Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Aug. 2015 - M 7 S 15.3458
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird mit der Maßgabe angeordnet, dass bei der angezeigten Versammlung vom ... August 2015 eine Trommel mitgeführt und zum Einsatz kommen darf, um die Aufmerksamkeit auf Redebeiträge zu lenken.
Weiter darf bei der Versammlung eine schwarz-weiß-rote Fahne mitgeführt werden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen einzelne beschränkende Verfügungen der für den ... August 2015 angezeigten Versammlung.
Der Antragsteller zeigte mit Schreiben vom 21. Juli 2015 für den ... August 2015 eine stationäre Kundgebung in der Zeit von 14.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr mit dem Thema: „Wehr Dich! - Asylflut und Ausländergewalt“ an. Er gab die Zahl der Teilnehmer mit ca. 20 Personen an. Als Kundgebungsmittel wurden Flugblätter zum Verteilen an Passanten, Fahnen (auch schwarz-weiß-rot), Lautsprecherwagen, Musik von Datenträgern, Transparente maximal 5 m, Transparentstangen maximal 2 m, Fackeln, Trommeln, offenes Mikrophon angegeben. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin gab der Antragsteller u. a. weiter an, dass auf jeden Fall Bayernfahnen, III. Weg-Fahnen und Flaggen der Europäischen Aktion neben den schwarz-weiß-roten Fahnen erwartet würden. Das schließe nicht aus, dass Teilnehmer wie immer selbstständig eigene und andere Fahnen mitbringen würden, über die jetzt noch keine Auskunft gegeben werden könne. Eine Begrenzung der Fahnenanzahl sei nicht beabsichtigt. Es sollten maximal zwei Trommeln mit maximal fünf Fackeln gleichzeitig eingesetzt werden. Die Demonstrationsmittel sollten als szenische Darstellung symbolhaft mit Trommelschlägen und im Fackelschein auf die Ausländergewalt in Deutschland aufmerksam machen. Die Fackeln stünden dabei symbolisch als Lichter für die von Ausländern ermordeten Deutschen, die punktuell eingesetzten Trommeln sollten durch entsprechende Trommelwirbel vor den Ansprachen die Anwesenden zum Gedenken an die Ermordeten unseres Volkes auffordern und zusätzlich auch die gebührende Aufmerksamkeit der Zuhörer einfordern.
Mit Bescheid vom 12. August 2015 erließ die Antragsgegnerin beschränkende Verfügungen für die angezeigte Versammlung. Unter anderem wurden folgende Beschränkungen erlassen:
5. Immissionsschutzrechtliche Beschränkung
Die Lautstärke darf einen Höchstwert von 85 dB(A) - gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters des Megaphons bzw. vor der Lautsprecheranlage - nicht überschreiten.
6.1 Trommeln
Trommeln dürfen nicht mitgeführt werden
6.2 Fahnen
Fahnen mit Gestaltungen bzw. Symbolen, die als Ersatzsymbole für nationalsozialistische Verbote bzw. Identifikationsmerkmale der rechtsextremistischen Szene gelten (z. B. Reichskriegsflagge, Keltenkreuzfahnen, schwarze Fahnen, schwarz-weiß-rote und Fahnen mit dem Symbol der „Schwarzen Sonne“), dürfen nicht mitgeführt werden.
Nr. 6.4 Parolen und Sprechchöre
In Reden und Sprechchören sowie auf Transparenten haben alle Äußerungen zu unterbleiben, die das NS-Regime sowie Organisationen und deren (auch selbsternannte) Folgeorganisationen sowie verbotene Parteien und Vereine einschließlich deren Nachfolge- und Ersatzorganisationen glorifizieren, verharmlosen oder sonst wiederbeleben. Untersagt sind insbesondere die Parolen „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“, „Wir sind wieder da!“, „Wir kriegen euch (alle)“ sowie die Parole „Zionisten - Mörder und Faschisten“. Gleiches gilt für etwa zu verbreitende Druckwerke und musikalische Darbietungen. Weiterhin sind Parolen und Sprechchöre verboten, die die Assoziation zu verbotenen Organisationen und Vereinigungen hervorrufen.
Zur Begründung der Beschränkungen wird auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug genommen.
Am 13. August 2015 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, die beschränkenden Verfügungen Nr. 5 und Nr. 6.1 aufzuheben, die beschränkende Verfügung Nr. 6.2 insoweit aufzuheben, als dort auch das Mitführen von schwarzen Fahnen, von schwarz-weiß-roten Fahnen und Fahnen mit dem Symbol der „Schwarzen Sonne“ verboten wurde und die beschränkende Verfügung Nr. 6.4 insoweit aufzuheben, als hierin die Parolen „Wir sind wieder da!“ und „Zionisten - Mörder und Faschisten“ und Parolen und Sprechchöre verboten wurden, die die Assoziationen zu verbotenen Organisationen und Vereinigungen hervorrufen.
Weiter beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage herzustellen.
Im Klage- und Antragsverfahren wird geltend gemacht, dass bei Lärmbeschränkungen im Zusammenhang mit Kundgebungen generell Zurückhaltung geboten sei. Überdies sei die Lärmentwicklung von Gegendemonstrationen zu berücksichtigen. Insbesondere sei es nicht erforderlich oder zu erwarten, dass Polizeibeamte oder Veranstaltungsteilnehmer sich während des Gebrauchs der Lautsprecher im Bereich von 5 m vor den Lautsprechern aufhielten. Bei dem generellen Verbot des Mitführens von Trommeln habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass es sich bei dieser Versammlung nur um eine Standkundgebung von ca. 20 Personen handle. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Mai 2010 (Az.: 10 BV 09.1480) festgestellt habe, sei das befürchtete Einschüchterungspotential bei Trommeln und Fackeln gering, sofern es sich lediglich um ortsfeste Kundgebungen handle. Die Versammlungsbehörde hätte neben dem Einsatzort und der Zeitdauer auch die Anzahl der Trommeln beschränken können. Das generelle Verbot von schwarz-weiß-roten Fahnen bei Versammlungen hätte etliche Verwaltungsgerichte bereits als rechtswidrig erkannt. Auch schwarze Fahnen seien kein spezifisches NS-Symbol, weshalb zumindest eine angemessene Zahl von schwarzen Fahnen zu gestatten sei. Auch für das Verbot des Mitführens von Fahnen mit der „Schwarzen Sonne“ gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei den Fahnenverboten sei zu berücksichtigten, dass Beschränkungen, die mit dem Inhalt einer Meinungsäußerung begründet würden, am Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG zu beurteilen seien. Die Beschränkung von Parolen und Sprechchören sei unbestimmt und daher rechtswidrig. Der Adressat könne dieser Beschränkung nicht entnehmen, welche Parolen und Sprechchöre im Einzelnen untersagt seien. Die untersagten Parolen „Wir sind wieder da!“ und „Zionisten - Mörder und Faschisten!“ seien jedenfalls nicht geeignet, den Nationalsozialismus zu glorifizieren, zu verharmlosen oder sonst wieder zu beleben. Die Zionisten seien keine durch § 130 StGB geschützte Gruppierung.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 14. August 2015,
den Antrag abzulehnen.
Es werde auf die ausführliche Begründung des Bescheides verwiesen sowie auf das beim Verwaltungsgericht anhängige Parallelverfahren (Az. M 7 K 15.1110). Es sei rechtlich unerheblich, ob die Trommeln nur punktuell vor den jeweiligen Ansprachen eingesetzt werden sollten oder während eines anderen Zeitraums der Versammlung zum Einsatz kämen. Allein das Verwenden der Trommeln führe unter Berücksichtigung aller Umstände zu einem paramilitärischen Gesamtgepräge der Versammlung. Gemäß der Mitteilung des Antragstellers solle der Einsatz der Kundgabemittel „auf die Ausländergewalt in Deutschland“ aufmerksam machen. Ferner möchte der Antragsteller durch den Trommelschlag „zum Gedenken an die Ermordeten unseres Volkes auffordern“. Insofern müsse hier davon ausgegangen werden, dass sich die angemeldete Versammlung durch den Einsatz von Trommeln und Fackeln mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziere.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 25 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Interessenabwägung statt.
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, B. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - juris Rn. 39 ff.). Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - juris Rn. 61). Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17). Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Die grundrechtliche geschützte Versammlungsfreiheit hat zurück zu treten, wenn dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Bei der Auslegung und Anwendung versammlungsbeschränkender Gesetze ist die Bedeutung der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - juris Rn. 77, 79, 80). Nach Art. 7 Nr. 2 BayVersG ist es verboten, an einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild paramilitärisch geprägt wird, sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.
Die immissionsschutzrechtliche Verfügung in Nr. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Dabei hat sich die Antragsgegnerin für die Festsetzung des Höchstwertes von 85 dB(A) zulässigerweise an der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (Richtlinie 2003/10/EG, ABl. L 42 v. 15.2.2003, S. 38-44) orientiert, welche durch die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV, BGBl I S. 261) in das nationale Recht umgesetzt wurde. Dabei hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ein maximal zulässiger Expositionswert von 85 dB(A) nicht überschritten wird, andernfalls hat er dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten einen Gehörschutz tragen (vgl. §§ 6 ff. LärmVibrationsArbSchV). Diese Vorschriften gelten nach der Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) vom 21. April 2009 (GVBl. 2009 S. 116) grundsätzlich und auch konkret im Hinblick auf die sechsstündige Veranstaltung für die Polizeieinsatzkräfte. Wie die Antragsgegnerin in dem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, behindert das Tragen eines Gehörschutzes die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben. Dabei muss - auch im Hinblick auf Schutz der Versammlung vor Gegendemonstranten - damit gerechnet werden, dass die Einsatzkräfte ihre Arbeit nahe dem Veranstaltungsleiter und der Lärmquelle verrichten müssen. Der Wert von 85 dB(A) wurde durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 13.2.2012 - 3 L 257/10 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - juris Rn. 5).
Das Verbot von Trommeln und das Verbot von Fahnen, soweit es angefochten wurde, hat die Antragsgegnerin darauf gestützt, dass durch den vorgesehenen Einsatz von u. a. schwarz-weiß-roten Fahnen des Deutschen Reichs, von Trommeln sowie Fackeln in der Gesamtschau eine einschüchternde Wirkung deutlich wird. Auch bei der Beschränkung hinsichtlich der Parolen und Sprechchöre hat die Antragsgegnerin berücksichtigt, dass über den Inhalt der Parolen hinaus das gemeinschaftliche Skandieren bzw. deren Verwendung in Form von propagandistisch geführten Reden ein martialisches und einschüchterndes Gesamtgepräge entsteht.
Beschränkungen der Versammlungsfreiheit sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Die öffentliche Ordnung kann verletzt sein, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - juris Rn. 23 m.w.Nachw.). Zu der Frage, ob durch das Mitführen von Trommeln bzw. von schwarz-weiß-roten Fahnen, schwarzen Fahnen bzw. Fahnen mit der schwarzen Sonne im Gesamtgepräge ein einschüchternder Eindruck entsteht, liegen unterschiedliche verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor. So hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. November 2008 (Az.: 10 CS 08.3016) im einstweiligen Rechtschutzverfahren entschieden, dass Trommeln sowie schwarz-weiß-rote und schwarze Fahnen nicht mitgeführt werden dürfen. In der Entscheidung vom 25. Mai 2010 (Az.: 10 BV 09.1480) hat er ein generelles Verbot von Trommeln für unzulässig gehalten. Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass das Einschüchterungspotential gering sei, wenn die Trommeln lediglich bei ortsfesten Auftakt-, Zwischen- oder Schlusskundgebungen der Versammlung zum Einsatz kommen, um die Aufmerksamkeit auf einen Redebeitrag zu lenken. Weiter kann der Rechtsprechung eine gewisse Tendenz entnommen werden, das Einschüchterungspotential von Fahnen neben ihrer Aussagekraft an der Gesamtanzahl der Fahnen festzumachen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 13.2.2012 - 3 L 257/10 - juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, U. v. 18.5.2010 - 14 K 5459/08 - juris Rn. 151). Dem Verwaltungsgericht ist es in der Kürze der Zeit im einstweiligen Rechtschutz nicht möglich, eine umfassende rechtliche Bewertung der angefochtenen Beschränkungen Nrn. 6.1, 6.2 und 6.4 vorzunehmen. Es entscheidet bzgl. dieser Punkte deshalb aufgrund einer Interessenabwägung.
Bei der Interessenabwägung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage mit der im Tenor verfügten Maßgabe anzuordnen ist. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Antragsteller selbst in seiner Anmeldung bzw. auf Nachfrage angegeben hat, dass die Trommeln nur punktuell eingesetzt werden sollten, und zwar jeweils vor den Ansprachen. Angesichts der geringen Anzahl der erwarteten Teilnehmer hält das Gericht eine Trommel für ausreichend. Weiter entnimmt das Gericht der Anmeldung der Versammlung, dass dem Veranstalter insbesondere die schwarz-weiß-rote Fahne wichtig ist. Zugunsten des öffentlichen Interesses an dem Aufrechterhalten des Sofortvollzugs hat das Gericht berücksichtigt, dass die Inszenierung mit Trommeln, Fackeln, Fahnen und Parolen geeignet ist, bei der Bevölkerung den Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen NS-Regimes zu wecken und die Angst vor gewaltbereiten Rechtsradikalen zu schüren. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Thema der Veranstaltung „Wehr Dich! - Asylflut und Ausländergewalt“ ist die Inszenierung geeignet, den martialischen bzw. Reminiszenzen an die Zeit des Nationalsozialsozialismus weckenden Eindruck auf Dritte besonders zu betonen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich derzeit eine große Anzahl von Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und immer wieder Übergriffe aus der rechten Szene auf Flüchtlingsheime stattfinden. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, kein Klima der Gewaltbereitschaft und der Einschüchterung der Bevölkerung entstehen zu lassen. Daher sieht das Gericht auch keinen Anlass im einstweiligen Rechtschutzverfahren die aufschiebende Wirkung bezüglich der angefochtenen Parolen zuzulassen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen unschädlichen Gebrauch des Wortes „Zionist“ geltend macht, stellt dieses im Sprachgebrauch des Antisemitismus ein Codewort für Jude dar (vgl. wikipedia).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 10 C 14.578 - juris Rn. 8 m. w. N.).
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder - 2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der - a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, - b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder - c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
- 2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.