Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2014 - 6 C 14.903

bei uns veröffentlicht am02.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2014 - M 21 M 14.1383 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14. März 2014 zu Recht zurückgewiesen. Der Urkundsbeamte hat auf Antrag der beklagten Bundesrepublik nach § 164 VwGO den Betrag der vom Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren M 21 K 12.2968 zu erstattenden Kosten zutreffend unter Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Rechtsanwalt auf 1.152,51 € festgesetzt.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2012 - M 21 K 12.2968 - trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, in dem er von seinem Dienstherrn Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht begehrt hatte. Das Verwaltungsgericht hatte den Rechtsstreit zunächst mit Beschluss vom 19. März 2012 - M 21 K 10.5317 - an das Landgericht Wiesbaden verwiesen und die Gerichtsakten noch vor Ablauf der Beschwerdefrist dorthin übersandt. Das Landgericht wiederum hatte zeitnah die Beteiligten von dem Eingang der Akten unterrichtet und die Beklagte aufgefordert, sich einen Rechtsanwalt zu bestellen und durch den Rechtsanwalt innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf die Klage schriftlich zu erwidern. Die Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung vor dem Landgericht. Auf die fristgerecht beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2012 - 6 C 12.857 - den Verweisungsbeschluss aufgehoben. In dem daraufhin bei dem Verwaltungsgericht fortgeführten Klageverfahren ist der von der Beklagten bestellte Rechtsanwalt nicht tätig geworden. Er hat für seine Tätigkeit vor dem Landgericht der Beklagten Kosten von 1.152,51 € in Rechnung gestellt. Diese Aufwendungen sind entgegen der Ansicht der Beschwerde erstattungsfähig im Sinn von § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Zu den Kosten, die der Kläger nach der Kostenlastentscheidung im Urteil vom 25. Juli 2012 - M 21 K 12.2968 - dem Grunde nach zu tragen hat, gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beklagten. Neben den Aufwendungen, die im Prozess selbst entstanden sind, gehören dazu auch die Aufwendungen, die die Beklagte zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozess stehen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 9 m. w. N.). Ergänzend bestimmt § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die (gesetzlichen) Gebühren und die Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass sich - wie hier - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eines Rechtsanwalts bedient, auch wenn sie über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen sollte. Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (BayVGH, B.v. 29.5.2009 - 6 C 08.851 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab sind die Rechtsanwaltskosten, die der Beklagten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Landgericht entstanden sind, erstattungsfähig. Diese Kosten stehen jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Prozess. Der Rechtsstreit ist zwar beim Landgericht nie anhängig geworden, sondern blieb trotz des Verweisungsbeschlusses und des Übersendens der Akten prozessual durchgehend dem Verwaltungsgericht zugeordnet. Ein Verweisungsbeschluss führt nach § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG nämlich nur dann zum Anhängigwerden bei dem Adressatengericht, wenn er rechtskräftig wird; die Übersendung der Akten allein genügt nicht (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17b GVG Rn. 4 m. w. N.). Gleichwohl stehen die Rechtsanwaltskosten, die der Beklagten infolge der im Beschwerdeverfahren aufgehobenen Verweisung entstanden sind, entsprechend dem in § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Kosteneinheit jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem objektiv beim Verwaltungsgericht anhängig gebliebenen Prozess.

Die Beklagte durfte die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das vermeintlich an das Landgericht verwiesene Verfahren auch für erforderlich halten. Es besteht kein Grund, von der gesetzlichen Regel des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO abzuweichen. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts am 10. April 2012 musste sich der Beklagten nach dem Verfahrensstand jedenfalls nicht aufdrängen, dass die Verweisung an das Landgericht mangels Rechtskraft noch keine Wirkungen entfalten konnte. Sie durfte - aus dem maßgebenden Blickwinkel eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der die Kosten verursachenden Handlung (Neumann in Sodan/Ziekow, a. a. O. § 162 Rn. 11 f.) - die Bestellung eines Rechtsanwalts vielmehr schon deshalb für erforderlich halten, weil das Landgericht mit Schreiben vom 2. April 2012 den Eingang der Akten angezeigt hatte und der in § 78 ZPO angeordnete Anwaltszwang für Verfahren vor dem Landgericht - anders als § 67 VwGO - kein allgemeines Behördenprivileg enthält. Diese Vorgehensweise wurde zunächst dadurch bestätigt, dass die Beklagte am 11. April 2012 ein Schreiben des Landgerichts vom 4. April 2012 erhielt, in dem sie ausdrücklich aufgefordert wurde, einen Rechtsanwalt zu bestellen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch einen Rechtsanwalt auf die Klage schriftlich zu erwidern. Dass der Kläger gegen den Verweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt hatte, wurde der Beklagten erst durch das am 19. April 2012 zugegangene Schreiben des Landgerichts vom 13. April 2012 bekannt, mit dem der bereits auf den 24. Mai 2012 anberaumte Termin zur Güteverhandlung wieder aufgehoben wurde. Angesichts dieser Umstände ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte offensichtlich gegen das Gebot verstoßen haben könnte, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus nachträglicher Sicht nutzlos war, ist kostenrechtlich ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass die Beklagte selbst die später vom Senat aufgehobene Verweisung beantragt hatte. Sie durfte wegen der Verfahrensweise von Verwaltungsgericht und Landgericht davon ausgehen, dass der Rechtsstreit beim Landgericht fortgeführt würde, und hierfür die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zur Rechtsverfolgung als notwendig erachten.

Dass sowohl das Verwaltungsgericht bei der Versendung der Akten als auch das Landgericht beim Betreiben des Verfahrens die Vorschrift des § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG nicht beachtet haben, bleibt für die Frage der Kostenerstattung zwischen den Beteiligten ohne Auswirkung (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2009 - 6 C 08.851 - juris Rn. 6). Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen, die das Gericht durch eine unrichtige Sachbehandlung verursacht hat. Zwar können im Fall unrichtiger Sachbehandlung Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niedergeschlagen werden. Diese Vorschrift bezieht sich aber nicht auf außergerichtliche Kosten der Beteiligten, wie sie hier durch die gerichtliche Verfahrensweise im Zusammenhang mit der nicht rechtskräftig gewordenen Verweisung entstanden sind (Neumann in Sodan/Ziekow, a. a. O. § 155 Rn. 113; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 154 Rn. 44 m. w. N.).

Der Urkundsbeamte hat die entstandenen Gebühren und Auslagen des Beklagtenbevollmächtigten unstreitig sachlich und rechnerisch zutreffend auf 1.152,51 € festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2019 - M 21 M 17.3201

bei uns veröffentlicht am 03.01.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger stand im hier interessierenden Zeitraum als

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Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.