Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 6c Hilfeleistung im Innern

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.

(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.

(3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit.

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Referenzen - Gesetze | § 6c WehrPflG

§ 6c WehrPflG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 6c WehrPflG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 82 Heilbehandlung in besonderen Fällen


(1) Wehrdienst Leistende nach den §§ 5, 6a und 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendig
§ 6c WehrPflG wird zitiert von 3 anderen §§ im Wehrpflichtgesetz.

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 4 Arten des Wehrdienstes


(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst 1. den Grundwehrdienst (§ 5),2. die Wehrübungen (§ 6),3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 24 Wehrüberwachung; Haftung


(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie das 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensj

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung


(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c
§ 6c WehrPflG zitiert 2 andere §§ aus dem Wehrpflichtgesetz.

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 6 Wehrübungen


(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und be

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 6a Besondere Auslandsverwendung


(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deu

Referenzen - Urteile | § 6c WehrPflG

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6c WehrPflG.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2016 - Au 2 K 15.1400, Au 2 K 15.1557

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger beg

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 19. Jan. 2016 - 10 K 558/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Nov. 2013 - 6 AZR 89/12

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. September 2011 - 4 Sa 452/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweis

Referenzen

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(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen...