Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1997 in Damaskus geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und reiste am 22. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 22. Januar 2016 einen Asylantrag stellte.

Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Antragsteller am 22. Januar 2016 an, dass er sein Heimatland am 2. Juli 2015 verlassen habe und über den Libanon, die Türkei (6 Tage), Griechenland (4 Tage), Mazedonien, Serbien, Ungarn Österreich auf dem Landweg nach Deutschland gelangt sei.

Mit Blick auf die obigen Angaben und einem Treffer am 22. Januar 2016 der Kategorie 2 bezüglich Ungarns im EURODAC-Fingerabdrucksystem wandte sich das Bundesamt am 15. März 2016 mit dem Ersuchen um Übernahme an die zuständigen ungarischen Behörden; eine Reaktion von Ungarn erfolgte hierauf nach Aktenlage nicht.

Bei seiner Zweitbefragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesamt am 14. Juni 2016 gab der Kläger an, er sei mit seiner Schwester unterwegs gewesen und sie seien zusammen in Deutschland angekommen. Er wolle nicht nach Ungarn überstellt werden, da er sein Studium in Deutschland weitermachen wolle; in Ungarn habe er keine Zukunft.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2016, dem Antragsteller zugestellt am 27. Juli 2016, lehnte das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2016, eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 19. Juli 2016 (M 3 K 16.50593) zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und weiter beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nur zweimal fünf Minuten durch die Beklagte befragt worden. In dieser kurzen Zeit könnten die notwendigen Informationen über die Person, die Fluchtgründe, die persönlichen familiären Beziehungen und die Ängste des Klägers nicht ausreichend erfragt und dargestellt werden. Das zeige sich auch darin, dass der Kläger, der sehr nervös gewesen sei, eindeutige Fragen zur Familie unzutreffend beantwortet habe. Obwohl der Kläger zusammen mit seiner Schwester geflüchtet sei, diese in der gleichen Unterkunft untergebracht worden und auch zum ersten Interviewtermin zur gleichen Zeit eingeladen worden sei, sei diese durch die Beklagte nicht in den Angaben zur Familie des Klägers aufgenommen worden. Die Schwester des Klägers habe zwischenzeitlich einen positiven Bescheid der Beklagten erhalten.

Neben der Schwester des Klägers seien auch zwei seiner Cousins in München in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht.

Hinsichtlich der Familie des Klägers liege somit ein massiver Aufklärungsmangel vor.

Der Kläger bestreite, in Ungarn einen tatsächlichen Asylantrag gestellt zu haben.

Die „antizipierte Zustimmung“ Ungarns könne keine Anwendung mehr finden, da durch die geschichtlichen Ereignisse und die politischen Geschehnisse der vergangenen Monate deutlich sei, dass andere Mitgliedsstaaten, auch Schengen-Staaten, die Flüchtlinge nicht mehr zurücknähmen und auch keinen entsprechenden Kontingentierungen zustimmten. In Bezug auf andere Staaten, wie Italien oder Spanien, würden seitens der Beklagten selbst diese Antizipationen nicht mehr angewendet. Der Kläger werde insoweit willkürlich ungleich behandelt.

Aufgrund der Aufklärungsdefizite lägen hinsichtlich der Prüfung des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte erhebliche Ermessensfehler vor.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. August 2016, eingegangen am selben Tag, beantragt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Antrags- und Klagefrist.

Der angefochtene Bescheid sei dem Antragsteller am 27. Juli 2016 durch Niederlegung zugegangen. Die Antragsfrist sei daher bis 3. August 2016 gelaufen. Der Antrag am 4. August 2016 sei daher wahrscheinlich verspätet gewesen. Der Antragsteller sei aber unverschuldet an der Fristeinhaltung verhindert gewesen. Die Frist sei von einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten des Bevollmächtigten des Antragstellers, die mit dieser Aufgabe betraut gewesen sei und diese bisher immer zuverlässig erledigt habe, versehentlich falsch eingetragen worden. Ein derartiger Fehler sei bisher noch nie vorgekommen, weswegen der Bevollmächtigte des Antragstellers auf die eingetragene Frist vertrauen durfte. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin des Bevollmächtigten des Antragstellers wurde vorgelegt.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 2. August 2016 die Behördenakte vor und äußerte sich im Übrigen nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zwar gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen Nichteinhaltung der Wochenfrist unzulässig; nachdem der Bescheid dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2016 zugestellt worden war, endete die Klage und Antragsfrist am 3. August 2016. Die Antragstellung erst am 4. August 2016 war vor diesem Hintergrund zu spät. Jedoch wird dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf Grund der geltend gemachten Falscheintragung der Frist durch eine ansonsten immer zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei des Bevollmächtigten des Antragstellers war der Antragsteller im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde auch fristgemäß gemäß § 60 Abs. 2 VwGO gestellt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2016 ist voraussichtlich rechtmäßig.

Nach dem gemäß § 77 AsylG zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 31.7.2016 (BGBl I S. 1939) ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung sind nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung gegeben.

Die Überstellung an Ungarn ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO.

Nach den hiernach maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO ist Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weil der Antragsteller in diesen Mitgliedsstaat eingereist ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dass er dort tatsächlich einen Asylantrag gestellt hat, ist nicht erforderlich. Bereits die illegale Einreise nach Ungarn von einem Drittstaat kommend wirkt nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständigkeitsbegründend.

Auch ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Stattgabe Ungarns hinsichtlich des Aufnahmegesuchs vom 15. März 2016 auszugehen, da hierauf keine fristgemäße Reaktion erfolgte.

Eine Überstellung an Ungarn als den grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin-III-VO) hat auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO zu unterbleiben. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Ungarn infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) ausgesetzt wäre:

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG v. 19.3.2014 – 10 B 6.14).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist aus derzeitiger Sicht - jedenfalls soweit es sich nicht um besonders schutzbedürftige Personen wie Familien mit kleinen Kindern handelt - nicht davon auszugehen, dass Asylantragsteller in Ungarn aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenso: VG SH, U.v. 31.8.2016 – 5 A 343/16 – juris Rn. 63 ff.; VG München, B.v. 5.8.2016 – M 1 S 16.50383 – juris Rn. 14 ff.; VG Bayreuth, U.v. 26.7.2016 – B 5 K 15.50227 – S. 6 ff.; VG Ansbach, B.v. 28.6.2016 – AN 3 S 16.50214 – juris Rn. 22; VG Ansbach, B.v. 3.5.2016 – AN 3 S 16.50118 – Rn. 35 ff.; VG Augsburg, B.v. 27.1.2016 – Au 4 S 16.50004 – juris Rn. 12 ff.).

Insbesondere hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2015 - 13a ZB 15.50097, dem Ansatz, wonach die Anwendung der sog. Asylhaft auf die meisten „Dublin-Rückkehrer“ wegen Verstoßes gegen Art. 6 EU-Grundrechte-Charta zu einem Überstellungsverbot nach Ungarn führe (so z.B. VG Berlin v. 15.01.2015 - 23 L 899.14 A, Rn. 8 bei juris, ebenso VG München v. 20.02.2015 - M 24 S 15.50091, Rn. 45 ff. bei juris; VG München v. 16.04.2015 - M 24 K 15.50098; ähnlich VG Köln v. 28.04.2015, - 17 L 1024/15.A, Rn. 21 ff. bei juris) eine Absage erteilt. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union (s.o.; exemplarisch EuGH v. 10.12.2013, Rs. C-394/12, Rn. 52 ff. bei juris) hat den Maßstab zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung – der nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Dublin-III-VO positiv festgeschrieben wurde – ausschließlich dem Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in Art. 4 EU-Grundrechte-Charta entnommen, das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 6 EU-Grundrechte-Charta ist demnach nicht unmittelbarer Prüfmaßstab im Rahmen einer Entscheidung gem. §§ 27a, 34a AsylG im „Dublin-Verfahren“ (s. auch VG Hamburg v. 18.02.2015 - 2 AE 354/15). In BayVGH v. 12.06.2015 - 13a ZB 15.50097 heißt es insofern unter Rn. 4 der Beschlussausfertigung:

„(…) Abgesehen davon gehen sowohl das Verwaltungsgericht Berlin (B.v. 15.1.2015 – 23 L 899.14 A – Asylmagazin 2015, 80 = juris) wie das Verwaltungsgericht München (B.v. 20.2.2015 – M 24 S 15.50091 – juris) nicht von einem systemischen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtscharta aus, wie in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bestimmt ist. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta“) zugrunde gelegt haben (vgl. auch OVG SH, B.v. 13.4.2015 – 2 LA 39/15 – juris). Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die Dublin II-VO verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S. u.a., C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 – NVwZ 2014, 1677) Im Übrigen verneint auch der Großteil der nationalen Verwaltungsgerichte systemische Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn.“

In gleicher Zielrichtung argumentiert das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (vgl. Beschluss vom 13.04.2015 - 2 LA 39/15, Rn. 3 bei juris):

„(…) Abgesehen davon erlaubt auch nach Auffassung des VG Berlin (Beschluss vom 15. Januar 2015 a.a.O., juris Rn. 8) die Auskunftslage nicht die Feststellung systemischer Mängel aufgrund unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen in Ungarn; das VG Stuttgart (Beschluss vom 19. Februar 2015 a.a.O. juris Rn. 9) sieht es als offen an, ob die Asylhaftpraxis in Ungarn gegen Art. 6 EuGrCh verstößt. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta“) zugrundegelegt haben. Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die vorangehende Dublin-II-Verordnung verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C - 411/10 u. a.).“

Systemische Mängel sind nicht unter dem Gesichtspunkt von möglichen Überstellungen nach Serbien erkennbar. Der EuGH hat jüngst in einem Fall – dem eine ungarische Bestimmung zugrunde lag, wonach die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz vermutet wird, wenn Antragsteller aus Serbien, das nach dieser Regelung als sicherer Drittstaat betrachtet wird, in das ungarische Hoheitsgebiet einreisen – entschieden, dass Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-VERORDNUNG dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben kann, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anerkannt hat, dass er nach der Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verließ, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war (vgl. EuGH, U.v. 17.3.2016 – C-495/15 PPU – Shiraz Baig Mirza, juris Rn. 55 und 53).

Es liegt auch keine Ungleichbehandlung des Antragstellers vor, da nach Kenntnis der Kammer auch in den Fällen anderer Länder, wie z.B. Italien, Abschiebungen dorthin aufgrund nicht fristgerechter Reaktion der dortigen Behörden angeordnet werden.

Auch dass der Antragsteller, wie von seinem Bevollmächtigten angeführt, eine in Deutschland lebende Schwester und zwei Cousins hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Antragsteller ist volljährig, weshalb – so auch die Wertung der

Art. 8 ff. Dublin III-VO – allein die Tatsache, dass er Verwandte in Deutschland hat, noch keinen zwingenden Selbsteintritt der Antragsgegnerin aus humanitären Gründen zur Folge hat.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Ungarns den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

Individuelle außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO rechtfertigen würden, sind vom Antragsteller weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Der Abschiebung des Antragstellers stehen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427).

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Nov. 2016 - M 3 S 16.50594 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

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(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
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4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 23. Juni 2016 erfolgte Ablehnung seines Asylantrags durch die Beklagte im Rahmen des Dublin-Verfahrens.

2

Der Kläger wurde am 8. Februar 2016 im Bundesgebiet aufgegriffen. Er hat bisher keinen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt.

3

Er wurde zweifach schriftlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angehört. Eine Abfrage der EURODAC-Datenbank ergab einen Treffer der Kategorie 2 vom 4. September 2015 aus Ungarn, einen weiteren Treffer, dieser der Kategorie 1, aus Ungarn vom 6. September 2015 sowie einen Treffer der Kategorie 1 aus Norwegen vom 13. September 2015.

4

Die Beklagte ersuchte Ungarn mit Schreiben vom 7. März 2016 um Wiederaufnahme des Klägers. Nach zwischenzeitlichem Schriftverkehr erklärte Ungarn mit Schreiben vom 31. Mai 2016 die Wiederaufnahme des Klägers.

5

Mit Bescheid vom 23. Juni 2016, Bescheidzeichen ..., zugestellt am 4. August 2016 (laut Zustellungsnachweis), ordnete die Beklagte die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Nr. 1). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2).

6

Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2016 Klage erhoben.

7

Zur Begründung macht der Kläger zunächst die ihm in Ungarn widerfahrene Behandlung geltend.

8

Zudem vertritt er die Ansicht, dass in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorlägen. Diese ergäben sich aus den Ungarn vorliegenden Kapazitätsengpässen; der Möglichkeit der Anordnung von Asylhaft und den diesbezüglichen Haftbedingungen; der Tatsache, dass Ungarn Grenzzäune errichtet habe und das Übertreten und Beschädigen von Sperranlagen als Straftat ahnde; der fehlenden medizinischen Betreuung sowie der Tatsache, dass Serbien nach ungarischer Rechtslage ein sicherer Drittstaat sei.

9

Schließlich verweist der Kläger darauf, dass er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2016 – ... – aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid.

15

Der mit Klageerhebung gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der unter dem Aktenzeichen B 86/16 geführt wurde, ist mit Beschluss vom 8. August 2016 abgelehnt worden.

16

Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. Juli 2016 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

I. Das Gericht kann trotz Abwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten in der Ladung hierauf hingewiesen wurden, § 102 Absatz 2 VwGO.

19

Dem am Verhandlungstag per Fax gestellten Antrag des Klägers auf Terminsänderung war nicht zu entsprechen. Der Kläger hat keinen wichtigen Grund für die Terminsänderung glaubhaft gemacht, §§ 173 Absatz 1 VwGO, 227 Absatz 1 ZPO. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. Juli 2003, Aktenzeichen VII B 7/04, zitiert nach juris, Rn. 10-12). Vorliegend war jedoch aus dem per Fax übersandten Attest, das lediglich eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigt, keine Aussage über die Verhandlungsfähigkeit des Klägers ersichtlich. Die Art der Erkrankung wurde nur allgemein mit ICD F 32.2, was laut ICD-Code einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome entspricht, angegeben, weitere Angaben erfolgten nicht.

20

Zudem würde auch eine Verhinderung des anwaltlich vertretenen Klägers aus Krankheitsgründen oder anderen persönlichen Gründen nicht zwingend zu einem erheblichen Grund für eine Terminsänderung führen. Vielmehr wäre jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2002, Aktenzeichen 1 B 313/01, 1 PKH 40/01, zitiert nach juris, Orientierungssatz und Rn. 5). Streitentscheidend ist für den vorliegenden Fall allein die Frage systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren. Entsprechende Ausführungen diesbezüglich hätte auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen machen können.

21

II. Soweit der Kläger auch die Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides begehrt, ist die Anfechtungsklage bereits unzulässig. Die darin erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG stellt eine Begünstigung des Klägers dar. Insofern fehlt für die Anfechtungsklage bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

22

Im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt, § 77 Absatz 1 AsylG, rechtmäßig ist, §§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Zugrunde zu legen ist insofern die Rechtslage nach den Änderungen durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1939) („Integrationsgesetz“), das am 5. August 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

23

Voraussetzung für die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist, dass ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist, und die Abschiebung durchgeführt werden kann, § 34a AsylG.

24

Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Dublin III-VO) ist Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens Klägers zuständig (1). Die Abschiebung des Klägers kann auch durchgeführt werden (2).

25

1. Die Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren des Klägers ergibt sich aus Artikeln 13, 3 Absatz 1 Dublin III-VO. Der Kläger ist, auch nach seinen eigenen Angaben, über Ungarn in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist. Im Übrigen hat der Kläger zwar angegeben, er habe in keinem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag auf Schutz gestellt. Jedoch liegen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für den Kläger sowohl aus Ungarn, vom 6. September 2015, als auch aus Norwegen, vom 13. September 2015, vor. Auch hat der Kläger zwischenzeitlich über die Ausländerbehörde des Kreises Dithmarschen einen Asylbewerberausweis aus Norwegen eingereicht. Entscheidend ist insofern der zeitlich frühere Antrag, mithin vorliegend der am 6. September 2015 in Ungarn gestellte Antrag.

26

Soweit der Kläger darauf verweist, dass er beabsichtigte, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, ergibt sich daraus keine Zuständigkeit der Beklagten. Artikel 9, 10 und 11 Dublin III-VO erfassen zum einen nur Familienangehörige, die selbst auch Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben oder stellen wollen. Zudem ist eine Verlobte keine Familienangehörige im Sinne der Kriterien der Dublin III-VO, Artikel 2 Buchstabe b Dublin III-VO. Schließlich stellt die Dublin III-VO für Familienangehörige darauf ab, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, Artikel 2 Buchstabe b Dublin III-VO.

27

Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO begründen, bestehen nicht. Insbesondere gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen.

28

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde

29

„in einem Kontext entworfen [...], der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

30

Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die [Dublin-Verordnungen] erlassen und [diesbezüglich] Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

31

Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

32

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.“

33

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2011, Aktenzeichen C-411/10 und C-493/10, zitiert nach juris, Rn. 78-80).

34

Entscheidend ist insofern nicht, ob vereinzelte Verstöße der entsprechenden Vorschriften in einem Mitgliedsstaat auftreten, sondern ob „das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren“(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2011, Aktenzeichen C-411/10 und C-493/10, zitiert nach juris, Rn. 86; vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2013, Aktenzeichen C-394-12, zitiert nach juris, Rn. 60).

35

Es bestehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn derart systemische Schwachstellen aufweisen.

36

„Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit [...] verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit [...] einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt [...], Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.“

37

(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2014, Aktenzeichen 10 B 6.14, zitiert nach juris, Rn. 9)

38

Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Ungarn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. Artikel 3 EMRK begründen könnten.

39

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedsstaat sind insbesondere die regelmäßigen Berichte des Auswärtigen Amtes, der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems, des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie von internationalen Nichtregierungsorganisationen.

40

Das Gericht stützt sich insofern im Wesentlichen zu Ungarn auf

41

– einen Bericht des Ungarischen Helsinki-Komitees vom 1. August 2016 (verfügbar unter );

42

- einen Bericht von Bordermonitoring und Proasyl vom Juli 2016 (verfügbar unter );

43

- eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim vom 27. Juni 2016;

44

- eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 21. Juni 2016 (Gz. 508-9-516.80);

45

- einen Bericht des Ungarischen Helsinki-Komitees vom 15. Juni 2016 (verfügbar unter );

46

- einen Bericht des UNHCR vom Mai 2016 (verfügbar unter );

47

- eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Regensburg (Gz. 508-9-516.80/48628);

48

- einen Bericht des Liaisonmitarbeiters des BAMF beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016;

49

- einen Bericht des Council of Europe Commissioner für Human Rights vom 17. Dezember 2015 (Third Party Intervention, Anträge Nr. 44825/15 and No. 44944/15, S.O. und A.A. v. Österreich) (verfügbar unter );

50

- einen Bericht von Human Rights Watch vom 1. Dezember 2015 (verfügbar unter );

51

- einen Bericht von AIDA vom November 2015 (verfügbar unter );

52

- eine Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission an das Verwaltungsgericht Köln vom 30. Oktober 2015;

53

- einen Bericht von Amnesty International vom 8. Oktober 2015 (verfügbar unter );

54

- ein Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München an das Verwaltungsgericht Köln vom 2. Oktober 2015;

55

- einen Bericht von ECRE und AIDA Stand 1. Oktober 2015 (verfügbar unter );

56

- eine Stellungnahme des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 28. September 2015;

57

- einen Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom 7. August 2015 (verfügbar unter );

58

- einen Bericht von Amnesty International vom Juli 2015 (verfügbar unter ) und

59

- Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 02. und 12. März 2015

60

sowie zu Serbien auf

61

- einen Bericht von AIDA vom März 2016 (verfügbar unter ) und

62

- einen Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2015.

63

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung grundsätzlich über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der EMRK zukommt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 2013, Aktenzeichen 2 C 3.12, zitiert nach juris, Rn. 46), hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 im Ergebnis festgestellt, dass systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis Ungarns nicht vorliegen und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Artikel 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht bestehe (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 3. Juli 2014, Aktenzeichen 71932/12, „Mohammadi v. Austria“, zitiert nach hudoc).

64

In Bezug auf Ungarn wird als Begründung für systemische Mängel durch den Kläger insbesondere vorgebracht, dass dort Asylhaft verhängt werde (a). Zudem wird darauf verwiesen, dass eine Abschiebung nach Serbien drohe (b). Im Übrigen wird diesbezüglich teilweise darauf verwiesen, dass die Verfahren zwischenzeitlich eingestellt würden (c). Zudem wird mit der wirtschaftlichen Situation, insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte, argumentiert (d). Darüber hinaus werden die Regelungen bezüglich der Transitzonen angeführt (e). Insofern besteht jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers bei einer Rücküberstellung nach Ungarn. Auch im Übrigen ist eine solche nicht ersichtlich (f).

65

a. Soweit in Ungarn Asylbewerbern im Einzelfall Asylhaft droht, besteht nach Überzeugung des Gerichts nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers bei einer Rücküberstellung nach Ungarn.

66

Die Tatsache, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern möglich ist, begründet allein noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Insofern verpflichtet Artikel 3 EMRK die Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21. Januar 2011, Aktenzeichen 30696/09, zitiert nach hudoc, Rn. 221).

67

Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahmerichtlinie) enthält Mindeststandards für die Inhaftierung von Asylbewerbern. Anhaltspunkte dafür, dass diese Mindeststandards ihrerseits nicht genügen, um die Asylbewerber vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu schützen, liegen dem Gericht nicht vor. Danach darf Haft nicht allein deswegen angeordnet werden, weil der Betroffene einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat, sondern nur in Ausnahmefällen, insbesondere zur Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit, im Falle notwendiger Beweissicherung, insbesondere bei Fluchtgefahr, zur Prüfung des Einreiserechts, zur Durch- oder Fortführung eines Abschiebeverfahrens, wenn die Gefahr der Verzögerung oder der Vereitelung durch den Betroffenen besteht und bei Gefahr für die nationale Sicherheit und Ordnung, wobei die Inhaftierung nur aufgrund einer Einzelfallprüfung, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, zulässig ist, Artikel 8 Aufnahmerichtlinie. Die Inhaftierung darf nur für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange, wie die Gründe gemäß Artikel 8 Absatz 3 bestehen, angeordnet werden, Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Aufnahmerichtlinie. Die Haftanordnung ist zu begründen, Artikel 9 Absatz 2 Aufnahmerichtlinie; bei einer Anordnung durch eine Verwaltungsbehörde ist eine zügige Überprüfung durch ein Gericht herbeizuführen, Artikel 9 Absatz 3 Aufnahmerichtlinie. In diesem Fall soll dem Betroffenen unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung stehen, Artikel 9 Absatz 6 Aufnahmerichtlinie. Auch im Übrigen ist eine turnusmäßige Haftüberprüfung von Amts wegen vorzusehen, Artikel 9 Absatz 5 Aufnahmerichtlinie. Die Schutzsuchenden sind in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen, auf jeden Fall aber getrennt von gewöhnlichen Strafgefangenen, Artikel 10 Absatz 1 Aufnahmerichtlinie. Die Inhaftierung von besonders schutzbedürftigen Personen ist nur im Ausnahmefall und unter weiteren sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig, Artikel 11 Aufnahmerichtlinie.

68

Aus den zitierten Quellen ergibt sich, dass in Ungarn Asylhaft nicht nur deshalb verhängt werden darf, weil ein Asylantrag gestellt wurde. Vielmehr kann nach den gesetzlichen Regelungen Asylhaft nur angeordnet werden: bei unklarer Identität oder Staatsangehörigkeit zur Klärung dieser; bei Ausländern, die sich im Ausweisungsverfahren befinden und einen Asylantrag stellen, obwohl sie diesen zweifelsfrei bereits zuvor hätten stellen können oder um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder abzuwenden; wenn der Sachverhalt des Asylbegehrens aufgeklärt werden muss und eine Aufklärung nicht ohne Haft möglich ist, speziell wenn die Gefahr des Untertauchens besteht; wenn der Asylbewerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt; wenn der Asylantrag im Flughafenbereich gestellt wurde; oder zur Sicherstellung der Durchführung des Dublin-Verfahrens, wenn die ernsthafte Gefahr des Untertauchens besteht. Der letztgenannte Grund umfasst nicht Asylbewerber, die aus anderen Ländern nach Ungarn überstellt wurden, sondern Asylbewerber, die von Ungarn aus überstellt werden sollen. Asylhaft kann erstmalig für 72 Stunden angeordnet werden. Eine Verlängerung um höchstens 60 Tage ist möglich, muss jedoch binnen 24 Stunden nach der Erstanordnungsverfügung von der Asylbehörde beim örtlichen Gericht beantragt werden. Beim Haftprüfungstermin muss der Betroffene anwaltlich vertreten sein und kann Einwendungen einlegen. Auch im Übrigen können jederzeit Einwendungen geltend gemacht werden. Sollten Betroffene aus sprachlichen oder anderen Gründen gehindert sein, selbst einen Anwalt zu beauftragen, wird ihnen von Amts wegen vom zuständigen Gericht ein Anwalt beigeordnet. Die Verfahrenskosten trägt der ungarische Staat. Die gesetzliche Höchstdauer der Asylhaft beträgt sechs Monate, bei Familien mit minderjährigen Kindern einen Monat. Jedoch wird aufgrund einer internen Weisung Asylhaft für Familien mit minderjährigen Kindern Stand September 2015 nicht angeordnet (Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28. September 2015). Die Asylverfahren von Personen, die sich in Asylhaft befinden, werden vorrangig bearbeitet.

69

Im Zeitraum Januar bis Juni 2015 wurden laut dem Auswärtigen Amt 492 Personen in Asylhaft genommen. Dies entspreche 0,7% aller Asylantragsteller, wobei die Inhaftierungsquote von Dublin-Rückkehrern etwa drei bis viermal so hoch gelegen habe wie bei den anderen Asylantragstellern (Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28. September 2015). AIDA verweist für den gleichen Zeitraum auf 1.829 Fälle von Asylhaft, für den Zeitraum Januar bis September auf 1.860 Fälle (AIDA, Bericht vom November 2015, Seiten 8 und 59), wobei AIDA für den letztgenannten Zeitraum die Anzahl der Asylantragsteller mit 175.960 angibt (AIDA, Bericht vom November 2015), was einer Haftquote für diesen Zeitraum von etwa 1 % entspricht.

70

Der Council of Europe Commissioner for Human Rights verweist bezüglich 2015 darauf, dass bis zum 26. November 2015 1.338 Rücküberstellungen nach der Dublin III-VO stattgefunden hätten. Davon seien 332 Personen in Asylhaft gekommen (Bericht vom 17. Dezember 2015, Seite 9). Dementgegen berichtet das Auswärtige Amt, dass der Verantwortliche der ungarischen Einwanderungsbehörde bei einem Besuch in der Asylhaftanstalt Kiskunhalas angegeben habe, dass die Anzahl der Dublin-Rückkehrer in den Asylhafteinrichtungen verschwindend gering sei (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Potsdam vom 21. Juni 2016, Seite 5/ zu Frage 3).

71

Soweit AIDA angibt, Stand 2. November 2015 seien 52% der Asylbewerber inhaftiert (AIDA, Bericht vom November 2015, Seite 58), ergibt sich dies nicht durch die in dem Zusammenhang angegebenen Zahlen. Denn diese Aussage wird auf Zahlen der ungarischen Asylbehörde gestützt, nach denen sich zu dem Zeitpunkt 441 Personen in Asylhaft befänden, jedoch nur 412 Personen in offenen Aufnahmeeinrichtungen (AIDA, Bericht vom November 2015, Seite 58). Diese Zahlen führen jedoch nicht zu dem Schluss, dass 52% der Asylbewerber zu dem Zeitpunkt inhaftiert worden seien. Denn die Berechnung geht als Gesamtzahl von Asylbewerbern nur von der Summe der Personen, die sich in Asylhaft, sowie derer, die sich in Aufnahmeeinrichtungen befanden, aus. Dies entspricht aber nicht notwendigerweise, und insbesondere nicht im Fall Ungarns, das als Transitland bekannt ist, der Gesamtzahl der Asylbewerber. Es fehlt insofern die Zahl der Schutzsuchenden, die Ungarn, wie auch der Kläger, nur als Transitland betrachten und nicht ihr Asylverfahren in Ungarn betreiben, mithin auch nicht in den ungarischen Aufnahmeeinrichtungen bleiben, sondern Ungarn wieder verlassen. Diese kann aus dem vorhandenen statistischen Material nur geschätzt werden. Ausgehend von einer geschätzten durchschnittlichen Verfahrensdauer von drei Monaten läge die Zahl der zu berücksichtigenden Asylbewerber nicht bei weniger als 1000 sondern bei fast 80.000, da nach Angaben von Eurostat im August 2015 47.095 Personen, im September 2015 30.795 Personen und im Oktober 2015 615 Personen in Ungarn Asyl beantragt haben.

72

Aus aktuellen Zahlen ergibt sich für Januar bis Juni 2016 eine Quote von 1.648 Personen, die in Asylhaft waren zu 21.737 Personen, die einen Asylantrag gestellt haben (Zahlen des ungarischen Amtes für Einwanderung, übermittelt vom Auswärtigen Amt in der Stellungnahme vom 27. Juni 2016 an den VGH Mannheim).

73

Wegen Weiterreise und Aufenthalt in Deutschland drohen dem Schutzsuchenden keine Sanktionen für den Fall der Rückkehr nach Ungarn (Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 3. März 2015).

74

Soweit die Haftquote bei Dublin-Rückkehrern höher liegt, ist dies für das Gericht vor dem Hintergrund, dass Dublin-Rückkehrer sich bereits einmal ihrem Asylverfahren in Ungarn entzogen haben und die ungarischen Behörden daher davon ausgehen müssen, dass eine erhöhte Gefahr einer wiederholten Ausreise und damit Entziehung aus dem Verfahren besteht, nachvollziehbar.

75

Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass die Haftbedingungen an sich menschenunwürdig im oben dargelegten Sinne wären und es dort systematisch zu Menschenrechtsverletzungen kommen würde.

76

Die Asylhafteinrichtungen verfügen in der Regel über ein Zimmer für die Insassen, einen Sozialraum, Verwaltungs- und Arztgebäude, eine Turn- oder Sporthalle sowie einen Innenhof. Der Sozialraum bietet Zugang zu Internet und Telefon. Tagsüber können sich die Insassen frei bewegen, auch außerhalb der Gebäude auf den Freigeländen. Die Unterbringung erfolgt in Mehrbettzimmern, wobei alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern in separaten Gebäuden oder Flügeln getrennt von alleinstehenden Männern untergebracht werden müssen.

77

Die Haftplätze waren im September 2015 nicht alle belegt, was trotz der hohen Flüchtlingszahlen für einen maßvollen Umgang der ungarischen Behörden mit dem Instrument der Asylhaft spricht. Nachdem die hohe Anzahl der Asylbewerber durch die Schließung der Balkanroute weiter zurückgeht, ist nicht damit rechnen, dass sich die Haftbedingungen wesentlich verschlechtern werden. Entgegenstehende Erkenntnisse liegen derzeit nicht vor.

78

Beschwerden gegen die Haftbedingungen können jederzeit beim Leiter des Asyldirektorates vorgebracht werden. Der UNHCR hat jederzeit ohne weitere Voraussetzungen ungehinderten Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen.

79

b. Nach § 2 der ungarischen Regierungsverordnung 191/2015 sind alle Mitgliedstaaten und Mitgliedsstaatenkandidaten der Europäischen Union – mit Ausnahme der Türkei – sowie diverse weitere Staaten sichere Drittstaaten. Jedoch kann der Asylbewerber, wenn er in einen solchen sicheren Drittstaat überstellt werden soll, nach § 3 Absatz 2 der genannten Verordnung nachweisen, dass er in seinem individuellen Fall in diesem Land keine Möglichkeit zu einem wirksamen Schutz hatte. Kritisiert wird dies insbesondere im Hinblick auf Serbien, das aufgrund eines Beschlusses auf dem EU-Gipfel am 1. März 2012 Beitrittskandidat der Europäischen Union ist, und durch das viele Schutzsuchende nach Ungarn einreisen.

80

Sofern teilweise darauf abgestellt wird, es könne angesichts der neuen Gesetzeslage nicht ausgeschlossen werden, dass auch Dublin-Rückkehrer nach Serbien abgeschoben werden, so dass in Ungarn systemische Mängel bestünden, folgt das Gericht dem nicht, da sich hierfür aus den Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte ergeben.

81

Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (Verfahrensrichtlinie) sieht ausdrücklich das Konzept des sicheren Drittstaates vor. Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller zunächst im Dublin-Verfahren zurück nach Ungarn überführt wird, steht einer Anwendung der Regelungen zum sicheren Drittstaat nicht entgegen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. März 2016, Aktenzeichen C-695/15 PPU, zitiert nach juris).

82

Soweit geltend gemacht wird, dass Serbien selbst kein sicherer Drittstaat sei und dies dazu führe, dass das ungarische Asylrecht unter systemischen Mängeln leide, folgt das Gericht dem nicht.

83

Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die serbische Verfassung ein Asylrecht vorsieht. Jedoch betrachten viele potentiell Asylsuchende Serbien nur als Transitland. Von Januar bis Mitte August 2015 registrierte Serbien nach UNHCR-Angaben fast 80.000 Asylsuchende. Einen Asylantrag stellten davon weniger als 500 Personen. Das serbische Asylsystem war bislang wenig tragfähig und personell teilweise unterbesetzt. Im Zuge des EU-Integrationsprozesses arbeitet Serbien jedoch mit Unterstützung des UNHCR und NGOs an Reformen. Soweit dies dazu führen kann, dass Serbien im Einzelfall für einen Antragsteller kein sicherer Drittstaat ist, ist dies im Verfahren vor den ungarischen Behörden und Gerichten geltend zu machen. Eine solche Möglichkeit sieht das ungarische Asylgesetz auch ausdrücklich vor. Nach Bekanntgabe, dass der Asylbewerber unter die Regelung des sicheren Drittstaats fällt, kann er innerhalb von drei Tagen erklären, warum der sichere Drittstaat in seinem Fall nicht sicher ist. Gegen den ablehnenden Bescheid kann Klage erhoben werden, die aufschiebende Wirkung hat (Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 27. Januar 2016).

84

Zudem kann den Erkenntnisquellen nicht entnommen werden, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Überstellung des Klägers von Ungarn nach Serbien besteht. Denn Serbien lehnt die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelfallprüfung ab, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Drittstaatsangehörige tatsächlich über Serbien eingereist ist. Da in Serbien keine Registrierung der Durchreisenden vorgenommen wird und Ungarn in der Regel auch nicht über andere Nachweise verfügt, kann dieser Nachweis regelmäßig nicht erbracht werden. In solchen Fällen wird das Asylverfahren nach Ablehnung durch Serbien in Ungarn vollumfänglich geprüft. Im Übrigen ist, wenn zwischen Grenzübertritt aus Serbien und Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr liegt, die Übernahme durch Serbien ohnehin generell ausgeschlossen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 27. Januar 2016; Liaisonmitarbeiter des BAMF beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Bericht vom 13. Januar 2016). Aus aktuellen Erkenntnismitteln (Ungarisches Helsinki-Komitee, Bericht vom 1. August 2016) ergibt sich, dass vom Januar bis Juni 2016 114 Personen, die illegal nach Ungarn eingereist waren, offiziell nach Serbien rückgeführt wurden. Darunter waren 35 serbische, 27 kosovarische und 22 albanische Staatsangehörige. Keine der offiziell rückgeführten Personen hatte die syrische, afghanische, irakische oder somalische Staatsangehörigkeit. Damit ist die Überstellung des Klägers in einen Staat, dessen Asyl- und Aufnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Standards genügt, nicht hinreichend wahrscheinlich, zumal der Kläger zu seinem Aufenthalt in Serbien keinerlei Angaben gemacht hat. Allein die theoretische Möglichkeit der Abschiebung nach Serbien begründet jedoch keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems.

85

c. Zudem wird teilweise darauf verwiesen, dass die Asylverfahren von Dublin-Rückkehrern zwischenzeitlich eingestellt worden sein könnten.

86

Insofern ergibt sich aus den zitierten Quellen, dass nach dem ungarischen Asylgesetz das Asylverfahren eingestellt werden kann, wenn der Antragsteller seinen Antrag schriftlich zurücknimmt; er sich weigert, eine Erklärung zu unterschreiben und die Prüfung des Asylantrags damit behindert; er trotz schriftlicher Ankündigung nicht zur Anhörung erscheint und keine angemessene Erklärung dafür einreicht; er seine Unterkunft ohne Erlaubnis für mehr als 48 Stunden unbekannten Aufenthalts verlässt und keine angemessene Erklärung dafür eingereicht hat; er vollziehbar abzuschieben oder auszuliefern ist und die Maßnahme vollzogen werden kann; oder er die Fingerabdrucknahme verweigert oder behindert. Nach einer solchen Einstellung kann der Antragsteller bei den an zweiter, dritter und vierter Stelle genannten Gründen innerhalb von neun Monaten die Wiederaufnahme verlangen. Später gestellte Anträge gelten als Folgeanträge. Auch wenn der Antrag nicht innerhalb der neun Monate gestellt wird, entspricht es jedoch der Praxis der ungarischen Behörden, bei Dublin-Rückkehrern eine vollumfängliche Prüfung vorzunehmen. Eine entsprechende Änderung der gesetzlichen Regelung war im Januar 2016 in Abstimmung. Neuere Erkenntnisse liegen diesbezüglich nicht vor.

87

d. Auch soweit die wirtschaftliche Situation, insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte, als Begründung systemische Mängel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems angeführt werden, folgt das Gericht dieser Bewertung nicht.

88

Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber in Ungarn Anspruch auf Leistungen nach dem ungarischen Asylgesetz. Diese beinhalten Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung. Alle Asylbewerber haben Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen (AIDA, Bericht vom November 2015). Familien werden in getrennten Räumen untergebracht.

89

Die Versorgung im Krankheitsfall ist sichergestellt. Im Rahmen der Rückkehrformalitäten findet eine obligatorische körperliche Eingangsuntersuchung statt. Bei Hinweisen auf körperliche oder psychische Erkrankungen werden diese soweit möglich in den Einrichtungen, sonst in öffentlichen Einrichtungen behandelt. In den Aufnahmeeinrichtungen sind regelmäßig Ärzte präsent.

90

Soweit diesbezüglich teilweise auf die neueren Entwicklungen verwiesen wird, ergibt sich keine andere Bewertung. So entfiel zwar mit Wirkung vom 1. April 2016 das zuvor zur freien Verfügung stehende Bargeld in Höhe von 24 Euro monatlich. Auch der zuvor gewährte Zuschuss im Rahmen der Einschulung für Asylbewerber wird nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht mehr geleistet. Mit Wirkung vom 1. Juni 2016 ist nunmehr auch das Integrationsunterstützungsprogramm für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte entfallen. Der Flüchtlingsstatus wird im Drei-Jahres-Turnus überprüft, ebenso der Status der subsidiär Schutzberechtigten. Nach Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter müssen die Schutzberechtigten innerhalb von 60 statt wie zuvor 30 Tagen das Aufnahmezentrum verlassen. Der automatische Zugang zum Gesundheitssystem ist nunmehr auf sechs Monate statt zuvor ein Jahr ab Anerkennung begrenzt.

91

Insofern sind von den Gesetzesänderungen in erster Linie anerkannte Schutzberechtigte betroffen. Deren Situation ist jedoch bereits nicht geeignet, systemische Mängel bezüglich des Asylsystems sowie der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber zu begründen. Denn es handelt sich bei Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten um unterschiedliche Vergleichsgruppen. Darüber hinaus sind auch keine systemischen Mängel für anerkannte Schutzberechtigte ersichtlich. Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich nach Kapitel 7 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (Qualifikationsrichtlinie). Danach haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zur Beschäftigung (Artikel 26), zur Bildung (Artikel 27), zur medizinischen Versorgung (Artikel 30), zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten (Artikel 29), und zu Wohnraum zu Bedingungen, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in den jeweiligen Hoheitsgebiet aufhalten (Artikel 32). Eine Verletzung dieses Rechts auf Gleichstellung mit ungarischen Staatsbürgern bzw. anderen Drittstaatsangehörigen ist weder von dem Kläger geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Soweit für Schutzberechtigte eine schwierige wirtschaftliche Situation vorliegt, stellt auch dies keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Weder Artikel 3 EMRK noch Artikel 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union schließen eine allgemeine Verpflichtung ein, Flüchtlingen bzw. Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen zu ermöglichen, einen bestimmten Lebensstandard aufrechtzuerhalten (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 26. April 2005, Müslim v. Türkei, Aktenzeichen 53556/99, zitiert nach Hudoc, Rn. 85; vgl. zur Frage der Abschiebung in schlechte wirtschaftliche bzw. humanitäre Bedingungen auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 2. April 2013, Samsam Mohammed Hussein und andere v. Niederlande und Italien, Aktenzeichen 22725/10, zitiert nach Hudoc, Rn. 70; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi v. Vereinigtes Königreich, Aktenzeichen 8319/07 und 11449/07, zitiert nach Hudoc, Rn. 278; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013, Aktenzeichen 10 C 15/12, zitiert nach juris, Rn. 23 ff).

92

Auch soweit Asylbewerbern anders als zuvor kein frei zur Verfügung stehendes Bargeld sowie kein Zuschuss im Rahmen der Einschulung mehr gewährt werden, ist dies nicht geeignet, systemische Mängel zu begründen.

93

e. Soweit zur Begründung systemische Mängel im ungarischen Asylsystem die dortige Einrichtung von Transitzonen sowie die Strafbarkeit des Übertretens oder Beschädigens von Sperranlagen angeführt wird, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass der Kläger nicht nach Ungarn überstellt werden dürfte.

94

Die Einrichtung von Transitzonen ist ausdrücklich als Verfahrensmöglichkeit in Artikeln 31 Absatz 8, 43 Verfahrensrichtlinie vorgesehen. Danach können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags gemäß Artikel 33 sowie die die Begründetheit eines Antrags in einem beschleunigten Verfahren entscheiden, wobei bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, Artikel 43 Absatz 1, 31 Absatz 8 Verfahrensrichtlinie. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen oder insofern systemische Mängel vorliegen, kann aber vorliegend offen bleiben, weil auch ein entsprechender Verstoß nicht geeignet wäre, die Rechtsposition des Klägers zu beeinflussen. Insofern können Dublin-Rückkehrer von Verfahrensregelungen, die allein an den Grenzen bzw. in Transitzonen befindliche Antragsteller erfassen, bereits dem Grunde nach nicht betroffen sein.

95

Auch die etwaige Strafbarkeit des Überschreitens oder Beschädigens von Sperranlagen betrifft den Kläger bereits nicht. Im Übrigen setzt die Strafbefreiung des Artikel 31 Absatz 1 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) voraus, dass, dass sich der Ausländer nach seiner Einreise unverzüglich bei den Behörden meldet und die Gründe darlegt, welche die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Sie ist getragen von dem Gedanken, dass einem Flüchtling die Verletzung von Einreise und Aufenthaltsvorschriften nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er nur auf diese Weise Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung erlangen kann und erfasst die Strafbarkeit der unerlaubten Einreise und nicht damit verbundene Begleitdelikte. (ausführlich dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2014, Aktenzeichen 2 BvR 450/11, zitiert nach juris, Rn 33-58). Aus dem Bericht des UNHCR vom Mai 2016 ergibt sich, dass der Großteil der wegen illegaler Überquerung des Grenzzaunes zwischen dem 15. September 2015 und März 2016 verurteilten Angeklagten bereits keinen Asylantrag stellten. Soweit Asylanträge im Rahmen des Strafgerichtsverfahrens gestellt worden seien, habe das Gericht Artikel 31 GFK jeweils nicht angewendet. In einem Fall sei dies unter anderem damit begründet worden, dass der Angeklagte erst im Rahmen der Strafgerichtsverhandlung, drei Tage, nachdem er von einem Polizeibeamten aufgegriffen worden sei, einen Asylantrag gestellt habe (UNHCR, Bericht vom Mai 2016, Rn. 60).

96

f. Auch im Übrigen sind keine Gründe für die Annahme systemischer Mängel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers bei einer Rücküberstellung nach Ungarn begründen würden, ersichtlich.

97

Inwiefern es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 GR-Charta bzw. Artikel 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, ist nicht entscheidend (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2014, Aktenzeichen 10 B 35.14, zitiert nach juris, Rn. 6). Solche Einwände gegen die Verfahrens- oder Aufnahmebedingungen in Ungarn hätte der Kläger dort geltend zu machen, und zwar notfalls unter Inanspruchnahme ungarischer und europäischer Gerichte.

98

2. Die Abschiebung des Klägers kann auch durchgeführt werden, § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylG.

99

Die Aufnahmebereitschaft Ungarns steht nicht in Frage(a). Ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis liegt nicht vor (b).

100

a. Die Aufnahmebereitschaft Ungarns steht nicht in Frage. Rücküberstellungen nach Ungarn finden statt. Nach aktuellen Erkenntnissen (Ungarisches Helsinki-Komitee, Bericht vom 1. August 2016) wurden von Januar bis Juni 2016 348 Personen im Rahmen des Dublin-Systems nach Ungarn zurückgeführt, darunter 180 Personen aus Deutschland.

101

b. Auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse liegen nicht vor.

102

Diese ergeben sich nicht aus der vom Kläger geplanten Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen.

103

Über einen Aufenthaltstitel zur Eheschließung in Deutschland verfügt der Kläger nicht.

104

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und einer daraus resultierenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Absatz 2 AufenthG wegen der aus Artikel 6 GG geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 1971, Aktenzeichen 1 BvR 636/68, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 29-32). Dies würde voraussetzen, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Letzteres ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Oktober 2014, Aktenzeichen 2 M 93/14, zitiert nach juris, Leitsatz, Orientierungssatz 2 und Rn. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.März 2010, Aktenzeichen 19 CE 10.364, zitiert nach juris, Rn. 3-5).

105

Dabei kann offen bleiben, ob eine Mitteilung des Standesamts nach § 13 Absatz 4 PStG, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann, vorliegen muss oder es ausreichend ist, wenn die Verlobten die nach § 12 Absatz 2 PStG und ggf. § 13 Absatz 1 PStG zur Anmeldung der Ehe notwendigen Urkunden eingereicht haben und, soweit kein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Absatz 1 BGB für den ausländischen Verlobten beigebracht werden kann, ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Absatz 2 BGB gestellt wird und dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (soBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2008, Aktenzeichen 19 CS 08.216, zitiert nach juris, Rn. 13-15; weitergehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Oktober 2014, Aktenzeichen 2 M 93/14, zitiert nach juris, Leitsatz, Orientierungssatz 2 und Rn. 4, das verlangt, dass in einem solchen Fall die Befreiung durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts nach § 1309 Absatz 2 BGB erteilt worden ist).

106

Denn der Kläger hat nach keinem dieser Maßstäbe geltend gemacht, dass eine Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten unmittelbar bevor steht. Er macht zwar geltend, dass er seit Mai 2016 mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt sei. Sie haben vorgehabt, im Juli 2016 zu heiraten. Dieser Schritt sei jedoch schwer, weil das Standesamt viele Papiere, unter anderem den syrischen Ausweis des Klägers und seine Geburtsurkunde benötige. Insofern müssten sie noch warten bezüglich eines Heiratstermins, da sie erst bei vorliegenden Papieren einen Termin erhielten. Damit ist erkennbar, dass dem Standesamt die notwendigen Papiere zur Prüfung der Ehevoraussetzungen bisher nicht vorliegen, sondern vielmehr seitens des Klägers, der über diese selbst auch nicht verfügt, noch besorgt werden müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Eheschließungstermin derzeit völlig offen. Auf die Vorwirkungen einer bevorstehenden Ehe kann sich der Kläger deshalb derzeit nicht mit Erfolg berufen.

107

Auch aus der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich kein Abschiebungshindernis. Zwar kann die Abschiebung rechtlich unmöglich sein,

108

„wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren [...]. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist“.

109

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014, Aktenzeichen 2 BvR 732/14, zitiert nach juris, Rn. 14,15)

110

Vorliegend ist eine solche Reiseunfähigkeit jedoch nicht ersichtlich. Die vorlegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ansatzweise zur Glaubhaftmachung einer psychischen Erkrankung des Klägers geeignet. Anders als im rein somatisch-medizinischen Bereich, wo äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, sind zur Diagnose einer schweren depressiven Störung innerpsychische Vorgänge in den Blick zu nehmen, die sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. September 2007, Aktenzeichen 10 C 8.07, zitiert nach juris, Rn. 15) gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer solchen Erkrankung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbilds und seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Die vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, mit der nach sechsmonatigem Aufenthalt erstmals eine Geltendmachung einer entsprechend Erkrankung erfolgte, zum Zeitpunkt, als der Verhandlungstermin angesetzt war, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie bescheinigt zudem auch allein eine Arbeitsunfähigkeit, trifft aber keinerlei Aussagen zu einer Reisefähigkeit des Klägers.

111

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylG.

112

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist am … geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und am 26. Juli 2015 in das Bundesgebiet eingereist, wo er ohne Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels angetroffen wurde.

Eine Eurodac-Anfrage ergab am 23. November 2015 einen Treffer für Ungarn. Auf das Wiederaufnahmegesuch der deutschen Behörden vom 15. Januar 2016 auf Grundlage des Art. 23, Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an die zuständigen ungarischen Behörden erfolgte innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2016, zugestellt am 16. Juni 2016, ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 1). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2). Ungarn sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Behandlung dieses Antrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots richte sich nach § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 AufenthG.

Gegen den Bescheid des Bundesamts hat der Antragsteller am ... Juni 2016 Klage erhoben (M 1 K 16.50382). Er beantragt zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trägt er vor, die Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn sei nicht menschenwürdig, zumal Flüchtlinge dort damit rechnen müssten, sofort in Haft genommen zu werden. Dort gebe es für ihn keine Perspektive. Zudem nehme Ungarn derzeit keine Flüchtlinge mehr zurück.

Die Antragsgegnerin legte am 27. Juni 2016 die Behördenakten vor und stellte bisher keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.

Die vom Antragsteller eingelegte Klage entfaltet von Gesetzes wegen keine auf-schiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

1. Vorliegend ist Ungarn als erster Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller einen Asyl-antrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Aufgrund der fehlenden fristgerechten Reaktion Ungarns auf das Wiederaufnahmegesuch vom 15. Januar 2016 ist nach Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO davon auszugehen, dass diesem stattgegeben wird. Es ist daher zu unterstellen, dass Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union seiner sich aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebenden Verpflichtung, den Antragsteller wieder aufzunehmen, nachkommen und ihm tatsächlich Zugang zum ungarischen Asylverfahren verschaffen wird. Das Wiederaufnahmegesuch wurde am 15. Januar 2016 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 23. November 2015 gestellt, so dass Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht verletzt ist.

2. Die Abschiebung nach Ungarn kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vor, die der Überstellung des Antragstellers nach Ungarn entgegenstünden.

Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt vielmehr die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren (EuGH v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Dabei ist die Vermutung nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Vielmehr ist von systemischen Mängeln nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris).

Gemessen an diesem Maßstab, übereinstimmend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 27.6.2016 - 20 ZB 16.50021 - juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Rechtsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. … vom 2. Oktober 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (G.v. 2.12.2015 - 22 K 3263/15.A - juris) sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg stehen der Rückführung des Antragstellers nach Ungarn derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen. Auch wenn es vorkommen mag, dass das Asylverfahren in Ungarn zum Teil lange dauert und Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags auf sich alleine gestellt und zum Teil obdachlos sind, ist dies doch darauf zurückzuführen, dass das ungarische Asylsystem aufgrund der hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Dennoch ist in Ungarn ein an sich funktionierendes Asylsystem vorhanden. Es gibt Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern und von Dublin-Rückkehrern. Die vorhandenen, nicht unerheblichen Mängel des ungarischen Aufnahme- und Versorgungssystems sind zur Überzeugung des entscheidenden Gerichts nicht derart gravierend, dass von einem grundlegenden, systemischen Versagen Ungarns in dem Sinne ausgegangen werden könnte, dass Asylsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta zu rechnen hätten (vgl. BayVGH, B. v. 27.6.2016 - 20 ZB 16.50021 - juris Rn. 5).

Hinsichtlich der Inhaftierungspraxis besteht nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 das Vorhandensein systemischer Mängel in Ungarn hinsichtlich der Inhaftierungspraxis verneint (U. v. 3.7.2014 - 71932/12 Mohammadi vs. Austria, Rn. 74). Auch der UNHCR hat bislang keine generellen Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn getroffen und auch keine generelle Empfehlung ausgesprochen, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Diesem Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR kommt unter Berücksichtigung der besonderen Relevanz des durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amts des UNHCR für die Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 Halaf vs. Bulgarien - NVwZ-RR 2013, 660 Rn. 44; BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris).

Auch bezüglich der seit 1. August 2015 in Ungarn geltenden Rechtslage ergeben sich keine systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems. Zwar werden nach dem Rechtsgutachten des Prof. Dr. Dr. h.c. … vom 2. Oktober 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Serbien als sicherer Drittstaat behandelt, das Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt, wenn sich ein Asylbewerber länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt. Auf dieser Grundlage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf von systemischen Mängeln im ungarischen Asylsystem insbesondere aufgrund eines Verstoßes gegen das sich aus Art. 33 Abs. 1 GFK ergebenden Refoulement-Verbots ausgegangen (G.v. 2.12.2015 - 22 K 3263/15.A - juris Rn. 43, 56). Entgegen dieser Einschätzung kann jedoch nicht allein aufgrund der Auswertung der geänderten Rechtslage in Ungarn ohne Erkenntnisse über die konkrete Handhabung von systemischen Mängeln ausgegangen werden. Es liegen dem Gericht für die Behandlung von Rückkehrern im Dublin-Verfahren keinerlei auf Tatsachen gestützten Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen anzunehmen. Insbesondere liegen keine auf Tatsachen beruhenden Erkenntnisse darüber vor, dass Dublin-Rückkehrer systematisch von Ungarn nach Serbien abgeschoben würden (VG Ansbach, B. v. 10.12.2015 - AN 3 S 15.50559 - juris Rn. 33).

Dass dem Antragsteller konkret eine Überstellung nach Serbien droht, kann den aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Insbesondere schreibt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege der Einzelfallprüfung ablehne, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der durchreisenden Flüchtlinge vorgenommen habe und Ungarn auch keine Nachweise vorlägen, könne dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden. Die Asylbehörde sei in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben, wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehne. Hieraus ergibt sich, dass für den Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn gerade keine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, da Abschiebungen nach Serbien tatsächlich nicht durchgeführt werden.

Die Überstellung des Antragstellers in einen Staat, dessen Asyl- und Aufnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Mindeststandards genügt, ist damit nicht hinreichend wahrscheinlich. Die theoretische Möglichkeit der Abschiebung nach Serbien begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems (vgl. VG Stade, B. v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris Rn. 14; VG München, U. v. 17.2.2016 - M 15 K 15.50140 - bisher unveröffentlicht).

Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts verpflichten würden, nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, er sehe in Ungarn für sich keine Perspektive, ist rechtlich ohne Belang, da es für ihn dort zunächst um die Klärung seines asylbezogenen Vorbringens geht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Gegenstandswert beträgt 4.000,00 EUR.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 4. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 19. November 2015 auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte Asylanträge.

Den Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge (EURODAC-Treffer vom 19. November 2015) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) hinsichtlich Ungarn vor, wonach den Antragstellern zu 1 und 2 am 28. Juli 2015 in Ungarn Fingerabdrücke abgenommen wurden.

Am 17. Dezember 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen für die Antragsteller an die ungarischen Behörden, worauf keine Antwort erfolgte.

Der Antragsteller zu 1 erklärte, sein Vater lebe in Deutschland.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2016, der den Antragstellern mit PZU am 17. Juni 2016 zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete ihre Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Ungarn lägen keine systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen vor. Die Antragsteller hätten keine Gründe geltend gemacht, die zum Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland führen könnten. Für eine weitere Verkürzung der Wiedereinreisefrist bestünden keine Anhaltspunkte.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten, der am 23. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließen die Antragsteller Klage gegen den genannten Bescheid erheben (AN 3 K 16.50215) und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2016 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, zwar sei Ungarn grundsätzlich zuständig. Die Antragsteller dürften jedoch wegen des Bestehens systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen und des Asylsystems in Ungarn nicht dorthin überstellt werden.

Die Antragsgegnerin hat bislang keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsanordnung anzuordnen, sind zulässig, aber unbegründet.

Die Klagen gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klagen in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Klagen der Antragsteller werden mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

1.

Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Ungarn nach Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 Unterabsatz 2, 22 Abs. 1 und 7 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz und für die Aufnahme der Antragsteller zuständig ist. Ungarn hat auf das innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 erfolgte Aufnahmeersuchen (EURODAC- Treffermeldung der Kategorie 2 am 19. November 2015, Ersuchen am 17. Dezember 2015) nicht binnen zwei Monaten geantwortet und ist deshalb für die Aufnahme der Antragsteller und für die Durchführung des Verfahrens zur Zuerkennung internationalen Schutzes am 18. Februar 2016 zuständig geworden.

Die Überstellung kann noch erfolgen, da die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen ist.

2.

Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Denn es bestehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn für die Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass die Überstellung nach Ungarn möglich ist.

a)

Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedsstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass es während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegen defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW, U. v. 7.3.2015 - 1 A 21/12.A -, DVBl 2014,709ff.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich der Tatrichter zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Widerlegung dieser Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedsstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat besondere Relevanz zu.

b)

Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn jedenfalls für die Antragsteller derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Ungarn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten (vgl. Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016; Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht Köln; Human Rights Watch vom 1. Dezember 2015, Hungary: Locked Up for Seeking Asylum, abrufbar unter http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,566a8a684,0.html; Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu den Änderungen des ungarischen Asylrechts vom 7. August 2015, abrufbar unter http:/helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC-HU-asylumlawamendment-2015-Augustinfonote.pdf; Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn, Stand Mai 2014; Stellungnahme des UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A jeweils abrufbar unter https://milo.bamf.de; Ungarn Länderbericht des AIDA (Asylum Information Database), Stand November 2015, abrufbar unter http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,56652db64,0.html; AIDA (Asylum Information Database), Crossing Boundaries, Oktober 2015, abrufbar unter http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056; Bericht von bordermonitoring.eu, Stand Oktober 2013, abrufbar unter http://bordermonitoring.eu; Amnesty International Juli 2015: “Europe’s Borderlands - Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary“, abrufbar unter http://www.amnestyusa.org/research/reports/europesborderlandsviolationsagainstmigrantsandrefugeesinmacedoniaserbiaandhungary; Amnesty International zur Lage der Flüchtlinge in Ungarn Oktober 2015 :“Fenced out-Hungary’s violations of the rights of refugees and migrants“, abrufbar unter http://www.amnesty.org/en/documents/eur27/2614/2015/en/; UNHCR: “Europe’s refugee emergency response update #24, 19. - 25. Februar 2016, abrufbar unter http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,56bd9f1a4,0.html; amnesty international: assessment oft the implimentation by states of previous upr recommendations, 2-13 may 2016; AIDA Country Report Serbia March 2016, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/serbia; Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne § 29 a AsylVfG vom 23. November 2015, Auswärtiges Amt, Bericht über die asylund abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014), vgl. hierzu VG Ansbach, B. v. 3. Mai 2016 - AN 3 S 16.50118, juris; VG München, B. v. 17.3.2016 - M 1 S 16.50032 -, juris; VG Augsburg, B. v. 27.1.2016 - 4 S 16.50004 - ; VG Dresden, B. v. 30.12.2015 - 2 L 1378/15.A -, juris; VG Stade, B. v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 -, juris.

aa)

Die Verschärfung der gesetzlichen Regelungen in Ungarn, die zum 15. August 2015 in Kraft getreten sind und unter anderem regeln, dass Serbien (wieder) sicherer Drittstaat ist, Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt werden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt längere Zeit als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entferne, führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass von systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen für die Antragsteller im Dublin-Verfahren auszugehen wäre.

Dafür sprechen folgende Erwägungen:

Es zu konstatieren, dass der UNHCR - abgesehen von seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf - bislang keine generellen Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn getroffen und auch keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen (vgl. VG Würzburg, B. v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris). Unter Berücksichtigung der besonderen Relevanz des durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes des UNHCR für die Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 - NVwZ-RR 2013, 660), kommt dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR besondere Bedeutung zu (so auch der Juristische Dienst der Europäischen Kommission, vgl. Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht Köln). Der Auffassung, die z. B. das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 7. August 2015 (3 L 672/15, juris Rn. 20) vertritt (so auch VG Köln, U. v. 11.9.2015 - 18 K 3279/15.A, juris und VG Bremen, B. v. 1.4.2015 - 3 V 145/15, juris), wonach Äußerungen der Pressesprecherin des UNHCR zu entnehmen sei, dass der UNHCR über die fremdenfeindliche Gesinnung der ungarischen Regierung besorgt sei und dass diese Äußerungen wegen der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden sei, bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens besonders zu beachten seien, schließt sich das Gericht nicht an. Abzustellen ist vielmehr auf Empfehlungen des UNHCR zur Beachtung der Aufnahme- und Verfahrensregelungen der Dublin-Verordnungen bei der Umsetzung in nationales Recht (so auch VG Stade, B. v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15, juris). Diese gab der UNHCR zu den Verhältnissen für Asylsuchende in Tschechien ab (siehe hierzu FAZ vom 27.10.2015: UN werfen Tschechien menschenunwürdiges Verhalten vor; Tagesspiegel vom 22.10.2015: UN: Tschechien inhaftiert Flüchtlinge „systematisch“). An einer solchen Empfehlung zu Ungarn fehlt es bislang, wie auch das VG des Saarlandes (a. a. O.) selbst feststellt, obwohl Ungarn in den letzten Monaten in seiner Bedeutung als Transitland stark im Fokus der Öffentlichkeit stand. Dass der UNHCR sich mehrfach besorgt über den Umgang mit Flüchtlingen geäußert hat, spricht (noch) nicht gegen die Zumutbarkeit einer Überstellung nach Ungarn.

bb)

Auch die nach der Rechtslage in Ungarn mögliche Anwendung von Asylhaft bei Rückkehrern im Dublin-Verfahren führt nach Auffassung des Gerichts nach den oben dargelegten Maßstäben nicht zur Annahmen systemischer Mängel (vgl. VG München, U. v. 23.9.2014 - M 24 K 13. 31329 -; VG Sigmaringen, B. v. 22.4.2014 - A 5 K 972/14 - juris; VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - VG Düsseldorf, B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - jeweils juris; VG Münster, B. v. 7.7.2015 - 2 L 858/15.A; VG München, B. v. 5.3.2015 - M 15 S 15.50160 - juris; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; VG Bremen, B. v. 1.4.2015 - 3 V 145/15 - juris; VG Köln, U. v. 11.9.2015 - 18 K 3279/; VG Oldenburg, U. v. 2.11.2015 - 12 A 2572/15 - juris; VG Augsburg, B. v. 23.10.2015 - Au 5 S 15.50405 - bislang nicht veröffentlicht).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung grundsätzlich über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris), hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 im Ergebnis festgestellt, dass systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis Ungarns nicht vorliegen und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht bestehe (vgl. EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Entscheidungen ausgeführt, allein die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (so auch VG Dresden, B. v. 9.9. 2015 - 2 L 719/15.A). Er stützt sich weiterhin maßgeblich darauf, dass der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; BayVGH, B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris).

Zur Überzeugung des Gerichts ist für den hier vorliegenden Einzelfall nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rücküberstellung nach Ungarn zu befürchten. Zwar sind Dublin-Rückkehrer häufiger von Asylhaft betroffen als Ersteinreisende. Ausweislich einer Erklärung des Direktors des ungarischen Asyldirektorates gegenüber dem Liaisonmitarbeiter des Bundesamtes in Budapest im September 2013 wurden Asylantragsteller aus sogenannten anerkennungsträchtigen Herkunftsländern aber regelmäßig weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris).

Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das Verwaltungsgericht Magdeburg gibt es zwar keine Regelung (mehr), wonach z. B. Dublin-Rückkehrer aus Syrien oder dem Nordirak generell von der Anwendung von Asylhaft ausgenommen sind. Dies geschah vor dem Hintergrund vermehrter Staatsangehörigkeitstäuschungen (vgl. Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Regensburg vom 27. Januar 2016).

Die Zahlen lassen aber den Rückschluss darauf zu, dass Menschen aus anerkennungsträchtigen Herkunftsländern deutlich seltener mit der Anwendung von Asylhaft rechnen müssen. Im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 wurden nach den Angaben des Auswärtigen Amtes 492 Personen in Asylhaft genommen, das sind 0,7% aller Asylantragssteller. Asylhaft wird nur nach Einzelfallprüfung und dann angeordnet, wenn kein milderes Mittel möglich ist.

Familien mit minderjährigen Kindern müssen in separaten Gebäuden oder Gebäudeteilen getrennt von alleinstehenden Männern untergebracht werden. Zwar wird bei der Anwendung von Asylhaft nicht nach Dublin-Rückkehrern und sonstigen Asylbewerbern unterschieden. Jedoch erfolgt die Anordnung von Asylhaft im Einzelfall und bei Betroffenheit Minderjähriger unter Berücksichtigung des Kindeswohls, insgesamt wird von ihrer Anwendung aber nicht flächendeckend, sondern nur in begründeten Einzelfällen Gebrauch gemacht. Bei dem Besuch des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes in der Haftanstalt Bekescsaba am 10. Dezember 2015 befanden sich alleinstehende Männer und ein Ehepaar in der Einrichtung. (vgl. Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Regensburg vom 27. Januar 2016).

Die Haftplätze waren im September 2015 nicht alle belegt, was trotz der hohen Flüchtlingszahlen für einen maßvollen Umgang der ungarischen Behörden mit dem Instrument der Asylhaft spricht. Nachdem deutlich weniger Asylbewerber durch die Schließung der Balkanroute nach Ungarn einreisen, ist nicht damit rechnen, dass sich die Haftbedingungen wesentlich verschlechtern werden. Entgegenstehende Erkenntnisse liegen derzeit nicht vor. Auch der UNHCR kann derzeit keine verlässlichen Angaben über den Umgang mit Asylantragstellern im Dublin-Verfahren in Ungarn machen.

Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass die Haftbedingungen an sich menschenunwürdig im oben dargelegten Sinn wären und es dort systematisch zu Menschenrechtsverletzung kommen würde. Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht an (BVerwG, B. v. 6.6.2014 a. a. O.). Tatsächlich bestehen in den Hafteinrichtungen, sollte es im Einzelfall zur Inhaftierung kommen, menschenwürdige Bedingungen. Beispielsweise findet regelmäßig eine medizinische Betreuung statt, teilweise arbeiten dort Sozialpädagogen und besteht die Möglichkeit der freien Bewegung sowie Sport zu betreiben (Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016).

Nachdem der UNHCR ungehindert Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen hat, sich jedoch den Quellen nicht entnehmen lässt, dass der UNHCR derzeit von systemischen Mängeln des Asylverfahrens- und/oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn ausgeht, besteht nicht die für die Annahme systemischer Mängel beachtliche konkrete Wahrscheinlichkeit, dass den Antragstellern für den Fall ihrer Rückkehr nach Ungarn eine menschenrechtswidrige Behandlung droht.

cc)

Die neueren Entscheidungen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stützen die Annahme systemischer Mängel häufig auf die Gefahr der Rückschiebung von Dublin-Rückkehrern nach Serbien und damit auf die Befürchtung eines Verstoßes Ungarns gegen das Prinzip des nonrefoulement, das in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und in Art. 3 der UN-Antifolterkonvention festgelegt ist, da erhebliche Zweifel bestehen, dass Serbien über einen Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren verfügt. Serbien gilt in Ungarn seit der Gesetzesänderung zum 1. August 2015 wieder als sicherer Drittstaat, für Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ist Serbien mit Inkrafttreten dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober 2015 und der damit verbundenen Änderung der Anlage II zu § 29 a AsylG ein sicheres Herkunftsland (BGBl. I S. 1722).

Dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2015 zu Serbien (a. a. O., III.5.) ist zu entnehmen, dass es in Serbien ein Asylrecht gibt. Im Zeitraum Januar 2015 bis Mitte August 2015 seien 80.000 Flüchtlinge, v.a. Syrer, Afghanen und Iraker in Serbien registriert worden. Da die meisten Flüchtlinge Richtung EU/Ungarn weiterreisen wollten, hätten nicht einmal 500 Menschen in Serbien Asyl beantragt (so auch amnesty international, „Fenced out“, Oktober 2015, S. 16). Das serbische Asylsystem sei bislang wenig tragfähig und personell teilweise unterbesetzt. Im Zuge des EU-Integrationsprozesses arbeite Serbien jedoch mit Unterstützung des UNHCR und NGOs an Reformen.

Sofern teilweise darauf abgestellt wird, es könne angesichts der neuen Gesetzeslage nicht ausgeschlossen werden, dass auch Dublin-Rückkehrer nach Serbien abgeschoben werden und darauf die Annahme systemischer Mängel in Ungarn für diese Personengruppe gestützt wird (VG Düsseldorf, B. v. 20.8.2015 - 15 L 2556/15.A-, juris; VG Oldenburg, U. v. 2.11.2015, a. a. O.; VG Augsburg, B. v. 23.10.2015 - Au 5 S 15.50405-, bislang unveröffentlicht; VG Arnsberg, B. v. 4. November 2015 - 6 L 1406/15.A, bislang unveröffentlicht und B. v. 4. November 2015 - 6 L 1171/15.A, juris; VG Frankfurt am Main, B. v. 9.3.2016 - 7 L 353/16.F.A, asylnet; VG Arnsberg, U. v. 2.3.2016 - 6 K 2176/15.A-, asylnet; VG Braunschweig, B. v. 3.3.2016 - 7 A 460/15 -, asylnet; VG Kassel, B. v.26.2.2016 - 5 L 2585/15.KS.A-, asylnet), folgt das Gericht dieser Auffassung nicht, da sich hierfür aus den Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte ergeben (so auch VG Stade, B. v. 4.11.2015 a. a. O.).

Dass den Antragstellern konkret eine Überstellung von Ungarn nach Serbien droht, kann den aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Insbesondere schreibt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Regensburg:

„Serbien lehnt die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelfallprüfung ab, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist sind. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der „durchreisenden“ Flüchtlinge vorgenommen hat und keine anderen Nachweise (z. B. serbische Bahnfahrkarten, Hotelbuchungen usw.) vorliegen, kann dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden.

Die Asylbehörde ist in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben (d. h. inhaltlich zu prüfen), wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehnt.“

(ebenso der Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016).

Die Überstellung der Antragsteller in einen Staat, dessen Asyl- und Ausnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Mindeststandards genügt, ist damit nicht hinreichend wahrscheinlich, zumal die Antragsteller zu einem Aufenthalt in Serbien keinerlei Angaben gemacht haben, insbesondere haben sie nicht vorgetragen, dort namentlich registriert worden zu sein.

Die theoretische Möglichkeit der Abschiebung nach Serbien begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems (VG Stade, B. v. 4.11.2015, a. a. O.; VG München, B. v. 17.3.2016, a. a. O.; VG Ausgburg, B. v. 27.1.2016, a. a. O.).

dd)

Auch die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 254 AEUV) gegenüber Ungarn durch die Europäische Kommission führt nicht per se zur Annahme des Bestehens systemischer Mängel im Asylsystem. Ein solches Vertragsverletzungsverfahren, das ausweislich einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2015 (http:/europa.eu/rapid/pressrelease_IP-15-6228_de.htm) wegen Unvereinbarkeit von Vorschriften des ungarischen Asylrechts mit EU-Recht (insbesondere mit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) und mit der Richtlinie über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren (Richtlinie 2010/64/EU) sowie mit Art. 47 der EUGr-Charta) initiiert wurde, findet seinen Abschluss erst in der gerichtlichen Feststellung durch den Europäischen Gerichtshof (Art. 260 Abs. 1, 2 AEUV), dass ein Verstoß gegen EU-Recht tatsächlich vorliegt, so dass vom Vorliegen eines solchen momentan nicht ausgegangen werden kann.

Aus dem Verhalten und den Äußerungen der Europäischen Kommission ergibt sich gerade nicht, dass die Asylrechts-Vollzugspraxis in Ungarn insgesamt systemische Mängel aufweist (VG Augsburg, B. v. 27.1.2016, a. a. O.).

ee)

Da wegen der zwischenzeitlich durch die ungarische Regierung ergriffenen Maßnahmen der unkontrollierte Zustrom von Flüchtlingen nach Ungarn nicht mehr anhält, dürften sich auch die durch Kapazitätsprobleme entstandenen Versorgungs- und Unterbringungsengpässe bei zurückkehrenden Asylbewerbern mittlerweile wieder entschärft haben.

Da die Antragsteller im Familienverband nach Ungarn ausreisen, gehören sie keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) an, auf deren Belange in besonderer Weise zu achten wäre.

Die Anordnung der Abschiebung nach § 34a AsylVfG erscheint somit rechtmäßig.

Demnach waren die Anträge abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 RVG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

4. Der Gegenstandswert beträgt 3.500,00 EUR.

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige. Die 2014 geborene Antragstellerin zu 3 ist das gemeinsame Kind der Antragsteller zu 1 und 2. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 10. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16. Februar 2016 auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte Asylanträge.

Den Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge (EURODAC-Treffer vom 9. November 2015) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU)

Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) hinsichtlich Ungarn vor, wonach die Antragsteller zu 1 und 2 am 9. September 2015 in Ungarn Asylanträge gestellt hatten.

Noch vor der Stellung eines Asylantrags richtete das Bundesamt am 8. Januar 2016 ein Übernahmeersuchen für die Antragsteller zu 1 und 2 an die ungarischen Behörden.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte das „Office of Immigration and Nationality“ mit, die Antragsteller zu 1 und 2 hätten für sich und ihr Kind am 9. September 2015 Asylanträge in Ungarn gestellt, wären dann aber kurz darauf verschwunden. Ihr Verfahren sei am 12. September 2015 beendet worden. Da für sie Eurodac-Treffer der Kategorie 1 durch Abnahme von Fingerabdrücken am 8. November 2015 vorlägen, sei von einer Asylantragstellung auszugehen, obwohl sie nach Angaben der deutschen Behörden in Deutschland keinen Asylantrag gestellt hätten. Es wurde um Mitteilung gebeten, zu welchem Zeitpunkt die deutschen Behörden zum ersten Mal in Kontakt mit den Antragstellern gekommen seien. Solange die Umstände nicht geklärt seien, könne eine Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens nicht übernommen werden.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 teilte das Bundesamt mit, die Fingerabdrücke seien in Deutschland in der Nähe der österreichischen Grenze am 8. November 2015 genommen worden.

Der Antragsteller zu 1 und 2 erklärten in ihrer Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 16. Februar 2016, sie seien am 15. August 2015 aus Syrien ausgereist und seien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 10. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Sie seien am 5. September 2015 nach Ungarn eingereist. Dort seien ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden.

Der Antragsteller zu 1 erklärte, seine Brüder lebten in ... und ..., die Antragstellerin zu 2 gab an, Geschwister von ihr lebten in ...

Am 18. Februar 2016 erklärten die ungarischen Behörden ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Antragsteller nach Art. 18 Abs. 1 lit.b) Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 7. April 2016, der den Antragstellern zu 1 und 2 mit Schreiben vom 11. April 2016 zugesandt wurde, lehnte die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete ihre Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Ungarn lägen keine systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen vor. Für eine weitere Verkürzung der Wiedereinreisefrist bestünden keine Anhaltspunkte.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten, der am 18. April 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließen die Antragsteller Klage gegen den genannten Bescheid erheben (AN 3 K 16.50119) und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2016 anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Antragsteller in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten. Sie seien zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen und dann mit dem Bus zur österreichischen Grenze gebracht worden. Außerdem herrschten in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen. Insbesondere drohe der zweijährigen Antragstellerin zu 3 Asylhaft.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 21. April 2016,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

II.

Die Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Bescheid des Bundesamtes vom7. April 2016 anzuordnen, sind zulässig, aber unbegründet.

Die Klagen gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klagen in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Klagen der Antragsteller werden mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) aller Voraussicht nach als rechtmäßig (1.).

Dies gilt auch der in Ziffer 3 des Bescheides verfügten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (2.).

1. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zu-ständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

a. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Ungarn nach Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz und für die Wiederaufnahme der Antragsteller zuständig ist. Ungarn hat mit Schreiben vom 18. Februar 2016 erklärt, die Antragsteller aufzunehmen.

Die Frist von zwei Monaten, die Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO der Bundesrepublik Deutschland für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs einräumt, beginnt mit der EURODAC-Treffermeldung nach Art. 9 Absatz 5 der Dublin III-VO zu laufen. Diese erfolgte hier per E-Mail am 9. November 2015 (Blatt 18 und 26 der Behördenakte) und lief demzufolge am 9. Januar 2015 ab, §§ 31 VwVfG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Das Ersuchen der ungarischen Behörden um Wiederaufnahme vom 8. Januar 2016 geschah fristgemäß.

Damit ist Ungarn gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet, die Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen und die Überstellung kann erfolgen. Die Frist für die Überstellung begann am 19. Februar 2016 und endet am 19. August 2016, § 31 VwVfG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

b. Die Antragsteller können nicht mit Erfolg geltend machen, sie hätten in Ungarn keinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt. Denn bei den Vorschriften der Dublin III-Verordnung handelt es sich überwiegend um Normen, die die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens regeln und dem Antragsteller gerade kein subjektives Recht darauf einräumen, dass sein Asylverfahren in einem bestimmten Mitgliedsstaat durchgeführt wird (vgl. Beck’scher Online-Kommentar AuslR, Kluth/Heusch, Stand 1.5.2015, Rn. 29 und 30 zu § 27a AsylVfG). Entscheidend ist, dass Ungarn aufgrund der der o.g. Regelungen der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Verfahrens der Antragsteller zuständig geworden ist.

Sie können dort die Wiederaufnahme ihres eingestellten Asylverfahrens beantragen und es als Erstverfahren weiterführen, da seit der Einstellung am 12. September 2015 weniger als neun Monate vergangen sind, § 66 Abs. 2 Act of Asylum Ungarn.

c. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Denn es bestehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn für die Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass die Überstellung nach Ungarn möglich ist.

aa) Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedsstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass es während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW, U.v. 7.3.2015 - 1 A 21/12.A -, DVBl 2014,709ff.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich der Tatrichter zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Widerlegung dieser Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedsstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat besondere Relevanz zu.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn jedenfalls für die Antragsteller derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Ungarn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten (vgl. Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016; Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht Köln; Human Rights Watch vom 1. Dezember 2015, Hungary: Locked Up for Seeking Asylum, abrufbar unter http://www.r...org/country...H...html; Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu den Änderungen des ungarischen Asylrechts vom 7. August 2015, abrufbar unter http:/helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf; Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn, Stand Mai 2014; Stellungnahme des UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A jeweils abrufbar unter https://milo.bamf.de; Ungarn Länderbericht des AIDA (Asylum Information Database), Stand November 2015, abrufbar unter http://www.r...org/c...html; AIDA (Asylum Information Data-base), Crossing Boundaries, Oktober 2015, abrufbar unter http://e...org/c...; Bericht von bordermonitoring.eu, Stand Oktober 2013, abrufbar unter http://b...eu; Amnesty International Juli 2015: “Eu-rope’s Borderlands - Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary“, abrufbar unter http://www.a...org/r...; Amnesty Interna-tional zur Lage der Flüchtlinge in Ungarn Oktober 2015 :“Fenced out-Hungary’s violations of the rights of refugees and migrants“, abrufbar unter http://www.a...org/en/d...; UNHCR: “Europe’s refugee emergency response update #24, 19. - 25. Februar 2016, abrufbar unter http://www.r...org/c...html; amnesty international: assessment oft the implimentation by states of previous upr recommendations, 2-13 may 2016; AIDA Country Report Serbia March 2016, abrufbar unter http://www.a...org/reports/country/serbia; Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne § 29 a AsylVfG vom 23. November 2015, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014), vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 17.2.2016 - AN 3 S 16.50035, juris; VG München, B.v. 17.3.2016 - M 1 S 16.50032 -, juris; VG Augsburg, B.v. 27.1.2016 - 4 S 16.50004 - ; VG Dresden, B.v. 30.12.2015 - 2 L 1378/15.A -, juris; VG Stade, B.v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 -, juris.

Die Verschärfung der gesetzlichen Regelungen in Ungarn, die zum 15. August 2015 in Kraft getreten sind und unter anderem regeln, dass Serbien (wieder) sicherer Drittstaat ist, Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt werden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt längere Zeit als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entferne, führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass von systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen für die Antragsteller im Dublin-Verfahren auszugehen wäre.

Dafür sprechen folgende Erwägungen:

Es zu konstatieren, dass der UNHCR - abgesehen von seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf - bislang keine generellen Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn getroffen und auch keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris). Unter Berücksichtigung der besonderen Relevanz des durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes des UNHCR für die Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C 528/11 - NVwZ-RR 2013, 660), kommt dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR besondere Bedeutung zu (so auch der Juristische Dienst der Europäischen Kommission, vgl. Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht Köln). Der Auffassung, die z. B. das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 7. August 2015 (3 L 672/15, juris Rn. 20) vertritt (so auch VG Köln, U.v. 11.9.2015 - 18 K 3279/15.A, juris und VG Bremen, B.v. 1.4.2015 - 3 V 145/15, juris), wonach Äußerungen der Pressesprecherin des UNHCR zu entnehmen sei, dass der UNHCR über die fremdenfeindliche Gesinnung der ungarischen Regierung besorgt sei und dass diese Äußerungen wegen der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden sei, bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens besonders zu beachten seien, schließt sich das Gericht nicht an. Abzustellen ist vielmehr auf Empfehlungen des UNHCR zur Beachtung der Aufnahme- und Verfahrensregelungen der Dublin-Verordnungen bei der Umsetzung in nationales Recht (so auch VG Stade, B.v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15, juris). Diese gab der UNHCR erst jüngst z. B. zu den Verhältnissen für Asylsuchende in Tschechien ab (siehe hierzu FAZ vom 27.10.2015: UN werfen Tschechien menschenunwürdiges Verhalten vor; Tagesspiegel vom 22.10.2015: UN: Tschechien inhaftiert Flüchtlinge „systematisch“). An einer solchen Empfehlung zu Ungarn fehlt es bislang, wie auch das VG des Saarlandes (a. a. O.) selbst feststellt, obwohl Ungarn in den letzten Monaten in seiner Bedeutung als Transitland stark im Fokus der Öffentlichkeit stand. Dass der UNHCR sich mehrfach besorgt über den Umgang mit Flüchtlingen geäußert hat, spricht (noch) nicht gegen die Zumutbarkeit einer Überstellung nach Ungarn.

Auch die nach der Rechtslage in Ungarn mögliche Anwendung von Asylhaft bei Rückkehrern im Dublin-Verfahren führt nach Auffassung des Gerichts nach den oben dargelegten Maßstäben nicht zur Annahmen systemischer Mängel (vgl. VG München, U.v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 -; VG Sigmaringen, B.v. 22.4.2014 - A 5 K 972/14 - juris; VG München, B.v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - VG Düsseldorf, B.v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - jeweils juris; VG Münster, B.v. 7.7.2015 - 2 L 858/15.A; VG München, B.v. 5.3.2015 - M 15 S 15.50160 - juris; VG Berlin, B.v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; VG Bremen, B.v. 1.4.2015 - 3 V 145/15 - juris; VG Oldenburg, U.v. 2.11.2015 - 12 A 2572/15 - juris; VG Augsburg, B.v. 23.10.2015 - Au 5 S 15.50405 - bislang nicht veröffentlicht).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung grundsätzlich über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris), hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 im Ergebnis festgestellt, dass systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis Ungarns nicht

vorliegen und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht bestehe (vgl. EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Entscheidungen ausgeführt, allein die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (so auch VG Dresden, B.v. 9.9. 2015 - 2 L 719/15.A). Er stützt sich weiterhin maßgeblich darauf, dass der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (BayVGH, B.v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; BayVGH, B.v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris).

Zur Überzeugung des Gerichts ist für den hier vorliegenden Einzelfall nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rücküberstellung nach Ungarn zu befürchten. Zwar sind Dublin-Rückkehrer häufiger von Asylhaft betroffen als Ersteinreisende. Ausweislich einer Erklärung des Direktors des ungarischen Asyldirektorates gegenüber dem Liaisonmitarbeiter des Bundesamtes in Budapest im September 2013 wurden Asylantragsteller aus sogenannten anerkennungsträchtigen Herkunftsländern aber regelmäßig weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris).

Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das Verwaltungsgericht Magdeburg gibt es zwar keine Regelung (mehr), wonach z. B. Dublin-Rückkehrer aus Syrien oder dem Nordirak generell von der Anwendung von Asylhaft ausgenommen sind.

Dies geschah vor dem Hintergrund vermehrter Staatsangehörigkeitstäuschungen (vgl. Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Regensburg vom 27. Januar 2016).

Die Zahlen lassen aber den Rückschluss darauf zu, dass Menschen aus anerkennungsträchtigen Herkunftsländern deutlich seltener mit der Anwendung von Asylhaft rechnen müssen. Im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 wurden nach den Angaben des Auswärtigen Amtes 492 Personen in Asylhaft genommen, das sind 0,7% aller Asylantragssteller. Asylhaft wird nur nach Einzelfallprüfung und dann angeordnet, wenn kein milderes Mittel möglich ist.

Familien mit minderjährigen Kindern müssen in separaten Gebäuden oder Gebäudeteilen getrennt von alleinstehenden Männern untergebracht werden. Zwar wird bei der Anwendung von Asylhaft nicht nach Dublin-Rückkehrern und sonstigen Asylbewerbern unterschieden. Jedoch erfolgt die Anordnung von Asylhaft im Einzelfall und bei Betroffenheit Minderjähriger unter Berücksichtigung des Kindeswohls, insgesamt wird von ihrer Anwendung aber nicht flächendeckend, sondern nur in begründeten Einzelfällen Gebrauch gemacht. Bei dem Besuch des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes in der Haftanstalt Bekescsaba am 10. Dezember 2015 befanden sich alleinstehende Männer und ein Ehepaar in der Einrichtung. (vgl. Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Regensburg vom 27. Januar 2016).

Die Haftplätze waren im September 2015 nicht alle belegt, was trotz der hohen Flüchtlingszahlen für einen maßvollen Umgang der ungarischen Behörden mit dem Instrument der Asylhaft spricht. Nachdem die Flut der Asylbewerber durch die Schließung der Balkanroute weiter zurückgeht, ist nicht damit rechnen, dass sich die Haftbedingungen wesentlich verschlechtern werden. Entgegenstehende Erkenntnisse liegen derzeit nicht vor. Auch der UNHCR kann derzeit keine verlässlichen Angaben über den Umgang mit Asylantragstellern im Dublin-Verfahren in Ungarn machen.

Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass die Haftbedingungen an sich menschenunwürdig im oben dargelegten Sinn wären und es dort systematisch zu Menschenrechtsverletzung kommen würde. Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht an (BVerwG, B.v. 6.6.2014 a. a. O.). Tatsächlich bestehen in den Hafteinrichtungen, sollte es im Einzelfall zur Inhaftierung kommen, menschenwürdige Bedingungen. Beispielsweise findet regelmäßig eine medizinische Betreuung statt, teilweise arbeiten dort Sozialpädagogen und besteht die Möglichkeit der freien Bewegung sowie Sport zu betreiben (Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016).

Nachdem der UNHCR ungehindert Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen hat, sich jedoch den Quellen nicht entnehmen lässt, dass der UNHCR derzeit von systemischen Mängeln des Asylverfahrens- und/oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn ausgeht, besteht nicht die für die Annahme systemischer Mängel beachtliche konkrete Wahrscheinlichkeit, dass den Antragstellern für den Fall ihrer Rückkehr nach Ungarn eine menschenrechtswidrige Behandlung droht.

Die neueren Entscheidungen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stützen die Annahme systemischer Mängel häufig auf die Gefahr der Rückschiebung von Dublin-Rückkehrern nach Serbien und damit auf die Befürchtung eines Verstoßes Ungarns gegen das Prinzip des non-refoulement, das in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und in Art. 3 der UN-Antifolterkonvention festgelegt ist, da erhebliche Zweifel bestehen, dass Flüchtlinge in Serbien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren haben. Serbien gilt in Ungarn seit der Gesetzesänderung zum 1. August 2015 wieder als sicherer Drittstaat, für Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ist Serbien mit Inkrafttreten dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober 2015 und der damit verbundenen Änderung der Anlage II zu § 29 a AsylG ein sicheres Herkunftsland (BGBl. I S. 1722).

Dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2015 zu Serbien (a. a. O., III.5.) ist zu entnehmen, dass es in Serbien ein Asylrecht gibt. Im Zeitraum Januar 2015 bis Mitte August 2015 seien 80.000 Flüchtlinge, v.a. Syrer, Afghanen und Iraker in Serbien registriert worden.

Da die meisten Flüchtlinge Richtung EU/Ungarn weiterreisen wollten, hätten nicht einmal 500 Menschen in Serbien Asyl beantragt (so auch amnesty international, „Fenced out“, Oktober 2015, S. 16). Das serbische Asylsystem sei bislang wenig tragfähig und personell teilweise unterbesetzt. Im Zuge des EU-Integrationsprozesses arbeite Serbien jedoch mit Unterstützung des UNHCR und NGOs an Reformen.

Sofern teilweise darauf abgestellt wird, es könne angesichts der neuen Gesetzeslage nicht ausgeschlossen werden, dass auch Dublin-Rückkehrer nach Serbien abgeschoben werden und darauf die Annahme systemischer Mängel in Ungarn für diese Personengruppe gestützt wird (VG Düsseldorf, B.v. 20.8.2015 - 15 L 2556/15.A-, juris; VG Oldenburg, U.v. 2.11.2015, a. a. O.; VG Augsburg, B.v. 23.10.2015 - Au 5 S 15.50405-, bislang unveröffentlicht; VG Arnsberg, B.v. 4. November 2015 - 6 L 1406/15.A, bislang unveröffentlicht und B.v. 4. November 2015 - 6 L 1171/15.A, juris; VG Frankfurt am Main, B.v. 9.3.2016 - 7 L 353/16.F.A, asylnet; VG Arnsberg, U.v. 2.3.2016 - 6 K 2176/15.A-, asylnet; VG Braunschweig, B.v. 3.3.2016 - 7 A 460/15 -, asyl-net; VG Kassel, B.v.26.2.2016 - 5 L 2585/15.KS.A-, asylnet), folgt das Gericht dieser Auffassung nicht, da sich hierfür aus den Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte ergeben (so auch VG Stade, B.v. 4.11.2015 a. a. O.).

Dass den Antragstellern konkret eine Überstellung von Ungarn nach Serbien droht, kann den aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Insbesondere schreibt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Regensburg:

„Serbien lehnt die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelfallprüfung ab, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist sind. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der „durchreisenden“ Flüchtlinge vorgenommen hat und keine anderen Nachweise (z. B. serbische Bahnfahrkarten, Hotelbuchungen usw.) vorliegen, kann dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden.

Die Asylbehörde ist in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben (d. h. inhaltlich zu prüfen), wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehnt.“

(ebenso der Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13. Januar 2016).

Die Überstellung der Antragsteller in einen Staat, dessen Asyl- und Ausnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Mindeststandards genügt, ist damit nicht hinreichend wahrscheinlich, zumal die Antragsteller zu einem Aufenthalt in Serbien keinerlei Angaben gemacht haben, insbesondere haben sie nicht vorgetragen, dort namentlich oder durch Abnahme von Fingerabdrücken registriert worden zu sein.

Die theoretische Möglichkeit der Abschiebung nach Serbien begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems (VG Stade, B.v. 4.11.2015, a. a. O.; VG München, B.v. 17.3.2016, a. a. O.; VG Augsburg, B.v. 27.1.2016, a. a. O.).

Auch die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 254 AEUV) gegenüber Ungarn durch die Europäische Kommission führt nicht per se zur Annahme des Bestehens systemischer Mängel im Asylsystem. Ein solches Vertragsverletzungsverfahren, das ausweislich einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2015 (http:/e...de.htm) wegen Unvereinbarkeit von Vorschriften des ungarischen Asylrechts mit EU-Recht (insbesondere mit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) und mit der Richtlinie über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren (Richtlinie 2010/64/EU) sowie mit Art. 47 der EUGr-Charta) initiiert wurde, findet seinen Abschluss erst in der gerichtlichen Feststellung durch den Europäischen Gerichtshof (Art. 260 Abs. 1, 2 AEUV), dass ein Verstoß gegen EU-Recht tatsächlich vorliegt, so dass vom Vorliegen eines solchen momentan nicht ausgegangen werden kann.

Aus dem Verhalten und den Äußerungen der Europäischen Kommission ergibt sich gerade nicht, dass die Asylrechts-Vollzugspraxis in Ungarn insgesamt systemische Mängel aufweist (VG Augsburg, B.v. 27.1.2016, a. a. O.).

Da wegen der zwischenzeitlich durch die ungarische Regierung ergriffenen Maßnahmen der unkontrollierte Zustrom von Flüchtlingen nach Ungarn nicht mehr anhält, dürften sich auch die durch Kapazitätsprobleme entstandenen Versorgungs- und Unterbringungsengpässe bei zurückkehrenden Asylbewerbern mittlerweile wieder entschärft haben.

Da die Antragsteller im Familienverband nach Ungarn ausreisen, gehören sie keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) an, auf deren Belange in besonderer Weise zu achten wäre.

Die Anordnung der Abschiebung nach § 34a AsylVfG erscheint somit rechtmäßig.

2. Auch der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen Ziffer 3 des Bescheids vom7. April 2016, mit der für die Antragsteller eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ausgesprochen wurde, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG).

Das Bundesamt ist gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG für die Entscheidung über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG zuständig. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.

Die Antragsgegnerin hat die Frist im Falle der Antragsteller auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung gesetzt.

Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Entscheidung unzutreffende Erwägungen zugrunde gelegt oder Belange der Antragssteller nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Demnach erweist sich die Befristungsentscheidung bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.

Außerdem bliebe selbst bei einer hypothetischen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen in diesem Punkt das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Antragsteller bestehen. Denn mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I, S. 1722, am 24. Oktober 2015 wurde § 36 Abs. 3 AsylVfG (nunmehr § 36 AsylG) um folgende Sätze ergänzt:

„Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.“

Die Antragsteller könnten also auch dann abgeschoben werden, wenn ihre Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Entscheidung des Bundesamtes über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes anzuordnen, Erfolg hätte. Der Gesetzgeber geht somit ersichtlich davon aus, dass es den Betroffenen zumutbar ist, den Rechtsstreit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG vom Zielstaat der Abschiebung aus zu führen.

Die Antragsteller sind folglich unabhängig von der (späteren) gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes zur Ausreise verpflichtet. Folgen sie dieser Pflicht, verhalten sie sich also rechtstreu, können die Antragsteller zudem selbst dafür sorgen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nicht eintritt. Denn dieses gilt nur im Falle einer Abschiebung.

Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

III.

Die Anträge auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe waren abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO nicht erfüllt sind, nachdem sich der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 RVG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der 1988 in Damaskus geborene, ledige Antragsteller (ungeklärte Staatsangehörigkeit, nach eigenen Angaben palästinensischer Volkszugehörigkeit) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn und beantragt hierzu die Abänderung eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen ablehnenden gerichtlichen Beschlusses.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2015, dem Antragsteller nach seinen Angaben zugestellt am 30. Juni 2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Am 13. Juli 2015 ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben (Au 4 K 15.50367). Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den 19. Februar 2016 anberaumt.

Bereits am 7. Juli 2015 hatte der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen (Au 4 S 15.50360). Mit Beschluss vom 17. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg diesen Antrag ab.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Januar 2016 beantragte der Antragsteller gem. § 80 Abs. 7 VwGO,

den Beschluss vom 17.7.2015 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.6.2015 anzuordnen.

Zur Begründung verwies der Antragsteller auf die Entwicklung in Ungarn in den letzten Monaten. Ungarn habe einen Zaun an der Grenze zu Serbien errichtet, um Schutzsuchende zu veranlassen, die serbischungarische Grenze nur an den Grenzübergängen zu überschreiten. Die ungarische Bevölkerung sei den Schutzsuchenden überwiegend ablehnend eingestellt. Die ungarische Regierung habe offen erklärt, dass weitere Flüchtlinge nicht aufgenommen würden. Sie sehe die Flüchtlinge ausdrücklich als Gefahr an. Die Europäische Kommission habe zwei Vertragsverletzungsverfahren wegen ausstehender Berichte zur Einhaltung von Asylverfahrensbestimmungen und zur Einhaltung des Standards der Aufnahmebedingungen anerkannter Flüchtlinge eingeleitet. Ungarn habe mit Wirkung vom 1. August 2015 seine Rechtsgrundlagen in Asylsachen in erheblichem Umfang geändert. Danach werde auch bei Beitrittskandidaten der Europäischen Union - wie Serbien - nicht mehr geprüft, ob die als sichere Drittstaaten angesehenen Staaten, wie etwa Griechenland, ihrerseits in den Verfolgerstaat abschöben. Zahlreiche Beschleunigungs- und Darlegungspflichten seien eingeführt bzw. verschärft worden. Zudem werde seit 1. Juli 2015 Asylhaft gegen Asylsuchende insbesondere verhängt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird, wobei die Haft für die Dauer des gesamten Asylverfahrens aufrechterhalten bleibe. All dies sei Folge des massiven Kapazitätsproblems aufgrund der enormen Zunahme der Flüchtlingszahlen in Ungarn bei einer nur geringen Zahl von Aufnahmeplätzen. Aufgrund der aktuellen Rechtslage gingen daher die Verwaltungsgerichte zunehmend davon aus, dass in Ungarn systemische Mängel angenommen werden müssten. Zudem fänden wohl auf Bitten Ungarns überhaupt keine Rückstellungen von Deutschland aus statt, so dass die Abschiebung tatsächlich nicht durchgeführt werden könne und die angefochtene Abschiebungsanordnung rechtswidrig sei.

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 25. Januar 2016 erneut die einschlägigen Akten vor, äußert sich aber auch im vorliegenden Verfahren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die vom Antragsteller begehrte Abänderung des Beschlusses vom 17. Juli 2015 kommt gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen in Betracht.

Veränderte Umstände, die entgegen dem Beschluss vom 17. Juli 2015 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen würden, liegen jedoch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Asylbewerber der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen zuständigen Mitgliedstaats nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat entgegentreten (EuGH, U.v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 - Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zugrunde. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) bzw. Art. 3 EMRK kommen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 - juris Rn. 5 f.).

Mit zahlreichen anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist jedoch davon auszugehen, dass auch angesichts der vom Antragsteller geschilderten Entwicklungen in Ungarn in den letzten Monaten nicht die Schwelle erreicht oder überschritten ist, die zur Annahme systemischer Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bzw. systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO führen müssten (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.1.2016 - Au 5 K 15.50489 - Rn. 44 ff.; VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 4 S 15.50482 - Rn. 11 ff.; VG Dresden, B.v. 30.12.2015 - 2 L 1378/15.A - juris Rn. 10 f.; VG Ansbach, U.v. 21.12.2015 - AN 3 K 15.50498; VG Bayreuth, B.v. 18.11.2015 - B 3 S 15.50292 - juris Rn. 24 ff.; VG München, B.v. 10.11.2015 - M 1 S 15.50687 - juris Rn. 12 ff.). Das Gericht ist nicht der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 VwGO), dass die dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde liegende Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat stehe in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 - juris Rn. 5 unter Verweis auf EuGH - U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u. a. - Slg. 2011, I-13905 - Rn. 78 f), widerlegt ist.

Im Einzelnen gilt hinsichtlich der vom Antragsteller als verändert geltend gemachten Umstände folgendes:

Der von Ungarn an der Grenze zu Serbien errichtete Zaun betrifft den Antragsteller als Dublin-Rückkehrer nicht.

Soweit sich der Antragsteller auf Berichte bezieht, die vor dem streitgegenständlichen Beschluss vom 17. Juli 2015 veröffentlicht wurden (Süddeutsche Zeitung vom 24.6.2015; Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen [EASO] vom Mai 2015) können diese nachträglich veränderte Umstände von vornherein nicht begründen. Im Übrigen hat Ungarn die in den Medien als Außer-Kraft-Setzung der Dublin-Regelungen interpretierte Ankündigung vom 23. Juni 2015 bereits am Folgetag revidiert (vgl. z. B. http://www.sueddeutsche.de/politik/nachkritikausbruesselungarnrudertbeiaufnahmestoppfuerasylsuchendezurueck-1.2536039; darauf abstellend z. B. VG München, B. v. 3.7.2015 - 1 S7 15.50582, veröffentlicht unter bayern.recht).

Im Übrigen ist insoweit ferner zu beachten, dass die derzeitige Diskussion in Deutschland und EU-weit über die Aufnahme von Flüchtlingen bekanntlich immer wieder zu pointierten, überspitzten oder gar drastischen politischen Stellungnahmen führt, wie sie der Antragsteller etwa mit Äußerungen des ungarischen Ministerpräsidenten in der FAZ und im Handelsblatt vom September und Oktober 2015 anführt. Aus derartigen Äußerungen im politischen Diskurs systemische Mängel abzuleiten, erscheint nicht sachgerecht, weil anderenfalls der Vollzug der Regelungen der Dublin III-Verordnung von der Tagespolitik abhängig und damit gleichsam beliebig würde, weil sich ferner auf diese Weise einzelne EU-Mitgliedstaaten durch schlichte Verlautbarungen ihrer Pflichten aus der Dublin III-Verordnung entziehen könnten (anstatt ihre Einwendungen, wie geboten, ggfs. auf EU-Ebene einzubringen, etwa in einen Änderungs-Rechtsetzungsprozess) und weil systemische Mängel gerade nicht einzelne Defizite, sondern größere Funktionsstörungen voraussetzen. Auf seiner Tagung am 17./18. Dezember 2015 hat sich der Europäische Rat - der sich u. a. aus den Staats- und Regierungschefs zusammensetzt (Art. 15 Abs. 2 EUV) - im Übrigen dazu bekannt, dass die geltenden Vorschriften des Dublin-Systems eingehalten werden müssen, bis die Europäische Kommission in nächster Zeit Vorschläge zur Überprüfung des Dublin-Systems vorlegt (vgl. die Schlussfolgerungen der Tagung, Nr. I.2, abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/de/press/pressreleases/2015/12/18-eucoconclusions/). Diese Verpflichtung hat auch Ungarn mitgetragen, nachdem der Europäische Rat aus Rechtsgründen in der Regel (Art. 15 Abs. 4 EUV) und, wie dem Gericht bekannt ist, in der Praxis stets im Konsens beschließt.

Für die von Antragsteller angeführte Einstellung der ungarischen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen gilt ähnliches. Es liegt auf der Hand, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Bearbeitung von Asylanträgen rechtlich nicht von der - wie auch immer zu erfassenden - „Stimmung“ oder „Einstellung“ in diesem Land abhängen kann.

Hinsichtlich der kürzlich verabschiedeten ungarischen Asylrechtsvorschriften trifft es zwar zu, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 254 AEUV) gegen Ungarn eingeleitet hat. Ausweislich einer Pressemitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2015 (http://europa.eu/rapid/pressrelease_IP-15-6228_de.htm) stehen aber - lediglich - einige der ungarischen Asylrechtsvorschriften nicht mit dem EU-Recht (insbesondere mit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie [Richtlinie 2013/32/EU] und mit der Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren [Richtlinie 2010/64/EU] sowie Art. 47 der EU-GR-Charta) im Einklang. Damit geht aber offenbar auch die Europäische Kommission nicht davon aus, dass die Rechtslage und die Vollzugspraxis in Ungarn - gleichsam insgesamt - systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 4 EU-GR-Charta begründen.

Daneben bedeutet die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission nicht, dass auch tatsächlich ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Eine solche Verletzung kann ausschließlich der Europäische Gerichtshof feststellen (vgl. Art. 260 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV). Ist aber nicht einmal durch den nach dem EU-Primärrecht zuständigen Gerichtshof entschieden, dass die durch Ungarn geschaffene Rechtslage eine Verletzung von EU-Recht darstellt, so kann nicht aus dieser innerstaatlichen Rechtslage - im Vorgriff auf eine eventuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - auf systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung geschlossen werden. Selbst wenn sich im Übrigen aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herausstellen sollte, dass die ungarische Gesetzgebung und Vollzugspraxis nicht (vollständig) mit dem maßgeblichen EU-Primär- und Sekundärrecht in Einklang steht, würde daraus nicht automatisch folgen, dass auch systemische Schwachstellen und die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorliegen. Systemische Mängel in einem Mitgliedstaat liegen nicht bereits vor, wenn dieser das maßgebliche EU-Recht nicht vollständig beachtet hat. Wie ausgeführt, reichen selbst einzelne Verstöße gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK - die hier von der Europäischen Kommission noch nicht einmal angeführt worden sind - für die Annahme systemischer Schwachstellen nicht aus.

Würde im Übrigen bereits die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zum Maßstab genommen, wann systemische Schwachstellen vorliegen, so würde die als Ausnahmevorschrift gedachte Regelung in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht selten aktiviert werden müssen. So laufen Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wegen aus ihrer Sicht mangelhafter Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch gegen Italien, Kroatien, Malta und Griechenland (vgl. http://europa.eu/rapid/pressrelease_MEMO-15-6223_de.htm).

Insgesamt wird derzeit - wie sich auch aus der Pressemitteilung der Europäischen Kommission ergibt - auf EU-Ebene das Nötige und in den europäischen Verträgen Vorgesehene getan, um eine Einhaltung des EU-Rechts durch Ungarn sicherzustellen; Ungarn widersetzt sich dem Vorgehen der EU auch nicht, sondern hat von der Europäischen Kommission geforderten Stellungnahmen übermittelt, mögen diese auch nicht zur (vollständigen) Ausräumung der bei der Kommission vorhandenen Bedenken geführt haben. Bei einer sich nach wie vor in Bewegung befindlichen Situation sowie einer nicht eindeutig als EU-rechtswidrig feststehenden Rechtslage ist die Schwelle für die Annahme systemischer Schwachstellen nicht erreicht.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR zwar die Situation in Ungarn kritisch beobachtet, aber offenbar nicht davon ausgeht, dass die neuen gesetzlichen Regelungen als solche einen Verstoß gegen internationales oder europäisches Recht darstellen. Es wurde z. B. dazu aufgerufen, die Umsetzung des neuen Rechtsregimes und die Abschiebung nicht hilfsbedürftiger Personen in Einklang mit den internationalen und europäischen Vorgaben sicherzustellen (vgl. VG Stade v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris Rn. 12 m. w. N.). Dagegen wird - anders als in der Vergangenheit etwa bei Bulgarien - nicht von einer Überstellung von Flüchtlingen nach Ungarn abgeraten (hierauf abstellend u. a. VG Ansbach, U. v. 21.12.2015 - AN 3 K 15.50498 - juris Rn. 33; VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 4 S 15.50482 - Rn. 11; VG Stade, a. a. O.). Dieser Umstand ist angesichts des Amts, das dem UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11- NVwZ-RR 2013, 660 - Rn. 44).

Daneben geht das Gericht davon aus, dass die materielle Verschärfung des Asylrechts insbesondere dergestalt, dass Asylanträge abgelehnt werden dürfen, wenn Asylsuchende über sichere Transitstaaten (Serbien) eingereist sind, nicht per se zum Vorliegen systemischer Mängel führt. Auch das deutsche Asylrecht kennt derartige einschränkende Bestimmungen, vgl. § 26 a AsylG (VG Augsburg, U.v. 3.8.2015 - Au 5 K 15.50347 - juris -). Dass dem Antragsteller, der eigenen Angaben zufolge über Serbien nach Ungarn eingereist ist, als Dublin-Rückkehrer konkret eine Überstellung nach Serbien drohen würde, kann aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Die Überstellung des Antragstellers in einen Staat, dessen Asyl- und Aufnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Mindeststandards genügt, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Eine theoretische Möglichkeit begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems in Bezug auf Dublin-Rückkehrer

Schließlich ist davon auszugehen, dass aufgrund der in Kraft getretenen Regelungen und der begleitenden Maßnahmen der ungarischen Behörden der ungehinderte Zustrom von Flüchtlingen nach Ungarn derzeit nicht mehr anhält. Damit dürfte sich auch das zwischenzeitlich aufgetretene Problem vorhandener Kapazitätsengpässe für die Unterbringung zurückkehrender Flüchtlinge deutlich entschärft haben (vgl. VG Augsburg, U. v. 14.1.2016 - Au 5 K 15.50489 - Rn. 45).

Soweit der Antragsteller ferner darauf verweist, die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig, weil seit Monaten überhaupt keine Rückstellungen nach Ungarn vorgenommen werden, wird dies schon dadurch widerlegt, dass der Antragsteller gleichzeitig vorträgt, in Sicherungshaft genommen worden zu sein, um seine Abschiebung nach Ungarn zu gewährleisten. Daneben steht die Grundlage dieses Vortrags, dass das Unterbleiben von Überstellungen auf Bitten Ungarns geschehe, im Widerspruch zu den Beschlüssen des Europäischen Rats, der sich zur Geltung der Regelungen des Dublin-Systems bekannt hat. Schließlich kann, wie ausgeführt, der Asylbewerber der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen zuständigen Mitgliedstaats nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat entgegentreten. Solche Mängel sind nach dem Vorstehenden nicht anzunehmen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 16. Januar 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist ein Bescheid der Antragsgegnerin mit dem der Asylerstantrag des Antragstellers wegen vorrangiger Zuständigkeit Ungarns nach der Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden ist.

Der Antragsteller ist nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte er am 5. September 2014 einen Asylantrag.

Zur Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 5. September 2014 hat der Antragsteller in Anwesenheit eines Sprachmittler für die englische Sprache, mit dem sich der Antragsteller nach eigenen Angaben verständigen konnte, angegeben, dass sein Reiseweg von Nigeria im Februar 2008 über die Türkei (1 Monat), Griechenland (6 Jahre), Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich nach Deutschland führte. In Griechenland (2008) und in Ungarn (Frühjahr 2014) seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden; er habe in Griechenland im Jahr 2008 einen Asylantrag gestellt. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Der Antragsteller gab an, in Griechenland sei er bedroht worden, weshalb er sich entschieden habe, das Land zu verlassen (Bl. 1ff. der Behördenakte -BA).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhielt am 19. September 2014 zum Antragsteller Treffer in der Eurodac Datenbank für Ungarn und Griechenland. Das BAMF richtete am 17. Oktober 2014 ein Wiederaufnahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für den Antragsteller unter Angabe der Eurodac-Nummer an Ungarn (Bl. 41ff. BA). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014, beim BAMF eingegangen am 29. Oktober 2014, akzeptierte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ die Rücküberführung des Antragsteller nach Ungarn und teilte unter anderem mit, der Antragsteller habe in Ungarn am 23. Juli 2014 um Asyl nachgesucht, sei aber nicht dort geblieben, weswegen das Asylverfahren eingestellt worden sei (Bl. 49 ff. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Januar 2015 (Bl. 58 f. BA), an den Bevollmächtigten des Antragstellers zur Post gegeben am 20. Januar 2015, lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2).

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 28. Januar 2015, erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 16. Januar 2015 (Az. M 24 K 15.50090) mit dem Antrag, den Bescheid vom 16. Januar 2015 aufzuheben.

Zugleich beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen.

In der Klage- und Antragsbegründung führt der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, der Antragsteller habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Dieser habe unter Androhung schwerer Misshandlungen durch die Polizei Fingerabdrücke abgegeben.

Der Antragsteller habe bei Rückkehr nach Ungarn Angst um sein Leben. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wiesen systemische Mängel auf.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 legte die Antragsgegnerin die Verwaltungsakte vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 15.50090 und M 24 S 15.50091 sowie auf die vom BAMF vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht München ist als Gericht der Hauptsache insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte (§ 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - i. V. m. §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).

Im vorliegenden Eilverfahren ist die Berichterstatterin kraft Gesetzes Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 AsylVfG).

2. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Satz 1 AsylVfG) zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb 1 Woche ab Bekanntgabe (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG), gestellt worden.

3. Der Antrag ist begründet, weil die Erfolgsaussichten offen sind und die deshalb gebotene eigene gerichtliche Abwägung von Vollzugs- und Suspensivinteresse unter Berücksichtigung neuester Erkenntnismittel zugunsten des Antragstellers ausfällt.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylVfG) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG B. v. 25.3.1993 - 1 ER 301/92 - NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.

4. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird voraussichtlich erfolgreich sein. Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG erhoben worden.

5. Nach summarischer Prüfung ist die Anfechtungsklage voraussichtlich auch begründet im Hinblick auf systemische Mängel des ungarischen Asylsystems.

5.1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27a AsylVfG; Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Der Asylantrag wäre dabei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn Ungarn aufgrund des bereits dort vom Antragsteller gestellten Asylantrags gemäß den Zuständigkeitskriterien Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig wäre oder wenn dies auf einen anderen Mitgliedstaat zutrifft, der nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-VO vorrangig zuständig ist (OVG NRW U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 31 m. w. N.).

Einschlägig ist dabei im vorliegenden Fall die Dublin-III-VO und nicht die frühere Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), weil das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland an Ungarn nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO ist die Dublin-III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar.

5.2. Nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-VO wäre an sich Ungarn der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat.

Dabei kann sich die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nicht nur aus den materiellen Zuständigkeitskriterien (Art. 3 und 7 - 16) der Dublin-III-VO ergeben, sondern auch aus dem Selbsteintritt eines Mitgliedstaates gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; ein solcher Selbsteintritt bewirkt abweichend von den materiellen Zuständigkeitskriterien konstitutiv eine eigene Zuständigkeit des jeweils erklärenden Mitgliedstaates (vgl. Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Für eine Selbsteintrittserklärung ist vorliegend nichts ersichtlich.

Vorliegend haben die ungarischen Behörden (Office of Immigration and Nationality) die Wiederaufnahme des Antragsteller nach der Dublin-III-VO erklärt. Ungarn wäre damit wiederaufnahmepflichtig geworden (Art. 18 Abs. 1, 23, 25 Dublin-III-VO), wobei sich auch aus Art. 13 und Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO vorliegend nichts anderes ergäbe. Insbesondere kommt eine vorrangige Zuständigkeit Griechenlands aufgrund Art. 13 Dublin-III-VO gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO aufgrund der dort bestehenden systemischen Mängel des Asylsystems nicht in Betracht (vgl. EuGH (Große Kammer) U. v. 14.11.2014 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129; EGMR Entsch. v. 6.9.2011 - 51599/08 - NVwZ 2012, 1233; EGMR (Große Kammer) U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413). Dabei ist zu sehen, dass nach der aktuellen Pressemitteilung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30. Januar 2015 (im Internet abrufbar unter: http://www.unhcr.de/presse/nachrichten.html) das Asylsystem in Griechenland trotz einer zwischenzeitlichen Reform nach wie vor mangelhaft ist. Unverändert kommt deshalb eine vorrangige Zuständigkeit Griechenlands vor Ungarn im Rahmen des Dublin-Systems nicht in Betracht.

5.3. Auch ist kein Verfahrensfehler im Hinblick auf das Wiederaufnahmegesuch des BAMF ersichtlich (vgl. Art. 20 - 23, 25 und 29 Dublin-III-VO).

5.4. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der somit an sich zuständige Mitgliedstaat der Wiederaufnahme (vorliegend Ungarn) in verfahrensfehlerfreier Weise zugestimmt hat, kann der Asylbewerber der Heranziehung der von der Dublin-III-VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien damit entgegentreten, dass er systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Aufnahmemitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO; vgl. EuGH (Große Kammer) U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - Rn. 36 f., NVwZ 2014, 129). Wird dies bejaht, hat der Mitgliedstaat in erster Linie die Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach einem dieser Kriterien bestimmt werden kann (vgl. EuGH v. 14.11.2013, a. a. O., Rn. 36). Hingegen führt die Unmöglichkeit der Überstellung in den im Ausgangspunkt zuständigen Mitgliedstaat als solche nicht dazu, dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) verpflichtet wäre (vgl. EuGH v. 14.11.2013, a. a. O., Rn. 37). Dieser bereits für die Dublin-II-VO entwickelte Zusammenhang ist in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO nunmehr ausdrücklich festgehalten. Bei der Prüfung der Frage systemischer Schwachstellen handelt es sich somit um die Subsumtion der unmittelbar anwendbaren Dublin-III-VO selbst, nicht um eine Frage einer teleologischen Reduktion oder gar einer inzidenten Verwerfung der Dublin-III-VO.

5.5. Im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Eilentscheidung ist davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem systemische Schwachstellen aufweist.

5.5.1. Maßgeblich ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG die Lage im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung. Deshalb kommt es weder auf den vom April 2012 stammenden Bericht des UNHCR „Ungarn als Asylland - Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn“ in seiner deutschsprachigen Fassung vom 15. Juni 2012 (zitiert nach www.bordermonitoring.eu/tag/ungarn-2 unter „Neue Berichte“ 17. Punkt, nachfolgend: UNHCR-Bericht April 2012) noch auf die vom UNHCR im Oktober 2012 ausgesprochene Empfehlung, nach den Dublin-II-Bestimmungen keine Asylbewerber nach Ungarn zu überstellen, wenn diese vor ihrer Ankunft in Ungarn durch Serbien gekommen waren (zitiert nach www.bordermonitoring.eu/tag/ungarn-2 unter „Neue Berichte“ 11. Punkt, nachfolgend: UNHCR-Bericht Oktober 2012) entscheidend an. Denn abgesehen davon, dass der UNHCR die Empfehlung vom Oktober 2012 bereits ab Dezember 2012 so nicht mehr aufrecht erhalten hat (vgl. UNHCR „Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update“, December 2012, S. 1: „UNHCR acknowledges the subsequent progress in asylum practice in Hungary, and accordingly amends its previous position“, zitiert nach http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,50d1d13e2,0.html, nachfolgend UNHCR-Bericht vom Dezember 2012), hat es auch nach den vom UNHCR im Dezember 2012 positiv gesehenen Verbesserungen weitere ungarische Reformen gegeben, die ab Juli 2013 in Kraft getreten sind und zum 1. Januar 2014 weiter fortgeschrieben wurden. Diese, ab Juli 2013 eingeführten und im Januar 2014 fortgeschriebenen, Regelungen stehen für das Gericht im Vordergrund.

5.5.2. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der aktuellen Erkenntnislage beim ungarischen Asylsystem derzeit von systemischen Mängeln i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auszugehen.

5.5.2.1. Zwar hat gerade für Ungarn die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bereits in einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der ungarischen Asylrechtsänderungen zum 1. Juli 2013 systemische Mängel verneint (EuGH (Große Kammer) U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - Rn. 60 und 61, NVwZ 2014, 208).

5.5.2.2. Allerdings sind zwischenzeitlich neue Erkenntnismittel verfasst und veröffentlicht worden, die dem EuGH bei seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 noch nicht bekannt sein konnten, weil sie damals noch nicht existierten. Eine tragfähige Grundlage für die Annahme eines möglicherweise als systemisch zu bewertenden Mangels durch eine ungerechtfertigte Freiheitsentziehung kann dabei gegeben sein, wenn kompetente Stellen wie etwa der UNHCR und das EASO (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen, errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 132 v. 29.5.2010, S. 11) einen solchen Mangel feststellen (vgl. VG Hamburg B. v. 10.2.2014 - 19 AE 5415/13 - juris Rn. 24 - 32 und ihm folgend VG München B. v. 22.4.2014 - M 24 S 13.31311 - juris). An entsprechenden Stellungnahmen fehlte es zwar noch zur Zeit der soeben genannten Judikate; zwischenzeitlich sind aber weitere aktuelle Erkenntnismittel veröffentlicht worden, nämlich:

- Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A (abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des BAMF);

- Bericht des HHC (Hungarian Helsinki Committee) zur Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn (Stand: Mai 2014; ebenfalls abrufbar in MILO);

- Ungarn-Länder-Bericht des AIDA (Asylum Information Database), der ebenfalls vom HHC geschrieben und vom European Council on Refugees and Exiles (EDRE) veröffentlicht worden ist (Stand: 30.4.2014; abrufbar unter:

http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary).

- Schreiben des UNHCR vom 30. September 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A (einsehbar in der Asyldokumentation des VG München);

- Schreiben von PRO ASYL vom 31. Oktober 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A (abrufbar in MILO);

- Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 19. November 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A (abrufbar in MILO);

- Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 19. November 2014 an das VG München im Verfahren M 10 K 14.50126 (einsehbar in der Asyldokumentation des VG München);

- Report des Beauftragten des Europarats für Menschenrechte vom 16. Dezember 2014 (dort Rn. 148-166; abrufbar unter:

https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH(2014)21&Language=lanEnglish ).

Diesen Veröffentlichungen lassen sich insbesondere zur Inhaftierungspraxis Ungarns im Zusammenhang mit Asylfällen diverse Kritikpunkte entnehmen, angesichts derer systemische Mängel im Hinblick auf das von Art. 6 GR-Charta gewährleistete Recht auf Freiheit anzunehmen sind, wenn auch derzeit nicht von einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK auszugehen ist. Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen im Beschluss des VG Berlin vom 15. Januar 2015, Az. 23 L 899.14 A (juris Rn. 7-11), an:

7. Hiernach lässt sich nicht feststellen, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Ungarn die Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK droht. Beide Vorschriften verbieten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die Misshandlung setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, welches von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit weckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, Rn. 220 mw.N.). Die Inhaftierung einer Person begründet als solche keine Verletzung des Art. 3 EMRK (EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99, Kalaschnikow/Russland, Rn. 95; zur Prüfung allein der Haftbedingungen am Maßstab des Art. 3 EMRK siehe etwa EGMR, Urteil vom 30. April 2013 - 49872, Timoschenko/Ukraine; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, Rn. 32, juris). Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten allerdings, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 221). Der EGMR nimmt in seiner Rechtsprechung regelmäßig eine Würdigung der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit vor. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen zählen die räumliche Unterbringung, eine mögliche Überbelegung, die Möglichkeit, den Raum zeitweise verlassen zu können, Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen, eine hinreichende Ernährung, die hygienischen Verhältnisse, das Vorhanden sanitärer Einrichtungen und eine angemessene Versorgung bei Erkrankungen (vgl. Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 3, Rn. 12; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 5, Rn. 10 ff.). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann auch bei Sicherheitsvorkehrungen vorliegen, die über das erforderliche Maß hinausgehen und geeignet sind, den Betroffenen öffentlich in erniedrigender Weise vorzuführen (EGMR, Urteil vom 31. Mai 2011 - 5829/04, Chodorkowskij/Russland). Ausnahmsweise kann auch der Freiheitsentzug als solcher eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn der Häftling über einen längeren Zeitraum über seine Zukunft, vor allem über die Dauer seiner Inhaftierung, im Ungewissen gelassen wird oder wenn einem Häftling jede Aussicht auf eine Entlassung genommen wird (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - 6587/04, Rn. 107 m. w. N., Urteil vom 8. Juli 2004 - 48787/99, Ilascu/Moldau und Russland, Rn. 434 ff.).

8. Gemessen hieran erlauben die nunmehr erstmals vorliegenden Erkenntnisse zur tatsächlichen Anwendungspraxis der gesetzlichen Neuregelung der Asylhaft in Ungarn, welche als solche von der Kammer bisher nicht als ausreichender Beleg für ein systemisches Versagen angesehen wurden (vgl. zuletzt Beschluss vom 17. September 2014 - VG 23 L 467.14 A -; vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2014 - VG 9 L 151.14 A -; Beschluss vom 30. Juli 2014 - VG 34 L 95.14 A -; s. a. EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014 - 71932/12, Mohammadi/Österreich; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - W 1 S 14.50043 -, juris, welches die jüngsten Erkenntnisse zur Inhaftierungspraxis allerdings noch unberücksichtigt lässt), nicht die Feststellung unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen. Das zum 1. Juli 2013 in Kraft getretene ungarische Asylgesetz (Gesetz LXXX aus dem Jahr 2007, in deutscher Übersetzung zitiert in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014 [im Folgenden: Auswärtiges Amt], S. 2) regelt die sogenannte Asylhaft. Die in Art. 31/A Abs. 1 des Gesetzes geregelten Haftgründe (Identitätsfeststellung, Entziehung oder Behinderung des Asylverfahrens, Fluchtgefahr, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, unterlassene Mitwirkung bei Vorladung) stimmen mit den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie) geregelten Haftgründen überwiegend überein. Die ungarische Gesetzesregelung stellt daher als solche keine Verletzung des Unionsrechts dar und belegt keine systemischen Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO. Die tatsächliche Anwendungspraxis war bisher allerdings nicht ausreichend dokumentiert. Nach den jüngsten Erkenntnissen wird der Antragsteller bei einer Überstellung wie regelmäßig nahezu alle Dublin-Rückkehrer aller Voraussicht nach inhaftiert werden (Auskünfte an das VG Düsseldorf des UNHCR vom 30. September 2014 [im Folgenden: UNHCR], S. 2, und von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 [im Folgenden: Pro Asyl], S. 2). Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass der Antragsteller als syrischer Staatsangehöriger von einer Inhaftierung ausgenommen wäre, weil er aus einem sogenannten anerkennungsträchtigen Herkunftsstaat kommt. Denn die dahingehende Mitteilung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Ungarn vom September 2013 (zitiert bei VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2014 - 6 L 1235/14.-A -, Rn. 70, juris) deckt sich nicht mit der aktuellen Erfahrung des UNHCR, in den Hafteinrichtungen auch Staatsangehörige anerkennungsträchtiger Staaten, darunter auch Syrer, angetroffen zu haben (UNHCR, S. 6). Überdies dürfte die der mitgeteilten Praxis wohl zugrundeliegende Annahme, dass Antragsteller, die eine begründete Aussicht auf eine Zuerkennung internationalen Schutzes haben, ein gesteigertes Interesse haben, am Asylverfahren mitzuwirken, auf Dublin-Rückkehrer gerade nicht zutreffen. Als Dublin-Rückkehrer, dessen Asylverfahren nach seiner Ausreise aus Ungarn ohne Sachentscheidung eingestellt wurde (Blatt 33 Verwaltungsvorgang), wird der Antragsteller in Ungarn nicht als Folge-, sondern Erstantragsteller behandelt (Auswärtiges Amt, S. 6; vgl. auch die Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2014 - W 185 2006247-1) und damit in der sogenannten Asylhaft untergebracht werden (UNHCR, a. a. O., Seite 2). Zwar existieren in einzelnen Haftanstalten hygienisch problematische Bedingungen; es fehlt an einer ausreichenden Ausstattung mit Waschräumen und Duschen oder wird der Nährwert der Mahlzeiten nicht überwacht (Pro Asyl, S. 4 f.; UNHCR, S. 3). Die Mindestanforderungen werden allerdings bei summarischer Prüfung grundsätzlich gewahrt (kritisch allerdings VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 13 L 172.14 A -, juris). So können sich die Inhaftierten tagsüber frei bewegen und erhalten regelmäßig etwas zu essen, gibt es keine Überbelegungen und ist jedenfalls eine ärztliche Grundversorgung sichergestellt (Auswärtiges Amt, S. 3 f.; Pro Asyl, S. 5; UNHCR, S. 3). Regelhafte Funktionsstörungen von erheblichem Gewicht lassen sich damit nicht feststellen. Die Feststellung, dass die Inhaftierten in Handschellen und an einer Leine zu Auswärtsterminen bei der Behörde, dem Gericht oder einem Arzt geführt werden (Pro Asyl, S. 5; UNHCR, S. 3), stellt für sich genommen keine erniedrigende Behandlung dar, da dies in Ungarn auch für Strafgefangene üblich ist und nicht erkennbar ist, dass diese Vorgehensweise als Instrument eingesetzt wird, um den Betroffenen zur Schau zu stellen. Schließlich werden die Asylantragsteller auch nicht unbefristet und ohne Aussicht auf Entlassung inhaftiert. Die maximale Haftdauer beträgt sechs Monate (Auswärtiges Amt, S. 2; Pro Asyl, S. 2).

9. Dem Antragsteller droht jedoch die systemtische Verletzung seines Rechts auf Freiheit aus Art. 6 EU-GR-Charta. Auch wenn Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO hierauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt, ist ein erweiterndes Verständnis dahingehend, dass auch sonstige Unionsgrundrechte Beachtung finden müssen, unumgänglich. Denn die Vorschrift kodifiziert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es sich bei der Entscheidung des Mitgliedstaats nach der Dublin-VO, ob er einen Asylantrag prüft, um die Durchführung von Unionsrecht handelt, so dass nach Art. 51 Abs. 1 EU-GR-Charta die Unionsgrundrechte gelten (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. a. -, Rn. 64 ff., juris). Weder lässt sich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, wonach die Mitgliedstaaten die Grundrechte grundsätzlich achten, nur für eine Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta widerlegt werden könne (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 86), noch ließe sich eine derartige Ausnahme überzeugend begründen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 77, m. w. N., juris). In erweiternder Auslegung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat aufgrund der unmittelbaren Bindung an die - primärrechtliche - EU-GR-Charta daher auch verpflichtet, weitere Grundrechtsverletzungen zu prüfen. Ihre inhaltliche Schranke findet diese Prüfung allerdings zum einen in der tatbestandlichen Beschränkung auf „systemische“ Mängel des „Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen“ und zum anderen in den hohen Anforderungen an die Widerlegung der grundsätzlichen Vermutung der Wahrung der EU-GR-Charta durch die Mitgliedstaaten. Eine Grundrechtsverletzung in diesem Sinne droht aber dem Antragsteller.

10. Nach Art. 6 EU-GR-Charta, für dessen Auslegung der Maßstab des Art. 5 EMRK heranzuziehen ist (vgl. Bernsdorff, in: Meyer, EU-GR-Charta, 4. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 13), hat jeder Mensch das Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf nur bei rechtmäßiger Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist, und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und f EMRK). Jeder festgenommenen Person muss innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden (Abs. 2). Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (Abs. 4). Die Haft muss in verhältnismäßiger Weise ihrem Zweck entsprechen. Sie muss den Umständen nach notwendig sein (EGMR, Urteil vom 30. April 2013 - 49872/11, Timoschenko/Ukraine, Rn. 265). Dies gilt sowohl für die Haftbedingungen (Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 5, Rn. 25) als auch die Bemessung des Zeitintervalls für die Überprüfung der Haftanordnung (Elberling, a. a. O., Rn. 100). Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die inhaftierte Person eine Straftat begangen hat oder aber - etwa wie ein Asylantragsteller - in Angst um ihr Leben ihr Heimatland verlassen hat (EGMR, Urteil vom 25. Juni 1996 - 19776/92 - Amuur/Frankreich, Rn. 43; Urteil vom 29. Januar 2008 - 13229/03 - Saadi/Vereinigtes Königreich, Rn. 74).

11. Gemessen an diesem Maßstab ist die Vermutung, dass Ungarn im Asylverfahren das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GR-Charta achtet, auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zur tatsächlichen Inhaftierung von Asylantragstellern bei summarischer Prüfung als widerlegt anzusehen. Es besteht die ernstliche Befürchtung der systematisch willkürlichen und unverhältnismäßigen Inhaftierung von alleinstehenden und volljährigen Dublin-Rückkehrern, zu denen auch der Antragsteller zählt. Zwar verbietet Art. 5 Abs. 1 EMRK nicht grundsätzlich, auch Asylantragsteller zu inhaftieren (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 2008 - 13229/03 - Saadi/Vereinigtes Königreich, Rn. 64). Es bestehen allerdings tatsächliche Anhaltspunkte für eine willkürliche und unverhältnismäßige Anwendungspraxis in Ungarn. Der nur begrenzte Zweck der Asylhaft findet bei deren Ausgestaltung keine hinreichende Berücksichtigung. So lässt sich die ausnahmslose Inhaftierung aller Dublin-Rückkehrer schon als solche durch die in Art. 31/A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes geregelten Haftgründe kaum rechtfertigen. Auch gibt es Hinweise auf gesetzlich überhaupt nicht vorgesehene Begründungen der Haft (vgl. Pro Asyl, S. 8). Hinzukommt, dass den Inhaftierten unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 EMRK eine (verständliche) individuelle Begründung der Haftanordnung vorenthalten wird (UNHCR, S. 2; Pro Asyl, S. 8). Dies wie auch die geschilderte tatsächliche Entscheidungspraxis wecken den Verdacht einer willkürlichen und damit gesetzeswidrigen Handhabung der gesetzlich geregelten Haftgründe durch die Behörden. Die durchschnittliche Dauer der Inhaftierung über mehrere Monate (Pro Asyl, S. 1; UNHCR, S. 2) erscheint zumindest bei bestimmten Haftgründen (Identitätsfeststellung) sowie Staatsangehörigen aus anerkennungsträchtigen Herkunftsstaaten wie dem Antragsteller unverhältnismäßig. Jedenfalls erweisen sich der zeitliche Abstand der richterlichen Überprüfung der Haft wie auch die Ausgestaltung dieses Verfahrens als nicht effektiv und damit unverhältnismäßig. Gegen die Anordnung der Haft oder von Sicherungsmaßnahmen gegen einen Asylantragsteller existiert kein individuelles Rechtmittel (UNHCR, S. 7; Pro Asyl, S. 9 f.; Auswärtiges Amt, S. 7 f.). Auch die automatische gerichtliche Haftprüfung genügt den Anforderungen nicht. Eine solche Prüfung findet wegen der pauschalen Verlängerung der Haft um den maximal zulässigen Zeitraum erst nach zwei Monaten statt und beschränkt sich auf eine durchschnittlich dreiminütige Anhörung des Betroffenen (UNHCR, a. a. O.; Pro Asyl, a. a. O.). Nach alledem erscheint eine Überstellung des Antragstellers nach Ungarn nicht zumutbar.

5.5.2.3. Das Gericht geht - ebenso wie das VG Berlin - nicht von einem systemischen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO explizit genannten Art. 4 GRCh ausgeht (s. o.), so führt gleichwohl der anzunehmende derzeitige Verstoß gegen Art. 6 GRCh (s.o.) schon aufgrund der unmittelbaren Geltung eben dieser unionsrechtlichen Grundrechtsbestimmung selbst dazu, dass die streitgegenständliche Entscheidung des BAMF keinen Bestand haben kann.

Die unmittelbare Verbindlichkeit von Art. 6 GRCh auch für die die Dublin-III-VO durchführende Antragsgegnerin ergibt sich bereits aus Art. 51 Abs. 1 GRCh. Das führt dazu, dass gemäß Art. 51 Abs. 1 GRCh nicht nur der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO explizit genannte Art. 4 GRCh, sondern auch Art. 6 GRCh unmittelbare Geltung beansprucht, und zwar unmittelbar, ohne dass es insoweit einer entsprechenden Klausel im Sekundärrecht der EU bedürfte.

5.5.2.4. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Relevanz des Art. 6 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 GRCh ist trotz der Verneinung einer systemischen Beeinträchtigung des in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO explizit genannten Art. 4 GRCh von einem für den Ausschluss einer Rückführung des Antragsteller nach Ungarn hinreichend intensiven Grundrechtseingriff (in Art. 6 GRCh) auszugehen. Denn angesichts insbesondere des hohen Gewichts, das Stellungnahmen des UNHCR beizumessen ist (EuGH U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - Rn. 44, NVwZ-RR 2013, 660), führen die genannten neuesten Erkenntnismittel (Schreiben des UNHCR vom 9.5.2014 und vom 30.9.2014; Report des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats vom 16.12.2014) dazu, vom Vorliegen systemischer Schwächen im ungarischen Asylsystem im Hinblick auf Art. 6, 51 Abs. 1 GRCh auszugehen (s. o.).

Dabei ist in keiner Weise ersichtlich, dass sich in der Zeit seit der Veröffentlichung der genannten Erkenntnismittel bis zur vorliegenden Entscheidung Veränderungen im ungarischen Asylsystem ergeben hätten. Die genannten fachkundigen Institutionen haben ihre kritischen Aussagen nicht relativiert, insbesondere hat der UNHCR keinen allgemeinen Bericht veröffentlicht, aus dem hervorginge, dass er seine kritische Haltung gegenüber dem ungarischen Asylsystem, die er in seiner Stellungnahme an das VG Düsseldorf zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr aufrecht erhalten würde. Der streitgegenständliche Bescheid (dort S. 2) zitiert zwar unter anderem das Urteil des EGMR vom 3. Juli 2014 (Az. 71932/12). Es wird aber nicht näher darauf eingegangen, dass dieses Urteil vom 3. Juli 2014 auf die genannten aktuellen Äußerungen des UNHCR nicht eingegangen ist; vielmehr datiert das letzte im Urteil vom 3. Juli 2014 dokumentierte UNHCR-Dokument auf das Jahr 2012 (vgl. EGMR U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - Rn. 28-32, 69; ebenso das im U. v. 3.7.2014 (dort Rn. 28) in Bezug genommene Urteil des EGMR 6.6.2013 - 2283/12 - Rn. 37-42). Auch hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht ansatzweise vorgetragen, dass sich im Hinblick auf die Äußerungen des UNHCR gegenüber dem VG Düsseldorf vom Mai und vom September 2014 insoweit Verbesserungen ergeben hätten. Das Gericht sieht deshalb im Hinblick auf die seit nunmehr mehr als einem halben Jahr unveränderte neuere Erkenntnismittellage gegenüber dem ungarischen Asylsystem und die dort vorgebrachten Kritikpunkte (s.o.) für die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage überwiegende Erfolgsaussichten, und zwar auch ohne das Erfordernis ergänzender Anfragen bei den genannten Stellen dahin, ob von deren kritischer Haltung abgerückt wird.

5.6. Dieses Ergebnis erscheint auch in Anbetracht des primärrechtlichen Gebots der effektiven Umsetzung der Dublin-III-VO (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union - EUV) sachgerecht, weil im Fall des Antragsteller - eines Asylrückkehrers - angesichts der genannten neuesten Erkenntnismittel die Gefahr einer Verletzung unionsrechtlicher Grundrechte (Art. 6 GRCh), die ebenfalls Teil des unionsrechtlichen Primärrechts sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 EUV), hinreichend wahrscheinlich ist.

Dabei ist zwar zu sehen, dass den Regelungen der Dublin-III-Verordnung zunächst der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zugrunde liegt, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschüttert sein muss, um zum Erfolg eines Rechtsbehelfs gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG führen zu können. Dieser Grundsatz kann nicht mittels jedweder Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat außer Kraft gesetzt werden (vgl. EuGH (Große Kammer) U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - Rn. 82, NVwZ 2012, 417); denn andernfalls würden die betreffenden Verpflichtungen zur Beachtung der Bestimmungen der Dublin-III-VO in ihrem Kern ausgehöhlt werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 85).

Das ändert aber nichts daran, dass Stellungnahmen des UNHCR - angesichts der Rolle, die diesem durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist - bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zukommt (EuGH U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - Rn. 44, NVwZ-RR 2013, 660). Hinzu kommt, dass die im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung veröffentlichten aktuellen Stellungnahmen der Non-Government-Organisationen keine andere Einschätzung nahelegen als diejenige, die der UNHCR in seinem Schreiben vom 9. Mai 2014 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mitgeteilt hat (s.o.).

Dies rechtfertigt es, auch in Anbetracht des primärrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes und des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, im Hinblick auf Art. 4 GRCh, den der sekundärrechtliche Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO selbst in Bezug nimmt, von systemischen Schwächen im ungarischen Asylsystem i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auszugehen, so dass Ungarn - obwohl an sich nach der Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens des Antragsteller berufen - gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO gleichwohl nicht zuständig ist.

5.7. Angesichts der somit wegen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO nicht gegebenen Zuständigkeit Ungarns, ist nach dieser Vorschrift weiter zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wobei eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Prüfung aber nicht gleichsam „ins Blaue hinein“ vorzunehmen ist, sondern nur insoweit, also sich aus den Akten oder dem sonstigen Vorbringen der Beteiligten hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben (OVG NRW U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 31).

Vorliegend ist eine Zuständigkeit anderer Mitgliedstaaten nach der Dublin-III-VO aber nicht ersichtlich. Für eine Zuständigkeit anderer Staaten als der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Dublin-III-VO ist nichts ersichtlich. Wie bereits gezeigt, kommt eine vorrangige Zuständigkeit Griechenlands aufgrund Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO aufgrund der dort bestehenden systemischen Mängel des Asylsystems nicht in Betracht (s. o.). Auch hat die Reise des Antragsteller von Ungarn nach Deutschland keine Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet. Der Antragsteller hat seinen Reiseweg von Ungarn nach Deutschland zwar nicht im Detail geschildert; unabhängig von der Frage, durch welche Mitgliedstaaten die Reise des Antragsteller von Ungarn nach Deutschland geführt hat, und abgesehen vom Fehlen aktenkundiger Beweismittel oder Indizien gemäß den in Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen wäre aber jedenfalls das Erfordernis eines mindestens 5-monatigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) nach dem aktenkundigen Ablauf der Ereignisse nicht gegeben. Ein Fall visafreier Einreise (Art. 14 Dublin-III-VO) ist beim Antragsteller, der syrischer Staatsangehöriger ist, nicht gegeben. Art. 15 Dublin-III-VO ist nicht einschlägig, weil der Antragsteller nicht im Transitbereich eines Flughafens einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Danach ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO angesichts der - wie gezeigt - gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO anzunehmenden Unzuständigkeit Griechenlands und Ungarns (s. o.) die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Antragsteller zuständig.

5.8. Das führt im Ergebnis dazu, dass weder die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit des Asylantrags des Antragsteller nach § 27a AsylVfG noch für eine Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylVfG vorgelegen haben, die insoweit zulässige Anfechtungsklage deshalb voraussichtlich in vollem Umfang Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 VwGO) und deshalb auch dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vollumfänglich stattzugeben ist.

6. Nachdem der Antrag vollumfänglich Erfolg hat, sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 wird aufgehoben.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist zum einen das Anfechtungsbegehren, den Bescheid der Beklagten, mit dem der Asylerstantrag des Klägers wegen vorrangiger Zuständigkeit Italiens nach der Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden ist, aufzuheben und zum Anderen das Verpflichtungsbegehren, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Mali. Er reiste seinen Angaben zufolge am 27. Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. November 2014 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der Kläger ist einer Aufnahmeeinrichtung in M. zugewiesen.

Zur Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 24. November 2014 hat der Kläger in Anwesenheit eines Sprachmittler für die französische Sprache, mit dem sich der Antragsteller nach eigenen Angaben verständigen konnte, angegeben, dass sein Reiseweg von Mali im Dezember 2012 über Algerien (2 Monate), Libyen (1 Jahr 3 Monate), Italien (6 Monate), die Schweiz (Durchreise) nach Deutschland führte. In Italien seien ihm im März 2012 Fingerabdrücke abgenommen worden; er habe in Italien im März 2012 einen Asylantrag gestellt. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Der Kläger gab an, Deutschland sei sein Ziel gewesen. Er habe als Hilfskraft und Mechaniker gearbeitet. Die Anhörung solle in Französisch erfolgen (Bl. 19ff., 30f. der Behördenakte - BA).

Das BAMF erhielt am 28. November 2014 zum Kläger zwei Treffer in der Eurodac Datenbank für Italien (Bl. 37f. BA). Das BAMF richtete am 9. Dezember 2014 ein Wiederaufnahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger unter Angabe der Eurodac-Nummer an Italien (Bl. 46ff. BA). Hierin wird unter „Bemerkungen“ ausgeführt, das BAMF habe den Eurodac-Treffer am 4. Dezember 2014 erhalten (Bl. 44 BA). Der vorgelegten Behördenakte ist zu dieser Angabe kein Beleg zu entnehmen. Eine Antwort der italienischen Behörden zum Wiederaufnahmegesuch erfolgte nicht.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Januar 2015 (Bl. 49f. BA) lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Der vorgelegten Behördenakte ist keine Angabe zu entnehmen, ob, wann und wie der an den Antragsteller gerichtete Bescheid vom ... Januar 2015 dem Kläger zugestellt bzw. zugesandt wurde. Die vom Klägerbevollmächtigten vorgelegte Kopie des Bescheides vom ... Januar 2015 weist handschriftliche amtliche Ergänzungen zur Adresse mit dem Datum 14. Januar 2015 und der Unterschrift einer Behördenangehörigen des BAMF mit Stempel des BAMF auf, korrespondierend hierzu ein Vermerk in der Behördenakte (Bl. 59 BA). Die vom BAMF mit Schreiben vom 4. Februar 2015 zu den Aktenzeichen „M 24 K 15.50098 und M 24 S 15.50000“ und im Betreff mit Namensangabe „...“, Az. ... gesondert im Nachgang zur vorgelegten Behördenakte vorgelegte Postzustellungsurkunde weist als Adressaten „...“ aus.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 30. Januar 2015, erhob der Kläger Klage zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Abschiebungsanordnung und beantragte im Klageverfahren,

den Bescheid des BAMF vom ... Januar 2015 aufzuheben,

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

In der Klage- und Antragsschrift vom 30. Januar 2015 gibt der Bevollmächtigte an, der Bescheid vom ... Januar 2015 sei am 26. Januar 2015 zugestellt worden.

Mit Beschluss vom 9. März 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 9. März 2015 teilte der Einzelrichter den Beteiligten unter anderem mit, dass nach der aktuellen Erkenntnismittellage zu Italien nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen sei, dass sich (Rück)Überstellungen an Italien nach dem Dublin-System derzeit als unmöglich erwiesen. Es wurde deshalb um Mitteilung gebeten, ob seitens der Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet wird.

Die Beteiligten verzichteten daraufhin mit Rückantwortschreiben vom 20. März 2015 (Eingang 7.4.2015) (Kläger) und vom 30. März 2015 (Eingang 7.4.2015) (Beklagte) auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 15.50098 und M 24 S 15.50099 sowie auf die vom BAMF mit Schreiben vom 28. Januar 2015 vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Vorliegend ist nur die erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des BAMF vom ... Januar 2015 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) entscheidungsreif, so dass gemäß § 110 VwGO ein Teilurteil ergeht. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.

Eine Entscheidungsreife hinsichtlich der erhobenen Verpflichtungsklage liegt derzeit nicht vor, weil die erfolgreiche Anfechtungsklage nicht rechtskräftig ist. Wenn, wie vorliegend, die Anfechtungsklage gegen den sog. Dublin-Bescheid des BAMF erfolgreich ist (s. unten), tritt die Bindungswirkung des stattgebenden Teilurteils (§ 121 VwGO) erst mit dessen Rechtskraft ein und kann frühestens erst zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit des BAMF als national zuständige Behörde begründen, das Asylverfahren (resp. das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz entspr. der Benennung in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO)) des Klägers durchzuführen. Denn mit rechtskräftiger Aufhebung des sog. Dublin-Bescheides tritt nicht automatisch die Pflicht des BAMF ein, in eigener Zuständigkeit das Asylverfahren des Asylbewerbers zu prüfen (siehe unten). Vielmehr obliegt dem BAMF vorrangig die Prüfung (Art. 35 Dublin-III-VO), ob nach den Kriterien in Kapitel III der Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte, und diese Obliegenheit besteht solange als der für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erachtete Mitgliedstaat nach den Bestimmungen in Kapitel VI. Abschnitt II. (Aufnahmeverfahren) bzw. Abschnitt III. (Wiederaufnahmeverfahren) Dublin-III-VO zuständig ist und bleibt.

Ist hingegen, wie vorliegend nicht, bei gleicher Klageantragstellung das Anfechtungsbegehren nicht erfolgreich, bedarf es keines Teilurteils über das Anfechtungsbegehren, vielmehr kann sowohl über das Anfechtungsbegehren wie auch das Verpflichtungsbegehren entschieden werden, da auch hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens Spruchreife angesichts der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates für die Durchführung des Asylverfahrens auf der Grundlage der Dublin-III-VO vorliegt, d. h. basierend auf §§ 27a, 34a AsylVfG i. V. m. Dublin-III-VO auch der Verpflichtungsantrag abzuweisen ist. Ohne dass es auf § 121 VwGO ankäme, bleibt es in solchen Fällen angesichts der Abweisung der Anfechtungsklage bei der im Dublin-Bescheid des BAMF ausgesprochenen Unzulässigkeit des bei der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags.

2. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren über das Anfechtungsbegehren entscheiden, weil alle Beteiligten klar, eindeutig und vorbehaltlos (vgl. BVerwG B. v. 24.4.2013 - 8 B 91/12 - juris Rn. 3) auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Dabei bedurfte es weder einer gesonderten Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch einen gerichtlichen Beschluss (BVerwG B. v. 15.5.2014 - 9 B 57/13 - Rn. 20, NVwZ-RR 2014-657) noch vor der Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Bestimmung einer Schriftsatzfrist (BVerwG B. v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - Rn. 5, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72, juris).

Das Verwaltungsgericht München, 24. Kammer, ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG) und die 24. Kammer für die Entscheidung von sog. Dublin-Verfahren in dem Turnus, in dem das vorliegende Klageverfahren einging, nach der Geschäftsverteilung 2015 des VG München zuständig ist. Diese Zuständigkeit für Dublin-Verfahren nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts München lässt die Zuständigkeit für sonstige Asylverfahren (z. B. Herkunftsstaat) nach der nämlichen Geschäftsverteilung unberührt.

Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 9. März 2015 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG ist für die vorliegend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehende gerichtliche Entscheidung die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.

3. Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des BAMF vom ... Januar 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG erhoben worden, und begründet.

3.1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27a AsylVfG; Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat gemäß den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Dabei sieht § 34a Abs. 1 AsylVfG insbesondere bei Fällen des § 27a AsylVfG eine Befugnis zur Abschiebungsanordnung in den jeweils zuständigen Staat vor, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Einschlägig ist dabei im vorliegenden Fall die Dublin-III-VO und nicht die frühere Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), weil das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland an Italien nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO ist die Dublin-III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Klägern anwendbar.

3.2. Nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-VO wäre an sich Italien der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat.

3.2.1. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates im Ausgangspunkt aus den materiellen Zuständigkeitskriterien (Art. 3 und 7-16) der Dublin-III-VO, hilfsweise aus dem Auffangkriterium des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO.

Eine Zuständigkeit kann sich aber auch aus einem Selbsteintritt eines Mitgliedstaates gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben; ein solcher Selbsteintritt bewirkt abweichend von den materiellen Zuständigkeitskriterien konstitutiv eine eigene Zuständigkeit des jeweils erklärenden Mitgliedstaates (vgl. Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO).

Die aus den genannten Bestimmungen resultierenden Zuständigkeiten können gemäß Art. 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO (Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen) erlöschen mit der Konsequenz, dass im Falle eines späteren neuen Antrags die Zuständigkeit nach den in diesem späteren Zeitpunkt erfüllten materiellen Zuständigkeitskriterien zu bestimmen ist (Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin-III-VO).

Unabhängig davon kann aber auch der ersuchende Mitgliedstaat aus verfahrensbezogenen Gründen zuständig werden (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 23 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), wenn die in Kapitel VI, Abschnitt II, Art. 21-22 Dublin-III-VO (Aufnahmeverfahren) und in Kapitel VI, Abschnitt III, Art. 23-25 Dublin-III-VO (Wiederaufnahmeverfahren) vorgesehenen Gesuchsfristen für eine Aufnahme oder Wiederaufnahme (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2; Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO) oder die in Kapitel VI, Abschnitt VI, Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehene Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO) versäumt werden. Äußert sich der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb der vorgesehenen Äußerungsfristen (Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) und kommt es dadurch zu einer Fiktion der Stattgabe der Aufnahme- oder Wiederaufnahme (Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, juris Rn. 29; VG Karlsruhe B. v. 8.12.2014 - A 5 K 500/14 - BeckRS 2015, 40318) so beginnt die Rücküberstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ab dem Zeitpunkt der fingierten Akzeptierung der Wiederaufnahme (vgl. VG Augsburg U. v. 11.9.2014 - Au 7 K 14.50016, juris Rn. 27).

3.2.2. Vorliegend ist an sich Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat, nachdem der Kläger selbst Italien als denjenigen EU-Mitgliedstaat bezeichnet hat, in den er von Libyen (ohne Visum) kommend zuerst gelangt ist und dort einen Asylantrag gestellt hat, was neben dem Vortrag des Kläger bei der Anhörung durch das BAMF auch die aktenkundigen EURODAC-Treffer belegen. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht vor der dortigen Asylantragstellung des Klägers erloschen gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO, weil weder nach der eigenen Schilderung des Klägers noch nach sonstigen aktenkundigen Informationen ein Hinweis darauf besteht, dass zum Zeitpunkt der Asylantragstellung seit dem Überschreiten der italienischen Grenzen durch den Kläger zwölf Monate verstrichen gewesen wären.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein anderer Staat einen Selbsteintritt i. S. v. Art. 17 Dublin-III-VO erklärt hat oder dass die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 19 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO erloschen ist.

Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland (oder einen anderen Mitgliedstaat) übergegangen. Das BAMF hat sein Wiederaufnahmegesuch vorliegend innerhalb der von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen 2-Monats-Frist an Italien gerichtet, wobei sich vorliegend aus dem aktenkundigen EURODAC-Treffer wie auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers folgern ließ, dass der Kläger in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (s. o.). Italien hat innerhalb der Stattgabefiktionsfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Dublin-III-VO keine Antwort erteilt, weswegen Italien verpflichtet ist, den Kläger wieder aufzunehmen. Die Rücküberstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, die vorliegend ab dem Zeitpunkt der fingierten Akzeptierung der Wiederaufnahme läuft (vgl. VG Augsburg U. v. 11.9.2014 - Au 7 K 14.50016, juris Rn. 27), ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht abgelaufen, so dass die Zuständigkeit bislang bei Italien verblieben und nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Auch im Übrigen ist kein Verfahrensfehler im Hinblick auf das Wiederaufnahmegesuch des BAMF ersichtlich (vgl. Art. 20 - 23, 25 und 29 Dublin-III-VO).

3.3. Die somit an sich anzunehmende Zuständigkeit Italiens scheitert allerdings gleichwohl an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien an systematischen Mängeln leiden und ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden. Dabei kann sich der Kläger auch persönlich auf den Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO berufen, weil dieser seinerseits auf die grundrechtliche Wertung des Art. 4 GRCh als eines subjektiven Schutzrechts des Kläger gegen die (die unionsrechtliche Dublin-III-VO vollziehende) Bundesrepublik Deutschland zurückgeht (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh; vgl. EuGH (Große Kammer) U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - Rn. 36 f., NVwZ 2014, 129).

In dieser Verfahrensweise liegt eine Subsumtion der unmittelbar anwendbaren Dublin-III-VO selbst, nicht hingegen eine teleologische Reduktion oder gar eine inzidente Verwerfung der Dblin-III-VO.

3.3.1. Das Gericht geht davon aus, dass das italienische Asylsystem im Hinblick auf die Unterbringungsbedingungen von Asylbewerbern derzeit an systemischen Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO leidet.

Ausgangspunkt des Gerichts sind die - unter Rückgriff auf Stellungnahmen des UNHCR auch nach Anhörung der italienischen Regierung selbst getroffenen - empirischen Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR (Große Kammer) U. v. 4.11.2014 - 29217/12 - Rn. 106-115, nur teilweise abgedruckt in NVwZ 2015, 127), zur Lage von Flüchtlingen in Italien, insbesondere zur Langsamkeit des Identifikationsverfahrens, zur Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen und zu den Unterbringungsbedingungen in den verfügbaren Aufnahmeeinrichtungen, denen sich das Gericht anschließt. Der EGMR (a. a. O., Rn. 110) resümiert in dem von ihm entschiedenen Fall unter anderem, dass es ein flagrantes Missverhältnis gibt zwischen der Zahl der gestellten Asylanträge einerseits und der Zahl der zur Aufnahme zur Verfügung stehenden Plätze andererseits. Er kommt zu dem Ergebnis, dass zwar einerseits (a. a. O. Rn. 114) die jetzige Lage in Italien keinesfalls mit der in Griechenland zur Zeit des EGMR-Urteils vom 21. Januar 2011 (Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413) vergleichbar sei und dass (a. a. O. Rn. 115) Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme in Italien nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land verhindern, dass jedoch andererseits (a. a. O. Rn. 115) ernstliche Zweifel an der jetzigen Kapazität des Systems bestehen, so dass die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht wird. Der EGMR betont im weiteren Verlauf seiner Prüfung (Rn. 118), dass für einen (vom EGMR allein geprüften) Verstoß gegen Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zwar einerseits ein Mindestmaß an Schwere erreicht sein müsse, dass aber andererseits Asylbewerber als besonders benachteiligte und verwundbare Bevölkerungsgruppe besonderen Schutz nach der Vorschrift des Art. 3 EMRK benötigen.

Das Gericht folgert aus diesen Aussagen des EGMR zum italienischen Asylsystem, dass dieses derzeit systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO aufweist.

3.3.2. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die im Falle einer Abschiebung von Asylbewerbern nach Italien derzeit indizierten Gefahren ohne eine individuelle Zusicherung Italiens hinsichtlich der Unterbringungsmodalitäten nicht ausgeräumt werden können.

Hinsichtlich der weiteren in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO für einen Zuständigkeitsausschluss genannten Voraussetzung, nämlich der Gefahr einer Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh, ist zwar auch die Situation und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Asylbewerbers zu berücksichtigen. Aus Sicht des Gerichts spricht aber insbesondere der Hinweis des EGMR auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Asylbewerber als Bevölkerungsgruppe (EGMR U. v. 4.11.2014 - 29217/12 - Rn. 118, NVwZ 2015, 127) dafür, im Ausgangspunkt nicht nur besonders schutzwürdige Teilgruppen innerhalb der Gruppe der Asylbewerber, sondern die Gruppe der Asylbewerber insgesamt als derzeit von den beschriebenen Gefahren - und damit einer Gefahrenlage i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO - betroffen anzusehen, wenn keine individuelle Zusicherung vorliegt.

Weil aber die Situation für Asylbewerber in Italien eindeutig besser ist als die in Griechenland (EGMR, a. a. O., Rn. 115; vgl. auch EGMR E. v. 5.2.2015 - 51428/10 - Rn. 35), ist eine Überstellung nach Italien trotz systemischer Mängel nicht pauschal ausgeschlossen; vielmehr kann die indizierte Annahme einer Gefahr ausgeräumt werden, wenn für den jeweiligen Asylbewerber eine individuelle Zusicherung Italiens gegenüber dem BAMF hinsichtlich der konkreten Aufnahmemodalitäten erklärt wird.

Ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden dagegen birgt derzeit die Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien bereits wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Asylbewerber die erhebliche Gefahr, dass der Asylbewerber in Italien keine Unterkunft findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht wird. Ohne individuelle Zusicherung muss in solchen Fällen von einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK und damit auch gegen den (mit Art. 3 EMRK inhaltsgleichen) Art. 4 GRCh (i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) ausgegangen werden. Für Letzteres spricht nicht zuletzt, dass es in der genannten EGMR-Entscheidung - wie auch in der bereits zuvor ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014, Az. 2 BvR 732/14 (juris Rn. 9 ff.) - nicht nur um den Schutz des familiären Zusammenlebens (vgl. Art. 6 Grundgesetz - GG; Art. 7, 9 GRCh) ging, sondern auch um den Schutz der körperlichen Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GRCh), was bei der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK (und damit auch i. S. v. Art. 4 GRCh) vorliegt, zu berücksichtigen ist. Dass Art. 4 GRCh wie Art. 3 EMRK auszulegen ist, ergibt sich dabei nicht nur aus dem vergleichbaren Wortlaut, sondern auch explizit aus Art. 52 Abs. 3 GRCh.

3.3.3. Die in Teilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. etwa VG Düsseldorf B. v. 9.1.2015 - 13 L 2878/14.A - juris Rn. 25 ff.; VG Augsburg B. v. 30.1.2015 - Au 2 S 15.50020 - juris; VG Dresden B. v. 4.2.2015 - A 2 L 49715 - juris) teilt das Gericht nicht, sondern schließt sich insbesondere folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover im Beschluss vom 4. Februar 2015, Az. 3 B 388/15, juris Rn. 24-26 (zuvor bereits im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen B. v. 13.11.2014 - 7a L 1718/14.A - juris; VG Hannover B. v. 29.1.2015 - 3 B 13203/14 - juris) an:

(…) Die Feststellungen des EGMR in der Tarakhel-Entscheidung zu den tatsächlichen Verhältnissen in Italien (Rn. 37 ff, 106 ff) und seine Schlussfolgerung daraus (a. a. O., Rn. 115) sind seinen weiteren Ausführungen zu der Situation der Beschwerdeführer in dem von ihm konkret entschiedenen Fall einer Familie mit mehreren Kindern (Rn. 120 ff) vorgelagert. Sie beziehen sich - erkennbar - auf die Situation des dortigen Asylsystems insgesamt und betreffen damit alle Asylbewerber in Italien. Auch das BVerfG hat seine Aussage zu den Kapazitätsengpässen im asylrechtlichen Unterbringungssystem in Italien in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht auf die Situation von Familien mit kleinen Kindern beschränkt (BVerfG, Beschl. vom 17.09.2014, 2 BvR 732/14, juris Rn. 15).

(3) Daraus folgt zugleich, dass der vorliegende systemische Mangel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Italien in Form unzureichender angemessener Unterbringungsmöglichkeiten auch für den Antragsteller als alleinstehenden jungen Mann derzeit die Gefahr begründet, im Falle einer Rücküberstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, was seiner Abschiebung im gegenwärtigen Verfahrensstand entgegensteht.

Dagegen lässt sich auch nicht anführen, der EGMR selbst habe in der Tarakhel-Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse in Italien nicht mit jenen in Griechenland zu vergleichen seien, die den Gerichtshof dazu veranlasst hätten, Abschiebungen dorthin als mit der EMRK unvereinbar anzusehen (Rn. 114). Nach dem Verständnis der Kammer hat der EGMR vielmehr in der Tarakhel-Entscheidung seine Rechtsprechung zu einem möglichen Verbot von Abschiebungen innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auf der Rechtsfolgenseite fortentwickelt und ihr darin eine neue Kategorie im Sinne eines „auflösend bedingten“ Abschiebungsverbotes bei drohenden Menschenrechtsverletzungen hinzugefügt. Nach dem bisherigen Rechtsverständnis waren Abschiebungen auf der Grundlage der Dublin III-VO nur entweder zulässig, oder - ausnahmsweise - wegen zu befürchtender Menschenrechtsverletzungen in Folge eines systemischen Versagens des Asylsystems im Zielland unzulässig. Nunmehr sieht der EGMR zusätzlich die Möglichkeit als gegeben an, in den Fällen, in denen zwar systemische Schwachstellen im Asylsystem eines Mitgliedstaates bestehen, dieses System aber jedenfalls noch als so hinreichend leistungsfähig angesehen werden kann, dass im Einzelfall die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung bei einer Überstellung abwendbar erscheint, Abschiebungen weiterhin durchzuführen. Erforderlich ist dafür aber nach Auffassung des EGMR, dass der aufnehmende Staat, dessen Asylsystem systemische Schwachstellen aufweist, vor der Rücküberstellung eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene, hinreichend konkrete „Garantieerklärung“ zu einer menschenrechtskonformen Behandlung der zu überstellenden Person abgibt. In einem solchen Fall ist dann eine Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat trotz dort vorhandener systemischer Schwachstellen nicht (mehr) „unmöglich“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, sondern wird zulässig.“

3.3.4. Zwar werden die inhaltlichen Anforderungen an die in diesem Sinne erforderliche „Garantieerklärung“ bei einem alleinstehenden jungen Mann geringer sein als bei besonders schutzbedürftigen Teilgruppen, beispielsweise Familien mit Säuglingen und Kleinkindern, unbegleiteten Minderjährigen (vgl. auch die Differenzierung in Art. 13, 17 RL 2003/9/EG vom 27.1.2003 bzw. in der Neufassung Art. 17, 21 RL 2013/33/EU vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; EGMR E. v. 5.2.2015 - 51428/10 - Rn. 34). Das ändert aber nichts daran, dass nach Einschätzung des Gerichts aufgrund der EGMR-Entscheidung vom 4. November 2014 von systemischen Schwachstellen des italienischen Asylsystems im Hinblick auf die Unterbringung von Asylbewerbern insgesamt i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auszugehen ist. Unterschiedliche Anforderungen bestehen allein hinsichtlich der Anforderungen an die Ausräumung der im Ausgangspunkt anzunehmenden Gefahr i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO im jeweiligen Einzelfall. Auch soweit konkrete Asylbewerber nicht besonders schutzwürdig sind, erscheint dabei angesichts der genannten systemischen Schwachstellen eine individuelle Rückäußerung Italiens an den um (Wieder-)Aufnahme ersuchenden Dublin-Staat jedenfalls hinsichtlich der Unterbringung des konkreten Asylbewerbers erforderlich (vgl. EGMR E. v. 5.2.2015 - 51428/10 - Rn. 19, 28, 30, 34, wo eine erst im Zuge des EGMR-Verfahrens erfolgte explizite italienische Stellungnahme (Rn. 19) vom EGMR zu berücksichtigen war (Rn. 30) und sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirkte (Rn. 34, 36).

Keine Aussage ist mit diesem Ansatz zu Fällen getroffen, in denen es (anders als beim Kläger) um Personen geht, denen in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (vgl. hierzu VG Düsseldorf B. v. 7.1.2015 - 13 L 3131/14.A - juris).

3.3.5. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer somit derzeit für Rücküberstellungen nach Italien erforderlichen individuellen Garantieerklärung der zuständigen italienischen Behörden für eine konkrete angemessene Unterbringung des Kl. nach dessen Rücküberstellung. Unabhängig von der Frage, ob selbst eine explizite (bloße) Stattgabeerklärung Italiens zur Wiederaufnahme i. S. v. Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht ausgereicht hätte, um von einer „Garantieerklärung“ im genannten Sinne ausgehen zu können (vgl. VG Hannover B. v. 4.2.2015 - 3 B 388/15 - juris Rn. 28), ist jedenfalls der vorliegende Fall dadurch geprägt, dass keinerlei Erklärung der italienischen Behörden, mithin ein Fall einer bloß fingierten Stattgabeerklärung i. S. v. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegt. Damit ist die Gefahr, im Falle einer Rückführung nach Italien mangels einer den Mindesterfordernissen entsprechenden Unterbringung einer gegen Art. 4 GRCh (i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden, für den Kl. nicht hinreichend ausgeräumt.

3.4. Angesichts der somit wegen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO anzunehmenden Unzuständigkeit Italiens sind sowohl die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Ablehnung des Asylantrages als unzulässig als auch die Abschiebungsanordnung nach Italien in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides rechtswidrig.

Dabei ist Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides (Ablehnung des Asylantrages als unzulässig) im Zusammenhang mit der explizit auf Italien bezogenen Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides (Abschiebungsanordnung) zu sehen, wobei zusätzlich auch die Begründung des Bescheides (dort S. 2, unter 1.) von der Unzulässigkeit nach § 27a AsylVfG deshalb ausgeht, weil Italien (wie gezeigt unrichtiger Weise - s. o.) für zuständig gehalten wird. Die Ablehnung des bei der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrages als unzulässig gerade wegen der Zuständigkeit Italiens macht die eigentliche Regelung der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides im konkreten Einzelfall aus (vgl. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG). Wegen des so zum Ausdruck gebrachten (wie gezeigt unrichtigen - s. o.) Bezugs zur Zuständigkeit Italiens im Fall des Kl. handelt es sich bei Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides auch nicht nur um einen bloß deklaratorischen Hinweis auf eine nach § 27a AsylVfG bestehende gesetzliche Rechtslage; vielmehr beinhaltet Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides eine echte (feststellende) Regelung und stellt mithin einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG dar, der der (isolierten) Anfechtung zugänglich ist (vgl. BayVGH U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 22; BayVGH B. v. 11.3.2015 - 13a ZB 14.50043 - juris Rn. 6). Da somit Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides im Ergebnis ebenso wie auch die Abschiebungsanordnung eine auf die Zuständigkeit Italiens bezogene Regelung darstellt, Italien aber - wie gezeigt - tatsächlich wegen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO unzuständig ist (s. o.), ist auch Nr. 1 des Bescheides schon aus diesem Grund aufzuheben.

Dabei kommt es für den Erfolg der vorliegenden Anfechtungsklage hinsichtlich Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides auch nicht darauf an, ob eine Zuständigkeit anderer Dublin-Staaten - etwa gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO - (noch) besteht oder nicht. Die gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO von der Bundesrepublik Deutschland in erster Linie geforderte Fortsetzung der Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO ist nämlich nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Bescheides, deshalb auch nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage und infolge dessen auch nicht vom Gericht, sondern außerhalb des vorliegenden Klageverfahrens vom BAMF durchzuführen. Denn ausweislich der Verwaltungsakte hat das BAMF die Zuständigkeit anderer Dublin-Staaten als Italien weder im Bescheid noch im Verwaltungsverfahren thematisiert und insbesondere keine entsprechenden (weiteren) Anfragen bei anderen Dublin-Staaten nach den hierfür vorgesehenen unionsrechtlich vorgesehenen Verfahren durchgeführt.

Auch der Anwendungsvorrang der Dublin-III-VO führt nicht dazu, dass das Gericht die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides (wegen im Ergebnis unrichtig angenommener Zuständigkeit Italiens) verfügte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nur dann aufheben dürfte, wenn gerichtlicherseits feststeht, dass außer der Bundesrepublik Deutschland kein anderer Dublin-Mitgliedstaat zuständig ist.

Es kann dabei dahinstehen, inwieweit unter der Geltung der früheren Dublin-II-Verordnung eine derartige Prüfung angezeigt war oder ob nicht vielmehr schon nach der Dublin-II-VO das BAMF (als die Bundesrepublik Deutschland vertretende Behörde) zunächst die Möglichkeit haben musste, einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, zu ersuchen. Schon zur Dublin-II-VO hat es - anders als zur (unbestrittenen) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (vgl. BayVGH B. v. 11.3.2015 - 13a ZB 14.50043 - juris Rn. 6 m. w. N.) - für die Frage, inwieweit das Gericht (im Rahmen dieser Anfechtungsklage) anstelle des BAMF die Zuständigkeit weiterer (nachrangiger) Dublin-Staaten vorzunehmen hat, keine abschließende Klärung gegeben (vgl. zur Dublin-II-VO einerseits VGH BW U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, juris Rn. 18; andererseits OVG NRW U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl. 2014, 790, juris Rn. 31).

Jedenfalls seit der expliziten Einführung der Pflicht zur Fortsetzung der Prüfung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO, zu der es in der früheren Dublin-II-VO keine explizite Vorgängerregelung gab, kommen für eine solche fortgesetzte Prüfung ausschließlich die dort vorgesehenen Verfahrensabläufe in Betracht. Dabei spricht für die genannte Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die im streitgegenständlichen Bescheid des BAMF vorgegebene Auswahl anderer Dublin-Staaten vor allem Art. 35 Dublin-III-VO. Denn Art. 35 Dublin-III-VO geht hinsichtlich der Durchführung der Dublin-III-VO von explizit gegenüber der Kommission zu benennenden „Behörden“ - also Stellen der Exekutive, nicht aber der Judikative - mit entsprechenden Veröffentlichungsverfahren aus. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies aber hinsichtlich der Übermittlung von Aus- und Wiederaufnahmeersuchen gerade das BAMF (vgl. auch § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV). Nur das BAMF als Verwaltungsstelle kann die nach der Dublin-III-VO vorgesehenen Fristläufe nach den dort (insbesondere in Art. 21 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO) vorgesehenen Verfahrensweisen erfüllen und nur gegenüber dem BAMF können andere Dublin-Mitgliedstaaten die für sie geltenden Fristen wahren. Dafür spricht nicht zuletzt auch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1560/2003 (EU-Asylantragszuständigkeits-DVO), wonach sämtliche Gesuche und Antworten zwischen Mitgliedstaaten über das dort näher geregelte „DubliNet“ übermittelt werden, wohingegen für das Gericht keine Nutzung des DubliNet vorgesehen ist. Soweit aber andere Dublin-Staaten nicht innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen (zwischenbehördlichen) Verfahren eingebunden sind und soweit deshalb auch die Regelungswirkung einer Feststellung nach § 27a AsylVfG sich darauf nicht erstreckt (s. o.), kommt vor diesem Hintergrund eine diesbezügliche gerichtliche Prüfung (mit entsprechenden Bindungswirkungen gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland - vgl. § 121 VwGO) nicht in Betracht.

3.5. Das führt im Ergebnis dazu, dass weder die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers nach § 27a AsylVfG noch für eine Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylVfG vorgelegen haben und die insoweit zulässige Anfechtungsklage in vollem Umfang Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 VwGO).

4. Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Teilurteil ist nicht veranlasst. Sie bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tenor

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.     S.    aus L.    bewilligt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2312/15.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2015 wird angeordnet.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage, 2 A 353/15, gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe folgt daraus, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.

II.

2

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage, 2 A 353/15, gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

3

Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid zu Recht die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet. Soll der Ausländer, der gemäß § 13 AsylVfG in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, in einen für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 27a AsylVfG zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ungarn ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (1.). Der Abschiebung nach Ungarn stehen keine Hindernisse entgegen (2.).

4

1. Die Zuständigkeit Ungarns i.S.d. § 27a AsylVfG ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (v. 26.6.2013 Amtsbl. EU Nr. L 180 S. 31 – Dublin-III-VO).

5

Die durch Anhang I Dublin-III-VO aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Unterzeichnerstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Unterzeichnerstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, (v. 18.2.2003, Amtsbl. EG Nr. 50 S. 1 – Dublin-II-VO) findet keine Anwendung, da der Antragsteller nicht vor dem sich aus Art. 49 UAbs. 2 Dublin-III-VO ergebenden Stichtag 1. Januar 2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nach seinen gegenüber der Antragsgegnerin am 23. Dezember 2014 gemachten Angaben hat der am … 1984 in Syrien geborene Antragsteller als staatenloser palästinensischer Volkszugehöriger sunnitischer Konfession sein Herkunftsland am 18. August 2013 verlassen. Ausweislich der Erklärung der ungarischen Behörden vom 13. Januar 2015 hat er in Ungarn am 2. Dezember 2014 einen Asylantrag gestellt.

6

Ungarn hat am 13. Januar 2015 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO das Gesuch der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Antragstellers angenommen. Die gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO erklärte Annahme des Wiederaufnahmegesuchs ist für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 27a AsylVfG maßgebend.

7

Es kommt nicht darauf an, ob Ungarn vor der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs nach den Regelungen der Dublin-III-VO für den Antrag auf internationalen Schutz zuständig war. Im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung des abgebenden Mitgliedstaats ist nicht zu prüfen, ob der aufnehmende Mitgliedstaat zu Recht seine Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO angenommen hat. Für die Aufnahme oder Wiederaufnahme nach der Dublin-III-VO gilt nichts anderes als vormals für die Aufnahme oder Wiederaufnahme nach den Vorgängervorschriften der Dublin-II-VO. Nach der Dublin-II-VO hat der Asylbewerber grundsätzlich kein subjektives Recht darauf, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird (VGH Mannheim, Beschl. v. 6.8.2013, 12 S 675/13, InfAuslR 2014, 29, juris Rn. 13; VG Hamburg, Urt. v. 15.3.2012, 10 A 227/11, juris Rn. 24; Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2010, § 27a AsylVfG Rn. 26 ff. m.w.N.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand November 2013, § 27a Rn. 40).

8

Dies bestätigt ein Umkehrschluss zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach kann in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach der Dublin-II-VO zugestimmt hat, der Asylbewerber dem nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (v. 12.12.2007, ABl. EU Nr. C 303 S. 1 – GR-Charta) ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 10.12.2013, C-394/12, juris Rn. 52 ff. – Abdullahi./.Österreich). Diese Rechtsprechung zur Dublin-II-VO hat ihren Niederschlag im Normtext des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO gefunden. Danach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-III-VO bestimmten Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Wesentliche Gründe für die Annahme einer solchen Gefahr bestehen nach den vorliegenden Umständen nicht. Im Einzelnen:

9

Dem durch Art. 4 GR-Charta gewährleisteten Unionsgrundrecht ist gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite verliehen wie dem entsprechenden Recht, das in Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (v. 4.11.1950, BGBl. II 1952 S. 686 – EMRK) völkerrechtlich verbürgt ist. Ebenso wie nach Art. 4 GR-Charta darf nach Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Abschiebung eines Asylbewerbers am Maßstab des Art. 3 EMRK zu prüfen (EGMR, Urt. v. 4.11.2014, Nr. 29217/12, Rn. 93 m.w.N., juris, nichtamtliche auszugsweise Übersetzung unter www.asyl.net – Tarakhel./.Schweiz). Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung bezeichnen drei Stufen unterschiedlicher Eingriffsintensität (vgl. EGMR, Urt. v. 18.1.1978, Nr. 5310/71, Rn. 162 ff., EuGRZ 1979, 149 – Irland./.Vereinigtes Königreich). Folter ist die vorsätzliche Zufügung großer körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden, in der Absicht auf den Willen des Gefolterten oder eines Dritten einzuwirken, um ein Geständnis zu erlangen oder um Dritte zu terrorisieren; eine unmenschliche Behandlung ist die absichtliche Zufügung schwerer physischer oder psychischer Leiden oder Schmerzen, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine ausreichende Schwere aufweisen; eine erniedrigende Behandlung kennzeichnet, dass bei dem Opfer Gefühle der Angst, des Schmerzes und der Unterlegenheit erweckt werden, die geeignet sind, es zu demütigen und seinen körperlichen und moralischen Widerstand zu brechen (Jarass, GR-Charta, 2. Aufl. 2013, Art. 4 Rn. 8 f. m.w.N.). Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, kann dabei auch davon abhängen, wieweit die Maßnahmen zur Verfolgung legitimer Zeile geboten sind (Jarass, GR-Charta, 2. Aufl. 2013, Art. 4 Rn. 11). Da das Recht aus Art. 3 EMRK als einzige der Gewährleistungen der EMRK auch im Notstand keinen Einschränkungen unterliegt, gilt dies auch für das ihm entsprechende Recht aus Art. 4 GR-Charta (Höfling, in Tettinger/Stern, GR-Charta, 1. Aufl. 2006, Art. 4 Rn. 15 ff.). Um dem Verbot des Art. 3 EMRK zu unterfallen muss die Schwere der Misshandlung ein Mindestniveau erreichen, wobei die Bemessung dieses Mindestniveaus von allen Umständen des Falles abhängt, wie der Dauer der Behandlung und ihren körperlichen und geistigen Folgen, in geeigneten Fällen auch von Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urt. v. 5.2.2015, Nr. 51428/10, Rn. 28 – A.M.E../.Niederlande; Urt. v. 4.11.2014, Nr. 29217/12, Rn. 94, juris, nichtamtliche auszugsweise Übersetzung unter www.asyl.net – Tarakhel./.Schweiz; Urt. v. 18.1.1978, Nr. 5310/71, Rn. 162, EuGRZ 1979, 149 – Irland./.Vereinigtes Königreich).

10

Für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, NVwZ 2014, 1039, juris Rn. 9) das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, Slg. 2011, I-13905, Rn. 88 ff. – N.S. u.a.), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war; derartige individuelle Erfahrungen sind vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 6.6.2014, 10 B 35/14, InfAuslR 2014, 352, juris Rn. 6; a.A. United Kingdom Supreme Court, Urt. v. 19.2.2014, <2014> UKSC 12, https://www.supremecourt.uk).

11

Eine tragfähige Grundlage für die Annahme systemischer Mängel liegt dabei erst dann vor, wenn hierfür kompetente Stellen wie der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (v. 29.5.2010, ABl. EU Nr. L 132 S. 11) errichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) derartige Mängel feststellen (VG Hamburg, Urt. v. 22.10.2014, 10 A 3085/14, n.v.; das VG Ansbach, Beschl. v. 3.12.2013, AN 11 S 13.31074, Rn. 22 verweist insoweit auf die Erwägungsgründe 22 f. Dublin-III-VO). So hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darauf abgestellt, dass es an einem Positionspapier des UNHCR fehlte, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausdrücklich aufforderte, von einer Überstellung nach Ungarn im Dublin-System abzusehen (EGMR. Urt. v. 6.6.2013, Nr. 2283/12, Rn. 105, http://hudoc.echr.coe.int – Mohammed./.Österreich).

12

Nach diesen Maßstäben sind keine systemischen Mängel anzunehmen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung eines Dublin-Rückkehrers in Ungarn erwarten ließe (ebenso EGMR, Urt. v. 3.7.2014, Nr. 71932/12, Rn. 60 ff., http://hudoc.echr.coe.int – Mohammadi./.Österreich; VG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2015, 7 AE 240/15, n.v.; Beschl. v. 6.1.2015, 10 AE 154/15, n.v.; Beschl. v. 30.10.2014, 8 AE 2529/14, n.v.; VG Augsburg, Beschl. v. 26.1.2015, Au 7 S 15.50015, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 21.1.2015, Au 2 S 14.50360, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.1.2015, 7 L 2975/14.A, juris Rn. 13; VG Regensburg, Beschl. v. 12.12.2014, RN 5 S 14.50306, juris Rn. 25 ff.; VG Stade, Beschl. v. 14.7.2014, 1 B 862/14, juris Rn. 8 f.; VG Bremen, Urt. v. 25.4.2014, 4 K 2131/13.A, juris Rn. 16 ff.; österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Spruch v. 10.11.2014, W212 1438158-2/11E, http://www.ris.bka.gv.at; insofern auch VG Berlin, Beschl. v. 15.1.2015, 23 L 899.14 A, juris Rn. 7 f.; im Ansatz auch VG Würzburg, Beschl. v. 2.1.2015, W 1 S 14.50120, juris Rn. 29).

13

Zwar kann nach allgemeinen Grundsätzen ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auch dann Erfolg haben, wenn die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs offen sind. Doch liegt dieser Fall nicht vor. Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung sind nicht bereits dann offen, wenn die Frage systemischer Mängel in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt wird (so aber OVG Bautzen, Beschl. v. 24.7.2014, A 1 B 131/14, juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 31.10.2014, M 16 S 14.50535, juris Rn. 16). Die Erfolgsaussichten sind allenfalls dann offen, wenn eine nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens im Hauptsacheverfahren konkret anstehende weitere Aufklärung zu der für einen Erfolg der Klage führenden Überzeugungsgewissheit führen könnte, was hier nicht der Fall ist. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Tatrichter die Überzeugungsgewissheit von einer mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eintretenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erlangen (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, NVwZ 2014, 1039, juris Rn. 9). Für eine Offenheit der Erfolgsaussichten genügt deshalb nicht, dass es im Zeitpunkt der Entscheidung an verlässlichen Informationsquellen fehlt (dies implizierend aber VG Bremen, Beschl. v. 17.1.2014, 4 V 2132/13.A, juris Rn. 13 f.).

14

Die gesetzliche Neuregelung der Asylhaftgründe im ungarischen Recht allein lässt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten (so aber implizit VG Stuttgart, Urt. v. 26.6.2014, 26.6.2014, A 11 K 387/14, juris Rn. 21). Wie in einer Auskunft des Auswärtigen Amtes (an das VG Düsseldorf v. 19.11.2014, S. 2 f., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Ordner Dublin-II/III, Abschnitt Ungarn 2014/1) ausgeführt ist, findet sich die gesetzliche Regelung über die Asylhaft in Art. 31/A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes. Danach besteht ein Haftgrund insbesondere dann, wenn die asylsuchende Person sich den Feststellungen der Behörde entzogen oder das Asylverfahren anderweitig behindert hat oder hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Asylbewerber das Verfahren verzögert oder zu vereiteln sucht oder Fluchtgefahr besteht, um die notwendigen Feststellungen zur Durchführung des Asylverfahrens treffen zu können. Die Haftgründe stimmen mit den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (v. 29.6.2013, Amtsbl. EU Nr. L 180 S. 96 – AufnahmeRL) weitgehend überein, so dass die ungarische Gesetzesregelung als solche keine Verletzung des Unionsrechts darstellt (insofern auch VG Berlin, Beschl. v. 15.1.2015, 23 L 899.14 A, juris Rn. 8).

15

Auch kann aus der Anwendungspraxis der gesetzlichen Neuregelung der Asylhaft in Ungarn kein systemischer Mangel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen hergeleitet werden (a.A. VG Berlin, Beschl. v. 15.1.2015, 23 L 899.14 A, juris Rn. 8; VG Köln, Beschl. v. 19.12.2014, 20 L 2345/14.A, juris Rn. 18; VG Sigmaringen, Beschl. v. 1.12.2014, 2 K 422/14, http://bordermonitoring.eu; das Vorliegen systemischer Mängel für offen haltend VG Magdeburg, Beschl. v. 11.12.2014, 9 B 449/14, juris Rn. 19). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch nach dem verfolgten Sinn und Zweck, der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Dublin-System im Normtext Ausdruck zu verschaffen, auf drohende Verletzungen des Art. 4 GR-Charta beschränkt ist. Wenngleich der überstellende Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO (ebenso wie nach der Dublin-II-VO, dazu EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u.a., juris Rn. 64 ff.) wegen Art. 51 GR-Charta die Überstellungsentscheidung unter Beachtung der Unionsgrundrechte trifft, folgt daraus nicht, dass der überstellende Mitgliedstaat gegen Unionsgrundrechte verstößt, sobald nicht ausgeschlossen ist, dass der aufnehmende Mitgliedstaat dies tun wird. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Maßstab zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung dem Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in Art. 4 GR-Charta entnommen (EuGH, Urt. v. 10.12.2013, C-394/12, juris Rn. 52 ff. – Abdullahi./.Österreich). Somit ist für den überstellenden Mitgliedstaat das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 6 GR-Charta ebenso wenig Maßstab (a.A. VG Berlin, Beschl. v. 15.1.2015, 23 L 899.14 A, juris Rn. 8) wie dies allgemein an den aufnehmenden Mitgliedstaat gerichtete „unionsrechtliche Vorgaben“ sind (a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 26.6.2014, 26.6.2014, A 11 K 387/14, juris Rn. 17).

16

Wenngleich eine willkürliche Inhaftnahme im Einzelfall mit einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta einhergehen kann, ist nicht zu erwarten, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt werden. Es liegt kein Positionspapier des UNHCR vor, das die Staaten dazu auffordert, von Überstellungen nach Ungarn im Dublin-System abzusehen. Wie in drei Auskünften der Vertretung in Deutschland des UNHCR (v. 30.9.2014 an das VG Bremen, das VG Düsseldorf bzw. das VG Freiburg, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Ordner Dublin-II/III, Abschnitt Ungarn G 4 bis 6/14) ausgeführt, werden praktisch alle Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen, ausgenommen Familien und besonders vulnerable Asylsuchende. Hat ein dem Dublin-System unterliegender Asylbewerber den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat verlassen, um in einem nicht zuständigen Mitgliedstaat erneut Asyl zu beantragen, so erscheint eine Inhaftnahme bei Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat nicht willkürlich, so dass auch im Hinblick auf den Schutz und die Achtung der elementaren Rechtsgleichheit aller Menschen (dazu Höfling, in Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 1 Rn. 19 ff.) eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung nicht ersichtlich ist. Die Praxis, dass regelmäßige Haftprüfungstermine im Halbstundentakt und für Gruppen von fünf bis 15 Personen gleichzeitig stattfinden (Auskunft der Vertretung in Deutschland des UNHCR v. 30.9.2014 an das VG Düsseldorf, S. 7., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Ordner Dublin-II/III, Abschnitt Ungarn, G 5/14), lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass eine Fortdauer der mit Fluchtgefahr begründeten Haft willkürlich bestimmt werde.

17

Es ist auch nicht ersichtlich, dass inhaftierte Asylsuchende regelmäßig durch eine lange Haftdauer ohne Aussicht auf Entlassung gedemütigt würden. Die Asylhaft ist gesetzlich auf maximal sechs Monate beschränkt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf v. 19.11.2014, S. 2 f., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Ordner Dublin-II/III, Abschnitt Ungarn, 2014/1). Für Überschreitungen der gesetzliche Höchstdauer ist nichts ersichtlich.

18

Die näheren Bedingungen einer etwaigen Haft lassen für einen ohne seine Familie geflohenen gesunden jungen, aber volljährigen Mann, wie den Antragsteller, ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrige Behandlung erwarten. Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, Rn. 221, http://hudoc.echr.coe – M.S.S../.Belgien und Griechenland). Einen Verstoß dagegen nimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für die Überstellung nach Ungarn nicht an (EGMR, Urt. v. 3.7.2014, Nr. 71932/12, Rn. 60 ff., http://hudoc.echr.coe.int – Mohammadi./.Österreich). Ausgehend vom Gewährleistungsgehalt der Menschenwürde (vgl. Höfling, in Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 1 Rn. 19 ff.) wären die Bedingungen der Haft dann menschenunwürdig, wenn die körperliche Integrität, menschengerechte Lebensgrundlagen, elementare Rechtsgleichheit, personale Identität und Integrität bedroht wären. In tatsächlicher Hinsicht legt das Gericht ein Gutachten von Pro Asyl e.V. (an das VG Düsseldorf v. 31.10.2014, S. 3 ff., juris) zugrunde. Danach wird die Asylhaft getrennt von der Immigrations- oder der Strafhaft durchgeführt. Überbelegungen finden nicht statt. Die Inhaftierten werden tagsüber nicht in Zellen eingesperrt. Eine medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Sanitäter bzw. Krankenschwestern sind permanent anwesend. Von nachhaltigen oder durchgehenden hygienischen oder Versorgungsmängeln wird nicht berichtet, wenngleich es in einzelnen Hafteinrichtungen in der Vergangenheit zu Mängeln in der Reinigung einzelner Waschräume gekommen ist.

19

Sofern es zum Einsatz von Handfesseln und Leinen bei Außenterminen inhaftierter Asylbewerber bei einer Behörde, einem Gericht oder dem Arzt kommt (so Auskunft der Vertretung in Deutschland des UNHCR v. 9.5.2014 an VG Düsseldorf, S. 4, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Ordner Dublin-II/III, Abschnitt Ungarn, G/14), kann darin im Einzelfall dann ein Mangel in den Haftbedingungen nur gesehen werden, wenn es sich nicht um eine notwendige Sicherheitsvorkehrung handelt. Eine gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK verstoßende erniedrigende Behandlung kommt darin jedoch nicht zum Ausdruck. Die inhaftierten Asylbewerber werden durch die Behandlung deshalb nicht herabgewürdigt oder stigmatisiert, weil die Behandlung der ungarischen Rechtspraxis nicht fremd ist und etwa auch auf Angeklagte angewandt wird (dazu Auskunft der Vertretung in Deutschland des UNHCR v. 9.5.2014 an das VG Düsseldorf, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Ordner Dublin-II/III, Abschnitt Ungarn, G 1/14), die gemäß Art. 48 Abs. 1 GR-Charta und Art. 6 Abs. 2 EMRK bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig gelten.

20

Sofern in dem Gutachten von Pro Asyl e.V. (v. 31.10.2014 an das VG Düsseldorf, S. 4 f., juris) ein Bericht eines aus einer Hafteinrichtung entlassenen Asylbewerbers wiedergegeben wird, wonach in der Hafteinrichtung „immer die selben Tabletten“ verabreicht würden, kann dem Gericht keinen Hinweis aus einen systemischen Mangel des Haftbedingungen entnehmen.

21

Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrifft nicht die Bedingungen in Ungarn für die Aufnahme eines erwachsenen Asylsuchenden, sondern die Bedingungen in Italien für die Aufnahme von asylsuchenden Personen in Italien mit sechs minderjährigen Kindern (EGMR, Urt. v. 4.11.2014, Nr. 29217/12, Rn. 100 ff., 121 f., juris, nichtamtliche auszugsweise Übersetzung unter www.asyl.net – Tarakhel./.Schweiz). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall angenommen, dass die Beschwerdeführer nach Italien zurückgeführt würden, ohne dass die schweizerischen Behörden zuvor individuelle Garantien von den italienischen Behörden dafür erlangen, dass die Beschwerdeführer in einer Weise übernommen werden würden, die dem Alter der Kinder angemessen ist, und dafür, dass die Familie zusammenbleiben würde. Ein solches Erfordernis der vorherigen individuellen Garantie hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch im Hinblick auf Italien nicht verlangt, wenn es sich um einen gesunden jungen Mann ohne Angehörige handelt (EGMR, Urt. v. 5.2.2015, Nr. 51428/10, Rn. 28 – A.M.E../.Niederlande; Urt. v. 4.11.2014, Nr. 29217/12, Rn. 34, juris). Eben dies trifft auf den Antragsteller zu, dessen Familie sich noch in seinem Herkunftsland befindet.

22

2. Die weitere Voraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist gegeben, dass die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Zu prüfen sind objektive und in der Person des Ausländers liegende subjektive, rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Abschiebung. Über auf den Zielstaat der Abschiebung bezogene Hindernisse hinaus sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.5.2012, 13 MC 22/12, InfAuslR 2012, 298, juris Rn. 27; VGH Mannheim, Beschl. v. 31.5.2011, A 11 S 1523/11, InfAuslR 2011, 310, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, NVwZ 2011, 512 , juris Rn. 10 ff.; OVG Greifswald, Beschl. v. 29.11.2004, 2 M 299/04, juris Rn. 9). Für solche Hindernisse ist nichts ersichtlich. Die Ehefrau und die knapp anderthalbjährige Tochter des Antragstellers befinden sich noch im Herkunftsland Syrien, so dass eine Familienzusammenführung nicht nur, was der Antragsteller hervorhebt, in Ungarn als nicht möglich erscheint, sondern allgemein innerhalb der Dublin-Staaten.

III.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Januar 2015 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn im Hinblick auf die seit 1. Juni 2013 bestehenden Regelungen zur Asylhaft systemische Mängel aufweisen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 systemische Mängel im Hinblick auf Ungarn verneint. Es gebe aber zwischenzeitlich neue Erkenntnismittel, die systembedingte Mängel belegen würden, nämlich Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2014 und vom 30. September 2014 sowie von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 jeweils an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und Berichte von AIDA und des Ungarischen Helsinki Committees vom April bzw. Mai 2014. Auch das Verwaltungsgericht Berlin sowie eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts München würden die Auffassung vertreten, die exzessive Anwendung der sog. Asylhaft in Ungarn, die regelmäßig alle Dublin-Rückkehrer betreffe, verstoße gegen Art. 6 GR-Charta und Art. 5 EMRK.

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird bereits kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (OVG NW, B. v. 8. 9. 2014 -13 A 1347/14.A - AuAS 2014, 237 Rn. 21). Abgesehen davon gehen sowohl das Verwaltungsgericht Berlin (B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - Asylmagazin 2015, 80 = juris) wie das Verwaltungsgericht München (B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris) nicht von einem systemischen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta aus, wie in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bestimmt ist. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta“) zugrunde gelegt haben (vgl. auch OVG SH, B. v. 13.4.2015 - 2 LA 39/15 - juris). Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die Dublin II-VO verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Im Übrigen verneint auch der Großteil der nationalen Verwaltungsgerichte systemische Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn.

Soweit der Kläger auf die neueren Auskünfte von UNHCR und Pro Asyl verweist ergibt sich hieraus nichts anderes. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, auf dessen Veranlassung diese eingeholt wurden, ist nach Auswertung der Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen ließe, dass ein Kläger Gefahr liefe, nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu unterfallen (VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris Rn. 50). Die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehr inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 81). Auch der Kläger zeigt nicht weiter auf, welche Verstöße gegen Art. 4 EU-GR-Charta sich aus den neueren Erkenntnismitteln ergeben sollen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-VO einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Art. 3 EMRK verletzen würde (U. v. 6.6.2013 - Mohammed ./. Österreich, Nr. 2283/12 - InfAuslR 2014, 197, und U. v. 3.7.2014 - Mohammadi ./. Österreich, Nr. 71932/12 - NLMR - Newsletter Menschenrechte - 2014, 282). In dem Urteil vom 3. Juli 2014 hält der EGMR an seiner Bewertung im Urteil vom 6. Juni 2013 fest. Seither seien keine neuen Umstände bekannt geworden, die nunmehr zu dem Schluss führen könnten, dass das ungarische Asyl- und Asylhaftsystem systemische Mängel aufweise und für den Antragsteller die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe (Rn. 74 f.). Zwar zeigten Länderberichte, dass es noch eine Praxis der Inhaftierung von Asylbewerbern gebe und auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen wären. Auch seien die Haftgründe vage formuliert und es gebe kein Rechtsmittel gegen Asylhaft. Aus den Berichten würde sich allerdings auch ergeben, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und jetzt im Gesetz Alternativen zur Haft vorgesehen seien. Die Höchstdauer des Gewahrsams sei auf sechs Monate beschränkt. Hinsichtlich der Haftbedingungen sei anzumerken, dass es zwar immer noch Berichte über Mängel gebe, in einer Gesamtschau aber von Verbesserungen auszugehen sei (Rn. 68). Erneut weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich auch der UNHCR bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (Rn. 69). Zudem verweist er in seiner Entscheidung im Übrigen ausdrücklich auf die Stellungnahmen von AIDA und dem Ungarischen Helsinki Committee (Rn. 33 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 16. Januar 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist ein Bescheid der Antragsgegnerin mit dem der Asylerstantrag des Antragstellers wegen vorrangiger Zuständigkeit Ungarns nach der Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden ist.

Der Antragsteller ist nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte er am 5. September 2014 einen Asylantrag.

Zur Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 5. September 2014 hat der Antragsteller in Anwesenheit eines Sprachmittler für die englische Sprache, mit dem sich der Antragsteller nach eigenen Angaben verständigen konnte, angegeben, dass sein Reiseweg von Nigeria im Februar 2008 über die Türkei (1 Monat), Griechenland (6 Jahre), Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich nach Deutschland führte. In Griechenland (2008) und in Ungarn (Frühjahr 2014) seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden; er habe in Griechenland im Jahr 2008 einen Asylantrag gestellt. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Der Antragsteller gab an, in Griechenland sei er bedroht worden, weshalb er sich entschieden habe, das Land zu verlassen (Bl. 1ff. der Behördenakte -BA).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhielt am 19. September 2014 zum Antragsteller Treffer in der Eurodac Datenbank für Ungarn und Griechenland. Das BAMF richtete am 17. Oktober 2014 ein Wiederaufnahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für den Antragsteller unter Angabe der Eurodac-Nummer an Ungarn (Bl. 41ff. BA). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014, beim BAMF eingegangen am 29. Oktober 2014, akzeptierte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ die Rücküberführung des Antragsteller nach Ungarn und teilte unter anderem mit, der Antragsteller habe in Ungarn am 23. Juli 2014 um Asyl nachgesucht, sei aber nicht dort geblieben, weswegen das Asylverfahren eingestellt worden sei (Bl. 49 ff. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Januar 2015 (Bl. 58 f. BA), an den Bevollmächtigten des Antragstellers zur Post gegeben am 20. Januar 2015, lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2).

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 28. Januar 2015, erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 16. Januar 2015 (Az. M 24 K 15.50090) mit dem Antrag, den Bescheid vom 16. Januar 2015 aufzuheben.

Zugleich beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen.

In der Klage- und Antragsbegründung führt der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, der Antragsteller habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Dieser habe unter Androhung schwerer Misshandlungen durch die Polizei Fingerabdrücke abgegeben.

Der Antragsteller habe bei Rückkehr nach Ungarn Angst um sein Leben. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wiesen systemische Mängel auf.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 legte die Antragsgegnerin die Verwaltungsakte vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 15.50090 und M 24 S 15.50091 sowie auf die vom BAMF vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht München ist als Gericht der Hauptsache insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte (§ 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - i. V. m. §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).

Im vorliegenden Eilverfahren ist die Berichterstatterin kraft Gesetzes Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 AsylVfG).

2. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Satz 1 AsylVfG) zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb 1 Woche ab Bekanntgabe (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG), gestellt worden.

3. Der Antrag ist begründet, weil die Erfolgsaussichten offen sind und die deshalb gebotene eigene gerichtliche Abwägung von Vollzugs- und Suspensivinteresse unter Berücksichtigung neuester Erkenntnismittel zugunsten des Antragstellers ausfällt.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylVfG) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG B. v. 25.3.1993 - 1 ER 301/92 - NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.

4. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird voraussichtlich erfolgreich sein. Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG erhoben worden.

5. Nach summarischer Prüfung ist die Anfechtungsklage voraussichtlich auch begründet im Hinblick auf systemische Mängel des ungarischen Asylsystems.

5.1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27a AsylVfG; Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Der Asylantrag wäre dabei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn Ungarn aufgrund des bereits dort vom Antragsteller gestellten Asylantrags gemäß den Zuständigkeitskriterien Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig wäre oder wenn dies auf einen anderen Mitgliedstaat zutrifft, der nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-VO vorrangig zuständig ist (OVG NRW U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 31 m. w. N.).

Einschlägig ist dabei im vorliegenden Fall die Dublin-III-VO und nicht die frühere Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), weil das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland an Ungarn nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO ist die Dublin-III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar.

5.2. Nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-VO wäre an sich Ungarn der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat.

Dabei kann sich die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nicht nur aus den materiellen Zuständigkeitskriterien (Art. 3 und 7 - 16) der Dublin-III-VO ergeben, sondern auch aus dem Selbsteintritt eines Mitgliedstaates gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; ein solcher Selbsteintritt bewirkt abweichend von den materiellen Zuständigkeitskriterien konstitutiv eine eigene Zuständigkeit des jeweils erklärenden Mitgliedstaates (vgl. Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Für eine Selbsteintrittserklärung ist vorliegend nichts ersichtlich.

Vorliegend haben die ungarischen Behörden (Office of Immigration and Nationality) die Wiederaufnahme des Antragsteller nach der Dublin-III-VO erklärt. Ungarn wäre damit wiederaufnahmepflichtig geworden (Art. 18 Abs. 1, 23, 25 Dublin-III-VO), wobei sich auch aus Art. 13 und Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO vorliegend nichts anderes ergäbe. Insbesondere kommt eine vorrangige Zuständigkeit Griechenlands aufgrund Art. 13 Dublin-III-VO gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO aufgrund der dort bestehenden systemischen Mängel des Asylsystems nicht in Betracht (vgl. EuGH (Große Kammer) U. v. 14.11.2014 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129; EGMR Entsch. v. 6.9.2011 - 51599/08 - NVwZ 2012, 1233; EGMR (Große Kammer) U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413). Dabei ist zu sehen, dass nach der aktuellen Pressemitteilung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30. Januar 2015 (im Internet abrufbar unter: http://www.unhcr.de/presse/nachrichten.html) das Asylsystem in Griechenland trotz einer zwischenzeitlichen Reform nach wie vor mangelhaft ist. Unverändert kommt deshalb eine vorrangige Zuständigkeit Griechenlands vor Ungarn im Rahmen des Dublin-Systems nicht in Betracht.

5.3. Auch ist kein Verfahrensfehler im Hinblick auf das Wiederaufnahmegesuch des BAMF ersichtlich (vgl. Art. 20 - 23, 25 und 29 Dublin-III-VO).

5.4. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der somit an sich zuständige Mitgliedstaat der Wiederaufnahme (vorliegend Ungarn) in verfahrensfehlerfreier Weise zugestimmt hat, kann der Asylbewerber der Heranziehung der von der Dublin-III-VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien damit entgegentreten, dass er systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Aufnahmemitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO; vgl. EuGH (Große Kammer) U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - Rn. 36 f., NVwZ 2014, 129). Wird dies bejaht, hat der Mitgliedstaat in erster Linie die Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach einem dieser Kriterien bestimmt werden kann (vgl. EuGH v. 14.11.2013, a. a. O., Rn. 36). Hingegen führt die Unmöglichkeit der Überstellung in den im Ausgangspunkt zuständigen Mitgliedstaat als solche nicht dazu, dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) verpflichtet wäre (vgl. EuGH v. 14.11.2013, a. a. O., Rn. 37). Dieser bereits für die Dublin-II-VO entwickelte Zusammenhang ist in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO nunmehr ausdrücklich festgehalten. Bei der Prüfung der Frage systemischer Schwachstellen handelt es sich somit um die Subsumtion der unmittelbar anwendbaren Dublin-III-VO selbst, nicht um eine Frage einer teleologischen Reduktion oder gar einer inzidenten Verwerfung der Dublin-III-VO.

5.5. Im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Eilentscheidung ist davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem systemische Schwachstellen aufweist.

5.5.1. Maßgeblich ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG die Lage im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung. Deshalb kommt es weder auf den vom April 2012 stammenden Bericht des UNHCR „Ungarn als Asylland - Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn“ in seiner deutschsprachigen Fassung vom 15. Juni 2012 (zitiert nach www.bordermonitoring.eu/tag/ungarn-2 unter „Neue Berichte“ 17. Punkt, nachfolgend: UNHCR-Bericht April 2012) noch auf die vom UNHCR im Oktober 2012 ausgesprochene Empfehlung, nach den Dublin-II-Bestimmungen keine Asylbewerber nach Ungarn zu überstellen, wenn diese vor ihrer Ankunft in Ungarn durch Serbien gekommen waren (zitiert nach www.bordermonitoring.eu/tag/ungarn-2 unter „Neue Berichte“ 11. Punkt, nachfolgend: UNHCR-Bericht Oktober 2012) entscheidend an. Denn abgesehen davon, dass der UNHCR die Empfehlung vom Oktober 2012 bereits ab Dezember 2012 so nicht mehr aufrecht erhalten hat (vgl. UNHCR „Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update“, December 2012, S. 1: „UNHCR acknowledges the subsequent progress in asylum practice in Hungary, and accordingly amends its previous position“, zitiert nach http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,50d1d13e2,0.html, nachfolgend UNHCR-Bericht vom Dezember 2012), hat es auch nach den vom UNHCR im Dezember 2012 positiv gesehenen Verbesserungen weitere ungarische Reformen gegeben, die ab Juli 2013 in Kraft getreten sind und zum 1. Januar 2014 weiter fortgeschrieben wurden. Diese, ab Juli 2013 eingeführten und im Januar 2014 fortgeschriebenen, Regelungen stehen für das Gericht im Vordergrund.

5.5.2. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der aktuellen Erkenntnislage beim ungarischen Asylsystem derzeit von systemischen Mängeln i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auszugehen.

5.5.2.1. Zwar hat gerade für Ungarn die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bereits in einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der ungarischen Asylrechtsänderungen zum 1. Juli 2013 systemische Mängel verneint (EuGH (Große Kammer) U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - Rn. 60 und 61, NVwZ 2014, 208).

5.5.2.2. Allerdings sind zwischenzeitlich neue Erkenntnismittel verfasst und veröffentlicht worden, die dem EuGH bei seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 noch nicht bekannt sein konnten, weil sie damals noch nicht existierten. Eine tragfähige Grundlage für die Annahme eines möglicherweise als systemisch zu bewertenden Mangels durch eine ungerechtfertigte Freiheitsentziehung kann dabei gegeben sein, wenn kompetente Stellen wie etwa der UNHCR und das EASO (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen, errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 132 v. 29.5.2010, S. 11) einen solchen Mangel feststellen (vgl. VG Hamburg B. v. 10.2.2014 - 19 AE 5415/13 - juris Rn. 24 - 32 und ihm folgend VG München B. v. 22.4.2014 - M 24 S 13.31311 - juris). An entsprechenden Stellungnahmen fehlte es zwar noch zur Zeit der soeben genannten Judikate; zwischenzeitlich sind aber weitere aktuelle Erkenntnismittel veröffentlicht worden, nämlich:

- Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A (abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des BAMF);

- Bericht des HHC (Hungarian Helsinki Committee) zur Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn (Stand: Mai 2014; ebenfalls abrufbar in MILO);

- Ungarn-Länder-Bericht des AIDA (Asylum Information Database), der ebenfalls vom HHC geschrieben und vom European Council on Refugees and Exiles (EDRE) veröffentlicht worden ist (Stand: 30.4.2014; abrufbar unter:

http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary).

- Schreiben des UNHCR vom 30. September 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A (einsehbar in der Asyldokumentation des VG München);

- Schreiben von PRO ASYL vom 31. Oktober 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A (abrufbar in MILO);

- Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 19. November 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A (abrufbar in MILO);

- Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 19. November 2014 an das VG München im Verfahren M 10 K 14.50126 (einsehbar in der Asyldokumentation des VG München);

- Report des Beauftragten des Europarats für Menschenrechte vom 16. Dezember 2014 (dort Rn. 148-166; abrufbar unter:

https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH(2014)21&Language=lanEnglish ).

Diesen Veröffentlichungen lassen sich insbesondere zur Inhaftierungspraxis Ungarns im Zusammenhang mit Asylfällen diverse Kritikpunkte entnehmen, angesichts derer systemische Mängel im Hinblick auf das von Art. 6 GR-Charta gewährleistete Recht auf Freiheit anzunehmen sind, wenn auch derzeit nicht von einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK auszugehen ist. Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen im Beschluss des VG Berlin vom 15. Januar 2015, Az. 23 L 899.14 A (juris Rn. 7-11), an:

7. Hiernach lässt sich nicht feststellen, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Ungarn die Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK droht. Beide Vorschriften verbieten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die Misshandlung setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, welches von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit weckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, Rn. 220 mw.N.). Die Inhaftierung einer Person begründet als solche keine Verletzung des Art. 3 EMRK (EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99, Kalaschnikow/Russland, Rn. 95; zur Prüfung allein der Haftbedingungen am Maßstab des Art. 3 EMRK siehe etwa EGMR, Urteil vom 30. April 2013 - 49872, Timoschenko/Ukraine; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, Rn. 32, juris). Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten allerdings, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 221). Der EGMR nimmt in seiner Rechtsprechung regelmäßig eine Würdigung der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit vor. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen zählen die räumliche Unterbringung, eine mögliche Überbelegung, die Möglichkeit, den Raum zeitweise verlassen zu können, Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen, eine hinreichende Ernährung, die hygienischen Verhältnisse, das Vorhanden sanitärer Einrichtungen und eine angemessene Versorgung bei Erkrankungen (vgl. Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 3, Rn. 12; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 5, Rn. 10 ff.). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann auch bei Sicherheitsvorkehrungen vorliegen, die über das erforderliche Maß hinausgehen und geeignet sind, den Betroffenen öffentlich in erniedrigender Weise vorzuführen (EGMR, Urteil vom 31. Mai 2011 - 5829/04, Chodorkowskij/Russland). Ausnahmsweise kann auch der Freiheitsentzug als solcher eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn der Häftling über einen längeren Zeitraum über seine Zukunft, vor allem über die Dauer seiner Inhaftierung, im Ungewissen gelassen wird oder wenn einem Häftling jede Aussicht auf eine Entlassung genommen wird (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - 6587/04, Rn. 107 m. w. N., Urteil vom 8. Juli 2004 - 48787/99, Ilascu/Moldau und Russland, Rn. 434 ff.).

8. Gemessen hieran erlauben die nunmehr erstmals vorliegenden Erkenntnisse zur tatsächlichen Anwendungspraxis der gesetzlichen Neuregelung der Asylhaft in Ungarn, welche als solche von der Kammer bisher nicht als ausreichender Beleg für ein systemisches Versagen angesehen wurden (vgl. zuletzt Beschluss vom 17. September 2014 - VG 23 L 467.14 A -; vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2014 - VG 9 L 151.14 A -; Beschluss vom 30. Juli 2014 - VG 34 L 95.14 A -; s. a. EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014 - 71932/12, Mohammadi/Österreich; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - W 1 S 14.50043 -, juris, welches die jüngsten Erkenntnisse zur Inhaftierungspraxis allerdings noch unberücksichtigt lässt), nicht die Feststellung unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen. Das zum 1. Juli 2013 in Kraft getretene ungarische Asylgesetz (Gesetz LXXX aus dem Jahr 2007, in deutscher Übersetzung zitiert in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014 [im Folgenden: Auswärtiges Amt], S. 2) regelt die sogenannte Asylhaft. Die in Art. 31/A Abs. 1 des Gesetzes geregelten Haftgründe (Identitätsfeststellung, Entziehung oder Behinderung des Asylverfahrens, Fluchtgefahr, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, unterlassene Mitwirkung bei Vorladung) stimmen mit den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie) geregelten Haftgründen überwiegend überein. Die ungarische Gesetzesregelung stellt daher als solche keine Verletzung des Unionsrechts dar und belegt keine systemischen Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO. Die tatsächliche Anwendungspraxis war bisher allerdings nicht ausreichend dokumentiert. Nach den jüngsten Erkenntnissen wird der Antragsteller bei einer Überstellung wie regelmäßig nahezu alle Dublin-Rückkehrer aller Voraussicht nach inhaftiert werden (Auskünfte an das VG Düsseldorf des UNHCR vom 30. September 2014 [im Folgenden: UNHCR], S. 2, und von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 [im Folgenden: Pro Asyl], S. 2). Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass der Antragsteller als syrischer Staatsangehöriger von einer Inhaftierung ausgenommen wäre, weil er aus einem sogenannten anerkennungsträchtigen Herkunftsstaat kommt. Denn die dahingehende Mitteilung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Ungarn vom September 2013 (zitiert bei VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2014 - 6 L 1235/14.-A -, Rn. 70, juris) deckt sich nicht mit der aktuellen Erfahrung des UNHCR, in den Hafteinrichtungen auch Staatsangehörige anerkennungsträchtiger Staaten, darunter auch Syrer, angetroffen zu haben (UNHCR, S. 6). Überdies dürfte die der mitgeteilten Praxis wohl zugrundeliegende Annahme, dass Antragsteller, die eine begründete Aussicht auf eine Zuerkennung internationalen Schutzes haben, ein gesteigertes Interesse haben, am Asylverfahren mitzuwirken, auf Dublin-Rückkehrer gerade nicht zutreffen. Als Dublin-Rückkehrer, dessen Asylverfahren nach seiner Ausreise aus Ungarn ohne Sachentscheidung eingestellt wurde (Blatt 33 Verwaltungsvorgang), wird der Antragsteller in Ungarn nicht als Folge-, sondern Erstantragsteller behandelt (Auswärtiges Amt, S. 6; vgl. auch die Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2014 - W 185 2006247-1) und damit in der sogenannten Asylhaft untergebracht werden (UNHCR, a. a. O., Seite 2). Zwar existieren in einzelnen Haftanstalten hygienisch problematische Bedingungen; es fehlt an einer ausreichenden Ausstattung mit Waschräumen und Duschen oder wird der Nährwert der Mahlzeiten nicht überwacht (Pro Asyl, S. 4 f.; UNHCR, S. 3). Die Mindestanforderungen werden allerdings bei summarischer Prüfung grundsätzlich gewahrt (kritisch allerdings VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 13 L 172.14 A -, juris). So können sich die Inhaftierten tagsüber frei bewegen und erhalten regelmäßig etwas zu essen, gibt es keine Überbelegungen und ist jedenfalls eine ärztliche Grundversorgung sichergestellt (Auswärtiges Amt, S. 3 f.; Pro Asyl, S. 5; UNHCR, S. 3). Regelhafte Funktionsstörungen von erheblichem Gewicht lassen sich damit nicht feststellen. Die Feststellung, dass die Inhaftierten in Handschellen und an einer Leine zu Auswärtsterminen bei der Behörde, dem Gericht oder einem Arzt geführt werden (Pro Asyl, S. 5; UNHCR, S. 3), stellt für sich genommen keine erniedrigende Behandlung dar, da dies in Ungarn auch für Strafgefangene üblich ist und nicht erkennbar ist, dass diese Vorgehensweise als Instrument eingesetzt wird, um den Betroffenen zur Schau zu stellen. Schließlich werden die Asylantragsteller auch nicht unbefristet und ohne Aussicht auf Entlassung inhaftiert. Die maximale Haftdauer beträgt sechs Monate (Auswärtiges Amt, S. 2; Pro Asyl, S. 2).

9. Dem Antragsteller droht jedoch die systemtische Verletzung seines Rechts auf Freiheit aus Art. 6 EU-GR-Charta. Auch wenn Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO hierauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt, ist ein erweiterndes Verständnis dahingehend, dass auch sonstige Unionsgrundrechte Beachtung finden müssen, unumgänglich. Denn die Vorschrift kodifiziert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es sich bei der Entscheidung des Mitgliedstaats nach der Dublin-VO, ob er einen Asylantrag prüft, um die Durchführung von Unionsrecht handelt, so dass nach Art. 51 Abs. 1 EU-GR-Charta die Unionsgrundrechte gelten (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. a. -, Rn. 64 ff., juris). Weder lässt sich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, wonach die Mitgliedstaaten die Grundrechte grundsätzlich achten, nur für eine Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta widerlegt werden könne (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 86), noch ließe sich eine derartige Ausnahme überzeugend begründen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 77, m. w. N., juris). In erweiternder Auslegung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat aufgrund der unmittelbaren Bindung an die - primärrechtliche - EU-GR-Charta daher auch verpflichtet, weitere Grundrechtsverletzungen zu prüfen. Ihre inhaltliche Schranke findet diese Prüfung allerdings zum einen in der tatbestandlichen Beschränkung auf „systemische“ Mängel des „Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen“ und zum anderen in den hohen Anforderungen an die Widerlegung der grundsätzlichen Vermutung der Wahrung der EU-GR-Charta durch die Mitgliedstaaten. Eine Grundrechtsverletzung in diesem Sinne droht aber dem Antragsteller.

10. Nach Art. 6 EU-GR-Charta, für dessen Auslegung der Maßstab des Art. 5 EMRK heranzuziehen ist (vgl. Bernsdorff, in: Meyer, EU-GR-Charta, 4. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 13), hat jeder Mensch das Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf nur bei rechtmäßiger Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist, und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und f EMRK). Jeder festgenommenen Person muss innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden (Abs. 2). Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (Abs. 4). Die Haft muss in verhältnismäßiger Weise ihrem Zweck entsprechen. Sie muss den Umständen nach notwendig sein (EGMR, Urteil vom 30. April 2013 - 49872/11, Timoschenko/Ukraine, Rn. 265). Dies gilt sowohl für die Haftbedingungen (Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 5, Rn. 25) als auch die Bemessung des Zeitintervalls für die Überprüfung der Haftanordnung (Elberling, a. a. O., Rn. 100). Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die inhaftierte Person eine Straftat begangen hat oder aber - etwa wie ein Asylantragsteller - in Angst um ihr Leben ihr Heimatland verlassen hat (EGMR, Urteil vom 25. Juni 1996 - 19776/92 - Amuur/Frankreich, Rn. 43; Urteil vom 29. Januar 2008 - 13229/03 - Saadi/Vereinigtes Königreich, Rn. 74).

11. Gemessen an diesem Maßstab ist die Vermutung, dass Ungarn im Asylverfahren das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GR-Charta achtet, auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zur tatsächlichen Inhaftierung von Asylantragstellern bei summarischer Prüfung als widerlegt anzusehen. Es besteht die ernstliche Befürchtung der systematisch willkürlichen und unverhältnismäßigen Inhaftierung von alleinstehenden und volljährigen Dublin-Rückkehrern, zu denen auch der Antragsteller zählt. Zwar verbietet Art. 5 Abs. 1 EMRK nicht grundsätzlich, auch Asylantragsteller zu inhaftieren (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 2008 - 13229/03 - Saadi/Vereinigtes Königreich, Rn. 64). Es bestehen allerdings tatsächliche Anhaltspunkte für eine willkürliche und unverhältnismäßige Anwendungspraxis in Ungarn. Der nur begrenzte Zweck der Asylhaft findet bei deren Ausgestaltung keine hinreichende Berücksichtigung. So lässt sich die ausnahmslose Inhaftierung aller Dublin-Rückkehrer schon als solche durch die in Art. 31/A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes geregelten Haftgründe kaum rechtfertigen. Auch gibt es Hinweise auf gesetzlich überhaupt nicht vorgesehene Begründungen der Haft (vgl. Pro Asyl, S. 8). Hinzukommt, dass den Inhaftierten unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 EMRK eine (verständliche) individuelle Begründung der Haftanordnung vorenthalten wird (UNHCR, S. 2; Pro Asyl, S. 8). Dies wie auch die geschilderte tatsächliche Entscheidungspraxis wecken den Verdacht einer willkürlichen und damit gesetzeswidrigen Handhabung der gesetzlich geregelten Haftgründe durch die Behörden. Die durchschnittliche Dauer der Inhaftierung über mehrere Monate (Pro Asyl, S. 1; UNHCR, S. 2) erscheint zumindest bei bestimmten Haftgründen (Identitätsfeststellung) sowie Staatsangehörigen aus anerkennungsträchtigen Herkunftsstaaten wie dem Antragsteller unverhältnismäßig. Jedenfalls erweisen sich der zeitliche Abstand der richterlichen Überprüfung der Haft wie auch die Ausgestaltung dieses Verfahrens als nicht effektiv und damit unverhältnismäßig. Gegen die Anordnung der Haft oder von Sicherungsmaßnahmen gegen einen Asylantragsteller existiert kein individuelles Rechtmittel (UNHCR, S. 7; Pro Asyl, S. 9 f.; Auswärtiges Amt, S. 7 f.). Auch die automatische gerichtliche Haftprüfung genügt den Anforderungen nicht. Eine solche Prüfung findet wegen der pauschalen Verlängerung der Haft um den maximal zulässigen Zeitraum erst nach zwei Monaten statt und beschränkt sich auf eine durchschnittlich dreiminütige Anhörung des Betroffenen (UNHCR, a. a. O.; Pro Asyl, a. a. O.). Nach alledem erscheint eine Überstellung des Antragstellers nach Ungarn nicht zumutbar.

5.5.2.3. Das Gericht geht - ebenso wie das VG Berlin - nicht von einem systemischen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO explizit genannten Art. 4 GRCh ausgeht (s. o.), so führt gleichwohl der anzunehmende derzeitige Verstoß gegen Art. 6 GRCh (s.o.) schon aufgrund der unmittelbaren Geltung eben dieser unionsrechtlichen Grundrechtsbestimmung selbst dazu, dass die streitgegenständliche Entscheidung des BAMF keinen Bestand haben kann.

Die unmittelbare Verbindlichkeit von Art. 6 GRCh auch für die die Dublin-III-VO durchführende Antragsgegnerin ergibt sich bereits aus Art. 51 Abs. 1 GRCh. Das führt dazu, dass gemäß Art. 51 Abs. 1 GRCh nicht nur der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO explizit genannte Art. 4 GRCh, sondern auch Art. 6 GRCh unmittelbare Geltung beansprucht, und zwar unmittelbar, ohne dass es insoweit einer entsprechenden Klausel im Sekundärrecht der EU bedürfte.

5.5.2.4. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Relevanz des Art. 6 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 GRCh ist trotz der Verneinung einer systemischen Beeinträchtigung des in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO explizit genannten Art. 4 GRCh von einem für den Ausschluss einer Rückführung des Antragsteller nach Ungarn hinreichend intensiven Grundrechtseingriff (in Art. 6 GRCh) auszugehen. Denn angesichts insbesondere des hohen Gewichts, das Stellungnahmen des UNHCR beizumessen ist (EuGH U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - Rn. 44, NVwZ-RR 2013, 660), führen die genannten neuesten Erkenntnismittel (Schreiben des UNHCR vom 9.5.2014 und vom 30.9.2014; Report des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats vom 16.12.2014) dazu, vom Vorliegen systemischer Schwächen im ungarischen Asylsystem im Hinblick auf Art. 6, 51 Abs. 1 GRCh auszugehen (s. o.).

Dabei ist in keiner Weise ersichtlich, dass sich in der Zeit seit der Veröffentlichung der genannten Erkenntnismittel bis zur vorliegenden Entscheidung Veränderungen im ungarischen Asylsystem ergeben hätten. Die genannten fachkundigen Institutionen haben ihre kritischen Aussagen nicht relativiert, insbesondere hat der UNHCR keinen allgemeinen Bericht veröffentlicht, aus dem hervorginge, dass er seine kritische Haltung gegenüber dem ungarischen Asylsystem, die er in seiner Stellungnahme an das VG Düsseldorf zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr aufrecht erhalten würde. Der streitgegenständliche Bescheid (dort S. 2) zitiert zwar unter anderem das Urteil des EGMR vom 3. Juli 2014 (Az. 71932/12). Es wird aber nicht näher darauf eingegangen, dass dieses Urteil vom 3. Juli 2014 auf die genannten aktuellen Äußerungen des UNHCR nicht eingegangen ist; vielmehr datiert das letzte im Urteil vom 3. Juli 2014 dokumentierte UNHCR-Dokument auf das Jahr 2012 (vgl. EGMR U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - Rn. 28-32, 69; ebenso das im U. v. 3.7.2014 (dort Rn. 28) in Bezug genommene Urteil des EGMR 6.6.2013 - 2283/12 - Rn. 37-42). Auch hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht ansatzweise vorgetragen, dass sich im Hinblick auf die Äußerungen des UNHCR gegenüber dem VG Düsseldorf vom Mai und vom September 2014 insoweit Verbesserungen ergeben hätten. Das Gericht sieht deshalb im Hinblick auf die seit nunmehr mehr als einem halben Jahr unveränderte neuere Erkenntnismittellage gegenüber dem ungarischen Asylsystem und die dort vorgebrachten Kritikpunkte (s.o.) für die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage überwiegende Erfolgsaussichten, und zwar auch ohne das Erfordernis ergänzender Anfragen bei den genannten Stellen dahin, ob von deren kritischer Haltung abgerückt wird.

5.6. Dieses Ergebnis erscheint auch in Anbetracht des primärrechtlichen Gebots der effektiven Umsetzung der Dublin-III-VO (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union - EUV) sachgerecht, weil im Fall des Antragsteller - eines Asylrückkehrers - angesichts der genannten neuesten Erkenntnismittel die Gefahr einer Verletzung unionsrechtlicher Grundrechte (Art. 6 GRCh), die ebenfalls Teil des unionsrechtlichen Primärrechts sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 EUV), hinreichend wahrscheinlich ist.

Dabei ist zwar zu sehen, dass den Regelungen der Dublin-III-Verordnung zunächst der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zugrunde liegt, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschüttert sein muss, um zum Erfolg eines Rechtsbehelfs gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG führen zu können. Dieser Grundsatz kann nicht mittels jedweder Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat außer Kraft gesetzt werden (vgl. EuGH (Große Kammer) U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - Rn. 82, NVwZ 2012, 417); denn andernfalls würden die betreffenden Verpflichtungen zur Beachtung der Bestimmungen der Dublin-III-VO in ihrem Kern ausgehöhlt werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 85).

Das ändert aber nichts daran, dass Stellungnahmen des UNHCR - angesichts der Rolle, die diesem durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist - bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zukommt (EuGH U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - Rn. 44, NVwZ-RR 2013, 660). Hinzu kommt, dass die im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung veröffentlichten aktuellen Stellungnahmen der Non-Government-Organisationen keine andere Einschätzung nahelegen als diejenige, die der UNHCR in seinem Schreiben vom 9. Mai 2014 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mitgeteilt hat (s.o.).

Dies rechtfertigt es, auch in Anbetracht des primärrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes und des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, im Hinblick auf Art. 4 GRCh, den der sekundärrechtliche Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO selbst in Bezug nimmt, von systemischen Schwächen im ungarischen Asylsystem i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auszugehen, so dass Ungarn - obwohl an sich nach der Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens des Antragsteller berufen - gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO gleichwohl nicht zuständig ist.

5.7. Angesichts der somit wegen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO nicht gegebenen Zuständigkeit Ungarns, ist nach dieser Vorschrift weiter zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wobei eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Prüfung aber nicht gleichsam „ins Blaue hinein“ vorzunehmen ist, sondern nur insoweit, also sich aus den Akten oder dem sonstigen Vorbringen der Beteiligten hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben (OVG NRW U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 31).

Vorliegend ist eine Zuständigkeit anderer Mitgliedstaaten nach der Dublin-III-VO aber nicht ersichtlich. Für eine Zuständigkeit anderer Staaten als der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Dublin-III-VO ist nichts ersichtlich. Wie bereits gezeigt, kommt eine vorrangige Zuständigkeit Griechenlands aufgrund Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO aufgrund der dort bestehenden systemischen Mängel des Asylsystems nicht in Betracht (s. o.). Auch hat die Reise des Antragsteller von Ungarn nach Deutschland keine Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet. Der Antragsteller hat seinen Reiseweg von Ungarn nach Deutschland zwar nicht im Detail geschildert; unabhängig von der Frage, durch welche Mitgliedstaaten die Reise des Antragsteller von Ungarn nach Deutschland geführt hat, und abgesehen vom Fehlen aktenkundiger Beweismittel oder Indizien gemäß den in Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen wäre aber jedenfalls das Erfordernis eines mindestens 5-monatigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) nach dem aktenkundigen Ablauf der Ereignisse nicht gegeben. Ein Fall visafreier Einreise (Art. 14 Dublin-III-VO) ist beim Antragsteller, der syrischer Staatsangehöriger ist, nicht gegeben. Art. 15 Dublin-III-VO ist nicht einschlägig, weil der Antragsteller nicht im Transitbereich eines Flughafens einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Danach ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO angesichts der - wie gezeigt - gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO anzunehmenden Unzuständigkeit Griechenlands und Ungarns (s. o.) die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Antragsteller zuständig.

5.8. Das führt im Ergebnis dazu, dass weder die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit des Asylantrags des Antragsteller nach § 27a AsylVfG noch für eine Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylVfG vorgelegen haben, die insoweit zulässige Anfechtungsklage deshalb voraussichtlich in vollem Umfang Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 VwGO) und deshalb auch dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vollumfänglich stattzugeben ist.

6. Nachdem der Antrag vollumfänglich Erfolg hat, sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichter - vom 18. Februar 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht vorliegt.

2

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG).

3

Nach diesen Maßstäben fehlt es bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage. Aber selbst wenn man annähme, der Kläger wollte unter Verweis auf einen Beschluss des VG Stuttgart vom 10. Februar 2015 - A 11 K 387/14 - und einen Beschluss des VG Berlin vom 15. Januar 2015 - 23 L 899/14 - sinngemäß die Frage geklärt wissen, ob das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn mit systemischen Mängeln behaftet ist, entspricht die Begründung seines Zulassungsantrages nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG. Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A - juris Rn. 21). Abgesehen davon erlaubt auch nach Auffassung des VG Berlin (Beschluss vom 15. Januar 2015 a.a.O., juris Rn. 8) die Auskunftslage nicht die Feststellung systemischer Mängel aufgrund unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen in Ungarn; das VG Stuttgart (Beschluss vom 19. Februar 2015 a.a.O. juris Rn. 9) sieht es als offen an, ob die Asylhaftpraxis in Ungarn gegen Art. 6 EuGrCh verstößt. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta") zugrundegelegt haben. Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die vorangehende Dublin-II-Verordnung verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C - 411/10 u. a. - juris Rn. 82).

4

Die weitere sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland in seinem Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher humanitärer Gründe in seinem Fall ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausüben müsste, ist schon nicht von fallübergreifender Bedeutung. Zudem ist diese Frage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Dieser hat zum Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (- C-394/12 - Abdullahi -, NVwZ 2014, 208, juris; Rn. 57) zur Vorgängervorschrift in der Dublin-II- Verordnung ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Dublin-II-Verordnung die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren sollen, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Diese Ausführungen stellen in seiner Entscheidung ein Begründungselement dar für die Verneinung eines subjektiven Rechts eines Asylantragstellers auf Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften der Dublin-II-Verordnung. Die Kläger hat nach dieser Rechtsprechung keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - 2 LA 33/15 - mwN).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar.

6

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.