Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Aug. 2016 - M 11 SN 16.2976

bei uns veröffentlicht am01.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses.

Auf entsprechenden Bauantrag der Beigeladenen hin erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 9. Juni 2016 die Baugenehmigung für das Vorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... Straße 7 in ... Mit der Baugenehmigung wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt für

- Baugrenzen: Überschreitung durch einen zweigeschossigen Erker auf der Ostseite, die Tiefgarage sowie das Wohngebäude um 10 cm auf der Ostseite,

- die Begrünung nicht bebauter Flächen, und zwar eine Unterschreitung der Flächen um ca. 15 m² sowie

- die Überbauung des Straßenbegleitgrüns durch die Zufahrt für das Vorhaben.

Die Baugenehmigung enthält außerdem noch geringfügige Abweichungen und Zulassungen nach § 23 BauNVO. In den Gründen des Genehmigungsbescheids ist ausgeführt, dass die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks FlNr. ..., das ist die Antragstellerin, schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben sowie die Unterschrift auf den Eingabeplänen verweigert habe. Die Baugenehmigung sei dennoch zu erteilen gewesen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... habe Bedenken gegen die Planung geäußert, da zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks auf dem Baugrundstück ein Geh- und Fahrtrecht bestünde, welches durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter, zu denen auch ein Geh- und Fahrtrecht zu zählen sei, erteilt. Eine ggf. vorliegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin könne insofern auf dem privaten Rechtsweg geltend gemacht werden. Der Bereich des bestehenden Geh- und Fahrtrechts sei im Übrigen in den Eingabeplänen als „Wendemöglichkeit für Frau ...“ dargestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Juli 2016 ließ die Antragstellerin Klage erheben (M 11 K 16.2975) und beantragen, die Baugenehmigung vom 9. Juni 2016 für das Bauvorhaben eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück ... Straße 7, ..., FlNr. ... Gemarkung ... insoweit aufzuheben, als durch sie das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin, das für die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin, ... Straße 11a, ..., FlNr. ... Gemarkung ... notwendig ist (48 m²), überbaut wird und damit die verkehrliche Erschließung nicht mehr gesichert ist.

Außerdem wurde mit demselben Schriftsatz beantragt,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, soweit gemäß Hauptsacheantrag die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert ist.

Zur Begründung von Klage- und Eilantrag ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung zwingende nachbarschützende Rechte verletze. Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei auf dem Grundstück der Bauherren, ... Straße 7, ... ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen. Die Fläche dieser Grunddienstbarkeit werde durch die Baugenehmigung bzw. durch das Gebrauchmachen von dieser zumindest teilweise überbaut, wodurch die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts unmöglich gemacht werde. Damit sei die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert. Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei über eine Anliegerstraße, die über die nachbarlichen Grundstücke verlaufe, gesichert. Diese Anliegerstraße münde in die stark befahrene B ..., in die man an dieser Stelle nur mit Hilfe eines Straßenspiegels einfahren könne. Die Ausfahrt in die Anliegerstraße aus dem Grundstück der Antragstellerin sei nur möglich, wenn die auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einer Grunddienstbarkeit belastete Fläche zum Wenden benutzt werde. Ansonsten müsste die Anliegerstraße bis zur B ... rückwärts befahren werden. Beim Rückwärtsfahren könne jedoch der Straßenspiegel beim Einfahren in die B ... nicht benutzt werden, weshalb auf diese Weise eine Einfahrt in die B ... nicht möglich sei. Bei der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks sei nicht nur der PKW-Verkehr zu berücksichtigen, sondern auch Rettungsfahrzeuge und der Anlieferverkehr. Eine Beeinträchtigung des durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechts sei auch nicht kurzzeitig während der Bauzeit möglich. Es dürfe durch die Baumaßnahmen (Erdaushub, Abgrabungen, Gerüste, Baumaterialien) diese unbedingt für die Erschließung des Grundstücks notwendige Fläche nicht beeinträchtigt werden. Obwohl es diese Argumentation gekannt habe, habe das Landratsamt die Baugenehmigung erteilt. Zwischenzeitlich sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Dabei sei die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch die Entfernung der Fahrbahndecke, Abgrabungen und Absperrungen unmöglich gemacht worden. Die Beigeladenen hätten angeboten, die Grunddienstbarkeit gemäß § 1023 BGB zu verschieben. Nachdem jedoch die verschobene Grunddienstbarkeit nicht gleichwertig sei, sei diese von der Antragstellerin abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 nahm der Antragsgegner Stellung und verwies auf die Vorlage der Bauakten sowie des einschlägigen Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733. Bei diesen Verfahren handelt es sich ebenfalls um Nachbarrechtsbehelfe eines anderen Antragstellers bzw. Klägers gegen die auch hier streitgegenständliche Baugenehmigung.

Der Antragsgegner beantragt

Antragsablehnung.

Zur Antragserwiderung auf diesen Antrag ist in der Stellungnahme des Landratsamtes vom 20. Juli 2016 ausgeführt, dass das Grundstück der Antragstellerin unmittelbar südlich an das Baugrundstück FlNr. ... Gemarkung ... angrenze. Beide Grundstücke lägen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... der Stadt .... Im Grundbuch sei ein Geh- und Fahrtrecht an dem Baugrundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Antragstellerin eingetragen. Das Geh- und Fahrtrecht diene nicht der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin, diese erfolge von Süden her. Es ermögliche der Antragstellerin allem Anschein nach vielmehr, nördlich ihres Hauses abgestellte Fahrzeuge zu wenden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Zumindest könne die Antragstellerin nicht geltend machen, durch die Baugenehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Ein solches Recht stelle das eingetragene Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin dar. Daher stelle es keinen Hinderungsgrund für die Erteilung der Baugenehmigung dar, wenn das Bauvorhaben mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin unvereinbar sein sollte. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass ausweislich der genehmigten Eingabepläne (Freiflächengestaltungsplan) eine Wendemöglichkeit für die Antragstellerin auf dem Baugrundstück auch künftig vorgesehen sei. Ob und inwieweit diese mit der Fläche, die in der Planskizze zur notariellen Urkunde vom 9. Dezember 1976 blau gekennzeichnet sei, deckungsgleich sei, lasse sich seitens des Antragsgegners nicht eindeutig feststellen. Dies sei jedoch im Bauantragsverfahren aus den oben genannten Gründen auch nicht entscheidungsrelevant. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen des Geh- und Fahrtrechts durch die konkreten Abriss- und Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. ... führten ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung. Auch diesbezüglich möglicherweise bestehende Abwehrrechte der Antragstellerin seien privatrechtlicher Natur und mithin auf dem dafür eröffneten Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 16.2975) sowie auch auf die in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733 vorgelegten Behördenakten und den Bebauungsplan der Stadt ... Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf der Grundlage von §§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80 a Abs. 1 Nr. 2, 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Der Umstand, dass im Klageantrag die Aufhebung der Baugenehmigung nur insoweit verlangt wird, als durch sie das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, schadet nicht. Zwar ist der Aufhebungsantrag grundsätzlich unbedingt zu stellen, da eine Baugenehmigung nur insgesamt aufgehoben werden kann und nicht „teilweise“ bezogen auf ein bestimmtes Nachbarrecht. Vielmehr führt eine tatsächliche Verletzung eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechts eines Nachbarn bei der Drittanfechtungsanklage zur kompletten Aufhebung der Baugenehmigung. Dem Antrag kann jedoch im Wege der Auslegung ausreichend entnommen werden, was gemeint ist. Die Formulierung des Verlangens, die Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, ist in der Sache ein Element der Begründung des Antrags.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Dabei kommt - entgegen der entsprechenden Auffassung des Landratsamts in der Antragserwiderung - der gesetzgeberischen Entscheidung, einem Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung zuzumessen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB, nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung keine besondere Bedeutung bei der vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung zu (vgl. VG München, B.v. 12.05.2015 - M 11 SN 14.4115 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsacheklage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Die von der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung des zugunsten ihres Grundstücks bestehenden Geh- und Fahrtrechts durch die Baugenehmigung ist kein subjektiv öffentliches Recht, das die Antragstellerin der Baugenehmigung entgegenhalten kann (im Folgenden 2.1). Es gehen auch mit einer möglichen Gefährdung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht keine Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher Nachbarrechte, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, einher (nachfolgend 2.2). Schließlich sind im Stadium der Bauarbeiten bzw. der Bauausführung keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (im Folgenden 2.3).

2.1 Der Bestand des zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin bestehenden Geh- und Fahrtrechts wird durch die Baugenehmigung nicht berührt. Deswegen kommt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in Betracht. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Bei dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht handelt es sich um ein privatrechtliches Recht, nämlich um eine Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB. Die Formulierung im Gesetz, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, bedeutet, dass eine erteilte, sogar eine bestandskräftige, Baugenehmigung eben diese privaten Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Das heißt, für den Fall der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in keiner Weise Einfluss auf den rechtlichen Bestand ihres Geh- und Fahrtrechtes hat. Da somit die streitgegenständliche Baugenehmigung in rechtlicher Hinsicht mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin nichts zu tun hat, kann die Baugenehmigung dieses Recht auch nicht verletzen und folglich kann die Antragstellerin hieraus keine beachtliche Einwendung gegen die Baugenehmigung herleiten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 05.05.1994 - 5 S 148/94 -, juris Ls. und Rn. 20). Dass möglicherweise durch die Ausführung des Vorhabens in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner für die Antragstellerin negativen Art und Weise auf die Möglichkeit der Ausübung bzw. auf die Möglichkeit des Gebrauchmachens von ihrem Geh- und Fahrtrecht Auswirkungen erfolgen, hat mit der Erteilung der Baugenehmigung nichts zu tun. Entsprechende Einwendungen dagegen sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Der Umstand, dass sich möglicherweise das Landratsamt dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von der Baugenehmigung wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter nicht Gebrauch gemacht werden kann, begründet ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz, da die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht.

2.2 Soweit mit dem Antrag geltend gemacht werden soll, dass sich durch eine mögliche drohende zumindest teilweise Überbauung des Geh- und Fahrtrechts der Antragstellerin weitere tatsächliche Probleme ergeben hinsichtlich der Erreichbarkeit ihres Grundstücks z. B. durch Rettungsdienste oder Anlieferverkehr, gilt nichts anderes als oben unter 2.1 gesagt. Sollte mit dem Antrag darüber hinaus auch geltend gemacht werden, dass sich dadurch bauordnungsrechtliche Probleme ergeben, beispielsweise hinsichtlich der Aufstellfläche für die Feuerwehr oder Ähnliches, vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zu Erfolg zu verhelfen. Das Landratsamt hat den streitgegenständlichen Bauantrag zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO behandelt. Zum dort geregelten Prüfungsumfang gehören bauordnungsrechtliche Belange nur insoweit, als es um beantragte Abweichungen geht (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Das ist in der streitgegenständlichen Baugenehmigung lediglich der Fall hinsichtlich der erteilten Abweichung von Art. 33 Abs. 8 BayBO für den maschinellen Rauchabzug, nicht jedoch in Bezug auf andere bauordnungsrechtliche Regelungen. Da die Baugenehmigung auch insofern also nichts regelt, kann sie die Antragstellerin insofern auch nicht in ihren Rechten verletzen.

2.3 Auch mit der Rüge, die Antragstellerin werde durch die Bauarbeiten als solche und die damit einhergehenden Umstände unzumutbar belastet, wird die Antragstellerin ebenfalls voraussichtlich keine Aufhebung der Baugenehmigung erreichen können. Denn auch insofern ist gegen eine Baugenehmigung Rechtsschutz nur gegeben, soweit deren Regelungsgehalt reicht. Enthält die Genehmigung hinsichtlich der Baustelle keine verbindlichen Regelungen, ist ein insoweit behaupteter nachbarlicher Abwehranspruch im Wege der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend zu machen, der im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, nicht aber mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zu verfolgen wäre. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu genehmigten sind - wie hier -, gehört beispielsweise der Baulärm nach Art. 9 Abs. 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang. Das gilt aber ebenso für andere auf die Bauphase bezogene Umstände. Deswegen werden Anforderungen an die Baustelle eben nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Gegenstand ist vielmehr das jeweils zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.

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(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die mit Bescheid des Landratsamtes ... (im Folgenden: Landratsamt) vom ... Juni 2014 an die Beigeladene erteilte Baugenehmigung für den Neubau des Bürgerzentrums ... (Rathaus mit Verwaltung, Veranstaltung, Bibliothek, Hausmeisterwohnung, Tiefgarage und Außenanlagen) auf FlNr. ... der Gemarkung ...

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ... Straße 1 in ... Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhabensgrundstück liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortszentrum“ der Beigeladenen. Für das Vorhabensgrundstück ist dort eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Mit Bauantrag vom 10. Dezember 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Bürgerzentrums, die mit Bescheid vom ... Juni 2014 erteilt wurde. Laut Bescheid ist das Nutzungskonzept, das u. a. folgende Einrichtungen/Nutzungen vorsieht, Teil desselben:

- Rathaus mit Bibliothek und Sitzungssaal (mit ca. 100 Plätzen) mit werktäglichen Öffnungszeiten 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr, maximal 20:00 Uhr.

- Veranstaltungssaal für ca. 190 Personen und diverse Nutzungen (u. a. kulturelle Veranstaltungen, Faschings- und Vereinsfeste, Vorträge, Ausstellungen und anderes mehr). Die Nutzung soll in der Regel um 22:00 Uhr enden. Nur bei selten auftretenden betrieblichen Besonderheiten - seltene Ereignisse - sollen Veranstaltungen auch nach 22:00 Uhr enden können.

- Lt. Nutzungskonzept sowie insbesondere nach den genehmigten Plänen sind 40 oberirdische Stellplätze und 54 Tiefgaragenstellplätze genehmigt.

Auf den Inhalt des Bescheids, der durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis ... vom ... Juli 2014 bekannt gemacht wurde, wird Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Juli 2014 ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben (M 11 K 14.3066). Zuvor war bereits gegen die Teilbaugenehmigung vom 6. Mai 2014 für den Aushub und das Kellergeschoss Klage erhoben worden (M 11 K 14.2502).

Mit Schreiben vom 11. September 2014 ließ der Antragsteller „gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO“ beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... Juni 2014 für die Errichtung des Bürgerzentrums ... auf dem Grundstück FlNr. ..., ... Straße, Gemarkung ..., anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Baugenehmigung unter Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts erteilt worden sei. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot resultierend aus der unzureichenden verkehrlichen Erschließung und der damit einhergehenden unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung am Grundstück „der Klägerin“ (gemeint ist wohl der Kläger und Antragsteller). Das Vorhaben sei unzureichend erschlossen. Die verkehrliche Haupterschließung solle über eine Nord-Süd-Achse von der ... Straße im Norden zum Bahnhof ... im Süden erfolgen. Der frühere ... Weg, i.E. die jetzige ... Straße, zweige von der ... Straße ab und sei damit von Anfang an Bestandteil der Haupterschließung. Beidseits dieser Erschließungsakte seien allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Anschließend seien entlang dieser Erschließungsakte Mischgebiete mit Ladennutzung im Erdgeschoss, einer 50%igen Büronutzung im ersten Obergeschoss und ansonsten Wohnnutzungen festgesetzt. Die Anbindung der westlichen Gemeindeteile solle nach der planerischen Konzeption durch eine West-Ost-Spange vom ... Weg im Westen bis zur Nord-Süd-Achse innerhalb des Planungsgebiets erfolgen. Diese Spange sei bis heute bis auf eine Sackgasse im Planungsgebiet (... Straße) nicht hergestellt, mit der Folge, dass die Erschließung nur von der ... Straße im Norden und der ... Straße im Osten erfolge. Entgegen der planerischen Konzeption gebe es keinerlei verkehrliche Erschließung von Süden und Westen. Die Erschließung über die ... Straße habe zur Folge, dass die ... Straße die Hauptlast der verkehrlichen Erschließung aufnehme. Die reine Fahrbahnbreite der ... Straße betrage auf einer Länge von ca. 60 m ab der Einmündung von der ... Straße bis zur Aufweitung der Straße auf Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze des Vorhabensgrundstücks lediglich 5 m. Wegen anderweitiger städtebaulicher Planungen der Beigeladenen sei mit einer Herstellung der oben erwähnte Spange in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dem Erfordernis einer gesicherten Erschließung genüge die Erschließung des Grundstücks über den erwähnten ca. 60 m langen und lediglich 5 m breiten „Flaschenhals“ der ... Straße nicht. Denn eine bestehende Straße müsse in der Lage sein, den von der hinzutretenden baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Dass die ... Straße hierzu in der Lage sei, werde bestritten. Insbesondere sei die plangemäße Erschließung erforderlich, die jedoch wegen der zwar geplanten und festgesetzten, aber tatsächlich nicht hergestellten Erschließung im Süden von Westen her nicht gegeben sei. Anknüpfungspunkt sei zwar grundsätzlich das Baugrundstück. Jedoch könne auch der Anschluss des Baugrundstücks an die Gesamterschließung - gebietsbezogen in tatsächlicher Hinsicht - eine erforderliche Voraussetzung für die gesicherte Erschließung des konkreten Baugrundstücks sein. Auch wenn die gesicherte Erschließung nicht nachbarschützend sei, folge hieraus die objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Diese verstoße außerdem gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung des Grundstücks des Antragstellers. Die unzureichende Erschließung führe zu einer unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung. Vorliegend sei die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich anhand der TA Lärm geprüft worden. Die verkehrlichen Immissionsbelastungen auf die umgebende Wohnbebauung und damit auf das klägerische Grundstück seien bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit vollständig ausgeklammert worden. Auf die „Kurhausentscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 werde verwiesen. Die vorhabenbedingte verkehrliche Immissionsbelastung am Grundstück des Antragstellers hätte nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Baugenehmigung leide unter dem Aspekt des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme wegen erheblicher Ermittlungsdefizite an einem erheblichen Mangel. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarn hinsichtlich der zumutbaren verkehrlichen Immissionen könnten mangels entsprechender Ermittlungen nicht beurteilt werden. Die Baugenehmigung enthalte deswegen eine „nachbarrelevante Ungenauigkeit“.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 beantragte das Landratsamt ...,

Antragsablehnung.

Der Antrag sei unbegründet. Das Vorhaben entspräche mit Ausnahme der durch die erteilte Befreiung im Genehmigungsbescheid zugelassenen Fassadenverkleidung und den Baumpflanzungen auf dem Parkplatz den Festsetzungen des Bebauungsplans. Warum das streitige Vorhaben hinsichtlich der Erschließung nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Sodann wurde in dem genannten Schreiben eine Stellungnahme des Immissionsschutzes abgegeben, auf die Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 16. Oktober 2014, ließ die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten

Antragsablehnung

beantragen. Der Antrag sei unbegründet. Mangels drittschützenden Charakters sei die Erschließung schon nicht zu prüfen. Im Übrigen trage der Antragsteller nicht vor, warum von dem Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen sollten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot läge lediglich dann vor, wenn durch das Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgelöst würden, die nach der Eigenart des Baugebiets nicht zumutbar seien. Insofern behaupte der Antragsteller lediglich, dass das Vorhaben zu solchen Belästigungen führe, ohne dies auch nur im Ansatz darzulegen. Im Übrigen sei es unzutreffend, wenn der Antragsteller behaupte, die Frage der verkehrlichen Immissionsbelastung sei bei der planungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit vollständig ausgeklammert worden. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... seien entsprechend Nr. 7.4 der TA Lärm auch die von dem Vorhaben ausgelösten Verkehrsgeräusche berücksichtigt. Der Immissionsort 9 (... Straße 7) befinde sich deutlich näher am geplanten Vorhaben als das Anwesen des Antragstellers. Dort würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten. Aufgrund der Größe und Entfernung zum Grundstück des Antragstellers sei davon auszugehen, dass die Beurteilungspegel am Grundstück des Antragstellers deutlich unter denen am Immissionsort 9 lägen. Selbst am Immissionsort 2, der sich direkt gegenüber der Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes und der Tiefgarage befinde, würden die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nachts um lediglich 1 dB(A) überschritten. Beim Immissionsort 2 dürfte es sich jedoch um den Immissionsort mit der größten verkehrlichen Belastung handeln. Die Baugenehmigung entfalte daher auch keine „nachbarrelevante Ungenauigkeit“ i. S. des vom Antragsteller zitierten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011. Dort sei ein Vorhaben genehmigt worden, ohne dass eine Betriebsbeschreibung vorgelegen habe. Zulässig seien daher sämtliche erdenklichen Nutzungen, so dass die Auswirkungen für den Nachbarn nicht beurteilt hätten werden können. Dieser Sachverhalt sei mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, in der mit einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der umliegenden Wohnnutzung sichergestellt worden sei.

Auf das Schreiben des Beklagten ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. November 2014 replizieren. Im Schreiben sei nun eine Beurteilung der durch das Vorhaben erzeugten verkehrlichen Immissionen nach Nr. 7.4 der TA Lärm mitgeteilt worden, mit dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art nicht erforderlich seien. Zum einen, weil eine sofortige Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolge und zum anderen, weil die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht erreicht würden. Dies erschöpfe jedoch die Problematik nicht. Entscheidend sei, dass der Bebauungsplan an einem erheblichen Vollzugsdefizit leide - das Fehlen der festgesetzten Erschließungsstraße im Süden des Planungsgebiets für die westlichen Gemeindeteile - was voll und ganz zulasten u. a. des Antragstellergrundstücks gehe. Der Beklagte und die Beigeladene verengten das Problem deswegen zu Unrecht auf Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm. Das Rücksichtnahmegebot beziehe sich nicht ausschließlich auf verkehrliche Immissionen, sondern auf die verkehrlichen Auswirkungen eines Vorhabens insgesamt, die dieses auf die Nachbarschaft auslöse. Es werde diesbezüglich auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 15. Mai 2013, Aktenzeichen 2 A 3009/11, verwiesen. Dort werde ein nachbarrechtlich unzumutbarer Zustand ohne weiteres bereits als durch die Baugenehmigung selbst erzeugt angesehen, weil die Baugenehmigung gleichsam „aus sich selbst heraus“ unzumutbare Verkehrsbelastungen legitimiere. Die Baugenehmigung als solche habe nach ihrem Regelungsumfang das Potential, jederzeit unzumutbare Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse zu verursachen. Der Antragsteller habe bereits unzählige Male bei der Beigeladenen, der Polizeiinspektion ... und in Leserbriefen in diversen Tageszeiten zu den unzumutbaren Verkehrsverhältnissen in der ... Straße öffentlich „vorgetragen“. Die unzumutbaren verkehrlichen Verhältnisse in der ... Straße resultierten aus der mangelhaften Umsetzung des Bebauungsplans bezüglich der Gesamterschließung des Planungsgebiets. Jetzt trete ein weiteres publikums- und verkehrsintensives Vorhaben hinzu, welches die prekäre verkehrliche Situation nochmals zulasten u. a. des Grundstücks des Antragstellers verschärfe. Dies müsse dieser nicht hinnehmen.

Hierauf wiederum ließ die Beigeladene durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. Dezember 2014 erneut Stellung nehmen. Seitens des Antragstellers werde versäumt, substantiiert unter Schilderung entsprechender Tatsachen vorzutragen, inwiefern die ... Straße bereits jetzt ihre Belastungsgrenze erreicht haben solle und daher eine Überlastung durch das Vorhaben der Beigeladenen in Betracht komme. Es fehle außerdem daran, dass dargelegt werde, worin bei dieser Situation die konkrete Belastung des Anwesens des Antragstellers und zwar jenseits von Lärmthemen bestehe.

Hierauf wiederum ließ der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2014 Stellung nehmen. Der Vorwurf der unsubstantiierten Behauptungen sei falsch. Der Antragsteller habe konkrete Tatsachen zu der im Baugebiet vorgegebenen Erschließungssituation vorgetragen. Er habe ferner die bauliche Entwicklung des Baugebiets „Ortszentrum“ beschrieben. Daraus werde die rechtliche Folgerung abgeleitet, dass durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens, eines öffentlichen Verwaltungsgebäudes mit erheblichem Ziel- und Quellverkehr, die auf der ... Straße bereits bestehende Belastung in unzumutbarer Weise erhöht werde. Grundsätzlich hätten Anrainer die durch das Hinzutreten eines weiteren Bauvorhabens auftretende Verkehrsmehrung hinzunehmen. Abweichend hiervon hätten Anrainer es aber nicht hinzunehmen, wenn von dem Vorhaben Belästigungen und Störungen ausgingen, die nach Eigenart der Umgebung unzumutbar seien.

Hierauf wiederum ließ die Beigeladene mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Januar 2015 entgegnen. Der Antragsteller sei bis heute nicht in der Lage, konkret darzulegen, worin er seine Rechte verletzt oder beeinträchtigt sehe. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seien die Lärmbelastungen der Nachbarschaft anhand der hier einschlägigen TA Lärm untersucht worden. Dabei sei auch der Verkehrslärm berücksichtigt worden. Wolle der Antragsteller nun neben der TA Lärm Rechtsverletzungen geltend machen, so sei es an ihm, konkret darzulegen, worin seine Rechtsverletzung liege. Bisher sei nicht nachvollziehbar, ob der Antragsteller eine Beeinträchtigung durch Lärm, durch Geruch, durch Staubildung vor seinem Grundstück oder ähnliches befürchte.

Hierauf wiederum ließ der Antragsteller durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Februar 2015 Stellung nehmen. Danach überspanne die Beigeladene die Anforderungen, die an den klägerischen Vortrag zu stellen seien. Die Pflicht des Antragstellers, an der Sachverhaltsermittlung im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten beizutragen, erstrecke sich auf den eigenen Kenntnis- und Verantwortungsbereich. Keinesfalls seien hier Tatsachen zu beweisen, die nicht der Sphäre des Antragstellers entstammten. Die verkehrliche Belastung in allgemeinen Wohngebieten in der ... Straße und damit am Wohngrundstück des Antragstellers habe die Beigeladene durch die planerische Ausweisung des Ortszentrums und die Unterlassung einer weiteren Erschließung erst geschaffen. Aus ihrer Verantwortlichkeitssphäre stamme auch die unzweifelhaft in der ... Straße hinzutretende Verkehrsmehrung als Antragstellerin, Bauherrin und Betreiberin des Bauvorhabens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten im Antrags- sowie im Klageverfahren M 11 K 14.3066 wie auch M 11 K 14.2502.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist der Antragsteller als Eigentümer der FlNr. ..., ... Straße 1 in ..., in örtlicher Hinsicht nicht direkter Nachbar des Vorhabens im Sinne eines Angrenzens an das Vorhabensgrundstück. Trotzdem sind die Voraussetzungen für das Vorliegen der Antragsbefugnis gegeben. Dafür muss der Nachbar geltend machen können, durch die Baugenehmigung in einem ihm zustehenden Recht möglicherweise verletzt zu sein. Abhängig von der Art des Vorhabens ist der Kreis der Nachbarn oder möglichen Drittbetroffenen gegebenenfalls über die direkt angrenzenden Nachbarn hinaus auch weiter zu ziehen. Wie weit der Kreis der möglichen Drittbetroffenen reicht, hängt maßgeblich u. a. auch davon ab, welche nachbarschützenden Vorschriften geltend gemacht werden bzw. in Betracht kommen. Vorliegend werden insbesondere die vom Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen und dort wiederum insbesondere der Verkehrslärm und die damit zusammenhängenden Umstände geltend gemacht. In solchen Fällen kommt als Nachbar auch jemand in Frage, der nicht direkt an das Vorhabensgrundstück angrenzt, sondern im weiteren Umgriff des Vorhabens von diesem betroffen sein kann, weswegen der Antragsteller antragsbefugt ist.

Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass diese letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973 - 1 BvR 155/73 -, - 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35,382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 17.06.1994 - 20 CS 94.1555 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1995, 382), in der noch aus § 212a Abs. 1 BauGB bzw. zur inhaltsgleichen Regelung in § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG zugunsten des Bauherrn das Gebot einer „eingehenderen“ Prüfung aufgestellt worden war, ist dieser Ansatz nicht richtig und wird auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr vertreten (z. B. BayVGH, B.v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 -, juris Rn. 30 = BayVBl. 2003, 48). Richtigerweise ist auch im Falle offener Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs aufgrund einer „reinen“ Interessenabwägung zu entscheiden.

Die Überprüfung der Sache im Eilverfahren anhand der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten samt Plänen ergibt, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache nach derzeitigem Stand voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben des an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten.

1. Der Antragsteller kann nicht aus der Art der von ihm berechtigt betriebenen Nutzung - Wohnen - die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift herleiten. Insbesondere steht ihm kein sogenannter Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Das streitgegenständliche Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortszentrum“ der Beigeladenen. Dass in der Genehmigung gegen eine drittschützende Festsetzung verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso bestehen derzeit keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, insbesondere genügt der Umstand, dass ein Bebauungsplan häufig geändert worden ist, nicht für die Annahme seiner Unwirksamkeit.

2. Soweit von Seiten des Antragstellers vorgebracht wird, die Baugenehmigung sei wegen des Fehlens der gesicherten Erschließung rechtswidrig, ist dies, wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers selbst zutreffend ausgeführt, bereits nicht nachbarschützend (vgl. Selfka in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 115. Ergänzungslieferung 2014, § 30 Rn. 56 m. w. N.), so dass die Frage, ob hier eine gesicherte Erschließung vorliegt, dahingestellt bleiben kann. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung dient allein dem öffentlichen Interesse der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Erschließung so abgewickelt wird wie geplant bzw. wie in der Planung vorgesehen.

3. Bezüglich von vom Vorhaben ausgehender Lärmimmissionen kommt es für die Entscheidung der Frage, ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, darauf an, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückzugreifen. Danach sind Immissionen unzumutbar, die i. S. d. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BVerwG, U.v. 30.09.1983 - 4 C 74/78 -, BVerwGE 68, 58; BVerwG, U.v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22). Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung. Dabei ist zu beachten, dass Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander stehen: Einerseits konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, U.v. 04.07.1986 - 4 C 31/84 - BVerwGE 74, 315; BVerwG, B.v. 02.02.2000 - 4 B 87/99 -, NVwZ 2000, 679 = Baurecht 2000, 1019; BayVGH U.v. 26.02.1993 - 2 B 90.1684 -, BayVBl. 1993, 433 = BRS 55 Nr. 57).

Unabhängig davon, dass die vom Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen selbst - zu den Verkehrslärmimmissionen sogleich - vom Antrag nicht weiter problematisiert werden, liegt insoweit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bezogen auf den Antragsteller voraussichtlich nicht vor.

Das ergibt sich aus der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros ... vom 19. März 2014.

Es gilt sicher für die dort als Variante 1 - Nutzung des Bürgerzentrums mit Rathaus, Sitzungssaal und Veranstaltungssaal im Regelbetrieb - bezeichnete Nutzung. Die an den Immissionsorten 1 und 2 (siehe Anhang A zum Schallgutachten) gefassten Punkte, weisen berechnete Beurteilungspegel auf, die die angelegten Immissionsrichtwerte (für Immissionsort 1 Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets, für Immissionsort 2 Schutzanspruch eines Mischgebiets) deutlich unterschreiten. Die beiden genannten Immissionsorte liegen dabei beide deutlich näher am Vorhaben als das Grundstück des Antragstellers. Daher ist für das Grundstück des Antragstellers allenfalls von gleichen, realistisch wohl von niedrigeren Beurteilungspegeln auszugehen. Daher dürfte eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Richtung auf den Antragsteller durch das Vorhaben im Regelbetrieb auszuschließen sein.

Auch für die im Schallschutzgutachten als Variante 2 - Nutzung des Veranstaltungssaal während der Nachtzeit/seltene Ereignisse - bezeichnete Nutzungsvariante führt voraussichtlich am Grundstück des Antragstellers nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

Allerdings ergeben sich insofern einige Bedenken, die bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aber noch ausgeräumt werden könnten. Aus dem Schallschutzgutachten folgt, dass im sog. Regelbetrieb die Nutzung der oberirdischen Stellplätze zur Nachtzeit aufgrund der zu geringen Abstände der Stellplätze zur nächstgelegenen Wohnbebauung eine Überschreitung des Maximalpegelkriteriums ergibt. Daraus zieht das Schallschutzgutachten sowie ihm folgend der streitgegenständliche Bescheid den Schluss, dass Veranstaltungen, die im Zuge des Regelbetriebs beurteilt werden, bis 22:00 Uhr beendet und der entsprechende Parkverkehr abgewickelt sein muss. Nach 22:00 Uhr könnten lediglich Parkverkehre aus der Tiefgarage erfolgen. Diese Erkenntnis aus dem Schallschutzgutachten ist im streitgegenständlichen Bescheid lediglich durch einen entsprechenden Hinweis abgearbeitet (vgl. Auflagen zum Lärmschutz Nr. 12, Seite 5 des Bescheids).

Zwar erscheint es nicht als wahrscheinlich, dass hieraus eine Rücksichtnahmeverletzung zulasten des Antragstellers folgen kann, da sein Standort deutlich weiter entfernt ist als die insofern zugrunde gelegte angrenzende Wohnbebauung. Andererseits erscheint es nicht von vorneherein als ausgeschlossen, dass die entsprechende Regelung im Bescheid mit bloßem Hinweischarakter keine ausreichende Grundlage schaffen kann für die Sicherstellung der Einhaltung der entsprechenden Lärmwerte. Denn ob hiermit eine Regelung vorliegt, welche die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ausreichend sicherstellen kann (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.11.1989 - 7 B 2966/87 -, BRS 49, Nr. 205), ist zumindest fraglich.

Gleiches gilt hinsichtlich der Annahmen in dem Gutachten - der Betriebsbeschreibung folgend - hinsichtlich des Sitzungssaales. Das Gutachten postuliert insoweit, dass nur die Nutzung des Veranstaltungssaals betrachtet werde, da dieser wegen seines größeren Fassungsvermögens im Vergleich zum Sitzungssaal eine höhere Frequentierung auslöse. Diese Grundannahme stimmt, da der Sitzungssaal laut Betriebsbeschreibung für 100 Personen, der Veranstaltungssaal dagegen für ca. 190 Personen konzipiert ist. Allerdings setzt diese Annahme voraus, dass nach 22.00 Uhr im Sitzungssaal - außer an einem der zehn seltenen Ereignisse im Jahr, die aber nach dem Zusammenhang des Gutachtens für den Veranstaltungssaal in Ansatz gebracht werden - nichts mehr stattfindet; genaugenommen muss bereits gegen 21.30 Uhr Betriebsschluss sein, da insoweit noch der Abfahrtsverkehr berücksichtigt werden muss. Da jedoch im Sitzungssaal laut Betriebsbeschreibung mindestens einmal monatlich Ausschusssitzungen bzw. Gemeinderatssitzungen der Antragsgegnerin stattfinden sollen, bestehen hier nicht unerhebliche Zweifel. Denn es erscheint nicht realistisch, dass die Gemeinderatssitzungen der Antragsgegnerin, die derzeit laut deren Internet-Auftritt frühestens um 19.00 Uhr beginnen, jedes mal zuverlässig um 21.30 Uhr beendet sind. Insofern ist zu bedenken, dass ein fester Endtermin bei einer Gremiensitzung nicht exakt planbar ist. Die Ausschusssitzungen der Antragsgegnerin, die derzeit nach deren Internet-Auftritt übrigens öfter stattfinden als einmal im Monat, während die Betriebsbeschreibung nur eine Bauausschuss- und Gemeinderatssitzung einmal pro Monat zugrunde legt, beginnen zwar in der Regel früher. Allerdings nimmt die Betriebsbeschreibung nur Bauausschusssitzungen und Gemeinderatssitzungen (mit insgesamt 23 Sitzungen in 2015) in Bezug, während die Antragsgegnerin jedoch noch drei weitere Ausschüsse hat, die zusammengerechnet in 2015 weitere 17 Sitzungen haben. Wo diese tagen, wenn nicht im Sitzungssaal, ist nicht klar. Wenn nun Gemeinderatssitzungen, bei denen die 60 Besucherplätze bei Tagesordnungspunkten von entsprechendem öffentlichen Interesse komplett besetzt sein können, oder ggf. Ausschusssitzungen länger als 21.30 Uhr dauern, wäre das nach der Auflage Nr. 84.12 im Genehmigungsbescheid nur unter Anrechnung auf die zehn im Jahr zulässigen seltenen Ereignisse möglich. Das erscheint vorläufig nicht als realistisch bzw. ausreichend praktikabel, um eine Einhaltung der Regelungen, die wiederum die Einhaltung der Immissionsrechtwerte garantieren sollen, ausreichend sicherzustellen. Der Bescheid geht bezüglich der seltenen Ereignisse auch aus dem Zusammenhang mit dem in den Bescheid einbezogenen Schallgutachten ersichtlich davon aus, dass sich die seltenen Ereignisse ausschließlich bzw. ganz überwiegend auf den Veranstaltungssaal, nicht auf den Sitzungssaal beziehen. Dabei erscheint es deswegen nicht als realistisch, weil jede Sitzung, die länger als 21.30 Uhr dauert, die ohnehin mit zehn extrem wenigen Möglichkeiten, den Veranstaltungssaal länger als bis 21.30 Uhr zu nutzen, damit noch weiter reduziert würde, was den Sinn eines Veranstaltungssaals weithin entwerten würde. Es erscheint nicht völlig lebensfremd, dass dieser Konflikt ohne noch detailliertere Regelungen im Genehmigungsbescheid nicht dadurch gelöst würde, dass auf Veranstaltungen verzichtet wird, sondern dass, um eine einigermaßen vernünftige Auslastung des Veranstaltungssaals zu erreichen, auf eine Anrechnung von Gremiensitzungen auf die seltenen Ereignisse tatsächlich verzichtet würde.

Diese Umstände führen allerdings nicht zu einem Obsiegen des Antragstellers. Denn einerseits ist aufgrund des größeren Abstands als der am weitesten entfernte Immissionsort dadurch eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht naheliegend. Zum anderen handelt es sich hierbei um Umstände, die erst die Betriebsphase des streitgegenständlichen Vorhabens betreffen und bis dahin bzw. bis zur endgültigen Beurteilung noch ausgeräumt werden können.

4. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung des Grundstücks des Antragstellers vor.

Immissionen durch Zu- und Abfahrtsverkehr können nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift - wie hier im beplanten Innenbereich gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - begründen (vgl. BVerwG, U.v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999,152; U.v. 22.05.1987 - 4 C 6/85 u. 4 C 7/85 -, NVwZ 1987, 1078 = BauR 1987, 531; VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlage, durch dessen Nutzung er ausgelöst wird, dem Vorhaben zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, B.v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -, juris Rn. 4; B.v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, juris Rn. 7; U.v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, a. a. O.). Ob insoweit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen der Betroffene nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen hat (BVerwG, U.v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52,122).

Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO liegt hier jedoch voraussichtlich nicht vor, weil auf das Grundstück keine unzumutbare verkehrliche Immissionsbelastung einwirkt.

Das ursprüngliche Schallschutzgutachten, das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt wurde, handelt die Frage nach der verkehrlichen Immissionsbelastung tatsächlich nur unzureichend ab. Derartige Fragen fehlen im Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 19. März 2014 zwar nicht völlig (vgl. z. B. Seite 5 unten oder andere Stellen), werden jedoch nicht erschöpfend behandelt, insbesondere werden lediglich Grundlagen dargestellt, jedoch keine Schlussfolgerungen gezogen.

Allerdings hat das Landratsamt im Schreiben vom 8. Oktober 2014 eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme abgegeben, in der eine immissionsschutzfachliche Beurteilung zum vom Vorhaben verursachten Verkehrslärm enthalten ist. Die dortigen Ausführungen auf der Grundlage der Annahmen im Lärmgutachten sind nachvollziehbar und führen zu dem Ergebnis, dass die - zumindest hilfsweise (vgl. zur Anwendbarkeit der Regelung von Nr. 7.4 der TA Lärm auf Fälle wie den vorliegenden BayVGH, U.v. 30.07.2008 - 15 B 08.265 -, juris Rn. 24ff.) - anzulegenden Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) am Wohnhaus des Antragstellers, ... Straße 1 in ..., sowohl tags als auch nachts unterschritten werden. Daraus folgt voraussichtlich, dass auch hinsichtlich des Verkehrslärms keine Rechtsverletzung des Antragstellers vorliegt.

Unabhängig davon, dass von der Seite des Antragstellers gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben werden, wird es im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls erforderlich sein, dass der Beklagte diese Ergebnisse näher erläutert und darstellt. Zudem ist im derzeitigen Stadium nicht sicher zu sagen, ob die Annahme des Landratsamts, für die Beurteilung des Verkehrslärms beim sog. Regelbetrieb lediglich 56 Fahrzeugbewegungen anzusetzen, zu Recht erfolgt. Insofern berücksichtigt das Landratsamt lediglich eine komplette Leerung der Tiefgarage mit 54 Fahrten und nimmt sicherheitshalber zwei Stellplätze östlich des ...wegs dazu, obwohl diese nach Einschätzung des Landratsamts wie auch nach Aktenlage wohl eher nicht über die ... Straße angefahren werden. Die 40 oberirdischen Stellungplätze werden jedoch ausgeklammert, weil diese nachts nicht genutzt werden dürften. Ob dies zutrifft, ist jedoch im jetzigen Stadium nicht ausreichend klar, da dies voraussetzt, dass das Verbot der nächtlichen Nutzung dieser Stellplätze im Bescheid hinreichend sicher fixiert ist, was wie oben angedeutet noch zweifelhaft erscheint.

Beide Gesichtspunkte führen jedoch nicht dazu, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes deswegen eine Rechtsverletzung des Antragstellers angenommen werden kann. Denn es handelt sich insofern um Umstände, die in der Betriebsphase noch korrigiert werden könnten, wenn sich eine entsprechende Notwendigkeit im Hauptsacheverfahren herausstellt.

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 (- 4 C 5/98 -, BauR 1999, 152 = NVwZ 1999, 523; sog. Kurhausentscheidung) folgt für das streitgegenständliche Vorhaben nichts anderes. Dort ist der durch ein genehmigtes Vorhaben ausgelöste zusätzliche An- und Abfahrtsverkehr komplett ausgeklammert worden, was hier nicht der Fall ist. Außerdem ist die Situation im streitgegenständlichen Fall deswegen anders, weil es hier nicht um die Zulassung eines Vorhabens auf der Grundlage von § 34 BauGB handelt, sondern um die Zulassung eines Vorhabens auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen eines Bebauungsplans, den es dem Grunde nach mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für ein Rathaus und eine Veranstaltungshalle schon seit langem gibt. Das Vorhaben bricht also nicht unvermittelt in ein Gebiet mit einer bestimmten Prägung ein, sondern das Gebiet ist in städtebaulicher Hinsicht umgekehrt von der Erwartung geprägt, dass irgendwann die bestehende Planung eines Rathauses auch umgesetzt werden wird.

5. Auch eine Verletzung der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unabhängig von den verkehrlichen Lärmimmissionen liegt voraussichtlich nicht vor.

Eine Unzumutbarkeit kann natürlich auch aus anderen Umständen als dem durch ein Vorhaben verursachten bzw. diesem zugerechneten Verkehrslärm folgen. Hier liegen solche Umstände nach Aktenlage jedoch nicht vor.

Durch den Regelbetrieb des Vorhabens tagsüber - also hauptsächlich durch Bürger, die das Rathaus frequentieren - erscheint eine unzumutbare Belastung von vorneherein nicht als gegeben. Denn dieser Betrieb kennzeichnet sich dadurch, dass nicht eine große Menge von Benutzern auf einmal kommt, sondern über die Öffnungszeiten verteilt, wenn auch mit Spitzen zu bestimmten Tageszeiten, z. B. morgens und abends durch die An- und Abfahrt der Rathausmitarbeiter. Der Verkehr, durch den das Vorhaben den übrigen Verkehr zurechenbar erhöhen kann, ist außerdem in absoluten Zahlen nicht außergewöhnlich groß, was die in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Anzahlen der Fahrbewegungen (vgl. S. 6f. des Gutachtens: Außerhalb der Ruhezeiten auf den gesamten Tag verteilt 376 Fahrbewegungen) zeigen. Durch den Betrieb des Veranstaltungssaals nachts - seltene Ereignisse - erscheint, wie oben beschrieben, derzeit nicht hinreichend sichergestellt, dass die im Bescheid getroffenen Regelungen nicht nur genehmigungsbezogen ausreichend sind, sondern auch Regelungen vorliegen, die eine Einhaltung der Immissionswerte, die der Bescheid vorgibt, praktisch und realistisch sicherstellen. Das wirkt sich aber wohl stärker hinsichtlich des An- und Abfahrtsverkehrs direkt am Vorhabensgrundstücks aus und nicht so stark hinsichtlich des durch das Vorhaben erhöhten Verkehrslärms. Außerdem kann insofern durch weitere bzw. genauere bzw. realistischere Nebenbestimmungen noch „nachgebessert“ werden. Eine derartige Nachbesserung wäre dagegen nicht möglich, wenn das Vorbringen des Antrags zuträfe, dass durch die Genehmigung des Vorhabens als solche ohne eine Änderung der gesamten Verkehrsführung in diesem Bereich bereits Rechte des Antragstellers verletzt werden könne, was aber nicht der Fall ist.

Letztendlich führt die Antragsbegründung die geltend gemachte Rechtsverletzung des Antragstellers immer wieder darauf zurück, dass die in der Planung der Beigeladenen vorausgesetzte Verkehrsführung (noch) nicht vollzogen worden ist. Genau hierauf aber hat der Antragsteller keinen Anspruch. Der Antragsteller kann verlangen, von dem Vorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Er kann nicht verlangen, dass ohne individuelle Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte der Verkehr um sein Wohngrundstück herum nicht zunimmt. Es genügt auch nicht für die Bejahung einer Rechtsverletzung, darauf zu verweisen, dass ein größeres Vorhaben zu den bisherigen Vorhaben, die sich im Umfeld bereits befinden, dazukommt und das zweifelsohne für eine gewisse Verkehrsmehrung sorgen wird, wenn dadurch nicht für den Antragsteller daraus eine Unzumutbarkeit erwächst, welche hier tatsächlich nicht ersichtlich ist. Der Verweis darauf, dass der Verkehr, der von der ...str. kommt, durch die über 60 Meter „nur“ 5 Meter breite ... Straße fließe, begründet als solcher ebenfalls keine Rechtsverletzung des Antragstellers. Daraus folgt nicht, dass deswegen hier überhaupt kein Verkehrsfluss mehr möglich wäre, zumindest ist solches nicht ersichtlich. Dass der Verkehrsfluss insbesondere zu Stoßzeiten dadurch schleppender wird, ist sicher richtig, führt aber eben nicht schon deswegen zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers. Schließlich genügt hierfür auch nicht der Verweis des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf, dass der Antragsteller zu den unzumutbaren Verkehrsverhältnissen in der ... Str. unzählige Male öffentlich vorgetragen habe.

Aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15 Mai 2013 (- 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817) ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, ob dieser Entscheidung inhaltlich zu folgen ist, liegt ein Sachverhalt, wie er dieser Entscheidung zugrunde lag, hier nicht vor. Zum einen handelt es sich hier nicht bzw. kaum (vgl. Gutachten S. 7: Zwei LKW für den Veranstaltungssaal, wenn dort Veranstaltungen statt finden) um LKW-Lärm, noch dazu nicht, wie in der Entscheidung des OVG NW verschlimmert durch bescheidsmäßig nicht geregelte punktuelle sog. Sonderaktionen. Zum anderen geht es bei dieser Entscheidung um Lärm, der von einem gewerblichen Betrieb auf direkt angrenzende Wohngrundstücke einwirkt, was hier bezogen auf den Antragsteller ebenfalls nicht vorliegt. Schließlich geht es dort um ein Vorhaben, das Immissionsrichtwerte nicht einhält, während diese vorliegend - so, wie sie im Bescheid festgesetzt sind - eingehalten werden können.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.7.1 sowie 1.5.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.