Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten und damit verbundener Zwangsgeldandrohung für ein von ihr betriebenes Wettbüro im Erdgeschoss in der I. … Straße 1 in …, Flurst. 239/0 der Gemarkung … Ausweislich der letzten Baugenehmigung vom 20. August 1981 bzw. vom 17. Oktober 1980 ist für die Lokalität eine Ladennutzung genehmigt worden.

Nach dem Ergebnis der Ortskontrolle am 21. Januar 2015 war die Ladennutzung zugunsten des Betriebes eines Wettbüros aufgegeben worden. Dies bestätigte eine weitere Ortskontrolle am 15. Juli 2015. Es wurde eine Bestuhlung für ca. 50 Personen, 12-14 Tische, 21 Bildschirme, 6 Wett-Terminals bei abgetönten Scheiben mit den sich wiederholenden Schriftzügen „Bet 3000“ und „Live Sport Übertragung“ bei Öffnungszeiten von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr montags bis einschließlich sonntags vorgefunden. Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2015 zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung an.

Mit Bescheid vom 3. August 2016 untersagte die Beklagte der Klägerin die Nutzung als Wettbüro spätestens vier Wochen ab Unanfechtbarkeit des Bescheids (Ziffer 1), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an (Ziffer 2) und erlegte der Klägerin die Gebühren und Auslagen gemäß beiliegender Kostenrechnung vom 3. August 2016 auf (Ziffer 3). Der Bescheid war adressiert an die „… GmbH - v. d. d. Geschäftsführer - z. Hd. Frau K. …“. Frau K. … war die Geschäftsführerin einer Gesellschaft, die zuvor dort ebenfalls ein Wettbüro betrieben hatte. Der Geschäftsführer der Klägerin war und ist B* … Hiergegen hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. September 2016, bei Gericht am 5. September 2016 eingegangen, Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 3. August 2016 aufzuheben.

Zugleich wurde gerügt, es sei die falsche Geschäftsführerin mit Frau K. … angeführt worden, die gar nicht vertretungsberechtigt gewesen sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. März 2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar zutreffend, dass bisher keine Genehmigung der Nutzungsänderung der Räume von der Ladennutzung zur Wettbüronutzung erteilt worden sei, diese sei jedoch beantragt. Die behördliche Einschätzung eines faktischen allgemeinen Wohngebietes sei falsch, denn der dortige Gebietscharakter sei ein Mischgebiet, Kerngebiet, Gemengelage. Das Gebiet ab der M. … Straße entlang der I. … Straße stadtauswärts in nördliche Richtung sei ausschließlich zu beiden Straßenseiten gewerblich genutzt. Das Gebiet ab der D. …straße entlang der I. … Straße stadtauswärts sei ebenfalls ausschließlich gewerblich genutzt. Das Gebiet an der L. …straße /I. … Straße stadtauswärts könne nicht als allgemeines Wohngebiet eingestuft werden. Entlang der L. …straße bis zur M. … Straße befände sich ein unbebautes, früher offensichtlich als Gewerbegebiet genutztes Gebiet. Nach der Kreuzung mit der M. … Straße folgten auf der linken Seite kleinere Gewerbebauten, die alle nicht von der Klägerin errichtet worden seien und gewerblich genützt würden. Dies gelte auch für die Gebiete rechts von der L. …straße bis zur D. …straße und von der D. …straße entlang der I. … Straße bis zum … … Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Das Wettbüro liege in dem maßgeblichen Geviert - I. … Straße 1 bis 5 und M. … Straße 131 - in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Ladenzeile, in der das Wettbüro sich befinde, bestehe sonst nur aus nichtstörenden Gewerben, die der Wohngebietsversorgung dienen (iSv § 4 Abs. 2 BauNVO). Von fünf Geschossen sei nur die untere Ladenzeile gewerblich genutzt, die vier darüber liegenden Geschosse dienten der Wohnnutzung. Die von der Klägerin angeführte gewerbliche Nutzung auf der gegenüber liegenden / östl. Seite der siebenspurigen I. … Straße sei irrelevant, da diese trennende Wirkung entfalte. Gegenüber der Klägerin als Handlungsstörerin habe sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 21. Februar 2018 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der - in Zustimmung mit allen Beteiligten - anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angegriffene Nutzungsuntersagung vom 3. August 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Insbesondere ist sie nicht formell rechtswidrig wegen des Adresszusatzes „… GmbH - v. d. d. Geschäftsführer - z. Hd. Frau K. …“. Es ist hinreichend bestimmt, dass der Geschäftsführer der Klägerin gemeint war. Deswegen hat er den so adressierten Umschlag auch geöffnet und Klage gegen den Bescheid erhoben. Der irrtümlich angebrachte Zusatz „z. Hd. Frau K. …“ vermochte daran nichts zu ändern.

Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig.

1. Gemäß Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, die den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben bereits dann vor, wenn dieses im Widerspruch zur Baugenehmigung genutzt wird. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. VG München, B. v. 18.12.2015 - M 8 S 15.5198 - juris Rn. 29). Obgleich nur eine Ladennutzung genehmigt ist, nutzt die Klägerin die Räumlichkeiten als Wettbüro.

2. Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist jedoch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

2.1. Das streitgegenständliche Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig, da es sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB).

Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich hinsichtlich der Art der Nutzung nach § 34 BauGB.

2.2. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einer Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art dagegen allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB.

Die maßgebende nähere Umgebung reicht soweit, wie einerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und andererseits die Ausführung des Vorhabens sich auf die Umgebung auswirken kann (BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - juris). Die Grenze der näheren Umgebung lässt sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern ist nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. vom 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Zur maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung kann dabei auch ein qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, B. v. 24.11.2009 - 4 B 1/09 - juris). Ob eine Straße insoweit eine trennende oder verbindende Wirkung hat, ist eine Frage des Einzelfalls (BayVGH, B. v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris, m.w.N.).

Gemessen an diesen Vorgaben und nach dem Ergebnis des Augenscheines gehört zur hier maßgeblichen näheren Umgebung die Bebauung der M. … Straße 131 und der I. … Straße 1 bis 5 auf der Westseite der I. … Straße, welche mit insgesamt 6 Fahrstreifen, begrüntem Mittelstreifen und zwei (teilweise schräg versetzten) Parkstreifen eine trennende Wirkung entfaltet. In der so gefundenen Umgebung finden sich in den Erdgeschossen Ladengeschäfte, verschiedene gewerbliche Nutzungen, Gaststätten/Cafés sowie auch freiberufliche Nutzungen (Ärzte). In den Obergeschossen der fünf- bis sechsgeschossigen Gebäude der maßgeblichen Umgebung befinden sich - entgegen dem Vorbringen der Klagepartei - nahezu ausschließlich Wohnnutzungen sowie vereinzelte freiberufliche Nutzungen („Interplan“).

Die Kleingartensiedlung auf der Südseite der M. … Straße als auch die Gebäude westlich von dem Anwesen M. … Straße 131 haben eine andere Bebauungsstruktur. Im Falle der Gebäude westlich von dem Anwesen M. … Straße 131 sind diese Gebäude gegenüber dem Anwesen M. … Straße 131 niedriger und augenscheinlich nur wohngenutzt. Sie gehören daher auch nicht zur maßgeblichen Umgebung.

2.2.1. Da ein Teil der vorhandenen gewerblichen Nutzungen in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig wäre, da es sich nicht um lediglich der Versorgung des Gebiets dienende Läden bzw. Schank- und Speisewirtschaften (Pizzalieferservice) handelt oder um freie Berufe, die sich über eine ganze Geschossebene erstrecken und, soweit sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässig sind, in einer mit einem Allgemeinen Wohngebiet nicht mehr zu vereinbarenden Anzahl vorhanden sind, kann vorliegend nicht von einem Allgemeinen Wohngebiet entsprechend § 4 BauNVO ausgegangen werden.

2.2.2. Die maßgebliche nähere Umgebung ist aber auch nicht als faktisches Mischgebiet in entsprechender Anwendung von § 6 BauNVO zu qualifizieren. Ein Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese allgemeine Zweckbestimmung verlangt, dass die beiden in dem Gebiet zulässigen Hauptnutzungsarten im Sinne einer etwa gleichgewichtigen und gleichwertigen Durchmischung vorhanden sind. Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe müssen sich zwar nicht - etwa bezogen auf die Geschossflächen oder die Zahl der Betriebe im Verhältnis zu den Wohngebäuden - die Waage halten. Jedoch darf keine der beiden Hauptnutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere haben bzw. optisch eindeutig dominieren (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94; U. v. 25.11.1983 - 4 C 64/79 - BVerwGE 68, 207).

Entgegen der Ansicht der Klagepartei stehen die im Wesentlichen nur in den Erdgeschossen vorhandenen gewerblichen Nutzungen der in den vier bis fünf darüber liegenden Geschossen fast ausschließlich vorhandenen Wohnnutzung aufgrund dieser zahlenmäßigen Differenz nicht gleichgewichtig gegenüber. Soweit die Räume in den Obergeschossen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, handelt es sich um eine Arztpraxis bzw. ein ärztliches Zentrum und um „…“. Im maßgeblichen Umgriff dominiert daher sowohl quantitativ wie auch hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes des Quartiers eindeutig die Wohnnutzung. Der Augenschein hat gezeigt, dass die Obergeschosse, bis auf die „…“, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, wie es u.a. auch die Klingelschilder zeigen. Nach Überzeugung der Kammer besteht kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohn- und Gewerbenutzung. Die in allen diesen Gebäuden in den Obergeschossen untergebrachten Wohneinheiten übertreffen von ihrer Anzahl her die gewerblichen Einheiten deutlich. Vorliegend ergibt sich daher nach dem Ergebnis des Augenscheins vom 21. Februar 2018 eine nicht nur zahlenmäßige, sondern vor allem auch optisch deutlich wahrnehmbare Dominanz der Wohnnutzung, sodass das hier vorgefundene Verhältnis Wohnnutzung/Gewerbenutzung weit von dem, von der Rechtsprechung maximal anerkannten Mischungsverhältnis von 70:30 entfernt ist (vgl. VG München, U. v. 18.07.2016 - M 8 K 15.1211 - juris Rn. 62).

2.2.3. Entgegen der Ansicht der Klagepartei kann die maßgebliche nähere Umgebung aufgrund des hohen Wohnanteils auch nicht als Kerngebiet gem. § 7 BauNVO eingestuft werden.

2.2.4. Nach alledem liegt vorliegend eine Gemengelage vor. In diese als Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizierende maßgebliche Umgebung fügt sich das streitgegenständliche Wettbüro nicht ein.

Das streitgegenständliche Wettbüro ist bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu klassifizieren. Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt; hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen, wobei dies alles das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal unterscheidet (OVG NW, B. v. 10.7.2012 - 2 A 1969/11 - juris). Wettbüros fallen unter den städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, da sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - juris; vgl. auch BayVGH, U. v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513 - juris). Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (VGH BW, B. v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - juris). Ein Wettbüro verliert also dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - juris; BayVGH, B. v. 9.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris, wonach bereits die Kombination von Wettangeboten und Monitoren und/oder Terminals mit Anzeigen von Quoten und Live-Ergebnissen genügt).

Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um eine Vergnügungsstätte. Vorliegend lädt die Stätte mit Schriftzügen wie „Live Sport Übertragung“ und „Bet 3000“ in Kombination mit 21 Bildschirmen, 6 Wett-Terminals, ca. 50 Stühlen zum Verweilen und gemeinsamen Genuss von Wettereignissen ein. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, um die Spieler nach getätigter Wette zum weiteren Verbleiben in den gegenständlichen Räumen zu animieren und über die Bildschirme die bewetteten Ereignisse zu verfolgen.

Das streitgegenständliche Vorhaben unterscheidet sich damit von einer „klassischen“ Lotto-/Toto-Annahmestelle, die regelmäßig nur zur Abgabe eines Spielscheins oder zur Abholung eines Gewinns aufgesucht wird und in der ein weiteres Verweilen der Kunden nicht stattfindet.

Die streitgegenständliche Vergnügungsstätte fügt sich ihrer Art nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei der Frage, ob sich bei Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung der vorhandenen Nutzungen auf die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsvorordnung abzustellen, unabhängig davon, dass keine Vergleichbarkeit der Umgebung mit einem der Baugebietstypen nach der Verordnung gegeben ist. Als solchen städtebaulich bedeutsamen Nutzungstyp nennt die Baunutzungsverordnung u.a. auch die Vergnügungsstätte (vgl. z.B. § 4 a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), die daher hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung nicht mit sonstigen gewerblichen Nutzungen mehr oder weniger störender Art gleichgesetzt werden kann, sondern als eigenständiger Nutzungstyp zu betrachten ist (BVerwG, U. v. 15.12.1994 - 4 C 13/93 - DVBl. 1995, 515; BVerwG, U. v. 3.4.1987 - 4 C 41/84 - juris).

Das bedeutet für das streitgegenständliche Vorhaben, dass eine Rahmenverträglichkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich nur dann anzunehmen wäre, wenn in der näheren Umgebung bereits Wettbüros oder sonstige Vergnügungsstätten vorhanden wären. Das ist nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht der Fall.

Insoweit fehlt es an Betrieben, die als Vorbild für die beantragte Nutzung herangezogen werden könnten, weshalb in der maßgeblichen Umgebung der Nutzungstyp „Vergnügungsstätte“ nicht vorhanden ist.

2.3. Das streitgegenständliche Vorhaben überschreitet daher den vorgegebenen Rahmen.

Die Überschreitung des durch die Umgebung gesetzten Rahmens führt zwar nicht unbedingt, wohl aber im Regelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird (BVerwG, U. v. 15.12.1994 a.a.O.). Allerdings kann die Frage, ob eine solche Entwicklung zu befürchten ist, nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden. Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus (BVerwG, U. v. 15.12.1994 a.a.O.). Bei einer Überschreitung des Rahmens kommt es darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (BVerwG, U. v. 15.12.1994 a.a.O.). Solche städtebaulichen Spannungen können auch durch die (negative) Vorbildwirkung eines Vorhabens entstehen, die dann gegeben ist, wenn bei Zulassung des beantragten Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nicht verhindert werden könnten; diese weiteren Vorhaben müssen in diesem Fall nicht schon konkret projektiert sein, ihre Verwirklichung muss nach der Erfahrung lediglich als konkret möglich erscheinen (BVerwG, B. v. 28.11.1995 - 4 B 162/95 - juris).

Städtebauliche Spannungen aufgrund einer Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens im vorgenannten Sinn sind gegeben. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass in der näheren Umgebung viele Ladeneinheiten im Erdgeschoss vorhanden sind, so dass konkret zu befürchten steht, dass die streitgegenständliche Vergnügungsstätte weitere Vergnügungsstätten nach sich ziehen würde.

3. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es regelmäßig ermessensgerecht ist, eine formell illegale Nutzung schon allein deswegen zu untersagen („intendiertes Ermessen“, vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2016 - 15 CS 15.1615 - juris Rn. 23 m. w. N.). Das behördliche Ermessen wird durch Art. 76 Satz 2 BayBO nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen. Daher genügt es für baurechtliche Verbote nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts grundsätzlich, wenn die Bauaufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden müsse. Daher ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung der Ausspruch eines Nutzungsverbots grundsätzlich eine ermessensgerechte Entscheidung darstellt (vgl. Decker in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 76 Rn. 301 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Zum anderen begegnen die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen und die von ihr vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen keinen Bedenken. Die Beklagte kommt dabei zutreffend zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer baulicher Zustände und an der Ausräumung der bestehenden Gefahr gegenüber den privaten Interessen der Klägerin überwiegt, und das auch unter dem Gesichtspunkt, dass andernfalls bei einem Nichteinschreiten eine negative Außenwirkung entstünde.

4. Auch hinsichtlich der Störerauswahl ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Nach Art. 76 BayBO ist regelmäßig derjenige verpflichtet, der die Verfügungsgewalt über die Sache hat (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand 123. EL Januar 2016, Art. 54 Rn. 178), hier die Klägerin als Betreiberin des Wettbüros.

5. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids in Höhe von 10.000,00 Euro begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die gesetzte Frist von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit der streitgegenständlichen Verfügung ist vor dem Hintergrund, dass die geforderte Maßnahme keine Handlung, sondern lediglich ein Unterlassen fordert und die vierwöchige Frist erst nach Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu laufen beginnt, mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG vereinbar. Auch der Höhe nach ist das angedrohte Zwangsgeld angemessen, insbesondere liegt es innerhalb des Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG von mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro, wobei gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll und das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist (vgl. VG München, B. v. 17.5.2016 - M 8 S 16.897 - juris).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

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(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens

zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr gegenüber als Mieterin mit Bescheid vom ... Oktober 2015 verfügten Nutzungsuntersagung zu Wohn- und sonstigen Aufenthaltszwecken der von ihr angemieteten Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Anwesens ... Straße 15b, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... in ... sowie gegen das mit diesem Bescheid zugleich angedrohte Zwangsgeld und die mit dem Bescheid verbundene Kostenrechnung. Das Gebäude als Ganzes befindet sich im Eigentum der WEG ... Straße 13 - 15b.

Es handelt sich bei der von der Antragstellerin angemieteten Wohnung um Räumlichkeiten, die ursprünglich mit der Änderungsgenehmigung vom ... September 1983 im Nachgang zur Baugenehmigung vom ... August 1982 als Speicher genehmigt wurden. Mit Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 wurde der Ausbau dieses Speicherraumes zum Zwecke der Wohnraumerweiterung der darunter befindlichen Wohneinheit Nr. 88 genehmigt. Die Wohnung Nr. 88 darf danach mit dem darüber liegenden Speicher Nr. 88 mit einer Wendeltreppe verbunden und erweitert werden.

Mit Schreiben vom 31. März 2014 teilte die Branddirektion der Antragsgegnerin der Wohnungseigentümergemeinschaft ... Str. 13 - 15b mit, dass bei einer Feuerbeschau ihres Anwesens am 23. März 2014 brandschutztechnische Gefahren baulicher Art festgestellt worden seien. Die WEG wurde unter Auflistung der Mängel und Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert.

Mit Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2014, mit Postzustellungsurkunde jeweils am 11. Juli 2014 und 12. Juli 2014 zugestellt, hat die Antragsgegnerin der WEG ... Str. 13 - 15b sowie den Eigentümern der Nutzungseinheiten 86 und 88 mitgeteilt, dass sie die Feststellungen der Branddirektion überprüft habe. Danach läge eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzer des Gebäudes vor. Es werde daher um unverzügliche Mängelbeseitigung gebeten und eine Frist zur Äußerung bis zum 31. Juli 2014 gem. Art. 28 BayVwVfG eingeräumt. Zum hier streitgegenständlichen Anwesen ... Straße 15b führte die Antragsgegnerin u. a. entsprechend den Feststellungen der Branddirektion vom 23. März 2014 aus, dass an der obersten Stelle des Treppenraumes - entgegen den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 8 BayBO - Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² fehlten, sich in der Treppenraumwand (Kellergeschoss) offene bzw. unzureichend abgeschlossene Durchführungen für Leitungen befänden und es für den Raum über der Wohnung der Sondereigentumseinheit 88 (WE 88) entgegen der Bestimmungen des Art. 31 Abs. 2 BayBO an einem 2. Rettungsweg fehle. Die Nutzung zu Wohnzwecken sei im jetzigen baulichen Zustand, insbesondere auch wegen den erheblichen brandschutztechnischen Mängeln, nicht genehmigungsfähig. Die Nutzung dieses Raums zu Aufenthaltszwecken sei zu unterlassen. Es läge nur eine Genehmigung für eine Wohnraumerweiterung der Wohneinheit 88 im Speichergeschoss (keine eigenständige Wohneinheit) vom ... Oktober 2015 nach Plan-Nr. ... vor.

Mit Anhörungsschreiben vom 16. Juli 2014 leitete die Antragsgegnerin dieses Schreiben in Kopie an die Antragstellerin als Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung weiter und informierte sie, dass der von ihr bewohnte Speicherraum nicht als Wohnung genehmigt und im derzeitigen baulichen Zustand auch nicht genehmigungsfähig sei. Da Mängel im 1. Rettungsweg bestünden und der 2. Rettungsweg nicht vorhanden sei, liege eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bewohner und Nutzer dieses Speicherraumes vor. Es werde daher empfohlen, die Wohnnutzung zu unterlassen. Zur Vermeidung von Personenschäden könne eine Nutzungsuntersagung verfügt werden. Wenn die Antragstellerin schriftlich erkläre, dass sie mögliche Maßnahmen gegenüber den Eigentümern dulden und bei unveränderter Sachlage die Nutzung der Speicherräume zu Wohnzwecken unterlassen werde, vermeide sie den Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung. Es werde ihr die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 31. Juli 2014 zum vorliegenden Sachverhalt äußern (Art. 28 BayVwVfG).

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin:

1. Die Nutzung der im beiliegenden Plan rot umrandeten Räume in der zweiten Dachgeschossebene (Eingang rechts) des Anwesens ... Str. 15b zu Wohn- und sonstigen Aufenthaltszwecken ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Zustellung dieser Verfügung zu unterlassen.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

3. Für den Fall der nichtfristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziff. 1 dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR angedroht.

4. Für diesen Bescheid werden Gebühren und Auslagen gemäß beiliegender Kostenrechnung vom ... Oktober 2015 erhoben. Die beiliegende Kostenrechnung ist Bestandteil dieses Bescheides.

Die städtische Branddirektion habe im Rahmen der Feuerbeschau des oben genannten Anwesens am 20. März 2014 konkrete brandschutztechnische Gefahren baulicher Art festgestellt. Es liege eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bewohnerin des Raumes über der Wohnung der Sondereigentumseinheit 88 (WE 88) im obersten Dachgeschoss des Anwesens ... Str. 15b rechts vor. Im Treppenraum als 1. Rettungsweg fehlten an der obersten Stelle entgegen den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 8 BayBO Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m². In der Treppenraumwand (Kellergeschoss) befänden sich offene bzw. unzureichend abgeschlossene Durchführungen für Leitungen entgegen den Bestimmungen der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - LAR. Ein 2. Rettungsweg sei nicht vorhanden. Der Raum im obersten Dachgeschoss sei baurechtlich als Speicher genehmigt. Für eine Wohnraumerweiterung der unter den betroffenen Flächen liegenden Wohneinheit (WE 88) in das Speichergeschoss (keine eigenständige Wohneinheit) liege die Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 nach Plan-Nr. ... vor. Bauherrin sei die Wohnungseigentümergemeinschaft. Von der Baugenehmigung sei kein Gebrauch gemacht worden. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 16. Juli 2014 angehört worden. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung sei Art. 76 Satz 2 BayBO. Die derzeitige Nutzung des Raumes als Wohnung widerspreche öffentlichrechtlichen Vorschriften. Für eine Nutzungsuntersagung genüge bereits das Vorliegen der formellen Rechtswidrigkeit. Eine Baugenehmigung für die gegenwärtige Nutzung sei von der Antragsgegnerin nicht erteilt worden. Die Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung vom ... Oktober 2015 seien nicht eingehalten, insbesondere gebe es keine Verbindung der Räume im obersten Dachgeschoss mit der darunter liegenden Etage durch eine interne Treppe. Damit sei die derzeitige Nutzung formell rechtswidrig, da die Nutzungsänderung von Speicherräumen in eine Wohnung genehmigungspflichtig sei (Art. 55 BayBO). Die Nutzung sei auch materiell rechtswidrig. Der Treppenraum als 1. Rettungsweg weise erhebliche Mängel auf. In der Treppenraumwand (Kellergeschoss) befänden sich offene bzw. unzureichend abgeschlossene Durchführungen für Leitungen. Ein 2. Rettungsweg sei nicht vorhanden (Art. 31 BayBO). Die Antragsgegnerin handele auch im pflichtgemäßen Ermessen (Art. 40 BayVwVfG), da sie unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das öffentliche Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer baulicher Zustände gegenüber den Interessen der Adressaten überwiege. Die baulichen Mängel seien gravierend. Im Brandfall könnten die Einsatzkräfte die Bewohnerin oder deren Besucher nur durch einen verrauchten Treppenraum in das Freie bringen. Eine erfolgreiche Rettung könne damit nicht gesichert werden. In Anbetracht der Gefahr für Leben und Gesundheit, die im Brandfall für die Bewohnerin und deren Besucher bestehe, sei die Anordnung verhältnismäßig und zumutbar. Demgegenüber müssten die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zurücktreten. Auch angesichts des bestehenden Wohnungsmangels in ... könne die Bauaufsichtsbehörde nicht dulden, dass ungeeignete Räume für Wohnzwecke genutzt würden. Insbesondere bei Gefahren mit Aufenthaltsnutzungen sei die Antragsgegnerin gehalten, den gefährlichen Zustand zu unterbinden. Die Gefahr könne zumindest vorliegend offensichtlich nicht mit einfachen Maßnahmen behoben werden. Sofern überhaupt technisch machbar, wären Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. Daher liege kein geeignetes milderes Mittel als die Untersagung der Aufenthaltsnutzung vor. Die Fristsetzung sei angemessen, da jederzeit ein Brand ausbrechen könne. Gleichzeitig solle der Mieterin Gelegenheit gegeben werden, neuen Wohnraum zu finden. Die Antragstellerin sei als Bewohnerin und „Handlungsstörerin“ die richtige Adressatin dieser Anordnung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sei notwendig. Wegen der aktuell besehenden Gefahrenlage könne es den Nutzern des Anwesens nicht zugemutet werden, auf die Beseitigung der bestehenden Mängel bis zum Abschluss eines eventuell durchzuführenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu warten. Das öffentliche Interesse erfordere ein sofortiges Einschreiten gegen den akut gefahrdrohenden Zustand. Für die Anordnung des Sofortvollzuges sei entscheidend, dass die bestehende Gefahr sich von Tag zu Tag ständig aktualisiere. Aus der Tatsache, dass es in den letzten Jahren nicht gebrannt habe, könne nicht geschlossen werden, dass sich die erhebliche Gefahr auch in Zukunft nicht konkretisiere. Die Zwangsgeldandrohung stütze sich auf Art. 29 ff. BayVwZVG. Die Höhe des Zwangsgeldes entspreche der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung und berücksichtige außerdem das Interesse, dass die Antragstellerin an der Weiterbetreibung der Nutzung habe. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwandes könne die Erfüllung der Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist billigerweise zugemutet werden.

Ein Zustellungsnachweis für die Nutzungsuntersagung gegenüber der Antragstellerin befindet sich nicht in den vorgelegten Behördenakten.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 verfügte die Antragsgegnerin auch gegenüber der Eigentümerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten eine Nutzungsuntersagung für diese Wohneinheit (vgl. Verfahren M 8 K 15.5149).

Mit Schriftsatz vom 18. November 2015, am selben Tag per Fax beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom ... Oktober 2015, Az.: ... und beantragten, die Verfügung vom ... Oktober 2015, die Nutzung der in dem der Verfügung beiliegenden Plan rot umrandeten Räume in der zweiten Dachgeschossebene (Eingang rechts) des Anwesens ... Str. 15b in ... zu Wohn- und sonstigen Aufenthaltszwecken unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Zustellung dieser Verfügung, zu unterlassen, aufzuheben (vgl. M 8 K 15. 5199). Ferner wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, soweit die ... verfügt hat,

a) die vorläufige Vollstreckung dieser Verfügung anzuordnen,

b) ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR anzudrohen,

c) sowie eine Gebühr sowie Auslagen in Höhe von 154,38 EUR festzusetzen.

Die Begründung der Klage bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Die Antragstellerin trage als Mieterin keinerlei Verantwortung für die bauordnungswidrige Überlassung der Mietsache und habe aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Situation keinerlei reale Chancen auf dem ... Wohnungsmarkt, innerhalb von 4 Monaten eine Ersatzwohnung zu finden. Die Antragstellerin sei von der Einhaltung der öffentlichrechtlichen Bestimmungen ausgegangen. Parallel zu dieser Klage habe die Klägerin zivilrechtliche Schritte zur Herstellung eines mietvertragskonformen Zustandes eingeleitet. Konkrete Maßnahmen seien im Schreiben des Bevollmächtigten der Eigentümerin vom 17. November 2015 von Vermieterseite zwar angekündigt und wohl auch in die Wege geleitet worden, diese Schritte würden aller Voraussicht nach aber alleine aufgrund der Beschlussfassungsproblematik innerhalb der WEG, der die Vermieterin der Antragstellerin angehöre und der allgemeinen Prozessdauer nicht innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten zu einem Erfolg führen können. Auch bezüglich der Gebühren sei durch die Antragsgegnerin bereits eine Frist bis zum 20. November 2015 zur Zahlung gesetzt worden und Säumniszuschläge sowie die Vollstreckung angedroht worden. Die Klägerin sei auch insoweit nicht zur sofortigen Zahlung in der Lage. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung werde „gleichlaufend“ bei der Beklagten gestellt.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015, beim Verwaltungsgericht München am 15. Dezember 2015 eingegangen, beantragte die Antragsgegnerin,

der Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet, da das Hauptsacheverfahren ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Antragstellerin habe die streitgegenständlichen Speicherräume der Wohneinheit 88 der Wohnanlage ... Str. 13 - 15b von der Eigentümerin Frau ... angemietet und nutze diese seit dem 14. Juni 2010 als Wohnung. Mit Baugenehmigung vom ... September 1983 sei die Errichtung des von der Antragstellerin inzwischen bewohnten Raumes als Speicher genehmigt worden. Der Ausbau des zweiten Dachgeschosses sei zwar 2012 genehmigt, für die Wohneinheit 88 sei dabei jedoch lediglich eine Wohnraumerweiterung über eine interne Treppe, nicht dagegen die Ausgestaltung des Speichers als eigenständiger Wohnraum vorgesehen worden. Der Treppenraum als erster Rettungsweg weise erhebliche Mängel auf. Ein zweiter Rettungsweg sei gar nicht erst vorhanden. Die Nutzungsuntersagung wende sich an den richtigen Adressaten. Als Adressat einer Nutzungsuntersagung komme auch derjenige in Betracht, der die Nutzung tatsächlich ausübe. Insbesondere nach dem Grundsatz einer effektiven Gefahrenabwehr sei die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen, da sie zur Beseitigung der Gefahr am schnellsten und wirksamsten in der Lage sei. Aufgrund der fehlenden bzw. mangelhaften Rettungswege bestünde eine erhebliche Gefahr für die Antragstellerin bei einem weiteren Verbleib in den Speicherräumen. Die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände durch die WEG sowie der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könnten nicht abgewartet werden, da es jederzeit zu einem Brand im Wohnhaus kommen könne. Die Anordnung des Sofortvollzuges erfolge daher ebenfalls - auch unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Antragstellerin und der Situation auf dem ... Wohnungsmarkt - ermessensfehlerfrei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bleibt, soweit er nicht bereits unzulässig ist, jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

1. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen und des Weiteren nach Nr. 4 der Bestimmung, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollziehungsinteresse hinzutritt. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab.

2. Soweit der Antrag sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids richtet, bleibt er ohne Erfolg. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs begegnet keinen rechtlichen Bedenken (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die von der Antragsgegnerin auf Art. 76 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayBO gestützte Nutzungsuntersagung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen und ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich im Ergebnis zu Recht erfolgt.

3. Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften erfolgt.

Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung - insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar - in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH vom 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - juris m. w. N.).

Nach diesem Maßstab durfte die Antragsgegnerin gegen die Wohnnutzung des Speichers der Wohnung 88 im „Dachgeschoss 2“ in der ... Str. 15b einschreiten, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen, weil die untersagte Nutzung formell illegal und in materieller Hinsicht jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

3.1 Es liegt hier eine gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Die Änderung der Nutzung des Dachbodens zur Wohnnutzung ist insbesondere nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung (Wohnnutzung) andere öffentlichrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung (Speicher). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die planungsrechtlichen wie auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Eine Verfahrensfreiheit nach dieser Bestimmung scheidet bereits dann aus, wenn es möglich erscheint, dass an die neue Nutzung andere öffentlichrechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die bisherige Nutzung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesformulierung, wonach es darauf ankommt, ob für die neue Nutzung andere Vorschriften „in Betracht kommen“. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Vorliegend kommen bei der Nutzung der Speicherräume zu Wohnzwecken andere öffentlichrechtliche Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes in Betracht als bei der Nutzung der Räume als bloßer Speicher. Art. 31 BayBO stellt spezielle brandschutztechnische Anforderungen an die Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen und selbstständige Betriebstätten.

3.2 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung hat ergeben, dass für die Nutzung der von der Antragstellerin angemieteten Wohnung im „Dachgeschoss 2“ keine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt, die die Nutzung des Speichers 88 als eigenständige Wohneinheit genehmigt.

Mit der Änderungsgenehmigung ... September 1983 im Nachgang zur Baugenehmigung vom ... August 1982 wurde die streitgegenständliche Nutzungseinheit als Speicher genehmigt. Mit der Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 wurde der streitgegenständliche Speicher 88 als Wohnraumerweiterung der darunter im „Dachgeschoss 1“ liegenden Sondereigentumswohnung 88 genehmigt. In den genehmigten Plänen der Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 ist sowohl im Grundriss wie auch im Schnitt „... Str. 15b“ eine Wendeltreppe eingezeichnet und ausdrücklich vermerkt, dass es sich um eine „Wohnraumerweiterung ins DG II“ zum Ausbau der „Wohnung 88“ handelt. Danach wurde zu keinem Zeitpunkt eine eigenständige Wohneinheit im streitgegenständlichen „Speicher 88“ genehmigt. Hinzu kommt, dass den Behördenakten keine Baubeginnsanzeige zur Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 beiliegt, so dass das Gericht nicht zuverlässig überprüfen kann, ob von dieser Baugenehmigung bisher überhaupt Gebrauch gemacht wurde. Aufgrund dieser Tatsachen ist das Gericht der Überzeugung, dass eine Baugenehmigung für den Ausbau der streitgegenständlichen Räumlichkeiten im „Dachgeschoss 2“ in der ... Str. 15b für eine Nutzung als eigenständige Wohneinheit nicht erteilt wurde und die streitgegenständliche Nutzung des „Speichers 88“ zu Wohnzwecken als abgetrennte Wohnung damit formell illegal ist. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin selbst für den Fall, dass die Wohnnutzung des Speicherraums genehmigt wäre, nach Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO nachträgliche Anforderungen an bestandsgeschützte bauliche Anlagen zur Abwendung von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit stellen.

3.3 Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Nach summarischer Prüfung widerspricht die streitgegenständliche Wohnnutzung des „Speichers 88 im Dachgeschoss 2“ als abgetrennte und selbstständige Wohneinheit öffentlichrechtlichen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung.

3.3.1 Es liegt zunächst ein Verstoß gegen Art. 12 und 31 BayBO vor. Gemäß Art. 12 BayBO sind die baulichen Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Nach Art. 31 Abs. 1 BayBO müssen für die Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Art. 31 Abs. 1 BayBO enthält den Grundsatz der zwei Rettungswege, d. h. für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mindestens zwei Rettungswege vorhanden sein (vgl. Farmers, in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 118. EL Oktober 2015, Art. 31 Rn. 17, 23, 25; Bauer, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Kommentar, 62. Ergänzungslieferung Juli 2015, Art. 31 Rn. 40, 42).

Nach der fachlichen Stellungnahme der Branddirektion vom 31. März 2014 und den Ausführungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Schreiben vom 17. Dezember 2015 weist der erste Rettungsweg über das Treppenhaus im vorliegenden Fall erhebliche Mängel auf und ein zweiter Rettungsweg existiert nicht, so dass eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen in der streitgegenständlichen Wohnung besteht.

(1) Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayBO muss der erste Rettungsweg für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsraum, die - wie hier - nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe im Sinne des Art. 32 BayBO führen. Vorliegend kann der erste Rettungsweg über das Treppenhaus im Brandfall nicht uneingeschränkt sicher begangen werden. Gemäß Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Ziffer 1, Sätze 3 und 4 BayBO und gemäß Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Ziffer 2, Satz 4 BayBO müssen Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung von mindestens 1 m² haben sowie Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Nach den Feststellungen der Branddirektion bei der Feuerbeschau am 23. März 2014 und nach den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom ... Oktober 2015 sowie im Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 fehlt es an der obersten Stelle an einer solchen Öffnung zur Rauchableitung. Die gem. Art. 33 Abs. 8 BayBO erforderliche fehlende Öffnung an der obersten Stelle des Treppenraums begünstigt eine Brandausbreitung mit starker Verrauchung. Bei einem Brand kann Brandrauch im Treppenraum die Sicht beeinträchtigen und damit die Rettung im Brandfall erschweren. Unter diesen Voraussetzungen ist eine gefahrenlose Begehung über den Treppenraum ohne Atemschutzgeräte und ohne Sichtbeeinträchtigung nicht möglich. Die Funktion des 1. Rettungswegs ist jedenfalls deutlich eingeschränkt. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Rettung von Personen bei einem etwaigen Brand erschwert wird. Dass sich in der Treppenraumwand (Kellergeschoss) offene bzw. unzureichend abgeschlossene Durchführungen für Leitungen entgegen den Bestimmungen der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen - LAR - befinden, trägt zu einer Verschärfung der Brandgefahr bei. Hinzu kommt, dass sich die streitgegenständliche Wohnung der Antragstellerin im obersten Dachgeschoss befindet, so dass die Antragstellerin im Brandfall von den bei der Feuerbeschau festgestellten Mängeln in besonderem Maß betroffen ist. Gerade vor der Wohnungstür der Antragstellerin können sich so Rauch und giftige Gase sammeln und durch die bzw. unter der Wohnungstür in die Wohnung der Antragstellerin eindringen. Unter solchen Bedingungen kann die Rettung durch die Feuerwehr zu spät kommen. Die Antragstellerin ist somit als Bewohnerin der obersten Wohnungseinheit den aus den brandschutztechnischen Mängeln resultierenden Gefahren in besonders großen Umfang ausgesetzt.

(2) Darüber hinaus ist nicht nur der erste Rettungsweg mangelhaft, sondern fehlt der erforderliche zweite Rettungsweg. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO kann der zweite Rettungsweg entweder eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Eine weitere Treppe ist vorliegend nicht vorhanden, so dass als zweiter Rettungsweg lediglich eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheiten in Betracht kommt, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO.

Der 2. Rettungsweg ist durch die Dachfenster in der Dachschräge im „Dachgeschoss 2“ nicht gewährleistet. Nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 können die Fenster in der Dachschräge der streitgegenständlichen Nutzungseinheit nicht angeleitert werden. Gemäß Art. 35 Abs. 4 Satz 1 BayBO müssen Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO dienen, mindestens 0,60 cm breit und mindestens 1 m hoch sein. Liegen die Fenster in Dachschrägen, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m betragen, Art. 35 Abs. 4 Satz 2 BayBO. Traufkante ist dabei die Stelle, an der die Feuerwehrleiter angelegt werden kann (vgl. Farmers, in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 118. EL Oktober 2015, Art. 35 Rn. 68). Hier liegt die Unterkante bzw. der Austritt der östlichen und der nördlichen Dachflächenfenster horizontal gemessen deutlich mehr als 1 m von der Traufkante entfernt.

Ferner befindet sich auf der Ebene „Dachgeschoss 2“ nach den mit der Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 eingereichten Bauplänen weder auf der Ost-, noch Süd- oder Nordansicht ein zu den streitgegenständlichen Räumlichkeiten gehörender Balkon oder Terrasse, an die zur Rettung von Personen aus den streitgegenständlichen Räumlichkeiten angeleitert werden könnte. Auch in den Bauplänen zur Änderungsgenehmigung vom ... September 1983 sind weder Balkone noch Terrassen eingezeichnet, die zum Speicher 88 im „Dachgeschoss 2“ führen und an die angeleitert werden könnte. Auch in dem von der WEG ... Straße 13-15b im Rahmen der Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 vorgelegten Brandschutznachweis vom 28. Juni 2012 ist mehrfach in den Plänen hinsichtlich der 2. und 3 Dachgeschossebene vermerkt, dass „keine Anleiterung möglich ist, weil Anleiterstelle mehr als 1 m von der Trauf entfernt“ ist.

Nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 fehlt der 2. Rettungsweg aus den streitgegenständlichen Räumlichkeiten ins Freie nach wie vor gänzlich und die Mängelbeseitigung im Treppenhaus hinsichtlich des 1. Rettungswegs ist ebenfalls noch nicht erfolgt, so dass dieser weiterhin nicht gesichert ist. Danach sind die brandschutzrechtlichen Bestimmungen für die streitgegenständliche Wohnungseinheit nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber zugleich ausreichenden summarischen Prüfung weiterhin nicht eingehalten.

3.3.2 Ferner liegt auch ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 BayBO vor. Gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBO sind bei Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Die streitgegenständliche Nutzungsänderung löst gemäß Art. 47 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 2 Abs. 1 der Stellplatzsatzung der... als eigenständige Nutzungseinheit einen Stellplatzbedarf von 1 Stellplatz. Der erforderliche Stellplatz wurden vorliegend weder hergestellt noch gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO abgelöst, so dass es auch aus diesem Grund an der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Nutzung fehlt.

3.4 Die Antragstellerin ist als Mieterin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten auch richtige Adressatin der vorliegenden Nutzungsuntersagung vom ... Oktober 2015. Auf ein Verschulden der Antragstellerin kommt es entgegen dem antragstellerseitigen Vorbringen für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung nicht an. Ebenso wie bei der Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Störers bei Vorliegen einer Störermehrheit zu entscheiden, ihr kommt insoweit ein Auswahlermessen zu (vgl. BayVGH, B. v. 28.07.2014 - 2 CS 14.1326 - juris Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, U. v. 9.5.1986 - 2 B 83 A.2900 - UPR 1987, 275; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 295 und 177 ff. m. w. N.). In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern in der Regel der Handlungsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 1 LStVG) vor dem Zustandsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 2 LStVG) in Anspruch zu nehmen ist, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (vgl. BayVGH, B. v. 28.07.2014 - 2 CS 14.1326 - juris Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris; U. v. 22.4.1992 - 2 B 90.1348 - BayVBl 1993, 147 - NJW 1993, 81; vgl. auch Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 179). Dies gilt grundsätzlich auch für eine Nutzungsuntersagung, mit der nicht nur (präventiv) die künftige Nutzung untersagt, sondern auch eine bereits ausgeübte Nutzung unterbunden werden soll. In diesem Fall ist grundsätzlich der Mieter bzw. Pächter als Handlungsstörer heranzuziehen (vgl. BayVGH, B. v. 28.07.2014 - 2 CS 14.1326 - juris Rn. 4 m. w. N.).

3.5 Die Antragsgegnerin hat auch das ihr durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dass die Behörde einschreitet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, bedarf keiner besonderen Rechtfertigung. Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass ein genehmigungspflichtiger Umbau oder eine brandschutzmäßige Ertüchtigung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten angesichts der bestehenden Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher nicht abgewartet werden kann.

3.6 Es besteht auch ein öffentliches Interesse daran, dass die Nutzungsuntersagung sofort und nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren vollziehbar ist. Liegen die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO vor, ist in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, überwiegt im Allgemeinen das private Interesse, die rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (vgl. BayVGH, B. v. 18.3.2001 - 1 CS 02.2750 - juris).

Besondere Umstände, die zur Folge hätten, dass die Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse vorliegend ausnahmsweise anders ausfallen müsste, liegen nicht vor. Auch der Umstand, dass zwischen Anhörung und Bescheiderlass über 1 Jahr verstrichen ist und die Antragsgegnerin im Bescheid vom ... Oktober 2015 eine Frist von 4 Monaten gesetzt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges. Eine mögliche Indizwirkung eines solchen Verwaltungshandelns für eine fehlende Dringlichkeit wird vorliegend durch die Erheblichkeit der Brandschutzmängel widerlegt. Die Tatsache, dass der 1. Rettungsweg bei Fehlen eines 2. Rettungsweges Mängel aufweist, die auch eine Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO rechtfertigen würden und die Mängel trotz entsprechender Aufforderung über einen längeren Zeitraum nicht beseitigt wurden, schließt eine weitere, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens andauernde und damit zeitlich nicht absehbare Weiternutzung aus. Die Tatsache, dass die Antragstellerin auf dem ... Wohnungsmarkt nur schwer eine geeignete Wohnung findet, ist kein Grund, ihr die rechtswidrige Nutzung, weiterhin zu gestatten, zumal ihr bereits seit Juli 2014 sowohl die Unzulässigkeit der Nutzung als auch die brandschutzrechtliche Problematik bekannt war. Insbesondere fällt hier ins Gewicht, dass vorliegend eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht. Es liegt auch im wohlverstandenen Eigeninteresse der Antragstellerin, die streitgegenständliche Wohnung solange nicht mehr zu Wohnzwecken zu nutzen, als eine Gefahr für Leben und Gesundheit aufgrund des fehlenden 2. Rettungsweges bei gleichzeitig mängelbehaftetem 1. Rettungsweg besteht.

4. Auch die Rechtmäßigkeit der nach Art. 21 a VwZVG trotz der Klageerhebung vollziehbaren Zwangsgeldandrohung erscheint nicht fraglich, so dass auch insoweit keine Veranlassung besteht, dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen. Insbesondere ist die der Antragstellerin gesetzte Erfüllungsfrist von vier Monaten im Hinblick auf die Dringlichkeit und die Kenntnis der Antragstellerin ohnehin großzügig mit größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin gesetzt und damit keinesfalls als zu kurz zu beanstanden; die streitgegenständliche Nutzung ist mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner und Benutzer dieser Wohneinheit verbunden, weshalb nicht länger zugewartet werden kann. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens liegt (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

5. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Kostenentscheidung erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Hinblick auf den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bereits unzulässig, da es an dem gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zwingend durchzuführenden „Vorverfahren“ fehlt (vgl. VG München, B. v. 8.6.2015 - M 8 S 15.1689 - juris Rn. 15 - 17).

Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Eine zeitgleiche Antragstellung sowohl bei der Antragsgegnerin wie auch bei Gericht genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht. Die Sonderregelung des § 80 Abs. 6 VwGO normiert nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung‚ die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte‚ sondern eine Zugangsvoraussetzung‚ die nicht nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 6 CS 15.369 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 16.5.2000 - 6 ZS 00.1065 - juris Rn. 3; B. v. 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris Rn. 4; BayVGH‚ B. v. 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - juris Rn. 13; VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3).

Insbesondere war eine angemessene Frist, die der Behörde zur Bearbeitung des Aussetzungsantrags eingeräumt ist, noch nicht abgelaufen. Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind die Umstände des Einzelfalls. Als Orientierungswert ist dabei nicht auf die zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, sondern auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 6 CS 15.369 - juris Rn. 8; NdsOVG‚ B. v. 30.1.2008 - 1 ME 270/07 - juris Rn. 6; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 8; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner‚ VwGO‚ § 80 Rn. 348). Eine solche im Regelfall angemessene Zeitspanne von einem Monat hat die Antragstellerin nicht abgewartet, da nach dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. November 2015 dieser Antrag bei der Behörde lediglich „gleichlaufend“ gestellt wurde.

Besondere Umstände, die eine weitergehende Eilbedürftigkeit hätten begründen können, sind nicht ersichtlich. Da Vollstreckungsmaßnahmen nicht drohen‚ sondern in der angefochtenen Kostenrechnung lediglich darauf aufmerksam gemacht wird, dass ggfs. für „ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen zusätzliche Kosten“ anfallen, steht allein die Entstehung von nicht erstattungsfähigen Säumniszuschlägen in Rede. Die hieraus folgende finanzielle Belastung der Abgaben- oder Kostenpflichtigen ist jedoch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und deshalb für sich betrachtet keinen Grund für eine - weitere - Verkürzung der Entscheidungsfrist (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 6 CS 15.369 - juris Rn. 9; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 9).

Dass inzwischen eine angemessene Frist verstrichen ist und die Antragsgegnerin über den Aussetzungsantrag noch nicht entscheiden hat, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und zu einer inhaltlichen Prüfung durch das Gericht (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 6 CS 15.369 - juris Rn. 10). Insoweit ist für das besondere Vorverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO anerkannt, dass dieses nicht durch eine rügelose Einlassung der Verwaltung auf den Antrag oder die erhobene Klage ersetzt werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 184). Nach überwiegender Auffassung normiert § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO eine Zugangsvoraussetzung, die bereits bei Rechtshängigkeit des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vorliegen muss und - anders als bei sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - nicht nachholbar ist (vgl. VG München, B. v. 8.6.2015 - M 8 S 15.1689 - juris Rn. 15 - 17).

6. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.4 und 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 22. Dezember 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung von „Laden“ in „Wettbüro“ im Erdgeschoss des Gebäudes … Str. 49, Fl.Nr. …, Gemarkung …

Dem Bauantrag war eine Nutzflächenberechnung beigefügt, wonach auf das Wettbüro im Erdgeschoss 98,05 m², die Theke 6,82 m², die Toiletten mit Vorraum 6,62 m², einen Abstellraum 1,19 m² sowie Abstellräume im Keller und einen Technikraum - insgesamt 68,21 m² - entfallen sollen. Die Hauptnutzungsfläche beträgt somit 104,87 m², die Nebennutzflächen insgesamt 76,02 m².

Nach der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung werden Wetten auf sämtliche Sportereignisse, sowie auf einige Spiele - auch Live-Wetten - angeboten. Weiterhin werden in den Räumlichkeiten Sportereignisse live übertragen; dementsprechend sind auch einige Tische und Stühle im Wettbüro vorgesehen. Der Eintritt ist ab 18 Jahren, wobei sich immer ein Mitarbeiter im Wettbüro befinden soll, der dies kontrolliere. Alkoholische Getränke würden nicht verkauft werden, die Öffnungszeit sei von 11.00 bis ca. 23.00 Uhr.

Weiterhin war dem Bauantrag ein Stellplatznachweis beigefügt.

Mit Bescheid vom 6. März 2015, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 12. März 2015 zugestellt, lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 22. Dezember 2014 nach Plan-Nr. … ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO nicht ein. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer ausnahmsweisen Zulassung gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO lägen nicht vor. Das Vorhaben liege innerhalb des Straßenquartiers … Straße (westlich)/… Straße (südlich) und …straße (östlich). Der Anteil der Wohnnutzung liege in diesem Bereich deutlich höher als der gewerbliche Anteil. Da auf der gegenüberliegenden Straßenseite (nördlich) der … Straße ebenfalls Wohn- und Gewerbenutzungen vorzufinden seien, komme der … Straße hier - anders als beim „Maß der Nutzung“ - bei der Betrachtung der „Art der baulichen Nutzung“ aber keine trennende Wirkung zu. In die Umgebungsbetrachtung nach § 34 BauGB sei daher auch die gegenüberliegende Straßenseite der … Straße miteinzubeziehen, so dass sich der hier maßgebliche Umgebungsumgriff primär auf die Nutzungen beiderseits der … Straße beziehe. Im Gegensatz zur Bebauung südlich der … Straße sei auf der Nordseite das Verhältnis von Wohn- zu Gewerbenutzung umgekehrt und damit mit einem deutlich höheren Gewerbeanteil als Wohnen vorgeprägt, so dass bei einer Gesamt-betrachtung die prägende Umgebung als zu circa gleichen Teilen aus Wohnen und Gewerbe und damit als faktisches Mischgebiet (MI) einzuordnen sei. Das beantragte Wettbüro solle in einem Bereich eingerichtet werden, der nicht überwiegend von gewerblicher Nutzung geprägt sei, weshalb das Vorhaben nur bei Erteilung einer ausnahmsweisen Zulassung gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO planungsrechtlich zulässig wäre. Eine solche ausnahmsweise Zulassung im Sinne einer nach § 6 Abs. 3 BauNVO genannten Vergnügungsstättennutzung innerhalb und angrenzend an eine ansonsten überwiegende sensible Wohnnutzung berge hier die Gefahr von nicht unerheblichen Belästigungen und Störungen für die unmittelbar angrenzenden Anwohner und Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt hätten. Eine solche Zulassung und die damit verbundene (negative) Vorbildwirkung tangiere auch hinsichtlich der Einleitung eines „trading-down-Effektes“ in diesem Bereich die städtebaulich durch „Wohnen“ dominierte und einfache Gewerbenutzung vorgeprägte Nutzungsstruktur des Mischgebietes und damit die Zweckbestimmung des Gebietes.

Mit einem am 30. März 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 27. März 2015 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 6. März 2015 aufzuheben

und

die Beklagte zu verurteilen, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen des Bescheides vom 6. März 2015 vertieft und ausgeführt:

Eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO komme nicht in Frage, da bereits eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte vorliege.

Im Übrigen gingen von dem streitgegenständlichen Wettbüro Störungen aus, die sich gegenüber der Wohnnutzung als unverträglich erweisen würden. Dies zeigten auch die geplanten Öffnungszeiten; gerade die unmittelbare Wohnortnähe, gepaart mit geselligem Beisammensein und langer Verfügbarkeit biete suchtgefährdeten Personen einen der Glücksspielprävention widersprechenden Anreiz. Dies werde im vorliegenden Fall durch die Größe des geplanten Wettbüros noch verstärkt, die hier - wenn man nicht bereits von einer Kerngebietstypik ausgehe - besonders ins Gewicht falle. Auch sei das Wettbüro in der geplanten Größe rücksichtslos in einem ansonsten als Wohngebäude genutzten Haus, mit auf dieser Straßenseite unmittelbar angrenzender weiterer Wohnnutzung; die vorgesehenen Öffnungszeiten von 10.00 - 23.00 Uhr lösten nahezu ganztägig Belästigungen und Störungen aus, die unzumutbar und unvereinbar mit der Umgebungsnutzung seien.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 begründeten die Bevollmächtigten des Klägers die Klage wie folgt:

Auch ein gewerblich geprägter Teil eines Mischgebietes könne vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der jeweils grundstückbezogen ermittelten gewerblich genutzten Geschossflächen gegenüber dem Anteil der Wohnnutzung dienenden Geschoss-flächen rechnerisch kein Übergewicht habe. Hier werde der streitgegenständliche Bereich von der gewerblichen Nutzung auf der Nordseite der … Straße - die wie die Beklagte richtig erkannt habe, keine trennende Wirkung besitze - gerade zu dominiert.

Abgesehen davon müsse man vorliegend, da nahezu der gesamte Erdgeschossbereich auf der Südseite der … Straße gewerblich genutzt werde, eine vertikale Gliederung zwischen Wohnnutzung in den Obergeschossen und überwiegend gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss annehmen. Dann sei aber das beantragte Wettbüro schon nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässig.

Hinsichtlich der Beurteilung der Kerngebietstypik der Vergnügungsstätte könne bei dem Wettbüro nicht auf den bei Spielhallen angesetzten Schwellenwert von 100 m² abgestellt werden. Dieser sei aus der zulässigen Anzahl der Geldspielgeräte auf einer derartigen Fläche abgeleitet worden; eine ähnliche Ableitung gebe es bei Wettbüros nicht, so dass diese Grundsätze keineswegs einfach übertragen werden könnten.

Im Übrigen liege die Vergnügungsstätte nur geringfügig über 100 m²; auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Entscheidungen Spielhallen mit einer Fläche von geringfügig über 100 m² noch nicht als zwingend kerngebietstypisch angesehen, sondern stets auf eine Einzelfallbetrachtung abgehoben.

Wenn man eine überwiegend gewerbliche Prägung des maßgeblichen Bereichs verneinen würde, komme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB eine Zulassung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in Betracht. Der von der Beklagten völlig unsubstantiiert angeführte „trading-down-Effekt“ käme in einer so wenig niveauvollen Umgebung nicht in Betracht. Eine Niveauabsenkung sei in der Regel ohnehin nur für Vergnügungsstätten mit sexuellem Hintergrund zu bejahen.

Das Gericht hat am 18. Juli 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Auf das Protokoll dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird ebenso verwiesen wie zur Vervollständigung des Sachverhalts auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil sein Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen sind (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Das streitgegenständliche Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig, da es sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB.

Das Vorhaben soll in einem Bereich verwirklicht werden, für den ein einfacher Bebauungsplan lediglich eine vordere (straßenseitige) Baulinie festsetzt, § 30 Abs.3 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher hinsichtlich der allein streitigen Art der Nutzung gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 BauGB.

1.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einer Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art dagegen allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).

1.2 Die maßgebende nähere Umgebung reicht soweit, wie einerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und andererseits die Ausführung des Vorhabens sich auf die Umgebung auswirken kann (BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - juris). Die Grenze der näheren Umgebung lässt sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern ist nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Zur maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung kann dabei auch ein qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, B.v. 24.11.2009 - 4 B 1/09 - juris). Ob eine Straße insoweit eine trennende oder verbindende Wirkung hat, ist eine Frage des Einzelfalls (BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris, m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben und nach dem Ergebnis des Augenscheins gehört zur hier maßgeblichen näheren Umgebung die Bebauung auf der Südseite der … Straße bis zur … Straße im Osten und zum Gebäudekomplex … Str. 59 a im Westen. Dieser Bereich zeichnet sich durch eine relativ homogene Bebauungsstruktur mit in geschlossener Bauweise errichteten Gebäuden, die zwischen 4 - 6 Geschossen aufweisen und einer ebenso homogenen Nutzungsstruktur mit gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossbereichen und nahezu ausschließlicher Wohnnutzung in den Obergeschossbereichen aus.

Entgegen der von der Klagepartei und der Beklagten vertretenen Auffassung gehört nach Überzeugung des Gerichts die Bebauung an der nördlichen Straßenseite der … Straße nicht zur maßgeblichen Umgebung. Bei der … Straße handelt es sich um eine im Minimum 18 m breite Ein- und Ausfallstraße mit sehr hohem Verkehrsaufkommen, die sich nach Osten hin auf 28 m aufweitet und schon per se kein verbindendes Element darstellt. Ausschlaggebend für die Bewertung, dass die gegenüberliegende Straßenseite nicht zur maßgeblichen Umgebung des Vorhabens zählt, ist die hier vorzufindende, im Vergleich zur Südseite der … Straße andere Bebauungs- und Nutzungsstruktur. Die Nordseite der … Straße ist im Wesentlichen in offener Bauweise bebaut; die einzige Ausnahme stellt der 52 m lange Gebäudekomplex … Str. 60 - 64 dar, der allerdings in einer Entfernung von über 100 m vom Vorhaben liegt. Abgesehen von dem genannten Gebäudekomplex weisen die Gebäude auf der Nordseite der … Straße gegenüber dem Vorhaben auch eine deutlich unterschiedliche - weil niedrigere - Höhenentwicklung auf und sind klar gewerblich geprägt.

Aufgrund dieser wesentlichen Strukturunterschiede der Bebauung auf der Nordseite der … Straße und der der Südseite ist eine wechselseitige Prägung auszuschließen.

1.3 In dieser maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabens auf der Südseite der … Straße findet sich zwar in den Erdgeschossbereichen im Wesentlichen gewerbliche Nutzung, die hier vorhandenen 3 - 5 Obergeschosse sind allerdings nahezu ausschließlich wohngenutzt. Aufgrund dessen kann dieser Bereich nicht als faktisches Mischgebiet in entsprechender Anwendung von § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) qualifiziert werden. Ein Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese allgemeine Zweckbestimmung verlangt, dass die beiden in dem Gebiet zulässigen Hauptnutzungsarten im Sinne einer etwa gleichgewichtigen und gleichwertigen Durchmischung vorhanden sind. Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe müssen sich zwar nicht - etwa bezogen auf die Geschossflächen oder die Zahl der Betriebe im Verhältnis zu den Wohngebäuden - „die Waage halten“. Jedoch darf keine der beiden Hauptnutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere haben bzw. optisch eindeutig dominieren (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 28.4.1972 - IV C 11.69, BVerwGE 40, 94 und U.v. 25.11.1983 - 4 C 21/83, BVerwGE 68, 207 und BVerwG, U.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris, m. w. N.).

Vorliegend ergibt sich eine deutliche Dominanz der Wohnnutzung, wie sich bereits an dem Verhältnis erdgeschossige gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung in 3 bis 5 Obergeschossen zeigt; das Verhältnis Wohnnutzung zu Gewerbenutzung wird durch die reine Wohnnutzung in den Rückgebäuden der maßgeblichen Umgebung - … Str. 51 c, 53, 55 - 57 a - noch zusätzlich zugunsten der Wohnnutzung verschoben, so dass das hier vorgefundene Verhältnis Wohnnutzung/Gewerbenutzung weit von dem, von der Rechtsprechung maximal anerkannten Mischungsverhältnis von 70:30 entfernt ist.

Trotz dieses deutlichen Überwiegens der Wohnnutzung liegt wohl - noch - kein faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO) vor, da aufgrund der festgestellten gewerblichen Nutzungen in der … Str. 51 a (Reinigung im Erdgeschoss sowie vier gewerbliche und drei freiberufliche Nutzungen in den Obergeschossen) dem Fitness-/Sportstudio in der … Str. 59 sowie einer sozialen Einrichtung und drei gewerblichen, tendenziell freiberuflichen Nutzungen und in der … Str. 59 a mit einer Gaststätte, einem Getränkemarkt und einer Änderungsschneiderei wohl einige nicht im Sinn von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO gebietsversorgende Läden bzw. nur ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. Allerdings kommt diese Umgebung mit einem hohen Anteil von der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und Gaststätten an den gewerblichen Nutzungen einem faktischen Wohngebiet relativ nahe.

In diese als Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizierende maßgebliche Umgebung fügt sich das streitgegenständliche Wettbüro nicht ein.

2. Das streitgegenständliche Wettbüro ist bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu klassifizieren.

Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt; hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen, wobei dies alles das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal unterscheidet (OVG NRW, B.v. 10.7.2012 - 2 A 1969/11 - juris). Wettbüros fallen unter den städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, da sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH, B.v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513 - juris). Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (VGH BW, B.v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - juris). Ein Wettbüro verliert also dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (OVG RP, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - juris; BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris, wonach bereits die Kombination von Wettangeboten und Monitoren und/oder Terminals mit Anzeigen von Quoten und Live-Ergebnissen genügt).

Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um eine Vergnügungsstätte. Nach der Betriebsbeschreibung sollen sowohl Sitzmöglichkeiten geschaffen als auch Bildschirme angebracht werden. Weiter ist die Ausgabe von alkoholfreien Getränken vorgesehen. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, um die Spieler nach getätigter Wette zum weiteren Verbleiben in den gegenständlichen Räumen zu animieren und über die Bildschirme die bewetteten Ereignisse zu verfolgen. Das streitgegenständliche Vorhaben unterscheidet sich damit von einer „klassischen“ Lotto-/Toto-Annahmestelle, die regelmäßig nur zur Abgabe eines Spielscheins oder zur Abholung eines Gewinns aufgesucht wird und in der ein weiteres Verweilen der Kunden nicht stattfindet.

3. Die streitgegenständliche Vergnügungsstätte fügt sich ihrer Art nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

3.1 Bei der Frage, ob sich bei Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung der vorhandenen Nutzungen auf die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsvorordnung abzustellen, unabhängig davon, dass keine Vergleichbarkeit der Umgebung mit einem der Baugebietstypen nach der Verordnung gegeben ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Begriff der „Art der baulichen Nutzung“ in § 34 Abs. 1 BauGB nicht identisch ist mit dem Baugebiet i. S.v. § 1 Abs. 2 BauNVO. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB sinnlos. Die „Art der baulichen Nutzung“ ist vielmehr grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die zulässigen Nutzungen in den einzelnen Baugebieten definiert werden (BVerwG, U.v. 3.4.1987 - 4 C 41/84, ZfBR 1987, 260).

Als solchen städtebaulich bedeutsamen Nutzungstyp nennt die Baunutzungsverordnung u. a. auch die Vergnügungsstätte (vgl. z. B. § 4 a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), die daher hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung nicht mit sonstigen gewerblichen Nutzungen mehr oder weniger störender Art gleichgesetzt werden kann, sondern als eigenständiger Nutzungstyp zu betrachten ist (BVerwG, U.v. 15.12.1994 - 4 C 13/93, DVBl. 1995, 515).

Das bedeutet für das streitgegenständliche Vorhaben, dass eine Rahmenverträglichkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich nur dann anzunehmen wäre, wenn in der näheren Umgebung bereits Wettbüros oder sonstige Vergnügungsstätten vorhanden wären. Das ist indes nicht der Fall.

Soweit derzeit in den Räumlichkeiten der Erdgeschosse der … Str. 51 und 51 a sowie der … Str. 59 Wettbüros betrieben werden, sind diese nicht genehmigt und bereits Einschreitensverfügungen ergangen bzw. die entsprechenden Bauanträge abgelehnt worden; gegen diese Ablehnungen sind ebenfalls Verfahren beim erkennenden Gericht angestrengt worden (… Str. 51/51 a - M 8 K 15.2627 und … Str. 59 - M 8 K 15.4088). Insoweit können diese Betriebe nicht als Vorbild für die beantragte Nutzung herangezogen werden, weshalb in der maßgeblichen Umgebung der Nutzungstyp „Vergnügungsstätte“ nicht vorhanden ist.

Das streitgegenständliche Vorhaben überschreitet daher den vorgegebenen Rahmen.

3.2 Die Überschreitung des durch die Umgebung gesetzten Rahmens führt zwar nicht unbedingt, wohl aber im Regelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird (BVerwG, U.v. 15.12.1994 - a. a. O.). Allerdings kann die Frage, ob eine solche Entwicklung zu befürchten ist, nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden. Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus (BVerwG v. 15.12.1994 a. a. O.). Bei einer Überschreitung des Rahmens kommt es darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (BVerwG v. 15.12.1994 a. a. O.). Solche städtebaulichen Spannungen können auch durch die (negative) Vorbildwirkung eines Vorhabens entstehen, die dann gegeben ist, wenn bei Zulassung des beantragten Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nicht verhindert werden könnten; diese weiteren Vorhaben müssen in diesem Fall nicht schon konkret projektiert sein, ihre Verwirklichung muss nach der Erfahrung lediglich als konkret möglich erscheinen (BVerwG, B.v. 28.11.1995 - 4 B 162/95 - juris).

Städtebauliche Spannungen aufgrund einer Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens im vorgenannten Sinn sind gegeben. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass in der näheren Umgebung aktuell zwei weitere ungenehmigte Wettbüros (… Str. 51/51 a und 59) betrieben werden, so dass konkret zu befürchten steht, dass die streitgegenständliche Vergnügungsstätte weitere Vergnügungsstätten nach sich ziehen würde.

4. Selbst wenn man - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - mit dem Kläger und der Beklagten eine wechselseitige Prägung der Bebauung auf der Süd- und Nordseite der … Straße annehmen würde und die so gefundene maßgebliche Umgebung als „Mischgebiet“ qualifizieren würde, wäre das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig.

4.1 In einem faktischen Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO wären Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, allgemein zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO).

Diese Voraussetzungen wären nicht gegeben.

Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob es sich um eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und damit um eine nicht kerngebiets-typische Vergnügungsstätte handelt. Zwar ist der Klagepartei zuzugeben, dass der zur Klassifizierung der Gebietstypik von Spielhallen angewandte Schwellenwert von 100 m² bei Wettbüros nicht ohne Weiteres gleichermaßen anzusetzen ist, da diese Größenzuordnung im Zusammenhang mit der Anzahl der Spielautomaten steht, die zulässigerweise auf einer solchen Fläche aufgestellt werden können (vgl. VGH BW, U.v. 22.2.2011 - 3 S 445/09 und BayVGH, B.v. 19.1.2012 - 15 ZB 09.3142 - beide juris).

Andererseits kann nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Wettbüro mit über 100 m² und einer entsprechenden Ausstattung doch erheblich über dem Größenbedarf liegt, den auch ein als Vergnügungsstätte ausgestaltetes Wett-büro üblicherweise aufweist.

Es ist daher davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Wettbüro auch eine entsprechend überdurchschnittliche Anziehungskraft ausübt und der Kundenkreis nicht nur auf die unmittelbare oder mittelbare Umgebung beschränkt bleiben wird.

Abgesehen davon würde es sich vorliegend nicht um einen Bereich, der - wie § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO verlangt - überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist, handeln (s. oben 1.3). Eine andere rechtliche Beurteilung kann - entgegen der Auffassung der Klagepartei - auch nicht aus der Annahme einer vertikalen Gliederung abgeleitet werden.

Eine solche ist in faktischen Baugebieten gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 - 11 BauNVO nicht zulässig (BVerwG, B.v. 12.2.1990 - 4 B 240/89 - juris Rn. 6).

4.2 Auch eine ausnahmsweise Zulassung nach § 6 Abs. 3 BauNVO käme vorliegend nicht in Betracht.

Hiernach können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebietes zugelassen werden.

Eine solche Ausnahme schiede hier - unabhängig von der oben aufgeworfenen Frage der Kerngebietstypik der Vergnügungsstätte - aus, da die Zulassung der streitgegenständlichen Vergnügungsstätte insoweit gegenüber der überwiegend wohngenutzten Umgebung rücksichtslos wäre.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vor-haben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686 - juris Rn. 17; U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 20; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04, NVwZ 2005, 328 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).

Im Hinblick auf die Größe der streitgegenständlichen Vergnügungsstätte, deren Öffnungszeiten und die Tatsache, dass die nähere Umgebung auf der Südseite der … Straße einem faktischen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sehr nahe kommt (vgl. 1.3), ist das streitgegenständliche Vorhaben der hier ansässigen Wohnbevölkerung nicht zumutbar.

4.3 Aus den gleichen Gründen käme auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, dass bei einer Befreiung von der Art der Nutzung - abgesehen von speziellen Ausnahmefällen - tendenziell die Grundzüge der Planung berührt sein dürften.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die baurechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.02.2006 wiederherzustellen, mit der ihnen unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes ... als Wettbüro untersagt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingehende und überzeugende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die von den Antragstellern mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Nutzugsuntersagung aller Voraussicht nach rechtmäßig, weil das Wettbüro als Vergnügungsstätte betrieben werde, obwohl der Bebauungsplan „Marktplatz/Innenstadt II“ vom 15.12.2005 eine solche ausschließe. Wettbüros seien im Allgemeinen nicht nur darauf ausgerichtet, dass die Wette eingereicht und ein eventueller Gewinn kassiert werde, wie das etwa bei Toto-Lotto-Annahmestellen in Ladengeschäften der Fall sei. Vielmehr würden Wettbüros gerade auch dazu aufgesucht, um sich dort bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses laufender Wetten zu unterhalten und die Zeit auf angenehme Weise zu verbringen. Sie lockten damit - ähnlich wie Spielhallen - ein auf Unterhaltung und Zeitvertreib ausgerichtetes Publikum an. Dass auch das Wettbüro der Antragsteller diesen „Vergnügungscharakter“ aufweise, zeigten die Fotos der Räumlichkeiten in der Bauakte, die Aufschluss über deren Ausstattung gäben. Danach sei ein großer Bildschirm vorhanden, auf dem etwa Fußballspiele oder Pferderennen verfolgt werden könnten, sowie mindestens ein Spielgerät. Außerdem gebe es verschiedene Tische und Stühle und einen Tresen.
Die Antragsteller greifen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, wonach Wettbüros dann Vergnügungsstätten sind, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, m.w.N. [juris]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137; VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 L 69/06 - [juris]). Sie stellen auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Abrede, dass es sich bei ihrem Wettbüro mit der sich aus den Fotos in der Bauakte ergebenden Ausstattung um eine solche - den bauplanerischen Festsetzungen widersprechende - Vergnügungsstätte handle. Mit der Beschwerde machen sie vielmehr geltend, diese Ausstattung sei inzwischen so verändert worden, dass das Wettbüro einer Toto-Lotto-Annahmestelle ohne Unterhaltungscharakter vergleichbar sei. Tische und Stühle sowie der Bildschirm seien entfernt worden. Es gebe lediglich noch vier hohe Tische im Raum, die Besuchern als Schreibunterlagen dienten. Der Verkauf von Erfrischungsgetränken sei eingestellt worden. Der noch verbliebene Tresen diene nur dazu, die Wetten entgegen zu nehmen. Auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, bei einem Ortstermin am 30.11.2006 sei festgestellt worden, dass zwar der große Flachbildschirm entfernt worden sei, jedoch nach wie vor zwei Bildschirme vorhanden seien, auf denen sich das aktuelle Wettgeschehen (aktuelle Gewinnquoten der laufenden Wetten) verfolgen lasse, und dass ferner Gewinnspielautomaten, ein Getränkeautomat und eine Kaffeemaschine installiert seien, erklärten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.12.2006, dass ein Getränkeausschank nicht mehr stattfinde und der auf der Theke befindliche Bildschirm nur noch die Ergebnisse von Hunderennen - ohne Übertragung des Rennens selbst - zeige. Daneben seien nur noch drei PC’s für die Internetnutzung sowie drei Spielautomaten vorhanden, die nur der Unterhaltung dienten, aber keine Glücksspiele zuließen. Mit Ausnahme der Stühle zur Internet- und Automatenbenutzung seien keine weiteren Stühle mehr vorhanden; die Kunden, die eine Sportwette abgeben wollten, könnten die Wettscheine an den Stehtischen ausfüllen.
Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung des Charakters des Wettbüros als Vergnügungsstätte. Dies gilt auch dann, wenn davon abgesehen wird, die Antragsteller hinsichtlich der erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten neuen Tatsachen zu einer - nochmaligen - Veränderung der Ausstattung des Wettbüros auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 8.6.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849). Denn es ist nicht erkennbar, dass das Wettbüro infolge dieser Veränderungen bei der Ausstattung seinen Unterhaltungscharakter verloren hat. Während das Verwaltungsgericht nur von (mindestens) einem Spielgerät ausgegangen ist, sind nunmehr nach Angaben der Antragsteller selbst drei Spielgeräte vorhanden. Diese dienen der Befriedigung der Spielleidenschaft auch dann, wenn sie keine Gewinnmöglichkeiten bieten. Hinzu kommt, dass auch die drei PC´s zu Spielzwecken genutzt werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.03.2005  - 6 C 11.04 -, DVBl. 2005, 1256: Internet-Café als Spielhalle); die Antragsteller haben nicht dargetan, welche Funktion diese Geräte sonst haben sollten. Ihr Wettbüro ist mithin nach wie vor wesentlich darauf ausgerichtet, dem „Wettpublikum“ Gelegenheit zu Spiel und Unterhaltung zu geben. Nach dem Maßstab, den das Verwaltungsgericht zur Einordnung von Wettbüros als Vergnügungsstätten angewandt und den die Antragsteller nicht mit der Beschwerde angegriffen haben, sprechen allein die zwischenzeitlich vorgenommenen Veränderungen bei der Ausstattung nicht dagegen, das Wettbüro der Antragsteller nach wie vor als Vergnügungsstätte zu qualifizieren.
Unabhängig davon ist die Nutzungsuntersagung hier aller Voraussicht nach (auch) deshalb rechtmäßig, weil die Antragsteller noch keine konkrete Beschreibung der geplanten Nutzung vorgelegt und deren Genehmigung beantragt haben. Eine genehmigungsbedürftige bauliche Nutzung, deren Genehmigungsfähigkeit nicht ohne weiteres, sondern erst aufgrund weiterer Ermittlungen festgestellt werden kann, darf gemäß § 65 Satz 2 LBO wegen formeller Baurechtswidrigkeit vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit der Nutzung im Baugenehmigungsverfahren untersagt werden. Mit dieser Zielrichtung erfüllt die vorläufige Nutzungsuntersagung dieselben Aufgaben, wie sie der Baueinstellung zukommt. Sie verschafft der gesetzlich vorgeschriebenen Präventivkontrolle Geltung und verhindert, dass der rechtsuntreue Bürger Nutzungsvorteile gegenüber den Bürgern erhält, die das Genehmigungsverfahren betreiben. Diese öffentlichen Belange überwiegen das private Nutzungsinteresse, weil im Unterschied zur endgültigen Nutzungsuntersagung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGH BW-Ls, Beilage 10, B 3 und Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, NVwZ 1990, 480; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 RdNr. 100 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, ESVGH 53, 30 zur Voraussetzung materieller Illegalität bei endgültiger Nutzungsuntersagung). Eine solche vorläufige Nutzungsuntersagung ist zur Sicherung der oben genannten öffentlichen Belange auch in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären (vgl. Beschl. des Senats vom 10.02.2005 - 8 S 2834/04 -, VBlBW 2005, 238 zum Sofortvollzug von Baueinstellungen).
Diesen Anforderungen dürfte die Nutzungsuntersagung hier genügen. Es spricht alles dafür, dass die vorgesehene Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... als Wettbüro eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Sie ist nicht von der Baugenehmigung vom 14.02.1979 gedeckt, welche die Nutzung der Räumlichkeiten als Ladengeschäft (Bäckerei) zulässt. Die Annahme von Sportwetten und das vorgesehene Unterhaltungs- und Spielangebot überschreitet die Variationsbreite eines typischen Ladengeschäfts. Für diese andersartige Nutzung gelten weitergehende oder jedenfalls andere baurechtliche Anforderungen als für ein Bäckereigeschäft (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Sie wirft etwa die Frage der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 2 LBO neu auf (vgl. VV-Stellplätze, B, Ziffern 3.1 und 6.3: Spielhallen lösen einen höheren Stellplatzbedarf aus als Verkaufsstätten bis 700 m²). Außerdem zielt das Wettbüro der Antragsteller auf ein anderes Publikum als ein Ladengeschäft, in dem Lebensmittel verkauft werden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, dass eine Nutzung, die - wie hier - allein der Befriedigung der Spiel- und Wettleidenschaft dient, geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen mit Blick auf eine Verschlechterung der Gebietsqualität („Trading-down-Effekt“) auszulösen. Die Nutzungsänderung ist folglich genehmigungspflichtig. Ihre Genehmigungsfähigkeit kann auch nicht ohne weitere Ermittlungen bejaht werden, so dass eine Präventivkontrolle nicht verzichtbar ist. Die Zulässigkeit des Wettbüros kann hier schon deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil sie wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der Räumlichkeiten abhängt und die Antragsteller der Baurechtsbehörde bislang - trotz Aufforderung - keine detaillierte Beschreibung ihres Vorhabens vorgelegt haben. Wie das Beschwerdeverfahren gezeigt hat, kann die Ausstattung des Wettbüros jederzeit ohne größeren Aufwand verändert werden. Der verbindlichen Klärung der baurechtlichen Situation im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage konkreter Angaben zur beabsichtigten Nutzung kommt hier also besondere Bedeutung zu. Schließlich hat die Antragsgegnerin die Nutzungsuntersagung auch ausdrücklich darauf gestützt, dass die Antragsteller noch keine konkrete Beschreibung der geplanten Nutzung zur Prüfung vorgelegt hätten. Es handelt sich somit nicht um eine endgültige, sondern um eine vorläufige, an die Klärung der Zulässigkeit der Nutzung in einem Baugenehmigungsverfahren gekoppelte Nutzungsuntersagung. Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Nutzungsinteresse berufen. Sie haben hier nicht nur ohne die erforderliche Genehmigung eine Nutzung aufgenommen, deren Zulässigkeit nur auf der Grundlage weiterer Ermittlungen beurteilt und festgestellt werden kann, sondern eine solche Prüfung von vornherein dadurch verhindert, dass sie der Baurechtsbehörde keine prüffähige Beschreibung ihres Vorhabens vorlegen. Das Angebot der Antragsteller gegenüber der Baurechtsbehörde, eine Baulast zu übernehmen, um die rechtmäßige Nutzung sicherzustellen, ist schon deshalb untauglich, weil sie nicht Grundstückseigentümer sind (vgl. § 71 Abs. 1 LBO).
Der am 02.02.2007 per Fax eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.01.2007 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern I und II der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2011 sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich Ziffer IV dieses Bescheides abgelehnt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandeter Weise davon ausgegangen, dass bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an einem Vollzug der angefochtenen Verfügung das Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.

2

Die Begründung der Beschwerde, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

3

Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung erweist sich, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, als offensichtlich rechtmäßig. Zudem kann sich die Antragsgegnerin weiterhin auf ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides berufen.

4

Die von der Antragsgegnerin verfügte Nutzungsuntersagung für den Abschluss und die Vermittlung allgemeiner Sportwetten findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO -. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, deren Benutzung untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

5

Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn für eine Nutzung die erforderliche Genehmigung fehlt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in diesem Fall nach § 81 Satz 1 LBauO dadurch Rechnung getragen, dass eine Benutzungsuntersagung nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine entsprechende Anordnung ist demnach nur dann möglich, wenn nicht offensichtlich eine beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung erlassen werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1996 - 8 A 11880/85.OVG - AS 25, 313 und juris, Rn. 19).

6

Die Nutzung eines Teils der Erdgeschossräume in dem Anwesen R.straße … durch die Antragsgegnerin stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die nicht genehmigt wurde. Nach § 61 LBauO bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO sieht von der Genehmigungspflicht eine Ausnahme bei Gebäuden und Räumen vor, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten.

7

Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten liegt eine Nutzungsänderung im Sinne der genannten Vorschriften vor. Als Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist jede Änderung der ursprünglich genehmigten Nutzung anzusehen, die sich ihrerseits aus der erteilten Baugenehmigung ergibt (vgl. Jeromin, LBauO, 2. Aufl. 2008, § 3 Rn. 16). Der Inhalt der der Antragstellerin erteilten Baugenehmigung vom 19. Januar 2007 wird durch die unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen enthaltene Umschreibung konkretisiert. Darin wird ausgeführt, dass die Baugenehmigung für eine Geschäftsstelle zum gewerbsmäßigen Abschluss und Vermitteln von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Pferdewetten) erteilt wird. Mit dieser Nebenbestimmung wird der Inhalt der Genehmigung dem gestellten Bauantrag entsprechend festgelegt. Da die Antragsgegnerin dem Bauantrag insoweit in vollem Umfang entsprochen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der in der Nebenbestimmung enthaltenen Einschränkung.

8

Die in dem Wettbüro tatsächlich ausgeübte Nutzung des Abschlusses und der Vermittlung allgemeiner Sportwetten hält den durch die Baugenehmigung gesteckten Rahmen nicht ein und stellt damit eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne dar.

9

Für diese Nutzungsänderung greift auch nicht die in § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO vorgesehene Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Hinsichtlich der Nutzung des Anwesens R.straße … für allgemeine Sportwetten kann nicht festgestellt werden, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Vielmehr ist von der Möglichkeit auszugehen, dass die Nutzung eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten in bauplanungsrechtlicher Hinsicht geänderten Anforderungen unterliegt und dass damit eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vorliegt.

10

Eine derartige Nutzungsänderung setzt eine Änderung der Nutzungsweise voraus, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als sie die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berühren kann, womit die Genehmigungsfrage (erneut) aufgeworfen wird. Der Tatbestand einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB wird von solchen Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - IV C 8.75 -, NJW 1977, 1932 und juris, Rn. 18; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 und juris, Rn. 17; Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64/02 -, BRS 66 Nr. 70 und juris, Rn. 6; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2010, § 29 BauGB, Rn. 41).

11

Eine hiernach relevante Änderung der Nutzungsweise ergibt sich nicht bereits daraus, dass die genehmigte Nutzung des Wettbüros für Pferdewetten und die derzeit ausgeübte Nutzung für allgemeine Sportwetten unterschiedlichen Nutzungsarten nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zuzuordnen wären. Beide Nutzungsvarianten sind vielmehr in ihrer konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte einzustufen. Kennzeichen einer derartigen Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO, Rn. 58; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4a Rn. 22). Das Wettbüro der Antragstellerin ist ersichtlich nicht lediglich darauf angelegt, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen. Vielmehr sollen die Kunden animiert werden, sich während der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen auf den Fernsehmonitoren zu verfolgen, womit gleichzeitig ein Gemeinschaftserlebnis entsteht. Ein entsprechendes Konzept kann der Planzeichnung des Wettbüros entnommen werden, die erkennen lässt, dass die Fläche des Wettbüros über die Erfordernisse hinausgeht, die ein reiner Wettschalter mit sich brächte. Zudem befinden sich dort Sitzgruppen, die über den gesamten Raum verteilt sind, sowie eine größere Monitorwand. Da diese Ausgestaltung nicht hinsichtlich der Sportart variiert, die Gegenstand der Wetten ist, handelt es sich bei dem Wettbüro sowohl hinsichtlich der genehmigten, auf Pferdewetten beschränkten Nutzung als auch bei der tatsächlich ausgeübten erweiterten Nutzung für allgemeine Sportwetten um eine Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 B 01.1513 -, juris, Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 3 TG 32161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81 und juris, Rn. 3 f., Beschluss vom 25. August 2008 - 3 UZ 2566/07 -, NVwZ-RR 2009, 143 und juris, Rn. 5, Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.23.69; die Frage offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 10 B 1600/05 -, juris, Rn. 4).

12

Eine geänderte bauplanungsrechtliche Beurteilung des Wettbüros kann sich indessen im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot ergeben. Eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung entsteht insbesondere daraus, dass Unterschiede hinsichtlich der von der geänderten Nutzung ausgehenden Störungen oder Auswirkungen auf die Umgebung bestehen, die geeignet sind, die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B 24.89 - in NVwZ 1989, 666 und juris, Rn. 3).

13

Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten ergeben sich beachtliche Anhaltspunkte, dass hiervon andere Auswirkungen auf die Umgebung ausgehen, als dies bei einem auf Pferdewetten beschränkten Wettbüro der Fall ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Ausweitung der Sportarten ein erheblich größerer Interessentenkreis angesprochen wird als bei Pferdewetten. Dies wird von der Antragstellerin letztlich auch nicht in Zweifel gezogen. Das Konzept des Wettbüros wird zudem nicht lediglich in Randbereichen angepasst, sondern grundlegend umgestaltet. Die größere Bandbreite an Sportveranstaltungen, die Gegenstand der Wetten sind und deren Live-Übertragungen von den Kunden in den Räumen des Wettbüros verfolgt werden, legt gegenüber den auf eine Sportart konzentrierten Pferdewetten ein abweichendes Nutzerverhalten nahe. Hieraus ergibt sich jedenfalls die Möglichkeit geänderter Auswirkungen auf die Umgebung.

14

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich hinsichtlich der Gesamtzahl der Kunden keine Veränderung ergeben habe, da das Interesse an Pferdewetten in gleichem Maße nachgelassen habe, wie die Attraktivität der allgemeinen Sportwetten gestiegen sei, schließt diese quantitative Feststellung als mögliches Indiz für eine weiterhin nachbarschafts- und umgebungsverträgliche Nutzung nicht bereits das Erfordernis eines erneuten Genehmigungsverfahren aus.

15

Für die Annahme einer bodenrechtlichen Relevanz des Nutzungswechsels kann nicht gefordert werden, dass Beeinträchtigungen tatsächlich nachzuweisen sind. Vielmehr ist entscheidend, dass entsprechende Beeinträchtigungen auftreten können. Ob sie tatsächlich in relevanter Weise vorliegen, muss im Genehmigungsverfahren selbst geprüft werden. Die Annahme einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kann nicht auf die Frage verengt werden, ob sich das Vorhaben in materiell-rechtlicher Hinsicht als unzulässig erweist. Vielmehr ist der Begriff in einer die behördliche Kontrollaufgabe berücksichtigenden Weise weit zu fassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 50/87 - in BRS 48, Nr. 58 und juris, Rn. 16). Hinzu kommt, dass § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO, der eine Ausnahme von der ansonsten bestehenden Genehmigungspflicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht normiert, eng auszulegen ist. Eine Genehmigungsfreiheit besteht lediglich dann, wenn feststeht, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten. Soweit diese Frage offen bleibt, geben mögliche Unklarheiten Anlass zu einer Überprüfung im Genehmigungsverfahren.

16

Die im Hinblick auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung hiernach gerechtfertigte Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin eine entsprechende Genehmigung offensichtlich erteilt werden müsste. Die Nutzungsänderung in ein Wettbüro für allgemeine Sportwetten ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

17

Das Verwaltungsgericht sieht die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung deshalb nicht als genehmigungsfähig an, weil das Anwesen R.straße … Teil eines faktischen allgemeinen Wohngebietes sei, in dem Vergnügungsstätten nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO auch ausnahmsweise nicht zugelassen werden könnten. Grundlage dieser Feststellung des Verwaltungsgerichtes ist ein Bestandsverzeichnis der Umgebung des Anwesens. Die Antragstellerin wendet hiergegen in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass das Grundstück R.straße … in erster Linie geprägt werde durch die entlang dieser Straße festzustellende Bebauung, die indessen in stärkerem Umfang gewerblich geprägt sei, so dass ein Mischgebiet angenommen werden müsse. Diese unterschiedliche Einschätzung zeigt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Wettbüros für allgemeine Sportwetten nicht offensichtlich angenommen werden kann. Vielmehr bedarf die Charakterisierung der Umgebung des Vorhabens noch weiterer Aufklärung.

18

Liegen hiernach die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich vor, so steht auch das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht in Frage. Dieses öffentliche Interesse ist darin begründet, dass die praktizierte Nutzung nicht genehmigt war, durch die ungenehmigte Nutzung die präventive Kontrolle der Bauaufsicht verhindert wird und dass ungerechtfertigte Vorteile gegenüber denjenigen vermieden werden, die eine geänderte Nutzung erst nach Erteilung einer Genehmigung aufnehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06 -, BRS 70 Nr. 190 und juris, Rn. 13). Diese Dringlichkeit ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung erst ein knappes Jahr nach Kenntnis von dem betrieblichen Umfang des Wettbüros erlassen hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar darauf verwiesen, dass ihr ein früheres Einschreiten angesichts von etwa 100 beanstandeten Wettbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht möglich gewesen sei.

19

Auch hinsichtlich der in dem Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffer IV verfügten Androhung unmittelbaren Zwanges ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die aufschiebende Wirkung - abgesehen von der Reduzierung der TV-Bildschirme - nicht anzuordnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen mit Sofortvollzug versehene Zwangsmittelandrohung erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig, so dass auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

20

Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verfügten Nutzungsuntersagung ergibt sich im Einzelfall auch kein Nachrang des unmittelbaren Zwangs gegenüber Ersatzvornahme oder Zwangsgeld. § 65 Abs. 1 LVwVG sieht vor, dass der unmittelbare Zwang angewendet werden kann, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder sie untunlich sind. Als untunlich erweist sich die Anwendung von Ersatzvornahme oder Zwangsgeld auch dann, wenn ihr Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang sich aber im konkreten Fall als wirksamer darstellt (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 12 VwVG, Rn. 9). Da der von der Antragsgegnerin angedrohte unmittelbare Zwang letztlich nur in einem Zugriff auf die Geräte besteht, die für allgemeine Sportwetten genutzt werden, stellt er sich einerseits als wirkungsvoller als eine Ersatzvornahme oder eine Zwangsgeldfestsetzung dar. Andererseits wird die Antragstellerin durch den mit dem unmittelbaren Zwang verbundenen Eingriff, mit dem die Benutzung einzelner Vermögensgegenstände unterbunden werden soll, nicht stärker belastet als durch eines der anderen Zwangsmittel (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 6 B 11030/09.OVG -).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Der Wert Streitgegenstandes bestimmt sich nach den §§ 47, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte bauordnungsrechtliche Verfügung zur Unterbindung der Nutzung einer Räumlichkeit als Wettlokal für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte.

Im Erdgeschoss des nach dem zweiten Weltkrieg wieder in Stand gesetzten Anwesens FlNr. ... Gemarkung A. (= W.) befinden sich Räumlichkeiten, die in der Vergangenheit als Ladengeschäft genutzt worden sind (vgl. u. a. den auf Umbaumaßnahmen eines Schuhgeschäfts bezogenen Baugenehmigungsbescheid vom 3. Juni 1982).

Mit Bescheid vom 10. September 2012 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des vormaligen Betreibers /Pächters auf baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung des im Erdgeschoss des vorgenannten Anwesen befindlichen Ladens in ein - schon damals tatsächlich bereits betriebenes - Büro für Sportwetten unter Hinweis auf eine am 3. August 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre ab. Mit Urteil vom 26. September 2013 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die gegen die Ver-sagung der Nutzungsänderungsgenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage ab (Au 5 K 12.1307). Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (15 ZB 13.2377).

Unter dem 29. Januar 2013 untersagte die Antragsgegnerin dem vormaligen Betreiber /Pächter, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des Anwesens als Wettlokal für Sportwetten zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Mit Urteil vom 26. September 2013 hob das Verwaltungsgericht Augsburg die in Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 29. Januar 2013 verfügte Zwangsgeldandrohung auf und wies die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung im Übrigen ab (Au 5 K 13.225). Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den (gegen die Klageabweisung im Übrigen gerichteten) Antrag auf Zulassung der Berufung ab (15 ZB 13.2378).

Laut einer in den Behördenakten befindlichen Gewerbeanmeldung vom 1. September 2014 nahm die Antragstellerin unter der Adresse W., ... folgende gewerbliche Tätigkeit auf:

„Weitergabe von Sportinformationen, Annahme von Kundenaufträgen zur Abgabe und Vermittlung von Sport- und Oddsetwetten an staatliche Konzessionslotterien auch mittels Online-Kurierdienste, Vermietung von Internetanschlüssen, Getränkeausschank (…).“

Die Antragsgegnerin führte ab Juni 2015 mehrere Baukontrollen durch. In einem Aktenvermerk vom 19. November 2015 über eine Ortsbesichtigung desselben Tages im Wettbüro „T...“ in der W. - als Betreiber wird im Aktenvermerk die Antragstellerin aufgeführt - hielt der Bauaufseher der Antragsgegnerin fest:

„Das Wettbüro war in Betrieb. In der Spielhalle befanden sich 5 Wettautomaten (Wett-Terminals), alle waren in Betrieb, auf insgesamt 6 Bildschirmen wurden die aktuellen Wettquoten angezeigt. Den Besuchern steht ein WC zur Verfügung. Die Gäste haben Zugriff auf einen Getränkeautomat. Ein Briefkasten für das Wettbüro ist nicht vorhanden.

Nach Inspektion und Stellungnahme von Herrn B... und Herrn R... vor Ort können auch die 5 Wett-Terminals als Bildschirm verwendet werden, um sich - ähnlich wie auf den 6 zusätzlich vorhandenen Bildschirmen - die Live-Wetten anzeigen zu lassen. (…)“

Mit dem streitgegenständlichen, am 2. Dezember 2015 zur Post gegebenen Bescheid vom 30. November 2015 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin - unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2), unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H. von 2.000,- € (Nr. 3) sowie unter gleichzeitiger (ebenfalls sofort vollziehbarer) Duldungsanordnung gegenüber den Grundstückseigentümern (Nr. 4, mit Zwangsgeldandrohung unter Nr. 5) - mit Nr. 1 Satz 1, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des betroffenen Anwesens als Wettlokal für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Zu diesem Zweck seien sämtliche (sechs) Bildschirme und (fünf) Wett-Terminals zu beseitigen (Nr. 1 Satz 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig sei. Mit der den Besuchern über die Wett-Terminals eingeräumten Möglichkeit, das Spiel- bzw. Wettgeschehen live zu verfolgen und an Sportwetten teilzunehmen, sowie aufgrund des Vorhandenseins eines Getränkeautomaten und von drei Stehtischen bestehe zu einem Verweilen ausreichend Gelegenheit, so dass das Wettlokal mit einer Gesamtnutzfläche von 127 m² als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzuordnen sei. Dies sei im hier gegebenen faktischen Mischgebiet gem. § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 6 der Baunutzungs-verordnung (BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig, zumal zur Sicherung der Planung eine am 3. August 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre erlassen worden sei. Ein vormals gestellter Antrag auf Nutzungsänderung in ein Büro für Sportwetten sei mit Bescheid vom 10. September 2012 abgelehnt worden. In Ausübung ihrer Planungshoheit lehne die Antragsgegnerin eine Ausnahme von der Veränderungssperre ab. Infolge des festgestellten Sachverhalts könne die Nutzungsuntersagung, zu deren Umsetzung die Bildschirme und Wett-Terminals zu beseitigen seien, gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BayBO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ausgesprochen werden. Hierfür genüge bereits die formelle Rechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Die Nutzungsuntersagung stehe im öffentlichen Interesse und sei auch verhältnismäßig. Aufgrund einer negativen Vorbildwirkung liege die angeordnete sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse.

Am 8. Dezember 2015 erhob die Antragstellerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den Bescheid vom 30. November 2015 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich ist - bislang nicht entschieden. Ebenfalls am 8. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragstellerin wies im erstinstanzlichen Verfahren u. a. darauf hin, dass die Sitzgelegenheiten und der vormalige Getränkeautomat entfernt worden seien. Außerdem betrage die Nutzfläche des Ladens nur noch ca. 40 m².

Mit Beschluss vom 15. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die unter Nr. 1 Satz 1 des Bescheides ausgesprochene Nutzungsuntersagung sei gemäß Art. 76 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) voraussichtlich rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die hier vorliegende genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die die Vermittlung von Live-Wetten umfasse, überschreite die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Da sich die Nutzung der Betriebsstätte nicht mehr im Rahmen der Variationsbreite der genehmigten gewerblichen Nutzung als Ladengeschäft bewege, sei die untersagte Nutzung formell rechtswidrig. Die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte sei - mit Blick auf die erst im Hauptsacheverfahren zu klärenden genauen Verhältnisse im betroffenen unbeplanten Ortsteil - auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Nr. 1 Satz 2 des Bescheides sei ebenfalls von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, weil sich vorliegend die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein der zu beseitigenden Gegenstände manifestiere. Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) sei hinreichend bestimmt und halte sich hinsichtlich Fristsetzung und Höhe im Rahmen des Angemessenen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 1 des Bescheides vom 30. November 2015 wiederherzustellen sowie gegen Nr. 3 des Bescheides anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat sich im laufenden Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach der im Verfahren gem. Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung zu Recht abgelehnt. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheides vom 30. November 2015 sowie gegen Nr. 3 dieses Bescheides wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Bescheid vom 30. November 2015 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO für eine Nutzungsuntersagung auszugehen.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 30 ff.; U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 22; B. v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 282 m. w. N.).

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist. Der Betrieb der Antragstellerin ist derzeit weder als Wettannahmestelle noch als Wettvermittlungsstelle, Wettbüro oder als Vergnügungsstätte genehmigt. Es liegt nach summarischer Prüfung auch nicht auf der Hand, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Vielmehr muss die Genehmigungsfähigkeit im laufenden Baugenehmigungsverfahren noch geklärt werden.

a) Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i. S. v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5 f.; B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143 = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69; Mitschang, ZfBR 2012, 419 ff. - jeweils m. w. N.).

Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung stellt die tatsächlich betriebene Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros dar. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen nach der Rechtsprechung des Senats - die entgegen den Darlegungen der Beschwerdebegrünung nicht singulär geblieben ist - Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). Mit der Installation von Monitoren und dem Bereithalten von Wett-Terminals, auf denen die Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann, sowie die Wettarten und Wettquoten aufgelistet sind, hat die Antragstellerin eine nicht genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgenommen. Allein die Vermittlung von Live-Wetten in einer - wie vorliegend - Wettvermittlungsstelle mit Monitoren, die ein Verfolgen aktueller Spielstände o.ä., auf die gewettet werden kann, ermöglicht, überschreitet nach der Rechtsprechung des Senats schon die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es nach dem Vorbringen der Antragstellerin an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es keine Unterhaltungsspiele gebe, hindert grundsätzlich nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5; B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; VGH BW, B. v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - BauR 2007, 1217 = juris Rn. 4; VG München, U. v. 17.2.2014 - M 8 K 13.1878 - juris Rn. 31 f.; VG Minden, B. v. 10.2.2006 - 1 L 69/06 - juris Rn. 17), aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Diese ist ein Kriterium zur Unter-scheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungs-stätten (exemplarisch VG Ansbach, U. v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - m. w. N.). Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor. Der „Verweilcharakter“, den die Antragstellerin dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach vorliegend nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zum Ganzen: BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 12 ff.; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 51 ff., 55; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 28; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 49; abweichend: VG München, U. v. 24.6.2013 - M 8 K 12.4195 - juris Rn. 28 f.; VG Neustadt/Weinstr., B. v. 9.2.2011 - 3 L 59/11.NW - juris Rn. 11 ff., 24 ff.; VG Schleswig, B. v. 9.5.2014 - 8 B 10/14 - juris Rn. 14 ff.; enger als hier wohl auch OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11).

Der Wechsel von der (bislang genehmigten) Ladennutzung in eine Nutzung als Wettbüro /Vergnügungsstätte ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig. Eine verfahrensfreie Nutzungsänderung i. S. von § 57 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO kommt nicht in Betracht, weil eine Vergnügungsstätte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen ist als eine bislang genehmigte schlicht gewerbliche Nutzung als Ladenlokal. Bei diesem Nutzungswechsel ist zudem von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, die der Einschlägigkeit der Befugnisnorm des Art. 76 Satz 2 BayBO entgegenstünde (s.o.), nicht auszugehen.

Dem Verwaltungsgerichtshof sind im Beschwerdeverfahren die aktuellen Genehmigungsunterlagen, aus denen sich die Begrenzung der Nutzfläche ergeben soll, nicht vorgelegt worden. Auch kann ohne Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten nicht beurteilt werden, inwiefern der gegenwärtige Betrieb des Wettbüros tatsächlich auf einer begrenzten Nutzfläche stattfindet. Nach Aktenlage kann der Senat mithin nicht einschätzen, ob die Wettvermittlungsstätte aufgrund ihrer Größe oder ihrer besonderen - einen größeren Einzugsbereich ansprechenden - Attraktivität bereits die Schwelle zu einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte erreicht (vgl. BVerwG, B. v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8; B. v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 = juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BauR 2011, 1785 = juris Rn. 27, 28; VG Ansbach, U. v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - juris Rn. 28 ff.; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 58 ff.; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 52; Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn. 36; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43). Insofern ist dem Senat im Eilverfahren keine abschließende Bewertung möglich, ob es sich vorliegend um eine Vergnügungsstätte handelt, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder wegen ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig wäre (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Hierauf kommt es aber letztlich nicht an.

Die genehmigungspflichtige Änderung der Nutzung in eine Vergnügungsstätte (s.o.) ist auch dann nicht offensichtlich genehmigungsfähig,

- wenn nach Maßgabe der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten und zu prüfenden Bauvorlagen, insbesondere nach Maßgabe der Planzeichnung und der gemäß § 3 Nr. 3, § 9 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) mit einzureichenden Betriebsbeschreibung (vgl. für eine Wettvermittlungsstelle BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 17) von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sein sollte,

- wenn der baurechtlichen Zulassung der Nutzungsänderung die vormals erlassene Veränderungssperre wegen Zeitablaufs nicht mehr entgegenstehen sollte und die Antragsgegnerin immer noch keinen Bebauungsplan, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegenstünden, erlassen hat sowie

- wenn - wovon offenbar beide Parteien ausgehen (vgl. Seite 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. November 2015; Seite 2 der erstinstanzlichen Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2015, Bl. 191 der Gerichtsakte Au 5 S 15.1788) - das Vorhaben in einem faktischen Mischgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO liegen sollte.

Innerhalb eines (faktischen) Mischgebiets sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Dass diese Voraussetzung am Standort des Vorhabens ohne Weiteres gegeben wäre, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht substanziiert dargelegt (zur wertenden Gesamtbetrachtung bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO: VG Ansbach, U. v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 45; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 64 ff. m. w. N.). Sollte das Vorhaben aber alternativ nur ausnahmsweise zulassungsfähig sein (§ 6 Abs. 3 BauNVO), kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht die Rede sein (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 13; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 61). Welche Alternative hier einschlägig ist, lässt sich - ebenso wie die Frage, ob von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen ist - für den Senat nicht ohne weiteres anhand der Akten klären. Dies würde - zumal die Antragsgegnerin eine Situierung in einem durch Wohnnutzung geprägten Bereich vorgetragen hat (vgl. Seite 4 der Antragserwiderung vom 21. Dezember 2015) - entsprechende Ermittlungen abverlangen. Diese müssen zunächst im laufenden Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Von einer Offensichtlichkeit der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Nutzung des (bisherigen) Ladenlokals als Wettannahmestelle kann mithin nicht die Rede sein.

b) Der Wechsel von der (bislang genehmigten) Ladennutzung in die vorliegende Nutzung als Wettvermittlungsstelle ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO im Übrigen auch dann baugenehmigungspflichtig, wenn sich im Baugenehmigungsverfahren herausstellen sollte, dass - entgegen der vorher unter a) erfolgten (summarischen) Einordnung als Vergnügungsstätte - die Nutzungsänderung lediglich eine Wettannahmestelle im Sinne eines bloßen sonstigen Gewerbebetriebs zum Gegenstand hat. Aus Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ergibt sich, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer jeden Art von Nutzung eigene „Variationsbreite“ verlassen wird - nur dann handelt es sich um eine Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinn - und wenn für die neue Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung (BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 31; B. v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris Rn. 15). Von einer genehmigungsfreien Nutzungsänderung gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist bereits dann schon nicht mehr auszugehen, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens i. S. von Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO anders beurteilt werden kann; ob das tatsächlich der Fall ist, ist im Genehmigungsverfahren erst zu prüfen (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dez. 2015, Art. 57 Rn. 224 m. w. N.; nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 13 f. m. w. N.). Entscheidend für die Genehmigungspflicht ist im vorliegenden Fall allein schon der Umstand, dass den vormals als Ladengeschäft genehmigten Räumlichkeiten eine völlig neue Zweckbestimmung gegeben wurde, deren Zuordnung je nach Einordnung als schlichte Wettannahmestelle oder als Wettbüro sowie je nach dem Ergebnis der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren als schlichter Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht kommt, die jeweils anderen planungsrechtlichen Anforderungen unterliegen (im faktischen Mischgebiet vgl. etwa § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO einerseits, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO andererseits).

Allein schon die unter a) aufgezeigte rechtliche Kontroverse, wann eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zu einer Vergnügungsstätte überschreitet (vgl. die oben zitierten Gegenansichten zur Haltung des Senats; zusammenfassend zum Streitstand: VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 51 ff.) zeigt, dass schon in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands der Antragstellerin, dass jedenfalls im vorliegenden Fall gegen den „Verweilcharakter“ und damit gegen die Vergnügungsstättenqualität ihrer Wettvermittlungsstelle spreche, dass - wie die Erhebungen des Personals in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis zum 11. Dezember 2015 zeigten - sich die Kunden grundsätzlich nicht länger als wenige Minuten in ihrem Laden aufhielten. Unabhängig von der Frage, ob bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise allein aus tatsächlich erhobenen Daten überhaupt die Zweckbestimmung als Vergnügungsstätte in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 20), unabhängig davon, dass die Erhebung von Dienstag bis Freitag (und damit nicht an den für Sportevents womöglich interessanteren Wochenendtagen) stattfand, und unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erhebung über einen Zeitraum von lediglich vier Tagen bereits repräsentativ sein kann, zeigt auch die von der Antragstellerin erstellte Auflistung, dass es auch Kundenbesuche von 30 Minuten und länger gab (so etwa am Abend des 8. Dezember 2015: 18:00 Uhr bis 18:45 Uhr; 18:02 Uhr bis 18:40 Uhr; 18:07 Uhr bis 18:37 Uhr; 18:56 Uhr bis 19:25 Uhr; 18:56 Uhr bis 19:50 Uhr; 19:56 Uhr bis 20:30 Uhr; 20:09 Uhr bis 20:45 Uhr; 2 x 20:50 Uhr bis 21:40 Uhr; 2 x 21:25 Uhr bis 21:50 Uhr). Zudem wäre es auch insofern zunächst Sache der Baugenehmigungsbehörde, dem im Baugenehmigungsverfahren im Einzelnen nachzugehen, so dass jedenfalls allein die Behauptung, die Kundenbesuche bei der Antragstellerin dauerten grundsätzlich nur wenige Augenblicke oder Minuten, nicht genügt, um die Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit zu begründen.

Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung weiter ausführt, dass auch Monitore und Terminals mit Anzeigen von Quoten und Liveergebnissen mittlerweile zur Standardausstattung von Lotto-Annahmestellen gehörten, ist dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant. Bei jeder - bundesweit betroffenen - Wettvermittlungsstelle hinge die Zulässigkeit von den jeweiligen baurechtlichen Genehmigungen ab. Soweit als solche genehmigte bloße Wettannahmestellen ihren Betrieb wesentlich ändern und nunmehr über Monitore und Terminals mit aktueller Spielstandanzeige und aktuellen Wettquoten Live-Wetten anbieten, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Das folgt allein schon aus einer - möglichen - Einordnung des Wettbüros als Vergnügungsstätte (s.o.; ebenso: VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 33).

c) Im Übrigen können sich im Fall der Umnutzung eines bisherigen Ladenlokals in ein Wettbüro bzw. in eine Wettannahmestelle - ggf. neben der Stellplatzfrage - auch mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot modifizierte, im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Anforderungen ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 9). Laut den von der Antragstellerin vorgelegten Erhebungen des Personals über Kundenbesuche in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis zum 11. Dezember 2015 hatte die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin - anders als eine herkömmliches Ladengeschäft - jedenfalls auch bis weit nach 22:00 Uhr geöffnet. Auch insofern kann sich die Zulässigkeit des Vorhabens mit Blick auf die Lärmbelastung der Nachbarschaft nach geänderten Maßstäben i. S. von Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO richten, so dass auch in dieser Hinsicht nach Aktenlage bzw. nach summarischer Prüfung von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung - unabhängig von der Einordnung als Wettannahmestelle oder als Wettbüro bzw. als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte - auszugehen ist. Selbst wenn mithin lediglich eine Wettannahmestelle als sonstiger Gewerbebetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ohne Vergnügungsstättenqualität vorläge, wäre das Vorhaben aus den genannten Gründen nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Aufgrund der sich durch die neue Nutzung und die neuen Öffnungszeiten ändernden Emissionsverhältnisse und der damit ggf. einhergehenden neuen und erhöhten Belastungen für die Nachbarschaft kann die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werden, so dass auch aus diesem Grund von einer genehmigungspflichtigen und jedenfalls nicht ohne Weiteres - d. h. nicht offensichtlich - genehmigungsfähigen Nutzungsänderung auszugehen ist (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 13; ebenso OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 12 ff.; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 34).

2. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 35 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat jedenfalls ihr Ermessen erkannt, indem sie im Bescheid vom 30. November 2015 (Seite 4) darauf abgestellt hat, dass eine Nutzungsuntersagung bei dem festgestellten Sachverhalt gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BayBO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens habe ausgesprochen werden dürfen und dass insofern bereits die formelle Rechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung, genüge. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass - selbst wenn die Veränderungssperre ausgelaufen und nicht erneuert worden sein sollte - die Antragstellerin im Rahmen ihrer Erwägungen im Bescheid ergänzend darauf verwiesen hat, eine Ausnahme von der Veränderungssperre abzulehnen.

Es hält sich ferner im Rahmen des von Art. 76 Satz 2 BayBO eröffneten Ermessens, dass die Antragsgegnerin neben der (inhaltlich beschränkten) Betriebsuntersagung in Nr. 1 Satz 2 des Bescheides vom 30. November 2015 auch die Beseitigung sämtlicher (sechs) Bildschirme und (fünf) Wett-Terminals angeordnet hat. Gegen die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nehmenden begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Rn. 32 ff. der Ausfertigung des Beschlusses vom 15. Januar 2016), wonach eine Nutzungsuntersagung die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalte, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände - wie vorliegend die Monitore und die Wett-Terminals - manifestiere (vgl. BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl. 2008, 629 = juris Rn. 24; ebenso z. B.: VG Regensburg, U. v. 24.7.2012 - RO 6 K 12.428 - juris Rn. 60; VG Aachen, B. v. 1.2.2012 - 3 L 280/11 - juris Rn. 72 f.), hat die Antragstellerin keine substanziierten Einwände i. S. von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erhoben.

3. Gegen die Beseitigung der Wett-Terminals und Monitore bestehen auch mit Blick auf das Übermaßverbot keine Bedenken. Insbesondere steht die Geeignetheit der Beseitigungsverpflichtung nicht in Frage. Die schlichte Untersagung, Live-Wetten anzubieten, wäre schon kein gleich effektives Mittel. Es gelten - auch hinsichtlich der sonstigen Elemente der Verhältnismäßigkeit - insofern vergleichbare Erwägungen, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Mai 2015 zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23). Soweit nach Aktenlage ersichtlich ist, können die Monitore und Wett-Terminals aus den Betriebsräumen der Antragstellerin entfernt werden, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen. Der Antragstellerin geht es um die Vermittlung von Live-Wetten und ein zu diesem Zweck erforderliches und ständig aktualisiertes Informationsangebot über Ergebnisse, Ereignisse und Quoten zu laufenden Sportveranstaltungen. Es ist der Antragsgegnerin im Vollzug der Nutzungsuntersagung deshalb nicht zuzumuten, die Räume der Antragstellerin ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden. Angesichts der unschwer vorzunehmenden Entfernung der Monitore und Wett-Terminals ist die Beseitigungsanordnung deshalb geeignet und auch verhältnismäßig, um die Nutzungsuntersagung durchzusetzen. Das Interesse der Antragstellerin an der wirtschaftlichen Führung ihres Betriebs, der ohne Informationsangebot über die zur Verfügung stehenden Wetten nicht funktionieren könne, ist nicht schutzwürdig.

Das gilt auch und gerade im vorliegenden Fall, zumal - anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag - die Antragstellerin hier noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügt und damit derzeit jede Form der Wettvermittlung - sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb - mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal ist. Es lag in der Verantwortung der Antragstellerin, rechtzeitig vor Aufnahme der geänderten Nutzung einen vollständigen Änderungsbauantrag zu stellen, um sich über eine entsprechende Betriebsbeschreibung als Bestandteil der Bauvorlagen eine Wettannahmestelle bzw. ein Wettbüro mit einem aus ihrer Sicht erforderlichen Informationsangebot zur Vermittlung von Live-Wetten legalisieren zu lassen.

4. Gegen die Zwangsgeldandrohung sind im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung von drei Hallen (1 C mit Überdachung, 2 und 2 A) auf den Grundstücken FlNr. ... und .../27 der Gemarkung A., in denen sie Kunststoffabfälle verarbeitet (PET-Recycling). Für die Hallen 1 C (Parkdeck), 2, 2 A, 3 und 4 ist seit dem 14. Oktober 2011 beim Landratsamt Passau ein Bauantragsverfahren anhängig (Az.: 20112416; Bauvorhaben: „Produktionshallen für Kunststoffgranulate ...-Group A. - Neubau/Umbau Halle“). Bauherr ist das J. Besitzunternehmen. Das Verfahren konnte vor allem auch deshalb noch nicht abgeschlossen werden, weil dem Landratsamt die Bescheinigungen zum Brandschutz nicht vorgelegt wurden.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2015 untersagte das Landratsamt die Nutzung der Hallen 1 C (mit Überdachung), 2 und 2 A ab dem 29. Juni 2015 solange, bis eine Baugenehmigung erteilt und die Bauausführung auflagen- und plangemäß erfolgt ist (Nr. 2. A des Bescheids) und die mängelfreien Bescheinigungen Brandschutz I und II eines zugelassenen Prüfsachverständigen für Brandschutz vorliegen (Nr. 2. b des Bescheids) sowie die Prüfung der Standsicherheitsnachweise für die Hallen 1 C und 2 durch den Prüfingenieur Prof. Dr.-Ing. H. abgeschlossen ist und dieser erklärt hat, dass gegen die Nutzungsaufnahme keine Bedenken bestehen (Nr. 2. c des Bescheids). Unter Nr. 3. des Bescheids wurde insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet und in Nr. 8 der Antragstellerin im Fall der unterbleibenden, nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Befolgung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro angedroht.

Die Antragstellerin hat am 9. Juni 2015 gegen den Bescheid Klage erhoben (RN 6 K 15.884). Ihren am 26. Juni 2015 gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 1. Juli 2015 abgelehnt.

Am 9. Juli 2015 legte die Antragstellerin dagegen Beschwerde ein. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Juni 2015 gegen die Nr. 2 des Bescheids vom 1. Juni 2015 wiederherzustellen sowie gegen Nr. 8 dieses Bescheids anzuordnen,

hilfsweise, den Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern.

Für die Forderung in Nr. 2. c) des Bescheids, dass der Prüfingenieur nach der Prüfung des Standsicherheitsnachweises erklären solle, dass gegen die Nutzungsaufnahme keine Bedenken bestehen, gebe es keine Rechtsgrundlage. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig sei. Jedenfalls nach der unter dem 21. Juli 2015 vom Prüfsachverständigen für Brandschutz, Dipl.-Ing. (FH) A., abgegebenen Unbedenklichkeitsbestätigung zum Gesamtobjekt bestehe kein Grund mehr, den Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung weiter aufrecht zu erhalten. Im Oktober 2015 legte die Antragstellerin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der K. Ingenieure GmbH & Co. KG vor, an deren Ende sich ein unterschriebener Rundstempel des Prüfsachverständigen für Brandschutz Dipl.-Ing. Dr. R. befindet. In einem weiteren Schreiben vom 1. Oktober 2015 kündigt dieser Prüfsachverständige an, dass er nach der Umsetzung der Maßnahmen zum Brandschutz, die bis zum 7. August 2016 erfolgen solle, eine Prüfung vor Ort vornehmen und dies durch eine mangelfreie Bescheinigung Brandschutz II bestätigen werde. Im Februar 2016 legte die Antragstellerin eine weitere Stellungnahme der K. Ingenieure GmbH & Co. KG vor, wonach in Anbetracht der inzwischen verwirklichten Sofortmaßnahmen auch schon zum jetzigen Zeitpunkt keine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Auf jeder dieser vier Seiten umfassenden Bestätigung befindet sich unterhalb des Textes ein „geprüft“- Stempel des Prüfsachverständigen Dr. J. und an dessen Ende eine am 8. Februar 2016 angebrachte und unterschriebene Bemerkung „Auf Plausibilität geprüft und einverstanden!“. Zuletzt legte die Antragstellerin eine an sie adressierte, drei Seiten umfassende Erklärung des Prüfsachverständigen Dr. J. vom 14. März 2016 vor. Danach sollen - da die bisher in den Hallen 8-16 stattfindende Kunststoff-Produktion nach Osterhofen verlegt werde - jetzt nur noch die Hallen 2 bis 7 incl. der Vordächer bis zum 30. September 2016 mit im Einzelnen näher beschriebenen Sprinkleranlagen ausgestattet werden, weshalb die bisherigen Brandschutzkonzepte fortzuschreiben und ihm zur Prüfung vorzulegen seien. Diese unter nochmaliger Einschaltung des Kreisbrandrates erfolgende Prüfung werde mindestens sechs bis acht Wochen in Anspruch nehmen. In einem weiteren Schreiben vom 24. Juni 2016 bezweifelt die Antragstellerin die Zulässigkeit der Fortdauer des Sofortvollzugs unter Hinweis darauf, dass die Bedenken wegen des Brandschutzes aus ihrer Sicht ausgeräumt seien. Alle bisher festgelegten Bedingungen seien erfüllt worden, weshalb auch ein neuer Sachverhalt vorläge und der Sofortvollzug aufzuheben sei.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das streitgegenständliche Vorhaben - ein Sonderbau der Gebäudeklasse 3 (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a BayBO) hinsichtlich der Prüfung des Standsicherheitsnachweises, Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO in Bezug auf die Prüfung des Brandschutznachweises) - werde für den Betrieb der Antragstellerin genutzt, obwohl dies schon wegen eines Verstoßes gegen das sich aus Art. 78 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BayBO ergebende gesetzliche Nutzungsverbot illegal sei. Denn weder sei die nach dieser Vorschrift erforderliche Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung erfolgt noch sei die mit dieser Anzeige vorzulegende Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen. Ohne Vorlage der genannten Bescheinigung könne die mindestens zwei Wochen betragende Frist des Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO, deren Sinn es sei, der Bauaufsichtsbehörde eine Kontrolle der Benutzbarkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, nicht zu laufen beginnen. Es spreche nichts dagegen, diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn die Genehmigung noch nicht erteilt sei. Ob und wann das Vorhaben genehmigungsfähig werde, sei offen. Der Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung könne nicht aufgehoben werden, weil die erforderlichen vollständigen Brandschutzbescheinigungen nicht vorlägen. Unbedenklichkeitsbescheinigungen könnten die fehlenden Brandschutzbescheinigungen nicht ersetzen. Die zuletzt vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung berücksichtige eine teilweise Verlagerung des Betriebs, die nicht Gegenstand des noch anhängigen Genehmigungsverfahrens sei, und enthalte Bedingungen, deren Einhaltung aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht sicher gewährleistet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen. Gegenüber einem weiteren Unternehmen der ...-Group, der ... Maschinen- und Anlagenbau GmbH, wurde in dem hier angegriffenen Bescheid ebenfalls eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung ausgesprochen, siehe dazu den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 15 CS 15.1616.

Mit Bescheiden vom 9. Juli 2015 und 6. August 2015 erklärte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin die zuvor jeweils angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 15.000 bzw. 50.000 Euro für fällig und drohte unter dem 6. August ein weiteres Zwangsgeld von 100.000 Euro an, da bei Ortsbesichtigungen am 8. Juli und 28. Juli 2015 alle im Bescheid vom 1. Juni 2015 bezeichneten Hallen in Betrieb gewesen seien (vgl. dazu die Eilverfahren 15 CS 16.778 und 779).

II.Der auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützte Hilfsantrag ist unzulässig, da das Verwaltungsgericht nach wie vor das Gericht der Hauptsache ist; dort ist die Klage gegen den Bescheid vom 1. Juni 2015 anhängig.

Die form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1, § 67 Abs. 4 VwGO) eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Weder die Nutzungsuntersagung noch die Erklärung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Entscheidung durch den Antragsgegner lassen Rechtsfehler erkennen. Im Beschwerdeverfahren wurde nichts vorgetragen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Dauerverwaltungsakts Nutzungsuntersagung ist im Hauptsacheverfahren die letzte mündliche Verhandlung (BayVGH, U.v. 13.2.2015 - 1 B 13.646 - juris Rn. 27 m. w. N.), im Beschlussverfahren dementsprechend der Tag, an dem der Beschluss gefällt wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 - 15 CS 15.44). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren kommt eine ihren Anträgen entsprechende Entscheidung jedoch nicht in Betracht.

2. Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stattfindet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht.

2.1 Grundsätzlich genügt es für die Feststellung eines Widerspruchs zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, dass ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Baugenehmigung, d. h. formell illegal genutzt wird. Die Genehmigungspflicht der von der Antragstellerin genutzten Hallen ergibt sich aus Art. 55 Abs. 1 BayBO. Die Antragstellerin hat für die von der streitigen Untersagung betroffenen Hallen keine Baugenehmigung. Ohne diese widerspricht die Nutzung auch Art. 68 Abs. 5 BayBO, wonach schon mit der Bauausführung - und damit erst recht der nachfolgenden Nutzung - erst begonnen werden darf, wenn die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist sowie die Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO und die Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 7 BayBO) der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

Wegen der mit der Nutzungsuntersagung verbundenen Eingriffsfolgen ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit vor dem Erlass der Anordnung allein wegen formeller Illegalität zu prüfen, ob das Vorhaben nicht ohne weiteres genehmigungsfähig ist (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 28 m. w. N.). Auch diese Frage hat das Verwaltungsgericht erörtert und zu Recht verneint.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit unzulässig mit einer zeitlichen Bedeutung verknüpft, greift nicht durch. Das Gericht hat darauf abgestellt, dass es keinesfalls feststehe, dass die formell illegal errichteten und genutzten Anlagen entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin tatsächlich bis Ende Oktober 2015 genehmigungsfähig sein werden, weil bis dahin die erforderlichen Nachweise erbracht würden. Daran hat sich im Grunde genommen bis heute nichts geändert. Die Antragstellerin konnte auch während des Beschwerdeverfahrens keine mängelfreie Bescheinigung Brandschutz II eines zugelassenen Prüfsachverständigen für Brandschutz für das den Gegenstand ihres Bauantrags bildende Vorhaben vorlegen. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass auch die übermittelte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vom 14. März 2016 - die ohnedies mit zahlreichen Bedingungen verbunden ist, die teilweise erst bis zum 30. September 2016 erfüllt werden sollen - keinen Ersatz dafür darstellen kann. Weil die Antragstellerin mittlerweile u. a. Änderungen in der Nutzung der vorhandenen Gebäude vorgenommen hat oder dies in Kürze tun will und daneben die Auslagerung bestimmter Betriebsteile beabsichtigt, stimmt die sich auch darauf beziehende jüngste Bescheinigung ferner inhaltlich nicht mit den eingereichten Planunterlagen bzw. dem derzeitigen Bestand überein.

Auch die Frage, ob der Betrieb in den fraglichen Hallen die aus Gründen des Immissionsschutzes der Nachbarschaft zu stellenden Anforderungen erfüllen kann bzw. wird, ist nicht geklärt. Das Ende des Jahres 2015 von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten entspricht nach Darstellung des Antragsgegners nicht den Anforderungen der TA Lärm. Dieser Aussage hat die Antragstellerin weder widersprochen noch behauptet, dass sie insoweit nachgebessert hätte; sie hat infolgedessen auch nicht schlüssig dargelegt, dass von ihrem Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgingen.

Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der illegal ausgeübten Nutzung kann deshalb nach wie vor nicht die Rede sein.

Soweit die Antragstellerin für die unter 2. c) des Bescheids gewählte Formulierung „… und dieser erklärt hat, dass gegen die Nutzungsaufnahme keine Bedenken bestehen“ eine Rechtsgrundlage vermisst hat, wurde dieser Einwand ausgeräumt. Denn der Antragsgegner hat dazu klargestellt, dass hier nur eine in abschließenden Prüfberichten übliche Wendung wiedergegeben wurde und insoweit jedenfalls keine über die Vorlage des entsprechenden Prüfberichts hinausgehende, eigenständige Forderung aufgestellt werden sollte.

2.2 Hinsichtlich der von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Ermessensausübung infrage gestellten Verhältnismäßigkeit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es regelmäßig ermessensgerecht ist, eine formell illegale Nutzung schon deswegen zu untersagen („intendiertes Ermessen“, vgl. König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 33). Zum anderen ist gerade auch angesichts der weiteren Entwicklung des Falles seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu Tage getreten, was die Nutzungsuntersagung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnte (vgl. ergänzend oben 2.1). Der gesamte Ablauf des Verfahrens begründet durchaus Zweifel daran, ob die Antragstellerin überhaupt gewillt ist, in Bezug auf die Unternehmenssparte PET-Recycling baurechtlich ordnungsgemäße Verhältnisse herzustellen.

3. Weshalb eine Rechtfertigung für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht vorgelegen haben soll (Schriftsatz vom 2.10.2015 auf Seite 5 unten), erschließt sich aus dem übrigen Vortrag der Antragstellerin nicht. Dieser beschränkt sich auf mehrere Hinweise über verschiedene Sofortmaßnahmen, die bereits umgesetzt seien oder in Kürze verwirklicht werden sollte sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die auch von einem früher mit dem Vorhaben befassten Sachverständigen für den Brandschutz erstellt wurden.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO in Nr. 5. der Gründe des Bescheids eingehend unter anderem mit der zu verhindernden Vorbildwirkung der illegalen Nutzung und vor allem mit den erheblichen brandschutztechnischen Sicherheitsmängeln begründet, die bei einer Ortseinsicht am 11. Mai 2015 festgestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat diese Begründung zu Recht als ausreichend angesehen. Die mehrfach vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen können - wie bereits erwähnt - die nach dem Gesetz erforderlichen Brandschutznachweise nicht ersetzen.

4. Der Antragsgegner hat schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die in den streitigen Hallen stattfindende Nutzung im Widerspruch zu Art. 78 Abs. 2 BayBO steht. Danach hat der Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und mit der Anzeige bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO; Anlage 10 der IMBek. vom 31.10.2012 - IIB4-4102.2-002/99 - Vollzug der BauVorlV, AllMBl. S. 898, „Standsicherheitsnachweis II“) und bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO; Anlage 12 der IMBek. vom 31.10.2012 - IIB4-4102.2-002/99 - a. a. O., „Brandschutznachweis II“) vorzulegen (Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BayBO). Art. 78 Abs. 2 Satz 3 BayBO bestimmt, dass die bauliche Anlage vor dem Ablauf der Zweiwochenfrist für die - vollständige - Anzeige nicht benutzt werden darf. Die Vorschrift legt den frühestmöglichen Zeitpunkt der Benutzbarkeit von baulichen Anlagen fest (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 78 Rn. 7). Verstöße können zur Nutzungsuntersagung führen und sind bußgeldbewehrt (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BayBO, vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO Stand 1.3.2016, Art. 78 Rn. 19).

Die Antragstellerin hat sich dazu nicht geäußert.

Die Voraussetzungen dieses gesetzlichen Nutzungsverbots liegen vor. Das genehmigungspflichtige Vorhaben wurde vor der Nutzungsaufnahme weder angezeigt noch wurden der Bauaufsichtsbehörde zugleich der nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) BayBO bei Sonderbauten der Gebäudeklasse 3 durch einen Prüfingenieur zu prüfende Standsicherheitsnachweis und der bei Sonderbauten durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigende Brandschutznachweis, Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO, vorgelegt. Nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBO überwachen die jeweiligen Prüfsachverständigen die Bauausführung nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO hinsichtlich des von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweises bzw. hinsichtlich des von ihnen geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweises und stellen darüber die entsprechenden Bescheinigungen aus. Die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen gelten dann nach Art. 77 Abs. 2 Satz 3 BayBO als eingehalten.

Art. 78 Abs. 2 BayBO beansprucht nach seinem Wortlaut und der Stellung im Abschnitt V - Bauüberwachung - des Gesetzes ohne weiteres auch dann Geltung, wenn eine Baugenehmigung nicht oder noch nicht erteilt worden ist. Die Verantwortlichkeit für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise liegt gemäß Art. 49, Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayBO beim Bauherrn. Das in Art. 78 Abs. 2 Satz 3 BayBO ausdrücklich ausgesprochene Nutzungsverbot gilt unabhängig davon, ob der Bauherr seine Obliegenheiten erfüllt hat oder nicht. Die Anwendbarkeit von Art. 78 Abs. 2 BayBO unterliegt umso weniger Zweifeln, wenn ein Bauherr - wie hier - der Bauaufsichtsbehörde seit Jahren zu verstehen gibt, dass er die ordnungsgemäße Abwicklung eines Baugenehmigungsverfahrens für seine seit langem im Betrieb genommenen Vorhaben ohnehin für entbehrlich hält.

5. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wie die Vorinstanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen

Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Mieterin von Hallenflächen sowie des Lager- und Freiflächenbereichs auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ...str. 12. Das Grundstück wurde ihr von der Beigeladenen als Werkstatt-, Ausstellungs- und Lagerfläche vermietet. Sie hat diese Flächen an eine Vielzahl von Untermietern untervermietet.

In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2015 sowie einen Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2015. Die Anfechtungsklagen sind unter den Az. M 8 K 14.5609 und M 8 K 15.5314 beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Mit dem Ausgangsbescheid vom 21. Mai 2015, mit Postzustellungsurkunde am 26. Mai 2015 zugestellt, wurde der Antragstellerin unter Ziff. 1a die Nutzung und/oder Zulassung der Nutzung durch Dritte des Grundstücks ...straße, Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., als Abstellfläche für Lastkraftwagen, Kraftfahrzeuge und Baumaschinen und Baumaterialien über das genehmigte Maß und die Art der privilegierten Nutzung „Errichtung eines Baumschulbetriebes mit Betriebsgebäude, Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle“ hinaus nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung untersagt. Ebenso wurde in diesem Bescheid unter Ziff. 1b die Nutzung/oder Zulassung der Nutzung durch Dritte des südlichen Hallenbereichs auf dem Grundstück Fl.Nr. ... als Autowerkstätte untersagt. Für den Fall der nichtfristgerechten Erfüllung der in Ziff. 1a genannten Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR, für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziff. 1b genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- EUR angedroht.

Im Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2015, mit Postzustellungsurkunde am 2. November 2015 zugestellt, wurde im Nachgang zur Verfügung vom 21. Mai 2015 die Frist zur Nutzungsaufgabe oder Zulassung der Nutzung durch Dritte in den Ziff. 1a und 1b auf den 29. Februar 2016 festgelegt und gleichzeitig zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde ausgeführt, sie sei gerechtfertigt, weil das öffentliche Interesse an einer wieder geordneten und öffentlich-rechtlich genehmigten Nutzung ein sofortiges Einschreiten gegen die widerrechtliche Nutzungsweiterführung und vor allem gegen die widerrechtliche Nutzungsintensivierung erfordere. Insbesondere sei sie angemessen und gerechtfertigt, um die nachträglich eingetretenen Verdachtsmomente auszuräumen und eine ordnungsgemäße Beweisführung zu ermöglichen. Das allgemeine öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sei durch die rechtlich festgelegte und moralisch verpflichtende Vorgehensweise bei dem Verdacht von Kriegsgräbern im Zusammenhang mit den Kriegsgräberabkommen diverser Staaten zu einem besonderen öffentlichen Interesse geworden. Die Verhandlungen mit der Antragstellerin in der Vergangenheit hätten gezeigt, dass trotz ihrer Forderung nach Belassung der illegalen Nutzung diese noch intensiviert und durch die Errichtung zusätzlicher Gebäude verfestigt worden sei. Die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 21. Mai 2015 durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen, sei genutzt worden, um die wirtschaftlichen Interessen der Adressatin voll auszuschöpfen und den Gewinn zu maximieren.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016, am selben Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangen, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 25. November 2015 (M 8 K 15.5314) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2015 wird angeordnet.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück werde wohl bereits seit Ende des 2. Weltkrieges als Abstellfläche für Container bzw. als Lagerfläche genutzt. Bis zur Verfügung vom 21. Mai 2015 bzw. dem Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2015 sei die Lagernutzung auf dem Grundstück seitens der Antragsgegnerin jahrzehntelang geduldet worden, wobei ihr diese Nutzung auch immer bekannt gewesen sei. Entgegen den Ausführungen im Bescheid vom 28. Oktober 2015 sei es nicht zu einer Intensivierung bzw. Erweiterung der Nutzung im nördlichen Grundstücksbereich gekommen, vielmehr habe zumindest im Hinblick auf die dort abgestellten Güter im Vergleich zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung keinerlei Veränderung stattgefunden. Eine Ansiedlung neuer, zusätzlicher Unterpächter bzw. Mieter habe seit der Klageeinreichung nicht stattgefunden. Ebenfalls finde entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin über die Wohnnutzung des in der Mitte des Geländes befindlichen einstöckigen Gebäudes hinaus auf dem Grundstück keine Wohnnutzung statt. Die diversen Container dienten den dort Beschäftigten allenfalls als Außen- und Umkleideräume bzw. zur Abwicklung von Büroarbeiten.

Weiter seien die seitens der Antragsgegnerin angeführten Sondierungen bzw. Grabungen auf Verdachtsflächen des KZ-Außenlagers ... bereits durchgeführt worden, wofür bereits Freiräumungen der Grundstücksteile seitens der Untermieter erfolgt seien.

Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin seien bereits Gespräche zur Verlängerung der Räumungsfrist geführt worden. Von der Antragstellerin sei bereits mehrfach mitgeteilt und unter Angabe entsprechender Ausweichgrundstücke deutlich gemacht worden, dass ihrerseits eine schnellstmögliche Räumung des Grundstücks beabsichtigt sei, hierfür aber die mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 verfügte Frist nicht ausreiche. Ausdrücklich sei gegenüber der Antragsgegnerin angeboten worden, einen großen Teil des Grundstücks frei zu räumen, was unmittelbar bevorstehe. Der Untermieter der im vorgelegten Lageplan rot schraffierten Fläche werde diese im Laufe des Monats März räumen. Eine Einigung zur Fristverlängerung sei im Ergebnis nicht zustande gekommen.

Das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiege des Interesse der Antragsgegnerin, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids nicht hinreichend begründet worden sei, sie ermessensfehlerhaft sei und die Erfolgsaussichten der eingelegten Klage zumindest als offen anzusehen seien. Im Übrigen könnten allein fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung weder begründen noch ersetzen.

Vorliegend würden die Interessen der Antragstellerin an einer zeitlich auskömmlichen Räumungsdauer die Interessen der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsaufgabe überwiegen. Insbesondere könnten die von der Antragsgegnerin angeführten Verdachtsmomente für etwaige Vorkommen von sterblichen Überresten aus dem KZ-Außenlager ... eine sofortige Vollziehbarkeit nicht mehr rechtfertigen. Es seien auf bereits frei geräumten Flächen umfangreiche Sondierungen und Schürfungen zur etwaigen Verifizierung des Verdachts von Grabstätten durchgeführt worden. Grabstätten bzw. sterbliche Überreste hätten hierbei nicht aufgefunden werden können. Eine vollständige Räumung des Grundstücks sei entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin hierfür nicht nötig. Im Übrigen habe die Antragstellerin schon im Vorfeld angeboten, entsprechende Flächen zur Untersuchung des Untergrunds frei zu räumen.

Gerade im Hinblick auf die jahrelang seitens der Antragsgegnerin geduldete Nutzung der inmitten stehenden Fläche als Lagerplatz und der, trotz der Nutzung durch die Antragstellerin bzw. ihre Untermieter/Pächter ermöglichten Sondierungen hinsichtlich des Verdachts auf Kriegsgräber, überwiege des öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände innerhalb des mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 festgelegten Zeitrahmens nicht das Interesse der Antragstellerin an einem in zeitlicher Hinsicht realistischen Umzug der Untermieter/Unterpächter. Die seitens der Antragsgegnerin ausgeführte Eilbedürftigkeit zur Räumung des Grundstücks zum Zwecke der Grabungen bzw. Sondierungen bestehe nachweislich nicht mehr, da die Grabungen bereits stattgefunden hätten. Darüber hinaus seien die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Nutzungsintensivierung nicht korrekt.

Gegen die Errichtung von zusätzlichen Gebäuden sei seitens der Antragstellerin bereits gegen den betreffenden Untermieter vorgegangen worden, welcher diese Gebäudlichkeiten auch zu einem großen Teil bereits abgebaut habe.

Die Festlegung der Frist zum Nutzungsaufgabe bis zum 29. Februar 2016 sei vor dem Hintergrund der erklärten Ermöglichung der grabungstechnischen Sondierungen sowie die jahrelange Duldung der Nutzung des Grundstücks als Lagerfläche ermessensfehlerhaft, da die angegriffene Verfügung und insbesondere die hiermit festgesetzte Frist erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehe. Der vor der Antragsgegnerin angestrebte Erfolg könne, wie sich zwischenzeitlich erwiesen habe, auch im Rahmen einer längeren Frist erreicht werden.

Mit Beschluss vom 14. April 2016 wurde die Vermieterin und ehemalige Eigentümerin des Grundstücks auf deren Antrag im Hinblick auf den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 11. März 2016 im Kündigungsverfahren 14 HKO 17404/15 zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2016, beim Verwaltungsgericht am 9. Mai 2016 eingegangen, hat die Antragsgegnerin die mit Schreiben des Verwaltungsgerichts München vom 25. Februar 2016 angeforderten Akten vorgelegt und beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzugs lägen vor und die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage werde erfolglos bleiben, da die Nutzungsuntersagung formell und materiell rechtmäßig sei.

Das streitgegenständliche Grundstück liege außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils jenseits des Ortsrandes von ... Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stelle für die streitgegenständliche Fläche eine landwirtschaftliche Nutzung (LW) dar. Das Grundstück sei bereits seit mehreren Jahren Gegenstand bauaufsichtlicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Bereits im Jahre 1999 sei es aufgrund einer ungenehmigten Nutzung als Lagerplatz für LKW und andere Fahrzeuge bauaufsichtlich aufgegriffen und mit Datum vom 9. Dezember 1999 die illegale Nutzung gegenüber dem seinerzeitigen Eigentümer untersagt worden. Mit Bescheid vom 31. August 2000 sei dem damaligen Eigentümer eine Baugenehmigung für eine Nutzung als Baumschule mit Fertigrasenproduktion als im Außenbereich privilegiertes Vorhaben erteilt worden. Ob von der Genehmigung tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei, sei aus Sicht der Antragsgegnerin unklar; es existierten jedoch erhebliche Indizien, die dagegen sprächen. Nachweislich wurden durch den damaligen Eigentümer auf dem Grundstück verschiedene Steine und Erden gelagert sowie für den Baumschulbetrieb genehmigte baulichen Anlagen, Baufahrzeuge und Baumaschinen aus einem anderen Betrieb des Eigentümers (Abbrucharbeiten und Baumaschinenverleih) abgestellt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2007 sei für den genehmigten Baumschulbetrieb der Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle genehmigt worden, die in der Folge auch errichtet worden sei.

Im Januar 2015 habe die Antragsgegnerin entsprechende Hinweise vom zuständigen Bezirksausschuss sowie von Anwohnern der westlich angrenzenden Siedlung erhalten, dass offenbar der Nutzer des Geländes gewechselt und sich dort ein Fahrzeug- bzw. Schrotthandel etabliere. Bei einer durchgeführten Ortskontrolle am 21. Januar 2015 seien auf der Fläche abgestellte PKW, LKW und Container festgestellt worden. Bei einer durchgeführten Eigentümerermittlung habe sich gezeigt, dass die Beigeladene Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 sei zunächst die Beigeladene als Grundstückseigentümerin zum vorgenannten Sachverhalt angehört und nach entsprechender Rückäußerung sodann auch die Antragstellerin als Pächterin des Grundstücks mit Schreiben vom 10. März 2015 angehört worden.

Die Beigeladene habe mit Schreiben vom 25. März 2015 signalisiert, dass sie jedenfalls nicht bereit sei, die Nutzung durch ihre Pächterin und damit die Antragstellerin hinzunehmen und diese daher zivilrechtlich abgemahnt worden sei. Die Antragstellerin habe sich mit E-Mail vom 10. April 2015 geäußert und auf die bisherige Nutzung durch den Alteigentümer verwiesen und zugleich ein Lösungskonzept angekündigt. Nachdem die Antragsgegnerin zwischenzeitlich von einer weiteren Nutzungsintensivierung und insbesondere der Benutzung eines östlich der Fläche gelegenen Landwirtschafts- und Forstweges als Zufahrtsweg sowie als Abstellfläche für Fahrzeuge erfahren habe, seien die Antragstellerin und die Beigeladene am 21. April 2015 erneut angehört worden. Mit Schreiben vom 27. April 2015 habe die Beigeladene daraufhin Abhilfe angekündigt. Für die Antragstellerin sei mit Rechtsanwaltsschreiben vom 8. Mai 2015 mitgeteilt worden, dass es sich bei der Fläche um eine Gewerbegebiet handele und der Landwirtschafts- und Forstweg nur marginal genutzt werde.

Mit Datum vom 21. Mai 2015 habe die Antragsgegnerin die erste, in der Hauptsache streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung gegen die Antragstellerin als Handlungsstörerin erlassen.

Aufgrund weiterer Beschwerden habe die Antragsgegnerin am 9. Juli 2015 das Gelände erneut in Augenschein genommen und festgestellt, dass im Vergleich zum Ortstermin vom Januar 2015 eine erhebliche Intensivierung der illegalen Nutzung stattgefunden habe und neben Fahrzeugen und Baucontainern auch Wohncontainer auf dem Grundstück vorhanden seien. Zudem sei auch in der „Bürobarracke“ gewohnt worden. Weiterhin sei ein im Bau befindliches Gebäude (Fundament gelegt) identifiziert worden. Dieser Sachverhalt sei sowohl der Antragstellerin als auch der Beigeladenen jeweils mit Schreiben vom 9. Juli 2015 zur Kenntnis gegeben und Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden.

Anfang Juli 2015 habe die Antragsgegnerin zudem von nicht unerheblichen Verdachtsmomenten erfahren, dass sich auf dem Grundstück Gräber aus der Zeit des Dritten Reiches befänden, zu der das Grundstück als Außenlager des Konzentrationlagers ... gedient habe. Zwar seien nach der Befreiung des Lagers Überreste von Verstorbenen in ganz erheblichem Umfang umgebettet worden; von fachkundiger Seite existierten jedoch Hinweise, dass nicht alle Gräber geöffnet und die Verstorbenen umgebettet worden seien. In einem Gespräch mit der Antragstellerin und deren Rechtsanwälten am 22. Juli 2015 sei sowohl die planungsrechtliche Situation als auch der historische Kontext umfangreich erörtert worden.

Kurz nach diesem Gespräch habe die Antragsgegnerin von der Beigeladenen die Mitteilung erhalten, dass das Pachtverhältnis mit der Antragstellerin zwischenzeitlich fristlos gekündigt worden sei. Auch im Nachgang zu dem Gespräch habe die Antragsgegnerin keinen wesentlichen Rückgang der Intensität der Grundstücksnutzung verzeichnen können.

Am 14. September 2015 habe das Referat für Gesundheit um Umwelt der Antragsgegnerin eine Ortsbesichtigung wegen der Besorgnis von Grundwasserverunreinigungen vorgenommen und festgestellt, dass die Zustände vor Ort aus wasserrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar seien und insbesondere auch ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens betreffend die Nutzungsuntersagung nicht hinnehmbar sei. Grund hierfür sei, dass auf dem Gelände eigenmächtig Grundwasserentnahmestellen geschaffen worden seien, ohne dass eine geregelte Abwasserentsorgung vorhanden sei, weshalb das Abwasser in das Grundwasser versickere.

Anfang Oktober 2015 habe die Antragsgegnerin eine weitere Anzeige erhalten, wonach auf dem Grundstück nunmehr weitere bauliche Anlagen geschaffen würden, die zudem in notwendigen Rettungswegen errichtet würden.

Insgesamt habe die Antragsgegnerin im Vorfeld ihres Ergänzungsbescheides vom 29. Oktober 2015 feststellen müssen, dass trotz der bereits erlassenen Nutzungsuntersagung und der umfangreichen Korrespondenz eine weitere unkontrollierte Intensivierung der Nutzung des Geländes sowie der Bautätigkeit stattgefunden habe und zudem grundwassergefährdende Handlungen vorgenommen worden seien. Daher sei es aus Sicht der Antragsgegnerin nicht mehr zumutbar gewesen, die endgültige Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 21. Mai 2015 abzuwarten. Hiergegen habe vor allem gesprochen, dass sich aufgrund der erhobenen Klage das Verfahren gegebenenfalls über mehrere Instanzen und Jahre hinziehen könnte und daher erhebliche Unsicherheiten bestünden, bis wann die Nutzungsuntersagung vollziehbar werde. Ein weiteres Zuwarten sei nicht hinnehmbar, da nach der bisherigen Entwicklung auch zu befürchten stehe, dass sich der Zustand vor Ort kontinuierlich verfestige und mithin verschlechtere. Im Hinblick auf die Unterverpachtung der Parzellen auf dem Grundstück sei von der Antragsgegnerin eine Frist zur Nutzungsaufgabe von 4 Monaten für angemessen erachtet worden, da in dieser Zeit wahlweise die Unterpachtverträge hätten beendet werden können oder aber die Unterpächter auf Ausweichmöglichkeiten verwiesen hätten werden können. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziff. 1 der Verfügung vom 29. Oktober 2015 im Hinblick auf das Ablaufdatum 29. Februar 2016 sei schon deswegen erforderlich, da das Ziel der Antragsgegnerin, eine zeitnahe Beendigung der illegalen Nutzung, nur über eine sofortige Vollziehbarkeit erreicht werden könne.

Zwar erkenne die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin bemüht sei, der Verfügung Folge zu leisten und Ausweichflächen für die Nutzung aufzufinden. Hierbei sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Auffassung der Antragsgegnerin zur Unzulässigkeit der Nutzung der Antragstellerin nunmehr seit über einem Jahr bekannt sei und diese offenbar trotzdem nicht in der Lage sei, das Nutzungsverhalten auf dem Grundstück einzudämmen bzw. in geregelte Bahnen zu lenken. Das Angebot der Antragstellerin, Flächen für die erforderlichen Grabungen nach NS-Opfern freizuräumen, gehe zudem am Kern des bauaufsichtlichen Problems vorbei, das in der baurechtswidrigen Nutzung des Grundstücks liege und nicht in dem historischen Kontext. Dass das Grundstück nach dem Vollzug der Nutzungsuntersagung für Grabungen zur Verfügung stehe, sei vielmehr ein Nebeneffekt der bauaufsichtlichen Bemühungen, nicht jedoch deren Motiv.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016, bei Gericht am 13. Mai 2016 eingegangen, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin ausgeführt, diese sei nach wie vor bemüht, Ausweichgrundstücke für die jeweiligen Untermieter zu finden. Von einer Nutzungsintensivierung hinsichtlich der Tätigkeiten auf dem Grundstück könne keine Rede sein. Vielmehr sei ein Teil des Grundstücks zwischenzeitlich nahezu vollständig geräumt, für die übrigen Flächen bemühe sich die Antragstellerin um eine schnellstmögliche Räumung. Da die Räumung schnellstmöglich und mit sichtbaren Ergebnissen betrieben werde, bestehe die von der Antragsgegnerin angeführte Eilbedürftigkeit aufgrund der Nutzungsintensivierung nicht mehr.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 8 K 14.5609 und M 8 K 15.5314, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Ziffern 1a und 1b im Bescheid vom21. Mai 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. Oktober 2015 sowie gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21a Satz 2 VwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Ziffern 2a und 2b im Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. Oktober 2015 ist zulässig, aber unbegründet.

Entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung der Ziffer 2 des Ergänzungsbescheids vom 28. Oktober 2015 sollte erkennbar nicht nur die nachträgliche Fristsetzung zum 29. Februar 2016 für die Nutzungsuntersagungen in Ziffern 1a und 1b des Bescheids vom 21. Mai 2015 für sofort vollziehbar erklärt werden, sondern die Nutzungsuntersagungen insgesamt. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass auch die Antragstellerin selbst die Vollziehbarkeitsanordnung so verstanden hat. Daher ist auch mit dem erfolglosen Ablauf des 29. Februars keine Erledigung eingetreten, vielmehr besteht wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1a und 1b nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn dies Bundes- oder Landesrecht vorschreibt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), was in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen durch Art. 21 a Satz 1 VwZVG erfolgt ist, oder wenn eine Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Bei einer solchen Anordnung des Sofortvollzugs ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21 a Satz 1 VwZVG nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 a Satz 2 VwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen sowie im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs prüft das Gericht zunächst, ob diese formell rechtmäßig war. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung: Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Daran gemessen kommt vorliegend keine Anordnung bzw. Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen vom 25. Juni 2015 und vom 25. November 2015 in Betracht: Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2. des Bescheids vom 28. Oktober 2015 ist formell rechtmäßig (1.). Die Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus, weil ihre Anfechtungsklagen gegen den Bescheid vom 25. Mai 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. Oktober 2015 bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben werden (2.).

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2. des Ergänzungsbescheids vom 28. Oktober 2015 bezüglich der Nutzungsuntersagungen in Ziffern 1a und 1b des Bescheids vom 25. Mai 2015 erfolgte formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin war als die den Verwaltungsakt erlassende Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs zuständig und hat dabei gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet. Diese Begründung genügt auch den hieran zu stellenden Anforderungen:

Um der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu genügen, bedarf es einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, wieso gerade im konkreten Fall ein Aufschub der Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden kann (BayVGH, B.v. 6.10.2000 - 2 CS 98.2373 - juris Rn. 16 zu einer Beseitigungsanordnung). Es sind somit die Gründe, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben, darzulegen (Decker, in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 76 Rn. 329 m. w. N.). Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen genügen daher nicht dem Begründungserfordernis, da hiermit nicht hinreichend dargelegt wird, warum nach den Umständen des konkreten Einzelfalles eine Vollstreckung im öffentlichen Interesse dringlich ist und hiermit nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewartet werden kann (BayVGH, B.v. 6.10.2000 - 2 CS 98.2373 - juris Rn. 17).

Im Falle einer Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO ist diese darauf gerichtet, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern bzw. die weitere Verfestigung bereits unter Verstoß gegen formelles Baurecht geschaffener Tatsachen zu unterbinden. Liegen die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO aller Voraussicht nach vor, ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt, da ein öffentliches Interesse daran besteht, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird. Dieses öffentliche Interesse überwiegt im allgemeinen das private Interesse, die rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (BayVGH, B.v. 7.7.2005 - 25 CS 05.1192 - juris Rn. 4). In diesen Fällen stellt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit daher den Regelfall dar (vgl. Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 286 m. w. N.).

Für das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgt daraus im Falle von Nutzungsuntersagungen, dass anders als bei sonstigen Verwaltungsakten, kein besonderes, über die den zu vollziehenden Grundverwaltungsakt tragenden Gründe hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse erforderlich ist, sondern zur Begründung auch auf die die Nutzungsuntersagung als solche tragenden Gründe abgestellt werden kann.

In den Ausführungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wird insoweit für die formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch ausreichend auf das öffentliche Interesse an einer wieder geordneten und öffentlich-rechtlich genehmigten Nutzung abgestellt, das ein sofortiges Einschreiten gegen die widerrechtliche Nutzungsweiterführung und gegen die widerrechtliche Nutzungsintensivierung erfordere. Damit ist zwar knapp, aber noch hinreichend angegeben, welche Gründe die Antragsgegnerin bezogen auf den konkreten Einzelfall bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen.

2. Die vom Gericht im Rahmen seiner eigenen Ermessenentscheidung anzustellende Interessabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Nach der im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist zu erwarten, dass die Anfechtungsklagen der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 21. Mai 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. Oktober 2015 erfolglos bleiben werden, weil diese Bescheide rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde für den Fall, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagen. Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt dabei das Vorliegen einer formell illegalen Nutzung, wenn die illegal aufgenommene Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2015 - 9 ZB 14.2580 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 9 CS 15.1973 - juris Rn. 12; vgl. auch Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 262 ff. m. w. N.).

Vorliegend bestehen für die von den Mietern der Antragstellerin seit Anfang 2015 vorgenommenen Nutzungen auf dem Grundstück keine Baugenehmigungen. Auch sind diese Nutzungen offensichtlich nicht von der dem Voreigentümer mit Bescheid vom 31. August 2000 erteilten Baugenehmigung für eine Nutzung als Baumschule mit Fertigrasenproduktion gedeckt.

Daher hätte die Aufnahme der Nutzungen einer Baugenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO bedurft. Die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO für die Änderung der Nutzung von Anlagen greift nicht ein, da für die seit Anfang 2015 neu ausgeübten Nutzungen andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung als Baumschule (Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO), insbesondere, da es sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht um privilegierte Außenbereichsvorhaben handelt. Auch entfallen aufgrund der Außenbereichslage des Grundstücks möglicherweise in Betracht kommende Verfahrensfreiheitstatbestände nach Art. 57 Abs. 1 und 2 BayBO (vgl. etwa Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayBO).

Die ausgeübten Nutzungen sind auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Nach den in der Bauakte enthaltenen Luftbildern und Lageplänen ist die bauplanungsrechtliche Einstufung des Grundstücks als Außenbereich durchaus nachvollziehbar. Dass die Nutzungen als nicht privilegierte sonstige Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sind, erscheint ausgeschlossen, da dem die Darstellung im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ entgegensteht und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorliegt.

Die Antragsgegnerin hat auch das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt, wobei hieran keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, da es sich bei der Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO um ein gesetzlich intendiertes Ermessen handelt, d. h. bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen stellt der Erlass der Nutzungsuntersagung die Regel dar (vgl. Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 269). Im Rahmen der Ermessenserwägung hat die Antragsgegnerin auch den Einwand berücksichtigt bzw. widerlegt, sie habe jahrelang die rechtswidrige Nutzung durch den Voreigentümer geduldet. Zwar kann eine jahrelange Duldung einer Nutzung dazu führen, dass eine Nutzungsuntersagung allein aufgrund der formellen Illegalität der Nutzung ermessensfehlerhaft ist (vgl. Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 270). Allerdings handelt es sich vorliegend schon nicht um die unveränderte Fortführung der angeblich jahrelang geduldeten Nutzung, sondern um neue Nutzungen seit Anfang 2015, die von der Antragsgegnerin aufgrund von Nachbarbeschwerden aufgegriffen wurden und denen sie mit der Nutzungsuntersagung vom 21. Mai 2015 entgegengetreten ist.

Die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin der Nutzungsuntersagung aufgrund ihrer Verhaltensstörereigenschaft begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr ist es nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin weder die ihr derzeit weitestgehend unbekannten Untermieter der Teilflächen noch die Grundstückseigentümerin herangezogen hat.

Die zunächst im Bescheid vom 21. Mai 2015 erfolgte Fristsetzung „nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung“ erfolgte nicht zuletzt auch im Interesse der Antragstellerin, um im Hinblick auf eine voraussichtliche gerichtliche Überprüfung der Nutzungsuntersagung zunächst die Nutzung fortsetzen und für ihre Mieter Ausweichgrundstücke suchen zu können. Die im Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2015 gesetzte Frist von vier Monaten bis zum 29. Februar 2016 begegnet im Hinblick auf die Möglichkeit der Antragstellerin, die Mietverträge mit den Untermietern über Nichtwohnräume und Grundstücke ordentlich nach §§ 578, 580a BGB und aus wichtigem Grund auch außerordentlich nach § 543 BGB zu kündigen, keinen Bedenken. Die viermonatige Frist erscheint hierfür ausreichend und damit angemessen, zumal der Antragstellerin spätestens aufgrund der Verfügung vom 21. Mai 2015 die Rechtswidrigkeit der Grundstücksnutzung bewusst sein musste und sie an sich bereits ab diesem Zeitpunkt gehalten gewesen wäre, die notwendigen Vorbereitungen zu deren Beendigung zu treffen.

Der Umstand, dass die Fristsetzung und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erst nachträglich erfolgten und im ursprünglichen Bescheid die Nutzungsuntersagung erst mit dessen Unanfechtbarkeit wirksam werden sollte, begründet keine Rechtswidrigkeit des Ergänzungsbescheids (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.1988 - 2 CS 88.00208, BayVBl. 1988, 436 f.; vgl. auch Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 287). Hierfür spricht schon, dass die Antragsgegnerin berechtigt gewesen wäre, die Nutzungsuntersagung von Anfang an mit einer bestimmten Frist sowie einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu erlassen. Vor allem ist mit der Verfügung vom 21. Mai 2015 kein Vertrauensschutz zugunsten der Antragstellerin begründet worden, da diese unabhängig vom Erlass und dem Wirksamwerden der Nutzungsuntersagung die geänderte Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung nicht hätte aufnehmen und fortsetzen dürfen (BayVGH, B.v. 10.2.1988 - 2 CS 88.00208, BayVBl. 1988, 436, 437). Die Nutzung war von Anfang an formell und wohl auch materiell rechtswidrig, was der Antragstellerin spätestens aufgrund der Verfügung vom 21. Mai 2015 vor Augen geführt wurde.

b) Auch die Androhung der Zwangsgelder in Höhe von 5.000,-- EUR für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziff. 1a genannten Verpflichtung und in Höhe von 2.500,-- EUR für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziff. 1b genannten Verpflichtung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere sind die Ziffern 1a und 1b des Bescheids vom 21. Mai 2015 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2015 vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Vor der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit war die Vollstreckbarkeit durch die Formulierung „nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung“ sichergestellt. Die gesetzte Frist von vier Monaten ist auch mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG vereinbar. Auch der Höhe nach sind die angedrohten Zwangsgelder angemessen, insbesondere liegen sie innerhalb des Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG von mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro, wobei gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist.

Schließlich ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die Untervermietungen rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage wäre, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Vielmehr zeigt der Umstand, dass die Antragstellerin die im mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 übermittelten Lageplan blau markierte Fläche räumen konnte, dass die Untermietverhältnisse die Antragstellerin nicht daran hindern, die ihr auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Im Übrigen würde das Fehlen möglicherweise noch erforderlicher Duldungsanordnungen gegenüber den Untermietern lediglich ein Vollstreckungshindernis darstellen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Grundverfügung samt Zwangsgeldandrohung betreffen (vgl. Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 229 ff.). Ihr Fehlen würde daher einem Fälligwerden der Zwangsgelder entgegenstehen. Im Übrigen könnte die Antragsgegnerin gestützt auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO von der Antragstellerin die Mitteilung der Untermieter verlangen, um mit Erlass der Duldungsanordnungen die erforderlichen Voraussetzungen für weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu schaffen.

Daher war der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21a Satz 2 VwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.