Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juni 2018 - M 4 M 17.3032

bei uns veröffentlicht am14.06.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts, mit dem diese antragsgemäß neben dem Pauschalsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen auch Anreisekosten des Behördenvertreters zur mündlichen Verhandlung, Hotelübernachtungskosten und Tagegeld anerkannt und festgesetzt hat.

Der Antragsteller hatte am 11. August 2011 beim Verwaltungsgericht München Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags nach § 8f WSG i.V.m. § 58a BBesG a.F. erhoben, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. Juni 2016 abgewiesen hat (M 4 K 13.373). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wurde auf 777,10 EUR festgesetzt.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 beantragte die Antragsgegnerin die Festsetzung der (außergerichtlichen) Kosten i.H.v. 492,20 €.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die Kosten i.H.v. 487,40 € fest; sie berücksichtigte hierbei u.a. die geltend gemachten Reisekosten, die Übernachtungskosten und das Tagegeld. Der Antragsgegnerin wurde der Beschluss gegen Empfangsbekenntnis am 19. Mai 2017 zugestellt, ein Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers befindet sich nicht den Akten.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die geltend gemachten Kosten für Reisen, Übernachtung und Tagegeld, seien nicht gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen seien. Anlässlich eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandene Personalkosten, also das geltend gemachte Tagegeld, gehörten schon nicht zu den erstattungsfähigen Kosten. Die Reise- und Übernachtungskosten seien nicht erstattungsfähig, weil die Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung, den Prozess so ökonomisch wie möglich zu führen, verstoßen habe. Anstatt einen Mitarbeiter aus … … anreisen zu lassen, wäre es der Antragsgegnerin trotz der Verlagerung der Aufgaben der Personalabrechnung seit dem 1. Juli 2013 möglich gewesen, sich von Mitarbeitern/Juristen aus dem Bereich der Wehrbereichsverwaltungen …, also quasi eigenen Mitarbeitern, oder von einem in … ansässigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Antragsgegnerin sei in der Lage gewesen, den Rechtsstreit im Bundesamt für Personalmanagement (in … …*) so gründlich vorzubereiten, dass ihr die Information eines in Süddeutschland ansässigen Mitarbeiters bzw. ortsansässigen Rechtsanwalts per Telekommunikation zumutbar gewesen sei. Es hätte nicht der Anwesenheit eines Mitarbeiters aus … … bedurft, zumal die Angelegenheit keinen hohen Sachverstand erfordert habe. Als verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei hätte die Antragsgegnerin die in Rechnung gestellten Kosten nicht als sachdienlich ansehen dürfen und insbesondere im Hinblick auf den niedrigen Streitwert andere, erheblich kostengünstigere Maßnahmen ergreifen müssen.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Entscheidung vom 4. Juli 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Das Tagegeld sei gemäß § 6 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG ein erstattungsfähiger Posten für außergerichtliche Aufwendungen der Beteiligten. Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr mit Sitz in … … sei für die Bundeswehr zuständig, weshalb die Reisekosten nicht hätten gemindert werden können.

Mit Schreiben vom 28. September 2017 nahm die Antragsgegnerin Stellung. Nach § 1 BMVgWidKlaZustAnO seien Entscheidungen über Widersprüche und Klagen gegen beamtenrechtliche Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen worden. Die Zuständigkeit zur Prozessführung sei aufgrund dieser Binnengliederung auf das Referat PA 1.1 in … … übertragen worden. Auf externe Berater/Beklagtenvertreter werde nicht zugegriffen. Die Wehrbereichsverwaltung … in … und die Außenstelle in … seien zum 30. Juni 2013 aufgelöst worden.

Auf telefonische Nachfrage teilte Herr … vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Gericht am 13. Juni 2018 mit, dass das Referat in … … quasi das zuständige Justiziariat sei und bundesweit in gerichtlichen Verfahren vertrete. Es gebe in … noch das sog. BWDLZ, das Bundeswehrdienstleistungszentrum, die frühere Standortverwaltung (StOV), die sich um die Liegenschaftsverwaltung kümmere und das sog. Karrierecenter, das sich um Rekrutierung kümmere. Beide Einheiten verfügten nicht über zur Prozessvertretung qualifizierte Mitarbeiter. Bei Beauftragung eines Rechtsanwalts wären an Stelle der Reisekosten Kosten für dessen Beauftragung angefallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 4 K 13.373.

II.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.

Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist die Kammer (§§ 165 S. 2, 151 S. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten nämlich in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309). Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO). § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO begründet nur dann eine Zuständigkeit des Berichterstatters, wenn die Entscheidung „im vorbereitenden Verfahren” ergeht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn - wie hier - eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper stattgefunden hat und das Verfahren darin beendet worden ist (BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 - NVwZ 2005, 466, beck-online).

Die nach den §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte Erinnerung ist auch im Übrigen zulässig. Es ist nämlich zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass die Erinnerung innerhalb der Zweiwochenfrist des §§ 165, 151 Satz VwGO erhoben wurde, da ein Empfangsbekenntnis des Antragstellers nicht zur Akte gelangt ist.

Die zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet, weil die Urkundsbeamtin die Kosten für Tagegeld, Reise- und Übernachtungskosten zu Recht angesetzt hat.

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, B.v. 20.8.2014 - 9 KSt 3.14 - BeckRS 2014, 56038 Rn. 2, sog. Gebot der sparsamen Prozessführung). Eine Partei ist verpflichtet, ihre Kosten so niedrig zu halten, wie sie sich bei Berücksichtigung ihrer berechtigten Belange - jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung - ergeben. Abzustellen ist darauf, was für einen Beteiligten zumutbar ist, der einerseits seine sachgerechte Prozessführung und andererseits auch die Interessen der Gegenseite, die Auslagen möglichst niedrig zu halten, im Auge behält (vgl. VG Würzburg, B.v. 6.11.2012 - W 6 M 12.30232 - BeckRS 2012, 59798).

Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von der Antragsgegnerin verursachten Kosten als zur Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen zu werten. Die Antragsgegnerin war insbesondere unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Belange nicht verpflichtet, einen anderen als den nach der internen Verteilung zuständigen Mitarbeiter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu lassen, weshalb die geltend gemachten Reise- und Übernachtungskosten ebenso wie das Tagegeld zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Reisekosten zum Zweck der Terminswahrnehmung sind nämlich grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. m.w.N. VG Berlin, B.v. 23.7.2012 - VG 35 KE 19.12 - BeckRS 2012, 55266). Die Anreise eines Bediensteten der Antragsgegnerin bzw. der sie im Klageverfahren vertretenden Behörde, des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr in … …, ist nicht zu beanstanden.

Eine Parallele zu der Rechtsprechung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für einen auswärtigen Rechtsanwalt lässt sich schon von vornherein nicht ziehen. Nach dieser Rechtsprechung sind die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nur ausnahmsweise dann in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn der konkrete Nachweis geführt werden kann, dass es notwendig war, gerade diesen auswärtigen Anwalt zu beauftragen, weil er z.B. über nötige Spezialkenntnisse verfügt oder weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (vgl. die Darstellung in VG Würzburg, B.v. 6.11.2012 - W 6 M 12.30232 - BeckRS 2012, 59798). Im Unterschied zum Beklagten hat es ein Kläger in der Hand, einen Rechtsanwalt - unter Berücksichtigung kostenrechtlicher Auswirkungen - zu wählen. Der Beklagte hat hingegen keine Wahlmöglichkeit, denn er verteidigt sich (nur) in einem gegen ihn geführten Rechtsstreit. Ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin vertritt sie in den von ihr genannten Verfahren bundesweit vor Gerichten und beauftragt keine Bevollmächtigten - was im Übrigen ebenfalls Kosten verursachen würde.

Dass sich die Antragsgegnerin durch eigene Mitarbeiter der zuständigen Einheit in der mündlichen Verhandlung vertreten lässt, ist von ihrem Recht auf angemessene Verteidigung - das neben dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Äußerungsrecht gegenüber dem Gericht umfasst (Art. 103 Abs. 1 GG) - auch kostenrechtlich gedeckt. Das Verwaltungsprozessrecht ist vom Grundsatz der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung geprägt (§ 101 Abs. 1 VwGO). Diese Regelung soll u.a. den Beteiligten ermöglichen, ihren Standpunkt darzulegen und gebietet es, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, an einem Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2008 - 19 C 08.1 - Rn 8, BeckRS 2009, 34198). Wegen eines niedrigen Streitwerts oder der Nichterforderlichkeit eines „hohen Sachverstands“ von der Antragsgegnerin zusätzliche Kostenminderungsmaßnahmen zu verlangen, verstößt gegen deren berechtigte Belange zur angemessenen Prozessführung.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass die vom Antragsteller angeführten Verwaltungseinheiten nicht mehr existieren und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in … nicht über einen Beschäftigten verfügt, der mit der Streitsache vertraut war. Das Gebot der sparsamen Prozessführung gebietet es nicht, dass sich die Behörde im Termin durch einen mit der Sache zuvor nicht befassten, ortsansässigen Bediensteten vertreten lassen muss und hierdurch womöglich ein erhöhtes Risiko des Unterliegens im Prozess hat. Eine derart weitreichende Rücksichtnahme liefe dem berechtigten Interesse der Behörde an einer effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zuwider und kann von ihr daher nicht erwartet werden. Der Behörde kann nicht angelastet werden, dass sie die Entscheidung, wen sie als Terminsvertreter entsendet, an ihrer inneren Organisation ausrichtet. Das Risiko höherer Prozesskosten, das sich im Fall seines Unterliegens aus der tatsächlichen Behördenorganisation ergibt, geht der Kläger mit der Entscheidung, einen Prozess anzustrengen, ein (vgl. VG Berlin B.v. 23.7.2012 - VG 35 KE 19.12, BeckRS 2012, 55266).

Die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts ihrerseits hätte ebenfalls Kosten verursacht, die der Antragsteller zu tragen hätte. Es ist - auch unter Berücksichtigung des Gebots einer sparsamen Prozessführung - nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, eine hypothetische Vergleichsrechnung aufzustellen, ob die evtl. Fahrt- und Übernachtungskosten oder die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Fall des Unterliegens des Antragstellers geringere Kosten für diesen verursacht. So könnte es sich beispielsweise ergeben, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich wird; in diesem Fall hätte die Antragsgegnerin durch die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts zusätzliche Kosten verursacht. Allein aus diesem Beispiel ergibt sich, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten ist, ihre Rechtsverteidigung in erster Linie unter das Diktat der Kostenminimierung zugunsten des Antragstellers zu stellen. Dies ist jedoch das, was der Antragsteller mit seiner Erinnerung in der Sache geltend macht.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die geltend gemachten Reise- und Übernachtungskosten für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016 um 9.30 Uhr.

Sowohl die Fahrtkosten, die Übernachtungskosten als auch das Tagegeld waren danach angemessen und sind vom Antragsteller zu erstatten. Die Erinnerung war deshalb zurückzuweisen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

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(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Ta

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(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche aus dem Beamtenverhältnis wird auf die nächsthöhere Behörde der Dienststelle, die die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat, übertragen. Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium d

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Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 4 K 13.373

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Oberstl

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Oberstleutnant a.D. der Reserve und nahm als solcher vom ... November 2007 bis ... Dezember 2007 an der Übung ... (...) ... teil.

Mit Festsetzungsbescheid vom 6. Dezember 2010 setzte das Bundeswehrdienstleistungszentrum ... den Wehrsold nach § 2 Abs. 1 Wehrsoldgesetz (WSG) inklusive besonderer Vergütung nach § 8g WSG auf insgesamt 402,80 Euro fest. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits einen Auszahlungsbetrag von 416,64 Euro plus 16,16 Euro erhalten hatte, wurde entsprechend ein Betrag von 30,00 Euro zurückgefordert.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom ... Januar 2011 und führte im Schriftsatz vom 2. März 2011 aus, die Voraussetzungen für die Zahlung doppelten Wehrsoldes, Auslandsleistungsgeld und Leistungszuschlags seien gegeben.

Im Beschwerdebescheid vom ... Juli 2011, abgesandt am 8. Juli 2011, wurde der Beschwerde insoweit abgeholfen, als dass nunmehr Leistungszuschlag gemäß § 8a WSG und doppelter Wehrsold im Sinne des § 2 Abs. 2 WSG gewährt wurde. Hinsichtlich des geforderten „Auslandsleistungsgeldes“ wurde bemerkt, dass es diesen Begriff rechtlich nicht gebe. Sinnverwandt gebräuchlich seien die definierten diversen Leistungen, welche aus einem Auslandsaufenthalt resultierten. Da der Kläger jedoch im Statusverhältnis eines Wehrübenden gewesen sei, habe er nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und der ATGV bzw. AER zugehörig gewesen sein können. Mithin entfalle die Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages nach § 58a BBesG a. F. in vollem Umfang. Auch das WSG sehe in § 8f Satz 1 die Möglichkeit der Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlages analog § 58a Abs. 2 BBesG alte Fassung vor. Allerdings gelte dies nur für Soldaten, die im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland eingesetzt würden. Die Feststellung über das Vorliegen dieser Voraussetzung treffe die Bundesregierung im Einzelfalle. Die Kommandierung des Klägers zum DDO/DtA/JFC/HQ .../... im angeschuldigten Zeitraum erfülle diese Voraussetzungen nicht. Aus diesem Grunde entfalle auch die Zahlung von Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f Satz 1 WSG.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2011, am 11. August 2011 beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag:

Der Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums in Gestalt des Beschwerdebescheides der WBV-... vom 7. Juli 2011 wird insofern aufgehoben, als mit den zuerkannten Nachzahlungsansprüchen bezüglich des doppelten Wehrsoldes in Höhe von 258,41 Euro und mit den dem Kläger zustehenden Leistungszuschlag in Höhe von 434,30 Euro aufgerechnet wird und dem Kläger die Zahlung von Auslandstrennungsgeld, Auslandsaufwandsentschädigung, Auslandsdienstbezüge bzw. Auslandsverwendungszuschläge nicht zuerkannt werden.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 stellte der Bevollmächtigte des Klägers dar, dass

nur noch die Auslandsleistungsgelder bzw. die Auslandsverwendungszuschläge gemäß § 58a Abs. 2 BBesG a. F. strittig seien.

Gemäß Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages (Auslandverwendungszuschlagsverordnung/AuslVZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (Bundesgesetz Bl. I S. 1243) seien dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 Stufe 2 Zuschläge in Höhe von 40,90 Euro pro Tag zu gewähren, also für 19 Tage 777,10 Euro. Der Kläger sei der Meinung, dass auch ein Manöver, welches der Vorbereitung von Einsätzen diene, die mit einer besonderen psychischen und physischen Belastung sowie mit Gefahren für Leib und Leben einher gingen, angemessen abzugelten sei. Ein Manöver sei mit einem Einsatz, der als spezieller Hilfseinsatz humanitärer Art oder als Einsatz als unterstützende Maßnahme in Krisengebieten darstelle, vergleichbar. Auch bei diesem Manöver, welches der Kläger durchgeführt habe, bestünden besondere Belastungsgefahren in der Art und Weise, wie in § 2 AuslVZV beschrieben. Daher sei diese Bestimmung auch für das Manöver in ... analog anwendbar. Der Kläger sei auf einem Schiff untergebracht gewesen. Er habe in einer Koje schlafen müssen, also unter primitivsten Umständen. Auf dem Manöver habe es nur einfaches Essen gegeben, welches von den Soldaten habe bezahlt werden müssen. Andere Artikel des täglichen Bedarfs von qualitativ angemessenen Gütern hätten nicht zur Verfügung gestanden, so dass der Einsatz nicht vergleichbar sei mit einem Einsatz auf völlig friedlichem bzw. nicht von Katastrophen betroffenem Gebiet.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f WSG i. V. m. § 58a BBesG a. F.. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2010 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juli 2011 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist vorliegend nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung des Auslandseinsatzes des Soldaten (vorliegend 15. Dezember 2007). Dies folgt aus dem materiellen Recht, namentlich aus § 58 a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. d. F. v. 30.07.2004 sowie aus § 1 Abs. 2 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV), wonach der Auslandsverwendungszuschlag die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen des Auslandseinsatzes abgelten soll. Ist dem aber so, dann sind hierfür die Verhältnisse im Zeitpunkt des Auslandseinsatzes maßgeblich. Dementsprechend findet vorliegend als Grundlage zunächst § 8 f Wehrsoldgesetz (WSG) in der Fassung vom 30.05.2005 (BGBI I 2005, 1510) Anwendung. Ausgehend von der darin enthaltenen Verweisung gilt dann des Weiteren § 58 a BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2027), in Verbindung mit der AuslVZV in der Fassung vom 27. März 2002 (BGBl I S. 1243) Anwendung. Nachfolgende Änderungen der Normen bzw. deren spätere Neufassung bleiben folglich außer Betracht (vgl. zum Ganzen BayVGH B. v. 16.10.2009, Az.: 14 B 07.1063 - juris - Rn. 15).

Ein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag setzt gemäß § 58 a Abs. 1 und 2 BBesG und § 1 Abs. 1 AuslVZV in der hier maßgebenden Fassung die Verwendung des Soldaten bei einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme voraus, die die Bundesregierung aufgrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlossen hat (besondere Verwendung). Daran fehlt es hier aber. Bei der NATO-Übung, an welcher der Antragsteller im Rahmen seiner Wehrübung in ... teilnahm, handelt es sich nämlich nicht um eine humanitäre oder unterstützende Maßnahme im Sinne der genannten Normen. Dies ist bereits der Entstehungsgeschichte des § 58 a BBesG zu entnehmen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Zuschlag die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die Gefahren für Leib und Leben angemessen abgelten, welchen diejenigen Soldaten ausgesetzt sind, die speziellen Hilfseinsätzen humanitärer Art - oder unterstützenden Maßnahmen in Krisengebieten - etwa der KFOR-Einsatz im Kosovo - ausgesetzt sind. Derartige Einsatzsituationen sind jedoch mit jenen auf völlig friedlichem bzw. nicht von Katastrophen betroffenem NATO-Gebiet nicht vergleichbar, weil dort die genannten besonderen Belastungen und Gefahren nicht bestehen. Es ist daher gerechtfertigt, den Auslandsverwendungszuschlag ausschließlich auf humanitäre bzw. unterstützende Einsätze im genannten Sinn zu beschränken, ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche aus dem Beamtenverhältnis wird auf die nächsthöhere Behörde der Dienststelle, die die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat, übertragen. Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der Verteidigung, erlässt die Behörde, die die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid.

(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Beurteilungsangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im eigenen Personalführungsbereich wird dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Gleiches gilt für die Entscheidung über Widersprüche gegen beamtenrechtliche Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Oberstleutnant a.D. der Reserve und nahm als solcher vom ... November 2007 bis ... Dezember 2007 an der Übung ... (...) ... teil.

Mit Festsetzungsbescheid vom 6. Dezember 2010 setzte das Bundeswehrdienstleistungszentrum ... den Wehrsold nach § 2 Abs. 1 Wehrsoldgesetz (WSG) inklusive besonderer Vergütung nach § 8g WSG auf insgesamt 402,80 Euro fest. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits einen Auszahlungsbetrag von 416,64 Euro plus 16,16 Euro erhalten hatte, wurde entsprechend ein Betrag von 30,00 Euro zurückgefordert.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom ... Januar 2011 und führte im Schriftsatz vom 2. März 2011 aus, die Voraussetzungen für die Zahlung doppelten Wehrsoldes, Auslandsleistungsgeld und Leistungszuschlags seien gegeben.

Im Beschwerdebescheid vom ... Juli 2011, abgesandt am 8. Juli 2011, wurde der Beschwerde insoweit abgeholfen, als dass nunmehr Leistungszuschlag gemäß § 8a WSG und doppelter Wehrsold im Sinne des § 2 Abs. 2 WSG gewährt wurde. Hinsichtlich des geforderten „Auslandsleistungsgeldes“ wurde bemerkt, dass es diesen Begriff rechtlich nicht gebe. Sinnverwandt gebräuchlich seien die definierten diversen Leistungen, welche aus einem Auslandsaufenthalt resultierten. Da der Kläger jedoch im Statusverhältnis eines Wehrübenden gewesen sei, habe er nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und der ATGV bzw. AER zugehörig gewesen sein können. Mithin entfalle die Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages nach § 58a BBesG a. F. in vollem Umfang. Auch das WSG sehe in § 8f Satz 1 die Möglichkeit der Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlages analog § 58a Abs. 2 BBesG alte Fassung vor. Allerdings gelte dies nur für Soldaten, die im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland eingesetzt würden. Die Feststellung über das Vorliegen dieser Voraussetzung treffe die Bundesregierung im Einzelfalle. Die Kommandierung des Klägers zum DDO/DtA/JFC/HQ .../... im angeschuldigten Zeitraum erfülle diese Voraussetzungen nicht. Aus diesem Grunde entfalle auch die Zahlung von Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f Satz 1 WSG.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2011, am 11. August 2011 beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag:

Der Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums in Gestalt des Beschwerdebescheides der WBV-... vom 7. Juli 2011 wird insofern aufgehoben, als mit den zuerkannten Nachzahlungsansprüchen bezüglich des doppelten Wehrsoldes in Höhe von 258,41 Euro und mit den dem Kläger zustehenden Leistungszuschlag in Höhe von 434,30 Euro aufgerechnet wird und dem Kläger die Zahlung von Auslandstrennungsgeld, Auslandsaufwandsentschädigung, Auslandsdienstbezüge bzw. Auslandsverwendungszuschläge nicht zuerkannt werden.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 stellte der Bevollmächtigte des Klägers dar, dass

nur noch die Auslandsleistungsgelder bzw. die Auslandsverwendungszuschläge gemäß § 58a Abs. 2 BBesG a. F. strittig seien.

Gemäß Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages (Auslandverwendungszuschlagsverordnung/AuslVZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (Bundesgesetz Bl. I S. 1243) seien dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 Stufe 2 Zuschläge in Höhe von 40,90 Euro pro Tag zu gewähren, also für 19 Tage 777,10 Euro. Der Kläger sei der Meinung, dass auch ein Manöver, welches der Vorbereitung von Einsätzen diene, die mit einer besonderen psychischen und physischen Belastung sowie mit Gefahren für Leib und Leben einher gingen, angemessen abzugelten sei. Ein Manöver sei mit einem Einsatz, der als spezieller Hilfseinsatz humanitärer Art oder als Einsatz als unterstützende Maßnahme in Krisengebieten darstelle, vergleichbar. Auch bei diesem Manöver, welches der Kläger durchgeführt habe, bestünden besondere Belastungsgefahren in der Art und Weise, wie in § 2 AuslVZV beschrieben. Daher sei diese Bestimmung auch für das Manöver in ... analog anwendbar. Der Kläger sei auf einem Schiff untergebracht gewesen. Er habe in einer Koje schlafen müssen, also unter primitivsten Umständen. Auf dem Manöver habe es nur einfaches Essen gegeben, welches von den Soldaten habe bezahlt werden müssen. Andere Artikel des täglichen Bedarfs von qualitativ angemessenen Gütern hätten nicht zur Verfügung gestanden, so dass der Einsatz nicht vergleichbar sei mit einem Einsatz auf völlig friedlichem bzw. nicht von Katastrophen betroffenem Gebiet.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f WSG i. V. m. § 58a BBesG a. F.. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2010 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juli 2011 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist vorliegend nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung des Auslandseinsatzes des Soldaten (vorliegend 15. Dezember 2007). Dies folgt aus dem materiellen Recht, namentlich aus § 58 a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. d. F. v. 30.07.2004 sowie aus § 1 Abs. 2 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV), wonach der Auslandsverwendungszuschlag die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen des Auslandseinsatzes abgelten soll. Ist dem aber so, dann sind hierfür die Verhältnisse im Zeitpunkt des Auslandseinsatzes maßgeblich. Dementsprechend findet vorliegend als Grundlage zunächst § 8 f Wehrsoldgesetz (WSG) in der Fassung vom 30.05.2005 (BGBI I 2005, 1510) Anwendung. Ausgehend von der darin enthaltenen Verweisung gilt dann des Weiteren § 58 a BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2027), in Verbindung mit der AuslVZV in der Fassung vom 27. März 2002 (BGBl I S. 1243) Anwendung. Nachfolgende Änderungen der Normen bzw. deren spätere Neufassung bleiben folglich außer Betracht (vgl. zum Ganzen BayVGH B. v. 16.10.2009, Az.: 14 B 07.1063 - juris - Rn. 15).

Ein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag setzt gemäß § 58 a Abs. 1 und 2 BBesG und § 1 Abs. 1 AuslVZV in der hier maßgebenden Fassung die Verwendung des Soldaten bei einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme voraus, die die Bundesregierung aufgrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlossen hat (besondere Verwendung). Daran fehlt es hier aber. Bei der NATO-Übung, an welcher der Antragsteller im Rahmen seiner Wehrübung in ... teilnahm, handelt es sich nämlich nicht um eine humanitäre oder unterstützende Maßnahme im Sinne der genannten Normen. Dies ist bereits der Entstehungsgeschichte des § 58 a BBesG zu entnehmen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Zuschlag die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die Gefahren für Leib und Leben angemessen abgelten, welchen diejenigen Soldaten ausgesetzt sind, die speziellen Hilfseinsätzen humanitärer Art - oder unterstützenden Maßnahmen in Krisengebieten - etwa der KFOR-Einsatz im Kosovo - ausgesetzt sind. Derartige Einsatzsituationen sind jedoch mit jenen auf völlig friedlichem bzw. nicht von Katastrophen betroffenem NATO-Gebiet nicht vergleichbar, weil dort die genannten besonderen Belastungen und Gefahren nicht bestehen. Es ist daher gerechtfertigt, den Auslandsverwendungszuschlag ausschließlich auf humanitäre bzw. unterstützende Einsätze im genannten Sinn zu beschränken, ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.