Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2018 - M 7 S 17.3913

bei uns veröffentlicht am02.03.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.375,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 1. August 2017 erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse, Kleiner Waffenschein Nr. … und Waffenbesitzkarte Nr. …, sowie gegen die dazu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid des Landratsamtes Weilheim-Schongau (im Folgenden: Landratsamt) vom 25. Juli 2017.

Der Antragsteller stellte am 14. November 2015 beim Landratsamt einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Unter dem Punkt Nr. 3 „Angaben zum Erwerb meiner deutschen Staatsangehörigkeit“ gab der Antragsteller bei Punkt 3.8 „Sonstiges“ an: „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“. Bei den Angaben zur Staatsangehörigkeit wurde der Punkt 4.1 („ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit“) nicht angekreuzt. Stattdessen wurde der Punkt 4.2 („ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten“) angekreuzt und dort „Staatsangehörigkeit Elsass Lothringen seit Geburt erworben durch Abstammung“ vermerkt. In Anlage V wurde beim Vater unter dem Punkt 4.2 ebenfalls „Staatsangehörigkeit Elsass Lothringen seit Geburt erworben durch Abstammung“ angegeben. Bei Großvater und Urgroßvater wurde in Anlage V unter Punkt 4.2 jeweils „Staatsangehörigkeit Deutsches Reich/(Elsass Lothringen) seit Geburt erworben durch Abstammung“ vermerkt.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 forderte das Landratsamt einen Ermittlungsbericht über den Verdacht, der Antragsteller sei Mitglied der sog. „Reichsbürgerbewegung“ beim Polizeipräsidium Oberbayern Süd an, welcher mit Schreiben vom 20. Juni 2017 übersandt wurde. Darin wurde mitgeteilt, dass nach polizeilicher Einschätzung beim Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung erkennbar sei. Diese Einschätzung wurde gestützt auf die Angaben im Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit sowie auf Ziffer 2 des IMS IE4-2132-4-14 vom 29. Dezember 2016 („Typische Verhaltensweisen von sog. Reichsbürgern“).

Das Landratsamt teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2017 mit, dass es beabsichtige den Kleinen Waffenschein Nr. … sowie die Waffenbesitzkarte Nr. … zu widerrufen und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Juli 2017.

Der Antragsteller brachte daraufhin mit Schreiben vom 3. Juli 2017 vor, dass er die vom Landratsamt aufgeführte Besorgnis und den damit verbundenen Vorwurf entschieden zurückweise. Es sei korrekt, dass er den „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ gestellt habe. Dieser sei jedoch ausschließlich anlässlich eines geplanten Auslandsaufenthalts in China beantragt worden, da er bereits bei einer im Jahr 2012 getätigten Chinareise wegen eines defekten Passes mitgeteilt bekommen habe, dass chinesische Behörden einen solchen Nachweis im dortigen Rechtsverkehr wünschen und anerkennen würden. Er distanziere sich strikt „von jeglicher Zugehörigkeit, Gruppierungen, Organisationen oder Ideologien wie „Reichsbürgerbewegungen“ etc.“. Er möchte damit auch nicht in Verbindung gebracht werden. Mit dem Antrag vom Bundesverwaltungsamt – BVA – sei nicht beabsichtigt gewesen eine andere oder eine weitere Staatsangehörigkeit zu beantragen oder nachzuweisen, sondern es sollte damit lediglich die vermutete „Staatsangehörigkeit der Vorfahren“, wie sie in Anlage V unter Punkt 1 gefordert werde zum Ausdruck gebracht werden. Das BVA biete hierzu keine Ausfüllhilfen an, wodurch man sich im Internet die Ausfüllvorschläge zur Orientierung zu Nutze mache, was zu Fehlern führen könne. Da er sich als gesetzestreuer Bürger ausschließlich gesetzeskonform an geltende Gesetze, die gültige Rechtsordnung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland halte und diese weder ablehne noch missachte und somit keine verfassungsfeindlichen Handlungen oder Ideologien verfolge, seien die genannten Annahmen völlig unbegründet und ungerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd mit, dass die Einlassung des Antragstellers vom 20. Juni 2017 inhaltlich nicht geeignet sei seine Bewertung zu entkräften. Der Inhalt des Schreibens sei „überdacht“ und nach pflichtgemäßem Ermessen überprüft worden. Im Ergebnis werde an der Einschätzung der Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung festgehalten. Es liege keine glaubhafte und nachdrückliche Bekundung zur Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürger“ seitens des Antragstellers vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller die geplante Chinareise mit der Staatsangehörigkeit seiner Vorfahren in Verbindung bringe. Weiterhin verfüge der Antragsteller nicht mehr über einen gültigen Personalausweis, wohl aber über einen Reisepass, der in Verbindung mit einem Visum für einen Besuch in der Volksrepublik China, Macau und Hongkong berechtige. Auffällig sei zudem, dass der Antragsteller bei dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit den Punkt 2.3 „ich besitze/besaß einen deutschen Ausweis“ unausgefüllt gelassen habe. Ferner habe dieser für sich „Geburt und Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913) geltend gemacht und explizit angegeben, neben der deutschen Staatsangehörigkeit die „weitere Staatsangehörigkeit von Elsass Lothringen/Frankreich seit Geburt, erworben durch Abstammung“ zu besitzen. Das Feld 4.1 „ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit“ sei dagegen komplett unausgefüllt geblieben. Dadurch negiere der Antragsteller gezielt seine deutsche Staatsangehörigkeit. Für den Nachweis der Staatsangehörigkeit seiner Vorfahren hätte der Antragsteller keinen formellen Antrag auf Feststellung seiner (eigenen) Staatsangehörigkeit stellen müssen. Alles in allem habe die Begründung den Anschein, nicht oder nur schwer nachprüfbare Argumente dafür ins Feld zu führen, eine Antragstellung mit irritierenden Eintragungen plausibel und nicht widerlegbar erscheinen zu lassen. Die in dem Schreiben plakativ dargelegte Distanzierung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen werde nicht für hinreichend belegt gehalten, um den Vorhalt des Landratsamtes abschließend zu entkräften.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 widerrief das Landratsamt den Kleinen Waffenschein Nr. … und die Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1). Zugleich wurde angeordnet, dass der Antragsteller die in Nr. 1 genannten Waffen umgehend, spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen und dies unverzüglich dem Landratsamt nachzuweisen habe (Nr. 2). Außerdem wurde der Antragsteller verpflichtet den Kleinen Waffenschein Nr. … sowie die Waffenbesitzkarte … umgehend, spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 2 genannten Frist wurde die Sicherstellung der in Nr. 1 genannten Waffen angeordnet (Nr. 4). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der in Nr. 3 genannten Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € je Erlaubnisdokument angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug der Nr. 2 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 6). Es wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 104,11 € festgesetzt (Nr. 7).

Als Begründung wurde angeführt, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen seien, da der Antragsteller die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG nicht mehr besitze. Auf Grund der Einschätzung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd in seinem Ermittlungsbericht müsse das Landratsamt davon ausgehen, dass der Antragsteller der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung zugehörig sei. Hierdurch sei seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG in Frage gestellt worden. Die in dem Schreiben vom 3. Juli 2017 dargelegte Distanzierung sei nicht glaubhaft und nachdrücklich. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass der Antragsteller der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sei. Die Verpflichtung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die der Verpflichtung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der Sicherstellung der Waffen und Munition wurde auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt, die Zwangsgeldandrohung auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG. Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei erforderlich, da der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen in der Hand einer Person, die den strengen Anforderungen des Waffengesetzes nicht genügt, eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 25. Juli 2017 Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 1. August 2017 Klage erhoben und zugleich mit Schriftsatz vom selben Tag Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers trägt vor, dass der Pass des Antragstellers im Jahr 2012 im Rahmen einer privaten Reise nach China beschädigt worden sei. Der Reiseleiter habe dem Antragsteller damals empfohlen, für den Fall, dass dieser noch einmal nach China reisen müsse, zusätzlich einen Staatsangehörigkeitsnachweis mit sich zu führen. Der Antragsteller habe zum Ausfüllen des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit eine Anleitung aus dem Internet heruntergeladen, ohne zu wissen, dass es sich hier möglicherweise um eine gefälschte Anleitung handle. Das Landratsamt habe das so ausgefüllte Formular akzeptiert und den Staatsangehörigkeitsnachweis ausgestellt. Der Bescheid vom 25. Juli 2017 verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Sofortvollzug sei ein krasser Verstoß gegen das Übermaßverbot. Insbesondere fehle es an einer ordnungsgemäßen Begründung des Sofortvollzugs. Auch fehle es an einer besonderen Eilbedürftigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Außerdem habe die Behörde in keiner Weise ermittelt, ob es weitere Tatsachen, Umstände oder Verhältnisse gebe, die den Antragsteller in die Nähe der „Reichsbürgerbewegung“ stellen würden. Die Einordnung in die „Reichsbürgerbewegung“ sei fehlerhaft. So fehle es bereits an einer nachvollziehbaren Definition, was die „Reichsbürgerbewegung“ sei. Weiterhin leide der Bescheid an einem doppelten Kausalitätsdefizit. So sei das Anfordern eines Staatsangehörigkeitsnachweises keineswegs ein zwingender Beweis dafür, dass der Antragsteller einen Kontakt oder eine Verbindung zur „Reichsbürgerbewegung“ habe. Die Behörde habe im Fall des Antragstellers lediglich aufgrund des Antrags auf Ausstellung einer erlaubten Urkunde willkürliche Schlussfolgerungen gezogen und versucht hieraus Tatsachen zu konstruieren. Es handle sich um eine durch nichts begründete Verdachtsvermutung. Selbst wenn der Antragsteller eine ablehnende Haltung zum derzeitigen Staatsgebilde hätte, sei der Schluss, er werde waffenrechtlich unzulässige Handlungen vornehmen, völlig willkürlich. Schließlich sei  Art. 5 Grundgesetz – GG – zu beachten.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren M 7 K 17.3603 abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass die Zugehörigkeit des Antragstellers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ daraus geschlossen werde, dass der Antragsteller am 14. November 2015 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit für „Reichsbürger“ typischen Maßgaben gestellt habe. Einen Staatsangehörigkeitsausweis unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) nach dem Stand von 1913 zu beantragen, sei typisch für „Reichsbürger“. Ferner habe der Antragsteller als weitere eigene Staatsangehörigkeit Elsass Lothringen angegeben, obwohl er in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden sei. Ferner sei das Feld „ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit“ komplett unausgefüllt geblieben, ebenso wie das Feld „ich besitze/besaß einen deutschen Ausweis“. Der Antragsteller habe dadurch die Nichtakzeptanz der Bundesrepublik Deutschland als Staat im Gegensatz zum Deutschen Kaiserreich und diesem zugehörigen deutschen Staaten damit deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Antragsteller habe sich hinreichend als „Reichsbürger“ oder „Reichsbürgern“ nahe stehend zu erkennen gegeben. Anhängern der „Reichsbürgerbewegung“ werde die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen. Der Antragsteller sei daher unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Der Forderung nach einem offensiven Auftreten gegenüber der Polizei oder Behörden, das deren Legitimation in Abrede stelle, sei nicht zu folgen. Die Vorbehalte gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers würden nicht entscheidend dadurch entkräftet, dass dieser versucht habe, eine Erklärung für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises zu liefern und er sich im Verwaltungsverfahren von den „Reichsbürgern“ distanziert habe. Dieses Verhalten scheine, nachdem der Antragsteller erst zu diesem Zeitpunkt mit Konsequenzen aus seinem Auftreten als „Reichsbürger“ oder wie ein „Reichsbürger“ konfrontiert worden sei, reinen Zweckmäßigkeitserwägungen geschuldet zu sein. Im Übrigen sei der Antragsteller eine Erklärung für seine Bezugnahme auf das RuStAG von 1913 ebenso schuldig geblieben wie eine Erläuterung dazu, warum eigene und existierende Passdokumente genau wie die existierende deutsche Staatsangehörigkeit „unterschlagen“ worden seien. Der Antragsteller habe keine glaubhafte Verbindung zwischen einer denkbaren Vorsorge bei Passverlusten im Ausland zu einem solcherart gestellten Antrag darstellen können. Anknüpfungstatsache i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei, dass der Antragsteller für sich die Gültigkeit der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen in Abrede stelle und demzufolge die Gefahr bestehe, er werde „sein Recht“, das eben gerade nicht mit der geltenden Rechtsordnung übereinstimme, auch durchsetzen. Hilfsweise sei als zusätzliche Tatsache auch auf die Gruppenzugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ als solcher abzustellen. Das gruppentypische Verhalten bestehe in der gemeinsamen Ablehnung der geltenden Rechtsordnung und Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Jedenfalls überwiege auch bei offenen Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache das Vollzugsinteresse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte in dem Verfahren M 7 K 17.3603 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – objektiv dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehrt. Denn der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Übrigen ist auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetz bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der Widerruf ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist rechtmäßig.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend der Kleine Waffenschein Nr. … nach § 10 Abs. 4 WaffG und die Waffenbesitzkarte Nr. … nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare, Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt es eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14).

Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185). Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.).)

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, rechtfertigen im Fall des Antragstellers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers legen nahe, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. er sich deren Ideologie bindend zu eigen gemacht hat. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 16). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter ursprünglicher Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische, für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. So ging es dem Antragsteller darum eine Dokumentation zu erhalten, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat. Insbesondere ergeben sich aus den Einlassungen des Antragstellers im Anhörungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, weshalb der Antragsteller auf den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Rechtssinn und damit auf den Staatsangehörigkeitsausweis angewiesen wäre. Denn soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er sei im Rahmen einer privaten China-Reise darauf aufmerksam geworden, dass ein Staatsangehörigkeitsausweis von den chinesischen Behörden im dortigen Rechtsverkehr gewünscht und anerkannt werde, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätsnachweis im Sinne eines Identitätsdokuments (Reisepass, Personalausweis usw.). Er kann deshalb nicht für Reisen oder als Ausweisersatz verwendet werden, sondern dient ausschließlich dem zweifelsfreien Nachweis des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StaG). Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit der Staatsangehörigkeitsausweis dem Antragsteller, der zumindest im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, bei Reisen, insbesondere auch bei Reisen nach China, von Nutzen ist. Insbesondere der pauschale Hinweis, dass der Staatsangehörigkeitsnachweis von chinesischen Behörden im dortigen Rechtsverkehr gewünscht und anerkannt werde, verfängt nicht. Daraus geht nicht hervor, dass der Antragsteller in einer konkreten Situation auf den Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit angewiesen ist. Des Weiteren spricht dafür, dass der Antragsteller mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises eine für die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Zielsetzung verfolgt hat, dass er in seinem Antrag sowohl als weitere eigene als auch als weitere Staatsangehörigkeit seines Vaters die von Elsass Lothringen sowie als weitere Staatsangehörigkeit seines Großvaters und Urgroßvaters „Deutsches Reich/(Elsass Lothringen)“ angeführt hat. Hierdurch hat der Antragsteller eine für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zu „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332 – juris Rn. 15). Denn Reichsbürger leugnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und berufen sich hierzu auf „das historische Deutsche Reich“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes, S. 92). Dies lässt darauf schließen, dass der Antragsteller sich damit nicht als zur Bundesrepublik Deutschland angehörig ansieht bzw. deren Existenz verneint.

Schließlich vermag auch der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass die nach Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsfreiheit nicht auf dem Umweg über die vorgeschobene Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ausgehebelt werden dürfe, keine andere Beurteilung zu begründen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Die Bürger sind dabei rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.2001 – 1 BvQ 13/01 – juris Rn. 24). Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Selbst eine radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (vgl. BVerfG, B. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 49). Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris Rn. 21 f.).

Darüber hinaus unterscheidet sich die Interessenabwägung in Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von derjenigen, in denen eine behördliche Anordnung stattfindet. Denn während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich jedoch bereits der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzlichen Grundentscheidung abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BVR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 20). Der Antragsteller hat jedoch insoweit keine überzeugenden Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Umstände hingewiesen hätten. Vielmehr dient der verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Kleinen Waffenscheins dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen, mithin dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition in Nr. 2 sowie hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Nr. 3 als auch hinsichtlich der Anordnung der Sicherstellung in Nr. 4 des Bescheids vom 25. Juli 2017 ist ebenfalls unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jeweils formell rechtmäßig und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, da sie insbesondere ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde. An die Begründung sind dabei nämlich keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im konkreten Fall mit der Zuordnung des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ sowie der daraus resultierenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers und dem besonderen Schutzbedürfnis im Bereich des Waffenrechts bei festgestellter Unzuverlässigkeit gegenüber der Gemeinschaft begründet. Diese Begründung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes handelt.

Weiterhin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt daraus, dass sich sowohl die Verpflichtung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse als auch die Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden originären Interessenabwägung des Gerichts anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache als rechtmäßig erweisen.

Die Anordnung der Unbrauchbarmachung oder Überlassung der in der Waffenbesitzkarte Nr. … eingetragenen Waffen und Munition an einen Berechtigten beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese ist auch rechtmäßig, da entsprechend den obigen Ausführungen die Waffenbesitzkarte rechtmäßig widerrufen wurde. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Fristen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Anordnung der Sicherstellung wurde zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt.

Auch im Hinblick auf die weiteren Verfügungen des Bescheids vom 25. Juli 2017 bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Des Weiteren ist im Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, selbst wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, auf Grund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, welches das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dieses besteht vorliegend in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr. Durch die Folgeentscheidungen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG wird gerade sichergestellt, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Vorliegend ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das sofortige Vollzugsinteresse überwiegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2018 - M 7 S 17.3913

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2018 - M 7 S 17.3913 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2018 - M 7 S 17.3913 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2018 - M 7 S 17.3913 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2016 - 21 CS 15.2718

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 21 CS 17.2029

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. M

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 21 CS 17.1332

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 20

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - 21 CS 17.1339

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 2017 wird der St

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - 21 CS 17.1519

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.875,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 21 ZB 14.1512

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt

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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt.

I.

Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 7. Mai 2013 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (vier Waffenbesitzkarten mit insgesamt sechzehn eingetragenen Lang- und zwei eingetragenen Kurzwaffen) und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Vorausgegangen war eine unangemeldete Kontrolle der Waffenaufbewahrung beim Kläger am 24. Januar 2013. Dabei wurde im Keller seines Hauses ein Gewehr (Drilling) in einem unverschlossenen Gewehrfutteral vor den Waffenschränken gefunden. Am Schaft des Drillings waren sechs Patronen befestigt. In einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A befanden sich eine Pistole und ein Revolver des Klägers nebst zwei mit Patronen gefüllten Magazinen. Im unverschlossenen in der Grundstückseinfahrt stehenden Kraftfahrzeug des Klägers befand sich eine größere Anzahl Schrotpatronen in einer Plastikbox, die im Fußraum des Fonds abgestellt war, sowie in einer Munitionsschachtel, die im Ablagefach der Beifahrertür untergebracht war. Weitere Waffen und Munition wurden ordnungsgemäß in den Waffenschränken aufbewahrt oder befanden sich nicht im Haus, sondern bei Dritten.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 30. April 2014, zugestellt am 10. Juni 2014, abgewiesen. Dagegen richtet sich der am 8. Juli 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger eine strafrechtliche Verfehlung begangen habe. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Kraftfahrzeug stelle einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar. Es verkenne dabei, dass die Patronen zum Transport vorbereitet und im Pkw abgelegt worden seien. Zudem hätte sich die Munition in der Beifahrertüre bis zum Fotografieren durch eine der Bediensteten des Landratsamts originalverpackt in der Pappschachtel befunden. Eine der Bediensteten habe die Munitionsschachtel leicht nach oben gezogen und so für das Foto sichtbar gemacht. Die Urteilsgründe enthielten weitergehend längere Ausführungen zu der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings des Klägers. Dabei suggeriere das Verwaltungsgericht, ohne das durch eine ordnungsgemäße Subsumtion zu erarbeiten, dass der Kläger auch insoweit Gesetze verletzt habe.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wertung nicht von einem Verstoß gegen Strafvorschriften ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass der von den Mitarbeitern des Landratsamts bei der Kontrolle am 24. Januar 2013 vorgefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Dabei ist es zu Recht der Sache nach davon ausgegangen, dass allein das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Fahrzeug die Feststellung trägt, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig.

1.1.1 Allein die pflichtwidrige Aufbewahrung der Munition rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert diese Vorgabe für den Fall einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung dahin, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist.

a) Dem hat der Kläger selbst dann nicht entsprochen, wenn ihm, worauf er sich beruft, die für eine vorübergehende Aufbewahrung geltende Erleichterung zugutekäme. Die von ihm in seinem Fahrzeug abgelegte Munition war dem ungehinderten Zugriff Dritter ausgesetzt. Der Kläger hat das Fahrzeug unverschlossen im (freizugänglichen) Hof des von ihm bewohnten Hauses abgestellt und unbeaufsichtigt gelassen. Er war seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 zu Folge beim Eintreffen der Polizeibeamten und Bediensteten des Landratsamts im Wohnzimmer mit der Reinigung der später beschlagnahmten Kurzwaffen beschäftigt. Angesichts dieser Umstände ist es ohne Bedeutung, ob die auf dem Boden des Fonds abgestellte Plastikbox, die mehr als zehn Schrotpatronen enthielt, wegen spiegelnder Scheiben „praktisch“ nicht sichtbar war, und ob die im Ablagefach der Beifahrertüre abgelegte Patronenschachtel von einer Bediensteten des Landratsamts leicht nach oben gezogen und geöffnet worden war. Die Munition war jedenfalls so untergebracht, dass sie bei einem jederzeit möglichen Öffnen der Fahrzeugtüre aufgrund ihrer speziellen Verpackung bzw. wegen des durchsichtigen Deckels der Plastikbox ohne Weiteres erkennbar war.

Entspricht die Aufbewahrung schon nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 11 AWaffV, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Regelung überhaupt vorliegen. Zweifel daran bestehen deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Aufbewahrung der Munition gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV bis unmittelbar zum Beginn des Transports unmöglich war (vgl. dazu HessVGH, B. v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris).

b) Die Prognose, dass der Kläger Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, das heißt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).

1.1.2 Rechtfertigt allein der Verstoß gegen die Verpflichtung, Munition sorgsam aufzubewahren, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag auf die bezüglich der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings erhobene Rüge nicht entscheidungserheblich an, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich zu Unrecht einen Gesetzesverstoß „suggeriert“.

Im Übrigen ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers unabhängig von der nicht sorgfältigen Aufbewahrung der Munition auch daraus, dass er seinen Drilling an dessen Schaft mehrere Patronen angebracht waren, in einem unverschlossenen Futteral vor den Waffenschränken im Keller abgestellt hat. Selbst wenn der Kläger - wie behauptet - im Zeitpunkt des Kontrollbesuches damit beschäftigt war, Waffen für den Transport zum Waffenhändler vorzubereiten, hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Zudem hat er entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt.

Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. Das kommt schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Der Ast. hat den Drilling in der beschriebenen Weise sorglos verwahrt, obgleich er nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 nicht wusste, wem er den Zutritt in das Haus ermöglichte, denn danach öffnete er die Hauseingangstüre, ohne dass er „jemanden stehen sah und erkennen konnte“. Das lässt auf ein fehlendes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition schließen.

Dieser Verstoß rechtfertigt für sich genommen ebenfalls die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft Waffen und Munition nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verwahren wird. Auf das zu 1.1.1 b) Dargelegte wird verwiesen.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Klägers nicht gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier der Kläger - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Unterlassen eines Beweisantrags ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris).

Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Pkw (zu Recht) genügen lassen und darauf verwiesen, dass insoweit bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG bestimmten Aufbewahrungsvorschriften genügt. In diesem Zusammenhang hat es das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, er habe die Munition zusammen mit den Waffen zum Büchsenmacher bringen wollen (vgl. UA S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger für erforderlich gehaltenen weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht.

Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14) für die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro und für den Widerruf der Waffenbesitzkarte 17.750,00 Euro angesetzt hat (Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 - 5.000,00 Euro für die erste zuzüglich jeweils 750,00 Euro für 17 weitere eingetragene Waffen).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 4.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, die ihm als Jäger und Sportschütze erteilt wurden, sowie dazu ergangener Nebenentscheidungen.

Der Antragsteller ist u.a. in folgender Weise gegenüber der Antragsgegnerin in Erscheinung getreten: Im Oktober 2013 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen „Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit gem. RuStAG 1913“. Im Formular gab er als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat: „Königreich Bayern“ an. Weiter füllte er aus: „Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten: Königreich Bayern, seit Geburt, erworben durch Abstammung.“ Nach Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises wirkte er auf Eintragung in das EStA-Register beim Bundesverwaltungsamt mit dem Zusatz „erworben durch: Geburt (Abstammung), § 4 Abs. 1 Ru(StAG) 1913, hin.

In seinen Schreiben vom 20. April 2015 und 17. Juni 2015 sprach der Antragsteller dem Polizeiverwaltungsamt, Zentrale Bußgeldstelle, sämtliche Hoheitsbefugnisse ab, es „agiere lediglich als Firma ohne hoheitliche Befugnisse“. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei vollumfänglich außer Kraft gesetzt und dessen räumlicher Geltungsbereich sei auch nicht klar definiert, was die Nichtigkeit des Gesetzes zur Folge habe. Da keine Rechtsgrundlage für den Bußgeldbescheid bestehe, befinde sich die Sachbearbeiterin in der Privathaftung. Der Antragsteller verwies auf den beigefügten „Vertrag über Schadensersatz und Beratungshonorar zwischen M* … A* … aus dem Hause der Familie W* ……und allen als Firmen handelnden Unternehmen der Verwaltung BRD, wie vorgebliche Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Bürgeramt, Bundeskasse, Zoll, Polizei etc…“. Der Vertrag legt zugrunde, dass der „Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen sich nicht zur Ausübung hoheitlichen Handelns legitimiert hätten und eine Autorisierung durch Besatzungsrecht ebenfalls nicht nachgewiesen sei. Im beigefügten Katalog zur Höhe des Schadensersatzes sind erhebliche Summen für genau angegebene Tatbestände benannt (z.B. für die Anwendung ungültiger Gesetze 250.000,- EUR pauschal je Erfüllungsgehilfe).

Mit Schreiben vom 30. November 2016 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse angehört, da wegen Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2017. Die Auferlegung der Begrifflichkeit eines sog. „Reichsbürgers“ von öffentlicher Seite sehe er als absolut herablassend an. Er halte auch nach Ablauf seiner zwölfjährigen Dienstzeit an seiner soldatischen Pflicht fest. Durch die permanente Änderung von Vorschriften und Gesetzeswerken habe er, um rechtliche Klarheit zu erlangen und Schaden von sich abzuwenden, einige Behörden angeschrieben und um rechtliche Richtigstellung gebeten.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 7. Februar 2017 die dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten vom 21. März 2003, vom 14. August 2013 und vom 3. Juni 2014, in die insgesamt sechs Schusswaffen eingetragen sind (Nr. I des Bescheids). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung (Nrn. V und VI) verfügt, dass die benannten Schusswaffen samt evtl. vorhandener Munition bis spätestens 31. März 2017 an Berechtigte zu überlassen oder unbrauchbar zu machen seien (Nr. II), sowie die Erlaubnisdokumente zurückzugeben seien (Nr. III).

Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19. Juni 2017 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die am 7. Juli 2017 eingelegte Beschwerde

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Soweit der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Beschlusses „wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen“ hat, führt dies nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist seiner aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO folgenden Begründungspflicht in vollem Umfang nachgekommen. Die Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgeblich gewesen sind (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 122 Rn. 7). Abweichendes ist nicht dargetan. Im Übrigen sind Bezugnahmen grundsätzlich zulässig (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 122 VwGO; Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 122 Rn. 3).

1.2 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, Nr. VI des Bescheids) – soweit wegen § 45 Abs. 5 WaffG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21 a VwZVG nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt, vgl. Nrn. I und V des Bescheids - zu Unrecht von der Wahrung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgegangen sei. Der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dies ist vorliegend der Fall. Die Behörde hat bezogen auf den konkreten Fall ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der besonderen Gefahren, die mit einem unsachgemäßen Umgang mit Schusswaffen für die Allgemeinheit verbunden sind, nicht hingenommen werden kann, dass der Betroffene die mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verbundenen Folgemaßnahmen nach § 46 WaffG nicht fristgerecht umsetzen muss und auch weiterhin die tatsächliche Gewalt über die Waffen bzw. seine Erlaubnisdokumente ausüben kann. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einem rechtmäßigen und sicheren Umgang mit Schusswaffen sei demzufolge der Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einzuräumen.

1.3 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen vor (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG).

1.3.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.3.2 Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der ausführlichen und überzeugend dargelegten Begründung im angefochtenen Widerrufsbescheid, worauf das Verwaltungsgericht (BA S. 7) ausdrücklich Bezug genommen hat und der auch der Senat folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Insbesondere in den an das Polizeiverwaltungsamt gerichteten Schreiben des Antragstellers samt Anlagen („Vertrag über Schadensersatz und Beratungshonorar“) treten dessen Auffassungen und Überzeugungen zu Tage, die sich inhaltlich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen (vgl. Caspar/Neubauer LKV 2017, 1). So spricht der Antragsteller darin dieser Behörde („Firma ohne hoheitliche Befugnisse“) und anderen Amtsträgern, die in besonderem Maße zur Durchsetzung der Rechtsordnung berufen sind („Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Polizei“ etc.) die hoheitlichen Befugnisse ab. Er negiert die Existenz der Bundesrepublik Deutschland („BRD-GmbH“; „geltendes Besatzungsrecht“) und lehnt die Geltung des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ab. Eine im Rahmen der Bußgeldvollstreckung tätige Behördensachbearbeiterin hat der Antragsteller unter Verweis auf seinen vorgelegten „Vertrag über Schadensersatz“ auf Privathaftung wegen Anwendung ungültiger Rechtsnormen verwiesen. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Vervollständigung des EStA-Registerauszugs (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „Erworben durch: Geburt (Abstammung), § 4 Abs. 1 (Ru) StAG 1913“, zu erhalten, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Der Antragsteller hat damit klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Argumentationsstrukturen der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede gestellt. Die Erklärungen des Antragstellers, er habe sich wegen rechtlicher Unsicherheiten nur umfassend informieren wollen und deshalb Nachweise gefordert, um Schaden zu vermeiden, haben das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin zu Recht als Schutzbehauptungen eingestuft.

1.3.3 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Glaubhaftmachung seiner Sachverhaltsdarstellung bemängelt habe und seine Einlassungen in der Sachverhaltsdarstellung als Schutzbehauptungen gewertet habe. Das Verwaltungsgericht verwende – im Gegensatz zur Behörde im Widerrufsbescheid – den Begriff des „Reichsbürgers“ nicht mehr, sondern leite bereits aus den Verhaltensweisen des Antragstellers dessen waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ab, weil er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht mit der hinreichenden Sicherheit anerkennen und beachten werde. Dem widerspreche bereits, dass der Antragsteller den Rechtsweg beschreite.

Nach der Überzeugung des Senats besteht kein Zweifel daran, dass das in den aktenkundigen Schreiben des Antragstellers geäußerte Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ auch seine innere Einstellung widerspiegelt. Davon ging auch das Verwaltungsgericht als selbständig tragende Begründung aus, da es auf die Begründung des Widerrufsbescheids ausdrücklich Bezug genommen hat. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass nicht entscheidend sei, ob man den Antragsteller den „Reichsbürgern“ zurechnet oder nicht, denn jedenfalls zeigten seine Vorgehensweisen und ausführlichen Begründungen, dass er die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit einhergehend deren Rechtsordnung nicht mit der hinreichenden Sicherheit anerkennt und beachten wird, handelt es sich mithin um eine weitere zusätzlich tragende Begründung. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Sachverhaltsdarstellungen des Antragstellers als nicht glaubhaft bewertet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers treffen die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu, dass sein zwölfjähriger Dienst als Berufssoldat für sich genommen nicht die Gewähr begründet, dass er auch gegenwärtig über die hinreichende Zuverlässigkeit für den Besitz und Umgang mit Waffen verfügt. Den Antragsteller entlastet auch nicht, dass er den Rechtsweg beschreitet oder nicht durch ein von Gesetzesverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht hat. Entscheidend für die Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist, dass die den „Reichsbürgern“ entlehnte innere Überzeugung des Antragstellers aus den bei den Akten befindlichen Schreiben klar, eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertänderung und – festsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe anzusetzen. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 8.750.- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags der Antragstellerin gegen den Widerruf ihres Kleinen Waffenscheins.

Das Landratsamt Traunstein erteilte der Antragstellerin am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein.

Am 23. März 2016 beantragte die Antragstellerin unter Verwendung eines Antragsformulars des Bundesverwaltungsamtes beim Landratsamt Traunstein die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Eine Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und einiger Schreiben der Antragstellerin durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Sachgebiet E 3 – Staatsschutz (Stellungnahme vom 8. Februar 2017) führte zu der Einschätzung, dass eine Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eindeutig erkennbar sei. In dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe sie sich als deutsche Staatsangehörige gemäß „Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Absätze 1 und 4 Nr. 1 RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Als weitere Staatsangehörigkeit sei unter Nr. 4.2 des Antrages das „Königreich Bayern“ seit Geburt mit Zusatz „RuStAG Stand 1913“ angegeben. Die Antragstellerin habe zwei formlose Anlagen hinzugefügt. Eine Anlage habe sie als „Abstammungserklärung“ betitelt und erklärt, „Abkömmling“ des Alois Reiter, geb. 1906 in Laufen, im „Königreich Bayern (Deutschland)“ zu sein. In der zweiten Anlage habe sie unter Verweis auf § 33 Abs. 1 StAG i.V.m. dem EStA-Register gefordert, ihren Namen entsprechend in Groß-Kleinschreibung auf dem Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken. Das Siegel sei „auf zwölf Uhr“ auszurichten. Siegel und Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises im Beisein der Antragstellerin anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt“ im EStA-Register alle Angaben zu befüllen, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. Im von der Antragstellerin mitunterzeichneten Schreiben vom 26. Juli 2016 hätte sie u.a. beklagt, dass im EStA-Register nicht alle Angaben in Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, ihr Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe sie als „gelben Schein“ bezeichnet.

Im Anhörungsverfahren äußerte die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ihrer vermuteten Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, dass sie mit dieser nichts zu tun habe. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe sie für einen Immobilienkauf in den USA beantragt.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner den der Antragstellerin erteilten Kleinen Waffenschein (Nr.1). Gleichzeitig wurde der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 4) unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bescheidszustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2). Die von der Antragstellerin gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffenrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle der Antragstellerin die Zuverlässigkeit.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid am 29. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es bestünden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Allein die Art und Weise der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises ließen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen. Zwar seien die im Rahmen des Antrags auf einen Staatsangehörigkeitsausweis gemachten Angaben durchaus ein erhebliches Indiz für eine Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ und eine Teilhabe an deren Gedankengut. Auch sei die von der Antragstellerin angeführte Begründung zum mehrfachen Verweis auf das „RuStAG Stand 1931“ nicht (jedenfalls nicht vollumfänglich) überzeugend. Andererseits lägen aber über den Antrag hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor, die eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder eine entsprechende Überzeugung – und nicht bloß eine möglicherweise vorhandene Sympathie für entsprechendes Gedankengut – belegten. Trotz vorhandener Indizien stehe somit nicht fest, dass die tatsächliche Grundhaltung der Antragstellerin der „Reichsbürgerideologie“ entspreche. Im Eilverfahren könne jedenfalls eine hinreichende Grundlage für eine Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht festgestellt werden und bleibe daher der im Hauptsacheverfahren gebotenen Beweiswürdigung überlassen.

Dagegen richtet sich die am 28. September 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sei auf Grund von objektiven Anknüpfungstatsachen erwiesen. Die Antragstellerin habe einen Staatsangehörigkeitsausweis in der für Reichsbürger typischen Weise beantragt. Der Vorstellung des Verwaltungsgerichts, es müsse ein aktives Umsetzen der Reichsbürgerideologie hinzukommen, um Tatsachen i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmen, könne nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin habe sich vielmehr durch ihr gegenüber der Behörde gezeigtes und damit nach außen gerichtetes Verhalten im Zusammenhang mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises als „Reichsbürgerin“ oder „Reichsbürgern nahestehend“ zu erkennen gegeben. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin seien jedenfalls als offen zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht (arg. § 45 Abs. 5 WaffG), so dass ihr gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen den angefochtenen waffenrechtlichen Bescheid sind nach der derzeitigen Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende reine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (1.2).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, die für und gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin sprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG; § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG), zunächst zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr – wovon auch das Verwaltungsgericht ausging (BA S. 11) – weiterer Aufklärung.

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Verhaltensweisen und Einlassungen der Antragstellerin, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es der weiteren Sachaufklärung.

Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass die vorhandenen Umstände allenfalls eine möglicherweise vorhandene Sympathie der Antragstellerin für das Gedankengut der Reichsbürger belegen, jedenfalls aber nicht ausreichen, um eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder eine entsprechende Grundhaltung anzunehmen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts hierfür, nämlich dass die Antragstellerin nicht bewusst und aktiv – wie in gerichtsbekannten anderen Fallkonstellationen – die Reichsbürgerideologie gegenüber Behörden umgesetzt habe, wie z.B. durch Zahlungsverweigerung von Ordnungsgeldern, Gebühren, Steuern oder Beiträgen oder Rückgabe von amtlichen Ausweis- oder Legitimationsdokumenten, trägt nicht vollumfänglich.

Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Beantragung von EStA-Registerauszügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „erworben am“ („in unserem Fall durch Geburt“, vgl. Schreiben der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom 26. Juli 2016) und „erworben durch“ („Abstammung RuStAG“) zu erhalten, hat die Antragstellerin eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihr nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht – ggf. zu dem Zweck des Erwerbs einer Immobilie in den USA –, sondern dass sie ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit der Antragstellerin legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Antragstellerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach außen getretenen Haltung und der polizeilichen Einschätzung, dass bei der Antragstellerin eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung eindeutig erkennbar ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen der Antragstellerin im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, die Antragstellerin als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Insbesondere von Belang dürfte insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis sein (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der von der Antragstellerin mitunterzeichneten Schreiben, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register). Diese Akte hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht beigezogen.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Begriff „Erlaubnis“ (45 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 WaffG) umfasst dabei alle Erlaubnistatbestände des Waffengesetzes (BT-Drs. 14/7758, S. 79), also auch den Kleinen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte –neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Die Antragstellerin hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf des Kleinen Waffenscheins dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Der „Kleine Waffenschein“ ist eine Neuschöpfung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl. I 3970), ber. 19.12.2002 (BGBl. I 4592) und 19.9.2003 (BGBl. I 1957). Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen i.S. der Anl. 2 Abschn.2 Unterabschn. 3 Nr. 2.1 sind nur das Vorliegen der Zuverlässigkeit (§ 5) und der persönlichen Eignung (§ 6) zu prüfen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG; BT-Drs. 14/7758 S. 58). Grund für die Einführung des Kleinen Waffenscheins war die seit Jahren gemachte Erfahrung, dass in Deutschland etwa die Hälfte der mit Schusswaffen verübten Delikte unter Verwendung von bis dahin erlaubnisfrei zu führenden, nur an die Altersgrenze von 18 Jahren gebundenen Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen begangen worden sind (Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 10 Rn. 12). Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung, das sie nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht. Nach alldem kann der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass von Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, nicht gefolgt werden.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellte Erlaubnisurkunde zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidung stellt sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt, der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags des Antragstellers gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.

Das Landratsamt Traunstein erteilte dem Antragsteller am 9. März 2009 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (mit zuletzt sieben eingetragenen Waffen) und eine Waffenbesitzkarte „Standard“ (mit zuletzt vier eingetragenen Waffen) sowie am 6. Februar 2013 eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (Böllerpulver) und am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein.

Am 23. März 2016 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau unter Verwendung eines Antragsformulars des Bundesverwaltungsamtes beim Landratsamt Traunstein die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Eine Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und einiger Schreiben des Antragstellers durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Sachgebiet E 3 – Staatsschutz (Stellungnahme vom 8. Februar 2017) führte zu der Einschätzung, dass eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eindeutig erkennbar sei. In dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe er sich als deutscher Staatsangehöriger gemäß „Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Absätze 1 und 4 Nr. 1 RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Als weitere Staatsangehörigkeit sei unter Nr. 4.2 des Antrages das „Königreich Bayern“ seit Geburt mit Zusatz „RuStAG Stand 1913“ angegeben. Der Antragsteller habe zwei formlose Anlagen hinzugefügt. Eine Anlage habe er als „Abstammungserklärung“ betitelt und erklärt, „Abkömmling“ des Johann H* …, geb. 1892 in N* …, im „Königreich Bayern (Deutschland)“ zu sein. In der zweiten Anlage habe er unter Verweis auf § 33 Abs. 1 StAG i.V.m. dem EStA-Register gefordert, seinen Namen entsprechend in Groß-Kleinschreibung auf dem Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken. Das Siegel sei „auf zwölf Uhr“ auszurichten. Siegel und Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises im Beisein des Antragstellers anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt“ im EStA-Register alle Angaben zu befüllen, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. Im Schreiben vom 26. Juli 2016 hätte der Antragsteller u.a. beklagt, dass im EStA-Register nicht alle Angaben in Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, sein Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er als „gelben Schein“ bezeichnet.

Im Anhörungsverfahren äußerte der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit aufgrund seiner vermuteten Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, dass er mit dieser nichts zu tun habe. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er für einen Immobilienkauf in den USA beantragt.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 11 Schusswaffen eingetragen waren, (Nr.1), einen dem Antragsteller erteilten Kleinen Waffenschein (Nr. 2), sowie die gem. § 27 SprengG erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 3). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 8) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 9) bzw. Sicherstellung der Waffen und des Böllerpulvers (Nrn. 5 und 6) dem Antragsteller unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Erlaubnisdokumente abzugeben (Nr. 4) und die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition (Nr. 5) abzugeben, einer berechtigten Person zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen sowie das Böllerpulver einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 6). Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle dem Antragsteller die Zuverlässigkeit.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 22. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es bestünden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Einerseits mögen die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises der polizeilichen Würdigung folgend zwar typisch für Anhänger der Ideologie der sog. Reichsbürger sein. Im Klageverfahren werde sich das Gericht einen eigenen Eindruck von dem Antrag des Antragstellers machen. Auch bestünden Zweifel an den distanzierenden Aussagen des Antragstellers. Andererseits sei der Antragsteller mit Ausnahme der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises in keiner Weise mit Verhaltensweisen in Erscheinung getreten, die seine Rechtstreue und waffenrechtliche Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen ließen. Selbst wenn der Antragsteller gewisse Sympathien für die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ haben sollte – was er bestreite und nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könne – dürfte dies allein als Anknüpfungstatsache für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht genügen. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedürfe es vielmehr eines tatsächlichen Nach-Außen-Tretens einer inneren Haltung.

Dagegen richtet sich die am 13. Juli 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei gerechtfertigt. Die innere Haltung des Antragstellers, die darauf schließen lasse, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei oder jedenfalls damit sympathisiere, sei bereits durch die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises in der für Reichsbürger typischen Weise nach außen getreten. Damit seien Tatsachen gegeben, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 8 a Abs. 1 Nr. 2 SprengG auf seine fehlende Zuverlässigkeit schließen ließen. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers seien jedenfalls als offen zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffen- und Sprengstoffbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht (arg. § 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG), so dass ihr gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen waffen- und sprengstoffrechtlichen Bescheid sind nach der derzeitigen Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende reine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (1.2).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, die für und gegen die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG; § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG), zunächst zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr – wovon auch das Verwaltungsgericht ausging (BA S. 11) – weiterer Aufklärung.

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris). Dieselben Grundsätze gelten für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG).

1.1.2 Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es der weiteren Sachaufklärung.

Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Antragsteller allenfalls für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht ausreichende „Sympathien für die Ideologie der Reichsbürgerbewegung“ haben könne und dass eine entsprechende innere Haltung jedenfalls nicht „nach außen“ getreten sei. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Beantragung von EStA-Registerauszügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „erworben am“ („in unserem Fall durch Geburt“, vgl. Schreiben des Antragstellers vom 26. Juli 2016) und „erworben durch“ („Abstammung RuStAG“) zu erhalten, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht – ggf. zu dem Zweck des Erwerbs einer Immobilie in den USA –, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach außen getretenen Haltung und der polizeilichen Einschätzung, dass beim Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung eindeutig erkennbar ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, den Antragsteller als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Insbesondere von Belang dürfte insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis sein (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der Schreiben des Antragstellers, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register). Diese Akte hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht beigezogen.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

Auch § 34 Abs. 5 SprengG (eingefügt durch Art. 1 des 4. SprengÄndG vom 17. Juli 2009, BGBl I 2062) schließt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung aus. Die Unverzichtbarkeit dieser Eigenschaften für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ist in den parlamentarischen Beratungen betont worden (Apel/Keusgen, SprengG, Bd. 2, 2. Aufl., Stand 7/2017, § 34 Rn. 13).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte –neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und explosionsgefährlichen Stoffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers als Sportschütze an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition sowie die explosionsgefährlichen Stoffe (Böllerpullver) an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG) sofort vollziehbare Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe und für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins der Auffangwert von 5.000,00 EUR (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris) anzusetzen. Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis verbleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 1.500.- EUR. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 19.000.- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.875,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ungültigerklärung und Einziehung ihres Jagdscheins sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Am 20. Oktober 2009 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Jagdschein aus und verlängerte diesen am 8. Februar 2015 bis 31. März 2018. Am 22. Januar 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Waffenbesitzkarte sowie am 16. März 2016 den Kleinen Waffenschein.

Am 8. Juni 2015 richtete die Antragstellerin ein Schreiben an das Bürgerbüro der Antragsgegnerin, in dem sie Folgendes erklärte: „Als nachgewiesene deutsche Staatsangehörige nach RuStAG § 4 Abs. 1, EStA-Register-Nr. 3603414 wird die uneingeschränkte Kündigung aller Knebel- und invisiblen Verträge, die mit dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, und/oder durch diesen begründet waren, ex tunc erklärt und nunc pro tunc, ausgesprochen“. Zugleich wies sie den Leiter des Bürgerbüros an, ihren beigelegten Personalausweis zu vernichten. Im Schreiben vom 19. Juni 2015 an das Kreisverwaltungsreferat M. erklärte die Antragstellerin, das Angebot, sie wieder in ein Vertragsverhältnis zu ziehen, werde zurückgewiesen, es bestehe kein Vertragsbedarf.

Die Stellungnahme des Kriminalfachdezernats 4 M. vom 29. Dezember 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin aus polizeilicher Sicht als Angehörige der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Dies ergebe sich aus dem vorliegenden Schriftverkehr mit dem erkennbaren Bestreben, sich von der Bundesrepublik Deutschland loszusagen und sich damit außerhalb der geltenden Rechtsordnung zu stellen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 wurde die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse angehört, da wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Bevollmächtigte der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin erklärte mit Bescheid vom 27. März 2017 den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein (Nr. 1 des Bescheids). Darüber hinaus widerrief sie die der Antragstellerin ausgestellte Waffenbesitzkarte vom 22. Januar 2009, in die sechs Schusswaffen eingetragen waren, und den Kleinen Waffenschein (Nr. 2 des Bescheids). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 5 bzgl. der Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheids) verfügt, dass die benannten Schusswaffen und Munition bis spätestens 6 Wochen nach Bescheidszustellung an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen seien (Nr. 3) ansonsten deren Sicherstellung und Verwertung erfolge, sowie – verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung (Nr. 6) - die Erlaubnisdokumente zurückzugeben seien (Nr. 4).

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19. Juni 2017 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die am 7. August 2017 eingelegte Beschwerde

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (§ 18 Abs. 1 BJagdG, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) sowie für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen vor (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG).

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Oktober 2017– 21 CS 17.1300 – und vom 12. Dezember 2017 – CS 17.1332 – beide juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass die in den aktenkundigen Schreiben an die Antragsgegnerin zu Tage getretenen Auffassungen und Überzeugungen, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 11 f.) und der ausführlichen und überzeugend dargelegten Begründung im angefochtenen Widerrufsbescheid, denen der Senat folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Die an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben lassen eindeutig, klar und unmissverständlich erkennen, dass sie sich die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht hat. So hat sie unter Berufung auf ihre „deutsche Staatsangehörigkeit nach RuStAG § 4 Abs. 1, EStA-Register, ihren „Personalausweisvertrag“ mit der Bundesrepublik Deutschland gekündigt und dementsprechend die Vernichtung ihres Personalausweises verlangt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Rückgabe amtlicher Ausweisdokumente an die Behörde und eine erklärte „Kündigung“ in diesem Zusammenhang legen „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Antragstellerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht, sondern die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede stellt. Letztlich hat sie sich damit als außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stehend definiert.

1.2 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

1.2.1 Soweit darin eine fehlende Sachverhaltsaufklärung der Behörde und einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG gerügt wird, führt dies nicht zum Erfolg. Die Behörde hat vielmehr im Verwaltungsverfahren den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Darüber hinaus wurden im Bescheid auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Antragsgegnerin zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Im Übrigen führt der Verfahrensfehler der fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung zwar zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids, bei gebundenen Entscheidungen – wie der vorliegenden – aber für sich genommen nicht zu deren Aufhebung (Art. 46 BayVwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Aufl. 2017, § 24 Rn. 36, § 46 Rn. 30).

1.2.2 Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Anwendung des Prognosemaßstabs durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht. Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Diese Erwägungen haben sowohl die Antragsgegnerin (Bescheid S. 4) als auch das Verwaltungsgericht (BA S. 9 f.) ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und sind schließlich unter Würdigung der von der Antragstellerin geschaffenen Tatsachen, nämlich ihrer gegenüber der Antragsgegnerin abgegebenen schriftlichen Äußerungen und der in diesem Zusammenhang erfolgten Rückgabe des Personalausweises zum Zweck der Vernichtung, zu der vom Senat geteilten Einschätzung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gelangt. Denn wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in der „reichsbürgertypischen Weise“ (z.B. Unterschriftenzusätze, Datumsangabe) trifft und entsprechende Verhaltensweisen zeigt (Rückgabe des Personalausweises) geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun.

1.2.3 Die Beschwerde wendet auch ohne Erfolg ein, dass die nach Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsfreiheit nicht auf dem Umweg über die vorgeschobene Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ausgehebelt werden dürfe.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Die Bürger sind dabei rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069/2070 und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908/909). Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Selbst eine radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (BVerfG, B. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 49).

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (§ 1 Abs. 1 WaffG). Dementsprechend ist eine waffenrechtliche Erlaubnis dann zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).

Bleibt die Antragstellerin nach allem im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos, überwiegt das öffentliche Interesse daran, das mit jedem Waffenbesitz für die Allgemeinheit verbundene Risiko nach Möglichkeit zu minimieren, das private Interesse der Antragstellerin am Besitz ihrer Waffen und des Jagdscheins bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3, 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für den Widerruf der Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe anzusetzen. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris). Für den Entzug des Jagdscheins werden 8.000.- EUR angesetzt. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 21.750,00 EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags der Antragstellerin gegen den Widerruf ihres Kleinen Waffenscheins.

Das Landratsamt Traunstein erteilte der Antragstellerin am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein.

Am 23. März 2016 beantragte die Antragstellerin unter Verwendung eines Antragsformulars des Bundesverwaltungsamtes beim Landratsamt Traunstein die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Eine Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und einiger Schreiben der Antragstellerin durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Sachgebiet E 3 – Staatsschutz (Stellungnahme vom 8. Februar 2017) führte zu der Einschätzung, dass eine Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eindeutig erkennbar sei. In dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe sie sich als deutsche Staatsangehörige gemäß „Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Absätze 1 und 4 Nr. 1 RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Als weitere Staatsangehörigkeit sei unter Nr. 4.2 des Antrages das „Königreich Bayern“ seit Geburt mit Zusatz „RuStAG Stand 1913“ angegeben. Die Antragstellerin habe zwei formlose Anlagen hinzugefügt. Eine Anlage habe sie als „Abstammungserklärung“ betitelt und erklärt, „Abkömmling“ des Alois Reiter, geb. 1906 in Laufen, im „Königreich Bayern (Deutschland)“ zu sein. In der zweiten Anlage habe sie unter Verweis auf § 33 Abs. 1 StAG i.V.m. dem EStA-Register gefordert, ihren Namen entsprechend in Groß-Kleinschreibung auf dem Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken. Das Siegel sei „auf zwölf Uhr“ auszurichten. Siegel und Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises im Beisein der Antragstellerin anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt“ im EStA-Register alle Angaben zu befüllen, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. Im von der Antragstellerin mitunterzeichneten Schreiben vom 26. Juli 2016 hätte sie u.a. beklagt, dass im EStA-Register nicht alle Angaben in Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, ihr Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe sie als „gelben Schein“ bezeichnet.

Im Anhörungsverfahren äußerte die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ihrer vermuteten Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, dass sie mit dieser nichts zu tun habe. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe sie für einen Immobilienkauf in den USA beantragt.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner den der Antragstellerin erteilten Kleinen Waffenschein (Nr.1). Gleichzeitig wurde der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 4) unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bescheidszustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2). Die von der Antragstellerin gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffenrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle der Antragstellerin die Zuverlässigkeit.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid am 29. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es bestünden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Allein die Art und Weise der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises ließen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen. Zwar seien die im Rahmen des Antrags auf einen Staatsangehörigkeitsausweis gemachten Angaben durchaus ein erhebliches Indiz für eine Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ und eine Teilhabe an deren Gedankengut. Auch sei die von der Antragstellerin angeführte Begründung zum mehrfachen Verweis auf das „RuStAG Stand 1931“ nicht (jedenfalls nicht vollumfänglich) überzeugend. Andererseits lägen aber über den Antrag hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor, die eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder eine entsprechende Überzeugung – und nicht bloß eine möglicherweise vorhandene Sympathie für entsprechendes Gedankengut – belegten. Trotz vorhandener Indizien stehe somit nicht fest, dass die tatsächliche Grundhaltung der Antragstellerin der „Reichsbürgerideologie“ entspreche. Im Eilverfahren könne jedenfalls eine hinreichende Grundlage für eine Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht festgestellt werden und bleibe daher der im Hauptsacheverfahren gebotenen Beweiswürdigung überlassen.

Dagegen richtet sich die am 28. September 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sei auf Grund von objektiven Anknüpfungstatsachen erwiesen. Die Antragstellerin habe einen Staatsangehörigkeitsausweis in der für Reichsbürger typischen Weise beantragt. Der Vorstellung des Verwaltungsgerichts, es müsse ein aktives Umsetzen der Reichsbürgerideologie hinzukommen, um Tatsachen i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmen, könne nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin habe sich vielmehr durch ihr gegenüber der Behörde gezeigtes und damit nach außen gerichtetes Verhalten im Zusammenhang mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises als „Reichsbürgerin“ oder „Reichsbürgern nahestehend“ zu erkennen gegeben. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin seien jedenfalls als offen zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht (arg. § 45 Abs. 5 WaffG), so dass ihr gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen den angefochtenen waffenrechtlichen Bescheid sind nach der derzeitigen Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende reine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (1.2).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, die für und gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin sprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG; § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG), zunächst zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr – wovon auch das Verwaltungsgericht ausging (BA S. 11) – weiterer Aufklärung.

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Verhaltensweisen und Einlassungen der Antragstellerin, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es der weiteren Sachaufklärung.

Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass die vorhandenen Umstände allenfalls eine möglicherweise vorhandene Sympathie der Antragstellerin für das Gedankengut der Reichsbürger belegen, jedenfalls aber nicht ausreichen, um eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder eine entsprechende Grundhaltung anzunehmen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts hierfür, nämlich dass die Antragstellerin nicht bewusst und aktiv – wie in gerichtsbekannten anderen Fallkonstellationen – die Reichsbürgerideologie gegenüber Behörden umgesetzt habe, wie z.B. durch Zahlungsverweigerung von Ordnungsgeldern, Gebühren, Steuern oder Beiträgen oder Rückgabe von amtlichen Ausweis- oder Legitimationsdokumenten, trägt nicht vollumfänglich.

Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Beantragung von EStA-Registerauszügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „erworben am“ („in unserem Fall durch Geburt“, vgl. Schreiben der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom 26. Juli 2016) und „erworben durch“ („Abstammung RuStAG“) zu erhalten, hat die Antragstellerin eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihr nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht – ggf. zu dem Zweck des Erwerbs einer Immobilie in den USA –, sondern dass sie ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit der Antragstellerin legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Antragstellerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach außen getretenen Haltung und der polizeilichen Einschätzung, dass bei der Antragstellerin eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung eindeutig erkennbar ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen der Antragstellerin im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, die Antragstellerin als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Insbesondere von Belang dürfte insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis sein (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der von der Antragstellerin mitunterzeichneten Schreiben, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register). Diese Akte hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht beigezogen.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Begriff „Erlaubnis“ (45 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 WaffG) umfasst dabei alle Erlaubnistatbestände des Waffengesetzes (BT-Drs. 14/7758, S. 79), also auch den Kleinen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte –neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Die Antragstellerin hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf des Kleinen Waffenscheins dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Der „Kleine Waffenschein“ ist eine Neuschöpfung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl. I 3970), ber. 19.12.2002 (BGBl. I 4592) und 19.9.2003 (BGBl. I 1957). Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen i.S. der Anl. 2 Abschn.2 Unterabschn. 3 Nr. 2.1 sind nur das Vorliegen der Zuverlässigkeit (§ 5) und der persönlichen Eignung (§ 6) zu prüfen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG; BT-Drs. 14/7758 S. 58). Grund für die Einführung des Kleinen Waffenscheins war die seit Jahren gemachte Erfahrung, dass in Deutschland etwa die Hälfte der mit Schusswaffen verübten Delikte unter Verwendung von bis dahin erlaubnisfrei zu führenden, nur an die Altersgrenze von 18 Jahren gebundenen Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen begangen worden sind (Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 10 Rn. 12). Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung, das sie nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht. Nach alldem kann der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass von Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, nicht gefolgt werden.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellte Erlaubnisurkunde zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidung stellt sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt, der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.1. Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Das Landratsamt Landshut widerrief mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 dem Antragsteller erteilte (vier) Waffenbesitzkarten, in die insgesamt zwanzig Lang- und drei Kurzwaffen eingetragen sind. Gleichzeitig ordnete es an, dass der Antragsteller die in Nr. 1 genannten Waffenbesitzkarten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben hat (Nr. 2) und dass der Antragsteller die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem i. S. d. Waffengesetzes Berechtigten dauerhaft zu überlassen hat (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurden angeordnet (Nr. 7).

Dem Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer am 2. März 2015 um 20.15 Uhr auf einer Ortsverbindungsstraße durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle erkannten die Polizeibeamten beim Herantreten an den Pkw des jagdlich gekleideten Antragstellers auf der Rücksitzbank eine Jagdlangwaffe und am Boden des Beifahrersitzes einen Revolver in einem Lederholster. Als die Polizeibeamten zur Überprüfung des Revolvers übergingen, sprang - nach dem Polizeibericht der Polizeiinspektion Landshut - der Antragsteller hektisch in den Wagen, zog den Revolver aus dem Holster und hielt ihn in Schussrichtung nach oben. Nach der Aufforderung eines Polizeibeamten, sofort die Waffe wegzulegen, drehte der Antragsteller die Trommel des Revolvers heraus und entlud diese. Sechs Kugeln fielen heraus auf den Boden des Fahrzeugs. Der Revolver war in einer Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragen. Mit seit 8. August 2015 rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Juli 2015 des Amtsgerichts Landshut wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG) zu einer Geldstrafe in Höhe 2.000.- EUR verurteilt (50 Tagessätze zu je 40.- EUR). Der Revolver habe sich geladen (schussbereit) mit sechs Schuss Munition in einem Lederholster am Boden des Beifahrersitzes befunden. Auch im Zusammenhang mit der Jagdausübung habe er den Revolver nur nicht schussbereit führen dürfen (§ 13 Abs. 6 WaffG).

2. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat im Verfahren RN 4 S 15.1872 mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt (Antrag auf Anordnung hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Nrn. 2 und 3).

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Unzuverlässigkeitsprognose nicht berücksichtigt, dass er sich seit 30 Jahren als Jäger und seit 20 Jahren als Hegeringleiter nichts habe zu Schulden kommen lassen. Es sei unverhältnismäßig, bei einem einmaligen „Vergessen“, Revolver und Munition auf der Fahrt zur bzw. von der Jagd in seinem eigenen Jagdrevier getrennt aufzubewahren, mit einem Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse zu reagieren.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Dieses Vorbringen widerlegt nicht, dass dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit fehlt, weil er gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Ein Jäger darf Jagdwaffen ohne Erlaubnis - soweit hier von Interesse - nur zur befugten Jagdausübung im Revier führen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 WaffG). Das Mitführen einer geladenen Jagdwaffe im Fahrzeug auf dem Hinweg zur Jagd bzw. auf der Rückfahrt stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung solcher Aktivitäten dar. Hat der Jäger Jagdwaffen - wie hier - lediglich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bei sich, so bedarf es nur dann keiner Erlaubnis zum Führen von Waffen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG), wenn sie nicht schussbereit sind (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 WaffG).

Der Antragsteller hat unbestritten in seinem Fahrzeug eine schussbereite Waffe ohne Erlaubnis geführt. Diese Straftat des vorsätzlichen unerlaubten Führens von Schusswaffen liegt der Verurteilung im rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Juli 2015 zugrunde (§ 410 Abs. 3 StPO). Vorsätzliche Straftaten sind in aller Regel auch gröbliche Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.

Weiter gehört es zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht‚ Stand Dezember 2015, § 13 Rn. 54). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet (BayVGH, B. v. 17.4.2015 - 21 ZB 15.84 - juris). Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der einmalige Verstoß des Antragstellers gegen diese sicherheitsrelevanten Vorschriften ist gröblich und hat die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG zur Folge.

Einen Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller nicht dargetan. Ein Ausnahmefall kommt hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B. v. 19.9.1991 - 1 CB 24/91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; B. v.21.7.2008 - 3 B 12/08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 96; BayVGH, B. v.19.8.2013 - 21 CS 13.1305 - juris) . Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Da die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt und da bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet, kann auch der Umstand, dass davon auszugehen sein mag, der Antragsteller habe sich sonst als Jäger straffrei geführt und sei in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen, keine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31/92- BVerwGE 97, 245ff.). Im Übrigen verlangt die Regelvermutung keine wiederholte Strafverhängung, sondern geht vielmehr von einem bisher straffreien Leben aus (BayVGH, B. v. 22.8.2007 - 19 CS 07.684 - juris).

2. Der Antragsteller beruft sich erfolglos darauf, dass mangels „Eilbedürftigkeit“ die Notwendigkeit der „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ nicht gegeben sei, weil zwischen dem Vorfall und dem Erlass des Widerrufsbescheids immerhin ein Zeitraum von sieben Monaten gelegen habe. Die sofortige Vollziehbarkeit bedeute für ihn eine unzumutbare Härte für den Fall einer erfolgreichen Klage in der Hauptsache. Er verliere ab sofort sein Jagdrevier und seine Funktion als Hegeringleiter. Ein hoher materieller Verlust sei mit einer Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. Überlassung an einen Berechtigten verbunden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt ein zwischen Tatbegehung und Erlaubniswiderruf liegender Zeitablauf - der hier einem entsprechenden Verwaltungsverfahren angemessen erscheint (Tatbegehung am 2. März 2015, Eingang des polizeilichen Ermittlungsabschlusses beim Landratsamt am 2. Juli 2015, Rechtskraft des Strafbefehls am 8. August 2015 und nach Anhörung Erlass des Widerrufsbescheids am 12. Oktober 2015) - nicht das besondere öffentliche Interesse, das der gemäß § 45 Abs. 5 WaffG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt, entfallen (BayVGH, B. v.3.12.2014 - 21 CS 14.2330 - juris).

Insoweit verkennt der Antragsteller bereits, dass gem. § 45 Abs. 5 WaffG im öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Hinblick auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten entfällt. Diese Regelung begründet der Gesetzgeber mit der hervorgehobenen Bedeutung dieser Fallgruppen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die eine sofortige Beendigung des Waffenbesitzes erfordere (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 994; BT-Drs. 16/7717 S.77, 95). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet und es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Entsprechend qualifizierte Argumente hat der Antragsteller nicht vorgetragen, so dass die Abwägungsanforderungen regelmäßig nur gering sind (BVerfG, B. v.10.10.2003 - BvR 2015/03 - NVwZ 2004, 93f.).

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) bzw. für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht‚ Stand Dezember 2015, § 46 Rn. 19). Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1546 - juris).

Das Landratsamt hat wegen des mit dem Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Unterbindung des Waffenbesitzes und der ungehinderten Durchsetzung aller damit zusammenhängender Maßnahmen in nicht zu beanstandender Weise den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt, so dass sich die vom Antragsteller eingewandten privaten Interessen hier nicht durchsetzen können.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.