Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2019 - M 5 M 18.33949

bei uns veröffentlicht am07.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Auf die Erinnerung des Bevollmächtigten des Klägers zu 1 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom … Oktober 2018 abgeändert und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung aus der Landeskasse auf insgesamt 409,06 EUR festgesetzt.

II. Kosten werden nicht erstattet. Für das Erinnerungsverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

Gründe

I.

Mit rechtkräftigem Urteil vom 17. Juli 2018 (M 5 K 16.33366) wurde die Bundesrepublik Deutschland unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2016 verpflichtet, dem Kläger zu 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen - betreffend die Klägerin zu 2 - wurde die Klage abgewiesen. Zuvor war mit Beschluss vom 19. April 2018 dem Kläger zu 1 Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren bewilligt und der Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu 2 abgelehnt.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten setzte die Urkundsbeamtin mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 8. Oktober 2018 die dem Rechtsanwalt als beigeordneten Anwalt zustehende Vergütung auf 288,48 EUR fest. Dabei ermittelte sie die Gebühren anhand eines Streitwerts von 6.000,- EUR und halbierte den sich daraus ergebenden Betrag. Hiervon brachte sie einen an den Rechtsanwalt bereits bezahlten Vorschuss der Kläger von 250,- EUR in Abzug.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2018, eingegangen bei Gericht einen Tag später, hat der Bevollmächtigte des Klägers zu 1 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Die Halbierung der Gebühren überzeuge nicht. Ebenso dürfe der Vorschuss nicht in Abzug gebracht werden. Die Mandanten hätten den Vorschuss gemeinsam gezahlt, daher dürfte auch nur die Hälfte beim Kläger zu 1 in Abzug gebracht werden.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Gericht vor.

II.

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) der Einzelrichter.

Zur Klarstellung war als Antragsteller ausschließlich der Bevollmächtigte des Klägers zu1 im Klageverfahren M 5 K 16.33366 aufzunehmen. Denn er macht einen Anspruch als Rechtsanwalt auf ausschließlich ihm zustehende Gebühren geltend.

Die gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist begründet. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger zu 1 ist auf insgesamt 409,06 EUR festzusetzen. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2018 ist entsprechend abzuändern. Abzüglich der im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 8. Oktober 2018 bereits festgesetzten Vergütung von 288,48 EUR steht dem beigeordneten Rechtsanwalt ein weiterer Betrag in Höhe von 120,58 EUR als Vergütung zu (409,06 EUR - 288,48 EUR). Der von den Klägern geleistete Vorschuss bewirkt keine Verringerung des Vergütungsanspruchs.

1. Der Anspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist in §§ 45 ff. RVG geregelt. Die gesetzliche Vergütung umfasst dabei nach § 48 Abs. 1 RVG dasjenige Verfahren und denjenigen Umfang, für den das Gericht den Rechtsanwalt beigeordnet hat. Wird die Prozesskostenhilfe und Beiordnung in diesem Sinne auf einen Teilanspruch beschränkt, erhält der beigeordnete Anwalt die Vergütung nur aus dem Teilwert.

a) Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist es vorliegend erforderlich, für den Teil des Klagegegenstandes, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (Kläger zu 1), eine gesonderte Berechnung der Gebühren durchzuführen. Das Rechtsanwaltsgebührengesetz regelt nicht ausdrücklich, wie diese Berechnung vorzunehmen ist. Nach Auffassung des Gerichtes hat eine Berechnungsmethode zum Einen in ausreichendem Maße dem Umstand Rechnung tragen, dass auch die Staatskasse, die Prozesskostenhilfe finanziert, an der dem Rechtsanwaltsgebührengesetz zugrunde liegenden Kostendegression (vgl. Anlage zu § 13 Abs. 1 RVG) teilnimmt. Zum Anderen ist zu beachten, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dazu führen darf, dass im Falle des Obsiegens entsprechend dem Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung die Staatskasse eine höhere Gebühr zu entrichten hat, als der Prozesskostenhilfebegünstigte von seinem Prozessgegner erlangen kann. Daher erscheint eine Aufteilung nach Kopfteilen ausgehend von dem sich ergebenden Gesamtstreitwert gerechtfertigt (VG Würzburg, B.v. 9.4.2018 - W 8 M 18.30390 - juris Rn. 23 f. - auch zur abweichenden Ansicht, die einen gesonderten Gegenstandswert zur Berechnung der Prozesskostenhilfe bestimmt; ebenso: Verwaltungsgericht des Saarlandes, B.v. 9.11.2006 - 5 K 153/05.A - juris Rn. 4). Das bildet zum einen die Gebührendegression bei mehreren Personen auf der Seite eines Beteiligten ab, andererseits aber auch den Umstand, dass die Ansprüche mehrerer Beteiligter unterschiedlich rechtlich zu beurteilen sind. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 darauf hinweist, dass in Asylsachen keine Mehrvertretungsgebühr errechnet werden könne und daher die Gebühren ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR für eine Person zu berechnen seien, überzeugt das nicht. Das widerspricht der Regelung in § 30 Abs. 1 RVG sowie den dargelegten Gründen, die für eine Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ausgehend von dem gesetzlichen Gegenstandwert nach Kopfteilen sprechen.

b) Die Urkundsbeamtin hat zu Recht einen Gegenstandswert von 6.000,- EUR festgesetzt, da die Klage ausdrücklich in Bezug auf zwei Kläger (Kläger zu 1 und Klägerin zu 2) erhoben worden war (§ 30 Abs. 1 Satz 2 RVG). Auch bei Aufstockungsklage syrischer Staatsangehöriger hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG zugrunde zu legen (OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 - juris Rn. 81). Die sich ergebende Summe ist für den Anteil des Klägers zu 1, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war zu halbieren. Ausgehend hiervon sind folgende Gebühren zu berechnen (vgl. Aufstellung des Rechtsanwalts im Erinnerungsschreiben vom 18.10.2018):

Verfahrensgebühr 1,3-fach aus 267,- EUR = 347,10 EUR

Terminsgebühr 1,2-fach aus 267,- EUR = 320,40 EUR

Telekommunikationspauschale 20,- EUR Summe 687,50 EUR

Mehrwertsteuer aus 687,50 EUR 130,63 EUR

Gesamtsumme 818,13 EUR

Hälfteanteil auf den Kläger zu 1 entfallend 409,06 EUR.

2. Die Anrechnung des geleisteten Vorschusses erfolgt nach § 58 Abs. 2 RVG. Nach dieser Vorschrift sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Das führt vorliegend dazu, dass der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nicht zu verringern ist.

a) Die Anwendung dieser Vorschrift setzt eine dreifache Rechnung voraus (vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 1.12.2014 - M 24 M 14.31118 - juris Rn. 34 ff. m.w.N.):

In einem ersten Schritt ist die Summe der anrechenbaren Beträge (erhaltene Vorschüsse und Zahlungen) zu ermitteln, wobei hierunter insbesondere auch die Zahlungen durch die Gegenseite des Ausgangsrechtsstreits fallen.

In einem zweiten Schritt sind diese insgesamt anrechenbaren Beträge „zunächst“ auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung, die der rechtsanwaltlichen Vertretung gegen seine Mandantschaft an sich zugestanden hätte, wenn § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 166 VwGO) nicht eingriffe, einerseits und der im Rahmen der Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Ausgangspunkt zu zahlenden Vergütung (PKH-Ausgangsvergütungsanspruch) andererseits anzurechnen. Dabei ist diese Differenz i.S.v. § 58 Abs. 2 RVG diejenige „Vergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht.

In einem dritten Schritt wird dann der PKH-Ausgangsvergütungsanspruch im Wege weiterer Anrechnung (des verbliebenen anrechenbaren Restbetrages) gekürzt, und zwar nur soweit „erhaltene Vorschüsse und Zahlungen“ nicht schon beim zweiten Schritt zur Anrechnung gekommen sind. Wenn die im Ausgangspunkt insgesamt anrechenbaren Beträge kleiner waren als die „Differenz“ (zwischen Wahlvergütungs- und PKH-Ausgangsvergütungsanspruch), entfällt der dritte Schritt.

b) Das ergibt vorliegend folgende Berechnung:

1. Anrechenbarer Betrag: Vorschuss durch beide Kläger 250,- EUR, Hälfteanteil für den Kläger zu 125,- EUR, da der Vorschuss für beide Kläger zu gleichen Teilen geleistet worden ist.

2. Differenz Wahlanwaltsvergütung zu PKH-Ausgangsvergütung:

- Wahlanwaltsvergütung (Berechnung im Kostenfestsetzungsbeschluss): 1.076,95 EUR, Hälfteanteil für Kläger zu 1: 538,47 EUR

- PKH-Ausgangsvergütung (Berechnung s.o. unter Nr. 1): 818,13 EUR, Hälfteanteil für den Kläger zu 1: 409,06 EUR

- Differenz Wahlanwaltsvergütung zu PKH-Ausgangsvergütung: 258,82 EUR, Hälfteanteil für den Kläger zu 1: 129,14 EUR

Damit ist der Vorschuss bereits auf der zweiten Stufe der Berechnung „aufgebraucht“, die dritte Stufe kommt nicht mehr zur Anwendung. Die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung (129,14 EUR) ist höher als der geleistete Vorschuss (125,- EUR).

Da der geleistete Vorschussanteil, der auf den Kläger zu 1 anfällt, geringer ist als die Differenz zwischen den Gebühren, die der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten nach den in Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegten Gebührensätzen berechnen kann gegenüber den geringeren Sätzen in § 49 RVG, ist eine Kürzung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nicht gerechtfertigt. Denn der Vorschuss geht in der Differenz zwischen (regulären) Gebühren und den Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nach Prozesskostenhilfebewilligung auf (§ 58 Abs. 2 RVG).

3. Die Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG (ebenso § 83b AsylG), der Ausschluss der Kostenerstattung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG; aus diesem Grund hat die Erinnerungsentscheidung eine darüber hinausgehende Kostenentscheidung nicht zu enthalten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte geg

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse


Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis ... EuroGebühr ... EuroGegenstands- wert bis ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen


(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisse

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe


(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuzieh

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Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Bevollmächtigten der Antragsteller im Ausgangsverfahren (Erinnerungsführerin des vorliegenden Verfahrens) wendet sich gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 5. Februar 2018.

Am 12. Oktober 2016 ließen die sechs Antragsteller, ein Ehepaar mit vier Kindern, im Verfahren W 8 S 16.3148 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 sowie Prozesskostenhilfe beantragen.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 bewilligte das Gericht dem Antragsteller zu 1) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines damaligen Bevollmächtigten. Im Übrigen wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 beantragte der vormalige Antragstellerbevollmächtigte eine Vergütungsfestsetzung für Prozesskostenhilfe – ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR – in Höhe von insgesamt 334,75 EUR.

Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 teilte die Erinnerungsführerin mit, dass der vormalige Antragstellerbevollmächtigte aus der Kanzlei ausgeschieden sei und die vom vormaligen Antragstellerbevollmächtigten bearbeiteten Mandate nunmehr von der Unterzeichnerin fortgeführt würden.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2018 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts gemäß § 55 RVG die gesetzliche Vergütung gegen die Staatskasse auf 70,23 EUR fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für die Berechnung der Verfahrensgebühr sei der Gegenstandswert maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr anzunehmen sei. Dieser sei mit Beantragung der aufschiebenden Wirkung der Klage für insgesamt sechs Antragsteller entstanden und deshalb aus dem Gesamtgegenstandswert von 5.000,00 EUR (2.500,00 EUR + 5 x 500,00 EUR; vgl. § 30 Abs. 1 RVG) zu berechnen. Da jedoch im vorliegenden Verfahren lediglich dem Antragsteller zu 1), nicht auch den Antragstellern zu 2) bis 6) Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, sei die Vergütung dementsprechend nur zu einem Sechstel gegenüber der Staatskasse festsetzungsfähig.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 legte die Erinnerungsführerin Erinnerung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 im Wesentlichen wie folgt: In einem Eilverfahren würden für den ersten Antragsteller nach § 30 RVG 2.500,00 EUR festgelegt, danach für jeden weiteren 500,00 EUR. Die Antragsteller würden damit gerade nicht gleich behandelt. Da der Antragsteller zu 1) Erfolg gehabt habe und für ihn Prozesskostenhilfe bewilligt gewesen sei, müsse ihm auch die volle Gebühr aus dem Streitwert von 2.500,00 EUR zustehen. Wäre er alleiniger Antragsteller, würde er auch die volle Gebühr erhalten.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und führte dazu im Wesentlichen aus (vgl. Nichtabhilfe vom 1.3.2018). Die Prozesskostenhilfegewährung stelle keine isolierte Entscheidung über den Gegenstandswert dar. Die teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe führe auch nicht zu einer Aufteilung des Streitgegenstands. Die Bemessung des Gegenstandswerts richte sich allein nach § 30 RVG. Eine Teilbewilligung bedeute eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe, weil das Gericht im Übrigen eine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verneint habe. Die Rechtsauffassung stehe nicht im Widerspruch zu § 48 Abs. 1 RVG. Die Vorschrift besage lediglich, dass die Höhe des Vergütungsanspruchs vom Umfang der Beiordnung abhänge, sie gebiete jedoch keine gesonderte Berechnung des Gegenstandswerts. Die Auffassung der Antragstellerbevollmächtigten würde dazu führen, dass die Prozesskostenhilfe, d.h. aus der Staatskasse, die Rechtsanwaltskosten zum größten Teil für die anderen Auftraggeber mitbezahlt würden. Deshalb sei eine kopfteilige Gewährung für alle Beteiligten sachgerecht. Der „armen Partei“ solle durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe kein Nachteil entstehen; sie dürfe jedoch auch nicht besser gestellt werden als bei Beauftragung eines Wahlanwalts.

Den Beteiligten wurde mit Schreiben des Gerichts vom 2. März 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Erinnerungsführerin brachte mit Schriftsatz vom 4. April 2018 im Wesentlichen noch vor: Gerade die „arme Partei“ werde hier viel schlechter gestellt und quasi dafür bestraft, dass der Rest der Familie keine Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen habe. Der Unterschied in der Höhe der Beträge zeige gerade die Ungerechtigkeit dieses Vorgehens. Dem Antragsteller zu 1) sei in voller Höhe Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Es gebe somit keine Möglichkeit dies zu reduzieren. Wodurch solle es verfassungsrechtlich legitim sein, diese Beträge zu reduzieren, nur weil weitere Antragsteller ihr Recht auf Beantragung von Prozesskostenhilfe genutzt hätten? Es könne nicht sein, dass die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die anderen zu Lasten des Antragstellers gehe, der komplett Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen habe, insbesondere da die Differenz immens sei. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akte des Ausgangsverfahrens W 8 S 16.31848 Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter des erstinstanzlichen Gerichts durch Beschluss.

Beteiligte des Erinnerungsverfahrens gegen die Vergütungsfestsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung sind nicht die Beteiligten (Antragsteller, Antragsgegnerin) des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens, sondern allein der beigeordnete Rechtsanwalt bzw. hier seine Rechtsnachfolgerin (Erinnerungsführerin) und die Staatskasse, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern (Erinnerungsgegnerin).

Gegen die auf § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG beruhende Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 5. Februar 2018 ist die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts – bzw. hier der Erinnerungsführerin als seiner Rechtsnachfolgerin in der Kanzlei, die die von ihm bearbeiteten Mandate fortgeführt und in dem Zusammenhang (wovon das Gericht ausgeht) auch dessen Ansprüche gegen die Staatskasse abgetreten erhalten bzw. sonst wirksam übernommen hat (vgl. Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 55 Rn. 24) – nach § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 und Abs. 8 RVG statthaft und auch sonst zulässig.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2018 wurde von der Erinnerungsführerin insoweit angegriffen, als die Urkundsbeamtin darin, die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung auf 70,23 EUR statt der beantragten 334,75 EUR festsetzte, indem sie nicht ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR den daraus zu berechnenden vollen Betrag für einen Antragsteller festsetzte, sondern ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR den sich daraus errechnenden Betrag auf ein Sechstel kürzte.

Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2018 ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR die Vergütung zutreffend auf 70,23 EUR (= ein Sechstel von 421,38 EUR) festgesetzt. Auf die im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der Urkundsbeamtin im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2018 sowie in ihrer Nichtabhilfe vom 1. März 2018 wird Bezug genommen.

Ergänzend ist noch auszuführen:

Die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts bestimmt sich nach §§ 2, 13, 45, 48, 49 RVG. Der Umfang des Vergütungsanspruchs bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet ist (§ 48 Abs. 1 RVG).

Vorliegend ist im Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu Recht ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zugrunde gelegt worden. Denn nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GVG beträgt der Gegenstandswert im Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5.000,00 EUR und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500,00 EUR. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person im Klageverfahren um 1.000,00 EUR und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500,00 EUR. Dementsprechend waren zutreffend einmal 2.500,00 EUR und 5 x 500,00 EUR anzusetzen, so dass sich der Gegenstandswert für alle sechs Antragsteller auf insgesamt 5.000,00 EUR beläuft.

Das Gericht folgt nicht der gegenteiligen Auffassung, wonach die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren aus der Staatskasse anhand eines „besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswerts“ zu ermitteln wären, also bei einer nur teilweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe – hier nur einem von sechs Antragstellern – nur einen Teil des Gesamtgegenstandswerts heranzuziehen und so zu tun, als ob nur der von der Bewilligung umfasste Teil isoliert geltend gemacht worden wäre (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Nr. 3335 VV, Rn. 69 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 48 RVG, Rn. 65). Abweichend von § 30 RVG wäre nach dieser Auffassung für die Bemessung des Vergütungsanspruchs ein Gegenstandswert zu ermitteln der dem Teil, auf den sich die bewilligte Prozesskostenhilfe bezieht, im Verhältnis zum Gegenstandswert des Sofortantrags insgesamt zukommt (so VG Trier, B.v. 2.6.2014 – 6 K 1563/13.TR – juris; VG Köln, B.v. 18.10.2013 – 5 K 1903/12.A – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.8.2013 – 10a K 3448/10.A – juris; VG Kassel, B.v. 1.2.2013 – 3 O 1308/12.KS.A – juris; B.v. 2.11.2009 – 7 O 1059/09.KS.A – juris; VG Ansbach, B.v. 28.12.2011 – AN 11 M 11.30558 – juris sowie Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516; offen gelassen von BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.2425 – AGS 2017, 421).

Die vorstehende Rechtsauffassung überzeugt nicht.

Jedenfalls im asylrechtlichen Verfahren ist aufgrund der Spezialvorschrift des § 30 RVG von einem gesetzlich zwingend festgelegten Gegenstandswert auszugehen, der auch für die Vergütungsfestsetzung betreffend einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten relevant ist. Denn die Festsetzung des Gegenstandswerts selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts im Vergütungsfestsetzungsverfahren oder gar im nachfolgenden Erinnerungsverfahren scheidet nach der gesetzlichen Systematik aus (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 24.8.2017 – W 8 M 17.31825 – juris m.w.N. sowie im Ergebnis auch Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516).

Die Regelung in § 30 RVG soll gerade zu einer Vereinfachung der Rechtslage beitragen, indem nach § 30 Abs. 1 RVG nunmehr für alle asylrechtlichen Klageverfahren einheitlich und unabhängig vom Streitgegenstand stets 5.000,00 EUR (bzw. im Sofortverfahren 2.500,00 EUR) zugrunde gelegt werden, wobei sich dieser Wert bei mehreren Antragstellern für jede weitere Person nach § 30 Abs. 1 Satz 2 RVG um 1.000,00 EUR (bzw. 500,00 EUR) erhöht. Weiter wird nicht mehr differenziert. Ein Ausnahmefall nach § 30 Abs. 2 RVG ist hier nicht zu erkennen. Ausgehend von dieser Regelung ist vorliegend ein Gegenstandswert von insgesamt 5.000,00 EUR anzusetzen, aus dem sich die Gebühren und Auslagen errechnen, welche anschließend in sachgerechter Weise im Verhältnis der erfolgreichen zu den erfolglosen Kopfteile zu ermitteln, hier also zu sechsteln ist, weil von der für insgesamt sechs Personen beantragten Prozesskostenhilfe nur einer Person Prozesskostenhilfe gewährt wurde (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bln-Bbg, B.v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16 – NVwZ-RR 2017, 73; VG Würzburg, B.v. 5.4.2013 – W 1 M 12.30281 – juris; VG Regensburg, B.v. 21.2.2012 – RN 5 M 12.30005 – juris).

Vorliegend war von einem einheitlichen Gesamtgegenstandswert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen, weil es sich bei der Konstellation des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG mit der entsprechenden Erhöhung des Gegenstandswerts je nach Anzahl der beteiligten Personen gleichwohl nur um den Fall des Vorliegens einer Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG handelt, obwohl mehrere Auftraggeber den Auftrag erteilt haben. Liegt nur eine Angelegenheit vor, entstehen die Gebühren auch im Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe nur einmal (Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, § 44 RVG Rn. 71 – zitiert nach juris). Vertritt ein Rechtsanwalt in Prozesskostenhilfeverfahren mehrere Antragsteller, wird aber nur einem davon Prozesskostenhilfe bewilligt, kann er gegen die Staatskasse nur den nach Kopfteilen berechneten Anteil der Gesamtvergütung geltend machen, der ihm – unter Berücksichtigung der aus dem gesamten Gegenstandswert ermittelten erhöhten Gebühr – gegen alle Antragsteller zugestanden hätte, hier ein Sechstel der erhöhten Gesamtgebühr (so explizit Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 19).

Auch nach der gesetzlichen Systematik ist von einem – hier nach § 30 RVG vorgegebenen – einheitlichen Streitwert auszugehen. Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Umfang des Anspruchs gegen die Staatskasse nach dem Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet ist bzw. auch insoweit die Prozesskostenhilfe in dieser einen Angelegenheit abgelehnt worden ist. Der Beiordnungs- und Bestellungsbeschluss ist bindend für das nachfolgende Vergütungsfestsetzungsverfahren (vgl. Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 55 Rn. 10, 17 und 51; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 55 RVG Rn. 14 ff. – zitiert nach juris). Auch im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend vom nach § 30 RVG gesetzlich vorgegebenen Streitwert die richtigen Beträge ermittelt hat und ob bestimmte Gebühren angefallen sind oder nicht.

Selbst wenn die vorstehende Lösung zu einem geringeren Vergütungsanspruch für den Rechtsanwalt führt, als nach der Gegenauffassung, bleibt festzuhalten, dass es ausgehend von den eindeutigen Regelungen zum Gegenstandswert in § 30 RVG im Asylverfahren nicht Sache des Urkundsbeamten oder des Gerichts im Erinnerungsverfahren ist sich über das Gesetz hinwegzusetzen. Eventuelle Änderungen bleiben vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. auch Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516). Von der gesetzlichen Regelung kann nicht abgewichen werden, selbst wenn sich die Erinnerungsführerin durch diese Auslegung „bestraft“ fühlt (vgl. auch Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516).

Selbst wenn der Erinnerungsführerin zuzugestehen ist, dass die Differenz zwischen den unterschiedlichen Berechnungsweisen „immens“ ist und der Rechtsanwalt so nur einen „extrem geringen Teil“ erstattet bekommt, sieht das Gericht keine durchgreifenden „Wertungswidersprüche“ (vgl. dazu Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten). Vielmehr ist von den gesetzlichen Regelungen in § 30 RVG auszugehen und von der Annahme nur einer Angelegenheit, selbst bei sechs Antragstellern. Erhält von sechs Antragstellern nur einer Prozesskostenhilfe bewilligt und wird fünf Antragstellern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, erscheint es dem Gericht nach der vorliegenden Gesetzeslage sachgerecht, die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung entsprechend auf ein Sechstel von dem festzusetzen, als wenn allen sechs Antragstellern Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (so auch OVG Bln-Bbg, B.v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16 – NVwZ-RR 2017, 73). Die Reduzierung um 5/6 ist die Konsequenz aus der bindenden Vorgabe des Prozesskostenhilfebeschlusses, der einem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten gewährte und bei den fünf weiteren Antragstellern dies ausdrücklich ablehnte. Im Übrigen entspricht die vorliegende Lösung auch der Systematik des Kostenrechts bei teilweisem Unterliegen bzw. Obsiegen. Auch in diesem Fall wird kein gesonderter Teilgegenstandswert bzw. -streitwert ermittelt. Vielmehr wird von dem erhöhten Gesamtgegenstandswert bzw. -streitwert ausgegangen und die Gebühr nach Kopfteilen berechnet.

Die vorstehende Lösung ist auch deshalb sachgerecht, weil so die einzelnen sechs Antragsteller – auch im Hinblick auf die Kostenerstattung von der Staatskasse – gleich behandelt werden. Denn andernfalls – und darauf hat die Urkundsbeamtin zu Recht hingewiesen – würde von den Gesamtkosten der größte Teil von der Staatskasse mitgezahlt, obwohl fünf von sechs Antragstellern keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Die einzelnen Antragsteller sind untereinander gleichwertig, zumal auch vom Zufall abhängt, welcher von sechs Antragstellern an welcher Stelle genannt wird. Eine Besserstellung soll einer Partei durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe – auch in Relation zu seinen Streitgenossen – nicht entstehen.

Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (Kießling in Mayer/Kroiß, RVG 7. Aufl. 2018, § 56 Rn. 19). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Ebenso bedarf es keiner förmlichen Festsetzung eines Streitwerts (Gegenstandswerts).

Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass es davon ausgeht, dass der vorliegende Beschluss aufgrund der Spezialregelung in § 80 AsylG trotz der Bestimmung in § 1 Abs. 3 RVG unanfechtbar ist, obwohl dies strittig ist (wie hier: VGH BW, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17 – ESVGH 67, 250; BayVGH, B.v. 22.5.2013 – 8 C 13.30078 – AGS 2013, 290; a. A.: OVG Bln-Bbg, B.v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16 – NVwZ-RR 2017, 73; offen gelassen: HessVGH, B.v. 16.1.2018 – 4 E 805/17.A – AuAS 2018, 55).

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

Tenor

I.

Auf die Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin hin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Mai 2014 abgeändert und die der beigeordneten Rechtsanwältin zustehende Vergütung aus der Landeskasse unter Berücksichtigung anzurechnender Beträge auf noch verbleibende 396,27 Euro festgesetzt.

II.

Kosten werden nicht erstattet. Für das Erinnerungsverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

Gründe

I.

Das Erinnerungsverfahren betrifft die Höhe der Vergütung einer beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Staatskasse.

Im asylrechtlichen Ausgangsverfahren M 24 K 13.30605 war ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 18. Juni 2013 streitgegenständlich, mit dem ein Antrag des dortigen Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war (Nr. 1), festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2) sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG a. F.) in der damals gültigen Fassung nicht vorliegen (Nr. 3) sowie eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung gesetzt und die Abschiebung angedroht worden war (Nr. 4). Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage war beantragt worden, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben (Nr. I), die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen (Nr. II), dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. III) und hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a. F.) vorliegt (Nr. IV). Mit Beschluss vom 10. September 2013 war der Ausgangsrechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.

Auf einen entsprechenden, am 19. Februar 2014 bei Gericht eingegangenen, Prozesskostenhilfeantrag hin, bewilligte der Einzelrichter mit Beschluss vom 20. Februar 2014 dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (19.2.2014) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten, soweit mit der Klage beantragt war, Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 18. Juni 2013 insoweit aufzuheben, als dort der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt und festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „offensichtlich“ nicht vorliegen, und soweit mit der Klage beantragt war, Nummer 4 des streitgegenständlichen Bescheides insoweit aufzuheben, als dort eine Ausreisefrist von nur einer Woche gesetzt worden war. Im Übrigen wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten abgelehnt. In der Begründung des Beschlusses vom 20. Februar 2014 (dort unter 6., BA S. 10) wird unter anderem ausgeführt, der erfolgreiche Teil des Prozesskostenhilfeantrags erfasse dabei vorliegen im Ergebnis die Hälfte des Gegenstandswertes, wobei auf die seit 1. August 2013 gültige Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - hingewiesen wurde.

Mit Urteil vom 24. Februar 2014 wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Juni 2013 in Nummer 1 insoweit aufgehoben als die dortige Ablehnung des Antrags des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als „offensichtlich unbegründet“ erfolgt, in Nummer 2 insoweit aufgehoben als die dortige Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, als „offensichtlich“ bezeichnet wird, sowie in Nummer 4 aufgehoben, soweit dort eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wird. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und bestimmt, dass die Parteien die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2014 setzte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die dem Kläger von der Beklagten noch zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt 533,42 Euro fest (Nr. 1) und sah insoweit eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor (Nr. 2).

Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 (dort S. 2) legte die beigeordnete Rechtsanwältin eine Kostenberechnung vor, der sie zugrunde legte, dass ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000 € Prozesskostenhilfe nur für 2.500 € bewilligt worden sei, so dass sich bei ihrer Berechnung folgende Positionen ergaben:

Nr. nach VV RVG

Satz

Bezeichnung

Gebühr in €

PKH-Gebühr- in €

3100

1,3

Verfahrensgebühr aus 2.500 €

(Anrechnung Beratungshilfe 2501 VV RVG)

261,30

- 35,00

261,30 €

- 35,00 €

3104

1,2

Terminsgebühr aus 2.500 €

241,20

241,20 €

7003

Fahrtkosten

52,80

52,80

7005 Nr.2

Tage- und Abwesenheitsgeld

40,00

40,00

7002

Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

20,00

20,00

Mehrwertsteuerpflichtige Zwischensumme

580,30

580,30

7008

19%

Umsatzsteuer

110,26

110,26

Gesamtbetrag

690,56

690,56

Mit hier streitgegenständlichem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26. Mai 2014 setzte die Urkundsbeamtin die der beigeordneten Anwältin gegenüber der Staatskasse zustehende gesetzliche Vergütung auf 147,14 Euro fest. Diesen Betrag hatte die Urkundsbeamtin dadurch errechnet, dass sie zwar im Ausgangspunkt den von der beigeordneten Rechtsanwältin errechneten Betrag von 690,56 € zugrunde gelegt, hiervon aber die gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2014 festgesetzten 543,42 € abgezogen hatte.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014 beantragte die beigeordnete Rechtsanwältin die Entscheidung des Gerichts mit dem Ziel, ihre Prozesskostenvergütung auf 690,56 Euro festzusetzen, wobei sie unter anderem mitteilte (Schriftsatz vom 30.5.2014, S. 2, dritter Absatz), bislang noch keine Zahlung von der Beklagten des Ausgangsklageverfahrens erhalten zu haben.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 teilte die beigeordnete Rechtsanwältin dem Gericht mit, dass die Beklagte nunmehr den Betrag gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2014 beglichen habe. Nach Verrechnung gemäß § 58 Abs. 2 RVG sei noch ein Restbetrag von 396,27 Euro über die Prozesskostenhilfe zu vergüten. Dabei legte sie ihrer Berechnung folgende Positionen zugrunde:

Nr. nach VV RVG

Satz

Bezeichnung

Gebühr in €

3100

1,3

Verfahrensgebühr aus 5000 € (303 € x 1,3)

393,90

3104

1,2

Terminsgebühr aus 5.000 € (303 € x 1,2)

363,60

7003

Fahrtkosten

52,80

7005 Nr.2

Tage- und Abwesenheitsgeld

40,00

7000 Nr.1

Dokumentenpauschale (Ablichtungen)

43,00

7002

Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

20,00

Mehrwertsteuerpflichtige Zwischensumme

913,30

7008

19%

Umsatzsteuer

173,53

Betrag

1.086,83

Abzgl. Zahlung vom 30.05.2014 (StOK)

147,14

Abzgl. Zahlung vom 02.06.2014 (StOK)

10,00

Abzgl. Zahlung vom 30.06.2014 (Beklagte)

533,42

Restbetrag

396,27

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014, bei Gericht eingegangen am 30. Oktober 2014, erklärte die Urkundsbeamtin, dass dem Antrag nicht abgeholfen werde und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte M 24 M 14.31118 hinsichtlich des vorliegenden Erinnerungsverfahrens sowie auf die Gerichtsakte zum Ausgangsklageverfahren M 24 K 13.30605 und die dort vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

1. Die Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Streitgegenständlich ist eine Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin gemäß § 56 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegen eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 55 RVG.

Zur Entscheidung ist nach der Nichtabhilfe seitens der Urkundsbeamtin der bereits im Ausgangsverfahren bestellte Einzelrichter berufen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

Dabei sind die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens gemäß § 56 RVG nicht die Beteiligten des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens, sondern die beigeordnete Rechtsanwältin als Antragstellerin einerseits und die Landeskasse als Antragsgegner andererseits (OVG Nordrhein-Westfalen B. v. 6.3.2012 - 17 E 1204/11 - juris Rn. 1).

Der Antrag, über den im Erinnerungsverfahren zu entscheiden ist, ist dahin auszulegen (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), dass nach der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung seitens der Beklagten des Ausgangsklageverfahrens nicht mehr (wie noch im Schriftsatz vom 30.5.2014) eine Vergütungsfestsetzung über 690,56 Euro beantragt ist, sondern nur noch über 396,27 Euro (vgl. den Schriftsatz der beigeordneten Rechtsanwältin vom 2.7.2014).

2. Die Erinnerung ist begründet - die der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Staatskasse zustehende Vergütung beträgt im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (unter Berücksichtigung anzurechnender Beträge) noch 396,27 €.

2.1. Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei § 48 Abs. 1 RVG, wonach sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Der demnach maßgebliche Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss vom 20. Februar 2014 im Ausgangsverfahren M 24 K 13.30605 hat dabei für die Bestimmung des Gegenstandswertes auf die seit 1. August 2013 gültige Fassung des § 30 Abs. 1 RVG Bezug genommen (BA S. 10, unter 6., dort zweiter Absatz) - dieser Ansatz ist schon wegen § 48 Abs. 1 RVG nicht mehr zu hinterfragen; unabhängig davon erscheint er angesichts des Zeitpunkts der Rechtsanwaltsbestellung im Ausgangsverfahren auch in der Sache zutreffend (vgl. § 60 Abs. 1 RVG).

Nicht zwingend vorgegeben ist durch den Beschluss vom 20. Februar 2014 die Art und Weise, wie der erfolgreiche und der erfolglose Teil des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags quantitativ voneinander abzugrenzen sind. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgegeben, dass die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 2.500 € zu berechnen wären - vielmehr beschreibt der Tenor des Beschlusses vom 20. Februar 2014 nur den inhaltlichen Aspekt, für den hinreichende Erfolgsaussichten bestanden, nämlich die mit dem „Offensichtlichkeitsverdikt“ verbundenen Teile des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Bescheides. Auch aus der Begründung ergibt sich nicht zwingend, dass die Gebühren der beigeordneten Rechtsanwältin aus einem Gegenstandswert von 2.500 € zu berechnen wäre; vielmehr wird dort abstrakt formuliert, der erfolgreiche Teil des Prozesskostenhilfeantrags erfasse dabei vorliegend im Ergebnis die Hälfte des Gegenstandswertes (BA S. 10, unter 6., dort zweiter Absatz). Diese abstraktere Formulierung lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren mit verschiedenen Berechnungsmethoden umsetzen; mitumfasst wäre sowohl ein Ansatz, der die sich gesetzlich aus dem Gesamtgegenstandswert (5.000 €) ergebenden Kostenpositionen jeweils hälftig teilt, als auch ein Ansatz, der die Gebühren aus einem Teilgegenstandswert von 2.500 € berechnet.

2.2. Innerhalb des so bestimmten Rahmens, ist es im vorliegenden Erinnerungsverfahren sachgerecht, die Gebührenberechnung mittels eines Teilgegenstandswertes durchzuführen, wovon sowohl die antragstellende Rechtsanwältin als auch die Urkundsbeamtin im Ergebnis zutreffend ausgegangen sind.

Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des Thüringer Finanzgerichts an (Thüringer Finanzgericht B. v. 29.11.2007 - 4 Ko 542/07 - EFG 2008, 410, juris Rn. 20-23):

„Der Vergütungsanspruch der als Prozessbevollmächtigte beigeordneten Erinnerungsführer bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurden, die zu vergütenden Gebühren werden also aufgrund der Beschränkung der Gebührenfestsetzung in § 48 Abs. 1 RVG auf den durch den Prozesskostenbewilligungsbeschluss festgesetzten Umfang begrenzt. Für die Ermittlung dieser aus der Staatskasse zu vergütenden und durch den Prozesskostenhilfebeschluss nur begrenzten Gebühren sind vor allem zwei Berechnungsmethoden denkbar.

Nach der von den Erinnerungsführern begehrten Berechnungsmethode, die Gebühren nach dem vollen, im Streitwertbeschluss festgesetzten Streitwert von 1.540 € zu berechnen und die Vergütung entsprechend dem Verhältnis der Gewährung bzw. der Ablehnung der Prozesskostenhilfe festzusetzen, wären eine 1,6 Verfahrensgebühren in Höhe von 212,80 €, eine Pauschale für Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 € sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 44,23 €, insgesamt 277,03 € an Gebühren angefallen, die den Erinnerungsführern entsprechend dem Umfang ihrer Beiordnung zu 90 Prozent oder 249,33 € zu vergüten wären. Diese Berechnungsmethode wird allerdings heute nicht (mehr) vertreten (so noch das Oberlandesgericht - OLG - München im Beschluss vom 18. Januar 1988 - 11 WF 1490/87, zitiert nach Juris, Hinweis in Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdn. 45 zu § 121 ZPO, allerdings mit einer diese Methode ablehnenden Begründung).

Nach heute praktisch einhelliger Meinung sind die zu vergütenden Gebühren des beigeordneten Prozessbevollmächtigten aus dem Teilstreitwert des insgesamt streitigen Betrags zu berechnen, für den Prozesskostenhilfe gewährt und für den er beigeordnete wurde (z. B. Beschlüsse der OLG München vom 28. Oktober 1994 - 11 W 979/94 und vom 6. Dezember 1996 11 W 3197/96, Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2005 - 15 WF 90/05, Stuttgart vom 26. April 1984 - 8 W 517/83, und des Landgerichts Osnabrück vom 16. Februar 1989 9 T 13/89, alle zitiert nach Juris, Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdn. 45 zu § 121 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, Rdn. 22 zu § 121, Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, Rdn. 11 zu § 48 RVG, Hartmann, KostG, Kommentar, Rdn. 65 zu § 48 RVG). Die meisten Entscheidungen beziehen sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 1954 (V ZR 99/53, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1954, 1406). Darin hatte der BGH ausgeführt, dass eine Partei, der Prozesskostenhilfe (damals Armenrecht) nur für einen Teil des Streitgegenstandes bewilligt sei, die aber trotzdem ihre Rechtsverfolgung wegen des übrigen Teils auf eigene Kosten durchführe, Anspruch darauf habe, von der Zahlungspflicht der Gebühren in der Höhe einstweilen verschont zu bleiben, die sich für den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung (Armenrechtsbewilligung) bei Berechnung der Gebühren ergebe. Demgemäß sind die oben genannten Gerichte der Auffassung, dass bei einer Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des Anspruchs der beigeordnete Rechtsanwalt die Prozesskostenhilfegebühren nur aus eben diesem Teilstreitwert erhalte. Nur diese Auffassung entspreche § 122 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) bzw. jetzt § 48 Abs. 1 RVG, wonach sich der Anspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen bestimme, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordneten worden sei. Beziehe sich der Prozesskostenhilfebeschluss nur auf einen Teil des Streitgegenstandes, dann könne die Vergütung nur aus diesem Teil berechnet werden (siehe OLG München vom 28. Oktober 1994, a. a. O.). Nur in diesem Umfange könne der beigeordnete Rechtsanwalt gegenüber der Partei Vergütungsansprüche nicht geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Gleichzeitig habe die Partei Anspruch darauf, dass die Staatskasse aus dem von der Prozesskostenhilfe umfassten Streitwertteil die Anwaltskosten ungeschmälert trage, so dass durch die Gebührendegression sie und nicht die Staatskasse begünstigt werde.

Der hier entscheidende Richter schließt sich der letzteren, nahezu einheitlich vertretenen Auffassung an. Bei dieser Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass der durch die Prozesskostenhilfe Begünstigte durch diese Aufteilung bzw. durch diesen Ansatz der Gebühren genau so gestellt wird, als wenn er nur den Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt hätte, für den ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Demgemäß ist auch für die Berechnung der zu vergütenden Gebühren des nur teilweise beigeordneten Prozessbevollmächtigten bzw. für die Berechnung der Freistellung von den Gerichtsgebühren eine separate und vollständige Ermittlung der Gebühren für den Teil des Gesamtstreitwertes durchzuführen, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.“

Zwar finden sich auch in der jüngeren Judikatur nach wie vor Entscheidungen, die bei teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung die Rechtsanwaltsgebühren mittels rechnerischer Quoten derjenigen Gebühren kalkulieren, die sich bei Zugrundelegung des vollen Streitwerts ergeben (vgl. etwa VG Ansbach B. v. 28.12.2011 - AN 11 M 11.30558 - juris Rn. 12; VG Regensburg B. v. 21.2.2012 - RN 5 M 12.30005 - juris Rn. 9 (dort am Schluss). Aus Sicht des unterzeichnenden Einzelrichters spricht aber für eine Kalkulation mittels besonderer (prozesskostenhilfebezogener) Teilgegenstandswerte insbesondere der vom Thüringer Finanzgericht (juris Rn. 23) zuletzt genannte Aspekt, dass dadurch die beigeordnete Rechtsanwältin genau so gestellt wird, als wenn sie von vornherein nur den Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt hätte, für den ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (ebenso im Ergebnis OVG Bremen B. v. 23.6.2004 - 2 S 1873/04 - juris Rn. 14 und 17 unter ausdrücklicher Aufgabe einer früheren abweichenden Auffassung; ebenso im Ergebnis auch VG Trier B. v. 2.6.2014 - 6 K 1563/13.RT - juris Rn. 5-7).

2.3. Vor diesem Hintergrund sind vorliegend die Gebühren der beigeordneten Rechtsanwältin im Ausgangspunkt aus dem besonderen (prozesskostenbezogenen) Teilgegenstandswert von 2.500 € (der Hälfte des seit 1. August 2013 geltenden Ausgangsgegenstandswertes von 5.000 €) zu berechnen (vgl. Thüringer Finanzgericht B. v. 29.11.2007 - 4 Ko 542/07 - EFG 2008, 410, juris Rn. 24-25).

Dabei ist zwar die besondere Wertgebührenvorschrift des § 49 RVG zu beachten, die § 13 Abs. 1 RVG und der hierzu erlassenen Anlage zum RVG vorgeht, soweit sie besondere Regelungen enthält. Allerdings führt § 49 RVG bei Zugrundelegung eines besonderen (prozesskostenhilfebezogenen) Teilgegenstandswertes nicht zu gegenüber § 13 RVG und der zugehörigen Gebührentabelle abweichenden Ergebnissen, weil der Schwellenwert von 4.000 €, ab dem § 49 RVG erst Gebührendämpfungen vorsieht, bei einem Teilgegenstandswert von 2.500 € nicht überschritten wird.

Dass sich dadurch - wie die Urkundsbeamtin im Ergebnis zutreffend ausführt - letztlich höhere Gebühren ergeben als bei einer Kalkulation mittels rechnerischer Quoten, bei der die Summe der sich für 5.000 € ergebenden Gebühren von jeweils 257 € zu halbieren wären, schließt es nicht aus, wie beschrieben mittels Teilgegenstandswerten zu kalkulieren. Entscheidend ist auch hier wiederum das Argument, dass die beigeordnete rechtsanwaltliche Vertretung so gestellt werden soll, wie sie stünde, wenn sie von vornherein nur denjenigen Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt hätte, für den ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (s. o.). Diesen zutreffenden Ansatz zugrunde gelegt, kann es insoweit auch nicht auf einen Ergebnisvergleich mit einer Kalkulation nach rechnerischen Quoten ankommen.

Davon ausgehend erweist sich die Kostenberechnung der beigeordneten Rechtsanwältin, die eine Kostensumme von 690,56 € zugrunde legt, im Ausgangspunkt als zutreffend - auch der Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat diesen Wert zu Recht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht.

2.4. Allerdings führt die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG - die vorliegend einschlägig ist, weil sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG bestimmen - dazu, dass sich der Ausgangsbetrag von 690,56 € reduziert, und zwar genau auf den von der beigeordneten Rechtsanwältin errechneten Betrag von 396,27 €.

2.4.1. Nach § 58 Abs. 2 RVG sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt eine dreifache Rechnung voraus:

In einem ersten Schritt ist die Summe der anrechenbaren Beträge (erhaltene Vorschüsse und Zahlungen) zu ermitteln, wobei hierunter insbesondere auch die Zahlungen durch die Gegenseite des Ausgangsrechtsstreits fallen (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage (2013), § 58 Rn. 25).

In einem zweiten Schritt sind diese insgesamt anrechenbaren Beträge „zunächst“ auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung, die der rechtsanwaltlichen Vertretung gegen seine Mandantschaft an sich zugestanden hätte, wenn § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i. V. m. § 166 VwGO) nicht eingriffe, einerseits und der im Rahmen der Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Ausgangspunkt zu zahlenden Vergütung (PKH-Ausgangsvergütungsanspruch) andererseits anzurechnen; dabei ist diese Differenz i. S. v. § 58 Abs. 2 RVG diejenige „Vergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht“ (vgl. Kießling in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage (2013), § 58 Rn. 2).

In einem dritten Schritt wird dann der PKH-Ausgangsvergütungsanspruch im Wege weiterer Anrechnung (des verbliebenen anrechenbaren Restbetrages) gekürzt, und zwar nur soweit „erhaltene Vorschüsse und Zahlungen“ nicht schon beim zweiten Schritt zur Anrechnung gekommen sind (vgl. Kießling in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage (2013), § 58 Rn. 2); wenn die im Ausgangspunkt insgesamt anrechenbaren Beträge kleiner waren als die „Differenz“ (zwischen Wahlvergütungs- und PKH-Ausgangsvergütungsanspruch), entfällt der dritte Schritt (vgl. die Berechnungsbeispiele bei Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage (2013), § 58 Rn. 12 und Rn. 13).

2.4.2. Vorliegend betragen die anrechenbaren Beträge zusammen 690,56 €. Hierunter fällt zunächst die Zahlung der Beklagten des Ausgangsverfahrens (533,42 €). Weiter fallen hierunter aber auch die bereits von der Staatskasse selbst geleisteten Zahlungen von 157,14 (147,14 + 10,00) €. Zusammen ergibt sich somit ein anrechenbarer Betrag von insgesamt 690,56 (533,42 + 157,14) €.

2.4.3. Der insgesamt anrechenbare Betrag von insgesamt 690,56 € (s. o.) ist hier zunächst auf eine Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der PKH-Vergütung von im Ergebnis 396,27 € anzurechnen, so dass sich ein anrechenbarer Restbetrag von 294,29 € ergibt, weil die Summe der anrechenbaren Beträge den Differenzbetrag (396,27 €) vorliegend um 294,29 € übersteigt. Dies errechnet sich wie folgt:

Unter Zugrundelegung der von der Rechtsanwältin erstellten, insoweit auch von der Urkundsbeamtin nicht in Zweifel gezogenen Berechnung im Schriftsatz vom 2. Juli 2014 ist von einer (fiktiven) Wahlanwaltsvergütung von 1.086,83 € auszugehen (dass die Klagepartei im Ausgangsverfahren nur zur Hälfte obsiegt hat, spielt dabei für das Binnenverhältnis der Rechtanwältin zu ihrer Mandantschaft keine Rolle). Zieht man von diesen 1.086,83 € die PKH-Vergütung, die wie gezeigt 690,56 € beträgt, ab so ergibt sich ein Differenzbetrag von 396,27 €.

Der so errechnete Differenzbetrag (396,27 €) ist i. S. v. § 58 Abs. 2 RVG diejenige „Vergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht“ - auf diesen Differenzbetrag (396,27 €) sind zunächst Vorschüsse und Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 RVG anzurechnen, die die Rechtsanwältin erhalten hat.

Der Differenzbetrag (396,27 €) ist damit verbraucht, so dass im dritten Rechenschritt auch der PKH-Ausgangsvergütungsanspruch im Wege weiterer Anrechnung zu kürzen ist, und zwar in Höhe des von anrechenbaren Restbetrags von 294,27 (690,56 - 396,27) € durchzuführen ist.

2.4.4. Nur der anrechenbare Restbetrag von 294,29 € kürzt gemäß § 58 Abs. 2 RVG im Wege weiterer Anrechnung den PKH-Ausgangsvergütungsanspruch (690,56 €, s. o.), so dass sich als verbleibender PKH-Vergütungsanspruch der beigeordneten Rechtsanwältin 396,27 (690,56 - 294,29) € ergeben (vgl. zu diesem Rechenweg das instruktive Beispiel von Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage (2013), § 58 Rn. 13 und Rn. 12).

2.4.5. Die Gesamtrechnung stellt sich demnach wie folgt dar:

(1) Summe der insgesamt anrechenbaren Beträge

(533,42 € + 147,14 € + 10,00 €)

690,50 €

(2) Anrechnung der insgesamt anrechenbaren Beträge zunächst auf die Differenz zwischen Wahl- und PKH-Ausgangsvergütungsanspruch

(1.086,83 € - 690,56 €)

396,27 €

sich so nach „zunächst“ erfolgter Anrechnung auf die Differenz zwischen Wahl- und PKH-Ausgangsvergütungsanspruch ergebender anrechenbarer Restbetrag

(690,56 € - 396,27 €)

294,29 €

(3) Kürzung des PKH-Ausgangsvergütungsanspruchs im Wege weiterer Anrechnung des anrechenbaren Restbetrags

(690,56 € - 294,29 €)

396,27 €

3. Die Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG (ebenso § 83b AsylVfG), der Ausschluss der Kostenerstattung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG; aus diesem Grund hat die Erinnerungsentscheidung eine darüber hinausgehende Kostenentscheidung nicht zu enthalten (Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage (2013), § 56, Rn. 20).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG; vgl. VG Trier B. v. 2.6.2014 - 6 K 1563/13.TR - juris Rn. 11).

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.