Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juli 2015 - M 5 E 15.3185

bei uns veröffentlicht am29.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antragsteller ist bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet, die Anordnung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom ... Juli 2015 zur Teilnahme an einer polizeiärztlichen Untersuchung und Begutachtung am ... Juli 2015, ... Uhr, zu befolgen.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor, da die streitgegenständliche Untersuchung am ... Juli 2015 unmittelbar bevorsteht.

3. Der Antragsteller kann darüber hinaus einen Anordnungsanspruch geltend machen. Wegen ihrer erheblichen Folgen für den Beamten unterliegt die behördliche Anordnung einer ärztlichen Untersuchung - aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung formellen und inhaltlichen Anforderungen.

a) Der Beamte hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Dienstunfähigkeit bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1). Diese Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris). Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (oder nur begrenzt dienstfähig).

b) Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 -2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 jeweils juris).

Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 19). Die diesbezüglichen Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 31). Die Anordnung muss sich auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig bzw. polizeidienstunfähig. Der Anordnung müssen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 19).

In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 20). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkreter Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat würde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 20). Genügt diese Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 21).

c) Diesen Anforderungen genügt die Anordnung vom ... Juli 2015 nicht.

Die Untersuchungsanordnung ist aus sich heraus nicht verständlich. Die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung benennt weder Art noch Umfang der vorzunehmenden Untersuchung. Inhaltlich wird bis auf die aufgetretenen Fehlzeiten sowie Datum und Ort der Untersuchung nichts ausgeführt. Der behandelnde Arzt wird nur namentlich, nicht jedoch hinsichtlich der Fachrichtung bezeichnet (vgl. zur Begutachtungsaufforderung im Führerscheinrecht VGH BW, U. v. 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - juris Rn. 29).

Zwar wird deutlich, welches Ziel der Antragsgegner verfolgt - nämlich die Klärung der Dienstfähigkeit des Antragstellers unter Berücksichtigung seines besonderen Aufgabenbereichs -, allerdings präzisiert der Antragsgegner nicht, wodurch dies geschehen soll. Der Fragenkatalog an den Polizeiärztlichen Dienst vom 2. Juni 2015, der mit der Untersuchungsanordnung übermittelt wurde, schildert in erster Linie den Einsatzbereich des Antragstellers und formuliert Fragen allgemeiner Art, die jedoch weder Art noch Umfang der zu erwartenden Untersuchung umreißen. So wird nicht angeführt, ob etwa eine körperliche Untersuchung oder ein bloßes Anamnesegepräch vom Arzt vorgenommen werden sollen. Auch das Schreiben vom 23. Juli 2015 gibt - unabhängig davon, ob dadurch überhaupt die unzureichende Begründung „nachgeschoben“ bzw. ergänzt werden hätte können - nur den Beginn der dauernden Dienstunfähigkeit an, ohne dass auf die Art des ärztlichen Attests und die daraus resultierende Notwendigkeit der Untersuchung durch einen bestimmten Facharzt oder den Polizeiärztlichen Dienst im Allgemeinen eingegangen wird. Dass der Antragsgegner den Antragsteller vom Polizeiärztlichen Dienst untersuchen lassen will, um das weitere Vorgehen abzuklären und eine möglicherweise notwendige fachärztliche Untersuchung anzuordnen, lässt sich der Aufforderung ebenfalls nicht entnehmen.

Schließlich fehlt der Untersuchungsanordnung jedes Eingehen auf die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Antragstellers. Die Behörde muss sich mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Fachrichtung des ausstellenden Arztes (BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris Rn. 11, dazu auch BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 18).

4. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben.

II.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, die mit Weisung der Bezirksfinanzdirektion Südost vom 30. August und 12. September 2013 angeordneten Erprobungen und Untersuchungen durchführen zu lassen.

III.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen, sich auf Anordnung seines Dienstherrn wegen Zweifeln über die Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen.

Mit Schreiben vom 10. August 2012 hatte die Bezirksfinanzdirektion Südost ein Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet. Grundlage waren insbesondere ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes N. vom 12. Juli 2012, ferner ein augenfachärztliches Gutachten des Universitätsklinikums E. vom 1. März 2012, das zum Ergebnis gelangt ist, dass beim Antragsteller eine funktionelle Einäugigkeit vorliege. Das Bundesministerium der Finanzen teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2013 mit, dass es mit der Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 12. Juli 2012 nicht einverstanden sei. Daraufhin forderte die Bundesfinanzdirektion Südost erneut eine amtsärztliche Begutachtung durch das Gesundheitsamt N. an. Dieses führte mit amtsärztlichem Zeugnis vom 30. Juli 2013 aus, dass zur grundsätzlichen Frage der Dienstfähigkeit nicht abschließend Stellung genommen werden könne. Hierzu sei zur Klärung des Umfangs möglicher Bildschirmtätigkeit vorab eine Erprobung bei dem Berufsförderungswerk W., inkl. augenfachärztliche Untersuchung bei der Universitätsklinik W. erforderlich; weiterhin solle eine nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung durchgeführt werden.

Daraufhin teilte die Bezirksfinanzdirektion Südost dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. August 2013 mit, sie habe für ihn beim Berufsförderungswerk W. einen Termin zu einer stationären Sehhilfenerprobung, die eine augenfachärztliche Untersuchung der Universitätsklinik W. umfasse, und zu einer sich daran anschließenden stationären Arbeitserprobung vereinbart sowie das Gesundheitsamt um eine nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung gebeten. Es wies den Antragsteller an, diese Termine wahrzunehmen. Auf den Widerspruch des Antragstellers hin setzte die Bezirksfinanzdirektion Südost mit Schreiben vom 12. September 2013 die nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung bis zum Vorliegen erster Erkenntnisse aus der Sehhilfenerprobung aus und hielt seine Weisung im Übrigen aufrecht.

Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Ansbach einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, ihn vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, an der angeordneten Sehhilfenerprobung einschließlich einer augenfachärztlichen Untersuchung und einer sich anschließenden Arbeitserprobung teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle; die streitigen Anordnungen seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung ist aus den Gründen, die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, zu erlassen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft. Bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich gemäß § 44 Abs. 6 BBG zur Klärung seiner Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinn von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788 - juris Rn. 7).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsaufforderung als behördliche Verfahrenshandlung im Sinn von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist. Zwar können nach dieser Bestimmung Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden mit der Folge, dass über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist. Diese Rechtsfolge gilt nach § 44a Satz 2 VwGO aber dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können. Das ist bei einer Untersuchungsanordnung bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 1.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 139 f.). Ferner sollen von § 44a Satz 2 VwGO seinem Rechtsgedanken nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls, also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns, die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist gegen eine Untersuchungsaufforderung nach § 44 Abs. 6 BBG ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann zulässig, wenn sie - wie hier - eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt (BayVGH, B.v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 27). Damit ist zugleich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Anordnungsgrund gegeben.

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die streitige Untersuchungsaufforderung der Bezirksfinanzdirektion Südost vom 30. August und 12. September 2013 genügt bei summarischer Prüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen und wird sich deshalb im Hauptsacheverfahren wohl als rechtswidrig erweisen.

Die behördliche Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Beobachtung muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (oder nur begrenzt dienstfähig). In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.). Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 248 ff.).

Diesen Anforderungen genügt die Untersuchungsaufforderung vom 30. August und 12. September 2013 nicht. Zwar dürfte die Weisung, an der „stationären Sehhilfenerprobung … ggf. mit einer sich daran anschließenden stationären Arbeitserprobung“ teilzunehmen, vor dem Hintergrund des in Bezug genommenen und dem Antragsteller bekannten amtsärztlichen Zeugnisses vom 30. Juli 2013 für sich betrachtet weder formell noch inhaltlich zu beanstanden sein, wie das Verwaltungsgericht überzeugend angenommen hat; nachdem eine solche Beobachtung amtsärztlich für erforderlich gehalten wird, ist für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Antragstellers nicht zuletzt mit Blick auf die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten nichts ersichtlich. Die damit verbundene Anordnung, sich im Rahmen der Sehhilfenerprobung einer „augenfachärztlichen Untersuchung der Universitätsklinik W.“ zu unterziehen, kann indes aufgrund der besonderen Umstände bereits den formellen Anforderungen nicht genügen. Denn Art und Umfang dieser Untersuchung bleiben auch unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Zeugnisses vom 30. Juli 2013 unklar, weshalb dem Antragsteller wie dem Gericht eine Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt ist.

Zum einen ist denkbar, dass es sich lediglich um eine die Sehhilfenerprobung ergänzende und begleitende fachärztliche Zusatzuntersuchung handeln soll, die sich üblicherweise auf einen Sehtest und die Messung des Augeninnendrucks beschränkt. So hat das Verwaltungsgericht (S. 13 des Beschlusses) die Anordnung im Anschluss an die Ausführungen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 1.10.2013 S. 5) verstanden. Mit einem solchen Inhalt wäre eine augenfachärztliche Untersuchung zur Klärung der vorhandenen Sehfähigkeit mit dem unbeeinträchtigten Auge dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar.

In deutlichem Widerspruch zu einem solchen „engen“ Verständnis steht indes der Untersuchungsauftrag, den die Bezirksfinanzdirektion Südost unter dem 30. August 2013 dem mit der Sehhilfenerprobung betrauten Berufsförderungswerk erteilt hat (Blatt 327 R und 331 der Personalakte). Denn dort heißt es ausdrücklich, dass insbesondere „das Gutachten der Universitätsklinik W., ob bei dem Beamten funktionelle Einäugigkeit vorliegt ..., von größter Bedeutung“ ist. Das kann nur so verstanden werden, dass die fachärztliche Untersuchung vor allem das beeinträchtigte Auge des Antragstellers betreffen und klären soll, ob überhaupt eine funktionelle Einäugigkeit vorliegt. Das ist aber bereits durch das vom Dienstherrn eingeholte augenfachärztliche Gutachten des Universitätsklinikums E. vom 1. März 2012 geschehen. Den Akten, insbesondere den amtsärztlichen Schreiben vom 12. Juli 2012 und 30. Juli 2013, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die damaligen Feststellungen einer funktionellen Einäugigkeit unplausibel oder überholt sein könnten und deshalb einer erneuten Begutachtung bedürften. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung selbst davon aus, dass der Antragsteller unter funktioneller Einäugigkeit leidet (Schriftsatz vom 29.11.2013 S. 4). Die Wiederholung einer fachärztlichen Untersuchung zu einer bereits festgestellten und außer Streit stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung wäre aber ersichtlich überflüssig und deshalb dem Antragsteller offenkundig nicht zumutbar, zumal dieser die vorangegangene Untersuchung am Universitätsklinikum E. als äußerst unangenehm und schmerzhaft empfunden hat.

Da der Inhalt der streitigen Anordnung mithin in einem entscheidungserheblichen Punkt offen bleibt, kann diese bereits den formellen Anforderungen nicht genügen. Dieser Mangel trifft die Weisung insgesamt, weil die einzelnen Untersuchungs- und Beobachtungsanordnungen nicht teilbar sind. Die Antragsgegnerin ist freilich nicht gehindert, eine neue Aufforderung mit präzisiertem Inhalt und verbesserter Begründung zu erlassen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 348/350).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Die 1946 geborene Klägerin stand seit 1973 als beamtete Realschullehrerin im Dienst des Beklagten. Zuletzt war sie an einer Realschule in Teilzeitbeschäftigung in den Fächern Englisch, Französisch und Bildende Kunst tätig.

3

Seit März 2008 bemängelten der Schulleiter und Elternvertreter den Englischunterricht der Klägerin. Beratungsgespräche und Unterrichtsbesuche führten nicht zu einer Verbesserung. Da sich die Beschwerden häuften und wegen der Fehlzeiten der Klägerin von 21 Arbeitstagen innerhalb eines Schuljahres forderte das Regierungspräsidium das Gesundheitsamt des Landkreises auf, die Klägerin amtsärztlich zu untersuchen sowie festzustellen, welche gesundheitlichen Probleme die Klägerin habe und gegebenenfalls Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Diese Aufforderung wurde der Klägerin nachrichtlich übersandt. Sie leistete weder dieser noch einer zweiten Untersuchungsaufforderung Folge.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage gegen die Untersuchungsaufforderung erklärte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht aufgrund eines gerichtlichen Hinweises für erledigt; der Beklagte stimmte zu.

5

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Zurruhesetzungsverfügung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Verstoß gegen die besondere Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung sei unbeachtlich. Der Beklagte habe von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgehen können, weil diese zweimal die angeordnete Untersuchung verweigert habe. Die Untersuchungsaufforderung könne nicht mehr inhaltlich untersucht werden, weil sie bestandskräftig geworden sei.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2009 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; § 127 Nr. 2 BRRG). Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand verstößt gegen §§ 53 und 55 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG BW - in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1996 (GBl S. 285), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GBl S. 321).

10

Die angegriffene Verfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin inzwischen die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat. Denn die vorzeitige Zurruhesetzung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. Zum einen bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist sie Grundlage für die Einbehaltung eines Teils ihrer Bezüge (§ 55 Satz 3 LBG BW).

11

Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (Urteile vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f.; vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 12, vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 11 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 9).

12

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach Satz 3 ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er nach Satz 4, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat, so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Satz 5 verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten auf die Rechtsfolge des Satzes 4 hinzuweisen.

13

Die Zurruhesetzung der Klägerin ist rechtswidrig, weil die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden kann. Denn die zugrundeliegende Untersuchungsaufforderung vom März 2008 ist ihrerseits rechtswidrig (1). Zudem hat das Regierungspräsidium die Klägerin entgegen § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung nicht angehört (2) sowie der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW nicht genügt (3).

14

1. Der Behörde ist durch § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW kein Ermessen eröffnet, dessen Ausübung an den Anforderungen des § 40 LVwVfG BW zu messen oder nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG BW zu begründen wäre. Das Wort "kann" in § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW bringt die Berechtigung der Behörde zum Ausdruck, von der Verweigerung der geforderten Begutachtung auf die - amtsärztlich festgestellte - Dienstunfähigkeit des Beamten zu schließen. Die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW stellt vergleichbar mit dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO eine Beweisregel dar. Sie gestattet, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse aus dem Verhalten des Beamten zu ziehen, der die rechtmäßig abverlangte Mitwirkung an der Klärung des Sachverhalts verweigert hat. Auch wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW erfüllt sind, darf die Behörde den Beamten nicht schematisch in den Ruhestand versetzen. Vielmehr muss sie die Gründe, die der Beamte für sein Verhalten angegeben hat, berücksichtigen und in die Entscheidungsfindung einbeziehen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 14 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - a.a.O. Rn. 12). Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des Gesetzes, durch das § 53 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBG BW angefügt worden sind (LTDrucks 11/6585, S. 28 zu Nr. 11 a), bestätigt. Danach soll die Regelung des Satzes 4 die Grundlage bieten, die Dienstunfähigkeit des betreffenden Beamten vermuten zu können. Daraus folgt, dass die Vermutung widerlegt werden kann.

15

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann hier nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden. Da die erste Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist, musste die Klägerin ihr nicht Folge leisten (Urteile vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 15 und vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 13).

16

Der Senat ist an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten Untersuchungsaufforderung nicht gehindert. Diese konnte nicht in Bestandskraft erwachsen, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.

17

Die erste Untersuchungsaufforderung vom März 2008 konnte den Schluss auf die Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW aus mehreren Gründen nicht rechtfertigen. Sie war nicht an die Klägerin, sondern an das Gesundheitsamt des Landratsamts adressiert. Dieser wurde lediglich eine Mehrfertigung übersandt. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen muss die vollständig begründete Untersuchungsaufforderung an den Beamten gerichtet sein. Denn Adressat ist der Betroffene; dieser muss in die Lage versetzt werden, an Hand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

18

Die Aufforderung genügt auch nicht den inhaltlichen und formellen Anforderungen (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17 f.).

19

Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1, vom 23 September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 Rn. 10). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <85 f.>; Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19). Die Feststellung, die für die Anordnung sprechenden Gründe "seien nicht aus der Luft gegriffen", reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus.

20

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6). Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht".

21

Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel eine Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. Für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG BW ist wegen des Zwecks der Untersuchungsaufforderung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.

22

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 a.a.O. S. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17).

23

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

24

Danach ist die Untersuchungsaufforderung vom März 2008 bereits deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in den Grundzügen bestimmt, sondern diese vollständig dem Gesundheitsamt überlassen und damit der Klägerin die inhaltliche Prüfung der Anordnung unmöglich gemacht hat.

25

Zur Begründung der Aufforderung hat das Regierungspräsidium auf Klagen von Elternvertretern und Schülern über die nachlassende Qualität des Unterrichts der Klägerin sowie auf deren wiederholte Krankmeldungen und die damit verbundenen unterrichtlichen Defizite verwiesen. Zudem sei das Verhältnis zum Schulleiter durch die Beratungsgespräche belastet worden, weil die Klägerin Vereinbarungen und Ratschläge nicht annehme. Durch die ständigen dienstlichen Auseinandersetzungen seien das Schulklima außerordentlich belastet und der Schulfrieden gefährdet.

26

Diese Umstände sind in der Aufforderung vom März 2008 nicht in einer Weise dargestellt und belegt, dass der Klägerin die Prüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit möglich gewesen wäre.

27

Zwar können Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW begründen. Dies muss aber schlüssig dargelegt werden. Denn Fehlzeiten können auch auf Erkrankungen zurückzuführen sein, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren. Zur Klärung hätte das Regierungspräsidium den Schulleiter beauftragen können, die Klägerin nach den Ursachen ihrer Fehlzeiten zu befragen. Sollte das Regierungspräsidium Zweifel an der Belastbarkeit der privatärztlichen Bescheinigungen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin gehabt haben, so wäre es in Betracht gekommen, dieser aufzuerlegen, künftig zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werktag vorzulegen (Beschluss vom 23. Februar 2006 - BVerwG 2 A 12.04 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29).

28

2. Die Zurruhesetzungsverfügung ist auch deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium die Klägerin vor ihrem Erlass entgegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht angehört hat.

29

§ 55 Satz 2 LBG BW schreibt vor, dass der Beamte Gelegenheit erhält, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Regierungspräsidium die Klägerin vor der Bekanntgabe der Verfügung nicht nach § 55 Satz 2 LBG BW angehört. Die besondere Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW ist auch den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW geboten. Ist der Beamte der zweimaligen Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen, so kann er im Rahmen der Anhörung geltend machen, die Untersuchungsanordnung als solche genüge nicht den formellen oder inhaltlichen Anforderungen mit der Folge, dass aus der Verweigerung der Untersuchung nicht auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden dürfe.

30

Die Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW konnte nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG BW im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Der Gesetzgeber hat durch mehrere gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht spezielle Regelungen, wie das zwingende Erfordernis einer Anhörung, die Schriftform und die Anhörungsfrist, deutlich gemacht, dass der Beamte vor der Entscheidung über seine Zurruhesetzung anzuhören ist (LTDrucks 13/3783, S. 20).

31

§ 46 LVwVfG BW ist aber auf den festgestellten Verstoß gegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht anwendbar. Nach § 46 LVwVfG BW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG BW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 LVwVfG BW ist aber bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <361 f.>, vom 25. Januar 1996 -BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250>, vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 38 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 20 und 23).

32

Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG BW regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen. Aber auch in den Fällen, in denen der Beamte die Begutachtung verweigert hat, kann die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund der Angaben des Beamten im Rahmen seiner Anhörung nicht ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW ist Ausdruck des allgemeinen, aus §§ 427, 444 und 446 ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatzes, wonach das die Beweisführung vereitelnde Verhalten eines Beteiligten zu dessen Nachteil berücksichtigt werden kann. Dieser Schluss ist aber auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht zwingend vorgegeben, so dass die Behörde auch hier sämtliche Umstände zu würdigen hat (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

33

Hier lässt es sich nicht ausschließen, dass die Klägerin im Falle ihrer Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung geltend gemacht hätte, die konkrete Untersuchungsanordnung genüge nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen und das Regierungspräsidium deshalb vom Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgesehen hätte.

34

3. Die Zurruhesetzungsverfügung ist schließlich deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium nicht der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW genügt hat.

35

Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Vorrang der Weiterverwendung eines Beamten vor seiner Versorgung nicht gelten soll, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten auf der Verweigerung einer von der Behörde angeordneten ärztlichen Begutachtung beruht.

36

§ 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW begründet für den Dienstherrn die Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen. Die Soll-Vorschrift gestattet eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus § 53 Abs. 3 Satz 2 LBG BW ergibt, ist die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er entsprechend § 53 Abs. 3 LBG BW nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 20 ff.).

37

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und auch aus den Verwaltungsakten, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen hat, ergibt sich nicht, dass der Beklagte als Dienstherr der ihm obliegenden Suchpflicht Genüge getan hat.

38

4. Ist eine Verwaltungsentscheidung, wie hier nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW, gebunden und trifft die von der Behörde gegebene Begründung nicht zu, so obliegt dem Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist (Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96).

39

Hier scheidet jedoch die Prüfung im gerichtlichen Verfahren aus, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG dienstunfähig war. Denn hierfür bestand kein tatsächlicher Anhaltspunkt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; jedoch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Der Kläger steht seit 1973 als Rechtspfleger im Dienst des beklagten Landes und ist seit Anfang 2010 als Justizamtmann im Wege der Abordnung beim Amtsgericht Bad D. eingesetzt. Mit der streitgegenständlichen Verfügung wies der Direktor des Amtsgerichts den Kläger an, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und begründete dies mit erheblichen Arbeitsrückständen im Zuständigkeitsbereich des Klägers, die trotz mehrerer Kritikgespräche, Veränderungen des Arbeitsbereichs, Dienstanweisungen und Fristsetzungen nicht abgebaut worden seien. Dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (nicht aber der Anordnung an den Kläger) waren eine Fehlzeitendokumentation und Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung des Klägers beigefügt. Dessen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit der Begründung zurück, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers seien in der hohen Zahl seiner Krankheitsfehltage, einer über längere Zeit quantitativ nicht ausreichenden Sachbehandlung und dem sonstigen Verhalten des Klägers begründet. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Direktor des Amtsgerichts sei für den Erlass der Anordnung zuständig gewesen. Zwar bleibe die grundsätzliche Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten für in den Status des Beamten eingreifende Verfügungen von einer vorübergehenden Zuweisung zu einer anderen Dienststelle oder - wie hier - einer Abordnung unberührt. Eine Ausnahme sei jedoch zu machen, wenn die Verfügung nicht wegen dienstlicher Umstände innerhalb der Stammdienststelle des Beamten, sondern ausschließlich wegen seines Verhaltens an seinem Arbeitsplatz ergehe. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Für den Beklagten hätten auch berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestanden. Zwar sei fraglich, ob hierfür die dem Kläger vorgeworfenen Arbeitsrückstände ausreichten. Berechtigten Anlass für eine amtsärztliche Untersuchung hätten jedoch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers gegeben.

4

2. Die Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), weil sie insoweit nicht den Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dafür wäre erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung ein solcher Zulassungsgrund bezeichnet und substantiiert dargelegt wird. Weder formuliert die Beschwerde eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch bezeichnet sie einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts, von dem das Berufungsurteil mit einem ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

5

Vielmehr geht die Beschwerde bereits im Ansatz fehl, wenn sie meint, dass "eine Verletzung von Bundesrecht und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vorliegt, das mit dem Bundesrecht übereinstimmt" (Beschwerdebegründung S. 1 unten). Damit orientiert sie sich offensichtlich an § 137 Abs. 1 VwGO, also am Kontrollmaßstab des Revisionsgerichts nach Zulassung der Revision, verkennt aber, dass der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierte Maßstab für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein anderer ist. Die Beschwerde erschöpft sich hiernach überwiegend in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Berufungsgericht, die sie in verschiedener Hinsicht für "nicht nachvollziehbar" bzw. "nicht verständlich" hält. Damit ist dem Erfordernis aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

6

3. Die Beschwerde hat aber insoweit Erfolg, als sie geltend macht, das Berufungsurteil habe sich mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zu dessen Gesundheitszustand nicht befasst. Damit rügt sie - der Sache nach - einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies führt zur Zurückverweisung der Rechtssache (§ 133 Abs. 6 VwGO).

7

§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, um in dem Rechtsstreit entscheiden zu können, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht.

8

a) Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und insoweit in Übereinstimmung mit dieser - davon ausgegangen, dass es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung handelt (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 14 f. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 16). Diese muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

9

Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21).

10

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 - ZBR 2014, 141 <142>).

11

Daher muss sich die Behörde mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können. Diese Verpflichtung trifft, wenn die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zu prüfen ist, auch das Tatsachengericht.

12

b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass der Kläger unter Vorlage privatärztlicher Unterlagen substantiiert vorgetragen und angeboten hat, weitere (aktuelle) Befundberichte der ihn behandelnden Ärzte vorzulegen, die - aus seiner Sicht - erklärten, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen Fehltagen lediglich um kleinere Erkrankungen gehandelt habe (wie grippale Infekte, Erkältungen, auch einmal eine orthopädisch relevante Beeinträchtigung), jedenfalls um keine Erkrankungen, die objektiv geeignet wären, seine Dienstfähigkeit dauerhaft zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht dagegen hat diesen privatärztlichen Bescheinigungen jegliche Bedeutung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung abgesprochen (ab UA S. 9 unten).

13

Damit hat es zum einen seine aus den vorstehenden Anforderungen folgende Aufklärungspflicht verfehlt, nämlich zu prüfen, ob im Streitfall überhaupt hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers vorlagen. Zum anderen ist auch die dafür gegebene Begründung, die auf die ständige Rechtsprechung zum Vorrang amtsärztlicher Gutachten im Verhältnis zu privatärztlichen Stellungnahmen verweist, nicht tragfähig. Die erwähnte Rechtsprechung besagt, dass für den Fall, dass inhaltlich nicht oder nicht vollständig vereinbare Stellungnahmen eines Amtsarztes und eines Privatarztes zu demselben Krankheitsbild vorliegen, diejenige des Amtsarztes im Konfliktfall dann Vorrang verdient, wenn dieser sich mit substantiierten medizinischen Befunden des behandelnden Privatarztes auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 36 f.). Diese Situation ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil eine amtsärztliche Stellungnahme noch gar nicht vorliegt. Das Berufungsgericht indes versagt den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen (sowie denen, deren Beibringung er angeboten hatte) bereits vorab jegliche Erheblichkeit, bevor sich der Amtsarzt erst mit ihnen auseinandersetzen konnte. Diese zur Kenntnis zu nehmen und sie zu prüfen, war auch deshalb geboten, weil sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, ob die Untersuchungsanordnung deshalb rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig war, weil sie nach Art und Umfang hätte näher eingegrenzt werden müssen.

14

4. Bei seiner erneuten Befassung mit dem Streitfall wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Untersuchungsanordnung in mehrfacher Hinsicht einer genaueren Überprüfung zu unterziehen und dabei auch seine eigene bisherige Rechtsauffassung zu überdenken:

15

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das im Streitfall anzuwendende Recht: Die vom Berufungsgericht (ohne Angabe der maßgeblichen Gesetzesfassung) herangezogenen (zu den §§ 26 und 27 BeamtStG erlassenen) Vorschriften der §§ 44 und 47 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 - LBG RhPf 2010 - (GVBl S. 319) sind gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten, mithin nach Erlass des Widerspruchsbescheides, auf den das Berufungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt (wohl) abstellt. Entgegen der Annahme des Berufungsurteils (UA S. 7) dürften daher Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung §§ 56, 56a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 - LBG RhPf 1970 - (GVBl S. 241), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl S. 167), gewesen sein, ergänzt durch die Regelung über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle gemäß § 61a dieses Gesetzes, eingefügt durch das Sechste Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2002 (GVBl S. 301), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2004 (GVBl S. 457).

16

b) Ebenfalls überprüfungsbedürftig erscheinen die Ausführungen des Berufungsurteils zur Zuständigkeit des Beklagten: Das Berufungsgericht hat angenommen, im Falle der Abordnung eines Beamten bleibe "grundsätzlich" der Leiter der abordnenden "Stammdienststelle" weiterhin der Dienstvorgesetzte des Beamten. Im Streitfall sei jedoch "eine Ausnahme (...) zu machen", weil die streitgegenständliche Anordnung die dienstliche Tätigkeit bei der Abordnungsstelle betreffe. Die Frage eines vom Berufungsgericht angenommenen (von ihm nicht anhand von Normen belegten) "Regel-Ausnahme-Verhältnisses" dürfte sich indes nicht stellen, weil das rheinland-pfälzische Landesorganisationsrecht eine ausdrückliche, die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigende Regelung trifft: Zuständig zum Erlass einer Weisung an den Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist gemäß § 61a Abs. 1 LBG RhPf 1970 dessen Dienstvorgesetzter. Wer Dienstvorgesetzter ist, richtete sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 LBG RhPf 1970 nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Gemäß § 18c Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOrgG RhPf) vom 5. Oktober 1977 (GVBl S. 333), geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl S. 448), ist Dienstvorgesetzter derjenige, der die Dienstaufsicht über den Beamten ausübt. Die Dienstaufsicht erstreckt sich nach § 18c Abs. 2 Satz 1 GerOrgG RhPf auf alle bei einem Gericht beschäftigten Beamten, mithin unabhängig davon, ob der Beamte dort dauerhaft oder (nur) aufgrund einer Abordnung tätig ist. Gemäß § 18c Abs. 1 Nr. 4 GerOrgG RhPf übt der Direktor des Amtsgerichts die Dienstaufsicht über sein Gericht aus.

17

c) Des Weiteren wird sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob der von ihm ohne nähere Begründung angenommenen Anfechtbarkeit der Untersuchungsanordnung - trotz des lediglich vorbereitenden Charakters der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens - die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegensteht, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, es sei denn (Satz 2), die behördliche Verfahrenshandlung kann vollstreckt werden (vgl. hierzu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 B 225/12 - NVwZ-RR 2013, 477 und OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198).

18

d) Auch die Frage, ob die Untersuchungsanordnung den erwähnten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt, bedarf genauerer Prüfung:

19

Die Anordnung des Direktors des Amtsgerichts vom 18. März 2011 stützt sich lediglich auf die erheblichen Arbeitsrückstände des Klägers. Dass Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, für sich allein in der Regel nicht geeignet sind, eine amtsärztliche Untersuchung zu rechtfertigen, hat auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen (UA S. 8). Die dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) beigefügte Fehlzeitendokumentation war nicht Inhalt der an den Kläger gerichteten Anordnung, sodass diese Verfügung schon den formellen Anforderungen kaum genügen dürfte.

20

Erst im Widerspruchsbescheid werden - neben den Arbeitsrückständen - auch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers als Grund für die Untersuchungsanordnung angeführt. Zwar können solche Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen; dies muss aber schlüssig dargelegt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 27). Ob der Widerspruchsbescheid die Versäumnisse der Ausgangsverfügung beheben konnte, bedarf näherer Prüfung, weil nach der dargestellten Rechtsprechung Mängel der Untersuchungsanordnung nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden können (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21 und 30).

21

Schließlich und unabhängig davon enthalten weder die Ausgangsverfügung noch der Widerspruchsbescheid nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 22 f.); namentlich fehlt jede nähere Eingrenzung, etwa ob sie sich nur auf den körperlich-physischen Gesundheitszustand des Klägers erstrecken oder sich auch mit etwaigen psychischen Beeinträchtigungen befassen soll und - wenn ja - ggf. mit welchen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2012 - 1 K 3395/11 - geändert.

Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen.
Der Kläger sprach am 29.10.2009 wegen der Ausstellung eines Ersatzführerscheins persönlich bei der Führerscheinstelle des Landratsamts Ludwigsburg vor. Ein Bediensteter der Fahrerlaubnisbehörde hielt in einem Aktenvermerk fest, der Kläger habe bei der Vorsprache einen aufgeregten und verwirrten Eindruck hinterlassen; er habe angegeben, sein Führerschein sei von einer „Pantomimengruppe“ in seinem Haus gestohlen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde überprüfte daraufhin die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen und holte Informationen des Polizeivollzugsdienstes ein. Die Polizeidirektion Ludwigsburg teilte mit Schreiben vom 30.12.2009 mit, der Kläger sei am 06.03.2008, am 29.03.2008 und am 20.06.2009 wegen Trunkenheit in Gewahrsam genommen worden. Zu psychisch auffälligem Verhalten lägen der Stadt Ludwigsburg Berichte vom 03.08.2009 sowie vom 06.09.2009 vor; außerdem ein Bericht wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Mit Schreiben vom 03.08.2009 teilte die Polizeidirektion dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Ludwigsburg mit, der Kläger habe an diesem Tag über Notruf mitgeteilt, vor seiner Wohnung stünden „Pantomime“, die ihn bedrohten und aufforderten, aus der Wohnung zu kommen. Den ausgerückten Streifenbeamten habe der Kläger erklärt, er sei kurz vor seinem Notruf aufgewacht, und habe eine ihm völlig unbekannte Frau auf seinem Bett sitzend vorgefunden. Zudem hätten sich zwei Männer in der Wohnung befunden, welche sich wie Pantomime bewegt hätten. Vor der verschlossenen Wohnungstür hätten sich zwei weitere Männer befunden und ihn aufgefordert, herauszukommen, damit sie ihn schlagen könnten. Da diese Männer seiner Aufforderung zum Gehen nicht nachgekommen seien, habe er sich mit einem Baseballschläger bewaffnet. Die Frau und die beiden Männer seien dann vor Eintreffen der Polizei aus der Wohnung verschwunden. Ferner ergab sich aus einer Mitteilung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 11.08.2009, dass der Kläger am 03.08.2009 einen Krampfanfall erlitten hat und deswegen in das Klinikum Ludwigsburg verbracht wurde. Bei einer Nachschau in der Wohnung des Klägers am 04.08.2009 hätten die Polizeibeamten unter anderem mehrere Büchsenpatronenhülsen, Messer, Dolche sowie einen Schlagstock sichergestellt. Im Übrigen wird in dem Polizeibericht mitgeteilt, der Kläger sei am 05.06.2009 vermutlich aufgrund von Alkoholeinwirkung gestürzt und auf der Fahrbahn liegengeblieben; am 20.06.2009 sei er stark betrunken in der W. Straße festgestellt worden. Ausweislich einer Kurzmitteilung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 06.09.2009 ist der Kläger wiederholt zumeist erheblich alkoholisiert auf dem Polizeirevier erschienen und hat Anzeige gegen Unbekannt erstattet; er habe dabei nicht weiter überprüfbare, realitätsfremd wirkende Sachverhalte geschildert.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zur Klärung der Frage vorzulegen, ob bei ihm eine Erkrankung vorliege, die die Kraftfahreignung gegebenenfalls einschränke oder sogar ausschließe. Zur Begründung verwies die Fahrerlaubnisbehörde auf die Hinweise der Polizeidirektion Ludwigsburg (erlittener Krampfanfall, Schilderung von Personen in der Wohnung, Auffälligkeit unter Alkoholeinwirkung). Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger auf, den Untersuchungsauftrag binnen drei Wochen und das Gutachten binnen zwei Monaten vorzulegen. Außerdem wies sie darauf hin, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.
Nach längerem Briefwechsel sandte der Kläger den Untersuchungsauftrag unter Benennung des Facharztes Dr. T. zurück. Mit Schreiben vom 19.05.2010 bat die Fahrerlaubnisbehörde den Arzt um Erstellung eines Gutachtens mit der Fragestellung: „Liegt bei Herrn ... eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt? Ist Herr ... (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (Klasse AABCED) gerecht zu werden?“. Der Arzt reichte die Unterlagen mit dem Hinweis zurück, er sei in absehbarer Zeit nicht in der Lage, ein Gutachten zu erstellen. Mit Schreiben vom 16.06.2010 übersandte die Fahrerlaubnisbehörde die Akten an die Praxisgemeinschaft Dr. R./Dr. H. mit derselben Fragestellung. Nachdem der Kläger ein Eignungsgutachten nicht vorlegte, entzog ihm der Beklagte mit Verfügung vom 21.10.2010 die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, S und T unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte die Fahrerlaubnisbehörde aus, sie sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV zum Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt gewesen, nachdem er ein rechtmäßig angefordertes Eignungsgutachten nicht beigebracht habe. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 30.10.2010 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dem von ihm beauftragten Facharzt Dr. R. sei nicht klar gewesen, was er habe untersuchen sollen. Der Facharzt habe ihn darauf hingewiesen, dass er sich bei durch Alkoholkonsum bedingten Eignungsbedenken das Geld sparen könne, da dann das fachärztliche Gutachten negativ ausfallen werde. Er habe deshalb prophylaktisch die Durchführung eines EtG-Kontrollprogramms in Auftrag gegeben; dabei seien keine Auffälligkeiten entdeckt worden. Mit Schreiben vom 14.07.2011 legte der Kläger einen Befundbericht des Facharztes für Betriebsmedizin Dr. B. vom 02.05.2011 vor, wonach vor Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnisse der Klassen C und D keine weitergehende Eignungsuntersuchung für erforderlich gehalten wird, da keine Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festzustellen sei. Außerdem legte er einen negativen Ethylglucuronid-Befundbericht vom 06.05.2011 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers aus den Erwägungen des Ausgangsbescheids zurück.
Der Kläger hat am 19.09.2011 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Fahrerlaubnisbehörde habe die fachärztliche Begutachtung ohne hinreichenden Anlass angeordnet. Dem von ihm aufgesuchten Gutachter sei nicht klar gewesen, was er denn untersuchen solle. In den Akten hätten sich Unterlagen aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und Zeitungsausschnitte befunden, die jedoch eine Anzeige betroffen hätten, die er selbst gegen eine dritte Person erstattet habe. Der Gutachter sei zunächst davon ausgegangen, dass dieses Gutachten den Kläger betreffe und er an einer schizophrenen Psychose leide. Nach Aufklärung des Missverständnisses habe der Gutachter geäußert, wenn er auf Alkohol begutachten solle, würde das Gutachten auf jeden Fall negativ ausfallen und der Kläger könne sich die 300,-- EUR sparen. Er werde die Akte deshalb kommentarlos an die Fahrerlaubnisbehörde zurückschicken. Der Kläger müsse zunächst nachweisen, dass er keinen Alkohol trinke. Deshalb habe er am 26.07.2010 eine Urin- und Haarprobe veranlasst, die ein für ihn positives Ergebnis erbracht habe. Er sei daher geeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Außerdem sei er über Monate hinweg weiter im Besitz der Fahrerlaubnis verblieben und habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis leide ferner im Hinblick auf die gesetzten Fristen unter Ermessensfehlern; ihm sei vorschriftswidrig keine Einsicht in die Fahrerlaubnisakte gewährt worden.
Mit Beschluss vom 20.03.2012 (10 S 301/12) hat der Senat unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.01.2012 dem Kläger für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Mit Urteil vom 15.06.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen entziehen müssen. Sie habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, nachdem er ein rechtmäßig angefordertes Eignungsgutachten nicht beigebracht habe. Die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei materiell zu Recht erfolgt, da das Verhalten des Klägers Anlass zu Zweifeln an seiner Fahreignung geboten habe. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse Tatsachen wie die hier vorliegenden zum Anlass nehmen, eine Abklärung der aufgetretenen Eignungszweifel durch Einschaltung ärztlicher Fachkompetenz zu verlangen.
Entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 20.03.2012 vertretenen Auffassung genüge die Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. In dem Schreiben werde dem Kläger der Sachverhalt mitgeteilt, der nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel begründe, und es enthalte eine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung. Die Mitteilung versetze den Kläger in ausreichendem Maße in die Lage, sich innerhalb der gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sei. Die von der Behörde aufgeworfene Frage, ob bei dem Kläger eine Erkrankung vorliege, welche die Kraftfahreignung einschränke oder sogar ausschließe, genüge den von der Rechtsprechung aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen. Bei den diversen Auffälligkeiten des Klägers sei es der Fahrerlaubnisbehörde nicht möglich gewesen, ohne eine dort nicht vorauszusetzende umfassende medizinische Ausbildung ein genaueres Krankheitsbild zu benennen. Gerade die Frage, ob eine eignungsausschließende Erkrankung vorliege, solle durch das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie überprüft werden. Die aufgrund der bei dem Kläger aufgetretenen Auffälligkeiten in Betracht kommenden Erkrankungen lägen sämtlich im Tätigkeitsbereich eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie; als Folge eines Alkoholproblems könnten auch psychische und physische Schädigungen vorhanden sein. Die Fahrerlaubnisbehörde habe hinreichend konkret die Gründe für die von ihr gehegten Eignungszweifel dargelegt. Unschädlich sei schließlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht darauf hingewiesen habe, dass er die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen könne. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, die einen Hinweis zur Verdeutlichung eines ohnehin bestehenden Rechts auf Akteneinsicht nach § 29 LVwVfG vorschreibe. Deshalb komme auch die Bestimmung des § 46 LVwVfG zur Anwendung, so dass die Aufhebung der auf die Nichtbeibringung des Eignungsgutachtens gestützten Entziehungsverfügung nicht beansprucht werden könne. Da die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bei Nichteignung - auch aufgrund von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV - zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet sei, könne keine andere Entscheidung in der Sache ergehen. Die fehlende Mitteilung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. FeV beeinflusse deshalb den Inhalt des ergangenen Verwaltungsakts offensichtlich nicht.
10 
Mit Beschluss vom 25.09.2012 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bewilligt und ihm Rechtsanwältin ..., Stuttgart, zur Vertretung beigeordnet. Mit Beschluss vom 27.11.2012 - dem Kläger zugestellt am 13.12.2012 - hat der Senat unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem per Telefax am 14.01.2013 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet.
11 
Zur Begründung wird über die Ausführungen im erstinstanzlichen Klageverfahren hinaus im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht aufgrund von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, da die Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig gewesen sei. Die Gutachtensanordnung habe bereits nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügt. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folge, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen habe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe indes weder die Gründe für ihre Eignungszweifel dargelegt, noch enthalte das Anforderungsschreiben vom 08.02.2010 eine hinreichend bestimmte Fragestellung zum Begutachtungsgegenstand. Vielmehr gebe die Behörde lediglich den Gesetzestext wieder und werfe keine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung auf. Das Herausarbeiten einer konkreten Fragestellung sei jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden unabdingbar, in der die Behörde mehrere Sachverhaltsalternativen zur Begründung ihrer Eignungszweifel heranziehe. Der Beklagte habe nicht die gebotene Differenzierung dahingehend getroffen, ob eine Untersuchung im Hinblick auf die im Anforderungsschreiben dargestellten Krampfanfälle und den Kreislaufzusammenbruch als organisches Problem nach Nr. 6, oder ob eine solche im Hinblick auf das Vorliegen einer möglichen Psychose im Sinne von Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorzunehmen sei; ferner bleibe offen, inwieweit die ebenfalls erwähnten Alkoholprobleme durch die Begutachtung abgeklärt werden sollten. Eine weitergehende Differenzierung im Hinblick auf die geschilderte Alkoholauffälligkeit sei bereits deshalb unabdingbar, weil das Fahrerlaubnisrecht streng zwischen Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch unterscheide und zur Abklärung jeweils unterschiedliche Begutachtungsverfahren (fachärztliches Gutachten bzw. medizinisch-psychologiche Untersuchung) vorgesehen seien. Das Verwaltungsgericht gehe in fehlerhafter Weise davon aus, dass die Festlegung des Begutachtungsumfangs in das Ermessen des fachärztlichen Gutachters gestellt werden könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße die Gutachtensanordnung auch gegen die zwingende Anordnung in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, da dem Kläger zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht in die im Rahmen der Begutachtung zu übersendenden Unterlagen gewährt worden sei. Auch ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht führe zwingend zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung und der auf die verweigerte Mitwirkung gestützten Fahrerlaubnisentziehung.
12 
Unabhängig hiervon sei die Gutachtensanordnung auch materiell rechtswidrig, da sie weder anlassbezogen noch verhältnismäßig verfügt worden sei. Der von der Fahrerlaubnisbehörde für die Gutachtensanordnung offenbar herangezogene Zusammenbruch sowie der Krampfanfall ließen sich medizinisch zwanglos durch die von dem Kläger durchgeführte Wasser-Fastenkur sowie die prophylaktische Einnahme einer Tablette „Tamiflu“ erklären; ein derartiger einmaliger Vorfall begründe keine tragfähige Grundlage für die Anordnung einer nervenärztlichen Begutachtung. Auch lägen sämtliche von der Fahrerlaubnisbehörde herangezogenen Vorfälle bereits erhebliche Zeit zurück, so dass weder die geforderte Anlassbezogenheit gegeben sei noch die Verhältnismäßigkeit gewahrt werde. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 18.08.2011 sei der Kläger von sich aus aktiv geworden und habe die aufgeworfenen Eignungszweifel widerlegt. So habe er am 14.07.2011 sowohl die negativen Ergebnisse von vier unangekündigten Urinproben und einer Haarprobe als auch eine erfolgreich bestandene medizinisch-psychologische Untersuchung vom April 2011 vorgelegt. In Anbetracht der von dem Kläger beigebrachten aktuellen Nachweise hinsichtlich seines einwandfreien körperlichen und geistigen Zustandes stelle sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig dar.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2012 - 1 K 3395/11 - zu ändern und die Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verweist zur Begründung auf seine Verfügung und das von ihm für richtig gehaltene Urteil des Verwaltungsgerichts. Er macht ergänzend geltend, die Anordnung des fachärztlichen Gutachtens vom 08.02.2010 sei nicht aufgrund eines fehlenden Hinweises auf das Akteneinsichtsrecht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich dabei lediglich um eine Ordnungsvorschrift handele, deren Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit der verfügten Fahrerlaubnisentziehung führen könne. Unabhängig hiervon habe der Kläger von seinem Recht auf Akteneinsicht tatsächlich Gebrauch gemacht, da er andernfalls nicht in der Lage gewesen wäre, im Verwaltungsverfahren Stellungnahmen mit angehängten Kopien aus der Fahrerlaubnisakte beizubringen; eine Verletzung der Ordnungsvorschrift sei im konkreten Fall deshalb geheilt worden. Die fragliche Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 konkretisiere die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Klägers und enthalte eine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Die Anordnung führe konkrete Tatsachen auf, die auf eine Erkrankung des Nervensystems und auf eine psychische Störung des Klägers hindeuteten, welche die Fahreignung einschränken oder ausschließen könnten. Der Beklagte habe die Gutachtensanordnung in zutreffender Weise auf eine rein neurologisch-psychiatrische Untersuchung zur Klärung der Frage beschränkt, ob beim Kläger eine Erkrankung vorliege, die nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage stelle. Durch die Einschränkung auf eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung und die oben wiedergegebene Fragestellung lasse sich der Gutachtensanordnung entnehmen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder der Anlage 4 Nrn. 6 und 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu beschränken habe. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich eine Unbestimmtheit der Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 insbesondere nicht dadurch, dass in ihr auch eine Alkoholproblematik erwähnt werde. Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit würden zwar ebenfalls in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet, fielen jedoch unter den Rechtsbegriff der „Mängel“ und nicht unter den Begriff der „Krankheiten“. Durch die von der Fahrerlaubnisbehörde aufgeworfene Fragestellung sei deshalb hinreichend sichergestellt, dass der begutachtende Arzt nicht zu einer Klärung der Frage berechtigt sei, ob bei dem Kläger Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch vorliege. Der Beklagte habe damit dem Umstand Rechnung getragen, dass sich aus der Fahrerlaubnisakte keine hinreichenden Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit des Klägers ergeben hätten; zum Anordnungszeitpunkt habe jedoch der dringende Verdacht bestanden, dass der Alkoholkonsum ursächlich für die vermutlich vorliegende neurologische bzw. psychiatrische Erkrankung sei. Jedenfalls könne der Fahrerlaubnisbehörde nicht stets abverlangt werden, bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung die genauen Nummern der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung festzulegen, deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten abgeklärt werden sollten. Denn die verdachtsbegründenden Umstände könnten so unspezifisch sein, dass eine hinreichend genaue Zuordnung in diesem Verfahrensstadium noch gar nicht möglich sei. Fehl gingen die Einwände der Berufung gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung; die angeordnete Überprüfung stelle vielmehr ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Aufklärung der durch die Verhaltensauffälligkeit des Klägers begründeten Eignungszweifel dar.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
20 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung des Klägers ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO begründet worden (der 13.01.2013 war ein Sonntag) und auch im Übrigen zulässig; sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Landratsamt hier nicht deshalb gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der fehlenden Eignung des Klägers ausgehen, weil er das geforderte fachärztliche Gutachten nicht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 08.02.2010 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
22 
1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger hinreichender Anlass bestand, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachten zu lassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa fest stehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Das in dem Bericht der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 03.08.2009 ausführlich geschilderte Verhalten des Klägers und vor allem die an diesem Tag von ihm gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten getätigten Angaben stellen Tatsachen dar, die auf eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen und es erforderlich machen abzuklären, ob zum einen eine psychische Störung in diesem Sinne bei dem Kläger vorliegt und falls ja, ob zum andern diese Störung seine Fahreignung ausschließt oder nicht. Denn der Kläger hat am 03.08.2009 den Polizeivollzugsdienst wegen von ihm empfundener Bedrohung durch real nicht in seiner Wohnung befindliche Personen (sogenannte „Pantomime“) gerufen. Nach den Erkenntnissen des Polizeivollzugsdienstes handelte es sich dabei nicht um einen Einzelfall; vielmehr hat der Kläger bei wiederholten Vorsprachen bei dem Polizeirevier Ludwigsburg realitätsfremd wirkende Sachverhalte geschildert und dabei einen verwirrten und auffälligen Eindruck hinterlassen. Diese Verhaltensauffälligkeiten und die dabei von dem Kläger in der Vergangenheit gezeigte gestörte Realitätswahrnehmung bieten hinreichenden Anlass, seine Kraftfahreignung durch die Anordnung einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung weiter aufzuklären. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für hochrangige Rechtsgüter Dritter ergeben können.
23 
Der weitergehenden Sachaufklärung durch die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens steht nicht der von der Berufung erwähnte Umstand entgegen, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers am 03.08.2009 möglicherweise mit seinem „Wasserfasten“ sowie der gleichzeitigen prophylaktischen Einnahme des Medikaments „Tamiflu“ erklärt werden können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, erfordert medizinisches Fachwissen und muss deshalb im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung geklärt werden. Schließlich wurden die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht durch die von dem Kläger vorgelegten Befunde, insbesondere nicht durch den Ergebnisbericht des Arbeitsmediziners Dr. B. vom 02.05.2011, ausgeräumt. In diesem - knapp gehaltenen -Bericht bescheinigt der Arbeitsmediziner dem Kläger zwar die nötige körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der nur befristet erteilten Klassen C und D. Der Umfang der betriebsärztlichen Untersuchung beschränkte sich - im Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben - im Wesentlichen auf eine Beurteilung der erforderlichen psycho-physischen Reaktionsleistungen; zu der hier näher aufklärungsbedürftigen Frage, ob aufgrund der möglicherweise gestörten Realitätswahrnehmung eine eignungsausschließende psychische Erkrankung nach der Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht, verhält sich der arbeitsmedizinische Bericht nicht. Anlass für eine derartige Befunderhebung und -bewertung bestand für den Arbeitsmediziner bereits deshalb nicht, weil die Untersuchung ohne Kenntnis der Fahrerlaubnisakte und der darin enthaltenen Hinweise auf eine möglicherweise eignungsausschließende Erkrankung des Klägers aus dem psychiatrischen Symptomspektrum erfolgte.
24 
Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung der Berufung, die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung sei erst nach einer langen Zeitspanne erfolgt und auch im Übrigen unverhältnismäßig. Zwar kann nicht jede beliebig weit in der Vergangenheit liegende Verhaltensauffälligkeit als Grundlage für die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens herangezogen werden. Dies ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Die von der Behörde herangezogene Auffälligkeit muss deshalb nach ihrem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - a.a.O. - zur strukturähnlichen Bestimmung des 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Dies ist hier in Anbetracht des zwischen den von der Behörde herangezogenen Verhaltensauffälligkeiten und dem Erlass der Gutachtensanordnung verstrichenen relativ kurzen Zeitraums von etwa sechs Monaten ohne weiteres der Fall. Die verstrichene Zeit bietet allein keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, die bei dem Kläger nach dem oben Gesagten in der Vergangenheit möglicherweise vorliegende eignungsausschließende psychische Erkrankung sei mittlerweile abgeklungen, so dass es keiner weitergehenden Aufklärung durch eine fachärztliche Begutachtung mehr bedürfte. Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführen ist die Gutachtensanordnung als unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender Gefahrerforschungseingriff auch im Übrigen verhältnismäßig.
25 
2. Die Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 08.02.2010 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).
26 
Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat (vgl. Nr. 1. a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196; sowie vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - juris; ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.04.2012 - 3 M 527/11 - NJW 2012, 2604).
27 
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht. Dies gilt namentlich im Bereich von Befugnisnormen die, - wie die hier einschlägige Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV - eine Gutachtensanordnung in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellen (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
28 
Diesen formellen Anforderungen genügt das Schreiben des Landratsamts Ludwigsburg vom 08.02.2010 für sich genommen nicht. Es teilt dem Kläger lediglich in groben Zügen den Sachverhalt mit, der nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel begründet, enthält aber keine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung. Auch die Untersuchungsanordnungen des Landratsamts vom 19.05.2010 bzw. 16.06.2010 sind insoweit nicht geeignet, bei Nichtbefolgung den Schluss auf die Nichteignung des Klägers nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu rechtfertigen. In der Untersuchungsanordnung wird als zu klärende Frage lediglich aufgeführt: „Liegt bei Herrn M. eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 die Fahreignung in Frage stellt? Ist Herr M. (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (Klasse AABCED) gerecht zu werden?“ Selbst bei einer Gesamtschau von ursprünglicher Gutachtensanordnung mit Schreiben vom 08.02.2010 und der ergänzenden Untersuchungsanordnung genügt die Fragestellung nicht den oben dargelegten Bestimmtheitsanforderungen. In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung werden nämlich in umfassender Weise physische und psychische Krankheiten und Mängel aufgeführt, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Die in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV normierten formellen Anforderungen schließen es daher aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Person oder Stelle hierdurch ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen.
29 
Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung stets die genaue(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung festzulegen ist (sind), deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten geklärt werden sollen. Im vorliegenden Fall war nach dem Willen der Fahrerlaubnisbehörde - wie sie nunmehr mit Schriftsatz vom 13.11.2012 klargestellt hat - lediglich klärungsbedürftig, ob der Kläger an einer neurologischen oder psychischen Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung leidet. Es wäre dem Beklagten deshalb unschwer möglich gewesen, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorzugebende Fragestellung weiter einzugrenzen. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Zuordnung zu den einzelnen eignungsausschließenden Tatbeständen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei hier der Fahrerlaubnisbehörde mangels medizinischer Kenntnisse nicht möglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfordert eine derartige Zuordnung jedenfalls im vorliegenden Fall keine vertieften medizinischen Kenntnisse, sondern lässt sich ohne Weiteres anhand der Vorgaben in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung leisten. Im Übrigen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von den eindeutigen normativen Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV abzurücken. Sollte in Einzelfällen zu einer sachgerechten Präzisierung der Fragestellung und Zuordnung der aufzuklärenden Symptomatik zu den einzelnen eignungsausschließenden Erkrankungen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung medizinisches Fachwissen erforderlich sein, ist die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, sich des Sachverstandes des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu bedienen, der in der Regel - wie hier bei dem Landratsamt - im eigenen Haus vorhanden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 -).
30 
Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die zu weit gefasste Fragestellung erweise sich im konkreten Verfahren als unschädlich, weil der Betroffene aufgrund des in der Anordnung mitgeteilten Sachverhalts unzweideutig erkennen könne, worauf sich die angeordnete Untersuchung beziehen soll. Selbst bei einer Gesamtschau mit den Untersuchungsanordnungen vom 19.05.2010 bzw. 16.06.2010 konnte der Kläger als Empfänger der Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 nicht ohne Weiteres erkennen, unter welchen Gesichtspunkten die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel durch die Begutachtung aufklären will. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Aufforderungsschreiben vom 08.02.2010 mehrere Sachverhalte dargestellt hat, die unter verschiedenen Gesichtspunkten Eignungszweifel begründen können. So lässt sich der Gutachtensanordnung und den Untersuchungsanordnungen nicht entnehmen, ob die Behörde die Fahreignung unter dem von ihr angedeuteten Gesichtspunkt einer Psychose (vgl. hierzu etwa Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), der kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit (Nr. 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) oder der ebenfalls erwähnten Alkoholproblematik (vgl. Nrn. 8.1 bzw. 8.3. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) aufgeklärt haben will.
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten musste sich dem Empfänger der Anordnung durch die in ihr vorgenommene Einschränkung auf eine rein neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht aufdrängen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder nach Nr. 6 und Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu beschränken hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere die vom Beklagten vertretene Auffassung, der Adressat der Anordnung habe aufgrund der verwendeten Formulierung unschwer eine beabsichtigte Abklärung im Hinblick auf eine Alkoholmissbrauchsproblematik bzw. eine Alkoholabhängigkeit ausschließen können, da diese eignungsausschließenden Tatbestände in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht unter den Rechtsbegriff der „Krankheiten“, sondern der „Mängel“ zu subsumieren seien. Die Begriffe der eignungsausschließenden „Erkrankungen“ und „Mängel“ werden nach dem Wortlaut von Nummer 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vielmehr synonym verwendet; folgerichtig enthält die nachfolgende Tabelle keine Zuordnung der einzelnen eignungsausschließenden Störungen zu den Begriffen der „Krankheiten“ oder „Mängel“. Auch der Begründung des Entwurfs der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.05.1998 (BR-Drs. 443/98, S. 255) lässt sich nichts für das von dem Beklagten vorgeschlagene Normverständnis entnehmen. Übereinstimmend hiermit werden in der Rechtsprechung des Senats und - soweit ersichtlich - der anderen Oberverwaltungsgerichte die Begriffe der „Mängel“ und der „Krankheiten“ synonym verwendet; gerade Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch werden in den einschlägigen Entscheidungen häufig als eignungsausschließende Erkrankungen bezeichnet. Im Übrigen steht der oben näher dargestellte Zweck des Begründungserfordernisses gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, nämlich dem Betroffenen Rechtsklarheit und effektiven Rechtsschutz zu vermitteln, der Argumentation des Beklagten entgegen. Es kann dem Betroffenen regelmäßig nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich kundiger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde.
32 
Jedenfalls in einer Fallgestaltung, in der mehrere eignungsausschließende Störungen in Betracht kommen, ist es deshalb unabdingbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst, etwa durch Zuordnung zu einer konkreten Ziffer der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, verlautbart, unter welchem Gesichtspunkt sie den geschilderten Sachverhalt als bedenklich in Bezug auf die Kraftfahreignung ansieht. Lediglich dadurch wird der Betroffene - wie nach dem oben Gesagten von § 11 Abs. 6 FeV bezweckt - in die Lage versetzt, vor der Begutachtung selbst abzuklären, ob er diese für gerechtfertigt erachtet.
33 
Keiner Klärung bedarf demnach die vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterte Frage, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, wonach der Betroffene u.a. auf sein Akteneinsichtsrecht hinzuweisen ist, zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung führt (verneinend etwa Hess.VGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; a.A. VG Osnabrück, Beschluss vom 07.03.2011 - 6 B 19/11 - NJW 2011, 2986).
34 
Nach alldem hat die Berufung des Klägers Erfolg.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 10. Dezember 2013
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG auf 27.500,-- EUR festgesetzt.
39 
Gegenstand der Entziehungsverfügung ist die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, S und T. Hiervon habe die Klassen A, B, C, D und E selbständige Bedeutung (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Daraus folgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. mit den Empfehlungen Nr. 46.1, 46.3, 46.4, 46.6 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juni 2004 (VBlBW 2004, 467) ein Streitwert von 27.500,-- EUR (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
20 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung des Klägers ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO begründet worden (der 13.01.2013 war ein Sonntag) und auch im Übrigen zulässig; sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Landratsamt hier nicht deshalb gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der fehlenden Eignung des Klägers ausgehen, weil er das geforderte fachärztliche Gutachten nicht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 08.02.2010 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
22 
1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger hinreichender Anlass bestand, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachten zu lassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa fest stehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Das in dem Bericht der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 03.08.2009 ausführlich geschilderte Verhalten des Klägers und vor allem die an diesem Tag von ihm gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten getätigten Angaben stellen Tatsachen dar, die auf eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen und es erforderlich machen abzuklären, ob zum einen eine psychische Störung in diesem Sinne bei dem Kläger vorliegt und falls ja, ob zum andern diese Störung seine Fahreignung ausschließt oder nicht. Denn der Kläger hat am 03.08.2009 den Polizeivollzugsdienst wegen von ihm empfundener Bedrohung durch real nicht in seiner Wohnung befindliche Personen (sogenannte „Pantomime“) gerufen. Nach den Erkenntnissen des Polizeivollzugsdienstes handelte es sich dabei nicht um einen Einzelfall; vielmehr hat der Kläger bei wiederholten Vorsprachen bei dem Polizeirevier Ludwigsburg realitätsfremd wirkende Sachverhalte geschildert und dabei einen verwirrten und auffälligen Eindruck hinterlassen. Diese Verhaltensauffälligkeiten und die dabei von dem Kläger in der Vergangenheit gezeigte gestörte Realitätswahrnehmung bieten hinreichenden Anlass, seine Kraftfahreignung durch die Anordnung einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung weiter aufzuklären. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für hochrangige Rechtsgüter Dritter ergeben können.
23 
Der weitergehenden Sachaufklärung durch die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens steht nicht der von der Berufung erwähnte Umstand entgegen, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers am 03.08.2009 möglicherweise mit seinem „Wasserfasten“ sowie der gleichzeitigen prophylaktischen Einnahme des Medikaments „Tamiflu“ erklärt werden können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, erfordert medizinisches Fachwissen und muss deshalb im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung geklärt werden. Schließlich wurden die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht durch die von dem Kläger vorgelegten Befunde, insbesondere nicht durch den Ergebnisbericht des Arbeitsmediziners Dr. B. vom 02.05.2011, ausgeräumt. In diesem - knapp gehaltenen -Bericht bescheinigt der Arbeitsmediziner dem Kläger zwar die nötige körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der nur befristet erteilten Klassen C und D. Der Umfang der betriebsärztlichen Untersuchung beschränkte sich - im Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben - im Wesentlichen auf eine Beurteilung der erforderlichen psycho-physischen Reaktionsleistungen; zu der hier näher aufklärungsbedürftigen Frage, ob aufgrund der möglicherweise gestörten Realitätswahrnehmung eine eignungsausschließende psychische Erkrankung nach der Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht, verhält sich der arbeitsmedizinische Bericht nicht. Anlass für eine derartige Befunderhebung und -bewertung bestand für den Arbeitsmediziner bereits deshalb nicht, weil die Untersuchung ohne Kenntnis der Fahrerlaubnisakte und der darin enthaltenen Hinweise auf eine möglicherweise eignungsausschließende Erkrankung des Klägers aus dem psychiatrischen Symptomspektrum erfolgte.
24 
Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung der Berufung, die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung sei erst nach einer langen Zeitspanne erfolgt und auch im Übrigen unverhältnismäßig. Zwar kann nicht jede beliebig weit in der Vergangenheit liegende Verhaltensauffälligkeit als Grundlage für die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens herangezogen werden. Dies ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Die von der Behörde herangezogene Auffälligkeit muss deshalb nach ihrem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - a.a.O. - zur strukturähnlichen Bestimmung des 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Dies ist hier in Anbetracht des zwischen den von der Behörde herangezogenen Verhaltensauffälligkeiten und dem Erlass der Gutachtensanordnung verstrichenen relativ kurzen Zeitraums von etwa sechs Monaten ohne weiteres der Fall. Die verstrichene Zeit bietet allein keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, die bei dem Kläger nach dem oben Gesagten in der Vergangenheit möglicherweise vorliegende eignungsausschließende psychische Erkrankung sei mittlerweile abgeklungen, so dass es keiner weitergehenden Aufklärung durch eine fachärztliche Begutachtung mehr bedürfte. Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführen ist die Gutachtensanordnung als unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender Gefahrerforschungseingriff auch im Übrigen verhältnismäßig.
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2. Die Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 08.02.2010 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).
26 
Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat (vgl. Nr. 1. a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196; sowie vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - juris; ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.04.2012 - 3 M 527/11 - NJW 2012, 2604).
27 
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht. Dies gilt namentlich im Bereich von Befugnisnormen die, - wie die hier einschlägige Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV - eine Gutachtensanordnung in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellen (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
28 
Diesen formellen Anforderungen genügt das Schreiben des Landratsamts Ludwigsburg vom 08.02.2010 für sich genommen nicht. Es teilt dem Kläger lediglich in groben Zügen den Sachverhalt mit, der nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel begründet, enthält aber keine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung. Auch die Untersuchungsanordnungen des Landratsamts vom 19.05.2010 bzw. 16.06.2010 sind insoweit nicht geeignet, bei Nichtbefolgung den Schluss auf die Nichteignung des Klägers nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu rechtfertigen. In der Untersuchungsanordnung wird als zu klärende Frage lediglich aufgeführt: „Liegt bei Herrn M. eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 die Fahreignung in Frage stellt? Ist Herr M. (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (Klasse AABCED) gerecht zu werden?“ Selbst bei einer Gesamtschau von ursprünglicher Gutachtensanordnung mit Schreiben vom 08.02.2010 und der ergänzenden Untersuchungsanordnung genügt die Fragestellung nicht den oben dargelegten Bestimmtheitsanforderungen. In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung werden nämlich in umfassender Weise physische und psychische Krankheiten und Mängel aufgeführt, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Die in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV normierten formellen Anforderungen schließen es daher aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Person oder Stelle hierdurch ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen.
29 
Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung stets die genaue(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung festzulegen ist (sind), deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten geklärt werden sollen. Im vorliegenden Fall war nach dem Willen der Fahrerlaubnisbehörde - wie sie nunmehr mit Schriftsatz vom 13.11.2012 klargestellt hat - lediglich klärungsbedürftig, ob der Kläger an einer neurologischen oder psychischen Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung leidet. Es wäre dem Beklagten deshalb unschwer möglich gewesen, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorzugebende Fragestellung weiter einzugrenzen. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Zuordnung zu den einzelnen eignungsausschließenden Tatbeständen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei hier der Fahrerlaubnisbehörde mangels medizinischer Kenntnisse nicht möglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfordert eine derartige Zuordnung jedenfalls im vorliegenden Fall keine vertieften medizinischen Kenntnisse, sondern lässt sich ohne Weiteres anhand der Vorgaben in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung leisten. Im Übrigen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von den eindeutigen normativen Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV abzurücken. Sollte in Einzelfällen zu einer sachgerechten Präzisierung der Fragestellung und Zuordnung der aufzuklärenden Symptomatik zu den einzelnen eignungsausschließenden Erkrankungen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung medizinisches Fachwissen erforderlich sein, ist die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, sich des Sachverstandes des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu bedienen, der in der Regel - wie hier bei dem Landratsamt - im eigenen Haus vorhanden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 -).
30 
Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die zu weit gefasste Fragestellung erweise sich im konkreten Verfahren als unschädlich, weil der Betroffene aufgrund des in der Anordnung mitgeteilten Sachverhalts unzweideutig erkennen könne, worauf sich die angeordnete Untersuchung beziehen soll. Selbst bei einer Gesamtschau mit den Untersuchungsanordnungen vom 19.05.2010 bzw. 16.06.2010 konnte der Kläger als Empfänger der Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 nicht ohne Weiteres erkennen, unter welchen Gesichtspunkten die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel durch die Begutachtung aufklären will. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Aufforderungsschreiben vom 08.02.2010 mehrere Sachverhalte dargestellt hat, die unter verschiedenen Gesichtspunkten Eignungszweifel begründen können. So lässt sich der Gutachtensanordnung und den Untersuchungsanordnungen nicht entnehmen, ob die Behörde die Fahreignung unter dem von ihr angedeuteten Gesichtspunkt einer Psychose (vgl. hierzu etwa Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), der kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit (Nr. 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) oder der ebenfalls erwähnten Alkoholproblematik (vgl. Nrn. 8.1 bzw. 8.3. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) aufgeklärt haben will.
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten musste sich dem Empfänger der Anordnung durch die in ihr vorgenommene Einschränkung auf eine rein neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht aufdrängen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder nach Nr. 6 und Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu beschränken hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere die vom Beklagten vertretene Auffassung, der Adressat der Anordnung habe aufgrund der verwendeten Formulierung unschwer eine beabsichtigte Abklärung im Hinblick auf eine Alkoholmissbrauchsproblematik bzw. eine Alkoholabhängigkeit ausschließen können, da diese eignungsausschließenden Tatbestände in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht unter den Rechtsbegriff der „Krankheiten“, sondern der „Mängel“ zu subsumieren seien. Die Begriffe der eignungsausschließenden „Erkrankungen“ und „Mängel“ werden nach dem Wortlaut von Nummer 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vielmehr synonym verwendet; folgerichtig enthält die nachfolgende Tabelle keine Zuordnung der einzelnen eignungsausschließenden Störungen zu den Begriffen der „Krankheiten“ oder „Mängel“. Auch der Begründung des Entwurfs der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.05.1998 (BR-Drs. 443/98, S. 255) lässt sich nichts für das von dem Beklagten vorgeschlagene Normverständnis entnehmen. Übereinstimmend hiermit werden in der Rechtsprechung des Senats und - soweit ersichtlich - der anderen Oberverwaltungsgerichte die Begriffe der „Mängel“ und der „Krankheiten“ synonym verwendet; gerade Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch werden in den einschlägigen Entscheidungen häufig als eignungsausschließende Erkrankungen bezeichnet. Im Übrigen steht der oben näher dargestellte Zweck des Begründungserfordernisses gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, nämlich dem Betroffenen Rechtsklarheit und effektiven Rechtsschutz zu vermitteln, der Argumentation des Beklagten entgegen. Es kann dem Betroffenen regelmäßig nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich kundiger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde.
32 
Jedenfalls in einer Fallgestaltung, in der mehrere eignungsausschließende Störungen in Betracht kommen, ist es deshalb unabdingbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst, etwa durch Zuordnung zu einer konkreten Ziffer der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, verlautbart, unter welchem Gesichtspunkt sie den geschilderten Sachverhalt als bedenklich in Bezug auf die Kraftfahreignung ansieht. Lediglich dadurch wird der Betroffene - wie nach dem oben Gesagten von § 11 Abs. 6 FeV bezweckt - in die Lage versetzt, vor der Begutachtung selbst abzuklären, ob er diese für gerechtfertigt erachtet.
33 
Keiner Klärung bedarf demnach die vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterte Frage, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, wonach der Betroffene u.a. auf sein Akteneinsichtsrecht hinzuweisen ist, zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung führt (verneinend etwa Hess.VGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; a.A. VG Osnabrück, Beschluss vom 07.03.2011 - 6 B 19/11 - NJW 2011, 2986).
34 
Nach alldem hat die Berufung des Klägers Erfolg.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 10. Dezember 2013
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG auf 27.500,-- EUR festgesetzt.
39 
Gegenstand der Entziehungsverfügung ist die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, S und T. Hiervon habe die Klassen A, B, C, D und E selbständige Bedeutung (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Daraus folgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. mit den Empfehlungen Nr. 46.1, 46.3, 46.4, 46.6 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juni 2004 (VBlBW 2004, 467) ein Streitwert von 27.500,-- EUR (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; jedoch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Der Kläger steht seit 1973 als Rechtspfleger im Dienst des beklagten Landes und ist seit Anfang 2010 als Justizamtmann im Wege der Abordnung beim Amtsgericht Bad D. eingesetzt. Mit der streitgegenständlichen Verfügung wies der Direktor des Amtsgerichts den Kläger an, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und begründete dies mit erheblichen Arbeitsrückständen im Zuständigkeitsbereich des Klägers, die trotz mehrerer Kritikgespräche, Veränderungen des Arbeitsbereichs, Dienstanweisungen und Fristsetzungen nicht abgebaut worden seien. Dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (nicht aber der Anordnung an den Kläger) waren eine Fehlzeitendokumentation und Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung des Klägers beigefügt. Dessen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit der Begründung zurück, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers seien in der hohen Zahl seiner Krankheitsfehltage, einer über längere Zeit quantitativ nicht ausreichenden Sachbehandlung und dem sonstigen Verhalten des Klägers begründet. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Direktor des Amtsgerichts sei für den Erlass der Anordnung zuständig gewesen. Zwar bleibe die grundsätzliche Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten für in den Status des Beamten eingreifende Verfügungen von einer vorübergehenden Zuweisung zu einer anderen Dienststelle oder - wie hier - einer Abordnung unberührt. Eine Ausnahme sei jedoch zu machen, wenn die Verfügung nicht wegen dienstlicher Umstände innerhalb der Stammdienststelle des Beamten, sondern ausschließlich wegen seines Verhaltens an seinem Arbeitsplatz ergehe. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Für den Beklagten hätten auch berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestanden. Zwar sei fraglich, ob hierfür die dem Kläger vorgeworfenen Arbeitsrückstände ausreichten. Berechtigten Anlass für eine amtsärztliche Untersuchung hätten jedoch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers gegeben.

4

2. Die Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), weil sie insoweit nicht den Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dafür wäre erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung ein solcher Zulassungsgrund bezeichnet und substantiiert dargelegt wird. Weder formuliert die Beschwerde eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch bezeichnet sie einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts, von dem das Berufungsurteil mit einem ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

5

Vielmehr geht die Beschwerde bereits im Ansatz fehl, wenn sie meint, dass "eine Verletzung von Bundesrecht und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vorliegt, das mit dem Bundesrecht übereinstimmt" (Beschwerdebegründung S. 1 unten). Damit orientiert sie sich offensichtlich an § 137 Abs. 1 VwGO, also am Kontrollmaßstab des Revisionsgerichts nach Zulassung der Revision, verkennt aber, dass der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierte Maßstab für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein anderer ist. Die Beschwerde erschöpft sich hiernach überwiegend in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Berufungsgericht, die sie in verschiedener Hinsicht für "nicht nachvollziehbar" bzw. "nicht verständlich" hält. Damit ist dem Erfordernis aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

6

3. Die Beschwerde hat aber insoweit Erfolg, als sie geltend macht, das Berufungsurteil habe sich mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zu dessen Gesundheitszustand nicht befasst. Damit rügt sie - der Sache nach - einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies führt zur Zurückverweisung der Rechtssache (§ 133 Abs. 6 VwGO).

7

§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, um in dem Rechtsstreit entscheiden zu können, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht.

8

a) Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und insoweit in Übereinstimmung mit dieser - davon ausgegangen, dass es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung handelt (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 14 f. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 16). Diese muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

9

Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21).

10

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 - ZBR 2014, 141 <142>).

11

Daher muss sich die Behörde mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können. Diese Verpflichtung trifft, wenn die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zu prüfen ist, auch das Tatsachengericht.

12

b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass der Kläger unter Vorlage privatärztlicher Unterlagen substantiiert vorgetragen und angeboten hat, weitere (aktuelle) Befundberichte der ihn behandelnden Ärzte vorzulegen, die - aus seiner Sicht - erklärten, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen Fehltagen lediglich um kleinere Erkrankungen gehandelt habe (wie grippale Infekte, Erkältungen, auch einmal eine orthopädisch relevante Beeinträchtigung), jedenfalls um keine Erkrankungen, die objektiv geeignet wären, seine Dienstfähigkeit dauerhaft zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht dagegen hat diesen privatärztlichen Bescheinigungen jegliche Bedeutung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung abgesprochen (ab UA S. 9 unten).

13

Damit hat es zum einen seine aus den vorstehenden Anforderungen folgende Aufklärungspflicht verfehlt, nämlich zu prüfen, ob im Streitfall überhaupt hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers vorlagen. Zum anderen ist auch die dafür gegebene Begründung, die auf die ständige Rechtsprechung zum Vorrang amtsärztlicher Gutachten im Verhältnis zu privatärztlichen Stellungnahmen verweist, nicht tragfähig. Die erwähnte Rechtsprechung besagt, dass für den Fall, dass inhaltlich nicht oder nicht vollständig vereinbare Stellungnahmen eines Amtsarztes und eines Privatarztes zu demselben Krankheitsbild vorliegen, diejenige des Amtsarztes im Konfliktfall dann Vorrang verdient, wenn dieser sich mit substantiierten medizinischen Befunden des behandelnden Privatarztes auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 36 f.). Diese Situation ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil eine amtsärztliche Stellungnahme noch gar nicht vorliegt. Das Berufungsgericht indes versagt den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen (sowie denen, deren Beibringung er angeboten hatte) bereits vorab jegliche Erheblichkeit, bevor sich der Amtsarzt erst mit ihnen auseinandersetzen konnte. Diese zur Kenntnis zu nehmen und sie zu prüfen, war auch deshalb geboten, weil sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, ob die Untersuchungsanordnung deshalb rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig war, weil sie nach Art und Umfang hätte näher eingegrenzt werden müssen.

14

4. Bei seiner erneuten Befassung mit dem Streitfall wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Untersuchungsanordnung in mehrfacher Hinsicht einer genaueren Überprüfung zu unterziehen und dabei auch seine eigene bisherige Rechtsauffassung zu überdenken:

15

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das im Streitfall anzuwendende Recht: Die vom Berufungsgericht (ohne Angabe der maßgeblichen Gesetzesfassung) herangezogenen (zu den §§ 26 und 27 BeamtStG erlassenen) Vorschriften der §§ 44 und 47 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 - LBG RhPf 2010 - (GVBl S. 319) sind gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten, mithin nach Erlass des Widerspruchsbescheides, auf den das Berufungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt (wohl) abstellt. Entgegen der Annahme des Berufungsurteils (UA S. 7) dürften daher Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung §§ 56, 56a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 - LBG RhPf 1970 - (GVBl S. 241), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl S. 167), gewesen sein, ergänzt durch die Regelung über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle gemäß § 61a dieses Gesetzes, eingefügt durch das Sechste Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2002 (GVBl S. 301), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2004 (GVBl S. 457).

16

b) Ebenfalls überprüfungsbedürftig erscheinen die Ausführungen des Berufungsurteils zur Zuständigkeit des Beklagten: Das Berufungsgericht hat angenommen, im Falle der Abordnung eines Beamten bleibe "grundsätzlich" der Leiter der abordnenden "Stammdienststelle" weiterhin der Dienstvorgesetzte des Beamten. Im Streitfall sei jedoch "eine Ausnahme (...) zu machen", weil die streitgegenständliche Anordnung die dienstliche Tätigkeit bei der Abordnungsstelle betreffe. Die Frage eines vom Berufungsgericht angenommenen (von ihm nicht anhand von Normen belegten) "Regel-Ausnahme-Verhältnisses" dürfte sich indes nicht stellen, weil das rheinland-pfälzische Landesorganisationsrecht eine ausdrückliche, die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigende Regelung trifft: Zuständig zum Erlass einer Weisung an den Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist gemäß § 61a Abs. 1 LBG RhPf 1970 dessen Dienstvorgesetzter. Wer Dienstvorgesetzter ist, richtete sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 LBG RhPf 1970 nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Gemäß § 18c Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOrgG RhPf) vom 5. Oktober 1977 (GVBl S. 333), geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl S. 448), ist Dienstvorgesetzter derjenige, der die Dienstaufsicht über den Beamten ausübt. Die Dienstaufsicht erstreckt sich nach § 18c Abs. 2 Satz 1 GerOrgG RhPf auf alle bei einem Gericht beschäftigten Beamten, mithin unabhängig davon, ob der Beamte dort dauerhaft oder (nur) aufgrund einer Abordnung tätig ist. Gemäß § 18c Abs. 1 Nr. 4 GerOrgG RhPf übt der Direktor des Amtsgerichts die Dienstaufsicht über sein Gericht aus.

17

c) Des Weiteren wird sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob der von ihm ohne nähere Begründung angenommenen Anfechtbarkeit der Untersuchungsanordnung - trotz des lediglich vorbereitenden Charakters der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens - die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegensteht, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, es sei denn (Satz 2), die behördliche Verfahrenshandlung kann vollstreckt werden (vgl. hierzu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 B 225/12 - NVwZ-RR 2013, 477 und OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198).

18

d) Auch die Frage, ob die Untersuchungsanordnung den erwähnten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt, bedarf genauerer Prüfung:

19

Die Anordnung des Direktors des Amtsgerichts vom 18. März 2011 stützt sich lediglich auf die erheblichen Arbeitsrückstände des Klägers. Dass Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, für sich allein in der Regel nicht geeignet sind, eine amtsärztliche Untersuchung zu rechtfertigen, hat auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen (UA S. 8). Die dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) beigefügte Fehlzeitendokumentation war nicht Inhalt der an den Kläger gerichteten Anordnung, sodass diese Verfügung schon den formellen Anforderungen kaum genügen dürfte.

20

Erst im Widerspruchsbescheid werden - neben den Arbeitsrückständen - auch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers als Grund für die Untersuchungsanordnung angeführt. Zwar können solche Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen; dies muss aber schlüssig dargelegt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 27). Ob der Widerspruchsbescheid die Versäumnisse der Ausgangsverfügung beheben konnte, bedarf näherer Prüfung, weil nach der dargestellten Rechtsprechung Mängel der Untersuchungsanordnung nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden können (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21 und 30).

21

Schließlich und unabhängig davon enthalten weder die Ausgangsverfügung noch der Widerspruchsbescheid nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 22 f.); namentlich fehlt jede nähere Eingrenzung, etwa ob sie sich nur auf den körperlich-physischen Gesundheitszustand des Klägers erstrecken oder sich auch mit etwaigen psychischen Beeinträchtigungen befassen soll und - wenn ja - ggf. mit welchen.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015 wird in seinen Ziffern I und II abgeändert.

II.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der amts-/polizeiärztlichen Untersuchung auf orthopädischem/chirurgischem Gebiet aufgrund der Anordnung des Polizeipräsidiums M. vom 22. Dezember 2014 freizustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Polizeiamtfrau im Dienst des Antragsgegners. Sie wurde letztmals am 23. Juli 2012 polizeiärztlich begutachtet und als polizeidienstunfähig eingestuft.

Seit dem 21. November 2013 ist die Antragstellerin dienstunfähig erkrankt. Hierzu legte sie zunächst für die Zeit vom 21. November 2013 bis 20. Dezember 2013 drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. - Facharzt für Orthopädie und Unfallchirugie - und für die Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 28. November 2014 zehn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. I.-G. - Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie - und für die Zeit vom 21. November 2014 bis 9. Januar 2015 erneut zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. vor. Mit Schreiben vom 24. November 2014 wurde die Antragstellerin aufgefordert, dem ärztlichen Dienst der Polizei ärztliche Zeugnisse, die im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung stehen, vorzulegen. Aufgrund der seit 20. Dezember 2013 vorgelegten Atteste und mangels weitergehender Erkenntnisse über das Krankheitsbild sei zu vermuten, dass eine Erkrankung im psychologischen, psychiatrischen bzw. neurologischen Bereich vorliege.

Hierzu legte die Antragstellerin ärztliche Befundberichte von Dr. S. vom 28. November 2014 und von Dr. I.-G. vom 27. November 2014 vor.

Nachdem frühere Untersuchungsaufforderungen des Polizeipräsidiums M. vom 22. April 2014 und vom 14. Oktober 2014 im Wege einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht für nicht rechtmäßig erachtet wurden, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erneut zu einer amts-/polizeiärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit seit dem 21. November 2013 aufgefordert. Aufgrund der dokumentierten Krankheitszeit könne festgestellt werden, dass seit dem 21. November 2013 keine Dienstleistung möglich gewesen sei. Die amtsärztliche Untersuchung erfolge zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit und beziehe sich hierbei auf eine Untersuchung bezüglich des Vorliegens orthopädischer bzw. chirurgischer und psychologischer, psychiatrischer bzw. neurologischer Erkrankungen. Im Weiteren wurde der Rahmen der Begutachtung durch einen Orthopäden und einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie festgelegt.

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht am 19. Januar 2015 im Wege einer einstweiligen Anordnung,

die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von der Verpflichtung freizustellen, die Anordnung des Polizeipräsidiums M. vom 22. Dezember 2014 zur Teilnahme an einer polizeiärztlichen Durchsuchung und Begutachtung am 21. Januar 2015 bzw. am 28. Januar 2015 oder 11. Februar 2015 jeweils 9.00 Uhr zu befolgen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Januar 2015 abgelehnt. Die streitgegenständliche Anordnung sei in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Antragstellerin habe nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich ihrer Dienstunfähigkeit bestünden. Den von der Rechtsprechung geforderten formellen Anforderungen genüge die Anordnung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2014. Sie sei nicht zu unbestimmt, sondern vielmehr aus sich heraus verständlich, weil daraus hervorgehe, aus welchen Gründen die Antragstellerin sich sowohl einer chirurgischen als auch einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen solle. Aufgrund der vorgelegten Atteste habe der Dienstherr zu dem Schluss gelangen können, dass bei der Antragstellerin eine Erkrankung im chirurgischen/orthopädischen und/oder psychologischen, psychiatrischen oder neurologischen Bereich vorliege und entsprechende Untersuchungen anordnen können. Die Antragstellerin könne der Aufforderung entnehmen, was konkreter Anlass sei. Ferner habe der Antragsgegner die geforderten Untersuchungen nach ihrer Art und ihren Grundzügen festgelegt. Auch die Weigerung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Mitnahme einer Begleitperson zur Untersuchung zu gestatten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Polizeiarzt habe eine Beurteilung der Dienstfähigkeit vorzunehmen. Eine solche verlässliche Einschätzung erfordere neben sorgfältiger körperlicher Untersuchung auch ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch.

Mit der am 20. Januar 2015 eingelegten und mit Schriftsätzen vom 29. Januar 2015, 6. Februar 2015 und 23. Februar 2015 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Dem polizeiärztlichen Dienst des Antragsgegners seien zwei aktuelle Befundberichte übersandt worden, aus denen sich einerseits aus neurologischer/psychiatrischer Sicht eine vollständige Dienstfähigkeit, sogar eine vollständige Vollzugsdienstfähigkeit unter Berücksichtigung des Einsatzortes, andererseits aus orthopädischer Sicht eine konkret zu erwartende vollständige Ausheilung der Folgen des Rippenbruchs ergebe. Aus welchem Grund der Antragsgegner meine, es lägen dennoch Bedenken auf beiden fachärztlichen Gebieten hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Antragstellerin vor, ergebe sich aus der Anordnung nicht und diese sei deshalb für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Es wäre eine Begründung erforderlich gewesen, damit die Antragstellerin erkennen könne, aufgrund welcher Tatsachen der Antragsgegner trotz Vorlage entgegenstehender Befundberichte dennoch eine weitere Dienstunfähigkeit befürchte. Ebenso gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Untersagung der Mitnahme einer Begleitperson zur Untersuchung rechtmäßig sei.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 5. Februar 2015 wurden weitere Ersatztermine für die ärztliche Untersuchung festgelegt, der letzte am 6. März 2015.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat teilweise in der Sache Erfolg. Die begehrte einstweilige Anordnung ist aus den Gründen, die von ihr innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, zu erlassen, soweit sie die amts-/polizeiärztliche Untersuchung auf orthopädischem/chirurgischem Gebiet betrifft. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber der Antragstellerin, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i. S. von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (BayVGH, B. v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 26; v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 juris Rn. 12).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung i. S. von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie i. S. d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann (BayVGH B. v. 6.10.2014 - a. a. O. - juris Rn. 13). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen anderenfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutz des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtstellung beeinträchtigt. Das ist vorliegend zu bejahen, weil eine erneute orthopädische/chirurgische und psychiatrische/psychologische bzw. neurologische Untersuchung der Antragstellerin erfolgen soll (BayVGH, B. v. 6.10.2014 a. a. O. Rn. 13). Damit ist zugleich auch ein Anordnungsgrund gegeben.

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 jeweils juris).

Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob die Beamtin wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 19). Die diesbezüglichen Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 31). Die Anordnung muss sich auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die betroffene Beamtin sei dienstunfähig bzw. polizeidienstunfähig. Der Anordnung müssen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit der Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 19).

In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 20). Die Beamtin muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkreter Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat würde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 20). Genügt diese Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 21).

1. Diesen Anforderungen wird die Anordnung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2014 offensichtlich nicht hinsichtlich der Anordnung einer Untersuchung auf orthopädischem/chirugischem Gebiet gerecht. In dem Schreiben des Antragsgegners vom 24. November 2014 hinsichtlich der amts/polizeiärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit seit dem 21. November 2013, mit dem die Klägerin zur Vorlage vorhandener Befund- und Behandlungsberichte, Atteste oder weiterer ärztlicher Zeugnisse aufgefordert wurde, wurde vermutet, dass bei der Antragstellerin eine Erkrankung im psychologischen, psychiatrischen bzw. neurologischen Bereich vorliegt. Daher solle demnächst eine amtsärztliche Untersuchung bei Herrn Dr. G. - Facharzt für Psychiatrie - stattfinden. Bezug genommen wurde dabei auf drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. - Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie für den Zeitraum vom 21. November 2013 bis 20. Dezember 2013 sowie auf zehn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. E.-G. - Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Hierzu hat die Antragstellerin dann ärztliche Befundberichte zur Vorlage beim Polizeiarzt von Dr. E.-G. sowie von Dr. S. vorgelegt. Eine Krankschreibung aus orthopädischen Gründen erfolgte durch Dr. S. in der Zeit vom 21. November 2013 bis 20. Dezember 2013, mithin fast ein Jahr zurückliegend und dann wieder aufgrund der Fraktur der 11. Rippe sowie einer Ellbogenprellung am 21. November 2014 bis 9. Januar 2015. In dem Befundbericht vom 28. November 2014 erläuterte Dr. S., dass sich die Antragstellerin im Rahmen eines häuslichen Unfalls eine Fraktur der elften Rippe rechts sowie eine Ellenbogenprellung rechts zugezogen habe. Es sei zunächst eine Arbeitsunfähigkeit bis 9. Januar 2015 ausgestellt worden. Das Ende der Dienstunfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar. Eine weitere Kontrolluntersuchung werde nach dem 9. Januar 2015 durchgeführt. Die von der Antragstellerin erlittenen Verletzungen würden, nach aktuellem Sachstand, ohne Folgen ausheilen. In der dann am 22. Dezember 2014 erfolgten Anordnung zur Überprüfung der allgemeinen Dienstunfähigkeit wurde neben der bereits angekündigten psychologischen/psychiatrischen bzw. neurologischen Untersuchung eine weitere Untersuchung auf orthopädischem bzw. chirurgischem Gebiet angeordnet, ohne hierfür eine Begründung zu geben, was konkret ihr Anlass ist. Vor der Fraktur der elften Rippe lag die letzte orthopädische Krankschreibung bereits zum 22. Dezember 2013 zurück. In dem vorgelegten Befundbericht von Dr. S. vom 28. November 2014 wird eine Rippenfraktur beschrieben, die vollständig ausheilen soll. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht erkennbar, inwieweit hier eine amts-/polizeiärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit auf orthopädischen/chirurgischen Gebiet veranlasst ist. Die Behörde muss sich mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können (BVerwG, B. v. 10.4.2014 - a. a. O.- juris Rn. 11). Es hätte in der Untersuchungsanordnung ausgeführt werden müssen, inwieweit trotz der Bescheinigung von Dr. S. vom 28. November 2014 zu einer orthopädisch/chirurgischen Untersuchung Anlass besteht. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 18. Februar 2015 vorträgt, dass dem Polizeipräsidium M. zum Zeitpunkt der Anordnung vom 22. Dezember 2014 nicht bekannt war, dass die Antragstellerin an einer Rippenfraktur leidet, ist dies unbehelflich. Vor Erlass der Anordnung hätte das Polizeipräsidium M. mit dem ärztlichen Dienst der Polizei Kontakt aufnehmen müssen. Dies ist wohl auch geschehen, denn in der Anordnung vom 22. Dezember 2014 ist erstmals von einer orthopädischen/chirurgischen Untersuchung die Rede. Hierfür hätte das Polizeipräsidium M. in Zusammenarbeit mit dem polizeiärztlichen Dienst eine Begründung geben müssen, die sich auch mit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. S. auseinandersetzt.

2. Dagegen sind die Gründe für eine psychologische/psychiatrische bzw. neurologische Untersuchung durch den Polizeiarzt in dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 in genügender Weise dargelegt, da die Klägerin aufgrund von zehn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Frau Dr. E.-G. in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 28. November 2014 krankgeschrieben war. Bereits eine über elfmonatige Krankschreibung auf psychiatrischen Gebiet rechtfertigt es, eine amts-/polizeiärztliche Untersuchung auf psychologischen/psychiatrischen bzw. neurologischen Gebiet anzuordnen, da letztlich nur der Polizeiarzt beurteilen kann, ob die Antragstellerin den Anforderungen des Amts im abstrakt funktionellem Sinn gewachsen ist, da dieser im Gegensatz zum Privatarzt die Anforderungen an das konkrete Amt kennt und zudem auch beurteilen kann, ob die Antragstellerin polizeidienstfähig ist. Insoweit bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit der privatärzlichen Bescheinigung von Fr. Dr. E. G. Wenn sich der Dienstherr darauf nicht verlassen will, wäre dies im konkreten Fall auch nicht zu beanstanden, da der ärztliche Befundbericht vom 27. November 2014 von Frau Dr. E.-G. auch nicht eindeutig ist, ob bei der Antragstellerin die Dienstfähigkeit wieder voll gegeben ist, denn sie wird nur bei adäquatem Arbeitsplatz, wobei dieser nicht im Polizeipräsidium M. sein sollte, angenommen. Insoweit macht die behandelnde Ärztin selbst Einschränkungen, die zusätzlich Anlass geben, die Dienstfähigkeit zu untersuchen.

3. Die Untersuchungsanordnung hat die Hinzuziehung von Begleitpersonen nicht generell abgelehnt, sondern auch die Möglichkeit aufgezeigt, dass ein entsprechender Antrag unter Angabe besonderer Umstände, die die Anwesenheit einer dritten Person zwingend erforderlich machen, gestellt werden kann. Darüber hinaus ist in dem Schreiben klargestellt, dass es uneingeschränkt möglich ist, eine Vertrauensperson zur Vor- und/oder Nachbesprechung hinzu zu ziehen. Eine solche Beschränkung der Hinzuziehung von Begleitpersonen zu der psychologischen/psychiatrischen bzw. neurologischen Untersuchung ist nicht zu beanstanden. Ein genereller Ausschluss der Hinzuziehung einer Begleitperson kann durch den Dienstherrn dann ausgesprochen werden, wenn dem Dienstherrn das Prognoserisiko, das durch Hinzuziehung einer Begleitperson entsteht, nicht zugemutet werden kann. Ist eine dritte Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch anwesend, ist zu befürchten, dass keine authentische Kommunikation zwischen dem Arzt und dem Probanden stattfindet. Denn eine verlässliche ärztliche Einschätzung und Begutachtung erfordert bei einer psychiatrischen Exploration ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch (OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 1311/13 Rn. 23 OVG Hamburg, B. v. 15.6.2006 - 1 Bs 102/06 Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz B. v. 11.6.2013 - 2 A 11071/12 - juris Rn. 4 ff. unter Bezugnahme auf die medizinische Literatur). Die hierfür gegebenen Gründe erscheinen dem Senat zwingend. Soweit das Verwaltungsgericht Münster (B. v. 16.5.2012 - 4 L 113/12) die Auffassung vertritt, die Ansicht des OVG Hamburg lasse sich nicht mit dem verfassungsrechtlich verbürgten und aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3) folgenden Anspruch auf Gewährung eines fairen Verfahrens vereinbaren, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Insoweit ist bei einem psychiatrischem Explorationsgespräch eine Einschränkung zu machen. Das Vorgehen des Antragsgegners ist mit dem Recht der Antragstellerin auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren vereinbar. Auf die Frage, ob eine Hinzuziehung einer Begleitperson auch bei der orthopädischen/chirurgischen Untersuchung untersagt werden konnte, kommt es nicht mehr an.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwertes festzusetzen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.