Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 12 M 14.728

published on 14/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 12 M 14.728
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Gericht

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Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Erinnerung richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2013, mit dem die vom Antragsteller begehrte Festsetzung der Vergütung gegen die Antragsgegnerin abgelehnt wurde.

Der Antragsteller ist der frühere Bevollmächtigte der Antragsgegnerin und hat namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin am 4. August 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen die mit Bescheid der Landeshauptstadt M. vom ... Juli 2013 ausgesprochene Ablehnung der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei gleichzeitiger Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Az. M 23 K 13.3398) erhoben.

Am 14. November 2013 beantragte der Antragsteller, gegen die Antragsgegnerin die Vergütung festzusetzen, die ihm für seine Tätigkeit in diesem Verfahren zustehe.

Mit Schriftsatz ihres derzeitigen Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2013 hat die Antragsgegnerin Einwände gegen den Festsetzungsantrag erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin für die Erhebung der Klage bereits einen Kostenvorschuss in Höhe von 100,- Euro am 8. August 2013 bezahlt habe. Der Antragstellerin sei auch gesagt worden, dass sie höchstens mit Kosten in Höhe von 300,- Euro zu rechnen habe. Erschwerend komme hinzu, dass kein Eilantrag gestellt worden sei. Die Antragsgegnerin sei deshalb gezwungen gewesen, das Mandat zu beenden. Die Mehrkosten würden als Schadensposition gegen den Honoraranspruch aufgerechnet.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München lehnte daraufhin mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers unter Hinweis auf § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ab.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 hat der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragt. Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Antragsgegnerin bereits 100,- Euro bezahlt habe. Diese seien bei der Gebührenrechnung bereits berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe einen Vorschuss in Höhe von 300,- Euro zahlen sollen, jedoch nur 100,- Euro bezahlt. Ein Eilantrag sei nicht zu erheben gewesen, da die Antragsgegnerin noch über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt habe. Insofern sei die Kritik unberechtigt, da das Gericht den Antrag umgehend als unzulässig, da nicht erforderlich, zurückgewiesen hätte. Durch den mangelnden Eilantrag werde die Wirksamkeit der Klageerhebung nicht berührt, vielmehr sei diese binnen Monatsfrist geboten gewesen. Aus der beigefügten Gebührenrechnung vom 14. November 2013 geht hervor, dass der Antragsteller 100,- Euro bei den außergerichtlichen Gebühren und Auslagen in Abzug gebracht hat.

Am 21. Februar 2014 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München der Erinnerung nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht überprüft werden könne, ob der Vorschuss in Höhe von 100,- Euro der außergerichtlichen Gebühr oder den Kosten, die im Gerichtsverfahren entstanden seien, zugerechnet werden könne. Weitere Absprachen über die entstehenden Kosten und die Notwendigkeit eines Eilantrages könnten ebenfalls nicht überprüft werden. Die Festsetzung sei abzulehnen gewesen, da es sich um Einwendungen handele, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten.

Mit Beschluss vom 20. März 2014 wurde der Rechtsstreit im Verfahren M 23 K 13.3398 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2014 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens M 23 K 13.3398 Bezug genommen.

II.

In Verfahren, die ihm - wie hier mit Beschluss vom 20. März 2014 - übertragen wurden, entscheidet der Einzelrichter auch über Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 6 Rn. 7).

Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2013 ist zulässig (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. m. §§ 165, 151 VwGO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist rechtmäßig. Die Festsetzung der Vergütung des Antragstellers als früherem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin war gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abzulehnen, da die Antragsgegnerin Einwände erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht gründen, und keine Fallgestaltung vorliegt, in der solches Vorbringen ausnahmsweise als unbeachtlich behandelt werden kann.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die gesetzliche Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht des ersten Rechtszuges festzusetzen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. Bei dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG handelt es sich um ein vereinfachtes zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei bzw. dem von ihm vertretenen Beteiligten. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren als vereinfachtes Verfahren soll aber nicht mit der Prüfung schwieriger zivilrechtlicher Fragen belastet werden. Daher ist nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen und Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Stellen sich neben rein gebührenrechtlichen Fragen auch zivilrechtliche Probleme, wird der Anwalt durch § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG darauf verwiesen, seinen Vergütungsanspruch zivilgerichtlich geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung genügt die bloße Erhebung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung, um die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im vereinfachten Verfahren - dem Vergütungsfestsetzungsverfahren - auszuschließen. Es ist nicht erforderlich, dass die Einwendung oder Einrede inhaltlich näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt wird. Der vertretenen Partei bzw. dem vertretenen Beteiligten ist vom Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, durch die bloße Berufung auf nicht gebührenrechtliche Einwendungen das Erwirken eines Titels im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG auszuschließen. Etwas anderes kann anknüpfend an den Rechtsgedanken der missbräuchlichen Rechtsausübung nur dann gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung „aus der Luft gegriffen", also offensichtlich haltlos ist bzw. ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgt (SächsOVG, B. v. 12.4.2013 - 5 C 8/12 - juris; BayVGH, B. v. 23.8.2012 - 22 C 12.1418 - juris Rn. 20, m. w. N.; NdsOVG, B. v. 19.5.2010 - 13 OA 70/10 - juris m. w. N.).

Für § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG unbeachtlich ist ein außerhalb des Gebührenrechts liegender Einwand ferner dann, wenn sich bereits aus den eigenen Einlassungen des Anspruchsgegners im Festsetzungsverfahren ergibt, dass das Vorbringen entweder unter rechtlichem oder tatsächlichem Blickwinkel der erhobenen Forderung schlechthin nicht erfolgversprechend entgegengesetzt werden kann, ohne dass zu diesem Zweck auf andere als feststehende Tatsachen zurückgegriffen zu werden braucht oder Rechtsfragen beantwortet werden müssen, deren zutreffende Entscheidung auch nur ansatzweise zweifelhaft sein kann (vgl. zu der Notwendigkeit, dass das Vorbringen des Anspruchsgegners jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen muss, dass die gegen ihn erhobene Forderung unbegründet sein könnte, Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 138 zu § 11). Rechtlich lässt sich dieser Ansatz mit dem Schikaneverbot des § 226 BGB begründen. Unbeachtlich ist danach ein Vorbringen tatsächlicher Art, dessen Unrichtigkeit sich bereits aus Umständen zweifelsfrei ergibt, die zwischen den Beteiligten unstrittig sind oder die unabhängig hiervon feststehen (z. B. weil eine naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeit oder sonst gesichertes Erfahrungswissen inmitten steht). Als rechtlich unbeachtlich eingestuft werden darf ein Einwand dann, wenn sich für ihn im geltenden Recht unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Stütze finden lässt und dieses Ergebnis auch ohne nähere Befassung mit der Materie auf der Hand liegt. Erfordert die Bewertung einer nicht gebührenrechtlichen Einlassung im Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG demgegenüber eine Würdigung gegenläufigen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens, so wird eine Einstufung als unbeachtlich in aller Regel ausscheiden. Denn § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entzieht hinsichtlich aller nicht gebührenrechtlichen Fragen dem Urkundsbeamten die Befugnis, zu entscheiden, welche von mehreren divergierenden Sachverhaltsdarstellungen zutrifft bzw. welcher Auffassung bei einander widerstreitenden Rechtsstandpunkten zu folgen ist (BayVGH, a. a. O., Rn. 23).

Diesen Maßstäben folgend sind die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen im Festsetzungsverfahren nicht als unbeachtlich einzustufen.

Die Urkundsbeamtin hat in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 21. Februar 2014 zutreffend ausgeführt, dass von ihr nicht überprüft werden kann, ob der Vorschuss in Höhe von 100,- Euro der außergerichtlichen Gebühr oder den Kosten, die im Gerichtsverfahren entstanden sind, zugerechnet werden kann. Gegenstand der Festsetzung im Rahmen von § 11 RVG sind nur gesetzliche Gebühren und Auslagen einer Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 11 RVG Rn. 7). Indem die Antragsgegnerin die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 100,- Euro im Rahmen der Festsetzung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen geltend macht, erhebt sie den nicht gebührenrechtlichen Einwand der (teilweisen) Erfüllung (Hartmann a. a. O. Rn. 61). Da ein Vorschuss in dieser Höhe unstreitig gezahlt wurde und lediglich unklar ist, ob dieser auf die gerichtlichen oder außergerichtlichen Gebühren und Auslagen geleistet wurde, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Einwendung offensichtlich haltlos ist bzw. ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgt oder unter rechtlichem oder tatsächlichem Blickwinkel der erhobenen Forderung gerichtlicher Gebühren und Auslagen schlechthin nicht erfolgversprechend entgegengesetzt werden kann.

Weiter macht die Antragsgegnerin geltend, dass ihr ein Höchstbetrag an Kosten in Höhe von 300,- Euro genannt worden sei. Inhaltlich macht sie damit eine Gebührenvereinbarung geltend. Eine Gebührenvereinbarung stellt ebenfalls einen nicht gebührenrechtlichen Einwand dar und zwar auch dann, wenn die Parteien eine geringere als die gesetzliche Gebühr vereinbart haben (Hartmann a. a. O. Rn. 62). Der Antragsteller bestätigt diesbezüglich, dass über einen Betrag von 300,- Euro gesprochen wurde, allerdings nur im Rahmen der Vereinbarung eines Vorschusses in dieser Höhe, von dem die Antragsgegnerin nur die o. g. 100,- Euro bezahlt habe. Auch hier kann im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die Einwendung „aus der Luft gegriffen" ist. Die Bewertung der nicht gebührenrechtlichen Einlassung erfordert vielmehr eine Würdigung gegenläufigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Vorbringens der Anspruchstellerseite, so dass eine Einstufung als unbeachtlich vorliegend ausscheidet.

Schließlich ist auch der nicht gebührenrechtliche Einwand der Schlechterfüllung, den die Antragsgegnerin damit begründet, dass kein Eilantrag seitens des Antragstellers gestellt worden sei, nicht von vorneherein als offensichtlich haltlos zu bewerten. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers war die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 4. Juli 2013 nämlich nicht mehr im Besitz einer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wurde vielmehr letztmalig bis 20. April 2011 verlängert. Dass es vor diesem Hintergrund schlechthin und in jeder Hinsicht unvertretbar wäre, die unterlassene Stellung eines Eilantrags als mögliche Schlechterfüllung dem Vergütungsanspruch ihres früheren Bevollmächtigten mit Erfolg entgegenzuhalten, lässt sich nicht mit abschließender Verbindlichkeit feststellen.

Nach alledem ist die Erinnerung des Antragstellers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2013 mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Gerichtsgebühren werden im Erinnerungsverfahren nicht erhoben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten
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published on 18/07/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen der Entschädigung für ein 1952 in der DDR enteignetes Unternehmen darum, wie die Degression zu berechnen ist.
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Annotations

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.