Verwaltungsgericht Minden Urteil, 19. Jan. 2016 - 10 K 558/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 1965 geborene Kläger wurde für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 als G. zu einer Wehrübung einberufen.
3Unter dem 28. Januar 2014 beantragte er Leistungen für Wehrübende nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). In dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck kreuzte der Kläger nur die Rubrik 2.3 („Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage meines bisherigen Einkommens <§ 13 Abs. 3 USG>“) an und erklärte hierzu, dass er in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Januar 2014 in einem Arbeitsverhältnis zum F. L. I. gestanden habe.
4Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 Unterhaltssicherungsleistungen in Höhe von 1.428,00 € (28 Tagessätze zu je 51,00 €). Zur Begründung führte der Beklagte aus: Dem Kläger stehe nur die im Unterhaltssicherungsgesetz vorgesehene Mindestleistung zu. Weitergehende Leistungen könne er nicht erhalten. Die Regelung über die Berechnung der Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage des bisherigen Einkommens, sei nicht einschlägig. Diese Regelung gelte nur für Personen, welche infolge des Wehrdienstes Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I) einbüßen. Der Kläger habe jedoch auf derartige Leistungen keinen Anspruch, weil er sein bisheriges Arbeitsverhältnis zum F. L. I. gekündigt habe. In solchen Fällen bleibe nur die Mindestleistung nach § 13c USG.
5Am 27. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben: Die Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nach § 13c USG sei falsch. Er gehe seit dem 1. Februar 2014 einer selbständigen Tätigkeit als Honorararzt nach, die er bereits zuvor – während er noch im Dienst des F. Krankenhauses I. gestanden habe – als Nebentätigkeit ausgeübt habe. Für die Bemessung der Entschädigung sei somit § 13a USG heranzuziehen. Die nach Beendigung der Wehrübung erledigten Aufträge sowie deren Honorierung könnten als Beispiel für die durch die Wehrübung entfallenen Einkünfte im Sinne von § 13a Abs. 3 USG herangezogen werden. Danach habe er in den Monaten März und April 2014 ein Einkommen von 19.143,00 € erzielt. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von 9.571,50 €. Dies wiederum führe zu einem Tagessatz, der durch die Höchstgrenze von 307,00 € nach § 13 Abs. 3 Satz 1 USG beschränkt werde, so dass ihm bei einer 28 Tage dauernden Wehrübung eine Verdienstausfallentschädigung von 8.596,00 € zu leisten sei. Während der in Rede stehenden Wehrübung habe für seine zum 1. Februar 2014 aufgenommene selbständige Tätigkeit keine Ersatzkraft gestellt werden können, da die Auftraggeber an einer Leistungserbringung durch ihn – den Kläger – interessiert seien und eine Ersatzkraft, d.h. ein ebenso qualifizierter Arzt, dasselbe Honorar verlangen würde wie er, so dass die Stellung einer Ersatzkraft wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, da sie nur eine Einnahmeverlagerung und keine Weiterführung des Betriebs bewirke. Er beschäftige auch kein Personal. Es komme im vorliegenden Zusammenhang lediglich auf das Bestehen eines Betriebes an, was schon ab dem 1. Februar 2014 der Fall gewesen sei. Bereits ab diesem Zeitpunkt hätte er ohne weiteres Aufträge akquirieren können. Während der Wehrübungen habe er seine selbständige Tätigkeit jedoch nicht ausüben können; eine Annahme von Aufträgen und ihre spätere Erledigung sei nicht möglich gewesen. Es seien nur die Kosten weitergelaufen. Der Betrieb habe somit geruht. Da er seine selbständige Tätigkeit in der jetzigen Form erst im Jahre 2014 aufgenommen habe, könne im Übrigen nicht auf den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres abgestellt werden; seinerzeit habe er – wie gesagt – die Honorartätigkeit lediglich als Nebentätigkeit ausgeübt und somit nur vergleichsweise geringe Einkünfte (22.561,00 € im Jahr 2013) erzielt. Soweit die Beklagte lediglich Leistungen nach § 13c USG gewährt und zur Begründung angeführt habe, er – der Kläger – habe aufgrund der Kündigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Lohnersatzleistungen, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I nicht zwangsläufig aufgrund einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer erfolgen müsse. Danach bestehe grundsätzlich auch ein Anspruch gemäß § 13 Abs. 3 USG. Sollte das Gericht dem nicht beitreten, komme aber in jedem Fall ein Anspruch nach § 13a USG (bzw. § 13b USG) in Betracht, zumal er – der Kläger – letztlich auch gar kein Arbeitslosengeld I beantragt habe. Es liege zudem ein ordnungsgemäßer – insbesondere fristgerecht gestellter – Antrag auf Unterhaltssicherungsleistungen gemäß § 4a USG vor. Ein solcher Antrag bedürfe nicht der Konkretisierung dahingehend, welche Leistung nach dem USG im Einzelnen gefordert werde.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Februar 2014– soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihm für die Wehrübung vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von 8.596,00 € abzüglich der bereits festgesetzten Mindestleistung zu gewähren, und den Beklagten zu verurteilen, ihm auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er macht geltend: Es bestehe kein Anspruch gemäß § 13 Abs. 3 USG, da der Kläger – wie er im Gespräch mit Herrn M. von der Abteilung Finanzielle Hilfen und Schwerbehinderung des Kreises I1. eingeräumt habe – das Arbeitsverhältnis zum F. L. I. selbst gekündigt habe, weshalb er durch die Wehrübung weder Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit noch Ansprüche auf Lohnersatzleistungen eingebüßt habe. Aufgrund der eigenen Kündigung schieden Lohnersatzleistungsansprüche aus, insbesondere solche auf Arbeitslosengeld I (vgl. § 159 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III); dieser Leistungsausschluss sei entgegen der Auffassung des Klägers zwingend und stehe nicht im Ermessen der Arbeitsverwaltung. Ansprüche nach § 13a USG kämen ebenfalls nicht in Betracht, weil eine bereits ab dem 1. Februar 2014 bestehende Selbständigkeit nicht nachgewiesen sei und Leistungen nach dieser Bestimmung auch nicht innerhalb der Frist des § 4a USG beantragt worden seien; im Antrag vom 31. Januar 2014 seien eindeutig nur Leistungen nach § 13 Abs. 3 USG genannt worden. Aus diesem Grund scheide auch ein Anspruch nach § 13b USG aus. Nach alledem seien ihm lediglich die Mindestleistungen nach § 13c USG zu bewilligen gewesen.
11Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den durch den Beklagten übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14A. Soweit der Kläger Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von 8.596,00 € abzüglich der bereits festgesetzten Mindestleistungen begehrt, ist seine Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Denn ein über die Mindestleistungen hinausgehender Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz steht dem Kläger nicht zu; die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2014 enthaltene Versagung weitergehender Leistungen erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15I. Rechtlicher Maßstab ist insoweit nicht etwa das am 1. November 2015 in Kraft getretene Gesetz über Leistungen an Reservedienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz – USG – n.F.) vom 29. Juni 2015 (BGBl. I, S. 1061, 1062 ff.), sondern das Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (USG a.F.) in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I, S. 1061). Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 USG n.F. Danach gilt Folgendes: Abweichend von § 24 USG n.F., wonach für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetz an sich nicht mehr der Beklagte, sondern das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig ist, entscheidet über Anträge auf Gewährung von Leistungen für Reservedienst und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zuständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wird; in diesen Fällen ist zugleich das Unterhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Danach ist hier nicht nur der Beklagte weiterhin für die Gewährung von Unterhaltssicherungsleistungen zuständig, sondern nach wie vor auch das Unterhaltssicherungsgesetz in der vor dem 1. November 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Denn die Wehrübung, für die vorliegend Leistungen der Unterhaltssicherung geltend gemacht werden, fand in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 statt und hat somit „vor dem 1. November 2015 begonnen“. Zudem wurde ein Antrag auf entsprechende Leistungen bereits am 4. Februar 2014, d.h. „bis zum 31. Dezember 2015“ gestellt; der Antrag vom 4. Februar 2014 ist überdies – wie nachfolgend unter II. 1. im Einzelnen zu zeigen sein wird – fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß gestellt worden und somit nicht etwa unbeachtlich. Nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 USG n.F. liegt hier danach ein „Altfall“ vor, der nach dem bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Recht („USG a.F.“) zu beurteilen ist.
16II. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 USG a.F. werden zur Unterhaltssicherung Leistungen nach den §§ 13 bis 13d USG a.F. gewährt, wenn der Wehrpflichtige – wie hier – an einer Wehrübung (§ 6 WPflG), an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a WPflG, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c WPflG oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d WPflG teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Leistungen für die Einbuße von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich sog. Lohnersatzleistungen (§ 13 USG a.F.), Leistungen für selbständig Tätige (§ 13a USG a.F.), Leistungen bei Ausfall sonstiger Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG (§ 13b USG a.F.) und die Mindestleistung (§ 13c USG a.F.) für den Fall, dass die Leistungen nach §§ 13 bis 13b USG a.F. bestimmte Mindestsätze unterschreiten oder nach den vorgenannten Vorschriften gar kein Anspruch besteht.
17Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch auf Gewährung der Mindestleistung nach § 13c USG a.F. zu; ein weitergehender Anspruch nach anderen unterhaltssicherungsrechtlichen Bestimmungen besteht nicht:
181. Allerdings hat der Kläger fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß einen Antrag auf alle in Betracht kommenden Leistungen der Unterhaltssicherung, einschließlich solcher nach §§ 13a und 13b USG a.F., gestellt (§ 4a USG a.F.).
19Gemäß § 4a Abs. 1 USG a.F. werden die Leistungen zur Unterhaltssicherung (nur) auf Antrag gewährt. Das Antragsrecht erlischt gemäß § 4a Abs. 4 USG a.F. drei Monate nach Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes, im– hier nicht gegebenen – Fall des § 7b Abs. 2 USG a.F. drei Monate nach Zustellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 13a USG a.F. bzw. § 13b USG a.F. nicht wegen Fristablaufs untergegangen. Denn der Antrag auf Leistungen zur Unterhaltssicherung gemäß § 4a Abs. 1 USG a.F. ist gesetzlich an keine besondere Form gebunden. Insbesondere ist die Verwendung eines bestimmten Formulars nicht vorgeschrieben. Antrag im Sinne des § 4a Abs. 1 USG a.F. ist jede bei der Unterhaltssicherungsbehörde eingegangene Erklärung, die dahingehend ausgelegt werden kann, dass Leistungen zur Unterhaltssicherung begehrt werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass erklärt wird, welche Leistungen im Einzelnen geltend gemacht werden. Ebenso wenig sind – wie sich aus dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ergibt – für die Zulässigkeit des Antrags sonstige inhaltliche Angaben notwendig. Wird ein solcher Antrag auf Unterhaltssicherung innerhalb der Frist des § 4a Abs. 4 USG a.F. gestellt, erlischt das Antragsrecht nicht.
20Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003– 8 A 2166/02 –, NVwZ-RR 2004, 430, und juris Rn. 26 bis 34.
21Ausgehend hiervon hat der Kläger mit seinem am 4. Februar 2014 beim Beklagten eingegangenen Antrag rechtzeitig Ansprüche nach dem Unterhaltssicherungsgesetz geltend gemacht. Ein entsprechendes Begehren ist seinem Schreiben vom 31. Januar 2014 und dem beigefügten Antragsformular, das vom Kläger unter dem 28. Januar 2014 ausgefüllt worden war, eindeutig zu entnehmen. Dass er dabei lediglich die Rubrik 2.3 – Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage des bisherigen Einkommens (§ 13 Abs. 3 USG a.F.) – angekreuzt hat, hindert nicht die Geltendmachung von Leistungen nach anderen Bestimmungen des Unterhaltssicherungsgesetzes, weil ein Antrag auf Leistungen der Unterhaltssicherung – wie ausgeführt – keiner Konkretisierung bedarf und ein solcher Antrag mithin auch keine verbindliche Festlegung auf eine bestimmte Leistungsart enthalten kann.
222. Jedoch sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsicherungsleistungen, die über die bereits gewährten Mindestleitungen nach § 13c USG a.F. hinausgehen, nicht erfüllt:
23a) Nach § 13 Abs. 1 USG a.F. erhalten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, eine Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 2 oder Abs. 3. Diese Entschädigung hat den Zweck, im Rahmen der gesetzlich bestimmten Höchstgrenzen sicherzustellen, dass Wehrpflichtigen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen oder Lohnersatzleistungen erhalten, keine Einkommenseinbußen durch den Wehrdienst entstehen. Leistungen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 USG a.F. können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG a.F. vollständig erfüllt sind. Insoweit kommt § 13 Abs. 1 USG a.F. eine anspruchseröffnende Funktion zu, d.h. es geht dabei um die Frage, ob überhaupt eine Verdienstausfallentschädigung nach Maßgabe des § 13 USG a.F. zu bewilligen ist. Erst wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG a.F. gegeben sind, ist die Berechnung der Höhe der Leistung – das „Wie“ – gemäß § 13 Abs. 2 oder 3 USG a.F. vorzunehmen. Denn durch die Formulierung „die infolge des Wehrdienstes ... einbüßen“ ist vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die Vorschrift einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Wehrdienst und dem Verlust entsprechender Einnahmen voraussetzt. Dies hat zur Folge, dass § 13 Abs. 1 USG a.F. nur dann erfüllt ist, wenn zumindest Teile des entsprechenden Einkommens des Wehrpflichtigen für die Zeit des Wehrdienstes entfallen sind und dies eine Folge des Wehrdienstes, d.h. durch ihn verursacht ist. Für den Fall, dass der Betroffene während des Wehrdienstes keine Einkünfte im Sinne des § 13 Abs. 1 USG a.F. eingebüßt hat, fehlt es demnach an der vom Gesetzgeber vorgenommenen kausalen Verknüpfung mit der Konsequenz, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG a.F. nicht gegeben sind und damit der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 USG a.F. nicht eröffnet ist. Da der Zweck des § 13 USG a.F., wie bereits dargelegt, darin besteht zu verhindern, dass durch den Wehrdienst Einkommenseinbußen entstehen, verbietet sich vor diesem Hintergrund auch die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte.
24Vgl. zum Ganzen VG Minden, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 10 K 3317/09 –, m.w.N., juris Rn. 18 bis 30.
25Während der hier in Rede stehenden Wehrübung vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 stand der Kläger nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in keinem Beschäftigungsverhältnis (mehr), da sein Arbeitsverhältnis zum F. L. I. mit dem 31. Januar 2014 beendet worden war, so dass er infolge der Wehrübung auch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbüßen konnte. Ebenso wenig ist jedoch erkennbar, dass er in dieser Zeit einen Verlust von Lohnersatzleistungen hätte hinnehmen müssen. Der Beklagte hat ausgeführt, der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, selbst das vorgenannte Beschäftigungsverhältnis gekündigt zu haben. Diese Angabe ist durch den Kläger nicht substanziiert bestritten, sondern im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 sogar bestätigt worden. Das Gericht geht daher ebenfalls von einer Kündigung durch den Kläger aus, was gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III grundsätzlich eine Sperrzeit von mehreren Wochen nach sich zieht, die in jedem Fall auch während der hier interessierenden Wehrübung gegolten hätte. Zwar trifft der Einwand des Klägers zu, dass nicht jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer auch eine solche Sperrfrist nach sich zieht. Dies ist vielmehr nur der Fall bei einem versicherungswidrigen Verhalten, das für den Fall der Arbeitsaufgabe in § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III näher beschrieben wird. Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich oder substanziiert vorgetragen, die dafür sprächen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum F. L. I. auf einem (sozialversicherungsrechtlich relevanten) wichtigen Grund basiert hätte, der das Entfallen einer Sperrzeit (ausnahmsweise) rechtfertigen könnte. Abgesehen davon – und dem kommt besondere Bedeutung zu – hat der Kläger nach eigenen Angaben überhaupt keinen Antrag auf Leistungen bei der Arbeitsverwaltung gestellt, weil er offenbar ohnehin andere Pläne hatte, die in Richtung einer selbständigen Tätigkeit gingen. Es wäre aber wertungswidersprüchlich, dem Kläger eine Ausfallentschädigung für Lohnersatzleistungen zukommen zu lassen, die er – aufgrund einer anderweitigen beruflichen Orientierung – gar nicht begehrt hat und die er mithin auch in dem Fall, dass er an der Wehrübung im Februar 2014 gar nicht teilgenommen hätte, nicht erhalten hätte. Danach sind bereits die Voraussetzungen der anspruchseröffnenden Norm des § 13 Abs. 1 USG a.F. nicht erfüllt.
26b) Der Kläger kann auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, er habe im Oktober 2013 ein – auch im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Februar 2014 thematisiertes – Telefonat mit Herrn M. vom Kreis I1. geführt, in dem dieser angekündigt habe, die Verdienstausfallentschädigung für die Wehrübung im Februar 2014 werde auf der Grundlage des bisherigen Einkommens berechnet; er – der Kläger – habe im Vertrauen auf diese Aussage das Arbeitsverhältnis in Absprache mit dem F. L. I. schon mit Ablauf des 31. Januar 2014 durch Kündigung beendet, obwohl es auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende des Monats Februar 2014 weiterlaufen zu lassen. Soweit der Kläger hiermit geltend machen will, ein zuständiger Amtswalter habe ihn im Hinblick auf die unterhaltssicherungsrechtlichen Konsequenzen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon zum 1. Februar 2014 pflichtwidrig falsch beraten und hierdurch die maßgebliche Ursache dafür gesetzt, dass eine Bewilligung von Leistungen nach § 13 USG a.F. für die Wehrübung im Februar 2014 nicht erfolgen konnte, kann er hiermit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Der Sache nach beruft sich der Kläger mit dem vorstehend zitierten Einwand auf das Bestehen eines sog. Herstellungsanspruchs. Für den Bereich des Sozialrechts ist anerkannt, dass ein solcher Anspruch besteht, wenn ein Leistungsberechtigter in einem bestehenden oder angebahnten Sozialrechtsverhältnis, das auf einem Anspruch auf Sozialleistung beruht, durch die Verletzung sozialbehördlicher Pflichten einen Nachteil erlitten hat; bei den verletzten Pflichten kann es sich auch um Nebenpflichten, z.B. diejenigen zur Auskunft, Betreuung und Beratung, handeln. Diese Grundsätze können indessen nicht unbesehen auf die Gebiete des allgemeinen Verwaltungsrechts übertragen werden. Eine flächendeckende Geltung des besagten Instituts im allgemeinen Verwaltungsrecht ist abzulehnen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 – 3 C 48.86 –, juris Rn. 21.
28Eine Ausnahme hiervon macht das Bundesverwaltungsgericht allerdings für bestimmte Bereiche steuerfinanzierter Sozialleistungen, so etwa für das Recht der beruflichen Rehabilitierung; dort geht es ausnahmsweise von der Anwendbarkeit der zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätze aus.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 36.10 –, juris Rn. 16 ff.
30Ein solcher Fall, in dem die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist, liegt hier jedoch nicht vor. Bei den Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes handelt es sich um mit Rechtsanspruch ausgestaltete Sozialleistungen besonderer Art, die sich in ihrer Struktur von sonstigen (steuerfinanzierten) Sozialleistungen, insbesondere von solchen der öffentlichen Fürsorge, derart grundlegend unterscheiden
31- vgl. dazu im Einzelnen etwa OVG NRW, Urteil vom 27. November 1996 – 25 A 2417/93 –, juris Rn. 20; VG Weimar, Urteil vom 20. Januar 2012– 7 K 30/11 We –, juris Rn. 34 -,
32dass eine Übertragung der Grundsätze zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hier nicht angezeigt ist. Vielmehr kann im Anwendungsbereich des § 13 USG a.F. ein etwaiges unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen (primär) nur im Rahmen eines unterhaltssicherungsrechtlich zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden. Eine besondere Rechtsvorschrift, die den zuständigen Behörden die Befugnis einräumt, gerade in Fällen einer möglichen Verletzung von Auskunfts- oder Beratungspflichten vom Vorliegen der – hier nicht erfüllten – Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG a.F. abzusehen, ist jedoch nicht ersichtlich. Denkbar wäre allein ein Härteausgleich gemäß § 23 USG a.F., dessen Voraussetzungen indessen – wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – nicht erfüllt sind, weil der Verweis auf die hier lediglich gewährten Mindestleistungen für den Kläger in jedem Fall keine „besondere Härte“ im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet.
33Ob tatsächlich eine Verletzung von Beratungs- oder Auskunftspflichten gegeben ist, bedarf nach alledem keiner Klärung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
34c) Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf die begehrten Unterhaltssicherungsleistungen in Höhe von 8.596,00 € (abzüglich der bereits festgesetzten Mindestleistungen) aus § 13a USG („Leistungen für Selbständige“) herleiten. Der Kläger macht insoweit geltend, bereits ab dem 1. Februar 2014 als selbständiger Anästhesist und Notfallmediziner tätig gewesen zu sein. Das Gericht bezweifelt nicht, dass der Kläger die betreffende Tätigkeit tatsächlich schon ab dem 1. Februar 2014 ausgeübt hat. Er hat insoweit nachvollziehbar und glaubhaft sowie unter Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2013, in dem Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 22.561,00 € verzeichnet sind, erklärt, diese Tätigkeit bereits während seiner Beschäftigung beim F. L. I. als Nebentätigkeit ausgeübt und unmittelbar nach der Beendigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses zur Vollzeittätigkeit ausgebaut zu haben. Auch wenn danach aus Sicht des Gerichts nicht zweifelhaft sein kann, dass der Kläger tatsächlich auch schon während der in Rede stehenden Wehrübung im Februar 2014 selbständig als Anästhesist und Notfallmediziner tätig gewesen ist, so liegen dennoch die materiell rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 13a USG a.F. nicht vor. Diese Feststellung beruht auf folgenden Erwägungen:
35Gemäß § 13a Abs. 2 USG a.F. werden Selbständigen Unterhaltssicherungsleistungen grundsätzlich in der Form gewährt, dass zur Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft oder die angemessenen Mehraufwendungen für eine Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf andere Betriebsangehörige – jeweils im Rahmen von Höchstbeträgen – erstattet werden. Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 bis 3 USG a.F. erhält der Wehrpflichtige unter der Voraussetzung, dass eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist und demzufolge die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, eine Entschädigung für die ihm entfallenden Einkünfte; diese Entschädigung beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307,00 €. Daneben, das heißt unter den gleichen Voraussetzungen wie die Einkünfte, werden gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 USG a.F. die Miete für die Berufsstätte und die sonstigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes im Rahmen laufender Zahlungsverpflichtungen erstattet.
36Ausgehend hiervon kann der Kläger keine Ansprüche aus § 13a USG a.F. herleiten:
37(1.) Allerdings zieht das Gericht nicht (mehr) Zweifel, dass die bereits ab dem 1. Februar 2014 ausgeübte selbständige Tätigkeit des Klägers als Anästhesist und Notfallmediziner aus von ihm nicht zu vertretenden Gründe „geruht“ hat (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 USG a.F.).
38Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Wehrpflichtige, dessen Betrieb oder Praxis während der Zeit seiner Wehrübung fortgeführt wird, bedarf wegen des damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteils nicht der in § 13a Abs. 3 USG a.F. vorgesehenen Leistungen. Denn ihm bleibt die bisherige Erwerbsgrundlage als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte – ggf. unterstützt durch Leistungen nach § 13a Abs. 2 USG a.F. oder jedenfalls die Mindestleistung nach § 13c Abs. 1 USG a.F. – auch während der Zeit des Wehrdienstes erhalten. Nur in den Fallgestaltungen, in denen diese Art der Unterhaltssicherung nicht funktionieren kann, weil die betriebliche oder selbständige Tätigkeit wehrdienstbedingt ruht, sollen die Betriebsausgabenerstattung nach § 13a Abs. 3 Satz 4 USG a.F. zur Erhaltung des Betriebs oder der Praxis beitragen und die Entschädigung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 USG an die Stelle der entfallenden Einkünfte treten. Eine solche Konstellation kann nach der Konzeption des Gesetzes nur dann eintreten, wenn der Betriebsinhaber oder selbstständig Tätige für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit keine Ersatzkraft einsetzt und seine Aufgaben auch nicht betriebs- oder praxisintern überträgt. Hier kommt es für die Abgrenzung der Begriffe des Ruhens und der Fortführung einerseits nicht darauf an, ob die während der Abwesenheit des Wehrpflichtigen erwirtschafteten Gewinne die zuvor erzielten Gewinne erreichen, hinter diesen zurückbleiben oder diese übersteigen. Andererseits ist nicht erst dann eine Fortführung zu verneinen und ein Ruhen anzunehmen, wenn in dem Betrieb oder der Praxis des Wehrpflichtigen überhaupt nicht mehr gearbeitet wird. Entscheidend ist, ob Tätigkeiten stattfinden, die erwerbsbezogen in dem Sinne sind, dass sie sich auf das Funktionieren des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit auch während der Zeit des Wehrdienstes bzw. der Wehrübung richten. Ist dies der Fall, ruhen der Betrieb oder die Tätigkeit grundsätzlich nicht, denn die Funktionsfähigkeit der Einkommensquelle bleibt auch ohne Übertragung der Aufgaben des Betriebsinhabers oder selbständig Tätigen erhalten. Die Frage, ob dann, wenn in dem Betrieb oder der Praxis des Wehrpflichtigen während der fraglichen Zeit nur in sehr eingeschränktem Umfang erwerbsbezogen gearbeitet wird, ausnahmsweise von einem Ruhen im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, muss unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und der Dauer der wehrdienstbezogenen Abwesenheit beantwortet werden. Diesen Maßstäben zufolge können auch die Tätigkeiten, die das nichtärztliche Personal während der Wehrübung des selbständigen Arztes ausführt, erwerbsbezogen sein, auch wenn sich aus ihnen unmittelbar kein Entgeltanspruch des Arztes ergeben sollte. Diese Tätigkeiten können etwa auf eine Mindestbetreuung der Patienten des Arztes und damit auf das weitere Funktionieren seiner ärztlichen Praxis als freiberufliche Erwerbsgrundlage gerichtet sein, mit der Folge, dass der Betrieb nicht ruht.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 1.09 –, juris Rn. 18 bis 32.
40Ausgehend hiervon hat der Betrieb des Klägers während der Wehrübung im Februar 2014 „geruht“, ohne dass dies von ihm zu vertreten gewesen wäre.
41Zum Inhalt seiner selbständigen Tätigkeit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt
42- vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 – 1 A 172/09 –, juris Rn. 16 -,
43dass es um eine Tätigkeit als Anästhesist sowie um notärztliche Tätigkeit gehe und das Ganze in der Weise funktioniere, dass Aufträge über eine Notarztbörse vergeben würden. Die über diese Börse vergebenen Einsätze würden dann so abgewickelt, dass er – der Kläger –, wenn er den Zuschlag erhalten habe, während der betreffenden Einsatzzeit auf der Rettungswache sei und dann mit dem Einsatzfahrzeug zum Einsatzort fahre bzw. gefahren werde. Die Tätigkeit werde nach den Maßgaben des Rettungsdienstgesetzes (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW –) abgewickelt. Bereits zuvor hatte er schriftsätzlich dargelegt, dass er nicht wie ein gewöhnlicher niedergelassener Arzt über eine „Büroinfrastruktur“ mit Arzthelferinnen und dergleichen verfüge. Diese Struktur des klägerischen „Betriebs“ zeigt, dass eine erwerbsbezogene Tätigkeit allein dann entfaltet werden kann, wenn der Kläger in Person arbeitsfähig zur Verfügung steht. Aufträge können nach der Konzeption seiner selbständigen Tätigkeit nur von ihm selbst in eigener Person über die Notarztbörse angenommen und (zeitnah) ausgeführt werden. Anders als in einer herkömmlichen Arztpraxis ist es dagegen nicht möglich, dass der Betrieb auch während der Abwesenheit des selbständig tätigen Arztes zumindest dadurch weitergeführt wird, dass durch Bürokräfte bzw. Arzthelferinnen Termine für die Zeit nach Beendigung der Wehrübung vergeben werden und insofern erwerbsbezogen gearbeitet wird. Entsprechendes scheidet nach der Art der hier gegebenen selbständigen Tätigkeit, die ganz auf den Kläger als Person zugeschnitten ist, aus. Der Kläger hat im Übrigen bereits in seinem Schriftsatz vom 11. August 2015 (Blatt 47 und 38 der Gerichtsakte) überzeugend dargelegt, dass aufgrund der Eigenart der Tätigkeit auch keine Ersatzkraft für die in Betracht kommenden Einsätze gestellt werden kann. Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass der Betrieb des Klägers während der Wehrübung im Februar 2014 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen geruht hat. Soweit in der unterhaltssicherungsrechtlichen Rechtsprechung im Rahmen des § 13a USG a.F. das Bestehen eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Ruhen der selbständigen Tätigkeit und der Ableistung des Wehrdienstes verlangt wird
44- vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Oktober 1999 – 2 L 2550/98 –, juris Rn. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Februar 2003 – 7 A 1811/00 –, juris Rn. 20 ff. -,
45ist auch dieses Erfordernis erfüllt, weil ohne weiteres ersichtlich ist, dass der wehrübungsbedingt abwesende Kläger keine Aufträge über die Notarztbörse annehmen und abwickeln kann, d.h. er hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne die Wehrübung – ebenso wie in den Monaten zuvor und danach – erwerbsbezogen arbeiten können und auch tatsächlich gearbeitet.
46(2.) Doch auch unter der Annahme, dass der selbständige Betrieb des Klägers während der Wehrübung im Februar 2014 im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG a.F. „geruht“ hat, steht ihm kein Anspruch auf die begehrten Unterhaltssicherungsleistungen in Höhe von 8.596,00 € (abzüglich der bereits festgesetzten Mindestleistung) zu. Wie ausgeführt beträgt die Entschädigung für Selbständige gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 USG a.F. für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, höchstens jedoch 307,00 €. Kraft gesetzlicher Vorgabe haben die für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zuständigen Behörden im Falle des § 13a Abs. 3 USG a.F. die erforderlichen Berechnungen nicht auf der Grundlage umfassender eigener Ermittlungen zur Höhe des Einkommens, sondern in Anknüpfung an das Einkommen betreffende Angaben im jeweils letzten Einkommensteuerbescheid vorzunehmen. Wären im Fall des § 13a Abs. 3 Satz 2 USG a.F. Einkünfte, die der Wehrpflichtige aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit ohne die Heranziehung zum Wehrdienst erzielt hätte, materiell-rechtlich die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die zu gewährenden Unterhaltssicherungsleistungen, so könnten sich daraus, würde man auf das Verwaltungsverfahren betreffende Erleichterungen verzichten, für die Unterhaltssicherungsbehörden größere Schwierigkeiten bei der näheren Feststellung und Überprüfung der anzusetzenden Beträge ergeben; zumindest müssten diese Behörden selbst einen erheblichen Aufwand betreiben, beispielsweise speziell auf die Zeiten des Wehrdienstes bezogene Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung erstellen bzw. sich vorlegen lassen. Hiervon wollte sie der Gesetzgeber erkennbar entlasten, indem er für das unterhaltssicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren die Anknüpfung an bestimmte Inhalte der Einkommensteuerbescheide zugelassen und zugleich vorgeschrieben hat. Damit werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, über die Anträge möglichst rasch und unkompliziert zu entscheiden. Die damit in gewissem Maße einhergehende Pauschalierung dient vor allem der Verwaltungspraktikabilität und Verfahrensbeschleunigung, außerdem aber auch der Entlastung der Betroffenen (keine Vorlage von Sonderbilanzen nötig) und nicht zuletzt der Rechtssicherheit unter genereller Gleichbehandlung aller Anspruchsberechtigten. Dass infolge dessen den Leistungen zur Unterhaltssicherung Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt werden, die im Jahr oder den Jahren vor dem Wehrdienst bzw. der Wehrübung bestanden haben und den Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr entsprechen, nimmt das Gesetz gegenüber dem Vorteil der Beschleunigung des Verfahrens durch Entlastung der Behörde von eigener Ermittlungstätigkeit in Kauf. Die Beschleunigung des Verfahrens liegt grundsätzlich auch im Interesse des Wehrpflichtigen und seiner Familie: Vom Beginn des Grundwehrdienstes oder der Wehrübung an können die Leistungen der Unterhaltssicherung der Familie nur dann zur Verfügung stehen, wenn die Behörde über einen Antrag, den der Wehrpflichtige unmittelbar nach dem Erhalt des Einberufungsbefehls stellt, noch vor dem Beginn des Wehrdienstes bzw. der Wehrübung entscheiden kann. Es liegt in der bei leistungsgewährenden Regelungen grundsätzlich weit reichenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sich zur näheren Feststellung des für die unterhaltssicherungsrechtliche Verdienstausfallentschädigung entscheidungserheblichen Sachverhalts für ein Modell zu entscheiden, welches auch Elemente der Verwaltungspraktikabilität angemessen berücksichtigt. Dass es hierdurch – gemessen am Gesichtpunkt einer möglichst optimalen Gewährleistung materieller Gerechtigkeit – in Einzelfällen zu gewissen Härten, Friktionen und Benachteiligungen kommen kann, liegt auf der Hand, hat der Gesetzgeber aber prinzipiell und rechtlich grundsätzlich bedenkenfrei mit in Kauf genommen. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber nicht nur eine „Richtlinie“ vorgegeben, von der die Unterhaltssicherungsbehörden nach eigenem Ermessen abweichen könnten. Es handelt sich vielmehr um eine bindende Vorgabe, von der aus Gründen der Gleichbehandlung bewusst keine Ausnahmen zugelassen wurden. Für den Anwendungsbereich des § 13a Abs. 3 Satz 2 USG a.F. ergibt sich daraus, dass die Zugrundelegung der dort näher bezeichneten Bestandteile des letzten Einkommensteuerbescheides „zwingend vorgeschrieben“ ist.
47Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2011– 1 E 1369/11 –, juris Rn. 14; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 5 A 755/08 –, juris Rn. 12 ff.
48Ausgehend hiervon konnten bei der Berechnung der Unterhaltssicherungsleistungen für die Wehrübung im Februar 2014 – entgegen der Auffassung des Kläger – nicht ein aufgrund der Einnahmen für die Monate März und April 2014 ermitteltes Durchschnittseinkommen von 9.571,50 € zugrunde gelegt werden (vgl. Blatt 17 der Gerichtsakte), was unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von 307,00 € je Wehrübungstag zu einer Unterhaltssicherungsleistung von insgesamt 8.596,00 € für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2014 führen würde, sondern es konnten allenfalls die sich aus dem „letzten Einkommenssteuerbescheid“ ergebenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zugrundegelegt werden. Ausgehend hiervon wäre der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 als „letzter Einkommenssteuerbescheid“ für Veranlagungszeiträume (§ 2 Abs. 7 EStG) vor Durchführung der in Rede stehenden Wehrübung und vor dem Ablauf der Antragsfrist des § 4a Abs. 4 USG a.F. heranzuziehen. Hierin sind aber lediglich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 22.561,00 € verzeichnet, so dass Unterhaltssicherungsleistungen nach § 13a USG a.F. allenfalls in Höhe von 1.754,74 € (22.561,00 € x 1/360 x 28 Tage) in Betracht kommen konnten, wovon unter Abzug der bereits gewährten Mindestleistungen von 1.428,00 € noch ein Betrag von 326,74 € verbleiben würde.
49(3.) Aber auch ein Anspruch in dieser Höhe steht dem Kläger auf der Grundlage des § 13a USG a.F. nicht zu. Denn bei der Berechnung der Unterhaltssicherungsleistungen kann nur auf denjenigen „letzten Einkommensteuerbescheid“ abgestellt werden, der spätestens bei Ablauf der Antragsfrist des § 4a Abs. 4 USG a.F. vorliegt. Der Gesetzgeber hat insoweit im oben bereits dargelegten Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens bewusst in Kauf genommen, dass den Leistungen zur Unterhaltssicherung u.U. solche Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt werden, die den Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr entsprechen, weil der letzte Einkommensteuerbescheid, auf den abzustellen ist, ein zurückliegendes Jahr betrifft, in welchem sich die Einkommensverhältnisse anders gestaltet haben können als es aktuell der Fall ist. Auf derselben Linie liegt es mit Blick auf den verfolgten Zweck der Norm offensichtlich, dem selbstständigen Wehrpflichtigen dann, wenn bis zum Ablauf der Antragsfrist überhaupt noch nicht auf einen (letzten) Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden kann, eine Verdienstausfallentschädigung nach § 13a Abs. 3 USG a.F. zu versagen und ihn auf die Mindestleistung zu verweisen. Es ist auch nicht erkennbar, dass dieses Gesetzesverständnis gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass Wehrpflichtige bzw. Wehrübende, die bereits länger als Selbständige tätig sind, (bei Vorliegen der maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen) häufig in den Genuss einer Verdienstausfallentschädigung nach § 13a Abs. 3 USG a.F. kommen werden, weil diese oftmals einen relevanten Einkommensteuerbescheid rechtzeitig vorlegen können werden, während Wehrpflichtige, die eine selbständige Tätigkeit erst vor kurzem aufgenommen bzw. – wie der Kläger – ihre selbständige Tätigkeit erheblich „ausgebaut“ haben, je nach zeitlicher Gestaltung einen solchen Bescheid – insoweit anspruchsschädlich – noch nicht vorweisen können. Die darin u.U. liegende Benachteiligung hat der Gesetzgeber indes prinzipiell und frei von rechtlichen Bedenken mit in Kauf genommen. Insoweit ist erneut zu betonen, dass es in der bei leistungsgewährenden Regelungen grundsätzlich weit reichenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, sich zur näheren Feststellung des für die unterhaltssicherungsrechtliche Verdienstausfallentschädigung entscheidungserheblichen Sachverhalts für ein Modell zu entscheiden, welches auch Elemente der Verwaltungspraktikabilität angemessen berücksichtigt. Dass es hierdurch in Einzelfällen zu gewissen Härten kommen kann, hat der Gesetzgeber, wie gesagt, rechtlich grundsätzlich bedenkenfrei mit in Kauf genommen
50- vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2011– 1 E 1369/11 –, juris Rn. 11 ff., m.w.N. -.
51Im Falle des Klägers endete die Antragsfrist des § 4a Abs. 4 Satz 1 USG a.F. drei Monate nach dem Ende der Wehrübung, deren letzter Tag der 28. Februar 2014 war. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger indessen keinen Einkommensteuerbescheid für das in Betracht kommende Jahr 2013 vorgelegt bzw. vorlegen können. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 ist vielmehr erst unter dem 9. März 2015 ausgestellt und sodann in das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden. Ausgehend von den vorstehend dargelegten rechtlichen Grundsätzen kann der betreffende Einkommenssteuerbescheid danach keine Berücksichtigung bei der Festsetzung einer Entschädigung nach § 13a USG a.F. finden. Es fehlt mithin an einer Grundlage zur Berechnung entsprechender Leistungen, so dass der Kläger keine Leistungen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 USG a.F. erhalten kann.
52Vgl. zu dieser Konsequenz erneut OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – 1 E 1369/11 –, juris Rn. 11.
53(4.) Ferner kann der Kläger schon mangels entsprechender Darlegung und entsprechenden Nachweises keine Erstattung von Betriebsausgaben im Sinne von § 13a Abs. 3 Satz 4 USG a.F. beanspruchen.
54d) Ein Anspruch nach § 13b USG a.F. („Entschädigung bei Ausfall „sonstiger Einkünfte“) besteht ebenfalls nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dem Kläger seien „sonstige Einkünfte“, d.h. Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG, zu denen nicht Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit gehören, die bereits von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 EStG erfasst werden, während der Wehrübung entfallen.
55e) Da der Kläger nach alledem keinen Anspruch auf Leistungen nach §§ 13 bis 13b USG a.F. hatte und auch keine sonstige Rechtsgrundlage ersichtlich ist, die sein Begehren tragen würde, kann er lediglich die Mindestleistung beanspruchen (vgl. § 13c Abs. 1 Satz 2 USG a.F.). Die mit Bescheid vom 5. Februar 2014 gewährte Mindestleistung von 1.428,00 € wurde anhand der in der Zeit der Wehrübung (1. bis 28. Februar 2014) geltenden Tagessätze für einen verheirateten G. mit zwei Kindern gemäß der Anlage zu § 13c USG a.F. (Tagessatz von 51,00 € x 28 Tage) bestimmt. Dieses Vorgehen trifft nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Der Kläger hat somit an unterhaltsicherungsrechtlichen Leistungen bereits das erhalten, was ihm zusteht.
56f) Abweichendes folgt auch nicht aus der Härteausgleichsregelung des § 23 USG a.F. Eine „besondere Härte“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 USG a.F. liegt vor, wenn die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes im Einzelfall dazu führt, dass sie dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen zu sichern, zu deren Nachteil nicht mehr entspricht. Ein solcher außergewöhnlicher und den Absichten des Gesetzgebers (wegen der Atypik der Sachlage) offensichtlich nicht mehr entsprechender Nachteil ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Eine besondere Härte ergibt sich nicht schon dann, wenn die tatsächlichen Einkommensverluste, die der Wehrpflichtige infolge des Wehrdienstes bzw. der Wehrübung erleidet, höher sind als die bei Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgrundlage anzuerkennenden Einkommensverluste. Das Unterhaltssicherungsgesetz gewährleistet keine Entschädigung für entgangene Einkünfte, sondern eine Leistung zur Unterhaltssicherung. Ein Härteausgleich kann deshalb nur beansprucht werden, wenn im Zeitpunkt der Einberufung nicht mehr das in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften ermittelte Nettoeinkommen, sondern erheblich höhere Nettoeinkünfte den aus eigenen Einkünften gedeckten Lebensbedarf des Einberufenen derart prägen, dass die regelmäßige Verdienstausfallentschädigung den vor der Einberufung aus eigenen Mitteln des Wehrdienstpflichtigen gedeckten und deshalb auch während des Wehrdienstes im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu sichernden Lebensbedarf des Pflichtigen und seiner Angehörigen nicht mehr in einer den gesetzlichen Zielen und Zwecken entsprechenden Weise sicherstellen würde. Einen Härteausgleich rechtfertigende besondere Härten liegen also vor, wenn die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen zu sichern (§§ 1 und 3 USG a.F.), zu deren Nachteil nicht mehr entspricht. Das Vorliegen einer solchen Lage ist vom Kläger indessen nicht einmal ansatzweise dargelegt worden und auch nicht anderweitig erkennbar.
57Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 5 A 755/08 –, juris Rn. 18 ff.
58B. Hat der Kläger danach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, die über die bereits gewährte Mindestleistung nach § 13c USG a.F. hinausgehen, und steht ihm daher die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung nicht zu, so kann er auch keine Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) erhalten.
59C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch
- 1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und - 2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch
- 1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und - 2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.
(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 und 3 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.
(7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen werden sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein oder für den Einzelfall abweichend von § 8a Absatz 2 Satz 1 bestimmen.
(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.
(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Karrierecenter der Bundeswehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Absatz 2 und 3 anzurechnen ist.
(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Karrierecenter der Bundeswehr gegenüber schriftlich zu erklären. Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
(5) § 29 Absatz 4 Nummer 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.
(6) § 6 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.
(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.
(3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
(4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.
(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.
(3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
(4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch
- 1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und - 2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch
- 1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und - 2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.
Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.
Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch
- 1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und - 2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch
- 1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und - 2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.
(1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes haben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.
(3) Anspruchsberechtigte nach den Absätzen 1 und 2 erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 des Bundesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld in Höhe der Beträge, die durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind, wenn
- 1.
sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder - 2.
ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden kann.
(4) Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teiltagessatz. Bei Dienstgeschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend.
(5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach § 10.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch
- 1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und - 2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes haben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.
(3) Anspruchsberechtigte nach den Absätzen 1 und 2 erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 des Bundesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld in Höhe der Beträge, die durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind, wenn
- 1.
sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder - 2.
ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden kann.
(4) Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teiltagessatz. Bei Dienstgeschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend.
(5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach § 10.
(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
- 1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes, - 2.
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes und - 3.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.
(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.
Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.