Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Apr. 2018 - M 8 M 18.1089

bei uns veröffentlicht am18.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Januar 2018 und 13. März 2018 werden aufgehoben. Den Beigeladenen steht kein Kostenerstattungsanspruch zu.

Gründe

I.

Am 9. Juni 2016 erhoben die Antragsteller Klage gegen die den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin am 9. Mai 2016 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Reihenendhauses auf dem Grundstück …str. 115 (M 8 K 16.2602). Dieser Baugenehmigung war bereits das Verfahren M 8 K 15.2294 vorangegangen, in dem die der Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden war.

Mit Urteil vom 26. Juni 2017 wies die erkennende Kammer die Klage gegen die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 ab und erlegte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf.

Mit einem am 03.08.2018 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom 21.07.2017 beantragten die Beigeladenen die Kostenerstattung nach beiliegender Kostenaufstellung, die u.a. anwaltliche Beratungskosten in Höhe von 1213,80 € enthielt und sich insgesamt auf 1433,00 € belief.

Am 19. Januar 2018 erließ der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München auf Antrag vom 21. Juli 2017 gegenüber den Klägern einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der folgendermaßen lautete:

1. Die der Beigeladenen in den Verfahren (M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632, M 8 K 16.2634) vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen Aufwendungen werden insgesamt auf 2.345,69 EUR festgesetzt.

2. Diese Kosten hat nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 die Klägerin zu tragen.

3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gebührenfrei.

Nach der Aufschlüsselung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. 01.2018 wurden die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.H.v. 592,80 EUR, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,- EUR sowie hieraus 19% MwSt. ( = 116,43 EUR) auf der Basis der Abrechnung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. …, … & Kollegen in Höhe von 1.000,- EUR (5 Std. á 200,- EUR), angesetzt, die insgesamt 1433.- EUR betrug Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der im Rubrum mit den drei Aktenzeichen (M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.2634) überschrieben war, da drei verschiedene Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 erhoben worden waren, enthielt als Parteibezeichnung lediglich die Erinnerungsführer (Kläger des Verfahrens M 8 K 16.2602). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass, da die Hinzuziehung eines Anwalts als notwendig anzusehen sei, auch die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.7.2017 beantragten anwaltlichen Beratungskosten entsprechend festzusetzen seien. Die beantragten Beratungsgebühren seien daher in den Verfahren M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.2634 jeweils mit einem Betrag von 729,23 € erstattungsfähig.

Mit einem am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 7. Februar 2018 erhob der Bevollmächtigte der Kläger „sofortige Beschwerde“ gegen den am 24. Januar 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Die zur Erstattung festgesetzten anwaltlichen Beratungskosten in Höhe von 729,23 EUR seien nicht erstattungsfähig. Die Beigeladenen hätten sich im Verfahren nicht von einem Anwalt vertreten lassen, sodass dafür keine - nach der Kostengrundentscheidung nunmehr zu erstattenden - Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG entstanden seien. Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden seien, werde im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ff. ZPO überwiegend abgelehnt, auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach als erstattungsfähig anzusehen sein sollten. Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG handele es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen werde, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eigne. Die Beigeladenen hätten auch nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden und für das Verfahren erforderlich gewesen seien. Dies werde nochmals bestritten. Der geltend gemachte Stundensatz und die Beratungsleistungen hätten ersichtlich keinen Niederschlag im Verfahren gefunden, insbesondere nicht in dem einzigen Schriftsatz der Beigeladenen zu allen Verfahren vom 21. Juni 2017 und auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Die abgerechnete Einzelberatung, jeweils grotesk tageweise beschränkt auf nur ein Verfahren, obgleich sich hier in allen drei Verfahren nahezu identische Rechtsfragen stellten, sei nicht nachvollziehbar.

Mit einem am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 8. März 2018 übersandte der Bevollmächtigte der Kläger (Erinnerungsführer) eine diese gerichtete Zahlungsaufforderung der Beigeladenen vom 26. Februar 2018, wonach diese als Alleinschuldner der mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 festgesetzten Kosten in Anspruch genommen würden. Es werde daher beantragt, bereits aus diesem Grund den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 umgehend aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 vertiefte der Bevollmächtigte der Kläger seinen bisherigen Vortrag nochmals in Hinblick auf den Nichtabhilfebescheid vom 06.03.2018.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München erließ am 13. März 2018 folgenden Kostenfestsetzungsbeschluss:

Dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts des Bevollmächtigten der Klägerin vom 8. März 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2018 wird stattgegeben.

Dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts vom 7. Februar 2018 wird nicht abgeholfen.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 wird in den Punkten I und II aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Die den Beigeladenen im Verfahren M 8 K 16.2634 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt 781,90 EUR festgesetzt.

2. Diese Kosten haben nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 die Kläger zu tragen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 sei versehentlich die Kostentragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die Verfahren M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.3634 den Klägern auferlegt worden. Ferner seien im Beschluss versehentlich die Klägerin des Verfahrens M 8 K 16.2632 sowie die Klägerin des Verfahrens M 8 K 16.2634 nicht mitaufgeführt worden. Hierbei handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 319 ZPO, welche von Amts wegen entsprechend zu berichtigen sei.

Dementsprechend hätten die festgesetzten Kosten der Verfahren in Höhe von insgesamt 2.345,69 EUR die Kläger wie folgt zu tragen:

Kläger zu M 8 K 16.2602: i.H.v. 781,90 EUR

Klägerin zu M 8 K 16.2632: i.H.v. 781,90 EUR

Klägerin zu M 8 K 16.2634: i.H.v. 781,90 EUR

Mit Schreiben vom 29. März 2018 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger nochmals vorsorglich die Entscheidung des Gerichts gegen den am 19. März 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. März 2018.

Zur Begründung wurde unter Verweis auf einen Beschluss vom 3. Januar 2014 des Oberlandesgerichts Celle der Vortrag im Schriftsatz vom 7. Februar 2018 vertieft.

Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht mit einem auf den 06.03.2018 datierten Schreiben zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Über die Erinnerung hat vorliegend die Kammer und nicht der Berichterstatter zu entscheiden, da das vorbereitende Verfahren im Sinne des § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO abgeschlossen ist (BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 - NVwZ 2005, 466).

Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat auf den Antrag der Beigeladenen außergerichtliche, anwaltliche Beratungskosten in Höhe von 1000,- EUR plus Pauschale für Post und Telekommunikation anzuerkennen, diese zu Unrecht zuletzt in Höhe von 781,90 EUR anerkannt.

Die Erinnerung ist zulässig.

Die eingelegte „sofortige Beschwerde“ ist als Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO auszulegen, da die Antragspartei die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 19. Januar 2018 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 13. März 2018 begehrt und dieses Begehren - auch bei der Verwendung einer fälschlichen Begrifflichkeit - allein maßgeblich ist (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO).

Die Erinnerung ist auch begründet, da unabhängig von den in den angegriffenen Beschlüssen nicht korrespondierenden Beträgen der Antrag auf Kostenfestsetzung der Beigeladenen hätte abgelehnt werden müssen.

Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte auf Antrag hin den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigten Beteiligten notwendigen (außergerichtlichen) Aufwendungen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO).

Die erstattungsfähigen Kosten auf der Basis der Honorarrechnung der Rechtsanwälte Dr. …, … & Kollegen vom 31. Juli 2017 in Höhe von zuletzt 781,90 EUR wurden zu Unrecht gegen den Klägern (Erinnerungsführer) festgesetzt.

Erstattungsfähig sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nur diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Ob eine Maßnahme notwendig war, richtet sich zunächst grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf also ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (BGH FamRZ 2004, 866 f., Rn. 27 - juris). Dieses Recht der Partei gilt indes nicht schrankenlos. Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrnehmung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH - VI ZB 7/12 - B.v. 10.7.2012; BGH NJW 2007, 2257; BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073; Senat - 2 W 238/13 - B.v. 29.10.2013; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 12). § 91 ZPO bringt insoweit das Gebot einer sparsamen bzw. ökonomischen Prozessführung zum Ausdruck, welches als Ausprägung des die gesamte Privatrechtsordnung und das Prozessrecht beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben wie auch der Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 BGB verstanden wird (MüKo/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 38). Der prozessuale Erstattungsanspruch besteht daher nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht aber der einer optimalen Prozessführung (Senat a.a.O.; OLG Jena, OLG-NL 2006, 207, 208; MüKo/Giebel, a.a.O.).

Danach sind die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten, soweit die einzelne Maßnahme zur zweckentsprechenden Führung des Rechtsstreits notwendig war (Zöller/ Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13 „Rechtsanwalt“).

Die Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht von einem Anwalt vertreten lassen, so dass dafür keine - nach der Kostengrundentscheidung nunmehr zu erstattenden - Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG entstanden sind.

Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, wird im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO überwiegend abgelehnt (Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rn. 21 „außergewöhnliche Anwaltskosten“ m.w.N.; OLG Rostock, JurBüro 2008, 371 - 372), auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach erstattungsfähig anzusehen sein sollten.

Eine Gebühr nach Nr. 2100 RVG - Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - die insoweit für eine außergerichtliche Tätigkeit erstattungsfähig wäre, wurde nicht geltend gemacht.

Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG - wie sie vorliegend der Sache nach von den Beigeladenen geltend gemacht wird - handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die gegebenfalls im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet (Zöller, a.a.O., § 91 Rn. 13 „Ratsgebühr“; OLG Rostock JurBüro 2008, 371 - 372 m.w.N.).

Darüber hinaus wird die vorgelegte Honorarrechnung der Kanzlei Dr. …, … & Kollegen vom 31. Juli 2017 der bei der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu beachtenden Kostentransparenz nicht gerecht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang schon, dass der Antrag auf Kostenerstattung vom 21.07.2017 datiert, die Rechnung der Kanzlei Dr. …, … & Kollegen das spätere Datum vom 31.07.2018 trägt. Es werden hier pauschal 5 Stunden gemäß Vereinbarung a 200.- €, „für Erläuterung der quantitativen und qualitativen Aspekte aus Sicht der Frau … … als Beigeladene. Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, insbesondere Erläuterung der Abstandsflächenproblematik bezüglich …straße 8 und deren Auswirkungen auf die Klage“ zur Begründung für das Honorar von 1.000,- EUR herangezogen. Es ist nicht ersichtlich - da als Leistungszeitpunkt der 23. Juni 2017 angegeben wurde - weshalb nach der Abrechnung der 5-stündigen Beratung im Parallelverfahren M 8 K 16.2634 und der der 3-stündigen Beratung im Parallelverfahren M 8 K 16.2632 nochmals eine „Erläuterung der quantitativen und qualitativen Aspekte“ - im Grunde eine Leerformel - nötig gewesen sein sollte. Soweit die Abstandsflächenproblematik als Rechtfertigung für den 5-stündigen Arbeitsaufwand herangezogen wird, ist festzustellen, dass diese im Urteil vom 29.02.2016 im Verfahren M 8 K 15.5673 - in dem die Beigeladenen als Kläger gegen eine Baueinstellungsverfügung auf der Basis der aufgehobenen Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 auftraten - ausführlich dargestellt wurde; insbesondere geht aus diesem Urteil auch hervor, dass ein Abstandsflächenverstoß gegenüber den Klägern als Eigentümern des Grundstücks …straße 8 bei einem planungsrechtlich zulässigen Vorhaben durch eine Abweichung ausgeräumt werden kann. Planungsrechtlich wies die Rechtsstellung der Kläger gegenüber den Verfahren M 8 K 16.2634 und M 8 K 16.2632 keine Besonderheiten auf; die Abstandsflächenproblematik war im Urteil vom 29.02.2016 im Verfahren M 8 K 15.5673 ausführlich dargestellt worden. Inwieweit deshalb nochmals 5 Stunden Prüfung und Beratung in Ansatz gebracht werden, ist nicht nachvollziehbar. Nicht unproblematisch erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Beigeladene (Frau … …*) noch im Schriftsatz vom 21. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht München geäußert hat: „Wir haben in diesem Verfahren keinen Prozessbevollmächtigten und verlassen uns auf die Kompetenz von Frau Dr. … (Vertreterin der Beklagten - Anm. des Verfassers). Wir geben nur zu allgemeinen Sachverhalten Auskunft und maßen uns nicht an, den Sachverhalt aus baurechtlicher Sicht zu beurteilen.“. Die Erklärung im Schriftsatz vom 21. Juni 2017 steht somit in erheblichem Widerspruch zum angeblichen Leistungszeitpunkt der behaupteten Tätigkeit der Kanzlei Dr. …, … & Kollegen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beigeladenen am 21.06.2018 noch nichts von einem Tätigwerden der Anwaltskanzlei am 23.06.2017, und somit nur zwei Tage später gewusst haben sollten.

Die angesetzte Pauschahle für Post und Telekommunikation in Höhe von 20.- € ist - da insoweit akzessorisch - nicht erstattungsfähig, da die geltend gemachten Beratungskosten dies aus - mehreren - oben genannten Gründen nicht sind.

Unter diesen Umständen kann vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt davon ausgegangen werden, dass die behauptete außerprozessuale Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO erforderlich war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskosten - GKG - analog).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Apr. 2018 - M 8 M 18.1089 zitiert 14 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 34 Beratung, Gutachten und Mediation


(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der R

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes …-str. 121, Fl.Nr. …, Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; zwischen dem Gebäude bzw. Anwesen der Kläger (westliches Reihenendhaus) und dem Baugrundstück …-str. 115 (östliches Reihenendhaus) liegen die beiden Reihenmittelhäuser, …-str. 117 und 119. Im Eigentum der Kläger steht auch das nördlich des Baugrundstücks gelegene Grundstück …-str. 18.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses … Str. 117 an. Der First ist 0,25 m höher als der der westlichen Nachbargebäude, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude … Str. 117. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der …-str. 117.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstandplatz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …-straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai zugestellt.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen der Urteile vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295 und M 8 K 15.2298) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Gargagenvorplatz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …-str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Kläger bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.-3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber den Klägern auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften ( Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …-str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen des Nachbargebäudes. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus der Kläger im Süden durch den Anbau eine Länge von 12 m aufweist. Die Eigentümer der auf oft deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die längeren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit den Geländern der im Obergeschoß der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre selbst in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen. Insoweit unterscheidet sich die eingezogene Dachterrasse lediglich optisch von den anderen Reihenhäusern, die Gesamtkubatur betrifft sie praktisch nicht.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16.95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Einzelfall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen der Kläger, … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die aber durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behauptete Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten sind (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für das Vorhaben die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da, soweit solche überhaupt anfallen, diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

Soweit die Beklagte für die Nordseite des Vorhabens eine Abweichung unter anderem zum klägerischen Grundstück …-str. 18 ist diese nicht zu beanstanden.

Die gegebene Abstandsflächenüberschreitung über das Wegegrundstück FlNr … und auf die Grundstücke FlNrn …, … und … kann durch eine entsprechende Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausgeräumt werden, da ein atypischer Grundstückszuschnitt vorliegt. Der Bauraum auf dem streitgegenständlichen und den westlich benachbarten Grundstücken ist in nur geringer Entfernung der nördlichen, schräg verlaufenden Grundstücksgrenzen situiert. Da das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und sich rücksichtsvoll in seine maßgebliche Umgebung einfügt, steht der Annahme einer atypischen Situation für das streitgegenständliche Vorhaben, anders noch als beim Vorgängervorhaben (vgl. hierzu die Urteilsgründe in dem Verfahren M 8 K 15.5673) nichts entgegen. Die nachbarlichen Interessen bleiben gewahrt, zumal sich die Gebäude auf den FlNrn …, … und … in einer Entfernung von 22 m bzw. 25 m befinden.

Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass sich die Kläger nicht mehr gegen die für die Nordseite des Vorhabens erteilte Abweichung wenden würden.

Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägern nicht ersichtlich, zumal zum einen zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück die jeweils 7 m breiten Reihenmittelhäuser … Str. 117 und 119 liegen und zum anderen keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes …str. 119, Fl.Nr. …, Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; zwischen dem Gebäude bzw. Anwesen der Klägerin und dem Baugrundstück …str. 115 (Reihenendhaus) liegt das östliche der beiden Reihenmittelhäuser, die …str. 117.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses der Klägerin an. Der First ist 0,25 m höher als der der westlichen Nachbargebäude, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude … Str. 117. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der …str. 117.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstand Platz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Zustellung der Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 an die Klägerin ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Garagenvor Platz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.-3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber der Klägerin auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften ( Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen des Nachbargebäudes. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Länge von 12 m aufweist. Die Eigentümer der auf oft deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die längeren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit den Geländern der im Obergeschoß der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre selbst in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen. Insoweit unterscheidet sich die eingezogene Dachterrasse lediglich optisch von den anderen Reihenhäusern, die Gesamtkubatur betrifft sie praktisch nicht.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16.95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl. bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Einzelfall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen der Kläger, … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen.

Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die aber durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behaupteten Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten sind (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für das Vorhaben die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da, soweit solche überhaupt anfallen, diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägerin nicht ersichtlich, zumal zum einen zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück das 7 m breite Reihenhaus … Str. 117 liegt und zum anderen keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes …-str. 121, Fl.Nr. …, Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; zwischen dem Gebäude bzw. Anwesen der Kläger (westliches Reihenendhaus) und dem Baugrundstück …-str. 115 (östliches Reihenendhaus) liegen die beiden Reihenmittelhäuser, …-str. 117 und 119. Im Eigentum der Kläger steht auch das nördlich des Baugrundstücks gelegene Grundstück …-str. 18.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses … Str. 117 an. Der First ist 0,25 m höher als der der westlichen Nachbargebäude, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude … Str. 117. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der …-str. 117.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstandplatz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …-straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai zugestellt.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen der Urteile vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295 und M 8 K 15.2298) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Gargagenvorplatz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …-str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Kläger bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.-3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber den Klägern auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften ( Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …-str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen des Nachbargebäudes. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus der Kläger im Süden durch den Anbau eine Länge von 12 m aufweist. Die Eigentümer der auf oft deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die längeren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit den Geländern der im Obergeschoß der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre selbst in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen. Insoweit unterscheidet sich die eingezogene Dachterrasse lediglich optisch von den anderen Reihenhäusern, die Gesamtkubatur betrifft sie praktisch nicht.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16.95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Einzelfall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen der Kläger, … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die aber durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behauptete Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten sind (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für das Vorhaben die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da, soweit solche überhaupt anfallen, diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

Soweit die Beklagte für die Nordseite des Vorhabens eine Abweichung unter anderem zum klägerischen Grundstück …-str. 18 ist diese nicht zu beanstanden.

Die gegebene Abstandsflächenüberschreitung über das Wegegrundstück FlNr … und auf die Grundstücke FlNrn …, … und … kann durch eine entsprechende Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausgeräumt werden, da ein atypischer Grundstückszuschnitt vorliegt. Der Bauraum auf dem streitgegenständlichen und den westlich benachbarten Grundstücken ist in nur geringer Entfernung der nördlichen, schräg verlaufenden Grundstücksgrenzen situiert. Da das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und sich rücksichtsvoll in seine maßgebliche Umgebung einfügt, steht der Annahme einer atypischen Situation für das streitgegenständliche Vorhaben, anders noch als beim Vorgängervorhaben (vgl. hierzu die Urteilsgründe in dem Verfahren M 8 K 15.5673) nichts entgegen. Die nachbarlichen Interessen bleiben gewahrt, zumal sich die Gebäude auf den FlNrn …, … und … in einer Entfernung von 22 m bzw. 25 m befinden.

Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass sich die Kläger nicht mehr gegen die für die Nordseite des Vorhabens erteilte Abweichung wenden würden.

Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägern nicht ersichtlich, zumal zum einen zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück die jeweils 7 m breiten Reihenmittelhäuser … Str. 117 und 119 liegen und zum anderen keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes …str. 119, Fl.Nr. …, Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; zwischen dem Gebäude bzw. Anwesen der Klägerin und dem Baugrundstück …str. 115 (Reihenendhaus) liegt das östliche der beiden Reihenmittelhäuser, die …str. 117.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses der Klägerin an. Der First ist 0,25 m höher als der der westlichen Nachbargebäude, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude … Str. 117. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der …str. 117.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstand Platz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Zustellung der Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 an die Klägerin ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Garagenvor Platz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.-3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber der Klägerin auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften ( Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen des Nachbargebäudes. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Länge von 12 m aufweist. Die Eigentümer der auf oft deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die längeren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit den Geländern der im Obergeschoß der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre selbst in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen. Insoweit unterscheidet sich die eingezogene Dachterrasse lediglich optisch von den anderen Reihenhäusern, die Gesamtkubatur betrifft sie praktisch nicht.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16.95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl. bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Einzelfall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen der Kläger, … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen.

Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die aber durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behaupteten Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten sind (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für das Vorhaben die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da, soweit solche überhaupt anfallen, diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägerin nicht ersichtlich, zumal zum einen zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück das 7 m breite Reihenhaus … Str. 117 liegt und zum anderen keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes …str. 117, Fl.Nr. …,Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; östlich an das Gebäude bzw. Anwesen der Klägerin grenzt das östliche Reihenendgrundstück …str. 115 an.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses der Klägerin an. Der First ist 0,25 m höher als der des westlichen Nachbargebäudes, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude der Klägerin. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Klägerin.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstand Platz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vonArt. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai 2016 zugestellt.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2298) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Im Verhältnis zur Klägerin sei die mehr als 9,34 m hohe Außenwand mit einem Abstand von 0 m erdrückend und rücksichtslos.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Garagenvor Platz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2298) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.- 3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber der Klägerin auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften (Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und§ 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach§ 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in§ 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen der Nachbargebäude. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Breite von 12 m aufweist. Die Eigentümer der oft auf deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die breiteren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit dem Geländer der im Obergeschoß der Klägerin bzw. der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre auch in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16,95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH, U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen.

Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt sich im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Das Vorhaben verletzt gegenüber der Klägerin auch keine abstandsrechtlichen Vorschriften, die im Prüfprogramm enthalten sind.

5.1 Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behauptete Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten ist (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für die Ostseite des Vorhabens die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsfläche der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fällt, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

5.2. Die westliche Gaube der Nordseite hält ebenso wie die gleich große Gaube der Klägerin einen seitlichen Abstand von 1,70 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Zwar sind die beiden Gauben auf der nördlichen Dachseite der Beigeladenen an ihrer Frontseite zusammen nicht mehr als untergeordnet im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO anzusehen, obwohl sie jeweils über eine Ansichtsfläche von unter 4 qm verfügen; ihre Gesamtlänge überschreitet jedoch die maximale Längenbegrenzung von einem Drittel der Breite der Außenwand bzw. 5 m.

Ihre Frontseite ist daher abstandsflächenrechtlich relevant; diese hat jedoch keinen Bezug zum Grundstück der Klägerin. Die westliche Gaube ist für sich gesehen untergeordnet im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Da die Klägerin lediglich von der Seitenansicht der westlichen Gaube abstandsflächenrechtlich betroffen ist, ist hinsichtlich der Unterordnung auch nur auf diese abzustellen. Es wäre unverhältnismäßig und stünde in Widerspruch zu den Zielen des Abstandsflächenrechts aus der mangelnden Unterordnung der Gaubenfrontseite eine Abstandsflächenrelevanz der Seitenansicht der für sich untergeordneten westlichen Gaube abzuleiten.

5.3 Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägerin nicht ersichtlich, zumal keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3,§ 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes …-str. 121, Fl.Nr. …, Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; zwischen dem Gebäude bzw. Anwesen der Kläger (westliches Reihenendhaus) und dem Baugrundstück …-str. 115 (östliches Reihenendhaus) liegen die beiden Reihenmittelhäuser, …-str. 117 und 119. Im Eigentum der Kläger steht auch das nördlich des Baugrundstücks gelegene Grundstück …-str. 18.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses … Str. 117 an. Der First ist 0,25 m höher als der der westlichen Nachbargebäude, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude … Str. 117. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der …-str. 117.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstandplatz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …-straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai zugestellt.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen der Urteile vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295 und M 8 K 15.2298) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Gargagenvorplatz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …-str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Kläger bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.-3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber den Klägern auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften ( Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …-str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen des Nachbargebäudes. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus der Kläger im Süden durch den Anbau eine Länge von 12 m aufweist. Die Eigentümer der auf oft deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die längeren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit den Geländern der im Obergeschoß der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre selbst in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen. Insoweit unterscheidet sich die eingezogene Dachterrasse lediglich optisch von den anderen Reihenhäusern, die Gesamtkubatur betrifft sie praktisch nicht.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16.95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Einzelfall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen der Kläger, … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die aber durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behauptete Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten sind (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für das Vorhaben die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da, soweit solche überhaupt anfallen, diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

Soweit die Beklagte für die Nordseite des Vorhabens eine Abweichung unter anderem zum klägerischen Grundstück …-str. 18 ist diese nicht zu beanstanden.

Die gegebene Abstandsflächenüberschreitung über das Wegegrundstück FlNr … und auf die Grundstücke FlNrn …, … und … kann durch eine entsprechende Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausgeräumt werden, da ein atypischer Grundstückszuschnitt vorliegt. Der Bauraum auf dem streitgegenständlichen und den westlich benachbarten Grundstücken ist in nur geringer Entfernung der nördlichen, schräg verlaufenden Grundstücksgrenzen situiert. Da das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und sich rücksichtsvoll in seine maßgebliche Umgebung einfügt, steht der Annahme einer atypischen Situation für das streitgegenständliche Vorhaben, anders noch als beim Vorgängervorhaben (vgl. hierzu die Urteilsgründe in dem Verfahren M 8 K 15.5673) nichts entgegen. Die nachbarlichen Interessen bleiben gewahrt, zumal sich die Gebäude auf den FlNrn …, … und … in einer Entfernung von 22 m bzw. 25 m befinden.

Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass sich die Kläger nicht mehr gegen die für die Nordseite des Vorhabens erteilte Abweichung wenden würden.

Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägern nicht ersichtlich, zumal zum einen zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück die jeweils 7 m breiten Reihenmittelhäuser … Str. 117 und 119 liegen und zum anderen keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes …str. 119, Fl.Nr. …, Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; zwischen dem Gebäude bzw. Anwesen der Klägerin und dem Baugrundstück …str. 115 (Reihenendhaus) liegt das östliche der beiden Reihenmittelhäuser, die …str. 117.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses der Klägerin an. Der First ist 0,25 m höher als der der westlichen Nachbargebäude, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude … Str. 117. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der …str. 117.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstand Platz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Zustellung der Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 an die Klägerin ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Garagenvor Platz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.-3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber der Klägerin auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften ( Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen des Nachbargebäudes. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Länge von 12 m aufweist. Die Eigentümer der auf oft deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die längeren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit den Geländern der im Obergeschoß der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre selbst in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen. Insoweit unterscheidet sich die eingezogene Dachterrasse lediglich optisch von den anderen Reihenhäusern, die Gesamtkubatur betrifft sie praktisch nicht.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16.95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl. bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Einzelfall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen der Kläger, … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen.

Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die aber durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behaupteten Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten sind (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für das Vorhaben die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da, soweit solche überhaupt anfallen, diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägerin nicht ersichtlich, zumal zum einen zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück das 7 m breite Reihenhaus … Str. 117 liegt und zum anderen keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes …str. 117, Fl.Nr. …,Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; östlich an das Gebäude bzw. Anwesen der Klägerin grenzt das östliche Reihenendgrundstück …str. 115 an.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses der Klägerin an. Der First ist 0,25 m höher als der des westlichen Nachbargebäudes, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude der Klägerin. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Klägerin.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstand Platz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vonArt. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai 2016 zugestellt.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2298) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Im Verhältnis zur Klägerin sei die mehr als 9,34 m hohe Außenwand mit einem Abstand von 0 m erdrückend und rücksichtslos.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Garagenvor Platz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2298) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.- 3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber der Klägerin auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften (Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und§ 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach§ 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in§ 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen der Nachbargebäude. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Breite von 12 m aufweist. Die Eigentümer der oft auf deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die breiteren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit dem Geländer der im Obergeschoß der Klägerin bzw. der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre auch in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16,95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH, U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen.

Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt sich im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Das Vorhaben verletzt gegenüber der Klägerin auch keine abstandsrechtlichen Vorschriften, die im Prüfprogramm enthalten sind.

5.1 Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behauptete Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten ist (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für die Ostseite des Vorhabens die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsfläche der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fällt, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

5.2. Die westliche Gaube der Nordseite hält ebenso wie die gleich große Gaube der Klägerin einen seitlichen Abstand von 1,70 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Zwar sind die beiden Gauben auf der nördlichen Dachseite der Beigeladenen an ihrer Frontseite zusammen nicht mehr als untergeordnet im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO anzusehen, obwohl sie jeweils über eine Ansichtsfläche von unter 4 qm verfügen; ihre Gesamtlänge überschreitet jedoch die maximale Längenbegrenzung von einem Drittel der Breite der Außenwand bzw. 5 m.

Ihre Frontseite ist daher abstandsflächenrechtlich relevant; diese hat jedoch keinen Bezug zum Grundstück der Klägerin. Die westliche Gaube ist für sich gesehen untergeordnet im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Da die Klägerin lediglich von der Seitenansicht der westlichen Gaube abstandsflächenrechtlich betroffen ist, ist hinsichtlich der Unterordnung auch nur auf diese abzustellen. Es wäre unverhältnismäßig und stünde in Widerspruch zu den Zielen des Abstandsflächenrechts aus der mangelnden Unterordnung der Gaubenfrontseite eine Abstandsflächenrelevanz der Seitenansicht der für sich untergeordneten westlichen Gaube abzuleiten.

5.3 Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägerin nicht ersichtlich, zumal keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3,§ 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes …str. 117, Fl.Nr. …,Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; östlich an das Gebäude bzw. Anwesen der Klägerin grenzt das östliche Reihenendgrundstück …str. 115 an.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses der Klägerin an. Der First ist 0,25 m höher als der des westlichen Nachbargebäudes, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude der Klägerin. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Klägerin.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstand Platz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vonArt. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai 2016 zugestellt.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2298) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Im Verhältnis zur Klägerin sei die mehr als 9,34 m hohe Außenwand mit einem Abstand von 0 m erdrückend und rücksichtslos.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Garagenvor Platz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2298) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.- 3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber der Klägerin auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften (Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und§ 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach§ 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in§ 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen der Nachbargebäude. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Breite von 12 m aufweist. Die Eigentümer der oft auf deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die breiteren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit dem Geländer der im Obergeschoß der Klägerin bzw. der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre auch in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16,95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH, U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen.

Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt sich im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Das Vorhaben verletzt gegenüber der Klägerin auch keine abstandsrechtlichen Vorschriften, die im Prüfprogramm enthalten sind.

5.1 Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behauptete Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten ist (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für die Ostseite des Vorhabens die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsfläche der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fällt, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

5.2. Die westliche Gaube der Nordseite hält ebenso wie die gleich große Gaube der Klägerin einen seitlichen Abstand von 1,70 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Zwar sind die beiden Gauben auf der nördlichen Dachseite der Beigeladenen an ihrer Frontseite zusammen nicht mehr als untergeordnet im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO anzusehen, obwohl sie jeweils über eine Ansichtsfläche von unter 4 qm verfügen; ihre Gesamtlänge überschreitet jedoch die maximale Längenbegrenzung von einem Drittel der Breite der Außenwand bzw. 5 m.

Ihre Frontseite ist daher abstandsflächenrechtlich relevant; diese hat jedoch keinen Bezug zum Grundstück der Klägerin. Die westliche Gaube ist für sich gesehen untergeordnet im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Da die Klägerin lediglich von der Seitenansicht der westlichen Gaube abstandsflächenrechtlich betroffen ist, ist hinsichtlich der Unterordnung auch nur auf diese abzustellen. Es wäre unverhältnismäßig und stünde in Widerspruch zu den Zielen des Abstandsflächenrechts aus der mangelnden Unterordnung der Gaubenfrontseite eine Abstandsflächenrelevanz der Seitenansicht der für sich untergeordneten westlichen Gaube abzuleiten.

5.3 Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägerin nicht ersichtlich, zumal keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3,§ 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes …-str. 121, Fl.Nr. …, Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; zwischen dem Gebäude bzw. Anwesen der Kläger (westliches Reihenendhaus) und dem Baugrundstück …-str. 115 (östliches Reihenendhaus) liegen die beiden Reihenmittelhäuser, …-str. 117 und 119. Im Eigentum der Kläger steht auch das nördlich des Baugrundstücks gelegene Grundstück …-str. 18.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses … Str. 117 an. Der First ist 0,25 m höher als der der westlichen Nachbargebäude, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude … Str. 117. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der …-str. 117.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstandplatz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …-straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai zugestellt.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen der Urteile vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295 und M 8 K 15.2298) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Gargagenvorplatz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …-str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Kläger bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.-3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber den Klägern auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften ( Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …-str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen des Nachbargebäudes. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus der Kläger im Süden durch den Anbau eine Länge von 12 m aufweist. Die Eigentümer der auf oft deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die längeren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit den Geländern der im Obergeschoß der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre selbst in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen. Insoweit unterscheidet sich die eingezogene Dachterrasse lediglich optisch von den anderen Reihenhäusern, die Gesamtkubatur betrifft sie praktisch nicht.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16.95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Einzelfall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen der Kläger, … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die aber durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behauptete Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten sind (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für das Vorhaben die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da, soweit solche überhaupt anfallen, diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

Soweit die Beklagte für die Nordseite des Vorhabens eine Abweichung unter anderem zum klägerischen Grundstück …-str. 18 ist diese nicht zu beanstanden.

Die gegebene Abstandsflächenüberschreitung über das Wegegrundstück FlNr … und auf die Grundstücke FlNrn …, … und … kann durch eine entsprechende Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausgeräumt werden, da ein atypischer Grundstückszuschnitt vorliegt. Der Bauraum auf dem streitgegenständlichen und den westlich benachbarten Grundstücken ist in nur geringer Entfernung der nördlichen, schräg verlaufenden Grundstücksgrenzen situiert. Da das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und sich rücksichtsvoll in seine maßgebliche Umgebung einfügt, steht der Annahme einer atypischen Situation für das streitgegenständliche Vorhaben, anders noch als beim Vorgängervorhaben (vgl. hierzu die Urteilsgründe in dem Verfahren M 8 K 15.5673) nichts entgegen. Die nachbarlichen Interessen bleiben gewahrt, zumal sich die Gebäude auf den FlNrn …, … und … in einer Entfernung von 22 m bzw. 25 m befinden.

Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass sich die Kläger nicht mehr gegen die für die Nordseite des Vorhabens erteilte Abweichung wenden würden.

Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägern nicht ersichtlich, zumal zum einen zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück die jeweils 7 m breiten Reihenmittelhäuser … Str. 117 und 119 liegen und zum anderen keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes …str. 119, Fl.Nr. …, Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; zwischen dem Gebäude bzw. Anwesen der Klägerin und dem Baugrundstück …str. 115 (Reihenendhaus) liegt das östliche der beiden Reihenmittelhäuser, die …str. 117.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses der Klägerin an. Der First ist 0,25 m höher als der der westlichen Nachbargebäude, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude … Str. 117. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der …str. 117.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstand Platz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Zustellung der Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 an die Klägerin ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Garagenvor Platz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.-3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber der Klägerin auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften ( Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen des Nachbargebäudes. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Länge von 12 m aufweist. Die Eigentümer der auf oft deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die längeren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit den Geländern der im Obergeschoß der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre selbst in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen. Insoweit unterscheidet sich die eingezogene Dachterrasse lediglich optisch von den anderen Reihenhäusern, die Gesamtkubatur betrifft sie praktisch nicht.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16.95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl. bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Einzelfall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen der Kläger, … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen.

Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die aber durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behaupteten Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten sind (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für das Vorhaben die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da, soweit solche überhaupt anfallen, diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägerin nicht ersichtlich, zumal zum einen zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück das 7 m breite Reihenhaus … Str. 117 liegt und zum anderen keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes …str. 117, Fl.Nr. …,Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; östlich an das Gebäude bzw. Anwesen der Klägerin grenzt das östliche Reihenendgrundstück …str. 115 an.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses der Klägerin an. Der First ist 0,25 m höher als der des westlichen Nachbargebäudes, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude der Klägerin. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Klägerin.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstand Platz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vonArt. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai 2016 zugestellt.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2298) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Im Verhältnis zur Klägerin sei die mehr als 9,34 m hohe Außenwand mit einem Abstand von 0 m erdrückend und rücksichtslos.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Garagenvor Platz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2298) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.- 3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber der Klägerin auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften (Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und§ 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach§ 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in§ 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen der Nachbargebäude. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Breite von 12 m aufweist. Die Eigentümer der oft auf deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die breiteren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit dem Geländer der im Obergeschoß der Klägerin bzw. der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre auch in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16,95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH, U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen.

Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt sich im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Das Vorhaben verletzt gegenüber der Klägerin auch keine abstandsrechtlichen Vorschriften, die im Prüfprogramm enthalten sind.

5.1 Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behauptete Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten ist (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für die Ostseite des Vorhabens die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsfläche der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fällt, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

5.2. Die westliche Gaube der Nordseite hält ebenso wie die gleich große Gaube der Klägerin einen seitlichen Abstand von 1,70 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Zwar sind die beiden Gauben auf der nördlichen Dachseite der Beigeladenen an ihrer Frontseite zusammen nicht mehr als untergeordnet im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO anzusehen, obwohl sie jeweils über eine Ansichtsfläche von unter 4 qm verfügen; ihre Gesamtlänge überschreitet jedoch die maximale Längenbegrenzung von einem Drittel der Breite der Außenwand bzw. 5 m.

Ihre Frontseite ist daher abstandsflächenrechtlich relevant; diese hat jedoch keinen Bezug zum Grundstück der Klägerin. Die westliche Gaube ist für sich gesehen untergeordnet im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Da die Klägerin lediglich von der Seitenansicht der westlichen Gaube abstandsflächenrechtlich betroffen ist, ist hinsichtlich der Unterordnung auch nur auf diese abzustellen. Es wäre unverhältnismäßig und stünde in Widerspruch zu den Zielen des Abstandsflächenrechts aus der mangelnden Unterordnung der Gaubenfrontseite eine Abstandsflächenrelevanz der Seitenansicht der für sich untergeordneten westlichen Gaube abzuleiten.

5.3 Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägerin nicht ersichtlich, zumal keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3,§ 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes …str. 117, Fl.Nr. …,Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; östlich an das Gebäude bzw. Anwesen der Klägerin grenzt das östliche Reihenendgrundstück …str. 115 an.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses der Klägerin an. Der First ist 0,25 m höher als der des westlichen Nachbargebäudes, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude der Klägerin. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Klägerin.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstand Platz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vonArt. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai 2016 zugestellt.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2298) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Im Verhältnis zur Klägerin sei die mehr als 9,34 m hohe Außenwand mit einem Abstand von 0 m erdrückend und rücksichtslos.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Garagenvor Platz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2298) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.- 3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber der Klägerin auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften (Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und§ 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach§ 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in§ 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen der Nachbargebäude. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Breite von 12 m aufweist. Die Eigentümer der oft auf deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die breiteren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit dem Geländer der im Obergeschoß der Klägerin bzw. der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre auch in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16,95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH, U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen.

Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt sich im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Das Vorhaben verletzt gegenüber der Klägerin auch keine abstandsrechtlichen Vorschriften, die im Prüfprogramm enthalten sind.

5.1 Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behauptete Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten ist (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für die Ostseite des Vorhabens die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsfläche der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fällt, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

5.2. Die westliche Gaube der Nordseite hält ebenso wie die gleich große Gaube der Klägerin einen seitlichen Abstand von 1,70 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Zwar sind die beiden Gauben auf der nördlichen Dachseite der Beigeladenen an ihrer Frontseite zusammen nicht mehr als untergeordnet im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO anzusehen, obwohl sie jeweils über eine Ansichtsfläche von unter 4 qm verfügen; ihre Gesamtlänge überschreitet jedoch die maximale Längenbegrenzung von einem Drittel der Breite der Außenwand bzw. 5 m.

Ihre Frontseite ist daher abstandsflächenrechtlich relevant; diese hat jedoch keinen Bezug zum Grundstück der Klägerin. Die westliche Gaube ist für sich gesehen untergeordnet im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Da die Klägerin lediglich von der Seitenansicht der westlichen Gaube abstandsflächenrechtlich betroffen ist, ist hinsichtlich der Unterordnung auch nur auf diese abzustellen. Es wäre unverhältnismäßig und stünde in Widerspruch zu den Zielen des Abstandsflächenrechts aus der mangelnden Unterordnung der Gaubenfrontseite eine Abstandsflächenrelevanz der Seitenansicht der für sich untergeordneten westlichen Gaube abzuleiten.

5.3 Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägerin nicht ersichtlich, zumal keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3,§ 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes …str. 119, Fl.Nr. …, Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; zwischen dem Gebäude bzw. Anwesen der Klägerin und dem Baugrundstück …str. 115 (Reihenendhaus) liegt das östliche der beiden Reihenmittelhäuser, die …str. 117.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses der Klägerin an. Der First ist 0,25 m höher als der der westlichen Nachbargebäude, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude … Str. 117. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der …str. 117.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstand Platz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Zustellung der Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 an die Klägerin ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Garagenvor Platz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.-3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber der Klägerin auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften ( Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen des Nachbargebäudes. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Länge von 12 m aufweist. Die Eigentümer der auf oft deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die längeren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit den Geländern der im Obergeschoß der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre selbst in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen. Insoweit unterscheidet sich die eingezogene Dachterrasse lediglich optisch von den anderen Reihenhäusern, die Gesamtkubatur betrifft sie praktisch nicht.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16.95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl. bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Einzelfall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen der Kläger, … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen.

Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die aber durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behaupteten Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten sind (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für das Vorhaben die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da, soweit solche überhaupt anfallen, diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägerin nicht ersichtlich, zumal zum einen zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück das 7 m breite Reihenhaus … Str. 117 liegt und zum anderen keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Reihenendhauses ...-str. 115, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Das Reihenendhaus der Kläger bildet mit drei weiteren nordwestlich angrenzenden Häusern eine Reihenhauszeile.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Antrag vom 5. Februar 2015 beantragten die Kläger unter der Bezeichnung „Umbau eines Reihenendhauses“ den Neubau des Reihenendhauses ...-str. 115 unter Beibehaltung des Kellergeschosses, das wie das bisherige Erd- und Obergeschoss eine Grundfläche von 6,67 m x 9,30 m aufweist.

Der Neubau, zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss, weist demgegenüber eine Grundfläche von 8,145 m x 10,355 m auf. Hierbei wird sowohl die Länge des Hauses in Ost-West-Richtung vergrößert, als auch das Reihenendhaus dergestalt verbreitert, dass die südliche Außenwand soweit vorgesetzt wird, dass sie profilgleich an die Umwehrung des überdachten Balkons des Nachbargebäudes anschließt. Sowohl das Nachbargebäude ...-str. 117 als auch die westlich daran anschließenden Gebäude ...-str. 119 und 121 verfügen über diesen überdachten, 1,20 m tiefen Balkon, der jeweils über die gesamte Südfront des 1. Obergeschosses verläuft.

Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben ist an der Südseite in der Süd-Ost-Ecke ein eingeschossiger Anbau mit den Maßen 4,49 m (Südseite) x 3 m (Ost- und Westseite) mit einer Höhe von 3,20 m (+ 3,25 m vermaßt bei einer Geländeoberkante von - 0,05 m) vorgesehen; auf diesem eingeschossigen Anbau soll eine Dachterrasse errichtet werden, deren Umwehrung im Osten und im Westen um 0,40 m und im Süden um 0,50 m (alle Maße abgegriffen) zurückgesetzt werden soll.

Das Dachgeschoss schließt zwar mit dem im westlichen Teilbereich vorgesehenen Satteldach profilgleich an das Satteldach des Nachbargebäudes ...-str. 117 an, allerdings mit der Maßgabe, dass es auf der Nordseite eine um 0,40 m (abgegriffen, da in den Plänen nicht vermaßt) höhere Traufe aufweist. Im östlichen Teil der Südseite wird das Satteldach zur Hälfte durch die auf einer Breite von 3,30 m bis auf eine Höhe von 7,96 m (+ 7,81 m vermaßt bei einem Gelände, das hier bei - 0,25 m liegt) hochgezogene Außenwand ersetzt. Die östliche Außenwand des Dachgeschosses des Vorhabens ist von der Außenwand der beiden darunter liegenden beiden Geschosse um 1,50 m zurückgesetzt und verfügt über einen horizontalen Abschluss mit einer Höhe, von 8,50 m, wobei auch der nördliche Abschluss dieser östlichen Außenwand von dem darunter liegenden Geschoss um 1,20 m zurückgesetzt ist und auf der Nordseite mit einer Breite von 1,70 m (abgegriffen) und einer Höhe von 8,50 m festgesetzt wird und auch hier insoweit den östlichen Teil des Satteldachs ersetzt.

Weiterhin wird auf der Nordseite in einem Abstand von 1 m vom Nachbargebäude die Außenwand nochmals auf einer Breite von 1,60 m (abgegriffen) und einer Höhe von 8,00 m (abgegriffen, erst ab der Traufe vermaßt) hoch- und vor das insoweit zurücktretende Satteldach vorgezogen.

An der Ostseite des streitgegenständlichen Gebäudes befindet sich auf dem 2. Obergeschoss eine Dachterrasse, deren Geländer auf der Ostseite um 0,45 m, auf der Südseite um 0,40 m und auf der Nordseite um 1,20 m von den darunter liegenden Außenwänden der unteren Geschosse zurückgesetzt ist. Die Dachterrasse verfügt nahezu über ihrer gesamten Länge über eine 1,35 m vor die östliche Außenwand des Dachgeschosses hervortretende Überdachung. In der Ostansicht ist über dieser Überdachung, circa in deren Mitte, die Spitze des zurückgesetzten Satteldaches erkennbar.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 5. Februar 2015 nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 16. April 2015 im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Baugenehmigung enthielt die Auflage zur Herstellung eines Stellplatzes und eine Befreiung wegen der Überschreitung der Baulinie und rückwärtigen Baugrenze durch Wohnnutzung und eine Dachterrasse. Sonstige Befreiungen und Abweichungen wurden nicht erteilt. Zum Inhalt der Baugenehmigung wurde vermerkt, dass der Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft wurde und keine Prüfung erfolgt sei, ob das Vorhaben allen Bauvorschriften entspreche. Unter der Rubrik „Nachbarwürdigung“ wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entspreche und nachbarrechtlich geschützte Belange nicht beeinträchtigt würden; insbesondere würden keine Befreiungen oder Abweichungen erteilt, die nachbarrechtlich von Bedeutung seien.

Laut Aktenvermerk der Beklagten wurde am 3. Dezember 2015 eine mündliche Baueinstellung für das gesamte Vorhaben vor Ort ausgesprochen, da eine Nachbarbeschwerde wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen vorgelegen habe (Bl. 111 der Behördenakten).

Mit Bescheid vom 8.12.2015 bestätigte die Beklagte die mündliche Baueinstellung vom 3. Dezember 2015 (Ziff. 1) und drohte für den Fall, dass die Bauarbeiten trotz dieses Verbotes fortgesetzt würden, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR an (Ziff. 2).

Zur Begründung wurde zunächst festgestellt, dass die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ohne Prüfung, ob das Vorhaben allen Bauvorschriften entspreche und auch die Abstandsflächen eingehalten würden, erteilt worden sei. Der begrenzte Prüfumfang entbinde jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an das Bauvorhaben gestellt werden würden.

Weiterhin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nach Osten und Norden nicht einhalte, weshalb das Vorhaben nicht ausgeführt werden dürfe.

Die Baueinstellung sei daher in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens notwendig, da nur auf diese Weise ordnungsgemäße Zustände hergestellt werden könnten.

Die schriftliche Baueinstellungsverfügung wurde der Klägerin zu 2) mit Postzustellungsurkunde am 10. Dezember 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015, beim Verwaltungsgericht München am 17. Dezember 2015 eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Kläger Klage mit dem Antrag

den Baueinstellungsbescheid vom 8. Dezember 2015 aufzuheben.

Gleichzeitig stellten sie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baueinstellungsbescheid vom 8. Dezember 2015 wiederherzustellen (M 8 S 15.5671).

Zur Begründung von Klage und Antrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Abstandsflächen anfielen, da Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO greifen würden. Im gesamten Gebiet bestehe geschlossene (Reihenhaus-) Bebauung; das klägerische Anwesen könne nur deshalb nicht vollständig an die nördliche Grundstücksgrenze gesetzt werden, da die bestehenden 4 Reihenhäuser ...-str. 115-121 etwas schräg zur Grundstücksgrenze stünden.

Die knapp 3 m breiten Garagengrundstücke im Osten könnten für sich genommen nicht bebaut werden, mit der Folge, dass hier auch Art 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO greife.

Dasselbe gelte im Norden. Die Abstandsfläche falle hier auf den vorbeiführenden Weg Fl.Nr. ..., der ebenfalls nicht bebaut werden könne, weshalb das Vorhaben die volle Breite dieses Weges in Anspruch nehmen könne. Auf den südlichen Flächen der nördlich an den Weg anstoßenden Grundstücke könne aufgrund des Baulinienplanes Nr. ... weder eine irgendwie geartete bauliche Anlage errichtet werden, noch könnten die dort bestehenden Häuser in einer Form erweitert werden, die auch nur theoretisch dazu führen könnte, dass Abstandsflächen bis auf den Weg fielen. Damit stehe nicht nur der Weg, sondern auch südlichen Flächen der nördlich anstoßenden Grundstücke für die Abstandsflächen des Vorhabens zur Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen

und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen vom 7. Januar 2016 im Verfahren M 8 S 15.5671.

Hier legte die Beklagte dar, dass sich die Kläger weder auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO noch auf Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO berufen könnten, da das Vorhaben weder an die nördliche noch an die südliche Grundstücksgrenze angebaut sei. Abgesehen davon erlaube § 22 Abs. 3 BauNVO bei geschlossener Bauweise auch nur den Anbau an seitliche Grundstücksgrenzen. Die südlichen Flächen der nördlichen Nachbargrundstücke seien nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Dauer unüberbaubar.

Das Gericht hat am 29. Februar 2016 die Verwaltungsstreitsache und den die streitgegenständliche Baueinstellung betreffenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie drei Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 mündlich verhandelt.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 08. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.

Eine Baueinstellung kommt sowohl bei genehmigungs- wie nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben in Betracht. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben kann eine Baueinstellung bei formeller Baurechtswidrigkeit verfügt werden, wenn also für das Vorhaben keine Genehmigung vorliegt oder von genehmigten Plänen abgewichen wird (vgl. Art 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Art 68 Abs. 5 BayBO). Das Gleiche gilt bei materieller Baurechtswidrigkeit, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften im Raum steht, die im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gem. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht geprüft werden. Die Baueinstellung beinhaltet folglich auch keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, sondern soll nur sicherstellen, dass eine Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund ordnungsgemäßer Bauvorlagen in dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt bzw. bei einem Verstoß gegen materielle, nicht geprüfte Vorschriften durch die Errichtung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (st. Rspr. vgl. BayVGH, B. v. 14.11.2001 - 20 ZB 01.2648 - juris).

Im Hinblick auf die Zweckrichtung der Baueinstellung als bauaufsichtlicher Sofortmaßnahme zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen ist diese nicht erst dann gerechtfertigt, wenn feststeht, dass die Bauarbeiten einem rechtswidrigen Vorhaben dienen. Vielmehr reicht für den Erlass der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formellen oder materiellen Rechtverstoßes aus. Die Bauarbeiten dürfen demgemäß schon dann unterbunden werden, wenn objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht formell oder materiell widersprechender Zustand geschaffen wird (vgl. BayVGH, U. v. 4.7.1973 - Nr. 60 II 71 - BayVBl 1974, 436 und B. v. 26.6.1996 - 1 CS 95.4162 - n. v.). Die Bauaufsichtsbehörde ist bei einer solchen Fallgestaltung allerdings gehalten, in der Folgezeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung von Arbeiten tatsächlich (noch) vorliegen oder diese aufzuheben ist (vgl. OVG Sachsen Anhalt, B. v. 31.1.2012 - 2 M 194/11- ZfBR 2012, 386).

1.1 Die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO lagen hier zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vor und sind auch weiterhin gegeben.

1.1.1 Zurecht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nach Norden zu den Grundstücken ...-str. 16 und 18 (Fl.Nrn. ... und ...) nicht einhält.

Der Abstand der nördlichen Außenwand des Vorhabens zu seiner nördlichen Grundstücksgrenze beträgt zwischen 0,75 m (abgegriffen, nicht vermaßt) an der engsten Stelle im Osten und 1,25 m an der Nord-West-Ecke des Grundstücks. Der Weg (Fl.Nr. ...), der nach Westen zwischen den Reihenhausanlagen ...-str. 115 - 121 und ...-str. 12 - 20 hindurchführt, hat in diesem Bereich eine Breite von 2,40 m (abgegriffen).

Die Traufhöhe der nördlichen Außenwand beträgt 5,80 m - abgegriffen, die Nordseite ist nicht vermaßt, die Wandhöhe auf der Südseite beträgt + 5,75 m, die Geländeoberkante auf der Nordseite liegt bei - 0,05 m, so dass ein Vergleich mit der Südseite ein Maß ergibt, das dem abgegriffenen Maß von 5,80 m entspricht. Zusammen mit dem 1,65 m breiten bis auf eine Höhe von 8 m (abgegriffen, da ebenfalls nicht ab der Geländeoberkante vermaßt) hochgezogenen westlichen Außenwandteil auf der Nordseite und dem zurückgesetzten östlichen Teil der nördlichen Außenwand mit einer Wandhöhe von 8,40 m (vermaßt mit + 8,35 m, Geländeoberkante bei - 0,05 m) ergeben sich Abstandsflächentiefen von 5,80 m, 8 m und 8,40 m. Diese Abstandsflächen fallen im Bereich des Satteldaches mit einer Tiefe von 2,15 m bis 2,65 m (5,80 m Wandhöhe - 2,40 m Weg - 1,25 m/0,75 m Grundstücksbreite), im Bereich des hochgezogenen - westlichen - Wandteils mit einer Tiefe von 4,35 m (8,00 m - 2,40 m - 1,25 m - fällt nur auf die Fl.Nr. ...) und im Bereich des östlichen Außenwandteils der Nordseite mit einer Tiefe von 3,75 m (8,40 m - 2,40 m - 0,75 m - 1,20 m ) auf die Grundstücke ...-str. 16 und 18.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klagepartei kann das Vorhaben im Norden nicht den Wegfall der Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO für sich beanspruchen. Zum einen ist das Vorhaben in einer Entfernung von 0,75 m - 1,25 m von dieser Grundstücksgrenze situiert. Zum anderen bedingt ein Zusammenfallen von Baugrenze und Grundstücksgrenze - anders als bei einer Baulinie - nicht ohne weiteres die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Grenzanbaus im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO.

Die Abstandsflächen dürfen sich auch nicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO auf die Nachbargrundstücke erstrecken. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO bestimmt, dass sich Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 des Art. 6 Abs. 2 BayBO ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Rechtliche Gründe, die einer Überbauung entgegenstehen, liegen nur vor, wenn eine zivilrechtlich dingliche Sicherung besteht, wie die Übernahme der Abstandsflächen durch eine Grunddienstbarkeit und/oder eine inhaltsgleich beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Molodovsky/Famers/Kraus, Komm. zur BayBO, Art. 6 Rn. 99 und 100). Öffentlich-rechtliche Gründe stehen der Überbaubarkeit nicht entgegen, da deren Annahme voraussetzt, dass das Maß einer öffentlich-rechtlichen Sicherung aufgrund anderer Vorschriften dem der Sicherung durch eine - in Bayern nicht existierende - Baulast vergleichbar sein muss (vgl. OVG NRW, B. v. 17.3.1994 - 11 B 2666/93 - juris Rn. 2 und 3).

Dementsprechend ist vorliegend auch durch die Bauraumfestsetzung die Unüberbaubarkeit der südlichen Bereiche der beiden Fl.Nrn. ... und ... nicht mit der im Hinblick auf den massiven Eigentumseingriff, den die Erstreckung der Abstandsfläche auf benachbarte Grundstücke beinhaltet, notwendigen Sicherheit festgeschrieben.

Zum einen können von Bauraumfestsetzungen Befreiungen erteilt werden, auch können derartige Festsetzungen obsolet oder in einem Bebauungsplanänderungsverfahren aufgehoben werden. Vorliegend weist die rückwärtige Baugrenze der Reihenhauszeile ...-str. 12 - 20 ohnehin bereits massive Überschreitungen auf. Sie wird in ihrem Geltungsbereich für fünf Grundstücke bereits bei drei Grundstücken nicht unerheblich überschritten.

Auch können gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO zugelassen werden, die nicht das Privileg des Art. 6 Abs. 9 BayBO in Anspruch nehmen können und somit abstandsflächenpflichtig sind. Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Mai 2006 (1 B 04.1893 - juris) ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Überbaubarkeit des Nachbargrundstücks im Sinne von Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO (1998 - Anm. des Verfassers) nicht allein auf eine mögliche Bebauung mit einem Gebäude ankommt; „überbaubar“ ist eine Fläche vielmehr auch dann, wenn auf ihr eine andere bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen und für die deshalb die Abstandsflächenvorschriften gelten (Art. 6 Abs. 9 BayBO 1998 bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 2008) errichtet werden kann. Da vorliegend eine Bebauung mit einer abstandsflächenpflichtigen baulichen Anlage bzw. sogar einem Gebäude nach § 14 BauNVO nicht ausgeschlossen ist, besteht vorliegend kein Fall der rechtlichen Unüberbaubarkeit im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO.

Eine tatsächliche Unüberbaubarkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Der Hauptanwendungsfall der tatsächlichen Unüberbaubarkeit liegt dann vor, wenn ein Grundstück oder ein Teilbereich hiervon als Erschließungsfläche benötigt wird; denkbar ist in Ausnahmefällen auch eine Unüberbaubarkeit aufgrund topographischer Besonderheiten. Die Voraussetzungen für eine solche tatsächliche Unüberbaubarkeit liegen bei den beiden Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... - auf die die Abstandsflächen des Bauvorhabens mit den oben dargestellten Tiefen fallen - ersichtlich nicht vor, weshalb diese sich auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO auf diese Grundstücke erstrecken dürfen.

Die zweite Alternative des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO - Zustimmung des/der Nachbarn - ist ersichtlich ebenfalls nicht gegeben.

1.1.2 Aufgrund dieses erheblichen Abstandsflächenverstoßes durch die nördliche Außenwand des Vorhabens spielt es keine Rolle, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 8. Dezember 2015 zu Unrecht auch einen weiteren Verstoß hinsichtlich der östlichen Außenwand zu den Fl.Nrn. ..., ... und ... (Garagengrundstücke) angenommen hat, der nach Auffassung des Gerichts nicht vorliegt.

Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

2. Die Baueinstellungsverfügung ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu beanstanden.

Eine Baueinstellung bezweckt - wie ausgeführt - primär sicherzustellen, dass bei berechtigten Bedenken gegen die Zulässigkeit und/oder die Rechtmäßigkeit des Vorhabens keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Es ist daher regelmäßig sachgerecht, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, wenn festgestellt wird, dass ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt wird oder Umstände die Annahme rechtfertigen, dass gegen materiell-rechtliche Vorschriften verstoßen wird, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht geprüft werden bzw. worden sind (sog. „intendiertes Ermessen“). Die Annahme einer (ausnahmsweisen) Unverhältnismäßigkeit der Verfügung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte bei der östlichen Außenwand zu Unrecht einen Abstandsflächenverstoß angenommen hat. Dem Abstandsflächenverstoß im Norden hat die Beklagte das entsprechende Gewicht beigemessen, so dass dieser Verstoß - gerade auch im Hinblick auf das oben angeführte „intendierte Ermessen“, die Baueinstellungsverfügung trägt. Dieser Abstandsflächenverstoß kann auch nicht ohne Weiteres durch eine entsprechende Abweichung ausgeräumt werden, obwohl grundsätzlich ein atypischer Grundstückszuschnitt vorliegt, da der Bauraum auf dem streitgegenständlichen und den westlich benachbarten Grundstücken in nur geringer Entfernung der nördlichen, schräg verlaufenden Grundstücksgrenzen situiert ist. Allerdings scheitert die Annahme einer atypischen Situation für das Vorhaben daran, dass es sich planungsrechtlich nicht in seine maßgebliche Umgebung einfügt und insoweit auch gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt (vgl. hierzu die Urteilsgründe in dem Verfahren M 8 K 15.2294 und M 8 K 15.2295 - zwischen den Beteiligten und den hier jeweils klagenden Nachbarn). Da der Abstandsflächenverstoß somit nicht ohne Weiteres durch eine entsprechende Abweichung in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgeräumt werden kann, ist die Baueinstellung auch nicht im Hinblick auf eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit unverhältnismäßig.

Für die Begründung der Ermessensentscheidung reicht es aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Verfügung im Hinblick auf die formelle und/oder materielle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen einer Genehmigung oder sonstigen Zulassungsentscheidung bzw. den Widerspruch zu materiellem Recht, erfolgt ist. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Bescheides.

3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung - deren Höhe im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens liegt (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) - bestehen nicht. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass den Klägern keine Frist für die Einstellung der Arbeiten, nach deren Ablauf das Zwangsgeld fällig würde, gesetzt wurde, da das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung für die Erfüllung einer Verpflichtung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) im Falle einer reinen Unterlassungsverpflichtung, um die es sich hier handelt, entfällt (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.1993 - 14 CE 93.434 - juris Rn. 31).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.