Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2634

bei uns veröffentlicht am26.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes …str. 117, Fl.Nr. …,Gem. … Das klägerische Anwesen ist Bestandteil einer vierteiligen Reihenhauszeile; östlich an das Gebäude bzw. Anwesen der Klägerin grenzt das östliche Reihenendgrundstück …str. 115 an.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 9. März 2016 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag zum Neubau eines Reihenendhauses nach Plan-Nr. … ein. Geplant war der Abriss des bestehenden Reihenendhauses und der Neubau eines Gebäudes mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude weist eine Grundfläche von knapp 101 m²; die Südseite ist 9,315 m, die Nordseite 9,96 m lang. Die Länge der West- und Ostseite beträgt jeweils 10,465 m, wobei die Ostseite leicht schräg von Süden nach Norden verläuft. Die Wandhöhe beläuft sich auf 6,525 m, die Firsthöhe auf 9,34 m. Die Traufe des Gebäudes schließt sowohl an der Südals auch an der Nordseite bündig an die des westlichen Nachbarhauses der Klägerin an. Der First ist 0,25 m höher als der des westlichen Nachbargebäudes, wobei die Trauf- und Firsthöhen aller westlichen Nachbarhäuser gleich sind. Auf der Nordseite sind im Dachgeschoss zwei 2,75 m lange und 1,35 m hohe Gauben im Dachgeschoss vorgesehen. Diese Gauben entsprechen in ihrer Kubatur und Größe sowie dem Abstand der westlichen Gaube von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der nördlichen Gaube auf dem westlich benachbarten Gebäude der Klägerin. Auf der Südseite ist im Dachgeschoss eine 4,01 m lange und 2,50 m tiefe Dachterrasse in Form eines Dacheinschnittes und in Verlängerung der auf der Grundstücksgrenze stehenden östlichen Außenwand nach Süden hin ein eingeschossiger Wintergarten mit 16,95 m² vorgesehen. Dieser Wintergarten hat eine Länge von 6,015 m und eine Tiefe von 3,20 m. Die Wandhöhe beträgt 3,15 m; die westliche Außenwand des Wintergartens endet 3,16 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Klägerin.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 9. März 2016 nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Es wurden Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach Osten durch das Wohngebäude im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und eine Kellererweiterung sowie wegen der Überschreitung der Baulinie durch das Wohngebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse sowie eine Kellererweiterung und wegen der Überschreitung des Bauliniengefüges durch eine Einzelgarage und einen Müllstand Platz im südlichen Gartenbereich erteilt.

Weiterhin wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vonArt. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen des Nichteinhaltens der Abstandsflächen zu den nördlich gelegenen Grundstücken der …straße, Fl.Nrn. …, …, … und … erteilt.

Die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai 2016 zugestellt.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt:

Die Feststellungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2298) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

Auch das aktuelle Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das wechselseitige Austauschverhältnis und die Verträglichkeit bei Doppel- und Reihenhäusern vorgebe. In diesem Zusammenhang wurde von der Klagepartei gerügt, dass das Bauvorhaben im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand einen um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil sowie insgesamt eine erheblich andere Kubatur habe und durch die Dachterrasse auf der Südseite eine dreigeschossige Wirkung entfalte.

Die andersartige Kubatur würde auch durch den Anbau des Wintergartens verstärkt. Durch die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite entstehe eine völlig andere Fassadengestaltung als die übrigen Reihenhäuser sie aufwiesen.

Wegen des Fehlens des Balkons im Obergeschoss - der dies noch kaschieren könnte - breche das Vorhaben optisch völlig aus der Reihe aus. Die auf der Ostseite schräge Außenwand bestätige dies zusätzlich. Im Verhältnis zu den anderen Reihenhäusern weise das Vorhaben eine überdimensionale Größe auf.

Die Einblicksmöglichkeiten durch die Terrassennutzung und den Wintergarten seien rücksichtslos; dies gelte auch für die Dachterrasse.

Im Verhältnis zur Klägerin sei die mehr als 9,34 m hohe Außenwand mit einem Abstand von 0 m erdrückend und rücksichtslos.

Mit der Neuplanung werde aus der jahrzehntelangen Nutzung des - ohnehin sehr engen Garagenvorplatzes - ausgebrochen, indem der Anteil des Bauvorhabens am Garagenvor Platz überbaut werde. Damit werde die Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Nutzungskonzeptes beseitigt.

Auch seien die Pläne insoweit unstimmig, als die Zimmerhöhen auf allen Etagen deutlich höher als die des westlich benachbarten Reihenhauses seien.

Das Bauvorhaben verstoße auch gegen Abstandsflächenvorschriften, die im Prüfprogramm seien, da eine Abweichung nach Osten - hinsichtlich des Garagenvorplatzes - erteilt worden sei.

Die Abweichung zu den Garagengrundstücken sei rechtswidrig, da diese aus eigenen Flurnummern bestehenden Garagengrundstücke zusammengelegt werden und einer Bebauung zugeführt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Neubau werde mit den bestehenden Nachbarreihenhäusern wechselseitig verträglich ausgeführt. Die Einsichtsmöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Garagen werde nicht beeinträchtigt. Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2298) ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 legten die Beigeladenen Fotos vom Altbestand der Reihenhausanlage vor.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Anwesen …str. 115 aus einem Wohnhaus, Hofraum, Garten sowie einem Nebengebäude bestehe. Eine Garage sei gerade nicht eingetragen. Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Weiterhin wurden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen gemacht.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Klagepartei und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge und die Beigeladenen den Antrag auf Klageabweisung stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben erweist sich weder als rücksichtslos (Ziffer 3.1.- 3.3.), noch sind die Pläne unbestimmt (Ziffer 4.); es verletzt gegenüber der Klägerin auch keine im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften (Ziffer 5).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und§ 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach§ 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

3. Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nach der hier allein streitgegenständlichen Bauweise ein. Es verstößt jedenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, über das die zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze zu Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finden, weil es sich aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile nicht in einer Weise abhebt, die gegen die Anforderung der wechselseitigen Verträglichkeit verstößt.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2. 2000 – a.a.O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C-5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in§ 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude …str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Es verletzt das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot nicht. Der auf dem einseitigen bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist gewahrt, da ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als nicht als anderer Haustyp darstellt. Die Gebäudeabmessungen und die Höhenentwicklung halten sich im Rahmen des wechselseitig Verträglichen. Die Traufhöhen des Bauvorhabens entsprechen exakt denen der Nachbargebäude. Der First liegt mit 0,25 m nur marginal höher. Auch die Hausbreite von 9,31 m im Süden und 9,96 m im Norden verändert das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers nicht, zumal auch die übrigen Häuser nicht exakt die gleichen Breiten aufweisen und es durchaus üblich ist, dass bei Reihenhauszeilen die auf größeren Grundstücken stehenden Endhäuser dementsprechend auch größere Breiten aufweisen. Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Breite von 12 m aufweist. Die Eigentümer der oft auf deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die breiteren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch. Relativiert wird er noch dadurch, dass die südliche Außenwand des Vorhabens praktisch profilgleich mit dem Geländer der im Obergeschoß der Klägerin bzw. der weiter westlich benachbarten Reihenhäusern befindlichen, durchgehenden Balkone und der südlichen Außenkante der dazugehörigen Trennwände abschließt.

Die eingezogene Dachterrasse unterscheidet sich lediglich optisch von den Dächern der anderen Reihenhäuser, betrifft aber weder die Gesamtkubatur noch das Gesamterscheinungsbild der Reihenhausanlage in maßgeblicher Weise.

Eine gleiche Fassadengestaltung können die Nachbarn nicht verlangen, eine völlige Einheitlichkeit ist nicht nötig und wäre auch in Hinblick auf die Forderung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme völlig überzogen.

Ähnliches gilt für die von der Klagepartei beanstandete schräge Ostwand. Auch diese hat kaum Auswirkungen auf die Gesamtkubatur und keinerlei Auswirkungen auf die westlichen Nachbarn.

Auch der geplante Wintergarten stellt die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage. Er steht in einer Entfernung vom 3,16 m von der westlichen Grundstücksgrenze und weist eine Grundfläche von 16,95 qm und eine Höhe von 3,15 m auf. Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des – verträglichen – Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH, U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 - juris). Insoweit liegt eine deutliche sowohl quantitative als auch qualitative Unterordnung vor. Tatsächlich gleicht sich der Wintergartenanbau den östlich bestehenden Garagen an bzw. setzt diese optisch nach Westen versetzt fort. Im Übrigen kann in diesem Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Anwesen … Str. 121 über einen – sogar 30 qm großen – Anbau an seiner Westseite verfügt.

3.3 Etwaige Einsichtsmöglichkeiten, die das Maß zur Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr halten sich diese Einsichtsmöglichkeiten im Rahmen des bei Reihenhäusern Üblichen, zumal das Bauvorhaben und das westliche Nachbargebäude weder im Süden noch im Norden unterschiedliche Bautiefen aufweisen.

Auch die veränderte Zufahrtssituation zu den Garagengrundstücken der Reihenhausnachbarn begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Der Zuschnitt der Garagengrundstücke bedingt per se eine schwierige Zufahrtssituation, die durch das Bauvorhaben nicht geändert wird, da die westliche Grenze des westlichen Garagengrundstücks unangetastet bleibt. Soweit das Grundstück der Beigeladenen bisher bei der Zufahrt zu den benachbarten Garagengrundstücken überfahren wurde, besteht hierauf kein Anspruch und konnte auch bisher durch die Beigeladenen verhindern werden.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben bewegt sich im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und hält die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aufrecht, weshalb es sich als planungsrechtlich zulässig darstellt und gegenüber der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt.

3.4. Insoweit sind auch die einzelnen Befreiungen von der Baugrenze bzw. der Baulinie nicht zu beanstanden.

Es handelt sich hierbei um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften. Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Bauliniengefüge auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den westlich benachbarten Grundstücken nachbarschützende Funktion zukommen sollte. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm kann der Nachbar aber lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22). Das Vorhaben verstößt aber, wie unter 3.1 - 3.3 dargestellt gerade nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4. Der Einwand der Unstimmigkeit der genehmigten Pläne erschließt sich dem Gericht nicht. Die angegebenen Raumhöhen korrespondieren ohne weiteres mit den übrigen (Höhen-)Maßen, so dass es keine Rolle spielt, welche Zimmerhöhen sich bei den benachbarten Gebäuden finden.

5. Das Vorhaben verletzt gegenüber der Klägerin auch keine abstandsrechtlichen Vorschriften, die im Prüfprogramm enthalten sind.

5.1 Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behauptete Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn … und … sowie … überhaupt im Prüfprogramm enthalten ist (vgl. BayVGH U.v. 29.10. 2015 – 2 B 15.1431 – juris). Die Beklagte ist jedenfalls zurecht davon ausgegangen, dass für die Ostseite des Vorhabens die Erteilung einer Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Garagengrundstücken, Fl.Nrn …, … und … nicht notwendig ist, da diese auf die Garagengrundstücke fallen dürfen.

Ein Abstandsflächenverstoß durch die östliche Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) liegt nicht vor.

Soweit die Abstandsfläche der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fällt, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

Die Behauptung der Klagepartei, die Grundstücke könnten vereinigt und somit bebaubar gemacht werden, verfängt nicht. Die Garagengrundstücke weisen zusammen eine Grundfläche von 8 m x 12,50 m = 100 m² auf. Inwieweit diese mit einem Hauptgebäude bebaut werden können, das die erforderlichen Abstandsflächen - vor allem nach Süden, selbst wenn ein Grenzanbau im Westen zulässig sein sollte - einhält bleibt für das Gericht unerfindlich.

5.2. Die westliche Gaube der Nordseite hält ebenso wie die gleich große Gaube der Klägerin einen seitlichen Abstand von 1,70 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Zwar sind die beiden Gauben auf der nördlichen Dachseite der Beigeladenen an ihrer Frontseite zusammen nicht mehr als untergeordnet im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO anzusehen, obwohl sie jeweils über eine Ansichtsfläche von unter 4 qm verfügen; ihre Gesamtlänge überschreitet jedoch die maximale Längenbegrenzung von einem Drittel der Breite der Außenwand bzw. 5 m.

Ihre Frontseite ist daher abstandsflächenrechtlich relevant; diese hat jedoch keinen Bezug zum Grundstück der Klägerin. Die westliche Gaube ist für sich gesehen untergeordnet im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Da die Klägerin lediglich von der Seitenansicht der westlichen Gaube abstandsflächenrechtlich betroffen ist, ist hinsichtlich der Unterordnung auch nur auf diese abzustellen. Es wäre unverhältnismäßig und stünde in Widerspruch zu den Zielen des Abstandsflächenrechts aus der mangelnden Unterordnung der Gaubenfrontseite eine Abstandsflächenrelevanz der Seitenansicht der für sich untergeordneten westlichen Gaube abzuleiten.

5.3 Im Übrigen sind abstandsflächenrechtliche Verstöße gegenüber der Klägerin nicht ersichtlich, zumal keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3,§ 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten, da sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko unterworfen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2634

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2634

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2634 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baugesetzbuch - BBauG | § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2634 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2634 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Feb. 2016 - M 8 K 15.2298

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Die Baugenehmigung vom ... Mai 2015, Plan-Nr. ... wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladenen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2014 - 15 CS 14.615

bei uns veröffentlicht am 29.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 BV 13.789

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtliche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2015 - 2 B 15.1431

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 2 B 15.1431 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 11. November 2013, Az.: M 8 K 12.3084) 2. Senat H.-Z. als stellve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 2 ZB 14.101

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Sept. 2015 - 4 B 16/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Gründe 1 I. Über die Beschwerde entscheidet der Senat ohne die Mitwirkung des Richters am Bundesverwaltungsgericht ..., zu dessen engerem Freundeskreis eine Beteiligte g

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. März 2015 - 4 B 65/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2634.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Apr. 2018 - M 8 M 18.1091

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Januar 2018 und 13. März 2018 werden aufgehoben. Den Beigeladenen steht kein Kostenerstattungsanspruch zu. Gründe I. Am 9. Juni 2016 erhob die Antragstellerin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Apr. 2018 - M 8 M 18.1090

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Januar 2018 und 13. März 2018 werden aufgehoben. Den Beigeladenen steht kein Kostenerstattungsanspruch zu. Gründe I. Am 9. Juni 2016 erhob die Antragstellerin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Apr. 2018 - M 8 M 18.1089

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Januar 2018 und 13. März 2018 werden aufgehoben. Den Beigeladenen steht kein Kostenerstattungsanspruch zu. Gründe I. Am 9. Juni 2016 erhoben die Antragsteller

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Baugenehmigung vom ... Mai 2015, Plan-Nr. ... wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, Eigentümerin des Reihenhauses ...-str. 117, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Mai 2015. Das zu der aus vier Reihenhäusern bestehenden Reihenhauszeile gehörende Haus der Klägerin grenzt direkt nordwestlich an das südöstlich gelegene, streitgegenständliceh Reihenendhaus ...-str. 115, Fl.Nr. ..., an.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Antrag vom 5. Februar 2015 beantragten die Beigeladenen unter der Bezeichnung „Umbau eines Reihenendhauses“ den Neubau des Reihenendhauses ...-str. 115 unter Beibehaltung des Kellergeschosses, das, wie das bisherige Erd- und Obergeschoss, eine Grundfläche von 6,67 m x 9,30 m aufweist.

Der Neubau, zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss, weist demgegenüber eine Grundfläche von 8,145 m x 10,355 m auf. Hierbei wird sowohl die Länge des Hauses in Ost-West-Richtung vergrößert, als auch das Reihenendhaus dergestalt verbreitert, dass die südliche Außenwand so weit vorgezogen wird, dass sie profilgleich an das Geländer des überdachten Balkons des klägerischen Gebäudes anschließt. Sowohl das klägerische Gebäude ...-str. 117 als auch die westlich daran anschließenden Gebäude ...-str. 119 und 121 verfügen über überdachte, 1,20 m tiefe Balkone, die jeweils über die gesamte Südfront des 1. Obergeschosses verlaufen.

Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben ist an der Südseite in der Süd-Ost-Ecke ein eingeschossiger Anbau mit den Maßen 4,49 m (Südseite) x 3 m (Ost- und Westseite) und mit einer Höhe von 3,25 m (+ 3,25 m vermaßt bei einer Geländeoberkante von - 0,05 m) vorgesehen; auf diesem eingeschossigen Anbau soll eine Dachterrasse errichtet werden, deren Umwehrung im Osten und im Westen um 0,40 m und im Süden um 0,50 m (alle Maße abgegriffen) zurückgesetzt werden soll.

Das Dachgeschoss schließt zwar mit dem im westlichen Teilbereich vorgesehenen Satteldach profilgleich an das Satteldach des klägerischen Gebäudes an, allerdings mit der Maßgabe, dass es auf der Nordseite eine um 0,40 m (abgegriffen, da in den Plänen nicht vermaßt) höhere Traufe aufweist. Im östlichen Teil der Südseite wird das Satteldach zur Hälfte durch die auf einer Breite von 3,30 m bis auf eine Höhe von 7,96 m (+ 7,81 m vermaßt bei einem Gelände, das hier bei - 0,25 m liegt) hochgezogene Außenwand ersetzt. Die östliche Außenwand des Dachgeschosses des Vorhabens ist von der Außenwand der beiden darunter liegenden Geschosse um 1,50 m zurückgesetzt und verfügt über einen horizontalen Abschluss mit einer Höhe von 8,50 (vermaßt). Der nördliche Abschluss dieser östlichen Außenwand ist von dem darunter liegenden Geschoss um 1,20 m zurückgesetzt und wird auf der Nordseite mit einer Breite von 1,70 m (abgegriffen) und mit einer Höhe von 8,50 m fortgeführt und ersetzt auch hier insoweit den östlichen Teil des Satteldaches.

Weiterhin wird auf der Nordseite in einem Abstand von 1 m vom klägerischen Gebäude die Außenwand nochmals auf einer Breite von 1,60 m (abgegriffen) und einer Höhe von 2,06 m (ab der Traufe vermaßt) hoch- und vor das insoweit zurücktretende Satteldach vorgezogen.

An der Ostseite des streitgegenständlichen Gebäudes befindet sich auf dem 2. Obergeschoss eine Dachterrasse, deren Geländer auf der Ostseite um 0,45 m, auf der Südseite um 0,40 m und auf der Nordseite um 1,20 m von den darunter liegenden Außenwänden der unteren Geschosse zurückgesetzt ist. Die Dachterrasse verfügt nahezu über ihrer gesamten Länge über eine 1,35 m vor die östliche Außenwand des Dachgeschosses hervortretende Überdachung. In der Ostansicht ist über dieser Überdachung, circa in deren Mitte, die Spitze des zurückgesetzten Satteldaches erkennbar.

(vgl. hierzu die Umrisse der südlichen, östlichen und nördlichen Außenwand)

Ansicht Süd

Bild

Ansicht Ost

Bild

Ansicht Nord

Bild

Mit Bescheid vom ... Mai 2015 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 5. Februar 2015 nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 16. April 2015 im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Baugenehmigung enthielt die Auflage zur Herstellung eines Stellplatzes und eine Befreiung wegen der Überschreitung der Baulinie und rückwärtigen Baugrenze durch Wohnnutzung und eine Dachterrasse. Sonstige Befreiungen und Abweichungen wurden nicht erteilt. Zum Inhalt der Baugenehmigung wurde vermerkt, dass der Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft worden sei und keine Prüfung erfolgt sei, ob das Vorhaben allen Bauvorschriften entspreche. Unter der Rubrik „Nachbarwürdigung“ wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entspreche und nachbarrechtlich geschützte Belange nicht beeinträchtigt würden; insbesondere würden keine Befreiungen oder Abweichungen erteilt, die nachbarrechtlich von Bedeutung seien.

Der Bescheid vom ... Mai 2015 wurde der Klägerin am 1. Juni 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit einem am 4. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten,

den Bescheid vom ... Mai 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die angefochtene Genehmigung sei wegen fehlender Nachbarbeteiligung, fehlender vollständiger Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber der Klägerin, Falschbezeichnung des Vorhabens, fehlender Angabe zur rechtlichen Relevanz der Fl.Nr. ... als öffentliche Verkehrsfläche, Überschreitung der Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin und zu deren Garagenhofgrundstück auf der Ostseite des Vorhabens rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, da die Klägerin nichts rüge, was entscheidungserheblich sein könnte. Die Prüfung der Abstandsflächen gehöre im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zum Prüfprogramm, im Übrigen fielen aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen an, weil bei der hier vorhandenen Reihenhauszeile an die benachbarte Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe. Die Rechtsprechung verlange für das Vorliegen eines Doppel- oder Reihenhauses keinen profilgleichen Anbau. Ein Doppel- bzw. Reihenhaus mit der Folge, dass keine Abstandsflächen anfielen, liege auch bei einem Versatz vor. Dementsprechend habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den erdgeschossigen Anbau mit Dachterrasse sowohl bauplanungs- wie bauordnungsrechtlich für zulässig erachtet. Diese Entscheidung sei auch vom Bundesverwaltungsgericht (B. v. 10.4.2012 - BauR 2012, 1218 f.) bestätigt worden. Weiterhin wurde auf die Rechtsprechung des OVG Münster im Urteil vom 26. Juni 2014 verwiesen. Rein rechnerisch würde die Abstandsfläche entweder nach Osten auf die Garagengrundstücke fallen oder nach Norden in den südlichsten Bereich der auf der gegenüberliegenden Seite des Weges liegenden Grundstücke, so wie dies seit jeher, nicht nur für das bislang bestehende Gebäude, sondern auch für die Nachbargebäude der Fall sei. Von einem Verstoß gegen das im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme könne also offenkundig nicht die Rede sein.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 vertieften die Bevollmächtigten der Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ausführlich wurde die rechtliche Situation der Fl.Nr. ... - des nördlich hinter der Reihenhauszeile ...-str. 115 - 121 vorbeiführenden Weges, der westlich hinter diesen Gebäuden sowohl nach Norden hin die Verbindung zur ...-straße als auch nach Süden hin zur ...-straße herstellt - dargestellt. Es handele sich hierbei um ein rechtliches Kuriosum, nämlich eine „herrenlose öffentliche Verkehrsfläche“, die durch Verzichtserklärung des damaligen Eigentümers, der ... & Co. ... Baugesellschaft mbH entstanden sei. Weiterhin wurden ausführliche Darlegungen zur Rechtswidrigkeit des Genehmigungsverfahrens, einschließlich der Falschbezeichnung „Umbau eines Reihenendhauses“ anstelle des tatsächlich stattfindenden „Neubau eines Reihenendhauses“ gemacht. Die östliche Abstandsfläche fiele unzulässig auf das Garagengrundstück der Klägerin. Eine Bebauung auf dem Garagengrundstück der Klägerin sei - zusammengenommen mit den anderen Garagengrundstücken - möglich.

Auch sei das Bauvorhaben gegenüber der Klägerin rücksichtslos, da von der Dachterrasse des Anbaus in der Süd-Ost-Ecke des Vorhabens Einsichtsmöglichkeiten in das Gebäude der Klägerin entstehen würden.

Die Befreiung wegen Überschreitung der Baulinie sei ermessensfehlerhaft, die Feststellung zu den nachbarrechtlich geschützten Belangen rechtswidrig. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, da alle Reihenhäuser der Zeile ...-str. 115 - 121 über ein klassisches Giebeldach verfügten. In diese im kleinmaßstäblichen Stil errichtete Siedlung mit Giebeldächern füge sich ein kubistischer Fremdkörper - wie das Bauvorhaben - nicht ein.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 erwiderten die Bevollmächtigten der Beigeladenen den Schriftsatz der Klagepartei vom 1. Dezember 2015 und führten aus, dass weiterhin nichts Streitentscheidendes vorgebracht worden sei. Die erteilte Befreiung beeinträchtige keine nachbarrechtlich geschützten Belange; das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Etwaige Fehler des Verwaltungsverfahrens würden die Baugenehmigung für sich allein dem Nachbarn gegenüber nicht rechtswidrig machen. Im Übrigen hätten sich Gegenstand und Umfang des Bauvorhabens eindeutig aus den Bauvorlagen ergeben; die ordnungsgemäße Einzeichnung der Abstandsflächen könne offenbleiben, da diese im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen gewesen seien. Die Feststellungen zu den nachbarrechtlich geschützten Belangen auf S. 4 der Baugenehmigung hätten sich nur auf die insoweit geprüften Vorschriften bezogen. Im Übrigen verletze die Baugenehmigung keine Nachbarrechte, da das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei. Etwaige Einblicksmöglichkeiten könnten nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führen. Sofern ein spezieller Gebietsprägungserhaltungsanspruch überhaupt existiere, sei dieser vorliegend jedenfalls nicht verletzt. Die Abstandsflächen gehörten nicht zum Prüf-programm; Baulinien und rückwärtige Baugrenzen seien nicht nachbarschützend, weshalb sich die Klägerin auf eine Befreiung wegen deren Überschreitung nicht berufen könne.

Im Schriftsatz vom 22. Februar 2016 stellte sich der Bevollmächtigte der Klägerin auf den Standpunkt, dass aufgrund der Formulierung unter der Rubrik „Nachbarwürdigung“: „Nachbarrechtlich geschützte Belange werden nicht beeinträchtigt“ eine bindende (rechtswidrige) Feststellung getroffen worden sei, dass durch das Vorhaben nachbarrechtlich geschützte Belange (wie z. B. die nicht eingehaltenen Abstandsflächen) nicht beeinträchtigt werden würden. Die Nachbarwürdigung könne von einem beteiligten Nachbarn nur so verstanden werden, dass hier von Seiten der Beklagten eine umfassende Prüfung und Berücksichtigung nachbarrechtlich geschützter Belange im Rahmen des angegriffenen Bescheides erfolgt sei; dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Schreiben der Klagepartei vom 7. Mai 2015 an die Beklagte, das einen entsprechenden Hinweis zur Verletzung der Abstandsflächen enthalten habe.

Weiterhin wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2010 (M 11 K 09.5890) verwiesen.

Das Gericht hat am 29. Februar 2016 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen und einer Klage sowie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO des Bauherren gegen eine Baueinstellung der Beklagten, betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben, mündlich verhandelt.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet, da die Baugenehmigung vom ... Mai 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben nach der Bauweise nicht ein, weil es aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile in einer Weise ausbricht, die gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U. v. 24.2. 2000 - a. a. O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbstständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U. v. 24.2.2000, a. a. O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C 5/12 - juris Rn. 13 m. w. N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude ...-str. 115 - 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B. v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B. v. 19.3.2015, a. a. O.).

2.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Vielmehr verletzt es das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot. Der auf dem ein- bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist nicht mehr gewahrt, wenn ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als gänzlich anderer Haustyp mit unterschiedlichen Gebäudeabmessungen und Höhenentwicklungen darstellt. So liegt der Fall hier.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben verfügt bei einer größeren Länge und Tiefe - mit einem im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil - über eine erheblich andere Kubatur als die übrige Reihenhauszeile. Diese weitgehend andersartige Kubatur wird auch nicht etwa dadurch relativiert, dass der Anschluss an das westliche Nachbargebäude bis auf die 0,40 m höhere Traufe im Norden profilgleich gestaltet wird. Denn die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus - bzw. mehrerer als Reihenhaus - hängt nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind. Das Vorliegen eines Doppelhauses kann mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung und Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12, a. a. O.). Das streitgegenständliche Bauvorhaben setzt sich in einer Weise von den übrigen Reihenhäusern ab, die zur Verwirklichung einer einseitigen grenzständigen Bebauung führt, die insoweit vorbildlos ist. Anders als die westlich benachbarten Häuser entfaltet das Vorhaben mit den bis knapp unter den First hochgezogenen, in der Summe jeweils die Hälfte der Länge des Dachgeschosses einnehmenden Außenwandteilen (3,30 m) auf der Süd- und Nordseite eine dreigeschossige Wirkung. Demgegenüber verfügen die westlichen Nachbarhäuser - wie die in das Verfahren eingeführten Luft- und Straßenansichten des BayernAltlas und von Google Streetview belegen - lediglich über Dachliegefenster und kleinere/mittlere Gauben entweder auf der Süd- oder der Nordseite, die die ausschließliche Zweigeschossigkeit dieser Häuser unberührt lassen.

Die Ostseite des Vorhabens stellt sich demgegenüber ohnehin als ein drei-geschossiger Flachdachbau dar, da dessen Wandhöhe auf der gesamten Ostseite bei 8,40 m liegt, und die Terrassenüberdachung die Spitze des Firstes des zurückgesetzten Satteldaches optisch verdrängt. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Dachgeschoss rechnerisch wohl kein Vollgeschoss (vgl. Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayBO 98) darstellt, da es - nach den Berechnungen des Gerichts - die Höhe von 2,30 m über 2/3 seiner Grundfläche knapp verfehlt. Im unbeplanten Innenbereich kommt es nicht auf exakte Maßzahlen an (BVerwG, U. v. 23.3. 1994 - 4 C 18.92, BVerwGE 95, 277 f. und U. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173, S. 30), sondern auf das optische Erscheinungsbild. Dieses vermittelt beim Bauvorhaben in seiner Gesamtheit eine eindeutig dreigeschossige Wirkung. Auch wenn nach dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der quantitativen Kriterien eine mathematisch-prozentuale Festlegung nicht möglich ist (BVerwG v. 19.3.2015 - 4 C 12/14k, a. a. O.), legt eine Erhöhung der optisch in Erscheinung tretenden Geschossigkeit um die Hälfte nahe, dass hiermit die zu fordernde Gebäudeeinheit verlassen wird. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts vor allem auch daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht einerseits davon ausgeht, dass bei Hausgruppen der maßgebliche Umgebungsbegriff auf die Hausgruppe beschränkt ist (vgl. U. v. 19.3.2015 - 4 B 65/14, a. a. O.), sich andererseits im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ein dreigeschossiges Gebäude hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in der Regel nicht mehr in eine von zweigeschossigen Gebäuden geprägte Umgebung einfügt. Ein dreigeschossig wirkendes Reihenhauselement kann daher nicht mehr als in verträglicher Weise auf seine zweigeschossige, maßgebliche Nachbarbebauung abgestimmt angesehen werden, zumal im vorliegenden Fall sowohl die bereits angesprochene andersartige Kubatur als auch der 13,5 m² große erdgeschossige Anbau mit Dachterrasse an der Süd-Ostecke des Vorhabens die Disharmonie noch verstärken.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen führt die Existenz des an der Westseite der ...-str. 121 vorhandenen Anbaus zu keinem anderen Ergebnis. Dieser hat auf das - bisher - einheitliche Erscheinungsbild der zweigeschossigen, 28 m langen Reihenhauszeile ebenso wenig Einfluss wie die östlich der ...-str. 115 situierten Garagen.

Da somit das streitgegenständliche Bauvorhaben das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht bringt und die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander in Frage stellt, stellt es sich als planungsrechtlich unzulässig dar und verletzt gegenüber der Klägerin das Rücksichtnahmegebot.

3. Die Unstimmigkeit der genehmigten Pläne hinsichtlich der Darstellung des Satteldachs im Anschluss an die westliche Nachbarbebauung spielt daher keine entscheidende Rolle mehr. Allerdings ist festzustellen, dass die Pläne insoweit unstimmig sind, als die Traufe im Norden 0,4 m (abgegriffen) höher liegt als die des westlich anschließenden Nachbarhauses der Klägerin, die Traufe im Süden profilgleich anschließt und dennoch das Dach in der Ansicht West und im Schnitt A-A mit exakt gleich langen, symmetrischen Schenkeln dargestellt wird.

4. Ebenso kann offen bleiben, ob das Bauvorhaben auch gegen Abstandsflächenvorschriften verstößt. Da die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ergangen ist und keine Abweichungen erteilt wurden, war die Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO nicht Gegenstand der Prüfung im Genehmigungsverfahrens. Hierauf hat die Beklagte im Bescheid unter der Rubrik „Inhalt der Baugenehmigung“ hingewiesen. Die Feststellung unter der Rubrik „Nachbarwürdigung: … Das Bauvorhaben entspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, nachbarrechtlich geschützte Belange werden nicht beeinträchtigt“, bezieht sich daher ganz eindeutig allein auf die planungsrechtliche Prüfung. Die von der Klagepartei aufgestellte Behauptung, durch die Feststellung „nachbarrechtliche geschützte Belange werden nicht beeinträchtigt“ sei das Abstandsflächenrecht Gegenstand der Prüfung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens geworden, ist dementsprechend abwegig.

5. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2012 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen am 20. März 2012 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Einfamilienhauses (Anbau) für das Grundstück FlNr. 12874/97 der Gemarkung M. (G-straße ...).

1. Die Kläger sind Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. 12874/96 (G-straße ...) sowie Miteigentümer des südlich angrenzenden Wegegrundstücks FlNr. 12874/15 (Privatweg). Das Bestandsgebäude der Beigeladenen sowie das Bestandsgebäude der Kläger wurden ursprünglich mit Genehmigung vom 2. Februar 1934 als sogenannte Vierspänner-Siedlung Block I (G-straße ... und ...) genehmigt. Insgesamt besteht die Anlage aus drei aneinandergebauten Blöcken mit je vier aneinandergebauten Hauseinheiten auf jeweils eigenständigen Grundstücken. Die sogenannten Vierspänner-Häuser weisen jeweils im Zentrum einen kleinen Innenhof auf. Die Häuser der Beigeladenen und der Kläger bilden den südlichen Abschluss der zur G-straße hin eine Gesamtlänge von ca. 48 m aufweisenden Hausgruppe. Diese beiden Gebäude wiesen als Besonderheit einen erdgeschossigen Anbau nach Süden hin auf. Dabei war im Kellergeschoß der Beigeladenen eine Garage mit Zufahrt vom Süden und im Kellergeschoß der Kläger ein Kellerraum genehmigt. Im jeweiligen Erdgeschoß befindet sich ein Zimmer. Darauf ist eine Dachterrasse mit Pergola eingezeichnet. Mit Baugenehmigung vom 11. April 1960 wurde für das Kellergeschoss der Beigeladenen ein Umbau dahingehend genehmigt, dass der Garagenraum in eine Garage sowie eine Schleuse aufgeteilt wurde. Die Zufahrt war weiterhin von Süden vorgesehen. Mit Baugenehmigung vom 9. Dezember 1991 wurde im Süden ein grenzständiger Anbau an das Gebäude der Beigeladenen genehmigt. Der bisherige Garagenraum wurde zu einem Kellerraum. Der Anbau im Kellergeschoss enthält eine neue Garage mit einer Zufahrt über eine Rampe von Westen her. Zur gemeinsamen Grenze von Beigeladener und Kläger hin weist der grenzständige Garagenanbau eine Höhe von ca. 2,70 m auf. Davon befinden sich ca. 1,60 m unterhalb der eingezeichneten natürlichen Geländeoberfläche sowie ca. 1,10 m oberhalb der eingezeichneten Geländeoberfläche.

Auf dem Grundstück der Kläger wurde mit Baugenehmigung vom 4. Juni 1991 der ursprüngliche erdgeschossige Anbau um ein erstes Obergeschoss mit Tonnendach erweitert, in welchem sich zwei Kinderzimmer mit einem Südbalkon befinden. Eine geplante Außentreppe vom Balkon in den Garten wurde nicht genehmigt. Im Zusammenhang mit dieser Baugenehmigung hat die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen schriftlich erklärt, sie werde eine eventuelle Terrassenaufstockung im ersten Stock profilgleich mit der Aufstockung der Kläger vornehmen.

Für das Baugrundstück besteht ein übergeleiteter Baulinienplan, welcher eine Straßenbegrenzungslinie sowie eine vordere Baugrenze festsetzt. Weitergehende bauplanungsrechtliche Festsetzungen gibt es nicht.

Am 18. April 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau an das bestehende Einfamilienhaus. Die bisher überwiegend unterirdische Garage soll durch einen Neubau ersetzt werden. Der Bestand wurde entgegen der Baugenehmigung nicht grenzständig ausführt, sondern hält bereits jetzt einen Abstand von ca. 0,86 m von der südlichen Grundstücksgrenze ein. Im Untergeschoss ist ein privates Arbeitszimmer vorgesehen. Im Erdgeschoss soll ein Schlafzimmer entstehen. Zur östlichen Grundstücksgrenze hin wird der Neubau grenzständig mit einer Brandwand ausgeführt. Er weist dabei eine Länge von ca. 4,23 m sowie eine Höhe von 2,75 m zum Grundstück der Kläger hin auf.

Die Beklagte genehmigte das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit Bescheid vom 20. März 2012. Hinsichtlich der von den Klägern vorgetragenen Einwände im Baugenehmigungsverfahren führte die Beklagte im Bescheid aus, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Im Rahmen der hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots zu treffenden Abwägung sei festzustellen, dass sich das Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge. Südlich an der G-straße seien Gebäudelängen einer geschlossenen Bebauung von mehr als 60 m zu finden. Mit dem beantragten Anbau erlange der Gesamtbaukörper der Vierspänner-Häuser eine Länge von ca. 53 m und liege damit hinsichtlich der Gebäudelänge unter den im Straßenverlauf vorhandenen Baukörperlängen. Das Bauvorhaben halte die gesetzlichen Abstandsflächen ein und gewährleiste damit für sich und seine Nachbarn eine ausreichende Zufuhr von Licht, Luft und Sonne. Eine eventuell entstehende Verschattung oder Einsichtnahme führe nicht zu einer rücksichtslosen oder unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Nachbargrundstücks. Der Anbau sei in seiner Höhenentwicklung lediglich erdgeschossig mit Unterkellerung und habe zur Grundstücksgrenze eine Wandhöhe von 2,75 m bei einer Tiefe von ca. 4,23 m. Diese zum Nachbarn zeigende Wandfläche entspreche der andernorts üblichen und zulässigen Grenzgarage und sei nur geringfügig größer als eine ohnehin verfahrensfrei zulässige Terrassentrennwand zwischen Doppelhäusern (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7c) BayBO). Das Bauvorhaben verändere den Gebietscharakter nicht. Das klägerische Grundstück verfüge nach Osten und Südosten über ausreichende Erholungsflächen, so dass eine zu erwartende Beeinträchtigung nicht ins Gewicht falle.

Der mit Schriftsatz vom 16. April 2012 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12. November 2012 statt und hob unter Zulassung der Berufung die Baugenehmigung vom 20. März 2012 auf. Nach Einnahme eines Augenscheins kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße, in dessen Rahmen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze der „Doppelhaus-Rechtsprechung“ zur Anwendung kämen. Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht erforderlich. Aufgrund des Augenscheins komme das Gericht zum Ergebnis, dass eine offene Bauweise in der näheren Umgebung überwiege. Die „Doppelhaus-Rechtsprechung“ sei auch auf andere Hausgruppen anwendbar. Dies gelte auch für den planungsrechtlichen Innenbereich. Hier werde der Charakter der Hausgruppe durch den einseitigen Anbau aufgehoben. Es handle sich zudem nicht lediglich um Nebenanlagen sondern um eine Erweiterung des Hauptgebäudes.

2. Mit Schriftsatz vom 10. April 2013 legten die Bevollmächtigten der Beigeladenen Berufung ein und beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beigeladene aus, § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO treffe zu vorderen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen keine Aussage, sondern betreffe lediglich die seitliche Grundstücksgrenze von der Erschließungsstraße aus gesehen. Maßgeblich sei hier vielmehr das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche. Da lediglich eine vordere Baugrenze im übergeleiteten Baulinienplan festgesetzt sei und sich das Bauvorhaben innerhalb dieser Grenzen befinde, liege das Bauvorhaben eindeutig im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche. Es verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es halte sich von der Höhenentwicklung im Rahmen einer zulässigen Grenzgarage. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf völlige Freihaltung des fraglichen Grundstücksteils. Das Verwaltungsgericht wende § 22 Abs. 2 BauNVO quasi doppelt sowohl auf die seitliche als auch die rückwärtige Grundstücksgrenze an. Das Vorhaben entspreche der offenen Bauweise, da es einen seitlichen Grenzabstand aufweise. Auch bei Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sei das Vorhaben zulässig. In den drei vorhandenen Vierspänner-Hausgruppen gebe es bereits mehrere vergleichbare Anbauten. Das Gegenseitigkeitsverhältnis sei bereits durch die Aufstockung seitens der Kläger erheblich gestört. Auf dem Grundstück der Beigeladenen habe sich schon früher eine Rampe zur damals im Untergeschoss liegenden Garage befunden, welche den südlichen Gebäudeteil freigelegt habe. Auch dadurch sei der Charakter der Hausgruppe von Anfang an schon beeinträchtigt gewesen.

Die Bevollmächtigten der Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Einwendungen der Beigeladenen gingen ins Leere, denn bei der vorhandenen Vierspänner-Hausgruppe komme es im Hinblick auf die „Doppelhaus-Rechtsprechung“ sowohl auf die seitliche als auch auf die rückwärtige Grenzbebauung an. Das Rücksichtnahmegebot beziehe sich auf die Verträglichkeit der Bauweise im Nachbarschaftsverhältnis aufgrund des wechselseitigen Bezugs der Vierspänner-Häuser. Das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich in mehrfacher Hinsicht nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Die Grenzen der offenen Bauweise würden überschritten. Zudem würde die rückwärtige Grenze ohne wechselseitiges Pendant erstmals bebaut. Der einseitige Grenzanbau würde die Verhältnisse innerhalb der Hausgruppe sprengen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe hier die Beklagte im Bescheid selbst den Prüfungsrahmen erweitert und die Abstandsflächen geprüft. Diese seien jedoch nicht eingehalten.

Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die erteilte Baugenehmigung verletze jedoch keine Nachbarrechte der Kläger. Es herrsche in der Umgebung eine diffuse Bebauung. Zudem sei unklar, ob die hier vorhandenen Vierspänner-Hausgruppen der offenen Bauweise eindeutig zuzuordnen seien. Selbst bei Anwendung der „Doppelhaus-Rechtsprechung“ ergebe sich keine Rechtsverletzung der Kläger, da die beiden Häuser auch nach dem Anbau sich noch als Einheit darstellten. Das Verwaltungsgericht lasse den Umstand unberücksichtigt, dass das klägerische Grundstück bereits über eine zweigeschossigen Anbau mit Tonnendach verfüge, wohingegen die Beigeladene an selber Stelle nur einen eingeschossigen Anbau mit Flachdach und Dachterrasse habe.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Auf seine Ausführungen wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenschein vom 11. November 2014 und die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen (§ 124 VwGO) ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 20. März 2012 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Unrecht aufgehoben. Es hätte die Klage abweisen müssen, weil die Baugenehmigung die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger können als Nachbarn die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

a) In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris) auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, denn selbst wenn von einer Anwendbarkeit zugunsten der Kläger ausgegangen wird, liegt ein Verstoß nicht vor.

aa) Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris) hat zwischenzeitlich abschließend geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können. Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Kein Doppelhaus bilden hingegen zwei Gebäude, welche sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355).

Vorliegend geht das Erstgericht nach Einnahme eines Augenscheins sowie aufgrund der Lagepläne davon aus, dass die nähere Umgebung überwiegend durch eine „offene Bauweise“ geprägt ist. Die Vierspänner-Siedlung Block I, in welcher sich die Gebäude der Kläger sowie der Beigeladenen befinden, weist eine Gesamtlänge von 48 m auf. Der sich im Norden anschließende Block II der Vierspänner-Siedlung weist eine ähnliche Dimension auf. In der näheren Umgebung befinden sich überwiegend Einzelgebäude - teilweise als Mehrfamilienhäuser ausgestaltet - und Doppelhäuser. Lediglich das Gebäude am T-platz 1 - 4 überschreitet mit einer Länge von 61 m die heute nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge einer Hausgruppe von 50 m. Insoweit muss jedoch von einem sogenannten Ausreißer ausgegangen werden. Der Senat neigt ebenfalls zur Annahme einer offenen Bauweise. Es bedarf aber insoweit keiner abschließenden Entscheidung, da im Ergebnis auch bei Zugrundelegung der Doppelhausrechtsprechung zugunsten der Kläger kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt (s. u. Ziffer 1. a) cc)).

Zwar wird mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge des Baukörpers überschritten, darauf können sich die Kläger als Nachbarn jedoch nicht berufen (vgl. NdsOVG, U. v. 11.4.1997 - 1 L 7286/95 - juris). Denn mit dieser Längenbegrenzung soll lediglich sichergestellt werden, dass die seitlichen Grenzabstände noch ihre städtebauliche Funktion erfüllen können, indem sie als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden. Ein Nachbarschutz wird dadurch jedoch nicht vermittelt.

bb) § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nennt neben den Einzelhäusern und den Doppelhäusern die Hausgruppen. Eine Hausgruppe besteht aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris).

Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern. Der Begriff der Hausgruppe ist jedoch insoweit auch für andere Bauformen offen. Die oben genannte Definition beschränkt den Begriff einer Hausgruppe dabei gerade nicht auf das Aneinanderbauen an der jeweils seitlichen Grundstücksgrenze. Lediglich die Frage der offenen Bauweise regelt sich über die Stellung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen, welche von der das jeweilige Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen ist (vgl. VGH BW, B. v. 4.10.2007 - 8 S 1447/07 - VBlBW 2008, 272). Eine Hausgruppe kann daher durchaus auch aus Sonderformen wie den hier sowohl seitlich als auch rückwärtig aneinander gebauten Vierspänner-Häusern bestehen. Der für die offene Bauweise nötige seitliche Grenzabstand ist auch in diesem Fall von der G-straße als Erschließungsstraße aus zu beurteilen. Die Kopfhäuser im Süden bestehend aus dem klägerischen Gebäude sowie dem Gebäude der Beigeladenen müssen daher einen seitlichen Grenzabstand nach Süden einhalten. Entsprechend gilt dies für die Kopfhäuser im Norden (Hausnummern 75 und 77). Dies ist vorliegend jedoch der Fall.

cc) Für die Frage, wann von einer solchen Einheit bei einem Anbau an eine Hausgruppe noch auszugehen ist, kann auf die Grundsätze zum Doppelhaus zurückgegriffen werden. Demnach liegt eine bauliche Einheit vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden, der nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt. Dies bedeutet zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn zum Beispiel aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272 - juris). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und „harmonischer“ Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris; OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Im System der offenen Bauweise ordnet sich ein aus mehreren Gebäuden zusammengefügter Baukörper nämlich nur ein, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit wird auf Grenzabstände verzichtet, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen. Diese enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die „harmonische Beziehung“, in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B. v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris; OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. Ein einheitlicher Baukörper kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet (vgl. OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung des von der Beigeladenen geplanten Anbaus noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die „harmonische Beziehung“ der Gebäude zueinander nicht in Frage stellt. Der geplante Anbau weist entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Länge von ca. 4,23 m auf. Der vorhandene aus den 1930er Jahren stammende Original-Baukörper bestehend aus zweigeschossigem Hauptgebäude und erdgeschossigem Anbau mit Dachterrasse besitzt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze hingegen ebenso wie das klägerische Bestandsgebäude eine Länge von 11,94 m. Der unterkellerte Neubau wird eine Höhe von 2,75 m zum Grundstück der Kläger hin erreichen, während der originäre Anbau eine Höhe von etwas unter 4 m inklusive Brüstung der Dachterrasse und das zweigeschossige Hauptgebäude ca. 5,40 m Traufhöhe aufweisen. Allein diese Maße zeigen, dass der geplante Anbau hinter allen Maßen des bisherigen Bestands zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte überschreitet. Damit muss das oberirdische Brutto-Raumvolumen des Anbaus nicht mehr berechnet werden, da dieses zwangsläufig ebenfalls weniger als die Hälfte des Maßes des Bestands betragen wird. Auch hinsichtlich der Geschossigkeit ordnet sich der geplante Anbau dem vorhandenen Bestand unter. Diese Unterordnung wird durch die vorhandene Aufstockung des klägerischen Anbaus auf zwei Geschosse mit Tonnendach in ihrer Wirkung noch verdeutlicht. Auch qualitativ liegt eine entsprechende Unterordnung vor. Der geplante Anbau tritt in seiner Kubatur eher als typischer Garagenanbau in Erscheinung und schließt mit seinem Flachdach auch in der Dachform an den bestehenden Anbau mit Dachterrasse an. Zwar handelt es sich hinsichtlich der Art der Nutzung nicht um ein klassisches Nebengebäude wie eine Garage oder ein Gartenhaus. Geplant ist vielmehr eine Wohnnutzung, also eine Erweiterung der bestehenden Hauptnutzung. Darauf kommt es aber im Rahmen der qualitativen Merkmale nicht entscheidend an. Denn gerade in Fällen von Anbauten an bestehende Hausgruppen handelt es sich in der Regel um eine Erweiterung der Hauptnutzung, z. B. in Form eines Wintergartens (vgl. OVG NRW, U. v. 19.7.2010 - 7 A 44/09 - NVwZ-RR 2010, 911). Entscheidend ist, dass der Charakter der Hausgruppe noch gewahrt wird.

b) Auch im Übrigen erkennt der Senat keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründen, wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Kläger hier nicht vor. Zur Seite der Kläger weist der erdgeschossige Anbau eine Länge von ca. 4,23 m und eine Höhe von 2,75 m auf. Dies entspräche etwa einer an der Grundstücksgrenze zulässigen Grenzgarage gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO. Auch ein nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO verfahrensfreier Sichtschutzzaun kann eine Höhe von bis zu 2 m an der Grundstücksgrenze aufweisen. Angesichts seiner Dimensionen ist eine erdrückende Wirkung des geplanten Bauvorhabens somit nicht denkbar. Da das Grundstück der Kläger insbesondere nach Osten und Süden noch größere Freiflächen aufweist, ist auch nach Errichtung des geplanten Anbaus eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks gewährleistet. Die Grenzwand zum klägerischen Grundstück ist zudem als Brandwand ausgestaltet, so dass auch insoweit keine Beeinträchtigungen durch die Nutzung des Anbaus auf das klägerische Grundstück zu erwarten sind. Zudem ist nicht geplant, dass beispielsweise die auf dem vorhandenen Altbestand befindliche Dachterrasse auf den neuen Anbau ausgedehnt werden soll. Der Einblick in das klägerische Grundstück vom Grundstück der Beigeladenen aus bleibt damit unverändert.

Die schriftliche Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 27. Februar 1991, sofern dieser überhaupt eine Bedeutung zukommt, beträfe lediglich den Fall einer Aufstockung des vorhandenen Anbaus („eventuelle Terrassenaufstockung“), welche dann im ersten Stock profilgleich vorgenommen werden müsste. Die Frage eines weiteren Anbaus wird darin jedoch nicht angesprochen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

4

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Prüfung der Frage, ob ein grenzständiger Anbau noch das Erfordernis der baulichen Einheit gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend den planerischen Festsetzungen wahrt, zu berücksichtigen ist,

welche weiteren Bebauungen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Hausgrundstück der Betroffenen zulässig sind

und ob die Betroffenen selbst die Möglichkeit haben, durch eine intensivere bauliche Nutzung ihres Grundstückes die Nachbarbebauung zu kompensieren.

5

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Eine Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung in einem Revisionsverfahren ist nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 <450>). So liegt es hier.

6

Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert der planungsrechtliche Begriff des Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <357 ff.> und vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 13). Für den Begriff der Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten diese Grundsätze entsprechend. Aus ihnen folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt. Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet.

7

II. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

8

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

9

Anders als die Beschwerde meint, weicht das angegriffene Urteil nicht von dem Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - (BVerwGE 148, 290 Rn. 22 f.) ab. Das Oberverwaltungsgericht hat an der von der Beschwerde angeführten Stelle (UA S. 11) angenommen, dass es für die Auslegung des § 22 BauNVO allein auf die Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Hausgruppe ankommt. Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, dass für den Zulässigkeitsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB die Umgebungsbebauung maßgeblich ist (a.a.O.). Denn während sich das Oberverwaltungsgericht zu der Frage äußert, ob eine Bebauung in der offenen Bauweise zulässig ist, betrifft die Aussage des Senats die Frage, wann das Einfügen in die nähere Umgebung eine offene Bauweise erfordert. Dies sind unterschiedliche Fragen. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass § 34 Abs. 1 BauGB im Streitfall keine Bedeutung zukommt, weil das angegriffene Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde.

10

III. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

11

1. Die Beschwerde hält die gerichtliche Aufklärungspflicht für verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen, abgelehnt und angenommen hat, dem Gericht erschlössen sich die örtlichen Verhältnisse durch die vorliegenden Lichtbilder und Karten (UA S. 15).

12

Dies führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Lichtbilder und Lagepläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236; Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3).

13

Dem Oberverwaltungsgericht lagen Lichtbilder aus dem Eilverfahren und dem Hauptsacheverfahren vor, ferner Planunterlagen. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit diese Unterlagen unzureichend gewesen sein sollten. Dass die Verhältnisse auf den Grundstücken beengt sind, hat das Oberverwaltungsgericht erkannt und gewürdigt (UA S. 11 f.) und hinsichtlich der Besonnung, Belichtung und Belüftung auf die bloße Eingeschossigkeit des Anbaus und den von der Klägerin errichteten Sichtschutz verwiesen (UA S. 13). Welche weiteren Erkenntnisse sich die Klägerin von einer Ortsbesichtigung verspricht, legt sie nicht substantiiert dar.

14

2. Die Klägerin zeigt auch keinen Verfahrensfehler mit der Rüge auf, das Oberverwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob es sich bei dem Anbau um einen unbeheizten Wintergarten oder eine beheizte Wohnraumerweiterung gehandelt habe, weil im letztgenannten Fall die Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO RP nicht eingreife und daher Abstandsflächen nach § 8 Abs. 1 LBauO RP einzuhalten seien. Maßgeblich für die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Das Oberverwaltungsgericht hat aber nicht angenommen, dass der streitgegenständliche Anbau wegen § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO RP keine Abstandsflächen einhalten müsse, sondern hat seine Annahme auf § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO RP gestützt. Dass es mit Blick auf diese Norm auf die Nutzung und Ausstattung des Anbaus ankommen könnte, legt die Beschwerde nicht dar.

15

3. Der Vorwurf der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den Umfang des Vorhabens unberücksichtigt gelassen, zeigt keinen Verfahrensfehler auf, sondern wendet sich gegen die Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen. Dass es zur Feststellung der baulichen Maße des Anbaus und der Grundstücksgröße einer Ortsbesichtigung bedurft haben könnte, legt die Beschwerde nicht einmal im Ansatz dar.

16

Von einer weiteren Begründung, namentlich zur Beschwerdebegründung in dem Schriftsatz vom 11. November 2014, sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2012 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen am 20. März 2012 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Einfamilienhauses (Anbau) für das Grundstück FlNr. 12874/97 der Gemarkung M. (G-straße ...).

1. Die Kläger sind Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. 12874/96 (G-straße ...) sowie Miteigentümer des südlich angrenzenden Wegegrundstücks FlNr. 12874/15 (Privatweg). Das Bestandsgebäude der Beigeladenen sowie das Bestandsgebäude der Kläger wurden ursprünglich mit Genehmigung vom 2. Februar 1934 als sogenannte Vierspänner-Siedlung Block I (G-straße ... und ...) genehmigt. Insgesamt besteht die Anlage aus drei aneinandergebauten Blöcken mit je vier aneinandergebauten Hauseinheiten auf jeweils eigenständigen Grundstücken. Die sogenannten Vierspänner-Häuser weisen jeweils im Zentrum einen kleinen Innenhof auf. Die Häuser der Beigeladenen und der Kläger bilden den südlichen Abschluss der zur G-straße hin eine Gesamtlänge von ca. 48 m aufweisenden Hausgruppe. Diese beiden Gebäude wiesen als Besonderheit einen erdgeschossigen Anbau nach Süden hin auf. Dabei war im Kellergeschoß der Beigeladenen eine Garage mit Zufahrt vom Süden und im Kellergeschoß der Kläger ein Kellerraum genehmigt. Im jeweiligen Erdgeschoß befindet sich ein Zimmer. Darauf ist eine Dachterrasse mit Pergola eingezeichnet. Mit Baugenehmigung vom 11. April 1960 wurde für das Kellergeschoss der Beigeladenen ein Umbau dahingehend genehmigt, dass der Garagenraum in eine Garage sowie eine Schleuse aufgeteilt wurde. Die Zufahrt war weiterhin von Süden vorgesehen. Mit Baugenehmigung vom 9. Dezember 1991 wurde im Süden ein grenzständiger Anbau an das Gebäude der Beigeladenen genehmigt. Der bisherige Garagenraum wurde zu einem Kellerraum. Der Anbau im Kellergeschoss enthält eine neue Garage mit einer Zufahrt über eine Rampe von Westen her. Zur gemeinsamen Grenze von Beigeladener und Kläger hin weist der grenzständige Garagenanbau eine Höhe von ca. 2,70 m auf. Davon befinden sich ca. 1,60 m unterhalb der eingezeichneten natürlichen Geländeoberfläche sowie ca. 1,10 m oberhalb der eingezeichneten Geländeoberfläche.

Auf dem Grundstück der Kläger wurde mit Baugenehmigung vom 4. Juni 1991 der ursprüngliche erdgeschossige Anbau um ein erstes Obergeschoss mit Tonnendach erweitert, in welchem sich zwei Kinderzimmer mit einem Südbalkon befinden. Eine geplante Außentreppe vom Balkon in den Garten wurde nicht genehmigt. Im Zusammenhang mit dieser Baugenehmigung hat die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen schriftlich erklärt, sie werde eine eventuelle Terrassenaufstockung im ersten Stock profilgleich mit der Aufstockung der Kläger vornehmen.

Für das Baugrundstück besteht ein übergeleiteter Baulinienplan, welcher eine Straßenbegrenzungslinie sowie eine vordere Baugrenze festsetzt. Weitergehende bauplanungsrechtliche Festsetzungen gibt es nicht.

Am 18. April 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau an das bestehende Einfamilienhaus. Die bisher überwiegend unterirdische Garage soll durch einen Neubau ersetzt werden. Der Bestand wurde entgegen der Baugenehmigung nicht grenzständig ausführt, sondern hält bereits jetzt einen Abstand von ca. 0,86 m von der südlichen Grundstücksgrenze ein. Im Untergeschoss ist ein privates Arbeitszimmer vorgesehen. Im Erdgeschoss soll ein Schlafzimmer entstehen. Zur östlichen Grundstücksgrenze hin wird der Neubau grenzständig mit einer Brandwand ausgeführt. Er weist dabei eine Länge von ca. 4,23 m sowie eine Höhe von 2,75 m zum Grundstück der Kläger hin auf.

Die Beklagte genehmigte das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit Bescheid vom 20. März 2012. Hinsichtlich der von den Klägern vorgetragenen Einwände im Baugenehmigungsverfahren führte die Beklagte im Bescheid aus, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Im Rahmen der hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots zu treffenden Abwägung sei festzustellen, dass sich das Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge. Südlich an der G-straße seien Gebäudelängen einer geschlossenen Bebauung von mehr als 60 m zu finden. Mit dem beantragten Anbau erlange der Gesamtbaukörper der Vierspänner-Häuser eine Länge von ca. 53 m und liege damit hinsichtlich der Gebäudelänge unter den im Straßenverlauf vorhandenen Baukörperlängen. Das Bauvorhaben halte die gesetzlichen Abstandsflächen ein und gewährleiste damit für sich und seine Nachbarn eine ausreichende Zufuhr von Licht, Luft und Sonne. Eine eventuell entstehende Verschattung oder Einsichtnahme führe nicht zu einer rücksichtslosen oder unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Nachbargrundstücks. Der Anbau sei in seiner Höhenentwicklung lediglich erdgeschossig mit Unterkellerung und habe zur Grundstücksgrenze eine Wandhöhe von 2,75 m bei einer Tiefe von ca. 4,23 m. Diese zum Nachbarn zeigende Wandfläche entspreche der andernorts üblichen und zulässigen Grenzgarage und sei nur geringfügig größer als eine ohnehin verfahrensfrei zulässige Terrassentrennwand zwischen Doppelhäusern (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7c) BayBO). Das Bauvorhaben verändere den Gebietscharakter nicht. Das klägerische Grundstück verfüge nach Osten und Südosten über ausreichende Erholungsflächen, so dass eine zu erwartende Beeinträchtigung nicht ins Gewicht falle.

Der mit Schriftsatz vom 16. April 2012 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12. November 2012 statt und hob unter Zulassung der Berufung die Baugenehmigung vom 20. März 2012 auf. Nach Einnahme eines Augenscheins kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße, in dessen Rahmen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze der „Doppelhaus-Rechtsprechung“ zur Anwendung kämen. Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht erforderlich. Aufgrund des Augenscheins komme das Gericht zum Ergebnis, dass eine offene Bauweise in der näheren Umgebung überwiege. Die „Doppelhaus-Rechtsprechung“ sei auch auf andere Hausgruppen anwendbar. Dies gelte auch für den planungsrechtlichen Innenbereich. Hier werde der Charakter der Hausgruppe durch den einseitigen Anbau aufgehoben. Es handle sich zudem nicht lediglich um Nebenanlagen sondern um eine Erweiterung des Hauptgebäudes.

2. Mit Schriftsatz vom 10. April 2013 legten die Bevollmächtigten der Beigeladenen Berufung ein und beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beigeladene aus, § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO treffe zu vorderen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen keine Aussage, sondern betreffe lediglich die seitliche Grundstücksgrenze von der Erschließungsstraße aus gesehen. Maßgeblich sei hier vielmehr das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche. Da lediglich eine vordere Baugrenze im übergeleiteten Baulinienplan festgesetzt sei und sich das Bauvorhaben innerhalb dieser Grenzen befinde, liege das Bauvorhaben eindeutig im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche. Es verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es halte sich von der Höhenentwicklung im Rahmen einer zulässigen Grenzgarage. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf völlige Freihaltung des fraglichen Grundstücksteils. Das Verwaltungsgericht wende § 22 Abs. 2 BauNVO quasi doppelt sowohl auf die seitliche als auch die rückwärtige Grundstücksgrenze an. Das Vorhaben entspreche der offenen Bauweise, da es einen seitlichen Grenzabstand aufweise. Auch bei Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sei das Vorhaben zulässig. In den drei vorhandenen Vierspänner-Hausgruppen gebe es bereits mehrere vergleichbare Anbauten. Das Gegenseitigkeitsverhältnis sei bereits durch die Aufstockung seitens der Kläger erheblich gestört. Auf dem Grundstück der Beigeladenen habe sich schon früher eine Rampe zur damals im Untergeschoss liegenden Garage befunden, welche den südlichen Gebäudeteil freigelegt habe. Auch dadurch sei der Charakter der Hausgruppe von Anfang an schon beeinträchtigt gewesen.

Die Bevollmächtigten der Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Einwendungen der Beigeladenen gingen ins Leere, denn bei der vorhandenen Vierspänner-Hausgruppe komme es im Hinblick auf die „Doppelhaus-Rechtsprechung“ sowohl auf die seitliche als auch auf die rückwärtige Grenzbebauung an. Das Rücksichtnahmegebot beziehe sich auf die Verträglichkeit der Bauweise im Nachbarschaftsverhältnis aufgrund des wechselseitigen Bezugs der Vierspänner-Häuser. Das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich in mehrfacher Hinsicht nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Die Grenzen der offenen Bauweise würden überschritten. Zudem würde die rückwärtige Grenze ohne wechselseitiges Pendant erstmals bebaut. Der einseitige Grenzanbau würde die Verhältnisse innerhalb der Hausgruppe sprengen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe hier die Beklagte im Bescheid selbst den Prüfungsrahmen erweitert und die Abstandsflächen geprüft. Diese seien jedoch nicht eingehalten.

Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die erteilte Baugenehmigung verletze jedoch keine Nachbarrechte der Kläger. Es herrsche in der Umgebung eine diffuse Bebauung. Zudem sei unklar, ob die hier vorhandenen Vierspänner-Hausgruppen der offenen Bauweise eindeutig zuzuordnen seien. Selbst bei Anwendung der „Doppelhaus-Rechtsprechung“ ergebe sich keine Rechtsverletzung der Kläger, da die beiden Häuser auch nach dem Anbau sich noch als Einheit darstellten. Das Verwaltungsgericht lasse den Umstand unberücksichtigt, dass das klägerische Grundstück bereits über eine zweigeschossigen Anbau mit Tonnendach verfüge, wohingegen die Beigeladene an selber Stelle nur einen eingeschossigen Anbau mit Flachdach und Dachterrasse habe.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Auf seine Ausführungen wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenschein vom 11. November 2014 und die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen (§ 124 VwGO) ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 20. März 2012 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Unrecht aufgehoben. Es hätte die Klage abweisen müssen, weil die Baugenehmigung die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger können als Nachbarn die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

a) In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris) auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, denn selbst wenn von einer Anwendbarkeit zugunsten der Kläger ausgegangen wird, liegt ein Verstoß nicht vor.

aa) Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris) hat zwischenzeitlich abschließend geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können. Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Kein Doppelhaus bilden hingegen zwei Gebäude, welche sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355).

Vorliegend geht das Erstgericht nach Einnahme eines Augenscheins sowie aufgrund der Lagepläne davon aus, dass die nähere Umgebung überwiegend durch eine „offene Bauweise“ geprägt ist. Die Vierspänner-Siedlung Block I, in welcher sich die Gebäude der Kläger sowie der Beigeladenen befinden, weist eine Gesamtlänge von 48 m auf. Der sich im Norden anschließende Block II der Vierspänner-Siedlung weist eine ähnliche Dimension auf. In der näheren Umgebung befinden sich überwiegend Einzelgebäude - teilweise als Mehrfamilienhäuser ausgestaltet - und Doppelhäuser. Lediglich das Gebäude am T-platz 1 - 4 überschreitet mit einer Länge von 61 m die heute nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge einer Hausgruppe von 50 m. Insoweit muss jedoch von einem sogenannten Ausreißer ausgegangen werden. Der Senat neigt ebenfalls zur Annahme einer offenen Bauweise. Es bedarf aber insoweit keiner abschließenden Entscheidung, da im Ergebnis auch bei Zugrundelegung der Doppelhausrechtsprechung zugunsten der Kläger kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt (s. u. Ziffer 1. a) cc)).

Zwar wird mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge des Baukörpers überschritten, darauf können sich die Kläger als Nachbarn jedoch nicht berufen (vgl. NdsOVG, U. v. 11.4.1997 - 1 L 7286/95 - juris). Denn mit dieser Längenbegrenzung soll lediglich sichergestellt werden, dass die seitlichen Grenzabstände noch ihre städtebauliche Funktion erfüllen können, indem sie als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden. Ein Nachbarschutz wird dadurch jedoch nicht vermittelt.

bb) § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nennt neben den Einzelhäusern und den Doppelhäusern die Hausgruppen. Eine Hausgruppe besteht aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris).

Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern. Der Begriff der Hausgruppe ist jedoch insoweit auch für andere Bauformen offen. Die oben genannte Definition beschränkt den Begriff einer Hausgruppe dabei gerade nicht auf das Aneinanderbauen an der jeweils seitlichen Grundstücksgrenze. Lediglich die Frage der offenen Bauweise regelt sich über die Stellung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen, welche von der das jeweilige Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen ist (vgl. VGH BW, B. v. 4.10.2007 - 8 S 1447/07 - VBlBW 2008, 272). Eine Hausgruppe kann daher durchaus auch aus Sonderformen wie den hier sowohl seitlich als auch rückwärtig aneinander gebauten Vierspänner-Häusern bestehen. Der für die offene Bauweise nötige seitliche Grenzabstand ist auch in diesem Fall von der G-straße als Erschließungsstraße aus zu beurteilen. Die Kopfhäuser im Süden bestehend aus dem klägerischen Gebäude sowie dem Gebäude der Beigeladenen müssen daher einen seitlichen Grenzabstand nach Süden einhalten. Entsprechend gilt dies für die Kopfhäuser im Norden (Hausnummern 75 und 77). Dies ist vorliegend jedoch der Fall.

cc) Für die Frage, wann von einer solchen Einheit bei einem Anbau an eine Hausgruppe noch auszugehen ist, kann auf die Grundsätze zum Doppelhaus zurückgegriffen werden. Demnach liegt eine bauliche Einheit vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden, der nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt. Dies bedeutet zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn zum Beispiel aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272 - juris). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und „harmonischer“ Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris; OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Im System der offenen Bauweise ordnet sich ein aus mehreren Gebäuden zusammengefügter Baukörper nämlich nur ein, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit wird auf Grenzabstände verzichtet, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen. Diese enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die „harmonische Beziehung“, in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B. v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris; OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. Ein einheitlicher Baukörper kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet (vgl. OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung des von der Beigeladenen geplanten Anbaus noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die „harmonische Beziehung“ der Gebäude zueinander nicht in Frage stellt. Der geplante Anbau weist entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Länge von ca. 4,23 m auf. Der vorhandene aus den 1930er Jahren stammende Original-Baukörper bestehend aus zweigeschossigem Hauptgebäude und erdgeschossigem Anbau mit Dachterrasse besitzt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze hingegen ebenso wie das klägerische Bestandsgebäude eine Länge von 11,94 m. Der unterkellerte Neubau wird eine Höhe von 2,75 m zum Grundstück der Kläger hin erreichen, während der originäre Anbau eine Höhe von etwas unter 4 m inklusive Brüstung der Dachterrasse und das zweigeschossige Hauptgebäude ca. 5,40 m Traufhöhe aufweisen. Allein diese Maße zeigen, dass der geplante Anbau hinter allen Maßen des bisherigen Bestands zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte überschreitet. Damit muss das oberirdische Brutto-Raumvolumen des Anbaus nicht mehr berechnet werden, da dieses zwangsläufig ebenfalls weniger als die Hälfte des Maßes des Bestands betragen wird. Auch hinsichtlich der Geschossigkeit ordnet sich der geplante Anbau dem vorhandenen Bestand unter. Diese Unterordnung wird durch die vorhandene Aufstockung des klägerischen Anbaus auf zwei Geschosse mit Tonnendach in ihrer Wirkung noch verdeutlicht. Auch qualitativ liegt eine entsprechende Unterordnung vor. Der geplante Anbau tritt in seiner Kubatur eher als typischer Garagenanbau in Erscheinung und schließt mit seinem Flachdach auch in der Dachform an den bestehenden Anbau mit Dachterrasse an. Zwar handelt es sich hinsichtlich der Art der Nutzung nicht um ein klassisches Nebengebäude wie eine Garage oder ein Gartenhaus. Geplant ist vielmehr eine Wohnnutzung, also eine Erweiterung der bestehenden Hauptnutzung. Darauf kommt es aber im Rahmen der qualitativen Merkmale nicht entscheidend an. Denn gerade in Fällen von Anbauten an bestehende Hausgruppen handelt es sich in der Regel um eine Erweiterung der Hauptnutzung, z. B. in Form eines Wintergartens (vgl. OVG NRW, U. v. 19.7.2010 - 7 A 44/09 - NVwZ-RR 2010, 911). Entscheidend ist, dass der Charakter der Hausgruppe noch gewahrt wird.

b) Auch im Übrigen erkennt der Senat keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründen, wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Kläger hier nicht vor. Zur Seite der Kläger weist der erdgeschossige Anbau eine Länge von ca. 4,23 m und eine Höhe von 2,75 m auf. Dies entspräche etwa einer an der Grundstücksgrenze zulässigen Grenzgarage gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO. Auch ein nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO verfahrensfreier Sichtschutzzaun kann eine Höhe von bis zu 2 m an der Grundstücksgrenze aufweisen. Angesichts seiner Dimensionen ist eine erdrückende Wirkung des geplanten Bauvorhabens somit nicht denkbar. Da das Grundstück der Kläger insbesondere nach Osten und Süden noch größere Freiflächen aufweist, ist auch nach Errichtung des geplanten Anbaus eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks gewährleistet. Die Grenzwand zum klägerischen Grundstück ist zudem als Brandwand ausgestaltet, so dass auch insoweit keine Beeinträchtigungen durch die Nutzung des Anbaus auf das klägerische Grundstück zu erwarten sind. Zudem ist nicht geplant, dass beispielsweise die auf dem vorhandenen Altbestand befindliche Dachterrasse auf den neuen Anbau ausgedehnt werden soll. Der Einblick in das klägerische Grundstück vom Grundstück der Beigeladenen aus bleibt damit unverändert.

Die schriftliche Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 27. Februar 1991, sofern dieser überhaupt eine Bedeutung zukommt, beträfe lediglich den Fall einer Aufstockung des vorhandenen Anbaus („eventuelle Terrassenaufstockung“), welche dann im ersten Stock profilgleich vorgenommen werden müsste. Die Frage eines weiteren Anbaus wird darin jedoch nicht angesprochen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

1

I. Über die Beschwerde entscheidet der Senat ohne die Mitwirkung des Richters am Bundesverwaltungsgericht ..., zu dessen engerem Freundeskreis eine Beteiligte gehört. Dieser Grund ist geeignet, im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Denn es reicht aus, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln (stRspr, BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38> und Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3). Dies ist jedenfalls bei nahen persönlichen Beziehungen zwischen einem Richter und einem Beteiligten der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGHReport 2005, 1350).

2

II. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2725/12 - BauR 2014, 1919) entwickelten und vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Kriterien für den bauplanungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses mit Bundesrecht in Übereinstimmung stehen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der Senat die von der Beschwerde insoweit angesprochenen Fragen in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist veröffentlichten Revisionsurteil vom 19. März 2015 (- 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 zu OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 1276/13 -) beantwortet hat. Danach lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden. Es bedarf vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 = juris Rn. 19). Für den Begriff der Hausgruppe gelten diese Grundsätze entsprechend (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6).

6

b) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Grundstücksgröße, die Länge der einseitigen Bebauung der gemeinsamen Grenze sowie das Verhältnis dieser Länge zur unbebaut bleibenden gemeinsamen Grenze für das Gebot der Rücksichtnahme von Bedeutung sind.

7

Für die Begriffe der Hausgruppe und des Doppelhauses ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es allein auf die wechselseitige Verträglichkeit der grenzständigen Gebäude ankommt. Bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten sind danach unbeachtlich (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309), ebenso die Größe der jeweiligen Grundstücke. Die Länge der einseitig grenzständigen Bebauung hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <361>) in den Blick genommen (UA Rn. 28). Das Verhältnis der Länge der einseitigen Grenzbebauung zur verbleibenden unbebauten Grenze ist dagegen für die Verträglichkeit der Gebäude nicht von Bedeutung.

8

Sollte die Frage auf das Gebot der Rücksichtnahme im Übrigen gemünzt sein, so ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Vorhaben, das in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich dann in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügt, wenn dieses Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <378>). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 32). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Größe der verbleibenden Freiflächen auf dem klägerischen Grundstück sowie Länge und Höhe der einseitigen grenzständigen Bebauung einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint (UA Rn. 29 f.). Die Kläger legen nicht dar, inwiefern eine Berücksichtigung des Verhältnisses von einseitig grenzständiger Bebauung zur Länge der verbleibenden unbebauten Grenze dieses Ergebnis in Zweifel ziehen könnte, namentlich, welchen nachbarlichen Belang sie insoweit beeinträchtigt sehen.

9

c) Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob allein die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens dieses zwangsläufig rücksichtsvoll im Sinne des Bauplanungsrechts und im Sinne des nachbarrechtlichen Ausgleichsverhältnisses macht. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision.

10

Die Frage ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch verletzt sein kann, wenn etwa die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen gewahrt sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 2 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung keinen hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde, sondern verneint tatrichterlich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (UA Rn. 29 f.). Die in diesem Zusammenhang angeführten bauordnungsrechtlichen Vorschriften illustrieren seine Argumentation, gehen aber nicht auf den von der Beschwerde angenommenen Rechtssatz zurück. Ob die Wirkungen des streitgegenständlichen Anbaus auf dem klägerischen Grundstück einer Grenzgarage oder einem Sichtschutzzaun vergleichbar sind, ist eine Tatfrage, die keiner revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

11

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

12

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Ferner muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1974 - 6 B 42.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 S. 70).

13

a) Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz zum Senatsurteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 <360>) oder einer nachträglichen Divergenz zu dem Senatsurteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - (BauR 2015, 1309 = juris Rn. 14 f.) zuzulassen.

14

Nach diesen Urteilen lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang bei einem Doppelhaus die beiden Haushälften aneinander gebaut sein müssen. Der Verwaltungsgerichtshof legt hiervon abweichend den Rechtssatz zugrunde, ein einheitlicher Baukörper könne jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der Merkmale Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das Brutto-Raumvolumen um mehr als die Hälfte unterscheide (UA Rn. 27 a.E.). Die Revision ist dennoch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil auf dieser Abweichung nicht beruht.

15

Der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs stellt - in negativer Formulierung - notwendige Bedingungen für das Vorliegen eines einheitlichen Baukörpers auf, deren mangelnde Erfüllung das Bestehen einer Hausgruppe oder eines Doppelhauses ausschließt. Der so verstandene Rechtssatz trägt das Urteil schon deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer Hausgruppe bejaht und nicht etwa - in Anwendung dieses Rechtssatzes - verneint hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung dagegen nicht den darüber hinausgehenden Rechtssatz zugrunde gelegt, die angeführten Bedingungen seien hinreichende Bedingungen, bei deren Erfüllung stets ein einheitlicher Baukörper vorliege (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 = juris Rn. 14). Seine Annahme, es bestehe weiterhin eine Hausgruppe, beruht nicht auf einer vom Senat als bundesrechtswidrig beanstandeten mathematisch-prozentualen Bestimmung. Dies zeigen die weiteren Ausführungen: Als maßgeblich hat der Verwaltungsgerichtshof die konkreten Umstände des Einzelfalls angesehen, die angeführten quantitativen Kriterien sind nach seiner Auffassung nicht abschließend (UA Rn. 27 a.E. "insbesondere"). Er hat ergänzend die absolute Gebäudehöhe betrachtet, das Maß der jeweiligen Abweichung gewichtet ("deutlich weniger als die Hälfte"; "Unterordnung"), die absolute Höhe des grenzständigen Anbaus in den Blick genommen und durch den Vergleich der Kubatur mit einem typischen Garagenanbau qualitativ bewertet, die Bausituation im Übrigen gewürdigt und abschließend eine Wahrung des Charakters als Hausgruppe bejaht (UA Rn. 28).

16

b) Die Beschwerde entnimmt im Übrigen dem Senatsurteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355) den Rechtssatz, bei der Beurteilung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe dürften absolute oder relative Größenangaben nicht in Rechnung gestellt werden. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat indes weder in dem genannten Urteil noch in seinem Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - (BauR 2015, 1309) aufgestellt.

17

c) Die weiter behauptete Divergenz zu den Senatsurteilen vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 <359>) und vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - (BVerwGE 148, 290 Rn. 21) ist nicht dargelegt. Dies gilt sowohl für das (grundsätzliche) Verbot eines einseitigen Grenzanbaus in der offenen Bauweise (UA Rn. 26) als auch für die geforderte Rücksicht auf die Bebauung in unmittelbarer Nähe (vgl. UA Rn. 29). Der bloße Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewendet, führt nicht zur Zulassung wegen Divergenz (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

18

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG verfehlt die Darlegungsanforderungen, weil die Kläger nicht - wie erforderlich - vortragen, was sie auf den von ihnen vermissten rechtlichen Hinweis noch vorgetragen hätten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - BauR 2013, 1248 Rn. 14 und vom 19. Februar 2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 15 ).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2012 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen am 20. März 2012 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Einfamilienhauses (Anbau) für das Grundstück FlNr. 12874/97 der Gemarkung M. (G-straße ...).

1. Die Kläger sind Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. 12874/96 (G-straße ...) sowie Miteigentümer des südlich angrenzenden Wegegrundstücks FlNr. 12874/15 (Privatweg). Das Bestandsgebäude der Beigeladenen sowie das Bestandsgebäude der Kläger wurden ursprünglich mit Genehmigung vom 2. Februar 1934 als sogenannte Vierspänner-Siedlung Block I (G-straße ... und ...) genehmigt. Insgesamt besteht die Anlage aus drei aneinandergebauten Blöcken mit je vier aneinandergebauten Hauseinheiten auf jeweils eigenständigen Grundstücken. Die sogenannten Vierspänner-Häuser weisen jeweils im Zentrum einen kleinen Innenhof auf. Die Häuser der Beigeladenen und der Kläger bilden den südlichen Abschluss der zur G-straße hin eine Gesamtlänge von ca. 48 m aufweisenden Hausgruppe. Diese beiden Gebäude wiesen als Besonderheit einen erdgeschossigen Anbau nach Süden hin auf. Dabei war im Kellergeschoß der Beigeladenen eine Garage mit Zufahrt vom Süden und im Kellergeschoß der Kläger ein Kellerraum genehmigt. Im jeweiligen Erdgeschoß befindet sich ein Zimmer. Darauf ist eine Dachterrasse mit Pergola eingezeichnet. Mit Baugenehmigung vom 11. April 1960 wurde für das Kellergeschoss der Beigeladenen ein Umbau dahingehend genehmigt, dass der Garagenraum in eine Garage sowie eine Schleuse aufgeteilt wurde. Die Zufahrt war weiterhin von Süden vorgesehen. Mit Baugenehmigung vom 9. Dezember 1991 wurde im Süden ein grenzständiger Anbau an das Gebäude der Beigeladenen genehmigt. Der bisherige Garagenraum wurde zu einem Kellerraum. Der Anbau im Kellergeschoss enthält eine neue Garage mit einer Zufahrt über eine Rampe von Westen her. Zur gemeinsamen Grenze von Beigeladener und Kläger hin weist der grenzständige Garagenanbau eine Höhe von ca. 2,70 m auf. Davon befinden sich ca. 1,60 m unterhalb der eingezeichneten natürlichen Geländeoberfläche sowie ca. 1,10 m oberhalb der eingezeichneten Geländeoberfläche.

Auf dem Grundstück der Kläger wurde mit Baugenehmigung vom 4. Juni 1991 der ursprüngliche erdgeschossige Anbau um ein erstes Obergeschoss mit Tonnendach erweitert, in welchem sich zwei Kinderzimmer mit einem Südbalkon befinden. Eine geplante Außentreppe vom Balkon in den Garten wurde nicht genehmigt. Im Zusammenhang mit dieser Baugenehmigung hat die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen schriftlich erklärt, sie werde eine eventuelle Terrassenaufstockung im ersten Stock profilgleich mit der Aufstockung der Kläger vornehmen.

Für das Baugrundstück besteht ein übergeleiteter Baulinienplan, welcher eine Straßenbegrenzungslinie sowie eine vordere Baugrenze festsetzt. Weitergehende bauplanungsrechtliche Festsetzungen gibt es nicht.

Am 18. April 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau an das bestehende Einfamilienhaus. Die bisher überwiegend unterirdische Garage soll durch einen Neubau ersetzt werden. Der Bestand wurde entgegen der Baugenehmigung nicht grenzständig ausführt, sondern hält bereits jetzt einen Abstand von ca. 0,86 m von der südlichen Grundstücksgrenze ein. Im Untergeschoss ist ein privates Arbeitszimmer vorgesehen. Im Erdgeschoss soll ein Schlafzimmer entstehen. Zur östlichen Grundstücksgrenze hin wird der Neubau grenzständig mit einer Brandwand ausgeführt. Er weist dabei eine Länge von ca. 4,23 m sowie eine Höhe von 2,75 m zum Grundstück der Kläger hin auf.

Die Beklagte genehmigte das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit Bescheid vom 20. März 2012. Hinsichtlich der von den Klägern vorgetragenen Einwände im Baugenehmigungsverfahren führte die Beklagte im Bescheid aus, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Im Rahmen der hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots zu treffenden Abwägung sei festzustellen, dass sich das Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge. Südlich an der G-straße seien Gebäudelängen einer geschlossenen Bebauung von mehr als 60 m zu finden. Mit dem beantragten Anbau erlange der Gesamtbaukörper der Vierspänner-Häuser eine Länge von ca. 53 m und liege damit hinsichtlich der Gebäudelänge unter den im Straßenverlauf vorhandenen Baukörperlängen. Das Bauvorhaben halte die gesetzlichen Abstandsflächen ein und gewährleiste damit für sich und seine Nachbarn eine ausreichende Zufuhr von Licht, Luft und Sonne. Eine eventuell entstehende Verschattung oder Einsichtnahme führe nicht zu einer rücksichtslosen oder unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Nachbargrundstücks. Der Anbau sei in seiner Höhenentwicklung lediglich erdgeschossig mit Unterkellerung und habe zur Grundstücksgrenze eine Wandhöhe von 2,75 m bei einer Tiefe von ca. 4,23 m. Diese zum Nachbarn zeigende Wandfläche entspreche der andernorts üblichen und zulässigen Grenzgarage und sei nur geringfügig größer als eine ohnehin verfahrensfrei zulässige Terrassentrennwand zwischen Doppelhäusern (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7c) BayBO). Das Bauvorhaben verändere den Gebietscharakter nicht. Das klägerische Grundstück verfüge nach Osten und Südosten über ausreichende Erholungsflächen, so dass eine zu erwartende Beeinträchtigung nicht ins Gewicht falle.

Der mit Schriftsatz vom 16. April 2012 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12. November 2012 statt und hob unter Zulassung der Berufung die Baugenehmigung vom 20. März 2012 auf. Nach Einnahme eines Augenscheins kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße, in dessen Rahmen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze der „Doppelhaus-Rechtsprechung“ zur Anwendung kämen. Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht erforderlich. Aufgrund des Augenscheins komme das Gericht zum Ergebnis, dass eine offene Bauweise in der näheren Umgebung überwiege. Die „Doppelhaus-Rechtsprechung“ sei auch auf andere Hausgruppen anwendbar. Dies gelte auch für den planungsrechtlichen Innenbereich. Hier werde der Charakter der Hausgruppe durch den einseitigen Anbau aufgehoben. Es handle sich zudem nicht lediglich um Nebenanlagen sondern um eine Erweiterung des Hauptgebäudes.

2. Mit Schriftsatz vom 10. April 2013 legten die Bevollmächtigten der Beigeladenen Berufung ein und beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beigeladene aus, § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO treffe zu vorderen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen keine Aussage, sondern betreffe lediglich die seitliche Grundstücksgrenze von der Erschließungsstraße aus gesehen. Maßgeblich sei hier vielmehr das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche. Da lediglich eine vordere Baugrenze im übergeleiteten Baulinienplan festgesetzt sei und sich das Bauvorhaben innerhalb dieser Grenzen befinde, liege das Bauvorhaben eindeutig im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche. Es verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es halte sich von der Höhenentwicklung im Rahmen einer zulässigen Grenzgarage. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf völlige Freihaltung des fraglichen Grundstücksteils. Das Verwaltungsgericht wende § 22 Abs. 2 BauNVO quasi doppelt sowohl auf die seitliche als auch die rückwärtige Grundstücksgrenze an. Das Vorhaben entspreche der offenen Bauweise, da es einen seitlichen Grenzabstand aufweise. Auch bei Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sei das Vorhaben zulässig. In den drei vorhandenen Vierspänner-Hausgruppen gebe es bereits mehrere vergleichbare Anbauten. Das Gegenseitigkeitsverhältnis sei bereits durch die Aufstockung seitens der Kläger erheblich gestört. Auf dem Grundstück der Beigeladenen habe sich schon früher eine Rampe zur damals im Untergeschoss liegenden Garage befunden, welche den südlichen Gebäudeteil freigelegt habe. Auch dadurch sei der Charakter der Hausgruppe von Anfang an schon beeinträchtigt gewesen.

Die Bevollmächtigten der Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Einwendungen der Beigeladenen gingen ins Leere, denn bei der vorhandenen Vierspänner-Hausgruppe komme es im Hinblick auf die „Doppelhaus-Rechtsprechung“ sowohl auf die seitliche als auch auf die rückwärtige Grenzbebauung an. Das Rücksichtnahmegebot beziehe sich auf die Verträglichkeit der Bauweise im Nachbarschaftsverhältnis aufgrund des wechselseitigen Bezugs der Vierspänner-Häuser. Das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich in mehrfacher Hinsicht nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Die Grenzen der offenen Bauweise würden überschritten. Zudem würde die rückwärtige Grenze ohne wechselseitiges Pendant erstmals bebaut. Der einseitige Grenzanbau würde die Verhältnisse innerhalb der Hausgruppe sprengen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe hier die Beklagte im Bescheid selbst den Prüfungsrahmen erweitert und die Abstandsflächen geprüft. Diese seien jedoch nicht eingehalten.

Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die erteilte Baugenehmigung verletze jedoch keine Nachbarrechte der Kläger. Es herrsche in der Umgebung eine diffuse Bebauung. Zudem sei unklar, ob die hier vorhandenen Vierspänner-Hausgruppen der offenen Bauweise eindeutig zuzuordnen seien. Selbst bei Anwendung der „Doppelhaus-Rechtsprechung“ ergebe sich keine Rechtsverletzung der Kläger, da die beiden Häuser auch nach dem Anbau sich noch als Einheit darstellten. Das Verwaltungsgericht lasse den Umstand unberücksichtigt, dass das klägerische Grundstück bereits über eine zweigeschossigen Anbau mit Tonnendach verfüge, wohingegen die Beigeladene an selber Stelle nur einen eingeschossigen Anbau mit Flachdach und Dachterrasse habe.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Auf seine Ausführungen wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenschein vom 11. November 2014 und die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen (§ 124 VwGO) ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 20. März 2012 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Unrecht aufgehoben. Es hätte die Klage abweisen müssen, weil die Baugenehmigung die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger können als Nachbarn die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

a) In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris) auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, denn selbst wenn von einer Anwendbarkeit zugunsten der Kläger ausgegangen wird, liegt ein Verstoß nicht vor.

aa) Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris) hat zwischenzeitlich abschließend geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können. Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Kein Doppelhaus bilden hingegen zwei Gebäude, welche sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355).

Vorliegend geht das Erstgericht nach Einnahme eines Augenscheins sowie aufgrund der Lagepläne davon aus, dass die nähere Umgebung überwiegend durch eine „offene Bauweise“ geprägt ist. Die Vierspänner-Siedlung Block I, in welcher sich die Gebäude der Kläger sowie der Beigeladenen befinden, weist eine Gesamtlänge von 48 m auf. Der sich im Norden anschließende Block II der Vierspänner-Siedlung weist eine ähnliche Dimension auf. In der näheren Umgebung befinden sich überwiegend Einzelgebäude - teilweise als Mehrfamilienhäuser ausgestaltet - und Doppelhäuser. Lediglich das Gebäude am T-platz 1 - 4 überschreitet mit einer Länge von 61 m die heute nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge einer Hausgruppe von 50 m. Insoweit muss jedoch von einem sogenannten Ausreißer ausgegangen werden. Der Senat neigt ebenfalls zur Annahme einer offenen Bauweise. Es bedarf aber insoweit keiner abschließenden Entscheidung, da im Ergebnis auch bei Zugrundelegung der Doppelhausrechtsprechung zugunsten der Kläger kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt (s. u. Ziffer 1. a) cc)).

Zwar wird mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge des Baukörpers überschritten, darauf können sich die Kläger als Nachbarn jedoch nicht berufen (vgl. NdsOVG, U. v. 11.4.1997 - 1 L 7286/95 - juris). Denn mit dieser Längenbegrenzung soll lediglich sichergestellt werden, dass die seitlichen Grenzabstände noch ihre städtebauliche Funktion erfüllen können, indem sie als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden. Ein Nachbarschutz wird dadurch jedoch nicht vermittelt.

bb) § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nennt neben den Einzelhäusern und den Doppelhäusern die Hausgruppen. Eine Hausgruppe besteht aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris).

Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern. Der Begriff der Hausgruppe ist jedoch insoweit auch für andere Bauformen offen. Die oben genannte Definition beschränkt den Begriff einer Hausgruppe dabei gerade nicht auf das Aneinanderbauen an der jeweils seitlichen Grundstücksgrenze. Lediglich die Frage der offenen Bauweise regelt sich über die Stellung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen, welche von der das jeweilige Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen ist (vgl. VGH BW, B. v. 4.10.2007 - 8 S 1447/07 - VBlBW 2008, 272). Eine Hausgruppe kann daher durchaus auch aus Sonderformen wie den hier sowohl seitlich als auch rückwärtig aneinander gebauten Vierspänner-Häusern bestehen. Der für die offene Bauweise nötige seitliche Grenzabstand ist auch in diesem Fall von der G-straße als Erschließungsstraße aus zu beurteilen. Die Kopfhäuser im Süden bestehend aus dem klägerischen Gebäude sowie dem Gebäude der Beigeladenen müssen daher einen seitlichen Grenzabstand nach Süden einhalten. Entsprechend gilt dies für die Kopfhäuser im Norden (Hausnummern 75 und 77). Dies ist vorliegend jedoch der Fall.

cc) Für die Frage, wann von einer solchen Einheit bei einem Anbau an eine Hausgruppe noch auszugehen ist, kann auf die Grundsätze zum Doppelhaus zurückgegriffen werden. Demnach liegt eine bauliche Einheit vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden, der nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt. Dies bedeutet zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn zum Beispiel aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272 - juris). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und „harmonischer“ Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris; OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Im System der offenen Bauweise ordnet sich ein aus mehreren Gebäuden zusammengefügter Baukörper nämlich nur ein, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit wird auf Grenzabstände verzichtet, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen. Diese enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die „harmonische Beziehung“, in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B. v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris; OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. Ein einheitlicher Baukörper kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet (vgl. OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung des von der Beigeladenen geplanten Anbaus noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die „harmonische Beziehung“ der Gebäude zueinander nicht in Frage stellt. Der geplante Anbau weist entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Länge von ca. 4,23 m auf. Der vorhandene aus den 1930er Jahren stammende Original-Baukörper bestehend aus zweigeschossigem Hauptgebäude und erdgeschossigem Anbau mit Dachterrasse besitzt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze hingegen ebenso wie das klägerische Bestandsgebäude eine Länge von 11,94 m. Der unterkellerte Neubau wird eine Höhe von 2,75 m zum Grundstück der Kläger hin erreichen, während der originäre Anbau eine Höhe von etwas unter 4 m inklusive Brüstung der Dachterrasse und das zweigeschossige Hauptgebäude ca. 5,40 m Traufhöhe aufweisen. Allein diese Maße zeigen, dass der geplante Anbau hinter allen Maßen des bisherigen Bestands zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte überschreitet. Damit muss das oberirdische Brutto-Raumvolumen des Anbaus nicht mehr berechnet werden, da dieses zwangsläufig ebenfalls weniger als die Hälfte des Maßes des Bestands betragen wird. Auch hinsichtlich der Geschossigkeit ordnet sich der geplante Anbau dem vorhandenen Bestand unter. Diese Unterordnung wird durch die vorhandene Aufstockung des klägerischen Anbaus auf zwei Geschosse mit Tonnendach in ihrer Wirkung noch verdeutlicht. Auch qualitativ liegt eine entsprechende Unterordnung vor. Der geplante Anbau tritt in seiner Kubatur eher als typischer Garagenanbau in Erscheinung und schließt mit seinem Flachdach auch in der Dachform an den bestehenden Anbau mit Dachterrasse an. Zwar handelt es sich hinsichtlich der Art der Nutzung nicht um ein klassisches Nebengebäude wie eine Garage oder ein Gartenhaus. Geplant ist vielmehr eine Wohnnutzung, also eine Erweiterung der bestehenden Hauptnutzung. Darauf kommt es aber im Rahmen der qualitativen Merkmale nicht entscheidend an. Denn gerade in Fällen von Anbauten an bestehende Hausgruppen handelt es sich in der Regel um eine Erweiterung der Hauptnutzung, z. B. in Form eines Wintergartens (vgl. OVG NRW, U. v. 19.7.2010 - 7 A 44/09 - NVwZ-RR 2010, 911). Entscheidend ist, dass der Charakter der Hausgruppe noch gewahrt wird.

b) Auch im Übrigen erkennt der Senat keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründen, wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Kläger hier nicht vor. Zur Seite der Kläger weist der erdgeschossige Anbau eine Länge von ca. 4,23 m und eine Höhe von 2,75 m auf. Dies entspräche etwa einer an der Grundstücksgrenze zulässigen Grenzgarage gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO. Auch ein nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO verfahrensfreier Sichtschutzzaun kann eine Höhe von bis zu 2 m an der Grundstücksgrenze aufweisen. Angesichts seiner Dimensionen ist eine erdrückende Wirkung des geplanten Bauvorhabens somit nicht denkbar. Da das Grundstück der Kläger insbesondere nach Osten und Süden noch größere Freiflächen aufweist, ist auch nach Errichtung des geplanten Anbaus eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks gewährleistet. Die Grenzwand zum klägerischen Grundstück ist zudem als Brandwand ausgestaltet, so dass auch insoweit keine Beeinträchtigungen durch die Nutzung des Anbaus auf das klägerische Grundstück zu erwarten sind. Zudem ist nicht geplant, dass beispielsweise die auf dem vorhandenen Altbestand befindliche Dachterrasse auf den neuen Anbau ausgedehnt werden soll. Der Einblick in das klägerische Grundstück vom Grundstück der Beigeladenen aus bleibt damit unverändert.

Die schriftliche Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 27. Februar 1991, sofern dieser überhaupt eine Bedeutung zukommt, beträfe lediglich den Fall einer Aufstockung des vorhandenen Anbaus („eventuelle Terrassenaufstockung“), welche dann im ersten Stock profilgleich vorgenommen werden müsste. Die Frage eines weiteren Anbaus wird darin jedoch nicht angesprochen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8).

Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ-RR 1996, 170; BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 2 ZB 04.2673 - juris), dass den Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukommt, sondern vielmehr im Einzelfall zu ermitteln ist, ob sie nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen oder ausnahmsweise (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinn eines Austauschverhältnisses dienen sollen.

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedenken, da keine der Festsetzungen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung entfaltet. Hierzu enthält die Begründung des Zulassungsantrags auch keine Ausführungen.

a) Erteilt wurde eine Befreiung von der Festsetzung A) 10.1 „Dachform im nördlichen Teil des Planes zwischen F.- und T-straße für die Atrium-Häuser Flachdach mit Innenentwässerung“. Diese Festsetzung steht bereits unter dem Titel „Äußere Gestaltung“. Der Feststellung des Erstgerichts, dass diese Festsetzung für sich gesehen lediglich gestalterischen Charakter hat, ist der Kläger in seiner Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht substantiiert entgegen getreten. Vielmehr beruft er sich insoweit lediglich darauf, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO (wohl nach Art. 63 Abs. 1 BayBO) hätte erteilt werden müssen und dass das nunmehr genehmigte 18° geneigte Walmdach seinen Gebietsgewährleistungsanspruch verletze. Die Wahl der falschen Rechtsgrundlage ist hier jedoch nachbarrechtlich nicht relevant, da insoweit bei einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Nachbarrechtsverletzung ebenfalls nur in Betracht kommt, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung abgewichen werden soll (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.1999 - 2 B 96.1048 - BayVBl. 2000, 532), was hier gerade nicht der Fall ist.

Hinsichtlich des Carports sowie des Wintergartens erfolgten Befreiungen bezüglich der überbaubaren Fläche (A) 5.), da der Carport nach Osten die dort festgesetzte Baulinie und der Wintergarten nach Süden die dort festgesetzte Baugrenze überschreitet. Allenfalls der Baulinie nach Norden, welche die Grenzbebauung für die Atriumbauweise festsetzt, könnte eine nachbarschützende Wirkung zukommen. Diese wird aber nicht überschritten, so dass insoweit auch keine Befreiung erfolgte. Im Übrigen fehlt zu diesen Befreiungen jeglicher Vortrag des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags.

Die Festsetzung A) 4.3 von „0,6 als maximale Grund- und Geschoßflächenzahl für die eingeschossigen Atriumhäuser (§ 17 Abs. 2 BauNVO)“ ist per se nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 202/84 - NVwZ 1985, 748). Abgesehen davon wurde eine Befreiung von dieser Festsetzung in der Baugenehmigung vom 19. September 2013 nicht erteilt.

Da im Ergebnis lediglich von nicht nachbarschützenden Festsetzungen Befreiungen erteilt wurden, kommt es auf alle übrigen denkbaren Fehler, die von Klägerseite vorgetragen wurden, wie Fehlen einer Atypik und Berührung der Grundzüge der Planung, nicht entscheidungserheblich an, weil diese Fehler, sollten sie denn vorliegen, die Rechte des Klägers nicht berühren würden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8).

b) Auch ein möglicher Gebietsbewahrungs- bzw. Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ist nicht verletzt. Dieser wurde als neues Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151) und zunächst aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hergeleitet, später dann direkt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; BayVGH, B. v. 26.5.2008 - 1 CS 08.881/882 - BauR 2008, 1556; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl. 2013, 51; Stühler, BauR 2011, 1576/1577). Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Denn die Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583; BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl. 2013). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583). Anwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583). Im Rahmen dieses nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Hinsichtlich der Frage, ob auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs Relevanz besitzen können, hat sich das Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170) klar geäußert. Zwar gilt auch insoweit, dass der Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht. Der Grundstückseigentümer kann deshalb grundsätzlich die Beachtung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen, weil und soweit er selbst in der Ausnutzung seines Grundstücks solchen Beschränkungen unterworfen ist. Allerdings werden die Planbetroffenen durch die Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der gleichen Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie das für die Festsetzungen der Art der Nutzung angenommen wird. Das spielt vor allem für die Frage eine Rolle, ob der Nachbarschutz eine spürbare Beeinträchtigung im Einzelfall voraussetzt. Dies hat das Bundesverwaltungsgerichts bei der Anerkennung des Gebietserhaltungsanspruchs im Fall einer baugebietswidrigen Nutzungsart verneint, weil durch das baugebietswidrige Vorhaben, das zwar für sich gesehen noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führen mag, gleichwohl typischerweise eine „schleichende“ Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Mit dieser Situation sind jedoch Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht vergleichbar, weil diese in der Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben. Zum Schutz des Nachbarn ist daher das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Eine einzelne Literaturmeinung (vgl. Wolf NVwZ 2013, 247/250), welche davon ausgeht, dass erst die Gesamtheit der Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung den Charakter eines geschützten Baugebiets schafft, setzt sich hingegen nicht damit auseinander, dass das Maß der baulichen Nutzung lediglich das Baugrundstück und die unmittelbar angrenzenden Grundstücke betrifft. In aller Regel setzt ein Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung für einen größeren Bereich des Plangebiets einheitlich fest, wohingegen das Maß der baulichen Nutzung kleinräumig variieren kann, wie es auch im vorliegenden Bebauungsplan der Fall ist, welcher hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Norden eingeschossige Atriumhäuser und im Süden zweigeschossige Reihenhäuser, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung das ganze, vergleichsweise kleine Baugebiet jedoch als reines Wohngebiet festsetzt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Gebietserhaltungsanspruch um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Instrument zur Abwehr von Unbilligkeiten, welches nicht beliebig ausgeweitet werden kann und soll.

Im vorliegenden Fall bemüht der Kläger zudem im Wesentlichen die Festsetzung hinsichtlich des Flachdachs zur Begründung eines Gebietserhaltungsanspruchs. Insoweit handelt es sich um eine gestalterische Festsetzung und nicht um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, was der Kläger selbst vorträgt. Dies mag den architektonischen Charakter dieser Häusergruppe prägen, auf dessen Erhalt der Kläger jedoch keinen Anspruch hat. Eine Ausdehnung des Gebietserhaltungsanspruchs auf gestalterische Festsetzungen eines Bebauungsplans fordert selbst die vom Kläger vorgetragene Literaturmeinung nicht. Insoweit ist zudem nicht erkennbar, wie die Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstücks durch diese Festsetzung eingeschränkt werden sollten. Für den Charakter von Atrium- oder Gartenhäusern ist zudem die Dachform eines Flachdachs nicht zwingend und damit nicht allgemein prägend. Auch andere Dachformen sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich möglich. Darüber hinaus lässt sich dem Bebauungsplan entnehmen, dass zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits sechs der acht Atriumhäuser errichtet und als Bestand im Planteil eingezeichnet waren. Lediglich die Grundstücke FlNrn. 1827/9 und 1827/21 sind noch als unbebaut dargestellt. Ebenso war der südliche Reihenhausbereich bereits vollständig bebaut. Im Übrigen wirken sich auch gestalterische Festsetzungen in der Regel ebenso wie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur auf die unmittelbare Umgebung eines Baugrundstücks aus. Dies zeigt auch der hier maßgebliche Bebauungsplan, der Flachdächer lediglich für die nördlichen Atriumhäuser, für die südlichen Reihenhausgruppen jedoch ein Satteldach mit einer maximalen Dachneigung von 40° und einer einheitlichen Farbgebung in rotbraun oder anthrazit innerhalb des einheitlichen reinen Wohngebiets festsetzt. Eine Ausdehnung des Gebietserhaltungsanspruchs auch auf Festsetzungen, welche nur für Teilbereiche eines Baugebiets mit gleicher Art der baulichen Nutzung gelten, würde zudem die Abgrenzung der einzelnen Gebiete voneinander deutlich erschweren und zu teils sehr kleinteiligen Gebieten führen, da gestalterische Festsetzungen und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebiets stark variieren können. Dagegen wird die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich für einen größeren Bereich festgesetzt und die Grenzen sind klar im Plan selbst z. B. durch entsprechende Planzeichen (sog. Knödellinie) klar definiert.

c) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist ebenso wenig gegeben. Auch hierzu fehlen substantiierte Ausführungen des Klägers in seiner Begründung des Zulassungsantrags. Das eingeholte Verschattungsgutachten (vgl. Bl. 36 der Bauakte) zeigt, dass eine zusätzliche geringfügige Verschattung des klägerischen Grundstücks durch das Walmdach mit einer Dachneigung von 18° lediglich in der Mittagszeit an einigen Tagen im Dezember zu erwarten ist. Eine solche geringfügige zusätzliche Verschattung stellt jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Der Wintergarten wird im Süden des Baugrundstücks - außerhalb des Bauraums - errichtet. Dies tangiert den Kläger jedoch ebenfalls nicht, da es sich um die von seinem Grundstück abgewandte Gebäudeseite handelt. Der Carport wird an die Ostfassade des Gebäudes der Beigeladenen, unmittelbar an die Grenze zum klägerischen Grundstück angebaut, jedoch lediglich in einer Tiefe von 3 m. Durch die versetzt gebauten Baukörper wird der Carport teilweise durch das Gebäude des Klägers verdeckt und betrifft ansonsten den Vorgarten. Aufgrund der offenen Bauweise eines Carports ist auch insoweit nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob über den anerkannten Fall des Gebietserhaltungsanspruchs hinaus ein solcher Anspruch auch bei Verfremdung eines Gebietscharakters durch andere Abweichungen von wesentlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans anerkannt werden muss. Dabei beruft sich der Kläger auf eine Literaturmeinung (vgl. Wolf NVwZ 2013, 247/250). Nach dieser Auffassung soll der abstrakt-generelle Gebietserhaltungsanspruch auf die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ausgedehnt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170) jedoch ausdrücklich abgelehnt und festgestellt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück selbst und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben. Daher seien die Planbetroffenen gerade nicht in gleicher Weise einer „Schicksalsgemeinschaft“ unterworfen wie bei den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Zum Schutz des Nachbarn ist deshalb hier das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, welches eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Der Kläger will den Gebietserhaltungsanspruch nun auch auf rein gestalterische Festsetzungen wie die Dachform ausdehnen. Eine vereinzelte Literaturmeinung begründet zum einen nicht erneut die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, die bereits durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden ist (vgl. auch die Ausführungen unter Ziffer 1.). Zum anderen beschränkt sich die Literaturmeinung auf die Erweiterung des Gebietserhaltungsanspruchs auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, fordert aber nicht auch die Einbeziehung von gestalterischen Festsetzungen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Im Übrigen haben die Beigeladenen keinen Antrag gestellt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

2 B 15.1431

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 11. November 2013, Az.: M 8 K 12.3084)

2. Senat

H.-Z. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Baugenehmigung, Prüfungsumfang, Abstandsflächen, Abweichung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Landeshauptstadt München,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Lokalbaukommission, Blumenstr. 19, München,

- Beklagte -

beigeladen:

1. ...,

vertreten durch den Geschäftsführer, ...

2. ...

bevollmächtigt zu 1 und 2: Rechtsanwälte ...

beteiligt:

Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, München,

wegen Baugenehmigung ..., Fl. Nr. 17139 Gemarkung ...

hier: Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung, mit der unter anderem die Errichtung eines dreigeschossigen Wohngebäudes im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 17139 der Gemarkung M. zugelassen wurde. Dort befindet sich bislang ein Garagengebäude mit einer Länge von ca. 18 m, das zu den Grundstücken Fl. Nrn. 17159 und 17158 grenzständig errichtet wurde.

Das Nachbargrundstück Fl. Nr. 17157 steht im Eigentum einer Gemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Die Kläger sind Sondereigentümer mehrerer Wohneinheiten im fünfgeschossigen Vordergebäude sowie Teileigentümer einer Gewerbeeinheit für den Betrieb einer Bäckerei mit Ladengeschäft. Die für den Betrieb genutzten Räume befinden sich im Erdgeschoss des Vordergebäudes sowie in im rückwärtigen Bereich gelegenen eingeschossigen Anbauten, die teilweise zum Vorhabensgrundstück hin grenzständig stehen.

Das Grundstück Fl. Nr. 17159, das im rückwärtigen Bereich bedingt durch einen unregelmäßigen Grenzverlauf auch eine gemeinsame Grenze auf einer Länge von ca. 11 m im Bereich der Garagen mit dem Vorhabensgrundstück aufweist, steht im Miteigentum der Kläger. Das Vordergebäude auf dem Grundstück ist dreigeschossig, während die rückwärtige Bebauung ein- und zweigeschossig errichtet wurde. Die Gebäude werden zum Teil zu Wohnzwecken und zum Teil für den Betrieb der Konditorei genutzt.

1. Mit Bescheid vom 8. Juni 2012 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen zu 1 eine Sanierung des Anwesens und die Errichtung eines dreigeschossigen Rückgebäudes. Es wurden Abweichungen hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen zugelassen, unter anderem im Hinblick darauf, dass sich die Abstandsflächen von Vorder- und Rückgebäude überdecken.

Das Rückgebäude soll grenzständig zu den Grundstücken Fl. Nrn. 17157, 17158 und 17159 unter Abbruch des vorhandenen Garagengebäudes errichtet werden, weist jedoch größere Gebäudetiefen von ca. 15 m im Westen und ca. 8 m im Osten auf. Die unterschiedlichen Tiefen ergeben sich aus einer Verschwenkung der Gebäudefronten nach Süden hin.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen zu 1 eine Änderung, die die Schaffung von zwei Wohneinheiten im Rückgebäude zum Gegenstand hat. Eine Änderung der Kubatur des Gebäudes gegenüber der bisherigen Planung ist im grenzständigen Bereich nicht vorgesehen.

Hinsichtlich der Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 ein Bauherrenwechsel auf den Beigeladenen zu 2 angezeigt.

Auf die Anfechtungsklage der Kläger hin hob das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 11. November 2013 die Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Oktober 2012 insoweit auf, als mit ihr die Errichtung eines Wohngebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich genehmigt wurde. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und die Kläger könnten deren Aufhebung beanspruchen, weil die Genehmigung zu ihren Lasten gegen die im Verfahren zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstoße, soweit mit ihr nach Norden hin eine Grenzbebauung zugelassen werde.

2. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung machen die Beigeladenen geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Abstandsflächenrecht vorliegend in vollem Umfang und bezüglich sämtlicher Außenwände des strittigen Rückgebäudes vom Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide umfasst sei. Tatsächlich beschränke sich der abstandsflächenrechtliche Regelungsgehalt der Baugenehmigungsbescheide hinsichtlich des Rückgebäudes auf die Überschneidung der Abstandsflächen von Vorder- und Rückgebäude. Die Ermessenserwägungen sowie die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Abweichungen bedürften keiner Prüfung der abstandsflächenrechtlichen Situation vor den anderen Gebäudeseiten. Durch die in Richtung Süden erteilten Abweichungen würden Nachbarbelange der Kläger nicht berührt. Dass mit der Abstandsflächenverkürzung in Richtung Süden gerade die Voraussetzungen für die Situierung des Rückgebäudes geschaffen worden seien, sei unzutreffend. Mit dem Grenzabstand zu den Grundstücken der Kläger habe die erteilte Abweichung nichts zu tun. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Behandlung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO im Rahmen der Baugenehmigungsbescheide.

Es könne zwar sein, dass im Einzelfall die Rechtmäßigkeit einer abstandsflächenrechtlichen Abweichung für eine Gebäudeaußenwand auch von der Situation vor den übrigen Außenwänden abhängen kann. Dies wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Frage nach dem Verhältnis abstandsflächenrechtlicher Abweichungen einerseits und der gegebenenfalls zweimaligen Anwendung des 16-m-Privilegs nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO andererseits im Raum stehe. Im vorliegenden Fall stehe die erteilte Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung der übrigen Außenwände. Auch auf der Ebene der Ermessensausübung für die Erteilung der beantragten Abweichung für die südliche Außenwand des strittigen Rückgebäudes spiele die Situation vor den übrigen Außenwänden nicht die geringste Rolle. Der vermeintliche Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei daher für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigungen nicht entscheidend.

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen zulässigen Grenzanbau nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor. Diese Privilegierung greife nicht nur dann, wenn das zu beurteilende Vorhaben im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sei. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räume dem Städtebaurecht vielmehr nur den Vorrang ein, soweit es die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand regele. Zu den in diesem Rahmen zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben gehörten daher ausschließlich solche, die unmittelbar an die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Anbaus an die Grundstücksgrenze anknüpften. Die Prüfung sämtlicher bauplanungsrechtlicher Vorgaben scheide im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO dagegen aus.

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO bezwecke die Sicherstellung, dass dem Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht auch im Bereich des Abstandsflächenrechts Rechnung getragen werde. Aus diesem Grund könne er sich nur auf solche bauplanungsrechtlichen Vorgaben beziehen, die spezifisch die Gestattung oder die Verpflichtung zum Grenzanbau vorsehen. Andernfalls hätte der klagende Nachbar über die drittschützende Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO die Möglichkeit, sich auf einen Verstoß gegen sämtliche Vorgaben des Bauplanungsrechts zu berufen. Hierzu gehörten dann auch solche Vorgaben, die ihrerseits nicht drittschützend seien, sondern ausschließlich städtebaulichen Zwecken dienten. So würde in Fällen einer durch Bebauungsplan festgesetzten Bebauungstiefe, der nach dem planerischen Willen der planenden Gemeinde kein Drittschutz zukommen soll, gerade dieser Bebauungstiefe Drittschutz verliehen. Dagegen rechtfertige im Fall der Bauweise gerade der Umstand, dass es sich beim Kriterium der Bauweise um eine spezifisch den Grenzanbau regelnde Materie handle, die Berücksichtigung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO. Die von Seiten des Verwaltungsgerichts vertretene Ansicht weise vor dem Hintergrund des Systems des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes Wertungswidersprüche auf. Sie erweitere die nachbarliche Rechtsstellung in systemwidriger Weise.

Falls die Bebauungstiefe als Teil des bauplanungsrechtlichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche keine bauplanungsrechtliche Vorgabe sei, die Drittschutz vermittelt und/oder spezifisch und unmittelbar an die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Anbaus an die Grundstücksgrenze anknüpft, könnten sich die Kläger auf eine vermeintliche Überschreitung einer faktisch vorhandenen Bebauungstiefe nicht berufen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Bauvorhaben im Innenbereich hinsichtlich der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, komme es auf die Grundstücksgrenzen gerade nicht an. Drittschutz entfalte eine Bebauungstiefe regelmäßig ebenfalls nicht. Im Ergebnis sei die Bebauungstiefe daher kein bauplanungsrechtliches Kriterium, das im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu prüfen wäre. Ein vermeintlicher Verstoß gegen eine vorliegend bestehende faktische Bebauungstiefe, könne daher dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Richtig sei es vielmehr, allein auf die Bauweise abzustellen.

Ebenso wenig führe die abstandsflächenrechtliche Situation in Bezug auf das Grundstück Fl. Nr. 17157 zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigungen. Auch diese westliche Abstandsflächensituation sei nicht von der Feststellungswirkung der Baugenehmigungen umfasst. Zudem könnten sich die Antragsteller als Sondereigentümer einiger Wohnungen nur insoweit auf einen Abstandsflächenverstoß berufen, als ihr Sondereigentum betroffen sei. Ferner verstoße das Gebäude S.-straße 27 selbst in Ansehung seiner Geschossigkeit in erheblichem Umfang gegen abstandsflächenrechtliche Vorgaben, so dass sich die Kläger insoweit nach Treu und Glauben nicht auf einen vermeintlichen Abstandsflächenverstoß des geplanten Rückgebäudes berufen könnten.

Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des geplanten Rückgebäudes bestünden nicht. Unzumutbare Auswirkungen im Hinblick auf die Belichtung der Wohnungen des Anwesens S.-straße 27 seien nicht zu besorgen. Soweit sich die Kläger auf unzumutbare Einwirkungen durch Lärm und Geruch beriefen, sei der Vortrag unsubstantiiert. Zudem seien die Räumlichkeiten des Rückgebäudes und gerade die Fenster ausschließlich in Richtung Süden geplant, also von der Bäckerei der Kläger weg ausgerichtet. Nach dem Vortrag der Kläger seien die maßgeblichen Geräuschquellen auch erst ab 6.00 Uhr morgens zu besorgen, so dass diese nur in den Tageszeitraum fielen.

Die Beigeladenen beantragen:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2013 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu Unrecht seien die Beigeladenen der Auffassung, dass bei Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen im Sinn von Art. 59 BayBO nur die konkreten Abstandsflächen, von denen abgewichen wird, Gegenstand der behördlichen Prüfung seien. Art. 59 BayBO erweitere jedoch den Prüfungsumfang der Baubehörde auf beantragte Abweichungen im Sinn von Art. 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 BayBO. Damit bringe das Gesetz zum Ausdruck, dass der Prüfungsumfang durch die beantragte Abweichung bestimmt werde, d. h. alle im Abweichungsverfahren zu beachtende Gesichtspunkte Gegenstand der Prüfung seien. Die Beurteilung, ob eine Abweichung von den Abstandsflächen gewährt werden könne, erfordere eine Gesamtbeurteilung der abstandsflächenrechtlichen Situation in Bezug auf die Mindestabstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO.

Zu Unrecht behaupteten die Beigeladenen, dass hier das streitgegenständliche Bauvorhaben im abstandsrelevanten Bereich unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sei. Allein das Vorhandensein grenzständiger Gebäude sei planungsrechtlich nicht ausreichend für die Beurteilung, ob hier - auch in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben - auf die Beachtung von Abstandsflächen verzichtet werden könne. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO beschränke den Prüfungsumfang der hier relevanten planungsrechtlichen Vorschriften nicht auf diejenigen, welche im Zusammenhang einer etwaigen zulässigen Grenzbebauung stünden.

Das Maß der baulichen Nutzung bestimme sich durch eine Vielzahl von möglichen planungsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere könne durch Baulinien der Anbau an die Grundstücksgrenze gefordert werden. Eine im inneren Bauquartier nachvollziehbare Baulinie sei jedoch nicht zu erkennen. Ferner könne durch Bauräume, die über Grundstücksgrenzen hinweg gehen, im Zusammenhang mit der Festsetzung von geschlossener oder halb offener Bauweise, eine planungsrechtliche Vorgabe für eine grenzständige Bebauung gegeben werden. Die vorhandene städtebauliche Struktur gebe dies offensichtlich für die straßenbegleitende Bebauung als Blockrandbebauung vor, jedoch nicht im Blockinneren.

Fänden sich die vorgenannten Kriterien hier nicht, so sei zu fragen, ob durch entsprechende sonstige planungsrechtliche Vorgaben städtebaulich veranlasste grenzständige Bebauungen im Blockinneren zulässig sein sollen. Nachvollziehbar habe das Erstgericht das Bauquartier städtebaulich durch rückwärtige Baulinien bzw. Bebauungstiefen konkretisiert. Insofern werde ein städtebauliches Element zur Anwendung gebracht, welches planungsrechtlich auch im Zusammenhang mit einer etwaigen grenzständigen Bebauung stehe. Es werde deshalb bestritten, dass hier die Frage der Bebauungstiefe keine planungsrechtliche Vorschrift sei, wonach beurteilt werden könne, ob an die Grenze gebaut werden müsse oder gebaut werden dürfe.

Hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme führen die Kläger aus, dass an der Grundstücksgrenze ein 8,13 m hoher und ca. 15 m langer Baukörper geplant sei, der das Terrassen-Niveau des klägerischen Anwesens um 4,05 m überrage. Werde als Maßstab zulässiger Grenzbebauung Art. 6 Abs. 9 BayBO heranzogen, so werde das Höhenmaß um 1,05 m und das Längenmaß um 6 m überschritten. Insofern besitze das Bauvorhaben in Bezug auf das klägerische Grundstück, hier in Bezug auf die Terrassennutzung, erdrückende Wirkung. Hinzu komme, dass durch die Grenzbebauung der Betrieb des Sohnes der Kläger eine erhebliche Einschränkung erfahren werde. Im erdgeschossigen Anbau auf dem klägerischen Grundstück befinde sich eine Backstube mit entsprechenden Abluftanlagen über der darüber befindlichen Terrasse. Aufgrund der unmittelbaren Nähe sei daher mit Geruchsbelästigungen in Bezug auf die Bewohner des streitgegenständlichen Neubaus zu rechnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses vertritt die Auffassung, dass zum notwendigen Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nur die tatsächlich beantragten Abweichungen zählen. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ermessensausübung hierbei sei aber die vollständige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen. Im Rahmen von Abweichungen im Abstandsflächenrecht dürfe dabei nicht nur die nachbarliche Beziehung betrachtet werden, sondern die Bauaufsichtsbehörde müsse sich ein Gesamtbild der von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Abweichungen gemacht haben. Auch die Ermessenserwägungen könnten sich aber nur auf die beantragte Abweichung beziehen, so dass nicht alle öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen berücksichtigt, sondern vielmehr die Belange gewürdigt werden, die von der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, geschützt werden. Abgewichen werde vorliegend nur von der Einhaltung der Abstandsflächen der südlichen Gebäudewand des Rückgebäudes, so dass sich die Betrachtung hierauf beschränke.

In Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO komme der planungsrechtliche Vorbehalt, unter dem das Abstandsflächenrecht stehe, zum Ausdruck. Das Planungsrecht genieße den Vorrang vor den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften, wenn nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden müsse oder dürfe. Dieser planungsrechtliche Vorbehalt könne aber nur den Vorhaben eingeräumt werden, die auch dem Planungsrecht entsprechen. Die planungsrechtliche Privilegierung solle demnach nur ein Vorhaben in Anspruch nehmen können, das danach auch insgesamt zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die Einnahme eines Augenscheins vom 25. August 2015 und die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) der Beigeladenen ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 12. Oktober 2012, soweit mit ihr die Errichtung eines Rückgebäudes zugelassen wird, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2013 ist somit die Klage abzuweisen.

1. Die Kläger sind als Miteigentümer des Nachbargrundstücks Fl. Nr. 17159 gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. 17157 sind sie als Sondereigentümer insoweit klagebefugt, als die Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 in der Fassung vom 12. Oktober 2012 ihre Rechte aus dem Sondereigentum verletzen kann. Dies ist dann der Fall, wenn das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51). Die Kläger sind insoweit betroffen, als sie die Sondereigentümer einer Wohneinheit im fünfgeschossigen Vordergebäude sind, die eine Terrasse zum Bauvorhaben hin aufweist. Ferner sind sie als Teileigentümer der Gewerbeeinheit für den Betrieb einer Bäckerei mit Ladengeschäft klagebefugt, soweit das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot inmitten steht.

2. Die Anfechtungsklage der Kläger ist jedoch nicht begründet. Soweit der Prüfungsumfang des Art. 59 BayBO reicht, verletzt die Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Oktober 2012 hinsichtlich des strittigen Rückgebäudes die Kläger nicht in ihren Rechten. Nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts sind insoweit nicht zu ihren Lasten betroffen. Ebenso wenig wird das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt.

2.1. Im vorliegenden Fall wurde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchgeführt. In dessen Rahmen sind neben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften die Anforderungen des Abstandsflächenrechts nur zu prüfen, soweit Abweichungen nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragt wurden.

Hier wurden hinsichtlich des allein noch strittigen Rückgebäudes im Baugenehmigungsbescheid vom 8. Juni 2012 Abweichungen im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nur bezüglich des Verhältnisses zum Vordergebäude auf dem Baugrundstück und bezüglich gegenüberliegender Gebäudeteile des Rückgebäudes auf dem Baugrundstück beantragt und erteilt. Sonstige Abweichungen nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO wurden im Hinblick auf das Rückgebäude nicht erteilt. Die das Vordergebäude betreffenden Abweichungsentscheidungen im Baugenehmigungsbescheid vom 8. Juni 2012 haben Bestandskraft erlangt. Die Frage nach der abstandsflächenrechtlichen Situation des Vordergebäudes stellt sich damit hier nicht mehr.

Die vorliegend hinsichtlich des geplanten Rückgebäudes erteilten Abweichungen betreffen nicht die nachbarliche Situation zum Grundstück der Kläger bzw. zu ihrem Sonder- oder Teileigentum hin. Eine Nachbarrechtsverletzung ist mithin insoweit auszuschließen. Ob die Beigeladenen zu Unrecht weitere Abweichungen hinsichtlich der Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen nicht beantragt haben, kann hier dahinstehen. Denn zum Prüfprogramm im Sinn von Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehören ausschließlich vom Bauherrn tatsächlich beantragte Abweichungen. Eine Pflicht des Bauherrn, bauordnungsrechtliche Abweichungen zu beantragen, kann aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: 1.8.2015, Art. 59 Rn. 15a). Auch die Sätze 1 und 2 des Art. 63 Abs. 2 BayBO betreffen lediglich das Wie und nicht das Ob eines Abweichungsantrags (vgl. Molodovsky a. a. O., Art. 63 Rn. 53). Bei einer anderen Handhabung des Zusammenspiels von Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO und Art. 63 Abs. 2 BayBO würde die Beschränkung des Prüfungsmaßstabs aus Art. 59 BayBO aufgegeben werden (vgl. Shirvani in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: 1.2.2015, Art. 65 Rn. 178). Stellt der Bauherr daher keinen entsprechenden Antrag, bleibt nicht nur das Prüfprogramm entsprechend beschränkt, sondern auch der Regelungsinhalt der Baugenehmigung und damit der Nutzen der Baugenehmigung für den Bauherrn sind beschränkt (vgl. Molodovsky a. a. O. Art. 59 Rn. 15a). Die Bauaufsichtsbehörde kann jedoch, falls sie im Zug des Genehmigungsverfahrens beiläufig die fehlende Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit bauordnungsrechtlichen Anforderungen feststellt, nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO vorgehen. Auf ein solches Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde haben die betroffenen Nachbarn aber keinen Anspruch (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147).

Angesichts dessen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die Abstandsflächen vollumfänglich zum Prüfprogramm gehören könnten. Die Vollprüfung der abstandsflächenrechtlichen Anforderungen würde vielmehr dem gesetzgeberischen Willen zur Einschränkung des Prüfungsumfangs zuwiderlaufen (vgl. hierzu bereits BayVGH, U. v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; U. v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2465 - BayVBl 2009, 727). Der Gesetzgeber geht eindeutig davon aus, dass gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nur Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO zu prüfen sind, die vom Bauherrn ausdrücklich beantragt wurden (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 59 Rn. 9 f.; Molodovsky a. a. O., Art. 59 Rn. 15; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: 1.2.2015, Art. 59 Rn. 36). Diese sind gesondert für jede Außenwand zu beantragen, zu prüfen und gegebenenfalls zu erteilen (vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2000 - Gr.S. 1/1999 - 14 B 97.2901 - VGH n. F. 53, 89/92). Ebenso kann jede Verkürzung einer Abstandsflächentiefe nur den Nachbarn in seinen Rechten verletzen, dessen Grundstück der betreffenden Außenwand gegenüberliegt (vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2000 - a. a. O., S. 95 f.; Schwarzer/König a. a. O., Art. 6 Rn. 110). Ebenso wenig kann aber ein betroffener Nachbar verlangen, dass Abweichungen in Bezug auf die Abstandsflächentiefe geprüft werden, die nicht im Sinn von Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO beantragt worden sind.

Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch nichts Gegenteiliges aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum sogenannten 16-m-Privileg (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO) gefolgert werden. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbar kraft Gesetzes geltende Abweichung, die eigenen Regeln folgt (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 708). Daraus folgt bei der Inanspruchnahme dieses Privilegs, dass an den übrigen Gebäudeseiten dann 1 H eingehalten werden muss und davon keine Abweichung erteilt werden kann. Bereits dem Regelungssystem des Art. 6 Abs. 6 BayBO kann dabei entnommen werden, dass in diesen Fällen keine Abweichung erteilt werden darf. Denn die Vorschrift baut darauf auf, dass die Abstandsfläche auf zwei Seiten auf 0,5 H verkürzt werden kann, und geht davon aus, dass für die übrigen Gebäude Außenwände 1 H einzuhalten ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2000 a. a. O. S. 90 f). Die Einhaltung von 1 H ist danach Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift. Ermessenserwägungen wie bei der Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO sind hier nicht anzustellen. Die Frage des 16-m-Privilegs stellt sich vorliegend ohnehin nicht.

Aus der Tatsache, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, ergibt sich vorliegend ebenso wenig anderes. Es handelt sich um ein tatbestandlich intendiertes Ermessen. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so ist die Abweichung in der Regel zuzulassen, es sei denn, es lägen ausnahmsweise dem entgegenstehende besondere Umstände vor (vgl. Jäde a. a. O., Art. 63 Rn. 12 m. w. N.). Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ist aber eine vollständige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen (vgl. Jäde a. a. O., Art. 63 Rn. 18; Molodovsky a. a. O., Art. 63 Rn. 41). Bei Abweichungen von den Abstandsflächenanforderungen muss sich die Bauaufsichtsbehörde auch ein Gesamtbild der von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Abweichungen gemacht haben (vgl. Jäde a. a. O. Art. 63 Rn. 19). Hierbei kann es sich jedoch nur um beantragte und erteilte Abweichungen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO handeln. Der Nachbar kann die Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu seinem Grundstück hin nur rügen, soweit eine Abweichung erteilt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147/148). Soweit vorliegend eine Abweichung nicht beantragt und erteilt wurde, scheidet somit eine Prüfung des Abstandsflächenrechts aus. Eine solche Prüfung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 65 Abs. 2 BayBO geboten. Der vereinzelt gebliebenen und von der Rechtsprechung nicht aufgegriffenen Literaturmeinung (Koehl, BayVBl 2009, 645), die von einer nachbarschützenden Wirkung der allein den Bauherrn betreffenden, reinen Verfahrensvorschriften des Art. 65 Abs. 2 BayBO ausgeht, ist nicht zu folgen (vgl. BayVGH, B. v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris). Vielmehr ergeben sich Verpflichtungen Dritten gegenüber hieraus auch dann nicht, wenn die Vorschrift von der das Vorhaben abweicht, Rechte Dritter schützt (vgl. Schwarzer/König a. a. O., Art. 65 Rn. 20; Jäde a. a. O., Art. 65 Rn. 49b).

Nach allem ist festzuhalten, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung in Bezug auf eine konkret beantragte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften allenfalls in den Blick zu nehmen hat, welche sonstigen Abweichungen von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts in Richtung auf das betreffende Nachbargrundstück außerdem beantragt und erteilt wurden. Dies ist vorliegend in der Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 weder in Bezug auf das Grundstück Fl. Nr. 17157 noch in Bezug auf das Grundstück Fl. Nr. 17159 geschehen. Weder für das hier nur noch strittige geplante Rückgebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 17139 noch für das dortige Vordergebäude, hinsichtlich dessen die Baugenehmigung inzwischen bestandskräftig ist, sind solche Abweichungen zulasten des Grundstücks bzw. des Sonder- oder Teileigentums der Kläger beantragt und erteilt worden. Mithin sind außer den lediglich das Baugrundstück betreffenden Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften für das Verhältnis zwischen Rückgebäude und Vordergebäude sowie für das Verhältnis zwischen gegenüberliegenden Gebäudeteilen des Rückgebäudes keine weiteren Abstandsflächen zu prüfen bzw. von der Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung in den Blick zu nehmen gewesen. Die Frage eines zulässigen Grenzanbaus durch das Gebäude im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO wurde somit nicht vom Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO erfasst. Die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 8. Juni 2012 nehmen deshalb nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris).

2.2. Durch das Bauvorhaben wird auch das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht verletzt. Das strittige Rückgebäude hat - soweit die Kläger dies rügen können - keine erdrückende Wirkung gegenüber der Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. 17157. Es wird zwar ein ca. 15 m langer Baukörper entstehen, der das Terrassenniveau des betroffenen Nachbargrundstücks um rund 4 m überragen wird. Die genannte Terrasse hat jedoch sogar an der schmalsten Stelle eine Breite von rund 7 m. Das strittige gebaute Bauvorhaben ist im Osten des Grundstücks Fl. Nr. 17157 situiert, so dass insbesondere die vormittägliche Sonneneinstrahlung etwas behindert wird. Unbestritten ist jedoch ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht nur in Bezug auf die Fenster im ersten Obergeschoß des Nachbargebäudes, sondern sogar zu einem gewissen Teil in Bezug auf die Dachterrasse in ihrem schmalsten Bereich eingehalten. Eine einmauernde Wirkung der geplanten Bebauung gegenüber der in Höhe des ersten Obergeschosses befindlichen Terrasse am Anwesen der Kläger ist damit nicht zu erkennen.

Im Ergebnis kann daher dahinstehen, ob die Beklagte bei Erteilung der Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 die Terrassennutzung auf dem Grundstück Fl. Nr. 17157 überhaupt berücksichtigen musste. Nach dem Vortrag der Beigeladenen ist die Terrassennutzung erst im Jahr 2014 genehmigt worden, wobei ein Grenzabstand zum Grundstück der Beigeladenen von 3 m eingehalten werden müsse.

Hinsichtlich möglicher Lärmbelastungen durch die Bäckerei und Konditorei haben die Kläger nichts von Substanz vorgetragen. Der Lieferverkehr soll in den Morgenstunden erst ab 6.00 Uhr stattfinden (vgl. BayVGH, B. v. 19.6.2013 - 2 CS 13.845). Auch beim vormittäglichen Ortstermin durch den Senat konnten keine Lärmbelastungen festgestellt werden. Nachdem das geplante Rückgebäude weder zum Grundstück Fl. Nr. 17157 noch zum Grundstück Fl. Nr. 17159 Fenster aufweisen wird, ist nicht zu erkennen, dass hier unzumutbare Lärmbelastungen auftreten könnten.

Bezüglich der ferner von Klägerseite angeführten möglichen Geruchsbelästigungen für die Bewohner des strittigen Neubaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 17139 hat die Beklagte schon im Baugenehmigungsbescheid vom 8. Juni 2012 ausgeführt, dass bereits der bauliche Bestand im Quartier von der direkten Nachbarschaft zwischen Wohnnutzung und der Bäckerei als gewerblicher Nutzung geprägt sei. Hier seien gravierende Konflikte aus der bestehenden Nutzungsmischung heraus nicht bekannt. Mit der Neuerrichtung des Rückgebäudes und der dort geplanten Wohnnutzung rücke diese zwar näher an die gewerbliche Nutzung heran, aber nicht in einer Weise, die den Bestand der Bäckerei unter Berücksichtigung der vorhandenen Nutzungsmischung beeinträchtigen oder gefährden könnte. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr ist auch hier zu berücksichtigen, dass das geplante Rückgebäude keine Fensteröffnungen zur Bäckerei und Konditorei hin aufweisen wird. Auch beim vormittäglichen Ortstermin des Senats konnten insoweit keine Geruchsbelästigungen festgestellt werden. Es kann somit dahinstehen, ob Gerüche aus einer Bäckerei oder Konditorei überhaupt als unzumutbar für die umgebende Wohnnachbarschaft eingestuft werden könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Der Streitwert war für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro angemessen zu erhöhen, da hier auch wirtschaftliche Interessen der Kläger inmitten stehen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.