Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Gewährung von Eingliederungshilfe nach §35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in Form der vorläufigen Übernahme der Kosten für den Besuch der...-Realschule.

Der Antragsteller ist am ... 2003 geboren. Ausweislich der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychologie Herrn ... vom ... Juli 2007 wurden beim Antragsteller eine emotionale Störung mit Selbstunsicherheit sowie eine durchschnittliche intellektuelle Begabung festgestellt.

Mit Bescheid vom ... Februar 2011 gewährte die Antragsgegnerin ab ... Januar 2011 Hilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Mittagsbetreuung in der Grundschule ... als freiwillige Leistung.

Nach dem Übertrittszeugnis im Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule im Schuljahr 2012/2013 sei das Sozialverhalten des Antragstellers gut. Zum Lern- und Arbeitsverhalten wurde u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller dem Unterricht aufmerksam und konzentriert folgen könne, sich aber auch sehr leicht ablenken lasse. Er beobachte das unterrichtliche Geschehen häufig nicht gründlich genug und erfasse Lerninhalte langsam sowie lückenhaft. Das Lern- und Arbeitsverhalten sei insgesamt befriedigend. Der Gesamtdurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht wurde mit 4,00 errechnet. Nach der zusammenfassenden Beurteilung sei der Antragsteller geeignet für den Besuch einer Haupt-/Mittelschule.

Am ... Mai 2013 unterschrieb die Mutter des Antragstellers einen Schulvertrag mit der (staatlich anerkannten) ...-Realschule in ... Dieser wurde von der Schule gegengezeichnet. Seit ... September 2013 besucht der Antragsteller die 5. Jahrgangsstufe dieser Realschule. Das für den Schulbesuch zu tragende Jahresschulgeld beträgt EUR 4.680 und kann in monatlichen Raten i. H. v. EUR 390 gezahlt werden.

Am gleichen Tag haben die Eltern des Antragstellers in der Orientierungsberatung im Sozialbürgerhaus ... wegen einer Kostenübernahme vorgesprochen. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch der ...-Realschule wurde von der Mutter des Antragstellers am ... Juni 2013 bei der Bezirkssozialarbeit gestellt und an die Wirtschaftliche Jugendhilfe zur Bearbeitung weitergeleitet.

In einer fachärztlichen Stellungnahme des ....-Kinderzentrums in ... wird unter dem ... Juli 2013 zusammenfassend dargelegt, dass die kognitiven Fähigkeiten des Antragstellers insgesamt gesehen als knapp durchschnittlich einzuschätzen seien. Bei ihm bestehe eine Aufmerksamkeitsstörung mit Impulsivität und teilweise ausgeprägter motorischer Unruhe. Zudem ergebe sich zumindest anamnestisch der Verdacht einer Legasthenie. Aus ihrer Sicht sei der Besuch der ...-Schule mit allem Nachdruck zu unterstützen. Einerseits könne durch die individualisierte Unterrichtsform auf den Antragsteller speziell eingegangen werden, was unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen des Antragstellers im weiteren schulischen Verlauf sei. Auf der anderen Seite könne seinen wohl bestehenden Rechtschreibproblemen gerade dort Rechnung getragen werden. Auch sei nachvollziehbar, dass Psychotherapie wegen der Selbstwertprobleme und der Selbstzweifel durchgeführt werde. Wegen der ADHS-Symptomatik sei jedoch auch dringend notwendig, verhaltenstherapeutisch zu arbeiten. Die Option eines medikamentösen Behandlungsversuchs sei thematisiert worden.

Der Antragsteller sei wegen des bei ihm bestehenden komplexen Störungsbildes dem Personenkreis des § 35a SGB VIII zuzurechnen. Er sei in seiner seelischen Gesundheit bereits deutlich beeinträchtigt, sicherlich aus momentaner Sicht auch dauerhaft. Auch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestalte sich bereits problematisch.

Unter dem Datum des ... Juli 2013 nahm die Staatliche Schulberatungsstelle für ... in einer Stellungnahme zur Schulwahl/Schullaufbahnberatung im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die kinder- und jugendpsychiatrische Untersuchung habe einen schulischen erhöhten Förderbedarf in der sozialen und emotionalen Entwicklung festgestellt. Nach Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG könne dieser Förderbedarf auch an allgemeinen Schulen (Realschule) oder an einem Förderzentrum/einer Förderschule mit dem Schulprofil „Inklusion“ erfüllt werden. Im Raum ... stünden für den Förderschwerpunkt „soziale und emotionale Entwicklung“ zwar keine öffentlich-rechtlichen Fördereinrichtungen, jedoch ersatzweise mehrere einzeln aufgeführte Einrichtungen in privater Trägerschaft zur Verfügung.

Im Schreiben vom ... August 2013 bestätigte die Kinder- und Jugendpsychologin Frau ... vom ... Institut in ..., das der Antragsteller seit Juni 2013 am Institut in psychotherapeutischer Behandlung sei.

Mit Bescheid vom ... November 2013, den Eltern des Antragstellers zugestellt am .... November 2013, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Schulkosten für den Antragsteller für den Besuch der ...-Realschule ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller zwar zum Personenkreis des § 35a SGB VIII gehöre, der Besuch der privaten...-Realschule jedoch nicht die vorrangig notwendige und geeignete Leistung darstelle, hier effektive Abhilfe zu schaffen. Die hierfür maßgeblichen Aspekte seien insbesondere, dass das Realschulniveau aktuell nicht den kognitiven Voraussetzungen des Antragstellers entspreche, wie sie in der Intelligenztestung und der schulischen Beurteilung im Übertrittszeugnis festgestellt worden seien. Eine Realschuleignung liege nicht vor. Zudem fehle der Nachweis, dass der Antragsteller im öffentlichen (Förder-)Schulsystem nicht beschulbar sei. Das diagnostizierte Störungsbild stelle keine hinreichende Begründung für die Notwendigkeit eines Privatschulbesuchs dar. Die hierfür verfügbaren ambulanten Hilfen seien bislang nicht ausgeschöpft worden. Insoweit würden eine Verhaltenstherapie, eine sozialpädagogische Hausaufgabenbetreuung, ggf. eine Legasthenie-Therapie und evtl. eine medikamentöse Behandlung empfohlen. Mit Hilfe des Staatlichen Schulamtes sei eine geeignete Schule für den Antragsteller zu suchen.

Die Schulwahl sei zudem seitens der Eltern ohne Beachtung der Priorität des öffentlichen Schulsystems und ohne Kooperation mit der Jugendhilfe selbstbeschafft worden.

Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem ... Dezember 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass entgegen der Feststellungen im Bescheid die angeblich „vorrangig geeigneten Hilfen“ bereits teilweise eingeleitet seien. Seit Juni 2013 werde eine Psychotherapie mit auch medikamentöser Behandlung durchgeführt. Zudem sei eine Verhaltenstherapie geplant. Auch sei der Antragsteller an der ...-Realschule positiv auf Legasthenie untersucht worden, woraus sich eine Legasthenietherapie entwickeln dürfte. Des Weiteren habe für den Antragsteller eine „geeignete Schule“ bisher nicht gefunden werden können. Von den von der staatlichen Schulberatungsstelle vorgeschlagenen privaten Schulen seien drei aufgrund ihrer Förderschwerpunkte für den Antragsteller ungeeignet, die vierte sei insbesondere vom Wohnort des Antragstellers zu weit entfernt. Der Schulweg betrage einfach eine Stunde und sei daher unzumutbar. Öffentliche Schulen seien ausweislich dieser Stellungnahme nicht vorhanden. Die Antragsgegnerin gehe auch unzutreffend von der mangelnden Realschuleignung des Antragstellers aus, da dieser den Probeunterricht an der ...-Realschule bestanden habe. Die Selbstwertprobleme, die der Antragsteller bereits seit dem Kindergarten habe, hätten sich seit dem Besuch der ...-Realschule deutlich gebessert. Er gehe gern zur Schule, fühle sich dort nicht ausgeschlossen sondern zugehörig. Ein jetziger Schulwechsel sei unvertretbar.

Es seien bereits zu früherer Zeit Leistungen für den Besuch einer Mittagsbetreuung an der Grundschule des Antragstellers gewährt worden, seit Januar 2011 seien der Antragsgegnerin daher alle Daten bekannt gewesen. Die Eltern des Antragstellers hätten den Schulvertrag umgehend unterschreiben müssen, da der Probeunterricht bereits in der Zeit vom 14. - 16. Mai 2013 stattgefunden habe. Mindestens ab Anfang Juli 2013 habe der Kontakt mit der Antragsgegnerin bestanden. Die weiteren zeitlichen Verzögerungen hätten sich durch die Untätigkeit der Antragsgegnerin ergeben und gerade deshalb könne sie sich nicht auf eine angebliche Selbstbeschaffung berufen.

Eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren steht noch aus.

Der Psychologische Fachdienst der Antragsgegnerin kommt in seiner Stellungnahme vom .... Januar 2014 zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme weiterhin nicht bestehe. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das Vorliegen einer Legasthenie nicht zwangsläufig die Notwendigkeit einer privaten Beschulung rechtfertigen könne. Zur Behandlung der beim Antragsteller vorhandenen Teilleistungsstörungen seien effektive ambulante Hilfen verfügbar, die bisher nicht oder erst nach Anmeldung des Antragstellers auf der ...-Realschule in Anspruch genommen worden seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum die Eltern der Empfehlung des ...-Kinderzentrums zur Durchführung einer Verhaltenstherapie bisher nicht nachgekommen seien. Als Begründung für die Eignung einer Privatschule könne auch nicht angeführt werden, dass die notwendigen Maßnahmen dort insgesamt verfügbar seien, diese Argumentation verkenne den Vorrang des öffentlichen Schulsystems. Zweck der Eingliederungshilfe sei insbesondere nicht, präventiv eine optimale Beschulungssituation zu ermöglichen. Die staatliche Schulberatungsstelle gehe unzutreffend von einer Realschuleignung des Antragstellers aus. Der Probeunterricht an der ...-Realschule könne keine Aussage über die generelle Realschuleignung eines Kindes treffen, da Privatschulen eigenständig über die Aufnahme von Kindern entscheiden könnten. Die von der staatlichen Schulberatungsstelle angebotenen privaten Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung seien pauschal und ohne Begründung abgelehnt worden. Auch würden die von den Eltern und vom Bevollmächtigten des Antragstellers geschilderten sozialen Probleme des Antragstellers in dessen Zeugnissen nicht bestätigt. Nachdem hiernach der Hilfebedarf bereits langfristig vorgelegen habe, könne die Notwendigkeit einer Selbstbeschaffung im Hinblick auf die private Beschulung nicht nachgewiesen werden.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2014, eingegangen am 17. April 2014, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (M 18 K 14.1611) und die Aufhebung des Bescheids vom .... November 2013 sowie die Verpflichtung zur Übernahme der Schulkosten für die ...-Realschule im Rahmen der Eingliederungshilfe ab ... September 2013 beantragen. Grundsätzlich vorrangig vor diesen Anträgen wurde ein Prozesskostenhilfeantrag unter Beiordnung des Bevollmächtigten gestellt.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014, eingegangen am 2. Juni 2014, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

anzuordnen, dass der Antragsgegner die Kosten, die für den Antragsteller in der ... Realschule, ... anfallen, sofort vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache übernimmt

und

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers zu gewähren.

Zur Begründung des Anspruchs wurde auf die Ausführungen im Hauptsacheverfahren verwiesen, in welchen im Wesentlichen auf die Stellungnahme im Widerspruchsverfahren Bezug genommen wird (s.o.). Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus den schwierigen finanziellen Verhältnissen der Eltern des Antragstellers.

Unter dem 9. Juli 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Eilantrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zumindest kein Anordnungsanspruch bestehe. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer selbstbeschafften Maßnahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII lägen nicht vor, da die zur Antragsprüfung erforderlichen Unterlagen erst vorgelegt worden seien, nachdem der Antragsteller bereits bei der...-Schule angemeldet worden sei. Zudem hätten sich die Eltern des Antragstellers auch nicht um einen geeigneten Platz im öffentlichen Schulwesen bemüht, so dass davon auszugehen sei, dass die Eltern dem Antragsteller hierdurch eine Schullaufbahn ermöglichen wollten, die ihm im öffentlichen Schulwesen nicht offen gestanden hätte. Auch habe nicht vorrangig der Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers, sondern die Schullaufbahn im Vordergrund gestanden. Das Realschulniveau entspreche nicht den kognitiven Voraussetzungen des Antragstellers, so dass ihm laut Bestimmungen des Schulrechts der Besuch der Realschule nicht möglich gewesen sei. Eine Legasthenietherapie sei bisher nicht beantragt worden und werde nach Aktenlage auch nicht durchgeführt. Über das ... Legasthenie erhalte der Antragsteller Nachhilfe, für die die Kosten im Rahmen von Bildung und Teilhabe durch das Jobcenter übernommen werden könnten. Ein entsprechender Antrag sei daher weitergeleitet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens (M 18 K 14.1611) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antragsteller beantragt die Übernahme des Schulgeldes für seine Beschulung in der ...-Realschule in Höhe von monatlich EUR 390. Das erkennbare Begehren des Antragstellers ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in subjektiver Hinsicht dahingehend auszulegen, dass das Gericht den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten soll, die Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme ab dem Zeitpunkt der Eilentscheidung zu gewähren. Die einstweilige Anordnung kann keine Wirkung für die Vergangenheit entfalten.

Dieser Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch der ...-Realschule ist zulässig, aber unbegründet.

Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 ZPO) Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

1. Der Antragsteller hat keine diesen Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht. Nach der gebotenen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller kein Anspruch gemäß § 36a Abs. 3 i. V. m. § 35a Abs. 1 SGB VIII auf Übernahme der Kosten für den Besuch der...-Realschule zu.

Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans und unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur „Zahlstelle“ und nicht Leistungsträger zu sein. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus §§ 36a Abs. 1, 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2008, JAmt 2008, 600). Wird die Hilfe hiervon abweichend selbst beschafft, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zur Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

1.1. Der Anspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII scheitert voraussichtlich bereits daran, dass der Träger der Jugendhilfe vor Beschaffung der Hilfe über den Hilfebedarf nicht in Kenntnis gesetzt wurde.

Gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII hätte der Antragsteller vor Beschaffung der Hilfe, also Unterzeichnung des Schulvertrags am... Mai 2013, seinen Hilfebedarf an die Antragsgegnerin herantragen müssen. Zwar ist ein Antrag im engeren Sinne nicht erforderlich, es genügt eine eindeutige Willensbekundung des Leistungsberechtigten, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, welche schriftlich oder mündlich erfolgen oder sich aus einem Beratungskontakt ergeben kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 36a RdNr. 44). Ausweislich der Unterlagen der Antragsgegnerin ist die Mutter des Antragstellers jedoch am ... Mai 2013 nach Unterzeichnung des Schulvertrags mit dem Hilfebedarf des Antragstellers an die Antragsgegnerin herangetreten. Die Antragstellung auf Kostenübernahme erfolgte erst am ... Juni 2013. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schulvertrags durch die Mutter des Antragstellers hatte die Antragsgegnerin also keinerlei Kenntnis vom Hilfebedarf des Antragstellers, auch die zur Begründung des Bedarfs vorgelegten Unterlagen stammen sämtlich aus der Zeit nach Unterzeichnung des Schulvertrags. Die Antragsgegnerin war damit zur vorherigen pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen nicht in der Lage. In Ausnahmefällen kann eine Selbstbeschaffung auch zulässig sein, ohne dass der Hilfebedarf vorher an den Jugendhilfeträger herangetragen wurde; dies setzt jedoch voraus, dass es dem Leistungsberechtigten objektiv unmöglich war, den Jugendhilfeträger vor Beschaffung der Hilfe in Kenntnis zu setzen (Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 36a RdNr. 53a). Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Gericht hält es für unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin bereits aufgrund der gewährten Kostenübernahme für die Mittagsbetreuung ausreichend über den Hilfebedarf des Antragstellers informiert war, denn insoweit ist auf den konkreten Hilfebedarf hinsichtlich der weiteren schulischen Laufbahn abzustellen. Dies kann letztlich im Eilverfahren nicht aufgeklärt werden. Darauf kommt es vorliegend jedoch auch nicht entscheidungserheblich an, da die weiteren Voraussetzungen für den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden konnten.

1.2. Des Weiteren müssten nämlich gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorliegen, was hier voraussichtlich nicht der Fall ist.

1.2.1. Die Antragsgegnerin geht aufgrund des fachärztlichen Gutachtens des kbo-Kinderzentrums, in welchem eine Aufmerksamkeitsstörung mit phasenweiser Impulsivität sowie Verdacht auf Legasthenie festgestellt wurden, davon aus, dass beim Antragsteller eine seelische Störung i. S. d. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegt. Aufgrund der schulischen Schwierigkeiten bejaht die Antragsgegnerin zudem ein „gewisses Integrationsrisiko“ i. S. d. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Im Ergebnis gehört der Antragsteller damit nach Auffassung der Antragsgegnerin zum Personenkreis des § 35a Abs. 1 SGB VIII und hat grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe.

1.2.2. Diese Hilfe umfasst nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben hierbei jedoch unberührt, so dass auch die Jugendhilfeträger an schulische Entscheidungen der dafür zuständigen Stellen nach dem jeweiligen Landesrecht gebunden sind. Entspricht der vom Hilfesuchenden angestrebte oder bereits beschrittene Bildungsweg nicht den Anforderungen der landesrechtlichen Schulvorschriften oder steht er zu diesen im Widerspruch, wird keine Hilfe zu einer „angemessenen Schulbildung“ begehrt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2012 - 12 ZB 10.2838 - BeckRS 2012, 56849; Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a RdNr. 111). Die Vermittlung einer solchen ist eine Angelegenheit des allgemeinen Schulsystems, dessen den schulrechtlichen Anforderungen entsprechende Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Vorrang haben. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben insoweit keinen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Ihre Hilfe ist vielmehr darauf gerichtet, eine vorhandene oder drohende Teilhabebeeinträchtigung zu beseitigen oder zu mildern und so dem seelisch behinderten jungen Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Vorliegend kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend beurteilt werden, ob der vom Antragsteller gewählte Bildungsweg Realschule dem bayerischen Schulrecht entspricht. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ermächtigt das zuständige Staatsministerium für Schulen, die - wie hier die Realschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) - nicht Pflichtschulen sind, die Voraussetzungen der Aufnahme in der Schulordnung zu regeln. Hiervon hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Erlass der Schulordnung für die Realschule in Bayern (RSO) Gebrauch gemacht. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 RSO setzt die Aufnahme in die Realschule u. a. voraus, dass der Schüler für den Bildungsweg der Realschule geeignet ist. Nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 RSO sind dies zunächst solche Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg Realschule bezeichnet sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da dem Antragsteller im Übertrittszeugnis der Volksschule ..., vom ... Mai 2013 die Eignung für den Besuch einer Haupt-/Mittelschule zugesprochen wurde. Ob der an der (staatlich anerkannten) ...-Realschule angebotene und vom Antragsteller mit Erfolg bestandene Probeunterricht auch das Aufnahmekriterium des § 26 Abs. 3 Nr. 2 RSO erfüllt, also dem Antragsteller auch den Besuch einer staatlichen Realschule ermöglicht hätte, kann im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Doch auch hierauf kommt es im Eilverfahren nicht entscheidungserheblich an.

1.2.3. Denn zumindest konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der ...-Realschule zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - BeckRS 2013, 47782).

Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung von Fachkräften, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, aber eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - BeckRS 2010, 56563). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 - juris RdNr. 39; BayVGH, U.v. 30.3.2006 - 12 B 04.1261 - juris RdNr. 12). Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfe ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Eine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zu einer bestimmten Maßnahme kommt daher allenfalls in Frage, wenn nur diese als erforderliche und geeignete Maßnahme in Betracht zu ziehen ist.

Dies hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass mit Hilfe ambulanter Eingliederungsmaßnahmen eine öffentliche Schule nicht ebenso geeignet wäre, ihm eine angemessene Schulbildung zu bieten wie die ...-Realschule. Für eine fehlende öffentliche Beschulbarkeit des Antragstellers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte.

1.2.3.1. Die beim Antragsteller diagnostizierte Aufmerksamkeitsstörung mit phasenweiser Impulsivität, sowie der Verdacht auf Legasthenie stellen nicht derart schwerwiegende seelische Störungen dar, die per se eine Beschulung in einer privaten Einrichtung erfordern.

1.2.3.2. Auch im fachärztlichen Gutachten des ...-Kinderzentrums wurde die öffentliche Beschulbarkeit des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Es wurde lediglich der Besuch der ...-Schule „nachdrücklich unterstützt“, mit der Begründung, dass durch die „individualisierte Unterrichtsform“ auf den Antragsteller speziell eingegangen werde. Dies sei „unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen des Antragstellers im weiteren schulischen Verlauf“. Dabei ist vorweg festzustellen, dass die Frage der richtigen Beschulung primär in die Zuständigkeit der Schulbehörden fällt (BayVGH B.v. 14.5.2001 - 12 B 98.2022, BayVwBl. 2002, 434) und daher die Notwendigkeit einer bestimmten Beschulung nicht ausschließlich mit privatärztlichen Aussagen begründet werden kann. Diese Empfehlung ist für die Antragsgegnerin daher nicht bindend und sie beinhaltet zudem nicht vorrangig und unmittelbar die Einschätzung, dass der Antragsteller den Anforderungen einer öffentlichen Real- bzw. Haupt- oder Mittelschule nicht gewachsen wäre und daher zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung auf eine private Beschulung angewiesen wäre, sondern nur die Unterstützung der durch die Eltern geschaffenen Schulwahl. Weiter wird im fachärztlichen Gutachten ausgeführt, dass den „wohl bestehenden Rechtschreibproblemen“ des Antragstellers „gerade in der ...-Schule“ Rechnung getragen werden könne. Doch wurde weder eine LRS-Testung durchgeführt, noch ergeben sich in der Zusammenschau der Leistungen in Deutsch und Mathematik eindeutige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Legasthenie. In dem fachärztlichen Gutachten wird auch nicht die Möglichkeit einer ambulanten Legasthenietherapie trotz eines Schulbesuchs einer Regelschule thematisiert. Die bloße Tatsache, dass die ...-Realschule auch Legasthenietherapien anbietet, stellt keine Begründung für die Erforderlichkeit der privaten Beschulung des Antragstellers dar. Vielmehr ist der Vorrang des öffentlichen Schulsystems (s.o.) zu beachten, aufgrund dessen - wie von der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt - eventuell aus Sicht der Eltern des Antragstellers „als weniger attraktiv bewertete Maßnahmenkombinationen“ hinzunehmen sind.

1.2.3.3. Die von der Staatlichen Schulberatungsstelle angebotenen Schulen wurden vom Bevollmächtigten des Antragstellers überwiegend mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller in den Bereichen der dortigen Förderschwerpunkte keine Probleme habe und die Teilleistungsstörungen des Antragstellers dort nicht aufgefangen würden. Mangels Vorlage eines sonderpädagogischen Gutachtens - trotz mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin - konnte der tatsächliche Förderbedarf des Antragstellers bisher nicht festgestellt werden. Die Staatliche Schulberatungsstelle geht von einem Förderschwerpunkt im sozial-emotionalen Bereich aus. Aufgrund der Schwierigkeiten des Antragstellers im schulischen Bereich kommt nach Einschätzung der Antragsgegnerin auch der Förderbereich Lernen in Betracht. Die pauschale Ablehnung ist aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht nachvollziehbar. Überdies weist das Gericht darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Jugendhilfeträgers ist, die geeignete Schule für den Antragsteller zu finden. Dies ist vielmehr Aufgabe der jeweiligen Grundschule bzw. des Schulamts. Die Stellungnahme der Staatlichen Schulberatung datiert vorliegend auf den ... Juli 2013. Es ist daher davon auszugehen, dass sie erst nach Unterzeichnung des Schulvertrags bei der ...-Realschule am ... Mai 2013 eingeholt wurde. Es liegen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Alternativen im öffentlichen Schulsystem durch die Eltern des Antragstellers überhaupt in Erwägung gezogen oder ernsthaft geprüft wurden.

1.2.3.4. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers behauptete Unvertretbarkeit eines Schulwechsels reicht gleichwohl nicht aus, die Übernahme der Kosten für die selbstbeschaffte private Beschulung des Antragstellers als einzig notwendige Hilfemaßnahme i. S. v. § 35a SGB VIII anzusehen. Die besondere Beschulung müsste vielmehr unabhängig vom Aspekt der Konstanz erforderlich sein. Ansonsten könnte der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Hilfemaßnahme in vielen Fällen dadurch unterlaufen werden, dass eine Hilfemaßnahme zunächst in Selbstbeschaffung eingeleitet wird und der Jugendhilfeträger erst dann, wenn eine Veränderung der Umstände für das Kind/den Jugendlichen jedenfalls ungünstig wäre, als reine Zahlstelle mit ins Boot genommen wird. Dies widerspräche dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers, der gerade nicht nur Zahlstelle sein soll (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris RdNr. 31). Daher vermag auch die vorgetragene Unvertretbarkeit eines Schulwechsels die Notwendigkeit der weiteren Beschulung des Antragstellers dort nicht zu begründen. Diese Beschulung wurde von der Mutter des Antragstellers ohne Kostenübernahmezusage der Antragsgegnerin auf ihr eigenes finanzielles Risiko eingeleitet. Insofern trägt sie grundsätzlich auch das finanzielle Risiko, dem Antragsteller diese Form der Beschulung bis zum Schulabschluss anbieten zu können.

1.2.3.5. Auch eine (inzwischen eingetretene) finanzielle Bedürftigkeit der Eltern des Antragstellers würde keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes durch den Jugendhilfeträger entstehen lassen. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII besteht nur bei einem entsprechenden durch eine (drohende) seelische Behinderung bedingten Hilfebedarf, nicht bei einem durch die finanzielle Lage der Eltern eines Kindes/Jugendlichen bedingten Hilfebedarf.

Auch kann die Argumentation des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht nachvollzogen werden, dass der Eingliederungshilfeantrag durch die Antragsgegnerin verzögert worden sei. Unabhängig von der Dauer des am ... Mai bzw. ... Juni 2013 gestellten Eingliederungshilfeantrags war zu diesem Zeitpunkt der Schulvertrag mit der ...-Realschule bereits unterzeichnet, so dass die Antragsgegnerin auch bei sofortiger Entscheidung über den Hilfeantrag über die Übernahme der Kosten einer bereits beschafften Beschulungsmaßnahme, nicht aber über die Kosten einer erst einzuleitenden künftigen Beschulung entschieden hätte. Zudem kann der Antragsgegnerin aufgrund der verzögerten und hinsichtlich des noch ausstehenden sonderpädagogischen Gutachtens auch unvollständigen Einreichung der angeforderten Unterlagen grundsätzlich nicht der Vorwurf einer verzögerten Bearbeitung gemacht werden.

1.3. Auch wenn - wie die Eltern und der Bevollmächtigte des Antragstellers vorbringen - sich der Antragsteller auf der ...-Realschule positiv entwickelt, ist für das Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass allein diese Schule die für den Antragsteller geeignete Schule ist und nicht ein Besuch der Regelschule mit den auch z.T. im fachärztlichen Gutachten des ...-Kinderzentrums genannten (Psychotherapie, Verhaltenstherapie, evtl. medikamentöse Behandlung) begleitenden ambulanten Maßnahmen (zusätzlich Sozialpädagogische Hausaufgabenbetreuung, Legasthenie-Therapie) hätte versucht werden können. Im Ergebnis stellt sich damit die gewünschte Beschulung des Antragstellers an der ...-Realschule als - zumindest aus Elternsicht - für den Antragsteller optimale Beschulung dar, auf die aber im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII, in der gegebenen Situation, kein Anspruch besteht.

2. Mangels Bestehen eines Anordnungsanspruchs, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Verfahren ist vorliegend gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, so dass der Antragsteller auch bei Ablehnung des Antrags keine Gerichtskosten zu tragen hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann also nur insoweit von Bedeutung sein, als der Antragsteller durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts und dessen Befriedigung durch die Staatskasse von dessen Vergütungsanspruch freigestellt wird (vgl. § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragsgegners war jedoch aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten des Eilantrags (s.o.), abzulehnen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

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(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

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(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensache

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juli 2014 - 18 E 14.2338 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juli 2014 - 18 E 14.2338 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Okt. 2012 - 5 C 21/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/200

Referenzen

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009.

2

Der 1999 geborene Kläger litt unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Er besuchte ab dem Schuljahr 2007/2008 ein Sonderpädagogisches Förderzentrum im Bereich des Beklagten. Dieser gewährte dem Kläger ab November 2007 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer heilpädagogischen Einzelbehandlung.

3

Anfang August 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleiterin. Dem Antrag waren eine Bescheinigung des Kinderzentrums München und eine Stellungnahme des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums beigefügt, in welchen der Einsatz eines individuellen Schulbegleiters in der Schule befürwortet wird.

4

Der Fachdienst des Jugendamts des Beklagten kam in einer Stellungnahme vom 24. September 2008 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, Bewältigung von sozialen Situationen und sozialen Kompetenzen, allgemeine Selbständigkeit und Selbstwertproblematik, soziale Beziehung zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten bestehe. Der Fachdienst schlug eine Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung mit zusätzlicher Kleingruppenarbeit und gegebenenfalls parallel eine ambulante Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte vor.

5

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung mit der Begründung ab, es sei nicht Aufgabe der Jugendhilfe, die Kosten des pädagogischen und integrativen Bedarfs an Förderschulen zu decken. Die Notwendigkeit einer Unterstützung des Klägers im Schulalltag werde vom Fachdienst zwar bestätigt, jedoch sei hierfür vorrangig die Schule heranzuziehen.

6

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 ausgeführt, dass dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Beurteilung des Jugendamtes, dass für den Kläger die Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung und ggf. Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte die geeignete und notwendige Eingliederungshilfemaßnahme darstelle, sei angemessen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009 zu gewähren. Der Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe sei auf diese Maßnahme reduziert. Der durch die schulische Teilhabebeeinträchtigung ausgelöste Bedarf des Klägers könne trotz der sonderpädagogischen Ausrichtung der Förderschule von dieser nicht ausreichend abgedeckt werden.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger selbst beschaffte Hilfe eines Schulintegrationshelfers sei für sich genommen fachlich nicht geeignet gewesen. Die nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - zu gewährende Eingliederungshilfe erfordere eine Hilfe, die dem Hilfebedarf des Behinderten in seiner Gesamtheit gerecht werde. Hier hätten sich die Eltern des Klägers lediglich für eine Schulbegleitung entschieden. Damit seien die übrigen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche vernachlässigt und dem Kläger eine seinem gesamten Eingliederungsbedarf entsprechende Hilfe vorenthalten worden. Ein solches Vorgehen genüge auch nicht allgemeingültigen fachlichen Maßstäben, weil mögliche negative Wechselwirkungen einer Schulbegleitung - etwa im Bereich der Verselbständigung - mit dem im Übrigen bestehenden Hilfebedarf nicht berücksichtigt worden seien.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 36a Abs. 3 und des § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -.

10

Der Beklagte und die beteiligte Landesanwaltschaft verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang (1). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3).

12

1. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme bestehen könne, wenn die Hilfemaßnahme auf die Deckung des Gesamtbedarfs ausgerichtet sei, ist mit § 35a SGB VIII nicht vereinbar.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der verauslagten Aufwendungen für eine Integrationshelferin § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift setzt ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist, voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).

14

Die Beteiligten streiten zu Recht weder darüber, dass der Kläger den Beklagten mit seinem Anfang August 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer Schulbegleitung (Integrationshelfers) rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86 ff.> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, noch darüber, dass - bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs - die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Im Streit steht allein das Vorliegen der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, hier also die Frage, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleiterin aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zustand. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit einer Begründung verneint, die rechtlich nicht trägt.

15

a) Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Anforderungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen dessen Annahme - die auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht -, dass die seelische Gesundheit des Klägers im streitigen Zeitraum von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abwich. Denn danach litt der Kläger unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Diese Abweichung führte dazu, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war. So bestand nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Bewertung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Beklagten bei dem Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, allgemeine Selbständigkeit, Bewältigung von sozialen Situationen sowie sozialen Beziehungen zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten.

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin im Ansatz auch zutreffend angenommen, dass die begehrte Maßnahme als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einzuordnen ist, die geeignet und erforderlich sein muss, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

17

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

18

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 - 7 A 10420/11 - JAmt 2011, 594 f. Rn. 39 f.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 22 m.w.N.).

19

Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316 <318>). Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder (Beschluss vom 2. September 2003 - BVerwG 5 B 259.02 - juris Rn. 15).

20

c) Der tragende Rechtsstandpunkt, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung einer Schulbegleiterin abgelehnt hat, nämlich der Satz, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) nur bestehen könne, wenn diese Hilfe dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht werde (UA S. 13 Rn. 81 f.), hält aber einer Überprüfung nicht stand. Ein solcher Rechtssatz lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

21

§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft selbst keine Regelung darüber, wie ein Hilfebedarf zu decken ist, sondern knüpft (in Nr. 2 der Vorschrift) den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe insbesondere daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes - hier allein in Betracht kommend der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - vorgelegen haben.

22

Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann der Rechtssatz, dass eine (selbst beschaffte) Hilfemaßnahme, um einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründen zu können, den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern.

23

Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 15.11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

24

Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

25

Im Hinblick auf diese Zwecksetzung geht der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ansatz richtig davon aus, dass der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen hat. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.). Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O.).

26

Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.

27

Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.

28

Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.

29

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine der (sonstigen) Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen für die Schulbegleitung nicht vorliegt und deshalb der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

30

a) Der Anspruch des Klägers auf den Ersatz von Aufwendungen für die Schulbegleitung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte - unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums - die begehrte Hilfe mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt hat.

31

aa) Die gerichtliche Kontrolldichte ist aufgrund der aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

32

Weil der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167>).

33

Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36a Rn. 4 m.w.N.).

34

Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 13 jeweils m.w.N.).

35

bb) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die begehrte Hilfeleistung in nicht zu beanstandender Weise verweigert hat. Im Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 hat dieser die Ablehnung einer Schulbegleitung nicht mit fachlichen Erwägungen, sondern mit der - wie noch (sogleich unter 2. b) darzulegen sein wird - so nicht zutreffenden rechtlichen Erwägung begründet, dass hierfür die Förderschule allein zuständig sei. In der insoweit maßgeblichen letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid, wird diese Begründung zwar ausgetauscht und auf die Stellungnahme des Fachdienstes des Jugendamts vom 24. September 2008 verwiesen, aus der sich die mangelnde fachliche Notwendigkeit einer Schulbegleitung ergebe. Allerdings wird gerade in dieser Stellungnahme bei dem Kläger ein "Integrationsrisiko" im Bereich der "schulischen Anpassung" ausgemacht und ein zusätzlicher Betreuungsbedarf nicht in Abrede gestellt. Für die Ablehnung der von den Erziehungsberechtigten des Klägers geforderten Schulbegleitung wird in der Stellungnahme weder ein nachvollziehbares fachliches noch ein durchgreifendes rechtliches Argument geliefert. Am Ende der Stellungnahme heißt es lediglich, dass eine Schulbegleitung nur im Falle einer Beschulung an einer Regelschule notwendig sei. Weil diese Aussage in ihrer Pauschalität weder rechtlich fundiert ist noch eine fachliche Begründung für die Verweigerung der Leistung darstellt, ist die Hilfeplanung der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf den hier streitigen schulischen Betreuungsbedarf als defizitär anzusehen, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstattung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.

36

b) Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil - wie der Beklagte und der Beteiligte der Sache nach geltend gemacht haben - der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung wegen eines Vorrangs der schulischen Leistung ausscheide.

37

aa) Eine Spezialität in dem Sinne, dass eine schulische Förderleistung einschlägig ist, die einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe ausschließen könnte, liegt nicht vor. Zwar käme eine die Eingliederungshilfe verdrängende, weil ausschließlich von der Schule - hier der Förderschule - zu erbringende Leistung in Betracht, wenn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dieser Bereich ist jedoch unabhängig von seiner exakten Bestimmung (s. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 21 f.) hier nicht betroffen. Vielmehr ging es - wie sich auch aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Stellungnahmen des Kinderzentrums sowie des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums schließen lässt - darum, dass die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollte, dem Kläger erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen.

38

bb) Ein Anspruch des Klägers auf eine Schulbegleitung ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen.

39

Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 <87> und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 32.05 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 5 Rn. 16). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2010 - 12 A 1326/10 - juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22. Januar 2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 juris Rn. 2; Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 13.94 - BVerwGE 100, 50 <54>).

40

Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch der Förderschule rechtzeitig hätte geltend machen oder durchsetzen können. Denn zu dieser Frage des nicht revisiblen Landesrechts hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2005 (12 B 02.2188 - FEVS 57, 138 <139>) entschieden, dass behinderten Kindern nach bayerischem Landesrecht kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule zukommt.

41

3. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann der Senat nicht abschließend über die Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

42

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine genügenden Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit eine Schulbegleitung als einen Teilbedarf abdeckende Maßnahme geeignet und erforderlich ist, sondern sich - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - lediglich dazu verhalten, dass die dem Kläger vom Fachdienst des Beklagten angebotene Behandlung in einer heilpädagogischen Tagesstätte (ggf. in Kombination mit einer Psychotherapie) eine geeignete, weil ganzheitliche Hilfemaßnahme gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof wird daher zu prüfen haben, ob - bei Zugrundelegung eines fachlichen Einschätzungsspielraums - die Erziehungsberechtigten des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum eine Schulbegleitung für geeignet und erforderlich halten durften, um den Schulbesuch des Klägers am Förderzentrum zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Rahmen der Prüfung, ob die Entscheidung für die Selbstbeschaffung der Schulbegleitung im vorgenannten Sinne vertretbar und nachvollziehbar war, wird dabei zu berücksichtigen sein, ob die Bestellung einer Schulbegleitung im streitigen Zeitraum auf die vom Beklagten gewährte sonstige Hilfeleistung, nämlich auf die weitergeführte heilpädagogische Einzelförderung mit zwei Wochenstunden in einer heilpädagogischen Fachpraxis, eine deren Zielsetzung vereitelnde Wirkung gehabt hätte und dies für die Erziehungsberechtigten erkennbar war.

43

Dies führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel kommt es daher nicht mehr an.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.