Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - M 8 M 14.4922

published on 17.11.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - M 8 M 14.4922
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

  I.  Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

 II.  Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2014 im Verfahren M 8 K 11.5150, soweit dort sowohl eine Erledigungsgebühr als auch eine Einigungsgebühr nicht als erstattungsfähig abgelehnt wurden.

Gegenstand des Verfahrens M 8 K 11.5150 war die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage. In der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2012 wies das Gericht auf die fehlende Ermessensausübung im Rahmen des Denkmalschutzrechts hin. Daraufhin erklärte die Vertreterin der Beklagten, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid aufhebt. Im Anschluss erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, woraufhin das Verfahren durch Beschluss eingestellt wurde. Nach Verkündung dieses Beschlusses verzichteten die Beteiligten auf Begründung, förmliche Zustellung sowie auf Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass im Anschluss der Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärte, dass er den Bauantrag zurückziehe und damit keine Neuverbescheidung notwendig sei.

Mit Antrag vom 20. September 2014 auf Kostenfestsetzung beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin und nunmehrigen Erinnerungsführerin u.a. die Festsetzung einer Erledigungsgebühr in Höhe von Euro 301,--. Mit Schreiben vom 24. September 2014 fragte die Urkundsbeamtin beim Bevollmächtigten nach, wie dieser die geltend gemachte Erledigungsgebühr begründe. Die Erledigungsgebühr falle nicht schon mit Abgabe der Erledigungserklärung oder durch das Einlenken der Behörde unter dem Eindruck schriftlicher oder mündlicher Ausführungen im Verfahren an. Vielmehr müsse der Rechtsanwalt eine besondere Tätigkeit entfaltet haben, die auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtet war und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen habe. Der Bevollmächtigte teilte daraufhin mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 mit, dass sich aus dem Protokoll ergebe, dass die Beklagte nicht die streitige Baugenehmigung erteilt und damit eine Erledigung herbeigeführt habe, sondern lediglich ihren Bescheid aufgehoben habe, da dieser nach Ansicht des Gerichts ermessensfehlerhaft gewesen sei. Damit wäre in der Sache ein Bescheidungsurteil ergangen. Um dies zu vermeiden, hätten sich die Parteien geeinigt, das Verfahren unstreitig zu erledigen und die Kosten zu teilen, was die Erledigungsgebühr begründe. Daraufhin fragte die Urkundsbeamtin mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 bei der Beklagten und nunmehrigen Erinnerungsgegnerin an, ob von ihrer Seite Einverständnis mit der Festsetzung einer Erledigungsgebühr bestehe. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte die Erinnerungsgegnerin mit, dass sie mit einer Erledigungsgebühr nicht einverstanden sei. Die Aufhebung des Bescheids sei allein im Hinblick auf den Hinweis des Gerichts auf die fehlende Ermessensausübung erfolgt und habe zum Ziel gehabt, eine erneute Ablehnung zu erlassen. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VV RVG lägen nicht vor.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Oktober 2014 wurden von der Urkundsbeamtin sowohl die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 und Nr. 1003 VV RVG als auch einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG als nicht erstattungsfähig abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 hat der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2014 insoweit Beschwerde eingelegt, als dort die geltend gemachte Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr abgesetzt worden ist. Ein ausdrücklicher Antrag wurde nicht gestellt. Die Entstehung der Einigungsgebühr ergebe sich bereits daraus, dass der gerichtliche Hinweis auf die Ermessensfehlerhaftigkeit des Versagungsbescheids und die damit verbundene Empfehlung an die Beklagte, diesen aufzuheben, keine Erledigung der auf die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung - und nicht auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids oder auf die Verpflichtung zur Neubescheidung - gerichteten Klage herbeigeführt hätte. Auch stelle die Aufhebung des Versagungsbescheids kein Anerkenntnis dar, insoweit wäre die Erteilung der beantragten Baugenehmigung durch die Beklagte erforderlich gewesen. Für eine unstreitige Beilegung des Verfahrens sei deshalb zwingend die Mitwirkung der Klägerin erforderlich gewesen, ohne deren Mitwirkung eine streitige gerichtliche Entscheidung hätte erfolgen müssen. Die Vermeidung einer streitigen Entscheidung sei erst durch die freiwillige, da ohne erledigendes Ereignis allein zur Vermeidung einer streitigen Entscheidung abgegebene Erledigungserklärung möglich geworden. Dies stelle einen Sachverhalt dar, der die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG begründe.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 teilte die Urkundsbeamtin mit, dass dem Antrag nicht abgeholfen werde, da die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit einer Einigungsgebühr nicht vorlägen.

Mit Schreiben vom 12. November 2014 beantragte die Erinnerungsgegnerin,

die Erinnerung gegen die Absetzung der Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr zurückzuweisen.

Inhaltlich wurde ihr bisheriges Vorbringen zum Nichtanfall einer Einigungsgebühr sowie einer Erledigungsgebühr weiter vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 8 K 11.5150, Bezug genommen.

 

II.

Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängendes Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497 - juris RdNr. 18; Kopp/Schenke, 17. Auflage 2011, VwGO, § 165 RdNr. 3). Nachdem die Kostengrundentscheidung bzw. der Beschluss mit der Kostengrundentscheidung vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden war, ist auch über die Kostenerinnerung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden.

Die mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 erhobene Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Oktober 2014 ist bei verständiger Würdigung als Kostenerinnerung auszulegen. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist zulässig, aber unbegründet, da die Urkundsbeamtin die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Oktober 2014 zutreffend festgesetzt hat, insbesondere zu Recht weder eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002 und 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG) noch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angesetzt hat.

Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Vorliegend ist in der Sache allein streitig, ob die Urkundsbeamtin zu Recht sowohl eine Einigungsgebühr als auch eine Erledigungsgebühr abgelehnt hat.

1.  Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG wurde die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzt und gleichzeitig inhaltlich erweitert (vgl. BGH, B.v. 13.4.2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 - juris RdNr. 6). Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drs. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, B.v. 13.4.2007, a.a.O., m.w.N.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, B.v. 13.4.2007, a.a.O.; U.v. 10.10.2006 - VI ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359 - juris RdNr. 5 m.w.N.).

Eine Einigungsgebühr kann auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris RdNr. 10; VG München, B.v. 13.3.2012 - M 2 K 12.928 - juris RdNr. 14; B.v. 2.7.2012 - M 8 K 12.30424 - juris RdNr. 13; B.v. 8.11.2012 - M 8 M 12.4172 - juris RdNr. 12). Die Einigungsgebühr setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei setzt eine Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus (BayVGH, B.v. 11.6.2008, a.a.O.). Dementsprechend kann eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wird. Zwar stellen die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als solche bloße Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen. Wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen (BayVGH, B.v. 11.6.2008, a.a.O., m.w.N.).

Vorliegend fehlt es jedoch an einer über die Form der übereinstimmenden Erledigungserklärung hinausgehenden Einigung auch über das zu Grunde liegende materiell-rechtliche Rechtsverhältnis. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hatte zum Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit der Antragsgegnerin keinerlei materiell-rechtliche Einigung getroffen, durch den der Streit oder die Ungewissheit über das materiell-rechtliche Rechtsverhältnis – die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlage - beseitigt worden wäre. Die Vertreterin der Antragsgegnerin bzw. Beklagten hatte auf den Hinweis des Gerichts, der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid sei im Hinblick auf die erforderliche Ermessensausübung defizitär, erklärt, sie nehme hiermit den Ablehnungsbescheid zurück. Die daraufhin abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendeten damit ausschließlich das bis zu diesem Zeitpunkt anhängige Klageverfahren, umfassten aber keinerlei materiell-rechtliche Einigung der beiden Prozessparteien.

Mit der beiderseitigen übereinstimmenden Erledigterklärung im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO endete die Rechtshängigkeit der Verpflichtungsklage im Verfahren M 8 K 11.5150 unmittelbar und ipso jure. Die anschließende Einstellung des Verfahrens entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO war lediglich deklaratorisch, da allein aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung dem Gericht eine weitere Entscheidung zur Hauptsache aufgrund der insoweit bestehenden Dispositionsbefugnis der Parteien entzogen war (vgl. Kopp/Schenke, 17. Auflage 2011, VwGO, § 161 RdNr. 15).

Von daher kann auch in der nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen und nach dem deklaratorischen Einstellungsbeschluss erfolgten Zurückziehung des Bauantrags keine Einigung für eine materiell-rechtliche streitige Frage gesehen werden, da zu diesem Zeitpunkt das Hauptsacheverfahren bereits beendet war.

2.  Auch eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG ist im vorliegenden Verfahren nicht angefallen. Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

Nach dem Wortlaut ist Voraussetzung, dass eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erfolgt, was im Hinblick auf die Rücknahme des ablehnenden Bescheids durch die Beklagte der Fall ist. Darüber hinaus bedarf es für den Anfall dieser Gebühr einer anwaltlichen Mitwirkung an der Aufhebung des Verwaltungsakts. Daran fehlt es vorliegend, da die Beklagte allein auf den richterlichen Hinweis zum Fehlen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung den ablehnenden Bescheid aufgehoben hat. Die Erledigung des Verfahrens war damit nicht kausal auf die Mitwirkung des Anwalts der Klägerin bzw. nunmehrigen Erinnerungsführerin zurückzuführen.

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die erfolgte Kostenfestsetzung bleibt somit ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr wird, da das Verfahren nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtskostenfrei ist, im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13.04.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/06 vom 13. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 2 Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaub
published on 10.10.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 280/05 Verkündet am: 10. Oktober 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18.05.2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht München (Az. M 8 11.51
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 10/06
vom
13. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 2
Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft
gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000
Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel
tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.
BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. März 2006 abgeändert. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2005 - 8 O 607/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Beschwerdewert: 412,00 €

Gründe:

1
I. Der Kläger hat die Beklagte vor dem Landgericht Karlsruhe auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 8.000,00 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter ausweislich des Protokolls nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes: "Für den Fall, dass der Kläger seine Klage zurücknehmen sollte, ist die Beklagte bereit, an ihn außergerichtlich weitere 1.000,00 € zu bezahlen." "Daraufhin" erklärte der Klägervertreter, dass er die Klage zurücknehme. Dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte beantragte im Kostenfestset- zungsverfahren die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 RVG-VV. Dem hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2005 entsprochen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Einigungsgebühr aberkannt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 4. Juli 2005.
2
II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zugunsten der Beklagten ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV festzusetzen.
3
1. Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, die Festsetzung einer Einigungsgebühr scheide aus, da Voraussetzung der Festsetzbarkeit die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei, woran es im vorliegenden Fall fehle.
4
2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Durch den Inhalt des Verhandlungsprotokolls ist das Entstehen einer Einigungsgebühr glaubhaft gemacht. Damit ist sie als Teil der notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO zugunsten der Beklagten festzusetzen.
5
a) Noch zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Einigungsgebühr entstanden ist. Die Parteien haben eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen. Das Angebot der Beklagten zur außergerichtlichen Zahlung von 1.000,00 € bei Klagerücknahme war ein Vertragsangebot, das der Kläger durch die umgehende Rücknahme der Klage konkludent angenommen hat.
6
Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte , soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, BGH-Report 2007, 183 f.; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; von Eicken in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/Müller-Raabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH aaO Tz. 5 m.w.Nachw.). Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch aus- schließlich zum Inhalt hat (BGH aaO Tz. 6; Goebel/Gottwald/v.Seltmann, RVG Nr. 1000 VV Rdn. 3).
7
b) Ergibt sich, wie hier, die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV für das Entstehen der Einigungsgebühr erforderlichen Voraussetzungen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung, ist die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht und damit festsetzbar. An seiner gegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523) hält der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht fest, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat.
8
Glaubhaftmachung reicht nach § 104 Abs. 2 ZPO für die Festsetzung der Kosten aus. Sie erstreckt sich sowohl auf die Entstehung der Kosten, als auch auf die Frage der Notwendigkeit i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3). Im Falle überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Gebühr zugunsten des Antragstellers festzusetzen, denn es gilt insoweit der normale Maßstab des § 294 ZPO. Dass dies nicht gelten soll, wenn die Entstehung der Kosten oder deren Notwendigkeit schwer festzustellen sind, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Zwar sind bei der Kostenfestsetzung durchgängig einfach gelagerte Sachverhalte zu beurteilen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der gut ausgebildete Rechtspfleger in diesem Verfahren auch schwierige Rechtsfragen entscheidet und tatsächliche Fragen klärt. Zum Zwecke der Aufklärung hat er schriftliche Erklärungen von Richtern, Parteien, Verfahrensbevollmächtigten und Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Akten oder sonstigen Urkunden anzuordnen sowie einen Augenschein durchzuführen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben (MünchKommZPO /Belz 2. Aufl. § 104 Rdn. 11; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 104 Rdn. 18; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 104 Rdn. 5; Stein/Jonas /Bork aaO § 104 Rdn. 4 jeweils m.w.Nachw.).
Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.07.2005 - 8 O 607/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.03.2006 - 11 W 67/05 -

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 280/05 Verkündet am:
10. Oktober 2006
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 1000
Zu den Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - LG Osnabrück
AG Meppen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. August 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juli 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (künftig: VV RVG). Der Beklagte ist die Korrespondenzversicherung des Haftpflichtversicherers des polnischen Fahrzeugs, mit dem ein polnischer Verkehrsteilnehmer am 20. Juli 2004 auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Den Unfallgegner trifft die alleinige Haftung. Der Beklagte beauftragte die A.Versicherung mit der Regulierung des Schadens. Die Klägerin machte am 25. August 2004 gegenüber der A.Versicherung Schadensersatzansprüche in Höhe von 8.377,75 € geltend. Im Schreiben vom 6. Oktober 2004 kündigte die A.Versicherung die Zahlung von 5.750,96 € zuzüglich der angefallenen Anwaltskosten von 532,90 €, also von insgesamt 6.283,86 €, unter dem Vorbehalt der Rückforderung an. Die A.Versicherung hatte unter anderem den von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsausfallschaden gekürzt. Am 13. Oktober 2004 übersandte sie an die Klägerin einen weiteren Scheck über 1.328,84 € unter Hinweis darauf, dass die angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 1.217,94 € und 111,60 € für weiteres Anwaltshonorar damit ausgeglichen würden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte im Schreiben vom 8. November 2004 der A.Versicherung mit, dass die Klägerin das Angebot, die Schadenspositionen mit insgesamt 7.699,75 € zu entschädigen, zur Erledigung der Angelegenheit ausdrücklich annehme. Zugleich stellte er eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von weiteren 716,88 € inRechnung und bat um Ausgleich innerhalb einer Woche. Die A.Versicherung lehnte die Zahlung der Einigungsgebühr ab.
2
Das Amtsgericht hat die Klage, die die Klägerin hilfsweise mit dem Anspruch auf Nutzungsausfall für weitere 17 Tage zu je 40 € begründet hat, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Sie wendet sich nicht mehr gegen die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Einigungsgebühr, auch wenn im Gegensatz zur Vergleichsgebühr nach der BRAGO ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr erforderlich sei, eine vertragliche Beilegung des Streits voraussetze. Beschränke sich der Vertrag - wie hier - ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, entstehe nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG die Einigungsgebühr nicht. Der zwischen den Parteien geführte Schriftwechsel gehe inhaltlich nicht über wechselseitige Verzichts- und Anerkenntniserklärungen bezüglich der einzelnen Schadenspositionen hinaus.

II.

4
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
5
1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - NJW 2006, 1523, 1524; AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., VV 1000 Rn. 47 bis 51; Goebel/Gottwald/v.Seltmann RVG Nr. 1000 VV RVG Rn. 3). Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl.
Hartmann Kostengesetze, 36. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 5 und 10; v. Eicken in Gerold/Schmitt RVG, 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 3 f.; Madert/Müller-Rabe NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (vgl. v. Eicken in Gerold/Schmitt, aaO Rn. 1).
6
Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Hartmann, aaO, Rn. 5; v. Eicken in Gerold /Schmitt, aaO, Rn. 26 bis 30). Hieraus kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entsteht. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusage und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch fallen lasse, nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht sei. Die Einigungsgebühr gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Goebel/Gottwald/v.Seltmann, aaO).
7
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts wirkt sich jedoch für die Entscheidung des Streitfalls nicht aus. Der Anspruch der Klägerin ist unbegründet, weil der von den Beteiligten geführte Schriftwechsel eine Abrechnung und keine Einigung darstellt. http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-131-136'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-131-138'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore - 6 -
8
a) Der erkennende Senat kann den Inhalt der in ihrem Wortlaut unstreitigen Schreiben der A.Versicherung vom 6. und 13. Oktober 2004 und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. November 2004 durch eigene Auslegung feststellen. Zwar ist die freie Würdigung der Erklärungen nach den §§ 133, 157 BGB zunächst Sache des Tatrichters. Da aber das Berufungsgericht die Vereinbarung lediglich unter dem Gesichtspunkt eines wechselseitigen teilweisen Verzichts und teilweisen Anerkenntnisses gewürdigt hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Schreiben hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Gehalts selbst auslegen (vgl. Senat BGHZ 109, 19, 22 ff. und Urteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR 1984, 382 m.w.N.; BGHZ 65, 107, 112). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 114/93, WM 1994, 1063 m.w.N.). Diese lässt eine Einigung nicht erkennen.
9
b) Die A.Versicherung hat in ihren Abrechnungsschreiben vom 6. und 13. Oktober 2004 zum Ausgleich des Schadens diejenigen Beträge abgerechnet , die sie für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar erachtet hat. Ein Angebot auf eine gütliche Einigung ergibt sich daraus nicht. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass die A.Versicherung am 13. Oktober 2004 eine weitere Zahlung leistete. Es ist nämlich weder festgestellt noch ersichtlich, dass diese auf weiteren Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruhte. Bei dieser Sachlage konnte auch dessen Schreiben vom 8. November 2004 die Entstehung einer Einigungsgebühr nicht auslösen.
10
3. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Meppen, Entscheidung vom 05.04.2005 - 18 C 1586/04 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.07.2005 - 10 S 272/05 -

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.