Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.250,- EURO festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks …-Straße 71a, Fl.Nr. …, Gemarkung … Mit seinem Antrag begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (M 8 K 17.3295) gegen die Fälligkeitsmitteilung und Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 5. Juli 2017.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2012, dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 29. Juni 2012 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass bei einer Kontrolle des streitgegenständlichen Anwesens im Juni 2012 festgestellt worden sei, dass in dem Anwesen eine oder mehrere ungenehmigte Nutzungsänderungen vorgenommen worden seien. Diese seien in einem reinen Wohngebiet, so der Flächennutzungsplan, oder in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Es sei von einem störenden Betrieb auszugehen. Bis zum 8. August 2012 könne sich der Antragsteller zum Schreiben äußern, was er auch tat.

Mit Bescheid vom 4. März 2013, dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 6. März 2013 zugestellt, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Produktionsstätte für Schnarchschienen; die Nutzung war unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einzustellen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass es für das Anwesen Lärmbeschwerden gebe. Bei einer Ortsbesichtigung am 21. September 2010 sei festgestellt worden, dass es Klingelschilder für mehrere Nutzungen gebe. In einem Gespräch der Beteiligten habe der Sohn des Antragstellers mitgeteilt, dass seine Heilpraxis inzwischen nicht mehr im Anwesen ansässig sei. Die Firma … stelle aber durch ihren Geschäftsführer, den Antragsteller, Schnarchschienen in dem Anwesen her. Eine Baugenehmigung hierfür sei dem Antragsteller nicht erteilt worden, was für eine Nutzungsuntersagung bereits ausreiche. Im Übrigen sei die Nutzung aber auch materiell rechtswidrig, da das Anwesen in einem reinen Wohngebiet liege, in welchem die Produktion unzulässig sei. Ein Einschreiten sei insbesondere unter Beachtung der nachbarlichen Interessen ermessensgerecht.

Der Antragsteller erhob Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom 4. März 2013, die beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 13.1237 geführt wurde. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 stellte das Verwaltungsgericht München das Verfahren nach Klagerücknahme ein, nachdem die Beteiligten am 12. Februar 2014 / 19. Februar 2014 eine Vereinbarung geschlossen hatten („Nichteinschreitensvereinbarung“), nach welcher sich u.a. die Antragsgegnerin verpflichtete, die Nutzungsuntersagung nicht vor dem 31. Januar 2016 zu vollstrecken.

Mit Schreiben vom 25. April 2017, an die Firma … Protrusionsschienen gerichtet, teilte die Antragsgegnerin mit, dass die in dieser Vereinbarung getroffene Auslauffrist nun am 1. Februar 2017 (sic!) ausgelaufen sei. Sollte sich die Situation bis 31. Mai 2017 nicht ändern, würde die Antragsgegnerin das in der Verfügung angedrohte Zwangsgeld für fällig erklären. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte.

In der Behördenakte befindet sich eine „Fotodokumentation …-Weg 71a am 04.07.2017“, die auf Abbildung 2 das Klingelbrett des streitgegenständlichen Anwesens und u.a. das Klingelschild „… …“ zeigt.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2017 (Az.: …), ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte, stellte die Antragsgegnerin unter Ziffer I. des Bescheides fest, dass der Antragsteller der in der Verfügung vom 4. März 2013 enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei, weshalb das in Höhe von 2.500,- € angedrohte Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) fällig geworden sei. Unter Ziffer II.1. des Bescheides drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Verfügung vom 4. März 2017 (gemeint ist der 4. März 2013) nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- € an.

Zur Begründung der Ziffer II.1. nannte die Antragsgegnerin die Rechtsgrundlagen der Verfügung und wies insbesondere darauf hin, dass nach Erlass der Verfügung mit dem Antragssteller eine Vereinbarung getroffen worden sei. Grund hierfür sei gewesen, dass der Antragsteller angegeben habe, den Betrieb innerhalb der vereinbarten Auslauffrist einzustellen oder eine alternative Betriebsstätte suchen zu wollen. Eine Ortskontrolle am 4. Juli 2017 habe aber ergeben, dass der Betrieb immer noch vor Ort fortgeführt werde.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München am 19. Juli 2017 eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2017.

Mit demselben Schreiben vom 18. Juli 2017 beantragte er,

die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Der Antragsteller begründete die Klage und den Antrag bislang nicht.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2017 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in dem Verfahren M 8 K 17.3295 Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet und haben daher keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur vorläufigen Feststellung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, dass das mit Bescheid vom 4. März 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € – entgegen der Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Juni 2017 – nicht fällig geworden ist, bleibt ohne Erfolg.

1.1 Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO).

Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Das gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO auszulegende Antragsbegehren zielt – mangels anderer Angaben des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers – in der Hauptsache auf die Aufhebung des gesamten streitgegenständlichen Bescheides ab und damit auch auf die „Aufhebung“ der Fälligkeitsmitteilung. Dies kann im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden, da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 3). Im einstweiligen Rechtsschutz ist daher der Antrag nach § 123 VwGO und nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

1.2 Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist, nicht glaubhaft gemacht, da nach summarischer Prüfung die Fälligkeit des Zwangsgeldes eingetreten ist.

Grundlage der Fälligkeitsmitteilung im Bescheid vom 5. Juni 2017 ist die rechtlich nicht zu beanstandende, bestandskräftige Zwangsgeldandrohung nach Art. 31, 36 VwZVG im Bescheid vom 4. März 2013.

Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eingewandt hat, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht (hinreichend) begründet sei, ist dies unbehelflich. Die Begründung war entbehrlich, da hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung die Auffassung der Antragsgegnerin eindeutig aus dem Tenor des Bescheids ersichtlich wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG).

Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird.

Einer erneuten Mitteilung des Fälligkeitszeitpunktes bedarf es daher nicht, sodass es unschädlich wäre, wenn dem Antragsteller das Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. April 2017 nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zugegangen sein sollte.

Die Fälligkeit ist hier eingetreten, da der Bescheid vom 4. März 2013 unanfechtbar ist und die von der Antragsgegnerin zugestandene Auslauffrist bis zum 1. Februar 2016 abgelaufen ist, der Antragsteller die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Produktionsstätte für Schnarchschienen aber nicht eingestellt hat.

Der Antragsteller hat weder im Gerichtsverfahren noch im behördlichen Verfahren – trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 18. Juli 2017 – bisher glaubhaft vorgetragen, dass bzw. wann er die Nutzung eingestellt habe und ggf. wohin er die Produktion verlagert habe.

Vielmehr ist das Gericht nach summarischer Prüfung überzeugt, dass der Antragsteller weiterhin im streitgegenständlichen Anwesen eine Produktionsstätte für Schnarchschienen betreibt. Dies folgt zum einen aus den Eingaben der Nachbarschaft, die sich in der Behördenakte befinden und die sich auch im Jahr 2017 über Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Antragstellers beschweren. Zum anderen findet sich auf dem Klingelschild des streitgegenständlichen Anwesens immer noch der Firmenname „…“, wie sich aus der Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am 4. Juli 2017 ergibt. Auch bei einer Internetrecherche zeigte sich, dass diese Firma auf ihrer Internetseite (http:/ …business.site, zuletzt abgerufen am 22. August 2017) als Firmensitz das streitgegenständliche Anwesen angibt.

Das Vollstreckungshindernis (vgl. Art. 21 VwZVG) der „Nichteinschreitensvereinbarung“ vom 12. Februar 2014 / 19. Februar 2014 ist mit Ablauf des 31. Januar 2016 – nicht erst 2017, wie die Antragsgegnerin mehrfach in Schreiben erwähnt – weggefallen. Eine mögliche weitere Zusage der „Nichtvollstreckung“ bis zum 31. Mai 2017 im Schreiben vom 25. April 2017 durch die Antragsgegnerin ist jedenfalls durch Zeitablauf obsolet geworden.

Somit ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € fällig geworden, weshalb kein Anordnungsanspruch besteht und der Antrag daher keinen Erfolg hat.

2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer II.1 des streitgegenständlichen Bescheids hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

2.1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig.

Nach Art. 21a Satz 1 VwZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 5. Juli 2017 (Art. 29, 31, 36 VwZVG) ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mithin kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. In der Hauptsache ist hier also die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Nach Art. 21a Satz 2 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier ist wegen Art. 21a Satz 1 VwZVG Nr. 3 einschlägig – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung (vgl. VG München, B.v. 18.7.2017 – M 8 S. 17.1962 n.v.; B.v. 23.3.2005 – M 8 S. 05.823 – juris Rn. 17).

2.2 Der Antrag ist aber unbegründet. Hier überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs.

Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eingewandt hat, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht (hinreichend) begründet sei, ist dies unbehelflich. Hinsichtlich der erneuten Zwangsgeldandrohung hat die Antragsgegnerin eine hinreichende Begründung im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG im streitgegenständlichen Bescheid gegeben, indem sie insbesondere auf die dem Antragsteller bekannte „Nichteinschreitensvereinbarung“ und auf die durchgeführte Ortskontrolle verwies, in der der anhaltende Betrieb der Produktionsstätte festgestellt wurde.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 18 ff. und Art. 29 ff. VwZVG sind gegeben. Es liegt insbesondere ein wirksamer, vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt in Gestalt der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung vor (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG).

(Mögliche) Vollstreckungshindernisse sind mittlerweile weggefallen (s.o.).

Die Androhung des Zwangsgeldes ist zudem ermessensfehlerfrei ergangen. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, welches nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG zu schätzen ist, ist mit 4.000,- € erreicht (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) da die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- € erfolglos geblieben ist (s.o.). Die gesetzte Frist von vier Monaten nach Zustellung der Verfügung ist angemessen, da dem Antragsteller ein Unterlassen (der Nutzung als Produktionsstätte für Schnarchschienen) auferlegt wird und dieses ohne erheblichen Aufwand jederzeit, jedenfalls binnen vier Monaten, umgesetzt werden kann.

Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO keinen Erfolg hat.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.3, 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.