Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Okt. 2016 - M 11 SN 16.3852

bei uns veröffentlicht am04.10.2016

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine der Beigeladenen für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelvollsortimenters mit Tiefgarage und Freiflächengestaltung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Es schließt sich nördlich der streitgegenständlichen Grundstücke an.

Unter dem 15. März 2016 beantragte die Beigeladene den Neubau eines Lebensmittelvollsortimenters.

Die Gemeinde ... erteilte mit Schreiben vom 22. März 2016 im Bürowege ihr Einvernehmen.

Nach einem Gutachten vom 19. April 2016 sei die Niederschlagswasserbeseitigung erlaubnisfrei.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 wurde vom Antragsteller Normenkontrolle gegen den dem Vorhaben zugrunde liegenden Bebauungsplan Nr. ... ... „Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters Ecke ...straße/... Straße“ erhoben.

Aus einer Stellungname des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 14. April 2016 ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt werden könne, wenn bestimmte Auflagen und Bedingungen erfüllt würden. Der Wasserrechtsantrag müsse auch die Beurteilung eines möglichen Grundwasseraufstaus beinhalten. Das Gebäude sei so geplant, dass das 100-jährige Hochwasser des ... nicht in das Gebäude eindringen könne. Durch die Lage des Bauvorhabens im Überschwemmungsgebiet werde im Hochwasserfall ein Volumen verdrängt, wofür etwa 1 km südlich des Bauvorhabens eine Ausgleichsmulde errichtet werde.

Aus einer Stellungnahme der Fachstelle „Immissionsschutz“ des Antragsgegners (Landratsamt ...; im Folgenden: Landratsamt) vom 12. Mai 2016 ergibt sich, dass die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 17. August 2015 des Ingenieurbüros ... ergeben habe, dass bei dem Immissionsort 10, der das Wohnhaus des Antragstellers beträfe, die zulässigen Immissionswerte für ein Allgemeines Wohngebiet nicht überschritten würden. Es wurden bestimmte Auflagen gefordert. Aus der Stellungnahme unter Nr. 14 ergibt sich, dass der Schallleistungspegel der eingesetzten haustechnischen Anlagen: „Außengeräte Backshop“ 80 dB(A) tags nicht überschreiten dürfe.

Aus der Stellungnahme des Gutachters ... vom 17. August 2015 ergibt sich jedoch ein Wert von 70 dB(A) (S. 11 des Gutachtens).

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 wurde der Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet erteilt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom gleichen Tag erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung für einen Lebensmittelvollsortimenter mit Tiefgarage und Freiflächengestaltung.

Es wurden die vom Sachgebiet „Immissionsschutz“ und dem Ingenieurbüro ... vorgeschlagenen Auflagen beigefügt. Der Schallleistungspegel der „Außengeräte Backshop“ dürfe 80 dB(A) tags nicht überschreiten.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob am 19. Juli 2016 gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 Klage (M 11 K 16.3139).

Zur Begründung wurde angegeben:

Der Antragsteller sei Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Es wurde eine Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 13. Juni 2016 im Normenkontrollverfahren beigelegt und sich darauf bezogen. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Er führe zu einer vollständigen Versiegelung des Baugrundstücks. Die Höchstgrenze der Grundflächenzahl von 0,8 sei überschritten. Das Grundstück des Antragstellers liege 80 cm tiefer als das Baugrundstück. Es liege in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Es entstehe ein Hochwasserproblem. Zudem sei der Grundwasserstand sehr hoch. Der Bebauungsplan sei sehr schnell „durchgepaukt“ worden. Es bestehe ein Widerspruch zum Einzelhandelsentwicklungskonzept von 2013. Die festgesetzte Grundfläche habe nach § 17 Abs. 2 BauNVO maximal 0,8 betragen dürfen. Da das Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet liege, sei eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Das Niederschlagswasser könne auf dem Grundstück nicht versickern. Die nachbarlichen Belange hätten hier berücksichtigt werden müssen. Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Es sei eine Verlärmung zu erwarten. Zwar sei das streitgegenständliche Grundstück - das im Augenblick durch eine Tankstelle bebaut sei - auch tagsüber von Kunden aufgesucht worden, das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei aber deutlich weiter entfernt. Nach dem Gutachten des Ingenieurbüros „...“ vom 9. Oktober 2015 ergebe sich eine Belastung für das Grundstück des Antragstellers aufgrund des Verkehrslärms bereits mit 62,9 dB(A). Nach der 16. BImSchV seien für ein Allgemeines Wohngebiet höchstens 59 dB(A) tagsüber zulässig. Die Werte würden erheblich überschritten. Selbst wenn der jetzt zusätzlich entstehende Kundenverkehr dazu nicht ins Gewicht falle, würde die Tiefgaragenzufahrt gegenüber dem Grundstück des Antragstellers liegen. Der gesamte KFZ-Verkehr werde über die Tiefgaragenzufahrt erfolgen. Da sich auf der ...straße sehr viel Verkehr befinde, werde sich vor der Tiefgarage der Verkehr auch stauen. Dadurch würde das Grundstück des Antragstellers mehr belastet. Außerdem sei zusätzlicher Lärm durch die Kühlaggregate zu erwarten. Die Lärmwerte, die hierfür angesetzt worden seien, würden sicher überschritten. Zudem sei das Rücksichtnahmegebot verletzt, da ein 70 m - 80 m langer Baukörper „erdrückend“ wie eine Gefängniswand wirke.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 beantragte die Beigeladene,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 beantragte der Antragsgegner,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus:

Es seien keine Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB erfolgt. Aufgrund der Lage im vorläufigen Überschwemmungsgebiet sei eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden. Der Antragsgegner habe zudem keine Normverwerfungskompetenz.

Mit Beschluss vom 10. August 2016 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO wegen mangelnder Dringlichkeit ab (1 NE 16.1174).

Am 24. August 2016 ließ der Antragsteller einen Eilantrag stellen und beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2016 beantragte die Beigeladene ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Der Bebauungsplan sei wirksam. Es wurde auf eine Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Die Abstandsflächen würden eingehalten. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Der Bau sei nicht „erdrückend“. Die Lage im Überschwemmungsgebiet sei berücksichtigt worden. Es gebe hierzu Retentionsflächen. Die Fachbehörden würden dem Vorhaben zustimmen. Aus einem Gutachten vom 17. Juni 2016 ergebe sich, dass auch hinsichtlich des Niederschlagswassers keine Probleme entstünden. Der Lärm wäre nach einem Gutachten für den Antragsteller weniger als bisher. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Eine Umplanung eines Mischgebietes in ein Sondergebiet sei zulässig. Das Vorhaben habe keine „erdrückende“ Wirkung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 11 K 16.3139 und in diesem Verfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973 - 1 BvR 155/73 -, 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl 1991, 275).

Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten samt Plänen ergibt, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich hier gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nach § 30 BauGB. Der insoweit maßgebliche Bebauungsplan enthält neben Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche. Der Antragsteller wird jedoch durch die streitgegenständliche Baugenehmigung insofern nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt.

Nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 13. Juni 2016 im Normenkontrollverfahren 1 N 16.727 liegt das Grundstück des Antragstellers bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet, also außerhalb des vorherigen Bebauungsplans ... I-straße, der ein Mischgebiet festsetzte und außerhalb des Bebauungsplan Nr. ... ..., der ein Sondergebiet festsetzt. Demnach kann sich der Kläger selbst wenn der Bebauungsplan Nr. ... ... - wie der Bevollmächtigte des Klägers meint - unwirksam sein sollte, nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen.

Anders als bei der Festsetzung der Nutzungsart haben Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich bereits keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52/95; BayVGH, B.v. 5.3.2010 - 2 ZB 07.788).

Vielmehr hängt es vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes auf der Grundlage von §§ 16 ff. bzw. §§ 22 ff. BauNVO dem Nachbarschutz dienen.

Aus dem einschlägigen Bebauungsplan samt Begründung ergibt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, dass die Regelungen zur Grundflächenzahl im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO nicht dem Nachbarschutz dienen sollten. Die Festsetzungen erfolgten vielmehr aus städtebaulichen Gründen.

Das Bauvorhaben ist auch nicht rücksichtslos.

So ergibt sich aus den Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 17. August 2015 und 9. Oktober 2015, dass die Schallimmissionen aufgrund der ...straße bei dem Grundstück des Antragstellers bereits 62,9 dB(A) erreichen. Gleichzeitig ergibt sich aus der Stellungnahme vom 9. Oktober 2015, dass die abschirmende Wirkung des Marktgebäudes zu einer spürbar niedrigeren Geräuschbelastung im Bereich der Wohnbebauung an der ...straße führe.

Das Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 17. August 2015 fordert zwar einen Schalleistungspegel für das „Außengerät Backshop“ von höchstens 70 dB(A) tags, der Bescheid hingegen 80 dB(A). Insoweit ist der Bescheid nicht korrekt. Jedoch befindet sich der Backshop im südlichen Bereich des Grundstücks abgewandt vom Grundstück des Antragstellers, so dass davon auszugehen ist, dass dadurch beim Antragsteller keine erhöhten Lärmwerte zu erwarten sind.

Die erforderliche Abwägung im Eilverfahren ergibt daher, dass es nicht gerechtfertigt ist, deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, was dazu führen würde, dass die Beigeladene nicht weiterbauen dürfte. Jedoch sollte der Bescheid bis zur Terminierung der Hauptsache entsprechend abgeändert werden.

Sofern die Kühlaggregate - wie behauptet - tatsächlich lauter sein sollten als im Gutachten angegeben, müsste sich der Antragsteller an die Bauaufsichtsbehörde wenden.

Aus den beigefügten Gutachten und Stellungnahmen hinsichtlich des Überschwemmungsgebietes und hinsichtlich des Niederschlagswassers ergibt sich, dass das Niederschlagswasser erlaubnisfrei beseitigt werden kann und unter bestimmten Auflagen eine Bebauung im Überschwemmungsgebiet zulässig ist. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat keine Gründe vorgebracht, die diese Stellungnahmen erschüttern könnten.

Auch wenn das Grundstück des Antragstellers niedriger liegen sollte als das der Beigeladenen, so könnte - falls tatsächlich ein Problem entstehen sollte - der Antragsteller sich an die Bauaufsichtsbehörde oder an ein Zivilgericht wenden.

Eine „erdrückende“ Wirkung geht von dem Gebäude, das 5 m von der Grenze entfernt ist und eine Abstandsfläche von 1 H einhält, nicht aus. Das Gesamtgebäude ist lediglich 7,20 m hoch. Eine „erdrückende“ Wirkung ergibt sich auch nicht dadurch, dass das Vorhaben 70 m - 80 m lang ist.

Selbst wenn das Vorhaben bzw. der Bebauungsplan gegen das Einzelhandelskonzept von 2013 verstoßen würde, so ergibt sich aus diesem Konzept kein Drittschutz für den Antragsteller.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2016 - 1 NE 16.1174

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller, der Eigentümer eines nördlich an den Planbereich angrenzenden Grundstücks ist, beantragt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan B 52 außer Vollzug zu setzen, mit dem die Antragsgegnerin die Errichtung eines Lebensmittelmarkts geplant hat.

Der Antragsteller, der der Antragsgegnerin unter anderem vorwirft, die Probleme des Lärmschutzes, der Beseitigung des Niederschlagswassers und der Überschwemmungsgefahr nicht hinreichend bewältigt zu haben, hat mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Normenkontrollantrag gegen den am 23. Februar 2016 als Satzung beschlossenen und am 29. Februar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan gestellt. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 hat der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen und seinen Eilantrag begründet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Eilantrag entgegen. Letztere hat mitgeteilt, dass ihr mit Bescheiden vom 27. Juni 2016 die Baugenehmigung und die Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit Tiefgarage erteilt worden ist. Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 Klage erhoben.

II. Der Antrag, die Vollziehung des Bebauungsplans auszusetzen, hat keinen Erfolg.

Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller nach Erteilung der Baugenehmigung das Rechtsschutzinteresse für das Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung und eine Entscheidung über die Außervollzugsetzung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Auch wenn nicht verlangt wird, dass die angestrebte gerichtliche Entscheidung zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt, sondern es genügt, wenn die gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern kann (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126 zum Normenkontrollverfahren), bleiben Zweifel, ob nach Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das den gesamten Regelungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausschöpft, die gerichtliche Entscheidung, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, die Position des Antragstellers noch verbessern kann (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2014 - 1 NE 14.1548 - NVwZ-RR 2015, 176; VGH BW, B. v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - BRS 81 Nr. 80; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 151).

Jedenfalls ist die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten. Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vermittelt Rechtsschutz in der Weise, dass der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als Rechtsgrundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen oder für die Errichtung von Vorhaben im Freistellungsverfahren ausscheidet. Die Anordnung lässt aber ergangene Verwaltungsakte unberührt, verbietet dem Bauherrn also nicht, von einer Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Daher fehlt es zumindest in den Fällen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, dessen Festsetzungen durch die Baugenehmigung vollständig umgesetzt worden sind, an der nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit, wenn die Betroffenen sich als Nachbarn im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes gegen die Ausführung eines Vorhabens zur Wehr setzen können (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris). Die Chance, dass sich die Erfolgsaussichten im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO bei einer Außervollzugsetzung des Bebauungsplans verbessern, vermag möglicherweise das Rechtsschutzinteresse für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zu begründen. Sie rechtfertigt aber nicht den Erlass der begehrten Anordnung, weil der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens nach § 80a VwGO eine inzidente Prüfung der Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans erreichen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.