Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Okt. 2018 - M 9 K 17.2673
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen.
Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Baugenehmigung vom 10. Mai 2017 aufzuheben.
Gründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Gründe
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Baugenehmigung vom 20.3.2014 verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts.
4Der Einwand des Klägers, die Baugenehmigung verstoße gegen die im Bebauungsplan vorgegebene eingeschossige Bauweise, erschüttert die Begründung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht, weil es an der Darlegung fehlt, dass diese Festsetzung nachbarschützende Wirkung entfaltet.
5Soweit der Kläger geltend macht, das streitgegenständliche Vorhaben sei weiterhin wegen eines Verstoßes gegen die im Bebauungsplan festgesetzte geschlossene Bauweise rechtswidrig, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung der nachbarschützenden Funktion dieser Regelung. Der Festsetzung der geschlossenen Bauweise kommt in aller Regel eine städtebauliche Ordnungsfunktion und keine nachbarschützende Wirkung zu.
6Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck /Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 6 Rn. 123; § 74 Anhang Rn. 95, m. w. N.
7Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier anders verhält, sind nicht aufgezeigt.
8Ob der Kläger sich unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit wegen eines vom Verwaltungsgericht angenommenen eigenen Verstoßes gegen die Festsetzung der geschlossenen Bauweise überhaupt auf den planwidrigen Zustand auf dem Grundstück der Beigeladenen berufen kann, bedarf somit keiner Entscheidung.
9Der Einwand des Klägers, wegen der tatsächlichen Wandhöhe von 7,5 m liege ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW vor, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat, ausgehend von den Höhenangaben in dem jeweils durch Grünstempelung zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordenen Lageplan und Grundriss-, Schnitt- und Ansichtsplan die Wandhöhe der südwestlichen Gaubenaußenwände zutreffend berechnet. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren die sich aus der Baugenehmigung ergebende Höhe der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 4 BauO NRW) maßgeblich.
10Vgl. im Übrigen auch OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2006 - 7 B 1963/05 -, BRS 70 Nr. 125.
11Die pauschale Behauptung des Klägers, das Gebäude der Beigeladenen halte nur einen Grenzabstand von 2,90 m ein, findet keine Grundlage in den Genehmigungsunterlagen. Ausweislich des grün gestempelten Lageplans beträgt der Grenzabstand des Gebäudes der Beigeladenen zum klägerischen Grundstück 3 m. Dass der innerhalb dieses Abstands liegende Dachvorsprung nicht - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW als untergeordnetes Bauteil bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht zu bleiben hat, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt.
12Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Insbesondere resultiert gegenüber dem Kläger eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2014 - 7 B 1037/14 -, juris, m. w. N.
14Im Hinblick auf obige Ausführungen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Soweit der Kläger geltend macht, die Baugenehmigung hätte im Hinblick auf die Grunddienstbarkeit wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses nicht erteilt werden dürfen, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Baugenehmigung werde unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und die Baugenehmigungsbehörde sei gegenüber einem Dritten nicht zur Ablehnung des Bauantrags verpflichtet. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
15Ferner ist nicht dargetan, dass die Rechtssache die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt.
16Die Fragen,
17„inwieweit die Wechselwirkungen zwischen zivilrechtlichen Unterlassungs- und Abwehransprüchen einerseits und den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, von dem beide Nachbarn vor Jahrzehnten unbemerkt abgewichen sind, andererseits nunmehr bei einer neuen Bauplanung, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, zu berücksichtigen sind“,
18„ob bei einer neuen genehmigungsbedürftigen Baumaßnahme, nachdem die Festsetzungen des Bebauungsplanes bekannt sind und damit beachtet werden müssen, von diesen erneut abgewichen werden darf, wenn bereits einmal gegen die Festsetzung des Bebauungsplanes verstoßen worden ist“,
19„ob sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit der Verwaltung die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde an die Festsetzungen des Bebauungsplanes für einen genehmigungspflichtigen Aus- und Umbau halten muss und lediglich das fehlerhaft entgegen der Festsetzungen des Bebauungsplanes ursprünglich errichtete Gebäude Bestandsschutz genießt“,
20„ob eine ursprünglich fehlerhafte und nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Bauweise bei einem neuen Bauantrag dazu führt, dass dauerhaft für die Zukunft die Festsetzungen des Bebauungsplans für das streitgegenständliche Grundstück ausgesetzt sind“,
21„ob auch künftig ohne Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes gebaut werden kann oder, ob bei künftigen Baumaßnahmen die Festsetzungen des Bebauungsplans weiterhin zu beachten sind“,
22„ob der Kläger als Nachbar, seine Abwehrrechte gegen eine nicht den Bestimmungen des Bebauungsplans entsprechende neue Baumaßnahme verliert, obwohl er seinerzeit die bebauungsplanwidrige Bauweise des Nachbarn nicht bemerkt hat und wegen des damaligen Baumbestandes (Tannenreihe) nicht bemerken konnte“,
23und
24„ob ihm diese Rechte unabhängig hiervon dauerhaft erhalten bleiben“,
25sind entweder nachbarrechtlich irrelevant und deswegen nicht entscheidungserheblich oder stellen sich in dieser Allgemeinheit nicht, weil die Beantwortung dieser Fragen von der Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände abhängig und deshalb einer grundsätzlichen Klärung mit fallübergreifender Wirkung nicht zugänglich ist.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses.
Auf entsprechenden Bauantrag der Beigeladenen hin erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom
- Baugrenzen: Überschreitung durch einen zweigeschossigen Erker auf der Ostseite, die Tiefgarage sowie das Wohngebäude um 10 cm auf der Ostseite,
- die Begrünung nicht bebauter Flächen, und zwar eine Unterschreitung der Flächen um ca. 15 m² sowie
- die Überbauung des Straßenbegleitgrüns durch die Zufahrt für das Vorhaben.
Die Baugenehmigung enthält außerdem noch geringfügige Abweichungen und Zulassungen nach § 23 BauNVO. In den Gründen des Genehmigungsbescheids ist ausgeführt, dass die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks FlNr. ..., das ist die Antragstellerin, schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben sowie die Unterschrift auf den Eingabeplänen verweigert habe. Die Baugenehmigung sei dennoch zu erteilen gewesen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... habe Bedenken gegen die Planung geäußert, da zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks auf dem Baugrundstück ein Geh- und Fahrtrecht bestünde, welches durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter, zu denen auch ein Geh- und Fahrtrecht zu zählen sei, erteilt. Eine ggf. vorliegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin könne insofern auf dem privaten Rechtsweg geltend gemacht werden. Der Bereich des bestehenden Geh- und Fahrtrechts sei im Übrigen in den Eingabeplänen als „Wendemöglichkeit für Frau ...“ dargestellt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
Außerdem wurde mit demselben Schriftsatz beantragt,
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, soweit gemäß Hauptsacheantrag die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert ist.
Zur Begründung von Klage- und Eilantrag ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung zwingende nachbarschützende Rechte verletze. Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei auf dem Grundstück der Bauherren, ... Straße 7, ... ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen. Die Fläche dieser Grunddienstbarkeit werde durch die Baugenehmigung bzw. durch das Gebrauchmachen von dieser zumindest teilweise überbaut, wodurch die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts unmöglich gemacht werde. Damit sei die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert. Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei über eine Anliegerstraße, die über die nachbarlichen Grundstücke verlaufe, gesichert. Diese Anliegerstraße münde in die stark befahrene B ..., in die man an dieser Stelle nur mit Hilfe eines Straßenspiegels einfahren könne. Die Ausfahrt in die Anliegerstraße aus dem Grundstück der Antragstellerin sei nur möglich, wenn die auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einer Grunddienstbarkeit belastete Fläche zum Wenden benutzt werde. Ansonsten müsste die Anliegerstraße bis zur B ... rückwärts befahren werden. Beim Rückwärtsfahren könne jedoch der Straßenspiegel beim Einfahren in die B ... nicht benutzt werden, weshalb auf diese Weise eine Einfahrt in die B ... nicht möglich sei. Bei der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks sei nicht nur der PKW-Verkehr zu berücksichtigen, sondern auch Rettungsfahrzeuge und der Anlieferverkehr. Eine Beeinträchtigung des durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechts sei auch nicht kurzzeitig während der Bauzeit möglich. Es dürfe durch die Baumaßnahmen (Erdaushub, Abgrabungen, Gerüste, Baumaterialien) diese unbedingt für die Erschließung des Grundstücks notwendige Fläche nicht beeinträchtigt werden. Obwohl es diese Argumentation gekannt habe, habe das Landratsamt die Baugenehmigung erteilt. Zwischenzeitlich sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Dabei sei die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch die Entfernung der Fahrbahndecke, Abgrabungen und Absperrungen unmöglich gemacht worden. Die Beigeladenen hätten angeboten, die Grunddienstbarkeit gemäß § 1023 BGB zu verschieben. Nachdem jedoch die verschobene Grunddienstbarkeit nicht gleichwertig sei, sei diese von der Antragstellerin abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom
Der Antragsgegner beantragt
Antragsablehnung.
Zur Antragserwiderung auf diesen Antrag ist in der Stellungnahme des Landratsamtes vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 16.2975) sowie auch auf die in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733 vorgelegten Behördenakten und den Bebauungsplan der Stadt ... Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf der Grundlage von §§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80 a Abs. 1 Nr. 2, 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Der Umstand, dass im Klageantrag die Aufhebung der Baugenehmigung nur insoweit verlangt wird, als durch sie das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, schadet nicht. Zwar ist der Aufhebungsantrag grundsätzlich unbedingt zu stellen, da eine Baugenehmigung nur insgesamt aufgehoben werden kann und nicht „teilweise“ bezogen auf ein bestimmtes Nachbarrecht. Vielmehr führt eine tatsächliche Verletzung eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechts eines Nachbarn bei der Drittanfechtungsanklage zur kompletten Aufhebung der Baugenehmigung. Dem Antrag kann jedoch im Wege der Auslegung ausreichend entnommen werden, was gemeint ist. Die Formulierung des Verlangens, die Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, ist in der Sache ein Element der Begründung des Antrags.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Dabei kommt - entgegen der entsprechenden Auffassung des Landratsamts in der Antragserwiderung - der gesetzgeberischen Entscheidung, einem Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung zuzumessen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB, nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung keine besondere Bedeutung bei der vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung zu (vgl. VG München, B.v. 12.05.2015 - M 11 SN 14.4115 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73
Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsacheklage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Die von der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung des zugunsten ihres Grundstücks bestehenden Geh- und Fahrtrechts durch die Baugenehmigung ist kein subjektiv öffentliches Recht, das die Antragstellerin der Baugenehmigung entgegenhalten kann (im Folgenden 2.1). Es gehen auch mit einer möglichen Gefährdung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht keine Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher Nachbarrechte, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, einher (nachfolgend 2.2). Schließlich sind im Stadium der Bauarbeiten bzw. der Bauausführung keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (im Folgenden 2.3).
2.1 Der Bestand des zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin bestehenden Geh- und Fahrtrechts wird durch die Baugenehmigung nicht berührt. Deswegen kommt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in Betracht. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Bei dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht handelt es sich um ein privatrechtliches Recht, nämlich um eine Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB. Die Formulierung im Gesetz, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, bedeutet, dass eine erteilte, sogar eine bestandskräftige, Baugenehmigung eben diese privaten Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Das heißt, für den Fall der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in keiner Weise Einfluss auf den rechtlichen Bestand ihres Geh- und Fahrtrechtes hat. Da somit die streitgegenständliche Baugenehmigung in rechtlicher Hinsicht mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin nichts zu tun hat, kann die Baugenehmigung dieses Recht auch nicht verletzen und folglich kann die Antragstellerin hieraus keine beachtliche Einwendung gegen die Baugenehmigung herleiten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 05.05.1994 - 5 S 148/94 -, juris Ls. und Rn. 20). Dass möglicherweise durch die Ausführung des Vorhabens in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner für die Antragstellerin negativen Art und Weise auf die Möglichkeit der Ausübung bzw. auf die Möglichkeit des Gebrauchmachens von ihrem Geh- und Fahrtrecht Auswirkungen erfolgen, hat mit der Erteilung der Baugenehmigung nichts zu tun. Entsprechende Einwendungen dagegen sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Der Umstand, dass sich möglicherweise das Landratsamt dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von der Baugenehmigung wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter nicht Gebrauch gemacht werden kann, begründet ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz, da die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht.
2.2 Soweit mit dem Antrag geltend gemacht werden soll, dass sich durch eine mögliche drohende zumindest teilweise Überbauung des Geh- und Fahrtrechts der Antragstellerin weitere tatsächliche Probleme ergeben hinsichtlich der Erreichbarkeit ihres Grundstücks z. B. durch Rettungsdienste oder Anlieferverkehr, gilt nichts anderes als oben unter 2.1 gesagt. Sollte mit dem Antrag darüber hinaus auch geltend gemacht werden, dass sich dadurch bauordnungsrechtliche Probleme ergeben, beispielsweise hinsichtlich der Aufstellfläche für die Feuerwehr oder Ähnliches, vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zu Erfolg zu verhelfen. Das Landratsamt hat den streitgegenständlichen Bauantrag zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO behandelt. Zum dort geregelten Prüfungsumfang gehören bauordnungsrechtliche Belange nur insoweit, als es um beantragte Abweichungen geht (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Das ist in der streitgegenständlichen Baugenehmigung lediglich der Fall hinsichtlich der erteilten Abweichung von Art. 33 Abs. 8 BayBO für den maschinellen Rauchabzug, nicht jedoch in Bezug auf andere bauordnungsrechtliche Regelungen. Da die Baugenehmigung auch insofern also nichts regelt, kann sie die Antragstellerin insofern auch nicht in ihren Rechten verletzen.
2.3 Auch mit der Rüge, die Antragstellerin werde durch die Bauarbeiten als solche und die damit einhergehenden Umstände unzumutbar belastet, wird die Antragstellerin ebenfalls voraussichtlich keine Aufhebung der Baugenehmigung erreichen können. Denn auch insofern ist gegen eine Baugenehmigung Rechtsschutz nur gegeben, soweit deren Regelungsgehalt reicht. Enthält die Genehmigung hinsichtlich der Baustelle keine verbindlichen Regelungen, ist ein insoweit behaupteter nachbarlicher Abwehranspruch im Wege der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend zu machen, der im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, nicht aber mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zu verfolgen wäre. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu genehmigten sind - wie hier -, gehört beispielsweise der Baulärm nach Art. 9 Abs. 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang. Das gilt aber ebenso für andere auf die Bauphase bezogene Umstände. Deswegen werden Anforderungen an die Baustelle eben nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Gegenstand ist vielmehr das jeweils zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang.
Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2017 anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes des Hotels „...“, betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, FlNr. 984, Gem. ...
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 984/2, Gem. ..., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück des Klägers befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Es grenzt im Westen, getrennt durch einen Fußweg, an das Baugrundstück an. Letzteres liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 26 „...“ in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G. genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in der Kurve der ...-Straße nordwestlich vom Grundstück des Klägers. Der Kläger ist Inhaber zweier beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an Teilbereichen der beidseits des Flurstücks 986/2 gelegenen FlNrn. 988 und 984 (Bl. 79, 83 des Gerichtsakts), kraft derer der Beigeladene zu 1. jegliche Bebauung dieser Flächen zu unterlassen hat. Im Anschluss an das Flurstück 986/2 beginnt die südlich der ...-Straße gelegene ...-straße.
Der Kläger und der Beigeladene zu 1. haben einen Zivilrechtsstreit über die Verbreiterung und Ertüchtigung des Weges auf FlNr. 986/2 geführt (LG München II, U. v. 15.12.2015 - 8 O 5906/12 - UA, Bl. 84ff. des Gerichtsakts). Der Beigeladene zu 1. wurde dabei - nach Vortrag des Klägers noch nicht rechtskräftig - dazu verurteilt, die die Teilfläche auf FlNr. 984 betreffende Ertüchtigung rückgängig zu machen. Die die FlNr. 988 tangierende Vergrößerung hatte der Beigeladene zu 1. zwischenzeitlich durch Auffüllung mit Humus und Begrünung mittels Rollrasens rückgängig gemacht.
Unter dem
Der Beigeladene zu 1. legte eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G. GbR vom
Mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 11. März 2014
Mit Bescheid
Der Klägerbevollmächtigte hat am
den Bescheid aufzuheben.
Der Ansatz des Anlieferverkehrs sei zu niedrig gewählt, auch seien die Anfahrten des Personals und externer Gäste der Verkehrsbelastung hinzuzurechnen. Die Erschließungssituation über die ...-Straße sei defizitär. Die Baugenehmigung erörtere die Frage einer ausreichenden Erschließung nicht und sei daher rechtswidrig. Der Beigeladene werde, da die ...-Straße mit der Verkehrsbelastung überfordert sein werde, vom Kläger nach § 917 BGB die Duldung der Nutzung der Grundstücke FlNr. 984 und 988 als Noterschließung und als Rettungsweg verlangen, worin eine Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten im Zivilprozess zur Durchsetzung des dinglich gesicherten Bauverbots dieser Flächen liege.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Vorliegend sei weder erkennbar noch vorgetragen, welche drittschützenden Rechtspositionen des Klägers beeinträchtigt sein sollen.
Der Beigeladene zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M... (im Folgenden: Landratsamt)
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).
Ein etwaiges Defizit der verkehrlichen Erschließungssituation verhilft der Nachbarklage nicht zum Erfolg; das Erfordernis der ausreichenden Erschließung ist sowohl unter bauordnungsrechtlichen als auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachbarschützend (statt aller BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris). Dies gilt auch im Hinblick auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da der Kläger kein Anlieger der...-Straße ist.
Soweit der Kläger durch die Baugenehmigung seine beschränkt-persönlichen Dienstbarkeiten an Teilbereichen der beidseits des Flurstücks 986/2 gelegenen FlNrn. 988 und 984 beeinträchtigt sieht - er verweist auf S. 5 der Klagebegründung auf den genehmigten Freiflächengestaltungsplan, wonach der geplante Fußweg marginal außerhalb der Fläche des Flurstücks 986/2 verläuft -, so ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesen Rechten ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris).
Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise auf einen aus der seiner Meinung nach nicht gesicherten Erschließung des Vorhabens folgenden Eingriff in sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht berufen (1.). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (2.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (3.).
1. Der Ausnahmefall, dass eine Baugenehmigung wegen des Fehlens einer Erschließung des Baugrundstücks dadurch in ein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei einer etwaigen Entstehung des befürchteten Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB, über die o.g. Teilflächen - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 -;
Offen bleiben kann, ob dieser in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall auch bei beschränkt-persönlichen Rechten, mithin bei „Ausschnitten“ aus den umfassenderen Eigentümerbefugnissen, gilt. Eine Berechtigung wie die vorliegende, die keinerlei positive Zugriffsmöglichkeit eröffnet, stellt - jedenfalls im Bereich des grundstücksbezogenen öffentlichen Baurechts - keine eigentümerähnliche Stellung dar, die für eine Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich wäre; derlei eigentümergleiche Positionen zeichnen sich gerade durch eine umfassende Nutzungsbefugnis aus (VG München, U. v. 24.11.2009 - M 1 K 09.2075 - juris). Das Gericht sieht deshalb beim Kläger bereits keine Drittschutz vermittelnde rechtliche Position gegeben.
Vorliegend besteht eine ausreichende Erschließung über die ...-Straße. Der klägerische Vortrag, diese Straße könne den durch die streitgegenständliche Baugenehmigung erwarteten Verkehrszuwachs nicht aufnehmen, ist unsubstantiiert. Ein „Wegfallen“ der vorhandenen Erschließung liegt schon deshalb fern, weil mit dem Ersatzbau selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - gegenüber dem Bestand von 71 Stellplätzen keine exorbitante Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Der jetzige Verkehr wird vollumfänglich über die ...-Straße abgewickelt. Die Erschließung des Vorhabens muss damit nicht zwingend über das Flurstück 986/2 und die daran anschließende ...-straße erfolgen (vgl. VG München, U. v. 26.4.2016 - M 1 K 15.3220 - juris). Es ist damit keinesfalls ein Sachverhalt gegeben, der einer in Gänze fehlenden Erschließung - die für § 917 BGB Voraussetzung wäre - gleichzustellen wäre. Dies umso mehr, als eine „ordnungsmäßige Benutzung“ i. S. d. § 917 BGB ohnehin nur die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraussetzt; Erschwernisse oder Verzögerungen für Rettungsfahrzeuge in vom Kläger befürchteten Ausnahmesituationen, die einen Rettungsweg erforderlich machen würden, sind davon nicht erfasst und begründen ebenso wenig ein Notwegerecht über andere Grundstücke oder Zuwegungen wie der Umstand, dass einfahrende Kraftfahrzeuge bei Gegenverkehr zurücksetzen müssen (OLG Köln, B. v. 4.11.1991 - 2 W 160/91 - juris).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass § 917 BGB - würde man ihn vorliegend für einschlägig erachten - keinesfalls zum Ausbau des auf FlNr. 986/2 gelegenen Weges berechtigen würde; dieser dürfte lediglich überfahren werden. Wie eine Überfahrt das dingliche Recht des Klägers, wonach „jegliche Bebauung“ zu unterlassen ist, beeinträchtigen könnte, ist von vorn herein nicht nachvollziehbar.
2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).
...Vorliegend ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.
Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Hotelanlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte und hat der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu beachten. Die TA Lärm ist anwendbar auf die in Rede stehenden Emissionen. Sie gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris). Auch bei den Freiflächen handelt es sich nicht um Freiluftgaststätten, sondern um untergeordnete Teile des Hotelbetriebs (zu diesem Objekt entschieden von BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris).
Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, weil für das klägerische Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten (WA) geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind (a). Selbst bei Ansatz der Richtwerte für reine Wohngebiete ergibt sich nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten der vom Beigeladenen zu 1. beauftragten Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (b). Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sowie die zielorientierte Festlegung der Immissionsgrenzwerte begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken (c).
a) Am maßgeblichen Immissionsort sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen.
... Da ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinandergrenzen, besteht vorliegend eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist es dabei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden (so bereits VG München, U. v. 14.10.2009 - M 9 K 09.1738 - juris, bestätigt durch die Berufungsentscheidung, BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris).
Vorliegend sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen. Bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von Klinik zu Hotel G. im Jahr 2005 bestand eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nicht nur im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr geht auch mit einem Klinikbetrieb eine Lärmbelastung der Nachbarschaft einher, die dem Betrieb eines Hotels zwar eventuell nicht in Gänze qualitativ gleicht, ihm aber vergleichbar ist (zum Kriterium der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang OVG NW, U. v. 15.5.2013 - 2 A 3010/11 - juris). Dies wird bestätigt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 „...“ in seiner Fassung vom 5. Februar 1998. Danach waren neben Klinik- bzw. Sanatoriumsgebäuden mit wechselnder Bettenbelegung auch Personalzímmerwohnungen für Betriebsangehörige und Gästezimmer für Besucher zulässig. All diese Personengruppen halten und hielten sich genauso auf Terrassen und Freiflächen auf wie später die Hotelbesucher und mussten mit Kfz anreisen. Die damalige Gemengelage entstand u. a. deshalb, weil mit dem Bebauungsplan ein Baurecht für das bis dato unbebaute Grundstück des Klägers geschaffen werden sollte, das zuvor wohl nicht eindeutig bestand (so BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris mit Verweis auf die Bebauungsplanbegründung). Damit rückte die klägerische Wohnbebauung an einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb heran und nicht umgekehrt (dazu BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris). Das sog. Einwirkungsgebiet - Bezug auf Nr. 2.2 TA Lärm, damit baugebietsüberschreitend (vgl. Landmann/Rohmer, Stand: 80. EL Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 27) - wurde mithin auch vor 2005 von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Mit der Bebauungsplanänderung im Jahr 2005 und der Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Objekts in ein Hotel G. erfuhr das Einwirkungsgebiet dann eine mehr als zehnjährige Prägung durch eine gewerbliche Hotelnutzung. Für das klägerische Grundstück resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung, bevor es zum hiesigen Rechtsstreit kam (zu diesem Kriterium BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris;
Die damit anzusetzenden WA-Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden am Grundstück des Klägers als maßgeblichem Immissionsort (IO 4) nach dem Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR um tags 6 dB(A) und nachts 10 dB(A) unterschritten. Damit ist die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist, Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm i. V. m. Nr. 3.2.1 TA Lärm.
b) Die geplante Hotelanlage wird auch die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete einhalten können. Das Gericht stützt sich für seine diesbezügliche Bewertung auf das vom Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015. Die Kritik hieran, das Gutachten sei unvollständig und teils inhaltlich falsch und die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete würden im Regelbetrieb überschritten, ist für das Gericht - insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen und Konkretisierungen - nicht nachvollziehbar.
Zu Recht wurden im oben genannten Gutachten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm angesetzt. Hierzu wird auf Ziffer 2., Buchst. a dieser Entscheidung verwiesen.
Unabhängig davon belegen die auf S. 12 des Gutachtens zusammengefassten Ergebnisse, dass auch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete im Regelbetrieb eingehalten werden können. Im Einzelnen wird zu den Inhalten des Gutachtens und zu den klägerischen Kritikpunkten hieran Folgendes ausgeführt:
...Der Ansatz der Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde ist für das Gericht nachvollziehbar. „Aufgrund der örtlichen Situation und der beabsichtigten Hotelausrichtung (Familien- und Wellnesshotel)“ wurde nicht der von der Parkplatzlärmstudie empfohlene Maximalwert von 0,06 zugrunde gelegt, sondern der Mittelwert von 0,04, was nach Auffassung des Gerichts korrekt ist. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie für das Gericht ohnehin nicht bindend sind, da es eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, nicht gibt (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris). Zum Anderen wurden im Rahmen der Parkplatzlärmstudie unter Ziffer 5.7, Obergruppe „große Hotels“ von vorn herein nur drei Betriebe untersucht, was aufgrund der großen Schwankungen in den gemessenen Ergebnissen (vgl. dazu auch S. 83, letzter Absatz) gegen die Prämisse spricht, stets den gemessenen Maximalwert ansetzen zu müssen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Maximalwert für ein Hotel in München gemessen wurde, erscheint eine andere Zuordnung des hiesigen Standorts ohne Weiteres sachgerecht. Es ist vorliegend weder mit vielen Spätanreisern bzw. Businesskunden noch mit großen Mengen nächtlicher Partyrückkehrer zu rechnen. Das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben entspricht am ehesten einem Hotel in einer Kleinstadt im Landkreis München, für das die Parkplatzlärmstudie den auch hier herangezogenen Wert von 0,04 ermittelt hat. Außerdem wurden zusätzlich vier Parkfahrbewegungen als „Sicherheitspuffer“ hinzugerechnet, um Spätanreisen bzw. Spätabreisen abzudecken. Wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte, wird das Betriebskonzept dahingehend geändert, dass keinerlei Restaurantbetrieb für externe Gäste mehr stattfindet, sondern nur noch für Hotelgäste und deren Gäste. Die Sachverständigen aller Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend zu Protokoll, dass eine Bewegungshäufigkeit zur Nachtstunde von neun Kfz - die Ingenieurbüro G. GbR setzte 10 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde an - ohne Nutzung der Orangerie und ohne externen Restaurantbetrieb der Parkplatzlärmstudie entspreche. Unabhängig davon, dass sich der Streitpunkt insoweit ohnehin erledigt hat, erscheinen die angesetzten Bewegungshäufigkeiten dem Gericht auch ohne diese Konkretisierung des Beigeladenen zu 1. realistisch.
... Der anlagenbezogene Verkehr im öffentlichen Straßenraum nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm war korrekterweise nicht konkret zu ermitteln. Unabhängig von der Frage, ob für die vom Grundstück des Beigeladenen zu 1. abfahrenden Kraftfahrzeuge eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, wird jedenfalls die von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorgegebene 3 dB(A)-Schwelle nicht überschritten. Nach Aussage des Beigeladenen zu 1. bestehen gegenwärtig 71 Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück. Selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten, mit der eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) einherginge (BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung). Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden.
c) Nach alledem sind die in der Baugenehmigung getroffenen Auflagen für einen adäquaten Nachbarschutz ohne Weiteres ausreichend. Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris;
3. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird. Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (ständige obergerichtliche Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris).
Der streitgegenständliche Bescheid macht die Bauvorlagen - Ziffer I. des Tenors - und die Forderungen des Technischen Umweltschutzes im Schreiben vom 18. August 2015 - Ziffer 2. der Auflagen im Bescheid - explizit zur Grundlage der Baugenehmigung. Der letztgenannte Forderungs- bzw. Auflagenkatalog des Technischen Umweltschutzes bestimmt seinerseits unter Ziffer 1.1, dass die Betriebsbeschreibung und das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen und Grundlage der Genehmigung sind. Die Konkretisierung einer Baugenehmigung durch die Bauvorlagen und durch vom Bauherren eingereichte Antragsunterlagen ist unproblematisch möglich (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris; BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris; Simon/Busse, Stand 122. EL 2016, BayBO, Art. 64 Rn. 75).
Das Vorhaben ist durch die einbezogenen Bauvorlagen, durch die Betriebsbeschreibung, durch das Gutachten und durch den Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt.
Auch die Regelung der seltenen Ereignisse genügt den Erfordernissen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten - wie es bei den seltenen Ereignissen der Fall ist -, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (BayVGH, U. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris). Ziffer 3. der Auflagen genügt diesen Anforderungen.
Darin wird festgelegt, dass Sonderveranstaltungen nur im Zuge der seltenen Ereignisse zulässig sind und eine Vorabanzeigepflicht angeordnet, die eine Kontrollmöglichkeit eröffnet. Die höchstzulässigen Immissionswerte und die höchstzulässige Anzahl seltener Ereignisse werden bestimmt und es wird beispielhaft aufgezählt, welche Veranstaltungen seltene Ereignisse darstellen können. Der Charakter der aufgezählten Veranstaltungen (z. B. Konzert) verdeutlicht, dass keine bloßen Schwankungen im Normalbetrieb in Rede stehen, sondern Ereignisse, die im Zusammenhang mit einem Hotelbetrieb als Besonderheit anzusehen sind. Mehr als eine derartige beispielhafte Eingrenzung kann nicht gefordert werden, da eine abschließende Auflistung aller denkbaren Veranstaltungen im Zeitpunkt der Planung nicht realistisch ist. Die Regelung ist damit ausreichend gerade auch vor dem Hintergrund, dass die nach Nr. 6.3 TA Lärm einheitlich für reine und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse - tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) - nach dem Ansatz der Ingenieurbüro G. GbR, sogar unter Einbezug der nicht streitgegenständlichen Orangerie-Nutzung, am IO 4 um 16 dB(A) tags bzw. 1 dB(A) nachts unterschritten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses.
Auf entsprechenden Bauantrag der Beigeladenen hin erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom
- Baugrenzen: Überschreitung durch einen zweigeschossigen Erker auf der Ostseite, die Tiefgarage sowie das Wohngebäude um 10 cm auf der Ostseite,
- die Begrünung nicht bebauter Flächen, und zwar eine Unterschreitung der Flächen um ca. 15 m² sowie
- die Überbauung des Straßenbegleitgrüns durch die Zufahrt für das Vorhaben.
Die Baugenehmigung enthält außerdem noch geringfügige Abweichungen und Zulassungen nach § 23 BauNVO. In den Gründen des Genehmigungsbescheids ist ausgeführt, dass die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks FlNr. ..., das ist die Antragstellerin, schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben sowie die Unterschrift auf den Eingabeplänen verweigert habe. Die Baugenehmigung sei dennoch zu erteilen gewesen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... habe Bedenken gegen die Planung geäußert, da zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks auf dem Baugrundstück ein Geh- und Fahrtrecht bestünde, welches durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter, zu denen auch ein Geh- und Fahrtrecht zu zählen sei, erteilt. Eine ggf. vorliegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin könne insofern auf dem privaten Rechtsweg geltend gemacht werden. Der Bereich des bestehenden Geh- und Fahrtrechts sei im Übrigen in den Eingabeplänen als „Wendemöglichkeit für Frau ...“ dargestellt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
Außerdem wurde mit demselben Schriftsatz beantragt,
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, soweit gemäß Hauptsacheantrag die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert ist.
Zur Begründung von Klage- und Eilantrag ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung zwingende nachbarschützende Rechte verletze. Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei auf dem Grundstück der Bauherren, ... Straße 7, ... ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen. Die Fläche dieser Grunddienstbarkeit werde durch die Baugenehmigung bzw. durch das Gebrauchmachen von dieser zumindest teilweise überbaut, wodurch die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts unmöglich gemacht werde. Damit sei die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert. Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei über eine Anliegerstraße, die über die nachbarlichen Grundstücke verlaufe, gesichert. Diese Anliegerstraße münde in die stark befahrene B ..., in die man an dieser Stelle nur mit Hilfe eines Straßenspiegels einfahren könne. Die Ausfahrt in die Anliegerstraße aus dem Grundstück der Antragstellerin sei nur möglich, wenn die auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einer Grunddienstbarkeit belastete Fläche zum Wenden benutzt werde. Ansonsten müsste die Anliegerstraße bis zur B ... rückwärts befahren werden. Beim Rückwärtsfahren könne jedoch der Straßenspiegel beim Einfahren in die B ... nicht benutzt werden, weshalb auf diese Weise eine Einfahrt in die B ... nicht möglich sei. Bei der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks sei nicht nur der PKW-Verkehr zu berücksichtigen, sondern auch Rettungsfahrzeuge und der Anlieferverkehr. Eine Beeinträchtigung des durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechts sei auch nicht kurzzeitig während der Bauzeit möglich. Es dürfe durch die Baumaßnahmen (Erdaushub, Abgrabungen, Gerüste, Baumaterialien) diese unbedingt für die Erschließung des Grundstücks notwendige Fläche nicht beeinträchtigt werden. Obwohl es diese Argumentation gekannt habe, habe das Landratsamt die Baugenehmigung erteilt. Zwischenzeitlich sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Dabei sei die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch die Entfernung der Fahrbahndecke, Abgrabungen und Absperrungen unmöglich gemacht worden. Die Beigeladenen hätten angeboten, die Grunddienstbarkeit gemäß § 1023 BGB zu verschieben. Nachdem jedoch die verschobene Grunddienstbarkeit nicht gleichwertig sei, sei diese von der Antragstellerin abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom
Der Antragsgegner beantragt
Antragsablehnung.
Zur Antragserwiderung auf diesen Antrag ist in der Stellungnahme des Landratsamtes vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 16.2975) sowie auch auf die in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733 vorgelegten Behördenakten und den Bebauungsplan der Stadt ... Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf der Grundlage von §§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80 a Abs. 1 Nr. 2, 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Der Umstand, dass im Klageantrag die Aufhebung der Baugenehmigung nur insoweit verlangt wird, als durch sie das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, schadet nicht. Zwar ist der Aufhebungsantrag grundsätzlich unbedingt zu stellen, da eine Baugenehmigung nur insgesamt aufgehoben werden kann und nicht „teilweise“ bezogen auf ein bestimmtes Nachbarrecht. Vielmehr führt eine tatsächliche Verletzung eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechts eines Nachbarn bei der Drittanfechtungsanklage zur kompletten Aufhebung der Baugenehmigung. Dem Antrag kann jedoch im Wege der Auslegung ausreichend entnommen werden, was gemeint ist. Die Formulierung des Verlangens, die Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, ist in der Sache ein Element der Begründung des Antrags.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Dabei kommt - entgegen der entsprechenden Auffassung des Landratsamts in der Antragserwiderung - der gesetzgeberischen Entscheidung, einem Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung zuzumessen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB, nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung keine besondere Bedeutung bei der vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung zu (vgl. VG München, B.v. 12.05.2015 - M 11 SN 14.4115 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73
Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsacheklage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Die von der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung des zugunsten ihres Grundstücks bestehenden Geh- und Fahrtrechts durch die Baugenehmigung ist kein subjektiv öffentliches Recht, das die Antragstellerin der Baugenehmigung entgegenhalten kann (im Folgenden 2.1). Es gehen auch mit einer möglichen Gefährdung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht keine Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher Nachbarrechte, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, einher (nachfolgend 2.2). Schließlich sind im Stadium der Bauarbeiten bzw. der Bauausführung keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (im Folgenden 2.3).
2.1 Der Bestand des zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin bestehenden Geh- und Fahrtrechts wird durch die Baugenehmigung nicht berührt. Deswegen kommt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in Betracht. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Bei dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht handelt es sich um ein privatrechtliches Recht, nämlich um eine Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB. Die Formulierung im Gesetz, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, bedeutet, dass eine erteilte, sogar eine bestandskräftige, Baugenehmigung eben diese privaten Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Das heißt, für den Fall der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in keiner Weise Einfluss auf den rechtlichen Bestand ihres Geh- und Fahrtrechtes hat. Da somit die streitgegenständliche Baugenehmigung in rechtlicher Hinsicht mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin nichts zu tun hat, kann die Baugenehmigung dieses Recht auch nicht verletzen und folglich kann die Antragstellerin hieraus keine beachtliche Einwendung gegen die Baugenehmigung herleiten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 05.05.1994 - 5 S 148/94 -, juris Ls. und Rn. 20). Dass möglicherweise durch die Ausführung des Vorhabens in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner für die Antragstellerin negativen Art und Weise auf die Möglichkeit der Ausübung bzw. auf die Möglichkeit des Gebrauchmachens von ihrem Geh- und Fahrtrecht Auswirkungen erfolgen, hat mit der Erteilung der Baugenehmigung nichts zu tun. Entsprechende Einwendungen dagegen sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Der Umstand, dass sich möglicherweise das Landratsamt dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von der Baugenehmigung wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter nicht Gebrauch gemacht werden kann, begründet ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz, da die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht.
2.2 Soweit mit dem Antrag geltend gemacht werden soll, dass sich durch eine mögliche drohende zumindest teilweise Überbauung des Geh- und Fahrtrechts der Antragstellerin weitere tatsächliche Probleme ergeben hinsichtlich der Erreichbarkeit ihres Grundstücks z. B. durch Rettungsdienste oder Anlieferverkehr, gilt nichts anderes als oben unter 2.1 gesagt. Sollte mit dem Antrag darüber hinaus auch geltend gemacht werden, dass sich dadurch bauordnungsrechtliche Probleme ergeben, beispielsweise hinsichtlich der Aufstellfläche für die Feuerwehr oder Ähnliches, vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zu Erfolg zu verhelfen. Das Landratsamt hat den streitgegenständlichen Bauantrag zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO behandelt. Zum dort geregelten Prüfungsumfang gehören bauordnungsrechtliche Belange nur insoweit, als es um beantragte Abweichungen geht (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Das ist in der streitgegenständlichen Baugenehmigung lediglich der Fall hinsichtlich der erteilten Abweichung von Art. 33 Abs. 8 BayBO für den maschinellen Rauchabzug, nicht jedoch in Bezug auf andere bauordnungsrechtliche Regelungen. Da die Baugenehmigung auch insofern also nichts regelt, kann sie die Antragstellerin insofern auch nicht in ihren Rechten verletzen.
2.3 Auch mit der Rüge, die Antragstellerin werde durch die Bauarbeiten als solche und die damit einhergehenden Umstände unzumutbar belastet, wird die Antragstellerin ebenfalls voraussichtlich keine Aufhebung der Baugenehmigung erreichen können. Denn auch insofern ist gegen eine Baugenehmigung Rechtsschutz nur gegeben, soweit deren Regelungsgehalt reicht. Enthält die Genehmigung hinsichtlich der Baustelle keine verbindlichen Regelungen, ist ein insoweit behaupteter nachbarlicher Abwehranspruch im Wege der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend zu machen, der im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, nicht aber mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zu verfolgen wäre. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu genehmigten sind - wie hier -, gehört beispielsweise der Baulärm nach Art. 9 Abs. 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang. Das gilt aber ebenso für andere auf die Bauphase bezogene Umstände. Deswegen werden Anforderungen an die Baustelle eben nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Gegenstand ist vielmehr das jeweils zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang.
Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.