Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - BMVgWidKlaZustAnO | § 1 Entscheidung über Widersprüche
Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - BMVgWidKlaZustAnO | § 1 Entscheidung über Widersprüche
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche aus dem Beamtenverhältnis wird auf die nächsthöhere Behörde der Dienststelle, die die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat, übertragen. Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der Verteidigung, erlässt die Behörde, die die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid.
(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Beurteilungsangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im eigenen Personalführungsbereich wird dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Gleiches gilt für die Entscheidung über Widersprüche gegen beamtenrechtliche Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 14/06/2018 00:00
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.