Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 12 M 14.728

bei uns veröffentlicht am14.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Erinnerung richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2013, mit dem die vom Antragsteller begehrte Festsetzung der Vergütung gegen die Antragsgegnerin abgelehnt wurde.

Der Antragsteller ist der frühere Bevollmächtigte der Antragsgegnerin und hat namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin am 4. August 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen die mit Bescheid der Landeshauptstadt M. vom ... Juli 2013 ausgesprochene Ablehnung der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei gleichzeitiger Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Az. M 23 K 13.3398) erhoben.

Am 14. November 2013 beantragte der Antragsteller, gegen die Antragsgegnerin die Vergütung festzusetzen, die ihm für seine Tätigkeit in diesem Verfahren zustehe.

Mit Schriftsatz ihres derzeitigen Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2013 hat die Antragsgegnerin Einwände gegen den Festsetzungsantrag erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin für die Erhebung der Klage bereits einen Kostenvorschuss in Höhe von 100,- Euro am 8. August 2013 bezahlt habe. Der Antragstellerin sei auch gesagt worden, dass sie höchstens mit Kosten in Höhe von 300,- Euro zu rechnen habe. Erschwerend komme hinzu, dass kein Eilantrag gestellt worden sei. Die Antragsgegnerin sei deshalb gezwungen gewesen, das Mandat zu beenden. Die Mehrkosten würden als Schadensposition gegen den Honoraranspruch aufgerechnet.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München lehnte daraufhin mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers unter Hinweis auf § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ab.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 hat der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragt. Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Antragsgegnerin bereits 100,- Euro bezahlt habe. Diese seien bei der Gebührenrechnung bereits berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe einen Vorschuss in Höhe von 300,- Euro zahlen sollen, jedoch nur 100,- Euro bezahlt. Ein Eilantrag sei nicht zu erheben gewesen, da die Antragsgegnerin noch über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt habe. Insofern sei die Kritik unberechtigt, da das Gericht den Antrag umgehend als unzulässig, da nicht erforderlich, zurückgewiesen hätte. Durch den mangelnden Eilantrag werde die Wirksamkeit der Klageerhebung nicht berührt, vielmehr sei diese binnen Monatsfrist geboten gewesen. Aus der beigefügten Gebührenrechnung vom 14. November 2013 geht hervor, dass der Antragsteller 100,- Euro bei den außergerichtlichen Gebühren und Auslagen in Abzug gebracht hat.

Am 21. Februar 2014 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München der Erinnerung nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht überprüft werden könne, ob der Vorschuss in Höhe von 100,- Euro der außergerichtlichen Gebühr oder den Kosten, die im Gerichtsverfahren entstanden seien, zugerechnet werden könne. Weitere Absprachen über die entstehenden Kosten und die Notwendigkeit eines Eilantrages könnten ebenfalls nicht überprüft werden. Die Festsetzung sei abzulehnen gewesen, da es sich um Einwendungen handele, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten.

Mit Beschluss vom 20. März 2014 wurde der Rechtsstreit im Verfahren M 23 K 13.3398 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2014 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens M 23 K 13.3398 Bezug genommen.

II.

In Verfahren, die ihm - wie hier mit Beschluss vom 20. März 2014 - übertragen wurden, entscheidet der Einzelrichter auch über Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 6 Rn. 7).

Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2013 ist zulässig (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. m. §§ 165, 151 VwGO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist rechtmäßig. Die Festsetzung der Vergütung des Antragstellers als früherem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin war gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abzulehnen, da die Antragsgegnerin Einwände erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht gründen, und keine Fallgestaltung vorliegt, in der solches Vorbringen ausnahmsweise als unbeachtlich behandelt werden kann.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die gesetzliche Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht des ersten Rechtszuges festzusetzen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. Bei dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG handelt es sich um ein vereinfachtes zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei bzw. dem von ihm vertretenen Beteiligten. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren als vereinfachtes Verfahren soll aber nicht mit der Prüfung schwieriger zivilrechtlicher Fragen belastet werden. Daher ist nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen und Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Stellen sich neben rein gebührenrechtlichen Fragen auch zivilrechtliche Probleme, wird der Anwalt durch § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG darauf verwiesen, seinen Vergütungsanspruch zivilgerichtlich geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung genügt die bloße Erhebung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung, um die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im vereinfachten Verfahren - dem Vergütungsfestsetzungsverfahren - auszuschließen. Es ist nicht erforderlich, dass die Einwendung oder Einrede inhaltlich näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt wird. Der vertretenen Partei bzw. dem vertretenen Beteiligten ist vom Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, durch die bloße Berufung auf nicht gebührenrechtliche Einwendungen das Erwirken eines Titels im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG auszuschließen. Etwas anderes kann anknüpfend an den Rechtsgedanken der missbräuchlichen Rechtsausübung nur dann gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung „aus der Luft gegriffen", also offensichtlich haltlos ist bzw. ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgt (SächsOVG, B. v. 12.4.2013 - 5 C 8/12 - juris; BayVGH, B. v. 23.8.2012 - 22 C 12.1418 - juris Rn. 20, m. w. N.; NdsOVG, B. v. 19.5.2010 - 13 OA 70/10 - juris m. w. N.).

Für § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG unbeachtlich ist ein außerhalb des Gebührenrechts liegender Einwand ferner dann, wenn sich bereits aus den eigenen Einlassungen des Anspruchsgegners im Festsetzungsverfahren ergibt, dass das Vorbringen entweder unter rechtlichem oder tatsächlichem Blickwinkel der erhobenen Forderung schlechthin nicht erfolgversprechend entgegengesetzt werden kann, ohne dass zu diesem Zweck auf andere als feststehende Tatsachen zurückgegriffen zu werden braucht oder Rechtsfragen beantwortet werden müssen, deren zutreffende Entscheidung auch nur ansatzweise zweifelhaft sein kann (vgl. zu der Notwendigkeit, dass das Vorbringen des Anspruchsgegners jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen muss, dass die gegen ihn erhobene Forderung unbegründet sein könnte, Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 138 zu § 11). Rechtlich lässt sich dieser Ansatz mit dem Schikaneverbot des § 226 BGB begründen. Unbeachtlich ist danach ein Vorbringen tatsächlicher Art, dessen Unrichtigkeit sich bereits aus Umständen zweifelsfrei ergibt, die zwischen den Beteiligten unstrittig sind oder die unabhängig hiervon feststehen (z. B. weil eine naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeit oder sonst gesichertes Erfahrungswissen inmitten steht). Als rechtlich unbeachtlich eingestuft werden darf ein Einwand dann, wenn sich für ihn im geltenden Recht unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Stütze finden lässt und dieses Ergebnis auch ohne nähere Befassung mit der Materie auf der Hand liegt. Erfordert die Bewertung einer nicht gebührenrechtlichen Einlassung im Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG demgegenüber eine Würdigung gegenläufigen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens, so wird eine Einstufung als unbeachtlich in aller Regel ausscheiden. Denn § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entzieht hinsichtlich aller nicht gebührenrechtlichen Fragen dem Urkundsbeamten die Befugnis, zu entscheiden, welche von mehreren divergierenden Sachverhaltsdarstellungen zutrifft bzw. welcher Auffassung bei einander widerstreitenden Rechtsstandpunkten zu folgen ist (BayVGH, a. a. O., Rn. 23).

Diesen Maßstäben folgend sind die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen im Festsetzungsverfahren nicht als unbeachtlich einzustufen.

Die Urkundsbeamtin hat in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 21. Februar 2014 zutreffend ausgeführt, dass von ihr nicht überprüft werden kann, ob der Vorschuss in Höhe von 100,- Euro der außergerichtlichen Gebühr oder den Kosten, die im Gerichtsverfahren entstanden sind, zugerechnet werden kann. Gegenstand der Festsetzung im Rahmen von § 11 RVG sind nur gesetzliche Gebühren und Auslagen einer Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 11 RVG Rn. 7). Indem die Antragsgegnerin die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 100,- Euro im Rahmen der Festsetzung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen geltend macht, erhebt sie den nicht gebührenrechtlichen Einwand der (teilweisen) Erfüllung (Hartmann a. a. O. Rn. 61). Da ein Vorschuss in dieser Höhe unstreitig gezahlt wurde und lediglich unklar ist, ob dieser auf die gerichtlichen oder außergerichtlichen Gebühren und Auslagen geleistet wurde, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Einwendung offensichtlich haltlos ist bzw. ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgt oder unter rechtlichem oder tatsächlichem Blickwinkel der erhobenen Forderung gerichtlicher Gebühren und Auslagen schlechthin nicht erfolgversprechend entgegengesetzt werden kann.

Weiter macht die Antragsgegnerin geltend, dass ihr ein Höchstbetrag an Kosten in Höhe von 300,- Euro genannt worden sei. Inhaltlich macht sie damit eine Gebührenvereinbarung geltend. Eine Gebührenvereinbarung stellt ebenfalls einen nicht gebührenrechtlichen Einwand dar und zwar auch dann, wenn die Parteien eine geringere als die gesetzliche Gebühr vereinbart haben (Hartmann a. a. O. Rn. 62). Der Antragsteller bestätigt diesbezüglich, dass über einen Betrag von 300,- Euro gesprochen wurde, allerdings nur im Rahmen der Vereinbarung eines Vorschusses in dieser Höhe, von dem die Antragsgegnerin nur die o. g. 100,- Euro bezahlt habe. Auch hier kann im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die Einwendung „aus der Luft gegriffen" ist. Die Bewertung der nicht gebührenrechtlichen Einlassung erfordert vielmehr eine Würdigung gegenläufigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Vorbringens der Anspruchstellerseite, so dass eine Einstufung als unbeachtlich vorliegend ausscheidet.

Schließlich ist auch der nicht gebührenrechtliche Einwand der Schlechterfüllung, den die Antragsgegnerin damit begründet, dass kein Eilantrag seitens des Antragstellers gestellt worden sei, nicht von vorneherein als offensichtlich haltlos zu bewerten. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers war die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 4. Juli 2013 nämlich nicht mehr im Besitz einer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wurde vielmehr letztmalig bis 20. April 2011 verlängert. Dass es vor diesem Hintergrund schlechthin und in jeder Hinsicht unvertretbar wäre, die unterlassene Stellung eines Eilantrags als mögliche Schlechterfüllung dem Vergütungsanspruch ihres früheren Bevollmächtigten mit Erfolg entgegenzuhalten, lässt sich nicht mit abschließender Verbindlichkeit feststellen.

Nach alledem ist die Erinnerung des Antragstellers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2013 mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Gerichtsgebühren werden im Erinnerungsverfahren nicht erhoben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 226 Schikaneverbot


Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juli 2013 - 5 C 8/12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen der Entschädigung für ein 1952 in der DDR enteignetes Unternehmen darum, wie die Degression zu berechnen ist.

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(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Entschädigung für ein 1952 in der DDR enteignetes Unternehmen darum, wie die Degression zu berechnen ist.

2

Der Kläger ist Rechtsnachfolger seines Großvaters, der mit zwei weiteren Gesellschaftern Mitinhaber der Firma Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra war. Jeder Gesellschafter war zu einem Drittel an dem Unternehmen beteiligt. Nachdem Anfang der 1950er Jahre alle drei Gesellschafter nacheinander die DDR verlassen hatten, wurde das Unternehmen entschädigungslos in Volkseigentum überführt.

3

Mit Bescheid vom 30. März 1998 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass die Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L. Berechtigte gemäß § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 Vermögensgesetz (VermG) sei. Die Rückgabe des ehemaligen Unternehmens sei ausgeschlossen. Der Berechtigten stehe dem Grunde nach eine Entschädigung für den Verlust des ehemaligen Unternehmens nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zu. Hierzu kündigte das Landesamt den Erlass eines gesonderten Bescheides an. Als Unternehmensrest wurde das 7297 qm große, ehemalige Betriebsgrundstück an die Berechtigte zurückgegeben.

4

In der Folgezeit stritten die Beteiligten über den Wert des zurückgegebenen Betriebsgrundstücks und in welcher Höhe dieses auf die Entschädigung anzurechnen sei. Seinen Bescheid vom 28. März 2006, in dem das Landesamt einen Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 800 000,00 DM angenommen und deshalb den Entschädigungsanspruch auf Null DM festgesetzt hatte, hob es im anschließenden Klageverfahren nach entsprechendem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf.

5

Mit dem darauf folgenden und hier im Streit stehenden Bescheid vom 13. Januar 2010 setzte das Landesamt die gekürzte Bemessungsgrundlage bezüglich des ehemaligen Unternehmens auf 58 240 DM fest. Hierbei ging es von einer ungekürzten Bemessungsgrundlage in Höhe von 262 200 DM aus, von der es zwei Posten abzog: Zum einen rechnete es für das zurückgegebene Betriebsgrundstück einen Verkehrswert in Höhe von 106 000 DM an. Zum anderen kürzte es die Bemessungsgrundlage im Rahmen der Degression, wobei es keine anteiligen Entschädigungsbeträge für die ehemaligen Gesellschafter des Unternehmensträgers, sondern einen einheitlichen Betrag zugrunde legte.

6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den vorgenannten Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im angefochtenen Bescheid habe der Beklagte sowohl für das zurückgegebene Betriebsgrundstück als auch bei der Berechnung der Degression zu hohe Beträge von der Bemessungsgrundlage für die Unternehmensentschädigung abgezogen. Für das ehemalige Betriebsgrundstück dürfe überhaupt kein Abzug vorgenommen werden. Dessen Verkehrswert sei mit Null DM anzusetzen, weil die Höhe der Abbruchkosten für die darauf stehenden Gebäude den Bodenwert des Grundstücks erheblich übersteige. Im Rahmen der Degression habe der Beklagte die Bemessungsgrundlage zu Unrecht einheitlich als Gesamtbetrag nach § 7 Abs. 1 Entschädigungsgesetz (EntschG) gekürzt (Gesamtdegression). Stattdessen hätte er - aufgeteilt nach den drei Gesellschaftsanteilen der enteigneten Firmeninhaber - nur eine anteilige Kürzung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG vornehmen dürfen (Anteilsdegression). Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift sei derjenige, der durch die den Entschädigungsanspruch auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt worden sei. Damit werde gerade nicht auf den Begriff des Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes abgestellt, der nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VermG auch die Rechtsnachfolger der natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften umfasse, die von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen seien. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten würde zur Folge haben, dass bei der Berechnung einer Unternehmensschädigung nie eine Anteilsdegression in Betracht käme, weil sich die vermögensrechtliche Berechtigtenstellung nach § 6 Abs. 1a VermG immer auf das ehemalige Unternehmen beziehe.

7

Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Degression. Er rügt eine Verletzung des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG.

8

Der Kläger verteidigt die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht zur Berechnung der Degression.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsansicht des Beklagten. Die Degression nach § 7 EntschG sei bei einer Personenhandelsgesellschaft i.L., die unanfechtbar als Berechtigte nach § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 VermG festgestellt wurde, als Gesamtdegression vorzunehmen. Dies folge sowohl aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG als auch aus systematischen Gründen, insbesondere aus dem Rückschluss aus § 6 Abs. 6a VermG.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht auf einer unrichtigen Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1658).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob die Bemessungsgrundlage des dem Kläger zustehenden Entschädigungsanspruchs - wie das Verwaltungsgericht entschieden hat - im Wege der Anteilsdegression (§ 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG) oder - wofür der Beklagte streitet - im Wege der Gesamtdegression (§ 7 Abs. 1 EntschG) zu kürzen ist. Der Beklagte hat - wie er mit seinem Antrag und dessen Begründung deutlich zum Ausdruck gebracht hat - die Revision nur in dem Umfang eingelegt, wie er sich durch die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils materiell beschwert sieht; nämlich allein im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass er in dem von ihm neu zu erlassenden Bescheid die Entschädigungshöhe auf der Grundlage einer Anteilsdegression zu berechnen habe.

12

a) Diese Begrenzung der Revision ist zulässig. Die Revision kann zwar grundsätzlich nur auf einen von mehreren selbstständigen Streitgegenständen einer Klage (objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO) oder auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, nicht aber auf einzelne Rechtsgründe beschränkt werden (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 11.11 - BVerwGE 142, 107 = Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 10, jeweils Rn. 15; vgl. ferner etwa Beschluss vom 5. Juli 2011 - BVerwG 5 B 35.11 - juris Rn. 1 m.w.N.). Bei einem Rechtsmittel gegen ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kann sich der Rechtsmittelführer jedoch auch darauf beschränken, die Abänderung des Urteils in dem Sinne zu begehren, dass einer der Gründe, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei der Neubescheidung zu beachten sind, entfällt bzw. geändert wird (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 39.78 - Buchholz 454.31 § 5 WoBindG Nr. 3 = juris Rn. 11). Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Rechtsgrund vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegen stehen.

13

Der Kläger hat im Verwaltungsprozess, obgleich dies prozessual keineswegs geboten war, auf Hinweis des Verwaltungsgerichts nur den Erlass eines Bescheidungsurteils beantragt. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden, weil dies zum einen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist und es zum anderen der Dispositionsbefugnis des Klägers unterfällt, statt der - regelmäßig auch im Entschädigungsrecht sachgerechten - Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts nur die Verpflichtung zur Neubescheidung zu begehren (vgl. Urteile vom 2. Mai 1984 - BVerwG 8 C 94.82 - BVerwGE 69, 198 = juris Rn. 19 und vom 31. März 2004 - BVerwG 6 C 11.03 - BVerwGE 120, 263 = juris Rn. 43).

14

Zwar wird eine Rechtsauffassung, die nach dem Vorbringen eines Klägers, der ein Bescheidungsurteil erstrebt, das der Neubescheidung zugrunde gelegt werden soll, nicht Bestandteil des Streitgegenstandes. Denn Streitgegenstand der Bescheidungsklage ist der mit der Klage geltend gemachte und vom Gericht nach Maßgabe der bestehenden Rechtslage zu überprüfende Anspruch auf Neubescheidung, der nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Kläger ausdrücklich die Festlegung einer bestimmten, der Neubescheidung zugrunde zu legenden Rechtsauffassung anstrebt (Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1).

15

Allerdings tritt durch ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Bescheidungsurteil eine qualitative Änderung ein. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, nach welcher die Behörde den Kläger neu zu bescheiden hat, ist im Rahmen des Bescheidungsurteils keine bloße unselbstständige Vorfrage. Vielmehr nimmt sie an der materiellen Rechtskraft teil. Bei Bescheidungsurteilen erwächst - im Gegensatz zu sonstigen Klageformen - auch die Rechtsauffassung des Gerichts in Rechtskraft (§ 121 VwGO), die der ausstehenden behördlichen Entscheidung vorgegeben wird (stRspr, vgl. Urteile vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 85.67 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 31; vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 und vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70).

16

Ist diese vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung einer vom übrigen Streitstoff abteilbaren materiell-rechtlich gesonderten Betrachtung zugänglich und geht von ihr für einen Beteiligten eine Beschwer aus, so entspricht es seiner prozessualen Dispositionsbefugnis, auch nur diesen Punkt einer Prüfung durch das Rechtsmittelgericht zu unterstellen, um damit (nur) insoweit den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Der für die materielle Rechtsprüfung durch das Revisionsgericht geltende Grundsatz der Vollrevision (vgl. § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO) unterliegt insoweit im Hinblick auf die Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelführers (vgl. § 88 VwGO) Einschränkungen. Der Rechtsmittelführer wird nicht gezwungen, stets das gesamte Bescheidungsurteil und damit gegebenenfalls auch Rechtsgründe anzugreifen, die er für zutreffend hält und hinsichtlich derer er, sofern er sie zum Gegenstand des Rechtsmittels macht, davon ausgehen muss, im Rechtsmittelverfahren zumindest teilweise kostenpflichtig zu unterliegen. Eine solche Konstellation liegt hier vor.

17

Gegenstand des Rechtsmittelangriffs des Beklagten ist ein abtrennbarer Teil des verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils, von dem eine Beschwer für den Beklagten ausgeht und deren Rechtskraft er verhindern will, während er die sonstigen bindenden Rechtsgründe - wie etwa die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zur Bewertung des zurückgegebenen Betriebsgrundstücks - ausdrücklich nicht in Zweifel zieht. Die vom Beklagten mit der Revision allein angegriffene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der dem Kläger zustehende Entschädigungsanspruch im Wege der Anteilsdegression (§ 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG) zu berechnen sei, ist von dem übrigen Prozessstoff in der Weise abteilbar und einer gesonderten Entscheidung zugänglich, dass dies auf die Rechtmäßigkeit des verbleibenden Teils keinen Einfluss hat. Vielmehr steht dem das materielle Recht, das die Berechnung der Degression (§ 7 EntschG) - jedenfalls wenn wie hier die ungekürzte Bemessungsgrundlage unstreitig feststeht - als selbstständigen Berechnungsschritt ausweist, nicht entgegen.

18

b) Wegen der wirksamen Begrenzung des Prozessstoffs im Revisionsverfahren ist hier allein zu klären, ob der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 EntschG von der Bemessungsgrundlage abzuziehende Kürzungsbetrag nach § 7 EntschG entsprechend der Auffassung des Beklagten auf der Grundlage des Gesamtbetrags (hier der Bemessungsgrundlage in Höhe von 262 200 DM) oder aber - wie das Verwaltungsgericht entschieden hat - nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG anteilsbezogen auf den jeweiligen Gesellschaftsanteil der drei ehemaligen Gesellschafter der Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra in Liquidation (i.L.) zu berechnen ist.

19

Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen ist die in dem Bescheidungsurteil für die Neubescheidung vorgegebene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG vorliegen, von einer ungekürzten Bemessungsgrundlage in Höhe von 262 200 € auszugehen ist und der nach § 4 Abs. 4 EntschG abzuziehende Zeitwert der zurückgegebenen Vermögensgegenstände - hier des der Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L. zurückgegebenen ehemaligen Betriebsgrundstücks - mit Null DM anzusetzen ist. Ebenso ist etwa die Frage, ob der Kläger nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) - hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205) - i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG befugt war, im eigenen Namen eine Entschädigung bzw. eine erneute Bescheidung einzuklagen oder ob er dies nur mit entsprechender Vertretungsberechtigung für die OHG in Liquidation hätte tun können, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und bedarf dementsprechend nicht mehr der Klärung.

20

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass im vorliegenden Fall die Regelung über die sog. Anteilsdegression (§ 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG) anzuwenden ist.

21

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist, wenn ein Vermögenswert zu entschädigen ist, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, die nach § 7 Abs. 1 EntschG vorzunehmende Kürzung auf jeden Anteil gesondert anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind hier entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Entziehung des Vermögenswerts (a) waren nicht die drei ehemaligen Gesellschafter der OHG Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG, sondern allein der Rechtsträger des entzogenen Unternehmens, der später als Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L. wiederbelebt worden ist (b). Daher stand der zu entschädigende Vermögenswert nicht mehreren Berechtigten, sondern allein diesem Unternehmensträger zu, so dass eine sog. Gesamtdegression nach § 7 Abs. 1 EntschG vorzunehmen ist (c).

22

a) Zeitpunkt der Entziehung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist der Zeitpunkt des vollständigen und endgültigen Verlustes des Eigentums an dem Vermögensgegenstand (Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 5 B 92.07 - juris Rn. 4). Zu entschädigender Vermögenswert ist das Unternehmen, dessen Träger die Otto Barthel & Co. OHG gewesen ist. Dieser Personenhandelsgesellschaft hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Landesamt des Beklagten mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 30. März 1998 dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes für den Verlust eines Unternehmens zugesprochen. Der Verlust und damit die Entziehung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist durch dessen Überführung in Volkseigentum im Jahre 1952 eingetreten. Der vorgenannte Schädigungstatbestand im Sinne des Vermögensgesetzes ist, wie das Verwaltungsgericht weiter festgestellt hat, ebenfalls in dem Bescheid vom 30. März 1998 ausgesprochen worden, wo es heißt, dass das Unternehmen - gemeint ist der Unternehmensträger - Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L. gemäß § 1 Abs. 1 lit. a VermG durch die Überführung in Volkseigentum entschädigungslos enteignet worden ist.

23

b) Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist allein die Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L.

24

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG derjenige ist, der durch die den Entschädigungsanspruch oder den Anspruch auf Ausgleichsleistung auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt wurde. Die Anteilsdegression nach dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass der unmittelbar Geschädigte als "Stichtagsberechtigter" auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes gelebt bzw. existiert hat (grundlegend: Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 1; bestätigt durch Urteile vom 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 19.04 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 2 und - BVerwG 3 C 35.04 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 3). Hieran hält der Senat insbesondere unter Verweis auf die im Urteil vom 16. September 2004 (a.a.O.) angeführten Gründe fest. Diesen Ausgangspunkt stellen zu Recht weder das Verwaltungsgericht noch die Beteiligten in Frage.

25

Ist - wie hier - im vermögensrechtlichen Verfahren festgestellt worden, dass im Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens eine Personenhandelsgesellschaft als Unternehmensträgerin geschädigt wurde, die in Auflösung befindlich fortbesteht und die vermögensrechtlich Berechtigte ist, so steht der zu entschädigende Vermögenswert - hier das Unternehmen - nicht mehreren Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zu, sondern allein der berechtigten Gesellschaft. Deren Gesellschafter (Anteilseigner) sind dann lediglich mittelbar Geschädigte. Für die Frage, wer durch die Entziehung unmittelbar geschädigt wurde und damit Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist, kommt es nämlich, wenn - wie hier - ein Unternehmen durch die Überführung in Volkseigentum entzogen worden ist und ein etwaiger Entschädigungsanspruch seine Grundlage im Vermögensgesetz hat, auf die vermögensrechtliche Berechtigtenstellung an (aa). Auf diese nimmt das Entschädigungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden mit dem Begriff des Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG Bezug (bb).

26

aa) Ein durch eine Maßnahme nach § 1 VermG entzogenes und in Volkseigentum überführtes Unternehmen ist, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, an den "Berechtigten" zurückzugeben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG). Dies folgt aus § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 VermG. Danach ist bei der Rückgabe eines Unternehmens derjenige Berechtigter, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, also der Rechtsträger des entzogenen Unternehmens (§ 6 Abs. 1a Satz 1 VermG). Dieser Rechtsträger besteht als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben (§ 6 Abs. 1a Satz 2 VermG). Rückgabeberechtigter ist in derartigen Fällen allein der wiederbelebte Rechtsträger des entzogenen Unternehmens (Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 = juris Rn. 10 m.w.N.).

27

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG zumindest entsprechend Anwendung findet, wenn der Restitutionsanspruch sich nicht auf ein Unternehmen als solches richtet, sondern auf einzelne einem Unternehmen entzogene Vermögensgegenstände, das Unternehmen selbst aber nachträglich untergegangen ist. In diesen Fällen ist die begehrte Singularrestitution notwendigerweise mit dem Wiederaufleben des Unternehmensträgers als Merkmal einer Unternehmensrestitution verknüpft, weil allein der seinerzeitige Unternehmensträger Berechtigter ist (Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 21.01 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51; Beschluss vom 30. August 2004 - BVerwG 8 B 34.04 - juris Rn. 22). Materiell Berechtigter ist der Unternehmensträger also auch dann, wenn die Rückgabe des Unternehmens ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG) und nur ein Vermögensgegenstand (z.B. das ehemalige Betriebsgrundstück) als Unternehmensrest im Wege der Singularrestitution an den Berechtigten zurückgegeben werden kann.

28

So liegt es hier. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen sind nicht die drei ehemaligen Gesellschafter bzw. deren jeweilige Rechtsnachfolger Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes, sondern allein der wiederbelebte Rechtsträger des entzogenen Unternehmens, die Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L. Dies entspricht den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und ist in dem von diesem in Bezug genommenen bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 30. März 1998 (Seite 4) ausdrücklich bestimmt worden.

29

bb) Die Grundsätze zur Frage, wer unmittelbar Geschädigter und damit Berechtigter im Hinblick auf einen Rückgabeanspruch nach dem Vermögensgesetz oder des an seine Stelle tretenden Surrogats ist, setzen sich im Entschädigungsrecht fort. Insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass der Berechtigte nach dem Vermögensgesetz grundsätzlich auch der Berechtigte nach dem Entschädigungsgesetz ist und die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG mit dem Begriff des Berechtigten hierauf Bezug nimmt.

30

(1) Das Entschädigungsgesetz knüpft an das Vermögensgesetz an (Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 5 B 92.07 - juris Rn. 4). Es verhält sich - soweit der Grund für die Entschädigung im Vermögensgesetz normiert ist - grundsätzlich akzessorisch zu diesem. Eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz stellt das Surrogat für den Ausschluss der Rückübertragung des Vermögenswertes - hier des Unternehmens - bzw. für den Verzicht auf die Rückgabe dar (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 36.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 = juris Rn. 9; VG Leipzig, Urteil vom 29. August 2007 - 1 K 391/05 - juris Rn. 26 und Urteil vom 6. Dezember 2002 - 1 K 2442/01 - juris; VG Gera, Urteil vom 17. Juni 2003 - 3 K 43/00 GE - juris). Weil und soweit der Rückgabeanspruch im Hinblick auf das Unternehmen nicht erfüllbar ist, tritt an seine Stelle ein Entschädigungsanspruch für seinen Verlust. § 1 Abs. 1 EntschG räumt, indem er in Satz 1 an den Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes anknüpft, den Anspruch auf Entschädigung außer natürlichen auch juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften ein. Das beruht darauf, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG zu den Restitutionsberechtigten neben natürlichen Personen auch Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen gehören. Diese haben wie natürliche Personen grundsätzlich Anspruch auf Rückübertragung des ihnen entzogenen Vermögenswerts in Natur. Ist Rückgabe im Einzelfall aus den in § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG genannten Gründen nicht möglich oder nicht gewollt, sollen beide Gruppen stattdessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz verlangen können, also auch hinsichtlich ihrer Sekundäransprüche gleich behandelt werden (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 = juris Rn. 275). Als Ausdruck dieser Verknüpfung nimmt das Entschädigungsgesetz an mehreren Stellen ausdrücklich auf den "Berechtigten nach § 2 Abs. 1 VermG" Bezug (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG). Umgekehrt wird diesen Berechtigten bereits im Vermögensgesetz eine Entschädigung dem Grunde nach zugesagt (vgl. § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VermG). Von dieser Verknüpfung und damit von der grundsätzlichen Identität des Berechtigten nach dem Vermögensgesetz mit demjenigen nach dem Entschädigungsgesetz ist ausweislich der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4887 S. 29) auch der Gesetzgeber ausgegangen.

31

(2) Der Zusammenhang zwischen vermögensrechtlicher Schädigung und Entschädigung wird, wie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu Recht herausstellt, hinsichtlich des Begriffs des Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG durch weitere systematische Rückschlüsse bestätigt, die sich mit Blick auf die konkreten Regelungen des Vermögensgesetzes ergeben. Dies gilt gerade für die vorliegende Konstellation eines nach § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG wieder belebten Unternehmensträgers. So folgt aus § 6 Abs. 6a VermG, dass es auch dann, wenn die Rückübertragung des Unternehmens ausgeschlossen und deshalb über Surrogate zu befinden ist, grundsätzlich bei dem einen Berechtigten bleibt. Denn nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Berechtigte, wenn die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, die Rückgabe von Unternehmenstrümmern, d.h. von bestimmten, dem Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen, verlangen. Ferner verdeutlicht § 6 Abs. 7 Satz 1 VermG, dass der unmittelbar Geschädigte nicht nur rückübertragungsberechtigt, sondern auch der Entschädigungsberechtigte ist. Danach besteht, wenn die Rückgabe des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung nicht möglich ist oder sich der Berechtigte für eine Entschädigung entscheidet, ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Der Entschädigungsanspruch steht damit dem Berechtigten, d.h. dem geschädigten Unternehmensträger bzw. den Restitutionsberechtigten zu. Schließlich lässt sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG folgern, dass der nach Erreichen des Quorums (§ 6 Abs. 1a Satz 2 VermG) wieder belebte Unternehmensträger auch im Entschädigungsverfahren nicht hinter seine Gesellschafter zurückzutreten hat und damit Berechtigter bleibt. Denn nach der Sonderregelung des § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG können "die Berechtigten" vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, wenn das Unternehmen wegen seiner Veräußerung nicht zurückgegeben werden kann. Mit der Verwendung des Plural wird in dieser Sonderregelung zum Ausdruck gebracht, dass der Erlös nicht an den restitutionsberechtigten Unternehmensträger (§ 6 Abs. 1a VermG), sondern an die hinter ihm stehenden natürlichen Personen zu zahlen ist (Messerschmidt, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Sept. 2012, § 6 VermG Rn. 630 m.w.N.).

32

(3) Durchgreifende Gründe, die dem vorgenannten Auslegungsergebnis entgegenstehen und es nahelegen, im Rahmen der Degressionsregelung des § 7 EntschG von einem grundlegend anderen Berechtigtenbegriff auszugehen, gibt es nicht.

33

(a) Das auf den Gesetzeswortlaut abzielende Argument des Klägers, dass die OHG eine Gesamthandsgemeinschaft im zivilrechtlichen Sinne sei und deshalb die Gesellschafter stets "mehrere Berechtigte" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG seien, greift nicht durch. Es setzt voraus, dass die OHG (als Unternehmensträger) nicht alleinige Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Damit legt der Kläger in den für beide Interpretationen offenen Wortlaut bereits etwas hinein, was namentlich im Wege der systematischen Auslegung erst noch zu klären war.

34

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 7 EntschG nicht ausdrücklich auf den Berechtigtenbegriff des Vermögensgesetzes verwiesen worden ist. Vielmehr konnte auf die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 VermG verzichtet werden, weil es für die Frage einer Gesamt- oder Anteilsdegression auf die zum Zeitpunkt der Enteignung Berechtigten ankommen sollte. Für die Rechtsnachfolger des Berechtigten ist deshalb in § 7 Abs. 2 Satz 4 EntschG eine Sonderregelung getroffen worden.

35

(b) Im Ergebnis ebenfalls nicht durchgreifend bezieht sich das Verwaltungsgericht (UA S. 10) zur Begründung seiner Ansicht, dass hier die drei ehemaligen Gesellschafter der OHG unmittelbar Geschädigte und damit als Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG anzusehen seien, auf eine Passage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 (a.a.O.). Weil danach derjenige der Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift sei, der durch die den Entschädigungsanspruch auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt worden sei und nicht dessen Rechtsnachfolger, werde - so das Verwaltungsgericht - gerade nicht auf den Begriff des Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes abgestellt, der nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VermG auch die Rechtsnachfolger der natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften umfasse.

36

Mit der in Bezug genommenen Aussage in dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 (a.a.O.) wurde jedoch nicht die Konnexität zwischen Vermögensrecht und Entschädigungsrecht in Frage gestellt. Zum einen ist damit lediglich deutlich gemacht worden, dass Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG nicht (mehr) der oder die Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten sind. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es in dem Fall, welcher dem genannten Urteil zugrunde lag, nicht um einen unmittelbar Geschädigten nach dem Vermögensgesetz, sondern nach dem Ausgleichsleistungsgesetz ging, in dessen Regelungsbereich das Vermögensgesetz grundsätzlich nicht anwendbar ist (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Das Ausgleichsleistungsgesetz schließt zudem in § 1 Abs. 1 eine Berechtigung von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften aus. Berechtigte können nur natürliche Personen und deren Erben bzw. Erbeserben sein. Dieser Ausgangspunkt setzt sich dann notwendig bei der Entschädigungsberechtigung nach dem Entschädigungsgesetz fort.

37

(c) Schließlich verfängt auch das weitere Argument des Verwaltungsgerichts nicht, dass ansonsten bei der Berechnung einer Unternehmensschädigung nie eine Anteilsdegression in Betracht kommen könne, weil sich die vermögensrechtliche Berechtigtenstellung nach § 6 Abs. 1a VermG immer auf das ehemalige Unternehmen beziehe. Von einem Leerlaufen der Anteilsdegression kann im Hinblick auf die Unternehmensentschädigung nicht die Rede sein. Zum einen ist sie in den Fällen denkbar, in denen sich die Berechtigtenstellung aus dem Ausgleichsleistungsgesetz ergibt. Zum anderen kann die Anteilsdegression auch dann zum Zuge kommen, wenn sich die Berechtigtenstellung aus dem Vermögensgesetz ergibt. Dies ist etwa der Fall, wenn die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft als Unternehmensträger erloschen ist und - weil bei der Anmeldung der Gesellschafter (§ 6 Abs. 6 VermG) das Quorum im Sinne von § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG verfehlt wurde - nicht zum Wiederaufleben gebracht werden konnte (vgl. Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Sept. 2012, § 7 EntschG Rn. 37).

38

c) Gemessen an den zuvor dargelegten Grundsätzen ist hier Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 VermG und dementsprechend auch (Entschädigungs-)Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG allein die Otto Barthel & Co. OHG, Perlmutterknopffabrik in Kelbra i.L. als Unternehmensträger, so dass der zu entschädigende Vermögenswert - hier das Unternehmen - im Zeitpunkt der Entziehung nicht mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zustand. Dementsprechend hat der Beklagte im Rahmen der Neubescheidung des Klägers die Berechnung der Degression in der Weise vorzunehmen, dass er die Bemessungsgrundlage - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht im Wege der Anteilsdegression (§ 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG), sondern im Wege der Gesamtdegression nach § 7 Abs. 1 EntschG kürzt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.