Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Nov. 2016 - M 12 M 16.4665; M 12 M 15.4837

bei uns veröffentlicht am15.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Verfahren M 12 M 15.4837 und M 12 M 16.4665 werden gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom ... August 2015 im Verfahren M 5 K 05.34 wird dahingehend geändert, dass im Rahmen der Kosten des Antragstellers die Mehrwertsteuer für die Revisionsinstanz auf 547,46 € und die Mehrwertsteuer für die zurückverwiesene Berufungsinstanz auf 82,86 € und im Rahmen der Kosten des Antragsgegners zwei Auslagenpauschalen à 20 € festgesetzt werden.

Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird der Urkundsbeamtin übertragen.

III.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom ... Oktober 2015 im Verfahren M 5 K 05.34 wird dahingehend geändert, dass für die zweite Instanz die Auslagen des Antragstellers gemäß Nr. 7001 VV RVG auf 56,61 € und die Mehrwertsteuer auf 452,31 € festgesetzt werden.

Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird der Urkundsbeamtin übertragen.

IV.

Im Übrigen werden die Kostenerinnerungen zurückgewiesen.

V.

Der Antragsteller hat die Kosten der Erinnerungsverfahren zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom ... August 2015 und ... Oktober 2015.

Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 19. Dezember 2014, Az.: 3 BV 12.769, auf Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az.: 2 C 49.10, hin wurde die Klage des Antragstellers gegen den Antragsgegner teilweise abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller zu 5/6 auferlegt.

Daraufhin machte der Antragsteller mit Schreiben vom ... Februar 2014 Post- und Telekommunikationsaufwendungen in Höhe von insgesamt 54,- € und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 547,46 € für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie Post- und Telekommunikationsaufwendungen in Höhe von insgesamt 30,53 € und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 185,62 € für das zurückverwiesene Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geltend und beantragte hierfür die gerichtliche Kostenfestsetzung.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... August 2015 wurden die vom Antragsteller im Kostenausgleich an den Antragsgegner zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 1348,12 € festgesetzt und eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab 13. April 2015 festgelegt. Dabei wurden unter anderem die Mehrwertsteuer für das Revisionsverfahren auf 537,21 € und für das zurückverwiesene Berufungsverfahren auf 77,06 € festgesetzt. Im Rahmen der Kosten des Antragsgegners wurden drei Auslagepauschalen a´20,- € festgesetzt. Im Wege des Kostenausgleichs wurden die vom Antragsgegner verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 1537,50 € verrechnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Post- und Telekommunikationsauslagen enthielten bereits die Mehrwertsteuer und könnten nicht noch einmal mit 19% versteuert werden.

Mit Schreiben vom ... September 2015 machte der Antragsteller für die erste Instanz vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Fahrtkosten zum Termin am ... April 2005 in Höhe von 126,- € (420 km x 0,30 €/km) und für die zweite Instanz vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Porto- und Telekommunikationskosten in Höhe von insgesamt 56,61 € und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 452,31 € geltend. Weiter machte er Gerichtskosten unter anderem in Höhe von 369,- € und 458,33 € sowie Parteiauslagen in Höhe von 131,- € geltend.

Mit Schriftsatz vom ... September 2015, eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... August 2015. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht zutreffend sei, dass die zusätzlich für die Auslagen beantragte Mehrwertsteuer gekürzt worden sei. Die Mehrwertsteuer sei zwar auf ausgewiesenen Rechnungen wie Taxi oder Bahn enthalten, aber für Porto und Telekommunikation müsse der Anwalt die Mehrwertsteuer ausweisen, erheben und abführen. Weiter sei bei der Antragsgegnerin zu Unrecht dreimal die Auslagenpauschale berücksichtigt worden, es gehe aber nur um zwei Instanzen (dritte Instanz und zurückverwiesene zweite Instanz), so dass nur zwei Auslagenpauschalen geltend gemacht werden könnten.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Oktober 2015 wurden die vom Antragsgegner im Kostenausgleich an den Antragsteller zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 889,97 € festgesetzt, die vom Antragsgegner für die Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof an den Antragsteller entrichteten Kosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Oktober 2010, von insgesamt 1.814,95 € rückversetzt, so dass ein vom Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattender Betrag in Höhe von 924,98 € verbleibt, und eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab 14. April 2015 festgelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 126,- € seien nicht erstattungsfähig. Es seien jedoch die fiktiven Fahrtkosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus Ingolstadt anzuerkennen. Somit ergäben sich Fahrtkosten in Höhe von 140 km x 0,30 €/km = 42,- €. Die Post- und Telekommunikationsauslagen seien auf 47,32 € zu kürzen gewesen. Der Betrag von 56,31 € enthalte bereits die Mehrwertsteuer. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz würden dem Antragsteller direkt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückerstattet. Die beantragten Gerichtskosten in Höhe von 369,- € seien als nicht erstattungsfähig festzusetzen, da die Gerichtskostenrechnung vom ... Januar 2005 mit der Gerichtskostenrechnung vom ... Oktober 2005 sowie mit der Gerichtskostenrechnung vom ... Februar 2015 verrechnet worden sei.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 half die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München dem Antrag vom ... September 2015 nicht ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Portokosten bereits Mehrwertsteuer enthielten und daher nicht doppelt versteuert werden könnten. Die Kostenrechnung vom ... Februar 2015 über 369,- € beinhalte bereits die Quotelung. Bei der aufgeführten Kostenrechnung über 458,33 € handele es sich um eine Kostenrechnung des VGH. Dieser werde diese direkt bearbeiten. Hinsichtlich der dreifachen Auslagenpauschale sei versehentlich eine Auslagenpauschale zu viel angesetzt worden.

Mit Schriftsatz vom ... November 2015, eingegangen am 11. November 2015, beantragte der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Oktober 2015. Dieser wurde mit Schreiben vom ... November 2015 dahingehend begründet, dass mit der Kürzung der Fahrtkosten kein Einverständnis bestehe, da es dem Antragsteller obliege, den Anwalt seines Vertrauens zu beauftragen, auch wenn dieser nicht in seiner Heimatstadt ansässig sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Bevollmächtigte in Amberg ansässig sei und daher weitergehende Fahrtkosten habe als von Ingolstadt aus. Die Kosten seien tatsächlich so angefallen und festzusetzen. Die Kürzung der Porto- und Telekommunikationskosten um die Mehrwertsteuer sei nicht gerechtfertigt. Diese Forderungen seien Nebenforderungen zu der anwaltlichen Gebühr, weshalb hierauf Mehrwertsteuer zu erheben und abzuführen sei. Die geltend gemachten Parteiauslagen würden im Kostenfestsetzungsbeschluss komplett nicht berücksichtigt. Die 369,- € seien noch gefordert und auch bezahlt worden, so dass sie auch entsprechend zu berücksichtigen und auszugleichen seien.

Mit Schreiben vom ... November 2015 führte der Antragsteller hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom ... August 2015 aus, dass sowohl die Auslagenpauschale als auch das konkrete Porto jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer geltend zu machen seien. Die Mehrwertsteuer müsse insoweit auch abgeführt werden. Es handele sich bei den Portoauslagen um eine Nebenforderung der Gebühren, die steuerpflichtig sei und der die Umsatzsteuer hinzuzusetzen sei. Bei der Auslagenpauschale sei unstrittig, dass diese zuzüglich Mehrwertsteuer anzusetzen sei. Bei konkreter Berechnung gelte nichts anderes. Weiter würden dem Antragsteller die kompletten Gerichtskosten in Höhe von 1.537,50 € auferlegt. Dies sei nicht sachgerecht, da der Antragsgegner 1/6 dieser Kosten zu tragen habe.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in den vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren M 5 K 05.34 verwiesen.

II.

1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... August 2016 ist zulässig.

Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthaft. Sie wurde auch fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§ 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 151 Satz 3 VwGO).

Die Erinnerung ist insoweit begründet, als die Urkundsbeamtin des Gerichts dem Antragsgegner drei Auslagenpauschalen festgesetzt hat. So wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... August 2015 nur die Kosten für das Revisionsverfahren und das zurückverwiesene Berufungsverfahren festgesetzt. Da pro Instanz nur eine Auslagenpauschale geltend gemacht werden kann, ergeben sich zwei Auslagenpauschalen zu je 20,- €.

Zudem ist die Erinnerung insoweit begründet, als die Urkundsbeamtin des Gerichts dem Antragssteller für die Revisionsinstanz die beantragte Mehrwertsteuer in Höhe von 547,46 um die Mehrwertsteuer aus den Post- und Telekommunikationsauslagen in Höhe von 10,26 € und für das zurückverwiesene Berufungsverfahren die beantragte Mehrwertsteuer in Höhe von 185,62 € um die Mehrwertsteuer aus den Post- und Telekommunikationsauslagen in Höhe von 5,80 € gekürzt hat. Gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Anwalt Umsatzsteuer auf die Vergütung verlangen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG gehören zur gesetzlichen Vergütung auch die Auslagen. Für die beantragten Auslagen ist auch tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen. Es handelt sich dabei um Nebenleistungen. Gemäß 3.10 Absatz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, zuletzt geändert am 4. Oktober 2015 teilen Nebenleistungen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Porto- und Telekommunikationskosten stellen eine Nebenleistung in Bezug auf die Hauptleistungspflicht der anwaltlichen Vertretung dar. Diese ist umsatzsteuerpflichtig, so dass auch die Kosten umsatzsteuerpflichtig sind. Es handelt sich dabei auch um keine doppelte Besteuerung, da die ausgewiesenen Portokosten keine Umsatzsteuer enthalten. Gemäß § 4 Nr. 11 b UStG entsteht im Verhältnis des Postdienstleisters und des Antragstellers als Kunden keine Umsatzsteuerpflicht, so dass die geltend gemachten Kosten keine Umsatzsteuer enthalten.

Auf die Erinnerung hin war daher der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern.

Im Übrigen ist die Erinnerung unbegründet. Der Urkundsbeamte des Gerichts hat die erstattungsfähigen Kosten insoweit fehlerfrei festgesetzt.

Die vom Gericht angerechneten von der Antragsgegnerin verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 1.537,50 € enthalten entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers eine Kostenquote von 5/6. Dies ergibt sich aus der Schlusskostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2015. In dieser wird ausgehend von einem Streitwert von 31.422,72 € eine Verfahrensgebühr von 1.845,- € festgesetzt. Unter Berücksichtigung einer Kostenquote des Antragsgegners von 1/6 (= 307,50 €) ergibt sich somit eine Kostenschuld des Antragstellers in Höhe von 1537,50 €.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf die Urkundsbeamtin beruht auf § 173 VwGO, § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO; vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2014 - 9 M 15.254 - juris Rn. 20).

2. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Oktober 2016 ist zulässig.

Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthaft. Sie wurde auch fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§ 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 151 Satz 3 VwGO).

Die Erinnerung ist insoweit begründet, als die Urkundsbeamtin des Gerichts die beantragten Telekommunikations- und Portokosten in Höhe von 56,31 € auf die Höhe von 47,32 € gekürzt hat. Gemäß Nr. 7001 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Anwalt Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in voller Höhe geltend machen. Wie oben bereits dargestellt enthalten die ausgewiesenen Portokosten keine Mehrwertsteuer. Somit konnte der vom Antragsteller angegebene Betrag nicht um solche gekürzt werden.

Zudem ist die Erinnerung insoweit begründet, als die Urkundsbeamtin des Gerichts dem Antragssteller die beantragte Mehrwertsteuer in Höhe von 452,31 € um die Mehrwertsteuer aus den zu Unrecht um 9,29 € gekürzten Post- und Telekommunikationsauslagen in Höhe von 1,77 € gekürzt hat. Hierbei kann nach oben verwiesen werden.

Im Übrigen ist die Erinnerung unbegründet. Der Urkundsbeamte des Gerichts hat die erstattungsfähigen Kosten insoweit fehlerfrei festgesetzt.

Die fiktive Berechnung der Reisekosten für den Termin am ... April 2005 ist nicht zu beanstanden.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig seien, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung (BayVGH, B. v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris - m. w. N.).

Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht, wonach es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln muss. Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (BayVGH, B. v. 24.2.2010 a. a. O.; B. v. 27.7.2006 - 2 N 04.2476 - juris m. w. N.). Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Rechtsanwalt seine Kanzlei weder am Wohnsitz des Mandanten noch am Gerichtssitz hat, sind grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Gründe erstattungsfähig, die aus der Sicht des Antragstellers die Beauftragung des auswärtigen Anwalts nahelegen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der beauftragte Anwalt über Spezialkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufgeworfen hat, dass ein verständiger Beteiligter die Hinzuziehung eines solchen Anwalts für ratsam erachten konnte.

Außerdem wird es überwiegend als unzumutbar angesehen, nur zum Zweck der Kostenersparnis einen Anwaltswechsel zu vollziehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BayVGH, B. v. 24.2.2010 a. a. O. m. w. N.).

Nach vorstehenden Maßgaben hat hier die Kostenbeamtin die Erstattung der durch die Beauftragung eines auswärtigen im Vergleich zur Beauftragung eines ortsnahen Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten zu Recht abgelehnt.

Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Verfahrensbevollmächtigten, etwa aus einer Vertretung in einem vorangegangenen Rechtsstreit, wurde hier weder behauptet noch nachgewiesen.

Das Gericht bezweifelt nicht, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers und seine Kanzlei über Spezialkenntnisse im Bereich des Beamtenrechts verfügen. Auch hat der Rechtsstreit in der Hauptsache (Az. M 5 K 05.34) schwierige Fragen aus diesem Fachbereich aufgeworfen, wie schon der Gang durch drei Instanzen belegt.

Ungeachtet dessen ist aber gerichtsbekannt, dass die Stadt ... nicht nur über eine hohe Anwaltsdichte, sondern auch über verwaltungsrechtlich ausgerichtete und im Bereich des Beamtenrechts spezialisierte Kanzleien verfügt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsteller in diesem Kreis keinen geeigneten und bereiten Anwalt zu seiner Vertretung gefunden hätte, sondern sich eines auswärtigen Spezialisten bedienen musste.

War nach den obigen Darlegungen die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts hier also nicht erforderlich, so können nach ständiger Praxis nur „fiktive“ Reisekosten vom Wohnsitz des Mandanten oder vom Sitz des Gerichts angesetzt werden.

Hier hat die Kostenbeamtin auf der Grundlage des Auslagentatbestands Nr. 7003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG (Vergütungsverzeichnis - RVG-VV) fiktive Reisekosten des Bevollmächtigten von... als Wohnsitz des Antragstellers zum Gerichtsort München unter Annahme der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angesetzt; dabei hat sie unter Zugrundelegung von Entfernungen von 140 km und einer Fahrtkostenpauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer fiktive Reisekosten in Höhe von 42,- € errechnet.

Gerichtskosten in Höhe von 369,- € waren nicht festzusetzen. Ausweislich der Schlusskostenrechnung vom 9. Februar 2015 wurden der Anteil des Antragstellers an der Verfahrensgebühr für die erste Instanz in Höhe von 922,50 € mit dem bereits bezahlten Betrag in Höhe von 553,50 € verrechnet und ein Betrag von 369,- € verlangt. Somit bestand kein Anlass dafür, Gerichtskosten für die erste Instanz, die vom Antragsgegner zu zahlen seien, festzusetzen.

Auch die Gerichtskosten in Höhe von 458,33 € waren nicht festzusetzen, da es sich dabei um Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof handelt. Derartige Kosten werden durch den Verwaltungsgerichtshof selbst bearbeitet und können deshalb nicht durch die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts festgesetzt werden.

Weiter werden im Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Oktober 2015 entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers die Parteiauslagen in der beantragten Höhe von 131,- € festgesetzt. Der Unterschiedsbetrag in Höhe von 1938,16 € zwischen den vom Antragsteller am 1. September 2015 beantragten Kosten in Höhe von 7.475,95 € und den mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Oktober 2015 festgesetzten Kosten des Antragstellers in Höhe von 5.537,79 € ergibt sich aus der Kürzung der Fahrtkosten und der sich daraus ergebenden Mehrwertsteuer in Höhe von 99,96 €, der Kürzung der Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von 11,05 € und der Nichtfestsetzung der Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 1.827,16 €.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf die Urkundsbeamtin beruht auf § 173 VwGO, § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO; vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2014 - 9 M 15.254 - juris Rn. 20).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Zivilprozessordnung - ZPO | § 573 Erinnerung


(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich o

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2014 - 3 BV 12.769

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 wird die Klage abgewiesen, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis des Klägers vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991 als ruhegehaltfähige

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 wird die Klage abgewiesen, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis des Klägers vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden soll.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen hat der Kläger 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (BesGr. C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er bis März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fa. M.-...-... (...), danach bei der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt (DLR) beschäftigt. Am 11. Januar 1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Nordrhein-Westfalen zum Professor an der Fachhochschule A. ernannt; zugleich wurde er ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt, um seine Tätigkeit bei der DLR weiter ausüben zu können. Mit Wirkung ab 31. Juli 1994 setzte der Kläger das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fort. Er war zunächst als Gründungsrektor, seit 1998 bis zum Eintritt in den altersbedingten Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 als Professor an der Fachhochschule I. tätig.

Der Kläger erhält von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seit 1. Juni 2004 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 640,72 €. 1992 wurden ihm 291.275,77 DM aus einer befreienden Lebensversicherung ausbezahlt.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27. September 2004 den Ruhegehaltsatz des Klägers auf 38,72 v. H. fest, wobei er lediglich die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten (11. Januar 1991 bis 30. September 2004) als ruhegehaltfähig anerkannte. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Studienzeiten sowie die Zeiten der Berufstätigkeit als Mitarbeiter bei MBB und bei der DLR bis Januar 1991 müssten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltsatzes berücksichtigt werden. Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 20. September 2005 zur Berücksichtigung einer fünfjährigen beruflichen Praxis des Klägers als Vordienstzeit verpflichtet, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat den Beklagten mit Beschluss vom 27. Juli 2010 zusätzlich auch zur Berücksichtigung einer Studienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten verpflichtet, im Übrigen hat er die Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2012 den Beschluss vom 27. Juli 2010 aufgehoben, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis des Klägers als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt wurde, und die Sache insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, im Übrigen hat es die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers, mit der dieser die Berücksichtigung von weiteren Vordienstzeiten verfolgt hat, wurde von ihm am 28. Januar 2011 zurückgenommen und das Verfahren insoweit eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli und 27. September 2012 teilte der Kläger mit, dass auf die 1992 ausbezahlte befreiende Lebensversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte eingezahlt hätten. Laut Schreiben der V.-Lebensversicherung vom 7. Dezember 2004 seien außer der Auszahlungsmitteilung vom 28. Februar 1992 hierzu keine weiteren Unterlagen mehr vorhanden.

Am 30. März 2013 legte der Beklagte eine Vergleichsberechnung des Landesamts für Finanzen vom 4. März 2013 vor. Danach beträgt die Differenz zwischen der Höhe des Ruhegehalts ohne bzw. unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitraums (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) als Vordienstzeit gemäß § 85 BeamtVG 243,48 €, während die für diese Zeit erworbenen anderen Versorgungsleistungen des Klägers 334,58 € erreichen (Rentenanteil aus der Lebensversicherung 180,81 € und aus der VBL-Rente 153,77 €). Nur bei strikt zeitanteiliger Berechnung errechne sich ein Differenzbetrag von 552,65 €. Dies sei aber nicht sachgerecht, da die Summe aus dem Ruhegehalt ohne Berücksichtigung der Vordienstzeit (2.323,02 €) und dem zeitanteilig ermittelten Ruhegehaltsanteil (552,65 €) die Höhe des Ruhegehalts unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitraums (2.566,50 €) überschreite. Die VBL-Rente sei nach Art. 55 BeamtVG a. F. voll und nicht nur zur Hälfte anzurechnen.

Der Kläger ließ hierauf entgegnen, nach den bindenden Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts habe er eine Beamtenanwartschaft in Höhe von 552,65 € erworben, der eine anderweitige Versorgung von lediglich 257,67 € gegenüberstehe. Sowohl die Lebensversicherung als auch die VBL-Rente seien nur zur Hälfte anzusetzen. Zudem stehe die Anrechnung von Beiträgen, die nicht aus einer öffentlichen Kasse stammten, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Außerdem begehrt er die Anrechnung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die nach Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 27. Juli 2010, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt wurde, und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang unter Zurückweisung der Revision des Beklagten im Übrigen sowie nach Rücknahme der Anschlussrevision des Klägers allein noch anhängige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2005, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Sie führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 20. September 2005 zur Abweisung der insoweit noch anhängigen Klage.

Das Ruhegehalt des Klägers ist nach § 85 BeamtVG zu bestimmen, weil der am 11. Januar 1991 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachhochschulprofessor berufene Kläger bereits am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich danach ergebende Ruhegehaltsatz höher ist als bei Zugrundelegung neuen Rechts (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des BeamtVG in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a. F. - BGBl I S. 570 (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 C 49/10 - juris Rn. 10).

Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Förderlich in diesem Sinne sind Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss. Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (BVerwG a. a. O. Rn. 17). Soweit Zeiten im vorstehenden Sinne zugleich nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) HRG (vom 9. April 1987 = a. F.) Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind; drei Jahre dieses Zeitraums müssen zudem außerhalb der Hochschule erbracht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) HRG a. F. vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. zu einer Sollvorschrift, so dass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind diejenigen Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) HRG a. F. vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden (hier: 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991, vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 18).

Daraus folgt, dass die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nur dann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden darf, wenn ihre Anrechnung dem Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. widerspräche. Dieser besteht in Übereinstimmung mit dem Zweck der §§ 10 und 11 BeamtVG a. F. darin, Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert (BVerwG a. a. O. Rn. 19).

Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber „Nur-Beamten“ führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG a. a. O. Rn. 20).

Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die Versorgungsbehörde den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG a. a. O. Rn. 24).

Um dem Gesetzeszweck der Gleichstellung Rechnung zu tragen, muss die Versorgungsbehörde deshalb eine Vergleichsberechnung nach folgenden Maßstäben anstellen:

Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die in dieser Zeit erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (BverwG a. a. O. Rn. 25).

Die Ermessensausübung im Rahmen der §§ 10, 11 und § 67 Abs. 2 BeamtVG hat die in § 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zulasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten (BVerwG a. a. O. Rn. 26).

Vor diesem Hintergrund ist der maßgebliche Zeitraum vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991, in dem der Kläger bei der DLR außerhalb des Beamtenverhältnisse beruflich tätig war, nicht nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähige Vordienstzeit zu berücksichtigen, da die in diesem Zeitraum vom Kläger erworbenen sonstigen Versorgungsleistungen aus einer befreienden Lebensversicherung (180,81 €) und aus einer VBL-Rente (153,77 €) in Höhe von zusammen 334,58 € den gemäß § 85 BeamtVG auf die maßgebliche Vordienstzeit entfallenden Ruhegehaltsanteil von 243,48 € übersteigen und die Ruhegehaltseinbuße ausgleichen.

Hierzu wird auf die zutreffende Vergleichsberechnung des Beklagten (vgl. Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 4. März 2013 samt Anlagen hierzu [Berechnung ohne und unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991], Bl. 38 ff. d. Senatsakte) Bezug genommen.

Bei der vom Kläger abgeschlossenen befreienden Lebensversicherung handelt es sich - unbestritten - um eine private Altersvorsorge, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Kläger sie ausschließlich oder überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat. Bei einer zu mehr als 10% vom Arbeitgeber finanzierten befreienden Lebensversicherung kann nur der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben (vgl. § 10 Abs. 2 BeamtVG a. F.). Es darf dem Kläger nämlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (BVerwG a. a. O. Rn. 28). Vorliegend handelte es sich nach den - vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen - Angaben des Klägers bei der 1992 ausbezahlten befreienden Lebensversicherung um eine Lebensversicherung, auf die der Kläger als Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber jeweils 50% eingezahlt haben. Deshalb ist auch lediglich die Hälfte des Rentenanteils, der auf die maßgebliche Vordienstzeit (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) entfällt, anzusetzen. Diesen hat der Beklagte - auch nach Ansicht des Klägers - zu Recht mit 180,81 € errechnet.

Demgegenüber kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Anrechnung von Beiträgen, die nicht aus einer öffentlichen Kasse stammen würden, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256; B. v. 16.3.2009 - 2 BvR 1003/08 - ZBR 2009, 382) stünde. Er verkennt dabei, dass es vorliegend nicht um die Frage der Anrechnung einer befreienden Lebensversicherung auf die Beamtenversorgung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 BeamtVG (in der ab dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung) geht, sondern darum, dass einer Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. entgegensteht, dass er im maßgeblichen Zeitraum anderweitige Versorgungsleistungen erworben hat, die die Ruhegehaltseinbuße ausgleichen. Im Übrigen ist der Senat an die oben dargelegte rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden (§ 144 Abs. 6 VwGO).

Die Auffassung des Klägers, auch die VBL-Rente sei lediglich zur Hälfte zu berücksichtigen, da sie zur Hälfte aus privaten Mitteln finanziert worden sei, trifft nicht zu. Bei der VBL-Rente handelt es sich nicht um eine private Altersvorsorge, sondern um eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes i. S.e. Betriebsrente, die nach § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG a. F. in voller Höhe und nicht lediglich zur Hälfte auf die Versorgung anzurechnen ist, da der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge geleistet hat.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 27) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Kläger mit der VBL-Rente und der befreienden Lebensversicherung einen (zumindest) gleichwertigen Versorgungsanteil erworben hat, wie er ihn erworben hätte, wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte, so dass eine Berücksichtigung dieses Zeitraums als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. nicht in Betracht kommt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) weiter ausgeführt, die Betrachtung habe isoliert auf diesen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) zu erfolgen. Aus dieser Formulierung kann aber nicht geschlossen werden, dass der Beklagte eine strikt zeitanteilige Berechnung vorzunehmen hätte, da sich dadurch - im Widerspruch zur dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 20) - ein höheres Ruhegehalt errechnen würde als bei Berücksichtigung der Vordienstzeit im Beamtenverhältnis (2.323,02 € zzgl. 552,65 € = 2.875,67 € gegenüber 2.566,50 €). Eine Anrechnung der Vordienstzeit gemäß § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. ist nur gerechtfertigt, soweit die anderweitige Versorgung des Klägers hinter dem zurück bleibt, was er in dieser Zeit im Beamtenverhältnis erdient hätte (BVerwG a. a. O. Rn. 27). Der Beklagte hat deshalb zutreffend eine Vergleichsberechnung anhand der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 14 BeamtVG a. F., § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4 BeamtVG vorgenommen, die zu einer anderen „Wertigkeit“ der maßgeblichen Vordienstzeit als bei einer strikt zeitanteiligen Berechnung führt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2005 war danach auf die insoweit noch anhängige Berufung des Beklagten abzuändern und die Klage im Umfang der Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 (Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Praxis des Klägers als ruhegehaltfähige Vordienstzeit) abzuweisen.

Soweit der Beklagte mit Beschluss vom 27. Juli 2010 zur Berücksichtigung einer Mindeststudienzeit von acht Semestern und einer Prüfungszeit von sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit verpflichtet wurde, ist der Beschluss aufgrund der Zurückweisung der Revision des Beklagten im Übrigen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 insoweit in Rechtskraft erwachsen.

Der vom Kläger begehrten Anerkennung weiterer Vordienstzeiten steht die durch Rücknahme seiner Anschlussrevision eingetretene Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 27. Juli 2010, soweit darin die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten abgelehnt wurde, entgegen. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob ausschlaggebend für die Berufung des Klägers in A. bzw. in I. seine berufliche Reputation aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit bei MBB bzw. bei der DLR war, ob ihm - ungeachtet der Wirksamkeit - in Bezug auf die Vordienstzeiten Zusagen seitens des jeweiligen Dienstherrn gemacht wurden oder ob er insoweit - ungeachtet der Verbindlichkeit - auf diesbezügliche Auskünfte vertrauen durfte. Auf die hierzu gemachten Beweisangebote kommt es deshalb ebenfalls nicht an. Auch der Hinweis auf die „Selbstbindung der Verwaltung“ bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben ist insoweit unbehelflich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger mit der Anerkennung einer Mindeststudienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit insgesamt nur zu ca. 1/6 obsiegt hat, hat er 5/6 und der Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallenden Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Revision des Beklagten gegen die Anerkennung der Hochschulausbildung zurückgewiesen wurde (§ 154 Abs. 2 VwGO) und dass der Kläger seine auf Anerkennung weiterer Vordienstzeiten gerichtete Anschlussrevision zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren beträgt dabei 31.422,72 €, der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zur Rücknahme beträgt 31.422,72 €, danach 11.648,40 €.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.