Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 6a Besondere Auslandsverwendung

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Wehrpflichtgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.

(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Karrierecenter der Bundeswehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Absatz 2 und 3 anzurechnen ist.

(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Karrierecenter der Bundeswehr gegenüber schriftlich zu erklären. Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(5) § 29 Absatz 4 Nummer 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.

(6) § 6 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

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(1) Wehrdienst Leistende nach den §§ 5, 6a und 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendig
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(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst 1. den Grundwehrdienst (§ 5),2. die Wehrübungen (§ 6),3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6

(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, längstens 17 Monate. (2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdi

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat. (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit
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(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachd

(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und be
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published on 14/04/2016 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger beg
published on 19/01/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden
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(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren...
(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen gemäß §...
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