Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2019 - M 5 M 18.33949
Tenor
I. Auf die Erinnerung des Bevollmächtigten des Klägers zu 1 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom … Oktober 2018 abgeändert und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung aus der Landeskasse auf insgesamt 409,06 EUR festgesetzt.
II. Kosten werden nicht erstattet. Für das Erinnerungsverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Verfahrensgebühr 1,3-fach aus 267,- EUR = 347,10 EUR
Terminsgebühr 1,2-fach aus 267,- EUR = 320,40 EUR
Telekommunikationspauschale 20,- EUR Summe 687,50 EUR
Mehrwertsteuer aus 687,50 EUR 130,63 EUR
Gesamtsumme 818,13 EUR
Hälfteanteil auf den Kläger zu 1 entfallend 409,06 EUR.
1. Anrechenbarer Betrag: Vorschuss durch beide Kläger 250,- EUR, Hälfteanteil für den Kläger zu 125,- EUR, da der Vorschuss für beide Kläger zu gleichen Teilen geleistet worden ist.
2. Differenz Wahlanwaltsvergütung zu PKH-Ausgangsvergütung:
- Wahlanwaltsvergütung (Berechnung im Kostenfestsetzungsbeschluss): 1.076,95 EUR, Hälfteanteil für Kläger zu 1: 538,47 EUR
- PKH-Ausgangsvergütung (Berechnung s.o. unter Nr. 1): 818,13 EUR, Hälfteanteil für den Kläger zu 1: 409,06 EUR
- Differenz Wahlanwaltsvergütung zu PKH-Ausgangsvergütung: 258,82 EUR, Hälfteanteil für den Kläger zu 1: 129,14 EUR
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
II.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.
(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.
Tenor
I.
Auf die Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin hin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Kosten werden nicht erstattet. Für das Erinnerungsverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.
Gründe
I.
Das Erinnerungsverfahren betrifft die Höhe der Vergütung einer beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Staatskasse.
Im asylrechtlichen Ausgangsverfahren M 24 K 13.30605 war ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 18. Juni 2013 streitgegenständlich, mit dem ein Antrag des dortigen Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war (Nr. 1), festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2) sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG a. F.) in der damals gültigen Fassung nicht vorliegen (Nr. 3) sowie eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung gesetzt und die Abschiebung angedroht worden war (Nr. 4). Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage war beantragt worden, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben (Nr. I), die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen (Nr. II), dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. III) und hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a. F.) vorliegt (Nr. IV). Mit Beschluss vom 10. September 2013 war der Ausgangsrechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.
Auf einen entsprechenden, am 19. Februar 2014 bei Gericht eingegangenen, Prozesskostenhilfeantrag hin, bewilligte der Einzelrichter mit Beschluss vom 20. Februar 2014 dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (19.2.2014) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten, soweit mit der Klage beantragt war, Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 18. Juni 2013 insoweit aufzuheben, als dort der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt und festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „offensichtlich“ nicht vorliegen, und soweit mit der Klage beantragt war, Nummer 4 des streitgegenständlichen Bescheides insoweit aufzuheben, als dort eine Ausreisefrist von nur einer Woche gesetzt worden war. Im Übrigen wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten abgelehnt. In der Begründung des Beschlusses vom 20. Februar 2014 (dort unter 6., BA S. 10) wird unter anderem ausgeführt, der erfolgreiche Teil des Prozesskostenhilfeantrags erfasse dabei vorliegen im Ergebnis die Hälfte des Gegenstandswertes, wobei auf die seit 1. August 2013 gültige Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - hingewiesen wurde.
Mit Urteil vom 24. Februar 2014 wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Juni 2013 in Nummer 1 insoweit aufgehoben als die dortige Ablehnung des Antrags des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als „offensichtlich unbegründet“ erfolgt, in Nummer 2 insoweit aufgehoben als die dortige Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, als „offensichtlich“ bezeichnet wird, sowie in Nummer 4 aufgehoben, soweit dort eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wird. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und bestimmt, dass die Parteien die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2014 setzte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die dem Kläger von der Beklagten noch zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt 533,42 Euro fest (Nr. 1) und sah insoweit eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor (Nr. 2).
Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 (dort S. 2) legte die beigeordnete Rechtsanwältin eine Kostenberechnung vor, der sie zugrunde legte, dass ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000 € Prozesskostenhilfe nur für 2.500 € bewilligt worden sei, so dass sich bei ihrer Berechnung folgende Positionen ergaben:
Nr. nach VV RVG |
Satz |
Bezeichnung |
Gebühr in € |
PKH-Gebühr- in € |
3100 |
1,3 |
Verfahrensgebühr aus 2.500 € (Anrechnung Beratungshilfe 2501 VV RVG) |
261,30 - 35,00 |
261,30 € - 35,00 € |
3104 |
1,2 |
Terminsgebühr aus 2.500 € |
241,20 |
241,20 € |
7003 |
|
Fahrtkosten |
52,80 |
52,80 |
7005 Nr.2 |
|
Tage- und Abwesenheitsgeld |
40,00 |
40,00 |
7002 |
|
Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
20,00 |
20,00 |
|
|
Mehrwertsteuerpflichtige Zwischensumme |
580,30 |
580,30 |
7008 |
19% |
Umsatzsteuer |
110,26 |
110,26 |
|
|
Gesamtbetrag |
690,56 |
690,56 |
Mit hier streitgegenständlichem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26. Mai 2014 setzte die Urkundsbeamtin die der beigeordneten Anwältin gegenüber der Staatskasse zustehende gesetzliche Vergütung auf 147,14 Euro fest. Diesen Betrag hatte die Urkundsbeamtin dadurch errechnet, dass sie zwar im Ausgangspunkt den von der beigeordneten Rechtsanwältin errechneten Betrag von 690,56 € zugrunde gelegt, hiervon aber die gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2014 festgesetzten 543,42 € abgezogen hatte.
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014 beantragte die beigeordnete Rechtsanwältin die Entscheidung des Gerichts mit dem Ziel, ihre Prozesskostenvergütung auf 690,56 Euro festzusetzen, wobei sie unter anderem mitteilte (Schriftsatz vom 30.5.2014, S. 2, dritter Absatz), bislang noch keine Zahlung von der Beklagten des Ausgangsklageverfahrens erhalten zu haben.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 teilte die beigeordnete Rechtsanwältin dem Gericht mit, dass die Beklagte nunmehr den Betrag gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2014 beglichen habe. Nach Verrechnung gemäß § 58 Abs. 2 RVG sei noch ein Restbetrag von 396,27 Euro über die Prozesskostenhilfe zu vergüten. Dabei legte sie ihrer Berechnung folgende Positionen zugrunde:
Nr. nach VV RVG |
Satz |
Bezeichnung |
Gebühr in € |
3100 |
1,3 |
Verfahrensgebühr aus 5000 € (303 € x 1,3) |
393,90 |
3104 |
1,2 |
Terminsgebühr aus 5.000 € (303 € x 1,2) |
363,60 |
7003 |
|
Fahrtkosten |
52,80 |
7005 Nr.2 |
|
Tage- und Abwesenheitsgeld |
40,00 |
7000 Nr.1 |
|
Dokumentenpauschale (Ablichtungen) |
43,00 |
7002 |
|
Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
20,00 |
|
|
Mehrwertsteuerpflichtige Zwischensumme |
913,30 |
7008 |
19% |
Umsatzsteuer |
173,53 |
|
|
Betrag |
1.086,83 |
|
|
Abzgl. Zahlung vom 30.05.2014 (StOK) |
147,14 |
|
|
Abzgl. Zahlung vom 02.06.2014 (StOK) |
10,00 |
|
|
Abzgl. Zahlung vom 30.06.2014 (Beklagte) |
533,42 |
|
|
Restbetrag |
396,27 |
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014, bei Gericht eingegangen am 30. Oktober 2014, erklärte die Urkundsbeamtin, dass dem Antrag nicht abgeholfen werde und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte M 24 M 14.31118 hinsichtlich des vorliegenden Erinnerungsverfahrens sowie auf die Gerichtsakte zum Ausgangsklageverfahren M 24 K 13.30605 und die dort vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
1. Die Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Streitgegenständlich ist eine Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin gemäß § 56 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegen eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 55 RVG.
Zur Entscheidung ist nach der Nichtabhilfe seitens der Urkundsbeamtin der bereits im Ausgangsverfahren bestellte Einzelrichter berufen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Dabei sind die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens gemäß § 56 RVG nicht die Beteiligten des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens, sondern die beigeordnete Rechtsanwältin als Antragstellerin einerseits und die Landeskasse als Antragsgegner andererseits (OVG Nordrhein-Westfalen B. v. 6.3.2012 - 17 E 1204/11 - juris Rn. 1).
Der Antrag, über den im Erinnerungsverfahren zu entscheiden ist, ist dahin auszulegen (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), dass nach der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung seitens der Beklagten des Ausgangsklageverfahrens nicht mehr (wie noch im Schriftsatz vom 30.5.2014) eine Vergütungsfestsetzung über 690,56 Euro beantragt ist, sondern nur noch über 396,27 Euro (vgl. den Schriftsatz der beigeordneten Rechtsanwältin vom 2.7.2014).
2. Die Erinnerung ist begründet - die der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Staatskasse zustehende Vergütung beträgt im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (unter Berücksichtigung anzurechnender Beträge) noch 396,27 €.
2.1. Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei § 48 Abs. 1 RVG, wonach sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Der demnach maßgebliche Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss vom 20. Februar 2014 im Ausgangsverfahren M 24 K 13.30605 hat dabei für die Bestimmung des Gegenstandswertes auf die seit 1. August 2013 gültige Fassung des § 30 Abs. 1 RVG Bezug genommen (BA S. 10, unter 6., dort zweiter Absatz) - dieser Ansatz ist schon wegen § 48 Abs. 1 RVG nicht mehr zu hinterfragen; unabhängig davon erscheint er angesichts des Zeitpunkts der Rechtsanwaltsbestellung im Ausgangsverfahren auch in der Sache zutreffend (vgl. § 60 Abs. 1 RVG).
Nicht zwingend vorgegeben ist durch den Beschluss vom 20. Februar 2014 die Art und Weise, wie der erfolgreiche und der erfolglose Teil des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags quantitativ voneinander abzugrenzen sind. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgegeben, dass die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 2.500 € zu berechnen wären - vielmehr beschreibt der Tenor des Beschlusses vom 20. Februar 2014 nur den inhaltlichen Aspekt, für den hinreichende Erfolgsaussichten bestanden, nämlich die mit dem „Offensichtlichkeitsverdikt“ verbundenen Teile des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Bescheides. Auch aus der Begründung ergibt sich nicht zwingend, dass die Gebühren der beigeordneten Rechtsanwältin aus einem Gegenstandswert von 2.500 € zu berechnen wäre; vielmehr wird dort abstrakt formuliert, der erfolgreiche Teil des Prozesskostenhilfeantrags erfasse dabei vorliegend im Ergebnis die Hälfte des Gegenstandswertes (BA S. 10, unter 6., dort zweiter Absatz). Diese abstraktere Formulierung lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren mit verschiedenen Berechnungsmethoden umsetzen; mitumfasst wäre sowohl ein Ansatz, der die sich gesetzlich aus dem Gesamtgegenstandswert (5.000 €) ergebenden Kostenpositionen jeweils hälftig teilt, als auch ein Ansatz, der die Gebühren aus einem Teilgegenstandswert von 2.500 € berechnet.
2.2. Innerhalb des so bestimmten Rahmens, ist es im vorliegenden Erinnerungsverfahren sachgerecht, die Gebührenberechnung mittels eines Teilgegenstandswertes durchzuführen, wovon sowohl die antragstellende Rechtsanwältin als auch die Urkundsbeamtin im Ergebnis zutreffend ausgegangen sind.
Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des Thüringer Finanzgerichts an (Thüringer Finanzgericht B. v. 29.11.2007 - 4 Ko 542/07 - EFG 2008, 410, juris Rn. 20-23):
„Der Vergütungsanspruch der als Prozessbevollmächtigte beigeordneten Erinnerungsführer bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurden, die zu vergütenden Gebühren werden also aufgrund der Beschränkung der Gebührenfestsetzung in § 48 Abs. 1 RVG auf den durch den Prozesskostenbewilligungsbeschluss festgesetzten Umfang begrenzt. Für die Ermittlung dieser aus der Staatskasse zu vergütenden und durch den Prozesskostenhilfebeschluss nur begrenzten Gebühren sind vor allem zwei Berechnungsmethoden denkbar.
Nach der von den Erinnerungsführern begehrten Berechnungsmethode, die Gebühren nach dem vollen, im Streitwertbeschluss festgesetzten Streitwert von 1.540 € zu berechnen und die Vergütung entsprechend dem Verhältnis der Gewährung bzw. der Ablehnung der Prozesskostenhilfe festzusetzen, wären eine 1,6 Verfahrensgebühren in Höhe von 212,80 €, eine Pauschale für Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 € sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 44,23 €, insgesamt 277,03 € an Gebühren angefallen, die den Erinnerungsführern entsprechend dem Umfang ihrer Beiordnung zu 90 Prozent oder 249,33 € zu vergüten wären. Diese Berechnungsmethode wird allerdings heute nicht (mehr) vertreten (so noch das Oberlandesgericht - OLG - München im
Nach heute praktisch einhelliger Meinung sind die zu vergütenden Gebühren des beigeordneten Prozessbevollmächtigten aus dem Teilstreitwert des insgesamt streitigen Betrags zu berechnen, für den Prozesskostenhilfe gewährt und für den er beigeordnete wurde (z. B. Beschlüsse der OLG München
Der hier entscheidende Richter schließt sich der letzteren, nahezu einheitlich vertretenen Auffassung an. Bei dieser Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass der durch die Prozesskostenhilfe Begünstigte durch diese Aufteilung bzw. durch diesen Ansatz der Gebühren genau so gestellt wird, als wenn er nur den Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt hätte, für den ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Demgemäß ist auch für die Berechnung der zu vergütenden Gebühren des nur teilweise beigeordneten Prozessbevollmächtigten bzw. für die Berechnung der Freistellung von den Gerichtsgebühren eine separate und vollständige Ermittlung der Gebühren für den Teil des Gesamtstreitwertes durchzuführen, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.“
Zwar finden sich auch in der jüngeren Judikatur nach wie vor Entscheidungen, die bei teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung die Rechtsanwaltsgebühren mittels rechnerischer Quoten derjenigen Gebühren kalkulieren, die sich bei Zugrundelegung des vollen Streitwerts ergeben (vgl. etwa VG Ansbach B. v. 28.12.2011 - AN 11 M 11.30558 - juris Rn. 12; VG Regensburg B. v. 21.2.2012 - RN 5 M 12.30005 - juris Rn. 9 (dort am Schluss). Aus Sicht des unterzeichnenden Einzelrichters spricht aber für eine Kalkulation mittels besonderer (prozesskostenhilfebezogener) Teilgegenstandswerte insbesondere der vom Thüringer Finanzgericht (juris Rn. 23) zuletzt genannte Aspekt, dass dadurch die beigeordnete Rechtsanwältin genau so gestellt wird, als wenn sie von vornherein nur den Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt hätte, für den ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (ebenso im Ergebnis OVG Bremen B. v. 23.6.2004 - 2 S 1873/04 - juris Rn. 14 und 17 unter ausdrücklicher Aufgabe einer früheren abweichenden Auffassung; ebenso im Ergebnis auch VG Trier B. v. 2.6.2014 - 6 K 1563/13.RT - juris Rn. 5-7).
2.3. Vor diesem Hintergrund sind vorliegend die Gebühren der beigeordneten Rechtsanwältin im Ausgangspunkt aus dem besonderen (prozesskostenbezogenen) Teilgegenstandswert von 2.500 € (der Hälfte des seit 1. August 2013 geltenden Ausgangsgegenstandswertes von 5.000 €) zu berechnen (vgl. Thüringer Finanzgericht B. v. 29.11.2007 - 4 Ko 542/07 - EFG 2008, 410, juris Rn. 24-25).
Dabei ist zwar die besondere Wertgebührenvorschrift des § 49 RVG zu beachten, die § 13 Abs. 1 RVG und der hierzu erlassenen Anlage zum RVG vorgeht, soweit sie besondere Regelungen enthält. Allerdings führt § 49 RVG bei Zugrundelegung eines besonderen (prozesskostenhilfebezogenen) Teilgegenstandswertes nicht zu gegenüber § 13 RVG und der zugehörigen Gebührentabelle abweichenden Ergebnissen, weil der Schwellenwert von 4.000 €, ab dem § 49 RVG erst Gebührendämpfungen vorsieht, bei einem Teilgegenstandswert von 2.500 € nicht überschritten wird.
Dass sich dadurch - wie die Urkundsbeamtin im Ergebnis zutreffend ausführt - letztlich höhere Gebühren ergeben als bei einer Kalkulation mittels rechnerischer Quoten, bei der die Summe der sich für 5.000 € ergebenden Gebühren von jeweils 257 € zu halbieren wären, schließt es nicht aus, wie beschrieben mittels Teilgegenstandswerten zu kalkulieren. Entscheidend ist auch hier wiederum das Argument, dass die beigeordnete rechtsanwaltliche Vertretung so gestellt werden soll, wie sie stünde, wenn sie von vornherein nur denjenigen Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt hätte, für den ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (s. o.). Diesen zutreffenden Ansatz zugrunde gelegt, kann es insoweit auch nicht auf einen Ergebnisvergleich mit einer Kalkulation nach rechnerischen Quoten ankommen.
Davon ausgehend erweist sich die Kostenberechnung der beigeordneten Rechtsanwältin, die eine Kostensumme von 690,56 € zugrunde legt, im Ausgangspunkt als zutreffend - auch der Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat diesen Wert zu Recht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht.
2.4. Allerdings führt die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG - die vorliegend einschlägig ist, weil sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG bestimmen - dazu, dass sich der Ausgangsbetrag von 690,56 € reduziert, und zwar genau auf den von der beigeordneten Rechtsanwältin errechneten Betrag von 396,27 €.
2.4.1. Nach § 58 Abs. 2 RVG sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt eine dreifache Rechnung voraus:
In einem ersten Schritt ist die Summe der anrechenbaren Beträge (erhaltene Vorschüsse und Zahlungen) zu ermitteln, wobei hierunter insbesondere auch die Zahlungen durch die Gegenseite des Ausgangsrechtsstreits fallen (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage (2013), § 58 Rn. 25).
In einem zweiten Schritt sind diese insgesamt anrechenbaren Beträge „zunächst“ auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung, die der rechtsanwaltlichen Vertretung gegen seine Mandantschaft an sich zugestanden hätte, wenn § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i. V. m. § 166 VwGO) nicht eingriffe, einerseits und der im Rahmen der Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Ausgangspunkt zu zahlenden Vergütung (PKH-Ausgangsvergütungsanspruch) andererseits anzurechnen; dabei ist diese Differenz i. S. v. § 58 Abs. 2 RVG diejenige „Vergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht“ (vgl. Kießling in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage (2013), § 58 Rn. 2).
In einem dritten Schritt wird dann der PKH-Ausgangsvergütungsanspruch im Wege weiterer Anrechnung (des verbliebenen anrechenbaren Restbetrages) gekürzt, und zwar nur soweit „erhaltene Vorschüsse und Zahlungen“ nicht schon beim zweiten Schritt zur Anrechnung gekommen sind (vgl. Kießling in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage (2013), § 58 Rn. 2); wenn die im Ausgangspunkt insgesamt anrechenbaren Beträge kleiner waren als die „Differenz“ (zwischen Wahlvergütungs- und PKH-Ausgangsvergütungsanspruch), entfällt der dritte Schritt (vgl. die Berechnungsbeispiele bei Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage (2013), § 58 Rn. 12 und Rn. 13).
2.4.2. Vorliegend betragen die anrechenbaren Beträge zusammen 690,56 €. Hierunter fällt zunächst die Zahlung der Beklagten des Ausgangsverfahrens (533,42 €). Weiter fallen hierunter aber auch die bereits von der Staatskasse selbst geleisteten Zahlungen von 157,14 (147,14 + 10,00) €. Zusammen ergibt sich somit ein anrechenbarer Betrag von insgesamt 690,56 (533,42 + 157,14) €.
2.4.3. Der insgesamt anrechenbare Betrag von insgesamt 690,56 € (s. o.) ist hier zunächst auf eine Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der PKH-Vergütung von im Ergebnis 396,27 € anzurechnen, so dass sich ein anrechenbarer Restbetrag von 294,29 € ergibt, weil die Summe der anrechenbaren Beträge den Differenzbetrag (396,27 €) vorliegend um 294,29 € übersteigt. Dies errechnet sich wie folgt:
Unter Zugrundelegung der von der Rechtsanwältin erstellten, insoweit auch von der Urkundsbeamtin nicht in Zweifel gezogenen Berechnung im Schriftsatz vom 2. Juli 2014 ist von einer (fiktiven) Wahlanwaltsvergütung von 1.086,83 € auszugehen (dass die Klagepartei im Ausgangsverfahren nur zur Hälfte obsiegt hat, spielt dabei für das Binnenverhältnis der Rechtanwältin zu ihrer Mandantschaft keine Rolle). Zieht man von diesen 1.086,83 € die PKH-Vergütung, die wie gezeigt 690,56 € beträgt, ab so ergibt sich ein Differenzbetrag von 396,27 €.
Der so errechnete Differenzbetrag (396,27 €) ist i. S. v. § 58 Abs. 2 RVG diejenige „Vergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht“ - auf diesen Differenzbetrag (396,27 €) sind zunächst Vorschüsse und Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 RVG anzurechnen, die die Rechtsanwältin erhalten hat.
Der Differenzbetrag (396,27 €) ist damit verbraucht, so dass im dritten Rechenschritt auch der PKH-Ausgangsvergütungsanspruch im Wege weiterer Anrechnung zu kürzen ist, und zwar in Höhe des von anrechenbaren Restbetrags von 294,27 (690,56 - 396,27) € durchzuführen ist.
2.4.4. Nur der anrechenbare Restbetrag von 294,29 € kürzt gemäß § 58 Abs. 2 RVG im Wege weiterer Anrechnung den PKH-Ausgangsvergütungsanspruch (690,56 €, s. o.), so dass sich als verbleibender PKH-Vergütungsanspruch der beigeordneten Rechtsanwältin 396,27 (690,56 - 294,29) € ergeben (vgl. zu diesem Rechenweg das instruktive Beispiel von Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage (2013), § 58 Rn. 13 und Rn. 12).
2.4.5. Die Gesamtrechnung stellt sich demnach wie folgt dar:
(1) Summe der insgesamt anrechenbaren Beträge (533,42 € + 147,14 € + 10,00 €) |
690,50 € |
(2) Anrechnung der insgesamt anrechenbaren Beträge zunächst auf die Differenz zwischen Wahl- und PKH-Ausgangsvergütungsanspruch (1.086,83 € - 690,56 €) |
396,27 € |
sich so nach „zunächst“ erfolgter Anrechnung auf die Differenz zwischen Wahl- und PKH-Ausgangsvergütungsanspruch ergebender anrechenbarer Restbetrag (690,56 € - 396,27 €) |
294,29 € |
(3) Kürzung des PKH-Ausgangsvergütungsanspruchs im Wege weiterer Anrechnung des anrechenbaren Restbetrags (690,56 € - 294,29 €) |
396,27 € |
3. Die Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG (ebenso § 83b AsylVfG), der Ausschluss der Kostenerstattung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG; aus diesem Grund hat die Erinnerungsentscheidung eine darüber hinausgehende Kostenentscheidung nicht zu enthalten (Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage (2013), § 56, Rn. 20).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG; vgl. VG Trier B. v. 2.6.2014 - 6 K 1563/13.TR - juris Rn. 11).
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, - 2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, - 3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.