Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juni 2017 - M 3 M 17.1982

published on 26/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juni 2017 - M 3 M 17.1982
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Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 22. Dezember 2016 im Verfahren mit dem Az. M 3 K 14.4387.

Mit Einstellungsbeschluss vom 4. April 2016 (Az. M 3 K 14.4387), hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren gegen den Bescheid des endgültigen Nichtbestehens der Tierärztlichen Prüfung vom 25. August 2014, die Kosten der Antragstellerin (= damalige Beklagte und jetzige Erinnerungsführerin) auferlegt.

Ebenso wurde mit Beschluss vom 4. April 2016 das Verfahren (Az. M 3 K 14.3738) unter Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin eingestellt. Verfahrensgegenstand war die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2014.

Nachdem die Antragstellerin sowohl die angegriffene Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung vom 2. Juli 2013, als auch den Bescheid vom 25. August 2014 (endgültiges Nichtbestehen der tierärztlichen Prüfung) aufgehoben hat, haben beide Parteien die beiden Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Antragstellerin wurden in den Einstellungsbeschlüssen vom 4. April 2016 damit begründet, dass nach billigem Ermessen die Kosten der Seite aufzuerlegen seien, die ohne Änderung der Sach- und Rechtslage seine Entscheidung aufgehoben habe, weil nicht mehr an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten werde. Bezüglich der Einstellung des Verfahrens M 3 K 14.4387 (endgültiges Nichtbestehen) wurde ergänzend ausgeführt, dass über die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2014, im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids des endgültigen Nichtbestehens vom 25. August 2014 noch nicht entschieden worden sei und diese auch noch nicht rechtskräftig aufgehoben worden sei. Die Bewertung sei, ebenso wie der Bescheid des endgültigen Nichtbestehens erst im März 2015 von der Antragstellerin aufgehoben worden. Daher habe ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin bestanden, gegen den Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vorzugehen.

Daraufhin machte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 14. Dezember 2016 sowohl für das Verfahren M 3 K 14.3738 (Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung) als auch für das Verfahren M 3 K 14.4387 (endgültiges Nichtbestehen) eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 geltend. Diese Kosten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts München antragsgemäß festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017, eingegangen am 11. Januar 2017, beantragte die Antragstellerin eine gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2016. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem Verfahren gegen das endgültige Nichtbestehen (M 3 K 14.4387) um das Hauptsacheverfahren und bei dem Verfahren gegen die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung (M 3 K 14.3738) um ein selbstständiges Beweisverfahren handele. Die in einem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gebühren müssten jedoch vollständig auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet werden; dies bestimme die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV RVG. Bei identischem Gegenstand der Tätigkeit in einem selbstständigen Beweisverfahren und im Rechtszug, dürfe ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten nicht mehr die volle Verfahrensgebühr verlangen. Weil die Antragstellerin aufgrund der Kostengrundentscheidungen vom 4. April 2016 hinsichtlich beider Gebühren in Anspruch genommen werde, könne sie sich gemäß § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen. Hätte die Antragsgegnerin lediglich gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 25. August 2014 Klage erhoben, wäre die Überprüfung der im Verfahren M 3 K 14. 3738 gegenständlichen Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung inzident mitüberprüft worden. Überdies habe die Antragstellerin mit Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung vom 25. August 2014 folgende Selbstverpflichtung ausgesprochen:

„Die L.-M.-Universität M., Ausschuss für die Tierärztliche Prüfung, hebt den vorliegenden Bescheid auf, falls die Ihrer Mandantin am 02.07.2013 in der Tierärztlichen Prüfung im Fach Tierernährung erteilte Bewertung und der Widerspruchsbescheid vom 28.07.2014 rechtskräftig aufgehoben werden und die Tierärztliche Prüfung nicht aus einem anderen Grund endgültig nicht bestanden ist.“

Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin wurde mit Schreiben vom 13. Februar 2017 zu dem Vortrag der Antragstellerin angehört. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 verwies er darauf, dass es sich bei dem Verfahren gegen die zweite Wiederholungsprüfung (M 3 K 14.3738) um kein selbstständige Beweisverfahren gehandelt habe. Bei diesem Verfahren einerseits sowie bei dem hier streitgegenständlichen Verfahren mit dem Az. M 3 K 14.4387 (endgültiges Nichtbestehen) andererseits, handele es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren, die unterschiedliche Bescheide beträfen; ein Anrechnung der Verfahrensgebühr käme daher nicht in Betracht. Um die maßgebenden Klagefristen einzuhalten habe im Übrigen ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin für eine Anfechtung beider Bescheide bestanden. Die Antragstellerin habe es in der Hand gehabt, die dem Bescheid des endgültigen Nichtbestehens zuzuwarten, bis über die Bewertung der Wiederholungsprüfung entschieden worden wäre.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung der Antragstellerin nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 nahm die Antragstellerin ergänzend zu ihrem Antrag Stellung und betont unter anderem, dass beide Verfahren (M 3 K 14.3738 und M 3 K 14.4387) inhaltlich der gleiche Gegenstand zugrunde gelegen habe. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung, welche in dem gesonderten Verfahren M 3 K 14. 3738 rechtshängig war, habe die alleinige Rechtsfrage dargestellt, die über den Ausgang des Verfahrens M 3 K 14. 4387 entscheiden habe können. Folglich seien beide Klagen inhaltlich gegen die Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung gerichtet gewesen, womit das streitentscheidende Verfahren M 3 K 14.3738 über die Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung einem selbstständigen Beweisverfahren vergleichbar sei. Die Ausgangslage des selbstständigen Beweisverfahrens sei mit der vorliegenden Situation in vollem Umfang vergleichbar. Denn auch im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens werde eine Frage geklärt, die das Hauptverfahren erheblich beeinflusse. Die künstliche Trennung eines einheitlichen Sachverhalts könne nicht zu zwei voneinander unabhängigen Verfahren führen, die zudem zwei unabhängige Gebührentatbestände auslösen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren M 3 K 14.4387 und M 3 K 14.3738 verwiesen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet.

Über die Erinnerung entscheidet nach § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss. Funktionell zuständig ist hier die Berichterstatterin, da diese auch die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 7).

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2016 ist zulässig. Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthaft. Sie wurde auch fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§ 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 151 Satz 3 VwGO).

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Antragsgegnerin stand in dem Verfahren M 3 K 14.4387, indem sie gegen den Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vom 25. August 2014 vorging, die Verfahrensgebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 1,3 zu. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Verfahrens M 3 K 14.3738 (2. Wiederholungsprüfung) auf das Verfahren M 3 K 14.4387 (endgültiges Nichtbestehen) nach den Vorgaben eines selbstständigen Beweisverfahrens in Anlehnung an das Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) kommt nicht in Betracht.

Gemäß der Vorbemerkung 3, Absatz 5 zu Teil 3 des VV RVG wird, soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet. Der Auffassung der Antragstellerin, die vorliegende Konstellation müsse aus Billigkeitsgründen entsprechend der Vorschriften eines selbstständigen Beweisverfahrens behandelt werden kann nicht gefolgt werden.

Auch wenn die Überprüfung des endgültigen Nichtbestehens der Tierärztlichen Prüfung (M 3 K 14.4387) inzident die Frage der Bewertung der Prüfung im Fach Tierernährung (M 3 K 14.3738) mitumfasst hätte, handelte es sich um zwei selbstständige Verfahrensgegenstände mit jeweiligem eigenem Streitwert, für die jeweils eine Verfahrensgebühr einhergeht.

Bei dem unter dem Aktenzeichen M 3 K 14.3738 geführten Verfahren gegen die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung vom 2. Juli 2013 handelte es sich nicht um ein einem selbstständigen Beweisverfahren vergleichbares Verfahren. Die gesetzlichen Grundlagen zu einem selbstständigen Beweisverfahren finden sich in § 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO. Ziel eines selbstständigen Beweisverfahrens ist die Sicherung von Beweismitteln, wenn ein diesbezügliches rechtliches Interesse daran besteht oder wenn angenommen wird, dass dadurch ein weiteres Gerichtsverfahren verhindert werden kann. Dementsprechend zielt es gemäß § 485 Abs. 1 ZPO auf die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen ab.

Bei dem Verfahren M 3 K 14.3738 ging es jedoch nicht um die Erhebung eines Beweises bezüglich eines anderen Streitgegenstandes. Dem Verfahren lag vielmehr ein eigener Streitgegenstand zugrunde. Verfahrensgegenstand war die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung mit der Note „ungenügend“ vom 2. Juli 2013 und der auf den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2013 hin erlassene ablehnende Widerspruchsbescheids der Antragstellerin vom 28. Juli 2014.

Verfahrensgegenstand des Verfahrens M 3 K 14.4387 war dagegen der Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vom 25. August 2014. Hierin wurde das endgültige Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung festgestellt. Als Grund wurde das Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung im Fach Tierernährung im zweiten Wiederholungsversuch angegeben. Somit handelt es sich gerade nicht um den gleichen Verfahrensgegenstand.

Die Antragsgegnerin hat von ihrem Klagerecht gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014 (2. Wiederholungsprüfung) Gebrauch gemacht und damit das Verfahren M 3 K 14.3738 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München anhängig gemacht. Hätte die Antragsgegnerin lediglich gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 25. August 2014 Klage erhoben, wäre der Widerspruchbescheid vom 28. Juli 2014 über die Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung bestandskräftig geworden. Eine inzidente Überprüfung der Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung im Verfahren über das endgültige Nichtbestehen hätte sich damit aufgrund der dann rechtskräftig bestehenden Bewertung der Prüfung erübrigt. Die Erfolgsaussichten der Anfechtung des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen wären damit nachhaltig beeinflusst worden.

Ebenso bestand zur vorbeugenden Bestandskraftverhinderung ein Rechtsschutzbedürfnis gegen den Bescheid vom 25. August 2014 (endgültiges Nichtbestehen) vorzugehen. Die Entscheidung über das endgültigen Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung wäre ohne entsprechende Klage zunächst im Raum geblieben, selbst wenn die Klägerin im Verfahren M 3 K 14.3738 obsiegt hätte und die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung vom 2. Juli 2013 aufgehoben worden wäre. Daran hätte auch die im Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vom 25. August 2014 enthaltene Selbstverpflichtung der Antragstellerin nichts geändert.

Vorliegend zwei Verfahren zu führen und dementsprechend auch abzurechnen, stellt somit keine Unbilligkeit dar. Auch wenn die beiden Verfahren im Falle einer mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden wären, so bleibt es doch bei zwei verschiedenen Verfahrensgegenständen. Im Falle einer etwaigen Verbindung der Verfahren zu einer Entscheidung, wären auch die Streitwerte zusammenzuziehen zu gewesen; die Verfahrensgebühr hätte sich dann entsprechend erhöht.

Darüber hinaus erging der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2015 aufgrund der im Beschluss vom 4. April 2016 getroffenen Tenorierung unter II., wonach die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschluss wird nicht mehr die Vertretbarkeit der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO geprüft.

Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO sieht § 152a VwGO die Möglichkeit einer Anhörungsrüge vor. Hat sich, wie hier, die Streitsache in der Hauptsache erledigt, wird gem. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen aufgrund der Aktenlage bzw. des bisherigen Sach- und Streitstandes, d. h. der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, über die Kosten entschieden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 161 Rn. 16 f.; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 75 ff.). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 20 BV 09.1574). Gegen die Kostenlastentscheidungen in den Einstellungsbeschlüssen vom 4. April 2016 war ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 158 Abs. 2 VwGO). Um dennoch etwaige Verletzungen rechtlichen Gehörs vorbringen zu können sieht die VwGO die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO vor. Sie eröffnet die Möglichkeit zur Selbstkorrektur unanfechtbarer Entscheidungen im Falle der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wurde vorliegend jedoch nicht erhoben (zur Anhörungsrüge s. BayVGH B.v. 2.12.2016 – 10 BV 16.962 – juris, Rn. 24). Beide Klageverfahren (M 3 K 14.3738 und M 3 K 14.4387) wurden somit durch die rechtskräftigen Einstellungsbeschlüsse vom 4. April 2016 beendet.

Nach alldem war die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Absatz 8 Satz 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 02/12/2016 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 untersagte die Antragsgegnerin der Ant
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.