Verwaltungsgericht Minden Urteil, 06. Juni 2014 - 6 K 3740/12
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen, die sie der am 21.5.1998 nichtehelich geborenen K. N. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) für den Zeitraum 1.1.2008 bis 3.11.2011 erbracht hat, unstreitig in ungedeckter Höhe von 179.622,52 €.
3Die Hilfeempfängerin, deren Vater jedenfalls seit 2005 durchgehend in N1. -W. lebt, wohnte seit dem Jahr 2000 gemeinsam mit ihrer damals personensorgeberechtigten Mutter und ihrem Stiefvater in Q. . Am 20.1.2005 verließ die Kindesmutter die eheliche Wohnung, in der die Hilfeempfängerin und deren Stiefvater verblieben, und verzog in den Kreis I. . Am 10.3.2005 wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge für die Hilfeempfängerin gerichtlich entzogen - zunächst vorläufig, Ende Juli 2005 endgültig - und auf den (vom Gericht als „Vater“ der Hilfeempfängerin bezeichneten) Stiefvater übertragen.
4Mit Wirkung ab dem 15.2.2005 bewilligte der Beklagte der Hilfeempfängerin im Juni 2005 Jugendhilfeleistungen in Form von Pflegegeld für eine Vollzeitpflege durch ihren Stiefvater. Diese Hilfe verlängerte der Beklagte später bis Oktober 2006. Anfang April 2006 berichtete der Stiefvater dem Beklagten jedoch von erheblichen Alltagsproblemen mit seiner Stieftochter, die seiner Meinung nach deren weiteren Verbleib in seiner Wohnung ausschlossen. Vom 7.4. bis zum 2.8.2006 befand sich die Hilfeempfängerin in einer Klinik für Jugendpsychiatrie in N2. /I1. . Deswegen beendete der Beklagte seine Pflegegeldbewilligung zu Ende Juni 2006.
5Anfang Juli 2006 erhielt das Jugendamt des Beklagten vom AG Q. vorläufig das Sorgerecht für die Hilfeempfängerin übertragen, 19 Tage später wurde es - bis heute gültig - zu deren Vormund bestellt. Auf Antrag des mit der Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds betrauten Mitarbeiters seines Jugendamtes bewilligte der Beklagte der Hilfeempfängerin Ende August 2006 ab dem 2.8.2006 Hilfe zur Erziehung in einer in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII), in der die Hilfeempfängerin sich - auch nach Verselbstständigung der Einrichtung ab Juni 2009 - noch heute aufhält.
6Anfang Mai 2006 verzog die Kindesmutter vorübergehend in den Kreis I3. . . Zu Anfang Oktober 2006 meldete sie einen neuen Wohnsitz im Stadtgebiet der Klägerin an. Nachdem Ende August 2006 auf Antrag des Beklagten zunächst der Kreis I3. . die Fallübernahme zu Oktober 2006 erklärt und seine Kostenerstattungspflicht ab Mai 2006 anerkannt hatte, übernahm im Februar 2007 die Klägerin, die sich damals als seit dem Zuzug der Kindesmutter in ihr Stadtgebiet örtlich zuständig ansah, den Hilfefall zu Anfang März 2007 und bewilligte der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 7.2.2007 ab dem 1.3.2007 unverändert Hilfe nach § 34 SGB VIII. Entsprechend diesem Bescheid trug die Klägerin in der Folgezeit die für die Hilfeempfängerin entstandenen Kosten. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten schloss damals im Januar 2007.
7Nach Auswertung zwischenzeitlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kam die Klägerin im Herbst 2011 zu der Auffassung, auch nach dem Wegzug der Kindesmutter aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei dieser für den Hilfefall örtlich zuständig geblieben. Deshalb meldete sie am 4.11.2011 beim Beklagten die Fallübernahme an und beantragte zugleich bis dahin pauschal eine Kostenerstattung gemäß § 105 SGB X. Mitte Juni 2012 erkannte der Beklagte nicht nur seine Zuständigkeit, sondern zunächst auch den Kostenerstattungsanspruch ab März 2007 grundsätzlich an, nahm aber Anfang Oktober 2012 die Zusage der Kostenerstattung für die Zeit bis einschließlich 3.11.2011 zurück. Zu Anfang 2013 übernahm der Beklagte den Hilfefall wieder in seine Zuständigkeit und setzte gemäß Bescheid von Ende Januar 2013 die vorherige Hilfebewilligung durch die Klägerin in unveränderter Form fort.
8Am 28.12.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG zu § 86 Abs. 5 SGB VIII sei der Beklagte seit Beginn des Hilfefalles Mitte Februar 2005 ununterbrochen der örtlich zuständige Jugendhilfeträger geblieben. Der Beklagte habe ihr deshalb ihre Kosten für die Hilfeempfängerin zu erstatten. § 105 Abs. 3 SGB X stehe dem nicht entgegen, weil der Beklagte, unter dessen Zuständigkeit die Hilfegewährung begonnen habe, von Anfang an Kenntnis von den Voraussetzungen für seine Leistungspflicht gehabt habe. Auf die irrige Rechtsmeinung, ein anderer Leistungsträger sei zuständig, komme es insoweit nicht an. Vielmehr sei auf die Kenntnis von den tatsächlichen Umständen abzustellen, wie sich aus Urteilen des BVerwG von Juni 2005, des VG Aachen von Februar 2004 und des VG Augsburg von Juni 2012 ergebe. Für das Bejahen einer Kenntnis des Sozialleistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit genüge es laut einem Urteil des LSG NRW von Februar 2012, wenn dieser Träger in der Vergangenheit selbst Leistungen an den Hilfeempfänger erbracht habe. Entsprechend einem Urteil des VG Augsburg von Ende November 2011 habe die zwischenzeitliche Fallabgabe zunächst an den Kreis I2. . und später an sie nicht zu einem Wegfall der Kenntnis des Beklagten von den Voraussetzungen für die Hilfeleistung geführt. Anderenfalls wäre § 105 SGB X bei „irriger“ Fallabgabe regelmäßig unanwendbar, obwohl gerade in einem solchen Fall die frühere Befassung des Leistungsträgers mit dem Hilfefall für eine Kenntnis der tatsächlichen Umstände spreche. Der Beklagte habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass die Hilfeleistung nach der Fallabgabe nicht mehr fortgeführt werden würde. Die zeitliche Komponente werde durch die Verjährungsvorschriften hinreichend berücksichtigt, weshalb sie eine Erstattung ihrer Aufwendungen auch nur ab Anfang 2008 geltend mache.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, ihr die für Jugendhilfeleistungen an K. N. vom 1.1.2008 bis zum 3.11.2011 entstandenen ungedeckten Kosten von 179.622,52 € zu erstatten.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Ansicht, tatsächliche Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für seine Leistungspflicht im streitigen Zeitraum habe er nicht vor dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 4.11.2011 gehabt. Insbesondere sei ihm jahrelang nicht bekannt gewesen, ob die Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin weiterhin vorlag oder ob andere seine Zuständigkeit berührende Umstände eingetreten waren, etwa die neuerliche Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Eltern der Hilfeempfängerin. Das von der Klägerin angeführte Urteil des LSG NRW habe eine wesentlich andere Fallkonstellation betroffen. Die geforderte Kenntnis müsse sich zudem auch auf die veränderte Beurteilung der Rechtslage durch das BVerwG beziehen. Der Beklagte meint ferner, die aktuelle Hilfeleistung habe nicht schon im Februar 2005, sondern - als im Vergleich mit seiner spätestens Ende Juni 2006 beendeten ursprünglichen Hilfe neue Leistung - erst im August 2006 begonnen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Sorgerecht für die Hilfeempfängerin keinem Elternteil mehr zugestanden habe; daher sei er im streitigen Zeitraum gar nicht mehr örtlich zuständig gewesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (fünf Hefte) verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu.
17Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X ist in den Fällen, in denen ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen - hier: Leistungen der Jugendhilfe - erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen - wie hier -, der zuständige Leistungsträger im Umfang der für ihn geltenden Rechtsvorschriften erstattungspflichtig, soweit er vor Kenntniserlangung von der Leistung des unzuständigen Leistungsträgers nicht bereits selbst geleistet hat - was hier nicht der Fall ist -. Diese Erstattungspflicht gilt u.a. bei Leistungen durch einen örtlich unzuständigen Leistungsträger.
18Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3.2.2004 - 2 K 71/02 -, juris; Roos, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Komm., 8. Aufl. 2014, § 105 Rdnr. 7.
19Zwar war für die der Hilfeempfängerin von Anfang 2008 bis zum 3.11.2011 erbrachten und, wie der Beklagte nicht bezweifelt, ihr auch tatsächlich zustehenden Leistungen der Hilfe zur Erziehung tatsächlich nicht die Klägerin, sondern der Beklagte der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe.
20Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen dann, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personenberechtigte Elternteil - vor Beginn der Leistung - seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Leistung an die Hilfeempfängerin, also die Hilfe zur Erziehung, begann bereits am 15.2.2005 mit der Bewilligung von Pflegegeld für eine Vollzeitpflege. Nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des SGB VIII sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NDV-RD 2011, 38 = NVwZ-RR 2011, 203 = DVBl. 2011, 236, m.w.N.
22Das trifft auf die der Hilfeempfängerin seit Mitte Februar 2005 gewährte Hilfe zu. Seitdem besteht bei der Hilfeempfängerin durchgängig ein einheitlicher Hilfebedarf. Ihr zwischenzeitlicher Aufenthalt in einer Klinik für Jugendpsychiatrie, der keine Jugendhilfemaßnahme darstellte, war im Gesamtzusammenhang der zuvor und anschließend gewährten Jugendhilfe zeitlich unbeachtlich und unterbrach diese Hilfe nicht in relevanter Weise, weil der Beklagte seine Pflegegeldbewilligung trotz des bereits Anfang April 2006 begonnenen Klinikaufenthalts der Hilfeempfängerin erst zum 30.6.2006 beendete und die Hilfe schon am 2.8.2006, unmittelbar nach der stationären Behandlung, wieder aufnahm. Der in § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB VIII genannte Unterbrechungszeitraum von drei Monaten war damit deutlich unterschritten. Nach der vorzitierten Rechtsprechung ist es für die Annahme einer einheitlichen Jugendhilfeleistung zudem unschädlich, dass der Beklagte die Hilfe zur Erziehung nach dem Klinikaufenthalt der Hilfeempfängerin nicht mehr als Gewährung von Vollzeitpflege (mit Bewilligung von Pflegegeld) gemäß § 33 i.V.m. § 39 SGB VIII, sondern in Form der Erziehung in einer betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII fortsetzte.
23Zum Zeitpunkt des Hilfebeginns Mitte Februar 2005 hatten die Eltern der Hilfeempfängerin verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Derjenige der damals allein personensorgeberechtigten Mutter war im Kreis I. , also im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dass der Mutter das Sorgerecht bald darauf entzogen wurde und die Personensorge für die Hilfeempfängerin seither keinem Elternteil mehr zusteht, ändert an der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten nichts. Nach § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII bleibt die bisherige örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bestehen, solange die Personensorge keinem Elternteil zusteht. Die letztgenannte gesetzliche Regelung findet in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, NVwZ-RR 2014, 306 = JAmt 2014, 47 = ZfSH/SGB 2014, 221, m.w.N.
25Wenn entgegen der Rechtsansicht der Kammer von einer neuen Jugendhilfeleistung ab dem 2.8.2006 auszugehen wäre - damals stand die Personensorge für die Hilfeempfängerin keinem Elternteil mehr zu und hatte diese bereits über sechs Monate bei keinem Eltenteil mehr ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt -, wäre die Klage allerdings schon wegen örtlicher Unzuständigkeit des Beklagten unbegründet. Denn dann wäre gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII entweder die Stadt Q. - dort war der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin zumindest bis zum 7.4.2006 - oder, falls die Hilfeempfängerin in der Klinik in N2. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben sollte, der I1. örtlich zuständig.
26Dem Erstattungsbegehren der Klägerin steht aber jedenfalls § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Danach besteht der Erstattungsanspruch nach Abs. 1 der Norm gegenüber einem Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihm bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Die damit im Einzelfall ausgeschlossene Erstattungspflicht rechtfertigt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit § 105 Abs. 3 SGB X den genannten Leistungsträgern einen besonderen Schutz vor Kostenerstattungen zugebilligt hat, selbst wenn dies dem materiellen Recht nicht entspricht. Der Gesetzgeber wollte der aus dem Sozialhilferecht hergeleiteten Aufgabe, nur gegenwärtige, akute Notlagen zu beseitigen, auch im Kostenerstattungsrecht Rechnung tragen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.6.2005 - 5 C 30.04 -, FEVS 57, 213 = NDV-RD 2005, 110 = NVwZ 2005, 1196; VG Aachen, Urteil vom 3.2.2004 - 2 K 71/02 -, juris.
28§ 105 Abs. 3 SGB X gilt auch bei Erstattungsstreitigkeiten von Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe untereinander - wie hier -.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.6.2005 - 5 C 30.04 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 12.6.2012 - 3 K 11.1665 -, EuG 66, 472; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Bd. 5 (Stand: Dez. 2006), Erl. § 105 SGB X Rdnr. 6.
30Wenn sich ein örtlicher Träger irrtümlich für örtlich zuständig hält und Leistungen erbringt, für die ein anderer Träger örtlich zuständig gewesen wäre, besteht der Erstattungsanspruch ebenfalls erst ab dem Zeitpunkt, an dem der tatsächlich zuständige örtliche Träger von seiner Leistungsverpflichtung Kenntnis erlangt.
31Vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O. Rdnr. 10.
32Bei dieser Kenntnis muss es sich in der Person des zuständigen Sachbearbeiters
33vgl. Roos, a.a.O., § 105 Rdnr. 13 i.V.m. § 103 Rdnr. 24, m.w.N.
34um eine konkrete, positive Kenntnis
35vgl. BVerwG, Urteil vom 2.6.2005 - 5 C 30.04 -, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 3.2.2004 - 2 K 71/02 -, a.a.O.; Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Komm. (Stand: Dez. 2013), § 103 Rdnr. 20; Roos, a.a.O., § 103 Rdnr. 12, m.w.N.
36von dem Bedarfsfall als solchen handeln, ohne dass dem leistungsverpflichteten Träger bereits alle Voraussetzungen tatsächlicher Art entscheidungsreif bekannt sein müssen. Erforderlich ist das Wissen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der eigenen Leistungspflicht, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, vorliegen,
37vgl. LSG NRW, Urteil vom 9.2.2012 - L 9 AS 36/09 -, juris, m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 12.6.2012 - 3 K 11.1665 -, a.a.O.,
38während die rechtsirrige Meinung, ein anderer Träger sei leistungspflichtig, insoweit unerheblich ist.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.6.2005 - 5 C 30.04 -, LSG NRW, Urteil vom 9.2.2012 - L 9 AS 36/09 -, und VG Augsburg, Urteil vom 12.6.2012 - 3 K 11.1665 -, jew. a.a.O.
40Nach diesen Maßgaben war dem Beklagten vor dem 4.11.2011 als dem Tag, an dem die Klägerin bei ihm die erneute Fallübernahme beantragte und ihren Erstattungsanspruch anmeldete, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für seine auch ab dem 1.1.2008 fortdauernde Leistungspflicht und vom konkreten Hilfebedarf der Hilfeempfängerin auch über den Zeitpunkt der zwischenzeitlichen Fallabgabe Ende 2006 hinaus noch nicht bekannt. Sein Verwaltungsvorgang schloss nach damaliger Fallabgabe seinerzeit im Januar 2007. Seither war dem zuständigen Sachbearbeiter im Jugendamt des Beklagten fast fünf Jahre lang über die weitere Entwicklung des Hilfefalles nichts mehr bekannt geworden, bis sich die Klägerin Anfang November 2011 wieder beim Beklagten meldete. Die im streitigen Zeitraum erworbenen persönlichen Kenntnisse des mit den Aufgaben des Amtsvormunds betrauten Mitarbeiters im Jugendamt des Beklagten (§ 55 Abs. 2 SGB VIII) in dieser Angelegenheit - er erhielt u.a. die Hilfeplanprotokolle zum vorliegenden Hilfefall persönlich zugeleitet - sind insoweit ohne Belang, weil jener Amtsvormund nicht personenidentisch ist mit dem für die Hilfemaßnahme zuständigen Sachbearbeiter im Jugendamt.
41Allein das Wissen um die Tatsachen, dass die Hilfeempfängerin jedenfalls noch im Jahr 2006 hilfebedürftig war und die Kindeseltern seinerzeit weder personensorgeberechtigt waren noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt übereinstimmend im Zuständigkeitsbereich eines einzigen örtlichen Jugendhilfeträgers hatten, verlieh dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten noch lange nicht die positive Kenntnis vom Fortbestand seiner Leistungspflicht (auch) für die Zeit ab Anfang 2008. Denn seit der zwischenzeitlichen Fallabgabe Anfang 2007 hätten verschiedene Umstände eingetreten sein können, die die Leistungspflicht des Beklagten hätten entfallen lassen können, z.B. ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin (etwa wegen Stabilisierung ihrer persönlichen und/oder familiären Situation, ganz zu schweigen von einem etwaigen Ableben) oder eine Rückübertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil (mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII).
42Die von der Klägerin herangezogenen Urteile des LSG NRW und des VG Augsburg sprechen nicht gegen die vorstehende Sachverhaltswertung, denn die Entscheidungen jener Gerichte betreffen - zumal in der zeitlichen Abfolge von Hilfeleistungen - wesentlich anders gelagerte Sachverhalte, die insoweit mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind. Das von der Klägerin für ihre Rechtsansicht ebenfalls in Anspruch genommene Urteil des VG Aachen vom 3.2.2004 - 2 K 71/02 - (juris, Rdnr. 36 bzw. Orientierungssatz 2) betont vielmehr zu Recht, dass es für die von § 105 Abs. 3 SGB X geforderte konkrete Kenntnis nicht darauf ankommt, dass dem tatsächlich zuständigen Sozialleistungsträger ein vor Jahren begründeter genereller Hilfebedarf bekannt war und er dem Hilfebedürftigen seinerzeit auch Hilfe geleistet hat, bzw. - anders formuliert - ob ihm allgemein das Bestehen eines in Höhe und Umfang ungewissen Bedarfs bekannt war, während er keine Kenntnis von einer konkret berechenbaren Hilfebedürftigkeit hatte.
43Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 VwGO (Erstattungsstreitverfahren zwischen Sozialleistungsträgern), die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.