Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Sept. 2015 - M 10 M 14.4784
Gericht
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München
Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 10 S7 13.4799) gestellt. Der Rechtsstreit wurde später in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 21. März 2014 wurde das Verfahren eingestellt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Am 1. Juli 2014 stellte der Antragsteller einen Kostenfestsetzungsantrag. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2014 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München die dem Antragsteller im Verfahren M 10 S7 13.4799 entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 25 Euro fest (Ziffer 1), ordnete die Kostentragung durch den Antragsgegner an (Ziffer 2) und ordnete die Verzinsung des festgesetzten Betrags ab 2. Juli 2014 an (Ziffer 3). Von den geltend gemachten Aufwendungen seien lediglich eine Pauschale für Kopien und Arbeitsmaterial in Höhe von 25 Euro als notwendig anzuerkennen. Die vom Antragsteller beantragten Gerichtskosten seien nicht erstattungsfähig, da diese dem Antragsteller unmittelbar vom Verwaltungsgericht München zurückerstattet würden. Ein geltend gemachter Zeit- und Arbeitsaufwand sei nicht erstattungsfähig. Die beantragten Rechtsanwaltsgebühren seien abzulehnen, da der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Eine verlangte Pauschale für Porto und Telekommunikation könne von Privatpersonen nicht geltend gemacht werden. Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 7. Oktober 2014 zugestellt.
Am 14. Oktober 2014 hat der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts beantragt (Erinnerung). Die vom Antragsteller vorab gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 37,50 Euro unterlägen der Verzinsung. Hätte der Antragsteller den Betrag nicht vorab zahlen müssen, hätte er ihn zinsbringend auf seinem Sparkonto belassen. Der von ihm geltend und glaubhaft gemachte Zeitaufwand sei wie beantragt im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens als erstattungsfähig anzuerkennen und ebenfalls zu verzinsen. Zutreffend sei zwar, dass der Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Voraussetzung für ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO sei jedoch zwingend ein stattgefundenes Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein solches Verfahren habe der Antragsteller unter dem Az. M 10 S 13.3035 geführt und habe in diesem auch alle ernsthaften Anstrengungen unternommen, insbesondere die Konsultation eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin zur Einlegung einer Beschwerde, um die Zahlungsforderung des Antragsgegners abwehren zu können. Nachdem im vorangegangen Verfahren M 10 S 13.3035 nachweislich Anwaltsgebühren entstanden seien und das genannte Verfahren durch das Obsiegen in der Hauptsache (M 10 K 13.2481) sowie diesem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (M 10 S7 13.4799) quasi erfolgreichen Verfahren der Beschluss im Verfahren M 10 S 13.3035 de facto aufgehoben sei, seien auch die Anwaltsgebühren voll umfänglich zu zahlen. Weiter wurden Portokosten in Höhe von insgesamt 31,78 Euro geltend gemacht, aufgelistet nach verschiedenen Schreiben im Verfahren nach § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO und im vorliegenden Erinnerungsverfahren. Vom geltend gemachten Betrag entfallen 6,55 Euro auf ein Einwurfeinschreiben im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2014 ist teilweise abzuändern, da dem Antragsteller die von ihm geltend gemachten Portokosten (teilweise) zuerkannt werden, zusätzlich zu den bereits im Beschluss selbst festgesetzten 25 Euro Pauschale für Kopien und Arbeitsmaterial.
Der Antragsteller hat unter Auflistung der von ihm im Verfahren M 10 S7 13.4799 und im vorliegenden Erinnerungsverfahren M 10 M 14.4784 übersandten Schriftstücke schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm insoweit Portokosten in Höhe von 25,23 Euro entstanden sind. Diese sind den bereits festgesetzten 25 Euro hinzuzurechnen, wodurch sich der neu festgesetzte Betrag von 50,23 Euro ergibt.
2. Im Übrigen ist die Erinnerung zurückzuweisen.
2.1. Soweit der Antragsteller in seiner Auflistung auch Kosten in Höhe von 6,55 Euro für ein Einwurf-Einschreiben wegen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend macht, sind diese Kosten nicht zuzuerkennen. Wie der Antragsteller selbst anführt, sind diese Kosten in einem anderen Verfahren entstanden. Soweit er sich darauf stützt, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eine geänderten Beurteilung des ursprünglichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 10 S 13.3035, B. v. 13.8.2013, Ablehnung eines Eilantrags) erfolgte, trifft dies nicht zu. Das ursprüngliche Eilverfahren war rechtskräftig abgeschlossen, bei der dortigen Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers verbleibt es.
Selbst wenn in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eine Abänderung eines früheren Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen sollte (was hier gerade nicht der Fall war), handelte es sich trotzdem um ein eigenständiges weiteres Verfahren. Auch bei anderer materieller Beurteilung bliebe es bei dem Kostenausspruch des früheren Verfahrens; eine Änderung wäre gerade nicht zulässig (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 101 und insbesondere Rn. 108: die Kostenentscheidung des ersten Beschlusses bleibt erhalten).
2.2. Aus dem gleichen Grund kann der Antragsteller auch nicht Kosten anwaltlicher Beratung im früheren Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 10 S 13.3065) geltend machen. Selbst wenn derartige außerprozessuale Anwaltskosten im früheren Verfahren entstanden sein sollten, könnten diese nicht in einem späteren Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht werden. Nur in diesem weiteren Verfahren entstandene Anwaltskosten könnten geltend gemacht werden, sind aber nach eigenem Vortrag des Antragstellers nicht entstanden.
2.3. Auch der geltend gemachte Zeit- und Arbeitsaufwand des Antragstellers lässt sich nicht den notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zuordnen. Hierzu wird auf Ziffer II. 2.2 im
2.4. Weiterhin spricht der Antragsteller zu Unrecht von vorab bezahlten Gerichtskosten, die er verzinst haben möchte. Anders als in einem Klageverfahren werden in einem Eilverfahren Gerichtkosten gerade nicht vorab erhoben. Insoweit meint der Antragsteller wohl wiederum die von ihm zu zahlenden Gerichtskosten aus dem früheren Verfahren M 10 S 13.3035. Wegen einer - abzulehnenden - Verzinsung wird auf die Ausführungen in Ziffer II. 2.3 im Beschluss vom 3. August 2015 Bezug genommen.
3. Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Annotations
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
I.
Der Antragsgegner hatte den Antragsteller mit Bescheid vom 3. Mai 2013 zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Dieser Zweitwohnungsteuerbescheid wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts München
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 hatte der Antragsteller u. a. Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO gegen den Antragsgegner erhoben und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Widerspruch des Antragstellers vom 8. November 2013 gegen die Mahnung vom 24. Oktober 2013 ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden. Auf eine telefonische Rückfrage des Berichterstatters vom 18. Februar 2014 beim Antragsgegner, ob dieser beabsichtige, in Zusammenhang mit dem Zweitwohnungsteuerbescheid Säumniszuschläge oder Mahngebühren beizutreiben, versicherte die beim Antragsgegner zuständige Sachbearbeiterin, dass dies nicht der Fall sei. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 bestätigte der Antragsgegner die telefonische Auskunft dahingehend, dass Mahn- und Säumnisgebühren bzgl. der Zweitwohnungsteuer vom Antragsteller nicht beigetrieben würden, diese würden storniert.
Mit der Bestätigung über den Eingang seiner Klage wurde der Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Februar 2014 zugleich gebeten, mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom 19. Februar 2014 eine prozessbeendende Erklärung bis 6. März 2014 abzugeben. Hiervon wurde der Antragsgegner zugleich mit der Zustellung der Untätigkeitsklage mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Februar 2014 in Kenntnis gesetzt.
Mit Schriftsatz vom 6. März 2014 bestellten sich die Bevollmächtigten des Antragsgegners und beantragten, die Klage abzuweisen. Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage sei bereits unstatthaft, soweit der Antragsgegner verpflichtet werden solle, über den Widerspruch des Klägers gegen die Mahnung zu entscheiden. Eine Aufhebung der Mahnung könne nicht mit einer Verpflichtungsklage, sondern nur mit einer Anfechtungsklage verfolgt werden. Aber auch für eine Anfechtungsklage würde das Rechtschutzbedürfnis im Hinblick darauf fehlen, dass mit dem rechtskräftigen
Mit Urteil vom 8. Mai 2014 wurde die Klage des Antragstellers vom 17. Februar 2014 kostenpflichtig abgewiesen. Das Gericht ging davon aus, dass der Antragsteller im Wege einer Untätigkeitsanfechtungsklage die Aufhebung der mit Mahnung vom 24. Oktober 2013 festgesetzten Mahngebühren in Höhe von 5 Euro sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 15 Euro begehre. Die Mahnung selbst stelle keinen Verwaltungsakt dar. Eine isolierte Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids würde sich gegen den falschen Beklagten richten, Widerspruchsbehörde sei das zuständige Landratsamt. Zudem fehlte einer derartigen Klage das Rechtschutzbedürfnis, da in aller Regel kein Anspruch auf Verbescheidung eines Widerspruchs bestehe. Die so verstandene Klage zur Anfechtung der Mahngebühren und Säumniszuschläge sei unzulässig, nachdem der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 19. Februar 2014 dem Begehren des Antragstellers entsprochen habe. Dieses Schreiben sei als Aufhebung der Festsetzungen der Mahngebühr und Säumniszuschläge zu verstehen.
Mit am 28. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz, datiert auf den 22. April 2014, beantragten die Bevollmächtigten des Antragsgegners, die Kosten gegen den Kläger in Höhe von 157,67 Euro festzusetzen (1,3 Verfahrensgebühr i. H. v. 58,50 Euro, 1,2 Terminsgebühr i. H. v. 54 Euro, Auslagenpauschale i. H. v. 20 Euro; zzgl. 19% MwSt. v. insgesamt 25,17 Euro).
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Juni 2014 setzte die Urkundsbeamtin die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt 157,67 Euro fest; diese Kosten habe nach dem Urteil vom 8. Mai 2014 der Antragsteller zu tragen. Der festgesetzte Betrag sei ab dem 28. Mai 2014 mit 5% Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Juni 2014. Ein vor dem Urteil vom 8. Mai 2014 gestellter Kostenfestsetzungsantrag vom 22. April 2014 sei unzulässig. Darüber hinaus hätten die Bevollmächtigten des Antragsgegners keinen Verzinsungsantrag gestellt. Verfahrens- und Terminsgebühren seien zu hoch angesetzt, insbesondere habe auch kein Verhandlungstermin stattgefunden. Die Auslagenpauschale sei zu hoch, es seien wesentlich geringere tatsächliche Aufwendungen entstanden.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014 beantragten die Bevollmächtigten des Antragsgegners, die Erinnerung zurückzuweisen. Der Kostenfestsetzungsantrag sei falsch datiert gewesen, tatsächlich sei er unter dem 27. Mai 2014 gestellt worden. Vorsorglich werde ein Antrag auf Verzinsung des festgesetzten Betrages nachgeholt. Im Übrigen entsprächen die festgesetzten Gebühren dem RVG.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen dahin, dass ihm vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 10 K 14.663 und M 10 M 14.2993 Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Juni 2014 ist zulässig, er wurde insbesondere innerhalb der 2-Wochenfrist gemäß § 165, § 151, § 147 Abs. 1 VwGO gestellt.
Die Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts München
Nach § 162 Abs. 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht dabei weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte, die Grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt, liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 und 3 BRAO besonders berufenen Personen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn sich Behörden durch Rechtsanwälte vertreten lassen, selbst dann, wenn Behörden selbst über rechtskundige Beamte verfügen.
Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts seine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamten Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, insbesondere dann, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. VGH BW, B. v. 2.8.2006 - NC 9 S 76/06 - NVwZ 2006, 1300, Rn. 2 m. w. N.; OVG Berlin, B. v. 4.1.2001 - 3 K 9.00 - NVwZ-RR 2001, 614;
Im vorliegenden Fall liegt ein derartiger Verstoß des Antragsgegners gegen seine Kostenminderungspflicht vor. Zum einen war die vom Kläger am
Selbst wenn man im Interesse des Antragstellers den Klageantrag nach § 88 VwGO dahingehend umdeutet, dass er sich gegen die festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge wenden wollte (so die Auslegung im U. v. 8.5.2014), ist die derart verstandene Anfechtungsklage in dem Moment unzulässig geworden, wo der Antragsgegner dem Klagebegehren durch Aufhebung bzw. Stornierung der zuvor festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge Rechnung getragen hatte. Hierzu hatte der zuständige Berichterstatter nach Klageeingang und noch vor Zustellung der Klage an den Antragsgegner in einem Telefonat in Erfahrung gebracht, dass der Antragsgegner keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren mehr beitreiben wolle. Dies wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 19. Februar 2014 schriftlich bestätigt. Damit musste für den Antragsgegner selbst wiederum offensichtlich sein, dass die erhobene Klage keinen Erfolg haben konnte, vielmehr jedenfalls bereits durch die Aufhebung der Mahngebühren und Säumniszuschläge unzulässig geworden war. Insoweit lag bereits vor der Zustellung der Klage an den Antragsgegner mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Februar 2014 eine objektive Erledigung der Hauptsache vor, auch wenn der Antragsteller selbst anderer Auffassung war.
Insoweit erscheint es dem Gericht im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht, dass der Antragsgegner trotz nach Klageantragswortlaut offensichtlich unzulässiger Klageerhebung bzw. bei Umdeutung des Klageantrags schon erledigtem Klagebegehren noch einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte. Die Kosten für diesen bevollmächtigten Rechtsanwalt sind damit ausnahmsweise nicht erstattungsfähig.
Damit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei, so dass die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München
Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht München hatte mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Az. M 10 K 13.2481) einen Zweitwohnungsteuerbescheid des Antragsgegners vom 3. Mai 2013 aufgehoben; die Kosten des Verfahrens hatte der Antragsgegner zu tragen.
Mit am
a) die von ihm vorläufig vorausbezahlten Gerichtskosten in Höhe von 243 Euro,
b) Pauschale für Porto und Telekommunikation in Höhe von 20 Euro,
c) Pauschale für Kopien und Arbeitsmaterial wie Papier, Briefumschläge etc. in Höhe von 15 Euro
d) Zeitaufwand pauschal 10 Euro/Std., insgesamt 167,50 Euro.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2014 wurden die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Aufwendungen im Klageverfahren auf insgesamt 15 Euro festsetzt. Insoweit sei eine Pauschale für Kopien und Arbeitsmaterial als notwendig anzuerkennen. Der den Beteiligten im Rahmen der Prozessführung entstandene Zeit- und Arbeitsaufwand sei dagegen nicht erstattungsfähig. Eine Pauschale für Porto und Telekommunikation könne nicht verlangt werden, Nachweise über Portokosten lägen nicht vor. Sollte der Antragsteller entsprechende Nachweise beibringen, könnten diese noch im Rahmen einer Nachfestsetzung berücksichtigt werden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Antragsteller am 1. Oktober 2014 zugestellt.
Mit am
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2014 ist teilweise abzuändern, insoweit dem Antragsteller zusätzlich die von ihm geltend gemachten Portokosten zuerkannt werden.
1. Der Antragsteller hat unter Verweis auf die von ihm im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm insoweit Portokosten in Höhe von 18,70 Euro entstanden sind. Dies sind weitere notwendige Auslagen, welche der Antragsgegner aufgrund des Urteils vom 16. Januar 2014 zu erstatten hat, § 162 Abs. 1 VwGO.
2.1 Nicht zu erstatten sind dagegen die vorausgezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von 243 Euro (KV 5110 Verfahrensgebühr 1. Instanz, 3-facher Satz aus einem Streitwert von Euro 2.662,50), die der Antragsteller außerhalb des Kostenfestsetzungs- und des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtskasse rückerstattet erhalten hat. Diese vom Antragsteller nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GKG verlangte und von ihm auch bezahlte Verfahrensgebühr wurde von der Gerichtskasse nach dem Erfolg der vom Antragsteller erhobenen Klage an ihn zurückbezahlt.
2.2 Auch der geltend gemacht Zeit- und Arbeitsaufwand des Antragstellers unterfällt nicht den notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Deshalb könne nur solche Kosten verlangt werden, die tatsächlich entstanden sind, so dass der Zeitaufwand für die Bearbeitung des Prozessstoffs und die Anfertigung von Schriftsätzen durch die Beteiligten selbst nicht erstattungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflg. 2014, § 162, Rn. 3 m. w. N.).
2.3 Nicht zu erstatten im Kostenfestsetzungsverfahren sind auch Zinsen für die vom Antragsteller aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwerts verauslagten Gebühren in Höhe von 243 Euro. Eine Verzinsung der vorausgeleisteten Gerichtsgebühr erfolgt nicht, da eine derartige Verzinsung weder in der Verwaltungsgerichtsordnung noch im Gerichtskostengesetz vorgesehen ist. Eine Verzinsung kann auch nicht als notwendige Aufwendung i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO angesehen werden, da nur solche Kosten verlangt werden können, die tatsächlich entstanden sind, vgl. oben.
Insoweit ist die Erinnerung zurückzuweisen.
Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
