Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Reithalle mit Pferdeboxen und Paddocks auf dem Grundstück FlNr. 724 der Gemarkung …, … 80.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 724/3 und 724/4, die östlich an das Baugrundstück anschließen. Das letztgenannte Grundstück ist an einen Landwirt verpachtet. Zu Gunsten der klägerischen Grundstücke gesteht eine Grunddienstbarkeit zur Sicherung eines Geh- und Fahrtrechts auf einem Weg, der auf dem Baugrundstück entlang der Grenzen der Grundstücke des Klägers verläuft.
Unter dem 12. bzw. 15. März 2013 stellte die Beigeladene zu 1. den o.g. Bauantrag. Die Beigeladene zu 2. erteilte mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 10. Juni 2013 das gemeindliche Einvernehmen, teilte das dem Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 10. Juni 2013 mit und übersandte Bauantrag und Bauvorlagen.
Mit Bescheid des Landratsamts vom 10. Mai 2017 wurde die Baugenehmigung für den Neubau einer Reithalle mit Pferdeboxen und Paddocks auf dem o.g. Grundstück an die Beigeladene zu 1. erteilt. Die genehmigten Bauvorlagen enthalten u.a. auch Stellplätze westlich des o.g. Wegs.
Ausweislich der bei den vorgelegten Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 13. Mai 2017 zugestellt.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers wegen einer möglichen Beeinträchtigung durch die zu den Grundstücken hin gelegenen genehmigten Stellplätze an das Landratsamt. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 teilte das Landratsamt dem Klägerbevollmächtigten mit, dass eine mögliche Beeinträchtigung des Klägers durch die genehmigten Stellplätze dem Privatrecht unterfalle.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Juni 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
die Baugenehmigung vom 10. Mai 2017 aufzuheben.
Zur Begründung ist in diesem und im Schriftsatz vom 3. August 2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend der Baugenehmigung für den Kläger die Problematik bestehe, dass die auf dem Lageplan eingezeichneten Parkplätze 1-20 entlang der landwirtschaftlichen Bergehalle anscheinend das eingetragene Geh- und Fahrtrecht hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 724/4 des Klägers beeinträchtigten. Deswegen bestehe für den Kläger die Gefahr, dass der Landwirt, der das Grundstück als Pächter bewirtschafte, dieses nicht mehr mit normalen Maschinen anfahren könne, wenn die Parkplätze wie eingezeichnet angelegt würden und / oder hier auch noch Fahrzeuge über die eingezeichneten Parkbuchten hinaus abgestellt werden bzw. den Weg dorthin befahren. Die in Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 BayBO zum Ausdruck kommende Trennung zwischen Öffentlichem und Privatem Recht lasse eine Berücksichtigung entgegenstehender privater Rechte im Rahmen des Rechtsschutzinteresses zu, wenn entgegenstehende private Rechte Dritter offensichtlich bestehen. Es werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2017 (Az. 15 B 16.1834) verwiesen. Das sei nach der Beurteilung der Klagepartei der Fall, nachdem das Grundstück FlNr. 724/4 des Klägers ausschließlich über einen Weg zu erreichen sei, entlang dem nun die Parkplätze 1 - 20 eingezeichnet seien. Auf diesem Weg würde allein durch die Parkplätze und zusätzlich auch dann, wenn Fahrzeuge hier abgestellt würden und den Weg dorthin befahren, die Bewirtschaftung dieses Grundstücks gemäß den Vereinbarungen und dem eingetragenen Recht verhindert. Auf diese Weise greife die Baugenehmigung in das geschützte Recht des Klägers ein, da sie gleichsam im Wege einer Automatik eine unmittelbare Verschlechterung der klägerischen Rechte bewirke. Effektiver Rechtsschutz hätte vor den Zivilgerichten nicht erreicht werden können, da die Baugenehmigung zuvor in Bestandskraft erwachsen wäre, diesbezüglich werde auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2017 verwiesen (gemeint ist B.v. 19.2.2007, Az. 1 ZB 06.92). Mit Schriftsatz vom 13. April 2018 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass mittlerweile auch ein Zivilrechtsstreit des Klägers beim LG München II erhoben worden sei.
Unter dem 16. August 2017 äußerte sich die damals noch nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Beigeladene zu 1. Sie habe grundsätzliche Zweifel an der Klage, da der betroffene Parkplatz 1994 gebaut worden sei. Seitdem seien die Parkflächen nicht verändert worden. Die Zufahrt zum betroffenen Grundstück des Klägers sei immer unverändert nutzbar gewesen.
Der Beklagte, vertreten durch die Prozessvertretung der Regierung von Oberbayern, erwiderte mit Schreiben vom 25. September 2017, beantragt Klageabweisung und führt zur Begründung aus, dass durch die Baugenehmigung keine Nachbarrechte verletzt seien.
Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls Klageabweisung und nimmt zur Begründung Bezug auf die Äußerung des Beklagten.
Die Beigeladene zu 2. hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat am 17. Oktober 2018 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der mit dem Bauantrag vorgelegten Bauvorlagen und auf die Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sind, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20 und 22; VG München, B.v. 7.9.2016 - M 1 SN 16.3556 - juris Rn. 17).
Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ergibt sich nicht aus einer Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Klägers.
Wie bereits durch den gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 29.6.2017, Bl. 35 der Gerichtsakte) auf Art. 68 Abs. 4 BayBO zum Ausdruck gebracht, ist die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem beschränkt-dinglichen Recht, vorliegend: einem Geh- und Fahrtrecht nach der ständigen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - aller Obergerichte und insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung, was sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO herleitet. Ein derartiges Recht begründet dementsprechend kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; vgl. bspw. auch BayVGH, B.v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris und OVG NW, B.v. 10.8.2016 - 7 A 2584/15 - juris Rn. 3). Private Rechte wie das Geh- und Fahrtrecht werden durch die Erteilung einer Baugenehmigung weder berührt noch sagt die Baugenehmigung hierüber etwas aus (BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris; VG München, B.v. 1.8.2016 - M 11 SN 16.2976 - juris Rn. 23). Der Kläger kann deshalb aus dem Geh- und Fahrtrecht keine Einwendungen gegen die Baugenehmigung ableiten. Der Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung ist, dass die §§ 1018ff. BGB von der Baugenehmigungsbehörde nicht geprüft und dementsprechend auch von der Baugenehmigung nicht „abgedeckt“ werden. Die auf die sogenannten subjektiv-öffentlichen Rechte verengte Prüfung im Fall der Anfechtungsklage eines Nachbarn aber hebt stets darauf ab, dass die Baugenehmigung bestimmten „von ihr geprüften“ Normen, die subjektiv-öffentliche Rechte darstellen bzw. begründen und mit denen das Vorhaben von der Baugenehmigung als vereinbar angesehen wurde, nicht gerecht wird, bspw., dass ein Gebäude legalisiert wird, das die von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Abstandsflächen nicht einhält und damit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO verletzt.
Durch die Eintragung im Grundbuch wird die Grunddienstbarkeit, hier das Geh- und Fahrtrecht, nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Recht (vgl. hierzu ausführlich VG München, B.v. 21.07.2017 - M 9 SN 17.1897 - juris Rn. 20f. mit zahlreichen Nachweisen). Ein Geh- und Fahrtrecht vermittelt keine Angriffsmöglichkeit auf die Baugenehmigung. Es ist dem Vollrecht Eigentum, das im grundstücksbezogenen öffentlichen Baurecht im Regelfall Grundlage einer Nachbaranfechtung ist, vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO, nicht vergleichbar: Das Geh- und Fahrtrecht deckt - anders als bspw. ein Nießbrauch, §§ 1030ff. BGB - nur einen geringen Teil der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks ab (vgl. auch den Gesetzeswortlaut, § 1018 BGB: „in einzelnen Beziehungen“), es stellt sich gleichsam als „Eigentumssplitter“ bzw. als „Ausschnitt aus dem Eigentum“ dar, was als Berufungsposition nicht ausreicht, um öffentlich-rechtlich Nachbarschutz zu vermitteln (vgl. dazu z.B. VG München, U.v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4601 - juris; U.v. 24.11.2009 - M 1 K 09.2075 - juris Rn. 30). Im Übrigen besteht das Geh- und Fahrtrecht vorliegend an demselben Grundstück, auf das sich auch die Baugenehmigung bezieht und das somit Gegenstand der Nachbaranfechtung ist, d.h. die vorliegende Konstellation ist nicht mit der Situation vergleichbar, dass bspw. ein Nießbrauchberechtigter am Grundstück „A“ eine das Nachbargrundstück „B“ betreffende Baugenehmigung anfechten möchte. Auseinandersetzungen der vorliegenden Art sind wie auch Auseinandersetzungen, die verschiedenartige private Rechte am selben Grundstück betreffen (z.B.: mietrechtliche Streitigkeit), nicht Gegenstand des Nachbarstreits im öffentlichen Baurecht, sondern unterfallen dem Zivilrechtsweg.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, auf den der Klägerbevollmächtigte mit dem Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2017 (Az. 15 B 16.1834) abheben will, nichts am Ergebnis ändert. Dieser Entscheidung lag eine ganz andere Konstellation als der vorliegenden Klage zu Grunde. Dort ging es nicht um die Anfechtungsklage eines Nachbarn, sondern um eine Verpflichtungsklage des Bauherrn wegen der Ablehnung der beantragten Baugenehmigung. Ob sich die Baugenehmigungsbehörde eventuell dafür entscheiden kann - unabhängig davon, dass das bei einem eindeutigen Fall wie hier nicht in Betracht käme -, eine Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von ihr wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter kein Gebrauch gemacht werden kann, begründet ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz, da der Kläger keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von einer Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht (statt aller VG München, B.v. 1.8.2016 - M 11 SN 16.2976 - juris Rn. 24). Auch die weitere, vom Klägerbevollmächtigten angeführte Entscheidung (B.v. 19.2.2007, Az. 1 ZB 06.92) führt zu nichts; sie besagt gerade, dass die Anfechtung eines Nachbarn in einer Konstellation wie hier von vorneherein nur möglich ist, wenn er das Entstehen eines Notwegerechts zu befürchten hat, was aber gerade nicht der Fall ist, wenn für den Nachbarn eine Dienstbarkeit besteht.
Auch ansonsten verstößt die angefochtene Baugenehmigung unter keinem Gesichtspunkt gegen den Kläger schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Die Feststellungen im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins haben ergeben, dass das klägerische Grundstück FlNr. 724/4 ohne weiteres auch unter Berücksichtigung der Stellplätze erreicht werden kann.
Schließlich führt auch die Absicht, mittels einer Klage gegen eine Baugenehmigung, die keinerlei subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt, Verhandlungsmaterial für eine vergleichsweise Lösung zu schaffen, entweder außergerichtlich oder auch im Rahmen der erhobenen zivilgerichtlichen Klage, nicht zum Erfolg dieser Klage.
Nach alledem wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 161 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, weshalb es der Billigkeit entspricht, nach ihrem Obsiegen ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten dagegen selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO.