Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Okt. 2018 - M 9 K 17.2673

bei uns veröffentlicht am17.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen.

Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Reithalle mit Pferdeboxen und Paddocks auf dem Grundstück FlNr. 724 der Gemarkung …, … 80.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 724/3 und 724/4, die östlich an das Baugrundstück anschließen. Das letztgenannte Grundstück ist an einen Landwirt verpachtet. Zu Gunsten der klägerischen Grundstücke gesteht eine Grunddienstbarkeit zur Sicherung eines Geh- und Fahrtrechts auf einem Weg, der auf dem Baugrundstück entlang der Grenzen der Grundstücke des Klägers verläuft.

Unter dem 12. bzw. 15. März 2013 stellte die Beigeladene zu 1. den o.g. Bauantrag. Die Beigeladene zu 2. erteilte mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 10. Juni 2013 das gemeindliche Einvernehmen, teilte das dem Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 10. Juni 2013 mit und übersandte Bauantrag und Bauvorlagen.

Mit Bescheid des Landratsamts vom 10. Mai 2017 wurde die Baugenehmigung für den Neubau einer Reithalle mit Pferdeboxen und Paddocks auf dem o.g. Grundstück an die Beigeladene zu 1. erteilt. Die genehmigten Bauvorlagen enthalten u.a. auch Stellplätze westlich des o.g. Wegs.

Ausweislich der bei den vorgelegten Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 13. Mai 2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers wegen einer möglichen Beeinträchtigung durch die zu den Grundstücken hin gelegenen genehmigten Stellplätze an das Landratsamt. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 teilte das Landratsamt dem Klägerbevollmächtigten mit, dass eine mögliche Beeinträchtigung des Klägers durch die genehmigten Stellplätze dem Privatrecht unterfalle.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Juni 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

die Baugenehmigung vom 10. Mai 2017 aufzuheben.

Zur Begründung ist in diesem und im Schriftsatz vom 3. August 2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend der Baugenehmigung für den Kläger die Problematik bestehe, dass die auf dem Lageplan eingezeichneten Parkplätze 1-20 entlang der landwirtschaftlichen Bergehalle anscheinend das eingetragene Geh- und Fahrtrecht hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 724/4 des Klägers beeinträchtigten. Deswegen bestehe für den Kläger die Gefahr, dass der Landwirt, der das Grundstück als Pächter bewirtschafte, dieses nicht mehr mit normalen Maschinen anfahren könne, wenn die Parkplätze wie eingezeichnet angelegt würden und / oder hier auch noch Fahrzeuge über die eingezeichneten Parkbuchten hinaus abgestellt werden bzw. den Weg dorthin befahren. Die in Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 BayBO zum Ausdruck kommende Trennung zwischen Öffentlichem und Privatem Recht lasse eine Berücksichtigung entgegenstehender privater Rechte im Rahmen des Rechtsschutzinteresses zu, wenn entgegenstehende private Rechte Dritter offensichtlich bestehen. Es werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2017 (Az. 15 B 16.1834) verwiesen. Das sei nach der Beurteilung der Klagepartei der Fall, nachdem das Grundstück FlNr. 724/4 des Klägers ausschließlich über einen Weg zu erreichen sei, entlang dem nun die Parkplätze 1 - 20 eingezeichnet seien. Auf diesem Weg würde allein durch die Parkplätze und zusätzlich auch dann, wenn Fahrzeuge hier abgestellt würden und den Weg dorthin befahren, die Bewirtschaftung dieses Grundstücks gemäß den Vereinbarungen und dem eingetragenen Recht verhindert. Auf diese Weise greife die Baugenehmigung in das geschützte Recht des Klägers ein, da sie gleichsam im Wege einer Automatik eine unmittelbare Verschlechterung der klägerischen Rechte bewirke. Effektiver Rechtsschutz hätte vor den Zivilgerichten nicht erreicht werden können, da die Baugenehmigung zuvor in Bestandskraft erwachsen wäre, diesbezüglich werde auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2017 verwiesen (gemeint ist B.v. 19.2.2007, Az. 1 ZB 06.92). Mit Schriftsatz vom 13. April 2018 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass mittlerweile auch ein Zivilrechtsstreit des Klägers beim LG München II erhoben worden sei.

Unter dem 16. August 2017 äußerte sich die damals noch nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Beigeladene zu 1. Sie habe grundsätzliche Zweifel an der Klage, da der betroffene Parkplatz 1994 gebaut worden sei. Seitdem seien die Parkflächen nicht verändert worden. Die Zufahrt zum betroffenen Grundstück des Klägers sei immer unverändert nutzbar gewesen.

Der Beklagte, vertreten durch die Prozessvertretung der Regierung von Oberbayern, erwiderte mit Schreiben vom 25. September 2017, beantragt Klageabweisung und führt zur Begründung aus, dass durch die Baugenehmigung keine Nachbarrechte verletzt seien.

Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls Klageabweisung und nimmt zur Begründung Bezug auf die Äußerung des Beklagten.

Die Beigeladene zu 2. hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat am 17. Oktober 2018 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der mit dem Bauantrag vorgelegten Bauvorlagen und auf die Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sind, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20 und 22; VG München, B.v. 7.9.2016 - M 1 SN 16.3556 - juris Rn. 17).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ergibt sich nicht aus einer Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Klägers.

Wie bereits durch den gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 29.6.2017, Bl. 35 der Gerichtsakte) auf Art. 68 Abs. 4 BayBO zum Ausdruck gebracht, ist die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem beschränkt-dinglichen Recht, vorliegend: einem Geh- und Fahrtrecht nach der ständigen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - aller Obergerichte und insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung, was sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO herleitet. Ein derartiges Recht begründet dementsprechend kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; vgl. bspw. auch BayVGH, B.v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris und OVG NW, B.v. 10.8.2016 - 7 A 2584/15 - juris Rn. 3). Private Rechte wie das Geh- und Fahrtrecht werden durch die Erteilung einer Baugenehmigung weder berührt noch sagt die Baugenehmigung hierüber etwas aus (BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris; VG München, B.v. 1.8.2016 - M 11 SN 16.2976 - juris Rn. 23). Der Kläger kann deshalb aus dem Geh- und Fahrtrecht keine Einwendungen gegen die Baugenehmigung ableiten. Der Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung ist, dass die §§ 1018ff. BGB von der Baugenehmigungsbehörde nicht geprüft und dementsprechend auch von der Baugenehmigung nicht „abgedeckt“ werden. Die auf die sogenannten subjektiv-öffentlichen Rechte verengte Prüfung im Fall der Anfechtungsklage eines Nachbarn aber hebt stets darauf ab, dass die Baugenehmigung bestimmten „von ihr geprüften“ Normen, die subjektiv-öffentliche Rechte darstellen bzw. begründen und mit denen das Vorhaben von der Baugenehmigung als vereinbar angesehen wurde, nicht gerecht wird, bspw., dass ein Gebäude legalisiert wird, das die von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Abstandsflächen nicht einhält und damit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO verletzt.

Durch die Eintragung im Grundbuch wird die Grunddienstbarkeit, hier das Geh- und Fahrtrecht, nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Recht (vgl. hierzu ausführlich VG München, B.v. 21.07.2017 - M 9 SN 17.1897 - juris Rn. 20f. mit zahlreichen Nachweisen). Ein Geh- und Fahrtrecht vermittelt keine Angriffsmöglichkeit auf die Baugenehmigung. Es ist dem Vollrecht Eigentum, das im grundstücksbezogenen öffentlichen Baurecht im Regelfall Grundlage einer Nachbaranfechtung ist, vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO, nicht vergleichbar: Das Geh- und Fahrtrecht deckt - anders als bspw. ein Nießbrauch, §§ 1030ff. BGB - nur einen geringen Teil der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks ab (vgl. auch den Gesetzeswortlaut, § 1018 BGB: „in einzelnen Beziehungen“), es stellt sich gleichsam als „Eigentumssplitter“ bzw. als „Ausschnitt aus dem Eigentum“ dar, was als Berufungsposition nicht ausreicht, um öffentlich-rechtlich Nachbarschutz zu vermitteln (vgl. dazu z.B. VG München, U.v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4601 - juris; U.v. 24.11.2009 - M 1 K 09.2075 - juris Rn. 30). Im Übrigen besteht das Geh- und Fahrtrecht vorliegend an demselben Grundstück, auf das sich auch die Baugenehmigung bezieht und das somit Gegenstand der Nachbaranfechtung ist, d.h. die vorliegende Konstellation ist nicht mit der Situation vergleichbar, dass bspw. ein Nießbrauchberechtigter am Grundstück „A“ eine das Nachbargrundstück „B“ betreffende Baugenehmigung anfechten möchte. Auseinandersetzungen der vorliegenden Art sind wie auch Auseinandersetzungen, die verschiedenartige private Rechte am selben Grundstück betreffen (z.B.: mietrechtliche Streitigkeit), nicht Gegenstand des Nachbarstreits im öffentlichen Baurecht, sondern unterfallen dem Zivilrechtsweg.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, auf den der Klägerbevollmächtigte mit dem Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2017 (Az. 15 B 16.1834) abheben will, nichts am Ergebnis ändert. Dieser Entscheidung lag eine ganz andere Konstellation als der vorliegenden Klage zu Grunde. Dort ging es nicht um die Anfechtungsklage eines Nachbarn, sondern um eine Verpflichtungsklage des Bauherrn wegen der Ablehnung der beantragten Baugenehmigung. Ob sich die Baugenehmigungsbehörde eventuell dafür entscheiden kann - unabhängig davon, dass das bei einem eindeutigen Fall wie hier nicht in Betracht käme -, eine Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von ihr wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter kein Gebrauch gemacht werden kann, begründet ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz, da der Kläger keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von einer Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht (statt aller VG München, B.v. 1.8.2016 - M 11 SN 16.2976 - juris Rn. 24). Auch die weitere, vom Klägerbevollmächtigten angeführte Entscheidung (B.v. 19.2.2007, Az. 1 ZB 06.92) führt zu nichts; sie besagt gerade, dass die Anfechtung eines Nachbarn in einer Konstellation wie hier von vorneherein nur möglich ist, wenn er das Entstehen eines Notwegerechts zu befürchten hat, was aber gerade nicht der Fall ist, wenn für den Nachbarn eine Dienstbarkeit besteht.

Auch ansonsten verstößt die angefochtene Baugenehmigung unter keinem Gesichtspunkt gegen den Kläger schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Die Feststellungen im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins haben ergeben, dass das klägerische Grundstück FlNr. 724/4 ohne weiteres auch unter Berücksichtigung der Stellplätze erreicht werden kann.

Schließlich führt auch die Absicht, mittels einer Klage gegen eine Baugenehmigung, die keinerlei subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt, Verhandlungsmaterial für eine vergleichsweise Lösung zu schaffen, entweder außergerichtlich oder auch im Rahmen der erhobenen zivilgerichtlichen Klage, nicht zum Erfolg dieser Klage.

Nach alledem wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 161 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, weshalb es der Billigkeit entspricht, nach ihrem Obsiegen ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten dagegen selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit


Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werde

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks FlNr. 156/1 Gemarkung … sowie des unbebauten Grundstücks FlNr. 155/12 (… Straße ...). Unter dem Datum des ... Juli 2015 beantragte die Bauherrin, die mit Beschluss der Kammer vom 9. August 2016 zum Verfahren beigeladen wurde, beim Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 155/9, 155/10, 157, 159 und 159/12 (… Straße ...), die unter Beseitigung des bisher dort vorhandenen Baubestandes erfolgen soll. Die Beigeladene hat die zu bebauenden Grundstücke im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens erworben. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich des Marktes …, der dem Vorhaben mit Beschluss seines Marktgemeinderats vom 13. Juli 2015 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens legte die Beigeladene informatorisch ein Baugrundgutachten für die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke des geologischen Gutachters Dr. K. vom ... März 2015 vor.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2016, der Antragstellerin zugestellt am 7. Juli 2016, erteilte das Landratsamt auf der Grundlage der geänderten Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthält unter anderem die Auflage, dass die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet bleiben muss und den Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein, dass von östlicher Seite mit Grund- und Schichtenwasser gerechnet werden müsse.

Mit Schriftsatz vom ... August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die dort unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.3555 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach und beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung vom ... Juli 2016 sei nicht hinreichend bestimmt. Es fehle an den Unterschriften der Nachbarn. Auch sei das Vorhaben nicht konkret bezeichnet, da wichtige Angaben fehlten. Den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werde nicht entsprochen, sodass insbesondere eine Prüfung der Abstandsflächen nicht möglich gewesen sei. Auch sei das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt. Direkt an der Grundstücksgrenze befinde sich eine Mauer mit dahinter liegender Treppe und Pflasterfläche. Insoweit sei nicht nur mit Beschädigungen des Eigentums der Antragstellerin, sondern sogar auch mit dessen Zerstörung zu rechnen; bereits in der Vergangenheit sei es infolge von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück zu erheblichen Schäden durch Hangabrutsch gekommen. Aufgrund des Bauvorhabens sei damit wieder zu rechnen. Dies gelte auch für die Gefahr, die vorhabensbedingt von Hangwässern ausgehe, die sodann zu Setzungsschäden, im ungünstigsten Fall auch zu Rutschung führen könnten. Somit bestehe Sorge für die Standsicherheit des Hauses der Antragstellerin. Das Landratsamt habe sich mit den mehrfach vorgebrachten Einwendungen nicht befasst. Die Aussage in der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet werden müsse, sei zu unbestimmt, weil sich nicht entnehmen lasse, um welches Gebäude es sich handele. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Mit Blick auf die Höhenentwicklung des Vorhabens sowie die zu überbauende Grundstücksfläche verstoße das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Bauvorhaben überschreite dieses Maß im Verhältnis zur Umgebungsbebauung deutlich.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben befinde sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Nachdem ein Sonderbau nicht vorliege, sei das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) anzuwenden gewesen. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei, sei das Vorhaben zulässig. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen gewesen.

Die Beigeladene stellte keinen Antrag und hat sich zur Sache auch nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier wird die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom *. Juli 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Die Antragstellerin hat als Nachbarin nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Sie muss vielmehr durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung besitzt, und sie zudem im Baugenehmigungsverfahren auch prüfungsgegenständlich ist.

1. Der Prüfungsmaßstab und damit zugleich die Feststellungswirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom 4. Juli 2016 bestimmen sich nach Art. 59 BayBO. Daraus folgt, dass das Landratsamt im Rahmen der angefochtenen Baugenehmigung zu Recht keine Regelung zu den Abstandsflächen (vgl. Art. 6 BayBO) getroffen hat (vgl. ausdrücklich so: Bescheid vom 4.7.2016, Seite 6). Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit privaten Rechten Dritter ist gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 f.). Auch zur Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG) und zur Standsicherheit auf den Nachbargrundstücken (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO) war nach Art. 59 BayBO keine bauaufsichtliche Regelung veranlasst. Soweit der streitbefangene Bescheid gleichwohl unter Nummer II.5.10 eine Auflage zur Wahrung der Standsicherheit während der Bauausführung in der Nachbarschaft sowie daneben unter Nummer III.1 auch einen (ohne weiteres zulässigen) Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein zum Umgang mit Grund- und Schichtenwasser enthält, geht damit für die Antragstellerin jedenfalls keine Beschwer einher. Infolgedessen geht die Anfechtung der Baugenehmigung vom *. Juli 2016 mit den entsprechenden Begründungen in der Klage- und Antragsschrift vom *. August 2016 von vornherein ins Leere.

Mangels Drittschutz gilt Gleiches vorliegend auch für die als verletzt gerügten Art. 61 BayBO (Bauvorlageberechtigung), Art. 64 BayBO (Bauantrag, Bauvorlagen) und Art. 66 BayBO (Beteiligung der Nachbarn), auf die sich die Antragsteller in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) sinngemäß ebenfalls berufen. Zwar dient das Verfahrensrecht insofern auch dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen verlangen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 9). Eine Verletzung von Nachbarrechten läge nur dann vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes und im Baugenehmigungsverfahren prüfungsmaßstäbliches Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Solches ist indes vorliegend nicht ersichtlich.

Nachdem von der Beigeladenen auch keine Abweichung nach Art. 63 BayBO beantragt wurde, enthält sich die streitbefangene Baugenehmigung auch insoweit zutreffend einer entsprechenden Regelung (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Der Hinweis auf Seite 6 der Baugenehmigung, wonach „beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO geprüft wurden“, stellt lediglich einen allgemeinen - im vorliegenden Fall mangels entsprechender Antragstellung allerdings missverständlichen - Hinweis auf die Rechtslage dar.

Trifft die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mithin keine entsprechenden Aussagen, bleibt der Nachbar auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt.

2. Ob das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Höhe und der Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht unerheblich überschreitet und ob dies - im Falle einer (unterstellten) Überschreitung - zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen würde, kann schließlich dahinstehen. Denn die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich - wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise - nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2013 a.a.O. juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Dieses ist nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m.w.N.). Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird im Übrigen durch den Regelungsumfang der erteilten Baugenehmigung begrenzt. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist gerade keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6), hier der Norm des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des „Einfügens“.

Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und somit rücksichtlos wären, ist indes nicht ersichtlich. Eine hierfür erforderlich „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64). Davon kann bei der Höhe des genehmigten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses der Beigeladenen mit einer maximalen Firsthöhe von 13,17 m mit Blick auf die unmittelbare Nachbarbebauung auf den Grundstücken FlNr. 156/1 und 159/13, die als dreigeschossige Gebäude Firsthöhen von 10,66 m bzw. 9,85 m aufweisen, nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die zu überbauende Grundstücksfläche und das Volumen des Bauvorhabens. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht hiervon - auch in einer Zusammenschau von Gebäudehöhe, Geschossigkeit und Bauvolumen - nicht aus.

3. Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine genehmigte Wohnbebauung auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 erteilte das Landratsamt F. dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 299 (alt) der Gemarkung H. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 erließ das Landratsamt sodann eine als solche bezeichnete „bauaufsichtliche (Tektur-) Genehmigung“ betreffend die vormaligen FlNr. 299 und 298 (nunmehr FlNr. 299/1 und 298/1), mit der die Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen mit gewissen Änderungen gestattet wurde. Das Baugrundstück ist durch einen südlich angrenzenden schmalen Weg (FlNr. 302) von dem u. a. mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen des Antragstellers (FlNr. 303 und 304) getrennt. Der Antragsteller, dem die o.g. Bescheide nicht zugestellte wurden, sieht sich beeinträchtigt, weil er künftig das Baugrundstück des Beigeladenen nicht mehr mit Kraftfahrzeugen überfahren könne, um auf die Stellplätze auf seinem Anwesen zu gelangen.

Mit Beschluss vom 24. März 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den vom Antragsteller gestellten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner am 29. Februar 2016 gegen die Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 erhobenen Klage anzuordnen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass aufgrund der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens die Erschließung seines eigenen Grundstücks nicht mehr gesichert wäre. Ein Grundstücksnachbar habe mit Blick auf § 903 BGB grundsätzlich kein Recht, das Vorhabengrundstück zum Zweck der Zufahrt zu seinem eigenen Grundstück in Anspruch zu nehmen, wenn ihm keine entsprechende Dienstbarkeit bzw. kein Notwegerecht i. S. von § 917 BGB zustehe. Letzteres habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 917 BGB sei auch nicht ersichtlich, weil das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück FlNr. 303 (östlicher Teil seines Anwesens) jedenfalls über den zum Grundstück des Beigeladenen führenden schmalen Weg (FlNr. 302) auch von Osten her erschlossen werden könne. Auch hinsichtlich FlNr. 304 sei kein Notwegerecht anzunehmen, weil es keinen Anspruch gebe, einen bestimmten Stellplatz auf einem Grundstück anfahren zu können. Im Übrigen würde nach Maßgabe der von der Tekturgenehmigung umfassten Pläne das genehmigte Wohnhaus und die genehmigte Garage aufgrund ihrer hinreichend vom Weg (FlNr. 302) abgerückten Lage ein dennoch bestehendes Notwegerecht des Antragstellers tatsächlich nicht vereiteln; eine Beeinträchtigung könne sich allenfalls aus einer künftigen Einfriedung des Baugrundstücks ergeben, die aber nicht von der angefochtenen Genehmigung umfasst sei. Auf eine sonstige Verletzung des § 35 BauGB könne sich der Antragsteller mangels nachbarschützender Wirkung nicht berufen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat lässt dabei offen, ob der Antragsteller gehalten gewesen wäre, auch den unter dem Datum des 15. April 2015 ergangenen - hinsichtlich seiner Bestimmtheit allerdings fraglichen - Bauvorbescheid anzufechten, um eine ggf. auch gegenüber dem geltend gemachten Genehmigungsabwehranspruch fortgeltende Bindungswirkung (Art. 71 Satz 2 BayBO) zu eliminieren (vgl. einerseits: BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - DVBl. 1989, 673; andererseits: BVerwG, U. v. 9.2.1995 - 4 C 23/94 - NVwZ 1995, 894 = juris Rn. 15). Der Eilantrag ist unabhängig hiervon unbegründet. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. Art. 80a Abs. 3, Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Genehmigungsbescheide vom 17. September 2015 und 16. Dezember 2015 gegen Vorschriften verstoßen, die im einschlägigen vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Vortrag, dass eine Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2015 durch den Beigeladenen die vorgegebene Situation der Grundstücke des Antragstellers nachhaltig verändere und ihn dadurch mit praktisch enteignender Wirkung schwer und unerträglich treffe, vermag keine Verletzung eines im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Nachbarrechts zu begründen.

Der Antragsteller führt hierzu in der Beschwerdebegründung aus, seine Grundstücke FlNr. 303 und FlNr. 304 seien für ihn kaum mehr nutzbar, weil durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung künftig die Erschließung dieser Grundstücke vereitelt werde. Das Baugrundstück sei über mehrere Jahre hinweg genutzt worden, um auf die Stellplätze im nord-westlichen Bereich der FlNr. 304 zu gelangen. Diese Inanspruchnahme des jetzigen Baugrundstücks sei aufgrund langzeitlicher Duldung nunmehr zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Auf seinem Anwesen gebe es keine anderen Stellplatzmöglichkeiten als die vorhandenen; dieser Bereich könne mit Fahrzeugen nur durch teilweises Überfahren des Baugrundstücks erreicht werden. Aufgrund der gegebenen Bedingungen auf seinen beiden Grundstücken (bauliche Situation, wirtschaftlich genutzte Obstbäume im Innenhofbereich) sowie aufgrund denkmalschutzrechtlicher Hindernisse sei die Schaffung einer veränderten Zufahrt nicht möglich. Zudem sei nicht einsehbar, warum er seinen gewohnheitsrechtlich entstandenen Anspruch wegen eines rechtswidrigen Baus eines Wohnhauses im Außenbereich verlieren solle. Der Beigeladene habe im betroffenen Bereich zwischenzeitlich Findlinge auf die Grundstücksgrenze setzen lassen. Nach der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung liege das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, so dass es dann möglich werde, eine die Zufahrt versperrende Einfriedung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei zu errichten. Damit werde ihm - dem Antragsteller - der Verwaltungsrechtsweg abgeschnitten, weil ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur unter engen Voraussetzungen von der Rechtsprechung anerkannt werde.

Dritte - wie hier der Antragsteller als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung allerdings nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; ebenso: BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U. v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; ebenso BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 20; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15; U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 6; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 25).

Eine solche oder vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr soll nach dem Vortrag der Beschwerde der umgekehrte Fall vorliegen, dass durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Antragstellers künftig dadurch beeinträchtigt werde, dass ein (angeblich) bereits bestehendes - auf Gewohnheitsrecht bzw. auf § 917 BGB beruhendes - Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück - hier das Anwesen des Antragstellers auf FlNr. 303 und 304 - durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die vom Antragsteller vorgetragene Belastung betrifft vielmehr nur eine allenfalls mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit seiner Grundstücke. In dieser Konstellation kann eine Rechtsverletzung nicht wegen schwerer und unzumutbarer Betroffenheit des Eigentumsrechts über Art. 14 Abs. 1 GG begründet werden.

2. Ebenfalls scheidet aufgrund der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Folgewirkungen eine Rechtsverletzung des Antragstellers über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus.

Soweit sich der Antragsteller beeinträchtigt sieht, weil ein von ihm behauptetes Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit einem solchen Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter - wie vorliegend eines (behaupteten) kraft Gewohnheitsrechts entstandenen oder wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtsrechts auf dem Baugrundstück - mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2015, Art. 68 Rn. 63; speziell zum Fall eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts: BayGH, B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 3 ff.; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; Molodovsky a. a. O. Rn. 67).

3. Abgesehen davon ginge die Beeinträchtigung eines - etwa gewohnheitsrechtlich begründeten - Überfahrtrechts des Antragstellers nicht unmittelbar von den genehmigten baulichen Anlagen aus, sondern erst von einer noch zu errichtenden Einfriedung oder von sonstigen Absperrungen (wie z. B. von Steinen /Findlingen, die der Beigeladene nach dem Vortrag des Antragstellers bereits an der Grundstücksgrenze positioniert habe). Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen enthalten keine zeichnerische Darstellung einer Einfriedung oder sonstiger Grenzeinrichtungen auf dem Baugrundstück. Daraus folgt, dass eine Einfriedung bzw. eine Überfahrtblockierung mit Steinen /Findlingen nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Argumentation des Antragstellers, von der Baugenehmigung gingen Einschränkungen für die Nutzbarkeit seiner Grundstücke aus, weil er aufgrund der bereits vom Beigeladenen an der Grundstücksgrenze abgelegten Findlinge bzw. aufgrund einer zu erwartenden künftigen Einfriedung an der Grundstücksgrenze seine Stellplätze mangels Überfahrtmöglichkeit des Baugrundstücks nicht mehr erreichen könne, von vorneherein ins Leere. Auch die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird - unabhängig von Art. 68 Abs. 4 BayBO (s.o.) - durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 15 m. w. N.). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu der eigentlichen baulichen Ursache der (behaupteten) Belastungswirkung keine Aussage und ist auch die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Einschreitensanspruchs nicht als erfolgsversprechend anzusehen (weil aufgrund der vorherigen Erwägungen zu 1. und 2. die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 BayBO in Frage stehen und auf Rechtsfolgenseite der Bauaufsichtsbehörde selbst bei Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen grundsätzlich ein Ermessen zustünde), bleibt dem Nachbarn nur die Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltendmachung seines (behaupteten) Anspruchs auf Duldung eines durch Gewohnheitsrecht entstandenen bzw. wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtrechts und auf Beseitigung entsprechender Hindernisse.

4. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn ist ferner ausgeschlossen, soweit sich dieser darauf beruft, das Vorhaben des Beigeladenen zerstöre die natürliche Eigenart der Landschaft. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes schützen nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern „nur“ das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung (z. B. BayVGH, B. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 - juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 8).

5. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Antragstellers, wonach im vorliegenden Fall durch die Genehmigung an den Beigeladenen eine Entwicklung in Gang gesetzt werden würde, die sich rechtmäßigerweise nur über eine Bauleitplanung umsetzen lasse, bei deren Unterlassen ihm aber die Möglichkeit genommen werde, Einwendungen zu erheben. Insofern ist selbst der in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich genannte öffentliche Belang des Planungsbedürfnisses, der ohnehin im Regelfall nur bei Großvorhaben als beeinträchtigt in Betracht zu ziehen wäre, nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 2.12.2010 - 14 ZB 10.2084 - juris Rn. 6; B. v. 5.4.2016 - 15 ZB 14.2792 - juris Rn. 11; OVG Nds., B. v. 24.3.2011 - 1 LA 2/09 - juris Rn. 20, 21). Dem Nachbarn steht über § 35 Abs. 3 BauGB gerade kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu, auch nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 7 BauGB (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 35 Rn. 186 m.w.N).

6. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ergänzend darauf abstellt, dass sich durch die Genehmigung des Bauvorhabens des Beigeladenen „möglicherweise auch der Gebietscharakter der angrenzenden Grundstücke“ ändere, ergibt sich nichts anderes. In der Sache dürfte sich der Antragsteller insofern auf den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 35 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O. juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17).

Im vorliegenden Fall legt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung schon nicht dar, dass sein Anwesen in einem beplanten Gebiet i. S. von § 30 BauGB bzw. in einem faktischen Baugebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO liegt und inwiefern das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BauGB) nicht mit diesem (faktischen) Baugebiet übereinstimmt. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt im Übrigen jedenfalls grundsätzlich voraus, dass sich sowohl das Grundstück des Nachbarn als auch das Grundstück des Bauherrn in demselben (beplanten oder faktischen) Baugebiet befinden, weil nur dann ein entsprechendes wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (vgl. neben der vorher zitierten Rspr. des BVerwG z. B. auch: BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 2 ZB 12.2242 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 3). Wird hier eine Lage des Anwesens des Antragstellers in einem faktischen Plangebiet (z. B. in einem Dorfgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) unterstellt, dürfte aber - wovon alle Beteiligten bislang ausgehen - jedenfalls das Baugrundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Zudem besteht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs kein rechtlich schützenswertes Individualinteresse auf Bewahrung des Außenbereichscharakters eines Grundstücks (BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - juris Rn. 3; B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 = juris Rn. 12; VGH BW, B. v. 24.1.2012 - 3 S 20/11 - juris Rn. 5).

7. Auch der noch im zeitlichen Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Schriftsatz vom 27. April 2016 ergänzte Vortrag des Antragstellers, der Beigeladene dürfe den Weg FlNr. 302 nicht zur wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks benutzen, weil ein am 3. April 1975 zwischen der (vormaligen) Gemeinde H. und den Eltern des Beigeladenen geschlossener notarieller Kaufvertrag über ein (damaliges) Teilstück der FlNr. 302 (vgl. Bl. 49 ff. der VGH-Gerichtsakte) in Vertragsziffer XII die - auch für und gegen den Beigeladenen als Rechtsnachfolger wirkende - Verpflichtung begründet habe, den verbleibenden Gemeindeweg auf FlNr. 302 weder zu befahren noch zum Viehtrieb zu nutzen, begründet kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Sollte der Vertrag aus dem Jahr 1975 der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks tatsächlich entgegenstehen - was hier offen bleiben kann -, ergäbe sich hieraus keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B. v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden, dass für den Fall, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht über den Weg FlNr. 302 angefahren werden könnte /dürfte, automatisch ein Notwegerecht nach § 917 BGB auf seinen eigenen Grundstücken (FlNr. 303 und FlNr. 304) entstehen würde (s.o.); insofern käme im Übrigen auch die Inanspruchnahme weiter östlich gelegener Grundstücke in Betracht. Der Antragsteller hat auch nicht substanziiert vorgetragen, dass durch die Benutzung der FlNr. 302 als Erschließungsweg des Baugrundstücks für ihn als Eigentümer der Nachbargrundstücke eine am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm o.ä. entstehe. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, dass die von ihm zitierte vertragliche Regelung aus dem Jahr 1975 aufgrund einer auf Verhinderung von Schmutz und Lärm für die Anwohner gerichteten Zweckbestimmung ihm zivilrechtliche Abwehransprüche gegen den Beigeladenen und /oder die Gemeinde z. B. aufgrund § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) vermittele, müsste er auch diese auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

8. Nach allem kann dahinstehen, ob der Beschwerde auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des Antragstellers wegen der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Mai 2016 vorgetragenen zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist, weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2; B. v. 4.3.2015 - 15 CS 15.361 - juris Rn. 3; in einer ähnlichen Konstellation ebenfalls offenlassend BayVGH, B. v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 23).

9. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses.

Auf entsprechenden Bauantrag der Beigeladenen hin erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 9. Juni 2016 die Baugenehmigung für das Vorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... Straße 7 in ... Mit der Baugenehmigung wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt für

- Baugrenzen: Überschreitung durch einen zweigeschossigen Erker auf der Ostseite, die Tiefgarage sowie das Wohngebäude um 10 cm auf der Ostseite,

- die Begrünung nicht bebauter Flächen, und zwar eine Unterschreitung der Flächen um ca. 15 m² sowie

- die Überbauung des Straßenbegleitgrüns durch die Zufahrt für das Vorhaben.

Die Baugenehmigung enthält außerdem noch geringfügige Abweichungen und Zulassungen nach § 23 BauNVO. In den Gründen des Genehmigungsbescheids ist ausgeführt, dass die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks FlNr. ..., das ist die Antragstellerin, schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben sowie die Unterschrift auf den Eingabeplänen verweigert habe. Die Baugenehmigung sei dennoch zu erteilen gewesen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... habe Bedenken gegen die Planung geäußert, da zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks auf dem Baugrundstück ein Geh- und Fahrtrecht bestünde, welches durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter, zu denen auch ein Geh- und Fahrtrecht zu zählen sei, erteilt. Eine ggf. vorliegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin könne insofern auf dem privaten Rechtsweg geltend gemacht werden. Der Bereich des bestehenden Geh- und Fahrtrechts sei im Übrigen in den Eingabeplänen als „Wendemöglichkeit für Frau ...“ dargestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Juli 2016 ließ die Antragstellerin Klage erheben (M 11 K 16.2975) und beantragen, die Baugenehmigung vom 9. Juni 2016 für das Bauvorhaben eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück ... Straße 7, ..., FlNr. ... Gemarkung ... insoweit aufzuheben, als durch sie das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin, das für die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin, ... Straße 11a, ..., FlNr. ... Gemarkung ... notwendig ist (48 m²), überbaut wird und damit die verkehrliche Erschließung nicht mehr gesichert ist.

Außerdem wurde mit demselben Schriftsatz beantragt,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, soweit gemäß Hauptsacheantrag die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert ist.

Zur Begründung von Klage- und Eilantrag ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung zwingende nachbarschützende Rechte verletze. Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei auf dem Grundstück der Bauherren, ... Straße 7, ... ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen. Die Fläche dieser Grunddienstbarkeit werde durch die Baugenehmigung bzw. durch das Gebrauchmachen von dieser zumindest teilweise überbaut, wodurch die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts unmöglich gemacht werde. Damit sei die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert. Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei über eine Anliegerstraße, die über die nachbarlichen Grundstücke verlaufe, gesichert. Diese Anliegerstraße münde in die stark befahrene B ..., in die man an dieser Stelle nur mit Hilfe eines Straßenspiegels einfahren könne. Die Ausfahrt in die Anliegerstraße aus dem Grundstück der Antragstellerin sei nur möglich, wenn die auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einer Grunddienstbarkeit belastete Fläche zum Wenden benutzt werde. Ansonsten müsste die Anliegerstraße bis zur B ... rückwärts befahren werden. Beim Rückwärtsfahren könne jedoch der Straßenspiegel beim Einfahren in die B ... nicht benutzt werden, weshalb auf diese Weise eine Einfahrt in die B ... nicht möglich sei. Bei der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks sei nicht nur der PKW-Verkehr zu berücksichtigen, sondern auch Rettungsfahrzeuge und der Anlieferverkehr. Eine Beeinträchtigung des durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechts sei auch nicht kurzzeitig während der Bauzeit möglich. Es dürfe durch die Baumaßnahmen (Erdaushub, Abgrabungen, Gerüste, Baumaterialien) diese unbedingt für die Erschließung des Grundstücks notwendige Fläche nicht beeinträchtigt werden. Obwohl es diese Argumentation gekannt habe, habe das Landratsamt die Baugenehmigung erteilt. Zwischenzeitlich sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Dabei sei die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch die Entfernung der Fahrbahndecke, Abgrabungen und Absperrungen unmöglich gemacht worden. Die Beigeladenen hätten angeboten, die Grunddienstbarkeit gemäß § 1023 BGB zu verschieben. Nachdem jedoch die verschobene Grunddienstbarkeit nicht gleichwertig sei, sei diese von der Antragstellerin abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 nahm der Antragsgegner Stellung und verwies auf die Vorlage der Bauakten sowie des einschlägigen Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733. Bei diesen Verfahren handelt es sich ebenfalls um Nachbarrechtsbehelfe eines anderen Antragstellers bzw. Klägers gegen die auch hier streitgegenständliche Baugenehmigung.

Der Antragsgegner beantragt

Antragsablehnung.

Zur Antragserwiderung auf diesen Antrag ist in der Stellungnahme des Landratsamtes vom 20. Juli 2016 ausgeführt, dass das Grundstück der Antragstellerin unmittelbar südlich an das Baugrundstück FlNr. ... Gemarkung ... angrenze. Beide Grundstücke lägen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... der Stadt .... Im Grundbuch sei ein Geh- und Fahrtrecht an dem Baugrundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Antragstellerin eingetragen. Das Geh- und Fahrtrecht diene nicht der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin, diese erfolge von Süden her. Es ermögliche der Antragstellerin allem Anschein nach vielmehr, nördlich ihres Hauses abgestellte Fahrzeuge zu wenden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Zumindest könne die Antragstellerin nicht geltend machen, durch die Baugenehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Ein solches Recht stelle das eingetragene Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin dar. Daher stelle es keinen Hinderungsgrund für die Erteilung der Baugenehmigung dar, wenn das Bauvorhaben mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin unvereinbar sein sollte. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass ausweislich der genehmigten Eingabepläne (Freiflächengestaltungsplan) eine Wendemöglichkeit für die Antragstellerin auf dem Baugrundstück auch künftig vorgesehen sei. Ob und inwieweit diese mit der Fläche, die in der Planskizze zur notariellen Urkunde vom 9. Dezember 1976 blau gekennzeichnet sei, deckungsgleich sei, lasse sich seitens des Antragsgegners nicht eindeutig feststellen. Dies sei jedoch im Bauantragsverfahren aus den oben genannten Gründen auch nicht entscheidungsrelevant. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen des Geh- und Fahrtrechts durch die konkreten Abriss- und Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. ... führten ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung. Auch diesbezüglich möglicherweise bestehende Abwehrrechte der Antragstellerin seien privatrechtlicher Natur und mithin auf dem dafür eröffneten Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 16.2975) sowie auch auf die in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733 vorgelegten Behördenakten und den Bebauungsplan der Stadt ... Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf der Grundlage von §§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80 a Abs. 1 Nr. 2, 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Der Umstand, dass im Klageantrag die Aufhebung der Baugenehmigung nur insoweit verlangt wird, als durch sie das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, schadet nicht. Zwar ist der Aufhebungsantrag grundsätzlich unbedingt zu stellen, da eine Baugenehmigung nur insgesamt aufgehoben werden kann und nicht „teilweise“ bezogen auf ein bestimmtes Nachbarrecht. Vielmehr führt eine tatsächliche Verletzung eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechts eines Nachbarn bei der Drittanfechtungsanklage zur kompletten Aufhebung der Baugenehmigung. Dem Antrag kann jedoch im Wege der Auslegung ausreichend entnommen werden, was gemeint ist. Die Formulierung des Verlangens, die Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, ist in der Sache ein Element der Begründung des Antrags.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Dabei kommt - entgegen der entsprechenden Auffassung des Landratsamts in der Antragserwiderung - der gesetzgeberischen Entscheidung, einem Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung zuzumessen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB, nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung keine besondere Bedeutung bei der vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung zu (vgl. VG München, B.v. 12.05.2015 - M 11 SN 14.4115 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsacheklage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Die von der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung des zugunsten ihres Grundstücks bestehenden Geh- und Fahrtrechts durch die Baugenehmigung ist kein subjektiv öffentliches Recht, das die Antragstellerin der Baugenehmigung entgegenhalten kann (im Folgenden 2.1). Es gehen auch mit einer möglichen Gefährdung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht keine Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher Nachbarrechte, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, einher (nachfolgend 2.2). Schließlich sind im Stadium der Bauarbeiten bzw. der Bauausführung keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (im Folgenden 2.3).

2.1 Der Bestand des zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin bestehenden Geh- und Fahrtrechts wird durch die Baugenehmigung nicht berührt. Deswegen kommt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in Betracht. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Bei dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht handelt es sich um ein privatrechtliches Recht, nämlich um eine Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB. Die Formulierung im Gesetz, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, bedeutet, dass eine erteilte, sogar eine bestandskräftige, Baugenehmigung eben diese privaten Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Das heißt, für den Fall der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in keiner Weise Einfluss auf den rechtlichen Bestand ihres Geh- und Fahrtrechtes hat. Da somit die streitgegenständliche Baugenehmigung in rechtlicher Hinsicht mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin nichts zu tun hat, kann die Baugenehmigung dieses Recht auch nicht verletzen und folglich kann die Antragstellerin hieraus keine beachtliche Einwendung gegen die Baugenehmigung herleiten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 05.05.1994 - 5 S 148/94 -, juris Ls. und Rn. 20). Dass möglicherweise durch die Ausführung des Vorhabens in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner für die Antragstellerin negativen Art und Weise auf die Möglichkeit der Ausübung bzw. auf die Möglichkeit des Gebrauchmachens von ihrem Geh- und Fahrtrecht Auswirkungen erfolgen, hat mit der Erteilung der Baugenehmigung nichts zu tun. Entsprechende Einwendungen dagegen sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Der Umstand, dass sich möglicherweise das Landratsamt dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von der Baugenehmigung wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter nicht Gebrauch gemacht werden kann, begründet ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz, da die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht.

2.2 Soweit mit dem Antrag geltend gemacht werden soll, dass sich durch eine mögliche drohende zumindest teilweise Überbauung des Geh- und Fahrtrechts der Antragstellerin weitere tatsächliche Probleme ergeben hinsichtlich der Erreichbarkeit ihres Grundstücks z. B. durch Rettungsdienste oder Anlieferverkehr, gilt nichts anderes als oben unter 2.1 gesagt. Sollte mit dem Antrag darüber hinaus auch geltend gemacht werden, dass sich dadurch bauordnungsrechtliche Probleme ergeben, beispielsweise hinsichtlich der Aufstellfläche für die Feuerwehr oder Ähnliches, vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zu Erfolg zu verhelfen. Das Landratsamt hat den streitgegenständlichen Bauantrag zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO behandelt. Zum dort geregelten Prüfungsumfang gehören bauordnungsrechtliche Belange nur insoweit, als es um beantragte Abweichungen geht (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Das ist in der streitgegenständlichen Baugenehmigung lediglich der Fall hinsichtlich der erteilten Abweichung von Art. 33 Abs. 8 BayBO für den maschinellen Rauchabzug, nicht jedoch in Bezug auf andere bauordnungsrechtliche Regelungen. Da die Baugenehmigung auch insofern also nichts regelt, kann sie die Antragstellerin insofern auch nicht in ihren Rechten verletzen.

2.3 Auch mit der Rüge, die Antragstellerin werde durch die Bauarbeiten als solche und die damit einhergehenden Umstände unzumutbar belastet, wird die Antragstellerin ebenfalls voraussichtlich keine Aufhebung der Baugenehmigung erreichen können. Denn auch insofern ist gegen eine Baugenehmigung Rechtsschutz nur gegeben, soweit deren Regelungsgehalt reicht. Enthält die Genehmigung hinsichtlich der Baustelle keine verbindlichen Regelungen, ist ein insoweit behaupteter nachbarlicher Abwehranspruch im Wege der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend zu machen, der im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, nicht aber mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zu verfolgen wäre. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu genehmigten sind - wie hier -, gehört beispielsweise der Baulärm nach Art. 9 Abs. 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang. Das gilt aber ebenso für andere auf die Bauphase bezogene Umstände. Deswegen werden Anforderungen an die Baustelle eben nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Gegenstand ist vielmehr das jeweils zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum von Frau B. stehende FlNr. 1033, Gem. O. Die Antragsteller sind Miteigentümer des nördlich angrenzenden Hinterliegergrundstücks FlNrn. 1063/1, Gem. O., das unbebaut und an Herrn K. verpachtet ist. Beide Grundstücke liegen nach Aktenlage und nach einem über BayernAtlas Plus abgerufenen Luftbild im Außenbereich.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. März 2017 (Az. 03619-2016-08) erteilte die Beklagte die unter dem 10. Oktober 2016 beantragte Baugenehmigung (Ziff. I des Bescheids) unter Festsetzung diverser Nebenbestimmungen (Ziff. II des Bescheids i.V.m. Ergänzungsblatt).

Die Antragsteller haben gegen diese Baugenehmigung mit Schriftsatz vom 28. April 2017 Anfechtungsklage erhoben. Vorliegend beantragen sie,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2017 anzuordnen.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, da sie ein Objekt legalisiere, das sich genau an der Stelle befinde, an der sich die durch ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht abgesicherte Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller befinde. Dies bewirke eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, da die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sei. Der richterliche Hinweis vom 19. Juni 2017, der auf Art. 68 Abs. 4 BayBO hingewiesen hatte, sei überraschend gewesen, da die Kammer im Beschluss vom 25. Oktober 2016, Az. M 9 SN 16.3217 eine andere Ansicht vertreten habe. In Fortführung dieser Rechtsprechung sei zu erwarten gewesen, dass der Umstand, dass vorliegend die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden ist, dazu führe, dass das Gericht eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte bejahe. Die im gerichtlichen Hinweisschreiben zitierte BayVGH-Rechtsprechung passe nicht auf den vorliegenden Fall. Es gehe auch nicht darum, dass das Geh- und Fahrtrecht durch ein Notwegerecht belastet wäre. Art. 68 Abs. 4 BayBO greife nicht, die Baugenehmigungsbehörde dürfe sich nicht in Widerspruch zum Grundbuch setzen. Den Antragstellern steht ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Baubehörde zu, dass eine Baugenehmigung erteilt werde, die im Einklang mit Grundbucheintragungen stehe. Der Hinweis auf Art. 68 Abs. 4 BayBO möge noch angemessen sein, sofern es um eine rein privatrechtliche Vereinbarung gehe und es noch nicht zur Eintragung gekommen sei, hier aber nicht mehr.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ergibt sich nicht aus einer Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts der Antragsteller.

Wie bereits im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 19. Juni 2017 dargelegt, ist die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem beschränkt-dinglichen Recht, vorliegend: einem Geh- und Fahrtrecht nach der ständigen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – aller Obergerichte und insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung, was sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO herleitet. Ein derartiges Recht begründet dementsprechend kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 18; vgl. bspw. auch BayVGH, B.v. 25.11.2013 – 2 CS 13.2267 – juris; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris und OVG NW, B.v. 10.8.2016 – 7 A 2584/15 – juris). Private Rechte wie das Geh- und Fahrtrecht werden durch die Erteilung einer Baugenehmigung weder berührt noch sagt die Baugenehmigung hierüber etwas aus (BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris; VG München, B.v. 1.8.2016 – M 11 SN 16.2976 – juris). Die Antragsteller können deshalb aus dem Geh- und Fahrtrecht keine Einwendungen gegen die Baugenehmigung ableiten. Der Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung ist, dass die §§ 1018ff. BGB von der Baugenehmigungsbehörde schlicht nicht geprüft und dementsprechend auch von der Baugenehmigung nicht „abgedeckt“ werden. Die auf die sog. subjektiv-öffentlichen Rechte verengte Prüfung aber hebt stets darauf ab, dass die Baugenehmigung bestimmten „von ihr geprüften“ Normen, die subjektiv-öffentliche Rechte darstellen bzw. begründen und mit denen das Vorhaben von der Baugenehmigung als vereinbar angesehen wurde, nicht gerecht wird, bspw., dass im Falle eines Sonderbaus ein Gebäude legalisiert wird, das die von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Abstandsflächen nicht einhält und damit Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO verletzt.

Soweit die Antragsteller vortragen, bei dem Geh- und Fahrtrecht handele es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht, weil die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden sei, so unterliegt diese Ansicht mehreren Missverständnissen:

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Geh- und Fahrtrecht überhaupt erst durch Eintragung in das Grundbuch entsteht; jede Belastung eines Grundstücks mit einem Recht, also: jede Begründung eines beschränkt-dinglichen Rechts setzt neben der Einigung (sog. dinglicher Vertrag) als notwendigen Publizitätsakt nach § 873 Abs. 1 BGB auch die Eintragung in das Grundbuch voraus. Dies stellt eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Eine rein vertragliche Regelung bringt ein Geh- und Fahrtrecht überhaupt nicht zur Entstehung und bindet bspw. auch nicht den Rechtsnachfolger im Eigentum. Nur das stand im von der Bevollmächtigten zitierten Beschluss der Kammer. Die Ansicht, dass der Vorgang der Eintragung eine Zuordnung zum öffentlichen Recht bewirke, geht bereits deshalb fehl, weil ansonsten jedes Grundstücksgeschäft dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre, also bspw. auch der Grunderwerb.

2. Die §§ 1018ff. BGB sind weiter eindeutig privatrechtliche Regelungen. Nach der herrschenden sog. modifizierten Sonderrechtstheorie ist öffentliches Recht das Sonderrecht oder „Amtsrecht“ der öffentlichen Körperschaften. Dem öffentlichen Recht gehört hiernach eine Rechtsnorm an, die auf wenigstens einer Seite ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet; demgegenüber ist Privatrecht sog. „Jedermannsrecht“ (Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 40 Rn. 44). Die §§ 1018ff. BGB wenden sich aber anders als bspw. Art. 68 BayBO nicht einseitig verpflichtend (oder berechtigend) an die Antragsgegnerin; dass Letztere auch „als Private“ handeln und damit bspw. nach § 873 Abs. 1, § 1018 BGB auch Dienstbarkeiten an ihren Grundstücken bestellen kann, ändert daran nichts. Auf Grundlage der § 873 Abs. 1, §§ 1018ff. BGB geschaffene beschränkt-dingliche Rechte sind dann selbstredend auch keine öffentlichen Rechte. Somit fehlt es bereits an der Voraussetzung eines „öffentlichen“ Rechts. Ein den öffentlich-rechtlichen Baulasten – die in den Bauordnungen anderer Bundesländer, vgl. bspw. § 83 BauO NRW, geregelt sind und die in ihrer Wirkungsweise Grunddienstbarkeiten ähneln mögen – vergleichbares Rechtsinstitut sieht die Bayerische Bauordnung nicht vor.

3. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Geh- und Fahrtrecht selbst dann, wenn man es – wie die Bevollmächtigte der Antragsteller es getan hat – als „öffentliches“ Recht ansehen wollte, keine Angriffsmöglichkeit auf die Baugenehmigung vermitteln würde. Es ist dem Vollrecht Eigentum, das im grundstücksbezogenen öffentlichen Baurecht im Regelfall Grundlage einer Nachbaranfechtung ist, vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO, nicht vergleichbar: Das Geh- und Fahrtrecht deckt – anders als bspw. ein Nießbrauch, §§ 1030ff. BGB – nur einen geringen Teil der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks ab (vgl. auch den Gesetzeswortlaut, § 1018 BGB: „in einzelnen Beziehungen“), es stellt sich gleichsam als „Eigentumssplitter“ bzw. als „Ausschnitt aus dem Eigentum“ dar, was als Berufungsposition nicht ausreicht, um öffentlich-rechtlich Nachbarschutz zu vermitteln (vgl. dazu z.B. VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4601 – juris; U.v. 24.11.2009 – M 1 K 09.2075 – juris). Im Übrigen besteht das Geh- und Fahrtrecht vorliegend an demselben Grundstück, auf das sich auch die Baugenehmigung bezieht und das somit Gegenstand der Nachbaranfechtung ist, d.h. die vorliegende Konstellation ist nicht mit der Situation vergleichbar, dass bspw. ein Nießbrauchberechtigter am Grundstück „A“ eine das Nachbargrundstück „B“ betreffende Baugenehmigung anfechten möchte. Auseinandersetzungen der vorliegenden Art sind wie auch Auseinandersetzungen, die verschiedenartige private Rechte am selben Grundstück betreffen (z.B.: mietrechtliche Streitigkeit), nicht Gegenstand des Nachbarstreits im öffentlichen Baurecht, sondern unterfallen dem Zivilrechtsweg.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass sich die Baugenehmigungsbehörde eventuell dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von ihr wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter kein Gebrauch gemacht werden kann, ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz begründet, da die Antragsteller keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht (statt aller VG München, B.v. 1.8.2016 – M 11 SN 16.2976 – juris). Sonstige Angriffspunkte wurden nicht vorgetragen und sind bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes des Hotels „...“, betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, FlNr. 984, Gem. ...

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 984/2, Gem. ..., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück des Klägers befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Es grenzt im Westen, getrennt durch einen Fußweg, an das Baugrundstück an. Letzteres liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 26 „...“ in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G. genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in der Kurve der ...-Straße nordwestlich vom Grundstück des Klägers. Der Kläger ist Inhaber zweier beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an Teilbereichen der beidseits des Flurstücks 986/2 gelegenen FlNrn. 988 und 984 (Bl. 79, 83 des Gerichtsakts), kraft derer der Beigeladene zu 1. jegliche Bebauung dieser Flächen zu unterlassen hat. Im Anschluss an das Flurstück 986/2 beginnt die südlich der ...-Straße gelegene ...-straße.

Der Kläger und der Beigeladene zu 1. haben einen Zivilrechtsstreit über die Verbreiterung und Ertüchtigung des Weges auf FlNr. 986/2 geführt (LG München II, U. v. 15.12.2015 - 8 O 5906/12 - UA, Bl. 84ff. des Gerichtsakts). Der Beigeladene zu 1. wurde dabei - nach Vortrag des Klägers noch nicht rechtskräftig - dazu verurteilt, die die Teilfläche auf FlNr. 984 betreffende Ertüchtigung rückgängig zu machen. Die die FlNr. 988 tangierende Vergrößerung hatte der Beigeladene zu 1. zwischenzeitlich durch Auffüllung mit Humus und Begrünung mittels Rollrasens rückgängig gemacht.

Unter dem 12. Februar 2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung für den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes. Die Planung sieht vor, dass der östliche Gebäudeteil abgerissen und leicht versetzt, aber höhengleich wieder aufgebaut wird; der mittlere Gebäudeteil soll ebenfalls abgerissen und höhenreduziert wieder aufgebaut werden. Der westliche Gebäudeteil soll grundsätzlich bestehen bleiben und nur in der Höhe reduziert werden.

Der Beigeladene zu 1. legte eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 vor. Demnach sei eine Gemengelage gegeben, weswegen für die in Anhang A festgelegten Immissionsorte, u. a. für das klägerische Grundstück (IO 4), der Schutzanspruch gemäß TA Lärm für WA-Gebiete anzusetzen sei. Unter Ansatz u. a. einer Nutzung des Orangerie-Gebäudes wurden für den IO 4 Beurteilungspegel von 49 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts ermittelt. Für die Nutzung bei seltenen Ereignissen ergaben sich Werte von 54 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 nahm das Sachgebiet Technischer Umweltschutz Stellung. Dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 sei grundsätzlich beizutreten, wobei an den festgelegten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet einzuhalten seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Wohnnutzung zeitlich bereits weit vor der Änderung des Sanatoriums/der Klinik in ein Hotel bestanden habe. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch für WR-Gebiete sei durch das Gutachten aber ebenfalls nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 erteilte die Beigeladene zu 2. ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B, genehmigte das Landratsamt M... das Bauvorhaben unter Erteilung von Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 26 „...“ bezüglich Dachneigung des Hauptgebäudes und Dachform als Flach- bzw. Walmdach. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass die Anforderungen des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom 18. August 2015 zu erfüllen und Bestandteil des Bescheides sind.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 15. Oktober 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Der Ansatz des Anlieferverkehrs sei zu niedrig gewählt, auch seien die Anfahrten des Personals und externer Gäste der Verkehrsbelastung hinzuzurechnen. Die Erschließungssituation über die ...-Straße sei defizitär. Die Baugenehmigung erörtere die Frage einer ausreichenden Erschließung nicht und sei daher rechtswidrig. Der Beigeladene werde, da die ...-Straße mit der Verkehrsbelastung überfordert sein werde, vom Kläger nach § 917 BGB die Duldung der Nutzung der Grundstücke FlNr. 984 und 988 als Noterschließung und als Rettungsweg verlangen, worin eine Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten im Zivilprozess zur Durchsetzung des dinglich gesicherten Bauverbots dieser Flächen liege.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vorliegend sei weder erkennbar noch vorgetragen, welche drittschützenden Rechtspositionen des Klägers beeinträchtigt sein sollen.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. November 2016. Ergänzend wird auch auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2009 - Az. M 9 K 09.1738 und M 9 K 09.2940 - verwiesen. Damals hatte die Kammer den südöstlichen Grundstücksbereich, vor allem den Weg auf FlNr. 986/2, umfassend in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M... (im Folgenden: Landratsamt) vom 14. September 2015 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Ein etwaiges Defizit der verkehrlichen Erschließungssituation verhilft der Nachbarklage nicht zum Erfolg; das Erfordernis der ausreichenden Erschließung ist sowohl unter bauordnungsrechtlichen als auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachbarschützend (statt aller BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris). Dies gilt auch im Hinblick auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da der Kläger kein Anlieger der...-Straße ist.

Soweit der Kläger durch die Baugenehmigung seine beschränkt-persönlichen Dienstbarkeiten an Teilbereichen der beidseits des Flurstücks 986/2 gelegenen FlNrn. 988 und 984 beeinträchtigt sieht - er verweist auf S. 5 der Klagebegründung auf den genehmigten Freiflächengestaltungsplan, wonach der geplante Fußweg marginal außerhalb der Fläche des Flurstücks 986/2 verläuft -, so ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesen Rechten ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris).

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise auf einen aus der seiner Meinung nach nicht gesicherten Erschließung des Vorhabens folgenden Eingriff in sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht berufen (1.). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (2.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (3.).

1. Der Ausnahmefall, dass eine Baugenehmigung wegen des Fehlens einer Erschließung des Baugrundstücks dadurch in ein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei einer etwaigen Entstehung des befürchteten Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB, über die o.g. Teilflächen - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 -; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 -; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 -; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - alles zitiert nach juris), ist vorliegend nicht gegeben.

Offen bleiben kann, ob dieser in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall auch bei beschränkt-persönlichen Rechten, mithin bei „Ausschnitten“ aus den umfassenderen Eigentümerbefugnissen, gilt. Eine Berechtigung wie die vorliegende, die keinerlei positive Zugriffsmöglichkeit eröffnet, stellt - jedenfalls im Bereich des grundstücksbezogenen öffentlichen Baurechts - keine eigentümerähnliche Stellung dar, die für eine Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich wäre; derlei eigentümergleiche Positionen zeichnen sich gerade durch eine umfassende Nutzungsbefugnis aus (VG München, U. v. 24.11.2009 - M 1 K 09.2075 - juris). Das Gericht sieht deshalb beim Kläger bereits keine Drittschutz vermittelnde rechtliche Position gegeben.

Vorliegend besteht eine ausreichende Erschließung über die ...-Straße. Der klägerische Vortrag, diese Straße könne den durch die streitgegenständliche Baugenehmigung erwarteten Verkehrszuwachs nicht aufnehmen, ist unsubstantiiert. Ein „Wegfallen“ der vorhandenen Erschließung liegt schon deshalb fern, weil mit dem Ersatzbau selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - gegenüber dem Bestand von 71 Stellplätzen keine exorbitante Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Der jetzige Verkehr wird vollumfänglich über die ...-Straße abgewickelt. Die Erschließung des Vorhabens muss damit nicht zwingend über das Flurstück 986/2 und die daran anschließende ...-straße erfolgen (vgl. VG München, U. v. 26.4.2016 - M 1 K 15.3220 - juris). Es ist damit keinesfalls ein Sachverhalt gegeben, der einer in Gänze fehlenden Erschließung - die für § 917 BGB Voraussetzung wäre - gleichzustellen wäre. Dies umso mehr, als eine „ordnungsmäßige Benutzung“ i. S. d. § 917 BGB ohnehin nur die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraussetzt; Erschwernisse oder Verzögerungen für Rettungsfahrzeuge in vom Kläger befürchteten Ausnahmesituationen, die einen Rettungsweg erforderlich machen würden, sind davon nicht erfasst und begründen ebenso wenig ein Notwegerecht über andere Grundstücke oder Zuwegungen wie der Umstand, dass einfahrende Kraftfahrzeuge bei Gegenverkehr zurücksetzen müssen (OLG Köln, B. v. 4.11.1991 - 2 W 160/91 - juris).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass § 917 BGB - würde man ihn vorliegend für einschlägig erachten - keinesfalls zum Ausbau des auf FlNr. 986/2 gelegenen Weges berechtigen würde; dieser dürfte lediglich überfahren werden. Wie eine Überfahrt das dingliche Recht des Klägers, wonach „jegliche Bebauung“ zu unterlassen ist, beeinträchtigen könnte, ist von vorn herein nicht nachvollziehbar.

2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

...Vorliegend ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Hotelanlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte und hat der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu beachten. Die TA Lärm ist anwendbar auf die in Rede stehenden Emissionen. Sie gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris). Auch bei den Freiflächen handelt es sich nicht um Freiluftgaststätten, sondern um untergeordnete Teile des Hotelbetriebs (zu diesem Objekt entschieden von BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris).

Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, weil für das klägerische Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten (WA) geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind (a). Selbst bei Ansatz der Richtwerte für reine Wohngebiete ergibt sich nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten der vom Beigeladenen zu 1. beauftragten Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (b). Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sowie die zielorientierte Festlegung der Immissionsgrenzwerte begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken (c).

a) Am maßgeblichen Immissionsort sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen.

... Da ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinandergrenzen, besteht vorliegend eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist es dabei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden (so bereits VG München, U. v. 14.10.2009 - M 9 K 09.1738 - juris, bestätigt durch die Berufungsentscheidung, BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris).

Vorliegend sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen. Bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von Klinik zu Hotel G. im Jahr 2005 bestand eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nicht nur im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr geht auch mit einem Klinikbetrieb eine Lärmbelastung der Nachbarschaft einher, die dem Betrieb eines Hotels zwar eventuell nicht in Gänze qualitativ gleicht, ihm aber vergleichbar ist (zum Kriterium der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang OVG NW, U. v. 15.5.2013 - 2 A 3010/11 - juris). Dies wird bestätigt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 „...“ in seiner Fassung vom 5. Februar 1998. Danach waren neben Klinik- bzw. Sanatoriumsgebäuden mit wechselnder Bettenbelegung auch Personalzímmerwohnungen für Betriebsangehörige und Gästezimmer für Besucher zulässig. All diese Personengruppen halten und hielten sich genauso auf Terrassen und Freiflächen auf wie später die Hotelbesucher und mussten mit Kfz anreisen. Die damalige Gemengelage entstand u. a. deshalb, weil mit dem Bebauungsplan ein Baurecht für das bis dato unbebaute Grundstück des Klägers geschaffen werden sollte, das zuvor wohl nicht eindeutig bestand (so BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris mit Verweis auf die Bebauungsplanbegründung). Damit rückte die klägerische Wohnbebauung an einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb heran und nicht umgekehrt (dazu BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris). Das sog. Einwirkungsgebiet - Bezug auf Nr. 2.2 TA Lärm, damit baugebietsüberschreitend (vgl. Landmann/Rohmer, Stand: 80. EL Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 27) - wurde mithin auch vor 2005 von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Mit der Bebauungsplanänderung im Jahr 2005 und der Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Objekts in ein Hotel G. erfuhr das Einwirkungsgebiet dann eine mehr als zehnjährige Prägung durch eine gewerbliche Hotelnutzung. Für das klägerische Grundstück resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung, bevor es zum hiesigen Rechtsstreit kam (zu diesem Kriterium BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris; U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich gegenwärtig neben dem westlich gelegenen ... an der östlichen Flanke des aus rund zwanzig Wohnhäusern bestehenden Wohngebiets eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café befinden. Das Einwirkungsgebiet ist damit nicht nur vonseiten des ...-s gewerblich geprägt.

Die damit anzusetzenden WA-Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden am Grundstück des Klägers als maßgeblichem Immissionsort (IO 4) nach dem Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR um tags 6 dB(A) und nachts 10 dB(A) unterschritten. Damit ist die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist, Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm i. V. m. Nr. 3.2.1 TA Lärm.

b) Die geplante Hotelanlage wird auch die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete einhalten können. Das Gericht stützt sich für seine diesbezügliche Bewertung auf das vom Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015. Die Kritik hieran, das Gutachten sei unvollständig und teils inhaltlich falsch und die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete würden im Regelbetrieb überschritten, ist für das Gericht - insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen und Konkretisierungen - nicht nachvollziehbar.

Zu Recht wurden im oben genannten Gutachten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm angesetzt. Hierzu wird auf Ziffer 2., Buchst. a dieser Entscheidung verwiesen.

Unabhängig davon belegen die auf S. 12 des Gutachtens zusammengefassten Ergebnisse, dass auch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete im Regelbetrieb eingehalten werden können. Im Einzelnen wird zu den Inhalten des Gutachtens und zu den klägerischen Kritikpunkten hieran Folgendes ausgeführt:

...Der Ansatz der Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde ist für das Gericht nachvollziehbar. „Aufgrund der örtlichen Situation und der beabsichtigten Hotelausrichtung (Familien- und Wellnesshotel)“ wurde nicht der von der Parkplatzlärmstudie empfohlene Maximalwert von 0,06 zugrunde gelegt, sondern der Mittelwert von 0,04, was nach Auffassung des Gerichts korrekt ist. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie für das Gericht ohnehin nicht bindend sind, da es eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, nicht gibt (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris). Zum Anderen wurden im Rahmen der Parkplatzlärmstudie unter Ziffer 5.7, Obergruppe „große Hotels“ von vorn herein nur drei Betriebe untersucht, was aufgrund der großen Schwankungen in den gemessenen Ergebnissen (vgl. dazu auch S. 83, letzter Absatz) gegen die Prämisse spricht, stets den gemessenen Maximalwert ansetzen zu müssen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Maximalwert für ein Hotel in München gemessen wurde, erscheint eine andere Zuordnung des hiesigen Standorts ohne Weiteres sachgerecht. Es ist vorliegend weder mit vielen Spätanreisern bzw. Businesskunden noch mit großen Mengen nächtlicher Partyrückkehrer zu rechnen. Das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben entspricht am ehesten einem Hotel in einer Kleinstadt im Landkreis München, für das die Parkplatzlärmstudie den auch hier herangezogenen Wert von 0,04 ermittelt hat. Außerdem wurden zusätzlich vier Parkfahrbewegungen als „Sicherheitspuffer“ hinzugerechnet, um Spätanreisen bzw. Spätabreisen abzudecken. Wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte, wird das Betriebskonzept dahingehend geändert, dass keinerlei Restaurantbetrieb für externe Gäste mehr stattfindet, sondern nur noch für Hotelgäste und deren Gäste. Die Sachverständigen aller Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend zu Protokoll, dass eine Bewegungshäufigkeit zur Nachtstunde von neun Kfz - die Ingenieurbüro G. GbR setzte 10 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde an - ohne Nutzung der Orangerie und ohne externen Restaurantbetrieb der Parkplatzlärmstudie entspreche. Unabhängig davon, dass sich der Streitpunkt insoweit ohnehin erledigt hat, erscheinen die angesetzten Bewegungshäufigkeiten dem Gericht auch ohne diese Konkretisierung des Beigeladenen zu 1. realistisch.

... Der anlagenbezogene Verkehr im öffentlichen Straßenraum nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm war korrekterweise nicht konkret zu ermitteln. Unabhängig von der Frage, ob für die vom Grundstück des Beigeladenen zu 1. abfahrenden Kraftfahrzeuge eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, wird jedenfalls die von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorgegebene 3 dB(A)-Schwelle nicht überschritten. Nach Aussage des Beigeladenen zu 1. bestehen gegenwärtig 71 Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück. Selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten, mit der eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) einherginge (BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung). Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden.

c) Nach alledem sind die in der Baugenehmigung getroffenen Auflagen für einen adäquaten Nachbarschutz ohne Weiteres ausreichend. Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genügt es dagegen zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Vorliegend können die Richtwerte im Regelbetrieb nach Obenstehendem eingehalten werden, weswegen die sog. zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte - auch für reine Wohngebiete, wie vorliegend erfolgt - nicht zu beanstanden ist. Zudem enthält die Baugenehmigung eine Reihe vollstreckbarer Auflagen, die die genehmigte Nutzung einschränken, wie beispielsweise Ziffer 1.5, Ziffer 1.6 und Ziffer 2.2. Eine etwaige Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar. Sollte sich nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dem gegebenenfalls durch nachträgliche Lärmschutzauflagen nachzukommen (vgl. auch die Stellungnahme des Immissionsschutzes, Bl. 278f. des BA).

3. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird. Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (ständige obergerichtliche Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris).

Der streitgegenständliche Bescheid macht die Bauvorlagen - Ziffer I. des Tenors - und die Forderungen des Technischen Umweltschutzes im Schreiben vom 18. August 2015 - Ziffer 2. der Auflagen im Bescheid - explizit zur Grundlage der Baugenehmigung. Der letztgenannte Forderungs- bzw. Auflagenkatalog des Technischen Umweltschutzes bestimmt seinerseits unter Ziffer 1.1, dass die Betriebsbeschreibung und das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen und Grundlage der Genehmigung sind. Die Konkretisierung einer Baugenehmigung durch die Bauvorlagen und durch vom Bauherren eingereichte Antragsunterlagen ist unproblematisch möglich (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris; BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris; Simon/Busse, Stand 122. EL 2016, BayBO, Art. 64 Rn. 75).

Das Vorhaben ist durch die einbezogenen Bauvorlagen, durch die Betriebsbeschreibung, durch das Gutachten und durch den Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt.

Auch die Regelung der seltenen Ereignisse genügt den Erfordernissen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten - wie es bei den seltenen Ereignissen der Fall ist -, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (BayVGH, U. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris). Ziffer 3. der Auflagen genügt diesen Anforderungen.

Darin wird festgelegt, dass Sonderveranstaltungen nur im Zuge der seltenen Ereignisse zulässig sind und eine Vorabanzeigepflicht angeordnet, die eine Kontrollmöglichkeit eröffnet. Die höchstzulässigen Immissionswerte und die höchstzulässige Anzahl seltener Ereignisse werden bestimmt und es wird beispielhaft aufgezählt, welche Veranstaltungen seltene Ereignisse darstellen können. Der Charakter der aufgezählten Veranstaltungen (z. B. Konzert) verdeutlicht, dass keine bloßen Schwankungen im Normalbetrieb in Rede stehen, sondern Ereignisse, die im Zusammenhang mit einem Hotelbetrieb als Besonderheit anzusehen sind. Mehr als eine derartige beispielhafte Eingrenzung kann nicht gefordert werden, da eine abschließende Auflistung aller denkbaren Veranstaltungen im Zeitpunkt der Planung nicht realistisch ist. Die Regelung ist damit ausreichend gerade auch vor dem Hintergrund, dass die nach Nr. 6.3 TA Lärm einheitlich für reine und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse - tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) - nach dem Ansatz der Ingenieurbüro G. GbR, sogar unter Einbezug der nicht streitgegenständlichen Orangerie-Nutzung, am IO 4 um 16 dB(A) tags bzw. 1 dB(A) nachts unterschritten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses.

Auf entsprechenden Bauantrag der Beigeladenen hin erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 9. Juni 2016 die Baugenehmigung für das Vorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... Straße 7 in ... Mit der Baugenehmigung wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt für

- Baugrenzen: Überschreitung durch einen zweigeschossigen Erker auf der Ostseite, die Tiefgarage sowie das Wohngebäude um 10 cm auf der Ostseite,

- die Begrünung nicht bebauter Flächen, und zwar eine Unterschreitung der Flächen um ca. 15 m² sowie

- die Überbauung des Straßenbegleitgrüns durch die Zufahrt für das Vorhaben.

Die Baugenehmigung enthält außerdem noch geringfügige Abweichungen und Zulassungen nach § 23 BauNVO. In den Gründen des Genehmigungsbescheids ist ausgeführt, dass die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks FlNr. ..., das ist die Antragstellerin, schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben sowie die Unterschrift auf den Eingabeplänen verweigert habe. Die Baugenehmigung sei dennoch zu erteilen gewesen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... habe Bedenken gegen die Planung geäußert, da zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks auf dem Baugrundstück ein Geh- und Fahrtrecht bestünde, welches durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter, zu denen auch ein Geh- und Fahrtrecht zu zählen sei, erteilt. Eine ggf. vorliegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin könne insofern auf dem privaten Rechtsweg geltend gemacht werden. Der Bereich des bestehenden Geh- und Fahrtrechts sei im Übrigen in den Eingabeplänen als „Wendemöglichkeit für Frau ...“ dargestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Juli 2016 ließ die Antragstellerin Klage erheben (M 11 K 16.2975) und beantragen, die Baugenehmigung vom 9. Juni 2016 für das Bauvorhaben eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück ... Straße 7, ..., FlNr. ... Gemarkung ... insoweit aufzuheben, als durch sie das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin, das für die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin, ... Straße 11a, ..., FlNr. ... Gemarkung ... notwendig ist (48 m²), überbaut wird und damit die verkehrliche Erschließung nicht mehr gesichert ist.

Außerdem wurde mit demselben Schriftsatz beantragt,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, soweit gemäß Hauptsacheantrag die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert ist.

Zur Begründung von Klage- und Eilantrag ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung zwingende nachbarschützende Rechte verletze. Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei auf dem Grundstück der Bauherren, ... Straße 7, ... ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen. Die Fläche dieser Grunddienstbarkeit werde durch die Baugenehmigung bzw. durch das Gebrauchmachen von dieser zumindest teilweise überbaut, wodurch die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts unmöglich gemacht werde. Damit sei die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert. Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei über eine Anliegerstraße, die über die nachbarlichen Grundstücke verlaufe, gesichert. Diese Anliegerstraße münde in die stark befahrene B ..., in die man an dieser Stelle nur mit Hilfe eines Straßenspiegels einfahren könne. Die Ausfahrt in die Anliegerstraße aus dem Grundstück der Antragstellerin sei nur möglich, wenn die auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einer Grunddienstbarkeit belastete Fläche zum Wenden benutzt werde. Ansonsten müsste die Anliegerstraße bis zur B ... rückwärts befahren werden. Beim Rückwärtsfahren könne jedoch der Straßenspiegel beim Einfahren in die B ... nicht benutzt werden, weshalb auf diese Weise eine Einfahrt in die B ... nicht möglich sei. Bei der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks sei nicht nur der PKW-Verkehr zu berücksichtigen, sondern auch Rettungsfahrzeuge und der Anlieferverkehr. Eine Beeinträchtigung des durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechts sei auch nicht kurzzeitig während der Bauzeit möglich. Es dürfe durch die Baumaßnahmen (Erdaushub, Abgrabungen, Gerüste, Baumaterialien) diese unbedingt für die Erschließung des Grundstücks notwendige Fläche nicht beeinträchtigt werden. Obwohl es diese Argumentation gekannt habe, habe das Landratsamt die Baugenehmigung erteilt. Zwischenzeitlich sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Dabei sei die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch die Entfernung der Fahrbahndecke, Abgrabungen und Absperrungen unmöglich gemacht worden. Die Beigeladenen hätten angeboten, die Grunddienstbarkeit gemäß § 1023 BGB zu verschieben. Nachdem jedoch die verschobene Grunddienstbarkeit nicht gleichwertig sei, sei diese von der Antragstellerin abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 nahm der Antragsgegner Stellung und verwies auf die Vorlage der Bauakten sowie des einschlägigen Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733. Bei diesen Verfahren handelt es sich ebenfalls um Nachbarrechtsbehelfe eines anderen Antragstellers bzw. Klägers gegen die auch hier streitgegenständliche Baugenehmigung.

Der Antragsgegner beantragt

Antragsablehnung.

Zur Antragserwiderung auf diesen Antrag ist in der Stellungnahme des Landratsamtes vom 20. Juli 2016 ausgeführt, dass das Grundstück der Antragstellerin unmittelbar südlich an das Baugrundstück FlNr. ... Gemarkung ... angrenze. Beide Grundstücke lägen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... der Stadt .... Im Grundbuch sei ein Geh- und Fahrtrecht an dem Baugrundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Antragstellerin eingetragen. Das Geh- und Fahrtrecht diene nicht der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin, diese erfolge von Süden her. Es ermögliche der Antragstellerin allem Anschein nach vielmehr, nördlich ihres Hauses abgestellte Fahrzeuge zu wenden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Zumindest könne die Antragstellerin nicht geltend machen, durch die Baugenehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Ein solches Recht stelle das eingetragene Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin dar. Daher stelle es keinen Hinderungsgrund für die Erteilung der Baugenehmigung dar, wenn das Bauvorhaben mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin unvereinbar sein sollte. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass ausweislich der genehmigten Eingabepläne (Freiflächengestaltungsplan) eine Wendemöglichkeit für die Antragstellerin auf dem Baugrundstück auch künftig vorgesehen sei. Ob und inwieweit diese mit der Fläche, die in der Planskizze zur notariellen Urkunde vom 9. Dezember 1976 blau gekennzeichnet sei, deckungsgleich sei, lasse sich seitens des Antragsgegners nicht eindeutig feststellen. Dies sei jedoch im Bauantragsverfahren aus den oben genannten Gründen auch nicht entscheidungsrelevant. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen des Geh- und Fahrtrechts durch die konkreten Abriss- und Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. ... führten ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung. Auch diesbezüglich möglicherweise bestehende Abwehrrechte der Antragstellerin seien privatrechtlicher Natur und mithin auf dem dafür eröffneten Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 16.2975) sowie auch auf die in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733 vorgelegten Behördenakten und den Bebauungsplan der Stadt ... Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf der Grundlage von §§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80 a Abs. 1 Nr. 2, 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Der Umstand, dass im Klageantrag die Aufhebung der Baugenehmigung nur insoweit verlangt wird, als durch sie das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, schadet nicht. Zwar ist der Aufhebungsantrag grundsätzlich unbedingt zu stellen, da eine Baugenehmigung nur insgesamt aufgehoben werden kann und nicht „teilweise“ bezogen auf ein bestimmtes Nachbarrecht. Vielmehr führt eine tatsächliche Verletzung eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechts eines Nachbarn bei der Drittanfechtungsanklage zur kompletten Aufhebung der Baugenehmigung. Dem Antrag kann jedoch im Wege der Auslegung ausreichend entnommen werden, was gemeint ist. Die Formulierung des Verlangens, die Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, ist in der Sache ein Element der Begründung des Antrags.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Dabei kommt - entgegen der entsprechenden Auffassung des Landratsamts in der Antragserwiderung - der gesetzgeberischen Entscheidung, einem Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung zuzumessen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB, nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung keine besondere Bedeutung bei der vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung zu (vgl. VG München, B.v. 12.05.2015 - M 11 SN 14.4115 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsacheklage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Die von der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung des zugunsten ihres Grundstücks bestehenden Geh- und Fahrtrechts durch die Baugenehmigung ist kein subjektiv öffentliches Recht, das die Antragstellerin der Baugenehmigung entgegenhalten kann (im Folgenden 2.1). Es gehen auch mit einer möglichen Gefährdung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht keine Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher Nachbarrechte, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, einher (nachfolgend 2.2). Schließlich sind im Stadium der Bauarbeiten bzw. der Bauausführung keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (im Folgenden 2.3).

2.1 Der Bestand des zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin bestehenden Geh- und Fahrtrechts wird durch die Baugenehmigung nicht berührt. Deswegen kommt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in Betracht. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Bei dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht handelt es sich um ein privatrechtliches Recht, nämlich um eine Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB. Die Formulierung im Gesetz, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, bedeutet, dass eine erteilte, sogar eine bestandskräftige, Baugenehmigung eben diese privaten Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Das heißt, für den Fall der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in keiner Weise Einfluss auf den rechtlichen Bestand ihres Geh- und Fahrtrechtes hat. Da somit die streitgegenständliche Baugenehmigung in rechtlicher Hinsicht mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin nichts zu tun hat, kann die Baugenehmigung dieses Recht auch nicht verletzen und folglich kann die Antragstellerin hieraus keine beachtliche Einwendung gegen die Baugenehmigung herleiten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 05.05.1994 - 5 S 148/94 -, juris Ls. und Rn. 20). Dass möglicherweise durch die Ausführung des Vorhabens in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner für die Antragstellerin negativen Art und Weise auf die Möglichkeit der Ausübung bzw. auf die Möglichkeit des Gebrauchmachens von ihrem Geh- und Fahrtrecht Auswirkungen erfolgen, hat mit der Erteilung der Baugenehmigung nichts zu tun. Entsprechende Einwendungen dagegen sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Der Umstand, dass sich möglicherweise das Landratsamt dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von der Baugenehmigung wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter nicht Gebrauch gemacht werden kann, begründet ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz, da die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht.

2.2 Soweit mit dem Antrag geltend gemacht werden soll, dass sich durch eine mögliche drohende zumindest teilweise Überbauung des Geh- und Fahrtrechts der Antragstellerin weitere tatsächliche Probleme ergeben hinsichtlich der Erreichbarkeit ihres Grundstücks z. B. durch Rettungsdienste oder Anlieferverkehr, gilt nichts anderes als oben unter 2.1 gesagt. Sollte mit dem Antrag darüber hinaus auch geltend gemacht werden, dass sich dadurch bauordnungsrechtliche Probleme ergeben, beispielsweise hinsichtlich der Aufstellfläche für die Feuerwehr oder Ähnliches, vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zu Erfolg zu verhelfen. Das Landratsamt hat den streitgegenständlichen Bauantrag zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO behandelt. Zum dort geregelten Prüfungsumfang gehören bauordnungsrechtliche Belange nur insoweit, als es um beantragte Abweichungen geht (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Das ist in der streitgegenständlichen Baugenehmigung lediglich der Fall hinsichtlich der erteilten Abweichung von Art. 33 Abs. 8 BayBO für den maschinellen Rauchabzug, nicht jedoch in Bezug auf andere bauordnungsrechtliche Regelungen. Da die Baugenehmigung auch insofern also nichts regelt, kann sie die Antragstellerin insofern auch nicht in ihren Rechten verletzen.

2.3 Auch mit der Rüge, die Antragstellerin werde durch die Bauarbeiten als solche und die damit einhergehenden Umstände unzumutbar belastet, wird die Antragstellerin ebenfalls voraussichtlich keine Aufhebung der Baugenehmigung erreichen können. Denn auch insofern ist gegen eine Baugenehmigung Rechtsschutz nur gegeben, soweit deren Regelungsgehalt reicht. Enthält die Genehmigung hinsichtlich der Baustelle keine verbindlichen Regelungen, ist ein insoweit behaupteter nachbarlicher Abwehranspruch im Wege der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend zu machen, der im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, nicht aber mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zu verfolgen wäre. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu genehmigten sind - wie hier -, gehört beispielsweise der Baulärm nach Art. 9 Abs. 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang. Das gilt aber ebenso für andere auf die Bauphase bezogene Umstände. Deswegen werden Anforderungen an die Baustelle eben nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Gegenstand ist vielmehr das jeweils zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.