Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2019 - M 21 M 17.3201

bei uns veröffentlicht am03.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger stand im hier interessierenden Zeitraum als Erster Polizeihauptkommissar im Dienst der Beklagten und war bei dem (Querschnitts-)Sachgebiet 55 des Bundespolizeipräsidiums - Dienststelle Rosenheim - beschäftigt, als er sich am 29. April 2010 auf einen von Europol in Den Haag (Niederlande) ausgeschriebenen Dienstposten bewarb. Seine Bewerbung wurde am 11. Mai 2010, da Unionsrecht hierfür die Benennung einer zentralen „nationalen Stelle“ vorschrieb, vom Bundespolizeipräsidium an das zuständige Bundeskriminalamt abgegeben, jedoch von diesem verspätet an Europol weitergeleitet, sodass bei dortigem Eingang die am 27. Mai 2010 endende Bewerbungsfrist verstrichen war. Der Kläger wurde wegen dieser Fristversäumnis vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Er erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 4. November 2010 durch seine Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, die (durch das Bundeskriminalamt vertretene) Beklagte unter Aufhebung der von diesem erlassenen Ablehnungs- und Widerspruchsbescheide zum Ersatz des ihm durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung entstandenen Schadens zu verpflichten. Zur Begründung der Klage wies er u.a. darauf hin, dass er sein Begehren auf die in § 78 BBG wurzelnden Grundsätze über unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis herzuleitende Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer sonstigen Dienstherrenpflicht stütze.

Mit Beschluss vom 19. März 2012 (Az. 21 K 10.5317) erklärte die erkennende Kammer den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei wegen seines Begehrens auf einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG verwiesen, da das Bundeskriminalamt bei der Behandlung seiner Bewerbung nicht in Wahrnehmung einer ihm gegenüber bestehenden, in § 78 BBG verankerten Dienstherrenpflicht gehandelt habe. Dies habe die (alleinige) Zulässigkeit des Zivilrechtswegs zur Folge.

Auf die hiergegen von dem Kläger durch seine Bevollmächtigten eingelegte und unter dem 10. April 2012 dem Landgericht Wiesbaden verkündete Rechtswegbeschwerde hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juni 2012 (Az. 6 C 12.857) den Verweisungsbeschluss vom 19. März 2012 auf und erklärte den Verwaltungsrechtsweg für zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Mit weiterem Beschluss vom 13. Juli 2012 (Az. wie vor) setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof außerdem auf Antrag der Bevollmächtigten des Klägers nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG unter Annahme eines in der Hauptsache festzusetzenden Streitwerts von 45.459,90 € den Gegenstandswert für das Rechtswegbeschwerdeverfahren auf 9.091,98 € fest.

Mit nach beiderseitigem Verzicht auf mündliche Verhandlung erlassenem Urteil vom 25. Juli 2012 (Az. M 21 K 12.2968) wies die Kammer daraufhin die am 4. November 2010 erhobene Klage auf Kosten des Klägers unter Festsetzung eines Streitwerts von 5.000,00 € ab.

Der hiergegen von dem Kläger durch seine Bevollmächtigten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2013 (Az. 6 ZB 12.1829) abgelehnt. Der Streitwert wurde für das Antragsverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 45.459,90 € festgesetzt.

Im daran anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Beklagte durch das Bundeskriminalamt unter dem 10. März 2014 die Erstattung der Kosten des von ihr in dem Verfahren des Landgerichts Wiesbaden (Az. 9 O 84/12) aufgrund des dort herrschenden Anwaltszwangs bestellten Rechtsanwalts in Höhe von 1.152,51 €.

Diese wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. März 2014 (Az. M 21 K 12.2968) antragsgemäß nebst Zinsen ab 13. März 2014 zugunsten der Beklagten festgesetzt.

Hiergegen beantragte der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 21. März 2014 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung wurde vorgetragen, die von der Beklagten geltend gemachten Anwaltskosten seien nicht erstattungsfähig. Zum einen sei die Verweisung, die sich im Übrigen als rechtswidrig erwiesen habe, auf Veranlassung der Beklagten erfolgt. Zum andern hätten sich die Bevollmächtigten der Beklagten im landgerichtlichen Verfahren erst unter dem 20. April 2012 und damit nach Einlegung der Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss bestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bestellung eines Anwalts bereits überflüssig gewesen. Diese könne nach alledem nicht dem Kläger angelastet werden. Auch der Kostenentscheidung im Urteil vom 25. Juli 2012 könne nicht entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht die bei einem anderen Gericht angefallenen, erheblichen Anwaltskosten als erstattungsfähig angesehen habe. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage.

Mit Beschluss vom 4. April 2014 (Az. M 21 M 14.1383) wies die Kammer die Erinnerung zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2014 (Az. 6 C 14.903) zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Am 16. Dezember 2016 beantragte die Beklagte durch das Bundeskriminalamt die Festsetzung weiterer Anwaltskosten in Höhe von 489,45 € nebst Zinsen ab Antragstellung gegen den Kläger. Zur Begründung wurde vorgetragen, der betreffende Betrag sei bereits aufgrund vorgelegter (früherer) Anwaltshonorarrechnung vom 29. Juni 2012 wegen des bis dahin angenommenen Streitwerts von 5.000,00 € verauslagt und von den beauftragten Rechtsanwälten in der Kostenrechnung vom 26. November 2013 daher in Abzug gebracht worden. Die Beklagte habe also versehentlich anstelle des ihr tatsächlich entstandenen Gesamtaufwands in Höhe von 1.641,96 € bislang nur den Differenzbetrag in Höhe von 1.152,51 € verlangt.

Hiergegen wandte der Kläger durch seine Bevollmächtigten u.a. ein, er erhebe gegen die weitere Forderung die Einrede der Verjährung, hilfsweise werde Verwirkung geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Mai 2017 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München die weiteren 489,45 € als notwendige Aufwendungen der Beklagten aus dem Verfahren M 21 K 12.2968 nebst Zinsen ab 16. Dezember 2016 gegen den Kläger fest.

Hiergegen beantragte dieser durch seine Bevollmächtigten am 1. Juni 2017 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Kostenbeamtin habe sich zu den gegen die Nachforderung erhobenen Einwendungen nicht geäußert. Auf das weitere Vorbringen in den Schriftsätzen der Klagepartei vom 21. Juni 2017 und der Beklagtenvertretung vom 31. August 2017 wird Bezug genommen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie am 3. Juli 2017 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der gemäß § 165, § 151 VwGO statthafte Antrag vom 1. Juni 2017 auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist nicht begründet.

Durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2014 (Az. 6 C 14.903) ist zwischen den Beteiligten unanfechtbar geklärt, dass die nach dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 25. Juli 2012 (Az. M 21 K 12.2968) von dem Kläger dem Grunde nach zu tragenden Kosten gemäß § 162 Abs. 1 VwGO auch die im Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 9 O 84/12) angefallenen Anwaltsgebühren und -auslagen als zur Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen der Beklagten umfassen. Geklärt ist dadurch auch, dass - trotz der Nichtbeachtung des § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch das Landgericht - aus dem hier maßgeblichen Blickwinkel eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der kostenverursachenden Handlung die Kostenabrechnung der für das zivilgerichtliche Verfahren bestellten Rechtsanwälte sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich des Abstellens auf den mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 2012 (Az. 6 C 12.857) festgesetzten Gegenstandswert berechtigt war. Daraus folgt, dass der Kläger zur Erstattung aller der Beklagten durch die fehlerhafte Verweisung an das Landgericht Wiesbaden entstandenen Rechtsverteidigungskosten verpflichtet ist.

Er kann hiergegen nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben. Der der Verjährung unterliegende Erstattungsanspruch der Beklagten beruht auf dem Urteil der Kammer vom 25. Juli 2012 (Az. M 21 K 12.2968), welches nach Ablehnung des hiergegen gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2013 (Az. 6 ZB 12.1829) mit dessen Zustellung rechtskräftig geworden ist. Somit handelt es sich um einen rechtskräftig festgestellten Anspruch, welcher gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren verjährt (BGH vom 23.03.2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854 = NJW 2006, 1962; VG Berlin vom 01.03.2012 - 35 KE 39.11 - juris). Die Verjährungsfrist ist nach § 201 BGB mit der Rechtskraft des Urteils an- und bislang nicht abgelaufen.

Der Erstattungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Zwar ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar (BVerwG vom 29.10.2008 - 2 B 22.08 - juris, m.w.N.). Für die Annahme der Verwirkung genügt aber - anders als für den Eintritt der Verjährung - nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (st. Rspr., BVerwG vom 29.10.2008, a.a.O.). Vorliegend fehlt es sowohl an einem bestimmten Verhalten der Beklagten, das geeignet war, bei dem Kläger die Vorstellung zu begründen, die Beklagte werde den weiteren Erstattungsanspruch nicht mehr erheben, als auch an der Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des Klägers. Vielmehr musste dieser stets mit einer ergänzenden Erstattungsforderung rechnen. Denn aus der ursprünglichen Kostenforderung der Beklagten vom 10. März 2014, welche dem Kläger mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. März 2014 zugestellt wurde, ging - auch für einen rechtlichen oder kaufmännischen Laien hinreichend ersichtlich - bereits hervor, dass die Beklagte mit der Forderung von nur 1.152,51 € nicht bewusst auf einen Teil ihrer Erstattungsforderung verzichten wollte, sondern sich lediglich zu ihren Ungunsten verrechnet hatte. Bei dem Differenzbetrag handelte es sich im Übrigen nicht etwa um eine fragwürdige Zusatzgebühr des bestellten Anwalts, sondern um den seit jeher unbestreitbaren Mindestumfang seines Honoraranspruchs. Da die Beklagte demnach früher oder später bemerken musste, dass sie mit Rechnung vom 29. Juni 2012 bereits weitere 489,45 € an Anwaltskosten bezahlt hatte, war die Erwartung des Klägers, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht, nicht von einem berechtigten Interesse getragen.

Nach alledem war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Da das Erinnerungsverfahren gebührenfrei ist (vgl. oben), ist eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des An

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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2014 - M 21 M 14.1383 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14. März 2014 zu Recht zurückgewiesen. Der Urkundsbeamte hat auf Antrag der beklagten Bundesrepublik nach § 164 VwGO den Betrag der vom Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren M 21 K 12.2968 zu erstattenden Kosten zutreffend unter Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Rechtsanwalt auf 1.152,51 € festgesetzt.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2012 - M 21 K 12.2968 - trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, in dem er von seinem Dienstherrn Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht begehrt hatte. Das Verwaltungsgericht hatte den Rechtsstreit zunächst mit Beschluss vom 19. März 2012 - M 21 K 10.5317 - an das Landgericht Wiesbaden verwiesen und die Gerichtsakten noch vor Ablauf der Beschwerdefrist dorthin übersandt. Das Landgericht wiederum hatte zeitnah die Beteiligten von dem Eingang der Akten unterrichtet und die Beklagte aufgefordert, sich einen Rechtsanwalt zu bestellen und durch den Rechtsanwalt innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf die Klage schriftlich zu erwidern. Die Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung vor dem Landgericht. Auf die fristgerecht beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2012 - 6 C 12.857 - den Verweisungsbeschluss aufgehoben. In dem daraufhin bei dem Verwaltungsgericht fortgeführten Klageverfahren ist der von der Beklagten bestellte Rechtsanwalt nicht tätig geworden. Er hat für seine Tätigkeit vor dem Landgericht der Beklagten Kosten von 1.152,51 € in Rechnung gestellt. Diese Aufwendungen sind entgegen der Ansicht der Beschwerde erstattungsfähig im Sinn von § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Zu den Kosten, die der Kläger nach der Kostenlastentscheidung im Urteil vom 25. Juli 2012 - M 21 K 12.2968 - dem Grunde nach zu tragen hat, gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beklagten. Neben den Aufwendungen, die im Prozess selbst entstanden sind, gehören dazu auch die Aufwendungen, die die Beklagte zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozess stehen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 9 m. w. N.). Ergänzend bestimmt § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die (gesetzlichen) Gebühren und die Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass sich - wie hier - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eines Rechtsanwalts bedient, auch wenn sie über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen sollte. Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (BayVGH, B.v. 29.5.2009 - 6 C 08.851 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab sind die Rechtsanwaltskosten, die der Beklagten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Landgericht entstanden sind, erstattungsfähig. Diese Kosten stehen jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Prozess. Der Rechtsstreit ist zwar beim Landgericht nie anhängig geworden, sondern blieb trotz des Verweisungsbeschlusses und des Übersendens der Akten prozessual durchgehend dem Verwaltungsgericht zugeordnet. Ein Verweisungsbeschluss führt nach § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG nämlich nur dann zum Anhängigwerden bei dem Adressatengericht, wenn er rechtskräftig wird; die Übersendung der Akten allein genügt nicht (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17b GVG Rn. 4 m. w. N.). Gleichwohl stehen die Rechtsanwaltskosten, die der Beklagten infolge der im Beschwerdeverfahren aufgehobenen Verweisung entstanden sind, entsprechend dem in § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Kosteneinheit jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem objektiv beim Verwaltungsgericht anhängig gebliebenen Prozess.

Die Beklagte durfte die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das vermeintlich an das Landgericht verwiesene Verfahren auch für erforderlich halten. Es besteht kein Grund, von der gesetzlichen Regel des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO abzuweichen. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts am 10. April 2012 musste sich der Beklagten nach dem Verfahrensstand jedenfalls nicht aufdrängen, dass die Verweisung an das Landgericht mangels Rechtskraft noch keine Wirkungen entfalten konnte. Sie durfte - aus dem maßgebenden Blickwinkel eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der die Kosten verursachenden Handlung (Neumann in Sodan/Ziekow, a. a. O. § 162 Rn. 11 f.) - die Bestellung eines Rechtsanwalts vielmehr schon deshalb für erforderlich halten, weil das Landgericht mit Schreiben vom 2. April 2012 den Eingang der Akten angezeigt hatte und der in § 78 ZPO angeordnete Anwaltszwang für Verfahren vor dem Landgericht - anders als § 67 VwGO - kein allgemeines Behördenprivileg enthält. Diese Vorgehensweise wurde zunächst dadurch bestätigt, dass die Beklagte am 11. April 2012 ein Schreiben des Landgerichts vom 4. April 2012 erhielt, in dem sie ausdrücklich aufgefordert wurde, einen Rechtsanwalt zu bestellen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch einen Rechtsanwalt auf die Klage schriftlich zu erwidern. Dass der Kläger gegen den Verweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt hatte, wurde der Beklagten erst durch das am 19. April 2012 zugegangene Schreiben des Landgerichts vom 13. April 2012 bekannt, mit dem der bereits auf den 24. Mai 2012 anberaumte Termin zur Güteverhandlung wieder aufgehoben wurde. Angesichts dieser Umstände ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte offensichtlich gegen das Gebot verstoßen haben könnte, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus nachträglicher Sicht nutzlos war, ist kostenrechtlich ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass die Beklagte selbst die später vom Senat aufgehobene Verweisung beantragt hatte. Sie durfte wegen der Verfahrensweise von Verwaltungsgericht und Landgericht davon ausgehen, dass der Rechtsstreit beim Landgericht fortgeführt würde, und hierfür die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zur Rechtsverfolgung als notwendig erachten.

Dass sowohl das Verwaltungsgericht bei der Versendung der Akten als auch das Landgericht beim Betreiben des Verfahrens die Vorschrift des § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG nicht beachtet haben, bleibt für die Frage der Kostenerstattung zwischen den Beteiligten ohne Auswirkung (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2009 - 6 C 08.851 - juris Rn. 6). Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen, die das Gericht durch eine unrichtige Sachbehandlung verursacht hat. Zwar können im Fall unrichtiger Sachbehandlung Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niedergeschlagen werden. Diese Vorschrift bezieht sich aber nicht auf außergerichtliche Kosten der Beteiligten, wie sie hier durch die gerichtliche Verfahrensweise im Zusammenhang mit der nicht rechtskräftig gewordenen Verweisung entstanden sind (Neumann in Sodan/Ziekow, a. a. O. § 155 Rn. 113; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 154 Rn. 44 m. w. N.).

Der Urkundsbeamte hat die entstandenen Gebühren und Auslagen des Beklagtenbevollmächtigten unstreitig sachlich und rechnerisch zutreffend auf 1.152,51 € festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2014 - M 21 M 14.1383 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14. März 2014 zu Recht zurückgewiesen. Der Urkundsbeamte hat auf Antrag der beklagten Bundesrepublik nach § 164 VwGO den Betrag der vom Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren M 21 K 12.2968 zu erstattenden Kosten zutreffend unter Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Rechtsanwalt auf 1.152,51 € festgesetzt.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2012 - M 21 K 12.2968 - trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, in dem er von seinem Dienstherrn Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht begehrt hatte. Das Verwaltungsgericht hatte den Rechtsstreit zunächst mit Beschluss vom 19. März 2012 - M 21 K 10.5317 - an das Landgericht Wiesbaden verwiesen und die Gerichtsakten noch vor Ablauf der Beschwerdefrist dorthin übersandt. Das Landgericht wiederum hatte zeitnah die Beteiligten von dem Eingang der Akten unterrichtet und die Beklagte aufgefordert, sich einen Rechtsanwalt zu bestellen und durch den Rechtsanwalt innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf die Klage schriftlich zu erwidern. Die Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung vor dem Landgericht. Auf die fristgerecht beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2012 - 6 C 12.857 - den Verweisungsbeschluss aufgehoben. In dem daraufhin bei dem Verwaltungsgericht fortgeführten Klageverfahren ist der von der Beklagten bestellte Rechtsanwalt nicht tätig geworden. Er hat für seine Tätigkeit vor dem Landgericht der Beklagten Kosten von 1.152,51 € in Rechnung gestellt. Diese Aufwendungen sind entgegen der Ansicht der Beschwerde erstattungsfähig im Sinn von § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Zu den Kosten, die der Kläger nach der Kostenlastentscheidung im Urteil vom 25. Juli 2012 - M 21 K 12.2968 - dem Grunde nach zu tragen hat, gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beklagten. Neben den Aufwendungen, die im Prozess selbst entstanden sind, gehören dazu auch die Aufwendungen, die die Beklagte zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozess stehen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 9 m. w. N.). Ergänzend bestimmt § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die (gesetzlichen) Gebühren und die Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass sich - wie hier - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eines Rechtsanwalts bedient, auch wenn sie über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen sollte. Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (BayVGH, B.v. 29.5.2009 - 6 C 08.851 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab sind die Rechtsanwaltskosten, die der Beklagten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Landgericht entstanden sind, erstattungsfähig. Diese Kosten stehen jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Prozess. Der Rechtsstreit ist zwar beim Landgericht nie anhängig geworden, sondern blieb trotz des Verweisungsbeschlusses und des Übersendens der Akten prozessual durchgehend dem Verwaltungsgericht zugeordnet. Ein Verweisungsbeschluss führt nach § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG nämlich nur dann zum Anhängigwerden bei dem Adressatengericht, wenn er rechtskräftig wird; die Übersendung der Akten allein genügt nicht (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17b GVG Rn. 4 m. w. N.). Gleichwohl stehen die Rechtsanwaltskosten, die der Beklagten infolge der im Beschwerdeverfahren aufgehobenen Verweisung entstanden sind, entsprechend dem in § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Kosteneinheit jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem objektiv beim Verwaltungsgericht anhängig gebliebenen Prozess.

Die Beklagte durfte die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das vermeintlich an das Landgericht verwiesene Verfahren auch für erforderlich halten. Es besteht kein Grund, von der gesetzlichen Regel des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO abzuweichen. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts am 10. April 2012 musste sich der Beklagten nach dem Verfahrensstand jedenfalls nicht aufdrängen, dass die Verweisung an das Landgericht mangels Rechtskraft noch keine Wirkungen entfalten konnte. Sie durfte - aus dem maßgebenden Blickwinkel eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der die Kosten verursachenden Handlung (Neumann in Sodan/Ziekow, a. a. O. § 162 Rn. 11 f.) - die Bestellung eines Rechtsanwalts vielmehr schon deshalb für erforderlich halten, weil das Landgericht mit Schreiben vom 2. April 2012 den Eingang der Akten angezeigt hatte und der in § 78 ZPO angeordnete Anwaltszwang für Verfahren vor dem Landgericht - anders als § 67 VwGO - kein allgemeines Behördenprivileg enthält. Diese Vorgehensweise wurde zunächst dadurch bestätigt, dass die Beklagte am 11. April 2012 ein Schreiben des Landgerichts vom 4. April 2012 erhielt, in dem sie ausdrücklich aufgefordert wurde, einen Rechtsanwalt zu bestellen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch einen Rechtsanwalt auf die Klage schriftlich zu erwidern. Dass der Kläger gegen den Verweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt hatte, wurde der Beklagten erst durch das am 19. April 2012 zugegangene Schreiben des Landgerichts vom 13. April 2012 bekannt, mit dem der bereits auf den 24. Mai 2012 anberaumte Termin zur Güteverhandlung wieder aufgehoben wurde. Angesichts dieser Umstände ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte offensichtlich gegen das Gebot verstoßen haben könnte, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus nachträglicher Sicht nutzlos war, ist kostenrechtlich ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass die Beklagte selbst die später vom Senat aufgehobene Verweisung beantragt hatte. Sie durfte wegen der Verfahrensweise von Verwaltungsgericht und Landgericht davon ausgehen, dass der Rechtsstreit beim Landgericht fortgeführt würde, und hierfür die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zur Rechtsverfolgung als notwendig erachten.

Dass sowohl das Verwaltungsgericht bei der Versendung der Akten als auch das Landgericht beim Betreiben des Verfahrens die Vorschrift des § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG nicht beachtet haben, bleibt für die Frage der Kostenerstattung zwischen den Beteiligten ohne Auswirkung (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2009 - 6 C 08.851 - juris Rn. 6). Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen, die das Gericht durch eine unrichtige Sachbehandlung verursacht hat. Zwar können im Fall unrichtiger Sachbehandlung Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niedergeschlagen werden. Diese Vorschrift bezieht sich aber nicht auf außergerichtliche Kosten der Beteiligten, wie sie hier durch die gerichtliche Verfahrensweise im Zusammenhang mit der nicht rechtskräftig gewordenen Verweisung entstanden sind (Neumann in Sodan/Ziekow, a. a. O. § 155 Rn. 113; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 154 Rn. 44 m. w. N.).

Der Urkundsbeamte hat die entstandenen Gebühren und Auslagen des Beklagtenbevollmächtigten unstreitig sachlich und rechnerisch zutreffend auf 1.152,51 € festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 189/05
vom
23. März 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer
rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - V ZB 189/05 - OLG Stuttgart
LGRavensburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2005 wird hinsichtlich beider Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Ravensburg vom 23. September 2005 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.574,32 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Durch seit dem 18. Mai 2000 rechtskräftiges Urteil vom 17. August 1999 verurteilte das Oberlandesgericht den Kläger zur Tragung der in diesem Rechtsstreit entstandenen erst- und zweitinstanzlichen Kosten. Deren Festsetzung hat der Beklagte am 22. August 2005 für die erste und am 12. September 2005 für die zweite Instanz beantragt. Gegen beide Anträge erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung. Der Beklagte hält seinen Anspruch nicht für verjährt und meint, der Einwand der Verjährung könne nicht im Kostenfestsetzungsverfahren , sondern nur mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
2
Das Landgericht hat die dem Beklagten zu erstattenden Kosten in gesonderten Beschlüssen für die erste Instanz auf 5.035,41 € und für die zweite Instanz auf 6.538,91 € festgesetzt. Die dagegen erhobenen sofortigen Beschwerden des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Kläger eine Zurückweisung beider Kostenfestsetzungsanträge erreichen möchte. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
4
1. Die Einrede der Verjährung ist allerdings ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 104 Rdn. 11 und 13 Stichwort Verjährung; MünchKommZPO /Belz, 2. Aufl., § 104 Rdn. 25; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 12; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichwort Materiellrechtliche Einwendungen). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb auch dem Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierten Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Solche Einwände sind mit der Vollstreckungsgegenklage gel- tend zu machen (RGZ 75, 199, 201; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rdn. 14). Eine solche Klage erfordert allerdings einen gegenüber dem Kostenfestsetzungsverfahren ungleich größeren Aufwand. Den Kostenerstattungsschuldner auf diesen Weg zu verweisen, ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung bei solchen materiell-rechtlichen Einwänden nicht erforderlich, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen. Solche Einwände können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 12; MünchKommZPO /Belz, aaO, § 104 Rdn. 26; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 104 Rdn. 15; Wieczorek /Schütze/Steiner, aaO, § 104 Rdn. 12; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Materiell-rechtliche Einwendungen). Dazu kann auch die Frage der Verjährung gehören (OLG Koblenz MDR 1996, 750; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung). So liegt es hier. Die der von dem Kläger erhobenen Einrede der Verjährung zugrunde liegenden Tatsachen sind unstreitig. Es geht allein um die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, der hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB Anwendung findet, rechtskräftig festgestellt ist. Diese Frage kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden.
5
2. Sie ist mit dem Beschwerdegericht zu bejahen.
6
a) Nach nahezu unbestrittener Ansicht verjährt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach Rechtskräftigwerden der Kostengrundentscheidung in 30 Jahren (a. M., soweit ersichtlich, nur OVG Münster NJW 1971, 1767: Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F., was heute der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB entspräche). Unterschiede bestehen lediglich in der - nicht immer (OLG Karlsruhe MDR 1996, 750; OLG Dresden JW 1938, 3161; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 8 Rdn. 71; Schmidt, Anm. zu OVG Münster NJW 1971, 1767, ibid.) - gegebenen Begründung dieses Ergebnisses. In der Zeit vor dem 1. Januar 2002 wurde teilweise auf die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. verwiesen (OLG Frankfurt am Main AnwBl 1989, 106 und MDR 1977, 665; OLG Koblenz Rpfleger 1986, 319; OLG München NJW 1971, 1755; VGH München Rpfleger 2004, 65; unter Hinweis auch auf § 218 BGB auch: OLG Naumburg OLG-NL 2002, 69; MünchKomm-ZPO/Belz, aaO, Vor § 91 Rdn. 8), was heute indessen zur Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB führte (VGH München aaO). Nach der seinerzeit und auch heute herrschenden Ansicht folgt die Verjährungsfrist von 30 Jahren aber als sog. Vollstreckungsverjährung aus § 218 BGB a. F. bzw. jetzt § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (KG JW 1938, 2488; DR 1940, 338; 1943, 154; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 197 Rdn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 8 RVG Rdn. 24; Hk-ZPO/Gierl, Vor §§ 91-107 Rdn. 12; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 197 Rdn. 16; Palandt /Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 197 Rdn. 11; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Verjährung; wohl auch: Staudinger/Peters, BGB [2004], § 197 Rdn. 29 unter b; unter Hinweis auf § 195 BGB a. F. OLG Naumburg OLG-NL 2002, 69; MünchKomm-ZPO/Belz, aaO, Vor § 91 Rdn. 8).
7
b) Dem folgt der Senat, was hier zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren führt.
8
aa) Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist eine besondere Verjährungsfrist nicht bestimmt. Für ihn gilt deshalb zunächst auch die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Da der Anspruch aber, aufschiebend bedingt, erst mit der Erhebung der Klage oder der Einleitung anderer Verfahren entsteht (BGH, Urt. v. 8. Januar 1976, III ZR 146/73, WM 1976, 460; NJW 1992, 2575; RGZ 145, 13, 15; Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rdn. 14), ist seine Verjährung zunächst nach § 204 Abs. 1 und 2 BGB bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung, der anderweitigen Beendigung oder einem auf seinem Nichtbetreiben durch die Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens gehemmt. Wird das Verfahren, wie hier, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen, wird rechtskräftig nicht nur über die Hauptsache entschieden. Vielmehr wird mit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch rechtskräftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtskräftig festgestellt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 12; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Verjährung). Eine in diesem Sinne rechtskräftige Feststellung liegt nämlich nach allgemeiner Meinung nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es genügt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskräftig feststellt (BGH, Urt. v. 3. November 1988, IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215; RGZ 84, 370, 373 f.; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 197 Rdn. 14; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 10; MünchKomm -BGB/Grothe, aaO, § 197 Rdn. 14; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 197 Rdn. 25; Staudinger/Peters, aaO, § 197 Rdn. 24). Eine solche Feststellung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung.
9
bb) Das kann dazu führen, dass sich die Verjährungsfrist für einen Kostenerstattungsanspruch im Einzelfall beträchtlich verlängert, etwa dann, wenn kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist von 30 Jahren ein Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt wird, dessen rechtskräftiger Erlass eine neue Verjährungsfrist von 30 Jahren auslöst. Diese Folge ist aber keine Besonderheit bei der Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen. Sie kann vielmehr bei jedem Anspruch eintreten, der zunächst nicht zum Gegenstand eines Leistungs-, sondern , unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO, eines Feststellungsantrags gemacht wird. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings einzuräumen, dass die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs anders als die Geltendmachung etwa komplizierter Schadensersatzforderungen in aller Regel keinen besonderen Aufwand erfordert und innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung möglich ist. Entgegen ihrer Ansicht rechtfertigt das aber keine einschränkende Auslegung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Konsequenz entspricht vielmehr dem Willen des Gesetzgebers. Dies wird in § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB deutlich, wonach nicht nur jeder Vollstreckungsversuch, sondern schon jeder Vollstreckungsantrag einen Neubeginn der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auslöst, auch wenn der Vollstreckungsversuch kurz vor deren Ablauf erfolgt. Um sicherzustellen, dass auch für den Anspruch auf Ersatz von Vollstreckungskosten , die nach § 788 ZPO nicht besonders tituliert zu werden brauchen , eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, hat der Gesetzgeber dies mit § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ausdrücklich klargestellt (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks 15/3653 S. 17). Dieser Wertung widerspräche es, den durch eine Kostengrundentscheidung titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruch einer anderen Verjährungsfrist zu unterwerfen.

III.


10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.09.2005 - 4 O 1368/98 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2005 - 8 W 513/05 u. 8 W 514/05 -

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.