Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Aug. 2014 - M 6b E 14.2930
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die 19... geborene Antragstellerin begehrt die Ausstellung eines Führerscheins der Klassen B, BE bzw. die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE im Wege der einstweiligen Anordnung.
Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom ... Januar 2014 wurde die Antragstellerin der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wird in dem Urteil auf den Strafbefehl vom ... November 2013 verwiesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird auf die §§ 69, 69a StGB gestützt. Im Strafbefehl wurde zum Sachverhalt ausgeführt, dass die Antragstellerin am ... Juli 2013 gegen a... Uhr mit ihrem Pkw auf der B2 von B. Richtung C. gefahren ist, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine bei ihr am gleichen Tag um b... Uhr entnommene Blutprobe ergab danach eine Blutalkoholkonzentration von a...‰. Im Strafverfahren machte die Antragstellerin geltend, nach der Autofahrt noch einen ... ... Weißwein zu sich genommen zu haben.
In den Akten findet sich zu dem vorgetragenen Nachtrunk Folgendes:
- Sachverhaltsdarstellung durch die Polizeiinspektion A. vom ... August 2013: „Frau ... war nach der Mitteilungszeit noch mindestens ein paar Minuten unterwegs, da der Weg von der B2 zu ihr nach Hause noch ein paar Kilometer beträgt. Da die Streife bereits schon vor c... Uhr eintraf, hatte die Beschuldigte vermutlich nur wenige Minuten (ca. 10 bis 15 Minuten) Zeit, um nach der Fahrt Alkohol zu konsumieren.“.
- Verfügung der Staatsanwaltschaft D. ... vom ... September 2013: „Die geltend gemachte Nachtrunkbehauptung ist unglaubhaft, da die Beschuldigte um d... Uhr beim Führen des Pkw beobachtet wurde und bereits ab e... Uhr unter polizeilicher Beobachtung stand. Im Übrigen dürfte angesichts der Höhe der Alkoholisierung auch bei Wahrunterstellung der Nachtrunkbehauptung von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen sein.“.
- Beschluss der Richterin am Amtsgericht vom ... September 2013: „Der Beschwerde der Beschuldigten helfe ich nicht ab. Auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird Bezug genommen. Es ist nicht verstehbar, dass die Beschuldigte innerhalb 15 Minuten so viel Alkohol zu sich genommen hat, dass vor dem Nachtrunk weniger als 1 ‰ vorlag und später b... ‰. Zudem zeigen die mit Abstand von einer halben Stunde entnommenen Blutproben, dass der Alkoholpegel fiel, statt im Fall eines vorhergehenden Nachtrunks zu steigen.“.
- Begleitstoffgutachten des Instituts A. ... vom ... Oktober 2013: „Die festgestellte Methanol-Konzentration von a... mg/L weist auf eine längerfristige und durchgehende über mehrere Stunden andauernde Alkoholisierung hin. Dies liegt daran, dass Methanol praktisch nicht abgebaut wird, so lange relevante Mengen an Ethanol im menschlichen Körper sind. Zwar fanden sich im Blut von Frau ... vergleichsweise geringe Konzentrationen an Isobutanol, bei einer Aufnahme von Sekt vor dem Vorfall, sowie größerer Mengen an Weißwein nach dem Vorfall und zeitnah zur Blutentnahme wäre jedoch mit noch höheren Konzentrationen an Isobutanol im Blut von Frau ... zu rechnen. … Das Begleitstoffspektrum ist in erster Linie erklärbar durch eine Aufnahme vor allem isobutanolhaltiger Getränke über einen längeren Zeitraum vor dem Vorfall. Allenfalls bei einem Weißwein mit unterdurchschnittlichem Isobutanolgehalt wäre ein Nachtrunk von ... Liter nicht auszuschließen.“.
Für den Fall des Nachtrunks wurde ein Mindest-BAK-Wert für einen Vorfallszeitpunkt d... Uhr von c... ‰ errechnet. Laut Gutachten wurde jedoch festgestellt, dass das Ergebnis der Begleitstoffanalyse gegen einen solchen Nachtrunk spreche.
Das Protokoll der Hauptverhandlung gibt keinen Aufschluss über die Angaben des Sachverständigen zur Blutalkoholuntersuchung.
Unter dem ... März 2014 informierte das Landratsamt A. die Antragstellerin über den weiteren Verlauf zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Am ... März 2014 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Daraufhin forderte das Landratsamt A. die Antragstellerin unter dem ... Mai 2014 auf, bis spätestens ... Juli 2014 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage der Fahreignung nach vorangegangenem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholgenuss gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV beizubringen.
Mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 wies der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf hin, im Strafgerichtsverfahren sei der Sachverständige von einem Wert von unter 1,1‰ ausgegangen. Weiter legte er ein Schreiben der Richterin am Amtsgericht B. (Vorsitzende im Strafverfahren) vor, in dem diese bestätigt, dass die Verurteilung der Antragstellerin auf einer Alkoholisierung im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (also unter 1,1‰) und der Feststellung eines Fahrfehlers (Fahren in Schlangenlinien) beruht. Die im Strafbefehl angegebenen Werte, die im abgekürzten Urteil übernommen worden seien, hätten zum Zeitpunkt der Blutentnahme nicht vorgelegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen ... sei erheblicher Nachtrunk, dessen Menge nicht exakt bestimmt habe werden können, nicht auszuschließen, so dass zur Tatzeit nur eine BAK von unter 1,1‰ zu beweisen gewesen wäre. Eine Alkoholfahrt mit einer BAK von 1,6‰ oder darüber sei nicht nachzuweisen gewesen.
Daraufhin hob die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts A. mit Schreiben vom ... Juli 2014 die Gutachtensanordnung vom ... Mai 2014 auf und forderte die Antragstellerin gleichzeitig auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. § 13 Nr. 2 Buchst. a FeV vorzulegen. Als Frist für die Vorlage des Gutachtens wurde der ... August 2014 festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Juli 2014, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung
1. den Antragsgegner zu verurteilen, der Antragstellerin nach Ablauf des ... Juli 2014 den Führerschein der Klassen B, BE auszustellen,
2. hilfsweise, den Antragsgegner zu verurteilen, bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Antragstellerin vom ... März 2014 vom pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch zu machen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis laufe nach dem Urteil des Amtsgerichts A. am ... Juli 2014 ab. Die Antragstellerin habe Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE gestellt. Bei der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe das Landratsamt zugrunde gelegt, dass sich aus der Tatsache der Verurteilung wegen des vom Amtsgericht aufgrund von § 69 StGB im Urteil angeordneten Entzugs der Fahrerlaubnis automatisch die Tatsache des Alkoholmissbrauchs gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. a Alternative 2 FeV ergäbe. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Sachverhalts sei nicht erfolgt. Demzufolge habe das Landratsamt auch unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Ersttäterin handle sowie, dass die festgestellte Alkoholisierung der Antragstellerin in einem Bereich gelegen habe, der grundsätzlich ohne Hinzutreten weiterer Umstände lediglich als Ordnungswidrigkeit zu behandeln wäre. Es habe damit eine Alkoholfahrt unter einer Beeinflussung von weniger als 1,1‰ BAK einer Alkoholbeeinflussung von mehr als 1,6‰ BAK gleichgestellt. Die Antragstellerin sei zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes auf die Benutzung eines Kfz, und damit auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei wegen unregelmäßiger Arbeitszeiten nicht möglich. Die Antragstellerin habe zwar bis zum Ablauf der vom Gericht angeordneten Sperrfrist ihre Arbeitszeiten so einrichten können, dass sie mit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln vereinbar waren; sollte sie jedoch länger zu den ursprünglich vereinbarten Arbeitszeiten nicht verfügbar sein, müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Die Antragstellerin habe sich vor dem Urteil des Amtsgerichts A. einem Kontrollprogramm zur Alkoholabstinenz unterworfen, dieses jedoch im Hinblick darauf, dass der Gutachter im Strafprozess eine Alkoholisierung von weniger als 1,1‰ festgestellt hätte, abgebrochen.
Unter dem ... Juli 2014 legte das Landratsamt A. die Akten vor und beantragte,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die Beibringungsaufforderung und wies weiter darauf hin, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund bestehe. Im Übrigen ziele der Antrag auf eine nicht zu rechtfertigende Vorwegnahme der Hauptsache hin und sei schon daher abzulehnen.
Unter dem ... Juli 2014 legte die Antragstellerin ein Gutachten ... Centrums D. ... vom ... Januar 2014 vor, wonach eine Alkoholabstinenz im Sinne der Beurteilungskriterien für die Fahreignungsdiagnostik für den Zeitraum ... September 2013 bis ... Dezember 2013 bestätigt wird. Weiter äußerte sie ihr Unverständnis darüber, dass sie erst ... Wochen nach Beantragung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie ihre Haare bereits wieder coloriert, was den sofortigen Beginn einer Haaranalyse unmöglich gemacht hätte. Blutentnahmen würden von den MPU-Stellen nicht anerkannt und Urinscreenings könne sie aufgrund der 24-Stunden Abrufbarkeit nicht mit ihrer Arbeit vereinbaren.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs und wegen des hier greifenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (glaubhaft) sein. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Selbst wenn man den Antrag unter 1. (trotz der Tatsache, dass er von einem Rechtsanwalt gestellt wurde) dahingehend auslegen würde, dass nicht nur die Ausstellung eines neuen Führerscheins sondern die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE beantragt wird, bliebe dieser Antrag ohne Erfolg. Denn auch wenn ein Anordnungsgrund wie auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden wären, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn der Antragstellerin in vollem Umfang gewährt würde, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für die Antragstellerin mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.
Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen würde, das im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu durchbrechen. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, das noch nicht einmal anhängig gemacht worden ist, die gleichen Vorkehrungen zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu treffen, wie während der vom Strafgericht verhängten Sperrfrist. Dem Gericht ist nicht einmal mitgeteilt worden, welcher Arbeit die Antragstellerin nachgeht, wo sich ihr Arbeitsplatz befindet und zu welchen Zeiten sie dort eine Arbeit antreten muss. Auch zum Vortrag der drohenden Gefahr einer Kündigung ihres Arbeitsplatzes sind keinerlei weitere Angaben gemacht worden.
Unabhängig davon und selbstständig tragend weist das Gericht darauf hin, dass bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht vorliegt. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 15.1.2014, Az. 10 S 1748/13), das die Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (Az. 3 B 71/12) auf dem vorliegenden Fall vergleichbare Umstände anwendet. Der VGH Baden-Württemberg hat in diesem Beschluss dazu ausgeführt:
„Dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ebenso erfasst wird wie eine behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis, ist in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Antragsteller hingewiesen worden ist, geklärt (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19; bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.2013 - 3 B 71.12 -, NJW 2013, 3670). Dies zieht auch der Antragsteller nicht in Zweifel. Des weiteren hat der Senat in dem Urteil vom 18.06.2012 dargelegt, dass die tatbestandliche Voraussetzung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis „aus den Gründen der Buchstaben a bis c“ im Sinne einer Tatbestandswirkung nur an die den genannten Buchstaben zugrunde liegenden Sachgründe anknüpft, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten. So genügt bei Anknüpfung an Buchstabe a insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt ist. Dass dieser Fall hier vorliegt, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schopfheim sehr wohl zu entnehmen. Der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lag zugrunde, dass der Antragsteller am 03.03.2012 mit dem Pkw fuhr, obwohl er infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Diese Tat belegt einen Alkoholmissbrauch, da der Antragsteller erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (vgl. die Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: „Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden“). Der Sache nach hat die strafrichterliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit der gegebenen Begründung, dass der Antragsteller sich durch die Tat - das Fahren im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, zugleich die Bedeutung einer Feststellung, dass im Sinne der von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV erfassten Fallgruppe Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Das strafgerichtliche Erkenntnis ersetzt bzw. erübrigt insoweit eine bei isolierter Anwendung der Vorschrift erforderliche originäre Prüfung.
Hiernach war der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen, und der Antragsteller kann nur auf diesem Wege den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung führen. Da er ein solches Gutachten nicht beigebracht hat, scheidet schon deshalb die Annahme eines Anordnungsanspruchs aus, ohne dass es im Einzelnen auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 17.05.2013 ankommt. Selbst bei Unterstellung ihrer Rechtswidrigkeit könnte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nur einen Anspruch auf Neubescheidung durchsetzen (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19, juris Rn. 66). Dieser Neubescheidung hätte wiederum eine ordnungsgemäße, auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützte Gutachtensanordnung vorauszugehen. Da das Gutachtensergebnis nicht prognostizierbar ist, könnte mithin auch bei Unterstellung der Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung vom 17.05.2013 eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anordnungsanspruchs nicht festgestellt werden. Hiernach kann im vorliegenden Fall auch auf sich beruhen, ob bereits die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage für eine Gutachtensanordnung zu deren Rechtswidrigkeit führt, obwohl sie von einer anderen Rechtsgrundlage gedeckt ist.
Bei dieser rechtlichen Ausgangslage, die durch das Fehlen eines hinreichend wahrscheinlichen Anordnungsanspruchs gekennzeichnet ist, ist nach den oben dargelegten Maßstäben auch eine partielle - zeitlich nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sich erstreckende - Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt. Solange die durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klärenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht ausgeräumt sind, kommt eine auch nur vorübergehende Erteilung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht. Im Hinblick auf die großen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen, sind die persönlichen und beruflichen Nachteile hinzunehmen, die der Antragsteller erleidet, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht. Diese Nachteile halten sich, da die vom Antragsteller befürchtete Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bislang nicht erfolgt ist, in Grenzen. Davon abgesehen steht es ihm frei, sich der - wie dargelegt - gebotenen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen und damit die Voraussetzungen zu schaffen, um eine baldige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu ermöglichen und den ins Feld geführten möglichen beruflichen Nachteilen entgegenzuwirken.“
Auch im Fall der Antragstellerin lag der richterlichen Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde, dass sie am ... Juli 2013 mit dem Pkw fuhr, obwohl sie infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war und deswegen Fahrfehler begangen hat.
Der Antragsgegner war daher, ohne dass ihm ein Ermessen zugestanden hätte, verpflichtet, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen. Der Haupt- wie auch der Hilfsantrag waren daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.