Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 22. Dezember 2016 im Verfahren mit dem Az. M 3 K 14.4387.

Mit Einstellungsbeschluss vom 4. April 2016 (Az. M 3 K 14.4387), hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren gegen den Bescheid des endgültigen Nichtbestehens der Tierärztlichen Prüfung vom 25. August 2014, die Kosten der Antragstellerin (= damalige Beklagte und jetzige Erinnerungsführerin) auferlegt.

Ebenso wurde mit Beschluss vom 4. April 2016 das Verfahren (Az. M 3 K 14.3738) unter Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin eingestellt. Verfahrensgegenstand war die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2014.

Nachdem die Antragstellerin sowohl die angegriffene Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung vom 2. Juli 2013, als auch den Bescheid vom 25. August 2014 (endgültiges Nichtbestehen der tierärztlichen Prüfung) aufgehoben hat, haben beide Parteien die beiden Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Antragstellerin wurden in den Einstellungsbeschlüssen vom 4. April 2016 damit begründet, dass nach billigem Ermessen die Kosten der Seite aufzuerlegen seien, die ohne Änderung der Sach- und Rechtslage seine Entscheidung aufgehoben habe, weil nicht mehr an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten werde. Bezüglich der Einstellung des Verfahrens M 3 K 14.4387 (endgültiges Nichtbestehen) wurde ergänzend ausgeführt, dass über die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2014, im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids des endgültigen Nichtbestehens vom 25. August 2014 noch nicht entschieden worden sei und diese auch noch nicht rechtskräftig aufgehoben worden sei. Die Bewertung sei, ebenso wie der Bescheid des endgültigen Nichtbestehens erst im März 2015 von der Antragstellerin aufgehoben worden. Daher habe ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin bestanden, gegen den Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vorzugehen.

Daraufhin machte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 14. Dezember 2016 sowohl für das Verfahren M 3 K 14.3738 (Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung) als auch für das Verfahren M 3 K 14.4387 (endgültiges Nichtbestehen) eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 geltend. Diese Kosten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts München antragsgemäß festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017, eingegangen am 11. Januar 2017, beantragte die Antragstellerin eine gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2016. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem Verfahren gegen das endgültige Nichtbestehen (M 3 K 14.4387) um das Hauptsacheverfahren und bei dem Verfahren gegen die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung (M 3 K 14.3738) um ein selbstständiges Beweisverfahren handele. Die in einem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gebühren müssten jedoch vollständig auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet werden; dies bestimme die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV RVG. Bei identischem Gegenstand der Tätigkeit in einem selbstständigen Beweisverfahren und im Rechtszug, dürfe ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten nicht mehr die volle Verfahrensgebühr verlangen. Weil die Antragstellerin aufgrund der Kostengrundentscheidungen vom 4. April 2016 hinsichtlich beider Gebühren in Anspruch genommen werde, könne sie sich gemäß § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen. Hätte die Antragsgegnerin lediglich gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 25. August 2014 Klage erhoben, wäre die Überprüfung der im Verfahren M 3 K 14. 3738 gegenständlichen Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung inzident mitüberprüft worden. Überdies habe die Antragstellerin mit Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung vom 25. August 2014 folgende Selbstverpflichtung ausgesprochen:

„Die L.-M.-Universität M., Ausschuss für die Tierärztliche Prüfung, hebt den vorliegenden Bescheid auf, falls die Ihrer Mandantin am 02.07.2013 in der Tierärztlichen Prüfung im Fach Tierernährung erteilte Bewertung und der Widerspruchsbescheid vom 28.07.2014 rechtskräftig aufgehoben werden und die Tierärztliche Prüfung nicht aus einem anderen Grund endgültig nicht bestanden ist.“

Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin wurde mit Schreiben vom 13. Februar 2017 zu dem Vortrag der Antragstellerin angehört. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 verwies er darauf, dass es sich bei dem Verfahren gegen die zweite Wiederholungsprüfung (M 3 K 14.3738) um kein selbstständige Beweisverfahren gehandelt habe. Bei diesem Verfahren einerseits sowie bei dem hier streitgegenständlichen Verfahren mit dem Az. M 3 K 14.4387 (endgültiges Nichtbestehen) andererseits, handele es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren, die unterschiedliche Bescheide beträfen; ein Anrechnung der Verfahrensgebühr käme daher nicht in Betracht. Um die maßgebenden Klagefristen einzuhalten habe im Übrigen ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin für eine Anfechtung beider Bescheide bestanden. Die Antragstellerin habe es in der Hand gehabt, die dem Bescheid des endgültigen Nichtbestehens zuzuwarten, bis über die Bewertung der Wiederholungsprüfung entschieden worden wäre.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung der Antragstellerin nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 nahm die Antragstellerin ergänzend zu ihrem Antrag Stellung und betont unter anderem, dass beide Verfahren (M 3 K 14.3738 und M 3 K 14.4387) inhaltlich der gleiche Gegenstand zugrunde gelegen habe. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung, welche in dem gesonderten Verfahren M 3 K 14. 3738 rechtshängig war, habe die alleinige Rechtsfrage dargestellt, die über den Ausgang des Verfahrens M 3 K 14. 4387 entscheiden habe können. Folglich seien beide Klagen inhaltlich gegen die Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung gerichtet gewesen, womit das streitentscheidende Verfahren M 3 K 14.3738 über die Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung einem selbstständigen Beweisverfahren vergleichbar sei. Die Ausgangslage des selbstständigen Beweisverfahrens sei mit der vorliegenden Situation in vollem Umfang vergleichbar. Denn auch im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens werde eine Frage geklärt, die das Hauptverfahren erheblich beeinflusse. Die künstliche Trennung eines einheitlichen Sachverhalts könne nicht zu zwei voneinander unabhängigen Verfahren führen, die zudem zwei unabhängige Gebührentatbestände auslösen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren M 3 K 14.4387 und M 3 K 14.3738 verwiesen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet.

Über die Erinnerung entscheidet nach § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss. Funktionell zuständig ist hier die Berichterstatterin, da diese auch die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 7).

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2016 ist zulässig. Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthaft. Sie wurde auch fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§ 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 151 Satz 3 VwGO).

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Antragsgegnerin stand in dem Verfahren M 3 K 14.4387, indem sie gegen den Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vom 25. August 2014 vorging, die Verfahrensgebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 1,3 zu. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Verfahrens M 3 K 14.3738 (2. Wiederholungsprüfung) auf das Verfahren M 3 K 14.4387 (endgültiges Nichtbestehen) nach den Vorgaben eines selbstständigen Beweisverfahrens in Anlehnung an das Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) kommt nicht in Betracht.

Gemäß der Vorbemerkung 3, Absatz 5 zu Teil 3 des VV RVG wird, soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet. Der Auffassung der Antragstellerin, die vorliegende Konstellation müsse aus Billigkeitsgründen entsprechend der Vorschriften eines selbstständigen Beweisverfahrens behandelt werden kann nicht gefolgt werden.

Auch wenn die Überprüfung des endgültigen Nichtbestehens der Tierärztlichen Prüfung (M 3 K 14.4387) inzident die Frage der Bewertung der Prüfung im Fach Tierernährung (M 3 K 14.3738) mitumfasst hätte, handelte es sich um zwei selbstständige Verfahrensgegenstände mit jeweiligem eigenem Streitwert, für die jeweils eine Verfahrensgebühr einhergeht.

Bei dem unter dem Aktenzeichen M 3 K 14.3738 geführten Verfahren gegen die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung vom 2. Juli 2013 handelte es sich nicht um ein einem selbstständigen Beweisverfahren vergleichbares Verfahren. Die gesetzlichen Grundlagen zu einem selbstständigen Beweisverfahren finden sich in § 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO. Ziel eines selbstständigen Beweisverfahrens ist die Sicherung von Beweismitteln, wenn ein diesbezügliches rechtliches Interesse daran besteht oder wenn angenommen wird, dass dadurch ein weiteres Gerichtsverfahren verhindert werden kann. Dementsprechend zielt es gemäß § 485 Abs. 1 ZPO auf die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen ab.

Bei dem Verfahren M 3 K 14.3738 ging es jedoch nicht um die Erhebung eines Beweises bezüglich eines anderen Streitgegenstandes. Dem Verfahren lag vielmehr ein eigener Streitgegenstand zugrunde. Verfahrensgegenstand war die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung mit der Note „ungenügend“ vom 2. Juli 2013 und der auf den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2013 hin erlassene ablehnende Widerspruchsbescheids der Antragstellerin vom 28. Juli 2014.

Verfahrensgegenstand des Verfahrens M 3 K 14.4387 war dagegen der Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vom 25. August 2014. Hierin wurde das endgültige Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung festgestellt. Als Grund wurde das Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung im Fach Tierernährung im zweiten Wiederholungsversuch angegeben. Somit handelt es sich gerade nicht um den gleichen Verfahrensgegenstand.

Die Antragsgegnerin hat von ihrem Klagerecht gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014 (2. Wiederholungsprüfung) Gebrauch gemacht und damit das Verfahren M 3 K 14.3738 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München anhängig gemacht. Hätte die Antragsgegnerin lediglich gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 25. August 2014 Klage erhoben, wäre der Widerspruchbescheid vom 28. Juli 2014 über die Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung bestandskräftig geworden. Eine inzidente Überprüfung der Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung im Verfahren über das endgültige Nichtbestehen hätte sich damit aufgrund der dann rechtskräftig bestehenden Bewertung der Prüfung erübrigt. Die Erfolgsaussichten der Anfechtung des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen wären damit nachhaltig beeinflusst worden.

Ebenso bestand zur vorbeugenden Bestandskraftverhinderung ein Rechtsschutzbedürfnis gegen den Bescheid vom 25. August 2014 (endgültiges Nichtbestehen) vorzugehen. Die Entscheidung über das endgültigen Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung wäre ohne entsprechende Klage zunächst im Raum geblieben, selbst wenn die Klägerin im Verfahren M 3 K 14.3738 obsiegt hätte und die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung vom 2. Juli 2013 aufgehoben worden wäre. Daran hätte auch die im Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vom 25. August 2014 enthaltene Selbstverpflichtung der Antragstellerin nichts geändert.

Vorliegend zwei Verfahren zu führen und dementsprechend auch abzurechnen, stellt somit keine Unbilligkeit dar. Auch wenn die beiden Verfahren im Falle einer mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden wären, so bleibt es doch bei zwei verschiedenen Verfahrensgegenständen. Im Falle einer etwaigen Verbindung der Verfahren zu einer Entscheidung, wären auch die Streitwerte zusammenzuziehen zu gewesen; die Verfahrensgebühr hätte sich dann entsprechend erhöht.

Darüber hinaus erging der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2015 aufgrund der im Beschluss vom 4. April 2016 getroffenen Tenorierung unter II., wonach die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschluss wird nicht mehr die Vertretbarkeit der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO geprüft.

Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO sieht § 152a VwGO die Möglichkeit einer Anhörungsrüge vor. Hat sich, wie hier, die Streitsache in der Hauptsache erledigt, wird gem. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen aufgrund der Aktenlage bzw. des bisherigen Sach- und Streitstandes, d. h. der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, über die Kosten entschieden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 161 Rn. 16 f.; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 75 ff.). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 20 BV 09.1574). Gegen die Kostenlastentscheidungen in den Einstellungsbeschlüssen vom 4. April 2016 war ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 158 Abs. 2 VwGO). Um dennoch etwaige Verletzungen rechtlichen Gehörs vorbringen zu können sieht die VwGO die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO vor. Sie eröffnet die Möglichkeit zur Selbstkorrektur unanfechtbarer Entscheidungen im Falle der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wurde vorliegend jedoch nicht erhoben (zur Anhörungsrüge s. BayVGH B.v. 2.12.2016 – 10 BV 16.962 – juris, Rn. 24). Beide Klageverfahren (M 3 K 14.3738 und M 3 K 14.4387) wurden somit durch die rechtskräftigen Einstellungsbeschlüsse vom 4. April 2016 beendet.

Nach alldem war die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Absatz 8 Satz 1 GKG).

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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

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(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) Sind mehrere Gebüh

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2016 - 10 BV 16.962

bei uns veröffentlicht am 02.12.2016

Tenor I. Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 untersagte die Antragsgegnerin der Ant

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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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standswert
bis ... Euro
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über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten (auch für das Internet und für jede Betriebsstätte in M.) und ordnete die Einstellung des Betriebs an. Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt. Im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung hatte die Antragstellerin drei Betriebsstätten in M. inne.

Im Klageverfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass sie berechtigt ist, in Bayern Oddset-Wetten an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln. Beide Klageanträge wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2009 überwiegend ab. Lediglich die Zwangsgelddrohung wurde teilweise aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Im Berufungsverfahren hat die Antragstellerin zunächst beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 28. April 2009 aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, und die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin aufzuheben und festzustellen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Sportwetten zu festen Odds, ausgenommen Pferdesportereignisse, aus Bayern entgegenzunehmen und an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 führte die Antragsgegnerin aus, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste. Sie werde für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 aus dem Bescheid keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Antragstellerin nicht entgegenhalten. Sie nahm zudem zur Kostenverteilung bei einer etwaigen Hauptsacheerledigungserklärung der Antragstellerin Stellung. Die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, weil sich die Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt inzwischen erledigt habe. Für die Zukunft sei die Antragstellerin nicht mehr beschwert. Der Feststellungsantrag erweise sich wegen § 43 Abs. 2 VwGO als unzulässig. Die Klägerin habe ihre Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen können. Jedenfalls sei der Feststellungsantrag unbegründet. Dies gelte sowohl für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als auch im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache. Die Antragsgegnerin vertiefte ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 8. September 2015. Die Untersagungsverfügung könne ex tunc nicht mehr angefochten werden, da sie sich für die zurückliegenden Zeiträume erledigt habe. Die auf Aufhebung der Untersagungsverfügung für die Zukunft gerichtete Anfechtungsklage sei unzulässig, weil der streitgegenständliche Bescheid mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. April 2015 nachträglich zum 1. Juli 2012 befristet worden sei. Die Antragstellerin sei daher nicht mehr beschwert.

Die Antragstellerin nahm mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2015 und 16. November 2015 Stellung. Der Feststellungsantrag sei zulässigerweise erhoben worden, da zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin Meinungsverschiedenheiten über die Erlaubnispflichtigkeit der Sportwettenvermittlung bestanden hätten. Da die Antragsgegnerin offensichtlich weiterhin das Vermitteln von Sportwetten für erlaubnispflichtig halte, könne von einer Erledigung keine Rede sein.

Da die sich die Parteien nicht über eine Kostentragungsregelung für den Fall einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung einigen konnten, gab der Senat mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 u. a. den Hinweis, dass sich die Untersagungsverfügung durch Zeitablauf und die Erklärung der Beklagten, sie werde aus der Untersagungsverfügung keine Rechte mehr herleiten, erledigt habe. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei nicht gestellt, so dass die Anfechtungsklage für die Vergangenheit unzulässig sei.

Die Antragstellerin teilte auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 4. April 2016 mit, dass sie den Betrieb ihrer Wettbüros im Jahr 2008 aufgrund des Einschreitens der Antragsgegnerin gezwungener Maßen aufgegeben habe.

Nachdem der Senat den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. April 2016 bestimmt hatte, erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. April 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt, als er sich auf die Anfechtung der Nrn. 1, 2 und 3 der Untersagungsverfügung vom 19. Juni 2008 und den Feststellungsantrag beziehe. Bezüglich der Nr. 4 des Bescheids werde auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Zudem beantragte sie, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen. Der Rechtsstreit habe sich durch die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015, aus der Verfügung vom 19. Juni 2008 rückwirkend keine Rechte mehr herzuleiten, erledigt. Hinsichtlich der Feststellungsklage sei durch die Praxis der Beklagten, die ohne Erlaubnis durchgeführte Sportwettenvermittlung flächendeckend zu dulden, Erledigung eingetreten. Die Feststellungsklage sei ursprünglich zulässig gewesen. Bei summarischer Prüfung spreche einiges für die Annahme, dass die Klage im Erledigungszeitpunkt Erfolg gehabt habe. Die Anfechtungsklage hätte deshalb Erfolg gehabt, weil die Untersagungsverfügung jedenfalls mit den angestellten Ermessenserwägungen nicht aufrecht zu erhalten gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin hat der Hauptsacheerledigungserklärung mit Schreiben vom 20. April 2016 zugestimmt.

Mit Beschluss vom 25. April 2016 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren, soweit es für erledigt erklärt worden war, ein und legte die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen der Antragstellerin auf. Zudem wurde Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 abgeändert und für den erledigten Teil auf 82.200 Euro festgesetzt. Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht aus:

„Bei der Kostenentscheidung ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Der Kostenentscheidung ist damit die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bestand (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 83 m. w. N.). Erledigendes Ereignis für die Anfechtungsklage ist vorliegend die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015, wonach sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste und für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 daraus keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenhalten werde. …..Zum Zeitpunkt des Eintritts des den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses war die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage aber wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Untersagungsverfügung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam, weil sie sich auf andere Weise erledigt hatte (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die angefochtene Untersagungsverfügung für bereits abgelaufene Zeiträume gegenwärtig noch nachteilige Rechtswirkungen für die Klägerin entfalten würde (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 17.12 - juris Rn. 19), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die Untersagungsverfügung hatte sich bereits durch die endgültige Betriebsaufgabe der Klägerin im Jahr 2008 erledigt und war somit unwirksam geworden. Bei Wegfall des Regelungsobjekts (hier der Betriebsstätten der Klägerin) bei betriebsbezogenen Anordnungen tritt die Erledigung des Verwaltungsakts auf andere Weise ein (Schemmer in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, Stand: 1.1.2016, § 43 Rn. 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 212). Daher kann offen bleiben, ob die Untersagungsverfügung im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (auch) nicht mehr wirksam war, weil die Beklagte rückwirkend eine Befristung der Wirkungen der Untersagungsverfügung zum 1. Juli 2012 ausgesprochen hat. Diese rückwirkende Befristung stellt eine Teilaufhebung der Untersagungsverfügung ab dem 1. Juli 2012 da.…..Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert für eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung für eine Betriebsstätte 20.000 Euro und für jede weitere Betriebsstätte 10.000 Euro (vgl. BayVGH, B. v. 12.1.2012 - 10 BV 10.2271 - juris). Der Streitwert für das Internetverbot beträgt 50.000 Euro (vgl. BVerwG, U. v. 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 - juris). Für die Feststellungsklage ist ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen. Davon abzuziehen sind die auf das noch anhängige Berufungsverfahren entfallenden Streitwerte für die Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro und der auf den rechtskräftigen Teil des Urteils entfallende Anteil für die teilweise Aufhebung der Zwangsgeldandrohung (12.500 Euro).“

Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beschluss, der ihr am 29. April 2016 zugestellt wurde, Anhörungsrüge und beantragt,

das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 VwGO fortzusetzen.

Der Beschluss vom 25. April 2016 stelle sowohl in Bezug auf die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung eine Überraschungsentscheidung dar. Das Gericht stütze sich auf Erwägungen, mit denen die Prozessbeteiligten unter keinerlei Umständen zu rechnen brauchten. Konkret handle es sich um die Annahme des Gerichts, streitgegenständlich sei eine betriebsbezogene Untersagungsverfügung, so dass sich mit Aufgabe der Betriebsstätten die Untersagungsverfügung erledige. In krassem Widerspruch dazu stünde die Ansetzung eines Streitwerts von 50.000 Euro für das Internetverbot. Zwischen den Beteiligten sei von Anfang an außer Streit gewesen, dass die streitgegenständliche Verfügung das gesamte Stadtgebiet umfasse, so dass die endgültige Aufgabe der drei bisherigen Betriebsstätten nicht zur Erledigung der Verfügung führen könne. Auch die Antragsgegnerin sei im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 ersichtlich davon ausgegangen, dass sich die Verfügung durch die Betriebsstättenaufgabe nicht erledigt habe. Sie habe auch einem Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. August 2012 nicht widersprochen, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass die Untersagungsverfügung stadtgebietsbezogen sei. Erst nach der Erklärung vom 28. April 2015 sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass für die Antragstellerin keine fortdauernde Beschwer mehr bestehe. Auch habe die Berichterstatterin in ihrem Hinweisschreiben vom 30. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass im Falle der Hauptsacheerledigung hinsichtlich des Anfechtungsantrags mit einer hälftigen Kostenteilung zu rechnen gewesen sei. Zudem habe die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. Januar 2016 selbst festgestellt, dass erst mit der Erklärung vom 28. April 2015 eine Erledigung eingetreten sei. Davon gehe auch das Gericht in dem Beschluss vom 25. April 2015 aus. Jedenfalls hätte der Senat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn er den Standpunkt, wonach sich die Untersagungsverfügung bereits mit Betriebsaufgabe erledigt habe, für vertretbar gehalten habe. Die Ansetzung eines Streitwerts von 50.000 Euro für das Internetverbot stelle ebenfalls eine Überraschungsentscheidung dar, da dieser üblicherweise für bayernweite Verfügungen angesetzt werde. Für eine betriebsstättenbezogene Untersagungsverfügung sei ein Streitwert für das Internetverbot von 50.000 Euro geradezu abenteuerlich.

Die Landesanwaltschaft Bayern nahm mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 Stellung. Nachdem die Antragsgegnerin angezweifelt habe, ob die Antragstellerin überhaupt noch Annahmestellen betreibe, hätte diese Anlass gehabt, darzulegen, dass ungeachtet der Schließung der Betriebsstätten weiterhin an dem Betrieb als solchem festgehalten werde. Sie habe vielmehr erklärt, dass sie den Betrieb ihrer Wettbüros im Jahr 2008 aufgegeben habe und seither auch davon Abstand genommen habe, neue Annahmestellen im Stadtgebiet zu eröffnen. Spätestens seit der Erklärung der Antragsgegnerin vom 28. April 2015 hätte die Antragstellerin mit der Eröffnung von Betriebsstätten beginnen können. Die Beteiligten hätten Gelegenheit gehabt, sich zu allen Gesichtspunkten zu äußern, die das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Eine Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht erfolgt.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016,

die Anhörungsrüge zurückzuweisen.

Sie gehe davon aus, nach Auffassung des Gerichts sei die Erledigung dadurch eingetreten, dass die Antragstellerin den Betrieb im Stadtgebiet und nicht nur die einzelnen Betriebsstätten aufgegeben habe. Die Antragstellerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Frage der endgültigen Betriebsaufgabe zu äußern. Sofern nach Auffassung der Antragstellerin bei der Würdigung der vorgetragenen Argumente durch die Kostenentscheidung materielles Recht verletzt worden sei, könne dies nicht im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden. Das Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten seine Rechtsauffassung mitzuteilen. Auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bereits durch die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts von 75.000,00 Euro im Jahr 2009 habe sich abgezeichnet, dass der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert deutlich höher festsetzen werde als das Verwaltungsgericht.

Die Antragstellerin nahm nochmals mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 Stellung.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 BV 16.799, 10 BV 15.958, 19 BV 12.1628 und 10 BV 09.1522 verwiesen.

II.

Die Abhörungsrüge bleibt sowohl hinsichtlich der Kostenentscheidung (1.) als auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (2.) ohne Erfolg.

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung zuständig, so dass hier die Berichterstatterin entscheidet, weil auch die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch die Berichterstatterin ergingt (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 38; OVG Sachsen, B. v. 22.2.2016 - 3 A 22/16 - juris Rn. 1 m. w. N.; BayVGH, B. v. 30.6.2015 - 22 CS 15.1055 - juris Rn. 4). Auch über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG entscheidet die Berichterstatterin, die den beanstandeten Streitwertbeschluss erlassen hat. In § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG ist nur bestimmt, dass über den Antrag durch Beschluss entschieden wird; hinsichtlich der Besetzung des Gerichts dagegen ist in § 69a GKG keine Regelung getroffen. Damit bleibt es wegen des engen Sachzusammenhangs der Entscheidungen bei derjenigen Bestimmung, die für die von der Anhörungsrüge betroffene Entscheidung gilt.

1. Die Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung in Nr. II. des Beschlusses vom 25. April 2016 ist als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Denn die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass durch die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im Beschluss vom 25. April 2016 ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) worden ist.

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 35). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 39; U. v. 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43; BayVGH, B. v. 29.2.2012 - 10 ZB 11.1629 - juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG ist dabei allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Des Weiteren muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B. v. 08.4.2004 - 1 B 199.03 - juris). Das rechtliche Gehör wird erst im Falle einer sog. „Überraschungsentscheidung“ verletzt, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Das Gericht ist insofern nicht zu besonderen Hinweisen verpflichtet (BayVGH, B. v. 30.6.2015 - 22 CS 15.1055 - juris 5; Guckelberger, a. a. O., § 152a Rn. 18). Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 3.12.2012 - 10 ZB 12.1857 - juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2016 die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

In der Sache macht die Antragstellerin geltend, die Kostenentscheidung im Beschluss vom 25. April 2016 stelle eine Überraschungsentscheidung dar, weil sie nicht damit habe rechnen müssen, dass sie die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich zu tragen habe. Das Gericht habe sich bei der Kostenentscheidung auf Erwägungen gestützt, mit denen die Prozessbeteiligten nicht hätten rechnen müssen und die während des gesamten Rechtsstreits von keiner Seite geäußert worden seien.

Dies trifft jedoch nicht zu. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zulasten der Antragstellerin basiert darauf, dass sowohl die Anfechtungsklage - einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat sie nicht gestellt - als auch die Feststellungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig waren. Der Erledigungserklärung der Antragstellerin ging ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen ihr und der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus. So hatte die Antragsgegnerin bereits im Schreiben vom 28. April 2015 darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklage, soweit sie in die Zukunft gerichtet sei, mangels fortdauernder Beschwer bereits unzulässig sei und nur unabhängig von der Zulässigkeit der Klage im Wege einer einvernehmlichen Kostenregelung für die Anfechtungsklage eine Kostenaufhebung angeboten. Auch im Schriftsatz vom 8. September 2015 hat die Antragsgegnerin nochmals ausführlich begründet, weshalb ihrer Auffassung nach die Anfechtungsklage unzulässig sei. Der Schriftsatz vom 18. Januar 2016 erhielt ebenfalls nochmals einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage. Nachdem die Antragsgegnerin in diesem Schriftsatz die Frage der Betriebseinstellung angesprochen hatte, fragte der Senat an, ob die Antragstellerin im Stadtgebiet noch Wettannahmestellen betreibe. Für alle Verfahrensbeteiligten war damit offensichtlich, dass die rechtliche Frage, die bei der Anfechtungsklage zu klären war, deren Zulässigkeit war. Bei dieser Sachlage musste die Antragstellerin aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs damit rechnen, dass das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage einer eigenen Bewertung unterziehen würde und dass hierbei auch die ausdrücklich vom Senat angefragte Tatsache, ob die Antragstellerin noch Wettannahmestellen betreibe, nicht unerheblich ist. Eines gesonderten Hinweises des Senats nach Abgabe der Erledigungserklärung der Antragstellerin, dass er die bereits im Verfahren von der Antragsgegnerin geäußerte Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage aufgrund welcher Erwägungen teile, bedurfte es nicht. Die Antragstellerin hatte im Verfahren somit ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und gegebenenfalls die im Anhörungsrügeverfahren von ihr aufgeworfene Thematik, dass die Untersagungsverfügung nicht betriebsstättenbezogen, sondern betriebs- bzw. stadtgebietsbezogenen gewesen sei, zu problematisieren.

Soweit die Antragstellerin im Anhörungsrügeverfahren vorbringt, die vom Gericht vertretene Auffassung, die Aufgabe der Wettbüros habe zur Erledigung der Untersagungsverfügung geführt, sei unzutreffend, rügt sie damit die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Das Anhörungsrügeverfahren dient aber nicht dazu, die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen zu lassen.

Selbst wenn der von der Antragstellerin behauptete Gehörsverstoß vorgelegen hätte, wäre dieser ohne Einfluss auf die Bewertungung des Gerichts, die Anfechtungsklage sei im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig gewesen mit der Folge, dass die Antragstellerin insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, geblieben und daher nicht entscheidungserheblich. Zum einen ist der Senat bei glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen, bei denen nicht offensichtlich war, ob sie sich nur auf die ausdrücklich im Bescheid angeführten Wettannahmestellen beziehen, von einer Erledigung der Untersagungsverfügung ausgegangen, wenn die jeweiligen Betriebsstätten geschlossen worden waren und der Betreiber nicht beabsichtigte, erneut ein Wettbüro im Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde zu eröffnen (z. B. BayVGH, U. v. 18.4.2012 - 10 B 10.2596 - juris Rn. 37). Zum anderen ist die Erklärung der Antragsgegnerin vom 28. April 2015 zu berücksichtigen, wonach die Wirkungen der Untersagungsverfügung nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend zum 1. Juli 2012 befristet wurden.

Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

2. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III. des Beschlusses vom 25. April 2016 richtet, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Dass die Antragstellerin den Rechtsbehelf gegen die Streitwertfestsetzung als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO anstatt nach § 69a GKG bezeichnet hat, ist unschädlich.

Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 25. April 2016 ist zulässig, weil gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen (vgl. zur Möglichkeit, in diesen Fällen eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG zu erheben: BayVGH, B. v. 19.5.2010 - 1 B 10.254 - juris Rn. 11).

Nach § 69a GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung Beschwerten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.

Für die Beurteilung, ob eine „Überraschungsentscheidung“ vorliegt, weil das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte gestützt hat, mit denen die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten, gilt derselbe Maßstab wie bei der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, d. h. wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht gegeben.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ohne Anhörung der Beteiligten vorläufig durch Beschluss. Daher hat der Senat nach Eingang des Schriftsatzes zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil vom 28. April 2009 mit Beschluss vom 25. Juni 2009 den Streitwert für das Berufungsverfahren vorläufig auf 75.000,-- Euro festgesetzt. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juni 2009 unter Übersendung einer entsprechenden Kostenrechnung für die Gerichtsgebühren mitgeteilt. Damit war für die Antragstellerin offensichtlich, dass der Senat die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach der Streitwert für das Verfahren lediglich 25.000,-- Euro betrage, nicht teilt. Sie hätte daher im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu der Frage der Bemessung des Streitwerts zu äußern. Auch bei Abgabe der Erledigungserklärung am 18. April 2016 bestand die Möglichkeit, eine Erklärung zur Höhe des Streitwerts abzugeben, zumal die Antragstellerin damit rechnen musste, dass das Gericht den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach der Erledigung der Hauptsache endgültig festsetzen werde.

Ein Anhörungsrecht der Beteiligten vor der Festsetzung des endgültigen Streitwerts besteht nicht. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht die Möglichkeit, den Streitwert von Amts wegen zu ändern. Den Parteien steht es unabhängig von einem Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG frei, die Änderung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu beantragen, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffende Festsetzung unrichtig ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - juris Rn. 4).

Selbst bei Vorliegen eines Gehörsverstoßes bliebe die Anhörungsrüge erfolglos, weil das Gericht auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Anhörungsrügeverfahren vorgebrachten Einwendungen für die Anordnung der Antragsgegnerin, mit der der Antragstellerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten auch im Internet untersagt wurde, einen Streitwert von 50.000,-- Euro festgesetzt hätte. Der Senat hat in der Vergangenheit auch bei Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler, die in einer Betriebsstätte einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt haben, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Streitwert von 50.000,-- Euro zugrunde gelegt (BayVGH, U. v. 26. Juni 2012 - 10 BV 11.1939 - juris). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine betriebsstättenbezogene oder betriebsbezogene Untersagungsverfügung für das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde handelt.

Die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ergeht gerichtskostenfrei, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht (BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 11 C 14.1481 - juris Rn. 6). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 69a Abs. 6 GKG). Daher erübrigen sich insoweit die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.