Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Okt. 2016 - M 8 E 16.4224

bei uns veröffentlicht am07.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen eine Fälligkeitsmitteilung der Antragsgegnerin vom 12. August 2016.

Die Antragstellerin betrieb in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens …-straße 165, Fl. Nr. ... Gem. ..., zunächst ein Wettbüro. Mit Bescheid vom 14. März 2016, der ... zugestellt am 24. März 2016, ordnete die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Erkenntnisse verschiedener Orteinsichten im Herbst 2015 nach Anhörung vom 10. November 2015 an, die Nutzung als Wettbüro im Erdgeschoss des Anwesens (Wettbüro ...) unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Wochen nach Zustellung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen (Nr. 1), verfügte die sofortige Vollziehung (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an (Nr. 3). Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. April 2016 Klage erhoben, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.1844 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheids vom 14. März 2016 auszusetzen, lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Mai 2016 ab.

Bei einer Ortseinsicht der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2016 wurde festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro nicht aufgegeben worden war. Daraufhin erging am 3. Juni 2016, der Antragstellerin zugestellt am 9. Juni 2016, eine Fälligkeitsmitteilung hinsichtlich des in Nummer 3 des Bescheids vom 14. März 2016 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro sowie eine erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.500 Euro für den Fall, dass der Verfügung vom 14. März 2016 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung, Folge geleistet wird.

Unter dem 14. März 2016 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Mai 2016, der Antragstellerin zugestellt am 21. Mai 2016, ab. Zur Begründung wurde von der Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße gegen Bauplanungsrecht. Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung als Vergnügungsstätte nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Gebiet entspreche einer Gemengelage mit hohem Wohnanteil. Insbesondere liege kein Mischgebiet, kein Kerngebiet und auch kein Gewerbegebiet vor. Entsprechende Ausnahmemöglichkeiten bestünden somit nicht. Es gebe bislang dort keine genehmigte Vergnügungsstätte, so dass die erstmalige Errichtung städtebauliche Spannungen auslösen würde, die geeignet wären, als negativer Bezugsfall zu dienen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 Klage erhoben, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2732 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.

Unter dem 6. Juli 2016 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Ladenfläche in einen kleineren Laden und in eine Gaststätte. Nachdem die Antragstellerin auf die Aufforderung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2016 zur Beibringung von verschiedenen weiteren Bauvorlagen bis 16. August 2016 nicht reagiert hatte, teilte ihr die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. August 2016, zugestellt am 19. August 2016, mit, dass der Bauantrag nach Art. 65 Abs. 2 BayBO als zurückgenommen gelte.

Bei einer weiteren Ortseinsicht am 8. Juli 2016 wurde von der Antragsgegnerin festgestellt, dass das ehemalige Wettbüro durch eine nachträglich eingebaute Wand in zwei Einheiten aufgeteilt worden ist. Dabei handle es sich um eine Ladeneinheit als Wettannahmestelle und eine Einheit, die als Gastraum mit Sportübertragungen genutzt werde.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. August 2016, der Antragstellerin zugestellt am 17. August 2016, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das in Nummer II.1 des Bescheids vom 3. Juni 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro fällig geworden ist und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro für den Fall an, dass der Verfügung vom 14. März 2016 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung, Folge geleistet wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer erneuten Kontrolle am 8. Juli 2016 festgestellt worden sei, dass die aktive Nutzung als Wettbüro nach wie vor nicht aufgegeben sei. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. September 2016 Klage erhoben, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.4198 anhängig ist und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen die Fälligkeitsmitteilung im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Sie beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der Mitteilung der Antragsgegnerin in Nummer I des Bescheids vom 12. August 2016 einstweilen einzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das im Bescheid vom 3. Juni 2016 angedrohte Zwangsgeld sei entgegen der Fälligkeitsmitteilung im Bescheid vom 12. August 2016 nicht fällig geworden. Der Bescheid vom 3. Juni 2016 beziehe sich auf die Nutzungsuntersagung vom 14. März 2016. Diese betreffe die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro, die jedoch zum 1. Juni 2016 aufgegeben worden sei. Es seien ein kompletter Umbau der Räumlichkeiten, eine vollständige Trennung der Gaststätte und der benachbarten Ladenfläche, die Einrichtung eines Verkaufsraums, die Einrichtung eines Verkaufstresens für Wettscheine und eine vollständige Trennung zwischen den Räumlichkeiten, die mit Bildschirmen versehen sind und zum Verkauf von Wettscheinen dienen, erfolgt. In den Verkaufsräumlichkeiten würden keine Sportereignisse übertragen. Es fänden dort auch keine Livewetten unter Beobachtung des Ausgangs der Wetten statt. Eine Verfolgung von Liveübertragungen bzw. von Wettergebnissen sei nicht möglich. Die erlaubnisfreie Gaststätte sei vollständig von der Wettannahme getrennt. Die Kunden müssten über den Gehweg, also den Außenbereich einen neuen Eingang benutzen. Obwohl der Antragsgegnerin diese komplette Trennung bekannt gewesen sei, habe sie basierend auf der Nutzungsuntersagung vom 14. März 2016, die allerdings komplett andere Räumlichkeiten und eine vollständig andere Nutzung betroffen habe, ein weiteres Zwangsgeld fällig gestellt. Die Fälligkeitsmitteilung vom 12. August 2016 basiere auf der ursprünglichen Nutzungsuntersagung vom 14. März 2016 als Grundverwaltungsakt, der allerdings die jetzige Nutzung gar nicht betreffe. Die Antragstellerin habe die Zwangsgeldfestsetzung vom 3. Juni 2016 akzeptiert, da sie die Nutzung zu spät aufgegeben habe. Damit sei die Angelegenheit allerdings erledigt. Die Nutzungsuntersagung vom 14. März 2016 trage als Grundentscheidung nicht mehr die nach dem Umbau verfügte Fälligstellung des Zwangsgelds. Vielmehr hätte es einer neuen Nutzungsuntersagung nach Neuprüfung des Bauantrags nebst entsprechender Zwangsgeldandrohung bedurft. Insoweit bestehe ein Anordnungsanspruch, da sich die tatsächlichen Verhältnisse vollständig geändert hätten. Auch bestehe ein Anordnungsgrund. Nachdem es sich um einen durchaus erheblichen Geldbetrag handele und die Summe möglicherweise geeignet sein könnte, finanzielle Schwierigkeiten bei der Antragstellerin zu verursachen, erscheine bei einer Gesamtschau, nämlich dem zweifelsohne gegebenen Anordnungsanspruch, der bisher nicht vorhandenen neuen Grundentscheidung nebst Zwangsgeldandrohung sowie der Höhe des Zwangsgeldes, ein ausreichender Anordnungsgrund gegeben.

Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom 23. September 2016 die Behördenakten vor und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin im Einzelnen unter Verweis auf den Akteninhalt und die Ausführungen im streitbefangenen Bescheid entgegen und vertieft ihren entsprechenden Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 16.1844, M 8 K 16.2732 und M 8 K 16.4198 Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, der sich auf die Fälligkeitsmitteilung der Antragsgegnerin vom 12. August 2016 bezieht, ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und das Bestehen eines Anordnungsanspruchs geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Die von der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Fälligkeitsmitteilung vom 12. August 2016 stellt einen solchen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung kann die Antragstellerin, die den Eintritt der mitgeteilten Fälligkeit eines Zwangsgeldes bestreitet, erreichen, dass das Verwaltungsgericht es der Antragsgegnerin einstweilen, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, untersagt, das Zwangsgeld beizutreiben.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Anordnungsanspruch ist dabei grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch, vorliegend also der im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. September 2016 eine solche Feststellungsklage erhoben, über die von der Kammer bislang im Verfahren M 8 K 16.4198 noch nicht entschieden wurde. Die Feststellungsklage ist dabei auch die statthafte Klageart, da eine Fälligkeitsmitteilung keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt. Es fehlt ihr an der erforderlichen Regelungswirkung; sie stellt vielmehr nur eine - an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des gesetzlichen Bedingungseintritts nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG dar (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 3).

2. Nach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin mit ihrem Klagebegehren voraussichtlich keinen Erfolg, da die Fälligkeit des in Nummer II.1 des Bescheids vom 3. Juni 2016 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 7.500 Euro eingetreten ist.

2.1. Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist; nach Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG setzt die Vollstreckung voraus, dass der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Hinsichtlich der Verpflichtung aus Nummer 1 des Bescheides vom 14. März 2016, die Nutzung als Wettbüro im Erdgeschoss des Anwesens ...straße 165, Fl. Nr. ... zur Eigennutzung oder Überlassung an Dritte unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Wochen nach Zustellung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen, wurde in Nummer 2 dieses Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet. Zudem wurde unter Nummer 3 für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung in Nummer 1 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Zwar hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 14. März 2016 Klage erhoben, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.1844 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist; ein Antrag auf gerichtliche Wiederherstellung bzw. Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen in Nummer 1 und 3 dieses Bescheids nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgte jedoch nicht. Den bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO hat diese mit Schreiben vom 19. Mai 2016 abgelehnt

Sonach ist die Antragstellerin seit dem 29. April 2016 (fünf Wochen nach Zustellung des Bescheids vom 14.3.2016 am 24.3.2016) vollziehbar verpflichtet, die Nutzung als Wettbüro zu unterlassen.

2.2 Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG wird die Zwangsgeldforderung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG fällig, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG erfüllt wird. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel dabei so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.

Aufgrund der in den Akten der Antragsgegnerin dokumentierten Feststellungen im Ortstermin vom 25. Mai 2016 hatte die Antragstellerin die untersagte Nutzung als Wettbüro bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgegeben. Mit Bescheid vom 3. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das in Nummer 3 des Bescheids vom 14. März 2016 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist und drohte für den Fall, dass der Nutzungsuntersagung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung Folge geleistet wird, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro an.

Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin anlässlich des Ortstermins vom 8. Juli 2016 hatte die Antragstellerin die Nutzung als Wettbüro auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgegeben. Das ehemals einheitlich betriebene Wettbüro war durch eine nachträglich eingebaute Wand in zwei Einheiten aufgeteilt worden, wobei die eine dieser Einheiten als Wettannahmestelle und die andere als Gastronomie mit Sportübertragungen genutzt wurde.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin auch nach Ablauf der in Nummer II.1 des Bescheids vom 3. Juni 2016 gesetzten dreitägigen Frist am 13. Juni 2016 durch den fortgesetzten Betrieb eines Wettbüros wiederholt gegen die vollstreckbare Nutzungsuntersagungsverfügung verstoßen hat.

Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Im Regelfall kommt hinzu, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen. Dies unterscheidet ein Wettbüro von einer bloßen Wett- bzw. Lotto-/Toto-Annahmestelle (OVG NRW, B. v. 10.7.2012 - 2 A 1969/11 - juris). Wettbüros fallen unter den städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, da sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH, B. v. 25.8.2008 - NVwZ-RR 2009, 143; vgl. auch BayVGH, U. v. v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513 - juris). Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (VGH BW, B. v. 1.2.2007 - BauR 2007, 1217). Ein Wettbüro verliert dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (OVG Koblenz, B. v. 14.4.2011 - NVwZ-RR 2011, 635; OVG NRW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn.14; VG München, U. v. 11.5.2015 - M 8 K 14.50 - juris Rn. 39).

So liegt der Fall auch hier. Nach den bei den Behördenakten befindlichen Fotos und dem Aktenvermerk zur Ortseinsicht vom 8. Juli 2016 ergibt sich zwar, dass durch den Einbau einer Wand zwei Einheiten (Wettannahmestelle und Gastronomie mit Sportübertragungen) entstanden sind, zwischen denen keine direkte bauliche Verbindung (Verbindungstür) besteht. Eine Gesamtschau im Rahmen der hier gebotenenen summarischen Prüfung ergibt allerdings, dass die Wettannahmestelle und der Gastraum mit Sportübertragungen als eine organisatorische Einheit betrieben werden. Es ist von einem engen funktionalen und räumlichen Zusammenhang auszugehen, der hinsichtlich der von der Antragstellerin betriebenen Nutzungsart der Räume den bauplanungsrechtlichen Charakter eines Wettbüros und damit einer Vergnügungsstätte begründet. Die beiden Einheiten liegen unmittelbar nebeneinander in einem Gebäude und können über die nur einige Meter voneinander entfernt liegenden Eingangstüren fußläufig unkompliziert erreicht werden. Es liegt mithin nahe, dass die im Gastraum aufgestellten 24 Bildschirme, auf denen nicht nur Sportereignisse live verfolgt werden können, sondern auch Wettergebnisse und Quoten gezeigt werden, ganz überwiegend der Information und Unterhaltung der Kunden der Wettannahmestelle dienen sollen und zwischen den beiden Einheiten ein enger betriebsorganisatorischer Zusammenhang besteht. Dies bestätigt sich auch durch dem Umstand, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin eine Bewirtung von Gästen mit Getränken und Speisen im Gastraum nicht in bedeutsamer Weise stattfindet, sondern dort lediglich ein Getränke- und Kaffeeautomat aufgestellt ist. Auch erweisen sich die Schaufenster als einheitlich mit der Werbeaufschrift „...“ beklebt. Nach den Feststellungen bei der Ortseinsicht am 8. Juli 2016 zeigten zudem sämtliche Bildschirme sowohl in der Wettannahmestelle als auch im Gastraum den Namenszug „...“. Schließlich sind in der Gaststätte zwei Wettannahmegeräte aufgestellt. Auch wurde bei der Ortseinsicht nur eine Mitarbeiterin für beide Einheiten angetroffen.

An dieser Bewertung ändert auch nichts, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, nach der räumlichen Trennung in der Wettannahmestelle keine Sportereignisse übertragen werden, somit dort keine Livewetten unter Beobachtung des Ausgangs der Wetten stattfinden und auch keine Aufenthaltsmöglichkeit, sondern nur Stehtische zum Ausfüllen von Wettscheinen vorhanden sind. Denn die Untersagungsverfügung in Nummer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. März 2016 erfasst nach ihrem Regelungszweck und -umfang auch nach räumlicher Trennung durch Einziehen einer Wand die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Anwesens ...straße 165 als Wettbüro. Nach wie vor sind dort - im Rahmen der nach dem vorstehenden Ausgeführten zulässigen und gebotenen Zusammenschau der beiden Nutzungseinheiten - alle Bestandteile zu verzeichnen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Wettbüro ausmachen. Es handelt sich vorliegend nicht um zwei getrennte Gewerbebetriebe; vielmehr spricht die gesamte Ausstattung und der Betriebsablauf, wie er bei der Ortseinsicht am 8. Juli 2016 festzustellen war, dafür, dass gezielt ein sport(-wetten)affines Publikum angesprochen und angezogen werden soll, um den Abschluss von Wetten zu fördern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Einheiten von demselben Betreiber in einem Gebäude betrieben werden, nach außen einheitlich mit dem Schriftzug „...“ beworben werden und dieser Schriftzug auch auf sämtlichen Bildschirmen erscheint, ist, gerade mit Blick auch auf die historische Entwicklung der Nutzung, nicht von einem lediglich „einfachen“ räumlichen Zusammentreffen einer Wettannahmestelle und eines Gastronomiebetriebs auszugehen, sondern vielmehr von einer gewollten und gezielten Kombination, getragen von der Absicht, durch eine Umgehungskonstruktion das Verbot eines Wettbüros zu vermeiden.

3. Im Übrigen fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht hat, dass es unter Berücksichtigung ihrer Interessen für sie nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Für eine Dringlichkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei der Antragstellerin hat. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Antragstellerin wird vorliegend lediglich pauschal behauptet (vgl. Schriftsatz vom 14.9.2016, S. 15 f.). Eine Glaubhaftmachung anhand substantiierter Darlegungen erfolgte indes nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9). Insoweit fehlt es auch an einem Anordnungsgrund für die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zwangsvollstreckung einstweilig einzustellen.

4. Die Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Okt. 2016 - M 8 E 16.4224

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Okt. 2016 - M 8 E 16.4224

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Okt. 2016 - M 8 E 16.4224 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Okt. 2016 - M 8 E 16.4224 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Okt. 2016 - M 8 E 16.4224 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.50

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.50 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Mai 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Fälligkeitsmitteilung; Fest

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Feb. 2014 - 2 A 1181/13

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Die
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Okt. 2016 - M 8 E 16.4224.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Juni 2018 - M 2 SE 18.2841

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird im Verfahren M 2

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.50

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Mai 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Fälligkeitsmitteilung;

Feststellung eines Verstoßes gegen eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung;

Erneute Zwangsgeldandrohung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

... - Beklagte -

wegen Zwangsgeld ...-Str. 15 FlNr. ... Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2015 am 11. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihren Klagen gegen eine Fälligkeitsmitteilung und eine erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2014.

Die Klägerin ist Mieterin von Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens ...-Straße 15, ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten (Stadtteil ..., Bauquartier Nord-Ost), der am ...05.1970 in Kraft getreten ist. Für den Bereich des streitgegenständlichen Anwesens setzt dieser Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA 2) fest. Die Klägerin betreibt in der Ladeneinheit Nr. 1 (links) den Anwohnertreff „...“ als Gastronomie und in der Einheit Nr. 3 (rechts) eine Verkaufsstelle bzw. Annahmestelle für Tippscheine (Wettannahmestelle).

In den streitgegenständlichen Räumen (Ladeneinheit Nr. 1) betrieb die Klägerin im Jahr 2012 zunächst ein Wettbüro.

Mit Bescheid vom ... August 2012 erließ die Beklagte folgende Verfügung gegenüber der Klägerin:

1. Die Nutzung der im beiliegenden Plan (Erdgeschoss-Grundriss) rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte ist unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieser Verfügung zu unterlassen.

2. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verpflichtung wird angeordnet.

3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 1 dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro angedroht.

Laut Empfangsbekenntnis wurde der Bescheid den Bevollmächtigten der Klägerin am 13. August 2012 zugestellt und ist nach Auskunft der Beklagten bestandskräftig.

Bei einer Ortskontrolle am 11. Oktober 2012 sowie weiteren Kontrollen durch die um Amtshilfe ersuchte Polizeiinspektion am 14. und am 15. November 2012 wurde festgestellt, dass die Betreiberin gegen die Nutzungsuntersagung verstoße.

Daraufhin erging am ... November 2012 eine Fälligkeitsmitteilung hinsichtlich des im Bescheid vom ... August 2012 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 7.500 Euro (Ziffer 1) sowie eine erneute Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000 Euro für den Fall, dass der Verfügung vom ... August 2012 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheids Folge geleistet werde (Ziffer 2).

Laut Empfangsbekenntnis wurde der Bescheid den Bevollmächtigten der Klägerin am 27. November 2012 zugestellt, nach Information der Beklagten wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie die Ladeneinheit 1 (streitgegenständliche Räumlichkeiten) mit sofortiger Wirkung aufgebe und in der kleineren Ladeneinheit 3 ab dem 1. Februar 2013 eine reine Wettannahmestelle betreiben werde.

Mit Bescheid vom ... März 2013 erteilte die Beklagte den Eigentümern eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Teilung der ursprünglich einheitlichen Ladeneinheit im Erdgeschoss des Anwesens in drei separate Ladeneinheiten. Gemäß der genehmigten Betriebsbeschreibung vom 22. Januar 2013 gebe es keine Änderungen zu dem genehmigten Bestand bezüglich der Nutzung als Ladengeschäfte. Die westliche Ladeneinheit Nr. 3 (rechts) werde als Verkaufsstelle für Presseerzeugnisse, Süßigkeiten, Softdrinks und als Annahmestelle für Tippscheine für Sportwetten aller Art, jedoch für keine Ereignis- bzw. Live-Wetten genutzt. Eine Bewirtung finde nicht statt, die Öffnungszeit sei von 10:00 bis 20:00 Uhr. Die Wettannahme werde analog einer Toto-Lotto-Annahmestelle betrieben.

Mit Bescheid vom ... Juli 2013 erteilte die Beklagte den Eigentümern für die streitgegenständliche Ladeneinheit Nr. 1 (links) eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Nutzungsänderung der Ladeneinheit in einen Gastronomiebetrieb (ohne Speisen) als Anwohnertreff. In der Betriebsbeschreibung vom 25. April 2013 wird der Betrieb als Gastronomie mit Ausschank von Getränken - alkoholische, nicht alkoholische und Heiße Getränke - als Anwohnertreff beschrieben. Speisen würden nicht angeboten, die Gäste kämen in der Regel aus der unmittelbaren Umgebung. An technischen Geräten seien Kühlschränke, Waschbecken, Geschirrspüler, TV-Gerät, Radioanlage und ein Gäste-WC vorhanden. Die Betriebszeit sei Montag bis Sonntag von 10:00 bis 24:00 Uhr.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das mit Bescheid vom ... November 2012 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro fällig geworden sei und drohte erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 12.000,00 Euro für den Fall an, dass der Grundverfügung vom ... August 2012 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides Folge geleistet werde (Ziffer 1).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das mit Bescheid vom ... November 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EURO 10.000,00 sei fällig geworden, weil die Klägerin der in der Verfügung vom ... August 2012 enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Bei einer Ortskontrolle am 4. Dezember 2013 um ca. 14.15 Uhr seien planabweichend 6 Fernsehgeräte, 5 Internetstationen, 3 Spielautomaten sowie auf der Theke aufliegend zwei Stapel „Tipico“-Tippscheine sowie das „Tipico“-Tagesprogramm vorgefunden worden. Daneben seien zahlreiche Kugelschreiber zum Ausfüllen der Tippscheine bereitgehalten worden. In der Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom ... Juli 2013 seien an elektrischen Unterhaltungsgeräten nur ein TV-Gerät und eine Radioanlage aufgeführt. Ferner werde gemäß Türaushang Personen unter 18 Jahren der Eintritt verwehrt. Es sei daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Bescheid vom ... August 2012 untersagte Nutzung der Räume als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte nicht unterlassen worden sei. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, um den Betroffenen zur Erfüllung der ihm aufgegebenen Verpflichtung anzuhalten. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwandes könne dem Pflichtigen die Erfüllung seiner Auflagen innerhalb der festgesetzten Frist billigerweise zugemutet werden.

Laut Empfangsbekenntnis wurde der streitgegenständliche Bescheid den Bevollmächtigten der Klägerin am 11. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014, am selben Tag bei Gericht per Fax eingegangen, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... Dezember 2013 erheben und beantragen:

I.

Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid vom ... November 2012, Az. ..., angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 10.000,00 nicht fällig geworden ist.

II.

Die mit Bescheid vom ... Dezember 2013, Az. ..., erneute Androhung eines Zwangsgeldes i.H. v nunmehr EUR 12.000,00 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin betreibe die streitbefangene Betriebsstätte als eine Art Sportscafé für Anwohner. Das gastronomische Angebot bestehe aus dem Ausschank von alkoholfreien Getränken. Zugleich eröffne man den Kunden die Möglichkeit, insbesondere Live-Übertragungen von Fußballspielen anzuschauen. Dazu habe die Klägerin mit dem Bezahlsender SKY einen Abovertrag abgeschlossen. Die zwei Empfangsreceiver für das verschlüsselte Programm ermöglichten den Empfang von maximal zwei Programmen auf den vorhandenen sechs Fernsehgeräten. Diese Möglichkeit werde an Bundesligaspieltagen genutzt. Für die drei Geldspielgeräte läge eine gewerberechtliche Genehmigung vor. Das Zutrittsverbot für unter 18-Jährige diene dem Jugendschutz im Hinblick auf diese Geldspielgeräte. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt gegen den Bescheid vom ... August 202 verstoßen. Ein Verstoß gegen die Untersagung der Nutzung als Wettbüro setze voraus, dass die Klägerin in der Betriebsstätte Angebote für Sportwetten entgegennähme. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Sie halte keinerlei Gerätschaften zur Vermittlung von Sportwetten vor. Auch die händische Entgegennahme und Weiterleitung von Sportwetten fände nicht statt. Auf den Bildschirmen würden nur Sportereignisse gezeigt, es gäbe aber nicht einmal eine Möglichkeit, Wettquoten oder digitale Wettprogramme zu zeigen. Die bei der Ortskontrolle am 4. Dezember 2013 vorgefundenen Tipico-Tippscheine und Tipico-Tagesprogramme seien von Kunden aus der zwei Eingänge entfernten Wettannahmestelle mitgebracht worden. Diese würden umgehend eingesammelt und aus dem Gästebereich entfernt. In der Betriebsstätte würden weder von der Klägerin noch von ihren Mitarbeitern Wettscheine oder Wettprogramme aktiv zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für einen Verstoß durch eine ungenehmigte Nutzung als Wettbüro sei, dass den Gästen des Cafés Anpfiff in der Betriebsstätte die Möglichkeit eröffnet werde, Sportwetten platzieren zu können. Dazu fehle es aber an der notwendigen Gerätschaften. Eine Vermittlung oder Veranstaltung von Sportwetten habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden und werde auch von der Beklagten nicht behauptet. Die Ausstattung mit sechs Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen sowie mit fünf Internetplätzen sei nicht genehmigungspflichtig, in jedem Fall aber offensichtlich genehmigungsfähig. Selbst wenn es daran fehlen sollte, käme allenfalls eine eigenständige Nutzungsuntersagung im Hinblick auf diese Geräte in Frage, verbunden mit einer ordnungsgemäßen Fristsetzung.

Mit Schreiben vom 21. August 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2013 läge eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung der Beklagten vom ... August 2012 zugrunde. Diese Nutzungsuntersagung sei seit der Mitteilung der Beklagten an die Klägerin vom 9. Oktober 2012 über den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in einem vergleichbaren Fall im Nachbargebäude ...-Str. 13 vollstreckbar. Mit Bescheid der Beklagten vom ... November 2012 sei der Klägerin die Fälligkeit des im Bescheid vom ... August 2012 angedrohten Zwangsgeldes mitgeteilt und ein erneutes Zwangsgeld i. H. v. EUR 10.000.- angedroht worden. Dieser Bescheid sei ebenfalls bestandskräftig. Bei einer Ortskontrolle am 4. Dezember 2013 sei in derselben baulichen Einheit abweichend von der Baugenehmigung vom ... Juli 2013 festgestellt worden, dass sich in der Betriebsstätte 6 Fernsehgeräte, 5 Internetstationen und 3 Spielautomaten befänden. Weiter habe man auf der Theke aufliegend jeweils zwei Stapel mit Tipico-Sportwetten-Tippscheinen und dem Tipico-Tagesprogramm sowie daneben zahlreiche Kugelschreiber zum Ausfüllen der Tippscheine vorgefunden. Gemäß der Auskunft des bei der Ortskontrolle anwesenden Angestellten werden sowohl die Wettannahmestelle in der westlichen Ladeneinheit wie auch das streitgegenständliche ungenehmigte Wettbüro von der Klägerin betrieben. Zur weiteren Begründung werde auf den angegriffenen Bescheid vom ... Dezember 2013 verwiesen und dazu ergänzend ausgeführt, dass der räumliche Umgriff der Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 identisch sei mit dem Umgriff des genehmigten Anwohnertreffs. Bei dem Betrieb handele es sich um ein Wettbüro, das bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen sei. Die Absicht, die Kunden auch gezielt zum Wetten zu animieren, zeige sich durch die auf der Theke aufliegenden Tipico-Tippscheine und Tagesprogramme sowie die zahlreichen Kugelschreiber zum Ausfüllen der Tippscheine. Die Kunden könnten Sportereignisse auf den Bildschirmen live verfolgen und sich im Internet informieren. Der Darstellung der Klägerin, wonach Kunden der in der westlichen Ladeneinheit betriebenen Wettannahmestelle vereinzelt Wettscheine liegenlassen würden, sei entschieden entgegenzutreten. Dass Kunden sorgfältig geordnete Stapel auf der Theke bildeten, sei unwahrscheinlich. Da die Klägerin auch Betreiberin der Wettannahmestelle sei, stelle die Auslage der Wettscheine auf der Theke vielmehr ein Indiz dafür dar, dass ein einheitlicher Betrieb vorliege mit der Folge, dass auch die Wettannahmestelle ein unselbstständiger Teil der in beiden Räumlichkeiten betriebenen Vergnügungsstätte sei. Auch die Altersbeschränkung am Türaushang spreche dafür, da in vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen auch tagsüber verboten sei.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2014 trugen die Bevollmächtigten der Klägerin erneut vor, dass von der Betriebsstätte „...“ keine technischen Gerätschaften zur Entgegennahme von Spielaufträgen vorgehalten würden. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte behaupten könne, die Klägerin habe die Betriebsstätte als Wettbüro genutzt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass es sich bei der streitbefangenen Betriebsstätte und der zwei Türen entfernten, örtlich klar getrennten Annahmestelle für Sportwetten um einen einheitlichen Betrieb handele. Dazwischen befinde sich eine Büroeinheit, alle drei Gewerbeeinheiten hätten eigene Eingänge, es gebe keine Durchgangstüren oder sonstige bauliche Verbindungen.

Mit Schreiben vom 12. November 2014 erwiderte die Beklagte, für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei die technische Abwicklung unerheblich. Entscheidend sei allein, ob die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten unter Ansprache des Spieltriebs dazu animiert würden, sich dort länger aufzuhalten, um in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2015 ergänzten die Bevollmächtigten der Klägerin, dem bisherigen Vorbringen der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass diese die Vermittlung von Sportwetten in der streitbefangenen Betriebsstätte positiv festgestellt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen gegen die im streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2013 enthaltene Feststellungsmitteilung (vgl. unten I.) und gegen die erneute Zwangsgeldandrohung (vgl. unten II.) haben keinen Erfolg.

I.

Die Klage gegen die im Bescheid vom ... Dezember 2013 unter Ziffer I. enthaltende Fälligkeitsmitteilung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage auf Feststellung, dass das mit Bescheid vom ... November 2012 angedroht Zwangsgeld i. H. v. 10.000,- € nicht fällig wurde, ist zulässig, insbesondere ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466- juris Rn. 3). Eine Fälligkeitsmitteilung stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, da ihr nur eine deklaratorische Wirkung zukommt, da die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG unmittelbar gesetzlich geregelt ist. Der Mitteilung kommt daher nicht die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung zu, sie stellt nur eine - an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des Bedingungseintritts dar (vgl. BayVerfGH, B. v. 24.01.2007 - Vf 50-VI-05 - juris Rn. 46). Gegen eine Fälligkeitsmitteilung kann sich ein Betroffener daher mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466 - juris Rn. 3).

2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Die Beklagte hat das mit Bescheid vom ... November 2012 erneut angedrohte Zwangsgeld i.Hv. 10.000,- € zu Recht fällig gestellt, nachdem die Klägerin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 erneut verstoßen hat.

2.1. Das Zwangsgeld wurde wirksam angedroht, insbesondere wurde die Androhung zugestellt. Zwangsmittel müssen, damit sie Wirksamkeit entfaltet, gemäß Art. 36 Abs. 1 VwVZG schriftlich angedroht und gemäß Art. 36 Abs. 7 VwZVG zugestellt werden. Der Bescheid vom ... November 2012 mit der erneuten Zwangsgeldandrohung wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 27. November 2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt und somit wirksam angedroht.

2.2 Das mit Bescheid vom ... November 2012 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 10.000,- Euro ist nach Auffassung des Gerichts auch fällig geworden.

Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird eine Zwangsgeldforderung fällig, wenn die nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG festgesetzte Pflicht nicht bis zum Ablauf der nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG bestimmten Frist erfüllt wird. Von Bedeutung ist somit die Frage, ob die Klägerin die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466- juris Rn. 4). Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen folglich nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht.

Die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 untersagt den Betrieb eines Wettbüros oder einer ähnlichen Vergnügungsstätte für den im Plan rot umrandeten Bereich, der den streitgegenständlichen Räumlichkeiten nach Aufteilung in drei separate Ladeneinheiten mit Abgeschlossenheitsbescheinigung entspricht.

3. Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts hiergegen verstoßen, da sie die bestandskräftig Untersagung der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüros oder einer ähnlichen Vergnügungsstätte auch über den ... November 2012 fortgesetzt hat.

3.1 Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt; hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen, wobei dies alles das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal unterscheidet (OVG NRW vom 10.7.2012 - 2 A 1969/11 - juris). Wettbüros fallen unter den städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, da sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH vom 25.8.2008 - NVwZ-RR 2009, 143; vgl. auch BayVGH vom 6.7.2005 - 1 B 01.1513 - juris). Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (VGH BW vom 1.2.2007 - BauR 2007, 1217). Ein Wettbüro verliert also dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (RhPfOVG vom 14.4.2011 NVwZ-RR 2011, 635; vgl. auch OVG NRW, B. v. 14.02.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn.14).

3.2 Im vorliegenden Fall erfüllte der Betrieb der Klägerin zumindest im Zeitpunkt der Ortskontrolle durch die Beklagte am 4. Dezember 2013 die Definition eines Wettbüros.

Nach den in den Behördenakten befindlichen Fotos und dem Aktenvermerk zur Ortskontrolle vom 4. Dezember 2013 wurden 6 Fernsehgeräte, 5 Internetstationen, 3 Spielautomaten sowie auf der Theke ausliegend zwei Stapel von Tippscheinen sowie das Tagesprogramm des Wettanbieters „Tipico“ vorgefunden. Weiter wurden zahlreiche Kugelschreiber bereitgehalten, um die Tippscheine auszufüllen. Durch einen Aushang an der Eingangstüre wurde Personen unter 18 Jahren der Eintritt untersagt.

Eine Gesamtschau ergibt im vorliegenden Fall, dass das Café „Anpfiff“ zumindest dann, wenn dort Wettscheine und Tagesprogramme der vom gleichen Betreiber nur zwei Türen weiter betriebenen Wettannahmestelle ausliegen, als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte genutzt wird. Will die Klägerin den Anwohnertreff als reines Café betreiben, so ist es nicht ausreichend, dass Personal lediglich dahingehend anzuweisen, die von gemeinsamen Kunden liegen gelassenen Wettscheine einzusammeln und diese sowie das aktuelle Tageswettprogramm und die Kugelschreiber sortiert und gestapelt auf der Theke zu lagern. Sie muss diese vielmehr dem Zugriff der Gäste und der damit verbundenen Animierung zum Spielen entziehen. Sie darf die Gewohnheit der Kunden, ihre Wettscheine im Café Anwohnertreff auszufüllen, das früher ein Wettbüro gewesen ist, nicht mehr dulden bzw. unterstützen.

Nach Überzeugung des Gerichts bestand zumindest im Zeitpunkt der Ortskontrolle durch die Beklagte zwischen dem Anwohnertreff und der Wettannahmestelle eine organisatorische Einheit (gleicher Betreiber, gleiche Öffnungszeiten), so dass ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Anwohnertreff und der Wettannahmestelle besteht. Die Kunden können durch die überdachte Passage mit dem Charakter eines Innenhofes unkompliziert und trocken die im Anwohnertreff in geselligem Beisammensein ausgefüllten Wettscheine in der Wettannahmestelle abgeben.

Der Einwand der Klägerin, man könne in den Räumen des Anwohnertreffs nicht unmittelbar die Wetten abschließen, trifft zwar zu, aber durch das tagesaktuelle Wettprogramm sowie die Wettscheine und Kugelschreiber haben die Besucher die Möglichkeit, in geselligem Beisammenseins und in einer angenehmen Atmosphäre die Wettscheine auszufüllen und diese dann in der nur zwei Türen weiter gelegenen Wettannahmestelle im gleichen Gebäudekomplex abzugeben.

Auch der gemeinsame Internetauftritt von Anwohnertreff und Wettannahmestelle auf der gemeinsamen Homepage deutet auf die Absicht, durch eine wechselseitige Verbindung unter Ausnutzung der unterschiedlichen Angebote die Attraktivität der beiden Betriebe zu steigern. Im Zeitpunkt des Augenscheins wurde auf der Internetseite der Klägerin aufeinander verwiesen und die Möglichkeit geboten, im Café „...“ „in einer angenehmen Atmosphäre, bei freundlichem Service und guten Getränken die Spiele live zu verfolgen und mit dem richtigen Tipp und etwas Glück (zu) gewinnen“. Dies verdeutlicht die Absicht, die Gäste durch die konkrete Ausgestaltung des Anwohnertreffs „...“ dazu zu animieren, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen. Im Internetauftritt für die Wettannahmestelle wird gerade damit geworben, dass auf Ergebnisse aus rund 20 Sportarten gewettet werden kann.

Im vorliegenden Fall wertet das Gericht die Behauptung der Klägerin, dass im Anwohnertreff lediglich die von Kunden des Wettbüros liegen gelassenen Wettscheine eingesammelt werden, trotz der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen als reine Schutzbehauptung, da es bereits fraglich ist, warum so viele Wettscheine und noch dazu das aktuelle Tageswettprogramm von Kunden mitgebracht werden, die dann auch noch ihre Kugelschreiber in großer Zahl und die Wettscheine an der Theke sortiert zurücklassen. Diese Umstände deuten darauf, dass es zur regelmäßigen Gewohnheit der Kunden der Wettannahmestelle gehört, ihre Wettscheine in geselligem Beisammensein und in angenehmer Atmosphäre in dem Café „...“ auszufüllen, um wie vom Betreiber im Internet beworben „mit etwas Glück zu gewinnen“. Aber selbst wenn man diese Schutzbehauptung als wahr unterstellt, so ist das Personal der Cafés „Anwohnertreff“ damit nicht richtig angewiesen, da das bloße Einsammeln der angeblich liegen gelassenen Wettscheine nicht geeignet ist, eine funktionale Trennung zwischen Sport Café und Wettannahmestelle zu gewährleisten. Die räumliche Trennung in einem Gebäudekomplex mit gemeinsamem Vordach in einer zum Innenhof ausgerichteten Passage ohne zusätzlich auch funktionale Trennung stellt daher den Versuch einer Umgehung dar, der mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar ist.

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, wenn man die bauplanungsrechtliche Historie berücksichtigt. Ursprünglich hatte es sich bei dem heutigen Anwohnertreff unstreitig um ein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte gehandelt, das jedoch durch die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Daher sollte der Betrieb getrennt werden und durch die räumliche Trennung in einerseits einen Cafébetrieb und andererseits in eine einfache Wettannahmestelle die in einem Allgemeinen Wohngebiet mit einem Wettbüro verbundenen Gefahren zukünftig verhindert werden.

Die Unzulässigkeit eines Wettbüros in einem Allgemeinen Wohngebiet beruht auf dem gegenüber einer Wettannahmestelle erhöhten Störpotenzial und (auch) auf der Absicht der Spielsuchtprävention. Nach übereinstimmenden wissenschaftlichen Forschungsergebnissen ist die Verfügbarkeit bzw. „Griffnähe“ der Glücksspiele ein wesentlicher Faktor der Entwicklung und des Auslebens der Spielsucht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 9). Die in einem Wettbüro gegeben Kombination von angenehmer Atmosphäre und geselligem Beisammensein animiert in weit größerem Maß zum Wetten, und dabei auch zu übermäßigem Wetten, als eine einfache Wettannahmestelle. Die räumliche Verknüpfung bietet daher für suchtgefährdete Personen einen nach der Zielsetzung der Glücksspielprävention unerwünschten Anreiz, sich auch dem Wetten zuzuwenden (vgl. OVG Lüneburg a.a.O; BayVGH, B. v. 27.05.2014 - 10 CS 14.503 - juris Rn. 23). Es widerspricht daher der Absicht der Spielsuchtprävention, dass die Unzulässigkeit eines Wettbüros in einem Allgemeinen Wohngebiet durch eine Kombination zweier in einem Gebäudekomplex nebeneinander liegender, zwar baulich getrennter, aber auch für die Kunden in einem erkennbaren Zusammenhang stehender Räumlichkeiten unterlaufen wird.

Der sog. „Anwohnertreff“ enthält zudem alle Bestandteile, die zusammen mit einer Wettannahme ein Wettbüro ausmachen. Es handelt sich vorliegend nicht um einen gewöhnlichen Anwohnertreff im Sinne eines kleinen Lokals, einer Kneipe oder eines Cafés, wo sich Anwohner vor allem nach Feierabend treffen können. Die gesamte Ausstattung spricht dafür, dass hier vielmehr gezielt ein sportinteressiertes Publikum angezogen und der Abschluss von Wetten gefördert werden soll. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide von demselben Betreiber in einem Gebäudekomplex geführt werden und der Betriebshistorie sowie des gemeinsamen Internetauftritts auf einer Homepage ist diese Absicht deutlich zu erkennen: Hier liegt nicht etwa ein zufälliges Zusammentreffen eines kleinen Gastronomiebetriebes und einer Wettannahmestelle vor, sondern vielmehr eine gewollte und gezielte Kombination in der Absicht, das Verbot eines Wettbüros an dieser Stelle zu umgehen.

II.

Die Klage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 12.000,- EUR mit Bescheid vom ... Dezember 2013 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind.

1. Vorliegend handelt es sich um eine isolierte, nicht mit dem zugrunde liegenden Grundverwaltungsakt verbundene Androhung von Zwangsgeld. Art. 38 Abs. 1 S. 3 VwZVG schränkt die Anfechtung derartiger isolierter Zwangsgeldandrohungen wesentlich ein. Diese können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, B. v. 24.1.2007 - Vf.50-VI-05 - juris Rn. 53). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen, wie sie etwa in Art. 31, Art. 32 Satz 2, Art. 36 VwZVG vorgesehen sind. Eine Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung selbst liegt hier aber nicht vor, da insbesondere die Vollstreckungsvoraussetzungen für die erneute Zwangsgeldandrohung erfüllt sind.

2. Der der Vollstreckung zugrunde liegende Grundverwaltungsakt, die Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 ist unanfechtbar im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Dieser Verwaltungsakt ist auch nach wie vor wirksam, durchgreifende Anhaltspunkte für seine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit im Sinne von Art. 44 BayVwVfG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Die Pflicht, die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro oder einer vergleichbaren Vergnügungsstätte zu unterlassen, ist eine Pflicht zur Unterlassung einer Handlung, so dass das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 VwZVG das richtige und auch mildeste Zwangsmittel darstellt. Es bestehen auch im Hinblick auf die Höhe von 12.000,- € gegen die dritte Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 12.000,- € hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,- € und höchstens 50.000,- € beträgt. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hier mit 12.000,- € einen überhöhten Betrag, der außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin stehen würde, festgesetzt hat. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben einer Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Es ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, die Verpflichtung zu erfüllen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern ihn als Adressat einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab. Nachdem die Klägerin sich vom ersten und zweiten Zwangsgeld in Höhe von 7.500 € bzw. 10.000,- € zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung als Wettbüro offenbar nicht hat beeindrucken lassen, ist es nachvollziehbar und angemessen, dass das dritte Zwangsgeld in Höhe von 12.000,- € angedroht wurde.

4. Da es sich vorliegend um eine Unterlassungsverpflichtung handelt, war eine gesonderte Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B. v. 15.06.2000 - 4 B 98.775 - juris Rn. 21), so dass die Fristsetzung, der Verfügung vom ... August 2012 unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides nicht zu beanstanden ist.

5. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Wie unter Ziffer I. festgestellt, hat die Klägerin im Zeitpunkt der Ortskontrolle durch die Beklagte am 4. Dezember 2013 gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 (erneut) verstoßen, so dass die erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom ... November 2012 erfolglos geblieben ist.

Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 16.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.