Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2014 (Az. M 10 K 14.663) wird aufgehoben.

II.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

I.

Der Antragsgegner hatte den Antragsteller mit Bescheid vom 3. Mai 2013 zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Dieser Zweitwohnungsteuerbescheid wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Januar 2014 (Az. M 10 K 13.2481) aufgehoben. Vor der Aufhebung des Zweitwohnungsteuerbescheides hatte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 gemahnt und zugleich 5 Euro Mahngebühr und 15 Euro Säumniszuschlag festgesetzt. Gegen die Mahnung legte der Kläger am 8. November 2013 Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 hatte der Antragsteller u. a. Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO gegen den Antragsgegner erhoben und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Widerspruch des Antragstellers vom 8. November 2013 gegen die Mahnung vom 24. Oktober 2013 ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden. Auf eine telefonische Rückfrage des Berichterstatters vom 18. Februar 2014 beim Antragsgegner, ob dieser beabsichtige, in Zusammenhang mit dem Zweitwohnungsteuerbescheid Säumniszuschläge oder Mahngebühren beizutreiben, versicherte die beim Antragsgegner zuständige Sachbearbeiterin, dass dies nicht der Fall sei. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 bestätigte der Antragsgegner die telefonische Auskunft dahingehend, dass Mahn- und Säumnisgebühren bzgl. der Zweitwohnungsteuer vom Antragsteller nicht beigetrieben würden, diese würden storniert.

Mit der Bestätigung über den Eingang seiner Klage wurde der Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Februar 2014 zugleich gebeten, mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom 19. Februar 2014 eine prozessbeendende Erklärung bis 6. März 2014 abzugeben. Hiervon wurde der Antragsgegner zugleich mit der Zustellung der Untätigkeitsklage mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Februar 2014 in Kenntnis gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2014 bestellten sich die Bevollmächtigten des Antragsgegners und beantragten, die Klage abzuweisen. Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage sei bereits unstatthaft, soweit der Antragsgegner verpflichtet werden solle, über den Widerspruch des Klägers gegen die Mahnung zu entscheiden. Eine Aufhebung der Mahnung könne nicht mit einer Verpflichtungsklage, sondern nur mit einer Anfechtungsklage verfolgt werden. Aber auch für eine Anfechtungsklage würde das Rechtschutzbedürfnis im Hinblick darauf fehlen, dass mit dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Januar 2014 (M 10 K 13.2481) der Zweitwohnungsteuerbescheid vom 3. Mai 2013 aufgehoben worden sei. Dadurch sei die Mahnung gegenstandslos geworden, so dass es einer Aufhebung durch gesonderte gerichtliche Entscheidung nicht mehr bedürfe. Überdies sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. Februar 2014 erklärt habe, dass Mahn- und Säumnisgebühren nicht beigetrieben, sondern storniert würden.

Mit Urteil vom 8. Mai 2014 wurde die Klage des Antragstellers vom 17. Februar 2014 kostenpflichtig abgewiesen. Das Gericht ging davon aus, dass der Antragsteller im Wege einer Untätigkeitsanfechtungsklage die Aufhebung der mit Mahnung vom 24. Oktober 2013 festgesetzten Mahngebühren in Höhe von 5 Euro sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 15 Euro begehre. Die Mahnung selbst stelle keinen Verwaltungsakt dar. Eine isolierte Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids würde sich gegen den falschen Beklagten richten, Widerspruchsbehörde sei das zuständige Landratsamt. Zudem fehlte einer derartigen Klage das Rechtschutzbedürfnis, da in aller Regel kein Anspruch auf Verbescheidung eines Widerspruchs bestehe. Die so verstandene Klage zur Anfechtung der Mahngebühren und Säumniszuschläge sei unzulässig, nachdem der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 19. Februar 2014 dem Begehren des Antragstellers entsprochen habe. Dieses Schreiben sei als Aufhebung der Festsetzungen der Mahngebühr und Säumniszuschläge zu verstehen.

Mit am 28. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz, datiert auf den 22. April 2014, beantragten die Bevollmächtigten des Antragsgegners, die Kosten gegen den Kläger in Höhe von 157,67 Euro festzusetzen (1,3 Verfahrensgebühr i. H. v. 58,50 Euro, 1,2 Terminsgebühr i. H. v. 54 Euro, Auslagenpauschale i. H. v. 20 Euro; zzgl. 19% MwSt. v. insgesamt 25,17 Euro).

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Juni 2014 setzte die Urkundsbeamtin die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt 157,67 Euro fest; diese Kosten habe nach dem Urteil vom 8. Mai 2014 der Antragsteller zu tragen. Der festgesetzte Betrag sei ab dem 28. Mai 2014 mit 5% Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Juni 2014. Ein vor dem Urteil vom 8. Mai 2014 gestellter Kostenfestsetzungsantrag vom 22. April 2014 sei unzulässig. Darüber hinaus hätten die Bevollmächtigten des Antragsgegners keinen Verzinsungsantrag gestellt. Verfahrens- und Terminsgebühren seien zu hoch angesetzt, insbesondere habe auch kein Verhandlungstermin stattgefunden. Die Auslagenpauschale sei zu hoch, es seien wesentlich geringere tatsächliche Aufwendungen entstanden.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014 beantragten die Bevollmächtigten des Antragsgegners, die Erinnerung zurückzuweisen. Der Kostenfestsetzungsantrag sei falsch datiert gewesen, tatsächlich sei er unter dem 27. Mai 2014 gestellt worden. Vorsorglich werde ein Antrag auf Verzinsung des festgesetzten Betrages nachgeholt. Im Übrigen entsprächen die festgesetzten Gebühren dem RVG.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen dahin, dass ihm vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 10 K 14.663 und M 10 M 14.2993 Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Juni 2014 ist zulässig, er wurde insbesondere innerhalb der 2-Wochenfrist gemäß § 165, § 151, § 147 Abs. 1 VwGO gestellt.

Die Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014 im Verfahren M 10 K 14.663 hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Nach § 162 VwGO sind Kosten die Gerichtskosten (hier nicht streitgegenständlich) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten - hier des Antragsgegners - einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

Nach § 162 Abs. 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht dabei weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte, die Grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt, liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 und 3 BRAO besonders berufenen Personen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn sich Behörden durch Rechtsanwälte vertreten lassen, selbst dann, wenn Behörden selbst über rechtskundige Beamte verfügen.

Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts seine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamten Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, insbesondere dann, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. VGH BW, B. v. 2.8.2006 - NC 9 S 76/06 - NVwZ 2006, 1300, Rn. 2 m. w. N.; OVG Berlin, B. v. 4.1.2001 - 3 K 9.00 - NVwZ-RR 2001, 614; B. v. 19.6.2001 - 3 K 52.01 - NVwZ-RR 2002, 237).

Im vorliegenden Fall liegt ein derartiger Verstoß des Antragsgegners gegen seine Kostenminderungspflicht vor. Zum einen war die vom Kläger am 17. Februar 2014 erhobene Untätigkeitsklage von vornherein unzulässig, soweit sie nach ihrem Antragswortlaut auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zielte, über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Mahnung vom 24. Oktober 2013 zu entscheiden. Der Antragsgegner wäre selbst nicht zur Entscheidung über den Widerspruch berufen gewesen, da Widerspruchsbehörde in diesem Fall das zuständige Landratsamt gewesen wäre. Dies musste dem Antragsgegner bekannt sein. Zum anderen ist eine Mahnung kein Verwaltungsakt, gegen den sich eine Anfechtungsklage oder ein Anfechtungswiderspruch richten könnte, vielmehr eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Auch dies musste dem Antragsgegner als Verwaltungsbehörde, die ständig mit entsprechendem Vollstreckungshandeln befasst ist, offensichtlich klar gewesen sein.

Selbst wenn man im Interesse des Antragstellers den Klageantrag nach § 88 VwGO dahingehend umdeutet, dass er sich gegen die festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge wenden wollte (so die Auslegung im U. v. 8.5.2014), ist die derart verstandene Anfechtungsklage in dem Moment unzulässig geworden, wo der Antragsgegner dem Klagebegehren durch Aufhebung bzw. Stornierung der zuvor festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge Rechnung getragen hatte. Hierzu hatte der zuständige Berichterstatter nach Klageeingang und noch vor Zustellung der Klage an den Antragsgegner in einem Telefonat in Erfahrung gebracht, dass der Antragsgegner keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren mehr beitreiben wolle. Dies wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 19. Februar 2014 schriftlich bestätigt. Damit musste für den Antragsgegner selbst wiederum offensichtlich sein, dass die erhobene Klage keinen Erfolg haben konnte, vielmehr jedenfalls bereits durch die Aufhebung der Mahngebühren und Säumniszuschläge unzulässig geworden war. Insoweit lag bereits vor der Zustellung der Klage an den Antragsgegner mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Februar 2014 eine objektive Erledigung der Hauptsache vor, auch wenn der Antragsteller selbst anderer Auffassung war.

Insoweit erscheint es dem Gericht im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht, dass der Antragsgegner trotz nach Klageantragswortlaut offensichtlich unzulässiger Klageerhebung bzw. bei Umdeutung des Klageantrags schon erledigtem Klagebegehren noch einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte. Die Kosten für diesen bevollmächtigten Rechtsanwalt sind damit ausnahmsweise nicht erstattungsfähig.

Damit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2014 (M 10 K 14.663), der zulasten des Antragstellers die notwendigen Aufwendung des Antragsgegners auf 157,67 Euro festsetzt, aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei, so dass die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes

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bei uns veröffentlicht am 02.08.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. April 2006 - NC 6 K 715/05 - geändert. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
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Tenor I. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 3. Februar 2014 und vom 3. Juli 2014 werden zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Sept. 2015 - M 10 M 14.4784

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2014 wird in Nr. 1 dahingehend abgeändert, dass die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 50,53

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. April 2006 - NC 6 K 715/05 - geändert. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03.01.2006 - NC 6 K 715/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Der Senat geht davon aus, dass trotz etwas missverständlicher Formulierungen die Beschwerde ebenso wie schon die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht im eigenen Namen der jeweiligen Prozessbevollmächtigten sondern im Namen der Beteiligten erhoben worden sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 05.07.1997 - 1 BvR 1174/90 -, BVerfGE 96, 251; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 165 Rn. 4). Die nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.04.2006, mit dem der Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2006 stattgegeben worden ist, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Unrecht als insgesamt nicht erstattungsfähig angesehen.
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO - wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt - sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies - auch in Hochschulzulassungsverfahren - auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, DÖV 2005, 91 = NVwZ 2005, 838, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 169/05 -; vgl. nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713).
Hieran ist festzuhalten. Es gibt entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt, der für Hochschulzulassungsverfahren eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weil hier das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 I GG) in den Blick zu nehmen ist. Der Umstand, dass der Studienbewerber ein Grundrecht einklagt, weist ihm keine Sonderstellung zu, weil es im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren fast stets um die Durchsetzung von Grundrechten geht. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht veranlasst gesehen, das Kostenrisiko für den Rechtschutzsuchenden in solchen Fällen zu vermindern oder ihn davon zu befreien. Auch Art. 19 Abs. 4 GG will nicht Rechtschutz ohne Kostenrisiko gewähren (vgl. schon Beschluss des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1121/86 -). Insbesondere ist gegenüber dem Erstattungsanspruch der Beklagten auch unerheblich, ob der Kläger, dessen Zulassung zum Studium im zentralen Vergabeverfahren aufgrund seiner Rangziffer, der neben dem Zulassungsanspruch ebenfalls eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258; Normenkontrollurteil des Senats vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -, DVBl 2006, 720 ), zu Recht abgelehnt worden war, zur Chancenmaximierung neben der Beklagten zahlreiche weitere Universitäten quasi auf Verdacht wegen ungenutzter Kapazitätsreserven gerichtlich in Anspruch genommen hat und immer mehr Universitäten dazu übergehen, sich in den Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Denn diese Vorgehensweise, die einerseits die Chancen des Klägers, einen Studienplatz doch noch auf Umwegen zu erhalten, deutlich erhöht, andererseits aber dadurch insgesamt ein hohes Kostenrisiko beinhaltet, fällt allein in die freie Entscheidung und Risikosphäre des Klägers. Er nimmt zur Erreichung seines Ziels von vorneherein bewusst in Kauf, trotz eines bundesweiten „Rundumschlages“ letztlich nur gegenüber einer Universität Erfolg haben zu können und in sämtlichen anderen Verfahren, sei es streitig oder unstreitig, im gerichtlichen Verfahren auch hinsichtlich der Kostentragungslast zu unterliegen.
Einer jener ganz besonderen Ausnahmefälle, in denen danach die in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung nicht stattfindet, liegt aber hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Ein solcher kann - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Berichtserstatter nach Eingang der Klage die Beklagte mit der Eingangsverfügung vom 15.11.2005 darauf hingewiesen hat, dass das Gerichtes bis auf Weiteres nicht für erforderlich halte, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde und insbesondere einstweilen weder ein Sachvortrag noch eine Antragstellung erforderlich sei. Zwar bestimmt allein das Gericht nach § 85 Satz 2 VwGO den weiteren Fortgang des Verfahrens. Aber abgesehen davon, ob dieser Hinweis mit der verpflichtenden und kein Ermessen einräumenden Vorschrift des § 85 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 85 Rn. 4) in Einklang steht, bezieht sich die Befugnis des Gerichts nicht auf die allein dem Klagegegner vorbehaltene Entscheidung, ob er sich bereits zu Beginn des Klageverfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder nicht. Es lag auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte. Insbesondere sollte die Klage trotz des alleinigen Abstellens auf die Fristwahrung ersichtlich nicht - in dann nämlich unzulässig bedingter Weise - nur für den Fall erhoben sein, dass der Kläger im Eilverfahren Erfolg hätte (vgl. dazu schon Beschluss des Senats vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Senat durchaus bekannten und bereits in seinem Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 - (a.a.O.) zutreffend gewürdigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 27/02 -, NJW 2003, 1324; Beschluss vom 03.06.2003 - VIII ZB 19/03 -, NJW 2003, 2992; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 16.07.2003 - 2 AZB 50/02 -, NJW 2003, 3796) zu § 91 ZPO. Es ist der Kläger, der verkennt, dass der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht in diesen Entscheidungen unter grundsätzlicher Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ebenfalls davon ausgehen, dass jeder Rechtsmittelbeklagte einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz beauftragen und dieser seine Vertretung gegenüber dem Rechtsmittelgericht anzeigen darf, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist, und dadurch jedenfalls eine halbe Gebühr nach den damals noch geltenden Vorschriften der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig war (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 9/02 -, NJW 2003, 756). Allenfalls eine Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wurde verneint, weil die Stellung eines Sachantrages im dortigen Verfahrensstadium als noch nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen wurde. Um die Erstattung der jetzigen vollen 1,3-Verfahrensgebühr für das Klageverfahren geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht. Der Beklagten wurde nach dem von ihr selbst nicht angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2006 vielmehr nur die nach Nr. 3101 Ziffer 1 der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 (BGBl I S. 718), die der früheren Regelung des § 32 Abs. 1 BRAGO nachgebildet ist, auf 0,8 ermäßigte Gebühr Nr. 3100 zugesprochen und ihr weitergehender Kostenerstattungsantrag gerade deshalb abgelehnt, weil die Stellung eines Sachantrages nach dem bereits genannten Hinweis des Gerichts nicht notwendig gewesen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.