höhe des streitigen Betrags noch das Verhalten des Antragsgegners vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts haben die - im Übrigen bis heute nicht erfolgte - Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorstehen lassen, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar gewesen wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 2.12.1999 - 7 CS 99.2013 - BayVBl 2000, 416 -). In diesem Beschluss hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die drohende Exmatrikulation eines Studenten wegen der Nichtzahlung der Zweitstudiengebühr der Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzustellen sei. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin für den Fall, dass sie die angeforderten Beiträge nicht begleicht, vergleichbar schwere Sanktionen unmittelbar gedroht haben.
Ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, kann nach alledem dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind dementsprechend die hierauf bezogenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Übrigen ersichtlich nicht tragend. Es handelt sich ausdrücklich nur um einen bloßen „Hinweis“, also um ein sog. „obiter dictum“. Weshalb sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 30.9.1991 (- 1 S 1324/91 - VBlBW 1992, 95) etwas anderes ableiten lassen sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBlBW 2004, 467).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. März 2014 - AN 3 S 14.80 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2013 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.363,35 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 verlangte die Antragsgegnerin vom Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 760/29 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der „Erschließungsanlage ‚Stichstraße zur St.-L.-Straße‘„ in Höhe von 9.453,39 €. Bei der abzurechnenden „Anlage“ handelt es sich um die südliche Teilstrecke der im Bebauungsplan Nr. 71/2 (i. d. F. der 3. Änderung) festgesetzten, insgesamt etwa 135 m langen Verbindungsstraße zwischen der St.-L.-Straße im Süden und der L1-straße im Norden, und zwar um eine technisch bereits fertiggestellte etwa 50 m lange und 3,50 m breite Straße mit einer Wendefläche (Durchmesser ca. 12 m). Zur Berechnung der Vorausleistungen legte die Antragsgegnerin den voraussichtlichen beitragsfähigen Aufwand für die Teilstrecke nach Abzug des gemeindlichen Eigenanteils vollständig auf die durch die Teilstrecke erschlossenen Grundstücke um. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist. Sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 10. März 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Aus den fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids. Hat der Hauptsacherechtsbehelf demnach Aussicht auf Erfolg, ist seine aufschiebende Wirkung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Vorausleistungsbescheid im Ergebnis als rechtmäßig erachtet. Es ist davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin zwar bei der Berechnung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag von einem unzutreffenden Umfang der abzurechnenden Erschließungsanlage und einem zudem fehlerhaften Abrechnungsgebiet ausgegangen sei, dass sich diese Fehler aber auf die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids dem Grunde wie der Höhe nach nicht auswirkten. Entgegen der Sichtweise der Antragsgegnerin stelle die Verbindungsstraße zwischen St.-L.-Straße und der L1-straße nämlich nicht insgesamt eine einheitliche Erschließungsanlage dar, sondern zerfalle aus Rechtsgründen in zwei selbstständige Anlagen: zum einen das technisch schon fertiggestellte etwa 50 m lange südliche Teilstück ohne die anschließende, ebenfalls bereits angelegte Wendefläche, zum anderen das bis auf diese Wendefläche erst im Planungsstadium befindliche, etwa 85 m lange nördliche Teilstück. Dies ergebe sich aus der unterschiedlichen Erschließungsfunktion, die den beiden Teilstücken aufgrund der jeweiligen Festsetzungen im Bebauungsplan zukomme; denn während der südliche Teil als „öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ mit der Maßgabe „nur für Fußgänger, Radfahrer, Anwohner, Feuerwehr, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge freigegeben“ ausgewiesen sei, bestimme der Bebauungsplan für den nördlichen Teil „öffentliche Straße verkehrsberuhigt“. Lege man bei der Berechnung der Vorausleistung die südliche Teilstrecke ohne Wendehammer als einzelne Erschließungsanlage und damit als den maßgeblichen Ermittlungsraum für ein entsprechend kleineres Abrechnungsgebiet zugrunde, errechne sich für das klägerische Grundstück eine höhere Vorausleistungsforderung als sie von der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid gefordert werde.

Dieser Sichtweise kann sich der Senat nicht anschließen. Bei summarischer Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verbindungsstraße insgesamt eine einzige beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (Anbaustraße) darstellt.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 6 B 09.2893 - BayVBl 2012, 409/410; B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1818 - juris Rn. 13 m. w. N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Anbaustraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird.

Nach diesem Maßstab dürfte es sich bei der Verbindungsstraße nach vollständiger Umsetzung des Bauprogramms (insbes. VG-Akt, Bl. 56-64) um eine einzige von der St-L.-Straße im Süden bis zur L1-straße im Norden reichende Verkehrsanlage handeln. Dafür sprechen die relativ geringe Länge von nur ca. 135 m und der mehr oder weniger gerade Verlauf. Dem steht nicht entgegen, dass sie im bereits gebauten südlichen Teilstück bei einer Fahrbahnbreite von 2,88 m insgesamt lediglich 3,5 m breit ist und sich dann im Bereich der provisorisch errichteten Wendefläche auf etwa 15 m aufweiten, anschließend wieder sukzessive bis auf eine Straßenbreite von etwa 4,50 m verschmälern und schließlich mit dieser Breite leicht nach Osten abknickend zur L1-straße führen soll. Die trapezförmige Aufweitung im Mittelstück dürfte jedenfalls nach den vorliegenden Unterlagen schon mit Blick auf die geringe Gesamtlänge von 135 m und den Charakter als verkehrsberuhigte Wohnstraße ohne Durchgangsverkehr keine augenfällige Zäsur darstellen, die den kurzen Straßenzug bei natürlicher Betrachtungsweise in mehrere Erschließungsanlagen teilt.

Eine Aufspaltung ist entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts auch nicht in Durchbrechung der natürlichen Betrachtungsweise aus Rechtsgründen geboten. Die Verkehrsanlage erfüllt auf ihrer gesamten Länge auch mit Blick auf die unterschiedlichen Festsetzungen im Bebauungsplan die bestimmungsgemäße Erschließungsfunktion einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Denn sie ist in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht durchgehend in ausreichendem Umfang befahrbar, um die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, die das Baurecht an die Bebaubarkeit eines Grundstücks im Sinn von § 133 Abs. 1 BauGB stellt. In tatsächlicher Hinsicht genügt eine Fahrbahnbreite von 2,88 m (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1993 - 8 C 33/91 - BVerwGE 92, 304 zu einem Wohnweg mit einer befestigten Breite von nur 2,75 m). Rechtlich reicht es aus, wenn die Widmung zumindest einen eingeschränkten Fahrzeugverkehr gestattet, wie das in der Regel bei befahrbaren verkehrsberuhigten Wohnstraßen der Fall ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012 § 12 Rn. 58 ff.), aber auch bei einer Fußgängerzone, die nach der Widmungsverfügung nicht nur dem öffentlichen Fußgänger- und Radfahrerverkehr offen steht, sondern mit Kraftfahrzeugen aller Art befahren werden darf „von den Anliegern, den Besuchern und amtlichen Organen zum Be- und Entladen der Fahrzeuge (einschließlich Tank-, Möbel-, Krankenwagen usw.) sowie Katastrophen-, Not- und ähnlichen Fällen besonderen öffentlichen Interesses“ (BVerwG, Urteil v. 2.7.1982 - 8 C 28/81 u. a. - BVerwGE 66, 69/73). Einem solchen beschränkten öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr, der für die verkehrsmäßige Erschließung der Anliegergrundstücke ausreicht, steht es demnach nicht entgegen, dass der Bebauungsplan die Fläche der südlichen Teilstrecke als „öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ mit der Maßgabe „nur für Fußgänger, Radfahrer, Anwohner, Feuerwehr, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge freigegeben“ festsetzt. Ist die Verbindungsstraße demnach insgesamt gerade mit Blick auf diese planerischen Festsetzungen auf ihrer gesamten Strecke zum Anbau bestimmt, besteht kein Grund für eine Aufspaltung in zwei Erschließungsanlagen.

Ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass die Verbindungsstraße in ihrer gesamten Ausdehnung eine einzige Erschließungsanlage darstellt, gibt sie nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB den maßgeblichen Ermittlungsraum und ein entsprechendes Abrechnungsgebiet vor. Abrechnungsabschnitte hat die Antragsgegnerin unstreitig nicht gebildet. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lägen im Übrigen die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB für eine Abschnittsbildung etwa am Übergang von der südlichen Teilstrecke zur Wendefläche nicht vor. Denn um eine Teilstrecke als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbstständigen, muss diese grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben, weil ansonsten eine dem Erschließungsbeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Erschließungsanlage eintreten würde; einer lediglich 50 m langen Teilstrecke würde es in jedem Fall an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung fehlen (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7 f.).

Die Antragsgegnerin hat bei der Erhebung der streitigen Vorausleistung den maßgeblichen Ermittlungsraum verkannt. Sie hat die gebaute Teilstrecke (einschließlich der Wendefläche) wie einen Abschnitt abgerechnet, nämlich den voraussichtlichen umlagefähigen Aufwand für dieses Teilstück nur auf die an diesen Teil angrenzenden Baugrundstücke verteilt; die noch im Planungsstadium befindliche Reststrecke hat sie hingegen bei der Aufwandsermittlung ausgespart und die dort anliegenden Grundstücke bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Eine solche auf eine Teilstrecke begrenzte Erhebung setzt indes bereits bei der Erhebung von Vorausleistungen eine Abschnittsbildung voraus (HessVGH, B.v. 5.7.2006 - 5 ZU 2743/05 - KStZ 2006, 196 f.), die von der Antragsgegnerin aber weder ausgesprochen worden ist noch wirksam vorgenommen werden kann.

Demnach ist der streitige Vorausleistungsbescheid bereits dem Grunde nach (wohl) rechtswidrig. Die Antragsgegnerin dürfte allerdings nicht gehindert sein, den Antragsteller nach Korrektur des Ermittlungsraums und unter Berücksichtigung aller durch die gesamte Verbindungsstraße erschlossenen Grundstücke gegebenenfalls erneut zu einer Vorausleistung in dem durch § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB eröffneten Rahmen heranzuziehen. Denn die übrigen Einwände gegen eine Vorausleistungspflicht können, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht überzeugen. Insbesondere dürfte die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten sein (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Bauprogramm ist hinsichtlich der ersten Teilstrecke von der Antragsgegnerin bereits verwirklicht worden. Es ist anzunehmen, dass der Antragsgegnerin das samt dem Grunderwerb auch hinsichtlich der für die nördliche Teilstrecke benötigten Flächen innerhalb dieses Zeitraums gelingen wird. Die Verhandlungen mit dem Grundeigentümer laufen bereits seit geraumer Zeit. Zudem wurden mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 71/2 gezielt die Voraussetzungen für eine Enteignung der benötigten Flächen geschaffen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers dürfte sein Grundstück auch zum Kreis der erschlossenen und damit vorausleistungspflichtigen Grundstücke zählen. Bei den im Bebauungsplan Nr. 71/2 verwendeten „Sonstigen Planzeichen“ dürfte es sich nicht um Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB handeln (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.9.2006 - 6 ZB 04.3294 - juris Rn. 6). Sie beschreiben wohl nur die Zufahrtsbereiche zu den Grundstücken, verbieten aber nicht ein Heranfahren oder Zufahren zum Grundstück des Antragstellers über die neue Straße an anderer Stelle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.