Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Juli 2016 - M 5 E 16.2155

published on 12/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Juli 2016 - M 5 E 16.2155
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1957 geborene Antragsteller steht als Regierungsamtmann in den Diensten des Antragsgegners. Seit 3. Dezember 2014 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Seither wurde der Antragsteller bereits mehrfach durch den Antragsgegner zu amtsärztlichen Untersuchungen aufgefordert, wogegen der Antragsteller jedes Mal um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchte. So konnte etwa ein bereits am 2. Juni 2015 an den ärztlichen Dienst der Polizei (PÄD) übermittelter Fragenkatalog betreffend die Dienstfähigkeit des Antragstellers bisher nicht beantwortet werden.

Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz übersandte dem PÄD am 31. März 2016 ein Schreiben zur Untersuchung des Antragstellers einschließlich Fragenkatalog. Mit Schreiben vom 18. April 2016 ordnete das Landratsamt separat dem Antragsteller ein Anamnesegespräch beim PÄD auf der Rechtsgrundlage des Art. 65 des Bayerischen Beamtengesetzes für den 11. Mai 2016 um 9 Uhr an. Der Antragsteller sei im Kalenderjahr 2014 insgesamt 110 Arbeitstage dienstunfähig erkrankt gewesen. Aktuell befände er sich nunmehr ununterbrochen seit dem 3. Dezember 2014 nicht mehr im Dienst. Die bisher vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergäben lediglich die Information, dass sich der Antragsteller zuerst in einer orthopädischen Praxis beziehungsweise Tagesklinik und derzeit in einer Praxis für Neurologie und Psychiatrie zur Behandlung befinde. Die anhaltende Erkrankung begründe die ernsthafte Besorgnis, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit bestehe. Es werde ein polizeiärztliches Anamnesegespräch zur ausschließlichen Erhebung des Krankheitsbildes angeordnet, welches zur aktuell bestehenden Dienstunfähigkeit geführt habe. Ziel dieses Gespräches sei es, die benötigten Informationen (insbesondere zu Art und Umfang der späteren Untersuchung) durch den PÄD zu erhalten, um eine Untersuchungsanordnung erstellen zu können. Mit dieser Anordnung solle dann der Fragenkatalog vom 2. Juni 2015 beantwortet werden können. Eine körperliche Untersuchung sei während dieses Termins nicht vorgesehen. Das Anamnesegespräch werde von Dr. G. geführt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin. Im Rahmen einer später anzuordnen Untersuchung werde der PÄD dem Antragsgegner die Feststellungen und Gründe seines Gutachtens sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitteilen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 9. Mai 2016 auf, den Untersuchungsauftrag, der an den ärztlichen Dienst der Polizei gesendet wurde, zur Verfügung zu stellen sowie die Untersuchungsanordnung vorläufig zurückzunehmen. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 hat der Antragsteller beantragt,

im Wege einer einstweiligen Anordnung, wegen Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung, zu beschließen:

Der Antragsteller wird vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung eines Anamnesegesprächs beim Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei aufgrund der Anordnung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 18. April 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Anordnung des Antragsgegners vom 18. April 2016 zu befolgen, freigestellt.

Da der Amtsarzt unter anderem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei und Begutachtungen auf diesem Gebiet oft maßgeblich allein auf Anamnesegesprächen beruhten, könne der Antragsteller der Anordnung nicht entnehmen, ob nicht tatsächlich ein Anamnesegespräch durchgeführt werden soll, in einem Umfang, der zu einem abschließenden Befund auf diesem Gebiet führe. Der entsprechende Untersuchungsauftrag an den PÄD sei dem Antragsteller nicht zur Verfügung gestellt worden. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser auch unzulässige Fragen beinhalte.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Untersuchungsauftrag an den PÄD sei dem Antragsteller und dessen Prozessbevollmächtigten zugeleitet worden. Das Anamnesegespräch solle lediglich klären, ob auch die psychiatrische und/oder neurologische Fachrichtung betroffen sein könne. Es sei für den Beamten eindeutig erkennbar gewesen, dass insoweit noch keine Befunderhebung, insbesondere psychopathologischer Art, erfolgen werde. Dr. G. sei regelmäßig für Einstellung- bzw. Eignungsuntersuchungen sowie Dienstfähigkeitsüberprüfungen für die Bayerische Polizei und den Verfassungsschutz zuständig.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis für sein Eilbegehren. Dieses ist nicht bereits dadurch entfallen, dass der in der Aufforderung vom 12. April 2016 festgelegte Untersuchungstermine verstrichen ist. Die Festsetzung eines konkreten Termins betrifft nur die "technische Abwicklung" der Untersuchungsanordnung und hindert den Antragsgegner nicht, auf der Grundlage dieser Anordnung einen neuen Untersuchungstermin zu bestimmen (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 19.4.2016 - 1 B 307/16 - juris Rn. 11).

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) Zwar liegt ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen An-ordnung vor. Es schadet nicht, dass der im Schreiben des Antragstellers festgesetzte Untersuchungstermin für den 11. Mai 2016 um 9:00 Uhr bereits abgelaufen ist. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des am 10. Mai 2016 nach 16:00 Uhr eingegangenen Eilantrages war nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin möglich. Gleichwohl steht zu erwarten, dass der Antragsgegner einen neuen Untersuchungstermin jederzeit festlegen kann und den Antragsteller zur Teilnahme hieran auffordert (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 25.2.2015 - 12 L 1717/14 - juris Rn. 11).

b) Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt die behördliche An-ordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) wegen ihrer erheblichen Folgen für den Beamten formellen und inhaltlichen Anforderungen. Das gilt auch für ein Anamnesegespräch, bei dem lediglich im Dialog mit dem Arzt der Krankheits- und Beschwerdeverlauf besprochen wird, ohne dass eine Untersuchung stattfindet. Denn der Beamte muss auch im Rahmen eines solchen Gespräches Umstände aus seinem privaten Lebensbereich gegenüber dem Amtsarzt offenbaren.

Vorliegend sind diese vom Antragsgegner eingehalten worden.

aa) Die Untersuchungsanordnung setzt voraus, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte dienstfähig ist. Die Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein. Die Anordnung muss sich auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Anordnung müssen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in der Anordnung aufführen. Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U.v. 23.10.1980 -2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6; BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.; BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 8). Gleichermaßen muss es für den Beamten überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, so dass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es gehe“. Genügt die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris).

bb) Diesen Anforderungen wird die Anordnung des Antragsgegners vom 18. April 2016 gerecht.

Der Antragsteller ist seit 3. Dezember 2014 durchgehend dienstunfähig erkrankt und wies auch bereits im Kalenderjahr 2014 eine erhebliche Zahl an Krankheitstagen auf. Hierauf nimmt die streitgegenständliche Anordnung eindeutig Bezug. Diese Umstände begründen ernsthafte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten.

Die Untersuchungsanordnung ist auch inhaltlich nach Art und Umfang hinreichend eingegrenzt und nicht unverhältnismäßig. Eine Anamnese gehört zum ärztlichen Standardvorgehen und ist vorliegend erforderlich, da der Antragsteller selbst keinerlei medizinische Befunde oder ärztliche Atteste vorgelegt hat, denen eine aktuelle Beschreibung der Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Erkrankung entnommen werden könnte. Einzig das Fachgebiet der behandelnden Ärzte sowie die Dauer der Krankschreibung waren ersichtlich. Der Antragsgegner hat die beabsichtigte Untersuchung dadurch eingegrenzt, dass diese sich in dem vorgesehenen Anamnesegespräch erschöpft. Damit sind weitergehende Untersuchungen, insbesondere körperlicher Art, im Untersuchungstermin ausgeschlossen. Auf diesen Umstand weist die streitgegenständliche Aufforderung ausdrücklich hin. Selbst wenn dem Antragsteller der Fragenkatalog nicht mit dem Schreiben vom 31. März 2016 zugegangen sein sollte, vermögen die vorgetragenen Zweifel des Antragstellers nicht zu überzeugen. Dem Beamten muss nicht zwingend der Fragenkatalog vorgelegt werden. Es genügt, dass der Dienstherr in der Untersuchungsaufforderung Art und Umfang der ärztlichen Maßnahmen beschreibt und die Untersuchung hierdurch eingrenzt. Dies ist vorliegend geschehen.

Auch mag es zutreffen, dass im psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Bereich nicht zwingend zusätzliche körperliche Untersuchungen notwendig sind, sondern ein abschließender Befund bereits auf Basis eines Anamnesegesprächs erstellt werden könnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein derartig umfassendes und hierauf abzielendes Anamnesegespräch beabsichtigt ist. Denn der Antragsgegner hat ausdrücklich angekündigt, dass die durchzuführende Anamnese nur dazu dienen soll, eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung erstellen zu können. Es ist ausdrücklich beabsichtigt, eine weitere Untersuchung durchzuführen, die im Hinblick auf Art. 65 Abs. 2 BayBG die Dienstfähigkeit prüfen soll. Laut Untersuchungsanordnung soll die streitgegenständliche Untersuchung nur die hierfür notwendigen, grundlegenden Informationen zum Krankheitsbild des Antragstellers liefern. Dem Gericht sind keine Gründe ersichtlich, an diesen Aussagen der Untersuchungsaufforderung zu zweifeln. Insbesondere ist nicht hinderlich, dass der untersuchende Arzt Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist. Denn darüber hinaus ist er auch Facharzt für Allgemeinmedizin und zu einer allgemein gehaltenen Anamnese befähigt. Darüber hinaus ist er langjährig mit Einstellungs- bzw. Eignungsuntersuchungen sowie Dienstfähigkeitsüberprüfungen betraut.

Dies wird bestätigt durch das in den Akten enthaltene Schreiben an den Amtsarzt. Laut den dort festgehaltenen Fragen soll kein abschließender Befund erstellt bzw. die Dienstfähigkeit des Antragstellers überprüft werden, sondern lediglich die Fachrichtung der Ärzte bestimmt, die bei einer später anzuordnenden Untersuchung hinzuzuziehen sind.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 23/02/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015 wird in seinen Ziffern I und II abgeändert. II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführun
published on 25/02/2015 00:00

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 24. Oktober 2014 eine Untersuchung beim Fachdienst Gesundheit, Bezirksstelle N.    vorzu
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.