Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Reihenendhauses ...-str. 115, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Das Reihenendhaus der Kläger bildet mit drei weiteren nordwestlich angrenzenden Häusern eine Reihenhauszeile.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Antrag vom 5. Februar 2015 beantragten die Kläger unter der Bezeichnung „Umbau eines Reihenendhauses“ den Neubau des Reihenendhauses ...-str. 115 unter Beibehaltung des Kellergeschosses, das wie das bisherige Erd- und Obergeschoss eine Grundfläche von 6,67 m x 9,30 m aufweist.

Der Neubau, zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss, weist demgegenüber eine Grundfläche von 8,145 m x 10,355 m auf. Hierbei wird sowohl die Länge des Hauses in Ost-West-Richtung vergrößert, als auch das Reihenendhaus dergestalt verbreitert, dass die südliche Außenwand soweit vorgesetzt wird, dass sie profilgleich an die Umwehrung des überdachten Balkons des Nachbargebäudes anschließt. Sowohl das Nachbargebäude ...-str. 117 als auch die westlich daran anschließenden Gebäude ...-str. 119 und 121 verfügen über diesen überdachten, 1,20 m tiefen Balkon, der jeweils über die gesamte Südfront des 1. Obergeschosses verläuft.

Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben ist an der Südseite in der Süd-Ost-Ecke ein eingeschossiger Anbau mit den Maßen 4,49 m (Südseite) x 3 m (Ost- und Westseite) mit einer Höhe von 3,20 m (+ 3,25 m vermaßt bei einer Geländeoberkante von - 0,05 m) vorgesehen; auf diesem eingeschossigen Anbau soll eine Dachterrasse errichtet werden, deren Umwehrung im Osten und im Westen um 0,40 m und im Süden um 0,50 m (alle Maße abgegriffen) zurückgesetzt werden soll.

Das Dachgeschoss schließt zwar mit dem im westlichen Teilbereich vorgesehenen Satteldach profilgleich an das Satteldach des Nachbargebäudes ...-str. 117 an, allerdings mit der Maßgabe, dass es auf der Nordseite eine um 0,40 m (abgegriffen, da in den Plänen nicht vermaßt) höhere Traufe aufweist. Im östlichen Teil der Südseite wird das Satteldach zur Hälfte durch die auf einer Breite von 3,30 m bis auf eine Höhe von 7,96 m (+ 7,81 m vermaßt bei einem Gelände, das hier bei - 0,25 m liegt) hochgezogene Außenwand ersetzt. Die östliche Außenwand des Dachgeschosses des Vorhabens ist von der Außenwand der beiden darunter liegenden beiden Geschosse um 1,50 m zurückgesetzt und verfügt über einen horizontalen Abschluss mit einer Höhe, von 8,50 m, wobei auch der nördliche Abschluss dieser östlichen Außenwand von dem darunter liegenden Geschoss um 1,20 m zurückgesetzt ist und auf der Nordseite mit einer Breite von 1,70 m (abgegriffen) und einer Höhe von 8,50 m festgesetzt wird und auch hier insoweit den östlichen Teil des Satteldachs ersetzt.

Weiterhin wird auf der Nordseite in einem Abstand von 1 m vom Nachbargebäude die Außenwand nochmals auf einer Breite von 1,60 m (abgegriffen) und einer Höhe von 8,00 m (abgegriffen, erst ab der Traufe vermaßt) hoch- und vor das insoweit zurücktretende Satteldach vorgezogen.

An der Ostseite des streitgegenständlichen Gebäudes befindet sich auf dem 2. Obergeschoss eine Dachterrasse, deren Geländer auf der Ostseite um 0,45 m, auf der Südseite um 0,40 m und auf der Nordseite um 1,20 m von den darunter liegenden Außenwänden der unteren Geschosse zurückgesetzt ist. Die Dachterrasse verfügt nahezu über ihrer gesamten Länge über eine 1,35 m vor die östliche Außenwand des Dachgeschosses hervortretende Überdachung. In der Ostansicht ist über dieser Überdachung, circa in deren Mitte, die Spitze des zurückgesetzten Satteldaches erkennbar.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 5. Februar 2015 nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 16. April 2015 im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Baugenehmigung enthielt die Auflage zur Herstellung eines Stellplatzes und eine Befreiung wegen der Überschreitung der Baulinie und rückwärtigen Baugrenze durch Wohnnutzung und eine Dachterrasse. Sonstige Befreiungen und Abweichungen wurden nicht erteilt. Zum Inhalt der Baugenehmigung wurde vermerkt, dass der Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft wurde und keine Prüfung erfolgt sei, ob das Vorhaben allen Bauvorschriften entspreche. Unter der Rubrik „Nachbarwürdigung“ wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entspreche und nachbarrechtlich geschützte Belange nicht beeinträchtigt würden; insbesondere würden keine Befreiungen oder Abweichungen erteilt, die nachbarrechtlich von Bedeutung seien.

Laut Aktenvermerk der Beklagten wurde am 3. Dezember 2015 eine mündliche Baueinstellung für das gesamte Vorhaben vor Ort ausgesprochen, da eine Nachbarbeschwerde wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen vorgelegen habe (Bl. 111 der Behördenakten).

Mit Bescheid vom 8.12.2015 bestätigte die Beklagte die mündliche Baueinstellung vom 3. Dezember 2015 (Ziff. 1) und drohte für den Fall, dass die Bauarbeiten trotz dieses Verbotes fortgesetzt würden, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR an (Ziff. 2).

Zur Begründung wurde zunächst festgestellt, dass die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ohne Prüfung, ob das Vorhaben allen Bauvorschriften entspreche und auch die Abstandsflächen eingehalten würden, erteilt worden sei. Der begrenzte Prüfumfang entbinde jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an das Bauvorhaben gestellt werden würden.

Weiterhin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nach Osten und Norden nicht einhalte, weshalb das Vorhaben nicht ausgeführt werden dürfe.

Die Baueinstellung sei daher in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens notwendig, da nur auf diese Weise ordnungsgemäße Zustände hergestellt werden könnten.

Die schriftliche Baueinstellungsverfügung wurde der Klägerin zu 2) mit Postzustellungsurkunde am 10. Dezember 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015, beim Verwaltungsgericht München am 17. Dezember 2015 eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Kläger Klage mit dem Antrag

den Baueinstellungsbescheid vom 8. Dezember 2015 aufzuheben.

Gleichzeitig stellten sie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baueinstellungsbescheid vom 8. Dezember 2015 wiederherzustellen (M 8 S 15.5671).

Zur Begründung von Klage und Antrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Abstandsflächen anfielen, da Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO greifen würden. Im gesamten Gebiet bestehe geschlossene (Reihenhaus-) Bebauung; das klägerische Anwesen könne nur deshalb nicht vollständig an die nördliche Grundstücksgrenze gesetzt werden, da die bestehenden 4 Reihenhäuser ...-str. 115-121 etwas schräg zur Grundstücksgrenze stünden.

Die knapp 3 m breiten Garagengrundstücke im Osten könnten für sich genommen nicht bebaut werden, mit der Folge, dass hier auch Art 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO greife.

Dasselbe gelte im Norden. Die Abstandsfläche falle hier auf den vorbeiführenden Weg Fl.Nr. ..., der ebenfalls nicht bebaut werden könne, weshalb das Vorhaben die volle Breite dieses Weges in Anspruch nehmen könne. Auf den südlichen Flächen der nördlich an den Weg anstoßenden Grundstücke könne aufgrund des Baulinienplanes Nr. ... weder eine irgendwie geartete bauliche Anlage errichtet werden, noch könnten die dort bestehenden Häuser in einer Form erweitert werden, die auch nur theoretisch dazu führen könnte, dass Abstandsflächen bis auf den Weg fielen. Damit stehe nicht nur der Weg, sondern auch südlichen Flächen der nördlich anstoßenden Grundstücke für die Abstandsflächen des Vorhabens zur Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen

und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen vom 7. Januar 2016 im Verfahren M 8 S 15.5671.

Hier legte die Beklagte dar, dass sich die Kläger weder auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO noch auf Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO berufen könnten, da das Vorhaben weder an die nördliche noch an die südliche Grundstücksgrenze angebaut sei. Abgesehen davon erlaube § 22 Abs. 3 BauNVO bei geschlossener Bauweise auch nur den Anbau an seitliche Grundstücksgrenzen. Die südlichen Flächen der nördlichen Nachbargrundstücke seien nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Dauer unüberbaubar.

Das Gericht hat am 29. Februar 2016 die Verwaltungsstreitsache und den die streitgegenständliche Baueinstellung betreffenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie drei Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 mündlich verhandelt.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 08. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.

Eine Baueinstellung kommt sowohl bei genehmigungs- wie nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben in Betracht. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben kann eine Baueinstellung bei formeller Baurechtswidrigkeit verfügt werden, wenn also für das Vorhaben keine Genehmigung vorliegt oder von genehmigten Plänen abgewichen wird (vgl. Art 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Art 68 Abs. 5 BayBO). Das Gleiche gilt bei materieller Baurechtswidrigkeit, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften im Raum steht, die im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gem. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht geprüft werden. Die Baueinstellung beinhaltet folglich auch keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, sondern soll nur sicherstellen, dass eine Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund ordnungsgemäßer Bauvorlagen in dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt bzw. bei einem Verstoß gegen materielle, nicht geprüfte Vorschriften durch die Errichtung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (st. Rspr. vgl. BayVGH, B. v. 14.11.2001 - 20 ZB 01.2648 - juris).

Im Hinblick auf die Zweckrichtung der Baueinstellung als bauaufsichtlicher Sofortmaßnahme zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen ist diese nicht erst dann gerechtfertigt, wenn feststeht, dass die Bauarbeiten einem rechtswidrigen Vorhaben dienen. Vielmehr reicht für den Erlass der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formellen oder materiellen Rechtverstoßes aus. Die Bauarbeiten dürfen demgemäß schon dann unterbunden werden, wenn objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht formell oder materiell widersprechender Zustand geschaffen wird (vgl. BayVGH, U. v. 4.7.1973 - Nr. 60 II 71 - BayVBl 1974, 436 und B. v. 26.6.1996 - 1 CS 95.4162 - n. v.). Die Bauaufsichtsbehörde ist bei einer solchen Fallgestaltung allerdings gehalten, in der Folgezeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung von Arbeiten tatsächlich (noch) vorliegen oder diese aufzuheben ist (vgl. OVG Sachsen Anhalt, B. v. 31.1.2012 - 2 M 194/11- ZfBR 2012, 386).

1.1 Die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO lagen hier zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vor und sind auch weiterhin gegeben.

1.1.1 Zurecht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nach Norden zu den Grundstücken ...-str. 16 und 18 (Fl.Nrn. ... und ...) nicht einhält.

Der Abstand der nördlichen Außenwand des Vorhabens zu seiner nördlichen Grundstücksgrenze beträgt zwischen 0,75 m (abgegriffen, nicht vermaßt) an der engsten Stelle im Osten und 1,25 m an der Nord-West-Ecke des Grundstücks. Der Weg (Fl.Nr. ...), der nach Westen zwischen den Reihenhausanlagen ...-str. 115 - 121 und ...-str. 12 - 20 hindurchführt, hat in diesem Bereich eine Breite von 2,40 m (abgegriffen).

Die Traufhöhe der nördlichen Außenwand beträgt 5,80 m - abgegriffen, die Nordseite ist nicht vermaßt, die Wandhöhe auf der Südseite beträgt + 5,75 m, die Geländeoberkante auf der Nordseite liegt bei - 0,05 m, so dass ein Vergleich mit der Südseite ein Maß ergibt, das dem abgegriffenen Maß von 5,80 m entspricht. Zusammen mit dem 1,65 m breiten bis auf eine Höhe von 8 m (abgegriffen, da ebenfalls nicht ab der Geländeoberkante vermaßt) hochgezogenen westlichen Außenwandteil auf der Nordseite und dem zurückgesetzten östlichen Teil der nördlichen Außenwand mit einer Wandhöhe von 8,40 m (vermaßt mit + 8,35 m, Geländeoberkante bei - 0,05 m) ergeben sich Abstandsflächentiefen von 5,80 m, 8 m und 8,40 m. Diese Abstandsflächen fallen im Bereich des Satteldaches mit einer Tiefe von 2,15 m bis 2,65 m (5,80 m Wandhöhe - 2,40 m Weg - 1,25 m/0,75 m Grundstücksbreite), im Bereich des hochgezogenen - westlichen - Wandteils mit einer Tiefe von 4,35 m (8,00 m - 2,40 m - 1,25 m - fällt nur auf die Fl.Nr. ...) und im Bereich des östlichen Außenwandteils der Nordseite mit einer Tiefe von 3,75 m (8,40 m - 2,40 m - 0,75 m - 1,20 m ) auf die Grundstücke ...-str. 16 und 18.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klagepartei kann das Vorhaben im Norden nicht den Wegfall der Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO für sich beanspruchen. Zum einen ist das Vorhaben in einer Entfernung von 0,75 m - 1,25 m von dieser Grundstücksgrenze situiert. Zum anderen bedingt ein Zusammenfallen von Baugrenze und Grundstücksgrenze - anders als bei einer Baulinie - nicht ohne weiteres die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Grenzanbaus im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO.

Die Abstandsflächen dürfen sich auch nicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO auf die Nachbargrundstücke erstrecken. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO bestimmt, dass sich Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 des Art. 6 Abs. 2 BayBO ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Rechtliche Gründe, die einer Überbauung entgegenstehen, liegen nur vor, wenn eine zivilrechtlich dingliche Sicherung besteht, wie die Übernahme der Abstandsflächen durch eine Grunddienstbarkeit und/oder eine inhaltsgleich beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Molodovsky/Famers/Kraus, Komm. zur BayBO, Art. 6 Rn. 99 und 100). Öffentlich-rechtliche Gründe stehen der Überbaubarkeit nicht entgegen, da deren Annahme voraussetzt, dass das Maß einer öffentlich-rechtlichen Sicherung aufgrund anderer Vorschriften dem der Sicherung durch eine - in Bayern nicht existierende - Baulast vergleichbar sein muss (vgl. OVG NRW, B. v. 17.3.1994 - 11 B 2666/93 - juris Rn. 2 und 3).

Dementsprechend ist vorliegend auch durch die Bauraumfestsetzung die Unüberbaubarkeit der südlichen Bereiche der beiden Fl.Nrn. ... und ... nicht mit der im Hinblick auf den massiven Eigentumseingriff, den die Erstreckung der Abstandsfläche auf benachbarte Grundstücke beinhaltet, notwendigen Sicherheit festgeschrieben.

Zum einen können von Bauraumfestsetzungen Befreiungen erteilt werden, auch können derartige Festsetzungen obsolet oder in einem Bebauungsplanänderungsverfahren aufgehoben werden. Vorliegend weist die rückwärtige Baugrenze der Reihenhauszeile ...-str. 12 - 20 ohnehin bereits massive Überschreitungen auf. Sie wird in ihrem Geltungsbereich für fünf Grundstücke bereits bei drei Grundstücken nicht unerheblich überschritten.

Auch können gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO zugelassen werden, die nicht das Privileg des Art. 6 Abs. 9 BayBO in Anspruch nehmen können und somit abstandsflächenpflichtig sind. Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Mai 2006 (1 B 04.1893 - juris) ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Überbaubarkeit des Nachbargrundstücks im Sinne von Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO (1998 - Anm. des Verfassers) nicht allein auf eine mögliche Bebauung mit einem Gebäude ankommt; „überbaubar“ ist eine Fläche vielmehr auch dann, wenn auf ihr eine andere bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen und für die deshalb die Abstandsflächenvorschriften gelten (Art. 6 Abs. 9 BayBO 1998 bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 2008) errichtet werden kann. Da vorliegend eine Bebauung mit einer abstandsflächenpflichtigen baulichen Anlage bzw. sogar einem Gebäude nach § 14 BauNVO nicht ausgeschlossen ist, besteht vorliegend kein Fall der rechtlichen Unüberbaubarkeit im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO.

Eine tatsächliche Unüberbaubarkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Der Hauptanwendungsfall der tatsächlichen Unüberbaubarkeit liegt dann vor, wenn ein Grundstück oder ein Teilbereich hiervon als Erschließungsfläche benötigt wird; denkbar ist in Ausnahmefällen auch eine Unüberbaubarkeit aufgrund topographischer Besonderheiten. Die Voraussetzungen für eine solche tatsächliche Unüberbaubarkeit liegen bei den beiden Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... - auf die die Abstandsflächen des Bauvorhabens mit den oben dargestellten Tiefen fallen - ersichtlich nicht vor, weshalb diese sich auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO auf diese Grundstücke erstrecken dürfen.

Die zweite Alternative des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO - Zustimmung des/der Nachbarn - ist ersichtlich ebenfalls nicht gegeben.

1.1.2 Aufgrund dieses erheblichen Abstandsflächenverstoßes durch die nördliche Außenwand des Vorhabens spielt es keine Rolle, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 8. Dezember 2015 zu Unrecht auch einen weiteren Verstoß hinsichtlich der östlichen Außenwand zu den Fl.Nrn. ..., ... und ... (Garagengrundstücke) angenommen hat, der nach Auffassung des Gerichts nicht vorliegt.

Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.

2. Die Baueinstellungsverfügung ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu beanstanden.

Eine Baueinstellung bezweckt - wie ausgeführt - primär sicherzustellen, dass bei berechtigten Bedenken gegen die Zulässigkeit und/oder die Rechtmäßigkeit des Vorhabens keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Es ist daher regelmäßig sachgerecht, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, wenn festgestellt wird, dass ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt wird oder Umstände die Annahme rechtfertigen, dass gegen materiell-rechtliche Vorschriften verstoßen wird, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht geprüft werden bzw. worden sind (sog. „intendiertes Ermessen“). Die Annahme einer (ausnahmsweisen) Unverhältnismäßigkeit der Verfügung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte bei der östlichen Außenwand zu Unrecht einen Abstandsflächenverstoß angenommen hat. Dem Abstandsflächenverstoß im Norden hat die Beklagte das entsprechende Gewicht beigemessen, so dass dieser Verstoß - gerade auch im Hinblick auf das oben angeführte „intendierte Ermessen“, die Baueinstellungsverfügung trägt. Dieser Abstandsflächenverstoß kann auch nicht ohne Weiteres durch eine entsprechende Abweichung ausgeräumt werden, obwohl grundsätzlich ein atypischer Grundstückszuschnitt vorliegt, da der Bauraum auf dem streitgegenständlichen und den westlich benachbarten Grundstücken in nur geringer Entfernung der nördlichen, schräg verlaufenden Grundstücksgrenzen situiert ist. Allerdings scheitert die Annahme einer atypischen Situation für das Vorhaben daran, dass es sich planungsrechtlich nicht in seine maßgebliche Umgebung einfügt und insoweit auch gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt (vgl. hierzu die Urteilsgründe in dem Verfahren M 8 K 15.2294 und M 8 K 15.2295 - zwischen den Beteiligten und den hier jeweils klagenden Nachbarn). Da der Abstandsflächenverstoß somit nicht ohne Weiteres durch eine entsprechende Abweichung in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgeräumt werden kann, ist die Baueinstellung auch nicht im Hinblick auf eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit unverhältnismäßig.

Für die Begründung der Ermessensentscheidung reicht es aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Verfügung im Hinblick auf die formelle und/oder materielle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen einer Genehmigung oder sonstigen Zulassungsentscheidung bzw. den Widerspruch zu materiellem Recht, erfolgt ist. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Bescheides.

3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung - deren Höhe im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens liegt (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) - bestehen nicht. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass den Klägern keine Frist für die Einstellung der Arbeiten, nach deren Ablauf das Zwangsgeld fällig würde, gesetzt wurde, da das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung für die Erfüllung einer Verpflichtung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) im Falle einer reinen Unterlassungsverpflichtung, um die es sich hier handelt, entfällt (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.1993 - 14 CE 93.434 - juris Rn. 31).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 15.459

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Die Baugenehmigung vom 7. Januar 2015, Az.: ... wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicher

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2016 - M 8 SN 16.349

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 15. September 2015 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. August 2015 (...) wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene trage

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Apr. 2018 - M 8 M 18.1089

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Januar 2018 und 13. März 2018 werden aufgehoben. Den Beigeladenen steht kein Kostenerstattungsanspruch zu. Gründe I. Am 9. Juni 2016 erhoben die Antragsteller

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Reihenhauses ...-str. 18, Fl.Nr. ... und zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Reihenendhauses ...-str. 121, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das zur vierzeiligen Reihenhausgruppe ...-str. 115 bis 121 gehört. Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Mai 2015 betreffend das Reihenendhaus ...-str. 115, FlNr. ...

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(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Antrag vom 5. Februar 2015 beantragten die Beigeladenen unter der Bezeichnung „Umbau eines Reihenendhauses“ den Neubau des Reihenendhauses ...-str. 115 unter Beibehaltung des Kellergeschosses, das, wie das bisherige Erd- und Obergeschoss, eine Grundfläche von 6,67 m x 9,30 m aufweist.

Der Neubau, zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss, weist demgegenüber eine Grundfläche von 8,145 m x 10,355 m auf. Hierbei wird sowohl die Länge des Hauses in Ost-West-Richtung vergrößert, als auch das Reihenendhaus dergestalt verbreitert, dass die südliche Außenwand so weit vorgesetzt wird, dass sie profilgleich an das Geländer des überdachten Balkons des westlichen Nachbargebäudes anschließt. Alle Gebäude ...-str. 115 - 121 verfügen im Bestand über einen überdachten, 1,20 m tiefen Balkon, der jeweils über die gesamte Südfront des ersten Obergeschosses verläuft.

Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben ist an der Südseite in der Süd-Ost-Ecke ein eingeschossiger Anbau mit den Maßen 4,49 m (Südseite) x 3 m (Ost- und Westseite) mit einer Höhe von 3,25 m (+ 3,25 m vermaßt bei einer Geländeoberkante von - 0,05 m) vorgesehen; auf diesem eingeschossigen Anbau soll eine Dachterrasse errichtet werden, deren Umwehrung im Osten und im Westen um 0,40 m und im Süden um 0,50 m (alle Maße abgegriffen) zurückgesetzt werden soll.

Das Dachgeschoss schließt zwar mit dem im westlichen Teilbereich vorgesehenen Satteldach profilgleich an das Satteldach des westlichen Nachbargebäudes an, allerdings mit der Maßgabe, dass es auf der Nordseite eine um 0,40 m (abgegriffen, da in den Plänen nicht vermaßt) höhere Traufe aufweist. Im östlichen Teil der Südseite wird das Satteldach zur Hälfte durch die auf einer Breite von 3,30 m bis auf eine Höhe von 7,96 m (+ 7,81 m vermaßt bei einem Gelände, das hier bei - 0,25 m liegt) hochgezogene Außenwand ersetzt. Die östliche Außenwand des Dachgeschosses des Vorhabens ist von der Außenwand der beiden darunterliegenden Geschosse um 1,50 m zurückgesetzt und verfügt über einen horizontalen Abschluss mit einer Höhe von 8,50 m (vermaßt). Der nördliche Abschluss dieser östlichen Außenwand ist von dem darunterliegenden Geschoss um 1,20 m zurückgesetzt und wird auf der Nordseite mit einer Breite von 1,70 m (abgegriffen) und einer Höhe von 8,50 m fortgeführt und ersetzt auch hier insoweit den östlichen Teil des Satteldaches. Weiterhin wird auf der Nordseite in einem Abstand von 1 m vom westlichen Nachbargebäude die Außenwand nochmals auf einer Breite von 1,60 m (abgegriffen) und einer Höhe von 8,00 m (abgegriffen, nur ab der Traufe vermaßt) hoch- und vor das insoweit zurücktretende Satteldach vorgezogen. An der Ostseite des streitgegenständlichen Gebäudes befindet sich auf dem zweiten Obergeschoss eine Dachterrasse, deren Geländer auf der Ostseite um 0,45 m, auf der Südseite um 0,40 m und auf der Nordseite um 1,20 m von den darunterliegenden Außenwänden der unteren Geschosse zurückgesetzt ist. Die Dachterrasse verfügt nahezu über ihrer gesamten Länge über eine 1,35 m vor die östliche Außenwand des Dachgeschosses hervortretende Überdachung. In der Ostansicht ist über dieser Überdachung, ca. in deren Mitte, die Spitze des zurückgesetzten Satteldaches erkennbar.

(vgl. hierzu die Umrisse der südlichen, östlichen und nördlichen Außenwand)

Ansicht Süd

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Ansicht Ost

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Ansicht Nord

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Mit Bescheid vom ... Mai 2015 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 5. Februar 2015 nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 16. April 2015 im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Baugenehmigung enthielt die Auflage zur Herstellung eines Stellplatzes und eine Befreiung wegen der Überschreitung der Baulinie und rückwärtigen Baugrenze durch Wohnnutzung und eine Dachterrasse. Sonstige Befreiungen und Abweichungen wurden nicht erteilt. Zum Inhalt der Baugenehmigung wurde vermerkt, dass der Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft worden und keine Prüfung erfolgt sei, ob das Vorhaben allen Bauvorschriften entspreche. Unter der Rubrik „Nachbarwürdigung“ wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entspreche und nachbarrechtlich geschützte Belange nicht beeinträchtigt würden; insbesondere würden keine Befreiungen oder Abweichungen erteilt, die nachbarrechtlich von Bedeutung seien.

Der Bescheid vom ... Mai 2015 wurde dem Kläger am 9. Juni 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit einem am 4. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten des Klägers für diesen und die Eigentümer der westlichen Nachbargrundstücke ...-str. 117 und 119 Klage und beantragten,

den Bescheid vom ... Mai 2015 aufzuheben.

Im Klageschriftsatz wurden zunächst die Kläger mit den von der Baugenehmigung vom ... Mai 2015 betroffenen Grundstücken als Beteiligte bezeichnet. Hierbei wurden für den Kläger - im Klageschriftsatz als Kläger zu 1) bezeichnet - die FlNrn. ... (...-str. 18) und ... (Garagengrundstück) angegeben.

Im Anschluss daran wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger (zu 1) zudem (gemeinsam mit seiner Ehefrau) Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... (...-str. 121) sei.

Weiterhin wurde ausgeführt, dass die angefochtene Genehmigung wegen fehlender Nachbarbeteiligung, fehlender vollständiger Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber dem Kläger, Falschbezeichnung des Vorhabens, fehlender Angabe zur rechtlichen Relevanz der FlNr. ... als öffentliche Verkehrsfläche, Überschreitung der Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers und zu dessen Garagenhofgrundstück auf der Ostseite des Vorhabens rechtswidrig sei.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, da der Kläger nichts rüge, was entscheidungserheblich sein könnte. Die Prüfung der Abstandsflächen gehöre im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zum Prüfprogramm, im Übrigen fielen aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen an, weil bei der hier vorhandenen Reihenhauszeile an die benachbarte Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe. Die Rechtsprechung verlange für das Vorliegen eines Doppel- oder Reihenhauses keinen profilgleichen Anbau. Ein Doppel- bzw. Reihenhaus mit der Folge, dass keine Abstandsflächen anfielen, liege auch bei einem Versatz vor. Dementsprechend habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den erdgeschossigen Anbau mit Dachterrasse sowohl bauplanungs- wie bauordnungsrechtlich für zulässig erachtet. Diese Entscheidung sei auch vom Bundesverwaltungsgericht (B. v. 10.4.2012 - BauR 2012, 1218 f.) bestätigt worden. Weiterhin wurde auf die Rechtsprechung des OVG Münster im Urteil vom 26. Juni 2014 verwiesen. Rein rechnerisch würde die Abstandsfläche entweder nach Osten auf die Garagengrundstücke fallen oder nach Norden in den südlichsten Bereich der auf der gegenüberliegenden Seite des Weges liegenden Grundstücke, so wie dies seit jeher nicht nur für das bislang bestehende Gebäude, sondern auch für die Nachbargebäude der Fall sei. Von einem Verstoß gegen das im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme könne also offenkundig nicht die Rede sein.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 vertieften die Bevollmächtigten des Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Ausführlich wurde die rechtliche Situation der Fl.Nr. ... - des nördlich hinter der Reihenhauszeile ...-str. 115 bis 121 vorbeiführenden Weges, der westlich hinter diesen Gebäuden sowohl nach Norden hin die Verbindung zur ...-straße als auch nach Süden hin zur ...-straße herstellt - dargestellt. Es handele sich hierbei um ein rechtliches Kuriosum, nämlich eine „herrenlose öffentliche Verkehrsfläche“, die durch Verzichtserklärung des damaligen Eigentümers, der ... & Co. ... Baugesellschaft mbH entstanden sei. Weiterhin wurden ausführliche Darlegungen zur Rechtswidrigkeit des Genehmigungsverfahrens einschließlich der Falschbezeichnung „Umbau eines Reihenendhauses“ anstelle des tatsächlich stattfindenden „Neubau eines Reihenendhauses“ gemacht. Auch wurde ausgeführt, dass die Abstandsflächen unzulässigerweise über die FlNr. ... - öffentliche Verkehrsfläche - in das Grundstück ...-str. 18, FlNr. ..., fielen. Die östliche Abstandsfläche fiele ebenso unzulässig auf das Garagengrundstück des Klägers.

Die Befreiung wegen Überschreitung der Baulinie sei ermessensfehlerhaft, die Feststellung zu den nachbarrechtlich geschützten Belangen rechtswidrig. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, da alle Reihenhäuser der Zeile ...-str. 115 bis 121 über ein klassisches Giebeldach verfügten. In diese im kleinmaßstäblichen Stil errichtete Siedlung mit Giebeldächern füge sich ein kubistischer Fremdkörper - wie das Bauvorhaben - nicht ein.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 erwiderten die Bevollmächtigten der Beigeladenen den Schriftsatz der Klagepartei vom 1. Dezember 2015 und führten aus, dass weiterhin nichts Streitentscheidendes vorgebracht worden sei. Die erteilte Befreiung beeinträchtige keine nachbarrechtlich geschützten Belange; das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Etwaige Fehler des Verwaltungsverfahrens würden die Baugenehmigung für sich allein dem Nachbarn gegenüber nicht rechtswidrig machen. Im Übrigen hätten sich Gegenstand und Umfang des Bauvorhabens eindeutig aus den Bauvorlagen ergeben; die ordnungsgemäße Einzeichnung der Abstandsflächen könne offenbleiben, da diese im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen gewesen seien. Die Feststellungen zu den nachbarrechtlich geschützten Belangen auf S. 4 der Baugenehmigung hätten sich nur auf die insoweit geprüften Vorschriften bezogen. Im Übrigen verletze die Baugenehmigung keine Nachbarrechte, da das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei. Etwaige Einblicksmöglichkeiten könnten nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen. Sofern ein spezieller Gebietsprägungserhaltungsanspruch überhaupt existiere, sei dieser vorliegend jedenfalls nicht verletzt. Die Abstandsflächen gehörten nicht zum Prüf-programm; Baulinien und rückwärtige Baugrenzen seien nicht nachbarschützend, weshalb sich ein Nachbar auf eine Befreiung wegen deren Überschreitung nicht berufen könne.

Im Schriftsatz vom 22. Februar 2016 stellte sich der Bevollmächtigte des Klägers auf den Standpunkt, dass aufgrund der Formulierung unter der Rubrik „Nachbarwürdigung: Nachbarrechtlich geschützte Belange werden nicht beeinträchtigt“ eine bindende (rechtswidrige) Feststellung getroffen worden sei, dass durch das Vorhaben nachbarrechtlich geschützte Belange (wie z. B. die nicht eingehaltenen Abstandsflächen) nicht beeinträchtigt werden würden. Die Nachbarwürdigung könne von einem beteiligten Nachbarn nur so verstanden werden, dass hier von Seiten der Beklagten eine umfassende Prüfung und Berücksichtigung nachbarrechtlich geschützter Belange im Rahmen des angegriffenen Bescheides erfolgt sei; dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Schreiben der Klagepartei vom 7. Mai 2015 an die Beklagte, das einen entsprechenden Hinweis zur Verletzung der Abstandsflächen enthalten habe.

Weiterhin wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2010 (M 11 K 09.5890) verwiesen.

Das Gericht hat am 29. Februar 2016 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen und einer Klage sowie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Bauherren gegen eine Baueinstellung der Beklagten, betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben, mündlich verhandelt.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klage erhoben wurde, ist diese Klage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom ... Mai 2015 den Kläger nicht in drittschützenden Rechten, die zum Prüfumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO) gehören, verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat Klage für diesen nur erhoben, soweit eine Nachbarrechtsverletzung des Grundstücks des Klägers ...-str. 18, Fl.Nr. ... und des Garagengrundstücks Fl.Nr. ... im Raume steht.

Die Darlegungen im Klageschriftsatz vom 4. Juni 2015 und die Begründung im Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 lassen keine andere Auslegung, § 88 VwGO, sondern nur den Schluss zu, dass die Klage nur aus den Gründen einer möglichen Rechtsverletzung als Eigentümer der...-str. 18 erhoben worden ist und nicht wie vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung behauptet - und hier auch erst, nachdem diese Frage vom Bevollmächtigten der Beigeladenen aufgeworfen wurde - als Miteigentümer des Grundstücks ...-str. 121, Fl.Nr. ... Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit dem Klageschriftsatz vom 4. Juni 2015 Klage für den Kläger und die beiden Eigentümer der westlich benachbarten Anwesen ...-str. 117 und 119 erhoben.

Entsprechend der üblichen Verfahrensweise hat die erkennende Kammer den Klagen drei verschiedene Aktenzeichen zugeteilt, da diese von Eigentümern verschiedener Nachbargrundstücke erhoben worden sind mit der Folge, dass die Klagen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.

Im Klageschriftsatz vom 4. Juni 2015 hat der Bevollmächtigte des Klägers den Kläger sowie die beiden Eigentümer der westlich benachbarten Grundstücke als Beteiligte unter Angabe der insoweit betroffenen Grundstücke mit genauer Bezeichnung der Flurnummern angegeben. Hierbei wurden für den Kläger die FlNr. ... (...-str. 18) und die Fl.Nr. ... (Garagengrundstück östlich des Vorhabens) benannt.

Erst nach dieser Rubrik findet sich im Klageschriftsatz der Hinweis, dass der Kläger zudem (gemeinsam mit seiner Ehefrau) Miteigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... (...-str. 121) sei. Unter Ziff. II. im Klageschriftsatz vom 4. Juni 2015 wurden danach unter Ziff. 1) - Ziff. 6) die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Baugenehmigungsbescheids im Einzelnen angeführt, wenn auch mit der Einschränkung „insbesondere“. Auch hier findet sich kein Hinweis auf eine Rechtsverletzung in Bezug auf die ...-str. 121.

In der ausführlichen Klagebegründung vom 1. Dezember 2015 wurde zunächst die oben genannte Darstellung übernommen. Weiterhin wurde ausführlich die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften durch das Bauvorhaben begründet und zwar zum einen nach Norden hin auf das Grundstück des Klägers ...-str. 18 sowie hinsichtlich der östlich des Bauvorhabens gelegenen Garagengrundstücke aller Nachbarkläger. Hierbei wurde noch besonders darauf hingewiesen, dass das zur ...-str. 119 gehörende Garagengrundstück Fl.Nr. ... nur einen Abstand von 1,08 m bis unter 3 m gegenüber der mehr als 8,50 m hohen Außenwand aufweise. Diese erdrückende Wirkung der genehmigten Bebauung sei völlig inakzeptabel und rücksichtslos. Zwar enthält die Klageschrift vom 1. Dezember 2015 ausführlichste Darlegungen zur Rechtsqualität des Weges Fl.Nr. ..., die Ausführungen zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots bezüglich der westlichen Nachbargebäude beschränken sich aber lediglich darauf, dass von der Dachterrasse des südöstlichen Anbaus des Vorhabens unzumutbare Einblickmöglichkeiten in die Nachbargebäude ...-str. 117 und 119 ermöglicht werden (vgl. Schriftsatz v. 1.12.2015 S. 36 Mitte); von der ...-str. 121 war nicht die Rede. Im Übrigen werden gegen das Bauvorhaben Einwendungen erhoben, die dessen Unvereinbarkeit mit objektivem Recht - Baugrenzenüberschreitung, kein Einfügen in die von kleinmaßstäblicher Bebauung geprägte Umgebung -, nicht aber eine konkrete Rechtsverletzung bezogen auf das Grundstück ...-str. 121 rügen.

Abgesehen davon, dass sich weder im Klageschriftsatz vom 4. Juni 2015, noch in dem sehr ausführlichen Klagebegründungsschriftsatz vom 1. Dezember 2015 irgendein Anhaltspunkt für eine behauptete Rechtsverletzung in Bezug auf das Grundstück ...-str. 121 finden lässt, wurde die Klage für den Kläger auch nur unter dessen Namen erhoben; hätte die Klage auch in Bezug auf das Grundstück ...-str. 121 erhoben werden sollen, hätte es - auch wenn nicht rechtlich zwingend - zumindest aus Klarstellungsgründen nahe gelegen, die Klage - soweit auch eine Geltendmachung von Rechtsverletzungen bezüglich des Grundstücks ...-str. 121 gewollt gewesen wäre - im Namen beider Miteigentümer zu erheben oder die Betroffenheit der ...-str. 121 zumindest anzusprechen. Auch dies belegt zusätzlich, dass insoweit die Klage des Klägers sich nur auf eine Rechtsverletzung hinsichtlich des Grundstücks ...-str. 18 beziehen sollte.

II.

In Bezug auf das Grundstück ...-str. 18 liegt kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Nachbarschutz dienen und Inhalt des Prüfprogramms der im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangenen Baugenehmigung sind, vor.

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen - wie hier durch Art. 59 BayBO - eingeschränkt ist, scheidet infolgedessen eine Verletzung außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.

Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Im Hinblick auf die danach hier zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung - soweit sie den Kläger als Eigentümer der ...-str. 18 und des Garagengrundstücks Fl.Nr. ... betrifft - nicht zu beanstanden.

Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

2. Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger mit Erfolg berufen könnte, ist nicht gegeben.

2.1 Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB. Nach § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan) im Übrigen nach § 34 bzw. nach § 35 BauGB.

Für die Grundstücke ...-str. 115 bis 121 sowie ...-str. 12 bis 20, zu denen sowohl das Anwesen der Beigeladenen als auch des Klägers gehören, besteht nur ein einfacher übergeleiteter Bebauungsplan, der Bauräume auf der Nordseite der Grundstücke festsetzt, in denen die Gebäude der betroffenen Grundstücke zu situieren sind.

Eine Aussage über die Zulässigkeit der Bebauung im Übrigen kommt diesen Bauräumen nicht zu; weitere bauplanerische Festsetzungen durch einfachen oder qualifizierenden Bebauungsplan bestehen für den streitgegenständlichen Bereich und seine Umgebung nicht, so dass sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Übrigen nach § 34 BauGB bestimmt.

2.2 Auf der Grundlage dieses planungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes käme die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung allenfalls dann in Betracht, wenn das Vorhaben zulasten des Klägers gegen das im Begriff des „Einfügens“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde, da in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass weder Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung noch zur überbaubaren Grundstücksfläche kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201, RdNr. 14 - juris; BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, RdNr. 3 - juris; VG München, B. v. 12.7.2010 - M 8 SN 10.2346, RdNr. 53 - juris). Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und auch zur überbaubaren Grundstücksfläche haben nur dann drittschützende Wirkung, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde eine entsprechende drittschützende Funktion haben sollen (BayVGH, B. v. 29.9.2008, a. a. O. und BVerwG, B. v. 19.10.1995, a. a. O.). Daraus folgt, dass das nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Maß der baulichen Nutzung keine drittschützende Wirkung haben kann; gleiches gilt für die durch die Bauräume festgelegte überbaubare Grundstücksfläche. Hinweise, dass die Bauraumfestsetzungen nicht nur städtebauliche Gründe haben, finden sich nicht.

2.2.1 Da das klägerische Gebäude ...-str. 18 nicht zu der gleichen Reihenhauszeile gehört wir das streitgegenständliche Bauvorhaben, beurteilt es sich im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes gegenüber dem Kläger nicht nach den von der Rechtsprechung aufgestellten - besonderen - Grundsätzen im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots.

2.2.2 Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Gegenläufige Nutzungsinteressen sollen in rücksichtsvoller Weise zugeordnet und unter Beachtung des jeweils widerstreitenden Interesses ausgeübt werden (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52,122). Über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist auf der Grundlage einer nachvollziehenden Abwägung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen zu entscheiden. In die Abwägung einzubeziehen sind dabei nur schutzwürdige Nutzungsinteressen; das sind allein rechtlich zulässige, genehmigte oder zumindest genehmigungsfähige Nutzungen. Rücksicht zu nehmen ist zudem nur auf schutzbedürftige, d. h. rechtliche Interessen. Rein ideelle oder wirtschaftliche Interessen sind nicht geschützt. Zu beachten ist weiter, dass der Bauherr keineswegs eigene berechtigte Interessen zurückstellen muss, um ebenso gewichtige Belange des Nachbarn zu schonen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es also wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist (vgl. BVerwG v. 25.2.1977 a. a. O. und B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris).

Nach diesen Maßgaben stellt sich das Vorhaben gegenüber dem Kläger nicht als rücksichtslos dar.

2.2.3 Hinsichtlich der Situierung und Dimensionierung eines Gebäudes ist die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit regelmäßig erst dann überschritten, wenn das Vorhaben gegenüber der Bebauung auf dem Nachbargrundstück eine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung entfaltet (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl 191, 928; 12-geschossiges Hochhaus in 15 m Entfernung zu einem 2,5-geschossigen Gebäude). Für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn beide Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris).

Das streitgegenständliche Bauvorhaben besitzt gegenüber dem klägerischen Gebäude in Höhe und Volumen kein Übermaß; die Firsthöhe des Vorhabens unterscheidet sich nicht bzw. nicht wesentlich von den Firsthöhen der übrigen zweigeschossigen Reihenhauszeilen der Umgebung. Die bis knapp unter den First hochgezogenen Wandteile im Dachgeschossbereich erzielen zwar optisch eine dreigeschossige Wirkung. Auch wenn die Geschossigkeit hier unterschiedlich in Erscheinung tritt, ist schon aufgrund des großen Abstandes der Gebäude voneinander eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen. Diese kann in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen nur bei erheblichen Höhenunterschieden und kurzen Abständen angenommen werden, wobei grundsätzlich die Differenz um ein Geschoss nicht ausreicht, um einen erheblichen Höhenunterschied in diesem Sinne anzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2011 - 2 CS 10.454 - juris).

3. Die Verletzung sonstiger - nachbarschützender - Normen durch die streitgegenständliche Baugenehmigung ist nicht ersichtlich.

Insbesondere gehört die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen und damit auch der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zum Prüfprogramm. Eine Prüfung erfolgt insoweit nur, wenn eine Abweichung hiervon beantragt wurde (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Eine solche wurde weder beantragt noch erteilt.

Die Behauptung der Klagepartei, eine Prüfung der Abstandsflächen sei erfolgt, da der Bescheid unter der Rubrik Nachbarwürdigung die Feststellung enthalte „nachbarrechtlich geschützte Belange werden nicht beeinträchtigt“, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr hat die Beklagte sowohl im Tenor als auch unter „Inhalt der Baugenehmigung“ darauf hingewiesen, dass der Bauantrag im vereinfachten Verfahren mit entsprechend begrenztem Umfang geprüft wurde. Bei der Nachbarwürdigung wurde nochmals darauf verwiesen, dass das Vorhaben „den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, nachbarrechtlich geschützte Belange werden nicht beeinträchtigt“. Daraus ergibt sich denknotwendig, dass hierbei nur die Belange gemeint sein können, die im Rahmen des begrenzten Prüfumfangs Berücksichtigung beanspruchen können. Es ist abwegig, hieraus eine Einbeziehung der Abstandsflächenprüfung in das Genehmigungsverfahren zu konstruieren.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Baugenehmigung vom ... Mai 2015, Plan-Nr. ... wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, Eigentümerin des Reihenhauses ...-str. 119, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Mai 2015. Das zu der aus vier Reihenhäusern bestehenden Reihenhauszeile gehörende Haus der Klägerin grenzt nordwestlich an das zwischen dem streitgegenständlichen Reihenendhaus ...-str. 115, Fl.Nr. ... und dem klägerischen Gebäude liegende Reihenhaus ...-str. 117, Fl.Nr. ... an.

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(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Antrag vom 5. Februar 2015 beantragten die Beigeladenen unter der Bezeichnung „Umbau eines Reihenendhauses“ den Neubau des Reihenendhauses ...-str. 115 unter Beibehaltung des Kellergeschosses, das, wie das bisherige Erd- und Obergeschoss, eine Grundfläche von 6,67 m x 9,30 m aufweist.

Der Neubau, zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss, weist demgegenüber eine Grundfläche von 8,145 m x 10,355 m auf. Hierbei wird sowohl die Länge des Hauses in Ost-West-Richtung vergrößert, als auch das Reihenendhaus dergestalt verbreitert, dass die südliche Außenwand soweit vorgesetzt wird, dass sie profilgleich an das Geländer des überdachten Balkons des Nachbargebäudes und des klägerischen Gebäudes anschließt. Sowohl das klägerische Gebäude ...-str. 119 als auch die östlich und westlich daran anschließenden Gebäude ...-str. 117 und 121 verfügen über einen überdachten, 1,20 m tiefen Balkon, der jeweils über die gesamte Südfront des ersten Obergeschosses verläuft.

Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben ist an der Südseite in der Süd-Ost-Ecke ein eingeschossiger Anbau mit den Maßen 4,49 m (Südseite) x 3 m (Ost- und Westseite) mit einer Höhe von 3,25 m (+ 3,25 m vermaßt bei einer Geländeoberkante von - 0,05 m) vorgesehen; auf diesem eingeschossigen Anbau soll eine Dachterrasse errichtet werden, deren Umwehrung im Osten und im Westen um 0,40 m und im Süden um 0,50 m (alle Maße abgegriffen) zurückgesetzt werden soll.

Das Dachgeschoss schließt zwar mit dem im westlichen Teilbereich vorgesehenen Satteldach profilgleich an das Satteldach des klägerischen Gebäudes an, allerdings mit der Maßgabe, dass es auf der Nordseite eine um 0,40 m (abgegriffen, da in den Plänen nicht vermaßt) höhere Traufe aufweist. Im östlichen Teil der Südseite wird das Satteldach zur Hälfte durch die auf einer Breite von 3,30 m bis auf eine Höhe von 7,96 m (+ 7,81 m vermaßt bei einem Gelände, das hier bei - 0,25 m liegt) hochgezogene Außenwand ersetzt. Die östliche Außenwand des Dachgeschosses des Vorhabens ist von der Außenwand der beiden darunterliegenden Geschosse um 1,50 m zurückgesetzt und verfügt über einen horizontalen Abschluss mit einer Höhe, von 8,50 m (vermaßt). Der nördliche Abschluss dieser östlichen Außenwand ist von dem darunterliegenden Geschoss um 1,20 m zurückgesetzt und wird auf der Nordseite mit einer Breite von 1,70 m (abgegriffen) und einer Höhe von 8,50 m fortgeführt und ersetzt auch hier insoweit den östlichen Teil des Satteldaches.

Weiterhin wird auf der Nordseite in einem Abstand von 1 m vom klägerischen Gebäude die Außenwand nochmals auf einer Breite von 1,60 m (abgegriffen) und einer Höhe von 8 m (abgegriffen, erst ab der Traufe vermaßt) hoch- und vor das insoweit zurücktretende Satteldach vorgezogen.

An der Ostseite des streitgegenständlichen Gebäudes befindet sich auf dem zweiten Obergeschoss eine Dachterrasse, deren Geländer auf der Ostseite um 0,45 m, auf der Südseite um 0,40 m und auf der Nordseite um 1,20 m von den darunterliegenden Außenwänden der unteren Geschosse zurückgesetzt ist. Die Dachterrasse verfügt nahezu über ihrer gesamten Länge über eine 1,35 m vor die östliche Außenwand des Dachgeschosses hervortretende Überdachung. In der Ostansicht ist über dieser Überdachung, ca. in deren Mitte, die Spitze des zurückgesetzten Satteldaches erkennbar.

(vgl. hierzu die Umrisse der südlichen, östlichen und nördlichen Außenwand)

Ansicht SÜD

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Ansicht Ost

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Ansicht Nord

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Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 5. Februar 2015 nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 16. April 2015 im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Baugenehmigung enthielt die Auflage zur Herstellung eines Stellplatzes und eine Befreiung wegen der Überschreitung der Baulinie und rückwärtigen Baugrenze durch Wohnnutzung und eine Dachterrasse. Sonstige Befreiungen und Abweichungen wurden nicht erteilt. Zum Inhalt der Baugenehmigung wurde vermerkt, dass der Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft worden sei und keine Prüfung erfolgt sei, ob das Vorhaben allen Bauvorschriften entspreche. Unter der Rubrik „Nachbarwürdigung“ wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entspreche und nachbarrechtlich geschützte Belange nicht beeinträchtigt würden; insbesondere würden keine Befreiungen oder Abweichungen erteilt, die nachbarrechtlich von Bedeutung seien.

Der Bescheid vom ... Mai 2015 wurde der Klägerin am 9. Mai 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit einem am 4. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten,

den Bescheid vom ... Mai 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die angefochtene Genehmigung sei wegen fehlender Nachbarbeteiligung, fehlender vollständiger Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber der Klägerin, Falschbezeichnung des Vorhabens, fehlender Angabe zur rechtlichen Relevanz der FlNr. ... als öffentliche Verkehrsfläche, Überschreitung der Abstandsflächen und zum Garagenhofgrundstück der Klägerin auf der Ostseite des Vorhabens rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, da die Klägerin nichts rüge, was entscheidungserheblich sein könnte. Die Prüfung der Abstandsflächen gehöre im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zum Prüfprogramm, im Übrigen fielen aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen an, weil bei der hier vorhandenen Reihenhauszeile an die benachbarte Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe. Die Rechtsprechung verlange für das Vorliegen eines Doppel- oder Reihenhauses keinen profilgleichen Anbau. Ein Doppel- bzw. Reihenhaus mit der Folge, dass keine Abstandsflächen anfielen, liege auch bei einem Versatz vor. Dementsprechend habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den erdgeschossigen Anbau mit Dachterrasse sowohl bauplanungs- wie bauordnungsrechtlich für zulässig erachtet. Diese Entscheidung sei auch vom Bundesverwaltungsgericht (B. v. 10.4.2012 - BauR 2012, 1218 f.) bestätigt worden. Weiterhin wurde auf die Rechtsprechung des OVG Münster im Urteil vom 26. Juni 2014 verwiesen. Rein rechnerisch würde die Abstandsfläche entweder nach Osten auf die Garagengrundstücke fallen oder nach Norden in den südlichsten Bereich der auf der gegenüberliegenden Seite des Weges liegenden Grundstücke, so wie dies seit jeher, nicht nur für das bislang bestehende Gebäude, sondern auch für die Nachbargebäude der Fall sei. Von einem Verstoß gegen das im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme könne also offenkundig nicht die Rede sein.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 vertieften die Bevollmächtigten der Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ausführlich wurde die rechtliche Situation der Fl.Nr. ... - des nördlich hinter der Reihenhauszeile ...-str. 115 bis 121 vorbeiführenden Weges, der westlich hinter diesen Gebäuden sowohl nach Norden hin die Verbindung zur ...-straße als auch nach Süden hin zur ...-straße herstellt - dargestellt. Es handele sich hierbei um ein rechtliches Kuriosum, nämlich eine „herrenlose öffentliche Verkehrsfläche“, die durch Verzichtserklärung des damaligen Eigentümers, der ... & Co. ... Baugesellschaft mbH entstanden sei. Weiterhin wurden ausführliche Darlegungen zur Rechtswidrigkeit des Genehmigungsverfahrens, einschließlich der Falschbezeichnung „Umbau eines Reihenendhauses“ anstelle des tatsächlich stattfindenden „Neubau eines Reihenendhauses“ gemacht. Die östliche Abstandsfläche fiele unzulässig auf das Garagengrundstück der Klägerin.

Auch entfalte das Bauvorhaben gegenüber der Klägerin eine „erdrückende“ Wirkung und sei somit rücksichtslos. Im Verhältnis zum Garagengrundstück Fl.Nr. ... der Klägerin betrage der Abstand der mehr als 8,50 m hohen Außenwand auf einer Länge von fast 12 m nur 1,08 m bis 3 m. Eine Bebauung auf dem Garagengrundstück der Klägerin sei - zusammengenommen mit den anderen Garagengrundstücken - möglich. Von der Dachterrasse des Anbaus in der Südostecke des Vorhabens bestünden unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten in das Gebäude der Klägerin.

Die Befreiung wegen Überschreitung der Baulinie sei ermessensfehlerhaft, die Feststellung zu den nachbarrechtlich geschützten Belangen rechtswidrig. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, da alle Reihenhäuser der Zeile ...-str. 115 bis 121 über ein klassisches Giebeldach verfügten. In diese im kleinmaßstäblichen Stil errichtete Siedlung mit Giebeldächern füge sich ein kubistischer Fremdkörper - wie das Bauvorhaben - nicht ein.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 erwiderten die Bevollmächtigten der Beigeladenen den Schriftsatz der Klagepartei vom 1. Dezember 2015 und führten aus, dass weiterhin nichts Streitentscheidendes vorgebracht worden sei. Die erteilte Befreiung beeinträchtige keine nachbarrechtlich geschützten Belange; das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Etwaige Fehler des Verwaltungsverfahrens würden die Baugenehmigung für sich allein dem Nachbarn gegenüber nicht rechtswidrig machen. Im Übrigen hätten sich Gegenstand und Umfang des Bauvorhabens eindeutig aus den Bauvorlagen ergeben; die ordnungsgemäße Einzeichnung der Abstandsflächen könne offen bleiben, da diese im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen gewesen seien. Die Feststellungen zu den nachbarrechtlich geschützten Belangen auf S. 4 der Baugenehmigung hätten sich nur auf die insoweit geprüften Vorschriften bezogen. Im Übrigen verletze die Baugenehmigung keine Nachbarrechte, da das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei. Etwaige Einblicksmöglichkeiten könnten nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen. Sofern ein spezieller Gebietsprägungserhaltungsanspruch überhaupt existiere, sei dieser vorliegend jedenfalls nicht verletzt. Die Abstandsflächen gehörten nicht zum Prüf-programm; Baulinien und rückwärtige Baugrenzen seien nicht nachbarschützend, weshalb sich die Klägerin auf eine Befreiung wegen deren Überschreitung nicht berufen könne.

Im Schriftsatz vom 22. Februar 2016 stellte sich der Bevollmächtigte der Klägerin auf den Standpunkt, dass aufgrund der Formulierung unter der Rubrik „Nachbarwürdigung“: Nachbarrechtlich geschützte Belange werden nicht beeinträchtigt“ eine bindende (rechtswidrige) Feststellung getroffen worden sei, dass durch das Vorhaben nachbarrechtlich geschützte Belange (wie z. B. die nicht eingehaltenen Abstandsflächen) nicht beeinträchtigt werden würden. Die Nachbarwürdigung könne von einem beteiligten Nachbarn nur so verstanden werden, dass hier von Seiten der Beklagten eine umfassende Prüfung und Berücksichtigung nachbarrechtlich geschützter Belange im Rahmen des angegriffenen Bescheides erfolgt sei; dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Schreiben der Klagepartei vom 7. Mai 2015 an die Beklagte, das einen entsprechenden Hinweis zur Verletzung der Abstandsflächen enthalten habe.

Weiterhin wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2010 (M 11 K 09.5890) verwiesen.

Das Gericht hat am 29. Februar 2016 die Verwaltungsstreitsache zusammen mit zwei weiteren Nachbarklagen und einer Klage sowie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO des Bauherren gegen eine Baueinstellung der Beklagten, betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben, mündlich verhandelt.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet, da die Baugenehmigung vom ... Mai 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben nach der Bauweise nicht ein, weil es aus der bestehenden vierteiligen Reihenhauszeile in einer Weise ausbricht, die gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der „offenen Bauweise“ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Im System „der offenen Bauweise“ gewinnt der Begriff des „Doppelhauses“ seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der „offenen Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser und Hausgruppen, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, weshalb sie zunächst in der „offenen Bauweise“ als systemwidrig erscheinen. Gleichwohl hat sie der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO auch für den Bereich der „offenen Bauweise“ planungsrechtlich für zulässig erklärt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der „offenen Bauweise“, die dem Begriff des „Doppelhauses“ und der „Hausgruppe“ eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U. v. 24.2. 2000 - a. a. O., Rn. 17). „Gebäude“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe als bauliche Einheit, da die Errichtung als Gesamtgebäude (mit seitlichem Grenzabstand) mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Doppel- oder Reihenhauses erfolgt. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Zwar können die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden; soweit diese Gebäude jedoch als zwei selbstständige Baukörper erscheinen, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, bilden sie kein Doppelhaus. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U. v. 24.2.2000, a. a. O., Rn. 20).

Im Urteil vom 5. Dezember 2013 (4 C 5/12 - juris Rn. 13 m. w. N.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden, dass die von ihm entwickelten - oben genannten - Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen. Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze. Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern, wie sie vorliegend durch die vier Gebäude ...-str. 115 bis 121 gebildet wird. Für den Begriff der „Hausgruppe“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung entsprechend. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B. v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6). Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der der konkreten Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B. v. 19.3.2015, a. a. O.).

2.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe ein. Vielmehr verletzt es das bei einem Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sehende Rücksichtnahmegebot. Der auf dem ein- bzw. bei einer Hausgruppe zum Teil beidseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist nicht mehr gewahrt, wenn ein Gebäude verwirklicht wird, das sich als gänzlich anderer Haustyp mit unterschiedlichen Gebäudeabmessungen und Höhenentwicklungen darstellt. So liegt der Fall hier.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben verfügt bei einer größeren Länge und Tiefe - mit einem im Süden gegenüber der benachbarten Außenwand um 1,24 m vorgesetzten Außenwandteil - über eine erheblich andere Kubatur als die übrige Reihenhauszeile. Diese weitgehend andersartige Kubatur wird auch nicht etwa dadurch wesentlich relativiert, dass der Anschluss an das westliche Nachbargebäude bis auf die 0,40 m höhere Traufe im Norden profilgleich gestaltet wird. Denn die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus - bzw. mehrerer als Reihenhaus - hängt nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind. Das Vorliegen eines Doppelhauses kann mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung und Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12, a. a. O.). Das streitgegenständliche Bauvorhaben setzt sich in einer Weise von den übrigen Reihenhäusern ab, die zur Verwirklichung einer einseitigen grenzständigen Bebauung führt, die insoweit vorbildlos ist. Anders als die westlich benachbarten Häuser entfaltet das Vorhaben mit den bis knapp unter den First hochgezogenen, in der Summe jeweils die Hälfte der Länge des Dachgeschosses einnehmenden Außenwandteilen (3,30 m) auf der Süd- und Nordseite eine dreigeschossige Wirkung. Demgegenüber verfügen die westlichen Nachbarhäuser - wie die in das Verfahren eingeführten Luft- und Straßenansichten des BayernAltlas und von Google-Streetview belegen - lediglich über Dachliegefenster und kleinere/mittlere Gauben entweder auf der Süd- oder der Nordseite, die die ausschließliche Zweigeschossigkeit dieser Häuser unberührt lassen.

Die Ostseite des Vorhabens stellt sich demgegenüber ohnehin als ein dreigeschossiger Flachdachbau dar, da dessen Wandhöhe auf der gesamten Ostseite bei 8,40 m liegt, und die Terrassenüberdachung die Spitze des Firstes des zurückgesetzten Satteldaches optisch verdrängt. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Dachgeschoss rechnerisch wohl kein Vollgeschoss (vgl. Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayBO 98) darstellt, da es - nach den Berechnungen des Gerichts - die Höhe von 2,30 m über 2/3 seiner Grundfläche knapp verfehlt. Im unbeplanten Innenbereich kommt es nicht auf exakte Maßzahlen an (BVerwG, U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92, BVerwGE 95, 277 f. und U. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173, S. 30), sondern auf das optische Erscheinungsbild. Dieses vermittelt beim Bauvorhaben in seiner Gesamtheit eine eindeutig dreigeschossige Wirkung. Auch wenn nach dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der quantitativen Kriterien eine mathematisch-prozentuale Festlegung nicht möglich ist (BVerwG v. 19.3.2015 - 4 C 12/14k, a. a. O.), legt eine Erhöhung der optisch in Erscheinung tretenden Geschossigkeit um die Hälfte nahe, dass hiermit die zu fordernde Gebäudeeinheit verlassen wird. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts vor allem auch daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht einerseits davon ausgeht, dass bei Hausgruppen der maßgebliche Umgebungsbegriff auf die Hausgruppe beschränkt ist (vgl. U. v. 19.3.2015 - 4 B 65/14, a. a. O.), sich andererseits im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ein dreigeschossiges Gebäude hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in der Regel nicht mehr in eine von zweigeschossigen Gebäuden geprägte Umgebung einfügt. Ein dreigeschossig wirkendes Reihenhauselement kann daher nicht mehr als in verträglicher Weise auf seine zweigeschossige, maßgebliche Umgebung abgestimmt angesehen werden, zumal im vorliegenden Fall sowohl die bereits angesprochene andersartige Kubatur als auch der 13,5 m² große erdgeschossige Anbau mit Dachterrasse an der Süd-Ost-Ecke des Vorhabens die Disharmonie noch verstärken.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen führt die Existenz des an der Westseite der ...-str. 121 vorhandenen Anbaus zu keinem anderen Ergebnis. Dieser hat auf das - bisher - einheitliche Erscheinungsbild der zweigeschossigen, 28 m langen Reihenhauszeile ebenso wenig Einfluss wie die östlich der ...-str. 115 situierten Garagen.

2.3 Die Klägerin kann auch als nicht direkt angrenzender Nachbar unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots geltend machen, dass sich das Vorhaben nicht in die Reihenhauszeile einfügt.

Die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens hat, da es für die Existenz als Hausgruppe auf die wechselseitige Verträglichkeit - aller - zugehörigen Häuser ankommt, nicht nur Auswirkungen auf den direkt angrenzenden Nachbarn. Vielmehr stellt ein solcher „Ausbruch“ aus der Häusergruppe deren Existenz insgesamt in Frage mit der Folge, dass auch weitergehenden Veränderungen der anderen Häuser von Seiten der Nachbarn nicht mehr entgegengetreten werden könnte.

Da somit das streitgegenständliche Bauvorhaben das nachbarliche Austauschverhältnis auch gegenüber der Klägerin aus dem Gleichgewicht bringt und die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander in Frage stellt, stellt es sich als planungsrechtlich unzulässig dar und verletzt auch insoweit das Rücksichtnahmegebot.

3. Die Unstimmigkeit der genehmigten Pläne hinsichtlich der Darstellung des Satteldachs im Anschluss an die westliche Nachbarbebauung spielt daher keine entscheidende Rolle mehr. Allerdings ist festzustellen, dass die Pläne insoweit unstimmig sind, als die Traufe im Norden 0,4 m (abgegriffen) höher liegt als die des westlich anschließenden Nachbarhauses der Klägerin, die Traufe im Süden profilgleich anschließt und dennoch das Dach in der Ansicht West und im Schnitt A-A mit exakt gleich langen, symmetrischen Schenkeln dargestellt wird.

4. Ebenso kann offen bleiben, ob das Bauvorhaben auch gegen Abstandsflächenvorschriften verstößt. Da die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ergangen ist und keine Abweichungen erteilt wurden, war die Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO nicht Gegenstand der Prüfung im Genehmigungsverfahren. Hierauf hat die Beklagte im Bescheid unter der Rubrik „Inhalt der Baugenehmigung“ hingewiesen. Die Feststellung unter der Rubrik „Nachbarwürdigung: … Das Bauvorhaben entspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, nachbarrechtlich geschützte Belange werden nicht beeinträchtigt“ bezieht sich daher ganz eindeutig allein auf die planungsrechtliche Prüfung. Die von der Klagepartei aufgestellte Behauptung, durch die Feststellung „nachbarrechtliche geschützte Belange werden nicht beeinträchtigt“ sei das Abstandsflächenrecht Gegenstand der Prüfung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens geworden, ist dementsprechend abwegig.

5. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.