Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Dez. 2015 - M 7 S 15.5259
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit welchem seine Versammlungsanzeige zurückgewiesen wird.
Am ... September 2015 zeigte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Versammlung unter freiem Himmel an. Die Anzeige lautete: „ Hiermit zeige ich, ... (Meldeanschrift …), für jeden Samstag von 13 bis 15 Uhr (beginnend ab ... September 2015 bis einschließlich ... Dezember 2016) Kundgebungen mit jeweils ca. acht Teilnehmern an.“ Als jeweiliges Versammlungsthema wurde angeführt: „DIE RECHTE - Gegen Behördenwillkür und für die deutsche Volksgemeinschaft!“. Als jeweiliger Versammlungsleiter wurde F. T. benannt, als jeweilige zweite Versammlungsleiterin V. G. und als jeweiliger dritter Versammlungsleiter P. M. Unter dem Punkt „Jeweilige Versammlungshilfsmittel“ war u. a. angeführt „Lautsprecherwagen“. Als Kundgebungsort wurde der Max-Josefs-Platz genannt. Die Anzeige enthielt weiter folgende Aussage „Die Anzeige wird unter bestimmten Umständen wieder zurückgezogen, sobald die Stadt Rosenheim aufhört, gegen DIE RECHTE willkürlich vorzugehen.“
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 wies die Behörde die Versammlungsanzeige zurück mit dem Hinweis, dass künftige, darin genannte Versammlungstermine damit nicht mehr als angezeigt gelten. In der Begründung wurde angeführt, dass die Versammlungsanzeige zurückzuweisen sei, da sie offensichtlich missbräuchlich erfolgt sei und nur dazu diene, die Behörde zu schikanieren. Eine ernsthafte Absicht, Versammlungen wöchentlich bis Ende 2016 abzuhalten, läge nicht vor. Hierfür spreche das Vorgehen bei den beiden kurzfristig abgesagten Versammlungen am 10. und 17. Oktober 2015 unter fadenscheinigen Gründen (Autopanne, Erkrankung der Versammlungsleiterin) und die Kurzfristigkeit der Absage. Diese sei vor allem im Fall der Erkrankung nicht nachvollziehbar, da eine solche sich normalerweise eher abzeichne. Es hätte möglicherweise auch ein Vertreter für die Versammlungsleitung benannt werden können, um die Versammlung trotzdem durchzuführen. Die Aussage des Herrn M., eines ehemaligen Mitgliedes der Partei DIE RECHTE, bei der Polizei, wonach der Antragsteller die Dauerversammlung angemeldet habe, um die Stadt Rosenheim zu ärgern, bestätige die mangelnde Ernsthaftigkeit. Im Übrigen spreche auch der Zusatz in der Anzeige selbst, wonach diese zurückgenommen werde, wenn die Behörde aufhöre, willkürlich gegen DIE RECHTE vorzugehen, gegen einen entsprechenden Willen, Versammlungen über einen Zeitraum von gut 15 Monaten abzuhalten. Der Antragsteller ignoriere die im Vorfeld vorgebrachte Bitte, Versammlungen ggf. rechtzeitig abzusagen, um großen Vorbereitungsaufwand zu vermeiden. Der Antragsteller habe damit der Pflicht aus Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVersG, Änderungen unverzüglich mitzuteilen, nicht genügt. Die Verweigerung von Kooperationsgesprächen durch den Antragsteller erschwere eine angemessene und vernünftige Durchführung. Der Behörde gehe es nicht darum, Versammlungen zu verhindern, sondern lediglich darum, offensichtlichen Missbrauch künftig zu vermeiden.
Am 20. November 2015 erhob der Antragsteller Klage (M 7 K 15.5252) und ersuchte um Eilrechtsschutz mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 21.10.2015 ausgesprochene Zurückweisung der Versammlungsanzeige des Klägers vom ...9.2015 anzuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller wende sich gegen die Zurückweisung der Versammlungsanzeige und wolle zumindest ab ... Dezember 2015 die Versammlungen wie angezeigt durchführen. Die Zurückweisung sei nicht gerechtfertigt, der Antragsteller habe, sobald er Kenntnis von der Undurchführbarkeit gehabt habe, jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt die zuständige Polizeidienststelle informiert. Am 10. Oktober 2015 habe der Antragsteller vormittags per E-Mail mitgeteilt, dass die Versammlung nicht durchgeführt werden könne und daher abgemeldet werde. Grund sei eine Fahrzeugpanne des Pkws der Versammlungsleitung/Lautsprecherwagens, so dass dieser nicht mehr habe eingesetzt werden können. Der Pkw sei zur Nutzung der Lautsprecheranlage im Rahmen der Versammlung erforderlich gewesen, der Lautsprecherwagen sei als Kundgabemittel angezeigt gewesen, der Antragsteller habe nicht kurzfristig über einen Ersatz-Pkw verfügt. Der Einsatz des Lautsprecherwagens sei erforderlich, da störende Gegendemonstranten versuchten durch Lärmerzeugung die Versammlung des Antragstellers zu verhindern. Es müsse dem Anmelder überlassen bleiben, ob es ihm noch sinnvoll erscheine, eine Versammlung abzuhalten, die verkürzt und ohne technische Hilfsmittel ablaufen müsse. Am 17. Oktober 2015 sei vormittags dem Polizeipräsidium mitgeteilt worden, dass die Versammlung nicht durchgeführt werden könne und daher abgemeldet werde, da die Versammlungsleiterin G. sich unmittelbar zuvor am Bein verletzt habe. Der in der Versammlungsanzeige genannte Versammlungsleiter F. T. sei vom Antragsgegner als Versammlungsleiter abgelehnt worden, mit dem in der Anzeige benannten dritten Versammlungsleiter habe man sich zuvor schon zerstritten und ihn aus der Partei ausgeschlossen. Insofern habe kein Versammlungsleiter mehr zur Verfügung gestanden. Da die Versammlung lediglich aus ca. acht Personen bestehe, was sich auch aus der Anzeige ergebe, bestünden kaum Möglichkeiten, diese Ausfälle kurzfristig zu ersetzen. Die Versammlungsanzeige vom ... September 2015 sei nicht missbräuchlich erfolgt. Die Aussage des Herrn M. werde bestritten. Dieser sei am 26. September 2015 auf einer Sitzung des Landesvorstands Bayern der Partei DIE RECHTE ausgeschlossen worden, da ihm schädliches Auftreten in der Öffentlichkeit und unwahres Verhalten im politischen und privaten Leben vorgeworfen werde. Über diesen Streit mit Herrn M. werde in verschiedenen Artikeln berichtet. Die Glaubwürdigkeit des Herrn M. sei aufgrund der im Artikel geschilderten Vorkommnisse fraglich, daher auch, ob er sich in einem angeblichen Gespräch mit dem Polizeibeamten wahrheitsgemäß geäußert habe. Jedenfalls habe der Antragsteller die Versammlungsanzeige nicht zur Schikane getätigt, sondern um politische Ziele in die Öffentlichkeit zu tragen. Die Ziele könnten nicht erreicht werden, wenn der Antragsteller die Versammlung nicht durchführe. Die Unterstützer des Antragstellers seien verärgert über die kurzfristige Absage und überlegten sich eine weitere Teilnahme an den Versammlungen, wenn diese des Öfteren kurzfristig abgesagt würden. Zudem werteten die Gegner des Antragstellers eine Absage zu seinen Ungunsten, mithin schade der Antragsteller sich selbst durch kurzfristige Absagen. Die Antragsgegnerin sei von einer kurzfristigen Absage wohl kaum betroffen, da die Versammlung am Tag der Versammlung ohnehin nur von der Polizei betreut werde und diese hauptsächlich logistische Vorkehrungen zu treffen habe. Der Einsatz der Polizei werde nicht durch den Kläger und die ca. acht Versammlungsteilnehmer, sondern durch die Gegendemonstranten verursacht. In der Vergangenheit habe der Antragsteller die Durchführung der Versammlung eingeklagt und die Versammlungen tatsächlich abgehalten. Dies zeige, dass er durchaus Interesse an der Durchführung habe. Der Bevollmächtigte habe der Antragsgegnerin zur Kontaktaufnahme die E-Mailadresse des Antragstellers mitgeteilt. Das Versammlungsthema laute u. a. „Gegen Behördenwillkür…“ und richte sich gegen die unbegründeten Beschränkungen des Versammlungsrechts, die in den Verfahren M 7 S 15.3737 und M 7 S 15.4229 gerichtlich festgestellt worden seien. In diesem Zusammenhang sei der Zusatz in der Versammlungsanzeige zu sehen. Der Antragsteller werde seine Versammlungen fortsetzen, solange die Antragsgegnerin das Versammlungsrecht unbegründet einschränke. Eine zeitlich weitreichende Anzeige sei erforderlich, da andernfalls politische Gruppierungen, die den Antragsteller bekämpften, ihrerseits zentral gelegene Orte über weite Zeiträume blockierten, um die Versammlungen des Antragstellers zu verhindern. Für Kooperationsgespräche stehe er weiter zur Verfügung, diese könnten aus beruflichen Gründen nur telefonisch oder per E-Mail durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 27. November 2015 mitgeteilt, dass der Antragsteller zukünftig einzelne Versammlungen weiter anzeigen dürfe, was so zu deuten sei, dass diese dann nicht als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen würden. Dies erscheine widersprüchlich vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin die letzte Versammlungsanzeige als missbräuchlich und den Antragsteller weiterhin als unzuverlässig ansehe. Es sei auch unklar, ob nun Anzeigen für längere Zeiträume zugelassen würden, das BayVersG lasse diese mit einem Vorlauf von zwei Jahren zu. Die Antragsgegnerin verlange nun ohne ausreichenden Grund, dass der Antragsteller seine Anzeige vom September 2015 nunmehr in eine Vielzahl von Einzelanmeldungen aufteile. Soweit dem Antragsteller eine missbräuchliche Anzeige nachgewiesen werden könne, sähen das Versammlungsrecht und das Kostenrecht andere Sanktionen als die Zurückweisung einer Anzeige vor. Für das unnötige Veranlassen von Polizeieinsätzen bestünden ebenfalls verwaltungsrechtliche Vorschriften zur Aufbürdung der Kostenlast. Die Eilbedürftigkeit bestehe, da es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, aufgrund bloßer Verdächtigungen seine Rechte aus der ursprünglichen Anzeige nicht ausüben zu können und nunmehr wöchentliche Anzeigen tätigen zu müssen. Hinzu komme die Problematik mit konkurrierenden Gegendemonstrationen am selben Versammlungsort.
Mit Schreiben vom 27. November 2015 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Ausführungen zu den Verhinderungsgründen stellten Schutzbehauptungen dar. Es werde nicht näher ausgeführt oder ein Beweis vorgetragen, inwiefern eine Fahrzeugpanne bzw. eine Beinverletzung vorgelegen habe. Der Antragsteller werde als Zeuge benannt, was als sehr „dünn“ bezeichnet werden könne. Bei der Fahrzeugpanne sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf andere Verkehrsmittel habe ausgewichen werden können. Die angebliche Notwendigkeit des Fahrzeugs für den Einsatz des Lautsprecherwagens sei ebenfalls nicht stichhaltig, da fragwürdig sei, warum eine Gruppe von ca. acht Versammlungsteilnehmern eine solche Anlage überhaupt benötige. Selbst wenn man die verletzungsbedingte Verhinderung von Frau G. unterstelle, hätte es die Möglichkeit gegeben, mit der Polizei als Versammlungsbehörde Kontakt aufzunehmen und unter den sieben verbleibenden Versammlungsteilnehmern eine Person als Versammlungsleiter vorzuschlagen. Dies sei in vergleichbaren Fällen üblich, der Antragsteller habe diesen Weg nicht einmal versucht. Weiteres Indiz für die Annahme der mangelnden Ernsthaftigkeit der Versammlungsanzeige sei die Art und Weise der Absage und die damit verbundene Kurzfristigkeit zum Zwecke der Schikane. Die von der Antragsgegnerin gezogenen Schlüsse aus dem Verhalten des Antragstellers deckten sich auch mit der Aussage von Herrn M. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der Antragsteller selbst mehrfach einschlägig vorbestraft sei und es zumindest fraglich sei, inwiefern seine Aussagen seriöser seien als die des Herrn M. Im Übrigen hätte der Antragsteller, wenn nach seiner Ansicht Herr M. nicht mehr als Versammlungsleiter tragbar sei, dies der Behörde unverzüglich anzeigen müssen und hätte ggf. einen anderen stellvertretenden Versammlungsleiter benennen können. Dieses Unterlassen stelle einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVersG dar und könne der Antragsgegnerin nicht dahingehend entgegengehalten werden, dass der Antragsteller aufgrund der Verhinderung der einzig verbliebenen Versammlungsleiterin gehindert gewesen wäre, die Versammlung durchzuführen. Die Tatsache, dass er diese Mitteilung unterlassen habe, trage mit zur Annahme bei, dass er der Anzeige keine große und ernsthafte Bedeutung zumesse. Entgegen der Ansicht des Antragstellers habe in den von ihm zitierten gerichtlichen Verfahren keine inhaltliche Prüfung stattgefunden, die Verfahren seien vielmehr förmlich eingestellt worden. Die Argumentation des Antragstellers, wonach die Absage von seinen Gegnern dahingehend ausgelegt würde, dass er die Versammlung aufgrund mangelnden Interesses absage, sei „an den Haaren herbeigezogen“. Die angekündigte Kooperationsbereitschaft werde nach wie vor angezweifelt. Sollte der Antragsteller ernsthaftes Interesse daran haben, über 16 Monate wöchentlich Demonstrationen in Rosenheim durchzuführen, dann könne er sich - trotz Berufstätigkeit - auch einmal die Zeit nehmen, zu einem persönlichen Kooperationsgespräch nach Rosenheim zu kommen. Die Tatsache, dass er dies nach wie vor ablehne, stütze die Einschätzung, dass mangelnder Kooperationswille vorliege und es an der nötigen Ernsthaftigkeit fehle. Ein besonderes Vollzugsinteresse sei auch gegeben. Es bedürfe der dringenden Klarstellung, dass eine einmal getätigte Versammlungsanzeige, zu der Fakten vorlägen, wonach die Ernsthaftigkeit in Frage gestellt werden könne, von der Behörde langfristig nicht hingenommen und kritiklos akzeptiert werden müsse. Komme es nicht zu einer Klärung, bestehe die Gefahr, dass wöchentliche größere Polizeikräfte völlig umsonst in Bereitschaft gehalten werden müssten und für weitere wichtige Aufgaben nicht zur Verfügung stünden. Das Versammlungsrecht sehe vom Sinn und Zweck her zwar weitgehende Rechte für den Veranstalter vor und erlaube kaum Beschränkungsmöglichkeiten für die Behörde. Diese könne aber nicht dazu führen, dass es zu einer missbräuchlichen Verwendung komme. Die Versammlungsanzeige sei eine der wenigen Verpflichtungen im Versammlungsrecht, die der Veranstalter durchführen müsse. Der Stadt gehe es nicht um die Beschneidung der Versammlungsrechte des Antragstellers. Es bleibe ihm unbenommen, einzelne Versammlungen künftig anzumelden, wenn er tatsächlich in Rosenheim demonstrieren wolle.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 25 BayVersG - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, ist schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, B.v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 18 m. w. N.). Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (BVerfG, a. a. O., u. B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiegt. Denn wenn auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch keine abschließende Aussage über die Erfolgsaussichten der Klage getroffen werden kann, ist es zumindest wahrscheinlicher, dass der Bescheid der Antragsgegnerin Bestand haben wird. Demzufolge kommt dem Vollzugsinteresse ein größeres Gewicht zu.
Der Antragsteller wendet sich vorliegend gegen die Zurückweisung seiner Versammlungsanzeige vom ... September 2015, in der er für jeden Samstag, beginnend ab ... September 2015 bis einschließlich ... Dezember 2016 eine Versammlung am Max-Josefs-Platz in Rosenheim angezeigt hat. Das Gericht geht davon aus, dass Vorratsanzeigen grundsätzlich zulässig sind, wie sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 4 BayVersG ergibt, wonach eine Anzeige frühestens zwei Jahre vor dem geplanten Versammlungsbeginn möglich ist. Die Anzeige muss sich auf konkret geplante und zu bezeichnende Versammlungen beziehen, dem Sinn der gesetzlichen Regelung widersprechend sind hingegen rein vorsorgliche Anzeigen von Veranstaltungen, deren tatsächliche Durchführung offen und fraglich bleibt (Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Auflage, § 14 Rn. 8). Die Beurteilung einer Versammlungsanzeige richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen und kann dementsprechend bei rechtsmissbräuchlicher Nutzung zurückgewiesen werden.
Vorliegend bestehen beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung die Einschätzung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller fehle es an der ernsthaften Absicht, die angezeigten wöchentlichen Versammlungen abzuhalten, gerechtfertigt war. Dafür spricht die zweimalige kurzfristige Absage von Versammlungsterminen unter der Angabe von wenig untermauerten und kaum eine Versammlungsabsage tragenden Gründen. So wurde für die behauptete Beinverletzung der Versammlungsleiterin G. weder ein Attest vorgelegt noch ausgeführt, inwieweit es sich hier um eine schwerwiegende Verletzung gehandelt hat. Eine Abhaltung der Versammlung am 10. Oktober 2015 wäre auch ohne Lautsprechereinsatz möglich gewesen, vor allem wenn man berücksichtigt, wie wichtig dem Antragsteller die Versammlung entsprechend seinem Vortrag im diesbezüglichen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht war. Die Aussage des Herrn M. gegenüber der Polizei stützt die Annahme eines fehlenden ernstlichen Willens des Antragstellers hinsichtlich der angezeigten Versammlungen. Zudem zeigte sich der Antragsteller im Vorfeld nicht kooperationsbereit, hatte zeitweise angekündigt, nur noch über das Verwaltungsgericht mit den Behörden zu kommunizieren und war weder persönlich noch über den Prozessbevollmächtigten erreichbar, als die Polizei kurz vor den jeweiligen Versammlungen Einzelheiten zur Durchführung abklären wollte.
Weiter hat das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass dem Antragsteller bei einer Ablehnung seines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine gewichtigen Nachteile entstehen. Es bleibt ihm unbenommen, einzelne ernsthaft von ihm geplante Versammlungen an konkreten Terminen unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Darauf hat auch die Behörde in ihrem Bescheid hingewiesen. Für eine Zurückweisung einer solchen Anzeige durch die Behörde ist nichts ersichtlich.
Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, eine zeitlich weitreichende Anzeige sei erforderlich, da ansonsten zentral gelegene Orte durch Dritte belegt würden, um Versammlungen des Antragstellers zu verhindern, hat dieses Argument nur bedingt Gültigkeit. Im Versammlungsrecht gibt es keine strikte Ausrichtung am Prioritätsgrundsatz und damit auch kein Erstanmelderprivileg. Bei Mehrfachbelegung eines Ortes ist vielmehr im Wege der praktischen Konkordanz ein Ausgleich der Interessen der jeweils ihr Grundrecht nach Art. 8 GG wahrnehmenden Demonstrationsteilnehmer herbeizuführen (vgl. VGH BW, B.v. 30.4.2002 - 1 S 1050/02 - juris Rn. 16 m. w. N.). Im Übrigen unterstehen flächendeckende Anmeldungen mit dem alleinigen Ziel, eine andere Demonstration zu verhindern, nicht dem Schutz des Art. 8 GG (vgl. VGH BW, B.v. 30.4.2002 - 1 S 1050/02 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 10 C 14.587 - juris Rn. 8).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.